Sachverhalt
1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Lehre als Dentalassistentin absolviert, jedoch die Theorie prüfung knapp nicht bestanden (Urk. 6/ 2/5).
A m 14. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eid genös si schen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicherten Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 22. Juli bis am 19. Oktober 2014 (Urk. 6/ 28). Am 30. Oktober 2014 wurde diese Integrations massnahme mit dem Hinweis abgeschlossen, dass eine Weiterführung von Integrationsmassnahmen zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 6/ 38).
Im weiteren Verlauf führte die IV-Stelle insbesondere eine Haushaltabklä rung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah sie vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfü gung vom 27. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52 ).
Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Beschwerde ( 6/60/3-9 ). Mit Urteil IV.2015.00535 vom 2 3. Juni 2015 erkannte das hiesige Gericht, das Vorbe scheidverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden (fehlerhafte Zustellung) und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Formfehler behebe und anschliessen d über den Rentenanspruch der Versi cherten neu verfüge (Urk. 6/62). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils erliess die IV-Stelle am 9. November 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 in Aussicht stellte (Urk. 6/67). Nach dessen Eröffnung erhob die Versi cherte am 9. Dezember 2015 dagegen Einwand (Urk. 6/68). Am 1 3. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/80 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2016 erhob die Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgaben be reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen ( Art. 27 bis IVV ).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. 1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 , E. 2, in: SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdi gen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 , E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 , E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werb s täti gen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 , E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die einjährige Wartezeit habe am 1. Dezember 2012 begonnen. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Sie hielt fest, im Erwerbsbereich betrage die Invalidität 100 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen zu 14 % eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Inval iditätsgrad von gesamthaft 48 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, beim Ehemann der Beschwerdeführerin bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % noch eine Restarbeitsfähigkeit, weshalb er nicht aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr im Erwerbsleben stehe (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen ein, der Beginn der Wartezeit sei offensichtlich falsch festgelegt worden, nachdem in sämtlichen Arztberichten sowie in der Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) von einer aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden sei (S. 5). Des Weiteren bestritt sie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation und selber ein Erwerbs pensum von 40 % im Gesundheitsfall angegeben zu haben, und machte geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % , mindestens jedoch zu 50 % , erwerbstätig (S. 5-7). Weiter brachte sie vor, f alls dennoch von einer Erwerbs tätigkeit von 40 % ausgegangen werde, sei fraglich, ob die übrigen 60 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden (S. 7). Ferner beanstandete sie die Anwendung der gemischten Methode unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung (S. 8). Im Zusammenhang mit der Haushalt ab klärung kritisierte sie die Gewichtung der Aufgabenbereiche (S. 8-9). 3.
3.1
Am 2 3. Januar 2015 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am
3. Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 6/ 45 ). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 14 % ( Urk. 6/ 45 /8). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des wegen Beschwerden an Rücken und Knie n bei einem Invaliditätsgrad von 74 % berenteten Ehegatten (Urk. 6/45/2, Urk. 6/45/4-7 ).
Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklä rung nach Rücksprache mit ihrem Ehegatten an, sie wäre heute bei guter Gesundheit zu maximal 40 % erwerbstätig (Urk. 6/45/3).
Die Abklärungs person gelangte in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug) mit den immer nur sehr geringen erzielten Einkommen und einer seit dem Jahr 2002 fast gänzlich fehlenden Erwerbstä tigkeit, in Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der aktu ellen finanziellen Situation zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ( Urk. 6/45/3 ). 3.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 1.4 vorstehend) . Gegenteiliges ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhält nisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausgeführt wurde, was diese bein haltet, was der Beschwerdeführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schadenminderungspflicht steht. 3.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 40 % festgelegt zu haben, und brachte vor, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig. Sie habe keine Betreuungs pflichten gegenüber Kindern und ihr Ehemann stehe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Erwerbsle ben . Zudem habe sie bei einer früheren Abklärung ein Pensum von 40 bis 50 % , allenfalls 60 % , angegeben gehabt. Ferner sei sie bereits seit ihrem 1 6. Lebensjahr gesundheitlich beeinträchtigt und könne sich ein Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht vorstellen (Urk. 1 S. 6-7).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Anhand des Haushaltabklärungsberichts ist davon auszugehen, dass die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zuerst nicht ver standen, jedoch daraufhin erneut erläutert, hernach mit dem Ehemann besprochen
und schliesslich ein Arbeitspensum von 40 % angegeben wurde (Urk. 6/45/3) . Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung liegen keine vor. Die Angabe einer 40%igen Erwerbstätigkeit liegt denn auch im zuvor anlässlich des Standortgesprächs angegebenen Rahmen, bei welchem es nicht schwergewichtig um diese Statusf rage ging . Damals hatte die Beschwerde führerin geäussert, sie könne sich bei guter Gesundheit eine Tätigkeit zu 40
bis 50 % vorstellen, allenfalls auch zu 60 % , keinesfalls aber zu 100 % (Urk. 6/11/2) . Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in der Beschwerde schrift, wonach sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6) , als von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu werten.
Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre, zumal anhand des IK-Auszugs (Urk. 6/6) davon auszugehen ist, dass sie nach der Lehre nie in einem hochprozentigen Pensum gearbeitet hat. Eine Arbeitsun fähigkeit ist für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass sie von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und eine 40%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausreichen würde, um zu zweit ohne Vermögensverzehr über die Runden zu kommen (Urk. 6/45/3). Nach dem Gesagten ist gestützt auf den nachvollziehbar begründeten Haus haltabklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig wäre.
Dass die übrigen 60 % möglicherweise nicht auf den Aufgabenbereich entfal len, machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 geltend und begründete dies einzig damit, dass es für sie günstiger wäre (Urk. 1 S. 7). Dies ist kein massgebender Gesichtspunkt und
abgesehen davon - nicht einmal zutreffend. Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundes ge richt die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwend bare Ein kom mens vergleichsmethode dahingehend, dass die Ein schränkung im erwerb li chen Bereich proportional - im Umfang des hypo thetisch-erwerb li chen Teil ze itpensums - zu berücksichtigen ist . Der Invaliditätsgrad ent spricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dem entsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3) . Dement sprechend läge bei der Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich und bei einer voll umfänglichen Erwerbsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 40 % vor (vgl.
auch E. 8.1 von BGE 142 V 290).
Insgesamt erweckt dieser Einwand der Beschwerdeführerin keine Zweifel am bezüglich der Statusfrage beweis kräfti gen Hausha ltabklärungsbericht und die Beschwerdeführerin ist als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. 3.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche. Dabei führte sie aus, der Bereich „Wäsche und Kleider pflege“ sei mit dem Maximum von 20 % viel zu hoch gewichtet worden, zumal nicht viel Wäsche anfalle und ein Tumbler verwendet werde . Demge genüber sei die Rubrik „Verschiedenes“ mit bloss 5 % viel zu gering gewich tet worden. Bei einem Erwerbspensum von lediglich 40 % sei davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfall Bastel- und Handarbeiten ausüben , Garten pflege vornehmen und kochen würde. Dieser Bereich sei mit 15 % zu gewichten und der Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ dafür nur mit 10 %, was eine Einschränkung im Haushalt von 24 % zur Folge habe (Urk. 1 S. 8 10 ).
Gemäss Art. 27 IVV umfasst der Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver sicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten . Hobbies fallen hingegen nicht darunter, sondern gehören zum nicht versicherten Bereich (vgl. vorstehende E. 3.3).
Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorleserin für Blinde angegeben hat. In der Folge gab sie diese Beschäftigung auf und führte danach für ein Tierheim einen Hund zu Spa ziergängen aus. Auch diese Beschäftigung hat sie mittlerweile auf ge geben. Andere zum Aufgabenbereich zu zählende Tätigkeiten oder Beschäftigungen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung keine. Die Beschäftigungen waren nicht ausschliesslich altruistisch motiviert, sondern erfüllten auch einen therapeutischen Zweck. Sie ergänzten die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Bedeutsam ist ferner, dass sie diese Beschäftigungen nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Das Vorlesen fand umzugsbedingt ein Ende. Eine gleichartige Beschäftigung am neuen Wohnort mochte die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen. Die Hunde spaziergänge entfielen, weil für den Hund ein neuer Halter oder eine Halterin gefunden werden konnte (Urk. 6/45/7 Ziff. 6.7; vgl. auch Urk. 6/46/6). Vor diesem Hintergrund ist sowohl die Gewichtung als auch die in den e inzelnen Bereichen dargelegte Einschränkung nachvollziehbar respektive ist keine nicht pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Abklärungsperson zu erkennen , weswegen die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind.
Somit ist entsprechend dem Haushaltabklä rungs bericht von einer Einschränkung im Haushalt von 14 % auszugehen ( Urk. 6/45 /8). 4.
Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbs bereich aus psychischen Gründen zu 100 % eingeschränkt ist. RAD Ärztin med. pract . Y.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 5. November 2014 zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei wegen einer kombinierten Persönlichkeits störung (ICD-10: F61.0) mit psychischer Instabilität und einer Impuls kontroll störung mit selbstgefährdendem Verhalten unter Stress seit Dezember 2012 sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/46/7).
Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit macht e die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens ab August 2012 ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Sowohl der Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als auch die behandelnden Ärzte der A.___ , als auch RAD-Arzt med. pract . B.___ , Facharzt für Neurologie, gingen davon aus, dass ab August 2012 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/3, Urk. 6/46/4).
Med. pract . Y.___ begründete nicht, weshalb sie erst ab Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 6/46/7). Trotz eines entsprechenden Einwands der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6/68/1) nahm die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort zu diesem Punkt Stellung. Weshalb das Wartejahr erst im Dezember 2012 eröffnet wurde, lässt sich somit nicht nachvollziehen. Aufgrund der obgenannten bei den Akten liegenden Berichte ist das Wartejahr deshalb bereits im August 2012 zu eröffnen . Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähigkeit attestiert. Der Nachweis des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit hat jedoch durch eine überzeugende medizinische Einschätzung zu erfolgen, welche ordentlicherweise echtzeitlicher Natur zu sein hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Abwei chung zur angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2013. 5.
Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die gemischte Methode sei diskriminierend und daher nicht anzuwenden (Urk. 1 S. 8). Im Nachgang zum von der Beschwerdeführerin angeführten EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat das Bundesgericht mit Urteil 9F_8/2016 vo m 20.
Dezember 2016 seinen Revisionsentscheid gefällt. Danach ist z ur Her stellung des konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der Inva lidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Status wechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufg abenbereich" zu verzichten. In diesem Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (E. 4.2). F ür die übrigen Fälle sah sich das Bundesgericht nicht zu einer generellen Änderung der Rechtsprechung veranlasst. Namentlich erwähnte es die Konstellation, in welcher die Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nicht familiär bedingt ist ,
und den Fall einer erstma lige n
Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurtei lungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgaben bereich zu qualifizierende versicherte Person (E.
4.4 mit Hinweisen) .
Im vorliegenden Fall ist die Teilerwerbstätigkeit nicht familiär bedingt. Fer ner handelt es sich um eine erstmalige Rentenzuspr ache und nicht um einen Statuswechsel. Infolgedessen ist die gemischte Methode weiterhin anzuwen den. Nach der gemischten Methode beträgt der Invaliditätsgrad gesamthaft gerundet 48 % ( 0,4 x 100 % [entsprechend 40 % ] plus 0,6 x 14 % [entspre chend 8,4 % ] ), womit Anspruch auf eine Viertels rent e der Invalidenversi cherung besteht . Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu heissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf die ihr zugesprochene Viertelsrente hat. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 80 0 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stre itsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bereits im Verfah ren IV.2015.00535 entschädigten Aufwands auf Fr. 6 00.-- (inkl.
Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die an gefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2016 inso weit aufgehoben, als ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2013 sinngemäss verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 80 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgaben be reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen ( Art. 27 bis IVV ).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 , E. 2, in: SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdi gen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 , E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 , E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werb s täti gen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 , E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2016 erhob die Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die einjährige Wartezeit habe am 1. Dezember 2012 begonnen. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Sie hielt fest, im Erwerbsbereich betrage die Invalidität 100 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen zu 14 % eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Inval iditätsgrad von gesamthaft 48 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, beim Ehemann der Beschwerdeführerin bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % noch eine Restarbeitsfähigkeit, weshalb er nicht aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr im Erwerbsleben stehe (Urk. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen ein, der Beginn der Wartezeit sei offensichtlich falsch festgelegt worden, nachdem in sämtlichen Arztberichten sowie in der Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) von einer aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden sei (S. 5). Des Weiteren bestritt sie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation und selber ein Erwerbs pensum von 40 % im Gesundheitsfall angegeben zu haben, und machte geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % , mindestens jedoch zu 50 % , erwerbstätig (S. 5-7). Weiter brachte sie vor, f alls dennoch von einer Erwerbs tätigkeit von 40 % ausgegangen werde, sei fraglich, ob die übrigen 60 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden (S. 7). Ferner beanstandete sie die Anwendung der gemischten Methode unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung (S. 8). Im Zusammenhang mit der Haushalt ab klärung kritisierte sie die Gewichtung der Aufgabenbereiche (S. 8-9). 3.
3.1
Am 2 3. Januar 2015 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am
3. Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 6/ 45 ). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 14 % ( Urk. 6/ 45 /8). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des wegen Beschwerden an Rücken und Knie n bei einem Invaliditätsgrad von 74 % berenteten Ehegatten (Urk. 6/45/2, Urk. 6/45/4-7 ).
Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklä rung nach Rücksprache mit ihrem Ehegatten an, sie wäre heute bei guter Gesundheit zu maximal 40 % erwerbstätig (Urk. 6/45/3).
Die Abklärungs person gelangte in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug) mit den immer nur sehr geringen erzielten Einkommen und einer seit dem Jahr 2002 fast gänzlich fehlenden Erwerbstä tigkeit, in Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der aktu ellen finanziellen Situation zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ( Urk. 6/45/3 ). 3.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 1.4 vorstehend) . Gegenteiliges ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhält nisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausgeführt wurde, was diese bein haltet, was der Beschwerdeführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schadenminderungspflicht steht. 3.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 40 % festgelegt zu haben, und brachte vor, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig. Sie habe keine Betreuungs pflichten gegenüber Kindern und ihr Ehemann stehe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Erwerbsle ben . Zudem habe sie bei einer früheren Abklärung ein Pensum von 40 bis 50 % , allenfalls 60 % , angegeben gehabt. Ferner sei sie bereits seit ihrem 1 6. Lebensjahr gesundheitlich beeinträchtigt und könne sich ein Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht vorstellen (Urk. 1 S. 6-7).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Anhand des Haushaltabklärungsberichts ist davon auszugehen, dass die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zuerst nicht ver standen, jedoch daraufhin erneut erläutert, hernach mit dem Ehemann besprochen
und schliesslich ein Arbeitspensum von 40 % angegeben wurde (Urk. 6/45/3) . Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung liegen keine vor. Die Angabe einer 40%igen Erwerbstätigkeit liegt denn auch im zuvor anlässlich des Standortgesprächs angegebenen Rahmen, bei welchem es nicht schwergewichtig um diese Statusf rage ging . Damals hatte die Beschwerde führerin geäussert, sie könne sich bei guter Gesundheit eine Tätigkeit zu 40
bis 50 % vorstellen, allenfalls auch zu 60 % , keinesfalls aber zu 100 % (Urk. 6/11/2) . Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in der Beschwerde schrift, wonach sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6) , als von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu werten.
Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre, zumal anhand des IK-Auszugs (Urk. 6/6) davon auszugehen ist, dass sie nach der Lehre nie in einem hochprozentigen Pensum gearbeitet hat. Eine Arbeitsun fähigkeit ist für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass sie von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und eine 40%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausreichen würde, um zu zweit ohne Vermögensverzehr über die Runden zu kommen (Urk. 6/45/3). Nach dem Gesagten ist gestützt auf den nachvollziehbar begründeten Haus haltabklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig wäre.
Dass die übrigen 60 % möglicherweise nicht auf den Aufgabenbereich entfal len, machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 geltend und begründete dies einzig damit, dass es für sie günstiger wäre (Urk. 1 S. 7). Dies ist kein massgebender Gesichtspunkt und
abgesehen davon - nicht einmal zutreffend. Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundes ge richt die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwend bare Ein kom mens vergleichsmethode dahingehend, dass die Ein schränkung im erwerb li chen Bereich proportional - im Umfang des hypo thetisch-erwerb li chen Teil ze itpensums - zu berücksichtigen ist . Der Invaliditätsgrad ent spricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dem entsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3) . Dement sprechend läge bei der Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich und bei einer voll umfänglichen Erwerbsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 40 % vor (vgl.
auch E. 8.1 von BGE 142 V 290).
Insgesamt erweckt dieser Einwand der Beschwerdeführerin keine Zweifel am bezüglich der Statusfrage beweis kräfti gen Hausha ltabklärungsbericht und die Beschwerdeführerin ist als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. 3.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche. Dabei führte sie aus, der Bereich „Wäsche und Kleider pflege“ sei mit dem Maximum von 20 % viel zu hoch gewichtet worden, zumal nicht viel Wäsche anfalle und ein Tumbler verwendet werde . Demge genüber sei die Rubrik „Verschiedenes“ mit bloss 5 % viel zu gering gewich tet worden. Bei einem Erwerbspensum von lediglich 40 % sei davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfall Bastel- und Handarbeiten ausüben , Garten pflege vornehmen und kochen würde. Dieser Bereich sei mit 15 % zu gewichten und der Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ dafür nur mit 10 %, was eine Einschränkung im Haushalt von 24 % zur Folge habe (Urk. 1 S. 8
E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.4 mit Hinweisen) .
Im vorliegenden Fall ist die Teilerwerbstätigkeit nicht familiär bedingt. Fer ner handelt es sich um eine erstmalige Rentenzuspr ache und nicht um einen Statuswechsel. Infolgedessen ist die gemischte Methode weiterhin anzuwen den. Nach der gemischten Methode beträgt der Invaliditätsgrad gesamthaft gerundet 48 % ( 0,4 x 100 % [entsprechend 40 % ] plus 0,6 x 14 % [entspre chend 8,4 % ] ), womit Anspruch auf eine Viertels rent e der Invalidenversi cherung besteht . Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu heissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf die ihr zugesprochene Viertelsrente hat. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 80 0 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stre itsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bereits im Verfah ren IV.2015.00535 entschädigten Aufwands auf Fr. 6 00.-- (inkl.
Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die an gefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2016 inso weit aufgehoben, als ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2013 sinngemäss verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 80 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung).
E. 10 ).
Gemäss Art. 27 IVV umfasst der Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver sicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten . Hobbies fallen hingegen nicht darunter, sondern gehören zum nicht versicherten Bereich (vgl. vorstehende E. 3.3).
Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorleserin für Blinde angegeben hat. In der Folge gab sie diese Beschäftigung auf und führte danach für ein Tierheim einen Hund zu Spa ziergängen aus. Auch diese Beschäftigung hat sie mittlerweile auf ge geben. Andere zum Aufgabenbereich zu zählende Tätigkeiten oder Beschäftigungen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung keine. Die Beschäftigungen waren nicht ausschliesslich altruistisch motiviert, sondern erfüllten auch einen therapeutischen Zweck. Sie ergänzten die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Bedeutsam ist ferner, dass sie diese Beschäftigungen nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Das Vorlesen fand umzugsbedingt ein Ende. Eine gleichartige Beschäftigung am neuen Wohnort mochte die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen. Die Hunde spaziergänge entfielen, weil für den Hund ein neuer Halter oder eine Halterin gefunden werden konnte (Urk. 6/45/7 Ziff. 6.7; vgl. auch Urk. 6/46/6). Vor diesem Hintergrund ist sowohl die Gewichtung als auch die in den e inzelnen Bereichen dargelegte Einschränkung nachvollziehbar respektive ist keine nicht pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Abklärungsperson zu erkennen , weswegen die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind.
Somit ist entsprechend dem Haushaltabklä rungs bericht von einer Einschränkung im Haushalt von
E. 14 % auszugehen ( Urk. 6/45 /8). 4.
Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbs bereich aus psychischen Gründen zu 100 % eingeschränkt ist. RAD Ärztin med. pract . Y.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 5. November 2014 zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei wegen einer kombinierten Persönlichkeits störung (ICD-10: F61.0) mit psychischer Instabilität und einer Impuls kontroll störung mit selbstgefährdendem Verhalten unter Stress seit Dezember 2012 sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/46/7).
Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit macht e die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens ab August 2012 ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Sowohl der Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als auch die behandelnden Ärzte der A.___ , als auch RAD-Arzt med. pract . B.___ , Facharzt für Neurologie, gingen davon aus, dass ab August 2012 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/3, Urk. 6/46/4).
Med. pract . Y.___ begründete nicht, weshalb sie erst ab Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 6/46/7). Trotz eines entsprechenden Einwands der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6/68/1) nahm die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort zu diesem Punkt Stellung. Weshalb das Wartejahr erst im Dezember 2012 eröffnet wurde, lässt sich somit nicht nachvollziehen. Aufgrund der obgenannten bei den Akten liegenden Berichte ist das Wartejahr deshalb bereits im August 2012 zu eröffnen . Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähigkeit attestiert. Der Nachweis des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit hat jedoch durch eine überzeugende medizinische Einschätzung zu erfolgen, welche ordentlicherweise echtzeitlicher Natur zu sein hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Abwei chung zur angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2013. 5.
Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die gemischte Methode sei diskriminierend und daher nicht anzuwenden (Urk. 1 S. 8). Im Nachgang zum von der Beschwerdeführerin angeführten EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat das Bundesgericht mit Urteil 9F_8/2016 vo m 20.
Dezember 2016 seinen Revisionsentscheid gefällt. Danach ist z ur Her stellung des konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der Inva lidenrente im Sinne von Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Status wechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufg abenbereich" zu verzichten. In diesem Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (E. 4.2). F ür die übrigen Fälle sah sich das Bundesgericht nicht zu einer generellen Änderung der Rechtsprechung veranlasst. Namentlich erwähnte es die Konstellation, in welcher die Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nicht familiär bedingt ist ,
und den Fall einer erstma lige n
Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurtei lungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgaben bereich zu qualifizierende versicherte Person (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00991 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Lehre als Dentalassistentin absolviert, jedoch die Theorie prüfung knapp nicht bestanden (Urk. 6/ 2/5).
A m 14. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eid genös si schen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicherten Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 22. Juli bis am 19. Oktober 2014 (Urk. 6/ 28). Am 30. Oktober 2014 wurde diese Integrations massnahme mit dem Hinweis abgeschlossen, dass eine Weiterführung von Integrationsmassnahmen zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 6/ 38).
Im weiteren Verlauf führte die IV-Stelle insbesondere eine Haushaltabklä rung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah sie vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfü gung vom 27. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52 ).
Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Beschwerde ( 6/60/3-9 ). Mit Urteil IV.2015.00535 vom 2 3. Juni 2015 erkannte das hiesige Gericht, das Vorbe scheidverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden (fehlerhafte Zustellung) und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Formfehler behebe und anschliessen d über den Rentenanspruch der Versi cherten neu verfüge (Urk. 6/62). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils erliess die IV-Stelle am 9. November 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 in Aussicht stellte (Urk. 6/67). Nach dessen Eröffnung erhob die Versi cherte am 9. Dezember 2015 dagegen Einwand (Urk. 6/68). Am 1 3. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/80 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2016 erhob die Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me thode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbs tätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeits gerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hin weisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo the ti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätig keit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgaben be reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen ( Art. 27 bis IVV ).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. 1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 , E. 2, in: SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdi gen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 , E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 , E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werb s täti gen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 , E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die einjährige Wartezeit habe am 1. Dezember 2012 begonnen. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Sie hielt fest, im Erwerbsbereich betrage die Invalidität 100 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen zu 14 % eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Inval iditätsgrad von gesamthaft 48 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, beim Ehemann der Beschwerdeführerin bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % noch eine Restarbeitsfähigkeit, weshalb er nicht aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr im Erwerbsleben stehe (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen ein, der Beginn der Wartezeit sei offensichtlich falsch festgelegt worden, nachdem in sämtlichen Arztberichten sowie in der Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) von einer aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden sei (S. 5). Des Weiteren bestritt sie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation und selber ein Erwerbs pensum von 40 % im Gesundheitsfall angegeben zu haben, und machte geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % , mindestens jedoch zu 50 % , erwerbstätig (S. 5-7). Weiter brachte sie vor, f alls dennoch von einer Erwerbs tätigkeit von 40 % ausgegangen werde, sei fraglich, ob die übrigen 60 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden (S. 7). Ferner beanstandete sie die Anwendung der gemischten Methode unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung (S. 8). Im Zusammenhang mit der Haushalt ab klärung kritisierte sie die Gewichtung der Aufgabenbereiche (S. 8-9). 3.
3.1
Am 2 3. Januar 2015 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am
3. Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 6/ 45 ). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 14 % ( Urk. 6/ 45 /8). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des wegen Beschwerden an Rücken und Knie n bei einem Invaliditätsgrad von 74 % berenteten Ehegatten (Urk. 6/45/2, Urk. 6/45/4-7 ).
Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklä rung nach Rücksprache mit ihrem Ehegatten an, sie wäre heute bei guter Gesundheit zu maximal 40 % erwerbstätig (Urk. 6/45/3).
Die Abklärungs person gelangte in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug) mit den immer nur sehr geringen erzielten Einkommen und einer seit dem Jahr 2002 fast gänzlich fehlenden Erwerbstä tigkeit, in Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der aktu ellen finanziellen Situation zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ( Urk. 6/45/3 ). 3.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 1.4 vorstehend) . Gegenteiliges ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhält nisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abge fasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausgeführt wurde, was diese bein haltet, was der Beschwerdeführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schadenminderungspflicht steht. 3.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage . Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 40 % festgelegt zu haben, und brachte vor, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig. Sie habe keine Betreuungs pflichten gegenüber Kindern und ihr Ehemann stehe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Erwerbsle ben . Zudem habe sie bei einer früheren Abklärung ein Pensum von 40 bis 50 % , allenfalls 60 % , angegeben gehabt. Ferner sei sie bereits seit ihrem 1 6. Lebensjahr gesundheitlich beeinträchtigt und könne sich ein Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht vorstellen (Urk. 1 S. 6-7).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Anhand des Haushaltabklärungsberichts ist davon auszugehen, dass die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zuerst nicht ver standen, jedoch daraufhin erneut erläutert, hernach mit dem Ehemann besprochen
und schliesslich ein Arbeitspensum von 40 % angegeben wurde (Urk. 6/45/3) . Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung liegen keine vor. Die Angabe einer 40%igen Erwerbstätigkeit liegt denn auch im zuvor anlässlich des Standortgesprächs angegebenen Rahmen, bei welchem es nicht schwergewichtig um diese Statusf rage ging . Damals hatte die Beschwerde führerin geäussert, sie könne sich bei guter Gesundheit eine Tätigkeit zu 40
bis 50 % vorstellen, allenfalls auch zu 60 % , keinesfalls aber zu 100 % (Urk. 6/11/2) . Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in der Beschwerde schrift, wonach sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6) , als von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu werten.
Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre, zumal anhand des IK-Auszugs (Urk. 6/6) davon auszugehen ist, dass sie nach der Lehre nie in einem hochprozentigen Pensum gearbeitet hat. Eine Arbeitsun fähigkeit ist für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass sie von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und eine 40%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausreichen würde, um zu zweit ohne Vermögensverzehr über die Runden zu kommen (Urk. 6/45/3). Nach dem Gesagten ist gestützt auf den nachvollziehbar begründeten Haus haltabklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig wäre.
Dass die übrigen 60 % möglicherweise nicht auf den Aufgabenbereich entfal len, machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 geltend und begründete dies einzig damit, dass es für sie günstiger wäre (Urk. 1 S. 7). Dies ist kein massgebender Gesichtspunkt und
abgesehen davon - nicht einmal zutreffend. Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundes ge richt die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwend bare Ein kom mens vergleichsmethode dahingehend, dass die Ein schränkung im erwerb li chen Bereich proportional - im Umfang des hypo thetisch-erwerb li chen Teil ze itpensums - zu berücksichtigen ist . Der Invaliditätsgrad ent spricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dem entsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3) . Dement sprechend läge bei der Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich und bei einer voll umfänglichen Erwerbsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 40 % vor (vgl.
auch E. 8.1 von BGE 142 V 290).
Insgesamt erweckt dieser Einwand der Beschwerdeführerin keine Zweifel am bezüglich der Statusfrage beweis kräfti gen Hausha ltabklärungsbericht und die Beschwerdeführerin ist als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. 3.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche. Dabei führte sie aus, der Bereich „Wäsche und Kleider pflege“ sei mit dem Maximum von 20 % viel zu hoch gewichtet worden, zumal nicht viel Wäsche anfalle und ein Tumbler verwendet werde . Demge genüber sei die Rubrik „Verschiedenes“ mit bloss 5 % viel zu gering gewich tet worden. Bei einem Erwerbspensum von lediglich 40 % sei davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfall Bastel- und Handarbeiten ausüben , Garten pflege vornehmen und kochen würde. Dieser Bereich sei mit 15 % zu gewichten und der Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ dafür nur mit 10 %, was eine Einschränkung im Haushalt von 24 % zur Folge habe (Urk. 1 S. 8 10 ).
Gemäss Art. 27 IVV umfasst der Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver sicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten . Hobbies fallen hingegen nicht darunter, sondern gehören zum nicht versicherten Bereich (vgl. vorstehende E. 3.3).
Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorleserin für Blinde angegeben hat. In der Folge gab sie diese Beschäftigung auf und führte danach für ein Tierheim einen Hund zu Spa ziergängen aus. Auch diese Beschäftigung hat sie mittlerweile auf ge geben. Andere zum Aufgabenbereich zu zählende Tätigkeiten oder Beschäftigungen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung keine. Die Beschäftigungen waren nicht ausschliesslich altruistisch motiviert, sondern erfüllten auch einen therapeutischen Zweck. Sie ergänzten die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Bedeutsam ist ferner, dass sie diese Beschäftigungen nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Das Vorlesen fand umzugsbedingt ein Ende. Eine gleichartige Beschäftigung am neuen Wohnort mochte die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen. Die Hunde spaziergänge entfielen, weil für den Hund ein neuer Halter oder eine Halterin gefunden werden konnte (Urk. 6/45/7 Ziff. 6.7; vgl. auch Urk. 6/46/6). Vor diesem Hintergrund ist sowohl die Gewichtung als auch die in den e inzelnen Bereichen dargelegte Einschränkung nachvollziehbar respektive ist keine nicht pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Abklärungsperson zu erkennen , weswegen die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind.
Somit ist entsprechend dem Haushaltabklä rungs bericht von einer Einschränkung im Haushalt von 14 % auszugehen ( Urk. 6/45 /8). 4.
Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbs bereich aus psychischen Gründen zu 100 % eingeschränkt ist. RAD Ärztin med. pract . Y.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 5. November 2014 zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei wegen einer kombinierten Persönlichkeits störung (ICD-10: F61.0) mit psychischer Instabilität und einer Impuls kontroll störung mit selbstgefährdendem Verhalten unter Stress seit Dezember 2012 sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/46/7).
Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit macht e die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens ab August 2012 ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Sowohl der Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als auch die behandelnden Ärzte der A.___ , als auch RAD-Arzt med. pract . B.___ , Facharzt für Neurologie, gingen davon aus, dass ab August 2012 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/3, Urk. 6/46/4).
Med. pract . Y.___ begründete nicht, weshalb sie erst ab Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 6/46/7). Trotz eines entsprechenden Einwands der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6/68/1) nahm die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort zu diesem Punkt Stellung. Weshalb das Wartejahr erst im Dezember 2012 eröffnet wurde, lässt sich somit nicht nachvollziehen. Aufgrund der obgenannten bei den Akten liegenden Berichte ist das Wartejahr deshalb bereits im August 2012 zu eröffnen . Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähigkeit attestiert. Der Nachweis des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit hat jedoch durch eine überzeugende medizinische Einschätzung zu erfolgen, welche ordentlicherweise echtzeitlicher Natur zu sein hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Abwei chung zur angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2013. 5.
Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die gemischte Methode sei diskriminierend und daher nicht anzuwenden (Urk. 1 S. 8). Im Nachgang zum von der Beschwerdeführerin angeführten EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat das Bundesgericht mit Urteil 9F_8/2016 vo m 20.
Dezember 2016 seinen Revisionsentscheid gefällt. Danach ist z ur Her stellung des konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der Inva lidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Status wechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufg abenbereich" zu verzichten. In diesem Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (E. 4.2). F ür die übrigen Fälle sah sich das Bundesgericht nicht zu einer generellen Änderung der Rechtsprechung veranlasst. Namentlich erwähnte es die Konstellation, in welcher die Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nicht familiär bedingt ist ,
und den Fall einer erstma lige n
Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurtei lungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgaben bereich zu qualifizierende versicherte Person (E.
4.4 mit Hinweisen) .
Im vorliegenden Fall ist die Teilerwerbstätigkeit nicht familiär bedingt. Fer ner handelt es sich um eine erstmalige Rentenzuspr ache und nicht um einen Statuswechsel. Infolgedessen ist die gemischte Methode weiterhin anzuwen den. Nach der gemischten Methode beträgt der Invaliditätsgrad gesamthaft gerundet 48 % ( 0,4 x 100 % [entsprechend 40 % ] plus 0,6 x 14 % [entspre chend 8,4 % ] ), womit Anspruch auf eine Viertels rent e der Invalidenversi cherung besteht . Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu heissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf die ihr zugesprochene Viertelsrente hat. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 80 0 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stre itsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bereits im Verfah ren IV.2015.00535 entschädigten Aufwands auf Fr. 6 00.-- (inkl.
Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die an gefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2016 inso weit aufgehoben, als ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2013 sinngemäss verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 80 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer