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IV.2014.01276

Rechtliches Gehör: zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wurde kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, Verfügung unzureichend begründet; Eingliederung vor Rente. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, verunfallte am 1 5. Februar 2010 bei der Arbeit auf einer Baustelle und verletzte sich am rechten Unterschenkel

( Urk. 6/6 /122 Ziff. 4 -6 und 9 ). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Der Versicherte meldete sich am 4. August 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA bei ( Urk. 6/6, Urk. 6/23, Urk. 6/41-42, Urk. 6/49- 51, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Am 1 9. Dezember 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 6/73). A m 4. April 2013 teilte sie dem Versicherten die Beendigung der Massnahme mit ( Urk. 6/82).

Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsent schädigung zu ( Urk. 6/89). 1.2

Die IV-Stelle holte

ein polydisziplinä res Gutachten ( Urk. 6/102) ein und ver neinte mit Verfügung vom 4. November 2014 einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfügung vom 4. November 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm be rufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, und eine halbe Rente zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde , soweit auf diese ein zugehen sei . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat.

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stelle fallen. Sinn und Zweck des Vorbe scheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachver halts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten zu verbessern (zu Art. 73 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.2

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es übe rhaupt in Betracht gezogen hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG , BGE 1 2 4 V 180). Die Begründung muss so abge fasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist ( Kieser , a.a.O., N

126 zu Art. 61 ATSG). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a). 2.

2.1

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8

Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die ver sicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungs fähig ist. Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente , die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a). Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker veran kert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden, wenn keine zumut baren Eingliederungsmassnahmen (mehr ) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012, E. 2.2.1, und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen ( lit . a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 1 5. Februar 2010 bei der Arbeit ( Urk. 6/6/122 Ziff. 4-6 und 9).

Am 1 9. Dezember 2012 gewährte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer

im Sinne einer Eingliederungsmassnahme ein Belastbarkeitstraining beim

Y.___

( Urk. 6/73). Die Massnahme wurde am 4. April 2013 als beendet erklärt ( Urk. 6/82). 3.2

A m 2 1. Mai 2014 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid ( Urk. 6/105) . Dabei prüfte und verneinte sie

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Z um Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte sie sich im Vorbescheid nicht.

Die Verfügung vom 4. November 2014 ( Urk.

2) hat den Titel: „ K ein Anspruch auf eine Invalidenrente “ (S. 1). Zu einer vom Beschwerdeführer in den Einwän den vom 2 0. Juni und 2 5. August 2014 beantragten Umschulung ( Urk. 6/109 , Urk. 6/111 S. 2 )

hielt die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der Verfü gung lediglich fest : „Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für Herrn X.___ zuständig “ (S. 4 unten). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautete: „Das Lei s tungsbegehren wird abgewiesen“ (S. 5).

In der Vernehmlassung vom 2 3. Januar 2015 vertrat die Beschwerdegegnerin dann den Standpunkt, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und seien somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens , weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei ( Urk. 5 S. 2). 4. 4.1

Mit dem knappen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, fehlt es an eine r ausreichen de n Begründung.

Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verun möglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er sich Hinweise für die Beurteilung der Beschwerdegegner in aus einzelnen Aktenstü cken, wie etwa einem Schreiben der SUVA vom 2. November 2012 über ein von ihr durchgeführtes berufsorientiertes Training ( Urk. 6/72 ) , zusammensuchen muss.

Nachdem die Beschwerdegegnerin

mögliche Eingliederungsmassnahmen im Vor bescheid vom 2 1. Mai 2014 mit keinem Wort erwähnt hat, fehlt es zudem an einem korrekt durchgeführten

Vorbescheidverfahren .

4.2

Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unbe rücksichtigt geblieben sind , indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden ist . Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Verfahren - über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtliche n Gehörs eine leistungsab lehnende Verfügung erlassen wurde (vgl. Urteile des Bundesgericht s I 584/01 vom 2 4. Juli 2002, E. 2, und I 184/00 vom 7. August 2000, E. 1b) . Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen au ch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosig keit des Vorbescheidverfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichts verfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidver fahren entgegen. 4.3

Die Beschwerdegegnerin prüfte und verneinte in der angefochtenen Verfügung bereits den Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Nach dem Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ ist jedoch zunächst zu prüfen , ob nebst dem durchge führten Belastbarkeitstraining weitere Eingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer in Frage kommen .

Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 ist demzufolge aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

sowie infolge Missachtung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks Abklärung möglicher Eingliederungsmassnahmen und für die Durch führung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf

Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 Nr. 10 S. 28, E. 3). Die Kosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zwecks weiterer Abklärungen und Durch führung des Vorbescheidverfahrens im Sinne der Erwägungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück gewiesen wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat.

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stelle fallen. Sinn und Zweck des Vorbe scheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachver halts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten zu verbessern (zu Art. 73 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

E. 1.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es übe rhaupt in Betracht gezogen hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG , BGE 1 2

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a). 2.

2.1

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art.

E. 4 V 180). Die Begründung muss so abge fasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist ( Kieser , a.a.O., N

126 zu Art. 61 ATSG).

E. 4.1 Mit dem knappen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, fehlt es an eine r ausreichen de n Begründung.

Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verun möglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er sich Hinweise für die Beurteilung der Beschwerdegegner in aus einzelnen Aktenstü cken, wie etwa einem Schreiben der SUVA vom 2. November 2012 über ein von ihr durchgeführtes berufsorientiertes Training ( Urk. 6/72 ) , zusammensuchen muss.

Nachdem die Beschwerdegegnerin

mögliche Eingliederungsmassnahmen im Vor bescheid vom 2 1. Mai 2014 mit keinem Wort erwähnt hat, fehlt es zudem an einem korrekt durchgeführten

Vorbescheidverfahren .

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unbe rücksichtigt geblieben sind , indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden ist . Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Verfahren - über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtliche n Gehörs eine leistungsab lehnende Verfügung erlassen wurde (vgl. Urteile des Bundesgericht s I 584/01 vom 2 4. Juli 2002, E. 2, und I 184/00 vom 7. August 2000, E. 1b) . Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen au ch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosig keit des Vorbescheidverfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichts verfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidver fahren entgegen.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte und verneinte in der angefochtenen Verfügung bereits den Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Nach dem Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ ist jedoch zunächst zu prüfen , ob nebst dem durchge führten Belastbarkeitstraining weitere Eingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer in Frage kommen .

Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 ist demzufolge aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

sowie infolge Missachtung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks Abklärung möglicher Eingliederungsmassnahmen und für die Durch führung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf

Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 Nr. 10 S. 28, E. 3). Die Kosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zwecks weiterer Abklärungen und Durch führung des Vorbescheidverfahrens im Sinne der Erwägungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück gewiesen wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen ( lit . a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 1 5. Februar 2010 bei der Arbeit ( Urk. 6/6/122 Ziff. 4-6 und 9).

Am 1 9. Dezember 2012 gewährte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer

im Sinne einer Eingliederungsmassnahme ein Belastbarkeitstraining beim

Y.___

( Urk. 6/73). Die Massnahme wurde am 4. April 2013 als beendet erklärt ( Urk. 6/82). 3.2

A m 2 1. Mai 2014 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid ( Urk. 6/105) . Dabei prüfte und verneinte sie

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Z um Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte sie sich im Vorbescheid nicht.

Die Verfügung vom 4. November 2014 ( Urk.

2) hat den Titel: „ K ein Anspruch auf eine Invalidenrente “ (S. 1). Zu einer vom Beschwerdeführer in den Einwän den vom 2 0. Juni und 2 5. August 2014 beantragten Umschulung ( Urk. 6/109 , Urk. 6/111 S. 2 )

hielt die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der Verfü gung lediglich fest : „Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für Herrn X.___ zuständig “ (S. 4 unten). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautete: „Das Lei s tungsbegehren wird abgewiesen“ (S. 5).

In der Vernehmlassung vom 2 3. Januar 2015 vertrat die Beschwerdegegnerin dann den Standpunkt, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und seien somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens , weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei ( Urk. 5 S. 2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01276 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

4. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, verunfallte am 1 5. Februar 2010 bei der Arbeit auf einer Baustelle und verletzte sich am rechten Unterschenkel

( Urk. 6/6 /122 Ziff. 4 -6 und 9 ). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Der Versicherte meldete sich am 4. August 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA bei ( Urk. 6/6, Urk. 6/23, Urk. 6/41-42, Urk. 6/49- 51, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Am 1 9. Dezember 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 6/73). A m 4. April 2013 teilte sie dem Versicherten die Beendigung der Massnahme mit ( Urk. 6/82).

Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsent schädigung zu ( Urk. 6/89). 1.2

Die IV-Stelle holte

ein polydisziplinä res Gutachten ( Urk. 6/102) ein und ver neinte mit Verfügung vom 4. November 2014 einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfügung vom 4. November 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm be rufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, und eine halbe Rente zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde , soweit auf diese ein zugehen sei . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat.

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stelle fallen. Sinn und Zweck des Vorbe scheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachver halts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten zu verbessern (zu Art. 73 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). 1.2

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es übe rhaupt in Betracht gezogen hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG , BGE 1 2 4 V 180). Die Begründung muss so abge fasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist ( Kieser , a.a.O., N

126 zu Art. 61 ATSG). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a). 2.

2.1

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8

Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die ver sicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungs fähig ist. Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente , die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a). Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker veran kert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden, wenn keine zumut baren Eingliederungsmassnahmen (mehr ) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012, E. 2.2.1, und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen ( lit . a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 1 5. Februar 2010 bei der Arbeit ( Urk. 6/6/122 Ziff. 4-6 und 9).

Am 1 9. Dezember 2012 gewährte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer

im Sinne einer Eingliederungsmassnahme ein Belastbarkeitstraining beim

Y.___

( Urk. 6/73). Die Massnahme wurde am 4. April 2013 als beendet erklärt ( Urk. 6/82). 3.2

A m 2 1. Mai 2014 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid ( Urk. 6/105) . Dabei prüfte und verneinte sie

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Z um Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte sie sich im Vorbescheid nicht.

Die Verfügung vom 4. November 2014 ( Urk.

2) hat den Titel: „ K ein Anspruch auf eine Invalidenrente “ (S. 1). Zu einer vom Beschwerdeführer in den Einwän den vom 2 0. Juni und 2 5. August 2014 beantragten Umschulung ( Urk. 6/109 , Urk. 6/111 S. 2 )

hielt die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der Verfü gung lediglich fest : „Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für Herrn X.___ zuständig “ (S. 4 unten). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautete: „Das Lei s tungsbegehren wird abgewiesen“ (S. 5).

In der Vernehmlassung vom 2 3. Januar 2015 vertrat die Beschwerdegegnerin dann den Standpunkt, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und seien somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens , weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei ( Urk. 5 S. 2). 4. 4.1

Mit dem knappen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, fehlt es an eine r ausreichen de n Begründung.

Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verun möglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er sich Hinweise für die Beurteilung der Beschwerdegegner in aus einzelnen Aktenstü cken, wie etwa einem Schreiben der SUVA vom 2. November 2012 über ein von ihr durchgeführtes berufsorientiertes Training ( Urk. 6/72 ) , zusammensuchen muss.

Nachdem die Beschwerdegegnerin

mögliche Eingliederungsmassnahmen im Vor bescheid vom 2 1. Mai 2014 mit keinem Wort erwähnt hat, fehlt es zudem an einem korrekt durchgeführten

Vorbescheidverfahren .

4.2

Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unbe rücksichtigt geblieben sind , indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden ist . Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Verfahren - über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtliche n Gehörs eine leistungsab lehnende Verfügung erlassen wurde (vgl. Urteile des Bundesgericht s I 584/01 vom 2 4. Juli 2002, E. 2, und I 184/00 vom 7. August 2000, E. 1b) . Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen au ch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosig keit des Vorbescheidverfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichts verfahrens - einem Verzicht auf ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidver fahren entgegen. 4.3

Die Beschwerdegegnerin prüfte und verneinte in der angefochtenen Verfügung bereits den Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Nach dem Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ ist jedoch zunächst zu prüfen , ob nebst dem durchge führten Belastbarkeitstraining weitere Eingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer in Frage kommen .

Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 ist demzufolge aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

sowie infolge Missachtung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks Abklärung möglicher Eingliederungsmassnahmen und für die Durch führung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf

Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 Nr. 10 S. 28, E. 3). Die Kosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zwecks weiterer Abklärungen und Durch führung des Vorbescheidverfahrens im Sinne der Erwägungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück gewiesen wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger