opencaselaw.ch

IV.2015.00799

Rückwirkend zugesprochene Rente wurde zu Recht befristet, das internistisch-rheumatologisches Gutachten erweist sich diesbezüglich als überzeugend und weist eine Verbesserung aus; Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabkärung der vor Verfügungserlass dokumentierten neuen Befunde. (BGE 8C_102/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958 , war in den Jahren 2009 bis 2011 als selbstän dige Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst tätig ( Urk. 10/4 Ziff. 6.3). Unter Hinweis auf eine Diskushernie, eine Spinalkanalverengung sowie eine künstliche Bandscheibe meldete sich die Versicherte am 2. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s

Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10/11 ) und holte ein internistisch-rheumatologischen

Gutachten ein, das am

28. Au gust 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/3 8 ).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/45 ) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom

7. Juli 2015 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab

1. Oktober 2013 bis 30. April 2014 zu ( Urk. 10/81-85 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

14. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Oktober 2013 bis 10. Februar 2014 eine ganze, vom 11. Februar 2014 bis 31. März 2015 eine Dreiviertels- und ab 1. April 2015 wieder eine ganze Rente zuzusprechen .

E ventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. Subeventuell habe das hiesige Gericht eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und über eine über den 30. April 2014 hinausgehende Rente zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2015 ( Urk. 8 ) die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

17. No vember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Mit Stellungnahme vom 19. No vember 2015 lehnte die Beschwerdeführerin

die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärung ab und bean tragte zugleich , die Verfügung vom 7. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Oktober 2013 bis 10. Februar 2014 eine ganze, vom 11. Februar 2014 bis 31. März 2015 eine Dreiviertels- und ab 1. April 2015 wieder eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell habe das hiesige Gericht eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen und anschliessend die Frage eines Anspruchs auf eine über den 30. April 2014 hinausgehende Rente zu entscheiden ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abkl ärungen, insbesondere das internistisch- rheumatolo gische Gutachten vom 28. August 2014 ( Urk. 10/3 8 ) , davon aus, dass der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit

per November 2013 wieder zu 70 % zumutbar gewesen sei und ab Januar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr be standen habe. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Oktober 2013 bis und mit April 2014 eine ganze Rente zu. 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Be - schwerde gegnerin angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der ganzen Invalidenrente selbst gestützt auf das inter nistisch-rheumatologische Gutachten nicht begründen lasse (S. 10 Mitte). Ent gegen dem Gutachten s auftrag habe keine

Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit

( EFL ) stattgefunden. Das Gutachten sei deshalb unvollständig und nicht verwertbar , weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausrei chend abgeklärt sei (S. 10 unten). Obwohl die Beschwerdegegnerin vor Verfü gungs - erlass über die neuen pathologischen Befunde umgehend informiert wurde, habe sie es unterlassen, den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachver halt abzuklären (S. 11 unten) . Der rechtserhebliche Sachverhalt sei gestützt auf die durch Dr. Y.___ attestierten und durch Dr. Z.___ bestätigten Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen festzustellen (S. 12 Mitte) . Aufgrund der neurologischen Ausfälle und des cervikalen Schmerzsyndroms sei eine polydisziplinäre Abklä rung angezeigt (S. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. In die sem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung zulässt. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 28. August 2014 ( Urk. 10/3 8 ) als rheumatologische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach vier lumbalen Operationen (S. 38) : -

25. April 2012: mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links wegen lumboradikulärem Syndrom S1 links bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links und -

11. Oktober 2012: Diskektomie L5/S1 mit ventraler Spondylodese L5/S1 und -

13. Juni 2013: dorsale Spondylodese L4 bis S1 mit Schraubenfehllage L4 rechts mit

Fussheberparese M4-5 rechts mit Replazierung der Schraube L4 rechts am 18. Juli 2013 und deutlichen Verbesserung der Fusskraft rechts und - bildgebend guten postoperativen Verhältnissen bei diskreter epifusio neller Stenose L3/4, leichter Verengung der Recessi laterale L4 beid seits sowie kleine Diskushernien L3/4 links und L4/5 rechts mit leichter Einengung der Neuroforamen L3/4 linkgs und L4/5 rechts ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI Juni 2014 und Röntgen Februar 2014)

Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin struktu relle Veränderungen im Bereich der LWS bestehen würden, die ihre Leistungsfähigkeit einschränke n würden . Eine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (S. 39 unten). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungs profil entspreche (S. 41 oben).

Im Medikamentenspiegel habe trotz gegenteiliger Angaben keine Schmerzmitteleinnahme nachgewiesen werden können (S. 39).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten führte sie aus, dass d ie Beschwerdeführe rin vom 2. April 2012 bis 31. Oktober 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfähig gewesen

sei . Ab 1. November 2013 habe sie eine angepasste Tätig keit zu 30 % ausüben können , mit rascher Steigerungsmöglichkeit . Ab dem

19. Januar 2014, somit spätestens sechs Monate nach der letzten lumbalen Opera tion am 18. Juli 2013, sei sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 4 2

oben , S. 43 unten) . Vom 8. Juli bis 1 2. Au - gust 2014 war sie aufgrund einer Perikarditis wiederum in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfä hig (S. 4 2

oben , S. 44 oben).

Schliesslich hielt die Gutachterin fest, dass sie aufgrund des aktuellen absoluten Sportverbots auf die Durchführung der am 15. September 2014 geplanten Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet habe. Aufgrund der ein deutigen Befunde und Unterlagen habe sie die Leistungsfähigkeit dennoch be urteilen können (S. 44 unten). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nannte in sei ner orthopädischen Beurteilung vom 23. Dezember 2014 ( Urk. 10/59 = Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 9): - g lobale Insuffizienz der Wirbelsäulenmuskulatur und chronisches Schmerzsyndrom lumbal nach vier Eingriffen L4- S1 - d egen e rative LWS-Veränderungen mit grenzwert i gem Spinalkanaldurch messer L3/4 u nd

Spondylarthrose L2/3 und L3/4 (sogenannt kleine In stabilitätsze i chen ) - l eichte globale Parese rechtes Bein für Hüftflexion, Extens i on, Abduk t i on und Dorsalextension F uss rechts (PD Dr. B.___ , FMH Neurologie) - Hypästhesie, Dysästhesie links im S1 Gebiet - Status nach

Repla t zierung Schraube L4 rechts 1 8. Juli 2013 - Status nach dorsaler Spondylodese L4-S1 mit transped i kulärer Fixat i on L4, L5 und S1 sowie interkorporeller Abstützung transforaminal links mit Trabecular

metal

C age 1 3. Juni 2013 - Status nach ventraler Diskektomie u nd

Spondylodese L5/S1 mit Synfix mit ChronOs und Putty

1 2. Oktober 2012 - Status nach Mikrodiskektomie L5/ S1 links 2 5. April 2012 - l eichte Epikondylitis

humeri

radialis rechts - Status nach

Excision eines Mammatumors 1985

Bei dem von der Beschwerdeführerin angeregten Gutachten gehe es um die noch malige Evaluation der Arbeitsunfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, dass sie etwa eine halbe Stunde aktiv sein könne und dann wieder Positionswechsel, Ruhe oder Übungen durchführen müsse, seien plausibel und erachte er als korrekt (S. 5 unten). Seiner Einschätzung nach sei die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % realistisch, korrekt und wahrscheinlich auf die nächsten Monate nicht veränderbar (S. 6 oben). Eine selbständige Tätigkeit mit individuellem Gestalten des Tagesablaufes sei bereits der ideal angepasste Zustand und etwas noch A ngepassteres sei nicht vorstell bar. Man könne lediglich noch die Koffer oder die Auswahlsendungen , die die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit mitnehme , im Gewicht reduzieren, dann hätte sie aber wieder nicht mehr die gleiche Qualität in ihrer Kol lektion und dies wäre beruflich keine Verbesserung (S. 6 Mitte). Die Begründungen im rheuma tologischen Gutachten würden nicht dem klinischen Alltag entsprechen, wes halb er sich der Meinung von Dr. Y.___ anschliesse, dass die Beschwerdefüh rerin im Moment mindestens 50 bis 60 % arbeitsunfähig sei (S. 7 unten). 3.3

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtet e am 1. April 2015 ( Urk. 10/66) neu von zer vikalen Schmerzen und beidseitigen Rotationseinschränkungen und attestierte der Beschwerdeführerin e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4

Die Ärzte des C.___ berichteten nach radiologischer Untersu chung und MRI der Halswirbelsäule (HWS) am 2 9. April 2015 ( Urk. 10/67) von zervikalen Rückenschmerzen mit vermehrten muskulären Triggerpunkten sowie muskulären Verspannungen und Myogelosen . Die Einschränkung der Beweg lichkeit im Bereich der HWS sei im Rahmen der muskulären Dysbalance sowie der Haltungsinsuffizienz zu bewerten. Zudem seien in den konventionell-radi ologischen Bildern der HWS eine Verschmälerung des Intervertebralraumes auf mehreren Etagen, vor allem C4/5 und C5/6, sowie spondylophytäre Anbaute ventralseitig und generalisierte Unkar t h rosen festgestellt worden. Im MRI der HWS habe sich eine dorsalseitige Diskushernie auf mehreren Höhen mit forami naler Einengung vor allem rechts sowie auch links gezeigt. Die radiologischen und klinischen Befunde würden eine degenerative sowie foraminale Einengung und Affektions-Kompression der Nervenwurzel, vor allem C5 und 6 rechts, aber auch C7 links zeigen (S. 3 Mitte f.). Anhand der Anamnese und der körperlichen Untersuchung würden keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Er krankung aus dem Formenkreis einer Kollagenose, einer Spondylarthritis oder einer Arthritis/Polyarthritis bestehen (S. 3 unten). 3.5

Dr. Y.___ berichtete am 2 9. Juni 2015 ( Urk. 10/76) von einer weiteren Opera tion und legte den entsprechenden Bericht bei ( Urk. 10/77). In einem weiteren Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 10/90) nannte er als Diagnose einen Status nach Spondylodese C4/5 und C5/6 am 2 9. Juni 2015 und berichtet e von einem ordentlichen Verlauf.

Mit einem weiteren Bericht gleichen Datums ( Urk. 3/15) führte er alle von ihm seit Beginn der Behandlung attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf: 100 %

vom 1 0. Oktober 2012 bis 2. Januar 2013, 60 %

am 3. Januar 2013, 100 % vom 4. Januar bis 3 0. Oktober 2013, 70 % vom 1. November bis 1 0. Dezember 2013, 50 %

vom 1 0. Februar bis 2 8. März 2014, 60 % vom 2 9. März 2014 bis 3 1. März 2015 sowie 100 %

vom 1. April bis 2 9. September 2015 . 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin von April 2012 bis und mit Oktober 2013 in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre An nahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2013 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 9. Januar 2014 der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 8. August 2014 (vorstehend E. 3.1). Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 (sechs Monate nach Anmel dung; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis und mit April 2014 (drei Monate nach Verbesse rung; Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente zu. Demgegenüber erachteten die behandelnden Ärzte eine teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.2 -3 , E. 3.5). Die Höhe und der Beginn der zugesprochenen befristeten Rente sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisi onsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Januar 2014 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu - mato logische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. August 2014 (vorste hend E. 3.1) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es be ruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersu chungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. So machte Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen nennenswerten pathologischen Be fund gezeigt habe und entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel im Urin oder im Blut nachweisbar gewesen sei. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestehen, wel che die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin einschränken würden. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen und sei in ei ner Tätigkeit, welche diesem Profil entspreche , zu 100 % arbeitsfähig.

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) kann demgegenüber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12) nicht abgestellt werden. Es ist Aufgabe des Arztes, den Ge sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die genannten Berichte bieten hierfür keine genügende Grundlage, lassen sich daraus weder Angaben zu funktionellen Einschränkun gen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen.

Der pauschale Ver weis von Dr. Z.___ , wonach eine selbständige Tätigkeit mit individuellem Ge stalten des Tagesablauf s bereits der ideal angepasste Zustand sei (vgl. vorste hend E. 3.2) , stellt keine hinreichende und umfassende medizinisch-theoretische Einschätzung der (adaptierten) Arbeitsfähigkeit dar auf welche abgestützt wer den kann und vermag daher die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften.

Eine unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapie erfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbeding ten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere be handelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.

Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigt Dr. A.___ doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. So hält auch Dr. Z.___ in seinem Bericht fest, dass es sich dabei um eine nochmalige Evaluation der Arbeitsunfähigkeit, angeregt durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, handle (vorstehend E. 3.2). 4.4

So vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum

Beweis wert des Gutachtens

nicht zu überzeugen . Weshalb nur ein Facharzt für Orthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und nicht auch ein

Rheumatologe die Beschwerden der Beschwerdeführerin beurtei len können soll (vgl. Urk. 1 S. 14 unten) , ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheu - matologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1; 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1).

Diesbezüglich hält med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates,

Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), zutreffend fest, dass zur Erhebung des Funktionszustandes des Bewegungsapparates und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit eine rheumatologische Untersu chung ausreichend sei ( Urk. 10/72 S. 4 oben).

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 etwas zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) , wird darin doch ebenfalls ausgeführt, dass i n begründeten Fällen

- auch bei einer a dministrativen Erstbegutachtung - von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt wer den

kann , sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (E. 3.2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es Aufgabe des RAD ist, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil 9C_344/2012 vom 2 4. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Somit lag es in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtung der Rheumatologie ohne weitere Fachrichtungen für vorlie gende Begutachtung vorzusehen, wobei er dies in nachvollziehbarer Weise be gründete ( Urk. 10/72 S. 3 unten). Im Übrigen brachte Dr. A.___

keine Hin weis e an, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich für eine

umfassende Beurteilung erforderlich seien . 4.5

Schliesslich ändert a n der Vollständigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 unten) auch der Umstand nichts, dass die Gutachterin auf eine EFL verzichtete. Eine EFL ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine

zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzu nehmen, und deshalb

eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste

Massnahme

ausdrücklich empfehlen ( Urteil des Bundesge richts 8C_976/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 5.5). Dr. A.___ hielt diesbezüg lich ausdrücklich fest, dass sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde und Unterlagen eindeutig beurteilen konnte (vgl. vorste hend E. 3.1). Eine EFL war vorliegend folglich nicht notwendig, weshalb eine solche auch trotz entsprechendem Auftrag nicht durchgeführt werden musste. 4.6

Zusammenfassend ist gestützt auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in dem Sinne auszugehen, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Hinsichtlich des daraus resultierenden rentenausschlies senden Invaliditätsgrades von 0 % war die Rentenbefristung per April 2014 so mit korrekt. 5. 5.1

Den medizinischen Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Ver fügung in dem Sinne verschlechtert hat, dass im Juni 2015 ein weiterer operati ver Eingriff notwendig wurde (vgl. Urk. 10/76-77).

Obwohl d ie se neue n medizinische n

Tatsachen

(vgl. vorstehend E. 3.3-5) bereits im Verfügungszeitpunkt vorlagen, wurden sie in der angefochtenen Verfügung in keinster Art und Weise berücksichtigt oder gewürdigt . Offenbar wurden sie selbst dem RAD nicht zur Würdigung unterbreitet, so stammt die letzte Stel lungnahme des RAD vom 2 4. Februa r 2015 ( Urk. 10/72 S. 4 unten). 5.2

Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2015 ( Urk.

8) vertritt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Auf fassung, dass die medizinische Aktenlage diesbezüglich

nicht rechtsgenüglich

abgeklärt wurde und eine zeitweise rentenrelevante Verschlechterung nicht aus geschlossen werden könne.

Da d ie diesbezüglich vorliegenden medizinischen Berichte überwiegend vom behandelnden Arzt

Dr. Y.___ stammen, welche

aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorstehend E. 4.3) jedoch keine hinrei chende Grundlage

zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darstellen, und somit eine abschliessende Beurteilung der seit April 2015 dokumentierten neuen Be funde im Verfügungszeitpunkt nicht möglich war, erweist sich auch eine mate rielle Prüfung durch das Gericht als verfrüht und die Sache als nicht spruchreif.

Hinsichtlich der neuen medizinischen Tatsachen ist daher d em Antrag der Be schwerdegegnerin folgend die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie bezüglich der seit April 2015 dokumentierten neuen medizinischen Tatsachen die erfor derlichen Abklärungen treffe und im Sinne von Art. 29 bis

IVV über de n

An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab April 2015 neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen, und eine solche nach dem Gesagten noch nicht besteht. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis, da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher ungeklärten Frage handelt (vgl. vorstehend E. 1.5) . 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Roger Peter mit Eingabe vom 3 0. November 201 5 geltend gemachte Aufwand von 18 .1 Stunden und Fr. 162.90 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht

ange messen . Da der Rechtsvertreter bereits im Verwaltungsverfahren involviert war und die Akten somit bereits kannte, erscheint der

in verschiedenen Positionen geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium

als überhöht . Ebenfalls als über höht erscheint der Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift , zumal diese

aus gut sechs Seite n zusammenfassende r Wiedergabe der Akten besteht, was angesichts des überschaubaren Zeitraums und Umfangs der Akten nicht in diesem Ausmass nötig war . Des Weiteren erscheint der nach Beschwerdeerhe bung geltend gemachte Umfang für diverse Korrespondenzen und Telefonate mit der Beschwerdegegnerin

nach Beschwerdeerhebung als nicht gerechtfertigt. Vorliegend erscheint deshalb gesamthaft ein Aufwand von 12 Stunden und 36 Minuten als angemessen , womit sich eine Kürzung von rund

5. 5

Stunden ergibt .

Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 3 ‘ 170 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwer - degeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch einer Rente ab April 2015 neu verfüge. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 3‘ 170 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Oktober 2013 bis 30. April 2014 zu ( Urk. 10/81-85 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

14. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abkl ärungen, insbesondere das internistisch- rheumatolo gische Gutachten vom 28. August 2014 ( Urk. 10/3 8 ) , davon aus, dass der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit

per November 2013 wieder zu 70 % zumutbar gewesen sei und ab Januar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr be standen habe. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Oktober 2013 bis und mit April 2014 eine ganze Rente zu.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Be - schwerde gegnerin angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der ganzen Invalidenrente selbst gestützt auf das inter nistisch-rheumatologische Gutachten nicht begründen lasse (S. 10 Mitte). Ent gegen dem Gutachten s auftrag habe keine

Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit

( EFL ) stattgefunden. Das Gutachten sei deshalb unvollständig und nicht verwertbar , weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausrei chend abgeklärt sei (S. 10 unten). Obwohl die Beschwerdegegnerin vor Verfü gungs - erlass über die neuen pathologischen Befunde umgehend informiert wurde, habe sie es unterlassen, den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachver halt abzuklären (S. 11 unten) . Der rechtserhebliche Sachverhalt sei gestützt auf die durch Dr. Y.___ attestierten und durch Dr. Z.___ bestätigten Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen festzustellen (S. 12 Mitte) . Aufgrund der neurologischen Ausfälle und des cervikalen Schmerzsyndroms sei eine polydisziplinäre Abklä rung angezeigt (S. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. In die sem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung zulässt. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 28. August 2014 ( Urk. 10/3 8 ) als rheumatologische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach vier lumbalen Operationen (S. 38) : -

25. April 2012: mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links wegen lumboradikulärem Syndrom S1 links bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links und -

E. 7 Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Oktober 2013 bis 10. Februar 2014 eine ganze, vom 11. Februar 2014 bis 31. März 2015 eine Dreiviertels- und ab 1. April 2015 wieder eine ganze Rente zuzusprechen .

E ventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. Subeventuell habe das hiesige Gericht eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und über eine über den 30. April 2014 hinausgehende Rente zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2015 ( Urk.

E. 8 ) die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

17. No vember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 11 Oktober 2012: Diskektomie L5/S1 mit ventraler Spondylodese L5/S1 und -

E. 13 Juni 2013: dorsale Spondylodese L4 bis S1 mit Schraubenfehllage L4 rechts mit

Fussheberparese M4-5 rechts mit Replazierung der Schraube L4 rechts am 18. Juli 2013 und deutlichen Verbesserung der Fusskraft rechts und - bildgebend guten postoperativen Verhältnissen bei diskreter epifusio neller Stenose L3/4, leichter Verengung der Recessi laterale L4 beid seits sowie kleine Diskushernien L3/4 links und L4/5 rechts mit leichter Einengung der Neuroforamen L3/4 linkgs und L4/5 rechts ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI Juni 2014 und Röntgen Februar 2014)

Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin struktu relle Veränderungen im Bereich der LWS bestehen würden, die ihre Leistungsfähigkeit einschränke n würden . Eine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (S. 39 unten). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungs profil entspreche (S. 41 oben).

Im Medikamentenspiegel habe trotz gegenteiliger Angaben keine Schmerzmitteleinnahme nachgewiesen werden können (S. 39).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten führte sie aus, dass d ie Beschwerdeführe rin vom 2. April 2012 bis 31. Oktober 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfähig gewesen

sei . Ab 1. November 2013 habe sie eine angepasste Tätig keit zu 30 % ausüben können , mit rascher Steigerungsmöglichkeit . Ab dem

19. Januar 2014, somit spätestens sechs Monate nach der letzten lumbalen Opera tion am 18. Juli 2013, sei sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 4 2

oben , S. 43 unten) . Vom 8. Juli bis 1 2. Au - gust 2014 war sie aufgrund einer Perikarditis wiederum in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfä hig (S. 4 2

oben , S. 44 oben).

Schliesslich hielt die Gutachterin fest, dass sie aufgrund des aktuellen absoluten Sportverbots auf die Durchführung der am 15. September 2014 geplanten Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet habe. Aufgrund der ein deutigen Befunde und Unterlagen habe sie die Leistungsfähigkeit dennoch be urteilen können (S. 44 unten). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nannte in sei ner orthopädischen Beurteilung vom 23. Dezember 2014 ( Urk. 10/59 = Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 9): - g lobale Insuffizienz der Wirbelsäulenmuskulatur und chronisches Schmerzsyndrom lumbal nach vier Eingriffen L4- S1 - d egen e rative LWS-Veränderungen mit grenzwert i gem Spinalkanaldurch messer L3/4 u nd

Spondylarthrose L2/3 und L3/4 (sogenannt kleine In stabilitätsze i chen ) - l eichte globale Parese rechtes Bein für Hüftflexion, Extens i on, Abduk t i on und Dorsalextension F uss rechts (PD Dr. B.___ , FMH Neurologie) - Hypästhesie, Dysästhesie links im S1 Gebiet - Status nach

Repla t zierung Schraube L4 rechts 1 8. Juli 2013 - Status nach dorsaler Spondylodese L4-S1 mit transped i kulärer Fixat i on L4, L5 und S1 sowie interkorporeller Abstützung transforaminal links mit Trabecular

metal

C age 1 3. Juni 2013 - Status nach ventraler Diskektomie u nd

Spondylodese L5/S1 mit Synfix mit ChronOs und Putty

1 2. Oktober 2012 - Status nach Mikrodiskektomie L5/ S1 links 2 5. April 2012 - l eichte Epikondylitis

humeri

radialis rechts - Status nach

Excision eines Mammatumors 1985

Bei dem von der Beschwerdeführerin angeregten Gutachten gehe es um die noch malige Evaluation der Arbeitsunfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, dass sie etwa eine halbe Stunde aktiv sein könne und dann wieder Positionswechsel, Ruhe oder Übungen durchführen müsse, seien plausibel und erachte er als korrekt (S. 5 unten). Seiner Einschätzung nach sei die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % realistisch, korrekt und wahrscheinlich auf die nächsten Monate nicht veränderbar (S. 6 oben). Eine selbständige Tätigkeit mit individuellem Gestalten des Tagesablaufes sei bereits der ideal angepasste Zustand und etwas noch A ngepassteres sei nicht vorstell bar. Man könne lediglich noch die Koffer oder die Auswahlsendungen , die die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit mitnehme , im Gewicht reduzieren, dann hätte sie aber wieder nicht mehr die gleiche Qualität in ihrer Kol lektion und dies wäre beruflich keine Verbesserung (S. 6 Mitte). Die Begründungen im rheuma tologischen Gutachten würden nicht dem klinischen Alltag entsprechen, wes halb er sich der Meinung von Dr. Y.___ anschliesse, dass die Beschwerdefüh rerin im Moment mindestens 50 bis 60 % arbeitsunfähig sei (S. 7 unten). 3.3

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtet e am 1. April 2015 ( Urk. 10/66) neu von zer vikalen Schmerzen und beidseitigen Rotationseinschränkungen und attestierte der Beschwerdeführerin e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4

Die Ärzte des C.___ berichteten nach radiologischer Untersu chung und MRI der Halswirbelsäule (HWS) am 2 9. April 2015 ( Urk. 10/67) von zervikalen Rückenschmerzen mit vermehrten muskulären Triggerpunkten sowie muskulären Verspannungen und Myogelosen . Die Einschränkung der Beweg lichkeit im Bereich der HWS sei im Rahmen der muskulären Dysbalance sowie der Haltungsinsuffizienz zu bewerten. Zudem seien in den konventionell-radi ologischen Bildern der HWS eine Verschmälerung des Intervertebralraumes auf mehreren Etagen, vor allem C4/5 und C5/6, sowie spondylophytäre Anbaute ventralseitig und generalisierte Unkar t h rosen festgestellt worden. Im MRI der HWS habe sich eine dorsalseitige Diskushernie auf mehreren Höhen mit forami naler Einengung vor allem rechts sowie auch links gezeigt. Die radiologischen und klinischen Befunde würden eine degenerative sowie foraminale Einengung und Affektions-Kompression der Nervenwurzel, vor allem C5 und 6 rechts, aber auch C7 links zeigen (S. 3 Mitte f.). Anhand der Anamnese und der körperlichen Untersuchung würden keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Er krankung aus dem Formenkreis einer Kollagenose, einer Spondylarthritis oder einer Arthritis/Polyarthritis bestehen (S. 3 unten). 3.5

Dr. Y.___ berichtete am 2 9. Juni 2015 ( Urk. 10/76) von einer weiteren Opera tion und legte den entsprechenden Bericht bei ( Urk. 10/77). In einem weiteren Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 10/90) nannte er als Diagnose einen Status nach Spondylodese C4/5 und C5/6 am 2 9. Juni 2015 und berichtet e von einem ordentlichen Verlauf.

Mit einem weiteren Bericht gleichen Datums ( Urk. 3/15) führte er alle von ihm seit Beginn der Behandlung attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf: 100 %

vom 1 0. Oktober 2012 bis 2. Januar 2013, 60 %

am 3. Januar 2013, 100 % vom 4. Januar bis 3 0. Oktober 2013, 70 % vom 1. November bis 1 0. Dezember 2013, 50 %

vom 1 0. Februar bis 2 8. März 2014, 60 % vom 2 9. März 2014 bis 3 1. März 2015 sowie 100 %

vom 1. April bis 2 9. September 2015 . 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin von April 2012 bis und mit Oktober 2013 in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre An nahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2013 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 9. Januar 2014 der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 8. August 2014 (vorstehend E. 3.1). Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 (sechs Monate nach Anmel dung; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis und mit April 2014 (drei Monate nach Verbesse rung; Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente zu. Demgegenüber erachteten die behandelnden Ärzte eine teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.2 -3 , E. 3.5). Die Höhe und der Beginn der zugesprochenen befristeten Rente sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisi onsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Januar 2014 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu - mato logische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. August 2014 (vorste hend E. 3.1) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es be ruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersu chungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. So machte Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen nennenswerten pathologischen Be fund gezeigt habe und entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel im Urin oder im Blut nachweisbar gewesen sei. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestehen, wel che die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin einschränken würden. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen und sei in ei ner Tätigkeit, welche diesem Profil entspreche , zu 100 % arbeitsfähig.

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) kann demgegenüber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12) nicht abgestellt werden. Es ist Aufgabe des Arztes, den Ge sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die genannten Berichte bieten hierfür keine genügende Grundlage, lassen sich daraus weder Angaben zu funktionellen Einschränkun gen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen.

Der pauschale Ver weis von Dr. Z.___ , wonach eine selbständige Tätigkeit mit individuellem Ge stalten des Tagesablauf s bereits der ideal angepasste Zustand sei (vgl. vorste hend E. 3.2) , stellt keine hinreichende und umfassende medizinisch-theoretische Einschätzung der (adaptierten) Arbeitsfähigkeit dar auf welche abgestützt wer den kann und vermag daher die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften.

Eine unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapie erfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbeding ten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere be handelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.

Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigt Dr. A.___ doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. So hält auch Dr. Z.___ in seinem Bericht fest, dass es sich dabei um eine nochmalige Evaluation der Arbeitsunfähigkeit, angeregt durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, handle (vorstehend E. 3.2). 4.4

So vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum

Beweis wert des Gutachtens

nicht zu überzeugen . Weshalb nur ein Facharzt für Orthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und nicht auch ein

Rheumatologe die Beschwerden der Beschwerdeführerin beurtei len können soll (vgl. Urk. 1 S. 14 unten) , ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheu - matologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1; 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1).

Diesbezüglich hält med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates,

Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), zutreffend fest, dass zur Erhebung des Funktionszustandes des Bewegungsapparates und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit eine rheumatologische Untersu chung ausreichend sei ( Urk. 10/72 S. 4 oben).

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 etwas zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) , wird darin doch ebenfalls ausgeführt, dass i n begründeten Fällen

- auch bei einer a dministrativen Erstbegutachtung - von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt wer den

kann , sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (E. 3.2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es Aufgabe des RAD ist, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil 9C_344/2012 vom 2 4. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Somit lag es in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtung der Rheumatologie ohne weitere Fachrichtungen für vorlie gende Begutachtung vorzusehen, wobei er dies in nachvollziehbarer Weise be gründete ( Urk. 10/72 S. 3 unten). Im Übrigen brachte Dr. A.___

keine Hin weis e an, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich für eine

umfassende Beurteilung erforderlich seien . 4.5

Schliesslich ändert a n der Vollständigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 unten) auch der Umstand nichts, dass die Gutachterin auf eine EFL verzichtete. Eine EFL ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine

zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzu nehmen, und deshalb

eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste

Massnahme

ausdrücklich empfehlen ( Urteil des Bundesge richts 8C_976/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 5.5). Dr. A.___ hielt diesbezüg lich ausdrücklich fest, dass sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde und Unterlagen eindeutig beurteilen konnte (vgl. vorste hend E. 3.1). Eine EFL war vorliegend folglich nicht notwendig, weshalb eine solche auch trotz entsprechendem Auftrag nicht durchgeführt werden musste. 4.6

Zusammenfassend ist gestützt auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in dem Sinne auszugehen, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Hinsichtlich des daraus resultierenden rentenausschlies senden Invaliditätsgrades von 0 % war die Rentenbefristung per April 2014 so mit korrekt. 5. 5.1

Den medizinischen Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Ver fügung in dem Sinne verschlechtert hat, dass im Juni 2015 ein weiterer operati ver Eingriff notwendig wurde (vgl. Urk. 10/76-77).

Obwohl d ie se neue n medizinische n

Tatsachen

(vgl. vorstehend E. 3.3-5) bereits im Verfügungszeitpunkt vorlagen, wurden sie in der angefochtenen Verfügung in keinster Art und Weise berücksichtigt oder gewürdigt . Offenbar wurden sie selbst dem RAD nicht zur Würdigung unterbreitet, so stammt die letzte Stel lungnahme des RAD vom 2 4. Februa r 2015 ( Urk. 10/72 S. 4 unten). 5.2

Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2015 ( Urk.

8) vertritt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Auf fassung, dass die medizinische Aktenlage diesbezüglich

nicht rechtsgenüglich

abgeklärt wurde und eine zeitweise rentenrelevante Verschlechterung nicht aus geschlossen werden könne.

Da d ie diesbezüglich vorliegenden medizinischen Berichte überwiegend vom behandelnden Arzt

Dr. Y.___ stammen, welche

aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorstehend E. 4.3) jedoch keine hinrei chende Grundlage

zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darstellen, und somit eine abschliessende Beurteilung der seit April 2015 dokumentierten neuen Be funde im Verfügungszeitpunkt nicht möglich war, erweist sich auch eine mate rielle Prüfung durch das Gericht als verfrüht und die Sache als nicht spruchreif.

Hinsichtlich der neuen medizinischen Tatsachen ist daher d em Antrag der Be schwerdegegnerin folgend die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie bezüglich der seit April 2015 dokumentierten neuen medizinischen Tatsachen die erfor derlichen Abklärungen treffe und im Sinne von Art. 29 bis

IVV über de n

An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab April 2015 neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen, und eine solche nach dem Gesagten noch nicht besteht. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis, da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher ungeklärten Frage handelt (vgl. vorstehend E. 1.5) . 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Roger Peter mit Eingabe vom 3 0. November 201 5 geltend gemachte Aufwand von 18 .1 Stunden und Fr. 162.90 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht

ange messen . Da der Rechtsvertreter bereits im Verwaltungsverfahren involviert war und die Akten somit bereits kannte, erscheint der

in verschiedenen Positionen geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium

als überhöht . Ebenfalls als über höht erscheint der Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift , zumal diese

aus gut sechs Seite n zusammenfassende r Wiedergabe der Akten besteht, was angesichts des überschaubaren Zeitraums und Umfangs der Akten nicht in diesem Ausmass nötig war . Des Weiteren erscheint der nach Beschwerdeerhe bung geltend gemachte Umfang für diverse Korrespondenzen und Telefonate mit der Beschwerdegegnerin

nach Beschwerdeerhebung als nicht gerechtfertigt. Vorliegend erscheint deshalb gesamthaft ein Aufwand von 12 Stunden und 36 Minuten als angemessen , womit sich eine Kürzung von rund

5. 5

Stunden ergibt .

Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 3 ‘ 170 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwer - degeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch einer Rente ab April 2015 neu verfüge. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 3‘ 170 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00799 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958 , war in den Jahren 2009 bis 2011 als selbstän dige Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst tätig ( Urk. 10/4 Ziff. 6.3). Unter Hinweis auf eine Diskushernie, eine Spinalkanalverengung sowie eine künstliche Bandscheibe meldete sich die Versicherte am 2. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s

Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10/11 ) und holte ein internistisch-rheumatologischen

Gutachten ein, das am

28. Au gust 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/3 8 ).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/45 ) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom

7. Juli 2015 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab

1. Oktober 2013 bis 30. April 2014 zu ( Urk. 10/81-85 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

14. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Oktober 2013 bis 10. Februar 2014 eine ganze, vom 11. Februar 2014 bis 31. März 2015 eine Dreiviertels- und ab 1. April 2015 wieder eine ganze Rente zuzusprechen .

E ventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. Subeventuell habe das hiesige Gericht eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und über eine über den 30. April 2014 hinausgehende Rente zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2015 ( Urk. 8 ) die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde zu weiteren medizinischen Abklärungen . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

17. No vember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Mit Stellungnahme vom 19. No vember 2015 lehnte die Beschwerdeführerin

die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärung ab und bean tragte zugleich , die Verfügung vom 7. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Oktober 2013 bis 10. Februar 2014 eine ganze, vom 11. Februar 2014 bis 31. März 2015 eine Dreiviertels- und ab 1. April 2015 wieder eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell habe das hiesige Gericht eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen und anschliessend die Frage eines Anspruchs auf eine über den 30. April 2014 hinausgehende Rente zu entscheiden ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abkl ärungen, insbesondere das internistisch- rheumatolo gische Gutachten vom 28. August 2014 ( Urk. 10/3 8 ) , davon aus, dass der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit

per November 2013 wieder zu 70 % zumutbar gewesen sei und ab Januar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr be standen habe. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Oktober 2013 bis und mit April 2014 eine ganze Rente zu. 2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Be - schwerde gegnerin angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der ganzen Invalidenrente selbst gestützt auf das inter nistisch-rheumatologische Gutachten nicht begründen lasse (S. 10 Mitte). Ent gegen dem Gutachten s auftrag habe keine

Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit

( EFL ) stattgefunden. Das Gutachten sei deshalb unvollständig und nicht verwertbar , weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausrei chend abgeklärt sei (S. 10 unten). Obwohl die Beschwerdegegnerin vor Verfü gungs - erlass über die neuen pathologischen Befunde umgehend informiert wurde, habe sie es unterlassen, den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachver halt abzuklären (S. 11 unten) . Der rechtserhebliche Sachverhalt sei gestützt auf die durch Dr. Y.___ attestierten und durch Dr. Z.___ bestätigten Arbeitsunfä higkeitsbeurteilungen festzustellen (S. 12 Mitte) . Aufgrund der neurologischen Ausfälle und des cervikalen Schmerzsyndroms sei eine polydisziplinäre Abklä rung angezeigt (S. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. In die sem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung zulässt. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 28. August 2014 ( Urk. 10/3 8 ) als rheumatologische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach vier lumbalen Operationen (S. 38) : -

25. April 2012: mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links wegen lumboradikulärem Syndrom S1 links bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links und -

11. Oktober 2012: Diskektomie L5/S1 mit ventraler Spondylodese L5/S1 und -

13. Juni 2013: dorsale Spondylodese L4 bis S1 mit Schraubenfehllage L4 rechts mit

Fussheberparese M4-5 rechts mit Replazierung der Schraube L4 rechts am 18. Juli 2013 und deutlichen Verbesserung der Fusskraft rechts und - bildgebend guten postoperativen Verhältnissen bei diskreter epifusio neller Stenose L3/4, leichter Verengung der Recessi laterale L4 beid seits sowie kleine Diskushernien L3/4 links und L4/5 rechts mit leichter Einengung der Neuroforamen L3/4 linkgs und L4/5 rechts ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI Juni 2014 und Röntgen Februar 2014)

Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin struktu relle Veränderungen im Bereich der LWS bestehen würden, die ihre Leistungsfähigkeit einschränke n würden . Eine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (S. 39 unten). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungs profil entspreche (S. 41 oben).

Im Medikamentenspiegel habe trotz gegenteiliger Angaben keine Schmerzmitteleinnahme nachgewiesen werden können (S. 39).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten führte sie aus, dass d ie Beschwerdeführe rin vom 2. April 2012 bis 31. Oktober 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfähig gewesen

sei . Ab 1. November 2013 habe sie eine angepasste Tätig keit zu 30 % ausüben können , mit rascher Steigerungsmöglichkeit . Ab dem

19. Januar 2014, somit spätestens sechs Monate nach der letzten lumbalen Opera tion am 18. Juli 2013, sei sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 4 2

oben , S. 43 unten) . Vom 8. Juli bis 1 2. Au - gust 2014 war sie aufgrund einer Perikarditis wiederum in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfä hig (S. 4 2

oben , S. 44 oben).

Schliesslich hielt die Gutachterin fest, dass sie aufgrund des aktuellen absoluten Sportverbots auf die Durchführung der am 15. September 2014 geplanten Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet habe. Aufgrund der ein deutigen Befunde und Unterlagen habe sie die Leistungsfähigkeit dennoch be urteilen können (S. 44 unten). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nannte in sei ner orthopädischen Beurteilung vom 23. Dezember 2014 ( Urk. 10/59 = Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 9): - g lobale Insuffizienz der Wirbelsäulenmuskulatur und chronisches Schmerzsyndrom lumbal nach vier Eingriffen L4- S1 - d egen e rative LWS-Veränderungen mit grenzwert i gem Spinalkanaldurch messer L3/4 u nd

Spondylarthrose L2/3 und L3/4 (sogenannt kleine In stabilitätsze i chen ) - l eichte globale Parese rechtes Bein für Hüftflexion, Extens i on, Abduk t i on und Dorsalextension F uss rechts (PD Dr. B.___ , FMH Neurologie) - Hypästhesie, Dysästhesie links im S1 Gebiet - Status nach

Repla t zierung Schraube L4 rechts 1 8. Juli 2013 - Status nach dorsaler Spondylodese L4-S1 mit transped i kulärer Fixat i on L4, L5 und S1 sowie interkorporeller Abstützung transforaminal links mit Trabecular

metal

C age 1 3. Juni 2013 - Status nach ventraler Diskektomie u nd

Spondylodese L5/S1 mit Synfix mit ChronOs und Putty

1 2. Oktober 2012 - Status nach Mikrodiskektomie L5/ S1 links 2 5. April 2012 - l eichte Epikondylitis

humeri

radialis rechts - Status nach

Excision eines Mammatumors 1985

Bei dem von der Beschwerdeführerin angeregten Gutachten gehe es um die noch malige Evaluation der Arbeitsunfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, dass sie etwa eine halbe Stunde aktiv sein könne und dann wieder Positionswechsel, Ruhe oder Übungen durchführen müsse, seien plausibel und erachte er als korrekt (S. 5 unten). Seiner Einschätzung nach sei die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % realistisch, korrekt und wahrscheinlich auf die nächsten Monate nicht veränderbar (S. 6 oben). Eine selbständige Tätigkeit mit individuellem Gestalten des Tagesablaufes sei bereits der ideal angepasste Zustand und etwas noch A ngepassteres sei nicht vorstell bar. Man könne lediglich noch die Koffer oder die Auswahlsendungen , die die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit mitnehme , im Gewicht reduzieren, dann hätte sie aber wieder nicht mehr die gleiche Qualität in ihrer Kol lektion und dies wäre beruflich keine Verbesserung (S. 6 Mitte). Die Begründungen im rheuma tologischen Gutachten würden nicht dem klinischen Alltag entsprechen, wes halb er sich der Meinung von Dr. Y.___ anschliesse, dass die Beschwerdefüh rerin im Moment mindestens 50 bis 60 % arbeitsunfähig sei (S. 7 unten). 3.3

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtet e am 1. April 2015 ( Urk. 10/66) neu von zer vikalen Schmerzen und beidseitigen Rotationseinschränkungen und attestierte der Beschwerdeführerin e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4

Die Ärzte des C.___ berichteten nach radiologischer Untersu chung und MRI der Halswirbelsäule (HWS) am 2 9. April 2015 ( Urk. 10/67) von zervikalen Rückenschmerzen mit vermehrten muskulären Triggerpunkten sowie muskulären Verspannungen und Myogelosen . Die Einschränkung der Beweg lichkeit im Bereich der HWS sei im Rahmen der muskulären Dysbalance sowie der Haltungsinsuffizienz zu bewerten. Zudem seien in den konventionell-radi ologischen Bildern der HWS eine Verschmälerung des Intervertebralraumes auf mehreren Etagen, vor allem C4/5 und C5/6, sowie spondylophytäre Anbaute ventralseitig und generalisierte Unkar t h rosen festgestellt worden. Im MRI der HWS habe sich eine dorsalseitige Diskushernie auf mehreren Höhen mit forami naler Einengung vor allem rechts sowie auch links gezeigt. Die radiologischen und klinischen Befunde würden eine degenerative sowie foraminale Einengung und Affektions-Kompression der Nervenwurzel, vor allem C5 und 6 rechts, aber auch C7 links zeigen (S. 3 Mitte f.). Anhand der Anamnese und der körperlichen Untersuchung würden keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Er krankung aus dem Formenkreis einer Kollagenose, einer Spondylarthritis oder einer Arthritis/Polyarthritis bestehen (S. 3 unten). 3.5

Dr. Y.___ berichtete am 2 9. Juni 2015 ( Urk. 10/76) von einer weiteren Opera tion und legte den entsprechenden Bericht bei ( Urk. 10/77). In einem weiteren Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 10/90) nannte er als Diagnose einen Status nach Spondylodese C4/5 und C5/6 am 2 9. Juni 2015 und berichtet e von einem ordentlichen Verlauf.

Mit einem weiteren Bericht gleichen Datums ( Urk. 3/15) führte er alle von ihm seit Beginn der Behandlung attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf: 100 %

vom 1 0. Oktober 2012 bis 2. Januar 2013, 60 %

am 3. Januar 2013, 100 % vom 4. Januar bis 3 0. Oktober 2013, 70 % vom 1. November bis 1 0. Dezember 2013, 50 %

vom 1 0. Februar bis 2 8. März 2014, 60 % vom 2 9. März 2014 bis 3 1. März 2015 sowie 100 %

vom 1. April bis 2 9. September 2015 . 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin von April 2012 bis und mit Oktober 2013 in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre An nahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2013 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 9. Januar 2014 der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 8. August 2014 (vorstehend E. 3.1). Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 (sechs Monate nach Anmel dung; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis und mit April 2014 (drei Monate nach Verbesse rung; Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente zu. Demgegenüber erachteten die behandelnden Ärzte eine teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.2 -3 , E. 3.5). Die Höhe und der Beginn der zugesprochenen befristeten Rente sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisi onsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Januar 2014 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu - mato logische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. August 2014 (vorste hend E. 3.1) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es be ruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersu chungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. So machte Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen nennenswerten pathologischen Be fund gezeigt habe und entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel im Urin oder im Blut nachweisbar gewesen sei. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestehen, wel che die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin einschränken würden. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen und sei in ei ner Tätigkeit, welche diesem Profil entspreche , zu 100 % arbeitsfähig.

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) kann demgegenüber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12) nicht abgestellt werden. Es ist Aufgabe des Arztes, den Ge sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die genannten Berichte bieten hierfür keine genügende Grundlage, lassen sich daraus weder Angaben zu funktionellen Einschränkun gen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen.

Der pauschale Ver weis von Dr. Z.___ , wonach eine selbständige Tätigkeit mit individuellem Ge stalten des Tagesablauf s bereits der ideal angepasste Zustand sei (vgl. vorste hend E. 3.2) , stellt keine hinreichende und umfassende medizinisch-theoretische Einschätzung der (adaptierten) Arbeitsfähigkeit dar auf welche abgestützt wer den kann und vermag daher die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften.

Eine unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf tragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapie erfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbeding ten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere be handelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.

Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigt Dr. A.___ doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. So hält auch Dr. Z.___ in seinem Bericht fest, dass es sich dabei um eine nochmalige Evaluation der Arbeitsunfähigkeit, angeregt durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, handle (vorstehend E. 3.2). 4.4

So vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum

Beweis wert des Gutachtens

nicht zu überzeugen . Weshalb nur ein Facharzt für Orthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und nicht auch ein

Rheumatologe die Beschwerden der Beschwerdeführerin beurtei len können soll (vgl. Urk. 1 S. 14 unten) , ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheu - matologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1; 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1).

Diesbezüglich hält med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates,

Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), zutreffend fest, dass zur Erhebung des Funktionszustandes des Bewegungsapparates und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit eine rheumatologische Untersu chung ausreichend sei ( Urk. 10/72 S. 4 oben).

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 etwas zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) , wird darin doch ebenfalls ausgeführt, dass i n begründeten Fällen

- auch bei einer a dministrativen Erstbegutachtung - von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt wer den

kann , sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (E. 3.2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es Aufgabe des RAD ist, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil 9C_344/2012 vom 2 4. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Somit lag es in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtung der Rheumatologie ohne weitere Fachrichtungen für vorlie gende Begutachtung vorzusehen, wobei er dies in nachvollziehbarer Weise be gründete ( Urk. 10/72 S. 3 unten). Im Übrigen brachte Dr. A.___

keine Hin weis e an, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich für eine

umfassende Beurteilung erforderlich seien . 4.5

Schliesslich ändert a n der Vollständigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 unten) auch der Umstand nichts, dass die Gutachterin auf eine EFL verzichtete. Eine EFL ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine

zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzu nehmen, und deshalb

eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste

Massnahme

ausdrücklich empfehlen ( Urteil des Bundesge richts 8C_976/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 5.5). Dr. A.___ hielt diesbezüg lich ausdrücklich fest, dass sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde und Unterlagen eindeutig beurteilen konnte (vgl. vorste hend E. 3.1). Eine EFL war vorliegend folglich nicht notwendig, weshalb eine solche auch trotz entsprechendem Auftrag nicht durchgeführt werden musste. 4.6

Zusammenfassend ist gestützt auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in dem Sinne auszugehen, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Hinsichtlich des daraus resultierenden rentenausschlies senden Invaliditätsgrades von 0 % war die Rentenbefristung per April 2014 so mit korrekt. 5. 5.1

Den medizinischen Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Ver fügung in dem Sinne verschlechtert hat, dass im Juni 2015 ein weiterer operati ver Eingriff notwendig wurde (vgl. Urk. 10/76-77).

Obwohl d ie se neue n medizinische n

Tatsachen

(vgl. vorstehend E. 3.3-5) bereits im Verfügungszeitpunkt vorlagen, wurden sie in der angefochtenen Verfügung in keinster Art und Weise berücksichtigt oder gewürdigt . Offenbar wurden sie selbst dem RAD nicht zur Würdigung unterbreitet, so stammt die letzte Stel lungnahme des RAD vom 2 4. Februa r 2015 ( Urk. 10/72 S. 4 unten). 5.2

Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2015 ( Urk.

8) vertritt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Auf fassung, dass die medizinische Aktenlage diesbezüglich

nicht rechtsgenüglich

abgeklärt wurde und eine zeitweise rentenrelevante Verschlechterung nicht aus geschlossen werden könne.

Da d ie diesbezüglich vorliegenden medizinischen Berichte überwiegend vom behandelnden Arzt

Dr. Y.___ stammen, welche

aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorstehend E. 4.3) jedoch keine hinrei chende Grundlage

zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darstellen, und somit eine abschliessende Beurteilung der seit April 2015 dokumentierten neuen Be funde im Verfügungszeitpunkt nicht möglich war, erweist sich auch eine mate rielle Prüfung durch das Gericht als verfrüht und die Sache als nicht spruchreif.

Hinsichtlich der neuen medizinischen Tatsachen ist daher d em Antrag der Be schwerdegegnerin folgend die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie bezüglich der seit April 2015 dokumentierten neuen medizinischen Tatsachen die erfor derlichen Abklärungen treffe und im Sinne von Art. 29 bis

IVV über de n

An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab April 2015 neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen, und eine solche nach dem Gesagten noch nicht besteht. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis, da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher ungeklärten Frage handelt (vgl. vorstehend E. 1.5) . 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Roger Peter mit Eingabe vom 3 0. November 201 5 geltend gemachte Aufwand von 18 .1 Stunden und Fr. 162.90 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht

ange messen . Da der Rechtsvertreter bereits im Verwaltungsverfahren involviert war und die Akten somit bereits kannte, erscheint der

in verschiedenen Positionen geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium

als überhöht . Ebenfalls als über höht erscheint der Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift , zumal diese

aus gut sechs Seite n zusammenfassende r Wiedergabe der Akten besteht, was angesichts des überschaubaren Zeitraums und Umfangs der Akten nicht in diesem Ausmass nötig war . Des Weiteren erscheint der nach Beschwerdeerhe bung geltend gemachte Umfang für diverse Korrespondenzen und Telefonate mit der Beschwerdegegnerin

nach Beschwerdeerhebung als nicht gerechtfertigt. Vorliegend erscheint deshalb gesamthaft ein Aufwand von 12 Stunden und 36 Minuten als angemessen , womit sich eine Kürzung von rund

5. 5

Stunden ergibt .

Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 3 ‘ 170 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwer - degeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch einer Rente ab April 2015 neu verfüge. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 3‘ 170 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager