Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene X.___ , gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als NIS
Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Der Unfallversicherer, Helsana, liess den Versicherten i m September 2010 in der Klinik Z.___ begutachten . V om 21. Mai bis 28. Juni 2012 sowie am 6. und 9. Juli 2012 liess d er Unfallversicherer den Versicherten zudem observieren. Nachdem der Versicherte i m Dezember 2012 im Auftrag seiner damaligen Rechts vertreterin von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie , untersucht und beurteilt worden war, wurde er i m Juni 2014
im Auftrag der IV-Stelle durch die Abklärungsstelle B.___ begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwand und reichte weitere Berichte sowie eine neue Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten, wozu die B.___ -Gutachter am 5. August 2015 Stellung nahmen. Mit Schreiben vom 12. Novem ber 2015 gab die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit, nachträglich Ergän zungsfragen an die Gutachter zu richten. Der Versicherte liess sich am
1. Februar 2016 vernehmen und verzichtete auf die Einreichung weiterer Fragen . Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (vgl. Urk. 2) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00420 vom 25.
September 2017 ab ( Urk. 2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 1) stellte X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, beim hiesigen Gericht ein Revi sionsbegehren und beantragte die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00420 vom 2 5. September 2017 , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Gesuchsgegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsan walt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlichen Rechtsvertreter . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichts verfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl., 20 20 , N 2 5 0 zu Art. 61 ATSG). 1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann ge g en rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden : a )
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, b )
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen, c )
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minister komitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision
möglich ist. 1.3
Der Begriff
« neue Tatsachen oder Beweismittel » ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundes gerichts 8C_323/2016 vom 1 1. August 2016 mit Hinweisen ).
«Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven . Die Geltendmachung echter Noven , also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kennt nis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient . Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Ele mente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 1 1. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Grün den zulässig (Abs. 2). 2.
Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor ( Urk. 1), das angerufene Gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung auf die gutachterlichen Feststellungen der B.___ abgestellt und erwogen, dass bei ihm die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der linke n Hand bestehe und in Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten im Begut achtungszeitpunkt kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeits fähigkeit in der ausgeübten bzw. jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit vor handen sei, weil das diagnostizierte CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Mass ausgeprägt sei. Seit dem Erlass des Urteils vom 2 5. September 2017 sei zunehmend die Gutachterqualität der medizinischen Abklärungsstellen, insbesondere auch der B.___ , kritisiert worden. Die Kritik an der mangelhaften Gutachtensqualität habe dazu geführt, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine Revision der Bestimmungen des ATSG und der Ausführungsverordnung mit dem Ziel vorgenommen worden sei, die Gutachterqualität zu heben. Die allge meine Kritik an der ungenügenden Qualität der medizinischen Gutachten der Ab klärungsstellen möge für sich genommen noch kein Revisionsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall sei aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren die vorli e gend betroffene B.___ zunehmend und in den letzten Monaten ganz besonder s in den öffentlichen Fokus geraten sei. Aktu e ll würden gegen die besagte MEDAS bzw. einzelne Exponenten strafrechtliche Ver fahren geführt. Der medizinischen Abklärungsstelle würden eine mehrfache bzw. systematische Falschbegutachtung und neuerdings auch ein eigentlicher Steuer betrug vorgeworfen. Aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen übe r lieferten Daten steche das Unternehmen besonders negativ heraus.
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, habe sich bereit erklärt, seinen Fall unentgeltlich näher zu untersuchen. Er habe zu diesem Zweck die medizinischen Unterlagen von ihm einverlangt und dabei fest gestellt, dass seiner Auffassung nach die sei n erzei ti ge medizinische Begutachtung qualifiziert falsch erfolgt und bei ihm – dem Gesuchsteller – zudem eine nach haltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Es sei ihm erst mit Kenntnis des Gutachtens von PD Dr. C.___ vom 3 1. August 2023 bewusst geworden, wie qualifiziert mangelh a ft die Begutachtung der B.___ gewesen sei. Er vertrete die Auffassung, dass ihm die Beibringung eines Privatguta chtens im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens und danach nicht möglich gewesen sei, weil er bereits damals wie heute sozialhilfe bedürftig sei. Aufgrund der qualifizierten Mängel, welche die medizinische Abklärung durch die B.___ aufweise, sei davon auszugehen, dass deren Gut achten als eigentliche Urkundenfälschung ( Art. 251 des Schweizerischen Straf gesetzbuchs, StGB) zu qualifizieren sei. Er ersuche das Gericht, die vom Privat gutachter erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung zu überprüfen. 3.
Im Urteil IV.2016.00420 vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/4) , welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angeborene Aplasie Dig . II - V der rechten Hand ( Symbrachydaktylie , Typ Apha langie ) sowie eine Dysmelie des rechten Arms zu entnehmen ist. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter anderem ein CRPS der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinderungsrelevanz, ein en schädliche n Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22) sowie ein en schädliche n Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1 ) an ( Urk. 3/4
S. 51-52). Das Gericht erklärte , dass das Gutachten der B.___ die rechtsprechungsgemäss erforder lichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle (E. 5.2). Hinsichtlich des CRPS erwog es , dass die Gutachte r mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt seien, dass das CRPS nicht in versicherungs medizi n isch relevantem Masse ausgeprägt sei. Die Gutachter hätten einleuchtend dargelegt, dass zwischen den anamnestisch geklagte n und den tatsächlich objek tivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe (E. 5.3) . 4. 4.1
Der Gesuchsteller reichte zur Begründung seines Revisionsgesuchs als Beweis mittel eine ärztliche Stellungnahme von PD Dr. C.___
vom 3 1. August 2023 ein ( Urk. 3/15) . Entgegen de m Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich aus der Stellungnahme von PD Dr. C.___ , welcher Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie ist , nichts, was das polydisziplinäre
B.___ -Gutachten als qualifiziert unrichtig erscheinen liesse . Die von PD Dr. C.___ an die Gutachter erhobenen Vorwürfe erweisen sich vielmehr als
nicht stichhaltig. So wirft PD Dr.
C.___ dem internisti schen Gutachter, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrol o gie, vor, er habe fälschlicherweise behauptet, dass Opioide in der CRPS Beh a ndlung keinen Stellenwert hätten.
PD Dr. C.___ verkennt, dass die Beurteilung von Dr. D.___ hinsichtlich des Einsatzes von Opioiden in Übereinstimmung mit de r Leitlinie betreffend Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS)
der Kommision für Leit linien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie steh t ( vgl. S. 6 der Leitlinie n, Stand 2012 [Urk. 5/1]; ebenso S. 31 der Leitlinien, Stand 2018 [Urk. 5/2] ) , auf welche sich Dr. D.___ denn auch beruft ( Urk. 3/4 S . 23) . Es ergibt sich zudem auch aus dem vo m Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. April 2022 ( Urk. 3/11) , d ass Opiate nicht zur Standardtherapie bei CRPS gehör (t) en. Der Gesuchsteller nimmt denn gemäss Dr. E.___
nun auch seit langer Zeit nicht mehr regelmässig Opiate ein , da diese den gewünschten Nutzen auf die Schmerzproblematik langfristig nicht gehabt h ä tten.
Die von PD Dr. C.___ zur Belegung seiner Behauptung , Opioide hätten einen Stellenwert bei CRPS, ange führten Publikationen (Schürmann: Cannab in oide und Op i oide als effektive Ergänzung der CRPS-Therapie ; H o rlemann , D GS Praxis Leitlinie) datieren im Übrigen nach der Erstattung des B.___ -Gutachtens (2019 bzw. 2018) , weshalb diese allenfalls von de r
Lei t l inie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie abweichende n Meinungen von den Gutachtern selbstredend noch nicht berück sichtigt werden konnte n .
Inwieweit Opioide bei der Behandlung eines CRPS angewendet werden soll en , war im Übrigen ohnehin bereits Gegenstand des Ver fahren IV.2016.00420 und wozu sich die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 auch explizit ge äussert haben ( Urk. 2 E. 4.9) . Aus der Stellung nahme von PD Dr. C.___ ergibt sich dazu nichts Neues.
Soweit PD Dr. C.___ vorbringt, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe behauptet, bei einem CRPS sei ein 3-Punkt-Spitzgriff zu keinem Zeitpunkt möglich, ergibt sich dies aus dem Urteil vom 2 5. September 2017 nicht. Vielmehr ist aktenkundig, dass Dr. A.___ geltend machte , in sämt lichen Video- Sequenzen (der Observation) sei kein einziger Spitzgriff (Drei-Punkte-Präzisionsgriff) zwischen Daumen-, Zeige- und Mittelfinger zu sehen ( Urk. 3/2 S.14). Dem entgeg n e te
Dr. F.___ , dass die Videoaufnahmen zeigten, dass der 3-Punkte-Spitzgriff möglich sei (E. 3.10 des Urteils). Dass ein CRPS vor liegt, stellte Dr. F.___
nicht infrage.
Inwieweit der von PD Dr. C.___ erhobene Vorwurf, die Gutachter hätten den Gesuchstellenden teilweise gar nicht persönlich gesehen, zutrifft, kann offen bleiben , w äre eine allenfalls fehlende Untersuchung doch
keine neue Tatsache , die nicht bereits im Verfahren IV.2016.000420 hätte vorgebracht werden können (vgl. E. 1.3). 4.2
Die weiteren Vorbringen von PD Dr. C.___ bzw. de s Gesuchsteller s gegen die B.___ ohne konkreten Bezug auf die Ansprüche des Gesuchstellers stellen weder eine erhebliche neue Tatsache noch ein relevantes Beweismittel dar. So stellen
gegen die B.___ bzw. einzelne Mitarbeiter laufende Strafverfahren kein Revisionsgrund dar, gilt doch die Unschuldsvermutung und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, da ss die Untersuchung des Gesuchstellers bzw. das Gut achten der B.___ vom 1. Oktober 2014 durch strafrechtlich relevantes Verhalten beeinflusst worden wäre. Auch der Umstand, dass die Eidgenössische Kommission für die Qualität ssicherung
in d er medizinischen Begutachtung (EKQMB) Mä n ge l in ärztlichen Gutachten der B.___ festgestellt hat, stellt für sich alleine keinen Revisionsgrund dar, wurde das Gutachten vom 1. Oktober 2014 doch durch das hiesigen Gericht explizit als beweis kräftig gewürdigt (Urk.2) . Dass die von der EKQMB festgestellten Mängel bei Begutachtungen durch die B.___ , welche Gutachten aus den Jahren 2022/2023 betreffen,
keine Auswir kungen auf rechtskräftige Entscheide haben, ist denn auch die Ansicht des Bun desamts für Sozialversicherungen, BSV . 4.3
Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen de s Gesuchsteller s be ziehungsweise der Stellungnahme von PD Dr. C.___ im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2017 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Entscheids bereits bekannten Fakten bzw. um unspezifische Vorbringen ohne Bezug zum konkreten Verfahren . Neue erheb liche Tatsachen, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant wären und welche die damalige Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen , wurden keine dargetan und si nd auch nicht ersichtlich . E ine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache vermag keine prozessuale Re vision zu rechtfertigen (vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_659/2009 vom 2 0. Juli 2010 E. 5), selbst dann nicht, wenn der Sachverhalt ursprünglich unrichtig gewürdigt worden wäre (Urteil 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.4
Da kein Revisionsgrund ersichtlich ist, ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei
abzuweisen ( § 19 Abs. 2 GSVGer, § 32 GSVGer in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung , ZPO). 5. 5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren an zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1
mit Hinweisen ). 5.2
Angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Stel lungnahme von PD Dr. C.___
vom 3 1. August 2023 ( Urk. 3/15) offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2017 gäben, und sich das Gesuch im Übrigen auf generelle Vorwürfe gegen die B.___ ohne spezifischen Bezug zum Verfahren IV.2016.000420 beschränkt, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Revi sionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 5.3
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch des Gesuchstellers vom 1 1. Oktober 2023 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt , Glarus, wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 3/15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1974 geborene X.___ , gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als NIS
Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Der Unfallversicherer, Helsana, liess den Versicherten i m September 2010 in der Klinik Z.___ begutachten . V om 21. Mai bis 28. Juni 2012 sowie am 6. und 9. Juli 2012 liess d er Unfallversicherer den Versicherten zudem observieren. Nachdem der Versicherte i m Dezember 2012 im Auftrag seiner damaligen Rechts vertreterin von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie , untersucht und beurteilt worden war, wurde er i m Juni 2014
im Auftrag der IV-Stelle durch die Abklärungsstelle B.___ begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwand und reichte weitere Berichte sowie eine neue Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten, wozu die B.___ -Gutachter am 5. August 2015 Stellung nahmen. Mit Schreiben vom 12. Novem ber 2015 gab die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit, nachträglich Ergän zungsfragen an die Gutachter zu richten. Der Versicherte liess sich am
1. Februar 2016 vernehmen und verzichtete auf die Einreichung weiterer Fragen . Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (vgl. Urk. 2) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00420 vom 25.
September 2017 ab ( Urk. 2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichts verfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar,
E. 1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann ge g en rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden : a )
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, b )
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen, c )
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minister komitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision
möglich ist.
E. 1.3 Der Begriff
« neue Tatsachen oder Beweismittel » ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundes gerichts 8C_323/2016 vom 1 1. August 2016 mit Hinweisen ).
«Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven . Die Geltendmachung echter Noven , also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kennt nis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient . Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Ele mente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 1 1. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Grün den zulässig (Abs. 2). 2.
Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor ( Urk. 1), das angerufene Gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung auf die gutachterlichen Feststellungen der B.___ abgestellt und erwogen, dass bei ihm die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der linke n Hand bestehe und in Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten im Begut achtungszeitpunkt kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeits fähigkeit in der ausgeübten bzw. jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit vor handen sei, weil das diagnostizierte CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Mass ausgeprägt sei. Seit dem Erlass des Urteils vom 2 5. September 2017 sei zunehmend die Gutachterqualität der medizinischen Abklärungsstellen, insbesondere auch der B.___ , kritisiert worden. Die Kritik an der mangelhaften Gutachtensqualität habe dazu geführt, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine Revision der Bestimmungen des ATSG und der Ausführungsverordnung mit dem Ziel vorgenommen worden sei, die Gutachterqualität zu heben. Die allge meine Kritik an der ungenügenden Qualität der medizinischen Gutachten der Ab klärungsstellen möge für sich genommen noch kein Revisionsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall sei aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren die vorli e gend betroffene B.___ zunehmend und in den letzten Monaten ganz besonder s in den öffentlichen Fokus geraten sei. Aktu e ll würden gegen die besagte MEDAS bzw. einzelne Exponenten strafrechtliche Ver fahren geführt. Der medizinischen Abklärungsstelle würden eine mehrfache bzw. systematische Falschbegutachtung und neuerdings auch ein eigentlicher Steuer betrug vorgeworfen. Aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen übe r lieferten Daten steche das Unternehmen besonders negativ heraus.
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, habe sich bereit erklärt, seinen Fall unentgeltlich näher zu untersuchen. Er habe zu diesem Zweck die medizinischen Unterlagen von ihm einverlangt und dabei fest gestellt, dass seiner Auffassung nach die sei n erzei ti ge medizinische Begutachtung qualifiziert falsch erfolgt und bei ihm – dem Gesuchsteller – zudem eine nach haltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Es sei ihm erst mit Kenntnis des Gutachtens von PD Dr. C.___ vom 3 1. August 2023 bewusst geworden, wie qualifiziert mangelh a ft die Begutachtung der B.___ gewesen sei. Er vertrete die Auffassung, dass ihm die Beibringung eines Privatguta chtens im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens und danach nicht möglich gewesen sei, weil er bereits damals wie heute sozialhilfe bedürftig sei. Aufgrund der qualifizierten Mängel, welche die medizinische Abklärung durch die B.___ aufweise, sei davon auszugehen, dass deren Gut achten als eigentliche Urkundenfälschung ( Art. 251 des Schweizerischen Straf gesetzbuchs, StGB) zu qualifizieren sei. Er ersuche das Gericht, die vom Privat gutachter erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung zu überprüfen. 3.
Im Urteil IV.2016.00420 vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/4) , welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angeborene Aplasie Dig . II - V der rechten Hand ( Symbrachydaktylie , Typ Apha langie ) sowie eine Dysmelie des rechten Arms zu entnehmen ist. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter anderem ein CRPS der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinderungsrelevanz, ein en schädliche n Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22) sowie ein en schädliche n Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1 ) an ( Urk. 3/4
S. 51-52). Das Gericht erklärte , dass das Gutachten der B.___ die rechtsprechungsgemäss erforder lichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle (E. 5.2). Hinsichtlich des CRPS erwog es , dass die Gutachte r mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt seien, dass das CRPS nicht in versicherungs medizi n isch relevantem Masse ausgeprägt sei. Die Gutachter hätten einleuchtend dargelegt, dass zwischen den anamnestisch geklagte n und den tatsächlich objek tivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe (E. 5.3) . 4.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 1) stellte X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, beim hiesigen Gericht ein Revi sionsbegehren und beantragte die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00420 vom 2 5. September 2017 , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Gesuchsgegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsan walt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlichen Rechtsvertreter . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 . Aufl., 20 20 , N 2
E. 4.1 Der Gesuchsteller reichte zur Begründung seines Revisionsgesuchs als Beweis mittel eine ärztliche Stellungnahme von PD Dr. C.___
vom 3 1. August 2023 ein ( Urk. 3/15) . Entgegen de m Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich aus der Stellungnahme von PD Dr. C.___ , welcher Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie ist , nichts, was das polydisziplinäre
B.___ -Gutachten als qualifiziert unrichtig erscheinen liesse . Die von PD Dr. C.___ an die Gutachter erhobenen Vorwürfe erweisen sich vielmehr als
nicht stichhaltig. So wirft PD Dr.
C.___ dem internisti schen Gutachter, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrol o gie, vor, er habe fälschlicherweise behauptet, dass Opioide in der CRPS Beh a ndlung keinen Stellenwert hätten.
PD Dr. C.___ verkennt, dass die Beurteilung von Dr. D.___ hinsichtlich des Einsatzes von Opioiden in Übereinstimmung mit de r Leitlinie betreffend Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS)
der Kommision für Leit linien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie steh t ( vgl. S. 6 der Leitlinie n, Stand 2012 [Urk. 5/1]; ebenso S. 31 der Leitlinien, Stand 2018 [Urk. 5/2] ) , auf welche sich Dr. D.___ denn auch beruft ( Urk. 3/4 S . 23) . Es ergibt sich zudem auch aus dem vo m Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. April 2022 ( Urk. 3/11) , d ass Opiate nicht zur Standardtherapie bei CRPS gehör (t) en. Der Gesuchsteller nimmt denn gemäss Dr. E.___
nun auch seit langer Zeit nicht mehr regelmässig Opiate ein , da diese den gewünschten Nutzen auf die Schmerzproblematik langfristig nicht gehabt h ä tten.
Die von PD Dr. C.___ zur Belegung seiner Behauptung , Opioide hätten einen Stellenwert bei CRPS, ange führten Publikationen (Schürmann: Cannab in oide und Op i oide als effektive Ergänzung der CRPS-Therapie ; H o rlemann , D GS Praxis Leitlinie) datieren im Übrigen nach der Erstattung des B.___ -Gutachtens (2019 bzw. 2018) , weshalb diese allenfalls von de r
Lei t l inie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie abweichende n Meinungen von den Gutachtern selbstredend noch nicht berück sichtigt werden konnte n .
Inwieweit Opioide bei der Behandlung eines CRPS angewendet werden soll en , war im Übrigen ohnehin bereits Gegenstand des Ver fahren IV.2016.00420 und wozu sich die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 auch explizit ge äussert haben ( Urk. 2 E. 4.9) . Aus der Stellung nahme von PD Dr. C.___ ergibt sich dazu nichts Neues.
Soweit PD Dr. C.___ vorbringt, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe behauptet, bei einem CRPS sei ein 3-Punkt-Spitzgriff zu keinem Zeitpunkt möglich, ergibt sich dies aus dem Urteil vom 2 5. September 2017 nicht. Vielmehr ist aktenkundig, dass Dr. A.___ geltend machte , in sämt lichen Video- Sequenzen (der Observation) sei kein einziger Spitzgriff (Drei-Punkte-Präzisionsgriff) zwischen Daumen-, Zeige- und Mittelfinger zu sehen ( Urk. 3/2 S.14). Dem entgeg n e te
Dr. F.___ , dass die Videoaufnahmen zeigten, dass der 3-Punkte-Spitzgriff möglich sei (E. 3.10 des Urteils). Dass ein CRPS vor liegt, stellte Dr. F.___
nicht infrage.
Inwieweit der von PD Dr. C.___ erhobene Vorwurf, die Gutachter hätten den Gesuchstellenden teilweise gar nicht persönlich gesehen, zutrifft, kann offen bleiben , w äre eine allenfalls fehlende Untersuchung doch
keine neue Tatsache , die nicht bereits im Verfahren IV.2016.000420 hätte vorgebracht werden können (vgl. E. 1.3).
E. 4.2 Die weiteren Vorbringen von PD Dr. C.___ bzw. de s Gesuchsteller s gegen die B.___ ohne konkreten Bezug auf die Ansprüche des Gesuchstellers stellen weder eine erhebliche neue Tatsache noch ein relevantes Beweismittel dar. So stellen
gegen die B.___ bzw. einzelne Mitarbeiter laufende Strafverfahren kein Revisionsgrund dar, gilt doch die Unschuldsvermutung und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, da ss die Untersuchung des Gesuchstellers bzw. das Gut achten der B.___ vom 1. Oktober 2014 durch strafrechtlich relevantes Verhalten beeinflusst worden wäre. Auch der Umstand, dass die Eidgenössische Kommission für die Qualität ssicherung
in d er medizinischen Begutachtung (EKQMB) Mä n ge l in ärztlichen Gutachten der B.___ festgestellt hat, stellt für sich alleine keinen Revisionsgrund dar, wurde das Gutachten vom 1. Oktober 2014 doch durch das hiesigen Gericht explizit als beweis kräftig gewürdigt (Urk.2) . Dass die von der EKQMB festgestellten Mängel bei Begutachtungen durch die B.___ , welche Gutachten aus den Jahren 2022/2023 betreffen,
keine Auswir kungen auf rechtskräftige Entscheide haben, ist denn auch die Ansicht des Bun desamts für Sozialversicherungen, BSV .
E. 4.3 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen de s Gesuchsteller s be ziehungsweise der Stellungnahme von PD Dr. C.___ im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2017 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Entscheids bereits bekannten Fakten bzw. um unspezifische Vorbringen ohne Bezug zum konkreten Verfahren . Neue erheb liche Tatsachen, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant wären und welche die damalige Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen , wurden keine dargetan und si nd auch nicht ersichtlich . E ine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache vermag keine prozessuale Re vision zu rechtfertigen (vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_659/2009 vom 2 0. Juli 2010 E. 5), selbst dann nicht, wenn der Sachverhalt ursprünglich unrichtig gewürdigt worden wäre (Urteil 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 4.4 Da kein Revisionsgrund ersichtlich ist, ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei
abzuweisen ( § 19 Abs. 2 GSVGer, § 32 GSVGer in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung , ZPO).
E. 5 0 zu Art. 61 ATSG).
E. 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren an zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1
mit Hinweisen ).
E. 5.2 Angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Stel lungnahme von PD Dr. C.___
vom 3 1. August 2023 ( Urk. 3/15) offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2017 gäben, und sich das Gesuch im Übrigen auf generelle Vorwürfe gegen die B.___ ohne spezifischen Bezug zum Verfahren IV.2016.000420 beschränkt, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Revi sionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
E. 5.3 Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch des Gesuchstellers vom 1 1. Oktober 2023 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt , Glarus, wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 3/15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00529
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
25. Oktober 2023 in Sach en X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1974 geborene X.___ , gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als NIS
Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Der Unfallversicherer, Helsana, liess den Versicherten i m September 2010 in der Klinik Z.___ begutachten . V om 21. Mai bis 28. Juni 2012 sowie am 6. und 9. Juli 2012 liess d er Unfallversicherer den Versicherten zudem observieren. Nachdem der Versicherte i m Dezember 2012 im Auftrag seiner damaligen Rechts vertreterin von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie , untersucht und beurteilt worden war, wurde er i m Juni 2014
im Auftrag der IV-Stelle durch die Abklärungsstelle B.___ begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwand und reichte weitere Berichte sowie eine neue Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten, wozu die B.___ -Gutachter am 5. August 2015 Stellung nahmen. Mit Schreiben vom 12. Novem ber 2015 gab die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit, nachträglich Ergän zungsfragen an die Gutachter zu richten. Der Versicherte liess sich am
1. Februar 2016 vernehmen und verzichtete auf die Einreichung weiterer Fragen . Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (vgl. Urk. 2) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00420 vom 25.
September 2017 ab ( Urk. 2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 1) stellte X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, beim hiesigen Gericht ein Revi sionsbegehren und beantragte die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00420 vom 2 5. September 2017 , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Gesuchsgegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsan walt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlichen Rechtsvertreter . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichts verfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl., 20 20 , N 2 5 0 zu Art. 61 ATSG). 1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann ge g en rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden : a )
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, b )
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen, c )
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minister komitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision
möglich ist. 1.3
Der Begriff
« neue Tatsachen oder Beweismittel » ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundes gerichts 8C_323/2016 vom 1 1. August 2016 mit Hinweisen ).
«Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven . Die Geltendmachung echter Noven , also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kennt nis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient . Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Ele mente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 1 1. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Grün den zulässig (Abs. 2). 2.
Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor ( Urk. 1), das angerufene Gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung auf die gutachterlichen Feststellungen der B.___ abgestellt und erwogen, dass bei ihm die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der linke n Hand bestehe und in Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten im Begut achtungszeitpunkt kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeits fähigkeit in der ausgeübten bzw. jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit vor handen sei, weil das diagnostizierte CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Mass ausgeprägt sei. Seit dem Erlass des Urteils vom 2 5. September 2017 sei zunehmend die Gutachterqualität der medizinischen Abklärungsstellen, insbesondere auch der B.___ , kritisiert worden. Die Kritik an der mangelhaften Gutachtensqualität habe dazu geführt, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine Revision der Bestimmungen des ATSG und der Ausführungsverordnung mit dem Ziel vorgenommen worden sei, die Gutachterqualität zu heben. Die allge meine Kritik an der ungenügenden Qualität der medizinischen Gutachten der Ab klärungsstellen möge für sich genommen noch kein Revisionsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall sei aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren die vorli e gend betroffene B.___ zunehmend und in den letzten Monaten ganz besonder s in den öffentlichen Fokus geraten sei. Aktu e ll würden gegen die besagte MEDAS bzw. einzelne Exponenten strafrechtliche Ver fahren geführt. Der medizinischen Abklärungsstelle würden eine mehrfache bzw. systematische Falschbegutachtung und neuerdings auch ein eigentlicher Steuer betrug vorgeworfen. Aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen übe r lieferten Daten steche das Unternehmen besonders negativ heraus.
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, habe sich bereit erklärt, seinen Fall unentgeltlich näher zu untersuchen. Er habe zu diesem Zweck die medizinischen Unterlagen von ihm einverlangt und dabei fest gestellt, dass seiner Auffassung nach die sei n erzei ti ge medizinische Begutachtung qualifiziert falsch erfolgt und bei ihm – dem Gesuchsteller – zudem eine nach haltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Es sei ihm erst mit Kenntnis des Gutachtens von PD Dr. C.___ vom 3 1. August 2023 bewusst geworden, wie qualifiziert mangelh a ft die Begutachtung der B.___ gewesen sei. Er vertrete die Auffassung, dass ihm die Beibringung eines Privatguta chtens im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens und danach nicht möglich gewesen sei, weil er bereits damals wie heute sozialhilfe bedürftig sei. Aufgrund der qualifizierten Mängel, welche die medizinische Abklärung durch die B.___ aufweise, sei davon auszugehen, dass deren Gut achten als eigentliche Urkundenfälschung ( Art. 251 des Schweizerischen Straf gesetzbuchs, StGB) zu qualifizieren sei. Er ersuche das Gericht, die vom Privat gutachter erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung zu überprüfen. 3.
Im Urteil IV.2016.00420 vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/4) , welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angeborene Aplasie Dig . II - V der rechten Hand ( Symbrachydaktylie , Typ Apha langie ) sowie eine Dysmelie des rechten Arms zu entnehmen ist. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter anderem ein CRPS der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinderungsrelevanz, ein en schädliche n Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22) sowie ein en schädliche n Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1 ) an ( Urk. 3/4
S. 51-52). Das Gericht erklärte , dass das Gutachten der B.___ die rechtsprechungsgemäss erforder lichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle (E. 5.2). Hinsichtlich des CRPS erwog es , dass die Gutachte r mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt seien, dass das CRPS nicht in versicherungs medizi n isch relevantem Masse ausgeprägt sei. Die Gutachter hätten einleuchtend dargelegt, dass zwischen den anamnestisch geklagte n und den tatsächlich objek tivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe (E. 5.3) . 4. 4.1
Der Gesuchsteller reichte zur Begründung seines Revisionsgesuchs als Beweis mittel eine ärztliche Stellungnahme von PD Dr. C.___
vom 3 1. August 2023 ein ( Urk. 3/15) . Entgegen de m Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich aus der Stellungnahme von PD Dr. C.___ , welcher Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie ist , nichts, was das polydisziplinäre
B.___ -Gutachten als qualifiziert unrichtig erscheinen liesse . Die von PD Dr. C.___ an die Gutachter erhobenen Vorwürfe erweisen sich vielmehr als
nicht stichhaltig. So wirft PD Dr.
C.___ dem internisti schen Gutachter, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrol o gie, vor, er habe fälschlicherweise behauptet, dass Opioide in der CRPS Beh a ndlung keinen Stellenwert hätten.
PD Dr. C.___ verkennt, dass die Beurteilung von Dr. D.___ hinsichtlich des Einsatzes von Opioiden in Übereinstimmung mit de r Leitlinie betreffend Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS)
der Kommision für Leit linien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie steh t ( vgl. S. 6 der Leitlinie n, Stand 2012 [Urk. 5/1]; ebenso S. 31 der Leitlinien, Stand 2018 [Urk. 5/2] ) , auf welche sich Dr. D.___ denn auch beruft ( Urk. 3/4 S . 23) . Es ergibt sich zudem auch aus dem vo m Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. April 2022 ( Urk. 3/11) , d ass Opiate nicht zur Standardtherapie bei CRPS gehör (t) en. Der Gesuchsteller nimmt denn gemäss Dr. E.___
nun auch seit langer Zeit nicht mehr regelmässig Opiate ein , da diese den gewünschten Nutzen auf die Schmerzproblematik langfristig nicht gehabt h ä tten.
Die von PD Dr. C.___ zur Belegung seiner Behauptung , Opioide hätten einen Stellenwert bei CRPS, ange führten Publikationen (Schürmann: Cannab in oide und Op i oide als effektive Ergänzung der CRPS-Therapie ; H o rlemann , D GS Praxis Leitlinie) datieren im Übrigen nach der Erstattung des B.___ -Gutachtens (2019 bzw. 2018) , weshalb diese allenfalls von de r
Lei t l inie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie abweichende n Meinungen von den Gutachtern selbstredend noch nicht berück sichtigt werden konnte n .
Inwieweit Opioide bei der Behandlung eines CRPS angewendet werden soll en , war im Übrigen ohnehin bereits Gegenstand des Ver fahren IV.2016.00420 und wozu sich die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 auch explizit ge äussert haben ( Urk. 2 E. 4.9) . Aus der Stellung nahme von PD Dr. C.___ ergibt sich dazu nichts Neues.
Soweit PD Dr. C.___ vorbringt, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe behauptet, bei einem CRPS sei ein 3-Punkt-Spitzgriff zu keinem Zeitpunkt möglich, ergibt sich dies aus dem Urteil vom 2 5. September 2017 nicht. Vielmehr ist aktenkundig, dass Dr. A.___ geltend machte , in sämt lichen Video- Sequenzen (der Observation) sei kein einziger Spitzgriff (Drei-Punkte-Präzisionsgriff) zwischen Daumen-, Zeige- und Mittelfinger zu sehen ( Urk. 3/2 S.14). Dem entgeg n e te
Dr. F.___ , dass die Videoaufnahmen zeigten, dass der 3-Punkte-Spitzgriff möglich sei (E. 3.10 des Urteils). Dass ein CRPS vor liegt, stellte Dr. F.___
nicht infrage.
Inwieweit der von PD Dr. C.___ erhobene Vorwurf, die Gutachter hätten den Gesuchstellenden teilweise gar nicht persönlich gesehen, zutrifft, kann offen bleiben , w äre eine allenfalls fehlende Untersuchung doch
keine neue Tatsache , die nicht bereits im Verfahren IV.2016.000420 hätte vorgebracht werden können (vgl. E. 1.3). 4.2
Die weiteren Vorbringen von PD Dr. C.___ bzw. de s Gesuchsteller s gegen die B.___ ohne konkreten Bezug auf die Ansprüche des Gesuchstellers stellen weder eine erhebliche neue Tatsache noch ein relevantes Beweismittel dar. So stellen
gegen die B.___ bzw. einzelne Mitarbeiter laufende Strafverfahren kein Revisionsgrund dar, gilt doch die Unschuldsvermutung und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, da ss die Untersuchung des Gesuchstellers bzw. das Gut achten der B.___ vom 1. Oktober 2014 durch strafrechtlich relevantes Verhalten beeinflusst worden wäre. Auch der Umstand, dass die Eidgenössische Kommission für die Qualität ssicherung
in d er medizinischen Begutachtung (EKQMB) Mä n ge l in ärztlichen Gutachten der B.___ festgestellt hat, stellt für sich alleine keinen Revisionsgrund dar, wurde das Gutachten vom 1. Oktober 2014 doch durch das hiesigen Gericht explizit als beweis kräftig gewürdigt (Urk.2) . Dass die von der EKQMB festgestellten Mängel bei Begutachtungen durch die B.___ , welche Gutachten aus den Jahren 2022/2023 betreffen,
keine Auswir kungen auf rechtskräftige Entscheide haben, ist denn auch die Ansicht des Bun desamts für Sozialversicherungen, BSV . 4.3
Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen de s Gesuchsteller s be ziehungsweise der Stellungnahme von PD Dr. C.___ im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2017 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Entscheids bereits bekannten Fakten bzw. um unspezifische Vorbringen ohne Bezug zum konkreten Verfahren . Neue erheb liche Tatsachen, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant wären und welche die damalige Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen , wurden keine dargetan und si nd auch nicht ersichtlich . E ine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache vermag keine prozessuale Re vision zu rechtfertigen (vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_659/2009 vom 2 0. Juli 2010 E. 5), selbst dann nicht, wenn der Sachverhalt ursprünglich unrichtig gewürdigt worden wäre (Urteil 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.4
Da kein Revisionsgrund ersichtlich ist, ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei
abzuweisen ( § 19 Abs. 2 GSVGer, § 32 GSVGer in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung , ZPO). 5. 5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren an zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1
mit Hinweisen ). 5.2
Angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Stel lungnahme von PD Dr. C.___
vom 3 1. August 2023 ( Urk. 3/15) offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2017 gäben, und sich das Gesuch im Übrigen auf generelle Vorwürfe gegen die B.___ ohne spezifischen Bezug zum Verfahren IV.2016.000420 beschränkt, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Revi sionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 5.3
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch des Gesuchstellers vom 1 1. Oktober 2023 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt , Glarus, wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 3/15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler