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IV.2014.01147

Somatoforme Schmerzstörung und dissoziatives Geschehen aufgrund von Aggravation als auch nicht erstelltem Aspekt der Konsistenz nicht invalidisierend. (BGE 9C_296/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1985, meldete sich erstmals am 3 1. August 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/4) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie med izinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 0. April 2008 ein ( Urk. 11/29). Nach durchgeführ tem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 3 0. Juni und 1. Juli 20 08, Urk. 11/33 und Urk. 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 2. und 1 5. Septem ber 2008 ( Urk. 11/36 und Urk. 11/37) sowohl einen An spruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.

Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 4. Oktober

2011 ein ( Urk. 11/57) . Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 ( Urk. 11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand ( Urk. 11/6 7), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gut achten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS ) vom 2 7. November 2013 einholte ( Urk. 11/90 und Urk. 11/91). Nach einer Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 1 7. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2 9. September 2014, Urk. 11/95) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 9. September 2014 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2 9. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventua liter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche Abklärung zur Erwerbs fähigkeit und Haushaltsfähigkeit durchzuführen. In prozessual er Hinsicht ersuch te sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerde antwort vom 8. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-100), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, das MEDAS-Gutachten vom 2 7. Novem ber 2013 habe ergeben, dass die körperlichen Funktionseinschrän kungen nicht nachweisbar seien und folglich nicht auf eine organische Ursache zurückzuführen seien. Ein vom Schmerzgeschehen losgelöstes psychisches Lei den und ein vollständiger sozialer Rückzug seien nicht ausgewiesen und die thera peutischen Massnahmen seien aktuell nicht ausgeschöpft. Die Testergeb nisse zur Beurteilung der kognitiven Einschränkung seien unplausibel , logisch inkonsi stent und deshalb nicht schlüssig. Es sei kein IV-relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Hauptsache vor, dass die

gutachterlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - wie von den MEDAS-Ärzten festgehalten - nicht überwindbar sei, da die Förster-Kriterien mehrheitlich erfüllt seien und es die Schwere und Vielfalt der psychischen Erkrankungen als unzumutbar annehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehe. Die umfassende Invalidität sei d amit ab Dezember 2010 erstellt ( Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

2.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Stör ungen zu über brücken (E. 4.1.3). 2.3.3

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April

2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April

2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August

2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne orga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar

2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga nischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E.

3 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 2 7. November

2013 zusammengefasst ( Urk. 11/90 S.

3

ff. ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

3.2.1

Die Ärzte der MEDAS hielten im Gutachten vom 2 7. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/90 S. 31): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 7 Jahren - Dissoziatives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensibilitätsstörung, Schmer zen und stuporösen Phänomenen, bestehend seit spätestens Dezember 2010 - Relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7) bestehend seit der Kindheit - Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses im Februar 2013 (ICD-10 F32.8)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen ( Urk. 11/90 S. 31): - Rechtsbetontes Schmerzsyndrom der gesamten rechten Körperseite (ICD-10 M79), bestehend seit November 2006, mit/bei - Symptomausweitung, Fehlhaltung und Dekonditionierung - Lumbosakrale Übergangsanoma lie LWK5/SWK1 (ICD-10 M54.05), Erst diagnose 2007 - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro duktion - Nikotinabusus 3.2.2

Rheumatologisch bestünden bei der Beschwerdeführerin seit der Geburt des ers ten Kindes im Jahr 2006 anhaltende lumbosakrale Beschwerden, welche sich im zeitlichen Verlauf deutlich auf die gesamte rechte Körperhälf te ausgedehnt hätten. St r u kturell habe ein Neoarthos LWK5/SWK1 rechts nachgewiesen werden können. Trotz wiederholten lokalen, unter anderem auch Steroidinjektionen in den Jahren 2007 bis 2010 sei es im weiteren Verlauf zu einer Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die ganze rechte Körperseite gekommen. Die zahlreichen Bildgebungen mittels MRI in den Jahren 2007 bis 2010 hätten nie eine ent zündliche systemische rheumatologische Erkrankung oder auch eine schwere strukturelle rheumatische Erkrankung nachweisen können. Multiple therapeu tische Massnahmen hätten die Beschwerden nie positiv beeinflussen können, so dass schliesslich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden sei. Im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung seien keine schweren Gelenksveränderungen fassbar oder zu objektivieren gewesen. Passiv könne das Sprunggelenk vollständig gestreckt werden und es hätten deut liche Inkonsistenzen bei der Untersuchung bei einer deutlich verbesserten Hüftgelenks- und Kniestreckung im Sitzen als im Liegen oder bei der geführten und gezielten Untersuchung bestanden. Die Beschwerden seien aus rheumatolo gischer Sicht durch die strukturelle und kongenitale Übergangsanomalie auf Höhe LWK5/SWK1 nicht erklärbar. Die zirkulären Gefühlsminderungen, das hohe Schmerzniveau, das Versagen sämtlicher Massnahmen sowie die normalen neu rologischen Befunde, inkl. f rüher durchgeführtem EMNG, würden auf eine massive Symptomausweitung, d.h. auf eine zentrale Schmerzsensitisierung hin weisen. Die Beschwerden entsprächen aus rheumatologischer Sicht somit einem funktionellen rechtsbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom bei Symptomaus wei tung und Verdacht auf somatoforme Anteile. Hinweise für ein CRPS oder eine andere Erkrankung fänden sich ebenfalls keine ( Urk. 11/90 S. 36 f.).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leis tungseinschränkung ( Urk. 11/90 S. 37). 3.2.3

Internistisch beurteilt stehe bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägter Niko tinabusus im Vordergrund. Es sei nicht ganz klar, weshalb sie einen Nikotin konsum verneint habe, zumal ein klarer Foetor

nicotinus bestehe und der Niko tinkonsum in den früheren Akten festgehalten worden sei. Deswegen hätten sie bei der Beschwerdeführerin das CO-Hämoglobin im venösen Blut bestimmen lassen, welches einen Wert von 3.5 % ergeben habe, so dass von einem beträchtlichen Nikotinabusus ausgegangen werden dürfe. In Anbetracht der zu erwartenden späteren Sekundärfolgen wäre es indiziert, den Nikotinkonsum zu reduzieren, respektive zu sistieren ( Urk. 11/90 S. 37). 3.2.4

Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der eigenen Anamnese und der ob jek tiven Befunde habe bei der Beschwerdeführerin zu den Di agnosen 1) Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.8) im Februar 2013,

2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

3) dissozia tives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensiblitätsstörung , Schmerzen und stupo rösen Phänomenen sowie

4) relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7) ge führt ( Urk. 11/90 S. 37).

Aktuell würden der psychopathologische Befund und auch die unmittelbar zu rückliegende Anamnese das Bild einer depressiven Episode nicht mehr abde cken . Es hätten bei der Beschwerdeführerin dissoziative Störungen im Sinne von stu porösen Ereignissen erkannt werden können, wobei es sich in der Regel um psychische Konflikte handle, die für sie nicht lösbar seien, um eine Störung der körperlichen und seelischen Integration, was immer wieder auch zur Pro duktion von pseudoneurologischen Symptomen wie Lähmungen, Schmerzen und Sensi bi litätsstörungen führen könne. Die von der behandelnden Ärztin postulierte ge mischte Anpassungsstörung könne man nicht als eigenständige Störung er kenn en , sondern sei im vorliegenden Fall der dissoziativen Störung zugeordnet. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten erkenne man auch das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch auf kog nitivem Gebiet nähmen sie Defizite an ( Urk. 11/90 S. 37 f.).

Die Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt zur Anpassung an Regeln und Ro utinen geeignet, sie sei in der Planung und Strukturierung von Aufgaben eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei aufgrund grenz wertiger Begabung reduziert, fachliche Kompetenzen zum Anwenden gebe es nur wenige. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit erscheine auch leicht ein geschränkt, ebenso die Durchhaltefähigkeit. Der psychiatrische Teilgutachter gehe davon aus, dass die beobachteten dissoziativen Phänomene sehr bewusst seinsnah gewesen seien. Es sei sehr leicht gelungen, sie zurückzuholen, vieles sei auch durchaus demonstrativer Natur und dennoch sei die Gesamtproblema tik nicht einfach willentlich überwindbar. Die von Klaus Förster postulierten Prognosekriterien träfen insoweit teilweise zu, dass man einen mehrjährigen Krankheitsverlauf finde , der innerseelische Verlauf könne jedoch nicht als the rapeutisch nicht mehr angehbar gesehen werden, wenn es beim Konfliktgesche hen vermutlich auch um einen primären Krankheitsgewinn mit dem Ziel der entlastenden Konfliktbewältigung gehe ( Urk. 11/90 S. 38).

Die Auswirkungen aus rein psychiatrischer Sich t seien nicht unerheblich, insbe sondere im Bereich der Arbeit als Verkäuferin als auch Kassiererin, aber auch als Reinigungsfachkraft. Der psychiatrische Teilgutachter gehe aufgrund der geringen Funktionalität der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie weder in die sen Tätigkeiten noch in einer angepassten Verweistätigkeit zum gegen wär tigen Zeitpunkt zum Gelderwerb geeignet sei. Man gehe auch davon aus, dass diese Angaben seit Dezember 2010 Gültigkeit hätten, bzw. man finde keine gegentei ligen anamnestischen Angaben. In ihrem gegenwärtigen Zustand sei die Be schwerdeführerin einem Arbeitgeber nicht zumutbar ( Urk. 11/90 S. 38).

Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei dennoch nicht nur negativ zu stellen, ein guter Anfang sei bei der gegenw ärtigen Psychotherapeutin getan, aber nur gesprächstherapeutisch und pharmako logisch allein sei dieses psychiatrische Bild nicht aufzuarbeiten. Es erscheine das Hinzufügen der soziotherapeutischen Komponente (Tagesstruktur, psychiatrische Spitex, Tagesklinik, beschützter Arbeits platz) als relevantes weiteres Standbein der Behandlung notwendig mit echten Chancen der Verbesserung ( Urk. 11/90 S. 38). 3.2.5

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdefüh rerin eine neuropsychologisch unplaus ib le und logisch inkonsistente Symptom produktion . Darauf würden unter anderem auffällige Leistungen in zwei Symp tomvalidierungsverfahren hin weisen . Auch das Testmuster sei neuropsycholo gisch unplausibel , indem bei leichteren Aufgaben schlechtere Leistungen er bracht worden seien als bei schwierigeren Aufgaben. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung liessen sich aktuell keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit ableiten ( Urk. 11/90 S. 38).

Trotz der inkonsistenten neuropsychologischen Testung müsse davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin e i n komplexes psychiatrisches Bild bestehe, das gegenwärtig dazu führe, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk. 11/90 S. 38).

Spätestens seit Dezember 2010 bestehe für die bisherigen Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, respektive sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk. 11/90 S. 40). 4. 4.1

Das MEDAS-Gutachten vom 2 7. November 2013 ( Urk. 11/90 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 11/90 S. 3 ff. ) verfasst. Die Gutachter haben detail lierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwer deführer in auseinandergesetzt. Zudem haben sie grundsätzlich die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt da her die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztli che

Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssig e Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

(vgl. dazu E. 2.3 und E. 4.2 ff. ). 4.2

4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer invalidenver siche rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose

auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Aus schlussgrün de nach BGE 131 V 49 standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakteri sierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist . Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grund lage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiese nen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkun gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2). 4.2.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten jeweils getrennt voneinander aggra vatorisches Verhalten fest:

Lic . phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zertifizierter neu ro psychologischer Gutachter SIM, hielt in seinem Teilgutachten fest, dass als Gründe für die neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion entweder eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen oder ein schweres psychopathologisches Geschehen in Frage komme. Bei einem psycho pathologischen Geschehen müssten sich die Beeinträchtigungen auch in All tagsleistungen gleichermassen wie in der jetzigen Untersuchung zeigen, d.h. als schwerste Invalidisierung mit dauerndem Betreuungs- und Überwachungs bedarf , worauf die zur Verfügung stehend en Informationen nicht hinweisen würden. Für eine Aggravation bzw. Simulation spreche unter anderem, dass bei einer Vorbegutachtung im Z.___ kein Paracetamol habe nachgewiesen werden k önnen, obwohl sie angegeben habe, d ieses Medikament eingenommen zu ha ben. Ein ähnliches Phänomen habe sich offenbar auch bei der MEDAS gezeigt, so erfüllten in einer Laboruntersuchung anfangs September die Werte des Neu roleptikums Seroquel und des Schmerzmittels Dafalgan bei Weitem nicht die Nachweiskriterien, obwohl sie angegeben habe, täglich Seroquel einzunehmen und die Hausärztin über eine Einnahme u.a. von Dafalgan berichtet habe. Das Z.___ habe zude m über klinische Inkonsistenzen so eine fehlende Umfangsdiffe renz der unteren Extremitäten sowie eine symmetrische plantare Beschwielung im Widerspruch zu einer klar demonstrierten und wiederholt angegebenen Schonung des Beines berichtet ( Urk. 11/91 S. 8).

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass zahlreiche der berichteten Beschwer den diskrepant erschienen, etwa die Schilderung von Schmerzen oder die Schil derung des Alltags und die Präsentation im Gutachten. Nicht vorliegend seien Medikamentenverweigerung oder ständiger Arz t wechsel, ebenso wenig eine erfolglose Behandlung oder dass sie keine Verbesserungsmöglichkeiten ihres Ge sundheitszustandes sehen würde. Dennoch stehe mehr die Anerkennung ihres Leidens im Vordergrund, als dass die Bereitschaft zur Veränderung erkennbar wäre. Die Leistungsmotivation sei fraglich, der Leidensdruck gegeben. Entspre chend Konsistenz-Parameter nach Widder falle eine fehlende Modulierbarkeit der Schmerzen auf, eine unpräzise ausweichende Schilderung der Beschwerden. Es sei auch nicht möglich, mit ihr über Verweistätigkeiten zu sprechen, frage man nach solcher hiesse es, es müsse eine Tätigkeit im Liegen sein. Letztlich liege auch ein unklares und diffuses Schmerzbild vor, es bestehe Migrations hintergrund und die letzte Ste lle sei bereits gekündigt. Simulation liege nicht vor, ebenso wenig Dissimulation, Aggravation sei sichtbar, manche der Ant worttendenzen seien auffällig, aber nicht alle ( Urk. 11/91 S.

19 ). Zudem ging Dr. C.___ davon aus, dass die beobachteten dissoziativen Phänomene sehr bewusstseinsnah gewesen seien, es sei ihnen sehr leicht gelungen, die Be schwerdeführerin zurückzuholen. Vieles sei auch durchaus demonstrativer Natur gewesen und dennoch sei die Gesamtproblematik nicht einfach willentlich überwindbar ( Urk. 11/91 S. 23).

Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, konstatierte, dass die Beschwerde führerin deutlich verladen wirke, jedoch auch ein deutlich demonstrativ-mani pulatives Verhalten aufweise. Sie spiele die ganze Zeit mit dem TENS-Gerät herum, dessen Elektroden am Vorderarm rechts aufgek lebt seien. Auch zeigten sich d e u tliche Anzeichen von Verdeutlichung und Aggravation, die Beschwer deführerin hinke und gebe Schmerzlaute von sich. Zur MEDAS komme sie hinkend an einem Stock gehend. Mehrmals träten zudem Phasen auf, wo sie „ab wesend“ wirke, allerdings bestehe der Verdacht, dass diese „Absenzen“ be wusst seinsnahe aufträten. Insbesondere falle auf, wenn die Beschwerdeführerin aus einer „solchen Absenz“ erwache, dass sie demonstrativ mit dem Kopf zucke ( Urk. 11/90 S. 28). Auch beim Erheben der objektiven Befunde fielen verschie dene Inkons istenzen auf: So habe die Beschwerdeführerin keine Druckdolenz

über dem ISG rechts unter Ablenkung bemerkt und erst als sie darauf aufmerk sam geworden sei, dass man diese Region untersuchen wolle, habe sie eine äusserst starke Druckdolenz in diesem Bereich an gegeben . An den oberen Ext remitäten bestehe ein normaler Muskeltonus und eine symmetrische Muskel trophik . Bei Prüfung der Kraft habe die Beschwerdeführerin eine schmerz be dingt ver minderte Kraft im Bereich des ganzen rechten Armes und der rechten Hand de monstriert, links sei die Kraft erhalten. Es fänden sich jedoch keine Paresen: Kein Absinken der Arme im Haltepositionsversuch, beim Finger-Nase-Versuch mache sie nicht mit, ebenso wenig bei Prüfung der Diadochokinese oder Fein motorik . Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Auch an den unteren Extremitäten bestehe ein normaler Muskeltonus und symmetrische Muskeltrophik , sie demonstriere eine verminderte Kraft im Bereich des rechten Beines und des rechten Fusses, ohne dass sich Paresen fänden. Die Muskelei genreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar und Pyramidenzeichen lägen keine vor. Bei Prüfung der Sensibilität gebe sie eine Hyposensibilität der ge samten rechten Körperhälfte an, dies für alle Qualitäten. Das Gangbild werde als extremes Schonhinken rechts demonstriert und sie gebe an, ohne Stock nicht weiter gehen zu können. Auch beim Gang am Stock demonstriere die Be schwer deführerin ein deutliches Schonhinken links. Wie sie zur Blutentnahme gebracht werde , sei das Schonhinken viel weniger prägnant, sie wirke offenbar auch wacher und selbständiger und gebe an, dass sie ihren Ehemann nach der Blut entnahme selber suchen könne, sie werde dann mit ihm Mittagessen und um 14.00 Uhr wieder in der MEDAS sein ( Urk. 11/90 S. 29).

Dr. med.

E.___ , Rheumatologie FMH, gab an, dass die klinische Untersu chung aufgrund der sehr schlechten psychischen Verfassung der Beschwerde führerin nur eingeschränkt beurteilbar sei. Sie könne nur am Stock gehen, das rechte Bein werde komplett entlastet. Das Bein werde geschont. Strukturell seien keine schweren Gelenksveränderungen fassbar oder zu objektivieren. Passiv könne das Sprunggelenk vollständig gestreckt werden. Es bestünden Inkonsis tenzen bei der Untersuchung bei einer deutlich verbesserten Hüftgelenks- und Kniestreckung im Sitzen als im Liegen oder bei der geführten und gezielten Untersuchung. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien durch die struk turelle und kongenitale Übergangsanomalie nicht erklärbar, diese führten in der Regel zu keinen Beschwerden ( Urk. 11/91 S. 29).

Zusammenfassend ist die Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu einem wesentlichen Teil auf Aggravation zurückzu führen. Ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, ist damit zumindest äusserst fraglich. 4.3

Davon ausgehend, dass trotz der dokumentierten Aggravation allenfalls den noch ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 4.2.1), sind nach folgend die Standardindikatoren, insbesondere der nach

bundes gerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsis tenz ,

zu prüf en (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Die Beschwerdeführerin sei seit April 2012 bei Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in wöchentlicher Behandlung. Phar makologisch erfolgt die Behandlung mit Saroten

ret . 100 mg täglich und Quetiapin 100 mg/Tag. Therapieversuche mit Cymbalta , Neurontin und Mydo calm hätten wegen Nebenwirkungen beendet werden müssen (Arztbericht vom 4. Februar 2013, Urk. 11/77 S.

3 und S.

8). Erst nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens, in welchem im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten wurde, dass nur gesprächstherapeutisch und pharmakologisch das Bild nicht aufzuar beiten sei und es einer soziotherapeutischen Komponente (Tagesstrukturierung, psychiatrische Spitex zur Aktivierung, Tagesklinik, geschützter Arbeitsplatz) be dürfe ( Urk. 11/91 S. 23 f.), bereitete Dr. F.___ eine tagesklinische Behandlung an drei Halbtagen pro Woche vor (Arztbericht von Dr. F.___ vom 1 5. Juni 2014, Urk. 11/94). Allerdings befürworteten die Ärzte der Tagesklinik - den Aus führungen von Dr. F.___ folgend - die Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht, da sie mit dem Therapieangebot der Tagesklinik gegenwärtig noch über fordert sei. Es sei eine Fortsetzung der ambulanten Einzeltherapie und als nächster Zwischenschritt eine Ergotherapiegruppe empfohlen worden. Sie er halte eine sehr intensive physiotherapeutische Behandlung mit bis zu 4 Termi nen pro Woche (Arztbericht vom 2 7. Oktober 2014, Urk. 3/4).

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Ergothera piegruppe besucht. Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ aus führte , dass sie von der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie bei Dr. F.___ sehr viel halten würde und nun seit über einem Jahr dort sei und von ihr Saroten und Seroquel erhalte. Stationäre Behandlungen hätten nie stattgefunden, auch nicht teilsta tionäre , da würde sie nicht mitmachen ( Urk. 19/91 S. 16). Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin ist demnach behandlungsanamnestisch stark in Zweifel zu ziehen.

Das Aktivitätenniveau lässt sich - aufgrund der von Dr. C.___ als dis kre pant beurteilten Schilderung des Alltags - nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.2). 4.4

Zusammenfassend sind die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung und des dissoziativen Geschehens mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen

- sofern überhaupt ve r sicherungsrechtlich relevant - nach Bereinigung der Aggravation nur noch gering. Hinzu kommt, dass

der beweis rechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz nicht ausgewiesen ist und die funktionellen Auswirkungen demnach nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind . Da d ie Beschwerde führerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung d ie Folgen der

Beweislo sigkeit

zu tragen hat, ist weder die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

noch das dissoziative Geschehe n mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als invalidisierend qualifizieren . 4.5

Die darüber hinaus von den MEDAS-Ärzten festgehaltenen Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermögen keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen: Die depressive Episode ist remittiert, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen ist, dass diese noch Auswirkungen zeitigt. Die kognitiven Defizite sind - da sie bereits seit der Kindheit bestehen und die Beschwerdeführerin dennoch voll umfänglich einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte - in va lidenversi cherungsrechtlich unbeachtlich.

In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als auch in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig ohne zusätzliche Leistungseinschränkun g ( Urk. 11/90 S. 37 und S.

39).

4.6

Da die Beschwerdeführerin entsprechend in der angestammten als auch in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, erleidet sie keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die B eschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 8; Urk. 15; Urk. 16/1-8 ). Antragsgemäss ( Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Radek Janis machte mit seiner Honorarnote vom 2 0. Februar 2016

( Urk. 18 und Urk. 19 ) einen Aufwand

von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 193. 25 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 2‘ 608.75 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) weshal b Rechtsanwalt Radek Janis in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Oktober 2014 wird de r Beschwerdefü hrer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, wird mit Fr. 2‘608.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1985, meldete sich erstmals am 3 1. August 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/4) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie med izinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 0. April 2008 ein ( Urk. 11/29). Nach durchgeführ tem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 3 0. Juni und 1. Juli 20 08, Urk. 11/33 und Urk. 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 2. und 1 5. Septem ber 2008 ( Urk. 11/36 und Urk. 11/37) sowohl einen An spruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.

Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 4. Oktober

2011 ein ( Urk. 11/57) . Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 ( Urk. 11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand ( Urk. 11/6 7), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gut achten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS ) vom 2 7. November 2013 einholte ( Urk. 11/90 und Urk. 11/91). Nach einer Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 1 7. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2 9. September 2014, Urk. 11/95) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 9. September 2014 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2 9. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventua liter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche Abklärung zur Erwerbs fähigkeit und Haushaltsfähigkeit durchzuführen. In prozessual er Hinsicht ersuch te sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerde antwort vom 8. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-100), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 2.3.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Stör ungen zu über brücken (E. 4.1.3).

E. 2.3.3 Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.

150, I 9/07 E.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S. 24 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, das MEDAS-Gutachten vom 2 7. Novem ber 2013 habe ergeben, dass die körperlichen Funktionseinschrän kungen nicht nachweisbar seien und folglich nicht auf eine organische Ursache zurückzuführen seien. Ein vom Schmerzgeschehen losgelöstes psychisches Lei den und ein vollständiger sozialer Rückzug seien nicht ausgewiesen und die thera peutischen Massnahmen seien aktuell nicht ausgeschöpft. Die Testergeb nisse zur Beurteilung der kognitiven Einschränkung seien unplausibel , logisch inkonsi stent und deshalb nicht schlüssig. Es sei kein IV-relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Hauptsache vor, dass die

gutachterlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - wie von den MEDAS-Ärzten festgehalten - nicht überwindbar sei, da die Förster-Kriterien mehrheitlich erfüllt seien und es die Schwere und Vielfalt der psychischen Erkrankungen als unzumutbar annehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehe. Die umfassende Invalidität sei d amit ab Dezember 2010 erstellt ( Urk. 1). 2.

E. 3.1 Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 2 7. November

2013 zusammengefasst ( Urk. 11/90 S.

3

ff. ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 3.2.1 Die Ärzte der MEDAS hielten im Gutachten vom 2 7. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/90 S. 31): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 7 Jahren - Dissoziatives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensibilitätsstörung, Schmer zen und stuporösen Phänomenen, bestehend seit spätestens Dezember 2010 - Relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7) bestehend seit der Kindheit - Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses im Februar 2013 (ICD-10 F32.8)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen ( Urk. 11/90 S. 31): - Rechtsbetontes Schmerzsyndrom der gesamten rechten Körperseite (ICD-10 M79), bestehend seit November 2006, mit/bei - Symptomausweitung, Fehlhaltung und Dekonditionierung - Lumbosakrale Übergangsanoma lie LWK5/SWK1 (ICD-10 M54.05), Erst diagnose 2007 - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro duktion - Nikotinabusus

E. 3.2.2 Rheumatologisch bestünden bei der Beschwerdeführerin seit der Geburt des ers ten Kindes im Jahr 2006 anhaltende lumbosakrale Beschwerden, welche sich im zeitlichen Verlauf deutlich auf die gesamte rechte Körperhälf te ausgedehnt hätten. St r u kturell habe ein Neoarthos LWK5/SWK1 rechts nachgewiesen werden können. Trotz wiederholten lokalen, unter anderem auch Steroidinjektionen in den Jahren 2007 bis 2010 sei es im weiteren Verlauf zu einer Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die ganze rechte Körperseite gekommen. Die zahlreichen Bildgebungen mittels MRI in den Jahren 2007 bis 2010 hätten nie eine ent zündliche systemische rheumatologische Erkrankung oder auch eine schwere strukturelle rheumatische Erkrankung nachweisen können. Multiple therapeu tische Massnahmen hätten die Beschwerden nie positiv beeinflussen können, so dass schliesslich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden sei. Im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung seien keine schweren Gelenksveränderungen fassbar oder zu objektivieren gewesen. Passiv könne das Sprunggelenk vollständig gestreckt werden und es hätten deut liche Inkonsistenzen bei der Untersuchung bei einer deutlich verbesserten Hüftgelenks- und Kniestreckung im Sitzen als im Liegen oder bei der geführten und gezielten Untersuchung bestanden. Die Beschwerden seien aus rheumatolo gischer Sicht durch die strukturelle und kongenitale Übergangsanomalie auf Höhe LWK5/SWK1 nicht erklärbar. Die zirkulären Gefühlsminderungen, das hohe Schmerzniveau, das Versagen sämtlicher Massnahmen sowie die normalen neu rologischen Befunde, inkl. f rüher durchgeführtem EMNG, würden auf eine massive Symptomausweitung, d.h. auf eine zentrale Schmerzsensitisierung hin weisen. Die Beschwerden entsprächen aus rheumatologischer Sicht somit einem funktionellen rechtsbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom bei Symptomaus wei tung und Verdacht auf somatoforme Anteile. Hinweise für ein CRPS oder eine andere Erkrankung fänden sich ebenfalls keine ( Urk. 11/90 S. 36 f.).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leis tungseinschränkung ( Urk. 11/90 S. 37).

E. 3.2.3 Internistisch beurteilt stehe bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägter Niko tinabusus im Vordergrund. Es sei nicht ganz klar, weshalb sie einen Nikotin konsum verneint habe, zumal ein klarer Foetor

nicotinus bestehe und der Niko tinkonsum in den früheren Akten festgehalten worden sei. Deswegen hätten sie bei der Beschwerdeführerin das CO-Hämoglobin im venösen Blut bestimmen lassen, welches einen Wert von 3.5 % ergeben habe, so dass von einem beträchtlichen Nikotinabusus ausgegangen werden dürfe. In Anbetracht der zu erwartenden späteren Sekundärfolgen wäre es indiziert, den Nikotinkonsum zu reduzieren, respektive zu sistieren ( Urk. 11/90 S. 37).

E. 3.2.4 Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der eigenen Anamnese und der ob jek tiven Befunde habe bei der Beschwerdeführerin zu den Di agnosen 1) Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.8) im Februar 2013,

2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

3) dissozia tives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensiblitätsstörung , Schmerzen und stupo rösen Phänomenen sowie

4) relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7) ge führt ( Urk. 11/90 S. 37).

Aktuell würden der psychopathologische Befund und auch die unmittelbar zu rückliegende Anamnese das Bild einer depressiven Episode nicht mehr abde cken . Es hätten bei der Beschwerdeführerin dissoziative Störungen im Sinne von stu porösen Ereignissen erkannt werden können, wobei es sich in der Regel um psychische Konflikte handle, die für sie nicht lösbar seien, um eine Störung der körperlichen und seelischen Integration, was immer wieder auch zur Pro duktion von pseudoneurologischen Symptomen wie Lähmungen, Schmerzen und Sensi bi litätsstörungen führen könne. Die von der behandelnden Ärztin postulierte ge mischte Anpassungsstörung könne man nicht als eigenständige Störung er kenn en , sondern sei im vorliegenden Fall der dissoziativen Störung zugeordnet. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten erkenne man auch das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch auf kog nitivem Gebiet nähmen sie Defizite an ( Urk. 11/90 S. 37 f.).

Die Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt zur Anpassung an Regeln und Ro utinen geeignet, sie sei in der Planung und Strukturierung von Aufgaben eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei aufgrund grenz wertiger Begabung reduziert, fachliche Kompetenzen zum Anwenden gebe es nur wenige. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit erscheine auch leicht ein geschränkt, ebenso die Durchhaltefähigkeit. Der psychiatrische Teilgutachter gehe davon aus, dass die beobachteten dissoziativen Phänomene sehr bewusst seinsnah gewesen seien. Es sei sehr leicht gelungen, sie zurückzuholen, vieles sei auch durchaus demonstrativer Natur und dennoch sei die Gesamtproblema tik nicht einfach willentlich überwindbar. Die von Klaus Förster postulierten Prognosekriterien träfen insoweit teilweise zu, dass man einen mehrjährigen Krankheitsverlauf finde , der innerseelische Verlauf könne jedoch nicht als the rapeutisch nicht mehr angehbar gesehen werden, wenn es beim Konfliktgesche hen vermutlich auch um einen primären Krankheitsgewinn mit dem Ziel der entlastenden Konfliktbewältigung gehe ( Urk. 11/90 S. 38).

Die Auswirkungen aus rein psychiatrischer Sich t seien nicht unerheblich, insbe sondere im Bereich der Arbeit als Verkäuferin als auch Kassiererin, aber auch als Reinigungsfachkraft. Der psychiatrische Teilgutachter gehe aufgrund der geringen Funktionalität der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie weder in die sen Tätigkeiten noch in einer angepassten Verweistätigkeit zum gegen wär tigen Zeitpunkt zum Gelderwerb geeignet sei. Man gehe auch davon aus, dass diese Angaben seit Dezember 2010 Gültigkeit hätten, bzw. man finde keine gegentei ligen anamnestischen Angaben. In ihrem gegenwärtigen Zustand sei die Be schwerdeführerin einem Arbeitgeber nicht zumutbar ( Urk. 11/90 S. 38).

Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei dennoch nicht nur negativ zu stellen, ein guter Anfang sei bei der gegenw ärtigen Psychotherapeutin getan, aber nur gesprächstherapeutisch und pharmako logisch allein sei dieses psychiatrische Bild nicht aufzuarbeiten. Es erscheine das Hinzufügen der soziotherapeutischen Komponente (Tagesstruktur, psychiatrische Spitex, Tagesklinik, beschützter Arbeits platz) als relevantes weiteres Standbein der Behandlung notwendig mit echten Chancen der Verbesserung ( Urk. 11/90 S. 38).

E. 3.2.5 In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdefüh rerin eine neuropsychologisch unplaus ib le und logisch inkonsistente Symptom produktion . Darauf würden unter anderem auffällige Leistungen in zwei Symp tomvalidierungsverfahren hin weisen . Auch das Testmuster sei neuropsycholo gisch unplausibel , indem bei leichteren Aufgaben schlechtere Leistungen er bracht worden seien als bei schwierigeren Aufgaben. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung liessen sich aktuell keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit ableiten ( Urk. 11/90 S. 38).

Trotz der inkonsistenten neuropsychologischen Testung müsse davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin e i n komplexes psychiatrisches Bild bestehe, das gegenwärtig dazu führe, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk. 11/90 S. 38).

Spätestens seit Dezember 2010 bestehe für die bisherigen Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, respektive sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk. 11/90 S. 40).

E. 4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April

2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April

2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August

2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne orga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar

2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga nischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E.

3 mit Hinweisen).

E. 4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 2 7. November 2013 ( Urk. 11/90 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 11/90 S. 3 ff. ) verfasst. Die Gutachter haben detail lierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwer deführer in auseinandergesetzt. Zudem haben sie grundsätzlich die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt da her die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztli che

Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssig e Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

(vgl. dazu E. 2.3 und E. 4.2 ff. ).

E. 4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer invalidenver siche rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose

auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Aus schlussgrün de nach BGE 131 V 49 standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakteri sierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist . Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grund lage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art.

E. 4.2.2 Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten jeweils getrennt voneinander aggra vatorisches Verhalten fest:

Lic . phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zertifizierter neu ro psychologischer Gutachter SIM, hielt in seinem Teilgutachten fest, dass als Gründe für die neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion entweder eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen oder ein schweres psychopathologisches Geschehen in Frage komme. Bei einem psycho pathologischen Geschehen müssten sich die Beeinträchtigungen auch in All tagsleistungen gleichermassen wie in der jetzigen Untersuchung zeigen, d.h. als schwerste Invalidisierung mit dauerndem Betreuungs- und Überwachungs bedarf , worauf die zur Verfügung stehend en Informationen nicht hinweisen würden. Für eine Aggravation bzw. Simulation spreche unter anderem, dass bei einer Vorbegutachtung im Z.___ kein Paracetamol habe nachgewiesen werden k önnen, obwohl sie angegeben habe, d ieses Medikament eingenommen zu ha ben. Ein ähnliches Phänomen habe sich offenbar auch bei der MEDAS gezeigt, so erfüllten in einer Laboruntersuchung anfangs September die Werte des Neu roleptikums Seroquel und des Schmerzmittels Dafalgan bei Weitem nicht die Nachweiskriterien, obwohl sie angegeben habe, täglich Seroquel einzunehmen und die Hausärztin über eine Einnahme u.a. von Dafalgan berichtet habe. Das Z.___ habe zude m über klinische Inkonsistenzen so eine fehlende Umfangsdiffe renz der unteren Extremitäten sowie eine symmetrische plantare Beschwielung im Widerspruch zu einer klar demonstrierten und wiederholt angegebenen Schonung des Beines berichtet ( Urk. 11/91 S. 8).

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass zahlreiche der berichteten Beschwer den diskrepant erschienen, etwa die Schilderung von Schmerzen oder die Schil derung des Alltags und die Präsentation im Gutachten. Nicht vorliegend seien Medikamentenverweigerung oder ständiger Arz t wechsel, ebenso wenig eine erfolglose Behandlung oder dass sie keine Verbesserungsmöglichkeiten ihres Ge sundheitszustandes sehen würde. Dennoch stehe mehr die Anerkennung ihres Leidens im Vordergrund, als dass die Bereitschaft zur Veränderung erkennbar wäre. Die Leistungsmotivation sei fraglich, der Leidensdruck gegeben. Entspre chend Konsistenz-Parameter nach Widder falle eine fehlende Modulierbarkeit der Schmerzen auf, eine unpräzise ausweichende Schilderung der Beschwerden. Es sei auch nicht möglich, mit ihr über Verweistätigkeiten zu sprechen, frage man nach solcher hiesse es, es müsse eine Tätigkeit im Liegen sein. Letztlich liege auch ein unklares und diffuses Schmerzbild vor, es bestehe Migrations hintergrund und die letzte Ste lle sei bereits gekündigt. Simulation liege nicht vor, ebenso wenig Dissimulation, Aggravation sei sichtbar, manche der Ant worttendenzen seien auffällig, aber nicht alle ( Urk. 11/91 S.

19 ). Zudem ging Dr. C.___ davon aus, dass die beobachteten dissoziativen Phänomene sehr bewusstseinsnah gewesen seien, es sei ihnen sehr leicht gelungen, die Be schwerdeführerin zurückzuholen. Vieles sei auch durchaus demonstrativer Natur gewesen und dennoch sei die Gesamtproblematik nicht einfach willentlich überwindbar ( Urk. 11/91 S. 23).

Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, konstatierte, dass die Beschwerde führerin deutlich verladen wirke, jedoch auch ein deutlich demonstrativ-mani pulatives Verhalten aufweise. Sie spiele die ganze Zeit mit dem TENS-Gerät herum, dessen Elektroden am Vorderarm rechts aufgek lebt seien. Auch zeigten sich d e u tliche Anzeichen von Verdeutlichung und Aggravation, die Beschwer deführerin hinke und gebe Schmerzlaute von sich. Zur MEDAS komme sie hinkend an einem Stock gehend. Mehrmals träten zudem Phasen auf, wo sie „ab wesend“ wirke, allerdings bestehe der Verdacht, dass diese „Absenzen“ be wusst seinsnahe aufträten. Insbesondere falle auf, wenn die Beschwerdeführerin aus einer „solchen Absenz“ erwache, dass sie demonstrativ mit dem Kopf zucke ( Urk. 11/90 S. 28). Auch beim Erheben der objektiven Befunde fielen verschie dene Inkons istenzen auf: So habe die Beschwerdeführerin keine Druckdolenz

über dem ISG rechts unter Ablenkung bemerkt und erst als sie darauf aufmerk sam geworden sei, dass man diese Region untersuchen wolle, habe sie eine äusserst starke Druckdolenz in diesem Bereich an gegeben . An den oberen Ext remitäten bestehe ein normaler Muskeltonus und eine symmetrische Muskel trophik . Bei Prüfung der Kraft habe die Beschwerdeführerin eine schmerz be dingt ver minderte Kraft im Bereich des ganzen rechten Armes und der rechten Hand de monstriert, links sei die Kraft erhalten. Es fänden sich jedoch keine Paresen: Kein Absinken der Arme im Haltepositionsversuch, beim Finger-Nase-Versuch mache sie nicht mit, ebenso wenig bei Prüfung der Diadochokinese oder Fein motorik . Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Auch an den unteren Extremitäten bestehe ein normaler Muskeltonus und symmetrische Muskeltrophik , sie demonstriere eine verminderte Kraft im Bereich des rechten Beines und des rechten Fusses, ohne dass sich Paresen fänden. Die Muskelei genreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar und Pyramidenzeichen lägen keine vor. Bei Prüfung der Sensibilität gebe sie eine Hyposensibilität der ge samten rechten Körperhälfte an, dies für alle Qualitäten. Das Gangbild werde als extremes Schonhinken rechts demonstriert und sie gebe an, ohne Stock nicht weiter gehen zu können. Auch beim Gang am Stock demonstriere die Be schwer deführerin ein deutliches Schonhinken links. Wie sie zur Blutentnahme gebracht werde , sei das Schonhinken viel weniger prägnant, sie wirke offenbar auch wacher und selbständiger und gebe an, dass sie ihren Ehemann nach der Blut entnahme selber suchen könne, sie werde dann mit ihm Mittagessen und um 14.00 Uhr wieder in der MEDAS sein ( Urk. 11/90 S. 29).

Dr. med.

E.___ , Rheumatologie FMH, gab an, dass die klinische Untersu chung aufgrund der sehr schlechten psychischen Verfassung der Beschwerde führerin nur eingeschränkt beurteilbar sei. Sie könne nur am Stock gehen, das rechte Bein werde komplett entlastet. Das Bein werde geschont. Strukturell seien keine schweren Gelenksveränderungen fassbar oder zu objektivieren. Passiv könne das Sprunggelenk vollständig gestreckt werden. Es bestünden Inkonsis tenzen bei der Untersuchung bei einer deutlich verbesserten Hüftgelenks- und Kniestreckung im Sitzen als im Liegen oder bei der geführten und gezielten Untersuchung. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien durch die struk turelle und kongenitale Übergangsanomalie nicht erklärbar, diese führten in der Regel zu keinen Beschwerden ( Urk. 11/91 S. 29).

Zusammenfassend ist die Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu einem wesentlichen Teil auf Aggravation zurückzu führen. Ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, ist damit zumindest äusserst fraglich.

E. 4.3 Davon ausgehend, dass trotz der dokumentierten Aggravation allenfalls den noch ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 4.2.1), sind nach folgend die Standardindikatoren, insbesondere der nach

bundes gerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsis tenz ,

zu prüf en (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Die Beschwerdeführerin sei seit April 2012 bei Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in wöchentlicher Behandlung. Phar makologisch erfolgt die Behandlung mit Saroten

ret . 100 mg täglich und Quetiapin 100 mg/Tag. Therapieversuche mit Cymbalta , Neurontin und Mydo calm hätten wegen Nebenwirkungen beendet werden müssen (Arztbericht vom 4. Februar 2013, Urk. 11/77 S.

3 und S.

8). Erst nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens, in welchem im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten wurde, dass nur gesprächstherapeutisch und pharmakologisch das Bild nicht aufzuar beiten sei und es einer soziotherapeutischen Komponente (Tagesstrukturierung, psychiatrische Spitex zur Aktivierung, Tagesklinik, geschützter Arbeitsplatz) be dürfe ( Urk. 11/91 S. 23 f.), bereitete Dr. F.___ eine tagesklinische Behandlung an drei Halbtagen pro Woche vor (Arztbericht von Dr. F.___ vom 1 5. Juni 2014, Urk. 11/94). Allerdings befürworteten die Ärzte der Tagesklinik - den Aus führungen von Dr. F.___ folgend - die Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht, da sie mit dem Therapieangebot der Tagesklinik gegenwärtig noch über fordert sei. Es sei eine Fortsetzung der ambulanten Einzeltherapie und als nächster Zwischenschritt eine Ergotherapiegruppe empfohlen worden. Sie er halte eine sehr intensive physiotherapeutische Behandlung mit bis zu 4 Termi nen pro Woche (Arztbericht vom 2 7. Oktober 2014, Urk. 3/4).

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Ergothera piegruppe besucht. Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ aus führte , dass sie von der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie bei Dr. F.___ sehr viel halten würde und nun seit über einem Jahr dort sei und von ihr Saroten und Seroquel erhalte. Stationäre Behandlungen hätten nie stattgefunden, auch nicht teilsta tionäre , da würde sie nicht mitmachen ( Urk. 19/91 S. 16). Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin ist demnach behandlungsanamnestisch stark in Zweifel zu ziehen.

Das Aktivitätenniveau lässt sich - aufgrund der von Dr. C.___ als dis kre pant beurteilten Schilderung des Alltags - nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.2).

E. 4.4 Zusammenfassend sind die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung und des dissoziativen Geschehens mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen

- sofern überhaupt ve r sicherungsrechtlich relevant - nach Bereinigung der Aggravation nur noch gering. Hinzu kommt, dass

der beweis rechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz nicht ausgewiesen ist und die funktionellen Auswirkungen demnach nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind . Da d ie Beschwerde führerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung d ie Folgen der

Beweislo sigkeit

zu tragen hat, ist weder die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

noch das dissoziative Geschehe n mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als invalidisierend qualifizieren .

E. 4.5 Die darüber hinaus von den MEDAS-Ärzten festgehaltenen Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermögen keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen: Die depressive Episode ist remittiert, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen ist, dass diese noch Auswirkungen zeitigt. Die kognitiven Defizite sind - da sie bereits seit der Kindheit bestehen und die Beschwerdeführerin dennoch voll umfänglich einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte - in va lidenversi cherungsrechtlich unbeachtlich.

In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als auch in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig ohne zusätzliche Leistungseinschränkun g ( Urk. 11/90 S. 37 und S.

39).

E. 4.6 Da die Beschwerdeführerin entsprechend in der angestammten als auch in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, erleidet sie keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die B eschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 8; Urk. 15; Urk. 16/1-8 ). Antragsgemäss ( Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Radek Janis machte mit seiner Honorarnote vom 2 0. Februar 2016

( Urk. 18 und Urk. 19 ) einen Aufwand

von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 193. 25 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 2‘ 608.75 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) weshal b Rechtsanwalt Radek Janis in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Oktober 2014 wird de r Beschwerdefü hrer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, wird mit Fr. 2‘608.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiese nen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkun gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01147 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1985, meldete sich erstmals am 3 1. August 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/4) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie med izinische Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 0. April 2008 ein ( Urk. 11/29). Nach durchgeführ tem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 3 0. Juni und 1. Juli 20 08, Urk. 11/33 und Urk. 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 2. und 1 5. Septem ber 2008 ( Urk. 11/36 und Urk. 11/37) sowohl einen An spruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen.

Am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Bein und im Rücken zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/39). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 4. Oktober

2011 ein ( Urk. 11/57) . Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. November 2011 ( Urk. 11/60) erhob die Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand ( Urk. 11/6 7), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und das polydisziplinäre Gut achten der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS ) vom 2 7. November 2013 einholte ( Urk. 11/90 und Urk. 11/91). Nach einer Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 1 7. Juni 2014 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2 9. September 2014, Urk. 11/95) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 9. September 2014 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2 9. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventua liter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche Abklärung zur Erwerbs fähigkeit und Haushaltsfähigkeit durchzuführen. In prozessual er Hinsicht ersuch te sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerde antwort vom 8. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-100), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2014 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, das MEDAS-Gutachten vom 2 7. Novem ber 2013 habe ergeben, dass die körperlichen Funktionseinschrän kungen nicht nachweisbar seien und folglich nicht auf eine organische Ursache zurückzuführen seien. Ein vom Schmerzgeschehen losgelöstes psychisches Lei den und ein vollständiger sozialer Rückzug seien nicht ausgewiesen und die thera peutischen Massnahmen seien aktuell nicht ausgeschöpft. Die Testergeb nisse zur Beurteilung der kognitiven Einschränkung seien unplausibel , logisch inkonsi stent und deshalb nicht schlüssig. Es sei kein IV-relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Hauptsache vor, dass die

gutachterlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - wie von den MEDAS-Ärzten festgehalten - nicht überwindbar sei, da die Förster-Kriterien mehrheitlich erfüllt seien und es die Schwere und Vielfalt der psychischen Erkrankungen als unzumutbar annehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehe. Die umfassende Invalidität sei d amit ab Dezember 2010 erstellt ( Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

2.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Stör ungen zu über brücken (E. 4.1.3). 2.3.3

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April

2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April

2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August

2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne orga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar

2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga nischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E.

3 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 2 7. November

2013 zusammengefasst ( Urk. 11/90 S.

3

ff. ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

3.2.1

Die Ärzte der MEDAS hielten im Gutachten vom 2 7. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/90 S. 31): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 7 Jahren - Dissoziatives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensibilitätsstörung, Schmer zen und stuporösen Phänomenen, bestehend seit spätestens Dezember 2010 - Relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7) bestehend seit der Kindheit - Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses im Februar 2013 (ICD-10 F32.8)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen ( Urk. 11/90 S. 31): - Rechtsbetontes Schmerzsyndrom der gesamten rechten Körperseite (ICD-10 M79), bestehend seit November 2006, mit/bei - Symptomausweitung, Fehlhaltung und Dekonditionierung - Lumbosakrale Übergangsanoma lie LWK5/SWK1 (ICD-10 M54.05), Erst diagnose 2007 - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro duktion - Nikotinabusus 3.2.2

Rheumatologisch bestünden bei der Beschwerdeführerin seit der Geburt des ers ten Kindes im Jahr 2006 anhaltende lumbosakrale Beschwerden, welche sich im zeitlichen Verlauf deutlich auf die gesamte rechte Körperhälf te ausgedehnt hätten. St r u kturell habe ein Neoarthos LWK5/SWK1 rechts nachgewiesen werden können. Trotz wiederholten lokalen, unter anderem auch Steroidinjektionen in den Jahren 2007 bis 2010 sei es im weiteren Verlauf zu einer Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die ganze rechte Körperseite gekommen. Die zahlreichen Bildgebungen mittels MRI in den Jahren 2007 bis 2010 hätten nie eine ent zündliche systemische rheumatologische Erkrankung oder auch eine schwere strukturelle rheumatische Erkrankung nachweisen können. Multiple therapeu tische Massnahmen hätten die Beschwerden nie positiv beeinflussen können, so dass schliesslich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden sei. Im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung seien keine schweren Gelenksveränderungen fassbar oder zu objektivieren gewesen. Passiv könne das Sprunggelenk vollständig gestreckt werden und es hätten deut liche Inkonsistenzen bei der Untersuchung bei einer deutlich verbesserten Hüftgelenks- und Kniestreckung im Sitzen als im Liegen oder bei der geführten und gezielten Untersuchung bestanden. Die Beschwerden seien aus rheumatolo gischer Sicht durch die strukturelle und kongenitale Übergangsanomalie auf Höhe LWK5/SWK1 nicht erklärbar. Die zirkulären Gefühlsminderungen, das hohe Schmerzniveau, das Versagen sämtlicher Massnahmen sowie die normalen neu rologischen Befunde, inkl. f rüher durchgeführtem EMNG, würden auf eine massive Symptomausweitung, d.h. auf eine zentrale Schmerzsensitisierung hin weisen. Die Beschwerden entsprächen aus rheumatologischer Sicht somit einem funktionellen rechtsbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom bei Symptomaus wei tung und Verdacht auf somatoforme Anteile. Hinweise für ein CRPS oder eine andere Erkrankung fänden sich ebenfalls keine ( Urk. 11/90 S. 36 f.).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leis tungseinschränkung ( Urk. 11/90 S. 37). 3.2.3

Internistisch beurteilt stehe bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägter Niko tinabusus im Vordergrund. Es sei nicht ganz klar, weshalb sie einen Nikotin konsum verneint habe, zumal ein klarer Foetor

nicotinus bestehe und der Niko tinkonsum in den früheren Akten festgehalten worden sei. Deswegen hätten sie bei der Beschwerdeführerin das CO-Hämoglobin im venösen Blut bestimmen lassen, welches einen Wert von 3.5 % ergeben habe, so dass von einem beträchtlichen Nikotinabusus ausgegangen werden dürfe. In Anbetracht der zu erwartenden späteren Sekundärfolgen wäre es indiziert, den Nikotinkonsum zu reduzieren, respektive zu sistieren ( Urk. 11/90 S. 37). 3.2.4

Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der eigenen Anamnese und der ob jek tiven Befunde habe bei der Beschwerdeführerin zu den Di agnosen 1) Status nach depressiver Episode, mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.8) im Februar 2013,

2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

3) dissozia tives Geschehen (ICD-10 F44) mit Sensiblitätsstörung , Schmerzen und stupo rösen Phänomenen sowie

4) relevante kognitive Defizite (ICD-10 F7) ge führt ( Urk. 11/90 S. 37).

Aktuell würden der psychopathologische Befund und auch die unmittelbar zu rückliegende Anamnese das Bild einer depressiven Episode nicht mehr abde cken . Es hätten bei der Beschwerdeführerin dissoziative Störungen im Sinne von stu porösen Ereignissen erkannt werden können, wobei es sich in der Regel um psychische Konflikte handle, die für sie nicht lösbar seien, um eine Störung der körperlichen und seelischen Integration, was immer wieder auch zur Pro duktion von pseudoneurologischen Symptomen wie Lähmungen, Schmerzen und Sensi bi litätsstörungen führen könne. Die von der behandelnden Ärztin postulierte ge mischte Anpassungsstörung könne man nicht als eigenständige Störung er kenn en , sondern sei im vorliegenden Fall der dissoziativen Störung zugeordnet. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten erkenne man auch das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch auf kog nitivem Gebiet nähmen sie Defizite an ( Urk. 11/90 S. 37 f.).

Die Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt zur Anpassung an Regeln und Ro utinen geeignet, sie sei in der Planung und Strukturierung von Aufgaben eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei aufgrund grenz wertiger Begabung reduziert, fachliche Kompetenzen zum Anwenden gebe es nur wenige. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit erscheine auch leicht ein geschränkt, ebenso die Durchhaltefähigkeit. Der psychiatrische Teilgutachter gehe davon aus, dass die beobachteten dissoziativen Phänomene sehr bewusst seinsnah gewesen seien. Es sei sehr leicht gelungen, sie zurückzuholen, vieles sei auch durchaus demonstrativer Natur und dennoch sei die Gesamtproblema tik nicht einfach willentlich überwindbar. Die von Klaus Förster postulierten Prognosekriterien träfen insoweit teilweise zu, dass man einen mehrjährigen Krankheitsverlauf finde , der innerseelische Verlauf könne jedoch nicht als the rapeutisch nicht mehr angehbar gesehen werden, wenn es beim Konfliktgesche hen vermutlich auch um einen primären Krankheitsgewinn mit dem Ziel der entlastenden Konfliktbewältigung gehe ( Urk. 11/90 S. 38).

Die Auswirkungen aus rein psychiatrischer Sich t seien nicht unerheblich, insbe sondere im Bereich der Arbeit als Verkäuferin als auch Kassiererin, aber auch als Reinigungsfachkraft. Der psychiatrische Teilgutachter gehe aufgrund der geringen Funktionalität der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie weder in die sen Tätigkeiten noch in einer angepassten Verweistätigkeit zum gegen wär tigen Zeitpunkt zum Gelderwerb geeignet sei. Man gehe auch davon aus, dass diese Angaben seit Dezember 2010 Gültigkeit hätten, bzw. man finde keine gegentei ligen anamnestischen Angaben. In ihrem gegenwärtigen Zustand sei die Be schwerdeführerin einem Arbeitgeber nicht zumutbar ( Urk. 11/90 S. 38).

Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei dennoch nicht nur negativ zu stellen, ein guter Anfang sei bei der gegenw ärtigen Psychotherapeutin getan, aber nur gesprächstherapeutisch und pharmako logisch allein sei dieses psychiatrische Bild nicht aufzuarbeiten. Es erscheine das Hinzufügen der soziotherapeutischen Komponente (Tagesstruktur, psychiatrische Spitex, Tagesklinik, beschützter Arbeits platz) als relevantes weiteres Standbein der Behandlung notwendig mit echten Chancen der Verbesserung ( Urk. 11/90 S. 38). 3.2.5

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdefüh rerin eine neuropsychologisch unplaus ib le und logisch inkonsistente Symptom produktion . Darauf würden unter anderem auffällige Leistungen in zwei Symp tomvalidierungsverfahren hin weisen . Auch das Testmuster sei neuropsycholo gisch unplausibel , indem bei leichteren Aufgaben schlechtere Leistungen er bracht worden seien als bei schwierigeren Aufgaben. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung liessen sich aktuell keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit ableiten ( Urk. 11/90 S. 38).

Trotz der inkonsistenten neuropsychologischen Testung müsse davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin e i n komplexes psychiatrisches Bild bestehe, das gegenwärtig dazu führe, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie keinem Arbeitgeber zumutbar sei ( Urk. 11/90 S. 38).

Spätestens seit Dezember 2010 bestehe für die bisherigen Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, respektive sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk. 11/90 S. 40). 4. 4.1

Das MEDAS-Gutachten vom 2 7. November 2013 ( Urk. 11/90 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 11/90 S. 3 ff. ) verfasst. Die Gutachter haben detail lierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwer deführer in auseinandergesetzt. Zudem haben sie grundsätzlich die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt da her die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztli che

Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssig e Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

(vgl. dazu E. 2.3 und E. 4.2 ff. ). 4.2

4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Feststellung einer invalidenver siche rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose

auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Aus schlussgrün de nach BGE 131 V 49 standhält.

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakteri sierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist . Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grund lage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiese nen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkun gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2). 4.2.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten jeweils getrennt voneinander aggra vatorisches Verhalten fest:

Lic . phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zertifizierter neu ro psychologischer Gutachter SIM, hielt in seinem Teilgutachten fest, dass als Gründe für die neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion entweder eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen oder ein schweres psychopathologisches Geschehen in Frage komme. Bei einem psycho pathologischen Geschehen müssten sich die Beeinträchtigungen auch in All tagsleistungen gleichermassen wie in der jetzigen Untersuchung zeigen, d.h. als schwerste Invalidisierung mit dauerndem Betreuungs- und Überwachungs bedarf , worauf die zur Verfügung stehend en Informationen nicht hinweisen würden. Für eine Aggravation bzw. Simulation spreche unter anderem, dass bei einer Vorbegutachtung im Z.___ kein Paracetamol habe nachgewiesen werden k önnen, obwohl sie angegeben habe, d ieses Medikament eingenommen zu ha ben. Ein ähnliches Phänomen habe sich offenbar auch bei der MEDAS gezeigt, so erfüllten in einer Laboruntersuchung anfangs September die Werte des Neu roleptikums Seroquel und des Schmerzmittels Dafalgan bei Weitem nicht die Nachweiskriterien, obwohl sie angegeben habe, täglich Seroquel einzunehmen und die Hausärztin über eine Einnahme u.a. von Dafalgan berichtet habe. Das Z.___ habe zude m über klinische Inkonsistenzen so eine fehlende Umfangsdiffe renz der unteren Extremitäten sowie eine symmetrische plantare Beschwielung im Widerspruch zu einer klar demonstrierten und wiederholt angegebenen Schonung des Beines berichtet ( Urk. 11/91 S. 8).

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass zahlreiche der berichteten Beschwer den diskrepant erschienen, etwa die Schilderung von Schmerzen oder die Schil derung des Alltags und die Präsentation im Gutachten. Nicht vorliegend seien Medikamentenverweigerung oder ständiger Arz t wechsel, ebenso wenig eine erfolglose Behandlung oder dass sie keine Verbesserungsmöglichkeiten ihres Ge sundheitszustandes sehen würde. Dennoch stehe mehr die Anerkennung ihres Leidens im Vordergrund, als dass die Bereitschaft zur Veränderung erkennbar wäre. Die Leistungsmotivation sei fraglich, der Leidensdruck gegeben. Entspre chend Konsistenz-Parameter nach Widder falle eine fehlende Modulierbarkeit der Schmerzen auf, eine unpräzise ausweichende Schilderung der Beschwerden. Es sei auch nicht möglich, mit ihr über Verweistätigkeiten zu sprechen, frage man nach solcher hiesse es, es müsse eine Tätigkeit im Liegen sein. Letztlich liege auch ein unklares und diffuses Schmerzbild vor, es bestehe Migrations hintergrund und die letzte Ste lle sei bereits gekündigt. Simulation liege nicht vor, ebenso wenig Dissimulation, Aggravation sei sichtbar, manche der Ant worttendenzen seien auffällig, aber nicht alle ( Urk. 11/91 S.

19 ). Zudem ging Dr. C.___ davon aus, dass die beobachteten dissoziativen Phänomene sehr bewusstseinsnah gewesen seien, es sei ihnen sehr leicht gelungen, die Be schwerdeführerin zurückzuholen. Vieles sei auch durchaus demonstrativer Natur gewesen und dennoch sei die Gesamtproblematik nicht einfach willentlich überwindbar ( Urk. 11/91 S. 23).

Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, konstatierte, dass die Beschwerde führerin deutlich verladen wirke, jedoch auch ein deutlich demonstrativ-mani pulatives Verhalten aufweise. Sie spiele die ganze Zeit mit dem TENS-Gerät herum, dessen Elektroden am Vorderarm rechts aufgek lebt seien. Auch zeigten sich d e u tliche Anzeichen von Verdeutlichung und Aggravation, die Beschwer deführerin hinke und gebe Schmerzlaute von sich. Zur MEDAS komme sie hinkend an einem Stock gehend. Mehrmals träten zudem Phasen auf, wo sie „ab wesend“ wirke, allerdings bestehe der Verdacht, dass diese „Absenzen“ be wusst seinsnahe aufträten. Insbesondere falle auf, wenn die Beschwerdeführerin aus einer „solchen Absenz“ erwache, dass sie demonstrativ mit dem Kopf zucke ( Urk. 11/90 S. 28). Auch beim Erheben der objektiven Befunde fielen verschie dene Inkons istenzen auf: So habe die Beschwerdeführerin keine Druckdolenz

über dem ISG rechts unter Ablenkung bemerkt und erst als sie darauf aufmerk sam geworden sei, dass man diese Region untersuchen wolle, habe sie eine äusserst starke Druckdolenz in diesem Bereich an gegeben . An den oberen Ext remitäten bestehe ein normaler Muskeltonus und eine symmetrische Muskel trophik . Bei Prüfung der Kraft habe die Beschwerdeführerin eine schmerz be dingt ver minderte Kraft im Bereich des ganzen rechten Armes und der rechten Hand de monstriert, links sei die Kraft erhalten. Es fänden sich jedoch keine Paresen: Kein Absinken der Arme im Haltepositionsversuch, beim Finger-Nase-Versuch mache sie nicht mit, ebenso wenig bei Prüfung der Diadochokinese oder Fein motorik . Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Auch an den unteren Extremitäten bestehe ein normaler Muskeltonus und symmetrische Muskeltrophik , sie demonstriere eine verminderte Kraft im Bereich des rechten Beines und des rechten Fusses, ohne dass sich Paresen fänden. Die Muskelei genreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar und Pyramidenzeichen lägen keine vor. Bei Prüfung der Sensibilität gebe sie eine Hyposensibilität der ge samten rechten Körperhälfte an, dies für alle Qualitäten. Das Gangbild werde als extremes Schonhinken rechts demonstriert und sie gebe an, ohne Stock nicht weiter gehen zu können. Auch beim Gang am Stock demonstriere die Be schwer deführerin ein deutliches Schonhinken links. Wie sie zur Blutentnahme gebracht werde , sei das Schonhinken viel weniger prägnant, sie wirke offenbar auch wacher und selbständiger und gebe an, dass sie ihren Ehemann nach der Blut entnahme selber suchen könne, sie werde dann mit ihm Mittagessen und um 14.00 Uhr wieder in der MEDAS sein ( Urk. 11/90 S. 29).

Dr. med.

E.___ , Rheumatologie FMH, gab an, dass die klinische Untersu chung aufgrund der sehr schlechten psychischen Verfassung der Beschwerde führerin nur eingeschränkt beurteilbar sei. Sie könne nur am Stock gehen, das rechte Bein werde komplett entlastet. Das Bein werde geschont. Strukturell seien keine schweren Gelenksveränderungen fassbar oder zu objektivieren. Passiv könne das Sprunggelenk vollständig gestreckt werden. Es bestünden Inkonsis tenzen bei der Untersuchung bei einer deutlich verbesserten Hüftgelenks- und Kniestreckung im Sitzen als im Liegen oder bei der geführten und gezielten Untersuchung. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien durch die struk turelle und kongenitale Übergangsanomalie nicht erklärbar, diese führten in der Regel zu keinen Beschwerden ( Urk. 11/91 S. 29).

Zusammenfassend ist die Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu einem wesentlichen Teil auf Aggravation zurückzu führen. Ob überhaupt eine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, ist damit zumindest äusserst fraglich. 4.3

Davon ausgehend, dass trotz der dokumentierten Aggravation allenfalls den noch ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 4.2.1), sind nach folgend die Standardindikatoren, insbesondere der nach

bundes gerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsis tenz ,

zu prüf en (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Die Beschwerdeführerin sei seit April 2012 bei Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in wöchentlicher Behandlung. Phar makologisch erfolgt die Behandlung mit Saroten

ret . 100 mg täglich und Quetiapin 100 mg/Tag. Therapieversuche mit Cymbalta , Neurontin und Mydo calm hätten wegen Nebenwirkungen beendet werden müssen (Arztbericht vom 4. Februar 2013, Urk. 11/77 S.

3 und S.

8). Erst nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens, in welchem im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten wurde, dass nur gesprächstherapeutisch und pharmakologisch das Bild nicht aufzuar beiten sei und es einer soziotherapeutischen Komponente (Tagesstrukturierung, psychiatrische Spitex zur Aktivierung, Tagesklinik, geschützter Arbeitsplatz) be dürfe ( Urk. 11/91 S. 23 f.), bereitete Dr. F.___ eine tagesklinische Behandlung an drei Halbtagen pro Woche vor (Arztbericht von Dr. F.___ vom 1 5. Juni 2014, Urk. 11/94). Allerdings befürworteten die Ärzte der Tagesklinik - den Aus führungen von Dr. F.___ folgend - die Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht, da sie mit dem Therapieangebot der Tagesklinik gegenwärtig noch über fordert sei. Es sei eine Fortsetzung der ambulanten Einzeltherapie und als nächster Zwischenschritt eine Ergotherapiegruppe empfohlen worden. Sie er halte eine sehr intensive physiotherapeutische Behandlung mit bis zu 4 Termi nen pro Woche (Arztbericht vom 2 7. Oktober 2014, Urk. 3/4).

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Ergothera piegruppe besucht. Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ aus führte , dass sie von der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie bei Dr. F.___ sehr viel halten würde und nun seit über einem Jahr dort sei und von ihr Saroten und Seroquel erhalte. Stationäre Behandlungen hätten nie stattgefunden, auch nicht teilsta tionäre , da würde sie nicht mitmachen ( Urk. 19/91 S. 16). Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin ist demnach behandlungsanamnestisch stark in Zweifel zu ziehen.

Das Aktivitätenniveau lässt sich - aufgrund der von Dr. C.___ als dis kre pant beurteilten Schilderung des Alltags - nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.2). 4.4

Zusammenfassend sind die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung und des dissoziativen Geschehens mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen

- sofern überhaupt ve r sicherungsrechtlich relevant - nach Bereinigung der Aggravation nur noch gering. Hinzu kommt, dass

der beweis rechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz nicht ausgewiesen ist und die funktionellen Auswirkungen demnach nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind . Da d ie Beschwerde führerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung d ie Folgen der

Beweislo sigkeit

zu tragen hat, ist weder die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

noch das dissoziative Geschehe n mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als invalidisierend qualifizieren . 4.5

Die darüber hinaus von den MEDAS-Ärzten festgehaltenen Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermögen keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen: Die depressive Episode ist remittiert, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen ist, dass diese noch Auswirkungen zeitigt. Die kognitiven Defizite sind - da sie bereits seit der Kindheit bestehen und die Beschwerdeführerin dennoch voll umfänglich einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen konnte - in va lidenversi cherungsrechtlich unbeachtlich.

In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als auch in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig ohne zusätzliche Leistungseinschränkun g ( Urk. 11/90 S. 37 und S.

39).

4.6

Da die Beschwerdeführerin entsprechend in der angestammten als auch in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, erleidet sie keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die B eschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 8; Urk. 15; Urk. 16/1-8 ). Antragsgemäss ( Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Radek Janis machte mit seiner Honorarnote vom 2 0. Februar 2016

( Urk. 18 und Urk. 19 ) einen Aufwand

von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 193. 25 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädi gung von insgesamt Fr. 2‘ 608.75 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) weshal b Rechtsanwalt Radek Janis in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Oktober 2014 wird de r Beschwerdefü hrer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, wird mit Fr. 2‘608.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler