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IV.2015.00196

Neuanmeldung nach Rentenaufhebung. Cannabisabhängigkeit und depressive Störung. Keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Lediglich andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts.

Zürich SozVersG · 2016-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1976 geborene

X.___, ausgebildeter Koch, war von Mai 2001 b is Februar 2002 als Lagerist bei der Firma Y.___ tätig. Am 6. Dezember 2002 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der In validenversicherung an (Urk. 15/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

4. November 2004 ab dem 1. April 2003 eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 15/26). 1.2

Am 12. Oktober 2007 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisions ver fahren (Urk. 15/27), tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärun gen und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 15/32). Das Gut achten der MEDAS wurde am 12. März 2009 erstattet (Urk. 15/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Vorbescheid vom 2. September 2009; Urk. 15/43) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2010 die bisherige halbe Invalidenrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung auf (Urk. 15/55). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.3

Am 5 . Januar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, vertreten durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Z.___, erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/64). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 15/65) veran lasste die IV-Stelle eine erneute Begutachtung des Versicher ten (Urk. 15/66). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gutachten am 9. September 2011 (Urk. 15/68). Nach Erhalt eines Verlaufsberichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2012, worin dieser von einer starken Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2011 berichtete, veran lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsb egutachtung des Versicherten durch Dr. A.___ (Urk. 15/79), welcher sein Gutachten am 23. August 2013 er stattete (Urk. 15/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 7. März 2014 [ Urk. 15/87 ]; Einwand vom 1. April 2014 [ Urk. 15/93 ] und vom

9. Dezember 2014 [Urk. 15/98]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 15/107]). 2.

Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Z.___

im Na men des Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Beschwerde und be antragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Auferlegung ein er Schadenmind erungspflicht nicht zu lässig sei . Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011, jedoch spätestens ab dem 1. September 2011, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu spre chen. Weiter sei die Verfügung vom 28. November 20 10 wiedererwägungs weise auf zuheb en und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 (be zieh ungs weise ohne Unterbruch rückwirkend) eine ganze Invalidenrente zuzu spre chen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Febru ar 2015 wurde ihm und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um dem Gericht eine rechtsgenügende schriftliche Vertretung svollmacht einzureichen sowie die pro zessuale Bedürftigkeit zu belegen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte die Vertreterin eine verbessert e Vollmacht (Urk. 11) sowie Unterlagen zur Klärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10) ein. Mit Be schwerde antwort vom 20. April 2015 (Urk. 14) schloss die IV-Stell e auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 an ge zeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozi alversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhinde rt werden, dass sich die Verwal tung nach vo r angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heiss t keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle zusammengefasst, die medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliege. Bei gleichem psychopathologischem Befund sei ledig lich eine unterschiedliche Wertung erfolgt. Der beschriebene psy chische Ge sundheitsschaden sei von einem multiplen Suchtgeschehen über deckt. Mangels Einhaltung einer sechsmonatige n Abstinenz von Cannabis, an deren Drogen und Alkohol könne nicht geprüft werden, welcher Gesundheits schaden neben dem Drogenkonsum vorliege, und es sei keine schlüssige Beur teilung der Arbeits fähig keit möglich (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, in sämtlichen Be rich ten würde davon ausgegangen, es liege eine IV-relevante krankheitsbe di ngte Arbeitsunfähigkeit vor . Auch der Gutachter Dr. A.___

attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit und halte die Sucht für eine Folge des psychischen Leidens. Weshalb nicht auf seine Einschätzung abgestellt werde, sei nicht nach vollziehbar. Bereits d ie Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2010 sei zu Unrecht erfolgt. Unzulässig sei auch die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht im Neuanmeldungsverfahren. Die Beschwerde gegnerin habe sich zudem nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1). 3.

Der Beschwerdeführer beantragte nicht bloss die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2015, sondern zusätzlich auch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2010 (Urk. 1 S. 2). Gemäss einem allgemei nen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Eine Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; das Gericht kann diese allerdings nicht dazu verhalten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 75 zu Art. 30-31 IVG),

da kein Anspruch auf Wiedererwä gung besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 N 61). Auf den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2010 ist somit nicht einzutreten. 4.

4.1

G estützt auf das MEDAS -Gutachten vom 12. März 2009 (Urk. 15/37) wurde d ie frü her ausgerichtete halbe Invalidenrente mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 (Urk. 15/55)

aufgehoben . Im MEDAS -Gutachten wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) aufgeführt

(Urk. 15/37/16) . Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde n die folgenden ge nannt (Urk. 15/37/16): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anamnestisch chronisch intermittierendes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) - teilweise deutliche Fehlhaltung des Rumpfes, klinisch ohne sichere Hin weise für wesentliche strukturelle Alterationen - deutliche physische Dekonditionierung In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde festgehalten, es bestehe derzeit für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit, die aber ausschliesslich durch den exzessiven Konsum von Cannabis und etwas weniger von Alkohol bedingt sei. Unter der Voraussetzung einer vollständigen Abstinenz von den erwähnten Suchtmitteln sei sowohl für die angestammte Tätigkeit als Koch als auch für andere körperlich adaptierte Tätigkeiten von einer zumutbaren Ar beits fähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 15/37/17). Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten unter anderem aus, der Beschwerdeführer betreib e einen hohen Suchtmittelkonsum; er rauche täglich zwischen 7 und 10 Joints und trinke 2 bis 3 Liter Bier. Sodann verbringe er de n Alltag passiv, sehe viel fern und sitze vor dem Computer. Er zeige keine Bereitschaft, mit dem Konsum von Alkohol oder Cannabis aufzuhören. Eine berufliche Tätigkeit könn e er sich theoretisch zwar vorstellen, meine aber, aufgrund seiner körperlichen E inschränkungen sowie depressiven Einbrüche nicht regelmässig arbeiten zu können. Gemäss seinen Aussagen leide er an ein bis zwei Tagen pro Monat an depressiven Einbrüchen, sei antriebslos und verlasse dann kaum das Bett. Auch sei er chronisch subde p ressiv, könne sich nicht freuen und habe keine Zukunftsper spektiven.

D as Leben sei ihm verleidet (Urk. 15/37/10) . Dr. C.___ resümierte, d ie depressive Störung sei leic htgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Es bestehe eine ausgeprägt e Passivität und Interesselosigkeit. Ob diese Apathie durch eine Depression oder den hohen Konsum von Cannabis bedingt sei, sei schwierig zu beurteilen . Stimmungsmässig sei nur eine leichte depressive Störung feststellbar. Die ausgesprochene Apathie und der soziale Rück zug liessen sich also durch eine depressive Störung nicht erklären. Die Apa thie sei

mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den massiven Konsum psycho aktiver Substanzen verursacht. Es bestehe eine ausgeprägte Alkohol- und Cannabisa bhängigkeit, welche die Arbeitsfähigkeit aufhebe. Hinweise für eine mit telgradige oder schwere depressive Störung fehlten, wobei anzumerken sei, dass die Beurteilung einer allfälligen depressiven Störung schwierig sei bei einem so hohen Konsum von Cannabis. Weiter könne festgehalten werden, dass es s ich um eine primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit handle . Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Drogenabhängigkeit im Alter von 16 Jahren an einer schweren psychi atrischen Störung gelitten habe . Er sei auch in der Lage gewesen, erfolgreich eine berufliche Ausbildung abzuschliessen und habe einige Jahre auf seinem Beruf und als Lagerist gear beitet (Urk. 15/37/10). 4 .2

4 .2.1

Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. September 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/68/9): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, schi zo i den und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 15/68/9): - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) Dr. A.___ führte sodann aus, es bestehe weiterhin eine Cannabisabhängigkeit, wenngleich in deutlich vermindertem Ausmass (1-2 Joints abends [Urk. 15/68/6]) . Aufgrund des stark reduzierten Konsums bei weiter anhaltender erhöhter Er schöpfbarkeit, Tag-Nach t umkehr sei es sehr fraglich, ob der aktuelle Cannabis konsum tatsächlich die massgeblichen Auswirkungen habe, die der psychia trische Gutachter im MEDAS -Gutachten postuliert habe. Es müsse zwischen akuten und chronischen Auswirkungen des Cannabis unterschieden werden. Die chro ni schen Auswirkungen seien das amotivationale Syndrom mit Apathie, Passivität und Teilnahmslosigkeit sowie kognitive Defizite. Ob sie sich nach Absetzen von Cannabis vollständig zurückbildeten, müsse zu einem geeigneten Zeitpunkt nach längerer Abstinenz untersucht werden. Im Moment wirke es so, als ob dies die Hauptwirkung des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers sei. Akute Auswir kungen von Cannabis seien u.a. Neigung zu Müdigkeit, Wahr nehmungs ver änderungen, Einschränkung intellektueller Leistungen wie Kon zentration, Aus dauer, Kurzzeitgedächtnis, Informationsverarbeitung und Koor dinations fähig keit. Sie dürften im Moment mit überwiegender Wahrscheinlich keit die Arbeits fähigkeit nur in geringem Masse mindern (Urk. 15/68/11). Der Cannabiskonsum, der mit 16 Jahren begonnen habe, entspreche einerseits einer phasentypischen, subkulturellen Verhaltensweise mit dem Wunsch, zu einer Peergruppe dazu zugehören. Anderseits müsse zumindest retrospektiv aufgrund der ausgeprägten Vermeidungsfunktion, die Cannabis seither im Leben des Be schwerdeführers ein nehme und der bereits damals problematischen Entwicklung des Beschwer de führers mit konflikthaften und vermeidenden Tendenzen von ei ner dys funk tio na len psychohygienischen Komponente von Cannabis im Sinne einer miss glückten Selbstmedikation ausgegangen werden (Urk. 15/68/9). Dr. A.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Koch nicht arbeitsfä hig. Für die Tätigkeit als Lagerist bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei eine mehrmonatige (circa 6 Monate) Trainingsphase im geschützten Rahmen zu berücksichtigen. Derzeit bestehe eine 20%ige Ar beitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten in geschütztem Rahmen. Dringend indi ziert sei die vom Beschwerdeführer bereits begonnene psychiatrisch-psycho the rapeutische Behandlung. Unterstützend könne die Psychopharmakologie wir ken, wobei deren Potential bislang noch nicht ausgelotet sei. Aus langfristi ger Per spektive könnte eine unterstützend formulierte Auflage zur Einhaltung der Psy cho therapie sowie zur Cannabisabstinenz sinnvoll sein (Urk. 15/68/13 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom 28. Januar 2010 verbessert. Dies liege daran, dass sich der Be schwerdeführer mittlerweile auf eine psychotherapeutische Behandlung einge lassen habe und von dieser sehr stark profitiere. Die psychiatrische Situation sei im MEDAS -Gutachten nicht korrekt beurteilt worden. Zugute gehalten werden müsse dem psychiatrischen Gutachter die damalige deutliche Überlagerung durch den Cannabiskonsum. Nachdem letzter er aber massiv zurückgegangen sei, zeige sich die Persistenz der arbeitsrelevanten Persönlichkeitsstörung und De pression. Letzten Endes könne die Auswirkung des Cannabiskonsums in der jet zigen Form aber nicht exakt quantifiziert werden. Die Auswirkung dürfte eher leichtgradig sein. Eine erneute Einschätzung könnte nach einer mehrmonatigen Abstinenz gemacht werden, zu der der Psychotherapeut den Beschwerdeführer zu bewegen versuche. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung, die durch depressive und natürlich auch substanzbedingte Faktoren verstärkt werde (Urk. 15/68/15). 4 .2.2

Im Verlaufsg utachten vom 23. August 2013 stellte Dr. A.___ dieselben Diagno sen (Urk. 15/80/6) wie im Gutachten vom 9. September 2011, abgesehen vom Schweregrad der depressiven Symptomatik. Er ging von einer mittlerweile ein getretenen Verschlechterung aus und diagnostizierte eine rezidivierende de pres si ve Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. A.___ führte unter anderem aus, d er Cannabiskonsum habe gegenüber dem Vorgutachten etwas abgenommen; auch seien bis zu 3-wöchige Konsumpausen möglich gewesen . Der aktuelle Cannabiskonsum habe aus psychiatrischer Sicht nur einen marginalen bis geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Erschwe rend kämen vermutlich chronische Auswirkungen wie das amotivationale Syn drom mit Apathie, Passivität, Teilnahmslosigkeit und kognitiven Defiziten zum Tragen (Urk. 15/80/7) . Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten. Es bestehe medizinisch-theoretisch ein Rehabilitations potential, dessen Aktivierung jedoch aus störungsspezifischen Gründen, insbe sondere aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung schwieriger zu reali sieren sei, als es noch vor 2 Jahren gewesen sei (Urk. 15/80/9). 5.

5.1

Dass der Beschwerdeführer cannabisabhängig ist und an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik leidet, ergibt sich aus sämtlichen Gutachten und ist unbestritten. Bei einem Vergleich der Befunde i m MEDAS -Gutachten und dem Gut achten von Dr. A.___

ergibt sich indes keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebung.

Dr. A.___ ging im Gutachten vom 9. September 2011 sogar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, was er vor allem auf die begonnene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurückführte . Die Psychopharmakotherapie beurteilte er sodann al s

noch nicht ausgelotet. Er

hielt sogar dafür, aus langfristiger Perspektive könnte eine unterstützend formulierte Auflage zur Einhaltung der Psychother apie und

zur Cannabisabstinenz sinnvoll sein (E. 4.2.1).

Dr. A.___ beurteilte den Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers also

– ebenso wie die MEDAS -Gutachter –

durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Cannabisabstinenz als verbesserungs fähig . Auch im Verlaufsgutachten vom 23. August 2013 ging Dr. A.___ noch von einem medizinisch-theoretischen Rehabilitationspotential aus, obwohl er dessen Aktivierung aufgrund störungsspezifischer Gründe für schwie riger zu realisieren erachtete. I n der Zwischenzeit war es jedoch zu keiner mehrmonatigen Cann abisabstinenz gekommen (E. 3.2.2). Dass Dr. A.___ von einer sekundären

Drogenabhängigkeit, d.h. einer durch eine psychische Störung bedingten Drogenabhängigkeit, ausging und nicht wie die MEDAS -Gutachter von einer primär en, d.h. einer nicht durch eine psychische Störung bedingten, stellt somit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Dasselbe gilt für die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0). 5.2

Die Frage nach der Wechselwirkung zwischen dem Cannabiskonsum und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

konnte auch Dr. A.___ nicht abschliessend und

überzeugend beantworten. In seinem ersten Gutachten vom 9. September

2011 hielt er fest, d ie chronischen Auswirkungen des Cannabis kon sums seien das amotivationale Syndrom mit Apathie, Passivität und Teil nahms losigkeit sowie kognitive Defizite. Ob sie sich nach Absetzen von Cannabis vollständig zurückbildeten, müsse zu einem geeigneten Zeitpunkt nach längerer Abstinenz untersucht werden. Im Moment wirke es so, als ob dies die Hauptwirkung des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers sei. L etzten En des könne die Auswirkung des Cannabiskonsums in der jetzigen Form nicht exakt quantifiziert werden. Eine erneute Einschätzung könnte nach einer mehrmo na tigen Abstinenz gemacht werden, zu der der Psychotherapeut den Beschwer de führer zu bewegen versuche (E. 3.2.1) . Auch in seinem zweiten Gut achten vom 23. August

2013 erwähnte Dr. A.___ die chronischen Auswirkun gen des Canna biskonsums (E. 3.2.2). Eine abschliessende Beurteilung der Ar beitsfähig keit ist somit ohne mehrmonatige Sistierung des Cannabiskonsums kaum mög lich. Angesichts dessen wirkt die Annahme, d ie Auswirkung des Can nabis kon sums d ürfte eher leichtgradig sein und die Persönlichkeitsstörung stehe im Vordergrund (E. 3.2.1), eher spekul ativ. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenm inderungspflicht auferlegte . 5.3

Eine Abstinenz schafft erst die Voraussetzungen für eine weitergehende Abklä rung. Damit zielt d as Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei erst dann zulässig, wenn die relevanten Ein schrä nkungen und Diagnosen feststünden (Urk. 1 S. 5), ins Leere.

Weiter ist keine Verle tzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, wie vom Beschwerde führer gerügt. Die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausd rücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset zen . Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken, was sie auch tat. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Neuanmeldungsverfahren keine rele vante

Ver änderung des Gesundheitszustandes erstellt werden konnte, sondern vom Gutachter lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenom men wurde, was in der Verfügung vom 27. Januar 2015 zutreffend zur Abwei sung des Leistungsbegehrens führte. 6.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die einge reichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 9 und Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren.

Ausgangsgemäss ist keine Pro zessentschädigung auszurichten. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

12. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozess führung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozi alversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhinde rt werden, dass sich die Verwal tung nach vo r angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heiss t keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle zusammengefasst, die medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliege. Bei gleichem psychopathologischem Befund sei ledig lich eine unterschiedliche Wertung erfolgt. Der beschriebene psy chische Ge sundheitsschaden sei von einem multiplen Suchtgeschehen über deckt. Mangels Einhaltung einer sechsmonatige n Abstinenz von Cannabis, an deren Drogen und Alkohol könne nicht geprüft werden, welcher Gesundheits schaden neben dem Drogenkonsum vorliege, und es sei keine schlüssige Beur teilung der Arbeits fähig keit möglich (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, in sämtlichen Be rich ten würde davon ausgegangen, es liege eine IV-relevante krankheitsbe di ngte Arbeitsunfähigkeit vor . Auch der Gutachter Dr. A.___

attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit und halte die Sucht für eine Folge des psychischen Leidens. Weshalb nicht auf seine Einschätzung abgestellt werde, sei nicht nach vollziehbar. Bereits d ie Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2010 sei zu Unrecht erfolgt. Unzulässig sei auch die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht im Neuanmeldungsverfahren. Die Beschwerde gegnerin habe sich zudem nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1). 3.

Der Beschwerdeführer beantragte nicht bloss die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2015, sondern zusätzlich auch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2010 (Urk. 1 S. 2). Gemäss einem allgemei nen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Eine Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; das Gericht kann diese allerdings nicht dazu verhalten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 75 zu Art. 30-31 IVG),

da kein Anspruch auf Wiedererwä gung besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 N 61). Auf den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2010 ist somit nicht einzutreten. 4.

4.1

G estützt auf das MEDAS -Gutachten vom 12. März 2009 (Urk. 15/37) wurde d ie frü her ausgerichtete halbe Invalidenrente mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 (Urk. 15/55)

aufgehoben . Im MEDAS -Gutachten wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) aufgeführt

(Urk. 15/37/16) . Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde n die folgenden ge nannt (Urk. 15/37/16): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anamnestisch chronisch intermittierendes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) - teilweise deutliche Fehlhaltung des Rumpfes, klinisch ohne sichere Hin weise für wesentliche strukturelle Alterationen - deutliche physische Dekonditionierung In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde festgehalten, es bestehe derzeit für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit, die aber ausschliesslich durch den exzessiven Konsum von Cannabis und etwas weniger von Alkohol bedingt sei. Unter der Voraussetzung einer vollständigen Abstinenz von den erwähnten Suchtmitteln sei sowohl für die angestammte Tätigkeit als Koch als auch für andere körperlich adaptierte Tätigkeiten von einer zumutbaren Ar beits fähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 15/37/17). Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten unter anderem aus, der Beschwerdeführer betreib e einen hohen Suchtmittelkonsum; er rauche täglich zwischen 7 und 10 Joints und trinke 2 bis 3 Liter Bier. Sodann verbringe er de n Alltag passiv, sehe viel fern und sitze vor dem Computer. Er zeige keine Bereitschaft, mit dem Konsum von Alkohol oder Cannabis aufzuhören. Eine berufliche Tätigkeit könn e er sich theoretisch zwar vorstellen, meine aber, aufgrund seiner körperlichen E inschränkungen sowie depressiven Einbrüche nicht regelmässig arbeiten zu können. Gemäss seinen Aussagen leide er an ein bis zwei Tagen pro Monat an depressiven Einbrüchen, sei antriebslos und verlasse dann kaum das Bett. Auch sei er chronisch subde p ressiv, könne sich nicht freuen und habe keine Zukunftsper spektiven.

D as Leben sei ihm verleidet (Urk. 15/37/10) . Dr. C.___ resümierte, d ie depressive Störung sei leic htgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Es bestehe eine ausgeprägt e Passivität und Interesselosigkeit. Ob diese Apathie durch eine Depression oder den hohen Konsum von Cannabis bedingt sei, sei schwierig zu beurteilen . Stimmungsmässig sei nur eine leichte depressive Störung feststellbar. Die ausgesprochene Apathie und der soziale Rück zug liessen sich also durch eine depressive Störung nicht erklären. Die Apa thie sei

mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den massiven Konsum psycho aktiver Substanzen verursacht. Es bestehe eine ausgeprägte Alkohol- und Cannabisa bhängigkeit, welche die Arbeitsfähigkeit aufhebe. Hinweise für eine mit telgradige oder schwere depressive Störung fehlten, wobei anzumerken sei, dass die Beurteilung einer allfälligen depressiven Störung schwierig sei bei einem so hohen Konsum von Cannabis. Weiter könne festgehalten werden, dass es s ich um eine primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit handle . Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Drogenabhängigkeit im Alter von 16 Jahren an einer schweren psychi atrischen Störung gelitten habe . Er sei auch in der Lage gewesen, erfolgreich eine berufliche Ausbildung abzuschliessen und habe einige Jahre auf seinem Beruf und als Lagerist gear beitet (Urk. 15/37/10). 4 .2

4 .2.1

Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. September 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/68/9): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, schi zo i den und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 15/68/9): - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) Dr. A.___ führte sodann aus, es bestehe weiterhin eine Cannabisabhängigkeit, wenngleich in deutlich vermindertem Ausmass (1-2 Joints abends [Urk. 15/68/6]) . Aufgrund des stark reduzierten Konsums bei weiter anhaltender erhöhter Er schöpfbarkeit, Tag-Nach t umkehr sei es sehr fraglich, ob der aktuelle Cannabis konsum tatsächlich die massgeblichen Auswirkungen habe, die der psychia trische Gutachter im MEDAS -Gutachten postuliert habe. Es müsse zwischen akuten und chronischen Auswirkungen des Cannabis unterschieden werden. Die chro ni schen Auswirkungen seien das amotivationale Syndrom mit Apathie, Passivität und Teilnahmslosigkeit sowie kognitive Defizite. Ob sie sich nach Absetzen von Cannabis vollständig zurückbildeten, müsse zu einem geeigneten Zeitpunkt nach längerer Abstinenz untersucht werden. Im Moment wirke es so, als ob dies die Hauptwirkung des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers sei. Akute Auswir kungen von Cannabis seien u.a. Neigung zu Müdigkeit, Wahr nehmungs ver änderungen, Einschränkung intellektueller Leistungen wie Kon zentration, Aus dauer, Kurzzeitgedächtnis, Informationsverarbeitung und Koor dinations fähig keit. Sie dürften im Moment mit überwiegender Wahrscheinlich keit die Arbeits fähigkeit nur in geringem Masse mindern (Urk. 15/68/11). Der Cannabiskonsum, der mit 16 Jahren begonnen habe, entspreche einerseits einer phasentypischen, subkulturellen Verhaltensweise mit dem Wunsch, zu einer Peergruppe dazu zugehören. Anderseits müsse zumindest retrospektiv aufgrund der ausgeprägten Vermeidungsfunktion, die Cannabis seither im Leben des Be schwerdeführers ein nehme und der bereits damals problematischen Entwicklung des Beschwer de führers mit konflikthaften und vermeidenden Tendenzen von ei ner dys funk tio na len psychohygienischen Komponente von Cannabis im Sinne einer miss glückten Selbstmedikation ausgegangen werden (Urk. 15/68/9). Dr. A.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Koch nicht arbeitsfä hig. Für die Tätigkeit als Lagerist bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei eine mehrmonatige (circa 6 Monate) Trainingsphase im geschützten Rahmen zu berücksichtigen. Derzeit bestehe eine 20%ige Ar beitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten in geschütztem Rahmen. Dringend indi ziert sei die vom Beschwerdeführer bereits begonnene psychiatrisch-psycho the rapeutische Behandlung. Unterstützend könne die Psychopharmakologie wir ken, wobei deren Potential bislang noch nicht ausgelotet sei. Aus langfristi ger Per spektive könnte eine unterstützend formulierte Auflage zur Einhaltung der Psy cho therapie sowie zur Cannabisabstinenz sinnvoll sein (Urk. 15/68/13 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom 28. Januar 2010 verbessert. Dies liege daran, dass sich der Be schwerdeführer mittlerweile auf eine psychotherapeutische Behandlung einge lassen habe und von dieser sehr stark profitiere. Die psychiatrische Situation sei im MEDAS -Gutachten nicht korrekt beurteilt worden. Zugute gehalten werden müsse dem psychiatrischen Gutachter die damalige deutliche Überlagerung durch den Cannabiskonsum. Nachdem letzter er aber massiv zurückgegangen sei, zeige sich die Persistenz der arbeitsrelevanten Persönlichkeitsstörung und De pression. Letzten Endes könne die Auswirkung des Cannabiskonsums in der jet zigen Form aber nicht exakt quantifiziert werden. Die Auswirkung dürfte eher leichtgradig sein. Eine erneute Einschätzung könnte nach einer mehrmonatigen Abstinenz gemacht werden, zu der der Psychotherapeut den Beschwerdeführer zu bewegen versuche. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung, die durch depressive und natürlich auch substanzbedingte Faktoren verstärkt werde (Urk. 15/68/15). 4 .2.2

Im Verlaufsg utachten vom 23. August 2013 stellte Dr. A.___ dieselben Diagno sen (Urk. 15/80/6) wie im Gutachten vom 9. September 2011, abgesehen vom Schweregrad der depressiven Symptomatik. Er ging von einer mittlerweile ein getretenen Verschlechterung aus und diagnostizierte eine rezidivierende de pres si ve Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. A.___ führte unter anderem aus, d er Cannabiskonsum habe gegenüber dem Vorgutachten etwas abgenommen; auch seien bis zu 3-wöchige Konsumpausen möglich gewesen . Der aktuelle Cannabiskonsum habe aus psychiatrischer Sicht nur einen marginalen bis geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Erschwe rend kämen vermutlich chronische Auswirkungen wie das amotivationale Syn drom mit Apathie, Passivität, Teilnahmslosigkeit und kognitiven Defiziten zum Tragen (Urk. 15/80/7) . Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten. Es bestehe medizinisch-theoretisch ein Rehabilitations potential, dessen Aktivierung jedoch aus störungsspezifischen Gründen, insbe sondere aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung schwieriger zu reali sieren sei, als es noch vor 2 Jahren gewesen sei (Urk. 15/80/9). 5.

E. 5 . Januar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, vertreten durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Z.___, erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/64). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 15/65) veran lasste die IV-Stelle eine erneute Begutachtung des Versicher ten (Urk. 15/66). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gutachten am 9. September 2011 (Urk. 15/68). Nach Erhalt eines Verlaufsberichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2012, worin dieser von einer starken Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2011 berichtete, veran lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsb egutachtung des Versicherten durch Dr. A.___ (Urk. 15/79), welcher sein Gutachten am 23. August 2013 er stattete (Urk. 15/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 7. März 2014 [ Urk. 15/87 ]; Einwand vom 1. April 2014 [ Urk. 15/93 ] und vom

9. Dezember 2014 [Urk. 15/98]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 15/107]). 2.

Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Z.___

im Na men des Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Beschwerde und be antragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Auferlegung ein er Schadenmind erungspflicht nicht zu lässig sei . Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011, jedoch spätestens ab dem 1. September 2011, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu spre chen. Weiter sei die Verfügung vom 28. November 20

E. 5.1 Dass der Beschwerdeführer cannabisabhängig ist und an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik leidet, ergibt sich aus sämtlichen Gutachten und ist unbestritten. Bei einem Vergleich der Befunde i m MEDAS -Gutachten und dem Gut achten von Dr. A.___

ergibt sich indes keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebung.

Dr. A.___ ging im Gutachten vom 9. September 2011 sogar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, was er vor allem auf die begonnene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurückführte . Die Psychopharmakotherapie beurteilte er sodann al s

noch nicht ausgelotet. Er

hielt sogar dafür, aus langfristiger Perspektive könnte eine unterstützend formulierte Auflage zur Einhaltung der Psychother apie und

zur Cannabisabstinenz sinnvoll sein (E. 4.2.1).

Dr. A.___ beurteilte den Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers also

– ebenso wie die MEDAS -Gutachter –

durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Cannabisabstinenz als verbesserungs fähig . Auch im Verlaufsgutachten vom 23. August 2013 ging Dr. A.___ noch von einem medizinisch-theoretischen Rehabilitationspotential aus, obwohl er dessen Aktivierung aufgrund störungsspezifischer Gründe für schwie riger zu realisieren erachtete. I n der Zwischenzeit war es jedoch zu keiner mehrmonatigen Cann abisabstinenz gekommen (E. 3.2.2). Dass Dr. A.___ von einer sekundären

Drogenabhängigkeit, d.h. einer durch eine psychische Störung bedingten Drogenabhängigkeit, ausging und nicht wie die MEDAS -Gutachter von einer primär en, d.h. einer nicht durch eine psychische Störung bedingten, stellt somit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Dasselbe gilt für die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0).

E. 5.2 Die Frage nach der Wechselwirkung zwischen dem Cannabiskonsum und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

konnte auch Dr. A.___ nicht abschliessend und

überzeugend beantworten. In seinem ersten Gutachten vom 9. September

2011 hielt er fest, d ie chronischen Auswirkungen des Cannabis kon sums seien das amotivationale Syndrom mit Apathie, Passivität und Teil nahms losigkeit sowie kognitive Defizite. Ob sie sich nach Absetzen von Cannabis vollständig zurückbildeten, müsse zu einem geeigneten Zeitpunkt nach längerer Abstinenz untersucht werden. Im Moment wirke es so, als ob dies die Hauptwirkung des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers sei. L etzten En des könne die Auswirkung des Cannabiskonsums in der jetzigen Form nicht exakt quantifiziert werden. Eine erneute Einschätzung könnte nach einer mehrmo na tigen Abstinenz gemacht werden, zu der der Psychotherapeut den Beschwer de führer zu bewegen versuche (E. 3.2.1) . Auch in seinem zweiten Gut achten vom 23. August

2013 erwähnte Dr. A.___ die chronischen Auswirkun gen des Canna biskonsums (E. 3.2.2). Eine abschliessende Beurteilung der Ar beitsfähig keit ist somit ohne mehrmonatige Sistierung des Cannabiskonsums kaum mög lich. Angesichts dessen wirkt die Annahme, d ie Auswirkung des Can nabis kon sums d ürfte eher leichtgradig sein und die Persönlichkeitsstörung stehe im Vordergrund (E. 3.2.1), eher spekul ativ. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenm inderungspflicht auferlegte .

E. 5.3 Eine Abstinenz schafft erst die Voraussetzungen für eine weitergehende Abklä rung. Damit zielt d as Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei erst dann zulässig, wenn die relevanten Ein schrä nkungen und Diagnosen feststünden (Urk. 1 S. 5), ins Leere.

Weiter ist keine Verle tzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, wie vom Beschwerde führer gerügt. Die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausd rücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset zen . Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken, was sie auch tat.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Neuanmeldungsverfahren keine rele vante

Ver änderung des Gesundheitszustandes erstellt werden konnte, sondern vom Gutachter lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenom men wurde, was in der Verfügung vom 27. Januar 2015 zutreffend zur Abwei sung des Leistungsbegehrens führte. 6.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die einge reichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 9 und Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren.

Ausgangsgemäss ist keine Pro zessentschädigung auszurichten. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

12. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozess führung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 10 wiedererwägungs weise auf zuheb en und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 (be zieh ungs weise ohne Unterbruch rückwirkend) eine ganze Invalidenrente zuzu spre chen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Febru ar 2015 wurde ihm und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um dem Gericht eine rechtsgenügende schriftliche Vertretung svollmacht einzureichen sowie die pro zessuale Bedürftigkeit zu belegen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte die Vertreterin eine verbessert e Vollmacht (Urk. 11) sowie Unterlagen zur Klärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10) ein. Mit Be schwerde antwort vom 20. April 2015 (Urk. 14) schloss die IV-Stell e auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 an ge zeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00196 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

15. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur O. ___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1976 geborene

X.___, ausgebildeter Koch, war von Mai 2001 b is Februar 2002 als Lagerist bei der Firma Y.___ tätig. Am 6. Dezember 2002 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der In validenversicherung an (Urk. 15/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

4. November 2004 ab dem 1. April 2003 eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 15/26). 1.2

Am 12. Oktober 2007 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisions ver fahren (Urk. 15/27), tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärun gen und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 15/32). Das Gut achten der MEDAS wurde am 12. März 2009 erstattet (Urk. 15/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Vorbescheid vom 2. September 2009; Urk. 15/43) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2010 die bisherige halbe Invalidenrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung auf (Urk. 15/55). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.3

Am 5 . Januar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, vertreten durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Z.___, erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/64). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 15/65) veran lasste die IV-Stelle eine erneute Begutachtung des Versicher ten (Urk. 15/66). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gutachten am 9. September 2011 (Urk. 15/68). Nach Erhalt eines Verlaufsberichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2012, worin dieser von einer starken Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2011 berichtete, veran lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsb egutachtung des Versicherten durch Dr. A.___ (Urk. 15/79), welcher sein Gutachten am 23. August 2013 er stattete (Urk. 15/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 7. März 2014 [ Urk. 15/87 ]; Einwand vom 1. April 2014 [ Urk. 15/93 ] und vom

9. Dezember 2014 [Urk. 15/98]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 15/107]). 2.

Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Z.___

im Na men des Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Beschwerde und be antragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Auferlegung ein er Schadenmind erungspflicht nicht zu lässig sei . Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011, jedoch spätestens ab dem 1. September 2011, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu spre chen. Weiter sei die Verfügung vom 28. November 20 10 wiedererwägungs weise auf zuheb en und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 (be zieh ungs weise ohne Unterbruch rückwirkend) eine ganze Invalidenrente zuzu spre chen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Febru ar 2015 wurde ihm und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um dem Gericht eine rechtsgenügende schriftliche Vertretung svollmacht einzureichen sowie die pro zessuale Bedürftigkeit zu belegen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte die Vertreterin eine verbessert e Vollmacht (Urk. 11) sowie Unterlagen zur Klärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10) ein. Mit Be schwerde antwort vom 20. April 2015 (Urk. 14) schloss die IV-Stell e auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 an ge zeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozi alversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhinde rt werden, dass sich die Verwal tung nach vo r angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heiss t keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle zusammengefasst, die medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliege. Bei gleichem psychopathologischem Befund sei ledig lich eine unterschiedliche Wertung erfolgt. Der beschriebene psy chische Ge sundheitsschaden sei von einem multiplen Suchtgeschehen über deckt. Mangels Einhaltung einer sechsmonatige n Abstinenz von Cannabis, an deren Drogen und Alkohol könne nicht geprüft werden, welcher Gesundheits schaden neben dem Drogenkonsum vorliege, und es sei keine schlüssige Beur teilung der Arbeits fähig keit möglich (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, in sämtlichen Be rich ten würde davon ausgegangen, es liege eine IV-relevante krankheitsbe di ngte Arbeitsunfähigkeit vor . Auch der Gutachter Dr. A.___

attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit und halte die Sucht für eine Folge des psychischen Leidens. Weshalb nicht auf seine Einschätzung abgestellt werde, sei nicht nach vollziehbar. Bereits d ie Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2010 sei zu Unrecht erfolgt. Unzulässig sei auch die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht im Neuanmeldungsverfahren. Die Beschwerde gegnerin habe sich zudem nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1). 3.

Der Beschwerdeführer beantragte nicht bloss die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2015, sondern zusätzlich auch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2010 (Urk. 1 S. 2). Gemäss einem allgemei nen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Eine Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; das Gericht kann diese allerdings nicht dazu verhalten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 75 zu Art. 30-31 IVG),

da kein Anspruch auf Wiedererwä gung besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 N 61). Auf den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2010 ist somit nicht einzutreten. 4.

4.1

G estützt auf das MEDAS -Gutachten vom 12. März 2009 (Urk. 15/37) wurde d ie frü her ausgerichtete halbe Invalidenrente mit der in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 (Urk. 15/55)

aufgehoben . Im MEDAS -Gutachten wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) aufgeführt

(Urk. 15/37/16) . Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde n die folgenden ge nannt (Urk. 15/37/16): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anamnestisch chronisch intermittierendes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) - teilweise deutliche Fehlhaltung des Rumpfes, klinisch ohne sichere Hin weise für wesentliche strukturelle Alterationen - deutliche physische Dekonditionierung In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde festgehalten, es bestehe derzeit für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit, die aber ausschliesslich durch den exzessiven Konsum von Cannabis und etwas weniger von Alkohol bedingt sei. Unter der Voraussetzung einer vollständigen Abstinenz von den erwähnten Suchtmitteln sei sowohl für die angestammte Tätigkeit als Koch als auch für andere körperlich adaptierte Tätigkeiten von einer zumutbaren Ar beits fähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 15/37/17). Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten unter anderem aus, der Beschwerdeführer betreib e einen hohen Suchtmittelkonsum; er rauche täglich zwischen 7 und 10 Joints und trinke 2 bis 3 Liter Bier. Sodann verbringe er de n Alltag passiv, sehe viel fern und sitze vor dem Computer. Er zeige keine Bereitschaft, mit dem Konsum von Alkohol oder Cannabis aufzuhören. Eine berufliche Tätigkeit könn e er sich theoretisch zwar vorstellen, meine aber, aufgrund seiner körperlichen E inschränkungen sowie depressiven Einbrüche nicht regelmässig arbeiten zu können. Gemäss seinen Aussagen leide er an ein bis zwei Tagen pro Monat an depressiven Einbrüchen, sei antriebslos und verlasse dann kaum das Bett. Auch sei er chronisch subde p ressiv, könne sich nicht freuen und habe keine Zukunftsper spektiven.

D as Leben sei ihm verleidet (Urk. 15/37/10) . Dr. C.___ resümierte, d ie depressive Störung sei leic htgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Es bestehe eine ausgeprägt e Passivität und Interesselosigkeit. Ob diese Apathie durch eine Depression oder den hohen Konsum von Cannabis bedingt sei, sei schwierig zu beurteilen . Stimmungsmässig sei nur eine leichte depressive Störung feststellbar. Die ausgesprochene Apathie und der soziale Rück zug liessen sich also durch eine depressive Störung nicht erklären. Die Apa thie sei

mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den massiven Konsum psycho aktiver Substanzen verursacht. Es bestehe eine ausgeprägte Alkohol- und Cannabisa bhängigkeit, welche die Arbeitsfähigkeit aufhebe. Hinweise für eine mit telgradige oder schwere depressive Störung fehlten, wobei anzumerken sei, dass die Beurteilung einer allfälligen depressiven Störung schwierig sei bei einem so hohen Konsum von Cannabis. Weiter könne festgehalten werden, dass es s ich um eine primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit handle . Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Drogenabhängigkeit im Alter von 16 Jahren an einer schweren psychi atrischen Störung gelitten habe . Er sei auch in der Lage gewesen, erfolgreich eine berufliche Ausbildung abzuschliessen und habe einige Jahre auf seinem Beruf und als Lagerist gear beitet (Urk. 15/37/10). 4 .2

4 .2.1

Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. September 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/68/9): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, schi zo i den und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 15/68/9): - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) Dr. A.___ führte sodann aus, es bestehe weiterhin eine Cannabisabhängigkeit, wenngleich in deutlich vermindertem Ausmass (1-2 Joints abends [Urk. 15/68/6]) . Aufgrund des stark reduzierten Konsums bei weiter anhaltender erhöhter Er schöpfbarkeit, Tag-Nach t umkehr sei es sehr fraglich, ob der aktuelle Cannabis konsum tatsächlich die massgeblichen Auswirkungen habe, die der psychia trische Gutachter im MEDAS -Gutachten postuliert habe. Es müsse zwischen akuten und chronischen Auswirkungen des Cannabis unterschieden werden. Die chro ni schen Auswirkungen seien das amotivationale Syndrom mit Apathie, Passivität und Teilnahmslosigkeit sowie kognitive Defizite. Ob sie sich nach Absetzen von Cannabis vollständig zurückbildeten, müsse zu einem geeigneten Zeitpunkt nach längerer Abstinenz untersucht werden. Im Moment wirke es so, als ob dies die Hauptwirkung des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers sei. Akute Auswir kungen von Cannabis seien u.a. Neigung zu Müdigkeit, Wahr nehmungs ver änderungen, Einschränkung intellektueller Leistungen wie Kon zentration, Aus dauer, Kurzzeitgedächtnis, Informationsverarbeitung und Koor dinations fähig keit. Sie dürften im Moment mit überwiegender Wahrscheinlich keit die Arbeits fähigkeit nur in geringem Masse mindern (Urk. 15/68/11). Der Cannabiskonsum, der mit 16 Jahren begonnen habe, entspreche einerseits einer phasentypischen, subkulturellen Verhaltensweise mit dem Wunsch, zu einer Peergruppe dazu zugehören. Anderseits müsse zumindest retrospektiv aufgrund der ausgeprägten Vermeidungsfunktion, die Cannabis seither im Leben des Be schwerdeführers ein nehme und der bereits damals problematischen Entwicklung des Beschwer de führers mit konflikthaften und vermeidenden Tendenzen von ei ner dys funk tio na len psychohygienischen Komponente von Cannabis im Sinne einer miss glückten Selbstmedikation ausgegangen werden (Urk. 15/68/9). Dr. A.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Koch nicht arbeitsfä hig. Für die Tätigkeit als Lagerist bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei eine mehrmonatige (circa 6 Monate) Trainingsphase im geschützten Rahmen zu berücksichtigen. Derzeit bestehe eine 20%ige Ar beitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten in geschütztem Rahmen. Dringend indi ziert sei die vom Beschwerdeführer bereits begonnene psychiatrisch-psycho the rapeutische Behandlung. Unterstützend könne die Psychopharmakologie wir ken, wobei deren Potential bislang noch nicht ausgelotet sei. Aus langfristi ger Per spektive könnte eine unterstützend formulierte Auflage zur Einhaltung der Psy cho therapie sowie zur Cannabisabstinenz sinnvoll sein (Urk. 15/68/13 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom 28. Januar 2010 verbessert. Dies liege daran, dass sich der Be schwerdeführer mittlerweile auf eine psychotherapeutische Behandlung einge lassen habe und von dieser sehr stark profitiere. Die psychiatrische Situation sei im MEDAS -Gutachten nicht korrekt beurteilt worden. Zugute gehalten werden müsse dem psychiatrischen Gutachter die damalige deutliche Überlagerung durch den Cannabiskonsum. Nachdem letzter er aber massiv zurückgegangen sei, zeige sich die Persistenz der arbeitsrelevanten Persönlichkeitsstörung und De pression. Letzten Endes könne die Auswirkung des Cannabiskonsums in der jet zigen Form aber nicht exakt quantifiziert werden. Die Auswirkung dürfte eher leichtgradig sein. Eine erneute Einschätzung könnte nach einer mehrmonatigen Abstinenz gemacht werden, zu der der Psychotherapeut den Beschwerdeführer zu bewegen versuche. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung, die durch depressive und natürlich auch substanzbedingte Faktoren verstärkt werde (Urk. 15/68/15). 4 .2.2

Im Verlaufsg utachten vom 23. August 2013 stellte Dr. A.___ dieselben Diagno sen (Urk. 15/80/6) wie im Gutachten vom 9. September 2011, abgesehen vom Schweregrad der depressiven Symptomatik. Er ging von einer mittlerweile ein getretenen Verschlechterung aus und diagnostizierte eine rezidivierende de pres si ve Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. A.___ führte unter anderem aus, d er Cannabiskonsum habe gegenüber dem Vorgutachten etwas abgenommen; auch seien bis zu 3-wöchige Konsumpausen möglich gewesen . Der aktuelle Cannabiskonsum habe aus psychiatrischer Sicht nur einen marginalen bis geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Erschwe rend kämen vermutlich chronische Auswirkungen wie das amotivationale Syn drom mit Apathie, Passivität, Teilnahmslosigkeit und kognitiven Defiziten zum Tragen (Urk. 15/80/7) . Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten. Es bestehe medizinisch-theoretisch ein Rehabilitations potential, dessen Aktivierung jedoch aus störungsspezifischen Gründen, insbe sondere aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung schwieriger zu reali sieren sei, als es noch vor 2 Jahren gewesen sei (Urk. 15/80/9). 5.

5.1

Dass der Beschwerdeführer cannabisabhängig ist und an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik leidet, ergibt sich aus sämtlichen Gutachten und ist unbestritten. Bei einem Vergleich der Befunde i m MEDAS -Gutachten und dem Gut achten von Dr. A.___

ergibt sich indes keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebung.

Dr. A.___ ging im Gutachten vom 9. September 2011 sogar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, was er vor allem auf die begonnene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurückführte . Die Psychopharmakotherapie beurteilte er sodann al s

noch nicht ausgelotet. Er

hielt sogar dafür, aus langfristiger Perspektive könnte eine unterstützend formulierte Auflage zur Einhaltung der Psychother apie und

zur Cannabisabstinenz sinnvoll sein (E. 4.2.1).

Dr. A.___ beurteilte den Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers also

– ebenso wie die MEDAS -Gutachter –

durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Cannabisabstinenz als verbesserungs fähig . Auch im Verlaufsgutachten vom 23. August 2013 ging Dr. A.___ noch von einem medizinisch-theoretischen Rehabilitationspotential aus, obwohl er dessen Aktivierung aufgrund störungsspezifischer Gründe für schwie riger zu realisieren erachtete. I n der Zwischenzeit war es jedoch zu keiner mehrmonatigen Cann abisabstinenz gekommen (E. 3.2.2). Dass Dr. A.___ von einer sekundären

Drogenabhängigkeit, d.h. einer durch eine psychische Störung bedingten Drogenabhängigkeit, ausging und nicht wie die MEDAS -Gutachter von einer primär en, d.h. einer nicht durch eine psychische Störung bedingten, stellt somit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Dasselbe gilt für die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0). 5.2

Die Frage nach der Wechselwirkung zwischen dem Cannabiskonsum und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

konnte auch Dr. A.___ nicht abschliessend und

überzeugend beantworten. In seinem ersten Gutachten vom 9. September

2011 hielt er fest, d ie chronischen Auswirkungen des Cannabis kon sums seien das amotivationale Syndrom mit Apathie, Passivität und Teil nahms losigkeit sowie kognitive Defizite. Ob sie sich nach Absetzen von Cannabis vollständig zurückbildeten, müsse zu einem geeigneten Zeitpunkt nach längerer Abstinenz untersucht werden. Im Moment wirke es so, als ob dies die Hauptwirkung des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers sei. L etzten En des könne die Auswirkung des Cannabiskonsums in der jetzigen Form nicht exakt quantifiziert werden. Eine erneute Einschätzung könnte nach einer mehrmo na tigen Abstinenz gemacht werden, zu der der Psychotherapeut den Beschwer de führer zu bewegen versuche (E. 3.2.1) . Auch in seinem zweiten Gut achten vom 23. August

2013 erwähnte Dr. A.___ die chronischen Auswirkun gen des Canna biskonsums (E. 3.2.2). Eine abschliessende Beurteilung der Ar beitsfähig keit ist somit ohne mehrmonatige Sistierung des Cannabiskonsums kaum mög lich. Angesichts dessen wirkt die Annahme, d ie Auswirkung des Can nabis kon sums d ürfte eher leichtgradig sein und die Persönlichkeitsstörung stehe im Vordergrund (E. 3.2.1), eher spekul ativ. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenm inderungspflicht auferlegte . 5.3

Eine Abstinenz schafft erst die Voraussetzungen für eine weitergehende Abklä rung. Damit zielt d as Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei erst dann zulässig, wenn die relevanten Ein schrä nkungen und Diagnosen feststünden (Urk. 1 S. 5), ins Leere.

Weiter ist keine Verle tzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, wie vom Beschwerde führer gerügt. Die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausd rücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset zen . Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken, was sie auch tat. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Neuanmeldungsverfahren keine rele vante

Ver änderung des Gesundheitszustandes erstellt werden konnte, sondern vom Gutachter lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenom men wurde, was in der Verfügung vom 27. Januar 2015 zutreffend zur Abwei sung des Leistungsbegehrens führte. 6.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die einge reichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 9 und Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren.

Ausgangsgemäss ist keine Pro zessentschädigung auszurichten. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

12. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozess führung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro