opencaselaw.ch

IV.2015.00535

Die Eröffnung des Vorbescheids ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Gutrück zur Heilung dieses Mangels bzw. zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens.

Zürich SozVersG · 2015-06-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 1 4. Dezember 2012 unter Hin weis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eidgenös si schen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte insbesondere eine Haushaltabklä rung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah die IV-Stelle vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfügung vom 2 7. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. März 2015 erhob die Versicherte am 1 2. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu wei te ren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt un ge achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf he bung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht da rauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streit ent schei dung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Ent scheides veranlasst wi rd oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E.

3d/aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen die Ver let zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1. 2

Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkom plizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzep tanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S.

277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vor gesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 1 4. Dezember 2012 unter Hin weis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eidgenös si schen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte insbesondere eine Haushaltabklä rung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah die IV-Stelle vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfügung vom 2 7. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52 = Urk. 2).

E. 2 Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkom plizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzep tanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S.

277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vor gesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

Dispositiv
  1. 3      Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Auf gabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu ge hören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufs be ratung und die Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die not wendige Beglei tung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versi cher ten Person benötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG).
  2. 4      Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung, in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI) , bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches.
  3. 2.1      Vorliegend ging es in der angefochtenen Verfügung um die Bemessung der Inva lidität, weshalb die IV-Stelle der Versicherten nach dem Gesagten den er mittelten Invaliditätsgrad sowie den Anspruchsbeginn vorab mittels Vorbe scheid mitzuteilen hatte. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde - wie bereits am 3
  4. April 2015 telefonisch bei der IV-Stelle (Urk. 6/59) - geltend, sie habe keinen Vorbescheid erhalten (Urk. 1 S.  4 Ziff.  4 ). 2.2      Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einsei tige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ih rer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungsent scheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar,
  5. Auflage, Zürich 2009, §  13 Rz. 108). Nicht ein geschrieben ver sandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Die ser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objektive Beweis füh rungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstel lung des Emp fängers abzustellen (Volz, a.a.O., §  13 Rz. 111 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenver waltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit . Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeits beweis für die Zustellung der Verfü gung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., §  13 Rz. 112 mit Hinweisen). 2.3      Da die Ausgangslage beim Versand eines Vorbescheids dieselbe ist, ist die für die Zustellung von Verfügungen geltende Rechtsprechung analog anzuwenden.      Zwar findet sich in den Akten eine Kopie des Vorbescheides (Urk. 6/48). Ob dieser der Beschwerdeführerin hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus den Akten aber nicht ersehen. Demgemäss fehlt es am Nachweis eines korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahrens.      Das Fehlen des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar, welches einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom
  6. November   2008, E.   4.6) . Neben der zwingend vorgeschrie benen Anhö rungs pflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungs rechtspfle georgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichts verfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbe scheidver fahren entgegen (Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2014.01276 vom
  7. Mai 2015, E. 4.2).      Nach dem Gesagte n ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und anschlies send neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  8. 3.1      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  3
  9. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 3.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozess ent schädigung ist gemäss Art.  61 lit. g ATSG in Verbindung mit §  34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) fest zu setzen . Das Gericht erkennt:
  10. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  11. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge.
  12. Die Gerichtskosten von Fr.  3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  13. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  14. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  16. Juli bis und mit 1
  17. August sowie vom 1
  18. Dezember bis und mit dem
  19. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00535 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

23. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 1 4. Dezember 2012 unter Hin weis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eidgenös si schen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte insbesondere eine Haushaltabklä rung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah die IV-Stelle vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfügung vom 2 7. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. März 2015 erhob die Versicherte am 1 2. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu wei te ren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt un ge achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf he bung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht da rauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streit ent schei dung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Ent scheides veranlasst wi rd oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E.

3d/aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen die Ver let zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1. 2

Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkom plizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzep tanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S.

277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vor gesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 1. 3

Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Auf gabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu ge hören

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c),

die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufs be ratung und die Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die not wendige Beglei tung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versi cher ten Person benötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG). 1. 4

Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung, in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI) , bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches. 2. 2.1

Vorliegend ging es in der angefochtenen Verfügung um die Bemessung der Inva lidität, weshalb die IV-Stelle der Versicherten nach dem Gesagten den er mittelten Invaliditätsgrad sowie den Anspruchsbeginn vorab mittels Vorbe scheid mitzuteilen hatte. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde - wie bereits am 3 0. April 2015 telefonisch bei der IV-Stelle (Urk. 6/59) - geltend, sie habe keinen Vorbescheid erhalten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 ). 2.2

Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einsei tige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ih rer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungsent scheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz. 108). Nicht ein geschrieben ver sandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Die ser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objektive Beweis füh rungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstel lung des Emp fängers abzustellen (Volz, a.a.O., § 13 Rz. 111 mit Hinweisen).

Nach der Recht sprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenver waltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit . Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeits beweis für die Zustellung der Verfü gung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., § 13 Rz. 112 mit Hinweisen). 2.3

Da die Ausgangslage beim Versand eines Vorbescheids dieselbe ist, ist die für die Zustellung von Verfügungen geltende Rechtsprechung analog anzuwenden.

Zwar findet sich in den Akten eine Kopie des Vorbescheides (Urk. 6/48). Ob dieser der Beschwerdeführerin hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus

den Akten aber nicht ersehen. Demgemäss fehlt es am Nachweis eines korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahrens.

Das Fehlen des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar, welches einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November

2008, E.

4.6) . Neben der zwingend vorgeschrie benen Anhö rungs pflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungs rechtspfle georgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichts verfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbe scheidver fahren entgegen (Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2014.01276 vom 4. Mai 2015, E. 4.2).

Nach dem Gesagte n ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und anschlies send

neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.

3.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozess ent schädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) fest zu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer