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IV.2022.00428

Wartezeit zu Recht neu eröffnet, somatische und psychische Beschwerden, Zusprache einer Viertelsrente rechtens; Abweisung. (BGE 8C_295/2023)

Zürich SozVersG · 2023-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, betrieb seit 2007

als Selbständigerwerbende einen Handel mit Werbegeschenken und Promotionsartikel n ( Urk. 6/13 S. 4, Urk. 6/42 S. 3 Ziff. 2 ) . Am

2. April 2013 meldete sie sich bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten ( Urk. 6/38) ein.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 6/81, Urk. 6/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom

1. Oktober 2013 bis 3 0. April 2014 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Mai 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/93/3-18) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 (Verfahren- Nr. IV.2015.00799) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung

über den Anspruch auf eine Rente ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 6/105 S. 14 Dispositiv Ziff. 1 ). Eine

von der Versicherten

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2016 ab ( Urk. 6/116 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung der Versicherten ( Urk. 6/142-143). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/173) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch ab dem 1. April 201 5. Die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/178/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2019 (Verfahren-Nr. IV.2018.00044) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklä rungen zurückwies ( Urk. 6/191 S. 25 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Mit

Zwischenverfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 6/219) hielt die IV-Stelle an einer monodisziplinären, psychiatrischen Begutachtung

durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/222/3-9)

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Juni 2020 (Verfahren Nr. IV.2019.00

870) ab gewiesen ( Urk. 6/224 S. 27 Dispositiv Ziff. 1). Das psychiatrische Gutachten wurde am 3 0. Dezember 2020 erstattet ( Urk. 6/229).

Die IV-Stelle erliess am 8. November 2021 ( Urk. 6/245)

den Vorbescheid betref fend Zusprache einer Invalidenrente . Der Versicherte brach te dagegen Einwände ( Urk. 6/251 /1-8 = Urk. 6/254/1-8) vor und reichte eine ärztliche Stellungnahme ( Urk. 6/252) ein.

Mit Verfügun g vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 6/270 , Urk. 6/265 = Urk. 2 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. April 2016 be i einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu. 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Am 2 1. Oktober 2022 ( Urk.

8) reichte sie weitere Akten ( Urk. 9/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da jedoch eine anspruchsrelevante Veränderung und ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 Verfügungs - teil 2 ) fest, sie habe nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 medizinische Unterlagen und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der selbständigen Erwerbst ätigkeit aufgrund der neu aufgetretenen psychischen Beschwerden

seit April 2015 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die Wartezeit sei daher neu zu eröffnen. Nach Ablauf des einj ährigen Wartejahres im April 2016 bestehe hinsichtlich der angestammten selbständigen Tätigkeit unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'149.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 38'146.50 mit Wirkung ab dem 1. April2016

einen Invaliditätsgrad von 46 % , womit Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde (S. 1 unten ). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor ,

die der Berentung bis April 2014 zugrunde liegenden Beschwerden und die ab April 2015 erneut invalidisierenden Beschwer de n

gründeten auf den identischen Leiden einer generalisierten Degeneration des Achsenorgans ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Gemäss der Beurteilung durch den psychiat rischen Gutachter

sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der depressiven und somatoformen Symptome zeitlich auf fünf Arbeits stunden täglich beschränk

t. Dadurch bestehe eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % , so dass die Arbeitsfähigkeit 30 % betrage (S. 4 Ziff. 7 oben). In einer angepassten Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich bestehe nach erfolgter Einarbeitung eine L eistungseinschränkung von 30 %

(S. 4 Ziff. 7 Mitte).

Werde von den Beurteilungen durch den RAD und Dr. Y.___ ausgegangen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab April 2015 vollumfänglich erwerbsunfähig gewesen sei. Bei der Berechnung der Wartezeit seien gemäss Art. 29 bis IVV die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen, so dass ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 4 Ziff. 8). Aufgrund des zusätzlichen psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit bei eine r möglichen Präsenzzeit von 100 %

qualitativ um 30 % eingeschränkt. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs von täglich einer Stunde bestehe gemäss der Beurteilung durch den RAD zusätzlich eine quantitative Einschränkung von 15 % . Die Arbeitsfähigkeit des somatisch erbringbaren Zeitpensums von 85 % werde demgemäss qualitativ zusätzlich um 30 % reduziert, so dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit 45 % betrage (S. 5 oben).

Vorweg sei

die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen . Dabei seien das Alter und die Verhältnisse entscheidend, die im Zeitpunkt vorgelegen hätten , in welchem die medizinischen Unterlagen die zuverlässige Feststellung der Rest arbeitsfähigkeit definitiv aufzeig t en (S. 5 Mitte) . Die medizinische Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit habe erst nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ im Dezember 2020 definitiv festgestanden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das 6 2. Altersjahr bereits überschritten habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2015 abgestellt wer den (S. 5 unten). Aufgrund des ohnehin nicht zumutbaren Berufswechsels in ein Anstellungs verhältnis sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 70 %

in der angestammten selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge wiesen (S. 7 oben). Die Beurteilung durch Dr. Y.___ tauge sodann nicht als schlüssige medizinische Grundlage für die Invaliditätsbemessung (S. 8 Ziff. 9b). So sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb in einer Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich die depressiven und somatoformen Symptome keine quantitative Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums bewirken sollten

(S. 9 oben). 2.3

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab dem 1. Oktober 2013 befristet bis 3 0. April 2014 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/81, Urk. 6/74 S. 3 unten) . Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, wobei

einzig die Verhältnisse ab April 2015 ergänzend abzuklären waren ( vgl. Urk. 6/105 S . 13 E. 5.2, S. 14 Dispositiv Ziff. 1 ). Daraus folgt , dass die

Verfügung vom 7. Juli2015

soweit sie die Rentenzusprache für die Zeit

vom 1. Oktober 2013

bis 3 0. April 2014 betrifft in R echtskraft erwachsen ist. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 erfolgte eine erneute Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung der psychischen Beschwer den ( Urk. 6/191 S. 25 Dispositiv Ziff. 1).

Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu prüfen , ob die Beschwerdegegne rin die Wartezeit zu Recht per

1. April 2015 neu

eröffnet hat. Streitig ist daher , ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein Rentenanspruch bereits ab dem 1. April 2015

und ab dem 1. April 2016 ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente besteh e . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 28. August 2014 (Urk. 6/38) als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lenden wirbelsäule (LWS) bei Status nach vier lumbalen Operationen (S. 38

Ziff. 9.1 ): -

25. April 2012: mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links wegen lumboradikulärem Syndrom S1 links bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links und -

11. Oktober 2012: Diskektomie L5/S1 mit ventraler Spondylodese L5/S1 und -

13. Juni 2013: dorsale Spondylodese L4 bis S1 mit Schraubenfehllage L4 rechts mit Fussheberparese M4-5 rechts mit Replazierung der Schraube L4 rechts am 18. Juli 2013 und deutlicher Verbesserung der Fusskraft rechts und - bildgebend guten postoperativen Verhältnissen bei diskreter epifusio neller Stenose L3/4, leichter Verengung der Recessi laterale L4 beid seits sowie kleine Diskushernien L3/4 links und L4/5 rechts mit leichter Einen gung der Neuroforamen L3/4 link s und L4/5 rechts ohne Kom pres sion neuraler Strukturen (MRI Juni 2014 und Röntgen Februar 2014)

Zusammenfassend kam Dr. Z.___

zum Schluss, dass bei der Beschwerdefüh rerin struk turelle Veränderungen im Bereich der LWS bestünden , die ihre Leistungs fähigkeit einschränken würden . Eine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (S. 39 Ziff. 10 unten). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungsprofil entspreche (S. 41

oben). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1. April 2015 (Urk. 6 /66 ) neu von zervi kalen Schmerzen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der Inklination und Reklina tion eingeschränkt , und es bestünden Einschränkungen der Rotation beidseits. Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Dr. A.___ führte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 1. August 2015 ( Urk. 6/93/59) alle von ihm seit Beginn der Behandlung attestierten Arbeitsun fähigkeiten auf: 100 %

vom 1

0. Oktober 2012 bis

2. Januar 2013, 60 %

am 3. Januar 2013, 100 % vom 4. Januar bis 3

0. Oktober 2013, 70 % vom 1. Novem ber bis 1

0. Dezember 2013, 50 %

vom 1

0. Februar bis 2

8. März 2014, 60 % vom 2

9. März 2014 bis 3

1. März 2015 sowie 100 %

vom 1. April bis 2

9. September 2015 . 3.4

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom

8. Januar 2016 (Urk. 6/106) eine Arbeits fähigkeit von 20-30 % . 3.5

Nach durchgeführter Magnetresonanz- und CT-Abklärung führte Dr. A.___ im Bericht vom 28. April 2016 (Urk. 6 /115) aus, klinisch habe die Beschwerde füh re rin chronifizierte Nacken-/Schulterschmerzen beidseits. Morphologisch sei die Spondylodese C4/5 und C5/6 durchgebaut , und es lägen keine Hinweise für eine persistie rende Neurokompression vor , ausser der grenzwertigen Einengung des Neuroforamens C6/7 links. Aus chirurgischer Sicht könne die Situation für die Beschwerdef ührerin nicht verbessert werden . Bis zur nächsten klinischen Kontrolle im Oktober bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6

PD Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/127) aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes zervikobrachiales sowie linksbetontes lumbovertebrales und - spondylogenes

Schmerz syndrom nach mehreren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen vor. Gegen wärtig bestünden anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf eine relevante radikuläre Problematik oder ein myeläres Syndrom. Im Vordergrund stünden muskuloskelettale Mechanismen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei auf 25 % zu schätzen. Hauptsächlich ein schränkend würden sich derzeit die nuchalen und lumbal linksbetonten Schmerze n auswirken, die nach spätestens dreissig Minuten Sitzen in unveränderter Stellung manifest würden. Die 25 % seien realistisch, sofern sich die Beschwerde führerin selber einteilen könne, was glücklicherweise aufgrund ihrer selbstän digen Tätigkeit möglich sei (S. 2).

3.7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Intensivmedizin, führte im Bericht vom 30. September 2016 (Urk. 8/129) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 2. August 2016 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine chronische Lumboischialgie linksseitig sowie ein chronisches Nacken-/Schulter-/

Armsyndrom linksseitig (Ziff. 1.1). Eine Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden (Ziff. 1.4). Die körperliche Belastbarkeit sei durch oben angegebenes Schmerzsyndrom deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Teilpensum von 40 % zumutbar. Es bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms (Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 8/134) aus, er behandle die Beschwerde füh re rin seit d em 6. September 2016 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression schweren Grades mit präpsychotischer Desorientierung, Panikstörung und sozialer Isolierung bei einem Rückzugsverhalten (ICD-10 F33.3) und chronische Beschwerden der LWS und der HWS ( Ziff. 1.1).

Dr. D.___ führte weiter aus , d er hohe Schweregrad der Depression ergebe sich einer seits reaktiv aufgrund d er tiefgreifenden, für die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass nicht fassbaren psychischen Erschütterung und totaler Verwir rung (Deso ri entierung) durch die somatischen Erkrankungen ‚ andererseits durch Per sön lichkeitsanteile tiefster psychischer Entleerung und Sinnlosigkeit mit impera tivem Abwehrverhalten zwanghaften hyperaktiven Verhaltens und über h öhten Ansprüchen an die eigene Autonomie. In solch pathologischer und überhöhter An s prüchlichkeit

sei die Patientin Opfer ihrer eigenen Zwänge. Im jetzigen Zeitpunkt und auf weiterhin sei sie vom psychiatrischen Gesichtspunkt aus zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen der hohen Bedeutung auto nomer Aktivität könne die Beschwerdeführerin, falls es das Krankheitsgeschehen zulasse, proba torisch zu 25 % Arbeitsversuche unternehmen. Falls von der Sozi al versicherung weitere Abklärungen gefordert seien, empfehle sich eine polydis zi plinäre Abklärung (Ziff. 1.11).

3.9

Die Beschwerdegegnerin veranlasste

eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren RAD. Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , nannte im Untersuchungs bericht vom 13. April 2017 (Urk. 8/143) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der LWS bei Status nach Spondylodese L4/S1 (im MRI epifusionale Degenerationen) sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei Status nach Spon dylodese C4/5 und C5/6 am 29. Juni 201 5. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Pericarditis und Spreizfüsse mit Hallux valgus (S. 8 Ziff. 8).

Die RAD-Ärztin führte weiter aus, in der Zusammenschau aller vorliegenden Befunde sei festzustellen, dass zirka im April 2015 neu ein Schmerzsyndrom de s rechten Armes aufgetreten sei . Dr. A.___ habe daraufhin die Indikation zur Operation gestellt und am 11. August 2015 feststellen können, dass die rechts seitigen Armschmerzen abge klungen seien. Dies sei auch weiterhin der Fall. Es bestünden keine Schmerzen in den Armen und keine wesentlichen Schmerzen der HWS bei der Bewegungs prüfung. Die HWS sei in ihrer Beweglichkeit insbeson dere für die Seitneigung eingeschränkt. Die Reklination sei frei , und es bestehe eine mässige Inklinations einschränkung (S. 9 unten). Hinweise auf radikuläre Symptome der HWS würden sich aktenkundig mindestens seit August 2015 und auch bei der heutigen Untersuchung nicht finden (S. 9 f.) . Im Bereich der LWS fänden sich ebenfalls keine radi kulären Symptome. Die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ, moto rische Ausfälle bestünden nicht . Einzig im Einbeinstand links bestehe eine leichte Unsicherheit. Die bei der Untersuchung demonstrierten Kraftverluste im linken Arm und linken Bein seien nicht objekti vierbar. Es fänden sich keine wesentlichen Umfangsdifferenzen an Armen und Beinen. Es würden Inkonsi stenzen bestehen. Während im Liegen bei der Kraft prüfung eine fast vollständige Parese der Fussheber und -senker links bestehe, sei der Zehen - und Fersenstand mit Last des Körpergewichts möglich. Ebenso sei die Funktion der linken Hand i m spontanen Verhalten ungestört.

Es sei insbesondere darauf hin zuweisen , dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Schmerzmedikation am Tag der Untersuchung vergessen zu haben. Die Untersuchungsbefunde hätten also ohne Einfluss von Schmerzmitteln erhoben werden können. Gegenüber dem von Dr. Z.___ im Gutachten vom 28. August 2014 erhobenen Befund sei eine deutliche Besserung der LWS-Beweglichkeit eingetreten. Während Dr. Z.___ eine Bewegungseinschränkung von 2/3 in allen Ebenen festgestellt habe, fänden sich heute nur noch mässige Ein schrän kungen. Im Bereich der HWS bestünden Einschränkungen der Beweglichkeit, die zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht vorgelegen hätten, die jedoch keine schwer wiegende Funktionsminderung nach sich ziehen würden. Hinweise auf neurolo gische Ausfälle fänden sich weder an den oberen noc h an den unteren Extremi täten (S. 10 oben). Aus medizinischer Sicht könne angenommen werden, dass mit Beginn der HWS-Beschwerden im April 2015 bis zur Nachbehandlung der Operation eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Am 30. September 2015 bestehe aktenkundig im Wesentlichen bereits der heutige Befund, die Röntgenkontrolle des Operationserg ebnisses sei regelrecht gewesen (S. 10 Mitte).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht wäre anhand der heutigen Untersuchung und anhand der Aktenlage eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2015 bis sechs Monate postoperativ möglich gewesen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Degenerationen der HWS und LWS und aufgrund der Spondylodese in mehreren Abschnitten der Wirbel säule könne von einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auch bei ange passter Tätigkeit von einer halben Stunde pro Halbtag ausgegangen werden. Damit ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht: Beginn der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit am 1. Oktober 2015 mit 30 % bis zu einer Arb eits fähigkeit von 85 % angepasst ab dem 1. Januar 2016. Zur Prognose sei festzu stellen, dass die derzeit geklagten nächtlichen Beschwerden aus medizinischer Sicht unspezifisch seien. Hinweise auf eine klinische Relevanz der im MRI beschriebenen Spinalstenose L2/3 würden sich nicht finden. Daher sei nicht zu erwarten, dass eine operative Verlängerung der lumbalen Spondylodese bis L2 oder eine zweite Spondylodese L2/3 zu einer Besserung des Beschwerdebildes oder der Funktion der LWS führen werde. Anhand der vorliegenden medi zi nischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 10 unten). In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätig keit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende schultergürtelbelastende Arbeiten sei eine 85%ige Arbeits fähigkeit seit 1. Januar 2016 gegeben (S. 11 oben). 3.10

Dr. A.___ führte i m Bericht vom 23. November 2017 (Urk. 8/171) aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Bes chwerden etwas beruhigt. D ie Wirbelsäule sei in der Inklination eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm und beim Aufrichten führe die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzprovokation eine Ausweichbewegung aus. Die Seitneigung sei beschwer defrei.

4. 4.1

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 2 6. April 2019 ( Urk. 6/194) als Diagnosen ein zervikales Schmerzsyndrom bei beginnender Degeneration C6/7 mit Antero listhese

C6 auf C7 ,

einen Status nach Spondylodese C4/5 und C5/6 am 2 9. Juni 2015 mit Spinalkanalstenosen C4/5 und C5/6, ein lumbales Schmerzsyndrom bei zune hmender Segmentdegeneration L2/3 und einen Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 1 3. Juni 201 3.

Die Wirbelsäule sei in der Inklination eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm, einem Aufrichte- und einem deutlichen Reklinationsschmerz . Die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei erhalten. Bezüglich der Röntgen befunde bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2014 eine zunehmende Segmentdegeneration bei L5/2 mit Reposition von L2 auf L 3. 4.2

Dr. A.___ antwortete im Bericht vom 1 4. August 2019 ( Urk. 6/209/3-4) auf die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er führte aus, anamnestisch habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Rückenschmerzen mit zunehmenden Beschwerden in die Beine berichtet. Früher hätten Phasen m it weniger Schmerzen bestanden, während jetzt ein Dauerschmerz vor liege . Demzufolge sei rein subjektiv eine Verschlimmerung der Rückenschmerzen aufgetreten. Morphologisch liege eine deutliche Zunahme der Segmentdegenera tion bei L2/3 vor. Im Vergleich zu einer früheren A bklärung zeigten die neuen Bilder vom 1 2. Juli 2019 nicht nur eine progrediente Einengung des S pinalkanals, sondern eindeutig Modic -Veränderungen Typ 1 des Bandscheibenfaches L2/ 3. Modic -Veränderungen Typ 1 seien hoch assoziiert mit Rückenschmerzen. Er gehe davon aus, dass die zunehmende Degeneration L2/3 mit jetzt nachge wiesenen Modic -Veränderungen und einer deutlichen Spinalkanalstenose ursächlich für die zunehmenden Rücken- und Beins chmerzen seien (S. 1 Ziff. 1). 4.3

RAD-Ärztin E.___ nahm am 2 7. September 2019 ( Urk. 6/242 S. 6) Stellung zu den neuen medizinischen Berichten . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide inzwischen an Dauerschmerzen. Der letzte Bericht von Dr. A.___ enthalte keinen klinischen Untersuchungsbefund mit Angaben zur Funktion der Wirbel säule. Nach dessen Angaben seien die Modic -Veränderungen Typ 1 im MRI hoch gradig mit Schmerzen assoziiert und diese objektivierten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes . In der MRT-Diagnostik degenerativer Wirbelsäulener krankungen würden die sogenannten high intensity

zone und

die Modic -Veränderung en (besonders Modic II) als spezifisch schmerzkorreliert angesehen. Eine 100%ige Kor relation mit Schmerzen bestehe

bei den genannten Verände rungen aber nicht. Die Datenlage sei uneinheitlich. Die genannten Veränderungen könnten auch ohne entsprechende Symptomatik vorliegen. Die klinische Relevanz der degenerativen Veränderungen nach Modic sei geri ng (S. 6 oben).

Der

im Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Chefarzt, Spital H.___ , vom 2 0. September 2019 (vgl. Urk. 6/209/5-11) wiedergegebene Befund der Wirbelsäule unterscheide sich ka um vom RAD-Untersuchungsbericht vom April 201 7. Dem Bericht vom 2 0. September 2019 sei in Anteilen sogar eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule zu entnehmen. Zum Beispiel werde neu ein Fingerbodenabstand von zirka 10 cm dokumentiert, während bei der RAD-Untersuchung 35 cm gemessen worden seien. Dem Bericht vom 2 0. September 2019 sei daher keine wesentliche Verschlechterung zu entnehmen, die eine Neubeurteilung des Sachverhaltes auf orthopädisch/rheumatologischem Fachgebiet erfordern würde. Die im Bericht dokumentierte Schwäche des linken Beines mit einer Unsicherheit im Einbeinstand habe ebenfalls schon zum Zeit punkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin bestanden. Dies sei in der Beur teilung des Belastbarkeit sprofils berücksichtigt worden (S. 6 Mitte). 4.4

4. 4 .1

Dr. Y.___ erstattete am 3 0. Dezember 2020 ( Urk. 6/229/1-22) g estützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 6. November 2020 (S. 2 Ziff. 1.1) und die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten das psychiatrische Gutachten.

Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Situation schwierig sei. Sie sei eigentlich e in sehr aktiver Mensch. Aufgrund der Beschwerden am Rücken könne sie aber fast nicht mehr Auto fahren und müsse während der Fahrt alle 20 Minuten eine Pause einlegen. Bei den Gesprächen mit Kunden müsse sie auch längere Zeit sitzen (S. 7 Ziff. 3.1 Mitte) . Kontakte bestün den noch zu einer Kollegin, die ihr beim Einkaufen helfe, und zu zwei Freun dinnen, mit denen sie sich gelegentlich treffe (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Hausärztin einen Zusammenbruch

erlitten und drei Tage nur noch geweint, aus Enttäuschung, dass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 8 Mitte).

In psychiatrischer Hinsicht leide sie seit zirka acht Jahren an einer schweren Depression mit Tagesmüdigkeit, Zukunftsängsten und Unkonzentriertheit. Dies sei ein «Teufelskreis». Die körperlichen Schmerzen und die Depression seien miteinander verbunden und machten eine regelmässige, längere Arbeit unmög lich. Von ihren sozialen Kontakten habe sie sich weitgehend zur ückgezogen. Früher sei sie mitten im Leben gestanden (S. 8 Ziff. 3.2). Abgesehen von den ständigen, schweren Schmerzen leide die Beschwerdeführerin täglich an Müdig keit, einer Konzentrationsstörung, innerer Unruhe, einem Druck auf der Brust und Angst vor einem Herzinfarkt. Si e habe dann auch Panikattacken (S. 9 oben). Sie sei als Einzelkind in äusserlich angepassten, aber emotional desolaten Verhält nissen aufgewachsen (S. 11 unten). 4. 4 .2

Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bewusstseinsklar, ausreichend aufmerksam und wechselnd konzentriert, ohne klinisch fassbare Defizite der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Während der Untersuchung habe sie insgesamt leicht müde gewirkt (S. 13 Ziff. 4.3 Mitte). Dr. Y.___ nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und akzen tuierte Persönlichkeitszüge (I CD-10 Z73.1, S. 14 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Rückenschmerzen und einer zeitweisen Fussheber s chwäche von Oktober 2013 bis April 2014 eine befristete Rente der Invaliden versicherung zugesprochen worden . Psychische Probleme hätten in dieser Zeit keine Rolle gespielt (S. 14 Ziff. 7.1 Mitte).

Die Beschwerdegegnerin habe in einer Abklärung für Selbständigerwerbende

auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Unternehmens der Beschwerdeführerin seit 2007 bis heute hingewiesen. In den ersten drei Jahren bis 2009 habe sie ein durchschnittliches Einkommen von knapp Fr. 17'000.-- pro Jahr erzielt. Einzig im Jahr 2010

habe sie ein Einkommen von Fr. 68'1 00.-- erreicht (S. 15 oben). D ie angegebene Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration könne nur leichtgradig sein. Dies gelte auch angesichts ihres täglichen Arbeitspensums (S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin

fahre regelmässig längere Strecken mit ihrem Auto. Weiter führe sie Verkaufsverhandlungen durch, erstelle Offerten und organisiere die Lagerhaltung für ihren Betrieb. Dabei handle es sich um Funktio nen , die zumindest eine durchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentration erforderten. Der Beginn der psychischen Symptomatik werde für das Jahr 2011 angegeben . Die Beschwerdeführerin habe dazu eine Reihe von wichtigen Ereignissen , wie den Tod ihrer Mutter und die Schei dung von ihrem zweiten Ehemann , erwähnt (S. 16 oben). 4. 4 .3

Der Gutachter führte zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus, es zeige sich eine mittelschwere depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom. Es handle sich um eine traurige Verstimmung, den Verlust von Interessen , Freud losigkeit, eine Störung des psychomotorischen Antriebs, eine geringe affektive Modulation, negative Zukunftsperspektiven, einen sozialen Rückzug, Schlaf störungen und einen verminderten Appetit mit Gewichtsverlust. Eine manifeste Su izidalität sei nicht vorhanden. Präpsychotische oder psychotische Symptome, wie von Dr. D.___ angegeben, seien bei der Untersuchung nicht aufgetreten (S. 16 f.). Die Schmerzen hätten auch eine psychosomatische Qualität, da sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen zu verstehen seien. Die seit 2011 vorhandene Überlastung habe die nachfolgende Krankheitsentwic klung bee influsst und bestimme die Beschwerdeführerin bis heute.

Es sei von einem zirka neunjährigen Krankheitsverlauf auszugehen, wenn auch mit unterschiedlichen diagnostischen und therapeutischen Vorzeichen. Seit Oktober 2016 bestehe eine regelmässige psychiatrisch/p sychotherapeutische Behandlung . Im Rahmen der aktuellen Behandlung sei es gelungen, eine sehr niedrige antidepressive Medikation zu etablieren , was zumindest gegen die Schlafstörungen helfe

(S. 17 oben). Die Beschwerdeführerin lehne eine Inten sivierung der Behandlung ab (S. 17 Mitte).

Als Komorbidität bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die schon in der Entstehung sowohl somatisch wie psychisch zu verstehen sei. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem durch die lebensgeschicht lichen Erfahrungen mit einem sadistischen, alkoholabhängigen Vater einerseits, und einer hilflosen, unterwürfigen Mutter andererseits geprägt worden. Die emotionale Entwicklung habe auf einer vorwiegend anankastischen Ebene erheb liche Fixierungen ausgebildet mit Abwehrformen, wie einer Affektisolierung und einer Rationalisierung des Erlebens. Die emotionalen Einschränkungen seien durch eine vorwiegend histrionische

Persönlichkeitsakzentuierung mit dramati sierenden, emotional eher oberflächlichen Verhaltensweisen kompensiert worden (S. 17 f.).

Die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer 5 1/2-Zimmerwohnung. Das von ihr betriebene Unternehmen sei praktisch von Anfang an ohne ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg geblieben. Inzwischen habe sie zunehmende Schulden. Bis auf ihren Sohn und ihren ersten Ehemann bestünden keine verlässlichen sozialen Kontakte

(S. 18 oben). Bezüglich der Konsistenz lägen keine gravierenden Auffä lligkeiten v or . Die von RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angedeuteten Inkonsistenzen bestünden im Versuch der Beschwerdeführerin, ihr Leben positiv zu beschreiben und dabei Niederlagen und Fehlentscheidungen auszublenden. Aggravierende Verhaltens weisen seien dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aspekt der Existenz sicherung mit Hilfe einer IV-Rente beeinflusse ihr Verhalten, führe aber nicht zur Vortäuschung von Symptomen (S. 18 Mitte). Der Leidensd r uc k sei durch die lang jährige somatoforme Schmerzsymptomatik und durch die Depression bedingt. Dabei sei auf die äusseren Lebensumstände hinzuweisen, mit der seit Jahren anhaltenden existenziellen Bedrohung, wenigen verlässlichen Bezugspersonen und einer geringen psychischen Flexibilität . In der Folge bestehe die Unfähigkeit zur Trennung von schädlichen Strukturen (S. 18 unten). Die Beschwerdeführerin habe vielfältige beruflichen Erfahrungen in verschiedenen kaufmännischen und gastronomischen Tätigkeiten. Zumindest im familiären Bereich sei sie ausrei chend kontaktfähig (S. 19 Ziff. 7.4). 4. 4 .4

Die Beschwerdeführerin könne i n der bisherigen, selbständigen Tätigkeit im Handel aufgrund der depressiven und somatoformen Symptome nur bis zu fünf Stunden täglich anwesend sein. Die Arbeit unterteile sich in Fahrzeiten, Verkaufs gespräche und Tätigkeiten zu Hause. Motivation, Antrieb, Aufmerksamkeit und Konzentration seien aufgrund der psychischen Erkrankung mässig und fluktuierend reduziert, so dass sich in der Arbeit eine erhöhte Ermüdbarkeit, Lang samkeit, mangelndes Selbstvertrauen und zunehmende Schmerzen bemerkbar machten . Auf Misserfolge reagiere die Beschwerdeführerin leicht mit Agieren beziehungsweise sozialem Rückzug . Durchschnittlich sei mit einem Rendement von 50 % zu rechnen (S. 19 f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 30 % . Dabei seien die somatischen Einschränkungen aufgrund der sich überlappenden Schmerzsymptomatik inbegriffen (S. 20 oben).

Somatisch habe bis zum 3 0. September 2015 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei von einer stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit dem 1 0. Januar 2016 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und von 85 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin selber konstatiere eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % . Der Verlauf der Ar beitsfähigkeit lasse sich im Einzelnen nicht mehr monats weise erfassen. Seit April 2015 sei überwiegend wahrscheinlich eine depressive Symptomatik anzunehmen. Das Ausmass der Depression sei über die Jahre wechselhaft gewesen, ohne dass sich eine eindeutige Progression nachwei sen lasse (S. 20 Mitte). Dr. I.___ habe die Beschwerdeführerin 2017 als leicht depressiv beurteilt. Dr. D.___ habe sie im gleichen Jahr als langjährig, chronisch schwer depressiv erachtet . In der heutigen Untersuchung imponiere die Beschwer deführerin als mittelgradig depressiv. Die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzäusserungen spielt en dabei keine besondere Rolle (S. 20 unten). Eine angepasste Stelle im kaufmännischen Bereich müsse durch eine klare übersicht liche Aufgabenstellung gekennzeichnet sein. Nach der Einarbeitung sei auch die Übernahme einer grösseren Verantwortung und Arbeit im Team möglich. Im freien Arbeitsmarkt schätze der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Dies e lasse sich nach der Einarbeitung innerhalb eines Jahres auf 80 % steigern (S. 21 oben).

Das aktuelle therapeutische Setting verspreche keine wesentlichen positiven Veränderungen. Die medikamentöse antidepressive Behandlung erfolge nicht in ausreichender Dosierung. Weiter solle eine therapeutische Behandlung erfolgen, die auch innere Konflikte und notwendige äussere Veränd erungen zu bearbeiten versuche . Eine längerfristige stationäre Behandlung wäre geeignet, die Patt-Situation aufzulösen und eine lebbare Perspektive zu erarbeiten (S. 21 unten). 4.5

Dr. F.___

nannte im Bericht vom 2 0. Juni 2021 ( Urk. 6/238/3-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches linksbetontes Nacken-, Schulter-Arm-Syndrom bei aktuell neu aufgetretener Anterolisthese C6/7 und foraminaler Einengung C5 links und C6 beidseits, jedoch links mehr als rechts, einer Osteochondrose und Spondylarthrose sowie eine chronische linksbetonte Lumboischialgie bei Retrolisthese L2/3 und erosiver

Osteochondrose in diesem Segment mit zunehmender dorsaler Diskushernie sowie eine schwere Ausprägung einer chronische Depression, Angst und Panikstörung (S. 6 Ziff. 2.5).

Dr. F.___ gab zur aktuellen Situation an , die stärksten Beschwerden bestünden im Nacken und im Bereich Schulter- Arme , links stärker als rechts. Durch die Beschwerden im Bereich der HWS träten wieder häufiger Kopfschmerzen auf. Die Beschwerden korrelierten mit den aktuellen Befunden des MRI und seien mit der Wirbelsäulenchirurgie besprochen worden. Von deren Seite sei zunächst vorge schlagen worden, weiterhin konservativ zu verfahren mit Infiltrationen i m Bereich der Nervenwurzeln C5 und C6 links. Weiter bestünden hauptsächlich drückende, aber auch brennende lum bale Rückenschmerzen. Zusätzlich würden brennende Schmerzen im linken Bein dorsal und im Bereich der linken Leiste sowie rezidivierende Beinkrämpfe auf treten . Im linken Bein sei das Gefühl redu ziert. Die Schmerzen hätten eine minimale Schmerzstärk e von 4 und maximal 10 auf der NRS-Skala . Sie verstärkten sich durch Erschütterungen während des Autofahrens und bei einseitiger Körperhaltung wie beim Stehen, Sitzen oder Liegen über längere Zeit (S. 2 f. Ziff. 2.2).

Es bestehe eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, über Kopf zu arbeiten oder schwere Gegenstände zu tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Auto komme es durch Vibrationen zu e iner Verstärkung der Schmerzen ( S. 7 Ziff. 3.4). 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am

6. August 2021 ( Urk. 6/ 242 S. 11 f .) Stellung zum Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Juni 202 1. Er führte aus, bei der Untersuchung sei i m Bereich der Schulter ein Abstand von 4 cm zwischen Kinn und Jugulum festgestellt worden. Zudem bestünden eine schmerzhafte Einsc hränkung der Rotation beidseits, eine gerin ge Einschränkung der Seitneige bei dseits , und es sei eine schmerzhafte Reklinati on der HWS festgestellt worden (S. 12 oben).

Die von Dr. F.___ v ordergründig als Verschlechterung geltend gemachten Beschwerden würden sich im Aktenvergleich mehrheitlich auf die vorgetragenen subjektiven Beschwerden beziehen. Klinisch funktionell betrage der Kinn-Jugulum-Abstand aktuell zirka 4 cm, während dieser zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im April 2017 deutlich schlechter mit 6/18 cm angegeben worden sei bei gleichzeitiger Einschränkung der Rotation und Seitneige. In jenem Bericht sei wie im aktuellen Bericht vom Juni 2021 erwähnt worden, dass die Beschwer deführerin eine deutliche Abschwächung der Kraft in der K ennmuskulatur der oberen und unteren Extremitäten zeige. Die als neu beschriebene Anterolisthesis C6/7 habe Dr. A.___ mindestens seit 2018 erwähnt. Objektiv bestehe keine wesentliche Verschlechterung seit August 201 9. 4.7

Dr. D.___ nahm am 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/252) Stellung zum Gutachten von Dr. Y.___ . Er gab an, der Vater der Beschwerdeführerin habe schon vor der Geburt und bis ins Erwachsenenalter der Patientin an einer chronischen Alkoholsucht gelitten mit regelmä ssig schwersten Gewaltexzessen (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ habe auf S. 15 des Gutachtens eine nur leichtgradig gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration beschrieben. Diesbezüglich bestehe ein Wiederspruch zu den Aussagen von Zuständen einer Lähmung und eines psychischen Zusammen bruch s , die sich nicht nur bei der Hausärztin, sondern während des ganzen Krank heitsgeschehens in Form von Retraumatisierungen ergeben hätte n

(S. 1 Ziff. 2).

Dr. Y.___ stelle die Diagnose einer rezidivierenden Depression mittelgradigen Ausmass es . Die Diagnose stehe jedoch in Widerspruch zu seiner Aussage einer seit April 2015 durchgehend vorhandenen depressiven Symptomatik, welche überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Depression sei nicht rezidivie rend, sondern chronisch. Dr. D.___

beharrt sodann auf einem hohen Schweregrad der Depression (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der beschriebenen Befunde und der Dynamik der Krankheit sei der Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer angepassten Tätigkeit sodann in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinwei sen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6. 6.1

PD Dr. B.___

stellte

im Oktober 2016

von somatischer Seite

ein komplexes zervikobrachiales sowie linksbetontes lumbovertebrales und - spondylogenes Schmerzsyndrom nach mehreren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen fest (E. 3.6 hiervor). Med. pract . E.___ nannte im B ericht vom 1 3. April 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Spondylodese L4/S1 sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei Status nach Spondylodese C4/5 und C5/ 6. Die RAD-Ärztin kam zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2015 30 %

betrug und diese

per

1. Januar 2016 auf

85 %

gesteigert werden k onnte (E. 3. 9 ).

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 (vgl. Urk. 6/191 S. 24 E. 5) wurde

der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergänzend abgeklärt .

Dr. Y.___

nannte i m psychiatrischen Gutachten vom 3 0. Dezember 2020 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 4.4.2). Der Gutachter gab zur Arbeitsfähigkeit an, dass in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 eine Arbeitsunf ähigkeit von 7 0 %

bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich attestierte er dagegen e ine Arbeitsfähigkeit von 70 % , die nach der Einarbeitung auf 80 % gesteigert werden könne (E. 4.4.4). 6.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 3 0. Dezember 2020 beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 6. November 2020 und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Der Gutachter trug

den geklagten Beschwerden

sodann ausreichend R echnung , und da s Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen

Vorakten erstellt .

Dr. Y.___ legte ausgehend

von einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom (E. 4.4.3)

nachvollziehbar dar , dass in der angestammten, selbständigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von noch 30 % besteht. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist dagegen

von einer höheren zum utbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % und nach der Einarbeitung in die neue Tätigkeit

gar von 80 % auszugehen

(E. 4.4.4 hiervor). Zunächst vermag zu überzeugen , dass

nach der Einschätzung durch Dr. Y.___

für eine eher einfache Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit einer klaren, übersichtlichen Aufgabenstellung trotz der erwähnten depressiven Symptomatik eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit als in der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht . Der Gutachter wies weiter

darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit Arbeiten wie die Durchfüh rung von Verkaufsverhandlunge n, die Erstellung von Offerten und die Organisa tion der L agerhaltung möglich sind und sie zudem

län g ere Strecken mit dem Auto fahren kann, was eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentration

erfordert (E. 4.4.2). Dass die depressiven und somatoformen Symp tome in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten keine ( quantitative ) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zur Folge hätten , wie die Beschwerdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 S. 9 oben), trifft nicht zu. Die Einschränkung

kommt darin zum Ausdruck, dass der Gutachter für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und 80 % anstelle einer vollen Arbeitsfähigkeit attestierte.

Dr. D.___

kodierte die vo n ihm im Bericht vom 1 3. Januar 2017 als

chronische Depression schweren Grades

bezeichnete psychische Störung

mit ICD-10 F33.3 (E. 3. 8 hiervor) . Die Diagnose entspricht nach ICD-10 einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symp tomen ( ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Aufl., S. 180). Nachdem Dr. D.___

also selber eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte,

bra u cht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter

auf die Unterscheidung zwischen einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer chronischen Depression eingegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte) .

Das Gutachten vermag somit

auch bezüglich der

Darlegung der medizinischen Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann. Auf eine erneute psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 9b) ist daher zu verzichten. 6.3

Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG per 1. April 2015 neu ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben).

Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 % ) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit. Von dieser Regel macht Art. 29 bis IVV unter den dort umschriebenen Voraussetzungen eine Ausnahme (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 303 f. Rz 35 zu Art. 28) : Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV).

Grundlage für die Zusprache einer befristeten Rente vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. April 2014 bildeten einzig die Beschwerden an der LWS nach mehreren operativen Eingriffen (vgl. das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2014, E. 3.1) . Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich daher nicht sagen, dass die ab dem 1. April 2015 zu prüfenden psychischen Beschwerden und die gemäss Dr. A.___

ebenfalls seit April 2015

bestehenden zervikalen Beschwerden (E. 3.2) auf dasselbe Leiden im Sinne von Art. 29 bis IVV zurückzuführen wären. Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Beschwerden an der LWS gemäss dem Unter suchungsb ericht von med. pract . E.___ vom 1 3. April 2017 im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. Z.___

sogar verbessert haben (E . 3.9 hiervor ). Nachdem die Voraussetzungen nach Art. 29 bis IVV nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG zu Recht per 1. April 2015 neu eröffnet. 6.4

Med. pract . E.___ wies i n der Stell ungnahme vom 2 7. September 2019 darauf hin, dass die von Dr. A.___

beschriebenen

Modic -Veränderungen Typ I des Bandscheibenfaches L2/3 (vgl. E. 4.2)

auch ohne eine entsprechende S ch m erzsymptomatik vorliegen können und die klinische Relevanz von degene rativen Verä n derungen nach Modic gering ist. Dies spricht gegen eine gesund heitliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. J anuar 201 9. Eine Verschlechterung lässt sich auch dem Bericht von Dr. F.___ und Prof. G.___ vom 2 0. September 2019 n icht entnehmen. So wurden im Bericht von med. pract . E.___ vom 1 3. April 2017 und jenem v om 2 0. September 2019 weitgehend identische Befunde bei einer neu sogar verbesserten Beweglichkeit der Wirbelsäule beschrieben (E. 4.3 hiervor). Auf die Stellungnahme des RAD vom 2 7. September 2019 kann abgestellt werden.

Der Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Juni 2021 lässt gemäss Dr. J.___ ebenfalls nicht auf eine gesundheitliche V erschlechterung schliessen , nachdem Dr. A.___

bereits 2 018 eine Anterolisthese bei C6/7

beschrieben hatte ( vgl. Urk. 6/182, E. 4.6 ). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ist aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeits fähigkeit von 85 %

auszugehen. 6.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 2. August 202 1 eine Ressourcenprüfung durch und gelangte für eine angepasste Tätigkeit zur Einschätzung einer zumut baren Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/242 S. 12 f.).

Gemäss Gutachter

Dr. Y.___ kann die Beschwerdeführerin längere Strecken mit dem Auto fahren, Verkaufsverhandlungen durchführen un d die Lagerhaltung organisieren.

Der Gutachter beschrieb zwar eine depressive Symptomatik mit einer traurigen Verstimmung , dem Verlust an Interessen, Freudlosigkeit, einer Störung des psychomotorischen Antriebs, einer geringen affektiven Modulation und

negativen Zukunftsperspektiven. Er hielt jedoch auch fest, dass die von Dr. D.___

erwähnten präpsychotischen oder psychotischen Sym ptome bei der Begutachtung nicht festgestellt werden konnten (E. 4.4.2 und 4.4.3 hiervor). Die diagnoser elevanten Befunde erweisen sich somit

gesamthaft als leicht bis mittel gradig eingeschränkt.

Dr. Y.___ gab weiter an, dass aus therapeutischer Sicht Verbesserungsmöglich keiten

bestehen , wie eine Intensivierung der medikamentösen Therapie oder eine stationäre Behandlung

( E. 4.4.4). Im Falle der Intensivierung der aktuellen Therapie kann daher grundsätzlich mit einer Verbesserung des Gesundheits zustandes und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden . Als Komorbidität besteht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dr. Y.___

gab hierzu jedoch an , dass die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzäusserungen keine besondere Rolle spielen würden (E. 4.4.4).

Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich daher als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

Von sozialer Seite bestehen gewisse Kontakte zum Sohn und zum ersten Ehemann der Beschwerdeführerin sowie nach

ihren Angaben zu zwei Freundinnen und einer Kollegin (E. 4.4.1 und 4.4.3). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht völlig isoliert. Bezüglich der Konsistenz bestehen keine Auffälligkeiten ( vorstehend E. 4.4.3) . Nach Prüfung der Standardindikatoren ist für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit

auf ein Pensum von 80 % gesteigert werden kann, kann die von med. pract . E.___

von somatischer Seite attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 %

als miterfasst gelten . Mit der Beschwerdegegnerin ist für eine angepasste Tätigkeit daher von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. 6.6

Nach der Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Teilerwerbsfähigkeit abzustellen. Diese ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar 2018 E. 3.1). E ine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des B undesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.1 1 ). Die Nichtverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters bleibt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640 unten ).

Für die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

der Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. Y.___

im Dezember 2020 heranzuziehen.

Die Beschwerdeführerin war damals 62 Jahre alt. Massgebend ist sodann ,

dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt in der angestammten selbständigen Tätigkeit

gearbeitet hat . Da kein Unterbruch der Erwerbstätigkeit vorliegt, kann ihr der Wechsel in eine gegenüber der angestammten Tätigkeit einfachere kaufmän nische Tätigkeit trotz ihres Alters

zugemutet werden . Für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit spricht auch die relativ hohe attestierte zumutbare Arbeitsfähig keit von 70 %

sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine vielfältige Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen verfügt (vgl. Urk. 1

S. 6 unten). Das Bundesgericht bejahte etwa die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit bei einem zum massgebenden Zeitpunkt 61-jährigen Versicherten, der über eine Ausbildung zum Elektromonteur verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.3). Trotz des Alters der Beschwerde führerin ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. 6.7

Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin

ermittelte im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 2 2. Oktober 2014 für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin

gestützt auf die Daten der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung 2010

(LSE 2010 Tabelle T1 Ziff. 47 [Detailhandel], Anforderungs niveau 1+2)

und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2013 ein Validenein kommen

von

Fr. 68'560.-- ( Urk. 6/42 S. 8 Ziff. 4). D as so ermittelte Einkommen passte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 8. November 2021 an die Lohnentwicklung des Jahres

2016 an , wobei sie ein Valideneinkommen von Fr. 70'149.--

errechnete ( Urk. 6/241 S. 1).

Da ein Rentenanspruch ab dem

1. April 2016 zu prüfen ist, ergibt sich

angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2016 ein Einkommen von Fr. 70'139.-- ( Fr. 68'560. -- : 2648 x 2709, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der R eallöhne, 2010-2020 [ 3/3 ] T39). Das ermittelte Einkommen liegt über dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erwirtschafteten Gewinn von Fr. 62'196 ( Urk. 6/42 S. 7 oben), worauf alternativ ebenfalls hätte abgestellt werden können. Das ermittelte Valideneinkommen

ist damit nicht zu bestanden und erweist sich als grosszügig bemessen. Es ist mit

Fr. 70'139.-- zu veranschla gen.

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. G emäss LSE 2016 Tabelle TA1_tirage_sill_level

hätte die Beschwerdeführerin 2016 i n einer Hilfsarbeit (Anforderungsniveau 1) bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 3'054.-- ( Fr. 4'363.-- x 0.7) erwirtschaften können. Der verwendete Tabellenlohn umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). Nachdem der Beschwerdeführerin eine einfache kaufmännische Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 %

zugemutet werden kann, scheidet ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aus. Damit resultiert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von

Fr. 38'207.-- ( Fr. 4'363 x. 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Vergleicht man das Validen einkommen von Fr. 70'139.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'207.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'932.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht. 6.8

Zusammenfassen d besteht ab dem 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente . Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juli 2022 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis m i ttel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da jedoch eine anspruchsrelevante Veränderung und ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 ) . Am

2. April 2013 meldete sie sich bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten ( Urk. 6/38) ein.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 6/81, Urk. 6/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom

1. Oktober 2013 bis

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 Verfügungs - teil 2 ) fest, sie habe nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 medizinische Unterlagen und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der selbständigen Erwerbst ätigkeit aufgrund der neu aufgetretenen psychischen Beschwerden

seit April 2015 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die Wartezeit sei daher neu zu eröffnen. Nach Ablauf des einj ährigen Wartejahres im April 2016 bestehe hinsichtlich der angestammten selbständigen Tätigkeit unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'149.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 38'146.50 mit Wirkung ab dem 1. April2016

einen Invaliditätsgrad von 46 % , womit Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde (S. 1 unten ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor ,

die der Berentung bis April 2014 zugrunde liegenden Beschwerden und die ab April 2015 erneut invalidisierenden Beschwer de n

gründeten auf den identischen Leiden einer generalisierten Degeneration des Achsenorgans ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Gemäss der Beurteilung durch den psychiat rischen Gutachter

sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der depressiven und somatoformen Symptome zeitlich auf fünf Arbeits stunden täglich beschränk

t. Dadurch bestehe eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % , so dass die Arbeitsfähigkeit 30 % betrage (S. 4 Ziff. 7 oben). In einer angepassten Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich bestehe nach erfolgter Einarbeitung eine L eistungseinschränkung von 30 %

(S. 4 Ziff. 7 Mitte).

Werde von den Beurteilungen durch den RAD und Dr. Y.___ ausgegangen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab April 2015 vollumfänglich erwerbsunfähig gewesen sei. Bei der Berechnung der Wartezeit seien gemäss Art. 29 bis IVV die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen, so dass ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 4 Ziff. 8). Aufgrund des zusätzlichen psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit bei eine r möglichen Präsenzzeit von 100 %

qualitativ um 30 % eingeschränkt. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs von täglich einer Stunde bestehe gemäss der Beurteilung durch den RAD zusätzlich eine quantitative Einschränkung von 15 % . Die Arbeitsfähigkeit des somatisch erbringbaren Zeitpensums von 85 % werde demgemäss qualitativ zusätzlich um 30 % reduziert, so dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit 45 % betrage (S. 5 oben).

Vorweg sei

die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen . Dabei seien das Alter und die Verhältnisse entscheidend, die im Zeitpunkt vorgelegen hätten , in welchem die medizinischen Unterlagen die zuverlässige Feststellung der Rest arbeitsfähigkeit definitiv aufzeig t en (S. 5 Mitte) . Die medizinische Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit habe erst nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ im Dezember 2020 definitiv festgestanden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das 6 2. Altersjahr bereits überschritten habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2015 abgestellt wer den (S. 5 unten). Aufgrund des ohnehin nicht zumutbaren Berufswechsels in ein Anstellungs verhältnis sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 70 %

in der angestammten selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge wiesen (S. 7 oben). Die Beurteilung durch Dr. Y.___ tauge sodann nicht als schlüssige medizinische Grundlage für die Invaliditätsbemessung (S. 8 Ziff. 9b). So sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb in einer Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich die depressiven und somatoformen Symptome keine quantitative Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums bewirken sollten

(S. 9 oben).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab dem 1. Oktober 2013 befristet bis 3 0. April 2014 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/81, Urk. 6/74 S. 3 unten) . Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, wobei

einzig die Verhältnisse ab April 2015 ergänzend abzuklären waren ( vgl. Urk. 6/105 S . 13 E. 5.2, S. 14 Dispositiv Ziff. 1 ). Daraus folgt , dass die

Verfügung vom 7. Juli2015

soweit sie die Rentenzusprache für die Zeit

vom 1. Oktober 2013

bis 3 0. April 2014 betrifft in R echtskraft erwachsen ist. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 erfolgte eine erneute Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung der psychischen Beschwer den ( Urk. 6/191 S. 25 Dispositiv Ziff. 1).

Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu prüfen , ob die Beschwerdegegne rin die Wartezeit zu Recht per

1. April 2015 neu

eröffnet hat. Streitig ist daher , ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein Rentenanspruch bereits ab dem 1. April 2015

und ab dem 1. April 2016 ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente besteh e . 3.

E. 3 0. April 2014 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Mai 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/93/3-18) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 (Verfahren- Nr. IV.2015.00799) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung

über den Anspruch auf eine Rente ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 6/105 S. 14 Dispositiv Ziff. 1 ). Eine

von der Versicherten

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2016 ab ( Urk. 6/116 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).

E. 3.1 Mitte) . Kontakte bestün den noch zu einer Kollegin, die ihr beim Einkaufen helfe, und zu zwei Freun dinnen, mit denen sie sich gelegentlich treffe (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Hausärztin einen Zusammenbruch

erlitten und drei Tage nur noch geweint, aus Enttäuschung, dass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 8 Mitte).

In psychiatrischer Hinsicht leide sie seit zirka acht Jahren an einer schweren Depression mit Tagesmüdigkeit, Zukunftsängsten und Unkonzentriertheit. Dies sei ein «Teufelskreis». Die körperlichen Schmerzen und die Depression seien miteinander verbunden und machten eine regelmässige, längere Arbeit unmög lich. Von ihren sozialen Kontakten habe sie sich weitgehend zur ückgezogen. Früher sei sie mitten im Leben gestanden (S. 8 Ziff. 3.2). Abgesehen von den ständigen, schweren Schmerzen leide die Beschwerdeführerin täglich an Müdig keit, einer Konzentrationsstörung, innerer Unruhe, einem Druck auf der Brust und Angst vor einem Herzinfarkt. Si e habe dann auch Panikattacken (S. 9 oben). Sie sei als Einzelkind in äusserlich angepassten, aber emotional desolaten Verhält nissen aufgewachsen (S. 11 unten). 4. 4 .2

Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bewusstseinsklar, ausreichend aufmerksam und wechselnd konzentriert, ohne klinisch fassbare Defizite der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Während der Untersuchung habe sie insgesamt leicht müde gewirkt (S. 13 Ziff. 4.3 Mitte). Dr. Y.___ nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und akzen tuierte Persönlichkeitszüge (I CD-10 Z73.1, S. 14 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Rückenschmerzen und einer zeitweisen Fussheber s chwäche von Oktober 2013 bis April 2014 eine befristete Rente der Invaliden versicherung zugesprochen worden . Psychische Probleme hätten in dieser Zeit keine Rolle gespielt (S. 14 Ziff. 7.1 Mitte).

Die Beschwerdegegnerin habe in einer Abklärung für Selbständigerwerbende

auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Unternehmens der Beschwerdeführerin seit 2007 bis heute hingewiesen. In den ersten drei Jahren bis 2009 habe sie ein durchschnittliches Einkommen von knapp Fr. 17'000.-- pro Jahr erzielt. Einzig im Jahr 2010

habe sie ein Einkommen von Fr. 68'1 00.-- erreicht (S. 15 oben). D ie angegebene Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration könne nur leichtgradig sein. Dies gelte auch angesichts ihres täglichen Arbeitspensums (S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin

fahre regelmässig längere Strecken mit ihrem Auto. Weiter führe sie Verkaufsverhandlungen durch, erstelle Offerten und organisiere die Lagerhaltung für ihren Betrieb. Dabei handle es sich um Funktio nen , die zumindest eine durchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentration erforderten. Der Beginn der psychischen Symptomatik werde für das Jahr 2011 angegeben . Die Beschwerdeführerin habe dazu eine Reihe von wichtigen Ereignissen , wie den Tod ihrer Mutter und die Schei dung von ihrem zweiten Ehemann , erwähnt (S. 16 oben). 4. 4 .3

Der Gutachter führte zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus, es zeige sich eine mittelschwere depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom. Es handle sich um eine traurige Verstimmung, den Verlust von Interessen , Freud losigkeit, eine Störung des psychomotorischen Antriebs, eine geringe affektive Modulation, negative Zukunftsperspektiven, einen sozialen Rückzug, Schlaf störungen und einen verminderten Appetit mit Gewichtsverlust. Eine manifeste Su izidalität sei nicht vorhanden. Präpsychotische oder psychotische Symptome, wie von Dr. D.___ angegeben, seien bei der Untersuchung nicht aufgetreten (S. 16 f.). Die Schmerzen hätten auch eine psychosomatische Qualität, da sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen zu verstehen seien. Die seit 2011 vorhandene Überlastung habe die nachfolgende Krankheitsentwic klung bee influsst und bestimme die Beschwerdeführerin bis heute.

Es sei von einem zirka neunjährigen Krankheitsverlauf auszugehen, wenn auch mit unterschiedlichen diagnostischen und therapeutischen Vorzeichen. Seit Oktober 2016 bestehe eine regelmässige psychiatrisch/p sychotherapeutische Behandlung . Im Rahmen der aktuellen Behandlung sei es gelungen, eine sehr niedrige antidepressive Medikation zu etablieren , was zumindest gegen die Schlafstörungen helfe

(S. 17 oben). Die Beschwerdeführerin lehne eine Inten sivierung der Behandlung ab (S. 17 Mitte).

Als Komorbidität bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die schon in der Entstehung sowohl somatisch wie psychisch zu verstehen sei. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem durch die lebensgeschicht lichen Erfahrungen mit einem sadistischen, alkoholabhängigen Vater einerseits, und einer hilflosen, unterwürfigen Mutter andererseits geprägt worden. Die emotionale Entwicklung habe auf einer vorwiegend anankastischen Ebene erheb liche Fixierungen ausgebildet mit Abwehrformen, wie einer Affektisolierung und einer Rationalisierung des Erlebens. Die emotionalen Einschränkungen seien durch eine vorwiegend histrionische

Persönlichkeitsakzentuierung mit dramati sierenden, emotional eher oberflächlichen Verhaltensweisen kompensiert worden (S. 17 f.).

Die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer 5 1/2-Zimmerwohnung. Das von ihr betriebene Unternehmen sei praktisch von Anfang an ohne ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg geblieben. Inzwischen habe sie zunehmende Schulden. Bis auf ihren Sohn und ihren ersten Ehemann bestünden keine verlässlichen sozialen Kontakte

(S. 18 oben). Bezüglich der Konsistenz lägen keine gravierenden Auffä lligkeiten v or . Die von RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angedeuteten Inkonsistenzen bestünden im Versuch der Beschwerdeführerin, ihr Leben positiv zu beschreiben und dabei Niederlagen und Fehlentscheidungen auszublenden. Aggravierende Verhaltens weisen seien dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aspekt der Existenz sicherung mit Hilfe einer IV-Rente beeinflusse ihr Verhalten, führe aber nicht zur Vortäuschung von Symptomen (S. 18 Mitte). Der Leidensd r uc k sei durch die lang jährige somatoforme Schmerzsymptomatik und durch die Depression bedingt. Dabei sei auf die äusseren Lebensumstände hinzuweisen, mit der seit Jahren anhaltenden existenziellen Bedrohung, wenigen verlässlichen Bezugspersonen und einer geringen psychischen Flexibilität . In der Folge bestehe die Unfähigkeit zur Trennung von schädlichen Strukturen (S. 18 unten). Die Beschwerdeführerin habe vielfältige beruflichen Erfahrungen in verschiedenen kaufmännischen und gastronomischen Tätigkeiten. Zumindest im familiären Bereich sei sie ausrei chend kontaktfähig (S. 19 Ziff. 7.4). 4. 4 .4

Die Beschwerdeführerin könne i n der bisherigen, selbständigen Tätigkeit im Handel aufgrund der depressiven und somatoformen Symptome nur bis zu fünf Stunden täglich anwesend sein. Die Arbeit unterteile sich in Fahrzeiten, Verkaufs gespräche und Tätigkeiten zu Hause. Motivation, Antrieb, Aufmerksamkeit und Konzentration seien aufgrund der psychischen Erkrankung mässig und fluktuierend reduziert, so dass sich in der Arbeit eine erhöhte Ermüdbarkeit, Lang samkeit, mangelndes Selbstvertrauen und zunehmende Schmerzen bemerkbar machten . Auf Misserfolge reagiere die Beschwerdeführerin leicht mit Agieren beziehungsweise sozialem Rückzug . Durchschnittlich sei mit einem Rendement von 50 % zu rechnen (S. 19 f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 30 % . Dabei seien die somatischen Einschränkungen aufgrund der sich überlappenden Schmerzsymptomatik inbegriffen (S. 20 oben).

Somatisch habe bis zum 3 0. September 2015 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei von einer stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit dem 1 0. Januar 2016 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und von 85 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin selber konstatiere eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % . Der Verlauf der Ar beitsfähigkeit lasse sich im Einzelnen nicht mehr monats weise erfassen. Seit April 2015 sei überwiegend wahrscheinlich eine depressive Symptomatik anzunehmen. Das Ausmass der Depression sei über die Jahre wechselhaft gewesen, ohne dass sich eine eindeutige Progression nachwei sen lasse (S. 20 Mitte). Dr. I.___ habe die Beschwerdeführerin 2017 als leicht depressiv beurteilt. Dr. D.___ habe sie im gleichen Jahr als langjährig, chronisch schwer depressiv erachtet . In der heutigen Untersuchung imponiere die Beschwer deführerin als mittelgradig depressiv. Die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzäusserungen spielt en dabei keine besondere Rolle (S. 20 unten). Eine angepasste Stelle im kaufmännischen Bereich müsse durch eine klare übersicht liche Aufgabenstellung gekennzeichnet sein. Nach der Einarbeitung sei auch die Übernahme einer grösseren Verantwortung und Arbeit im Team möglich. Im freien Arbeitsmarkt schätze der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Dies e lasse sich nach der Einarbeitung innerhalb eines Jahres auf 80 % steigern (S. 21 oben).

Das aktuelle therapeutische Setting verspreche keine wesentlichen positiven Veränderungen. Die medikamentöse antidepressive Behandlung erfolge nicht in ausreichender Dosierung. Weiter solle eine therapeutische Behandlung erfolgen, die auch innere Konflikte und notwendige äussere Veränd erungen zu bearbeiten versuche . Eine längerfristige stationäre Behandlung wäre geeignet, die Patt-Situation aufzulösen und eine lebbare Perspektive zu erarbeiten (S. 21 unten). 4.5

Dr. F.___

nannte im Bericht vom 2 0. Juni 2021 ( Urk. 6/238/3-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches linksbetontes Nacken-, Schulter-Arm-Syndrom bei aktuell neu aufgetretener Anterolisthese C6/7 und foraminaler Einengung C5 links und C6 beidseits, jedoch links mehr als rechts, einer Osteochondrose und Spondylarthrose sowie eine chronische linksbetonte Lumboischialgie bei Retrolisthese L2/3 und erosiver

Osteochondrose in diesem Segment mit zunehmender dorsaler Diskushernie sowie eine schwere Ausprägung einer chronische Depression, Angst und Panikstörung (S. 6 Ziff. 2.5).

Dr. F.___ gab zur aktuellen Situation an , die stärksten Beschwerden bestünden im Nacken und im Bereich Schulter- Arme , links stärker als rechts. Durch die Beschwerden im Bereich der HWS träten wieder häufiger Kopfschmerzen auf. Die Beschwerden korrelierten mit den aktuellen Befunden des MRI und seien mit der Wirbelsäulenchirurgie besprochen worden. Von deren Seite sei zunächst vorge schlagen worden, weiterhin konservativ zu verfahren mit Infiltrationen i m Bereich der Nervenwurzeln C5 und C6 links. Weiter bestünden hauptsächlich drückende, aber auch brennende lum bale Rückenschmerzen. Zusätzlich würden brennende Schmerzen im linken Bein dorsal und im Bereich der linken Leiste sowie rezidivierende Beinkrämpfe auf treten . Im linken Bein sei das Gefühl redu ziert. Die Schmerzen hätten eine minimale Schmerzstärk e von 4 und maximal 10 auf der NRS-Skala . Sie verstärkten sich durch Erschütterungen während des Autofahrens und bei einseitiger Körperhaltung wie beim Stehen, Sitzen oder Liegen über längere Zeit (S. 2 f. Ziff. 2.2).

Es bestehe eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, über Kopf zu arbeiten oder schwere Gegenstände zu tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Auto komme es durch Vibrationen zu e iner Verstärkung der Schmerzen ( S. 7 Ziff. 3.4). 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am

6. August 2021 ( Urk. 6/ 242 S. 11 f .) Stellung zum Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Juni 202 1. Er führte aus, bei der Untersuchung sei i m Bereich der Schulter ein Abstand von 4 cm zwischen Kinn und Jugulum festgestellt worden. Zudem bestünden eine schmerzhafte Einsc hränkung der Rotation beidseits, eine gerin ge Einschränkung der Seitneige bei dseits , und es sei eine schmerzhafte Reklinati on der HWS festgestellt worden (S. 12 oben).

Die von Dr. F.___ v ordergründig als Verschlechterung geltend gemachten Beschwerden würden sich im Aktenvergleich mehrheitlich auf die vorgetragenen subjektiven Beschwerden beziehen. Klinisch funktionell betrage der Kinn-Jugulum-Abstand aktuell zirka 4 cm, während dieser zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im April 2017 deutlich schlechter mit 6/18 cm angegeben worden sei bei gleichzeitiger Einschränkung der Rotation und Seitneige. In jenem Bericht sei wie im aktuellen Bericht vom Juni 2021 erwähnt worden, dass die Beschwer deführerin eine deutliche Abschwächung der Kraft in der K ennmuskulatur der oberen und unteren Extremitäten zeige. Die als neu beschriebene Anterolisthesis C6/7 habe Dr. A.___ mindestens seit 2018 erwähnt. Objektiv bestehe keine wesentliche Verschlechterung seit August 201 9. 4.7

Dr. D.___ nahm am 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/252) Stellung zum Gutachten von Dr. Y.___ . Er gab an, der Vater der Beschwerdeführerin habe schon vor der Geburt und bis ins Erwachsenenalter der Patientin an einer chronischen Alkoholsucht gelitten mit regelmä ssig schwersten Gewaltexzessen (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ habe auf S. 15 des Gutachtens eine nur leichtgradig gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration beschrieben. Diesbezüglich bestehe ein Wiederspruch zu den Aussagen von Zuständen einer Lähmung und eines psychischen Zusammen bruch s , die sich nicht nur bei der Hausärztin, sondern während des ganzen Krank heitsgeschehens in Form von Retraumatisierungen ergeben hätte n

(S. 1 Ziff. 2).

Dr. Y.___ stelle die Diagnose einer rezidivierenden Depression mittelgradigen Ausmass es . Die Diagnose stehe jedoch in Widerspruch zu seiner Aussage einer seit April 2015 durchgehend vorhandenen depressiven Symptomatik, welche überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Depression sei nicht rezidivie rend, sondern chronisch. Dr. D.___

beharrt sodann auf einem hohen Schweregrad der Depression (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der beschriebenen Befunde und der Dynamik der Krankheit sei der Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer angepassten Tätigkeit sodann in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinwei sen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1. April 2015 (Urk. 6 /66 ) neu von zervi kalen Schmerzen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der Inklination und Reklina tion eingeschränkt , und es bestünden Einschränkungen der Rotation beidseits. Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3 Dr. A.___ führte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 1. August 2015 ( Urk. 6/93/59) alle von ihm seit Beginn der Behandlung attestierten Arbeitsun fähigkeiten auf: 100 %

vom 1

0. Oktober 2012 bis

2. Januar 2013, 60 %

am 3. Januar 2013, 100 % vom 4. Januar bis 3

0. Oktober 2013, 70 % vom 1. Novem ber bis 1

0. Dezember 2013, 50 %

vom 1

0. Februar bis 2

8. März 2014, 60 % vom 2

9. März 2014 bis 3

1. März 2015 sowie 100 %

vom 1. April bis 2

9. September 2015 .

E. 3.4 Dr. A.___ attestierte im Bericht vom

8. Januar 2016 (Urk. 6/106) eine Arbeits fähigkeit von 20-30 % .

E. 3.5 Nach durchgeführter Magnetresonanz- und CT-Abklärung führte Dr. A.___ im Bericht vom 28. April 2016 (Urk. 6 /115) aus, klinisch habe die Beschwerde füh re rin chronifizierte Nacken-/Schulterschmerzen beidseits. Morphologisch sei die Spondylodese C4/5 und C5/6 durchgebaut , und es lägen keine Hinweise für eine persistie rende Neurokompression vor , ausser der grenzwertigen Einengung des Neuroforamens C6/7 links. Aus chirurgischer Sicht könne die Situation für die Beschwerdef ührerin nicht verbessert werden . Bis zur nächsten klinischen Kontrolle im Oktober bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit.

E. 3.6 PD Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/127) aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes zervikobrachiales sowie linksbetontes lumbovertebrales und - spondylogenes

Schmerz syndrom nach mehreren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen vor. Gegen wärtig bestünden anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf eine relevante radikuläre Problematik oder ein myeläres Syndrom. Im Vordergrund stünden muskuloskelettale Mechanismen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei auf 25 % zu schätzen. Hauptsächlich ein schränkend würden sich derzeit die nuchalen und lumbal linksbetonten Schmerze n auswirken, die nach spätestens dreissig Minuten Sitzen in unveränderter Stellung manifest würden. Die 25 % seien realistisch, sofern sich die Beschwerde führerin selber einteilen könne, was glücklicherweise aufgrund ihrer selbstän digen Tätigkeit möglich sei (S. 2).

E. 3.7 Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Intensivmedizin, führte im Bericht vom 30. September 2016 (Urk. 8/129) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 2. August 2016 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine chronische Lumboischialgie linksseitig sowie ein chronisches Nacken-/Schulter-/

Armsyndrom linksseitig (Ziff. 1.1). Eine Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden (Ziff. 1.4). Die körperliche Belastbarkeit sei durch oben angegebenes Schmerzsyndrom deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Teilpensum von 40 % zumutbar. Es bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms (Ziff. 1.7).

E. 3.8 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 8/134) aus, er behandle die Beschwerde füh re rin seit d em 6. September 2016 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression schweren Grades mit präpsychotischer Desorientierung, Panikstörung und sozialer Isolierung bei einem Rückzugsverhalten (ICD-10 F33.3) und chronische Beschwerden der LWS und der HWS ( Ziff. 1.1).

Dr. D.___ führte weiter aus , d er hohe Schweregrad der Depression ergebe sich einer seits reaktiv aufgrund d er tiefgreifenden, für die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass nicht fassbaren psychischen Erschütterung und totaler Verwir rung (Deso ri entierung) durch die somatischen Erkrankungen ‚ andererseits durch Per sön lichkeitsanteile tiefster psychischer Entleerung und Sinnlosigkeit mit impera tivem Abwehrverhalten zwanghaften hyperaktiven Verhaltens und über h öhten Ansprüchen an die eigene Autonomie. In solch pathologischer und überhöhter An s prüchlichkeit

sei die Patientin Opfer ihrer eigenen Zwänge. Im jetzigen Zeitpunkt und auf weiterhin sei sie vom psychiatrischen Gesichtspunkt aus zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen der hohen Bedeutung auto nomer Aktivität könne die Beschwerdeführerin, falls es das Krankheitsgeschehen zulasse, proba torisch zu 25 % Arbeitsversuche unternehmen. Falls von der Sozi al versicherung weitere Abklärungen gefordert seien, empfehle sich eine polydis zi plinäre Abklärung (Ziff. 1.11).

E. 3.9 Die Beschwerdegegnerin veranlasste

eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren RAD. Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , nannte im Untersuchungs bericht vom 13. April 2017 (Urk. 8/143) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der LWS bei Status nach Spondylodese L4/S1 (im MRI epifusionale Degenerationen) sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei Status nach Spon dylodese C4/5 und C5/6 am 29. Juni 201 5. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Pericarditis und Spreizfüsse mit Hallux valgus (S. 8 Ziff. 8).

Die RAD-Ärztin führte weiter aus, in der Zusammenschau aller vorliegenden Befunde sei festzustellen, dass zirka im April 2015 neu ein Schmerzsyndrom de s rechten Armes aufgetreten sei . Dr. A.___ habe daraufhin die Indikation zur Operation gestellt und am 11. August 2015 feststellen können, dass die rechts seitigen Armschmerzen abge klungen seien. Dies sei auch weiterhin der Fall. Es bestünden keine Schmerzen in den Armen und keine wesentlichen Schmerzen der HWS bei der Bewegungs prüfung. Die HWS sei in ihrer Beweglichkeit insbeson dere für die Seitneigung eingeschränkt. Die Reklination sei frei , und es bestehe eine mässige Inklinations einschränkung (S. 9 unten). Hinweise auf radikuläre Symptome der HWS würden sich aktenkundig mindestens seit August 2015 und auch bei der heutigen Untersuchung nicht finden (S. 9 f.) . Im Bereich der LWS fänden sich ebenfalls keine radi kulären Symptome. Die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ, moto rische Ausfälle bestünden nicht . Einzig im Einbeinstand links bestehe eine leichte Unsicherheit. Die bei der Untersuchung demonstrierten Kraftverluste im linken Arm und linken Bein seien nicht objekti vierbar. Es fänden sich keine wesentlichen Umfangsdifferenzen an Armen und Beinen. Es würden Inkonsi stenzen bestehen. Während im Liegen bei der Kraft prüfung eine fast vollständige Parese der Fussheber und -senker links bestehe, sei der Zehen - und Fersenstand mit Last des Körpergewichts möglich. Ebenso sei die Funktion der linken Hand i m spontanen Verhalten ungestört.

Es sei insbesondere darauf hin zuweisen , dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Schmerzmedikation am Tag der Untersuchung vergessen zu haben. Die Untersuchungsbefunde hätten also ohne Einfluss von Schmerzmitteln erhoben werden können. Gegenüber dem von Dr. Z.___ im Gutachten vom 28. August 2014 erhobenen Befund sei eine deutliche Besserung der LWS-Beweglichkeit eingetreten. Während Dr. Z.___ eine Bewegungseinschränkung von 2/3 in allen Ebenen festgestellt habe, fänden sich heute nur noch mässige Ein schrän kungen. Im Bereich der HWS bestünden Einschränkungen der Beweglichkeit, die zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht vorgelegen hätten, die jedoch keine schwer wiegende Funktionsminderung nach sich ziehen würden. Hinweise auf neurolo gische Ausfälle fänden sich weder an den oberen noc h an den unteren Extremi täten (S. 10 oben). Aus medizinischer Sicht könne angenommen werden, dass mit Beginn der HWS-Beschwerden im April 2015 bis zur Nachbehandlung der Operation eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Am 30. September 2015 bestehe aktenkundig im Wesentlichen bereits der heutige Befund, die Röntgenkontrolle des Operationserg ebnisses sei regelrecht gewesen (S. 10 Mitte).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht wäre anhand der heutigen Untersuchung und anhand der Aktenlage eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2015 bis sechs Monate postoperativ möglich gewesen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Degenerationen der HWS und LWS und aufgrund der Spondylodese in mehreren Abschnitten der Wirbel säule könne von einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auch bei ange passter Tätigkeit von einer halben Stunde pro Halbtag ausgegangen werden. Damit ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht: Beginn der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit am 1. Oktober 2015 mit 30 % bis zu einer Arb eits fähigkeit von 85 % angepasst ab dem 1. Januar 2016. Zur Prognose sei festzu stellen, dass die derzeit geklagten nächtlichen Beschwerden aus medizinischer Sicht unspezifisch seien. Hinweise auf eine klinische Relevanz der im MRI beschriebenen Spinalstenose L2/3 würden sich nicht finden. Daher sei nicht zu erwarten, dass eine operative Verlängerung der lumbalen Spondylodese bis L2 oder eine zweite Spondylodese L2/3 zu einer Besserung des Beschwerdebildes oder der Funktion der LWS führen werde. Anhand der vorliegenden medi zi nischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 10 unten). In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätig keit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende schultergürtelbelastende Arbeiten sei eine 85%ige Arbeits fähigkeit seit 1. Januar 2016 gegeben (S. 11 oben).

E. 3.10 Dr. A.___ führte i m Bericht vom 23. November 2017 (Urk. 8/171) aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Bes chwerden etwas beruhigt. D ie Wirbelsäule sei in der Inklination eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm und beim Aufrichten führe die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzprovokation eine Ausweichbewegung aus. Die Seitneigung sei beschwer defrei.

4. 4.1

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 2 6. April 2019 ( Urk. 6/194) als Diagnosen ein zervikales Schmerzsyndrom bei beginnender Degeneration C6/7 mit Antero listhese

C6 auf C7 ,

einen Status nach Spondylodese C4/5 und C5/6 am 2 9. Juni 2015 mit Spinalkanalstenosen C4/5 und C5/6, ein lumbales Schmerzsyndrom bei zune hmender Segmentdegeneration L2/3 und einen Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 1 3. Juni 201 3.

Die Wirbelsäule sei in der Inklination eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm, einem Aufrichte- und einem deutlichen Reklinationsschmerz . Die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei erhalten. Bezüglich der Röntgen befunde bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2014 eine zunehmende Segmentdegeneration bei L5/2 mit Reposition von L2 auf L 3. 4.2

Dr. A.___ antwortete im Bericht vom 1 4. August 2019 ( Urk. 6/209/3-4) auf die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er führte aus, anamnestisch habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Rückenschmerzen mit zunehmenden Beschwerden in die Beine berichtet. Früher hätten Phasen m it weniger Schmerzen bestanden, während jetzt ein Dauerschmerz vor liege . Demzufolge sei rein subjektiv eine Verschlimmerung der Rückenschmerzen aufgetreten. Morphologisch liege eine deutliche Zunahme der Segmentdegenera tion bei L2/3 vor. Im Vergleich zu einer früheren A bklärung zeigten die neuen Bilder vom 1 2. Juli 2019 nicht nur eine progrediente Einengung des S pinalkanals, sondern eindeutig Modic -Veränderungen Typ 1 des Bandscheibenfaches L2/ 3. Modic -Veränderungen Typ 1 seien hoch assoziiert mit Rückenschmerzen. Er gehe davon aus, dass die zunehmende Degeneration L2/3 mit jetzt nachge wiesenen Modic -Veränderungen und einer deutlichen Spinalkanalstenose ursächlich für die zunehmenden Rücken- und Beins chmerzen seien (S. 1 Ziff. 1). 4.3

RAD-Ärztin E.___ nahm am 2 7. September 2019 ( Urk. 6/242 S. 6) Stellung zu den neuen medizinischen Berichten . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide inzwischen an Dauerschmerzen. Der letzte Bericht von Dr. A.___ enthalte keinen klinischen Untersuchungsbefund mit Angaben zur Funktion der Wirbel säule. Nach dessen Angaben seien die Modic -Veränderungen Typ 1 im MRI hoch gradig mit Schmerzen assoziiert und diese objektivierten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes . In der MRT-Diagnostik degenerativer Wirbelsäulener krankungen würden die sogenannten high intensity

zone und

die Modic -Veränderung en (besonders Modic II) als spezifisch schmerzkorreliert angesehen. Eine 100%ige Kor relation mit Schmerzen bestehe

bei den genannten Verände rungen aber nicht. Die Datenlage sei uneinheitlich. Die genannten Veränderungen könnten auch ohne entsprechende Symptomatik vorliegen. Die klinische Relevanz der degenerativen Veränderungen nach Modic sei geri ng (S. 6 oben).

Der

im Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Chefarzt, Spital H.___ , vom 2 0. September 2019 (vgl. Urk. 6/209/5-11) wiedergegebene Befund der Wirbelsäule unterscheide sich ka um vom RAD-Untersuchungsbericht vom April 201 7. Dem Bericht vom 2 0. September 2019 sei in Anteilen sogar eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule zu entnehmen. Zum Beispiel werde neu ein Fingerbodenabstand von zirka 10 cm dokumentiert, während bei der RAD-Untersuchung 35 cm gemessen worden seien. Dem Bericht vom 2 0. September 2019 sei daher keine wesentliche Verschlechterung zu entnehmen, die eine Neubeurteilung des Sachverhaltes auf orthopädisch/rheumatologischem Fachgebiet erfordern würde. Die im Bericht dokumentierte Schwäche des linken Beines mit einer Unsicherheit im Einbeinstand habe ebenfalls schon zum Zeit punkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin bestanden. Dies sei in der Beur teilung des Belastbarkeit sprofils berücksichtigt worden (S. 6 Mitte). 4.4

4. 4 .1

Dr. Y.___ erstattete am 3 0. Dezember 2020 ( Urk. 6/229/1-22) g estützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 6. November 2020 (S. 2 Ziff. 1.1) und die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten das psychiatrische Gutachten.

Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Situation schwierig sei. Sie sei eigentlich e in sehr aktiver Mensch. Aufgrund der Beschwerden am Rücken könne sie aber fast nicht mehr Auto fahren und müsse während der Fahrt alle 20 Minuten eine Pause einlegen. Bei den Gesprächen mit Kunden müsse sie auch längere Zeit sitzen (S. 7 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 PD Dr. B.___

stellte

im Oktober 2016

von somatischer Seite

ein komplexes zervikobrachiales sowie linksbetontes lumbovertebrales und - spondylogenes Schmerzsyndrom nach mehreren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen fest (E. 3.6 hiervor). Med. pract . E.___ nannte im B ericht vom 1 3. April 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Spondylodese L4/S1 sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei Status nach Spondylodese C4/5 und C5/ 6. Die RAD-Ärztin kam zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2015 30 %

betrug und diese

per

1. Januar 2016 auf

85 %

gesteigert werden k onnte (E. 3. 9 ).

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 (vgl. Urk. 6/191 S. 24 E. 5) wurde

der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergänzend abgeklärt .

Dr. Y.___

nannte i m psychiatrischen Gutachten vom 3 0. Dezember 2020 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 4.4.2). Der Gutachter gab zur Arbeitsfähigkeit an, dass in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 eine Arbeitsunf ähigkeit von 7 0 %

bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich attestierte er dagegen e ine Arbeitsfähigkeit von 70 % , die nach der Einarbeitung auf 80 % gesteigert werden könne (E. 4.4.4).

E. 6.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 3 0. Dezember 2020 beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 6. November 2020 und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Der Gutachter trug

den geklagten Beschwerden

sodann ausreichend R echnung , und da s Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen

Vorakten erstellt .

Dr. Y.___ legte ausgehend

von einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom (E. 4.4.3)

nachvollziehbar dar , dass in der angestammten, selbständigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von noch 30 % besteht. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist dagegen

von einer höheren zum utbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % und nach der Einarbeitung in die neue Tätigkeit

gar von 80 % auszugehen

(E. 4.4.4 hiervor). Zunächst vermag zu überzeugen , dass

nach der Einschätzung durch Dr. Y.___

für eine eher einfache Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit einer klaren, übersichtlichen Aufgabenstellung trotz der erwähnten depressiven Symptomatik eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit als in der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht . Der Gutachter wies weiter

darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit Arbeiten wie die Durchfüh rung von Verkaufsverhandlunge n, die Erstellung von Offerten und die Organisa tion der L agerhaltung möglich sind und sie zudem

län g ere Strecken mit dem Auto fahren kann, was eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentration

erfordert (E. 4.4.2). Dass die depressiven und somatoformen Symp tome in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten keine ( quantitative ) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zur Folge hätten , wie die Beschwerdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 S. 9 oben), trifft nicht zu. Die Einschränkung

kommt darin zum Ausdruck, dass der Gutachter für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und 80 % anstelle einer vollen Arbeitsfähigkeit attestierte.

Dr. D.___

kodierte die vo n ihm im Bericht vom 1 3. Januar 2017 als

chronische Depression schweren Grades

bezeichnete psychische Störung

mit ICD-10 F33.3 (E. 3. 8 hiervor) . Die Diagnose entspricht nach ICD-10 einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symp tomen ( ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Aufl., S. 180). Nachdem Dr. D.___

also selber eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte,

bra u cht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter

auf die Unterscheidung zwischen einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer chronischen Depression eingegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte) .

Das Gutachten vermag somit

auch bezüglich der

Darlegung der medizinischen Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann. Auf eine erneute psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 9b) ist daher zu verzichten.

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG per 1. April 2015 neu ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben).

Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 % ) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit. Von dieser Regel macht Art. 29 bis IVV unter den dort umschriebenen Voraussetzungen eine Ausnahme (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 303 f. Rz 35 zu Art. 28) : Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV).

Grundlage für die Zusprache einer befristeten Rente vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. April 2014 bildeten einzig die Beschwerden an der LWS nach mehreren operativen Eingriffen (vgl. das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2014, E. 3.1) . Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich daher nicht sagen, dass die ab dem 1. April 2015 zu prüfenden psychischen Beschwerden und die gemäss Dr. A.___

ebenfalls seit April 2015

bestehenden zervikalen Beschwerden (E. 3.2) auf dasselbe Leiden im Sinne von Art. 29 bis IVV zurückzuführen wären. Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Beschwerden an der LWS gemäss dem Unter suchungsb ericht von med. pract . E.___ vom 1 3. April 2017 im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. Z.___

sogar verbessert haben (E . 3.9 hiervor ). Nachdem die Voraussetzungen nach Art. 29 bis IVV nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG zu Recht per 1. April 2015 neu eröffnet.

E. 6.4 Med. pract . E.___ wies i n der Stell ungnahme vom 2 7. September 2019 darauf hin, dass die von Dr. A.___

beschriebenen

Modic -Veränderungen Typ I des Bandscheibenfaches L2/3 (vgl. E. 4.2)

auch ohne eine entsprechende S ch m erzsymptomatik vorliegen können und die klinische Relevanz von degene rativen Verä n derungen nach Modic gering ist. Dies spricht gegen eine gesund heitliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. J anuar 201 9. Eine Verschlechterung lässt sich auch dem Bericht von Dr. F.___ und Prof. G.___ vom 2 0. September 2019 n icht entnehmen. So wurden im Bericht von med. pract . E.___ vom 1 3. April 2017 und jenem v om 2 0. September 2019 weitgehend identische Befunde bei einer neu sogar verbesserten Beweglichkeit der Wirbelsäule beschrieben (E. 4.3 hiervor). Auf die Stellungnahme des RAD vom 2 7. September 2019 kann abgestellt werden.

Der Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Juni 2021 lässt gemäss Dr. J.___ ebenfalls nicht auf eine gesundheitliche V erschlechterung schliessen , nachdem Dr. A.___

bereits 2 018 eine Anterolisthese bei C6/7

beschrieben hatte ( vgl. Urk. 6/182, E. 4.6 ). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ist aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeits fähigkeit von 85 %

auszugehen.

E. 6.5 Die Beschwerdegegnerin führte am 1 2. August 202 1 eine Ressourcenprüfung durch und gelangte für eine angepasste Tätigkeit zur Einschätzung einer zumut baren Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/242 S. 12 f.).

Gemäss Gutachter

Dr. Y.___ kann die Beschwerdeführerin längere Strecken mit dem Auto fahren, Verkaufsverhandlungen durchführen un d die Lagerhaltung organisieren.

Der Gutachter beschrieb zwar eine depressive Symptomatik mit einer traurigen Verstimmung , dem Verlust an Interessen, Freudlosigkeit, einer Störung des psychomotorischen Antriebs, einer geringen affektiven Modulation und

negativen Zukunftsperspektiven. Er hielt jedoch auch fest, dass die von Dr. D.___

erwähnten präpsychotischen oder psychotischen Sym ptome bei der Begutachtung nicht festgestellt werden konnten (E. 4.4.2 und 4.4.3 hiervor). Die diagnoser elevanten Befunde erweisen sich somit

gesamthaft als leicht bis mittel gradig eingeschränkt.

Dr. Y.___ gab weiter an, dass aus therapeutischer Sicht Verbesserungsmöglich keiten

bestehen , wie eine Intensivierung der medikamentösen Therapie oder eine stationäre Behandlung

( E. 4.4.4). Im Falle der Intensivierung der aktuellen Therapie kann daher grundsätzlich mit einer Verbesserung des Gesundheits zustandes und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden . Als Komorbidität besteht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dr. Y.___

gab hierzu jedoch an , dass die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzäusserungen keine besondere Rolle spielen würden (E. 4.4.4).

Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich daher als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

Von sozialer Seite bestehen gewisse Kontakte zum Sohn und zum ersten Ehemann der Beschwerdeführerin sowie nach

ihren Angaben zu zwei Freundinnen und einer Kollegin (E. 4.4.1 und 4.4.3). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht völlig isoliert. Bezüglich der Konsistenz bestehen keine Auffälligkeiten ( vorstehend E. 4.4.3) . Nach Prüfung der Standardindikatoren ist für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit

auf ein Pensum von 80 % gesteigert werden kann, kann die von med. pract . E.___

von somatischer Seite attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 %

als miterfasst gelten . Mit der Beschwerdegegnerin ist für eine angepasste Tätigkeit daher von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen.

E. 6.6 Nach der Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Teilerwerbsfähigkeit abzustellen. Diese ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar 2018 E. 3.1). E ine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des B undesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.1 1 ). Die Nichtverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters bleibt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640 unten ).

Für die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

der Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. Y.___

im Dezember 2020 heranzuziehen.

Die Beschwerdeführerin war damals 62 Jahre alt. Massgebend ist sodann ,

dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt in der angestammten selbständigen Tätigkeit

gearbeitet hat . Da kein Unterbruch der Erwerbstätigkeit vorliegt, kann ihr der Wechsel in eine gegenüber der angestammten Tätigkeit einfachere kaufmän nische Tätigkeit trotz ihres Alters

zugemutet werden . Für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit spricht auch die relativ hohe attestierte zumutbare Arbeitsfähig keit von 70 %

sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine vielfältige Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen verfügt (vgl. Urk. 1

S. 6 unten). Das Bundesgericht bejahte etwa die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit bei einem zum massgebenden Zeitpunkt 61-jährigen Versicherten, der über eine Ausbildung zum Elektromonteur verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.3). Trotz des Alters der Beschwerde führerin ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

E. 6.7 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin

ermittelte im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 2 2. Oktober 2014 für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin

gestützt auf die Daten der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung 2010

(LSE 2010 Tabelle T1 Ziff. 47 [Detailhandel], Anforderungs niveau 1+2)

und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2013 ein Validenein kommen

von

Fr. 68'560.-- ( Urk. 6/42 S. 8 Ziff. 4). D as so ermittelte Einkommen passte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 8. November 2021 an die Lohnentwicklung des Jahres

2016 an , wobei sie ein Valideneinkommen von Fr. 70'149.--

errechnete ( Urk. 6/241 S. 1).

Da ein Rentenanspruch ab dem

1. April 2016 zu prüfen ist, ergibt sich

angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2016 ein Einkommen von Fr. 70'139.-- ( Fr. 68'560. -- : 2648 x 2709, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der R eallöhne, 2010-2020 [ 3/3 ] T39). Das ermittelte Einkommen liegt über dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erwirtschafteten Gewinn von Fr. 62'196 ( Urk. 6/42 S. 7 oben), worauf alternativ ebenfalls hätte abgestellt werden können. Das ermittelte Valideneinkommen

ist damit nicht zu bestanden und erweist sich als grosszügig bemessen. Es ist mit

Fr. 70'139.-- zu veranschla gen.

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. G emäss LSE 2016 Tabelle TA1_tirage_sill_level

hätte die Beschwerdeführerin 2016 i n einer Hilfsarbeit (Anforderungsniveau 1) bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 3'054.-- ( Fr. 4'363.-- x 0.7) erwirtschaften können. Der verwendete Tabellenlohn umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). Nachdem der Beschwerdeführerin eine einfache kaufmännische Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 %

zugemutet werden kann, scheidet ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aus. Damit resultiert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von

Fr. 38'207.-- ( Fr. 4'363 x.

E. 6.8 Zusammenfassen d besteht ab dem 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente . Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juli 2022 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis m i ttel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 10 unten). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungsprofil entspreche (S. 41

oben).

E. 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Vergleicht man das Validen einkommen von Fr. 70'139.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'207.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'932.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00428

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

9. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weidächerstrasse 56, Postfach 914, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, betrieb seit 2007

als Selbständigerwerbende einen Handel mit Werbegeschenken und Promotionsartikel n ( Urk. 6/13 S. 4, Urk. 6/42 S. 3 Ziff. 2 ) . Am

2. April 2013 meldete sie sich bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten ( Urk. 6/38) ein.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 6/81, Urk. 6/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom

1. Oktober 2013 bis 3 0. April 2014 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Mai 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/93/3-18) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 (Verfahren- Nr. IV.2015.00799) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung

über den Anspruch auf eine Rente ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 6/105 S. 14 Dispositiv Ziff. 1 ). Eine

von der Versicherten

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2016 ab ( Urk. 6/116 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung der Versicherten ( Urk. 6/142-143). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/173) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch ab dem 1. April 201 5. Die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/178/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2019 (Verfahren-Nr. IV.2018.00044) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklä rungen zurückwies ( Urk. 6/191 S. 25 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Mit

Zwischenverfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 6/219) hielt die IV-Stelle an einer monodisziplinären, psychiatrischen Begutachtung

durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/222/3-9)

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Juni 2020 (Verfahren Nr. IV.2019.00

870) ab gewiesen ( Urk. 6/224 S. 27 Dispositiv Ziff. 1). Das psychiatrische Gutachten wurde am 3 0. Dezember 2020 erstattet ( Urk. 6/229).

Die IV-Stelle erliess am 8. November 2021 ( Urk. 6/245)

den Vorbescheid betref fend Zusprache einer Invalidenrente . Der Versicherte brach te dagegen Einwände ( Urk. 6/251 /1-8 = Urk. 6/254/1-8) vor und reichte eine ärztliche Stellungnahme ( Urk. 6/252) ein.

Mit Verfügun g vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 6/270 , Urk. 6/265 = Urk. 2 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. April 2016 be i einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu. 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Am 2 1. Oktober 2022 ( Urk.

8) reichte sie weitere Akten ( Urk. 9/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da jedoch eine anspruchsrelevante Veränderung und ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 Verfügungs - teil 2 ) fest, sie habe nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 medizinische Unterlagen und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der selbständigen Erwerbst ätigkeit aufgrund der neu aufgetretenen psychischen Beschwerden

seit April 2015 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die Wartezeit sei daher neu zu eröffnen. Nach Ablauf des einj ährigen Wartejahres im April 2016 bestehe hinsichtlich der angestammten selbständigen Tätigkeit unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'149.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 38'146.50 mit Wirkung ab dem 1. April2016

einen Invaliditätsgrad von 46 % , womit Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde (S. 1 unten ). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor ,

die der Berentung bis April 2014 zugrunde liegenden Beschwerden und die ab April 2015 erneut invalidisierenden Beschwer de n

gründeten auf den identischen Leiden einer generalisierten Degeneration des Achsenorgans ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Gemäss der Beurteilung durch den psychiat rischen Gutachter

sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der depressiven und somatoformen Symptome zeitlich auf fünf Arbeits stunden täglich beschränk

t. Dadurch bestehe eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % , so dass die Arbeitsfähigkeit 30 % betrage (S. 4 Ziff. 7 oben). In einer angepassten Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich bestehe nach erfolgter Einarbeitung eine L eistungseinschränkung von 30 %

(S. 4 Ziff. 7 Mitte).

Werde von den Beurteilungen durch den RAD und Dr. Y.___ ausgegangen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab April 2015 vollumfänglich erwerbsunfähig gewesen sei. Bei der Berechnung der Wartezeit seien gemäss Art. 29 bis IVV die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen, so dass ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 4 Ziff. 8). Aufgrund des zusätzlichen psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit bei eine r möglichen Präsenzzeit von 100 %

qualitativ um 30 % eingeschränkt. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs von täglich einer Stunde bestehe gemäss der Beurteilung durch den RAD zusätzlich eine quantitative Einschränkung von 15 % . Die Arbeitsfähigkeit des somatisch erbringbaren Zeitpensums von 85 % werde demgemäss qualitativ zusätzlich um 30 % reduziert, so dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit 45 % betrage (S. 5 oben).

Vorweg sei

die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen . Dabei seien das Alter und die Verhältnisse entscheidend, die im Zeitpunkt vorgelegen hätten , in welchem die medizinischen Unterlagen die zuverlässige Feststellung der Rest arbeitsfähigkeit definitiv aufzeig t en (S. 5 Mitte) . Die medizinische Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit habe erst nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ im Dezember 2020 definitiv festgestanden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das 6 2. Altersjahr bereits überschritten habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2015 abgestellt wer den (S. 5 unten). Aufgrund des ohnehin nicht zumutbaren Berufswechsels in ein Anstellungs verhältnis sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 70 %

in der angestammten selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge wiesen (S. 7 oben). Die Beurteilung durch Dr. Y.___ tauge sodann nicht als schlüssige medizinische Grundlage für die Invaliditätsbemessung (S. 8 Ziff. 9b). So sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb in einer Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich die depressiven und somatoformen Symptome keine quantitative Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums bewirken sollten

(S. 9 oben). 2.3

Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab dem 1. Oktober 2013 befristet bis 3 0. April 2014 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/81, Urk. 6/74 S. 3 unten) . Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, wobei

einzig die Verhältnisse ab April 2015 ergänzend abzuklären waren ( vgl. Urk. 6/105 S . 13 E. 5.2, S. 14 Dispositiv Ziff. 1 ). Daraus folgt , dass die

Verfügung vom 7. Juli2015

soweit sie die Rentenzusprache für die Zeit

vom 1. Oktober 2013

bis 3 0. April 2014 betrifft in R echtskraft erwachsen ist. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 erfolgte eine erneute Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung der psychischen Beschwer den ( Urk. 6/191 S. 25 Dispositiv Ziff. 1).

Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu prüfen , ob die Beschwerdegegne rin die Wartezeit zu Recht per

1. April 2015 neu

eröffnet hat. Streitig ist daher , ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein Rentenanspruch bereits ab dem 1. April 2015

und ab dem 1. April 2016 ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente besteh e . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 28. August 2014 (Urk. 6/38) als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lenden wirbelsäule (LWS) bei Status nach vier lumbalen Operationen (S. 38

Ziff. 9.1 ): -

25. April 2012: mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links wegen lumboradikulärem Syndrom S1 links bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links und -

11. Oktober 2012: Diskektomie L5/S1 mit ventraler Spondylodese L5/S1 und -

13. Juni 2013: dorsale Spondylodese L4 bis S1 mit Schraubenfehllage L4 rechts mit Fussheberparese M4-5 rechts mit Replazierung der Schraube L4 rechts am 18. Juli 2013 und deutlicher Verbesserung der Fusskraft rechts und - bildgebend guten postoperativen Verhältnissen bei diskreter epifusio neller Stenose L3/4, leichter Verengung der Recessi laterale L4 beid seits sowie kleine Diskushernien L3/4 links und L4/5 rechts mit leichter Einen gung der Neuroforamen L3/4 link s und L4/5 rechts ohne Kom pres sion neuraler Strukturen (MRI Juni 2014 und Röntgen Februar 2014)

Zusammenfassend kam Dr. Z.___

zum Schluss, dass bei der Beschwerdefüh rerin struk turelle Veränderungen im Bereich der LWS bestünden , die ihre Leistungs fähigkeit einschränken würden . Eine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (S. 39 Ziff. 10 unten). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungsprofil entspreche (S. 41

oben). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 1. April 2015 (Urk. 6 /66 ) neu von zervi kalen Schmerzen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der Inklination und Reklina tion eingeschränkt , und es bestünden Einschränkungen der Rotation beidseits. Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Dr. A.___ führte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 1. August 2015 ( Urk. 6/93/59) alle von ihm seit Beginn der Behandlung attestierten Arbeitsun fähigkeiten auf: 100 %

vom 1

0. Oktober 2012 bis

2. Januar 2013, 60 %

am 3. Januar 2013, 100 % vom 4. Januar bis 3

0. Oktober 2013, 70 % vom 1. Novem ber bis 1

0. Dezember 2013, 50 %

vom 1

0. Februar bis 2

8. März 2014, 60 % vom 2

9. März 2014 bis 3

1. März 2015 sowie 100 %

vom 1. April bis 2

9. September 2015 . 3.4

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom

8. Januar 2016 (Urk. 6/106) eine Arbeits fähigkeit von 20-30 % . 3.5

Nach durchgeführter Magnetresonanz- und CT-Abklärung führte Dr. A.___ im Bericht vom 28. April 2016 (Urk. 6 /115) aus, klinisch habe die Beschwerde füh re rin chronifizierte Nacken-/Schulterschmerzen beidseits. Morphologisch sei die Spondylodese C4/5 und C5/6 durchgebaut , und es lägen keine Hinweise für eine persistie rende Neurokompression vor , ausser der grenzwertigen Einengung des Neuroforamens C6/7 links. Aus chirurgischer Sicht könne die Situation für die Beschwerdef ührerin nicht verbessert werden . Bis zur nächsten klinischen Kontrolle im Oktober bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6

PD Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/127) aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes zervikobrachiales sowie linksbetontes lumbovertebrales und - spondylogenes

Schmerz syndrom nach mehreren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen vor. Gegen wärtig bestünden anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf eine relevante radikuläre Problematik oder ein myeläres Syndrom. Im Vordergrund stünden muskuloskelettale Mechanismen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei auf 25 % zu schätzen. Hauptsächlich ein schränkend würden sich derzeit die nuchalen und lumbal linksbetonten Schmerze n auswirken, die nach spätestens dreissig Minuten Sitzen in unveränderter Stellung manifest würden. Die 25 % seien realistisch, sofern sich die Beschwerde führerin selber einteilen könne, was glücklicherweise aufgrund ihrer selbstän digen Tätigkeit möglich sei (S. 2).

3.7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Intensivmedizin, führte im Bericht vom 30. September 2016 (Urk. 8/129) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 2. August 2016 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine chronische Lumboischialgie linksseitig sowie ein chronisches Nacken-/Schulter-/

Armsyndrom linksseitig (Ziff. 1.1). Eine Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden (Ziff. 1.4). Die körperliche Belastbarkeit sei durch oben angegebenes Schmerzsyndrom deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Teilpensum von 40 % zumutbar. Es bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms (Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 8/134) aus, er behandle die Beschwerde füh re rin seit d em 6. September 2016 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression schweren Grades mit präpsychotischer Desorientierung, Panikstörung und sozialer Isolierung bei einem Rückzugsverhalten (ICD-10 F33.3) und chronische Beschwerden der LWS und der HWS ( Ziff. 1.1).

Dr. D.___ führte weiter aus , d er hohe Schweregrad der Depression ergebe sich einer seits reaktiv aufgrund d er tiefgreifenden, für die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass nicht fassbaren psychischen Erschütterung und totaler Verwir rung (Deso ri entierung) durch die somatischen Erkrankungen ‚ andererseits durch Per sön lichkeitsanteile tiefster psychischer Entleerung und Sinnlosigkeit mit impera tivem Abwehrverhalten zwanghaften hyperaktiven Verhaltens und über h öhten Ansprüchen an die eigene Autonomie. In solch pathologischer und überhöhter An s prüchlichkeit

sei die Patientin Opfer ihrer eigenen Zwänge. Im jetzigen Zeitpunkt und auf weiterhin sei sie vom psychiatrischen Gesichtspunkt aus zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen der hohen Bedeutung auto nomer Aktivität könne die Beschwerdeführerin, falls es das Krankheitsgeschehen zulasse, proba torisch zu 25 % Arbeitsversuche unternehmen. Falls von der Sozi al versicherung weitere Abklärungen gefordert seien, empfehle sich eine polydis zi plinäre Abklärung (Ziff. 1.11).

3.9

Die Beschwerdegegnerin veranlasste

eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren RAD. Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , nannte im Untersuchungs bericht vom 13. April 2017 (Urk. 8/143) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der LWS bei Status nach Spondylodese L4/S1 (im MRI epifusionale Degenerationen) sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei Status nach Spon dylodese C4/5 und C5/6 am 29. Juni 201 5. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Pericarditis und Spreizfüsse mit Hallux valgus (S. 8 Ziff. 8).

Die RAD-Ärztin führte weiter aus, in der Zusammenschau aller vorliegenden Befunde sei festzustellen, dass zirka im April 2015 neu ein Schmerzsyndrom de s rechten Armes aufgetreten sei . Dr. A.___ habe daraufhin die Indikation zur Operation gestellt und am 11. August 2015 feststellen können, dass die rechts seitigen Armschmerzen abge klungen seien. Dies sei auch weiterhin der Fall. Es bestünden keine Schmerzen in den Armen und keine wesentlichen Schmerzen der HWS bei der Bewegungs prüfung. Die HWS sei in ihrer Beweglichkeit insbeson dere für die Seitneigung eingeschränkt. Die Reklination sei frei , und es bestehe eine mässige Inklinations einschränkung (S. 9 unten). Hinweise auf radikuläre Symptome der HWS würden sich aktenkundig mindestens seit August 2015 und auch bei der heutigen Untersuchung nicht finden (S. 9 f.) . Im Bereich der LWS fänden sich ebenfalls keine radi kulären Symptome. Die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ, moto rische Ausfälle bestünden nicht . Einzig im Einbeinstand links bestehe eine leichte Unsicherheit. Die bei der Untersuchung demonstrierten Kraftverluste im linken Arm und linken Bein seien nicht objekti vierbar. Es fänden sich keine wesentlichen Umfangsdifferenzen an Armen und Beinen. Es würden Inkonsi stenzen bestehen. Während im Liegen bei der Kraft prüfung eine fast vollständige Parese der Fussheber und -senker links bestehe, sei der Zehen - und Fersenstand mit Last des Körpergewichts möglich. Ebenso sei die Funktion der linken Hand i m spontanen Verhalten ungestört.

Es sei insbesondere darauf hin zuweisen , dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Schmerzmedikation am Tag der Untersuchung vergessen zu haben. Die Untersuchungsbefunde hätten also ohne Einfluss von Schmerzmitteln erhoben werden können. Gegenüber dem von Dr. Z.___ im Gutachten vom 28. August 2014 erhobenen Befund sei eine deutliche Besserung der LWS-Beweglichkeit eingetreten. Während Dr. Z.___ eine Bewegungseinschränkung von 2/3 in allen Ebenen festgestellt habe, fänden sich heute nur noch mässige Ein schrän kungen. Im Bereich der HWS bestünden Einschränkungen der Beweglichkeit, die zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht vorgelegen hätten, die jedoch keine schwer wiegende Funktionsminderung nach sich ziehen würden. Hinweise auf neurolo gische Ausfälle fänden sich weder an den oberen noc h an den unteren Extremi täten (S. 10 oben). Aus medizinischer Sicht könne angenommen werden, dass mit Beginn der HWS-Beschwerden im April 2015 bis zur Nachbehandlung der Operation eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Am 30. September 2015 bestehe aktenkundig im Wesentlichen bereits der heutige Befund, die Röntgenkontrolle des Operationserg ebnisses sei regelrecht gewesen (S. 10 Mitte).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht wäre anhand der heutigen Untersuchung und anhand der Aktenlage eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2015 bis sechs Monate postoperativ möglich gewesen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Degenerationen der HWS und LWS und aufgrund der Spondylodese in mehreren Abschnitten der Wirbel säule könne von einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auch bei ange passter Tätigkeit von einer halben Stunde pro Halbtag ausgegangen werden. Damit ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht: Beginn der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit am 1. Oktober 2015 mit 30 % bis zu einer Arb eits fähigkeit von 85 % angepasst ab dem 1. Januar 2016. Zur Prognose sei festzu stellen, dass die derzeit geklagten nächtlichen Beschwerden aus medizinischer Sicht unspezifisch seien. Hinweise auf eine klinische Relevanz der im MRI beschriebenen Spinalstenose L2/3 würden sich nicht finden. Daher sei nicht zu erwarten, dass eine operative Verlängerung der lumbalen Spondylodese bis L2 oder eine zweite Spondylodese L2/3 zu einer Besserung des Beschwerdebildes oder der Funktion der LWS führen werde. Anhand der vorliegenden medi zi nischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 10 unten). In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätig keit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu lenbelastende schultergürtelbelastende Arbeiten sei eine 85%ige Arbeits fähigkeit seit 1. Januar 2016 gegeben (S. 11 oben). 3.10

Dr. A.___ führte i m Bericht vom 23. November 2017 (Urk. 8/171) aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Bes chwerden etwas beruhigt. D ie Wirbelsäule sei in der Inklination eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm und beim Aufrichten führe die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzprovokation eine Ausweichbewegung aus. Die Seitneigung sei beschwer defrei.

4. 4.1

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 2 6. April 2019 ( Urk. 6/194) als Diagnosen ein zervikales Schmerzsyndrom bei beginnender Degeneration C6/7 mit Antero listhese

C6 auf C7 ,

einen Status nach Spondylodese C4/5 und C5/6 am 2 9. Juni 2015 mit Spinalkanalstenosen C4/5 und C5/6, ein lumbales Schmerzsyndrom bei zune hmender Segmentdegeneration L2/3 und einen Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 1 3. Juni 201 3.

Die Wirbelsäule sei in der Inklination eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm, einem Aufrichte- und einem deutlichen Reklinationsschmerz . Die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei erhalten. Bezüglich der Röntgen befunde bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2014 eine zunehmende Segmentdegeneration bei L5/2 mit Reposition von L2 auf L 3. 4.2

Dr. A.___ antwortete im Bericht vom 1 4. August 2019 ( Urk. 6/209/3-4) auf die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er führte aus, anamnestisch habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Rückenschmerzen mit zunehmenden Beschwerden in die Beine berichtet. Früher hätten Phasen m it weniger Schmerzen bestanden, während jetzt ein Dauerschmerz vor liege . Demzufolge sei rein subjektiv eine Verschlimmerung der Rückenschmerzen aufgetreten. Morphologisch liege eine deutliche Zunahme der Segmentdegenera tion bei L2/3 vor. Im Vergleich zu einer früheren A bklärung zeigten die neuen Bilder vom 1 2. Juli 2019 nicht nur eine progrediente Einengung des S pinalkanals, sondern eindeutig Modic -Veränderungen Typ 1 des Bandscheibenfaches L2/ 3. Modic -Veränderungen Typ 1 seien hoch assoziiert mit Rückenschmerzen. Er gehe davon aus, dass die zunehmende Degeneration L2/3 mit jetzt nachge wiesenen Modic -Veränderungen und einer deutlichen Spinalkanalstenose ursächlich für die zunehmenden Rücken- und Beins chmerzen seien (S. 1 Ziff. 1). 4.3

RAD-Ärztin E.___ nahm am 2 7. September 2019 ( Urk. 6/242 S. 6) Stellung zu den neuen medizinischen Berichten . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide inzwischen an Dauerschmerzen. Der letzte Bericht von Dr. A.___ enthalte keinen klinischen Untersuchungsbefund mit Angaben zur Funktion der Wirbel säule. Nach dessen Angaben seien die Modic -Veränderungen Typ 1 im MRI hoch gradig mit Schmerzen assoziiert und diese objektivierten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes . In der MRT-Diagnostik degenerativer Wirbelsäulener krankungen würden die sogenannten high intensity

zone und

die Modic -Veränderung en (besonders Modic II) als spezifisch schmerzkorreliert angesehen. Eine 100%ige Kor relation mit Schmerzen bestehe

bei den genannten Verände rungen aber nicht. Die Datenlage sei uneinheitlich. Die genannten Veränderungen könnten auch ohne entsprechende Symptomatik vorliegen. Die klinische Relevanz der degenerativen Veränderungen nach Modic sei geri ng (S. 6 oben).

Der

im Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Chefarzt, Spital H.___ , vom 2 0. September 2019 (vgl. Urk. 6/209/5-11) wiedergegebene Befund der Wirbelsäule unterscheide sich ka um vom RAD-Untersuchungsbericht vom April 201 7. Dem Bericht vom 2 0. September 2019 sei in Anteilen sogar eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule zu entnehmen. Zum Beispiel werde neu ein Fingerbodenabstand von zirka 10 cm dokumentiert, während bei der RAD-Untersuchung 35 cm gemessen worden seien. Dem Bericht vom 2 0. September 2019 sei daher keine wesentliche Verschlechterung zu entnehmen, die eine Neubeurteilung des Sachverhaltes auf orthopädisch/rheumatologischem Fachgebiet erfordern würde. Die im Bericht dokumentierte Schwäche des linken Beines mit einer Unsicherheit im Einbeinstand habe ebenfalls schon zum Zeit punkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin bestanden. Dies sei in der Beur teilung des Belastbarkeit sprofils berücksichtigt worden (S. 6 Mitte). 4.4

4. 4 .1

Dr. Y.___ erstattete am 3 0. Dezember 2020 ( Urk. 6/229/1-22) g estützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 6. November 2020 (S. 2 Ziff. 1.1) und die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten das psychiatrische Gutachten.

Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Situation schwierig sei. Sie sei eigentlich e in sehr aktiver Mensch. Aufgrund der Beschwerden am Rücken könne sie aber fast nicht mehr Auto fahren und müsse während der Fahrt alle 20 Minuten eine Pause einlegen. Bei den Gesprächen mit Kunden müsse sie auch längere Zeit sitzen (S. 7 Ziff. 3.1 Mitte) . Kontakte bestün den noch zu einer Kollegin, die ihr beim Einkaufen helfe, und zu zwei Freun dinnen, mit denen sie sich gelegentlich treffe (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Hausärztin einen Zusammenbruch

erlitten und drei Tage nur noch geweint, aus Enttäuschung, dass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 8 Mitte).

In psychiatrischer Hinsicht leide sie seit zirka acht Jahren an einer schweren Depression mit Tagesmüdigkeit, Zukunftsängsten und Unkonzentriertheit. Dies sei ein «Teufelskreis». Die körperlichen Schmerzen und die Depression seien miteinander verbunden und machten eine regelmässige, längere Arbeit unmög lich. Von ihren sozialen Kontakten habe sie sich weitgehend zur ückgezogen. Früher sei sie mitten im Leben gestanden (S. 8 Ziff. 3.2). Abgesehen von den ständigen, schweren Schmerzen leide die Beschwerdeführerin täglich an Müdig keit, einer Konzentrationsstörung, innerer Unruhe, einem Druck auf der Brust und Angst vor einem Herzinfarkt. Si e habe dann auch Panikattacken (S. 9 oben). Sie sei als Einzelkind in äusserlich angepassten, aber emotional desolaten Verhält nissen aufgewachsen (S. 11 unten). 4. 4 .2

Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bewusstseinsklar, ausreichend aufmerksam und wechselnd konzentriert, ohne klinisch fassbare Defizite der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Während der Untersuchung habe sie insgesamt leicht müde gewirkt (S. 13 Ziff. 4.3 Mitte). Dr. Y.___ nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und akzen tuierte Persönlichkeitszüge (I CD-10 Z73.1, S. 14 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Rückenschmerzen und einer zeitweisen Fussheber s chwäche von Oktober 2013 bis April 2014 eine befristete Rente der Invaliden versicherung zugesprochen worden . Psychische Probleme hätten in dieser Zeit keine Rolle gespielt (S. 14 Ziff. 7.1 Mitte).

Die Beschwerdegegnerin habe in einer Abklärung für Selbständigerwerbende

auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Unternehmens der Beschwerdeführerin seit 2007 bis heute hingewiesen. In den ersten drei Jahren bis 2009 habe sie ein durchschnittliches Einkommen von knapp Fr. 17'000.-- pro Jahr erzielt. Einzig im Jahr 2010

habe sie ein Einkommen von Fr. 68'1 00.-- erreicht (S. 15 oben). D ie angegebene Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration könne nur leichtgradig sein. Dies gelte auch angesichts ihres täglichen Arbeitspensums (S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin

fahre regelmässig längere Strecken mit ihrem Auto. Weiter führe sie Verkaufsverhandlungen durch, erstelle Offerten und organisiere die Lagerhaltung für ihren Betrieb. Dabei handle es sich um Funktio nen , die zumindest eine durchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentration erforderten. Der Beginn der psychischen Symptomatik werde für das Jahr 2011 angegeben . Die Beschwerdeführerin habe dazu eine Reihe von wichtigen Ereignissen , wie den Tod ihrer Mutter und die Schei dung von ihrem zweiten Ehemann , erwähnt (S. 16 oben). 4. 4 .3

Der Gutachter führte zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus, es zeige sich eine mittelschwere depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom. Es handle sich um eine traurige Verstimmung, den Verlust von Interessen , Freud losigkeit, eine Störung des psychomotorischen Antriebs, eine geringe affektive Modulation, negative Zukunftsperspektiven, einen sozialen Rückzug, Schlaf störungen und einen verminderten Appetit mit Gewichtsverlust. Eine manifeste Su izidalität sei nicht vorhanden. Präpsychotische oder psychotische Symptome, wie von Dr. D.___ angegeben, seien bei der Untersuchung nicht aufgetreten (S. 16 f.). Die Schmerzen hätten auch eine psychosomatische Qualität, da sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen zu verstehen seien. Die seit 2011 vorhandene Überlastung habe die nachfolgende Krankheitsentwic klung bee influsst und bestimme die Beschwerdeführerin bis heute.

Es sei von einem zirka neunjährigen Krankheitsverlauf auszugehen, wenn auch mit unterschiedlichen diagnostischen und therapeutischen Vorzeichen. Seit Oktober 2016 bestehe eine regelmässige psychiatrisch/p sychotherapeutische Behandlung . Im Rahmen der aktuellen Behandlung sei es gelungen, eine sehr niedrige antidepressive Medikation zu etablieren , was zumindest gegen die Schlafstörungen helfe

(S. 17 oben). Die Beschwerdeführerin lehne eine Inten sivierung der Behandlung ab (S. 17 Mitte).

Als Komorbidität bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die schon in der Entstehung sowohl somatisch wie psychisch zu verstehen sei. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem durch die lebensgeschicht lichen Erfahrungen mit einem sadistischen, alkoholabhängigen Vater einerseits, und einer hilflosen, unterwürfigen Mutter andererseits geprägt worden. Die emotionale Entwicklung habe auf einer vorwiegend anankastischen Ebene erheb liche Fixierungen ausgebildet mit Abwehrformen, wie einer Affektisolierung und einer Rationalisierung des Erlebens. Die emotionalen Einschränkungen seien durch eine vorwiegend histrionische

Persönlichkeitsakzentuierung mit dramati sierenden, emotional eher oberflächlichen Verhaltensweisen kompensiert worden (S. 17 f.).

Die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer 5 1/2-Zimmerwohnung. Das von ihr betriebene Unternehmen sei praktisch von Anfang an ohne ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg geblieben. Inzwischen habe sie zunehmende Schulden. Bis auf ihren Sohn und ihren ersten Ehemann bestünden keine verlässlichen sozialen Kontakte

(S. 18 oben). Bezüglich der Konsistenz lägen keine gravierenden Auffä lligkeiten v or . Die von RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angedeuteten Inkonsistenzen bestünden im Versuch der Beschwerdeführerin, ihr Leben positiv zu beschreiben und dabei Niederlagen und Fehlentscheidungen auszublenden. Aggravierende Verhaltens weisen seien dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aspekt der Existenz sicherung mit Hilfe einer IV-Rente beeinflusse ihr Verhalten, führe aber nicht zur Vortäuschung von Symptomen (S. 18 Mitte). Der Leidensd r uc k sei durch die lang jährige somatoforme Schmerzsymptomatik und durch die Depression bedingt. Dabei sei auf die äusseren Lebensumstände hinzuweisen, mit der seit Jahren anhaltenden existenziellen Bedrohung, wenigen verlässlichen Bezugspersonen und einer geringen psychischen Flexibilität . In der Folge bestehe die Unfähigkeit zur Trennung von schädlichen Strukturen (S. 18 unten). Die Beschwerdeführerin habe vielfältige beruflichen Erfahrungen in verschiedenen kaufmännischen und gastronomischen Tätigkeiten. Zumindest im familiären Bereich sei sie ausrei chend kontaktfähig (S. 19 Ziff. 7.4). 4. 4 .4

Die Beschwerdeführerin könne i n der bisherigen, selbständigen Tätigkeit im Handel aufgrund der depressiven und somatoformen Symptome nur bis zu fünf Stunden täglich anwesend sein. Die Arbeit unterteile sich in Fahrzeiten, Verkaufs gespräche und Tätigkeiten zu Hause. Motivation, Antrieb, Aufmerksamkeit und Konzentration seien aufgrund der psychischen Erkrankung mässig und fluktuierend reduziert, so dass sich in der Arbeit eine erhöhte Ermüdbarkeit, Lang samkeit, mangelndes Selbstvertrauen und zunehmende Schmerzen bemerkbar machten . Auf Misserfolge reagiere die Beschwerdeführerin leicht mit Agieren beziehungsweise sozialem Rückzug . Durchschnittlich sei mit einem Rendement von 50 % zu rechnen (S. 19 f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 30 % . Dabei seien die somatischen Einschränkungen aufgrund der sich überlappenden Schmerzsymptomatik inbegriffen (S. 20 oben).

Somatisch habe bis zum 3 0. September 2015 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei von einer stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit dem 1 0. Januar 2016 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und von 85 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin selber konstatiere eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % . Der Verlauf der Ar beitsfähigkeit lasse sich im Einzelnen nicht mehr monats weise erfassen. Seit April 2015 sei überwiegend wahrscheinlich eine depressive Symptomatik anzunehmen. Das Ausmass der Depression sei über die Jahre wechselhaft gewesen, ohne dass sich eine eindeutige Progression nachwei sen lasse (S. 20 Mitte). Dr. I.___ habe die Beschwerdeführerin 2017 als leicht depressiv beurteilt. Dr. D.___ habe sie im gleichen Jahr als langjährig, chronisch schwer depressiv erachtet . In der heutigen Untersuchung imponiere die Beschwer deführerin als mittelgradig depressiv. Die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzäusserungen spielt en dabei keine besondere Rolle (S. 20 unten). Eine angepasste Stelle im kaufmännischen Bereich müsse durch eine klare übersicht liche Aufgabenstellung gekennzeichnet sein. Nach der Einarbeitung sei auch die Übernahme einer grösseren Verantwortung und Arbeit im Team möglich. Im freien Arbeitsmarkt schätze der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Dies e lasse sich nach der Einarbeitung innerhalb eines Jahres auf 80 % steigern (S. 21 oben).

Das aktuelle therapeutische Setting verspreche keine wesentlichen positiven Veränderungen. Die medikamentöse antidepressive Behandlung erfolge nicht in ausreichender Dosierung. Weiter solle eine therapeutische Behandlung erfolgen, die auch innere Konflikte und notwendige äussere Veränd erungen zu bearbeiten versuche . Eine längerfristige stationäre Behandlung wäre geeignet, die Patt-Situation aufzulösen und eine lebbare Perspektive zu erarbeiten (S. 21 unten). 4.5

Dr. F.___

nannte im Bericht vom 2 0. Juni 2021 ( Urk. 6/238/3-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches linksbetontes Nacken-, Schulter-Arm-Syndrom bei aktuell neu aufgetretener Anterolisthese C6/7 und foraminaler Einengung C5 links und C6 beidseits, jedoch links mehr als rechts, einer Osteochondrose und Spondylarthrose sowie eine chronische linksbetonte Lumboischialgie bei Retrolisthese L2/3 und erosiver

Osteochondrose in diesem Segment mit zunehmender dorsaler Diskushernie sowie eine schwere Ausprägung einer chronische Depression, Angst und Panikstörung (S. 6 Ziff. 2.5).

Dr. F.___ gab zur aktuellen Situation an , die stärksten Beschwerden bestünden im Nacken und im Bereich Schulter- Arme , links stärker als rechts. Durch die Beschwerden im Bereich der HWS träten wieder häufiger Kopfschmerzen auf. Die Beschwerden korrelierten mit den aktuellen Befunden des MRI und seien mit der Wirbelsäulenchirurgie besprochen worden. Von deren Seite sei zunächst vorge schlagen worden, weiterhin konservativ zu verfahren mit Infiltrationen i m Bereich der Nervenwurzeln C5 und C6 links. Weiter bestünden hauptsächlich drückende, aber auch brennende lum bale Rückenschmerzen. Zusätzlich würden brennende Schmerzen im linken Bein dorsal und im Bereich der linken Leiste sowie rezidivierende Beinkrämpfe auf treten . Im linken Bein sei das Gefühl redu ziert. Die Schmerzen hätten eine minimale Schmerzstärk e von 4 und maximal 10 auf der NRS-Skala . Sie verstärkten sich durch Erschütterungen während des Autofahrens und bei einseitiger Körperhaltung wie beim Stehen, Sitzen oder Liegen über längere Zeit (S. 2 f. Ziff. 2.2).

Es bestehe eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, über Kopf zu arbeiten oder schwere Gegenstände zu tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Auto komme es durch Vibrationen zu e iner Verstärkung der Schmerzen ( S. 7 Ziff. 3.4). 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am

6. August 2021 ( Urk. 6/ 242 S. 11 f .) Stellung zum Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Juni 202 1. Er führte aus, bei der Untersuchung sei i m Bereich der Schulter ein Abstand von 4 cm zwischen Kinn und Jugulum festgestellt worden. Zudem bestünden eine schmerzhafte Einsc hränkung der Rotation beidseits, eine gerin ge Einschränkung der Seitneige bei dseits , und es sei eine schmerzhafte Reklinati on der HWS festgestellt worden (S. 12 oben).

Die von Dr. F.___ v ordergründig als Verschlechterung geltend gemachten Beschwerden würden sich im Aktenvergleich mehrheitlich auf die vorgetragenen subjektiven Beschwerden beziehen. Klinisch funktionell betrage der Kinn-Jugulum-Abstand aktuell zirka 4 cm, während dieser zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im April 2017 deutlich schlechter mit 6/18 cm angegeben worden sei bei gleichzeitiger Einschränkung der Rotation und Seitneige. In jenem Bericht sei wie im aktuellen Bericht vom Juni 2021 erwähnt worden, dass die Beschwer deführerin eine deutliche Abschwächung der Kraft in der K ennmuskulatur der oberen und unteren Extremitäten zeige. Die als neu beschriebene Anterolisthesis C6/7 habe Dr. A.___ mindestens seit 2018 erwähnt. Objektiv bestehe keine wesentliche Verschlechterung seit August 201 9. 4.7

Dr. D.___ nahm am 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/252) Stellung zum Gutachten von Dr. Y.___ . Er gab an, der Vater der Beschwerdeführerin habe schon vor der Geburt und bis ins Erwachsenenalter der Patientin an einer chronischen Alkoholsucht gelitten mit regelmä ssig schwersten Gewaltexzessen (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ habe auf S. 15 des Gutachtens eine nur leichtgradig gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration beschrieben. Diesbezüglich bestehe ein Wiederspruch zu den Aussagen von Zuständen einer Lähmung und eines psychischen Zusammen bruch s , die sich nicht nur bei der Hausärztin, sondern während des ganzen Krank heitsgeschehens in Form von Retraumatisierungen ergeben hätte n

(S. 1 Ziff. 2).

Dr. Y.___ stelle die Diagnose einer rezidivierenden Depression mittelgradigen Ausmass es . Die Diagnose stehe jedoch in Widerspruch zu seiner Aussage einer seit April 2015 durchgehend vorhandenen depressiven Symptomatik, welche überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Depression sei nicht rezidivie rend, sondern chronisch. Dr. D.___

beharrt sodann auf einem hohen Schweregrad der Depression (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der beschriebenen Befunde und der Dynamik der Krankheit sei der Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer angepassten Tätigkeit sodann in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinwei sen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6. 6.1

PD Dr. B.___

stellte

im Oktober 2016

von somatischer Seite

ein komplexes zervikobrachiales sowie linksbetontes lumbovertebrales und - spondylogenes Schmerzsyndrom nach mehreren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen fest (E. 3.6 hiervor). Med. pract . E.___ nannte im B ericht vom 1 3. April 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Spondylodese L4/S1 sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei Status nach Spondylodese C4/5 und C5/ 6. Die RAD-Ärztin kam zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2015 30 %

betrug und diese

per

1. Januar 2016 auf

85 %

gesteigert werden k onnte (E. 3. 9 ).

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar 2019 (vgl. Urk. 6/191 S. 24 E. 5) wurde

der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergänzend abgeklärt .

Dr. Y.___

nannte i m psychiatrischen Gutachten vom 3 0. Dezember 2020 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 4.4.2). Der Gutachter gab zur Arbeitsfähigkeit an, dass in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 eine Arbeitsunf ähigkeit von 7 0 %

bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit im kaufmän nischen Bereich attestierte er dagegen e ine Arbeitsfähigkeit von 70 % , die nach der Einarbeitung auf 80 % gesteigert werden könne (E. 4.4.4). 6.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 3 0. Dezember 2020 beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 6. November 2020 und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Der Gutachter trug

den geklagten Beschwerden

sodann ausreichend R echnung , und da s Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen

Vorakten erstellt .

Dr. Y.___ legte ausgehend

von einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom (E. 4.4.3)

nachvollziehbar dar , dass in der angestammten, selbständigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von noch 30 % besteht. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist dagegen

von einer höheren zum utbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % und nach der Einarbeitung in die neue Tätigkeit

gar von 80 % auszugehen

(E. 4.4.4 hiervor). Zunächst vermag zu überzeugen , dass

nach der Einschätzung durch Dr. Y.___

für eine eher einfache Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit einer klaren, übersichtlichen Aufgabenstellung trotz der erwähnten depressiven Symptomatik eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit als in der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht . Der Gutachter wies weiter

darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit Arbeiten wie die Durchfüh rung von Verkaufsverhandlunge n, die Erstellung von Offerten und die Organisa tion der L agerhaltung möglich sind und sie zudem

län g ere Strecken mit dem Auto fahren kann, was eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentration

erfordert (E. 4.4.2). Dass die depressiven und somatoformen Symp tome in einer angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten keine ( quantitative ) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zur Folge hätten , wie die Beschwerdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 S. 9 oben), trifft nicht zu. Die Einschränkung

kommt darin zum Ausdruck, dass der Gutachter für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und 80 % anstelle einer vollen Arbeitsfähigkeit attestierte.

Dr. D.___

kodierte die vo n ihm im Bericht vom 1 3. Januar 2017 als

chronische Depression schweren Grades

bezeichnete psychische Störung

mit ICD-10 F33.3 (E. 3. 8 hiervor) . Die Diagnose entspricht nach ICD-10 einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symp tomen ( ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Aufl., S. 180). Nachdem Dr. D.___

also selber eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte,

bra u cht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter

auf die Unterscheidung zwischen einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer chronischen Depression eingegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte) .

Das Gutachten vermag somit

auch bezüglich der

Darlegung der medizinischen Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann. Auf eine erneute psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 9b) ist daher zu verzichten. 6.3

Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG per 1. April 2015 neu ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben).

Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 % ) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit. Von dieser Regel macht Art. 29 bis IVV unter den dort umschriebenen Voraussetzungen eine Ausnahme (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 303 f. Rz 35 zu Art. 28) : Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV).

Grundlage für die Zusprache einer befristeten Rente vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. April 2014 bildeten einzig die Beschwerden an der LWS nach mehreren operativen Eingriffen (vgl. das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2014, E. 3.1) . Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich daher nicht sagen, dass die ab dem 1. April 2015 zu prüfenden psychischen Beschwerden und die gemäss Dr. A.___

ebenfalls seit April 2015

bestehenden zervikalen Beschwerden (E. 3.2) auf dasselbe Leiden im Sinne von Art. 29 bis IVV zurückzuführen wären. Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Beschwerden an der LWS gemäss dem Unter suchungsb ericht von med. pract . E.___ vom 1 3. April 2017 im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. Z.___

sogar verbessert haben (E . 3.9 hiervor ). Nachdem die Voraussetzungen nach Art. 29 bis IVV nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG zu Recht per 1. April 2015 neu eröffnet. 6.4

Med. pract . E.___ wies i n der Stell ungnahme vom 2 7. September 2019 darauf hin, dass die von Dr. A.___

beschriebenen

Modic -Veränderungen Typ I des Bandscheibenfaches L2/3 (vgl. E. 4.2)

auch ohne eine entsprechende S ch m erzsymptomatik vorliegen können und die klinische Relevanz von degene rativen Verä n derungen nach Modic gering ist. Dies spricht gegen eine gesund heitliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. J anuar 201 9. Eine Verschlechterung lässt sich auch dem Bericht von Dr. F.___ und Prof. G.___ vom 2 0. September 2019 n icht entnehmen. So wurden im Bericht von med. pract . E.___ vom 1 3. April 2017 und jenem v om 2 0. September 2019 weitgehend identische Befunde bei einer neu sogar verbesserten Beweglichkeit der Wirbelsäule beschrieben (E. 4.3 hiervor). Auf die Stellungnahme des RAD vom 2 7. September 2019 kann abgestellt werden.

Der Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Juni 2021 lässt gemäss Dr. J.___ ebenfalls nicht auf eine gesundheitliche V erschlechterung schliessen , nachdem Dr. A.___

bereits 2 018 eine Anterolisthese bei C6/7

beschrieben hatte ( vgl. Urk. 6/182, E. 4.6 ). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ist aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeits fähigkeit von 85 %

auszugehen. 6.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 2. August 202 1 eine Ressourcenprüfung durch und gelangte für eine angepasste Tätigkeit zur Einschätzung einer zumut baren Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/242 S. 12 f.).

Gemäss Gutachter

Dr. Y.___ kann die Beschwerdeführerin längere Strecken mit dem Auto fahren, Verkaufsverhandlungen durchführen un d die Lagerhaltung organisieren.

Der Gutachter beschrieb zwar eine depressive Symptomatik mit einer traurigen Verstimmung , dem Verlust an Interessen, Freudlosigkeit, einer Störung des psychomotorischen Antriebs, einer geringen affektiven Modulation und

negativen Zukunftsperspektiven. Er hielt jedoch auch fest, dass die von Dr. D.___

erwähnten präpsychotischen oder psychotischen Sym ptome bei der Begutachtung nicht festgestellt werden konnten (E. 4.4.2 und 4.4.3 hiervor). Die diagnoser elevanten Befunde erweisen sich somit

gesamthaft als leicht bis mittel gradig eingeschränkt.

Dr. Y.___ gab weiter an, dass aus therapeutischer Sicht Verbesserungsmöglich keiten

bestehen , wie eine Intensivierung der medikamentösen Therapie oder eine stationäre Behandlung

( E. 4.4.4). Im Falle der Intensivierung der aktuellen Therapie kann daher grundsätzlich mit einer Verbesserung des Gesundheits zustandes und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden . Als Komorbidität besteht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dr. Y.___

gab hierzu jedoch an , dass die Schmerzwahrnehmung und die Schmerzäusserungen keine besondere Rolle spielen würden (E. 4.4.4).

Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich daher als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

Von sozialer Seite bestehen gewisse Kontakte zum Sohn und zum ersten Ehemann der Beschwerdeführerin sowie nach

ihren Angaben zu zwei Freundinnen und einer Kollegin (E. 4.4.1 und 4.4.3). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht völlig isoliert. Bezüglich der Konsistenz bestehen keine Auffälligkeiten ( vorstehend E. 4.4.3) . Nach Prüfung der Standardindikatoren ist für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit

auf ein Pensum von 80 % gesteigert werden kann, kann die von med. pract . E.___

von somatischer Seite attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 %

als miterfasst gelten . Mit der Beschwerdegegnerin ist für eine angepasste Tätigkeit daher von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. 6.6

Nach der Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Teilerwerbsfähigkeit abzustellen. Diese ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar 2018 E. 3.1). E ine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des B undesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.1 1 ). Die Nichtverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters bleibt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640 unten ).

Für die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

der Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. Y.___

im Dezember 2020 heranzuziehen.

Die Beschwerdeführerin war damals 62 Jahre alt. Massgebend ist sodann ,

dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt in der angestammten selbständigen Tätigkeit

gearbeitet hat . Da kein Unterbruch der Erwerbstätigkeit vorliegt, kann ihr der Wechsel in eine gegenüber der angestammten Tätigkeit einfachere kaufmän nische Tätigkeit trotz ihres Alters

zugemutet werden . Für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit spricht auch die relativ hohe attestierte zumutbare Arbeitsfähig keit von 70 %

sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine vielfältige Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen verfügt (vgl. Urk. 1

S. 6 unten). Das Bundesgericht bejahte etwa die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit bei einem zum massgebenden Zeitpunkt 61-jährigen Versicherten, der über eine Ausbildung zum Elektromonteur verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.3). Trotz des Alters der Beschwerde führerin ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. 6.7

Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin

ermittelte im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 2 2. Oktober 2014 für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin

gestützt auf die Daten der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung 2010

(LSE 2010 Tabelle T1 Ziff. 47 [Detailhandel], Anforderungs niveau 1+2)

und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2013 ein Validenein kommen

von

Fr. 68'560.-- ( Urk. 6/42 S. 8 Ziff. 4). D as so ermittelte Einkommen passte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 8. November 2021 an die Lohnentwicklung des Jahres

2016 an , wobei sie ein Valideneinkommen von Fr. 70'149.--

errechnete ( Urk. 6/241 S. 1).

Da ein Rentenanspruch ab dem

1. April 2016 zu prüfen ist, ergibt sich

angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2016 ein Einkommen von Fr. 70'139.-- ( Fr. 68'560. -- : 2648 x 2709, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der R eallöhne, 2010-2020 [ 3/3 ] T39). Das ermittelte Einkommen liegt über dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erwirtschafteten Gewinn von Fr. 62'196 ( Urk. 6/42 S. 7 oben), worauf alternativ ebenfalls hätte abgestellt werden können. Das ermittelte Valideneinkommen

ist damit nicht zu bestanden und erweist sich als grosszügig bemessen. Es ist mit

Fr. 70'139.-- zu veranschla gen.

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. G emäss LSE 2016 Tabelle TA1_tirage_sill_level

hätte die Beschwerdeführerin 2016 i n einer Hilfsarbeit (Anforderungsniveau 1) bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 3'054.-- ( Fr. 4'363.-- x 0.7) erwirtschaften können. Der verwendete Tabellenlohn umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). Nachdem der Beschwerdeführerin eine einfache kaufmännische Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 %

zugemutet werden kann, scheidet ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aus. Damit resultiert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von

Fr. 38'207.-- ( Fr. 4'363 x. 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Vergleicht man das Validen einkommen von Fr. 70'139.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'207.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'932.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht. 6.8

Zusammenfassen d besteht ab dem 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente . Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Juli 2022 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis m i ttel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger