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IV.2016.00238

Neuanmeldung. Aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Prozentvergleich. Kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Abweisung. (BGE 9C_208/2017)

Zürich SozVersG · 2017-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1957, ohne berufliche Ausbildung, bezog ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 56 % (Verfügung vom 8. Januar 2003, Urk. 7/20). Anlässlich der Ren tenrevisionsverfahren in den Jahren 2005 und 2010 (vgl. Urk. 7/28,

Urk. 7/43) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Mitteilungen vom 21. Oktober 2005, Urk. 7/36, und

7. März 2011, Urk. 7/50). I m Februar 2012 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten

anläss lich der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erneut (vgl. Urk. 7/55). Nach erlasse nem Vorbescheid (Urk. 7/58) und dagegen erhobenem Einwand (Urk. 7/59, Urk. 7/64) hob die IV-Stelle die Rente m it Verfügung vom 8. Juni 2012 gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011

auf

(Urk. 7/66) . Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 24. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungs-be zug an (Urk. 7/70). Nach Beibringung medizinischer Berichte durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/73-77) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 8. November 2013 mit, sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/80). Nachdem die Versicherte am 7. Dezem - ber 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/86, Urk. 7/90), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/91-94) und veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungs stelle

Y.___, welche das Gut achten am 22. Mai 2015 erstattete (Urk. 7/105). Nach durchgeführtem Vor bescheid-verfahren (Urk. 7/109, Urk. 7/113) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-118), was der Beschwerdeführerin am

3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) . Dies gilt gleichermassen für Neu anmeldung en nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) und nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausge richteten unbefristeten Rente (vgl. etwa das Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2015.00196 vom

15. März 2016

E . 1. 1).

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

B eeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss Gutachten würden nach wie vor die gleichen Befunde wie im Jahr 2012 vorliegen, sie würden jedoch – mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aufgrund des Alterungsprozesses – heute anders gewichtet. Es werde somit der gleiche Sachverhalt anders beurteilt (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, gemäss den Y.___-Gutach tern habe sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zu dessen Beschreibung im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. April 2014 verschlechtert. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer optimalen Verweisungstätigkeit noch höchstens 60 %. Die Verschlechterung sei schlüssig mit der bildgebend ausgewiesenen Progression des Schmerzsyndroms begründet worden. Mithin sei gestützt auf das Gutachten bewiesen, dass seit Einstellung der Rente im Juni 2012 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung im Januar 2015 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Auch

seien

die Einwirkungen des Alterungsp rozesses entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/66) präsen tierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt : 3.1.1

Im Bericht des Rheuma- und Reha-Zentrums A.___ vom 5. November 2009 (Urk. 7/47/6-7) wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin bestehe ein chronifiziertes, myofaszial betontes weichteilrheumati sches Beschwerdebild bei Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Lordose), muskulärer Dysbalance, beginnenden degenerativen Veränderungen sowie fehlendem Nachweis einer entzündlich-rheumatischen Affektion. Es sei davon auszugehen, dass der Schmerz zur eigentlichen Krankheit geworden sei. 3.1.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/46/7-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 1997, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie Restless legs-Syn drom bei breitbasiger Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, bestehend seit 2005, Tendenz zur Entwicklung eines generalisier ten, myofaszial betonten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, beste hend seit 2001, rezidivierende depressive Episoden, bestehend seit Februar 2001, sowie Carpaltunnelsyndrom links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem Adipositas sowie arterielle Hyper tonie. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2002 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 3.1.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 7/47/1-3) die Diagnosen chronische Depression (ICD-10 F33) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seit 2001 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2002. 3.1.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/56/3) aus, versicherungsmedizinisch sei von einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbild ohne nach weisbare organische Grundlage auszugehen. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. 3.2

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage folgendermassen: 3.2.1

Die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ nannten im Bericht vom 25. September 2012 (Urk. 7/92/9-11) im Wesentlichen folgende Diagnosen: Generalisiertes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose Fibromyalgie, panvertebrale betont lumbospondylogene Schmerzen, myofasziale Schulter - Arm-S chmerzen beidseits rechtsbetont, bei diversen vegetativen Symptomen inklusive Fati gue-Symptomatik und depressiver Stimmung, sowie anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung. Sie führten aus, Hinweise für eine ent zündlich-rheumatische Krankheit hätten sich schon in der Vergangenheit nicht ergeben und ergäben sich auch jetzt nicht. Vorbehältlich des Vorliegens einer relevanten depressiven Störung handle es sich am ehesten um eine Fibromyalgie, die ihren Ursprung in den myofaszialen Verspannungsbefun den des Schultergürtels sowie des oberen Rückens genommen habe und heute primär lumbospondylogen und glenohumeral sowie epicondylopa thisch ausgeprägt sei (Urk. 7/92/10). In den Verlaufsberichten vom 28. März 2013 (Urk. 7/92/12) sowie vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/92/13) hielten die Ärzte fest, die Untersuchung habe keine neuen Aspekte aus rheumatologischer Sicht gezeigt. Das Ausmass der Schmerzen und der geklagten Beschwerden lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht nicht erklären und spreche sehr für eine allenfalls vorliegende psychische Komorbidität. 3.2.2

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, führte im Bericht vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/82) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-20 F45.0). Es bestehe aus psy chiatrischer Perspektive für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mindes tens seit Februar 2002 eine 50%ige und seit etwa Dezember 2012 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Am 12. November 2013 (Urk. 7/84) bestätigte Dr. C.___ die Untersuchungsbefunde von Dr. D.___. 3.2.3

Im Bericht über die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 14. Mai 2013 (Urk. 7/92/18-23) hielten die Ärzte des Z.___ fest, anlässlich der a nästhesiolo gische n

Untersuchung habe keine offensi chtliche Schmerzursache eruiert werden können. Insgesamt ergebe sich das Bild eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit auffälligen Scores der Schmerzfrage bögen mit Hin weisen auf eine depressive Komponente. Erschwere n d hinzu komm e ein Rechtsstreit bez üglich der Invalidenrente . Aus neurologischer Sicht erg äbe n sich keine neuen Aspekte. Insbesonder e

gebe es klinisch keinerlei Hinweise für eine rad ikuläre Reizung oder e ine mye l äre Ursache. Aus psychiatrischer Sicht sei bei Symptomen wie Stimmungsminderung, Antriebsminderung, Schlafstörung, Interessensverminder ung und Grübelneigung von einer leicht bis mittelgradig depressive n Episode aus zugehen . Des Weiteren sei bei lang jährig bestehender Schmerzsymptomatik von einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung aus zugehen (Urk. 7/92/22) . 3.2.4

Im Verlaufsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/92/14-15) sowie im Bericht vom 30. April 2014 (Urk. 7/92/5-8) führten die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ aus, die Situation sei klinisch unverändert. Bezüglich der myofaszialen Schmerzen sei festzuhalten, dass diese zumindest teilweise auch eine organische Grundlage h ätten. Es bestünden ein Zustand nach C ar paltunnelsyndrom -Operationen, leichte degenerative Veränderungen sowie Fehlhaltungen der Wirbelsäule u nd Epicondylopathie. Gesamthaft könne man die Beschwerden deshalb nicht unter d ie syndromal unklaren Zustände subsum ieren. Aufg rund der rheumatischen Beschwerden besteh e eine ver minderte Belas tungstoleranz für längeres Verharren in statischen Positionen. Insbesondere das Stehen mit vorgeneig tem Oberkörper, das Arbeiten über Kopf und lange Gehstrecken seien dadurch eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Allrounderin in einem Hotel verlang e ganztägig stehendes und gehendes Arbeiten, oft mit Zwangshaltung des Oberkörpers und des Nackens, und sei deshalb aus rein rheumatologischer Sicht aktuell

bestenfalls noch in einem Teilzeitpensum, bestenfalls halbtags, zu erfüllen. Aufg rund der psychischen Problematik bestehe sehr wahrscheinlic h eine zusätzliche Leistungs ein schränkung, welche aus psychiatrischer Sicht näher zu quantifizieren sei .

Aus somatischer Sicht sei nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden bei ganztägiger Präsenz auch

in einer angepassten mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine gewisse Leistungseinbusse von etwa 20

% infolge sich kumulierender Beschwerden best ehe . Diese Beurteilung gelte ab Datum des erste n Berichtes vom 25. September 201 2. Zusätzlich sei aber auch festzuhalten, dass bei Komorbidität zwischen muskuloskelettalen Beschwerden und einer Depression die depressive Störung die Schmerzen zusätzlich verstärk e und die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränk e . Es sei davon auszuge h en, dass eine mitte l gradige depressive Episode in Kombina tion mit den myofaszia l en Schmerzen

eine dauerhafte Leistungseinbusse von etwa 30-50

% begründen könne . Diesbezüglich sei eine kombiniert rheuma tologisch-psychiatr ische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 7/92/7) .

Im Prin zip spräche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin eine ang epasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum antrete . Denkbar sei, dass sich die psychi sche Situation dadurch etwas stabilisieren könn e und im weiteren Ver l auf eine Steigerung des Ar beitspensums auf bestenfalls 70- 80

% möglich wäre (Urk. 7/92/8) . 3.3 3.3.1

Im Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Y.___ internistisch, psychi atrisch, neurologisch sowie rheumatologisch begutachtet . Die Gutach ter nannten im Gutachten vom 22. Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/30-31): Chronisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mehr als rechts, belastungsabhängige intermittierende Wurzelreizsymptomatik tief lumbal links möglich, Wurzelclaudicatio-Teilschmerz-Charakteristik in der Anamnese links nicht auszuschliessen, klinisch mässige Einschränkung der LWS-Beweglichkeit, diffuse palpatorische Dolenzen von BWS, LWS und Glutealbereich beidseits, konventionell-radiologisch keine signifikanten degenerativen LWS-Veränderungen (R ö ntgen

28.01.15), MR-tomographisch flache Diskushernie L4/5, 2012 bis rezessal links, mit Wurzeltangierung L5 links, 2015 ebenfalls mit Wurzelkompression L5 links rezessal, nur knapper Wurzelkontakt L5 rechts foraminal, leichte bis mässige zentrale Spinalka nalstenose (MR I 18.04. 12 und 12.02 . 15) sowie ein chronisches zervikover tebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel-Armbereich beidseits mit Schmerzgeneralisierungstendenz, klinisch inkonstante muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung und muskuläre Dolenzen nuchal bis interskapulär, radiologisch keine signifikan ten degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgen 28.01.15), sonographisch minime Supraspinatus-Sehnenansatz-Degeneration rechts mehr als links mit kleiner Sehnenverkalkung ohne Reizungszeichen (Sonographie 18.04.12). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen ein Ver dacht auf Dysthymie (ICD-10 F 34.1), ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1) sowie eine Adipositas (Urk. 7/105/31). 3.3.2

Die Gutachter führten aus, b ei der intern istischen Untersuchung sei eine adi pöse Beschwerdeführerin auf gefallen . Ein Hinweis auf eine systemische rheumatische Erkrankung hätte sich nicht gefunden . Die angegebenen Schmerzmedikamente hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/105/33). Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe ein chro nisches generalisiertes Schmerzsyndrom ohne aktuell erkennbare neurologi sche De fiz ite

festgestellt werden können. Es hätten keine Hinweise für eine peripher- oder

zentral-neurologische Ur s ache der Beschwerden gefunden werden können (Urk. 7/105/34) . 3.3.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin in der Heredität hinsichtlich psychische r Störungen nicht vorbelastet

sei. Sie berichte

von einer aussergewöhnlich stabilen, konfliktfreien Ehe sowie einer sehr guten Beziehung zu ihren Kindern. Auch andere psychosoziale Stresso ren würden ver neint, so dass es fraglich erschein e, wie bei dieser Lage die Vor diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung habe gestellt werden können . Ferner erschein e fraglich, weshalb die vordi agnostizierte Dysthymie als eine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesehen worden sei, denn eindeutige Defizite, welche eine

solche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründeten, seien in keinem der vorliegenden Berichte auf geführt . Die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung könne auch

deshalb nicht bestätigt werden, weil die Beschwerdeführerin ausser Schmerzen keine Beschwerden

präsentier e, die in mehreren Organen und Systemen lokalisiert, in ihrer Ausgestaltung vielfältig und fluktuierend seien und durch psychoreaktive respektive psychogene Mechanismen erklärt werden könn t en. Dies wäre f ür die Diagnose einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 notwendig . Weshalb Dr. D.___ eine rezidivier ende depres sive Störung diagnostiziert habe, entzieh e sich der gutachterlichen Kenntnis, da den Akten sowie den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen von mehreren, voneinander durch Remissionen getrennten depressiven Episoden entnommen werden könne . Es erschein e retrospektiv überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine anhaltende affektive Störung

aufweis e . Gemäss ihren eigenen Schilderungen sei

die Beschwerdeführerin während mehrere r Monate weitgehend symptomfrei gewesen, bis sie zeitnah zur aktuellen Untersuchung die Medikation mit einem Antidepressivum erneut aufgenommen habe . Dies sei mit dem Vorlie gen einer relevanten chron ischen affektiven Pathologie we nig vereinbar .

Die Einschätzung von Dr. D.___ basiere zudem grösstenteils bis ausschliesslich auf unkritisch hingenommenen Be schwerden, wobei die Frage nach überdau erndem Charakter der Symptomatik nicht gestellt worden sei. Bei der aktuell dargebotenen Kombination erschein e das Vor liegen von Malingering wahr scheinli c h. Es sei auffallend gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen erfüllten Alltag schilder e, welcher mit sonst in der Untersuchung geschilder ten schwerwiegenden Beeinträchtigung en nur wenig vereinbart werden könne . Aktuell präsentier e die Beschwerdeführerin keine relevanten psychi sche n Defizite (Urk. 7/105/21-22, Urk. 7/105/34) . 3.3.4

In rheumatologischer Hinsicht wurde ausgeführt, es habe sich im Vergleich zu den Beurteilung en der Rheumaklinik Z.___ über die Jahre 2012-2014 ebenfalls ein organläsionell begründetes regionales, achs enskelettär betontes Schmerzsyndrom gezeigt. Von einer Fibromyalgie sei definitionsgemäss nicht auszugehen. Dennoch besteh e eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Aus mass der Befunde und der geltend gemachten Schmerzen . Die im neurologi schen Teilgutachten angegebenen Druckdolen zen, Scores und dolorimetri schen Werte seien als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz, wie sie kli nisch ver schiedentlichen unspezifischen Ausdruck haben könne, zu werten . Anamnese und Befunde betreffend achsenskelettärer Schmerzen würden rheumatologisch auch aufgrund der radiomorpho logischen Befunde als doch so gewichtig und durch umschriebene degen erative Prozesse ver ursacht gesehen, dass nicht vom Schmerzlabe l einer Fibromyalgie oder einer diffusen un spezifischen generalisierten Schmerzsymp tomatik auszuge h en sei, auch wenn zusätzlich starke Zeichen von Verdeut lichungstendenz vorlägen. Ent sprechend werde die Arbeitsfähig keit aus rheumatologisch er Sicht bedingt durch die lo k oregionäre n degenerative n symptomatische n Prozesse als redu zierter beurteilt. Diese Einschätzung folg e dem kli nischen Eindruck des rheumatologischen Unte rsuchers und entspreche einer wohl auch etwas arbiträren Einschätzung, wie sie dem nicht-tabellarischen Wesen gutachterli cher Zumutung entspr eche . Für die b eklagten Handbeschwerden habe rheu matologisch keine Ätiologie gefunden werden können (Urk. 7/105/34) . F ür ein entzündlich-rheumatisches Leiden fänden sich angesichts diesbezüglich unauffälliger Röntgenbefunde, fehlender Entzündungsparameter und unauf fälliger Immunantikörper-Titer weiterhin keine Hinweise (Urk. 7/105/26-27) . 3.3.5

Insgesamt müsse der Beschwerdeführerin aus heutiger Perspektive vergleic h bar zur rheumatologischen Beur teilung am Z.___ zwar ein Schmerzverdeutli chungsverhalten und eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass an organläsio neller Befundauffälligkeit und der geltend gemachten Schmerz- und Behi n derungsintensität zuerkannt werden. Andererseits sei aber doch wohl auch für angepasste Tätigkeiten aus isoliert muskuloskelettärer Sicht eine gewisse Einschränkung der zumutbare n Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen. Neu besteh e spezifisch organläsionell eine wohl intermittie rend vorhandene Wurzel reizsymptomatik im linken Bein mit radiomorphologisch wohl korrelierenden Veränderungen. Diese seien grundsätzlich schon in de r Bildgebung von 2012 feststell bar gewesen, seien aber in einer wohl auch damals schwier igen und auch aktuell trotz Dol metschereinsatz nicht ganz zuverlässigen Anamneseer hebung als ohne klinisches Korrelat beurteilt worden (Urk. 7/105/27-28) . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hotelangeste ll te im Zimmerservice erg ebe sich aufgrund der bei dieser Tätigkeit wohl notwendigen achsenskelettären Belastung bleibend kein Reintegrationspotenzial mehr. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5 bis 7 kg, ohne Ü berkopf arbeiten, ohne kauernd oder gebückt zu verrichtende Tätig keitsanteile, ohne wiederholte Treppenbenutzung und ohne ausschliessliches Stehen und Gehen sowie ohne Notwendigkeit zum Einnehmen monotoner Körperpositionen besteh e aus muskuloskelettärer Sicht ein Reintegrationspo tenzial von 60 % . Das Reintegrationspotenzial werde gegenüber der Ein schätzung

der Rheumaklinik Z.___

– 80 % aus isoliert muskuloskelettärer

Sicht

– deutlich geringer gesehen, da das degenerative Rückenleiden als bedeutender und funktionell relevanter eingestuft werde als anlässlich der Untersuchung en im Z.___ . Möglicherweise ha be sich die entsprechende Beschwerdesymptomatik seither dem natürlichen Alterungsprozess des Ach senskelettes folgend zusätzlich akzentuiert (Urk. 7/105/28). 3.3.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht nur durch unspezifische Elemente, sondern auch durch spezifisch lokoreg ionäre Schmerzen beeinträchtigt. Es bestehe eine leichte Progression eines vorbekannten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mehr als rechts . Das bedeute, dass sich der Gesundheitszustand etwas schlechter dar stelle als im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 30. April 2014, wo von einer möglichen Steigerung des Arbeitspensums auf 70-80

% gesprochen worden sei. Dies habe bei rheumatologisch formal vergleichbaren Diagnosen, aber etwas anderer Gewichtung betref fend Auswirkung zu gelten (Urk. 7/105/35). Allerdings sei damals noch eine mittelgradige depressive Episode genannt worden, die aktuell nicht mehr nachweisbar sei . Wahr scheinlich habe sich hier eine Besserung im psychiatrischen Bereich aufgrund der Behandlung ergeben (Urk. 7/105/35). Für die langjährig au sgeübte Tätig keit als Tournante respektive Zimmerm ädchen besteh e weiterhin keine Arbeitsfähigkeit . In einer körperlich leichten Verweistätigkeit mit den i n rheumatologischer Hinsicht be schriebenen Einschränkungen besteh e aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60

%. Aus rheumatolo gischer Sicht könn t en keine Massnahmen empfohlen werden, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant erhöhen könnten. Die Physiotherapie sei schon vor Jahren eingestellt worden, da sich keine signifikante Besserung ab ge zeichnet habe .

Aus intern istischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion wün schenswert. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung des Integrationspotentials aufgrund chronifizierter Feh l kognition, unüberwind barer Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und allgemeiner Dekondi tionierung schwierig sein werde

(Urk. 7/105/36). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher die am 8. Januar 2003 zugesprochene Invalidenrente aufgehoben worden war (Urk. 7/66), d erart wesentlich verändert hat, dass nunmehr (wiederum) Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht (vgl. E. 1.1). 4.2

Das Y.___- Gutachten vom 2 2 . Mai 201 5

erfüllt grundsätzlich die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (E. 1. 6). Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin (Urk. 7 /10 5 / 20), Psychiatrie (Urk. 7 /10 5 / 21-22, Urk. 7/105/47-54), Rheumatologie (Urk. 7 /10 5 / 22-29, Urk. 7/105/55-72) sowie Neurologie (Urk. 7/105/29-30, Urk. 7/105/73-80)

und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 7 /10 5 /3- 16) abgegeben. D ie am Gutachten beteiligten Fachä rzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de r Beschwerdeführe rin ein und setzten sich insbesondere mit früheren rheumatologischen (vgl. Urk. 7/105/70-71) und psychiatrischen (vgl. Urk. 7/105/52-53) Einschätzun gen auseinander. 4.3

In psychischer Hinsicht erweist sich das Y.___ -Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvollziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer relevante n psy chische n Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Ins besondere wurde überzeugend dargelegt, dass die Diagnosekriterien einer Somatisierungsstörung sowie einer depressiven Störung nicht erfüllt sind. Auch setzte sich der Gutachter ausführlich mit den Vorakten und insbeson dere der abweichenden Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. E. 3.2.2) auseinan der und zeigte auf, dass sich die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Episode weder aus den Vorakten noch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt, keine psychische Vorbelastung besteht, psychoso ziale Stress faktor en ver neint werden und die Beschwerdeführerin ein stabiles soziales Umfeld ohne sozialen Rückzug beschreibt. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin selbst angegeben, erst zeitnah zur Begutachtung wieder antidepressive Medikamente eingenommen zu haben (E. 3.3). Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übri gen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 4 .4

4.4.1

In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter mit Verweis auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik Z.___ der Jahre 2012 bis 2014 fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung ebenfalls ein organläsionell begründbares, regionales, ach senskelettär betontes Schmerzsyndrom mit weiteren regionären Schmerzlo kalisationen präsentiert ha be und die Beurteilungen somit zu unterstützen seien. Einzig die von den behandelnden Ärzten zu Beginn gestellte Differen tialdiagnose einer Fibromyalgie konnte der rheumatologische Gutachter nicht bestätigen (E. 3.3 . 4). Damit

wurde anlässlich der Begutachtung in Überein stimmung mit den behandelnden Ärzten zwar davon aus gegangen, dass die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin trotz mehrfach betonter Ver deutlichungstendenz auch eine organische Grundlage haben. 4.4.2

Soweit der rheumatologische Gutachter jedoch mit Blick auf die aus den erho benen Befunden und gestellten Diagnosen abgeleitete (Rest)Arbeits-fähigkeit der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres gesund-heitlichen Zustandes erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass es gemäss der Rechtsprechung keines wegs allein Sache de r mit dem konkreten Einzelfall gutachterlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und f ür die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des begutachtenden Medizi ners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Ent wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fach gerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). 4.4.3

Während die die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnden Ärzte aufgrund der körperlichen Beschwerden von einer etwa 20%igen Leistungseinbusse in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgingen (E. 3.2.4), attes tierte der rheumatologische Gutachter der Beschwerdeführerin in einer sol chen Tätigkeit eine höchstens 60%ige Arbeitsfähigkeit. Seine abweichende Einschätzung begründete er im Wesentlichen damit, dass sich der Gesund heitszustand aufgrund einer leichten Progression des vorbekannten Schmerzsyndroms etwas schlechter darstelle als von den behandelnden Ärz ten beschrieben. Dabei wies er mehrmals darauf hin, dass bei formal ver gleichbaren Diagnosen eine etwas andere Gewichtung betreffend Auswirkung vorgenommen werde (vgl. E. 3.3.5). Damit vermag der Gutachter seine Ein schätzung nicht überzeugend zu begründen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der von ihm festgestellten lediglich leichten Progression und bloss etwas schlechteren Darstellung des Gesundheitszustandes eine um 20 % höhere Leistungseinschränkung beimisst als die behandelnden Ärzte, zumal seine Ausführungen äusserst vage sind und er gleichzeitig auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der Befunde und den geltend gemachten Schmerzen hinweist. Insgesamt kann dem rheumatologischen Gutachter des halb mangels fundierter Begründung bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden.

Entgegen der gutachterlichen Einschätzung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht nicht in einem rentenrelevanten Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist mit Blick auf die erhobenen geringen bildgebenden Befunde (E. 3.31, vgl. auch Urk. 7/92/10, Urk. 7/105/70) und die bloss leichten degenerativen Verände rungen, welche darüber hinaus möglicherweise durch den natürlichen Alte rungsprozess erklärbar sind, bereits grosszügig. Vor dem Hintergrund der starken Schmerzverdeutlichungstendenz und dem auch anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung festgestellten Malingering der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3.3) erscheint eine höher gewichtete Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus gingen die behandelnden Ärzte lediglich bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von einer höheren Leistungsein busse von bis zu 50 % aus und erachteten bei einer Stabilisierung der psy chischen Situation eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % als möglich. Dabei wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass die psychiatrische Einbusse aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sei (vgl. E. 3.2.4). Da die psy chiatrischen Diagnosen anlässlich der Begutachtung jedoch nicht bestätigt werden konnten (E. 3.3), ist entsprechend nicht von einer höheren Ein schränkung auszugehen. Insgesamt lässt sich damit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit entgegen der gutachterlichen Einschätzung eine über eine maximale Einschränkung von 20 % hinausgehende Arbeitsunfä higkeit nicht begründen. Im Gegenteil ist viel mehr davon auszugehen, dass keinerlei Verschlechterung seit 8. Juni 2012 (vgl. E. 4.1) ausgewiesen ist, sondern einzig eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Einschät zung vorliegt. So erfolgte die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine seit dem 9. Februar 2001 bestehende Behinderung (Urk. 7/70/6). Anlässlich der Begutachtung standen denn auch Schmerzen im Vordergrund, die sie überall seit 20 Jahren habe (Urk. 7/105/33). Die radiolo gische Untersuchung zeigte in der Folge an der LWS einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. April 2012 identischen Befund (Urk. 7/105/21), während am Knie sowie an der HWS keine Zeichen einer signifikanten Dege neration zur Darstellung kamen und die in der Beckenübersichtsaufnahme erfassten minimen Coxarthrosezeichen ohne klinisches Korrelat blieben (Urk. 7/105/27). Hinzu kommt, dass im Blutspiegel keine Schmerzmittel nachweisbar waren (Urk. 7/105/21), die Beschwerdeführerin einen erfüllten Alltag schilderte, welcher mit sonst in der Untersuchung geschilderten schwerwiegenden Beeinträchtigungen nur wenig zu vereinbaren war (Urk. 7/105/22) und die rheumatologische Untersuchung von unzähligen Dis krepanzen geprägt war (Urk. 7/105/26). Der rheumatologische Gutachter wies letztlich gar darauf hin, dass irreversible nicht-muskuloskelettäre Reintegra tionshindernisse vorliegen dürften (Urk. 7/105/29). 4.5

Zusammenfassend ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführer in

nicht ausgewiesen. 5.

Die rentenabweisende Verfügung vom

3. Februar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 B eeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-118), was der Beschwerdeführerin am

3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss Gutachten würden nach wie vor die gleichen Befunde wie im Jahr 2012 vorliegen, sie würden jedoch – mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aufgrund des Alterungsprozesses – heute anders gewichtet. Es werde somit der gleiche Sachverhalt anders beurteilt (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, gemäss den Y.___-Gutach tern habe sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zu dessen Beschreibung im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. April 2014 verschlechtert. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer optimalen Verweisungstätigkeit noch höchstens 60 %. Die Verschlechterung sei schlüssig mit der bildgebend ausgewiesenen Progression des Schmerzsyndroms begründet worden. Mithin sei gestützt auf das Gutachten bewiesen, dass seit Einstellung der Rente im Juni 2012 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung im Januar 2015 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Auch

seien

die Einwirkungen des Alterungsp rozesses entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen (Urk. 1).

E. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) . Dies gilt gleichermassen für Neu anmeldung en nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) und nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausge richteten unbefristeten Rente (vgl. etwa das Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2015.00196 vom

15. März 2016

E . 1. 1).

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/66) präsen tierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt :

E. 3.1.1 Im Bericht des Rheuma- und Reha-Zentrums A.___ vom 5. November 2009 (Urk. 7/47/6-7) wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin bestehe ein chronifiziertes, myofaszial betontes weichteilrheumati sches Beschwerdebild bei Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Lordose), muskulärer Dysbalance, beginnenden degenerativen Veränderungen sowie fehlendem Nachweis einer entzündlich-rheumatischen Affektion. Es sei davon auszugehen, dass der Schmerz zur eigentlichen Krankheit geworden sei.

E. 3.1.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/46/7-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 1997, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie Restless legs-Syn drom bei breitbasiger Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, bestehend seit 2005, Tendenz zur Entwicklung eines generalisier ten, myofaszial betonten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, beste hend seit 2001, rezidivierende depressive Episoden, bestehend seit Februar 2001, sowie Carpaltunnelsyndrom links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem Adipositas sowie arterielle Hyper tonie. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2002 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

E. 3.1.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 7/47/1-3) die Diagnosen chronische Depression (ICD-10 F33) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seit 2001 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2002.

E. 3.1.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/56/3) aus, versicherungsmedizinisch sei von einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbild ohne nach weisbare organische Grundlage auszugehen. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.

E. 3.2 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage folgendermassen:

E. 3.2.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ nannten im Bericht vom 25. September 2012 (Urk. 7/92/9-11) im Wesentlichen folgende Diagnosen: Generalisiertes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose Fibromyalgie, panvertebrale betont lumbospondylogene Schmerzen, myofasziale Schulter - Arm-S chmerzen beidseits rechtsbetont, bei diversen vegetativen Symptomen inklusive Fati gue-Symptomatik und depressiver Stimmung, sowie anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung. Sie führten aus, Hinweise für eine ent zündlich-rheumatische Krankheit hätten sich schon in der Vergangenheit nicht ergeben und ergäben sich auch jetzt nicht. Vorbehältlich des Vorliegens einer relevanten depressiven Störung handle es sich am ehesten um eine Fibromyalgie, die ihren Ursprung in den myofaszialen Verspannungsbefun den des Schultergürtels sowie des oberen Rückens genommen habe und heute primär lumbospondylogen und glenohumeral sowie epicondylopa thisch ausgeprägt sei (Urk. 7/92/10). In den Verlaufsberichten vom 28. März 2013 (Urk. 7/92/12) sowie vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/92/13) hielten die Ärzte fest, die Untersuchung habe keine neuen Aspekte aus rheumatologischer Sicht gezeigt. Das Ausmass der Schmerzen und der geklagten Beschwerden lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht nicht erklären und spreche sehr für eine allenfalls vorliegende psychische Komorbidität.

E. 3.2.2 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, führte im Bericht vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/82) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-20 F45.0). Es bestehe aus psy chiatrischer Perspektive für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mindes tens seit Februar 2002 eine 50%ige und seit etwa Dezember 2012 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Am 12. November 2013 (Urk. 7/84) bestätigte Dr. C.___ die Untersuchungsbefunde von Dr. D.___.

E. 3.2.3 Im Bericht über die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 14. Mai 2013 (Urk. 7/92/18-23) hielten die Ärzte des Z.___ fest, anlässlich der a nästhesiolo gische n

Untersuchung habe keine offensi chtliche Schmerzursache eruiert werden können. Insgesamt ergebe sich das Bild eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit auffälligen Scores der Schmerzfrage bögen mit Hin weisen auf eine depressive Komponente. Erschwere n d hinzu komm e ein Rechtsstreit bez üglich der Invalidenrente . Aus neurologischer Sicht erg äbe n sich keine neuen Aspekte. Insbesonder e

gebe es klinisch keinerlei Hinweise für eine rad ikuläre Reizung oder e ine mye l äre Ursache. Aus psychiatrischer Sicht sei bei Symptomen wie Stimmungsminderung, Antriebsminderung, Schlafstörung, Interessensverminder ung und Grübelneigung von einer leicht bis mittelgradig depressive n Episode aus zugehen . Des Weiteren sei bei lang jährig bestehender Schmerzsymptomatik von einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung aus zugehen (Urk. 7/92/22) .

E. 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/92/14-15) sowie im Bericht vom 30. April 2014 (Urk. 7/92/5-8) führten die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ aus, die Situation sei klinisch unverändert. Bezüglich der myofaszialen Schmerzen sei festzuhalten, dass diese zumindest teilweise auch eine organische Grundlage h ätten. Es bestünden ein Zustand nach C ar paltunnelsyndrom -Operationen, leichte degenerative Veränderungen sowie Fehlhaltungen der Wirbelsäule u nd Epicondylopathie. Gesamthaft könne man die Beschwerden deshalb nicht unter d ie syndromal unklaren Zustände subsum ieren. Aufg rund der rheumatischen Beschwerden besteh e eine ver minderte Belas tungstoleranz für längeres Verharren in statischen Positionen. Insbesondere das Stehen mit vorgeneig tem Oberkörper, das Arbeiten über Kopf und lange Gehstrecken seien dadurch eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Allrounderin in einem Hotel verlang e ganztägig stehendes und gehendes Arbeiten, oft mit Zwangshaltung des Oberkörpers und des Nackens, und sei deshalb aus rein rheumatologischer Sicht aktuell

bestenfalls noch in einem Teilzeitpensum, bestenfalls halbtags, zu erfüllen. Aufg rund der psychischen Problematik bestehe sehr wahrscheinlic h eine zusätzliche Leistungs ein schränkung, welche aus psychiatrischer Sicht näher zu quantifizieren sei .

Aus somatischer Sicht sei nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden bei ganztägiger Präsenz auch

in einer angepassten mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine gewisse Leistungseinbusse von etwa 20

% infolge sich kumulierender Beschwerden best ehe . Diese Beurteilung gelte ab Datum des erste n Berichtes vom 25. September 201 2. Zusätzlich sei aber auch festzuhalten, dass bei Komorbidität zwischen muskuloskelettalen Beschwerden und einer Depression die depressive Störung die Schmerzen zusätzlich verstärk e und die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränk e . Es sei davon auszuge h en, dass eine mitte l gradige depressive Episode in Kombina tion mit den myofaszia l en Schmerzen

eine dauerhafte Leistungseinbusse von etwa 30-50

% begründen könne . Diesbezüglich sei eine kombiniert rheuma tologisch-psychiatr ische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 7/92/7) .

Im Prin zip spräche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin eine ang epasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum antrete . Denkbar sei, dass sich die psychi sche Situation dadurch etwas stabilisieren könn e und im weiteren Ver l auf eine Steigerung des Ar beitspensums auf bestenfalls 70- 80

% möglich wäre (Urk. 7/92/8) .

E. 3.3 . 4). Damit

wurde anlässlich der Begutachtung in Überein stimmung mit den behandelnden Ärzten zwar davon aus gegangen, dass die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin trotz mehrfach betonter Ver deutlichungstendenz auch eine organische Grundlage haben. 4.4.2

Soweit der rheumatologische Gutachter jedoch mit Blick auf die aus den erho benen Befunden und gestellten Diagnosen abgeleitete (Rest)Arbeits-fähigkeit der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres gesund-heitlichen Zustandes erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass es gemäss der Rechtsprechung keines wegs allein Sache de r mit dem konkreten Einzelfall gutachterlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und f ür die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des begutachtenden Medizi ners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Ent wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fach gerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). 4.4.3

Während die die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnden Ärzte aufgrund der körperlichen Beschwerden von einer etwa 20%igen Leistungseinbusse in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgingen (E. 3.2.4), attes tierte der rheumatologische Gutachter der Beschwerdeführerin in einer sol chen Tätigkeit eine höchstens 60%ige Arbeitsfähigkeit. Seine abweichende Einschätzung begründete er im Wesentlichen damit, dass sich der Gesund heitszustand aufgrund einer leichten Progression des vorbekannten Schmerzsyndroms etwas schlechter darstelle als von den behandelnden Ärz ten beschrieben. Dabei wies er mehrmals darauf hin, dass bei formal ver gleichbaren Diagnosen eine etwas andere Gewichtung betreffend Auswirkung vorgenommen werde (vgl. E. 3.3.5). Damit vermag der Gutachter seine Ein schätzung nicht überzeugend zu begründen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der von ihm festgestellten lediglich leichten Progression und bloss etwas schlechteren Darstellung des Gesundheitszustandes eine um 20 % höhere Leistungseinschränkung beimisst als die behandelnden Ärzte, zumal seine Ausführungen äusserst vage sind und er gleichzeitig auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der Befunde und den geltend gemachten Schmerzen hinweist. Insgesamt kann dem rheumatologischen Gutachter des halb mangels fundierter Begründung bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden.

Entgegen der gutachterlichen Einschätzung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht nicht in einem rentenrelevanten Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist mit Blick auf die erhobenen geringen bildgebenden Befunde (E. 3.31, vgl. auch Urk. 7/92/10, Urk. 7/105/70) und die bloss leichten degenerativen Verände rungen, welche darüber hinaus möglicherweise durch den natürlichen Alte rungsprozess erklärbar sind, bereits grosszügig. Vor dem Hintergrund der starken Schmerzverdeutlichungstendenz und dem auch anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung festgestellten Malingering der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3.3) erscheint eine höher gewichtete Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus gingen die behandelnden Ärzte lediglich bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von einer höheren Leistungsein busse von bis zu 50 % aus und erachteten bei einer Stabilisierung der psy chischen Situation eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % als möglich. Dabei wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass die psychiatrische Einbusse aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sei (vgl. E. 3.2.4). Da die psy chiatrischen Diagnosen anlässlich der Begutachtung jedoch nicht bestätigt werden konnten (E. 3.3), ist entsprechend nicht von einer höheren Ein schränkung auszugehen. Insgesamt lässt sich damit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit entgegen der gutachterlichen Einschätzung eine über eine maximale Einschränkung von 20 % hinausgehende Arbeitsunfä higkeit nicht begründen. Im Gegenteil ist viel mehr davon auszugehen, dass keinerlei Verschlechterung seit 8. Juni 2012 (vgl. E. 4.1) ausgewiesen ist, sondern einzig eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Einschät zung vorliegt. So erfolgte die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine seit dem 9. Februar 2001 bestehende Behinderung (Urk. 7/70/6). Anlässlich der Begutachtung standen denn auch Schmerzen im Vordergrund, die sie überall seit 20 Jahren habe (Urk. 7/105/33). Die radiolo gische Untersuchung zeigte in der Folge an der LWS einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. April 2012 identischen Befund (Urk. 7/105/21), während am Knie sowie an der HWS keine Zeichen einer signifikanten Dege neration zur Darstellung kamen und die in der Beckenübersichtsaufnahme erfassten minimen Coxarthrosezeichen ohne klinisches Korrelat blieben (Urk. 7/105/27). Hinzu kommt, dass im Blutspiegel keine Schmerzmittel nachweisbar waren (Urk. 7/105/21), die Beschwerdeführerin einen erfüllten Alltag schilderte, welcher mit sonst in der Untersuchung geschilderten schwerwiegenden Beeinträchtigungen nur wenig zu vereinbaren war (Urk. 7/105/22) und die rheumatologische Untersuchung von unzähligen Dis krepanzen geprägt war (Urk. 7/105/26). Der rheumatologische Gutachter wies letztlich gar darauf hin, dass irreversible nicht-muskuloskelettäre Reintegra tionshindernisse vorliegen dürften (Urk. 7/105/29).

E. 3.3.1 Im Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Y.___ internistisch, psychi atrisch, neurologisch sowie rheumatologisch begutachtet . Die Gutach ter nannten im Gutachten vom 22. Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/30-31): Chronisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mehr als rechts, belastungsabhängige intermittierende Wurzelreizsymptomatik tief lumbal links möglich, Wurzelclaudicatio-Teilschmerz-Charakteristik in der Anamnese links nicht auszuschliessen, klinisch mässige Einschränkung der LWS-Beweglichkeit, diffuse palpatorische Dolenzen von BWS, LWS und Glutealbereich beidseits, konventionell-radiologisch keine signifikanten degenerativen LWS-Veränderungen (R ö ntgen

28.01.15), MR-tomographisch flache Diskushernie L4/5, 2012 bis rezessal links, mit Wurzeltangierung L5 links, 2015 ebenfalls mit Wurzelkompression L5 links rezessal, nur knapper Wurzelkontakt L5 rechts foraminal, leichte bis mässige zentrale Spinalka nalstenose (MR I 18.04. 12 und 12.02 . 15) sowie ein chronisches zervikover tebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel-Armbereich beidseits mit Schmerzgeneralisierungstendenz, klinisch inkonstante muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung und muskuläre Dolenzen nuchal bis interskapulär, radiologisch keine signifikan ten degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgen 28.01.15), sonographisch minime Supraspinatus-Sehnenansatz-Degeneration rechts mehr als links mit kleiner Sehnenverkalkung ohne Reizungszeichen (Sonographie 18.04.12). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen ein Ver dacht auf Dysthymie (ICD-10 F 34.1), ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1) sowie eine Adipositas (Urk. 7/105/31).

E. 3.3.2 Die Gutachter führten aus, b ei der intern istischen Untersuchung sei eine adi pöse Beschwerdeführerin auf gefallen . Ein Hinweis auf eine systemische rheumatische Erkrankung hätte sich nicht gefunden . Die angegebenen Schmerzmedikamente hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/105/33). Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe ein chro nisches generalisiertes Schmerzsyndrom ohne aktuell erkennbare neurologi sche De fiz ite

festgestellt werden können. Es hätten keine Hinweise für eine peripher- oder

zentral-neurologische Ur s ache der Beschwerden gefunden werden können (Urk. 7/105/34) .

E. 3.3.3 In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin in der Heredität hinsichtlich psychische r Störungen nicht vorbelastet

sei. Sie berichte

von einer aussergewöhnlich stabilen, konfliktfreien Ehe sowie einer sehr guten Beziehung zu ihren Kindern. Auch andere psychosoziale Stresso ren würden ver neint, so dass es fraglich erschein e, wie bei dieser Lage die Vor diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung habe gestellt werden können . Ferner erschein e fraglich, weshalb die vordi agnostizierte Dysthymie als eine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesehen worden sei, denn eindeutige Defizite, welche eine

solche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründeten, seien in keinem der vorliegenden Berichte auf geführt . Die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung könne auch

deshalb nicht bestätigt werden, weil die Beschwerdeführerin ausser Schmerzen keine Beschwerden

präsentier e, die in mehreren Organen und Systemen lokalisiert, in ihrer Ausgestaltung vielfältig und fluktuierend seien und durch psychoreaktive respektive psychogene Mechanismen erklärt werden könn t en. Dies wäre f ür die Diagnose einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 notwendig . Weshalb Dr. D.___ eine rezidivier ende depres sive Störung diagnostiziert habe, entzieh e sich der gutachterlichen Kenntnis, da den Akten sowie den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen von mehreren, voneinander durch Remissionen getrennten depressiven Episoden entnommen werden könne . Es erschein e retrospektiv überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine anhaltende affektive Störung

aufweis e . Gemäss ihren eigenen Schilderungen sei

die Beschwerdeführerin während mehrere r Monate weitgehend symptomfrei gewesen, bis sie zeitnah zur aktuellen Untersuchung die Medikation mit einem Antidepressivum erneut aufgenommen habe . Dies sei mit dem Vorlie gen einer relevanten chron ischen affektiven Pathologie we nig vereinbar .

Die Einschätzung von Dr. D.___ basiere zudem grösstenteils bis ausschliesslich auf unkritisch hingenommenen Be schwerden, wobei die Frage nach überdau erndem Charakter der Symptomatik nicht gestellt worden sei. Bei der aktuell dargebotenen Kombination erschein e das Vor liegen von Malingering wahr scheinli c h. Es sei auffallend gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen erfüllten Alltag schilder e, welcher mit sonst in der Untersuchung geschilder ten schwerwiegenden Beeinträchtigung en nur wenig vereinbart werden könne . Aktuell präsentier e die Beschwerdeführerin keine relevanten psychi sche n Defizite (Urk. 7/105/21-22, Urk. 7/105/34) .

E. 3.3.4 In rheumatologischer Hinsicht wurde ausgeführt, es habe sich im Vergleich zu den Beurteilung en der Rheumaklinik Z.___ über die Jahre 2012-2014 ebenfalls ein organläsionell begründetes regionales, achs enskelettär betontes Schmerzsyndrom gezeigt. Von einer Fibromyalgie sei definitionsgemäss nicht auszugehen. Dennoch besteh e eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Aus mass der Befunde und der geltend gemachten Schmerzen . Die im neurologi schen Teilgutachten angegebenen Druckdolen zen, Scores und dolorimetri schen Werte seien als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz, wie sie kli nisch ver schiedentlichen unspezifischen Ausdruck haben könne, zu werten . Anamnese und Befunde betreffend achsenskelettärer Schmerzen würden rheumatologisch auch aufgrund der radiomorpho logischen Befunde als doch so gewichtig und durch umschriebene degen erative Prozesse ver ursacht gesehen, dass nicht vom Schmerzlabe l einer Fibromyalgie oder einer diffusen un spezifischen generalisierten Schmerzsymp tomatik auszuge h en sei, auch wenn zusätzlich starke Zeichen von Verdeut lichungstendenz vorlägen. Ent sprechend werde die Arbeitsfähig keit aus rheumatologisch er Sicht bedingt durch die lo k oregionäre n degenerative n symptomatische n Prozesse als redu zierter beurteilt. Diese Einschätzung folg e dem kli nischen Eindruck des rheumatologischen Unte rsuchers und entspreche einer wohl auch etwas arbiträren Einschätzung, wie sie dem nicht-tabellarischen Wesen gutachterli cher Zumutung entspr eche . Für die b eklagten Handbeschwerden habe rheu matologisch keine Ätiologie gefunden werden können (Urk. 7/105/34) . F ür ein entzündlich-rheumatisches Leiden fänden sich angesichts diesbezüglich unauffälliger Röntgenbefunde, fehlender Entzündungsparameter und unauf fälliger Immunantikörper-Titer weiterhin keine Hinweise (Urk. 7/105/26-27) .

E. 3.3.5 Insgesamt müsse der Beschwerdeführerin aus heutiger Perspektive vergleic h bar zur rheumatologischen Beur teilung am Z.___ zwar ein Schmerzverdeutli chungsverhalten und eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass an organläsio neller Befundauffälligkeit und der geltend gemachten Schmerz- und Behi n derungsintensität zuerkannt werden. Andererseits sei aber doch wohl auch für angepasste Tätigkeiten aus isoliert muskuloskelettärer Sicht eine gewisse Einschränkung der zumutbare n Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen. Neu besteh e spezifisch organläsionell eine wohl intermittie rend vorhandene Wurzel reizsymptomatik im linken Bein mit radiomorphologisch wohl korrelierenden Veränderungen. Diese seien grundsätzlich schon in de r Bildgebung von 2012 feststell bar gewesen, seien aber in einer wohl auch damals schwier igen und auch aktuell trotz Dol metschereinsatz nicht ganz zuverlässigen Anamneseer hebung als ohne klinisches Korrelat beurteilt worden (Urk. 7/105/27-28) . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hotelangeste ll te im Zimmerservice erg ebe sich aufgrund der bei dieser Tätigkeit wohl notwendigen achsenskelettären Belastung bleibend kein Reintegrationspotenzial mehr. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5 bis 7 kg, ohne Ü berkopf arbeiten, ohne kauernd oder gebückt zu verrichtende Tätig keitsanteile, ohne wiederholte Treppenbenutzung und ohne ausschliessliches Stehen und Gehen sowie ohne Notwendigkeit zum Einnehmen monotoner Körperpositionen besteh e aus muskuloskelettärer Sicht ein Reintegrationspo tenzial von 60 % . Das Reintegrationspotenzial werde gegenüber der Ein schätzung

der Rheumaklinik Z.___

– 80 % aus isoliert muskuloskelettärer

Sicht

– deutlich geringer gesehen, da das degenerative Rückenleiden als bedeutender und funktionell relevanter eingestuft werde als anlässlich der Untersuchung en im Z.___ . Möglicherweise ha be sich die entsprechende Beschwerdesymptomatik seither dem natürlichen Alterungsprozess des Ach senskelettes folgend zusätzlich akzentuiert (Urk. 7/105/28).

E. 3.3.6 Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht nur durch unspezifische Elemente, sondern auch durch spezifisch lokoreg ionäre Schmerzen beeinträchtigt. Es bestehe eine leichte Progression eines vorbekannten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mehr als rechts . Das bedeute, dass sich der Gesundheitszustand etwas schlechter dar stelle als im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 30. April 2014, wo von einer möglichen Steigerung des Arbeitspensums auf 70-80

% gesprochen worden sei. Dies habe bei rheumatologisch formal vergleichbaren Diagnosen, aber etwas anderer Gewichtung betref fend Auswirkung zu gelten (Urk. 7/105/35). Allerdings sei damals noch eine mittelgradige depressive Episode genannt worden, die aktuell nicht mehr nachweisbar sei . Wahr scheinlich habe sich hier eine Besserung im psychiatrischen Bereich aufgrund der Behandlung ergeben (Urk. 7/105/35). Für die langjährig au sgeübte Tätig keit als Tournante respektive Zimmerm ädchen besteh e weiterhin keine Arbeitsfähigkeit . In einer körperlich leichten Verweistätigkeit mit den i n rheumatologischer Hinsicht be schriebenen Einschränkungen besteh e aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60

%. Aus rheumatolo gischer Sicht könn t en keine Massnahmen empfohlen werden, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant erhöhen könnten. Die Physiotherapie sei schon vor Jahren eingestellt worden, da sich keine signifikante Besserung ab ge zeichnet habe .

Aus intern istischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion wün schenswert. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung des Integrationspotentials aufgrund chronifizierter Feh l kognition, unüberwind barer Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und allgemeiner Dekondi tionierung schwierig sein werde

(Urk. 7/105/36).

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher die am 8. Januar 2003 zugesprochene Invalidenrente aufgehoben worden war (Urk. 7/66), d erart wesentlich verändert hat, dass nunmehr (wiederum) Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht (vgl. E. 1.1).

E. 4.2 Das Y.___- Gutachten vom 2 2 . Mai 201

E. 4.3 In psychischer Hinsicht erweist sich das Y.___ -Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvollziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer relevante n psy chische n Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Ins besondere wurde überzeugend dargelegt, dass die Diagnosekriterien einer Somatisierungsstörung sowie einer depressiven Störung nicht erfüllt sind. Auch setzte sich der Gutachter ausführlich mit den Vorakten und insbeson dere der abweichenden Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. E. 3.2.2) auseinan der und zeigte auf, dass sich die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Episode weder aus den Vorakten noch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt, keine psychische Vorbelastung besteht, psychoso ziale Stress faktor en ver neint werden und die Beschwerdeführerin ein stabiles soziales Umfeld ohne sozialen Rückzug beschreibt. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin selbst angegeben, erst zeitnah zur Begutachtung wieder antidepressive Medikamente eingenommen zu haben (E. 3.3). Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übri gen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 4 .4

4.4.1

In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter mit Verweis auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik Z.___ der Jahre 2012 bis 2014 fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung ebenfalls ein organläsionell begründbares, regionales, ach senskelettär betontes Schmerzsyndrom mit weiteren regionären Schmerzlo kalisationen präsentiert ha be und die Beurteilungen somit zu unterstützen seien. Einzig die von den behandelnden Ärzten zu Beginn gestellte Differen tialdiagnose einer Fibromyalgie konnte der rheumatologische Gutachter nicht bestätigen (E.

E. 4.5 Zusammenfassend ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführer in

nicht ausgewiesen. 5.

Die rentenabweisende Verfügung vom

3. Februar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 erfüllt grundsätzlich die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (E. 1.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00238 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom 30. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1957, ohne berufliche Ausbildung, bezog ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 56 % (Verfügung vom 8. Januar 2003, Urk. 7/20). Anlässlich der Ren tenrevisionsverfahren in den Jahren 2005 und 2010 (vgl. Urk. 7/28,

Urk. 7/43) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Mitteilungen vom 21. Oktober 2005, Urk. 7/36, und

7. März 2011, Urk. 7/50). I m Februar 2012 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten

anläss lich der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erneut (vgl. Urk. 7/55). Nach erlasse nem Vorbescheid (Urk. 7/58) und dagegen erhobenem Einwand (Urk. 7/59, Urk. 7/64) hob die IV-Stelle die Rente m it Verfügung vom 8. Juni 2012 gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011

auf

(Urk. 7/66) . Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 24. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungs-be zug an (Urk. 7/70). Nach Beibringung medizinischer Berichte durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/73-77) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 8. November 2013 mit, sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/80). Nachdem die Versicherte am 7. Dezem - ber 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/86, Urk. 7/90), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/91-94) und veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungs stelle

Y.___, welche das Gut achten am 22. Mai 2015 erstattete (Urk. 7/105). Nach durchgeführtem Vor bescheid-verfahren (Urk. 7/109, Urk. 7/113) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-118), was der Beschwerdeführerin am

3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) . Dies gilt gleichermassen für Neu anmeldung en nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) und nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausge richteten unbefristeten Rente (vgl. etwa das Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2015.00196 vom

15. März 2016

E . 1. 1).

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

B eeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss Gutachten würden nach wie vor die gleichen Befunde wie im Jahr 2012 vorliegen, sie würden jedoch – mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aufgrund des Alterungsprozesses – heute anders gewichtet. Es werde somit der gleiche Sachverhalt anders beurteilt (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, gemäss den Y.___-Gutach tern habe sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zu dessen Beschreibung im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. April 2014 verschlechtert. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer optimalen Verweisungstätigkeit noch höchstens 60 %. Die Verschlechterung sei schlüssig mit der bildgebend ausgewiesenen Progression des Schmerzsyndroms begründet worden. Mithin sei gestützt auf das Gutachten bewiesen, dass seit Einstellung der Rente im Juni 2012 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung im Januar 2015 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Auch

seien

die Einwirkungen des Alterungsp rozesses entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/66) präsen tierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt : 3.1.1

Im Bericht des Rheuma- und Reha-Zentrums A.___ vom 5. November 2009 (Urk. 7/47/6-7) wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin bestehe ein chronifiziertes, myofaszial betontes weichteilrheumati sches Beschwerdebild bei Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Lordose), muskulärer Dysbalance, beginnenden degenerativen Veränderungen sowie fehlendem Nachweis einer entzündlich-rheumatischen Affektion. Es sei davon auszugehen, dass der Schmerz zur eigentlichen Krankheit geworden sei. 3.1.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/46/7-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 1997, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie Restless legs-Syn drom bei breitbasiger Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, bestehend seit 2005, Tendenz zur Entwicklung eines generalisier ten, myofaszial betonten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, beste hend seit 2001, rezidivierende depressive Episoden, bestehend seit Februar 2001, sowie Carpaltunnelsyndrom links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem Adipositas sowie arterielle Hyper tonie. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2002 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 3.1.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 7/47/1-3) die Diagnosen chronische Depression (ICD-10 F33) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seit 2001 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2002. 3.1.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/56/3) aus, versicherungsmedizinisch sei von einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbild ohne nach weisbare organische Grundlage auszugehen. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. 3.2

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage folgendermassen: 3.2.1

Die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ nannten im Bericht vom 25. September 2012 (Urk. 7/92/9-11) im Wesentlichen folgende Diagnosen: Generalisiertes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose Fibromyalgie, panvertebrale betont lumbospondylogene Schmerzen, myofasziale Schulter - Arm-S chmerzen beidseits rechtsbetont, bei diversen vegetativen Symptomen inklusive Fati gue-Symptomatik und depressiver Stimmung, sowie anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung. Sie führten aus, Hinweise für eine ent zündlich-rheumatische Krankheit hätten sich schon in der Vergangenheit nicht ergeben und ergäben sich auch jetzt nicht. Vorbehältlich des Vorliegens einer relevanten depressiven Störung handle es sich am ehesten um eine Fibromyalgie, die ihren Ursprung in den myofaszialen Verspannungsbefun den des Schultergürtels sowie des oberen Rückens genommen habe und heute primär lumbospondylogen und glenohumeral sowie epicondylopa thisch ausgeprägt sei (Urk. 7/92/10). In den Verlaufsberichten vom 28. März 2013 (Urk. 7/92/12) sowie vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/92/13) hielten die Ärzte fest, die Untersuchung habe keine neuen Aspekte aus rheumatologischer Sicht gezeigt. Das Ausmass der Schmerzen und der geklagten Beschwerden lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht nicht erklären und spreche sehr für eine allenfalls vorliegende psychische Komorbidität. 3.2.2

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, führte im Bericht vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/82) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-20 F45.0). Es bestehe aus psy chiatrischer Perspektive für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mindes tens seit Februar 2002 eine 50%ige und seit etwa Dezember 2012 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Am 12. November 2013 (Urk. 7/84) bestätigte Dr. C.___ die Untersuchungsbefunde von Dr. D.___. 3.2.3

Im Bericht über die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 14. Mai 2013 (Urk. 7/92/18-23) hielten die Ärzte des Z.___ fest, anlässlich der a nästhesiolo gische n

Untersuchung habe keine offensi chtliche Schmerzursache eruiert werden können. Insgesamt ergebe sich das Bild eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit auffälligen Scores der Schmerzfrage bögen mit Hin weisen auf eine depressive Komponente. Erschwere n d hinzu komm e ein Rechtsstreit bez üglich der Invalidenrente . Aus neurologischer Sicht erg äbe n sich keine neuen Aspekte. Insbesonder e

gebe es klinisch keinerlei Hinweise für eine rad ikuläre Reizung oder e ine mye l äre Ursache. Aus psychiatrischer Sicht sei bei Symptomen wie Stimmungsminderung, Antriebsminderung, Schlafstörung, Interessensverminder ung und Grübelneigung von einer leicht bis mittelgradig depressive n Episode aus zugehen . Des Weiteren sei bei lang jährig bestehender Schmerzsymptomatik von einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung aus zugehen (Urk. 7/92/22) . 3.2.4

Im Verlaufsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/92/14-15) sowie im Bericht vom 30. April 2014 (Urk. 7/92/5-8) führten die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ aus, die Situation sei klinisch unverändert. Bezüglich der myofaszialen Schmerzen sei festzuhalten, dass diese zumindest teilweise auch eine organische Grundlage h ätten. Es bestünden ein Zustand nach C ar paltunnelsyndrom -Operationen, leichte degenerative Veränderungen sowie Fehlhaltungen der Wirbelsäule u nd Epicondylopathie. Gesamthaft könne man die Beschwerden deshalb nicht unter d ie syndromal unklaren Zustände subsum ieren. Aufg rund der rheumatischen Beschwerden besteh e eine ver minderte Belas tungstoleranz für längeres Verharren in statischen Positionen. Insbesondere das Stehen mit vorgeneig tem Oberkörper, das Arbeiten über Kopf und lange Gehstrecken seien dadurch eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Allrounderin in einem Hotel verlang e ganztägig stehendes und gehendes Arbeiten, oft mit Zwangshaltung des Oberkörpers und des Nackens, und sei deshalb aus rein rheumatologischer Sicht aktuell

bestenfalls noch in einem Teilzeitpensum, bestenfalls halbtags, zu erfüllen. Aufg rund der psychischen Problematik bestehe sehr wahrscheinlic h eine zusätzliche Leistungs ein schränkung, welche aus psychiatrischer Sicht näher zu quantifizieren sei .

Aus somatischer Sicht sei nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden bei ganztägiger Präsenz auch

in einer angepassten mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine gewisse Leistungseinbusse von etwa 20

% infolge sich kumulierender Beschwerden best ehe . Diese Beurteilung gelte ab Datum des erste n Berichtes vom 25. September 201 2. Zusätzlich sei aber auch festzuhalten, dass bei Komorbidität zwischen muskuloskelettalen Beschwerden und einer Depression die depressive Störung die Schmerzen zusätzlich verstärk e und die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränk e . Es sei davon auszuge h en, dass eine mitte l gradige depressive Episode in Kombina tion mit den myofaszia l en Schmerzen

eine dauerhafte Leistungseinbusse von etwa 30-50

% begründen könne . Diesbezüglich sei eine kombiniert rheuma tologisch-psychiatr ische Begutachtung zu empfehlen (Urk. 7/92/7) .

Im Prin zip spräche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin eine ang epasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum antrete . Denkbar sei, dass sich die psychi sche Situation dadurch etwas stabilisieren könn e und im weiteren Ver l auf eine Steigerung des Ar beitspensums auf bestenfalls 70- 80

% möglich wäre (Urk. 7/92/8) . 3.3 3.3.1

Im Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Y.___ internistisch, psychi atrisch, neurologisch sowie rheumatologisch begutachtet . Die Gutach ter nannten im Gutachten vom 22. Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/30-31): Chronisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mehr als rechts, belastungsabhängige intermittierende Wurzelreizsymptomatik tief lumbal links möglich, Wurzelclaudicatio-Teilschmerz-Charakteristik in der Anamnese links nicht auszuschliessen, klinisch mässige Einschränkung der LWS-Beweglichkeit, diffuse palpatorische Dolenzen von BWS, LWS und Glutealbereich beidseits, konventionell-radiologisch keine signifikanten degenerativen LWS-Veränderungen (R ö ntgen

28.01.15), MR-tomographisch flache Diskushernie L4/5, 2012 bis rezessal links, mit Wurzeltangierung L5 links, 2015 ebenfalls mit Wurzelkompression L5 links rezessal, nur knapper Wurzelkontakt L5 rechts foraminal, leichte bis mässige zentrale Spinalka nalstenose (MR I 18.04. 12 und 12.02 . 15) sowie ein chronisches zervikover tebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel-Armbereich beidseits mit Schmerzgeneralisierungstendenz, klinisch inkonstante muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung und muskuläre Dolenzen nuchal bis interskapulär, radiologisch keine signifikan ten degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgen 28.01.15), sonographisch minime Supraspinatus-Sehnenansatz-Degeneration rechts mehr als links mit kleiner Sehnenverkalkung ohne Reizungszeichen (Sonographie 18.04.12). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen ein Ver dacht auf Dysthymie (ICD-10 F 34.1), ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1) sowie eine Adipositas (Urk. 7/105/31). 3.3.2

Die Gutachter führten aus, b ei der intern istischen Untersuchung sei eine adi pöse Beschwerdeführerin auf gefallen . Ein Hinweis auf eine systemische rheumatische Erkrankung hätte sich nicht gefunden . Die angegebenen Schmerzmedikamente hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/105/33). Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe ein chro nisches generalisiertes Schmerzsyndrom ohne aktuell erkennbare neurologi sche De fiz ite

festgestellt werden können. Es hätten keine Hinweise für eine peripher- oder

zentral-neurologische Ur s ache der Beschwerden gefunden werden können (Urk. 7/105/34) . 3.3.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin in der Heredität hinsichtlich psychische r Störungen nicht vorbelastet

sei. Sie berichte

von einer aussergewöhnlich stabilen, konfliktfreien Ehe sowie einer sehr guten Beziehung zu ihren Kindern. Auch andere psychosoziale Stresso ren würden ver neint, so dass es fraglich erschein e, wie bei dieser Lage die Vor diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung habe gestellt werden können . Ferner erschein e fraglich, weshalb die vordi agnostizierte Dysthymie als eine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesehen worden sei, denn eindeutige Defizite, welche eine

solche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründeten, seien in keinem der vorliegenden Berichte auf geführt . Die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung könne auch

deshalb nicht bestätigt werden, weil die Beschwerdeführerin ausser Schmerzen keine Beschwerden

präsentier e, die in mehreren Organen und Systemen lokalisiert, in ihrer Ausgestaltung vielfältig und fluktuierend seien und durch psychoreaktive respektive psychogene Mechanismen erklärt werden könn t en. Dies wäre f ür die Diagnose einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 notwendig . Weshalb Dr. D.___ eine rezidivier ende depres sive Störung diagnostiziert habe, entzieh e sich der gutachterlichen Kenntnis, da den Akten sowie den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen von mehreren, voneinander durch Remissionen getrennten depressiven Episoden entnommen werden könne . Es erschein e retrospektiv überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine anhaltende affektive Störung

aufweis e . Gemäss ihren eigenen Schilderungen sei

die Beschwerdeführerin während mehrere r Monate weitgehend symptomfrei gewesen, bis sie zeitnah zur aktuellen Untersuchung die Medikation mit einem Antidepressivum erneut aufgenommen habe . Dies sei mit dem Vorlie gen einer relevanten chron ischen affektiven Pathologie we nig vereinbar .

Die Einschätzung von Dr. D.___ basiere zudem grösstenteils bis ausschliesslich auf unkritisch hingenommenen Be schwerden, wobei die Frage nach überdau erndem Charakter der Symptomatik nicht gestellt worden sei. Bei der aktuell dargebotenen Kombination erschein e das Vor liegen von Malingering wahr scheinli c h. Es sei auffallend gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen erfüllten Alltag schilder e, welcher mit sonst in der Untersuchung geschilder ten schwerwiegenden Beeinträchtigung en nur wenig vereinbart werden könne . Aktuell präsentier e die Beschwerdeführerin keine relevanten psychi sche n Defizite (Urk. 7/105/21-22, Urk. 7/105/34) . 3.3.4

In rheumatologischer Hinsicht wurde ausgeführt, es habe sich im Vergleich zu den Beurteilung en der Rheumaklinik Z.___ über die Jahre 2012-2014 ebenfalls ein organläsionell begründetes regionales, achs enskelettär betontes Schmerzsyndrom gezeigt. Von einer Fibromyalgie sei definitionsgemäss nicht auszugehen. Dennoch besteh e eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Aus mass der Befunde und der geltend gemachten Schmerzen . Die im neurologi schen Teilgutachten angegebenen Druckdolen zen, Scores und dolorimetri schen Werte seien als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz, wie sie kli nisch ver schiedentlichen unspezifischen Ausdruck haben könne, zu werten . Anamnese und Befunde betreffend achsenskelettärer Schmerzen würden rheumatologisch auch aufgrund der radiomorpho logischen Befunde als doch so gewichtig und durch umschriebene degen erative Prozesse ver ursacht gesehen, dass nicht vom Schmerzlabe l einer Fibromyalgie oder einer diffusen un spezifischen generalisierten Schmerzsymp tomatik auszuge h en sei, auch wenn zusätzlich starke Zeichen von Verdeut lichungstendenz vorlägen. Ent sprechend werde die Arbeitsfähig keit aus rheumatologisch er Sicht bedingt durch die lo k oregionäre n degenerative n symptomatische n Prozesse als redu zierter beurteilt. Diese Einschätzung folg e dem kli nischen Eindruck des rheumatologischen Unte rsuchers und entspreche einer wohl auch etwas arbiträren Einschätzung, wie sie dem nicht-tabellarischen Wesen gutachterli cher Zumutung entspr eche . Für die b eklagten Handbeschwerden habe rheu matologisch keine Ätiologie gefunden werden können (Urk. 7/105/34) . F ür ein entzündlich-rheumatisches Leiden fänden sich angesichts diesbezüglich unauffälliger Röntgenbefunde, fehlender Entzündungsparameter und unauf fälliger Immunantikörper-Titer weiterhin keine Hinweise (Urk. 7/105/26-27) . 3.3.5

Insgesamt müsse der Beschwerdeführerin aus heutiger Perspektive vergleic h bar zur rheumatologischen Beur teilung am Z.___ zwar ein Schmerzverdeutli chungsverhalten und eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass an organläsio neller Befundauffälligkeit und der geltend gemachten Schmerz- und Behi n derungsintensität zuerkannt werden. Andererseits sei aber doch wohl auch für angepasste Tätigkeiten aus isoliert muskuloskelettärer Sicht eine gewisse Einschränkung der zumutbare n Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen. Neu besteh e spezifisch organläsionell eine wohl intermittie rend vorhandene Wurzel reizsymptomatik im linken Bein mit radiomorphologisch wohl korrelierenden Veränderungen. Diese seien grundsätzlich schon in de r Bildgebung von 2012 feststell bar gewesen, seien aber in einer wohl auch damals schwier igen und auch aktuell trotz Dol metschereinsatz nicht ganz zuverlässigen Anamneseer hebung als ohne klinisches Korrelat beurteilt worden (Urk. 7/105/27-28) . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hotelangeste ll te im Zimmerservice erg ebe sich aufgrund der bei dieser Tätigkeit wohl notwendigen achsenskelettären Belastung bleibend kein Reintegrationspotenzial mehr. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5 bis 7 kg, ohne Ü berkopf arbeiten, ohne kauernd oder gebückt zu verrichtende Tätig keitsanteile, ohne wiederholte Treppenbenutzung und ohne ausschliessliches Stehen und Gehen sowie ohne Notwendigkeit zum Einnehmen monotoner Körperpositionen besteh e aus muskuloskelettärer Sicht ein Reintegrationspo tenzial von 60 % . Das Reintegrationspotenzial werde gegenüber der Ein schätzung

der Rheumaklinik Z.___

– 80 % aus isoliert muskuloskelettärer

Sicht

– deutlich geringer gesehen, da das degenerative Rückenleiden als bedeutender und funktionell relevanter eingestuft werde als anlässlich der Untersuchung en im Z.___ . Möglicherweise ha be sich die entsprechende Beschwerdesymptomatik seither dem natürlichen Alterungsprozess des Ach senskelettes folgend zusätzlich akzentuiert (Urk. 7/105/28). 3.3.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht nur durch unspezifische Elemente, sondern auch durch spezifisch lokoreg ionäre Schmerzen beeinträchtigt. Es bestehe eine leichte Progression eines vorbekannten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mehr als rechts . Das bedeute, dass sich der Gesundheitszustand etwas schlechter dar stelle als im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 30. April 2014, wo von einer möglichen Steigerung des Arbeitspensums auf 70-80

% gesprochen worden sei. Dies habe bei rheumatologisch formal vergleichbaren Diagnosen, aber etwas anderer Gewichtung betref fend Auswirkung zu gelten (Urk. 7/105/35). Allerdings sei damals noch eine mittelgradige depressive Episode genannt worden, die aktuell nicht mehr nachweisbar sei . Wahr scheinlich habe sich hier eine Besserung im psychiatrischen Bereich aufgrund der Behandlung ergeben (Urk. 7/105/35). Für die langjährig au sgeübte Tätig keit als Tournante respektive Zimmerm ädchen besteh e weiterhin keine Arbeitsfähigkeit . In einer körperlich leichten Verweistätigkeit mit den i n rheumatologischer Hinsicht be schriebenen Einschränkungen besteh e aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60

%. Aus rheumatolo gischer Sicht könn t en keine Massnahmen empfohlen werden, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant erhöhen könnten. Die Physiotherapie sei schon vor Jahren eingestellt worden, da sich keine signifikante Besserung ab ge zeichnet habe .

Aus intern istischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion wün schenswert. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung des Integrationspotentials aufgrund chronifizierter Feh l kognition, unüberwind barer Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und allgemeiner Dekondi tionierung schwierig sein werde

(Urk. 7/105/36). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher die am 8. Januar 2003 zugesprochene Invalidenrente aufgehoben worden war (Urk. 7/66), d erart wesentlich verändert hat, dass nunmehr (wiederum) Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht (vgl. E. 1.1). 4.2

Das Y.___- Gutachten vom 2 2 . Mai 201 5

erfüllt grundsätzlich die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (E. 1. 6). Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin (Urk. 7 /10 5 / 20), Psychiatrie (Urk. 7 /10 5 / 21-22, Urk. 7/105/47-54), Rheumatologie (Urk. 7 /10 5 / 22-29, Urk. 7/105/55-72) sowie Neurologie (Urk. 7/105/29-30, Urk. 7/105/73-80)

und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 7 /10 5 /3- 16) abgegeben. D ie am Gutachten beteiligten Fachä rzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de r Beschwerdeführe rin ein und setzten sich insbesondere mit früheren rheumatologischen (vgl. Urk. 7/105/70-71) und psychiatrischen (vgl. Urk. 7/105/52-53) Einschätzun gen auseinander. 4.3

In psychischer Hinsicht erweist sich das Y.___ -Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvollziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer relevante n psy chische n Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Ins besondere wurde überzeugend dargelegt, dass die Diagnosekriterien einer Somatisierungsstörung sowie einer depressiven Störung nicht erfüllt sind. Auch setzte sich der Gutachter ausführlich mit den Vorakten und insbeson dere der abweichenden Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. E. 3.2.2) auseinan der und zeigte auf, dass sich die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Episode weder aus den Vorakten noch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt, keine psychische Vorbelastung besteht, psychoso ziale Stress faktor en ver neint werden und die Beschwerdeführerin ein stabiles soziales Umfeld ohne sozialen Rückzug beschreibt. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin selbst angegeben, erst zeitnah zur Begutachtung wieder antidepressive Medikamente eingenommen zu haben (E. 3.3). Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übri gen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 4 .4

4.4.1

In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter mit Verweis auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik Z.___ der Jahre 2012 bis 2014 fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung ebenfalls ein organläsionell begründbares, regionales, ach senskelettär betontes Schmerzsyndrom mit weiteren regionären Schmerzlo kalisationen präsentiert ha be und die Beurteilungen somit zu unterstützen seien. Einzig die von den behandelnden Ärzten zu Beginn gestellte Differen tialdiagnose einer Fibromyalgie konnte der rheumatologische Gutachter nicht bestätigen (E. 3.3 . 4). Damit

wurde anlässlich der Begutachtung in Überein stimmung mit den behandelnden Ärzten zwar davon aus gegangen, dass die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin trotz mehrfach betonter Ver deutlichungstendenz auch eine organische Grundlage haben. 4.4.2

Soweit der rheumatologische Gutachter jedoch mit Blick auf die aus den erho benen Befunden und gestellten Diagnosen abgeleitete (Rest)Arbeits-fähigkeit der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres gesund-heitlichen Zustandes erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass es gemäss der Rechtsprechung keines wegs allein Sache de r mit dem konkreten Einzelfall gutachterlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und f ür die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des begutachtenden Medizi ners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Ent wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fach gerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). 4.4.3

Während die die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnden Ärzte aufgrund der körperlichen Beschwerden von einer etwa 20%igen Leistungseinbusse in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgingen (E. 3.2.4), attes tierte der rheumatologische Gutachter der Beschwerdeführerin in einer sol chen Tätigkeit eine höchstens 60%ige Arbeitsfähigkeit. Seine abweichende Einschätzung begründete er im Wesentlichen damit, dass sich der Gesund heitszustand aufgrund einer leichten Progression des vorbekannten Schmerzsyndroms etwas schlechter darstelle als von den behandelnden Ärz ten beschrieben. Dabei wies er mehrmals darauf hin, dass bei formal ver gleichbaren Diagnosen eine etwas andere Gewichtung betreffend Auswirkung vorgenommen werde (vgl. E. 3.3.5). Damit vermag der Gutachter seine Ein schätzung nicht überzeugend zu begründen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der von ihm festgestellten lediglich leichten Progression und bloss etwas schlechteren Darstellung des Gesundheitszustandes eine um 20 % höhere Leistungseinschränkung beimisst als die behandelnden Ärzte, zumal seine Ausführungen äusserst vage sind und er gleichzeitig auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der Befunde und den geltend gemachten Schmerzen hinweist. Insgesamt kann dem rheumatologischen Gutachter des halb mangels fundierter Begründung bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden.

Entgegen der gutachterlichen Einschätzung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht nicht in einem rentenrelevanten Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist mit Blick auf die erhobenen geringen bildgebenden Befunde (E. 3.31, vgl. auch Urk. 7/92/10, Urk. 7/105/70) und die bloss leichten degenerativen Verände rungen, welche darüber hinaus möglicherweise durch den natürlichen Alte rungsprozess erklärbar sind, bereits grosszügig. Vor dem Hintergrund der starken Schmerzverdeutlichungstendenz und dem auch anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung festgestellten Malingering der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3.3) erscheint eine höher gewichtete Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus gingen die behandelnden Ärzte lediglich bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von einer höheren Leistungsein busse von bis zu 50 % aus und erachteten bei einer Stabilisierung der psy chischen Situation eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % als möglich. Dabei wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass die psychiatrische Einbusse aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sei (vgl. E. 3.2.4). Da die psy chiatrischen Diagnosen anlässlich der Begutachtung jedoch nicht bestätigt werden konnten (E. 3.3), ist entsprechend nicht von einer höheren Ein schränkung auszugehen. Insgesamt lässt sich damit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit entgegen der gutachterlichen Einschätzung eine über eine maximale Einschränkung von 20 % hinausgehende Arbeitsunfä higkeit nicht begründen. Im Gegenteil ist viel mehr davon auszugehen, dass keinerlei Verschlechterung seit 8. Juni 2012 (vgl. E. 4.1) ausgewiesen ist, sondern einzig eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Einschät zung vorliegt. So erfolgte die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine seit dem 9. Februar 2001 bestehende Behinderung (Urk. 7/70/6). Anlässlich der Begutachtung standen denn auch Schmerzen im Vordergrund, die sie überall seit 20 Jahren habe (Urk. 7/105/33). Die radiolo gische Untersuchung zeigte in der Folge an der LWS einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. April 2012 identischen Befund (Urk. 7/105/21), während am Knie sowie an der HWS keine Zeichen einer signifikanten Dege neration zur Darstellung kamen und die in der Beckenübersichtsaufnahme erfassten minimen Coxarthrosezeichen ohne klinisches Korrelat blieben (Urk. 7/105/27). Hinzu kommt, dass im Blutspiegel keine Schmerzmittel nachweisbar waren (Urk. 7/105/21), die Beschwerdeführerin einen erfüllten Alltag schilderte, welcher mit sonst in der Untersuchung geschilderten schwerwiegenden Beeinträchtigungen nur wenig zu vereinbaren war (Urk. 7/105/22) und die rheumatologische Untersuchung von unzähligen Dis krepanzen geprägt war (Urk. 7/105/26). Der rheumatologische Gutachter wies letztlich gar darauf hin, dass irreversible nicht-muskuloskelettäre Reintegra tionshindernisse vorliegen dürften (Urk. 7/105/29). 4.5

Zusammenfassend ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführer in

nicht ausgewiesen. 5.

Die rentenabweisende Verfügung vom

3. Februar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett