Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00182 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
13. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
20. Januar 2014
das Leistungsbe gehren
der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Invalidenrente ab gewiesen hatte ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 2. Februar 2014 , mit welcher die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung
sowie Massnahmen der beruflichen Eingliederung
beantragte
( Urk. 1 , Urk. 3/1-2 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2014 ( Urk. 6 ), nach weiterer Einsicht in die Replik vom 7. April 2014
( Urk. 9 , Urk. 10/1-5; mit
ergän zenden Begründungen vom 1 6. April 2014, 1 9. Mai 2014 und 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 15, Urk. 16/1-2, Urk. 19, Urk. 20/1-3 ) , worin die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen festhielt, und in die auf Rückweisung zur weiteren Abklärung schliessende Duplik der Beschwerdegeg nerin
vom 2 5. November 2014 ( Urk. 23 , Urk. 24 ), unter Hinweis auf den replicando eingereichten Arztbericht von Dr. med. Y.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neu rologie ,
Z.___ , vom 2 3. Mai 2014, worin diese
als Diagnose eine Komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.9) und als Differenzialdiagnose eine Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) stellte
(Urk. 20/1), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Invalidenrente mit der Begründung abwies , die diagnostizierte depressive Episode qualifiziere nicht als langandauernde Erkrankung im Sinne des Invaliden versicherungs rechts , son dern sei therapeutisch und medikamentös gut behandelbar, womit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt
seien ( Urk. 2 ), dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren damit begründete, dass die im neu eingereichten Arztbericht der Z.___ vom 2 3. Mai 2014 gestellte Diagnose einer
K omplexe n
Traumafolgestörung
sowie Differenzialdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung
weitere medizinische Abklärungen notwendig mache n würden , insbeson dere angesichts des prämorbid offensichtlich guten beruflichen Funktionsni veau s
der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich allfälliger psychosozialer Hin tergründe der beruflichen Überlastung und der zu Beginn bestehenden Burnout-Problematik ( Urk. 23, Urk. 24) , dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25, Urk.
26) und diese dagegen keine Einwände erhob, dass sich aufgrund der gegebenen Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung aufdrängt, dass es demgegenüber hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Massnah men zur beruflichen Eingliederung an einem Anfechtungsgegenstand fehlt , zumal
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2014 hierüber nicht
verfügt e ( vgl. Urk. 2), dass auf die Beschwerde diesbezüglich daher nicht einzutreten ist , dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) , und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2014 aufgehoben u nd die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wi rd, damit diese nach erfolg ter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger