opencaselaw.ch

IV.2016.00420

Würdigung eines Gutachtens. CRPS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974 , gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ als NIS-Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers , Helsana, bei (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8-9, Urk. 7/12, Urk. 7/17). Im September 2010 liess

die Helsana

den Versicherten in der

Z.___

begutachten (Gutachten vom 10. Januar 2011, Urk. 7/21). Nach Durch füh rung eines pe rsönlichen Gesprächs (vgl. Urk. 7/35/3, Urk. 7/38) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 mit, die Arbeitsplatz er hal tung werde abgeschlossen, da er sich nicht in der Lage fühle, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 7/34). 1.2

Im April 2012 liess die Helsana ihre beratenden Ärzte

zu den Akten Stellung nehmen (Urk. 7/61/11-20 , Urk. 3/7) und den Versicherten in der Folge vom 2 1. Mai bis 2 8. Juni 2012 sowie am

6. und

9. Juli 2012 observieren (vgl. Urk. 3/8 - 9). Im Dezember 2012 wurde der Versicherte im Auftrag seiner damaligen Rechtsvertreterin von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie FMH, fachärztlich untersucht und beurteilt. Gestützt auf diese

Beurteilung vom 16. Januar 2013 ( Urk. 7/64) beantragte

der Versicherte bei der IV-Stelle

berufliche Massnahmen (Urk. 7/65). Am 22. Mai 2013 ver fasste Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Auftrag der Helsana eine weitere Aktenbeurteilung (Urk. 7/72) . Am 2. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ei n Belastbarkeitstraining vom 2. Dezember

2013 bis 28. Februar

2014 (Urk. 7/81 , vgl. auch Urk. 7/95 , Urk. 7/104, Urk. 7/108 ). 1. 3

Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Helsana ihre Taggeld leis tungen per 31. Oktober 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Inva lidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/106 /6-7 ). Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine polydiszi plinäre medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 7/109, vgl. U rk. 7/98 , Urk. 7/102 ).

Am 16. März 2014 schloss die IV-Stelle zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

ab

(Urk. 7/110). Im Juni 2014 wurde der Versicherte durch die Abklärungsstelle C.___ begutachtet . Gestützt auf das polydisziplinäre Gut ach ten vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbe geh rens in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/121) und reichte mit Einwandbegründung vom 2 0. Februar 2015 weitere Berichte sowie ein e neue

Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten (Urk. 7/130, Urk. 7/131-133) , wozu die C.___ -Gutachter a m 5. August 2015 Stellung nahmen (Urk. 7/141).

Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Urk. 7/146) gab die IV-Stelle dem Ver sicherten Gelegenheit, nachträglich Ergänzungsfragen an die Gutachter zu richten , n ac hdem er

diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte (Urk. 7/143, Urk. 7/145).

In der Folge liess sich der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 1. Februar 2016 ver nehmen und verzichtete auf die Einreichung weitere r Fragen (Urk. 7/151) . Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

11. April 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzu sprechen . Eventualiter sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 154), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8).

In der Folge zog das Gericht die Akten des Strassenverkehrsamtes Zürich (Urk. 9 -11) sowie die Unterlagen des D.___ über die verkehrs medi zinische Abklärung vom 18. April 2013 (Urk. 12-16 ) bei. Diese wurden de n

Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18 und Urk. 23 ). Am

19. September 2017 fand am Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 22 , Protokoll S. 5 ff. ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das C.___ - Gutachten vom 1. Oktober 2014 beruhe auf eigenen Untersuchungen , er schei ne schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werde n könne . Gemäss Gutachten sei von k einem Gesundheitsschaden mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten die Diagnose eines CRPS nicht verneint, sondern dessen Ausprägung kritisch überprüft und versicherungsmedizinisch korrekt einge ordnet. Von der nachträglich eingeräumten Möglichkeit, Rückfragen an den Gutachter zu stellen, habe der Beschwerdeführer kein en Gebrauch gemacht (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, die Gut achter hätten sich nicht mit allen relevanten Vorakten auseinandergesetzt und das Gutachten sei offensichtlich unvollständig . Dem Gutachten sei kein detailliertes Aktenverzeichnis zu entnehmen. Die Gutachter hätten sich weder mit allen Aktengutachten noch mit den Beobachtungen der Observation oder den Abklärungsergebnissen der beruflichen Massnahme befasst . Damit seien die Anforderungen an eine rechtsprechungsgemässe Expertise nicht erfüllt

(Urk. 1 S. 15 f. ) . D ie Konsensbeurteilung bestehe sodann im Wesentlichen aus Zitaten aus dem Gutachten von

Dr. B.___ . Weiter

hätten sich die Gutachter nicht näher mit dem schlüssigen Gutach ten des Facharztes Dr. A.___ ausein an dergesetzt (Urk. 1 S. 17). Schliesslich stelle das Vorgehen der Beschwer de geg nerin, dem Beschwerdeführer nicht vorgängig die Möglichkeit einzu räu men, seinerseits Ergä nzungsfragen zu stellen, einen nicht heilbaren Verfahrens fehler dar . Deshalb sei auch die Stellungnahme der Gutachter vom August 2015 nicht zum Beweis heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer gemäss Gut achten von Dr. A.___ in seiner Arbeitsfähigkeit zwischen 50-60 % einge schränkt sei, bestehe ein Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 21). 3. 3.1

Im ersten Arztzeugnis vom 6. Oktober 2009 hielt Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 2 7. Mai 2009 nicht von einem Unfall berichtet. Er habe vielmehr angegeben, dass er seit etwa zwei bis drei Wochen Schmerzen in der linken Hand habe und die Schmerzen bei m Bewe gen der Finger aufträten. Bei de r klinischen Untersuchung hätten keine Rötung und keine Überwärmung festgestellt werden können . Es bestehe der Verdacht auf Überlastungsschmerzen der linken Hand und Finger bei funk tioneller Einhändigkeit (Urk. 7/5/29). 3.2

Im September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___

begut achtet . Die Ärzte nannten im Gutachten vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/21) im Wesentlichen ein k omplexes regionales Schmerzsyndrom der linken Hand , nicht typisierbar (Erstmanifes tation Mai 2009), a namnestisch St atus nach Hand gelenkskontusion links im Mai 2009, u lnarseitig kommunizierend e TFCC-Läsion Handgelenk links sowie a ngeborene Aplasie Dig. II -V Hand rechts .

Bei der sorgfältigen Rekonstruktion des zu beurteilenden Falles falle besonders in der

Anfangsphase eine Diskrepanz bei der Schilderung des Auslösers der Beschwerden auf. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer anlässlic h der Begutachtung den Unfallme chanismus einer stumpfen Kontu sion des linken Handgelenkes mehrmals bestätig t hab e.

Der Hergang sei aus medizini scher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkei t geeignet, die erhobene Diagno se auszulösen. Es bestünden heftige Beschwerden, welche disproportional zum auslösenden Ereignis aufgetreten seien . Dies sei ein chara kteristisches Merkmal für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom.

D ie subjektiven Beschwerden hätten mit Ausnahme von trophischen Verän de rungen objektiviert werden können (Urk. 7/21/31) . 3. 3

Vom 1 5. b is 2 2. März 2011 erfolgte ein stationärer Opioid-Entzug in der Klinik für Neurologie des F.___ , vgl. Urk. 7/24/4-5).

3. 4

Im April 2012 nahm Prof. Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, als beratender Arzt der Helsana zu den Akten Stellung (Urk. 7/61/11-20). Er führte aus , auf grund der angeborenen Fehlbildung der rechten Hand bestehe ein zusätz liches Erschwernis bezüglich Umsetzung einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Wäre nicht der Defektzustand der rechten Hand, bestünde beim Beschwer de führer eine funktionelle Einhändigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit für ein angepasstes Tätigkeitsprofil von etwa 75 %. Es sei anzumerken, dass der immer wieder erwähnte Cannabis-Abusus zu psychisch-relevanten Sympto men führen

könne. 3.5

Im Arztbericht vom 11. Mai 2012 hielten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ (Urk. 7/61/4-9) fest, klinisch gebe es zwar keine sicheren Anhaltspunkte für ein akutes CRPS II, latent sei es aber weiterhin vorhanden und bei höherer Belastung sei ein Aufflackern der Symptomatik zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte und funktionelle Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Bei zwei Tests sei eine Selbstlimitierung festgestellt und es seien vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. In folge Selbstlimitierung und Inkonsistenz en seien die R esultate der Test s für die B eurteilung der zumut baren Belastbarkeit

deshalb nur teilweise verwertbar. 3. 6

Am 1 4. Mai 2012 (Urk. 3/7) berichtete Dr. med. H.___ , beratender A rzt der Helsana und Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die Situation sei unklar und die Angaben des Beschwerdeführers seien zum Teil wider sprüchlich. Auch das Gutachten der Z.___ sei nicht in allen Punkten befriedigend. Insbesondere würden die Begleitumstände nicht mit einbe zo gen, wie insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz der angeborenen Aplasie von Finger II-V der rechten Hand und einer vollständig funktions losen linken Hand seinen Alltag ohne externe Hilfe von Spitex und Haus pflege meistern könne. Auffällig sei zudem, dass er zielführende diagnos ti sche Abklärungen ablehne und sich bei den Untersuchungen selbst limitiere, wobei sich zum Teil inkonstante Resultate ergäben. Eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit sei aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten in Frage zu stellen , weshalb eine Observation hilfreich wäre . 3. 7

In den Ermittlungsberichten vom 8. und 1 8. Juli 2012 (Urk. 3/8) über die Obser vation vom 2 1. Mai bis 2 8. Juni 2012 ,

wurde festgehalten, der Beschwer deführer habe völlig selbständig gewirkt. Er habe während der Observation zwei verschiedene Verhalten an den Tag gelegt. Immer , wenn er sich alleine gewähnt habe, habe er im Umgang mit der linken Hand keinerlei Schon hal tung gezeigt. Sobald er mit anderen Leuten zusammengetroffen sei, habe er die linke Hand sichtbar schonend eingesetzt. Während der zweiten Obser vation am 9. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer seinen linken Arm und seine linke Hand ganz normal eingesetzt, auch für feinmotorische Tätig keiten. Eine sichtbare Schonhaltung sei keine zu

sehen gewesen. Später in der Öffentlichkeit habe er seinen linken Arm praktisch gar nicht mehr benutzt. 3. 8

Mit Bericht vom 4. Oktober 2012 nahm Dr. med. I.___ , Ver trau ensarzt der Helsana und Facharzt für Rechtsmedizin FMH, zum Observa tions material Stellung (Urk. 3/10). Er hielt im Wesentlichen fest, b ei der medizinischen Untersuchung mit detaillierter Befunderhebung im Herbst 2010

habe die Funktion der linken Hand angeblich schmerzbedingt nur ansatz weise geprüft werden könne n . Zumindest subjektiv besteh e eine völlige Gebrauchsu nfähigkeit der Hand. Die Videoaufnahmen zeigte n nun aber ein anderes Bild, speziell wenn sich der Beschwerdeführer völlig unbeobachtet fühle . Hier seien alle relevanten Handfunktionen erhalten, ohne dass irgend welche Zeichen eines erheblichen Schmerzerlebens vorhanden seien . Aus dem Observationsprotokoll ergäben sich sogar Hinweise, dass die linke Hand Kraftbelastun gen ausgesetzt werden könne . Es erg ä ben sich somit Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest medizinisch-theoretisch diese erhal tenen Handfunktionen, allenfalls weiterhin unterstützt durch die getragene Manschette , auch bei einem Lebenserwerb einsetzen könn

e. Auffällig sei der deutlich verminderte Funktionsumfang der linken Hand, wenn sich der Be schwerdeführer in Gesellschaft anderer Menschen befinde. Abgesehen von beispielsweise dem

Übergeben eines gefüllten Glases an eine weitere Person oder dem schwungvolle n Türöffne n wirk e der Einsatz der linken Hand stereo typ und fast wie ein Spiegelbild der missgebildeten rechten Hand. Es ergebe sich aus den Beobachtung en und auch aus den Akten der Verdacht, dass diese Verhaltensänderung mit stark verminderter Hand- und Armfunk tion zumindest ihren Ursprung im willensnahen Bereich haben könnte. 3. 9

Im Auftrag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstatte te Dr. A.___ am 1 6. Januar 2013 ( Urk. 7/64) ein e handchirurgische

Beurteilung . Er diagnostizierte im Wesentlichen ei nen Status nach Kontusion Ne rvus media nus Handgelenk links mit konsekutivem, posttraumatischem CRPS , eine TFCC-Läsion Handgelenk links unfallbedingt sowie eine angeborene Symbrachydaktylie mit Aphalangie Dig. II -V und Daumen-Hypoplasie Hand rechts.

Dr. A.___ hielt fest, die Diagnose CRPS könne vo llumfänglich bestätigt werden. Sämtliche erforderliche n Kriterien seien erfüllt. Im Verlauf ha be sich das CRPS in den letzten zweieinhalb Jahren zusätzl ich verstärkt und aus ge breitet und sei langfristig und unbehandelt auf dem besten Weg zur Aus bildung eines oberen Quadranten-Syndroms. Die mot orischen und neurologi schen Störu ngen seien komplex und wirk t en sich erheblich einschränkend beim Gebrauch der l inken, dominanten Hand aus. Die e inzelnen Symptome hätten durch die akt uellen Befunderhebungen objekti viert werden können . In den anlässlich der Observation angefertigten

Videoaufnahmen hätten weder kraftbetonte Belastungen noch anhaltende Repetitiv-Bewegungen mit o der ohne Belastung zur Darstell ung gebracht werden können . D ie Aufnahmen

seien ebenso wenig schlüssig im Hinblick auf eine umfassende Bewert ung einer funktionellen Störung. Die Videobeobachtungen zeig t en lediglich einen unbedeutenden Teil der funktionellen Einschränkungen, hingegen nicht wes entliche Fa ktoren, welche durch die Allody nie und die ko mplexen neuro logischen Defizite bestimmt würden . Die vorliegenden Videoauf n ahmen seien somit nicht geeignet, die Funktionalität einer geschädigten Hand oder Finger zu erfassen (Urk. 7/64/14) . Die

zumutbare Resta rbeitsfähigkeit sei auf 40

% bis maximal 50

% bei ganztägiger Ausübung unter Einberechnung schmerz bedingter Arbeitspausen zu schätzen . Allenfalls könne der unregelmässige, den unterschiedlichen Schmerzzuständen angepasste Bedarf respektive Kon sum der zahlreichen Medikamente einen weiteren leistungsmindernden Ein fluss ausüben. Dieser sei nur sehr schwierig einzuschätzen (Urk. 7/64/16) . 3. 10

In der Aktenbeurteilung vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 7/72) hielt Dr. B.___ zu han den der Helsana fest, e ntgegen der Ansicht von Dr. A.___ zeige sich in den Videoa ufnahmen, dass de r 3-Punkt-Spitzgriff möglich sei . Auch sehe man, dass die Feinmotorik unbeeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer bediene elektronische Kleingeräte ohne jede Mühe und seine Fingerfertigkeit sei dabei beidseits schnell und geschickt (Urk. 7/72/24) . Es erstaune, dass Dr. A.___

angesichts der von ihm festgestellten Allodynie keine Zweifel über den Sinn des Tragens einer relativ engen Unterarmmanschette gekommen seien. Über raschend sei auch, dass der Gutachter die im Video offensichtlich fehlende unbewusste, schmerzbedingte Vernachlässigung der linken Hand, die in einem schmerzhaften CRPS-Stadium recht typisch sei , anscheinend nicht bem erkt habe. Die Videobeobachtungen könn t e n auch nicht einfach mit typischen Fluktuationen beim CRPS relativiert werden. Dr. A.___ habe z u wesentlichen Punkten, nament lich zur grobmotorischen Gebrauchsfähigkeit der linken Hand , zur Feinmotorik, zur Koordination mit der Gegenhand und zu den feh lenden Schmerzäusserungen, Angaben gemacht, die bei der Betrachtung der Videos nicht nachvollzogen wer den könn ten , oder aber diese nicht erörtert. Eine detaillierte Diskussion der Diagnose sei müssig, da das Vorlie gen eines CRPS nicht bestritten werde . Das CRPS wirke sich in einer Ver weistätigkeit jedoch nicht einschränkend aus (Urk. 7/25-26). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das Gutachten der C.___ vom 1.

Oktober 2014 (Urk. 7/116). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine a ngeborene Aplasie Dig. II -V der rechten Hand (Symbrachydaktylie, Typ Aphalangie) sowie eine Dysmelie des rechten Arms . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere ein komplexes regionales Schmerz syndrom der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinde rungs relevanz , ein s chädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22 ) sowie ein sc hädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1 , Urk. 7/116/51-52) . 4.2

Der internistische Gutachter hielt fest, der erhobene Befund sei regelrecht gewesen und es besteh e kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende eigenständige internistische Erkrankung. Die Schmerzbehandlung werde aktuell unter Annahme eines CRPS nicht leitlinienkonform durchgeführt , da Opioide in der Behandlung eines CRPS keinen Stellenwert hätten. Die rekla mierten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Konzentrations störungen, Vergesslichkeit und visuelle Sensationen ,

seien im Kontext des Opioid -F ehlgebrauchs verstehbar. Die tägliche Oxycontin -D osis entspr eche einem Dosisäquivalent von 80- 100mg Morphium pro 24 Stunden und der Beschwerdeführer nehme zusätzlich regelmässig Oxycodon -T ropfen. Damit besteh e ein dringender schrittweiser Ent giftungs- und Entwöhnungsbedarf . Auch der Nikotin- und Cannabiskonsum s ei zu sistieren . Die Bestätigung einer Fahrtauglichkeit sei schon angesichts der massiven Opioid-F ehlmedi kation nicht nachvollziehbar, die Fahrerlaubnis sei vielmehr bis zu einem vollständigen und kontrollierten Entzug zu sistieren. Anzumerken sei , dass das Steuern eines Motorfahrzeugs mit Schaltgetriebe mit der reklamierten Funktionseinschränkung in keiner Weise vereinbar sei (Urk. 7/116/23-24) . 4.3

Der neurologische Gutachter führte aus, im klinischen Befund zeig e sich eine konn atale Dysmelie des rechten Arms. In der sensiblen Prüfung sei für das Versorgungsgebiet des linken Nervus medianus eine sensible Störung ange geben worden und das Tinel-Zeichen über dem Retinaculum flexorum sei positiv gewesen . Ausreichend sichere oder wahrscheinliche Anhaltspunkte für eine assoziierte motorische Störung im Sinne atrophierender Paresen hätten sich nicht ergeben . Der übrige Befund habe geringgradige vegetative Störungen im Bereich der linken Hand gezeigt. Das anamnestisch berichtete Führen eines Kraftfahrzeugs mit Schaltgetriebe sei mit der reklami erten massiven Schmerzsymptomati k im Bereich der linken Hand nicht vereinbar, zumal bei einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe beide Hände sicher eingesetzt werden müss t en. Dies und die Diskrepanz zwischen der anamnestisch rekla mierten aktuellen Schmerzintensität sowie dem weitgehend unbeeinträch tigten klinischen Eindruck sowie die Diskrepanz zwischen der reklamierten Einsetzbarkeit der linken Hand und der Beobachtung der spontanen Motorik spr ä chen für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden . Dies sei in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen . Die Medikamentenanamnese spreche für einen gravierenden und p otentiell suchtinduzierenden Fehlge brauch von Opioid- und Nicht-Opioid-Analgetika. Angesichts der Medikation sei die berichtete Symptomatik differentialätiologisch ebenso gut auch im Kontext einer Alibilisierung des Schmerzmittelfehlgebrauchs einzuordnen, vor einer kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung könne also bereits aus diesem Grund gar keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestier t werden. Deshalb seien die aktenkundigen anderslautenden Bewertungen mangelhaft und zu verwerfen. Angesichts des aktuell erhobenen Befunds k önne somit keine über die konnatale Dysmelie des rechten Arms hinausgehende Gesund heitsstörung mit dauerhaftem und namhaftem Einfluss auf die Arbeits fähig keit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestiert werden.

Zusammen fassend ergebe sich somit auf neurologischem Gebiet kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer der Dysmelie des recht en Arms angepassten Tätigkeit (Urk. 7/116/30-31). 4.4

Der orthopädische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe ange ge ben, er habe Dauerschmerzen in der linken H a n d

mit Ausstrahlung zum Unterarm und weiter in die linke Schulter-Nackenregion ziehend. Er habe einerseits Taubheits- und andererseits Schmerzzustände in den beschriebenen Regionen. Die Schmerzen seien 24 Stunden vorhanden (Urk. 7 /116/32 ) . Der Gut achter führte aus, d ie klinische Untersuchung habe allenfalls leichtgra dige objektive Hinweise auf ein CRPS betreffend die linke Hand erbracht. E rhebliche trophische Störungen hätten sich nicht objektivieren lassen . Die klinische Untersuchung sei von lokalen Schmerzangaben betreffend die linke Hand und den linken Arm dominier t gewesen , wobei die spontane Mobilität hierfür kein ausreichendes Korrelat gezeigt habe. Auch sei das Führen eines Motorfahrzeuges mit der dargebotenen Einschränkung nicht plausibel, so dass eine erhebliche Diskrepanz besteh e .

Für die erlernte und angestammte Tätigkeit im Verkauf und Bankgewerbe sei der Beschwerdeführer trotz der ange borenen Schädigung des rechten Arms zuvor uneingeschränkt arbeits fähig gewesen. Die jetzige Störung der linken Hand sei hinsichtlich der Aus prägung nicht ausreichend wahrscheinlich als namhaft einschränkend anzu sehen . D ie in der klinischen Untersuchung dargebotenen schmerzhaften Ein schränkungen implizier t en einen nahezu vollständigen Funktionsverlust, was sich jedoch in der anamnestischen Alltagsaktivität nicht abbilden lasse. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sogar in der Lage, einen Personenwagen mit Schaltgetriebe zu führen, was mit den hier demonstrierten Einschrän kungen nicht vereinbar sei . Eine demonstrative Darbietung von Einschrän kungen und Beschwerden sei also wahrscheinlich. Es besteh e kein ausrei chen der Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie jeder vergle ichbaren Tätigkeit (Urk. 7/116/38-39). 4.5

Der psychiatrische Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2009 beeinträchtigt. So habe er angegeben , dass er durch multiple diagnostische und therapeutische Massnahmen psychisch belastet worden sei. Aktuell habe er eine subjektiv empfundene Konzen tra tions verminderung und Tagesmüdigkeit sowie Einschränkungen des Kurz zeit gedächtnisses, massive Schlafstörungen und eine Nachdenklichkeit bezo gen auf seine gesundheitliche und finanzielle Zukunft beklagt . Im aktuellen und psychopathologischen Befund habe ledi glich eine initiale Gereiztheit impo niert , welche im Gespräch nach kurzer Zeit und Erklärung der Notwen digkeit diverser Fragen in eine kooperative adäquate Grundhaltung gewech selt habe. Ansonsten habe sich ein regelrechter Befund gezeigt . Die vom Beschwerdeführer aufgeführte Nachdenklichkeit und empfundene Ungerech tig keit, mitunter auch vorhandene Gereiztheit ,

seien aus fachärztlicher Sicht als psychische Reakt i onsformen, welche nicht das Ausmass einer pathologi schen Abweichung oder einer Krankheit erreich t en, einzuordnen. Im Vor dergrund stünden offensichtlich Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, kognitive Ein schränkungen und Schlafstörungen. Diese Einschränkungen seien am ehesten Folge der Opiatmedikation und nicht im Sinne einer eigenständigen psy chi schen Erkrankung zu werten. Diagnostisch sei von ein er Opiatabhängig keit auszugehen. Ein sporadischer THC-Missbrauch dürfte zu einer weiteren Akzen tuierung dieser Symptome führen . Vor dem Hintergrund des l aut anam nestischen Angaben nur geringen analgetischen Effektes der Opiat medi kation sei ein kontrollierter Entzug dringend zu empfehlen. Zusammen fassend erg ä ben sich somit keine Hinweise für eine über die Opiatab hän gigkeit hinausgehende psychische Störung von Krankheitswert. Die opiatin duzierten Beeinträchtigungen seien über eine therapeutische Massnahme reversibel. Damit erg ebe sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets. Hinweise für eine somatoforme Schmerz störung erg äbe n sich ebenfalls nicht, da kein ungelöster dysfunk tional fehlverarbeiteter seelischer Konflikt erkennbar sei . Ebenso seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt, da keine tiefe Traurigkeit, kein Antriebs- und kein Interessenverlust vor lägen (Urk. 7/116/45-46) . 4.6

D ie Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung zusammenfassend fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend aus geübten Tätigkeit sei

per sofort nicht als hinreichend wahrscheinlich gemin dert anzusehen . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei

einem Pen sum und Rendement von 100 % (Urk. 7/116/47 , Urk. 7/116/52 ) . Hinsichtlich der Bewertung des Obse rv ationsergebnisses schlossen sich die Gutachter der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___

vollumfänglich an. Wesentlich sei , dass die Alltagbeobachtung offenkundig keine den anamnestisch rekla mierten Einschränkungen entsprechende Behinderung beziehungsweise

Funk tions minderu ng zeig e , was sich auch mit den aktuellen klinischen Beob achtungen und Erwägungen einer Diskrepanz zwischen reklamierten und tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen deck e . Bereits das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe sei mit der anamnestisch vorgetragenen Schmerz- und Funktionsbeeinträchtigung nicht i n Einklang zu bringen. Das Observ ationsergebnis bestätig e also die klinischen Zweifel (Urk. 7/116/49) . Richtigerweise werde in dem Vorgutachten auch darauf hingewiesen, dass die Diagnose eines CRPS gar nicht in Abrede gestellt w erde , sondern viel mehr in der versicherungsmedizinischen Bewertung auf deren behinde rungsrelevanten Effekt abzuheben sei . In den aktenkundigen Erwägungen weit gehend unberücksichtigt geblieben sei der Aspekt des gravierenden Schmerz mittelfehlgebrauchs einschliesslich von potentiell suchtinduzierenden Opioide n, so dass die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich differenzialätiologisch zumindest ebenso gut auch im Kontext einer Alibili sierung des (iatrogen beförderten) Suchtmittelkonsums verstanden werden könne. Die anderslautenden Vorbewertungen würden vorrangig auf den sub jektiven Beschwerdeangaben fussen und hätten eine Plausibilitätsprüfung anhand der klinischen Verhaltensbeobachtung und den zumindest ebenso gut wahrscheinlichen und differenziell zu erwägenden Effekt des O pioid-K onsums unzureichend respektive gar nicht berücksichtigt. Sie seien mithin versicherungsmedizinisch nicht haltbar . Auffällig sei vor allem, dass auch in den Vorberichten keine gravierenden objektiven Zeichen eines CRPS beschrie ben würden und die Bewertungen von Dr. A.___ vorrangig auf den subjek tiven Angaben bei den Sensibilitätsprüfungen fuss t en . Letztlich müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass bereits aktenkundig eine Inkon sistenz hinsichtlich der Unfallbeschreibung berichtet und ein namhaftes Trauma gar nicht zeitnah belegt worden sei (Urk. 7/116/50) . I m Rahmen von medizinischen Massnahmen sei eine Analget ika-Entgiftung und –Ent wöh nung n otwendig. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers

sei dabei medizinisch gut zumutbar und steh e in seinem Gesundheitsinteresse (Urk. 7/116/52).

4.7

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme seines Hausarztes vom 2.

Dezember 2014

(Urk. 7/131) ein. Dieser hielt fest, d ie Opiate seien stets auf ärztlichen Rat verschrieben worden. Dass daraus eine gewisse Abhängigkeit entstanden sei, sei nicht zu bestreiten, d iese sei jedoch von ärztlicher Seite verursacht und als Nebenwirkung der Therapie aufzufassen und nicht durch den Beschwer deführer gewünscht. Dass die Therapie nicht leitliniengerecht sei, könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. 4.8

Am 7. Januar 2015 erstatte te Dr. A.___ im Auftrag des Beschwerdeführers e in e weitere Beurteilung (Urk. 7/133), worin er unter anderem festhielt, dass seit der Untersuchung im Dezember 2012 bezüglich medizinischer Befunder hebung keine signifikante Veränderung festzustellen sei. Anamnestisch werde eine Verstärkung von Ruheschmerz und Schmerzattacken angegeben (Urk. 7/133/25). Hinsichtlich des Gutachtens der C.___ notierte Dr. A.___ ,

e ntgegen der Angaben im internistischen Gutachten werde in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie die Therapie mit Opioiden explizit au f geführt und das CRPS als Zielgruppe einer vier bis 12-wöchigen Schmerztherapie mit opioidhaltigen Analgetika aufgelistet, weshalb die Therapie leitlinienkonform sei. Die Fahrtauglichkeit solle von den ärztlichen Experten im vollen Wissen um die Medikation ausgestellt worden sein. Der rechts vom Führersitz liegende Hebel zum Schaltgetriebe und die Hand bremse könn t e n mühelos mit der rechten Hand bedient werden. Die linke Hand könne unter Einsatz des Kleinfingerstahls und Hohlhandteile ausser halb der Allodynie-Zone das Steuerrad bedienen. Die während den letzten drei Jahren nach Angaben des Beschwerdeführers gefahrenen etwa 400 Kilo meter seien Ausdruck der hohen Eigenverantwortung und Selbstkontrolle (Urk. 7/133/26-2 8 ) . Die Restarbeitsfähigkeit sei unverändert auf 40 bis maxi mal 50 % einzuschätzen ( Urk. 7/133/35). 4.9

In der Stellungnahme vom 5. August 2015 (Urk. 7/141) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gründlich untersucht und befragt und die Beob achtungen der Gutachter seien schlüssig beschrieben sowie begründet worden. Ein CRPS sei nicht negiert, sondern hinsichtlich dessen Ausprägung versicherungsmedizinisch korrekt eingeordnet worden. Dabei stünden die objektiven Befunde auch in guter Übereinstimmung mit den sich aus der Observation ergebenden Daten. Die Angaben bezüglich der Empfehlungen zum Einsatz von Opioiden seien irreführend und falsch. Die langfristige Ver ordnung ohne Dokumentation und trotz angegebener fehlender Wirksamkeit sei leitlinienwidrig. Es gelinge Dr. A.___

nicht, den Widerspruch zwischen den subjektiven Klage n

sowie den reklamierten Einschränkungen und den objek tiven Befunden sowie dem Observationsergebnis auf zu lösen. 5. 5.1

In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer , ihm sei hinsichtlich der ergänzenden Fragestellungen an die Gutachter (vgl. E. 4.9) vorgängig nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, seinerseits Zusatzfragen zu stellen (E. 2.2 ) . Diesbezüglich ist anzumerken, dass zum einen die Beschwerde geg nerin

den Gutachtern ihrerseits keine Ergänzungsfragen gestellt, sondern ihnen den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht des Dr. A.___ vom 7. Januar

2015, in welchem sich dieser insbesondere zum Gutachten der C.___ äusserte, zur Stellungnahme unterbreitet hatte ( vgl. Urk. 7/135 ).

Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Zusatz fragen zu stellen

(Urk. 7/146) , wo von er in der Folge jedoch keinen Gebrauch machte . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist mithin nicht

ansatzweise zu erkennen.

5.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) erfüllt d as polydis zi plinäre Gutachten der C.___

vom 1. Oktober 2014 die rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1. 3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der re levanten Vorakten

abgegeben.

I nwiefern

eine Zusammen fassung der fallrelevanten Vordokumente als Aktenauszug (Urk. 7/116/2-17) anstelle eines Aktenverzeichnisses die Beweiskraft des Gut achtens schmälern sollte

– so der Beschwerdeführer -

ist nicht ersichtlich .

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt worden wäre. Der blosse Umstand, dass nicht alle Akten vollständig zitiert w e rden , lässt ein Gutachten für sich alleine nicht mangelhaft erscheinen. Dies umso weniger, als es im alleinigen fachärztlichen Ermessen der Gutachter steht, we lche B erichte im Rahmen des Gutachtens genannt werden . Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Aktengutachten des Dr. I.___ habe den Gutachtern gar nicht vor gelegen, womit ihnen entscheidrelevante Vorakten gefehlt hätten, zielt auch dieses Vorbringen ins Leere, befasst sich der genannte Bericht (E. 3.8) doch ausschliesslich mit den anlässlich der Observationen angefertigten Video aufnahmen, welche vorliegend ohnehin nicht ausschlaggebend sind (E. 5.7). Im Übrigen erschloss sich den Gutachtern der Inhalt des als fehlend be mängelten Berichts aus der Aktenbeurteilung des Dr. B.___ (Urk. 7/106/27-28; vgl. auch Urk. 7/116/14-17).

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen und Befunderhebungen nicht lege artis vorgenommen worden wären. Die Gutachter setzten sich vielmehr ausführlich mit der per sönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerde führers auseinander und nahmen zu früheren Beurteilungen Stellung (Urk. 7/ 116/47-50 ). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend ausein ander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose n nachvollziehbar begrün det. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden. 5. 3

Dem Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms ( Complex regional pain syndrome, CRPS) der linken Hand zu entnehmen (vgl. E. 4. 1 , E. 4.6 ) . Strittig sind die vom diagnostizierten CRPS ausgehenden funktionellen Einschränkungen und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s

(vgl. E. 2 ). 5. 4

Die C.___ -Gutachter gelangten mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass ab Begutachtungszeitpunkt,

kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der letzten sowie jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit bestehe und somit

das CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Masse ausgeprägt sei . Sie legten dabei einleuchtend dar, dass zwischen den anamnestisch geklagten und den tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe

(E. 4.6, E. 4.9).

So berichtete der neurologische Gutachter über eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Einsetzbarkeit der linken Hand sowie der spontanen Motorik des Beschwerdeführers und hielt einen klinisch weit gehend unbeeinträchtigten Eindruck fest (E. 4.5). D er orthopädische Gut achter konnte keine erheblichen trophischen Störungen objektivieren und legte dar , dass die spontane Mobilität der linken Hand und des linken Arms für die lokalen Schmerzangaben kein ausreichendes Korrelat gezeigt habe (E. 4.4).

Die se gutachter liche Einschätzung wird durch die Aktenbeurteilung von Dr. B.___

sowie das Observations material gestützt (E. 3.7, E. 3. 10 ) und steh t im Wesentlichen auch mit der Einschätzung der Dres. H.___ und I.___ im Einklang (E. 3. 6 , E. 3. 8 ).

Nicht zuletzt

ging auch Dr. A.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, sondern erachtete eine leichte Tätigkeit im Rahmen von 40 % bis maximal 50 % bei ganztägiger Präsenz als zumutbar (E. 3.9, E. 4.8) . Sodann führte auch der Beschwerdeführer selbst an, dass unbelastete Bewegungen durchaus möglich seien (vgl. Urk. 7/133/14). Die von den Gutachter n festgehaltene demonstrative Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden stimmt schliesslich insoweit mit den Vorakten überein , als im Verlauf immer wieder von inkonsistenten Angaben von Seiten des Beschwerdeführers berichtet

wurde (vgl. auch E. 3.2, E. 3.5) . 5. 5

Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten anführt, vermag nicht zu überzeugen.

Die Gutachter legten

nachvollziehbar dar, dass die

Steuerung eines geschalteten Motorfahrzeuges mit den geklagten Schmerzen ( 24 Stun den anhaltende Dauerschmerzen mit abwechselnd Taubheit s – und Schmerz zu ständen, vgl. E. 4.4) und demonstrierten Funktionsbeeinträchtigungen nich t im Einklang steht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Bestä tigung seiner Fahrtüchtigkeit (Urk. 7/133 , vgl. auch Urk. 9-16 ) sowie aus der Aussage, dass er in den letzten drei Jahren bloss 400 km gefahren sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil steh t die anlässlich der verkehrs medizinischen Kontrolluntersuchung vom 18. April 2013 (vgl. Urk. 15/1) bescheinigte , uneingeschränkte Fahreignung in einem erheblichen en Wider spruch zu den von

ihm geltend gemachten schwerwiegenden Einschrän kungen in alltäglichen Lebensverrichtungen (zum Beispiel Haare zusammen binden, Geschirr spülen respektive „abwaschen“ ; vgl. Urk. 7/116/42 , vgl. auch Protokoll S. 6 ) . Überdies

wiesen d ie Gutachter auf den

aktenkundigen (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.9, E. 4.7) Schmerzmittelkonsum

des Beschwerdeführers hin und legten dar, dass die geklagten Schmerzen ebenso der Rechtfertigung des

Schmerzmittelkonsums dienen könnte. Diesbezüglich ist zumindest augen fällig , dass der Beschwerdeführer zur Dauer und Häufigkeit

der Schmerzmit tel ein nahme keine sicheren Angaben machen konnte respektive wollte (vgl. Urk. 7/116/18) . Wie vom psychiatrischen Gutachter ausgeführt, ist der diagnostizierte schädliche Gebrauch von Opio iden sowie von Cannabinoiden (ICD-10 F 11.22, F12.1) allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz, zumal keine darüber hinausgehende psychische Störung mit Krank heitswert diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 4.5). 5. 6

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , das Gutachten der C.___ wider spreche der Arbeitsfähigkeitse inschätzung von

Dr. A.___ (E. 2.2) , ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behan delnden Arztpersonen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbeson dere kann aus dem blossen Umstand, dass die C.___ -Gutachter ihre Beur teilung teils nicht mit dem gleichen Detaillierungsgrad ver fassten wie Dr. A.___ , noch nicht geschlossen werden, dass die gutachterliche Begutach tung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen w orden wäre .

Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Gutachter nahmen sodann entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers zu den

Be urteilung en von Dr. A.___ Stel lung und legten nachvollziehbar dar, dass diese im Wesentlichen auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht en

und die erwähnten Inkon sistenzen ausklammert en

(E. 4. 6, E. 4.9 ). Schliesslich kann der Beschwer de führer aus dem Umstand, dass sich die Gutachter nicht zu den Abklä rung sergebnissen der J.___ (vgl. Urk. 7/108) äusserten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) , nichts zu seinen Gunsten ableiten . Zwar kann beruflichen Abklärungs be richten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/ 2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2) ; d ie abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit o bliegt jedoch grund sätzlich der Facharztperson (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1). 5.7

Hinsichtlich der Observationsergebnisse ist ergänzend festzuhalten, dass sie zum einen eine untergeordnete Rolle spielen, indem sie lediglich die von den Gutachtern erhobenen Diskrepanzen zwischen dem objektivierbaren Verhal ten des Beschwerdeführers und den von ihm geltend gemachten Einschrän kungen bestätigten (vgl. E. 5.4), und sie zum anderen zwischen den Parteien nicht bestritten sind

(vgl. Urk. 1 S. 16 und Urk. 27), weshalb im vorliegenden Fall auf die Frage der Rechtmässigkeit gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2017, E. 4 und E. 5) der vorliegend im öffentlichen Raum durchgeführten Observation nicht weiter einzugehen ist. 5. 8

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der C.___

mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass das CRPS den Beschwerdeführer nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Masse einschränkt und

er in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

6 .

Die angefochtene Verfügung vom

22. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes ge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das C.___ - Gutachten vom 1. Oktober 2014 beruhe auf eigenen Untersuchungen , er schei ne schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werde n könne . Gemäss Gutachten sei von k einem Gesundheitsschaden mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten die Diagnose eines CRPS nicht verneint, sondern dessen Ausprägung kritisch überprüft und versicherungsmedizinisch korrekt einge ordnet. Von der nachträglich eingeräumten Möglichkeit, Rückfragen an den Gutachter zu stellen, habe der Beschwerdeführer kein en Gebrauch gemacht (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, die Gut achter hätten sich nicht mit allen relevanten Vorakten auseinandergesetzt und das Gutachten sei offensichtlich unvollständig . Dem Gutachten sei kein detailliertes Aktenverzeichnis zu entnehmen. Die Gutachter hätten sich weder mit allen Aktengutachten noch mit den Beobachtungen der Observation oder den Abklärungsergebnissen der beruflichen Massnahme befasst . Damit seien die Anforderungen an eine rechtsprechungsgemässe Expertise nicht erfüllt

(Urk. 1 S. 15 f. ) . D ie Konsensbeurteilung bestehe sodann im Wesentlichen aus Zitaten aus dem Gutachten von

Dr. B.___ . Weiter

hätten sich die Gutachter nicht näher mit dem schlüssigen Gutach ten des Facharztes Dr. A.___ ausein an dergesetzt (Urk. 1 S. 17). Schliesslich stelle das Vorgehen der Beschwer de geg nerin, dem Beschwerdeführer nicht vorgängig die Möglichkeit einzu räu men, seinerseits Ergä nzungsfragen zu stellen, einen nicht heilbaren Verfahrens fehler dar . Deshalb sei auch die Stellungnahme der Gutachter vom August 2015 nicht zum Beweis heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer gemäss Gut achten von Dr. A.___ in seiner Arbeitsfähigkeit zwischen 50-60 % einge schränkt sei, bestehe ein Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 21). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Helsana ihre Taggeld leis tungen per 31. Oktober 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Inva lidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/106 /6-7 ). Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine polydiszi plinäre medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 7/109, vgl. U rk. 7/98 , Urk. 7/102 ).

Am 16. März 2014 schloss die IV-Stelle zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

ab

(Urk. 7/110). Im Juni 2014 wurde der Versicherte durch die Abklärungsstelle C.___ begutachtet . Gestützt auf das polydisziplinäre Gut ach ten vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbe geh rens in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/121) und reichte mit Einwandbegründung vom 2 0. Februar 2015 weitere Berichte sowie ein e neue

Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten (Urk. 7/130, Urk. 7/131-133) , wozu die C.___ -Gutachter a m 5. August 2015 Stellung nahmen (Urk. 7/141).

Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Urk. 7/146) gab die IV-Stelle dem Ver sicherten Gelegenheit, nachträglich Ergänzungsfragen an die Gutachter zu richten , n ac hdem er

diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte (Urk. 7/143, Urk. 7/145).

In der Folge liess sich der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 1. Februar 2016 ver nehmen und verzichtete auf die Einreichung weitere r Fragen (Urk. 7/151) . Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

11. April 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzu sprechen . Eventualiter sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Im ersten Arztzeugnis vom 6. Oktober 2009 hielt Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 2 7. Mai 2009 nicht von einem Unfall berichtet. Er habe vielmehr angegeben, dass er seit etwa zwei bis drei Wochen Schmerzen in der linken Hand habe und die Schmerzen bei m Bewe gen der Finger aufträten. Bei de r klinischen Untersuchung hätten keine Rötung und keine Überwärmung festgestellt werden können . Es bestehe der Verdacht auf Überlastungsschmerzen der linken Hand und Finger bei funk tioneller Einhändigkeit (Urk. 7/5/29).

E. 3.2 Im September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___

begut achtet . Die Ärzte nannten im Gutachten vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/21) im Wesentlichen ein k omplexes regionales Schmerzsyndrom der linken Hand , nicht typisierbar (Erstmanifes tation Mai 2009), a namnestisch St atus nach Hand gelenkskontusion links im Mai 2009, u lnarseitig kommunizierend e TFCC-Läsion Handgelenk links sowie a ngeborene Aplasie Dig. II -V Hand rechts .

Bei der sorgfältigen Rekonstruktion des zu beurteilenden Falles falle besonders in der

Anfangsphase eine Diskrepanz bei der Schilderung des Auslösers der Beschwerden auf. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer anlässlic h der Begutachtung den Unfallme chanismus einer stumpfen Kontu sion des linken Handgelenkes mehrmals bestätig t hab e.

Der Hergang sei aus medizini scher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkei t geeignet, die erhobene Diagno se auszulösen. Es bestünden heftige Beschwerden, welche disproportional zum auslösenden Ereignis aufgetreten seien . Dies sei ein chara kteristisches Merkmal für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom.

D ie subjektiven Beschwerden hätten mit Ausnahme von trophischen Verän de rungen objektiviert werden können (Urk. 7/21/31) . 3. 3

Vom 1 5. b is 2 2. März 2011 erfolgte ein stationärer Opioid-Entzug in der Klinik für Neurologie des F.___ , vgl. Urk. 7/24/4-5).

3. 4

Im April 2012 nahm Prof. Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, als beratender Arzt der Helsana zu den Akten Stellung (Urk. 7/61/11-20). Er führte aus , auf grund der angeborenen Fehlbildung der rechten Hand bestehe ein zusätz liches Erschwernis bezüglich Umsetzung einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Wäre nicht der Defektzustand der rechten Hand, bestünde beim Beschwer de führer eine funktionelle Einhändigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit für ein angepasstes Tätigkeitsprofil von etwa 75 %. Es sei anzumerken, dass der immer wieder erwähnte Cannabis-Abusus zu psychisch-relevanten Sympto men führen

könne.

E. 3.5 Im Arztbericht vom 11. Mai 2012 hielten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ (Urk. 7/61/4-9) fest, klinisch gebe es zwar keine sicheren Anhaltspunkte für ein akutes CRPS II, latent sei es aber weiterhin vorhanden und bei höherer Belastung sei ein Aufflackern der Symptomatik zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte und funktionelle Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Bei zwei Tests sei eine Selbstlimitierung festgestellt und es seien vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. In folge Selbstlimitierung und Inkonsistenz en seien die R esultate der Test s für die B eurteilung der zumut baren Belastbarkeit

deshalb nur teilweise verwertbar. 3. 6

Am 1 4. Mai 2012 (Urk. 3/7) berichtete Dr. med. H.___ , beratender A rzt der Helsana und Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die Situation sei unklar und die Angaben des Beschwerdeführers seien zum Teil wider sprüchlich. Auch das Gutachten der Z.___ sei nicht in allen Punkten befriedigend. Insbesondere würden die Begleitumstände nicht mit einbe zo gen, wie insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz der angeborenen Aplasie von Finger II-V der rechten Hand und einer vollständig funktions losen linken Hand seinen Alltag ohne externe Hilfe von Spitex und Haus pflege meistern könne. Auffällig sei zudem, dass er zielführende diagnos ti sche Abklärungen ablehne und sich bei den Untersuchungen selbst limitiere, wobei sich zum Teil inkonstante Resultate ergäben. Eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit sei aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten in Frage zu stellen , weshalb eine Observation hilfreich wäre . 3.

E. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 7 In den Ermittlungsberichten vom 8. und 1 8. Juli 2012 (Urk. 3/8) über die Obser vation vom 2 1. Mai bis 2 8. Juni 2012 ,

wurde festgehalten, der Beschwer deführer habe völlig selbständig gewirkt. Er habe während der Observation zwei verschiedene Verhalten an den Tag gelegt. Immer , wenn er sich alleine gewähnt habe, habe er im Umgang mit der linken Hand keinerlei Schon hal tung gezeigt. Sobald er mit anderen Leuten zusammengetroffen sei, habe er die linke Hand sichtbar schonend eingesetzt. Während der zweiten Obser vation am 9. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer seinen linken Arm und seine linke Hand ganz normal eingesetzt, auch für feinmotorische Tätig keiten. Eine sichtbare Schonhaltung sei keine zu

sehen gewesen. Später in der Öffentlichkeit habe er seinen linken Arm praktisch gar nicht mehr benutzt. 3.

E. 8 Mit Bericht vom 4. Oktober 2012 nahm Dr. med. I.___ , Ver trau ensarzt der Helsana und Facharzt für Rechtsmedizin FMH, zum Observa tions material Stellung (Urk. 3/10). Er hielt im Wesentlichen fest, b ei der medizinischen Untersuchung mit detaillierter Befunderhebung im Herbst 2010

habe die Funktion der linken Hand angeblich schmerzbedingt nur ansatz weise geprüft werden könne n . Zumindest subjektiv besteh e eine völlige Gebrauchsu nfähigkeit der Hand. Die Videoaufnahmen zeigte n nun aber ein anderes Bild, speziell wenn sich der Beschwerdeführer völlig unbeobachtet fühle . Hier seien alle relevanten Handfunktionen erhalten, ohne dass irgend welche Zeichen eines erheblichen Schmerzerlebens vorhanden seien . Aus dem Observationsprotokoll ergäben sich sogar Hinweise, dass die linke Hand Kraftbelastun gen ausgesetzt werden könne . Es erg ä ben sich somit Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest medizinisch-theoretisch diese erhal tenen Handfunktionen, allenfalls weiterhin unterstützt durch die getragene Manschette , auch bei einem Lebenserwerb einsetzen könn

e. Auffällig sei der deutlich verminderte Funktionsumfang der linken Hand, wenn sich der Be schwerdeführer in Gesellschaft anderer Menschen befinde. Abgesehen von beispielsweise dem

Übergeben eines gefüllten Glases an eine weitere Person oder dem schwungvolle n Türöffne n wirk e der Einsatz der linken Hand stereo typ und fast wie ein Spiegelbild der missgebildeten rechten Hand. Es ergebe sich aus den Beobachtung en und auch aus den Akten der Verdacht, dass diese Verhaltensänderung mit stark verminderter Hand- und Armfunk tion zumindest ihren Ursprung im willensnahen Bereich haben könnte. 3.

E. 9 Im Auftrag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstatte te Dr. A.___ am 1 6. Januar 2013 ( Urk. 7/64) ein e handchirurgische

Beurteilung . Er diagnostizierte im Wesentlichen ei nen Status nach Kontusion Ne rvus media nus Handgelenk links mit konsekutivem, posttraumatischem CRPS , eine TFCC-Läsion Handgelenk links unfallbedingt sowie eine angeborene Symbrachydaktylie mit Aphalangie Dig. II -V und Daumen-Hypoplasie Hand rechts.

Dr. A.___ hielt fest, die Diagnose CRPS könne vo llumfänglich bestätigt werden. Sämtliche erforderliche n Kriterien seien erfüllt. Im Verlauf ha be sich das CRPS in den letzten zweieinhalb Jahren zusätzl ich verstärkt und aus ge breitet und sei langfristig und unbehandelt auf dem besten Weg zur Aus bildung eines oberen Quadranten-Syndroms. Die mot orischen und neurologi schen Störu ngen seien komplex und wirk t en sich erheblich einschränkend beim Gebrauch der l inken, dominanten Hand aus. Die e inzelnen Symptome hätten durch die akt uellen Befunderhebungen objekti viert werden können . In den anlässlich der Observation angefertigten

Videoaufnahmen hätten weder kraftbetonte Belastungen noch anhaltende Repetitiv-Bewegungen mit o der ohne Belastung zur Darstell ung gebracht werden können . D ie Aufnahmen

seien ebenso wenig schlüssig im Hinblick auf eine umfassende Bewert ung einer funktionellen Störung. Die Videobeobachtungen zeig t en lediglich einen unbedeutenden Teil der funktionellen Einschränkungen, hingegen nicht wes entliche Fa ktoren, welche durch die Allody nie und die ko mplexen neuro logischen Defizite bestimmt würden . Die vorliegenden Videoauf n ahmen seien somit nicht geeignet, die Funktionalität einer geschädigten Hand oder Finger zu erfassen (Urk. 7/64/14) . Die

zumutbare Resta rbeitsfähigkeit sei auf 40

% bis maximal 50

% bei ganztägiger Ausübung unter Einberechnung schmerz bedingter Arbeitspausen zu schätzen . Allenfalls könne der unregelmässige, den unterschiedlichen Schmerzzuständen angepasste Bedarf respektive Kon sum der zahlreichen Medikamente einen weiteren leistungsmindernden Ein fluss ausüben. Dieser sei nur sehr schwierig einzuschätzen (Urk. 7/64/16) . 3.

E. 10 ) und steh t im Wesentlichen auch mit der Einschätzung der Dres. H.___ und I.___ im Einklang (E. 3. 6 , E. 3. 8 ).

Nicht zuletzt

ging auch Dr. A.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, sondern erachtete eine leichte Tätigkeit im Rahmen von 40 % bis maximal 50 % bei ganztägiger Präsenz als zumutbar (E. 3.9, E. 4.8) . Sodann führte auch der Beschwerdeführer selbst an, dass unbelastete Bewegungen durchaus möglich seien (vgl. Urk. 7/133/14). Die von den Gutachter n festgehaltene demonstrative Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden stimmt schliesslich insoweit mit den Vorakten überein , als im Verlauf immer wieder von inkonsistenten Angaben von Seiten des Beschwerdeführers berichtet

wurde (vgl. auch E. 3.2, E. 3.5) . 5. 5

Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten anführt, vermag nicht zu überzeugen.

Die Gutachter legten

nachvollziehbar dar, dass die

Steuerung eines geschalteten Motorfahrzeuges mit den geklagten Schmerzen ( 24 Stun den anhaltende Dauerschmerzen mit abwechselnd Taubheit s – und Schmerz zu ständen, vgl. E. 4.4) und demonstrierten Funktionsbeeinträchtigungen nich t im Einklang steht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Bestä tigung seiner Fahrtüchtigkeit (Urk. 7/133 , vgl. auch Urk. 9-16 ) sowie aus der Aussage, dass er in den letzten drei Jahren bloss 400 km gefahren sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil steh t die anlässlich der verkehrs medizinischen Kontrolluntersuchung vom 18. April 2013 (vgl. Urk. 15/1) bescheinigte , uneingeschränkte Fahreignung in einem erheblichen en Wider spruch zu den von

ihm geltend gemachten schwerwiegenden Einschrän kungen in alltäglichen Lebensverrichtungen (zum Beispiel Haare zusammen binden, Geschirr spülen respektive „abwaschen“ ; vgl. Urk. 7/116/42 , vgl. auch Protokoll S. 6 ) . Überdies

wiesen d ie Gutachter auf den

aktenkundigen (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.9, E. 4.7) Schmerzmittelkonsum

des Beschwerdeführers hin und legten dar, dass die geklagten Schmerzen ebenso der Rechtfertigung des

Schmerzmittelkonsums dienen könnte. Diesbezüglich ist zumindest augen fällig , dass der Beschwerdeführer zur Dauer und Häufigkeit

der Schmerzmit tel ein nahme keine sicheren Angaben machen konnte respektive wollte (vgl. Urk. 7/116/18) . Wie vom psychiatrischen Gutachter ausgeführt, ist der diagnostizierte schädliche Gebrauch von Opio iden sowie von Cannabinoiden (ICD-10 F 11.22, F12.1) allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz, zumal keine darüber hinausgehende psychische Störung mit Krank heitswert diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 4.5). 5. 6

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , das Gutachten der C.___ wider spreche der Arbeitsfähigkeitse inschätzung von

Dr. A.___ (E. 2.2) , ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behan delnden Arztpersonen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbeson dere kann aus dem blossen Umstand, dass die C.___ -Gutachter ihre Beur teilung teils nicht mit dem gleichen Detaillierungsgrad ver fassten wie Dr. A.___ , noch nicht geschlossen werden, dass die gutachterliche Begutach tung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen w orden wäre .

Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Gutachter nahmen sodann entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers zu den

Be urteilung en von Dr. A.___ Stel lung und legten nachvollziehbar dar, dass diese im Wesentlichen auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht en

und die erwähnten Inkon sistenzen ausklammert en

(E. 4. 6, E. 4.9 ). Schliesslich kann der Beschwer de führer aus dem Umstand, dass sich die Gutachter nicht zu den Abklä rung sergebnissen der J.___ (vgl. Urk. 7/108) äusserten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) , nichts zu seinen Gunsten ableiten . Zwar kann beruflichen Abklärungs be richten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/ 2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2) ; d ie abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit o bliegt jedoch grund sätzlich der Facharztperson (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1). 5.7

Hinsichtlich der Observationsergebnisse ist ergänzend festzuhalten, dass sie zum einen eine untergeordnete Rolle spielen, indem sie lediglich die von den Gutachtern erhobenen Diskrepanzen zwischen dem objektivierbaren Verhal ten des Beschwerdeführers und den von ihm geltend gemachten Einschrän kungen bestätigten (vgl. E. 5.4), und sie zum anderen zwischen den Parteien nicht bestritten sind

(vgl. Urk. 1 S. 16 und Urk. 27), weshalb im vorliegenden Fall auf die Frage der Rechtmässigkeit gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2017, E. 4 und E. 5) der vorliegend im öffentlichen Raum durchgeführten Observation nicht weiter einzugehen ist. 5. 8

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der C.___

mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass das CRPS den Beschwerdeführer nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Masse einschränkt und

er in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

6 .

Die angefochtene Verfügung vom

22. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes ge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00420 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

25. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974 , gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ als NIS-Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers , Helsana, bei (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8-9, Urk. 7/12, Urk. 7/17). Im September 2010 liess

die Helsana

den Versicherten in der

Z.___

begutachten (Gutachten vom 10. Januar 2011, Urk. 7/21). Nach Durch füh rung eines pe rsönlichen Gesprächs (vgl. Urk. 7/35/3, Urk. 7/38) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 mit, die Arbeitsplatz er hal tung werde abgeschlossen, da er sich nicht in der Lage fühle, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 7/34). 1.2

Im April 2012 liess die Helsana ihre beratenden Ärzte

zu den Akten Stellung nehmen (Urk. 7/61/11-20 , Urk. 3/7) und den Versicherten in der Folge vom 2 1. Mai bis 2 8. Juni 2012 sowie am

6. und

9. Juli 2012 observieren (vgl. Urk. 3/8 - 9). Im Dezember 2012 wurde der Versicherte im Auftrag seiner damaligen Rechtsvertreterin von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie FMH, fachärztlich untersucht und beurteilt. Gestützt auf diese

Beurteilung vom 16. Januar 2013 ( Urk. 7/64) beantragte

der Versicherte bei der IV-Stelle

berufliche Massnahmen (Urk. 7/65). Am 22. Mai 2013 ver fasste Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Auftrag der Helsana eine weitere Aktenbeurteilung (Urk. 7/72) . Am 2. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ei n Belastbarkeitstraining vom 2. Dezember

2013 bis 28. Februar

2014 (Urk. 7/81 , vgl. auch Urk. 7/95 , Urk. 7/104, Urk. 7/108 ). 1. 3

Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Helsana ihre Taggeld leis tungen per 31. Oktober 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Inva lidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/106 /6-7 ). Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine polydiszi plinäre medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 7/109, vgl. U rk. 7/98 , Urk. 7/102 ).

Am 16. März 2014 schloss die IV-Stelle zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

ab

(Urk. 7/110). Im Juni 2014 wurde der Versicherte durch die Abklärungsstelle C.___ begutachtet . Gestützt auf das polydisziplinäre Gut ach ten vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbe geh rens in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/121) und reichte mit Einwandbegründung vom 2 0. Februar 2015 weitere Berichte sowie ein e neue

Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten (Urk. 7/130, Urk. 7/131-133) , wozu die C.___ -Gutachter a m 5. August 2015 Stellung nahmen (Urk. 7/141).

Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Urk. 7/146) gab die IV-Stelle dem Ver sicherten Gelegenheit, nachträglich Ergänzungsfragen an die Gutachter zu richten , n ac hdem er

diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte (Urk. 7/143, Urk. 7/145).

In der Folge liess sich der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 1. Februar 2016 ver nehmen und verzichtete auf die Einreichung weitere r Fragen (Urk. 7/151) . Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

11. April 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzu sprechen . Eventualiter sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 154), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8).

In der Folge zog das Gericht die Akten des Strassenverkehrsamtes Zürich (Urk. 9 -11) sowie die Unterlagen des D.___ über die verkehrs medi zinische Abklärung vom 18. April 2013 (Urk. 12-16 ) bei. Diese wurden de n

Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18 und Urk. 23 ). Am

19. September 2017 fand am Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 22 , Protokoll S. 5 ff. ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das C.___ - Gutachten vom 1. Oktober 2014 beruhe auf eigenen Untersuchungen , er schei ne schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werde n könne . Gemäss Gutachten sei von k einem Gesundheitsschaden mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten die Diagnose eines CRPS nicht verneint, sondern dessen Ausprägung kritisch überprüft und versicherungsmedizinisch korrekt einge ordnet. Von der nachträglich eingeräumten Möglichkeit, Rückfragen an den Gutachter zu stellen, habe der Beschwerdeführer kein en Gebrauch gemacht (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, die Gut achter hätten sich nicht mit allen relevanten Vorakten auseinandergesetzt und das Gutachten sei offensichtlich unvollständig . Dem Gutachten sei kein detailliertes Aktenverzeichnis zu entnehmen. Die Gutachter hätten sich weder mit allen Aktengutachten noch mit den Beobachtungen der Observation oder den Abklärungsergebnissen der beruflichen Massnahme befasst . Damit seien die Anforderungen an eine rechtsprechungsgemässe Expertise nicht erfüllt

(Urk. 1 S. 15 f. ) . D ie Konsensbeurteilung bestehe sodann im Wesentlichen aus Zitaten aus dem Gutachten von

Dr. B.___ . Weiter

hätten sich die Gutachter nicht näher mit dem schlüssigen Gutach ten des Facharztes Dr. A.___ ausein an dergesetzt (Urk. 1 S. 17). Schliesslich stelle das Vorgehen der Beschwer de geg nerin, dem Beschwerdeführer nicht vorgängig die Möglichkeit einzu räu men, seinerseits Ergä nzungsfragen zu stellen, einen nicht heilbaren Verfahrens fehler dar . Deshalb sei auch die Stellungnahme der Gutachter vom August 2015 nicht zum Beweis heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer gemäss Gut achten von Dr. A.___ in seiner Arbeitsfähigkeit zwischen 50-60 % einge schränkt sei, bestehe ein Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 21). 3. 3.1

Im ersten Arztzeugnis vom 6. Oktober 2009 hielt Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 2 7. Mai 2009 nicht von einem Unfall berichtet. Er habe vielmehr angegeben, dass er seit etwa zwei bis drei Wochen Schmerzen in der linken Hand habe und die Schmerzen bei m Bewe gen der Finger aufträten. Bei de r klinischen Untersuchung hätten keine Rötung und keine Überwärmung festgestellt werden können . Es bestehe der Verdacht auf Überlastungsschmerzen der linken Hand und Finger bei funk tioneller Einhändigkeit (Urk. 7/5/29). 3.2

Im September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___

begut achtet . Die Ärzte nannten im Gutachten vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/21) im Wesentlichen ein k omplexes regionales Schmerzsyndrom der linken Hand , nicht typisierbar (Erstmanifes tation Mai 2009), a namnestisch St atus nach Hand gelenkskontusion links im Mai 2009, u lnarseitig kommunizierend e TFCC-Läsion Handgelenk links sowie a ngeborene Aplasie Dig. II -V Hand rechts .

Bei der sorgfältigen Rekonstruktion des zu beurteilenden Falles falle besonders in der

Anfangsphase eine Diskrepanz bei der Schilderung des Auslösers der Beschwerden auf. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer anlässlic h der Begutachtung den Unfallme chanismus einer stumpfen Kontu sion des linken Handgelenkes mehrmals bestätig t hab e.

Der Hergang sei aus medizini scher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkei t geeignet, die erhobene Diagno se auszulösen. Es bestünden heftige Beschwerden, welche disproportional zum auslösenden Ereignis aufgetreten seien . Dies sei ein chara kteristisches Merkmal für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom.

D ie subjektiven Beschwerden hätten mit Ausnahme von trophischen Verän de rungen objektiviert werden können (Urk. 7/21/31) . 3. 3

Vom 1 5. b is 2 2. März 2011 erfolgte ein stationärer Opioid-Entzug in der Klinik für Neurologie des F.___ , vgl. Urk. 7/24/4-5).

3. 4

Im April 2012 nahm Prof. Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, als beratender Arzt der Helsana zu den Akten Stellung (Urk. 7/61/11-20). Er führte aus , auf grund der angeborenen Fehlbildung der rechten Hand bestehe ein zusätz liches Erschwernis bezüglich Umsetzung einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Wäre nicht der Defektzustand der rechten Hand, bestünde beim Beschwer de führer eine funktionelle Einhändigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit für ein angepasstes Tätigkeitsprofil von etwa 75 %. Es sei anzumerken, dass der immer wieder erwähnte Cannabis-Abusus zu psychisch-relevanten Sympto men führen

könne. 3.5

Im Arztbericht vom 11. Mai 2012 hielten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ (Urk. 7/61/4-9) fest, klinisch gebe es zwar keine sicheren Anhaltspunkte für ein akutes CRPS II, latent sei es aber weiterhin vorhanden und bei höherer Belastung sei ein Aufflackern der Symptomatik zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte und funktionelle Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Bei zwei Tests sei eine Selbstlimitierung festgestellt und es seien vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. In folge Selbstlimitierung und Inkonsistenz en seien die R esultate der Test s für die B eurteilung der zumut baren Belastbarkeit

deshalb nur teilweise verwertbar. 3. 6

Am 1 4. Mai 2012 (Urk. 3/7) berichtete Dr. med. H.___ , beratender A rzt der Helsana und Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die Situation sei unklar und die Angaben des Beschwerdeführers seien zum Teil wider sprüchlich. Auch das Gutachten der Z.___ sei nicht in allen Punkten befriedigend. Insbesondere würden die Begleitumstände nicht mit einbe zo gen, wie insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz der angeborenen Aplasie von Finger II-V der rechten Hand und einer vollständig funktions losen linken Hand seinen Alltag ohne externe Hilfe von Spitex und Haus pflege meistern könne. Auffällig sei zudem, dass er zielführende diagnos ti sche Abklärungen ablehne und sich bei den Untersuchungen selbst limitiere, wobei sich zum Teil inkonstante Resultate ergäben. Eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit sei aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten in Frage zu stellen , weshalb eine Observation hilfreich wäre . 3. 7

In den Ermittlungsberichten vom 8. und 1 8. Juli 2012 (Urk. 3/8) über die Obser vation vom 2 1. Mai bis 2 8. Juni 2012 ,

wurde festgehalten, der Beschwer deführer habe völlig selbständig gewirkt. Er habe während der Observation zwei verschiedene Verhalten an den Tag gelegt. Immer , wenn er sich alleine gewähnt habe, habe er im Umgang mit der linken Hand keinerlei Schon hal tung gezeigt. Sobald er mit anderen Leuten zusammengetroffen sei, habe er die linke Hand sichtbar schonend eingesetzt. Während der zweiten Obser vation am 9. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer seinen linken Arm und seine linke Hand ganz normal eingesetzt, auch für feinmotorische Tätig keiten. Eine sichtbare Schonhaltung sei keine zu

sehen gewesen. Später in der Öffentlichkeit habe er seinen linken Arm praktisch gar nicht mehr benutzt. 3. 8

Mit Bericht vom 4. Oktober 2012 nahm Dr. med. I.___ , Ver trau ensarzt der Helsana und Facharzt für Rechtsmedizin FMH, zum Observa tions material Stellung (Urk. 3/10). Er hielt im Wesentlichen fest, b ei der medizinischen Untersuchung mit detaillierter Befunderhebung im Herbst 2010

habe die Funktion der linken Hand angeblich schmerzbedingt nur ansatz weise geprüft werden könne n . Zumindest subjektiv besteh e eine völlige Gebrauchsu nfähigkeit der Hand. Die Videoaufnahmen zeigte n nun aber ein anderes Bild, speziell wenn sich der Beschwerdeführer völlig unbeobachtet fühle . Hier seien alle relevanten Handfunktionen erhalten, ohne dass irgend welche Zeichen eines erheblichen Schmerzerlebens vorhanden seien . Aus dem Observationsprotokoll ergäben sich sogar Hinweise, dass die linke Hand Kraftbelastun gen ausgesetzt werden könne . Es erg ä ben sich somit Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest medizinisch-theoretisch diese erhal tenen Handfunktionen, allenfalls weiterhin unterstützt durch die getragene Manschette , auch bei einem Lebenserwerb einsetzen könn

e. Auffällig sei der deutlich verminderte Funktionsumfang der linken Hand, wenn sich der Be schwerdeführer in Gesellschaft anderer Menschen befinde. Abgesehen von beispielsweise dem

Übergeben eines gefüllten Glases an eine weitere Person oder dem schwungvolle n Türöffne n wirk e der Einsatz der linken Hand stereo typ und fast wie ein Spiegelbild der missgebildeten rechten Hand. Es ergebe sich aus den Beobachtung en und auch aus den Akten der Verdacht, dass diese Verhaltensänderung mit stark verminderter Hand- und Armfunk tion zumindest ihren Ursprung im willensnahen Bereich haben könnte. 3. 9

Im Auftrag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstatte te Dr. A.___ am 1 6. Januar 2013 ( Urk. 7/64) ein e handchirurgische

Beurteilung . Er diagnostizierte im Wesentlichen ei nen Status nach Kontusion Ne rvus media nus Handgelenk links mit konsekutivem, posttraumatischem CRPS , eine TFCC-Läsion Handgelenk links unfallbedingt sowie eine angeborene Symbrachydaktylie mit Aphalangie Dig. II -V und Daumen-Hypoplasie Hand rechts.

Dr. A.___ hielt fest, die Diagnose CRPS könne vo llumfänglich bestätigt werden. Sämtliche erforderliche n Kriterien seien erfüllt. Im Verlauf ha be sich das CRPS in den letzten zweieinhalb Jahren zusätzl ich verstärkt und aus ge breitet und sei langfristig und unbehandelt auf dem besten Weg zur Aus bildung eines oberen Quadranten-Syndroms. Die mot orischen und neurologi schen Störu ngen seien komplex und wirk t en sich erheblich einschränkend beim Gebrauch der l inken, dominanten Hand aus. Die e inzelnen Symptome hätten durch die akt uellen Befunderhebungen objekti viert werden können . In den anlässlich der Observation angefertigten

Videoaufnahmen hätten weder kraftbetonte Belastungen noch anhaltende Repetitiv-Bewegungen mit o der ohne Belastung zur Darstell ung gebracht werden können . D ie Aufnahmen

seien ebenso wenig schlüssig im Hinblick auf eine umfassende Bewert ung einer funktionellen Störung. Die Videobeobachtungen zeig t en lediglich einen unbedeutenden Teil der funktionellen Einschränkungen, hingegen nicht wes entliche Fa ktoren, welche durch die Allody nie und die ko mplexen neuro logischen Defizite bestimmt würden . Die vorliegenden Videoauf n ahmen seien somit nicht geeignet, die Funktionalität einer geschädigten Hand oder Finger zu erfassen (Urk. 7/64/14) . Die

zumutbare Resta rbeitsfähigkeit sei auf 40

% bis maximal 50

% bei ganztägiger Ausübung unter Einberechnung schmerz bedingter Arbeitspausen zu schätzen . Allenfalls könne der unregelmässige, den unterschiedlichen Schmerzzuständen angepasste Bedarf respektive Kon sum der zahlreichen Medikamente einen weiteren leistungsmindernden Ein fluss ausüben. Dieser sei nur sehr schwierig einzuschätzen (Urk. 7/64/16) . 3. 10

In der Aktenbeurteilung vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 7/72) hielt Dr. B.___ zu han den der Helsana fest, e ntgegen der Ansicht von Dr. A.___ zeige sich in den Videoa ufnahmen, dass de r 3-Punkt-Spitzgriff möglich sei . Auch sehe man, dass die Feinmotorik unbeeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer bediene elektronische Kleingeräte ohne jede Mühe und seine Fingerfertigkeit sei dabei beidseits schnell und geschickt (Urk. 7/72/24) . Es erstaune, dass Dr. A.___

angesichts der von ihm festgestellten Allodynie keine Zweifel über den Sinn des Tragens einer relativ engen Unterarmmanschette gekommen seien. Über raschend sei auch, dass der Gutachter die im Video offensichtlich fehlende unbewusste, schmerzbedingte Vernachlässigung der linken Hand, die in einem schmerzhaften CRPS-Stadium recht typisch sei , anscheinend nicht bem erkt habe. Die Videobeobachtungen könn t e n auch nicht einfach mit typischen Fluktuationen beim CRPS relativiert werden. Dr. A.___ habe z u wesentlichen Punkten, nament lich zur grobmotorischen Gebrauchsfähigkeit der linken Hand , zur Feinmotorik, zur Koordination mit der Gegenhand und zu den feh lenden Schmerzäusserungen, Angaben gemacht, die bei der Betrachtung der Videos nicht nachvollzogen wer den könn ten , oder aber diese nicht erörtert. Eine detaillierte Diskussion der Diagnose sei müssig, da das Vorlie gen eines CRPS nicht bestritten werde . Das CRPS wirke sich in einer Ver weistätigkeit jedoch nicht einschränkend aus (Urk. 7/25-26). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das Gutachten der C.___ vom 1.

Oktober 2014 (Urk. 7/116). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine a ngeborene Aplasie Dig. II -V der rechten Hand (Symbrachydaktylie, Typ Aphalangie) sowie eine Dysmelie des rechten Arms . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere ein komplexes regionales Schmerz syndrom der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinde rungs relevanz , ein s chädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22 ) sowie ein sc hädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1 , Urk. 7/116/51-52) . 4.2

Der internistische Gutachter hielt fest, der erhobene Befund sei regelrecht gewesen und es besteh e kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende eigenständige internistische Erkrankung. Die Schmerzbehandlung werde aktuell unter Annahme eines CRPS nicht leitlinienkonform durchgeführt , da Opioide in der Behandlung eines CRPS keinen Stellenwert hätten. Die rekla mierten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Konzentrations störungen, Vergesslichkeit und visuelle Sensationen ,

seien im Kontext des Opioid -F ehlgebrauchs verstehbar. Die tägliche Oxycontin -D osis entspr eche einem Dosisäquivalent von 80- 100mg Morphium pro 24 Stunden und der Beschwerdeführer nehme zusätzlich regelmässig Oxycodon -T ropfen. Damit besteh e ein dringender schrittweiser Ent giftungs- und Entwöhnungsbedarf . Auch der Nikotin- und Cannabiskonsum s ei zu sistieren . Die Bestätigung einer Fahrtauglichkeit sei schon angesichts der massiven Opioid-F ehlmedi kation nicht nachvollziehbar, die Fahrerlaubnis sei vielmehr bis zu einem vollständigen und kontrollierten Entzug zu sistieren. Anzumerken sei , dass das Steuern eines Motorfahrzeugs mit Schaltgetriebe mit der reklamierten Funktionseinschränkung in keiner Weise vereinbar sei (Urk. 7/116/23-24) . 4.3

Der neurologische Gutachter führte aus, im klinischen Befund zeig e sich eine konn atale Dysmelie des rechten Arms. In der sensiblen Prüfung sei für das Versorgungsgebiet des linken Nervus medianus eine sensible Störung ange geben worden und das Tinel-Zeichen über dem Retinaculum flexorum sei positiv gewesen . Ausreichend sichere oder wahrscheinliche Anhaltspunkte für eine assoziierte motorische Störung im Sinne atrophierender Paresen hätten sich nicht ergeben . Der übrige Befund habe geringgradige vegetative Störungen im Bereich der linken Hand gezeigt. Das anamnestisch berichtete Führen eines Kraftfahrzeugs mit Schaltgetriebe sei mit der reklami erten massiven Schmerzsymptomati k im Bereich der linken Hand nicht vereinbar, zumal bei einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe beide Hände sicher eingesetzt werden müss t en. Dies und die Diskrepanz zwischen der anamnestisch rekla mierten aktuellen Schmerzintensität sowie dem weitgehend unbeeinträch tigten klinischen Eindruck sowie die Diskrepanz zwischen der reklamierten Einsetzbarkeit der linken Hand und der Beobachtung der spontanen Motorik spr ä chen für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden . Dies sei in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen . Die Medikamentenanamnese spreche für einen gravierenden und p otentiell suchtinduzierenden Fehlge brauch von Opioid- und Nicht-Opioid-Analgetika. Angesichts der Medikation sei die berichtete Symptomatik differentialätiologisch ebenso gut auch im Kontext einer Alibilisierung des Schmerzmittelfehlgebrauchs einzuordnen, vor einer kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung könne also bereits aus diesem Grund gar keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestier t werden. Deshalb seien die aktenkundigen anderslautenden Bewertungen mangelhaft und zu verwerfen. Angesichts des aktuell erhobenen Befunds k önne somit keine über die konnatale Dysmelie des rechten Arms hinausgehende Gesund heitsstörung mit dauerhaftem und namhaftem Einfluss auf die Arbeits fähig keit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestiert werden.

Zusammen fassend ergebe sich somit auf neurologischem Gebiet kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer der Dysmelie des recht en Arms angepassten Tätigkeit (Urk. 7/116/30-31). 4.4

Der orthopädische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe ange ge ben, er habe Dauerschmerzen in der linken H a n d

mit Ausstrahlung zum Unterarm und weiter in die linke Schulter-Nackenregion ziehend. Er habe einerseits Taubheits- und andererseits Schmerzzustände in den beschriebenen Regionen. Die Schmerzen seien 24 Stunden vorhanden (Urk. 7 /116/32 ) . Der Gut achter führte aus, d ie klinische Untersuchung habe allenfalls leichtgra dige objektive Hinweise auf ein CRPS betreffend die linke Hand erbracht. E rhebliche trophische Störungen hätten sich nicht objektivieren lassen . Die klinische Untersuchung sei von lokalen Schmerzangaben betreffend die linke Hand und den linken Arm dominier t gewesen , wobei die spontane Mobilität hierfür kein ausreichendes Korrelat gezeigt habe. Auch sei das Führen eines Motorfahrzeuges mit der dargebotenen Einschränkung nicht plausibel, so dass eine erhebliche Diskrepanz besteh e .

Für die erlernte und angestammte Tätigkeit im Verkauf und Bankgewerbe sei der Beschwerdeführer trotz der ange borenen Schädigung des rechten Arms zuvor uneingeschränkt arbeits fähig gewesen. Die jetzige Störung der linken Hand sei hinsichtlich der Aus prägung nicht ausreichend wahrscheinlich als namhaft einschränkend anzu sehen . D ie in der klinischen Untersuchung dargebotenen schmerzhaften Ein schränkungen implizier t en einen nahezu vollständigen Funktionsverlust, was sich jedoch in der anamnestischen Alltagsaktivität nicht abbilden lasse. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sogar in der Lage, einen Personenwagen mit Schaltgetriebe zu führen, was mit den hier demonstrierten Einschrän kungen nicht vereinbar sei . Eine demonstrative Darbietung von Einschrän kungen und Beschwerden sei also wahrscheinlich. Es besteh e kein ausrei chen der Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie jeder vergle ichbaren Tätigkeit (Urk. 7/116/38-39). 4.5

Der psychiatrische Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2009 beeinträchtigt. So habe er angegeben , dass er durch multiple diagnostische und therapeutische Massnahmen psychisch belastet worden sei. Aktuell habe er eine subjektiv empfundene Konzen tra tions verminderung und Tagesmüdigkeit sowie Einschränkungen des Kurz zeit gedächtnisses, massive Schlafstörungen und eine Nachdenklichkeit bezo gen auf seine gesundheitliche und finanzielle Zukunft beklagt . Im aktuellen und psychopathologischen Befund habe ledi glich eine initiale Gereiztheit impo niert , welche im Gespräch nach kurzer Zeit und Erklärung der Notwen digkeit diverser Fragen in eine kooperative adäquate Grundhaltung gewech selt habe. Ansonsten habe sich ein regelrechter Befund gezeigt . Die vom Beschwerdeführer aufgeführte Nachdenklichkeit und empfundene Ungerech tig keit, mitunter auch vorhandene Gereiztheit ,

seien aus fachärztlicher Sicht als psychische Reakt i onsformen, welche nicht das Ausmass einer pathologi schen Abweichung oder einer Krankheit erreich t en, einzuordnen. Im Vor dergrund stünden offensichtlich Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, kognitive Ein schränkungen und Schlafstörungen. Diese Einschränkungen seien am ehesten Folge der Opiatmedikation und nicht im Sinne einer eigenständigen psy chi schen Erkrankung zu werten. Diagnostisch sei von ein er Opiatabhängig keit auszugehen. Ein sporadischer THC-Missbrauch dürfte zu einer weiteren Akzen tuierung dieser Symptome führen . Vor dem Hintergrund des l aut anam nestischen Angaben nur geringen analgetischen Effektes der Opiat medi kation sei ein kontrollierter Entzug dringend zu empfehlen. Zusammen fassend erg ä ben sich somit keine Hinweise für eine über die Opiatab hän gigkeit hinausgehende psychische Störung von Krankheitswert. Die opiatin duzierten Beeinträchtigungen seien über eine therapeutische Massnahme reversibel. Damit erg ebe sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets. Hinweise für eine somatoforme Schmerz störung erg äbe n sich ebenfalls nicht, da kein ungelöster dysfunk tional fehlverarbeiteter seelischer Konflikt erkennbar sei . Ebenso seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt, da keine tiefe Traurigkeit, kein Antriebs- und kein Interessenverlust vor lägen (Urk. 7/116/45-46) . 4.6

D ie Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung zusammenfassend fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend aus geübten Tätigkeit sei

per sofort nicht als hinreichend wahrscheinlich gemin dert anzusehen . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei

einem Pen sum und Rendement von 100 % (Urk. 7/116/47 , Urk. 7/116/52 ) . Hinsichtlich der Bewertung des Obse rv ationsergebnisses schlossen sich die Gutachter der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___

vollumfänglich an. Wesentlich sei , dass die Alltagbeobachtung offenkundig keine den anamnestisch rekla mierten Einschränkungen entsprechende Behinderung beziehungsweise

Funk tions minderu ng zeig e , was sich auch mit den aktuellen klinischen Beob achtungen und Erwägungen einer Diskrepanz zwischen reklamierten und tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen deck e . Bereits das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe sei mit der anamnestisch vorgetragenen Schmerz- und Funktionsbeeinträchtigung nicht i n Einklang zu bringen. Das Observ ationsergebnis bestätig e also die klinischen Zweifel (Urk. 7/116/49) . Richtigerweise werde in dem Vorgutachten auch darauf hingewiesen, dass die Diagnose eines CRPS gar nicht in Abrede gestellt w erde , sondern viel mehr in der versicherungsmedizinischen Bewertung auf deren behinde rungsrelevanten Effekt abzuheben sei . In den aktenkundigen Erwägungen weit gehend unberücksichtigt geblieben sei der Aspekt des gravierenden Schmerz mittelfehlgebrauchs einschliesslich von potentiell suchtinduzierenden Opioide n, so dass die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich differenzialätiologisch zumindest ebenso gut auch im Kontext einer Alibili sierung des (iatrogen beförderten) Suchtmittelkonsums verstanden werden könne. Die anderslautenden Vorbewertungen würden vorrangig auf den sub jektiven Beschwerdeangaben fussen und hätten eine Plausibilitätsprüfung anhand der klinischen Verhaltensbeobachtung und den zumindest ebenso gut wahrscheinlichen und differenziell zu erwägenden Effekt des O pioid-K onsums unzureichend respektive gar nicht berücksichtigt. Sie seien mithin versicherungsmedizinisch nicht haltbar . Auffällig sei vor allem, dass auch in den Vorberichten keine gravierenden objektiven Zeichen eines CRPS beschrie ben würden und die Bewertungen von Dr. A.___ vorrangig auf den subjek tiven Angaben bei den Sensibilitätsprüfungen fuss t en . Letztlich müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass bereits aktenkundig eine Inkon sistenz hinsichtlich der Unfallbeschreibung berichtet und ein namhaftes Trauma gar nicht zeitnah belegt worden sei (Urk. 7/116/50) . I m Rahmen von medizinischen Massnahmen sei eine Analget ika-Entgiftung und –Ent wöh nung n otwendig. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers

sei dabei medizinisch gut zumutbar und steh e in seinem Gesundheitsinteresse (Urk. 7/116/52).

4.7

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme seines Hausarztes vom 2.

Dezember 2014

(Urk. 7/131) ein. Dieser hielt fest, d ie Opiate seien stets auf ärztlichen Rat verschrieben worden. Dass daraus eine gewisse Abhängigkeit entstanden sei, sei nicht zu bestreiten, d iese sei jedoch von ärztlicher Seite verursacht und als Nebenwirkung der Therapie aufzufassen und nicht durch den Beschwer deführer gewünscht. Dass die Therapie nicht leitliniengerecht sei, könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. 4.8

Am 7. Januar 2015 erstatte te Dr. A.___ im Auftrag des Beschwerdeführers e in e weitere Beurteilung (Urk. 7/133), worin er unter anderem festhielt, dass seit der Untersuchung im Dezember 2012 bezüglich medizinischer Befunder hebung keine signifikante Veränderung festzustellen sei. Anamnestisch werde eine Verstärkung von Ruheschmerz und Schmerzattacken angegeben (Urk. 7/133/25). Hinsichtlich des Gutachtens der C.___ notierte Dr. A.___ ,

e ntgegen der Angaben im internistischen Gutachten werde in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie die Therapie mit Opioiden explizit au f geführt und das CRPS als Zielgruppe einer vier bis 12-wöchigen Schmerztherapie mit opioidhaltigen Analgetika aufgelistet, weshalb die Therapie leitlinienkonform sei. Die Fahrtauglichkeit solle von den ärztlichen Experten im vollen Wissen um die Medikation ausgestellt worden sein. Der rechts vom Führersitz liegende Hebel zum Schaltgetriebe und die Hand bremse könn t e n mühelos mit der rechten Hand bedient werden. Die linke Hand könne unter Einsatz des Kleinfingerstahls und Hohlhandteile ausser halb der Allodynie-Zone das Steuerrad bedienen. Die während den letzten drei Jahren nach Angaben des Beschwerdeführers gefahrenen etwa 400 Kilo meter seien Ausdruck der hohen Eigenverantwortung und Selbstkontrolle (Urk. 7/133/26-2 8 ) . Die Restarbeitsfähigkeit sei unverändert auf 40 bis maxi mal 50 % einzuschätzen ( Urk. 7/133/35). 4.9

In der Stellungnahme vom 5. August 2015 (Urk. 7/141) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gründlich untersucht und befragt und die Beob achtungen der Gutachter seien schlüssig beschrieben sowie begründet worden. Ein CRPS sei nicht negiert, sondern hinsichtlich dessen Ausprägung versicherungsmedizinisch korrekt eingeordnet worden. Dabei stünden die objektiven Befunde auch in guter Übereinstimmung mit den sich aus der Observation ergebenden Daten. Die Angaben bezüglich der Empfehlungen zum Einsatz von Opioiden seien irreführend und falsch. Die langfristige Ver ordnung ohne Dokumentation und trotz angegebener fehlender Wirksamkeit sei leitlinienwidrig. Es gelinge Dr. A.___

nicht, den Widerspruch zwischen den subjektiven Klage n

sowie den reklamierten Einschränkungen und den objek tiven Befunden sowie dem Observationsergebnis auf zu lösen. 5. 5.1

In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer , ihm sei hinsichtlich der ergänzenden Fragestellungen an die Gutachter (vgl. E. 4.9) vorgängig nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, seinerseits Zusatzfragen zu stellen (E. 2.2 ) . Diesbezüglich ist anzumerken, dass zum einen die Beschwerde geg nerin

den Gutachtern ihrerseits keine Ergänzungsfragen gestellt, sondern ihnen den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht des Dr. A.___ vom 7. Januar

2015, in welchem sich dieser insbesondere zum Gutachten der C.___ äusserte, zur Stellungnahme unterbreitet hatte ( vgl. Urk. 7/135 ).

Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Zusatz fragen zu stellen

(Urk. 7/146) , wo von er in der Folge jedoch keinen Gebrauch machte . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist mithin nicht

ansatzweise zu erkennen.

5.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) erfüllt d as polydis zi plinäre Gutachten der C.___

vom 1. Oktober 2014 die rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1. 3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der re levanten Vorakten

abgegeben.

I nwiefern

eine Zusammen fassung der fallrelevanten Vordokumente als Aktenauszug (Urk. 7/116/2-17) anstelle eines Aktenverzeichnisses die Beweiskraft des Gut achtens schmälern sollte

– so der Beschwerdeführer -

ist nicht ersichtlich .

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt worden wäre. Der blosse Umstand, dass nicht alle Akten vollständig zitiert w e rden , lässt ein Gutachten für sich alleine nicht mangelhaft erscheinen. Dies umso weniger, als es im alleinigen fachärztlichen Ermessen der Gutachter steht, we lche B erichte im Rahmen des Gutachtens genannt werden . Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Aktengutachten des Dr. I.___ habe den Gutachtern gar nicht vor gelegen, womit ihnen entscheidrelevante Vorakten gefehlt hätten, zielt auch dieses Vorbringen ins Leere, befasst sich der genannte Bericht (E. 3.8) doch ausschliesslich mit den anlässlich der Observationen angefertigten Video aufnahmen, welche vorliegend ohnehin nicht ausschlaggebend sind (E. 5.7). Im Übrigen erschloss sich den Gutachtern der Inhalt des als fehlend be mängelten Berichts aus der Aktenbeurteilung des Dr. B.___ (Urk. 7/106/27-28; vgl. auch Urk. 7/116/14-17).

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen und Befunderhebungen nicht lege artis vorgenommen worden wären. Die Gutachter setzten sich vielmehr ausführlich mit der per sönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerde führers auseinander und nahmen zu früheren Beurteilungen Stellung (Urk. 7/ 116/47-50 ). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend ausein ander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose n nachvollziehbar begrün det. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden. 5. 3

Dem Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms ( Complex regional pain syndrome, CRPS) der linken Hand zu entnehmen (vgl. E. 4. 1 , E. 4.6 ) . Strittig sind die vom diagnostizierten CRPS ausgehenden funktionellen Einschränkungen und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s

(vgl. E. 2 ). 5. 4

Die C.___ -Gutachter gelangten mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass ab Begutachtungszeitpunkt,

kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der letzten sowie jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit bestehe und somit

das CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Masse ausgeprägt sei . Sie legten dabei einleuchtend dar, dass zwischen den anamnestisch geklagten und den tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe

(E. 4.6, E. 4.9).

So berichtete der neurologische Gutachter über eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Einsetzbarkeit der linken Hand sowie der spontanen Motorik des Beschwerdeführers und hielt einen klinisch weit gehend unbeeinträchtigten Eindruck fest (E. 4.5). D er orthopädische Gut achter konnte keine erheblichen trophischen Störungen objektivieren und legte dar , dass die spontane Mobilität der linken Hand und des linken Arms für die lokalen Schmerzangaben kein ausreichendes Korrelat gezeigt habe (E. 4.4).

Die se gutachter liche Einschätzung wird durch die Aktenbeurteilung von Dr. B.___

sowie das Observations material gestützt (E. 3.7, E. 3. 10 ) und steh t im Wesentlichen auch mit der Einschätzung der Dres. H.___ und I.___ im Einklang (E. 3. 6 , E. 3. 8 ).

Nicht zuletzt

ging auch Dr. A.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, sondern erachtete eine leichte Tätigkeit im Rahmen von 40 % bis maximal 50 % bei ganztägiger Präsenz als zumutbar (E. 3.9, E. 4.8) . Sodann führte auch der Beschwerdeführer selbst an, dass unbelastete Bewegungen durchaus möglich seien (vgl. Urk. 7/133/14). Die von den Gutachter n festgehaltene demonstrative Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden stimmt schliesslich insoweit mit den Vorakten überein , als im Verlauf immer wieder von inkonsistenten Angaben von Seiten des Beschwerdeführers berichtet

wurde (vgl. auch E. 3.2, E. 3.5) . 5. 5

Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten anführt, vermag nicht zu überzeugen.

Die Gutachter legten

nachvollziehbar dar, dass die

Steuerung eines geschalteten Motorfahrzeuges mit den geklagten Schmerzen ( 24 Stun den anhaltende Dauerschmerzen mit abwechselnd Taubheit s – und Schmerz zu ständen, vgl. E. 4.4) und demonstrierten Funktionsbeeinträchtigungen nich t im Einklang steht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Bestä tigung seiner Fahrtüchtigkeit (Urk. 7/133 , vgl. auch Urk. 9-16 ) sowie aus der Aussage, dass er in den letzten drei Jahren bloss 400 km gefahren sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil steh t die anlässlich der verkehrs medizinischen Kontrolluntersuchung vom 18. April 2013 (vgl. Urk. 15/1) bescheinigte , uneingeschränkte Fahreignung in einem erheblichen en Wider spruch zu den von

ihm geltend gemachten schwerwiegenden Einschrän kungen in alltäglichen Lebensverrichtungen (zum Beispiel Haare zusammen binden, Geschirr spülen respektive „abwaschen“ ; vgl. Urk. 7/116/42 , vgl. auch Protokoll S. 6 ) . Überdies

wiesen d ie Gutachter auf den

aktenkundigen (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.9, E. 4.7) Schmerzmittelkonsum

des Beschwerdeführers hin und legten dar, dass die geklagten Schmerzen ebenso der Rechtfertigung des

Schmerzmittelkonsums dienen könnte. Diesbezüglich ist zumindest augen fällig , dass der Beschwerdeführer zur Dauer und Häufigkeit

der Schmerzmit tel ein nahme keine sicheren Angaben machen konnte respektive wollte (vgl. Urk. 7/116/18) . Wie vom psychiatrischen Gutachter ausgeführt, ist der diagnostizierte schädliche Gebrauch von Opio iden sowie von Cannabinoiden (ICD-10 F 11.22, F12.1) allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz, zumal keine darüber hinausgehende psychische Störung mit Krank heitswert diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 4.5). 5. 6

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , das Gutachten der C.___ wider spreche der Arbeitsfähigkeitse inschätzung von

Dr. A.___ (E. 2.2) , ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behan delnden Arztpersonen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbeson dere kann aus dem blossen Umstand, dass die C.___ -Gutachter ihre Beur teilung teils nicht mit dem gleichen Detaillierungsgrad ver fassten wie Dr. A.___ , noch nicht geschlossen werden, dass die gutachterliche Begutach tung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen w orden wäre .

Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Gutachter nahmen sodann entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers zu den

Be urteilung en von Dr. A.___ Stel lung und legten nachvollziehbar dar, dass diese im Wesentlichen auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht en

und die erwähnten Inkon sistenzen ausklammert en

(E. 4. 6, E. 4.9 ). Schliesslich kann der Beschwer de führer aus dem Umstand, dass sich die Gutachter nicht zu den Abklä rung sergebnissen der J.___ (vgl. Urk. 7/108) äusserten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) , nichts zu seinen Gunsten ableiten . Zwar kann beruflichen Abklärungs be richten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/ 2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2) ; d ie abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit o bliegt jedoch grund sätzlich der Facharztperson (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1). 5.7

Hinsichtlich der Observationsergebnisse ist ergänzend festzuhalten, dass sie zum einen eine untergeordnete Rolle spielen, indem sie lediglich die von den Gutachtern erhobenen Diskrepanzen zwischen dem objektivierbaren Verhal ten des Beschwerdeführers und den von ihm geltend gemachten Einschrän kungen bestätigten (vgl. E. 5.4), und sie zum anderen zwischen den Parteien nicht bestritten sind

(vgl. Urk. 1 S. 16 und Urk. 27), weshalb im vorliegenden Fall auf die Frage der Rechtmässigkeit gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2017, E. 4 und E. 5) der vorliegend im öffentlichen Raum durchgeführten Observation nicht weiter einzugehen ist. 5. 8

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der C.___

mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass das CRPS den Beschwerdeführer nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Masse einschränkt und

er in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

6 .

Die angefochtene Verfügung vom

22. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes ge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett