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IV.2016.00809

Nach Rückweisung vom Bundesgericht Ergänzungsgutachten eingeholt. Anspruch auf eine ganze Rente. Gutheissung. (BGE 9C_638/2017)

Zürich SozVersG · 2017-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1985, meldete sich erstmals am 31. August 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 2/ 11/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. April 2008 ein (Urk. 2/ 11/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 30. Juni und 1. Juli 2008, Urk. 2/ 11/33 und Urk. 2/ 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. und 15. September 2008 (Urk. 2/ 11/36 und Urk. 2/ 11/37) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.

Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ GmbH vom 24. Oktober 2011 ein (Urk. 2/ 11/57). Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 (Urk. 2/ 11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand (Urk. 2/ 11/67), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ GmbH (MEDAS) vom 27. November 2013 einholte (Urk. 2/ 11/90 und Urk. 2/ 11/91). Nach einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 17. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. September 2014, Urk. 2/ 11/95) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/ 2).

Die hiergegen am

29. Oktober 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. März 2016 ab ( Verfahrensnr. IV.2014.01147; Urk. 2/20), wogegen die Versicherte am Bundesgericht Beschwerde erhob. Mit Urteil 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück ( Urk. 1). 2.

Mit Beschluss vom 2 1. September 2016 gab das hiesige Gericht das psychiatri sche Ergänzungs-Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag ( Urk. 6), wel ches am 2. März 2017 erstattet wurde ( Urk. 11). Die Beschwerdeführerin nahm am 2 3. März 2017 zum Gutachten Stellung ( Urk. 15), die Beschwerde gegnerin verzichtete darauf ( Urk. 16), worüber die Parteien am 3 0. März 2017 jeweils in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk. 11 S. 26): - Schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 )

- Dissoziatives Geschehen

(ICD-10 F44 ) , insbesondere mit immer wieder auftretenden stuporösen Zuständen, möglicherweise aber auch Sensi bilitä tsstörungen und Schmerzerleben - Verdacht auf

ICD-10 F62: Unverkennbar seien Hinweise auf eine kom plextraumatische Bela stungsstörung. In der ICD-10 werde dieses Störungsbild meistens mit der Ziffer ICD-10 F6 2.0, andauernde Per sönlichkeitsä nderung nach Extrembelastung, beschrieben. Sie hätten jedoch eine solche Codifizierung mit «Verdacht auf» versehe n, da das vorhandene Material ihres Erachtens nicht vollständig ausreichend belastbar sei , um versicherungsrechtlich diese diagnostische Klassifi zi erung beweiskräftig darzustelle n.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor : - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.8 ) oder nach rezidi vieren den depressiven Zuständen

(ICD-10 F33.8 ) entsprechend anamnestischen Angaben der Behandlerin sowie grenzwertige Bega bung. Letztlich hätten diese per se nicht unbedingt als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehenden diagnostischen Einschät zungen in Komorbidität mit den vorgenannten diagnostischen Ein schätzungen aber durchaus limitierenden Charakter auch auf die Arbeitsfähigkeit, insofern sie die Ressourcenarmut darstell t en.

Dr. B.___ konstatierte, dass die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und sie davon ausgingen, dass diese Annahme mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit Dezember 2010 bestehe - entsprechend der Einschätzung im Gutachten 2013 ( Urk. 11 S. 27 und S. 24 i.V.m. Urk. 2/90/40). 2.2

Das Gutachten von Dr. B.___

vom 2. März 2017 (Urk. 11 ) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise gestellten Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen . So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschät zung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einl euchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 15 und Urk. 16 ). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräfti gen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 eine 100%ige Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente ( vgl. E. 1.3 ).

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 3‘2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. September 2014 aufgehoben, und es wi rd festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘608.75 als Ersatz der an den unentgeltliche n

Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1985, meldete sich erstmals am 31. August 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 2/ 11/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. April 2008 ein (Urk. 2/ 11/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 30. Juni und 1. Juli 2008, Urk. 2/ 11/33 und Urk. 2/ 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. und 15. September 2008 (Urk. 2/ 11/36 und Urk. 2/ 11/37) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.

Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ GmbH vom 24. Oktober 2011 ein (Urk. 2/ 11/57). Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 (Urk. 2/ 11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand (Urk. 2/ 11/67), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ GmbH (MEDAS) vom 27. November 2013 einholte (Urk. 2/ 11/90 und Urk. 2/ 11/91). Nach einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 17. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. September 2014, Urk. 2/ 11/95) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/ 2).

Die hiergegen am

29. Oktober 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. März 2016 ab ( Verfahrensnr. IV.2014.01147; Urk. 2/20), wogegen die Versicherte am Bundesgericht Beschwerde erhob. Mit Urteil 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück ( Urk. 1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 ).

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 3‘2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. September 2014 aufgehoben, und es wi rd festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘608.75 als Ersatz der an den unentgeltliche n

Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Mit Beschluss vom 2 1. September 2016 gab das hiesige Gericht das psychiatri sche Ergänzungs-Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag ( Urk. 6), wel ches am 2. März 2017 erstattet wurde ( Urk. 11). Die Beschwerdeführerin nahm am 2 3. März 2017 zum Gutachten Stellung ( Urk. 15), die Beschwerde gegnerin verzichtete darauf ( Urk. 16), worüber die Parteien am 3 0. März 2017 jeweils in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 17).

E. 2.1 Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk.

E. 2.2 Das Gutachten von Dr. B.___

vom 2. März 2017 (Urk.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise gestellten Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen . So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschät zung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einl euchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk.

E. 15 und Urk.

E. 16 ). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräfti gen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 eine 100%ige Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente ( vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00809

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

27. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1985, meldete sich erstmals am 31. August 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 2/ 11/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. April 2008 ein (Urk. 2/ 11/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 30. Juni und 1. Juli 2008, Urk. 2/ 11/33 und Urk. 2/ 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. und 15. September 2008 (Urk. 2/ 11/36 und Urk. 2/ 11/37) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.

Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ GmbH vom 24. Oktober 2011 ein (Urk. 2/ 11/57). Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 (Urk. 2/ 11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand (Urk. 2/ 11/67), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ GmbH (MEDAS) vom 27. November 2013 einholte (Urk. 2/ 11/90 und Urk. 2/ 11/91). Nach einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 17. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. September 2014, Urk. 2/ 11/95) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/ 2).

Die hiergegen am

29. Oktober 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. März 2016 ab ( Verfahrensnr. IV.2014.01147; Urk. 2/20), wogegen die Versicherte am Bundesgericht Beschwerde erhob. Mit Urteil 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück ( Urk. 1). 2.

Mit Beschluss vom 2 1. September 2016 gab das hiesige Gericht das psychiatri sche Ergänzungs-Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag ( Urk. 6), wel ches am 2. März 2017 erstattet wurde ( Urk. 11). Die Beschwerdeführerin nahm am 2 3. März 2017 zum Gutachten Stellung ( Urk. 15), die Beschwerde gegnerin verzichtete darauf ( Urk. 16), worüber die Parteien am 3 0. März 2017 jeweils in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest ( Urk. 11 S. 26): - Schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 )

- Dissoziatives Geschehen

(ICD-10 F44 ) , insbesondere mit immer wieder auftretenden stuporösen Zuständen, möglicherweise aber auch Sensi bilitä tsstörungen und Schmerzerleben - Verdacht auf

ICD-10 F62: Unverkennbar seien Hinweise auf eine kom plextraumatische Bela stungsstörung. In der ICD-10 werde dieses Störungsbild meistens mit der Ziffer ICD-10 F6 2.0, andauernde Per sönlichkeitsä nderung nach Extrembelastung, beschrieben. Sie hätten jedoch eine solche Codifizierung mit «Verdacht auf» versehe n, da das vorhandene Material ihres Erachtens nicht vollständig ausreichend belastbar sei , um versicherungsrechtlich diese diagnostische Klassifi zi erung beweiskräftig darzustelle n.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor : - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.8 ) oder nach rezidi vieren den depressiven Zuständen

(ICD-10 F33.8 ) entsprechend anamnestischen Angaben der Behandlerin sowie grenzwertige Bega bung. Letztlich hätten diese per se nicht unbedingt als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu sehenden diagnostischen Einschät zungen in Komorbidität mit den vorgenannten diagnostischen Ein schätzungen aber durchaus limitierenden Charakter auch auf die Arbeitsfähigkeit, insofern sie die Ressourcenarmut darstell t en.

Dr. B.___ konstatierte, dass die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und sie davon ausgingen, dass diese Annahme mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit Dezember 2010 bestehe - entsprechend der Einschätzung im Gutachten 2013 ( Urk. 11 S. 27 und S. 24 i.V.m. Urk. 2/90/40). 2.2

Das Gutachten von Dr. B.___

vom 2. März 2017 (Urk. 11 ) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise gestellten Anforderungen voll umfänglich zu erfüllen . So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschät zung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einl euchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 15 und Urk. 16 ). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräfti gen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 eine 100%ige Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente ( vgl. E. 1.3 ).

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 3‘2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. September 2014 aufgehoben, und es wi rd festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘608.75 als Ersatz der an den unentgeltliche n

Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler