Sachverhalt
1.
1.1
Der 1948 geborene X.___ arbeitet e
vom
1. Februar 2001 bis am 5. Januar 2010 zuerst vollzeitl ich und ab Juni 2002 teilzeitlich, als Chauffeur bei der Firma Z.___ (Urk. 6 /9 ;
vgl. auch 6/30, 6/38 ). Am 21. März 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische lumbale Wirbelsäulen schmerzen u nd eine damit einhergehende Einschränkung der Beweglich keit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6 /3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerb liche und medizinische Abklärungen (Urk. 6 /9, Urk. 6 /13 -14 ) vor genommen hat te, sprach sie dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgra des von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu
(vgl. Verfügun gen vom 18. September 2003 und 7. Januar 2004; Urk. 6/21 und Urk. 6/26) . 1.2
Anlässlich eines von Amtes wegen im November 2006 eröffneten Revisionsver fahrens ( Urk. 6 /29 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach getätigten Ab klärungen (Urk. 6 /30 -31 ) mit Mitteilung vom 5. März 2007 mit, dass er An spruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe
( Urk. 6 /33) . 1.3
Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6 /35). Sie nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 6 /38 -39 ) und medizinische ( Urk. 6/34, Urk. 6/40) Abklärungen vor und führte Abklärungen zur Arbeitsplatzerhaltung durch (Urk. 6 /41 -42 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /44 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 mit (Urk. 6/60 ), dass seine Invalidenrente nicht erhöht werde und er weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2011 Beschwerde erheben (Urk. 6/61/3-5) und beantrag en , ihm sei eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente ab Januar 2010 zuzusprechen. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hob das hiesige Gericht die ange fochtene Verfügung soweit auf, als damit ein Anspruch au f mehr als eine halbe Rente ver neint wurde, und wies die Sache an die IV-Stelle
zurück , damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Versi cherten neu verfüge (Urk. 6/68 ) . 1.4
In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein (Urk. 6/73, 6/75, 6/78-
81) und legte den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor ( vgl. Urk. 6/83, Urk. 5 S. 3 ).
Mit E-Mail vom
19. März 2014 bat d er
Versicherte die IV-Stelle um einen raschen Entscheid ( Urk. 6/83/1 ), wel ches Begehren er unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde am
4. April 2014 erneuerte ( Urk. 6/84/1 ). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (vgl. Urk. 6/87) veranlasste die IV-Stelle am 2 2. April 2014 weitere medizinische Abklärungen.
2.
Mit Beschwerde vom
28. April 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, in vorliegender Sache um gehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichtes zu erlassen. Allenfalls solle auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angestrebt werden (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2014 und
unter Beilage ihres provisorischen Feststellungsblattes die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 und 5 ), was dem Beschwerdeführer am
6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Am 10. Juli 2014 reichte die Beschwerdegeg nerin den gleichentags ergangenen und versandten Vorbescheid ein (Urk. 8 und 9), was dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts - oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob di es zutrifft, beurteilt sich aufg rund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das pro zessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt nicht zu, dass in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal fest gelegt
werden könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts
U 220/03 vom 1 4. Januar 2004 , E. 2.1 und 2.2; I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 , E. 3). 1.3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten ( Urteil des Bundesgerichts
I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 , E. 4.2). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer mac ht geltend ( Urk. 1), es liege eine Rechtsverzögerung vor, nachdem er bereits seit fast drei Jahren auf einen definitiven Entscheid in Bezug auf sein Rentenerhöhungsgesuch warte. Zudem bezweifelte er die Sinn haftigkeit des Vorgehens der IV-Stelle. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei - wie im Einzelnen näher dargelegt - zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben. Vielmehr sei en die Akten
vervollständigt und diese daraufhin dem RAD
sowie dem Rechtsdienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. In der Folge habe sie die vom Rechtsdienst empfohlene Rückfrage an die A.___ vorge nommen (Urk. 4) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichts beziehungsweise einen Ent scheid gemäss den Anträgen zu erlassen,
oder allenfalls einen Vergleich anzu streben (Urk. 1 S. 2). Soweit mit diesen Anträgen das Ziel einer Beurteilung von materiellen Rechten und Pflichten verfolgt w ird, ist darauf mangels Zugehörig keit zum Streitgegenstand (vgl. vorstehende E. 1.3) nicht einzutreten. 3.2
Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen raschen Verfahrensab schluss ersuchte ( Urk. 6/72,
6/83/1, 6/84/1 ). Am 4. April 2014 stellte er bei Aus bleiben des definitiven Entscheids bis zum
2 5. April 2014 eine Rechtsverzöge rungsbeschwerde in Aussicht ( Urk. 6/84/1 ). Aus formeller Sicht steht damit die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2 8. April 2014 ( Urk.
1) in Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versi cherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012 , E. 2). 3.3
Die Bearbeitung des Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers zog sich vor allem deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der das Erhöhungsge such abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/60) nicht seinen Abschluss fand, sondern da gegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde (Urk. 6/61/3-5) und dies zu einer Rückweisung an die IV-Stelle und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 6/68/8).
Mit Urteil vom 3 1. Mai 2013 hielt das Gericht insbesondere weitere Abklärungen für erforderlich bezüglich der genauen Höhe sowie der Dauer der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, bezüglich der Verwert barkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenen Alters und bezüglich der Frage, weshalb auf physiotherapeutische Massnahmen verzichtet worden sei und ob der Beschwerdeführer dadurch eine Schad enminderungs pflicht verletzt habe (Urk. 6/68/7). Damit hatte die IV-Stelle noch verschiedenste Fragen zu klären.
Nach Rechtskraft des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2013 forderte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Pharmazeutische Medizin und Allgemeine Innere Medizin, sowie bei der A.___ weitere medizini sche Berichte ein zum Verlauf seit dem Jahr 2010, zur Frage , welche Massnah men , insbesondere welche physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt worden seien , sowie zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und ange passter Tätigkeit bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter (Urk. 6/73, Urk. 6/75). Die Auskünfte ginge n am 2 0. September sowie am 25. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/73, 6/75). Da die darin gemachten Angaben der IV-Stelle nicht ausreichten, nahm sie am 1 4. November 2013 telefonischen Kontakt mit Dr. B.___
auf (Urk. 6/78) und bat ihn gleichzeitig schriftlich, auch die Fragen auf dem Beiblatt (Urk. 6/77) zu beantworten. Daraufhin tat Dr. B.___ am 1. Dezember 2013, bei der IV-Stelle eingegangen am 9. Dezember 2013, kund, mehr könne er nicht sagen (Urk. 6/79/3).
Am 1 0. Dezember 2013 kontaktierte die IV-Stelle Dr. B.___ erneut (Urk. 6/80), woraufhin er sämtliche den Beschwerdeführer betreffende n Unterlagen ein reichte (Urk. 6/81). Am 6. Februar 2014 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 6/82). Gleichentags legte die Kundenberaterin den Fall dem RAD vor, wel cher seine Stellungnahme am 26. März 2014 abgab (Urk. 5 S. 3). Unmittelbar danach bat die Kundenbe raterin den Rechtsdienst der IV-Stelle um Stellungnahme. Diese erging am 1 6. April 2014 (Urk. 6/87).
Die vom Rechtsdienst empfohlene Nachfrage bei der A.___
wurde am 22. April 2014 vorgenommen (Urk. 6/85).
Die längste Phase nach der rechtskräftig erfolgten Rückweisung an die IV-Stelle , in der diese nicht unmittelbar etwas anordnete oder in die Wege leitete, dauerte weniger als zwei Monate .
Damit ist die IV-Stelle nie unangemessen lange untätig geblieben , sondern hat ihre Abklärungen stetig vorangetrieben . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven An ordnung begangen werden, wobei namen t lich Verfahrensver l ängerungen durch unnötige Beweisma ssn ahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen ( Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009 , N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen ).
Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein wei ter Ermessensspielraum zusteht. Das hiesige Gericht hat te
der IV-Stelle keine Anweisungen dazu erteilt , wie sie die noch offenen Fragen zu klären ha be . Auf jeden Fall war die IV-Stelle
gehalten , etliche Abklärungen zu tätigen. Wie sie dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Ihre Handlungen sind insgesamt nicht als rechtsverzögernd zu beurteilen, sondern die IV-Stelle führte schrittweise die notwendige Sachverhaltsabklärung durch .
Im Übrigen erging am 1 0. Juli 2014 der Vorbescheid (Urk. 9), sodass der Beschwerdeführer demnächst eine anfechtbare Verfügung erwarten kann. Die Verfahrensdauer ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf s ie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts - oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob di es zutrifft, beurteilt sich aufg rund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das pro zessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt nicht zu, dass in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal fest gelegt
werden könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts
U 220/03 vom 1 4. Januar 2004 , E. 2.1 und 2.2; I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 , E. 3).
E. 1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten ( Urteil des Bundesgerichts
I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 , E. 4.2). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer mac ht geltend ( Urk. 1), es liege eine Rechtsverzögerung vor, nachdem er bereits seit fast drei Jahren auf einen definitiven Entscheid in Bezug auf sein Rentenerhöhungsgesuch warte. Zudem bezweifelte er die Sinn haftigkeit des Vorgehens der IV-Stelle. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei - wie im Einzelnen näher dargelegt - zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben. Vielmehr sei en die Akten
vervollständigt und diese daraufhin dem RAD
sowie dem Rechtsdienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. In der Folge habe sie die vom Rechtsdienst empfohlene Rückfrage an die A.___ vorge nommen (Urk. 4) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichts beziehungsweise einen Ent scheid gemäss den Anträgen zu erlassen,
oder allenfalls einen Vergleich anzu streben (Urk. 1 S. 2). Soweit mit diesen Anträgen das Ziel einer Beurteilung von materiellen Rechten und Pflichten verfolgt w ird, ist darauf mangels Zugehörig keit zum Streitgegenstand (vgl. vorstehende E. 1.3) nicht einzutreten. 3.2
Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen raschen Verfahrensab schluss ersuchte ( Urk. 6/72,
6/83/1, 6/84/1 ). Am 4. April 2014 stellte er bei Aus bleiben des definitiven Entscheids bis zum
2 5. April 2014 eine Rechtsverzöge rungsbeschwerde in Aussicht ( Urk. 6/84/1 ). Aus formeller Sicht steht damit die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2 8. April 2014 ( Urk.
1) in Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versi cherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012 , E. 2). 3.3
Die Bearbeitung des Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers zog sich vor allem deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der das Erhöhungsge such abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/60) nicht seinen Abschluss fand, sondern da gegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde (Urk. 6/61/3-5) und dies zu einer Rückweisung an die IV-Stelle und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 6/68/8).
Mit Urteil vom 3 1. Mai 2013 hielt das Gericht insbesondere weitere Abklärungen für erforderlich bezüglich der genauen Höhe sowie der Dauer der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, bezüglich der Verwert barkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenen Alters und bezüglich der Frage, weshalb auf physiotherapeutische Massnahmen verzichtet worden sei und ob der Beschwerdeführer dadurch eine Schad enminderungs pflicht verletzt habe (Urk. 6/68/7). Damit hatte die IV-Stelle noch verschiedenste Fragen zu klären.
Nach Rechtskraft des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2013 forderte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Pharmazeutische Medizin und Allgemeine Innere Medizin, sowie bei der A.___ weitere medizini sche Berichte ein zum Verlauf seit dem Jahr 2010, zur Frage , welche Massnah men , insbesondere welche physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt worden seien , sowie zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und ange passter Tätigkeit bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter (Urk. 6/73, Urk. 6/75). Die Auskünfte ginge n am 2 0. September sowie am 25. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/73, 6/75). Da die darin gemachten Angaben der IV-Stelle nicht ausreichten, nahm sie am 1 4. November 2013 telefonischen Kontakt mit Dr. B.___
auf (Urk. 6/78) und bat ihn gleichzeitig schriftlich, auch die Fragen auf dem Beiblatt (Urk. 6/77) zu beantworten. Daraufhin tat Dr. B.___ am 1. Dezember 2013, bei der IV-Stelle eingegangen am 9. Dezember 2013, kund, mehr könne er nicht sagen (Urk. 6/79/3).
Am 1 0. Dezember 2013 kontaktierte die IV-Stelle Dr. B.___ erneut (Urk. 6/80), woraufhin er sämtliche den Beschwerdeführer betreffende n Unterlagen ein reichte (Urk. 6/81). Am 6. Februar 2014 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 6/82). Gleichentags legte die Kundenberaterin den Fall dem RAD vor, wel cher seine Stellungnahme am 26. März 2014 abgab (Urk. 5 S. 3). Unmittelbar danach bat die Kundenbe raterin den Rechtsdienst der IV-Stelle um Stellungnahme. Diese erging am 1 6. April 2014 (Urk. 6/87).
Die vom Rechtsdienst empfohlene Nachfrage bei der A.___
wurde am 22. April 2014 vorgenommen (Urk. 6/85).
Die längste Phase nach der rechtskräftig erfolgten Rückweisung an die IV-Stelle , in der diese nicht unmittelbar etwas anordnete oder in die Wege leitete, dauerte weniger als zwei Monate .
Damit ist die IV-Stelle nie unangemessen lange untätig geblieben , sondern hat ihre Abklärungen stetig vorangetrieben . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven An ordnung begangen werden, wobei namen t lich Verfahrensver l ängerungen durch unnötige Beweisma ssn ahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen ( Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009 , N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen ).
Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein wei ter Ermessensspielraum zusteht. Das hiesige Gericht hat te
der IV-Stelle keine Anweisungen dazu erteilt , wie sie die noch offenen Fragen zu klären ha be . Auf jeden Fall war die IV-Stelle
gehalten , etliche Abklärungen zu tätigen. Wie sie dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Ihre Handlungen sind insgesamt nicht als rechtsverzögernd zu beurteilen, sondern die IV-Stelle führte schrittweise die notwendige Sachverhaltsabklärung durch .
Im Übrigen erging am 1 0. Juli 2014 der Vorbescheid (Urk. 9), sodass der Beschwerdeführer demnächst eine anfechtbare Verfügung erwarten kann. Die Verfahrensdauer ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf s ie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 1.4 In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein (Urk. 6/73, 6/75, 6/78-
81) und legte den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor ( vgl. Urk. 6/83, Urk. 5 S. 3 ).
Mit E-Mail vom
19. März 2014 bat d er
Versicherte die IV-Stelle um einen raschen Entscheid ( Urk. 6/83/1 ), wel ches Begehren er unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde am
4. April 2014 erneuerte ( Urk. 6/84/1 ). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (vgl. Urk. 6/87) veranlasste die IV-Stelle am 2 2. April 2014 weitere medizinische Abklärungen.
2.
Mit Beschwerde vom
28. April 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, in vorliegender Sache um gehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichtes zu erlassen. Allenfalls solle auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angestrebt werden (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2014 und
unter Beilage ihres provisorischen Feststellungsblattes die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 und 5 ), was dem Beschwerdeführer am
6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 6 /44 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 mit (Urk. 6/60 ), dass seine Invalidenrente nicht erhöht werde und er weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2011 Beschwerde erheben (Urk. 6/61/3-5) und beantrag en , ihm sei eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente ab Januar 2010 zuzusprechen. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hob das hiesige Gericht die ange fochtene Verfügung soweit auf, als damit ein Anspruch au f mehr als eine halbe Rente ver neint wurde, und wies die Sache an die IV-Stelle
zurück , damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Versi cherten neu verfüge (Urk. 6/68 ) .
E. 7 ). Am 10. Juli 2014 reichte die Beschwerdegeg nerin den gleichentags ergangenen und versandten Vorbescheid ein (Urk. 8 und 9), was dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00454 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1948 geborene X.___ arbeitet e
vom
1. Februar 2001 bis am 5. Januar 2010 zuerst vollzeitl ich und ab Juni 2002 teilzeitlich, als Chauffeur bei der Firma Z.___ (Urk. 6 /9 ;
vgl. auch 6/30, 6/38 ). Am 21. März 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische lumbale Wirbelsäulen schmerzen u nd eine damit einhergehende Einschränkung der Beweglich keit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6 /3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerb liche und medizinische Abklärungen (Urk. 6 /9, Urk. 6 /13 -14 ) vor genommen hat te, sprach sie dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgra des von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu
(vgl. Verfügun gen vom 18. September 2003 und 7. Januar 2004; Urk. 6/21 und Urk. 6/26) . 1.2
Anlässlich eines von Amtes wegen im November 2006 eröffneten Revisionsver fahrens ( Urk. 6 /29 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach getätigten Ab klärungen (Urk. 6 /30 -31 ) mit Mitteilung vom 5. März 2007 mit, dass er An spruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe
( Urk. 6 /33) . 1.3
Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6 /35). Sie nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 6 /38 -39 ) und medizinische ( Urk. 6/34, Urk. 6/40) Abklärungen vor und führte Abklärungen zur Arbeitsplatzerhaltung durch (Urk. 6 /41 -42 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /44 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 mit (Urk. 6/60 ), dass seine Invalidenrente nicht erhöht werde und er weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2011 Beschwerde erheben (Urk. 6/61/3-5) und beantrag en , ihm sei eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente ab Januar 2010 zuzusprechen. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hob das hiesige Gericht die ange fochtene Verfügung soweit auf, als damit ein Anspruch au f mehr als eine halbe Rente ver neint wurde, und wies die Sache an die IV-Stelle
zurück , damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Versi cherten neu verfüge (Urk. 6/68 ) . 1.4
In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein (Urk. 6/73, 6/75, 6/78-
81) und legte den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor ( vgl. Urk. 6/83, Urk. 5 S. 3 ).
Mit E-Mail vom
19. März 2014 bat d er
Versicherte die IV-Stelle um einen raschen Entscheid ( Urk. 6/83/1 ), wel ches Begehren er unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde am
4. April 2014 erneuerte ( Urk. 6/84/1 ). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (vgl. Urk. 6/87) veranlasste die IV-Stelle am 2 2. April 2014 weitere medizinische Abklärungen.
2.
Mit Beschwerde vom
28. April 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, in vorliegender Sache um gehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichtes zu erlassen. Allenfalls solle auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angestrebt werden (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2014 und
unter Beilage ihres provisorischen Feststellungsblattes die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 und 5 ), was dem Beschwerdeführer am
6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Am 10. Juli 2014 reichte die Beschwerdegeg nerin den gleichentags ergangenen und versandten Vorbescheid ein (Urk. 8 und 9), was dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts - oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob di es zutrifft, beurteilt sich aufg rund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das pro zessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt nicht zu, dass in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal fest gelegt
werden könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts
U 220/03 vom 1 4. Januar 2004 , E. 2.1 und 2.2; I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 , E. 3). 1.3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten ( Urteil des Bundesgerichts
I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 , E. 4.2). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer mac ht geltend ( Urk. 1), es liege eine Rechtsverzögerung vor, nachdem er bereits seit fast drei Jahren auf einen definitiven Entscheid in Bezug auf sein Rentenerhöhungsgesuch warte. Zudem bezweifelte er die Sinn haftigkeit des Vorgehens der IV-Stelle. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei - wie im Einzelnen näher dargelegt - zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben. Vielmehr sei en die Akten
vervollständigt und diese daraufhin dem RAD
sowie dem Rechtsdienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. In der Folge habe sie die vom Rechtsdienst empfohlene Rückfrage an die A.___ vorge nommen (Urk. 4) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichts beziehungsweise einen Ent scheid gemäss den Anträgen zu erlassen,
oder allenfalls einen Vergleich anzu streben (Urk. 1 S. 2). Soweit mit diesen Anträgen das Ziel einer Beurteilung von materiellen Rechten und Pflichten verfolgt w ird, ist darauf mangels Zugehörig keit zum Streitgegenstand (vgl. vorstehende E. 1.3) nicht einzutreten. 3.2
Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen raschen Verfahrensab schluss ersuchte ( Urk. 6/72,
6/83/1, 6/84/1 ). Am 4. April 2014 stellte er bei Aus bleiben des definitiven Entscheids bis zum
2 5. April 2014 eine Rechtsverzöge rungsbeschwerde in Aussicht ( Urk. 6/84/1 ). Aus formeller Sicht steht damit die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2 8. April 2014 ( Urk.
1) in Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versi cherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012 , E. 2). 3.3
Die Bearbeitung des Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers zog sich vor allem deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der das Erhöhungsge such abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/60) nicht seinen Abschluss fand, sondern da gegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde (Urk. 6/61/3-5) und dies zu einer Rückweisung an die IV-Stelle und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 6/68/8).
Mit Urteil vom 3 1. Mai 2013 hielt das Gericht insbesondere weitere Abklärungen für erforderlich bezüglich der genauen Höhe sowie der Dauer der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, bezüglich der Verwert barkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenen Alters und bezüglich der Frage, weshalb auf physiotherapeutische Massnahmen verzichtet worden sei und ob der Beschwerdeführer dadurch eine Schad enminderungs pflicht verletzt habe (Urk. 6/68/7). Damit hatte die IV-Stelle noch verschiedenste Fragen zu klären.
Nach Rechtskraft des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2013 forderte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Pharmazeutische Medizin und Allgemeine Innere Medizin, sowie bei der A.___ weitere medizini sche Berichte ein zum Verlauf seit dem Jahr 2010, zur Frage , welche Massnah men , insbesondere welche physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt worden seien , sowie zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und ange passter Tätigkeit bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter (Urk. 6/73, Urk. 6/75). Die Auskünfte ginge n am 2 0. September sowie am 25. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/73, 6/75). Da die darin gemachten Angaben der IV-Stelle nicht ausreichten, nahm sie am 1 4. November 2013 telefonischen Kontakt mit Dr. B.___
auf (Urk. 6/78) und bat ihn gleichzeitig schriftlich, auch die Fragen auf dem Beiblatt (Urk. 6/77) zu beantworten. Daraufhin tat Dr. B.___ am 1. Dezember 2013, bei der IV-Stelle eingegangen am 9. Dezember 2013, kund, mehr könne er nicht sagen (Urk. 6/79/3).
Am 1 0. Dezember 2013 kontaktierte die IV-Stelle Dr. B.___ erneut (Urk. 6/80), woraufhin er sämtliche den Beschwerdeführer betreffende n Unterlagen ein reichte (Urk. 6/81). Am 6. Februar 2014 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 6/82). Gleichentags legte die Kundenberaterin den Fall dem RAD vor, wel cher seine Stellungnahme am 26. März 2014 abgab (Urk. 5 S. 3). Unmittelbar danach bat die Kundenbe raterin den Rechtsdienst der IV-Stelle um Stellungnahme. Diese erging am 1 6. April 2014 (Urk. 6/87).
Die vom Rechtsdienst empfohlene Nachfrage bei der A.___
wurde am 22. April 2014 vorgenommen (Urk. 6/85).
Die längste Phase nach der rechtskräftig erfolgten Rückweisung an die IV-Stelle , in der diese nicht unmittelbar etwas anordnete oder in die Wege leitete, dauerte weniger als zwei Monate .
Damit ist die IV-Stelle nie unangemessen lange untätig geblieben , sondern hat ihre Abklärungen stetig vorangetrieben . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven An ordnung begangen werden, wobei namen t lich Verfahrensver l ängerungen durch unnötige Beweisma ssn ahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen ( Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009 , N 8 zu § 13 GSVGer , mit Hinweisen ).
Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein wei ter Ermessensspielraum zusteht. Das hiesige Gericht hat te
der IV-Stelle keine Anweisungen dazu erteilt , wie sie die noch offenen Fragen zu klären ha be . Auf jeden Fall war die IV-Stelle
gehalten , etliche Abklärungen zu tätigen. Wie sie dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Ihre Handlungen sind insgesamt nicht als rechtsverzögernd zu beurteilen, sondern die IV-Stelle führte schrittweise die notwendige Sachverhaltsabklärung durch .
Im Übrigen erging am 1 0. Juli 2014 der Vorbescheid (Urk. 9), sodass der Beschwerdeführer demnächst eine anfechtbare Verfügung erwarten kann. Die Verfahrensdauer ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf s ie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer