Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt seit Dezember 2009 als Projekt Portfolio Manager bei der Y.___ AG. Am 3 0. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Störung mit gemischt ängstlichen und zwanghaften Komponenten und auf eine Neurasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen vor und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 1 3. August 2013 Kostengut sprache für ein Belastbarkeitstrain ing bei der Z.___ vom 19. August bis zum 1 5. November 2013 ( Urk. 11/14), das jedoch am 25. September 2013 abge brochen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 2 5. September 2013, Urk. 11/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ , FMH Allgemeinmedizin sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 11/31/1-4, unter Beilage weiterer Berichte [ Urk. 11/32/5-10] ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 2 0. Januar 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten und begründete dies damit, dass die bei ihr diagnostizierte depressive Episode therapeutisch und medikamentös gut behandelbar sei und es sich dabei nicht um eine langandauernde Erkran kung im Sinne des IV-Rechts handle ( Urk. 11/41). 1.2
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Einglieder ungsmassnahmen zu bejahen (Urk. 11/43; Prozess Nr. IV.2014.00182). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer - deantwort vom 2 1. März 2014 zunächst die Abweisung der Besch werde ( Urk. 11/45). Am 7. April, 1 6. April, 1 9. Mai und 2 4. Oktober 2014 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Ei ngaben und Arztberichte ein, wel che der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden
( Urk. 11/47, Urk. 11/51, Urk. 11/52 und Urk. 11/57) . Mit Eingabe vom 25. November 2014 beantragte die IV-Stelle sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren A bklärungen ( Urk. 11/59). Am 23. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klä rung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) als erforderlich erachte und dass damit med. pract . B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt werde ( Urk. 11/65). Nachdem die Versicherte dage gen innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erging am 21. Januar 2015 der Untersuchungsauftrag ( Urk. 11/70). Am 1 1. Februar 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training bei der Stiftung C.___ vom 1 6. Februar bis zum 1 5. Mai 2015 ( Urk. 11/74). Am 2 5. Februar und am 3. März 2015 fanden die gutachterlichen Untersuchungen bei med. pract . B.___ statt (vgl. Urk. 11/76 und Urk. 11/81). Mit Schreiben vom 3 1. März 2015 ersuchte die IV-Stelle med. pract . B.___ , das psychiatrische Gutachten innert 30 Tagen zuzustellen oder mitzuteilen, wann mit einer Zustellung gerechnet werden könne ( Urk. 11/79). Mit Ur teil vom 13. April 2015 hob das Sozialversicherun gsgericht die Verfügung vom 20. Januar 2014 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre ( Urk. 11/80). Mit E-Mail vom 28. April 2015 teilte med. pract . B.___ der IV-Stelle mit, dass sie für dieses umfangreiche Gutachten noch bis Mitte Mai 2015 Zeit benötige ( Urk. 11/82). Per 5. Mai 2015 wurde das von der Stiftung C.___ durchgeführte Belastbar keitstraining , für das die IV-Stelle am 1 1. Februar 20 15 Kostengutsprache erteilt hatte , abgebrochen (M itteilung der IV-Stelle vom 11. Mai 201 5, Urk. 11/87). Am 4. Juni, 1 3. Juli, 2 8. August, 28. September und 1 9. Oktober 2015 folgten fünf weitere Anfragen der IV-Stelle an med. pract . B.___ per E-Mail betreffend den Verbleib ihres Gutachtens
( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) . Med. pract .
B.___ stellte der IV-Stelle mit E-Mails vom
5. Juni, 1 4. Juli, 29. September und 23. Oktober 2015 jeweils erneut in Aus sicht, sie werde das Gutachten in Kürze einreichen
( Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103 und Urk. 11/106) . Die Expertise ging bei der IV-Stelle allerdings nicht ein. 2.
Am 6. November 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1):
„I.
Es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen.
II.
Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 sei unverzüglich
Folge zu leisten und über den Leistungsanspruch zu verfügen.
III.
Superprovisorisch sei ein neuer Gutachter zu bestellen.
IV.
Eventualiter sei unverzüglich ein neuer Gutachter zu bestellen und dem Urteil
Folge zu leisten, indem ohne Verzögerung ein Gutachten erstellt wird.
V.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfüg ung vom 2 3. November 2015 verneinte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die superprovisorische Bestellung eines neuen Gut achters ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerde führerin am 8. Januar 2016 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.3
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, wel che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des Streites für die Parteien und ihr Verhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutrei ben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 2 4. August 2009 E. 1.1 mit Hinweisen ). 1.5
In der Gerichtspraxis wurde
eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet ( Kieser , ATSG-Kommentar ,
3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung) . Hingegen verneinte das hiesige Gericht eine Rechtsverzöge rung etwa dort, wo die IV-Stelle bei ihren Abklärungen während weniger als zwei beziehungsweise während maximal sechseinhalb Monaten untätig blieb (Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00454 vom 22.
August 2014 E. 3.3 und IV.2012.01124 vom 28. Januar 2013 E. 2.3 ). Bei Begutachtungen sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen ( Kieser , ATSG-Kom mentar ,
3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG). 1. 6
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwischen dem 2 0. April und dem 1 2. August 2015 mehr fach erkundigte, ob das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ ein gegangen sei bzw. wie lange es etwa dauere, bis der Regionale Ärztliche Dienst diese Expertise dann geprüft haben werde ( Urk. 11/81, Urk. 11/93, U rk. 11/98 und Urk. 11/99). Damit hat sie zumindest implizit um einen rasc hen Verfah rensabschluss ersucht . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzö gerungsbeschwerde vom 6. November 2015 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person
- ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfecht baren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen ). 2.2
Zwischen Mit te Mai 2015 – das heisst ab dem Zeitpunkt, da der Rückweisungs entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 (Versanddatum: 1 6. April 2015 , Urk. 11/80 ) nach der 30-tägigen Rechtsmittelfrist frühestens in Rechtskraft erwuchs – und dem 6. November 2015, als die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob ( Urk. 2) , vergingen knapp sech s Monate. In diesem Zeitraum erkundigte sic h die Beschwerdegegnerin dabei in regelmäs sigen Abständen von ca. einem Monat insgesamt fünf Mal bei med. pract . B.___ nach dem Verbleib des Gutachtens
( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) , das die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits am 2 3. Dezember 2014
resp. 2 1. Januar 2015
- und somit bevor der Rückwei sungsents cheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 erging - veranlasst hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) . Dass sie das Gutachten von med. pract . B.___ noch nicht erhalten hat, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mails vom 9. J uni, 1 0. Juli, 1 3. Juli und 13. Augus t 2015 jeweils mit ( Urk. 11/93, Urk. 11/98 und Urk. 11/99).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Verfahren stetig vorangetrieben. Die Zeitspanne zwischen dem Gutachtensauftrag (2 1. Januar 2015) und der Beschwerdeerhebung ( 6. November 2015) betrug sodann 9 ½ Monate. Mit Blick auf die angeführte Gerichtspraxis (vgl. E. 1.5) kann unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein.
2.3
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. Als hinfällig erweist sich damit auch die Anor dnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen . Soweit beantragt wurde, es sei über den Leistungs anspruch zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.6). 2.4
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Erhebung de r Rechts verzögerungsbeschwerde von der Beschwerdegegnerin an med. pract . B.___
erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 1 2. November 2015 (Urk. 11/115) und vom 2 4. November 2015 ( Urk. 12/2)
betreffend Einreichung des psychiatrischen Gutachtens erfolglos blieben. Mit Schreiben vo m 4. Januar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin med. pract . B.___ daher
– zu Recht - eine allerletzte Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 1 5. Januar 2016 an ; andernfalls werde der entsprechende Auftrag storniert ( Urk. 12/1) .
3.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Studentconsulting AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 5. November 2013 ( Urk. 11/14), das jedoch am 25. September 2013 abge brochen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 2 5. September 2013, Urk. 11/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ , FMH Allgemeinmedizin sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 11/31/1-4, unter Beilage weiterer Berichte [ Urk. 11/32/5-10] ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 2 0. Januar 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten und begründete dies damit, dass die bei ihr diagnostizierte depressive Episode therapeutisch und medikamentös gut behandelbar sei und es sich dabei nicht um eine langandauernde Erkran kung im Sinne des IV-Rechts handle ( Urk. 11/41).
E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2).
E. 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art.
E. 1.4 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des Streites für die Parteien und ihr Verhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutrei ben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 2 4. August 2009 E. 1.1 mit Hinweisen ).
E. 1.5 In der Gerichtspraxis wurde
eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet ( Kieser , ATSG-Kommentar ,
3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung) . Hingegen verneinte das hiesige Gericht eine Rechtsverzöge rung etwa dort, wo die IV-Stelle bei ihren Abklärungen während weniger als zwei beziehungsweise während maximal sechseinhalb Monaten untätig blieb (Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00454 vom 22.
August 2014 E. 3.3 und IV.2012.01124 vom 28. Januar 2013 E. 2.3 ). Bei Begutachtungen sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen ( Kieser , ATSG-Kom mentar ,
3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG). 1.
E. 2 Am 6. November 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1):
„I.
Es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen.
II.
Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 sei unverzüglich
Folge zu leisten und über den Leistungsanspruch zu verfügen.
III.
Superprovisorisch sei ein neuer Gutachter zu bestellen.
IV.
Eventualiter sei unverzüglich ein neuer Gutachter zu bestellen und dem Urteil
Folge zu leisten, indem ohne Verzögerung ein Gutachten erstellt wird.
V.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfüg ung vom 2 3. November 2015 verneinte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die superprovisorische Bestellung eines neuen Gut achters ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerde führerin am 8. Januar 2016 angezeigt wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwischen dem 2 0. April und dem 1 2. August 2015 mehr fach erkundigte, ob das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ ein gegangen sei bzw. wie lange es etwa dauere, bis der Regionale Ärztliche Dienst diese Expertise dann geprüft haben werde ( Urk. 11/81, Urk. 11/93, U rk. 11/98 und Urk. 11/99). Damit hat sie zumindest implizit um einen rasc hen Verfah rensabschluss ersucht . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzö gerungsbeschwerde vom 6. November 2015 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person
- ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfecht baren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen ).
E. 2.2 Zwischen Mit te Mai 2015 – das heisst ab dem Zeitpunkt, da der Rückweisungs entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 (Versanddatum: 1 6. April 2015 , Urk. 11/80 ) nach der 30-tägigen Rechtsmittelfrist frühestens in Rechtskraft erwuchs – und dem 6. November 2015, als die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob ( Urk. 2) , vergingen knapp sech s Monate. In diesem Zeitraum erkundigte sic h die Beschwerdegegnerin dabei in regelmäs sigen Abständen von ca. einem Monat insgesamt fünf Mal bei med. pract . B.___ nach dem Verbleib des Gutachtens
( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) , das die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits am 2 3. Dezember 2014
resp. 2 1. Januar 2015
- und somit bevor der Rückwei sungsents cheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 erging - veranlasst hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) . Dass sie das Gutachten von med. pract . B.___ noch nicht erhalten hat, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mails vom 9. J uni, 1 0. Juli, 1 3. Juli und 13. Augus t 2015 jeweils mit ( Urk. 11/93, Urk. 11/98 und Urk. 11/99).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Verfahren stetig vorangetrieben. Die Zeitspanne zwischen dem Gutachtensauftrag (2 1. Januar 2015) und der Beschwerdeerhebung ( 6. November 2015) betrug sodann 9 ½ Monate. Mit Blick auf die angeführte Gerichtspraxis (vgl. E. 1.5) kann unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein.
E. 2.3 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. Als hinfällig erweist sich damit auch die Anor dnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen . Soweit beantragt wurde, es sei über den Leistungs anspruch zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.6).
E. 2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Erhebung de r Rechts verzögerungsbeschwerde von der Beschwerdegegnerin an med. pract . B.___
erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 1 2. November 2015 (Urk. 11/115) und vom 2 4. November 2015 ( Urk. 12/2)
betreffend Einreichung des psychiatrischen Gutachtens erfolglos blieben. Mit Schreiben vo m 4. Januar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin med. pract . B.___ daher
– zu Recht - eine allerletzte Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 1 5. Januar 2016 an ; andernfalls werde der entsprechende Auftrag storniert ( Urk. 12/1) .
3.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Studentconsulting AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt seit Dezember 2009 als Projekt Portfolio Manager bei der Y.___ AG. Am 3
- November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Störung mit gemischt ängstlichen und zwanghaften Komponenten und auf eine Neurasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen vor und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 1
- August 2013 Kostengut sprache für ein Belastbarkeitstrain ing bei der Z.___ vom 19. August bis zum 1
- November 2013 ( Urk. 11/14), das jedoch am 25. September 2013 abge brochen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 2
- September 2013, Urk. 11/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ , FMH Allgemeinmedizin sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- Oktober 2013 ( Urk. 11/31/1-4, unter Beilage weiterer Berichte [ Urk. 11/32/5-10] ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten und begründete dies damit, dass die bei ihr diagnostizierte depressive Episode therapeutisch und medikamentös gut behandelbar sei und es sich dabei nicht um eine langandauernde Erkran kung im Sinne des IV-Rechts handle ( Urk. 11/41). 1.2 Dagegen erhob die Versicherte am 1
- Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Einglieder ungsmassnahmen zu bejahen (Urk. 11/43; Prozess Nr. IV.2014.00182). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer - deantwort vom 2
- März 2014 zunächst die Abweisung der Besch werde ( Urk. 11/45). Am
- April, 1
- April, 1
- Mai und 2
- Oktober 2014 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Ei ngaben und Arztberichte ein, wel che der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 11/47, Urk. 11/51, Urk. 11/52 und Urk. 11/57) . Mit Eingabe vom 25. November 2014 beantragte die IV-Stelle sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren A bklärungen ( Urk. 11/59). Am 23. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klä rung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) als erforderlich erachte und dass damit med. pract . B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt werde ( Urk. 11/65). Nachdem die Versicherte dage gen innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erging am 21. Januar 2015 der Untersuchungsauftrag ( Urk. 11/70). Am 1
- Februar 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training bei der Stiftung C.___ vom 1
- Februar bis zum 1
- Mai 2015 ( Urk. 11/74). Am 2
- Februar und am
- März 2015 fanden die gutachterlichen Untersuchungen bei med. pract . B.___ statt (vgl. Urk. 11/76 und Urk. 11/81). Mit Schreiben vom 3
- März 2015 ersuchte die IV-Stelle med. pract . B.___ , das psychiatrische Gutachten innert 30 Tagen zuzustellen oder mitzuteilen, wann mit einer Zustellung gerechnet werden könne ( Urk. 11/79). Mit Ur teil vom 13. April 2015 hob das Sozialversicherun gsgericht die Verfügung vom 20. Januar 2014 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre ( Urk. 11/80). Mit E-Mail vom 28. April 2015 teilte med. pract . B.___ der IV-Stelle mit, dass sie für dieses umfangreiche Gutachten noch bis Mitte Mai 2015 Zeit benötige ( Urk. 11/82). Per
- Mai 2015 wurde das von der Stiftung C.___ durchgeführte Belastbar keitstraining , für das die IV-Stelle am 1
- Februar 20 15 Kostengutsprache erteilt hatte , abgebrochen (M itteilung der IV-Stelle vom 11. Mai 201 5, Urk. 11/87). Am
- Juni, 1
- Juli, 2
- August,
- September und 1
- Oktober 2015 folgten fünf weitere Anfragen der IV-Stelle an med. pract . B.___ per E-Mail betreffend den Verbleib ihres Gutachtens ( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) . Med. pract . B.___ stellte der IV-Stelle mit E-Mails vom
- Juni, 1
- Juli,
- September und 23. Oktober 2015 jeweils erneut in Aus sicht, sie werde das Gutachten in Kürze einreichen ( Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103 und Urk. 11/106) . Die Expertise ging bei der IV-Stelle allerdings nicht ein.
- Am
- November 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1): „I. Es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen. II. Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1
- April 2015 sei unverzüglich Folge zu leisten und über den Leistungsanspruch zu verfügen. III. Superprovisorisch sei ein neuer Gutachter zu bestellen. IV. Eventualiter sei unverzüglich ein neuer Gutachter zu bestellen und dem Urteil Folge zu leisten, indem ohne Verzögerung ein Gutachten erstellt wird. V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Verfüg ung vom 2
- November 2015 verneinte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die superprovisorische Bestellung eines neuen Gut achters ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerde führerin am
- Januar 2016 angezeigt wurde ( Urk. 13).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, wel che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des Streites für die Parteien und ihr Verhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutrei ben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 2
- August 2009 E. 1.1 mit Hinweisen ). 1.5 In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet ( Kieser , ATSG-Kommentar ,
- Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung) . Hingegen verneinte das hiesige Gericht eine Rechtsverzöge rung etwa dort, wo die IV-Stelle bei ihren Abklärungen während weniger als zwei beziehungsweise während maximal sechseinhalb Monaten untätig blieb (Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00454 vom 22. August 2014 E. 3.3 und IV.2012.01124 vom 28. Januar 2013 E. 2.3 ). Bei Begutachtungen sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen ( Kieser , ATSG-Kom mentar ,
- Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG).
- 6 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwischen dem 2
- April und dem 1
- August 2015 mehr fach erkundigte, ob das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ ein gegangen sei bzw. wie lange es etwa dauere, bis der Regionale Ärztliche Dienst diese Expertise dann geprüft haben werde ( Urk. 11/81, Urk. 11/93, U rk. 11/98 und Urk. 11/99). Damit hat sie zumindest implizit um einen rasc hen Verfah rensabschluss ersucht . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzö gerungsbeschwerde vom
- November 2015 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfecht baren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen ). 2.2 Zwischen Mit te Mai 2015 – das heisst ab dem Zeitpunkt, da der Rückweisungs entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1
- April 2015 (Versanddatum: 1
- April 2015 , Urk. 11/80 ) nach der 30-tägigen Rechtsmittelfrist frühestens in Rechtskraft erwuchs – und dem
- November 2015, als die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob ( Urk. 2) , vergingen knapp sech s Monate. In diesem Zeitraum erkundigte sic h die Beschwerdegegnerin dabei in regelmäs sigen Abständen von ca. einem Monat insgesamt fünf Mal bei med. pract . B.___ nach dem Verbleib des Gutachtens ( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) , das die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits am 2
- Dezember 2014 resp. 2
- Januar 2015 - und somit bevor der Rückwei sungsents cheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1
- April 2015 erging - veranlasst hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) . Dass sie das Gutachten von med. pract . B.___ noch nicht erhalten hat, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mails vom 9. J uni, 1
- Juli, 1
- Juli und 13. Augus t 2015 jeweils mit ( Urk. 11/93, Urk. 11/98 und Urk. 11/99). Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Verfahren stetig vorangetrieben. Die Zeitspanne zwischen dem Gutachtensauftrag (2
- Januar 2015) und der Beschwerdeerhebung (
- November 2015) betrug sodann 9 ½ Monate. Mit Blick auf die angeführte Gerichtspraxis (vgl. E. 1.5) kann unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein. 2.3 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. Als hinfällig erweist sich damit auch die Anor dnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen . Soweit beantragt wurde, es sei über den Leistungs anspruch zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.6). 2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Erhebung de r Rechts verzögerungsbeschwerde von der Beschwerdegegnerin an med. pract . B.___ erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 1
- November 2015 (Urk. 11/115) und vom 2
- November 2015 ( Urk. 12/2) betreffend Einreichung des psychiatrischen Gutachtens erfolglos blieben. Mit Schreiben vo m
- Januar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin med. pract . B.___ daher – zu Recht - eine allerletzte Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 1
- Januar 2016 an ; andernfalls werde der entsprechende Auftrag storniert ( Urk. 12/1) .
- Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Studentconsulting AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01154 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Studentconsulting AG Auf der Mauer 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt seit Dezember 2009 als Projekt Portfolio Manager bei der Y.___ AG. Am 3 0. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Störung mit gemischt ängstlichen und zwanghaften Komponenten und auf eine Neurasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen vor und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 1 3. August 2013 Kostengut sprache für ein Belastbarkeitstrain ing bei der Z.___ vom 19. August bis zum 1 5. November 2013 ( Urk. 11/14), das jedoch am 25. September 2013 abge brochen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 2 5. September 2013, Urk. 11/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ , FMH Allgemeinmedizin sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 11/31/1-4, unter Beilage weiterer Berichte [ Urk. 11/32/5-10] ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 2 0. Januar 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten und begründete dies damit, dass die bei ihr diagnostizierte depressive Episode therapeutisch und medikamentös gut behandelbar sei und es sich dabei nicht um eine langandauernde Erkran kung im Sinne des IV-Rechts handle ( Urk. 11/41). 1.2
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Einglieder ungsmassnahmen zu bejahen (Urk. 11/43; Prozess Nr. IV.2014.00182). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer - deantwort vom 2 1. März 2014 zunächst die Abweisung der Besch werde ( Urk. 11/45). Am 7. April, 1 6. April, 1 9. Mai und 2 4. Oktober 2014 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Ei ngaben und Arztberichte ein, wel che der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden
( Urk. 11/47, Urk. 11/51, Urk. 11/52 und Urk. 11/57) . Mit Eingabe vom 25. November 2014 beantragte die IV-Stelle sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren A bklärungen ( Urk. 11/59). Am 23. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klä rung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) als erforderlich erachte und dass damit med. pract . B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt werde ( Urk. 11/65). Nachdem die Versicherte dage gen innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erging am 21. Januar 2015 der Untersuchungsauftrag ( Urk. 11/70). Am 1 1. Februar 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training bei der Stiftung C.___ vom 1 6. Februar bis zum 1 5. Mai 2015 ( Urk. 11/74). Am 2 5. Februar und am 3. März 2015 fanden die gutachterlichen Untersuchungen bei med. pract . B.___ statt (vgl. Urk. 11/76 und Urk. 11/81). Mit Schreiben vom 3 1. März 2015 ersuchte die IV-Stelle med. pract . B.___ , das psychiatrische Gutachten innert 30 Tagen zuzustellen oder mitzuteilen, wann mit einer Zustellung gerechnet werden könne ( Urk. 11/79). Mit Ur teil vom 13. April 2015 hob das Sozialversicherun gsgericht die Verfügung vom 20. Januar 2014 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre ( Urk. 11/80). Mit E-Mail vom 28. April 2015 teilte med. pract . B.___ der IV-Stelle mit, dass sie für dieses umfangreiche Gutachten noch bis Mitte Mai 2015 Zeit benötige ( Urk. 11/82). Per 5. Mai 2015 wurde das von der Stiftung C.___ durchgeführte Belastbar keitstraining , für das die IV-Stelle am 1 1. Februar 20 15 Kostengutsprache erteilt hatte , abgebrochen (M itteilung der IV-Stelle vom 11. Mai 201 5, Urk. 11/87). Am 4. Juni, 1 3. Juli, 2 8. August, 28. September und 1 9. Oktober 2015 folgten fünf weitere Anfragen der IV-Stelle an med. pract . B.___ per E-Mail betreffend den Verbleib ihres Gutachtens
( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) . Med. pract .
B.___ stellte der IV-Stelle mit E-Mails vom
5. Juni, 1 4. Juli, 29. September und 23. Oktober 2015 jeweils erneut in Aus sicht, sie werde das Gutachten in Kürze einreichen
( Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103 und Urk. 11/106) . Die Expertise ging bei der IV-Stelle allerdings nicht ein. 2.
Am 6. November 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1):
„I.
Es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen.
II.
Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 sei unverzüglich
Folge zu leisten und über den Leistungsanspruch zu verfügen.
III.
Superprovisorisch sei ein neuer Gutachter zu bestellen.
IV.
Eventualiter sei unverzüglich ein neuer Gutachter zu bestellen und dem Urteil
Folge zu leisten, indem ohne Verzögerung ein Gutachten erstellt wird.
V.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfüg ung vom 2 3. November 2015 verneinte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die superprovisorische Bestellung eines neuen Gut achters ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerde führerin am 8. Januar 2016 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 1.2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.3
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, wel che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des Streites für die Parteien und ihr Verhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutrei ben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 2 4. August 2009 E. 1.1 mit Hinweisen ). 1.5
In der Gerichtspraxis wurde
eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet ( Kieser , ATSG-Kommentar ,
3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung) . Hingegen verneinte das hiesige Gericht eine Rechtsverzöge rung etwa dort, wo die IV-Stelle bei ihren Abklärungen während weniger als zwei beziehungsweise während maximal sechseinhalb Monaten untätig blieb (Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00454 vom 22.
August 2014 E. 3.3 und IV.2012.01124 vom 28. Januar 2013 E. 2.3 ). Bei Begutachtungen sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen ( Kieser , ATSG-Kom mentar ,
3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG). 1. 6
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfü gung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwischen dem 2 0. April und dem 1 2. August 2015 mehr fach erkundigte, ob das psychiatrische Gutachten von med. pract . B.___ ein gegangen sei bzw. wie lange es etwa dauere, bis der Regionale Ärztliche Dienst diese Expertise dann geprüft haben werde ( Urk. 11/81, Urk. 11/93, U rk. 11/98 und Urk. 11/99). Damit hat sie zumindest implizit um einen rasc hen Verfah rensabschluss ersucht . Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzö gerungsbeschwerde vom 6. November 2015 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person
- ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfecht baren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen ). 2.2
Zwischen Mit te Mai 2015 – das heisst ab dem Zeitpunkt, da der Rückweisungs entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 (Versanddatum: 1 6. April 2015 , Urk. 11/80 ) nach der 30-tägigen Rechtsmittelfrist frühestens in Rechtskraft erwuchs – und dem 6. November 2015, als die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob ( Urk. 2) , vergingen knapp sech s Monate. In diesem Zeitraum erkundigte sic h die Beschwerdegegnerin dabei in regelmäs sigen Abständen von ca. einem Monat insgesamt fünf Mal bei med. pract . B.___ nach dem Verbleib des Gutachtens
( Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104) , das die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits am 2 3. Dezember 2014
resp. 2 1. Januar 2015
- und somit bevor der Rückwei sungsents cheid des Sozialversicherungsgerichts vom 1 3. April 2015 erging - veranlasst hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) . Dass sie das Gutachten von med. pract . B.___ noch nicht erhalten hat, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mails vom 9. J uni, 1 0. Juli, 1 3. Juli und 13. Augus t 2015 jeweils mit ( Urk. 11/93, Urk. 11/98 und Urk. 11/99).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Verfahren stetig vorangetrieben. Die Zeitspanne zwischen dem Gutachtensauftrag (2 1. Januar 2015) und der Beschwerdeerhebung ( 6. November 2015) betrug sodann 9 ½ Monate. Mit Blick auf die angeführte Gerichtspraxis (vgl. E. 1.5) kann unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein.
2.3
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. Als hinfällig erweist sich damit auch die Anor dnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen . Soweit beantragt wurde, es sei über den Leistungs anspruch zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.6). 2.4
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Erhebung de r Rechts verzögerungsbeschwerde von der Beschwerdegegnerin an med. pract . B.___
erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 1 2. November 2015 (Urk. 11/115) und vom 2 4. November 2015 ( Urk. 12/2)
betreffend Einreichung des psychiatrischen Gutachtens erfolglos blieben. Mit Schreiben vo m 4. Januar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin med. pract . B.___ daher
– zu Recht - eine allerletzte Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 1 5. Januar 2016 an ; andernfalls werde der entsprechende Auftrag storniert ( Urk. 12/1) .
3.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Studentconsulting AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl