Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war von Oktober 2009 bis Januar 2012 zu 60 % als Hilfsköchin/Reinigerin im Restaurant
Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 0. Januar 2012 war ( Urk. 6/9 /8-9 ) .
Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktor e n
meldete sich die Versicherte am 2 1. Februar 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/16-17, Urk. 6/24, Urk. 6/30 ) und holte bei m
Zentrum Z.___ ein p oly dis ziplinäres
Gutachten ein , das am 3 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/34 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/36-46) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 e inen Rentenanspruch der Versicher ten ( Urk. 6/47 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, even tuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen , insbesondere das Z.___ -Gutachten , davon aus,
dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, wel che die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Eine so ma to forme Schmerzstörung ohne nachweisbare organische Grundlage vermöge keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits fähig keit zu bewirken und sei überwindbar (S.
1). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Ei ne schwer wiegende körperliche Begleiterkrankung und ein mehr jähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug, ein primärer Krankheits gewinn sowie ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis bestünden ebenfalls nicht . Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Ar beitsfähigkeit. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Z u nächst
sei sie wegen so matischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig erklärt worden (S.
2) . Die im Auftrag einer privaten Versicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. A.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S.
3). Das Z.___ -Gutachten hingegen komme auf geradem Weg zu einem diametral entgegengesetzten Schluss. Ausserdem habe sich der Z.___ -Gutachter mit der eingehend dargestellten anderen Meinung der behandelnden Fachärztin und derjenigen der Gutachterin Dr. A.___ über haupt nicht auseinander gesetzt , obwohl er die entsprechenden Dokumente zi tie re
(S.
3 f.). Es sei deshalb auf die Bericht e der behandelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen (S . 4).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 6/10/5-7) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. Novem ber bis 2. Dezember 201 2. Sie nannten folgende Diagnosen (S.
1) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei - Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20 12 - Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung - depressive Störung mit Ängsten, aktuell leicht bis mittelgradig - gastroösophageale
Refluxbeschwerden
Sie führten aus, d er Heilungsverlauf sei etwas verzögert gewesen und trotz be reits erreichter Fortschritte auf psychischer und somatischer Ebene sei das Be schwerdebild noch nicht ausreichend gebessert (S. 2) . Es habe während des Auf ent halts in der Klinik vom 5. November bis 2. Dezember 2012 und danach vom 3. bis 1 6. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3) . 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tet e am 1 0. April 2013 ( Urk. 6/10/1 -4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - chronische Schmerzstörung - Status nach Diskushernien-Operation - depressive Störung, Ängste
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 behandle (Ziff. 1.2) . Zurzeit würden keine Behandlung en bei ihm, sondern beim Psychiater statt fin den . Ab dem 7. Januar 2013 sei durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit mehr atte stiert wor den (Ziff. 1.5-1.6) . 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tet e am 3 0. April 2013 ( Urk. 6/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) :
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei
- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20 12 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - c hronische rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0) - Zwangsgedanken und – handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) Sie führte aus, z u Beginn der Behandlung am 7. Februar 201 2 sei die B eschwer de führerin definitiv zu 100 % arbeitsunfäh ig gewesen. Aktuell sei die Be schwer deführerin in der Tagesklinik (S. 1 f.). E s seien in den letzten Jahre n viele am bu lante Therapien bezüglich d er Rückenerkrankung erfolgt (Physiotherapie, Aku punk tur), welche wirkungslos gewesen seien (S. 2) . Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt der Tochter erstmals psychologi sche Hilfe angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie damals unter einer postpartalen Depression sowie unter schweren Angst- und Panikattacken gelit ten habe und durch die Ermordung des Bruders traumatisiert gewesen sei. Ihre Psy chotherapeutin sei kurz nach Abschluss der Therapie ebenfalls ermordet worden , was si e ebenfalls traumatisiert habe (S. 2). Die Prognose sei eher ungünstig. Es finde neu eine Behandlung in einer Tages klinik statt. Es bestehe ein chronisches Schmerzleiden bei somatischem Korrelat. Es bestehe ausserdem eine langjährige psychisch komorbide Erkrankung. Als Küchenhilfe könne die B eschwerdeführerin nicht mehr arbeiten. Es sei vermut lich möglich ,
dereinst ein paar Stunden pro Woche (0 bis 2 St unden pro Tag, nicht jeden Tag), im Sinne einer Beschäftigung , etwas zu machen, wobei die Beschäf tigung der verminderten Belastbarkeit angepasst werden müsse. Es sei davon aus zugehen, dass das Schmerzleiden und die psychische Belastbarkeit in ihrer In ten sität dauerhaft variier en würden (S. 4). Diese Angaben wiederholte Dr. D.___ im Wesentlichen in ihrem am 10. Mai 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht (Urk. 6/17/6-9). 3.4
Dr. med. E.___ , Zentrum F.___ , berichtete am 6. September 2013 ( Urk. 6/20/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.) : - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0 und 41.1) - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren bei Mikrodiskektomie L5/S1 Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an den Folgen verschiedener Traumas in der Kindheit und im Erwachsenenalter und
an Schmerzen. Die daraus resultierende Depression verursache Funktions ein schrän kungen in Belastungs- und Leis tungssituationen, welche eine Ar beits fähig keit verunmöglichten. Die P rognose sei offen (S. 1) . 3.5
Dr. D.___ berichtete erneut am 3 0. November 2013 ( Urk. 6/23) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei
- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20 12 - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mehrere Verluste von nahen Angehörigen in der Kindheit - chronische rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Hypochondrie nach ärztlichem Kunstfehler (ICD-10 F40.2) - Zwangsgedanken und – handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Zähneknirschen (ICD-10 F45.8) Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin s eit dem Austritt aus der Tageskli nik in die ambulante Behandlung komme . Das komorbide Krankheitsleiden sei un verändert vorhanden. Die Beschwerden seien gegenüber dem Bericht der Ta ges klinik kaum verändert. Einzig eine leichte Besserung der depressiven Symp to matik, ein leichter Rückgang der Ängste sowie phasenweise ein gebesserter Schlaf seien eingetreten. Die Schmerzen seien unverändert, in ihrer Intensität variie rend, jedoch dauerhaft vorhanden (S. 2).
Die Prognose sei unverändert, eher ungünstig. Bei Austritt aus der Tagesklinik im September 2013 sei die B eschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Daran habe sich auch nach 3 Monaten ambulanter psychiatrischer Behandl ung zu wenig bezüglich der Symptomatik verändert, um zu einer ande ren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu kommen (S.
3 Ziff.
5). Die Invaliden versicherung könne entlastend dazu beitragen, die Erkrankung anzuerkennen, und die Patientin entsprechend zu berenten und einen zermürbenden Rechts kampf zu vermeiden, damit Ressourcen für die Therapie vorhanden seien (S. 4). 3.6
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 1. April 2014 ( Urk. 6/30) und nannte folgende Diagnosen (S. 11): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Zwangsgedanken und – handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Grunde ge nommen nur sehr unkonkret und global angeben könne . Die Beschwerdeführe rin leide sehr unter ihrer aktuellen schwierigen Lebenssituation. An erster Stelle ihrer Beschwerden nenne die sie ihre grossen Konzentrationsschwierigkeiten, an zweiter Stelle die Schmerzen im Bereich des Rückens, Nackens und Kopfes, an dritter Stelle die ständige Angst (S. 8). Zum Tagesablauf gebe die Beschwerde führerin an, dass sie ihre Tochter in den Kindergarten bringe und auf dem Nachhauseweg ein bisschen bummle , jedoch ohne etwas zu kaufen (S. 9). Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin würden sich deutliche Auffassungs störungen zeigen, so scheine die B eschwerdeführerin die Fragen auch in ihrer Muttersprache nicht ganz zu verstehen und gebe oft weitschweifige Antworten (S. 10).
Bei der aktuellen Untersuchung habe die Anamnese trotz Übersetzerin aufgrund der ausgeprägten psychopathologischen Befunde nur unzureichend erhoben wer den können. Im Grossen und Ganzen seien aber die Diagnosen der behan deln den Psychiaterin nachvollziehbar. Wenngleich im Mai 2012 ein Bandschei ben vorfall diagnostiziert worden sei, müsse heute aufgrund fehlender, die Sympto matik erklärender organischer Befunde zudem die Diagnose einer so matoformen Schmerzstörung gestellt werden. Als Hauptsymptome bestünden die Schmerz symp to matik mit damit verbundener erhöhter Ermüdbarkeit und daraus resul tie renden kognitiven Störungen, die ausgeprägten Zwangsgedanken und Zwangs handlungen, die ebenfalls zu kognitiven Einschränkungen und Er schöpfung füh ren würden, und die ausgeprägte Angstsymptomatik, die zu sozialem Rück zug und dysfunktionalen Verhaltensmustern führen würde (S. 13). Die B eschwerdeführerin scheine in ihrer A rbeitsfähigkeit nachhaltig und deut lich eingeschränkt zu sein. Aufgrund der Schwankungen der Symptomatik scheine zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine verwertbare Leistungsfähig keit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu bes tehen. Zwar bestehe bei der Be schwerde füh rer i n trotz allem eine gewisse Restleistungsfähigkeit in dem Sinn, dass sie immerhin in der Lage sei, mit Unterstützung des Ehemannes und der Schwester, der Er zieh ung der Tochter und dem Haushalt nachzukommen. Es sei jedo ch davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei (S. 13). Unter Ausschöpfung aller möglichen Integrationsmassnahmen könnte möglich erweise in den nächsten 6-12 Mona ten zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erreicht werden. Aufgrund der Schmerz symptomatik kämen sicher nur leichte körperliche Tätigkeiten in Frage mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und einer gewissen Flexibilität in der Ein teilung der Belastung. Mittel- bis langfristig sei nicht von ei ner Arbeitsfä higkeit über 50 % auszugehen (S. 14). A ls weitere Massnahmen könnte möglicherweise eine berufliche Integration und Abklärung durchgeführt werden. Erschwerend seien sicherlich die Schwie rigkeit der Fremdsprachigkeit und das ausgesprochen tiefe Bildungs niveau der Be schwer deführerin (S. 15) . 3.7
Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatte ten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 0. Juni 2014 ( Urk. 6/34) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - rezidivierende depressive Störung, leichte, allenfalls in den mittelschwe ren Bereich tendierende Episode (ICD-10 F33.0) - chronisches Lumbovertebralsyndrom , im Stadium nach Mikrodiskekto mie L5/S1 und myostatischer Insuffizienz
Sie nannten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeits
fähig
keit (S. 10): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - unveränderte Schmerzen, insbesondere lumbosakral mit Ausstrahlung in die Beine und Ganzkörperschmerz bei Status nach Diskushernienopera tion L5/S1 rechts am 4.5.12 - zervikale Myalgie und Muskelspannungsstörungen Sie führten aus, a us psychiatrischer Sicht könne die in der Vergangenheit be schriebene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf dem Boden der erhobenen psychopathologischen Befunde nicht bestätigt werden. Auch die depressive Symptomatik müsse als leicht, allenfalls zeitweilig in den mittelschweren Bereich tendierend, eingestuft werden. Aus psychiatrischer Optik sei die B eschwerdeführerin zu 75 %
arbeitsfähig (S. 8) . Aus internistischer Sicht ergäben sich keine relevanten Diagnosen. Die B e schwerdeführerin sei aus rein internistischer Sicht in der Lage, sowohl ihre zu letzt ausgeübte Tätigkeit wie auch Verweistätigkeiten vollumfänglich auszuüben (S. 8). Die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe keine D iagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit . Ohne Relevanz für die A rbeitsfähigkeit ergebe sich das lumbosakrale Schmerzsyndrom. Auch aus neurologischer Sicht sei die B e schwer deführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (S. 9). Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit eine A rbeitsfähigkeit von 80 % , weil lumbale Rückenschmerzen bei die sen Arbeiten nicht gänzlich zu vermeiden seien, so dass das Arbeitstempo und die Produktivität zu einer Leistungsminderung von 20 % führten. Für Ve r weistätig keiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 9). Die Laboruntersuchung hab e bezüglich der Antidepressiva einen Spiegel weit un terhalb des therapeutischen Rahmens ergeben (S. 10 oben). Zusammenfassend könne die Beschwerdeführerin sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit 8.5 Stunden täglich mit einer Minde rung der Leistungsfähigkeit von 25 % ausüben, so dass sich eine Arbeitsfähig keit von 75 % ergebe (S. 10 unten). Die Foerster Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Es bestehe weder eine aus gewiesene, ausre i chend schwere Komorbidität noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Ein primärer Krankheitsgewinn, welcher the ra pieresistent wäre, sei nicht zu bestätigen. Es könne auch keine Therapiere sis tenz nach ausreichend langer und intensiver psychiatrisch-psychotherapeu ti scher Fachbehandlung benannt werden. Ein sekundärer Krankheitsgewinn er gebe sich durch Entpflichtung und Entlastung, ein etwaiger Therapieerfolg stünde die sem sekundären Krankheitsgewinn diametral entgegen (S. 12). Unter fortgesetzter Fachbehandlung sei die Prognose günstig, innert Jahresfrist wäre bei konsequenter Durchführung der Behandlung eine A rbeitsfähigkeit von 100 % zu erzielen (S. 12). 3.8
Dr. med .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neu rologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/35/4) und führte aus, d em Z.___ -Gutachten sei aus med izinischer Sicht zu folgen. 4. 4.1
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilu ngen lässt sich der aktuelle Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfä hig keit nur ungenügend beurteilen. So divergieren das Gutachten von Dr. A.___
(vgl. vorstehend E.
3.6) und das Z.___ -Gutachten (vgl. vorste hend E.
3.7) erheb lich voneinander und kommen bezüglich der Diagnosen und der Arb e its fähig keit zu wesentlich anderen Beurteilungen , obwohl die Begut achtungen der Be schwerdeführerin lediglich wenige Wochen auseinander lagen.
4.2
Auf das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) kann zur Ent scheidfindung nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal daraus
nicht klar hervor geht , gestützt auf welche Befunde sie die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung ableitet . So erwähnte Dr. A.___ zwar diverse Traumatisierungen der Beschwerdeführerin von der Kindheit bis ins Er wachsenenalter ( Urk. 6/30 S.
12 oben) , machte jedoch keine weiteren Ausfüh rung en zu den Kriterien gemäss ICD 10 F43.1 , wonach eine posttrauma tische Belastungsstö rung
nur anerkannt wird , wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1). Ebenso wenig erwähnte Dr. A.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendige n Merk male des wiederholte n Erleben s des Traumas
in sich auf drän genden Erinne rungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andau ernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegen über anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhe do nie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerun gen an das Trauma wachrufen könnten.
4.3
R echtspre chungsgemäss wird eine pos ttraumatische Belastungsstörung sodann
nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit ext re mem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E.
5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist ge mäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisie renden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Be las tungs störung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depres sive Epi sode ) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten , vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E.
3.2.1 ); für eine solche verspätete Krankheits mani festation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Eine diag nos tizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als inva lidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumut bare Wil lensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. De zember 2006, E. 4.5).
Vorliegend geht auch a us den übrigen Akten nicht klar hervor , wie die Diag no se der posttraumatisc hen Belastungsstörung zustande kam . D ie Ärzte der Klinik B.___ nannten im Dezember 2012 erstmals ei nen Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ übernahm die Diagnose einer posttrau ma tischen Belastungsstörung sodann in ihrem Bericht von April 2013 (vgl. vor steh end E.
3.3) , führte jedoch ebenfalls nicht s Näheres dazu aus.
Allfäl lige inner halb eines halben Jahres seit den von Dr. D.___ und Dr. A.___ erwähnten Ereignissen (Ermordung d es Bruders der Beschwerdeführerin 1992, Fehldiag no se
einer HIV-Erkrankung 1993) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer post traumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersich tlich.
Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, praktisch 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten. Weiter geht aus den Berichten von Dr. D.___ wie auch aus dem Gutachten von
Dr. A.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2007 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe.
Die Schilderungen in den Akten bezüglich der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung blieben somit insgesamt eher unbestimmt. So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumati sch e Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, ob und was für Erinne rungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die
ursäch liche trau matisieren den Ereignisse blieben letztlich weitg ehend im Dunkeln. Im Übrigen lassen die Ausführungen von Dr. D.___ betreffend die Berentung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E.
3.5) die ärztliche Objektivität ver missen. Es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allge meinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urtei le I 383/04 vom 26. November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004,
E .
4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 4.4
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermag a uch das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht zu überzeugen. So nahmen die Z.___ -Gutachter, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in keiner W ei se Bezug zu den Ausfüh r un g en und Beurteilungen der behandelnde n Psy c h iaterin Dr. D.___ un d de m Gutachten von
Dr.
A.___ , was angesichts des Umstandes, dass ihnen de ren Berichte bekannt gewesen sind (vgl. S. 7 des Gutachtens) , zu erwarten gewesen wäre. So führte d er psy chiatrische Teilgutachter lediglich aus, dass die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und er die Auffassung der behandelnden Psychiaterin hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht teile ( Urk. 6/34 S. 23 Mitte) . Weitere nachvollziehbare und begründete Ausführungen zur abweichenden Einschätzung machte er hin gegen nicht. Dies setzt den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens entscheidend herab.
Die genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Akten lage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der an gestammten Tätigkeit . Erforderl ich ist somit eine Gesamtbe trachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ins besondere aus psychiatrischer Sicht , welch e die aktuellen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. 4.5
Festzuhalten ist, dass entgegen der - salopp abgefassten - Begründung der ang e fochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S.
2 ff.) kein Anlass zur Prüfung einer Über windbarkeit der Beschwerden anhand der Foerster Kriterien
bestand, vermerkten die Z.___ -Gutachter doch die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht arbeitsfähigkeitsbeeinflussend (S.
10 des Gutachtens), so dass sich diesbezüglich die Frage einer Überwind bar keit nicht stellte. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Überwindbarkeit der psy chi schen Beschwerden im allgemeinen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.3) prüfen wollte,
wäre dies entsprechend zu formulieren gewesen. Zudem verkannte die Beschwer de gegnerin , dass eine organische (Teil-)Grundlage für die Beschwerden besteht, diagnostizierten die Z.___ -Gutachter doch ein chronisches Lumboverte bralsyn drom . 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzuläng lich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
– dem Eventua lantrag der Beschwerdeführerin e ntsprechend - an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher vorhandenen Akten zu erfolgen hat , eine neue Be urtei lung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dabei wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige zu prüfen und festzulegen sein. 4. 7
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 5 . Januar 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde geg ne rin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim massgeblichen Stun den ansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war von Oktober 2009 bis Januar 2012 zu 60 % als Hilfsköchin/Reinigerin im Restaurant
Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
E. 2 9. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, even tuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen , insbesondere das Z.___ -Gutachten , davon aus,
dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, wel che die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Eine so ma to forme Schmerzstörung ohne nachweisbare organische Grundlage vermöge keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits fähig keit zu bewirken und sei überwindbar (S.
1). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Ei ne schwer wiegende körperliche Begleiterkrankung und ein mehr jähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug, ein primärer Krankheits gewinn sowie ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis bestünden ebenfalls nicht . Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Ar beitsfähigkeit. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Z u nächst
sei sie wegen so matischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig erklärt worden (S.
2) . Die im Auftrag einer privaten Versicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. A.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S.
3). Das Z.___ -Gutachten hingegen komme auf geradem Weg zu einem diametral entgegengesetzten Schluss. Ausserdem habe sich der Z.___ -Gutachter mit der eingehend dargestellten anderen Meinung der behandelnden Fachärztin und derjenigen der Gutachterin Dr. A.___ über haupt nicht auseinander gesetzt , obwohl er die entsprechenden Dokumente zi tie re
(S.
3 f.). Es sei deshalb auf die Bericht e der behandelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen (S . 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 6/10/5-7) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. Novem ber bis 2. Dezember 201 2. Sie nannten folgende Diagnosen (S.
1) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei - Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde geg ne rin aufzuerlegen.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim massgeblichen Stun den ansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 oben) , machte jedoch keine weiteren Ausfüh rung en zu den Kriterien gemäss ICD 10 F43.1 , wonach eine posttrauma tische Belastungsstö rung
nur anerkannt wird , wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1). Ebenso wenig erwähnte Dr. A.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendige n Merk male des wiederholte n Erleben s des Traumas
in sich auf drän genden Erinne rungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andau ernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegen über anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhe do nie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerun gen an das Trauma wachrufen könnten.
4.3
R echtspre chungsgemäss wird eine pos ttraumatische Belastungsstörung sodann
nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit ext re mem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E.
5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist ge mäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisie renden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Be las tungs störung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depres sive Epi sode ) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten , vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E.
3.2.1 ); für eine solche verspätete Krankheits mani festation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Eine diag nos tizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als inva lidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumut bare Wil lensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. De zember 2006, E. 4.5).
Vorliegend geht auch a us den übrigen Akten nicht klar hervor , wie die Diag no se der posttraumatisc hen Belastungsstörung zustande kam . D ie Ärzte der Klinik B.___ nannten im Dezember 2012 erstmals ei nen Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ übernahm die Diagnose einer posttrau ma tischen Belastungsstörung sodann in ihrem Bericht von April 2013 (vgl. vor steh end E.
3.3) , führte jedoch ebenfalls nicht s Näheres dazu aus.
Allfäl lige inner halb eines halben Jahres seit den von Dr. D.___ und Dr. A.___ erwähnten Ereignissen (Ermordung d es Bruders der Beschwerdeführerin 1992, Fehldiag no se
einer HIV-Erkrankung 1993) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer post traumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersich tlich.
Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, praktisch 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten. Weiter geht aus den Berichten von Dr. D.___ wie auch aus dem Gutachten von
Dr. A.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2007 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe.
Die Schilderungen in den Akten bezüglich der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung blieben somit insgesamt eher unbestimmt. So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumati sch e Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, ob und was für Erinne rungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die
ursäch liche trau matisieren den Ereignisse blieben letztlich weitg ehend im Dunkeln. Im Übrigen lassen die Ausführungen von Dr. D.___ betreffend die Berentung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E.
3.5) die ärztliche Objektivität ver missen. Es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allge meinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urtei le I 383/04 vom 26. November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004,
E .
4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 4.4
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermag a uch das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht zu überzeugen. So nahmen die Z.___ -Gutachter, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in keiner W ei se Bezug zu den Ausfüh r un g en und Beurteilungen der behandelnde n Psy c h iaterin Dr. D.___ un d de m Gutachten von
Dr.
A.___ , was angesichts des Umstandes, dass ihnen de ren Berichte bekannt gewesen sind (vgl. S. 7 des Gutachtens) , zu erwarten gewesen wäre. So führte d er psy chiatrische Teilgutachter lediglich aus, dass die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und er die Auffassung der behandelnden Psychiaterin hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht teile ( Urk. 6/34 S. 23 Mitte) . Weitere nachvollziehbare und begründete Ausführungen zur abweichenden Einschätzung machte er hin gegen nicht. Dies setzt den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens entscheidend herab.
Die genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Akten lage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der an gestammten Tätigkeit . Erforderl ich ist somit eine Gesamtbe trachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ins besondere aus psychiatrischer Sicht , welch e die aktuellen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. 4.5
Festzuhalten ist, dass entgegen der - salopp abgefassten - Begründung der ang e fochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S.
2 ff.) kein Anlass zur Prüfung einer Über windbarkeit der Beschwerden anhand der Foerster Kriterien
bestand, vermerkten die Z.___ -Gutachter doch die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht arbeitsfähigkeitsbeeinflussend (S.
10 des Gutachtens), so dass sich diesbezüglich die Frage einer Überwind bar keit nicht stellte. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Überwindbarkeit der psy chi schen Beschwerden im allgemeinen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.3) prüfen wollte,
wäre dies entsprechend zu formulieren gewesen. Zudem verkannte die Beschwer de gegnerin , dass eine organische (Teil-)Grundlage für die Beschwerden besteht, diagnostizierten die Z.___ -Gutachter doch ein chronisches Lumboverte bralsyn drom . 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzuläng lich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
– dem Eventua lantrag der Beschwerdeführerin e ntsprechend - an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher vorhandenen Akten zu erfolgen hat , eine neue Be urtei lung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dabei wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige zu prüfen und festzulegen sein. 4. 7
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 5 . Januar 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00124 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war von Oktober 2009 bis Januar 2012 zu 60 % als Hilfsköchin/Reinigerin im Restaurant
Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 0. Januar 2012 war ( Urk. 6/9 /8-9 ) .
Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktor e n
meldete sich die Versicherte am 2 1. Februar 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/16-17, Urk. 6/24, Urk. 6/30 ) und holte bei m
Zentrum Z.___ ein p oly dis ziplinäres
Gutachten ein , das am 3 0. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/34 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/36-46) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 e inen Rentenanspruch der Versicher ten ( Urk. 6/47 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, even tuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen , insbesondere das Z.___ -Gutachten , davon aus,
dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, wel che die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Eine so ma to forme Schmerzstörung ohne nachweisbare organische Grundlage vermöge keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits fähig keit zu bewirken und sei überwindbar (S.
1). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Ei ne schwer wiegende körperliche Begleiterkrankung und ein mehr jähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug, ein primärer Krankheits gewinn sowie ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis bestünden ebenfalls nicht . Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Ar beitsfähigkeit. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Z u nächst
sei sie wegen so matischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig erklärt worden (S.
2) . Die im Auftrag einer privaten Versicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. A.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S.
3). Das Z.___ -Gutachten hingegen komme auf geradem Weg zu einem diametral entgegengesetzten Schluss. Ausserdem habe sich der Z.___ -Gutachter mit der eingehend dargestellten anderen Meinung der behandelnden Fachärztin und derjenigen der Gutachterin Dr. A.___ über haupt nicht auseinander gesetzt , obwohl er die entsprechenden Dokumente zi tie re
(S.
3 f.). Es sei deshalb auf die Bericht e der behandelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen (S . 4).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 6/10/5-7) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. Novem ber bis 2. Dezember 201 2. Sie nannten folgende Diagnosen (S.
1) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei - Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20 12 - Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung - depressive Störung mit Ängsten, aktuell leicht bis mittelgradig - gastroösophageale
Refluxbeschwerden
Sie führten aus, d er Heilungsverlauf sei etwas verzögert gewesen und trotz be reits erreichter Fortschritte auf psychischer und somatischer Ebene sei das Be schwerdebild noch nicht ausreichend gebessert (S. 2) . Es habe während des Auf ent halts in der Klinik vom 5. November bis 2. Dezember 2012 und danach vom 3. bis 1 6. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3) . 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tet e am 1 0. April 2013 ( Urk. 6/10/1 -4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - chronische Schmerzstörung - Status nach Diskushernien-Operation - depressive Störung, Ängste
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 behandle (Ziff. 1.2) . Zurzeit würden keine Behandlung en bei ihm, sondern beim Psychiater statt fin den . Ab dem 7. Januar 2013 sei durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit mehr atte stiert wor den (Ziff. 1.5-1.6) . 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tet e am 3 0. April 2013 ( Urk. 6/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) :
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei
- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20 12 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - c hronische rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0) - Zwangsgedanken und – handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) Sie führte aus, z u Beginn der Behandlung am 7. Februar 201 2 sei die B eschwer de führerin definitiv zu 100 % arbeitsunfäh ig gewesen. Aktuell sei die Be schwer deführerin in der Tagesklinik (S. 1 f.). E s seien in den letzten Jahre n viele am bu lante Therapien bezüglich d er Rückenerkrankung erfolgt (Physiotherapie, Aku punk tur), welche wirkungslos gewesen seien (S. 2) . Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt der Tochter erstmals psychologi sche Hilfe angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie damals unter einer postpartalen Depression sowie unter schweren Angst- und Panikattacken gelit ten habe und durch die Ermordung des Bruders traumatisiert gewesen sei. Ihre Psy chotherapeutin sei kurz nach Abschluss der Therapie ebenfalls ermordet worden , was si e ebenfalls traumatisiert habe (S. 2). Die Prognose sei eher ungünstig. Es finde neu eine Behandlung in einer Tages klinik statt. Es bestehe ein chronisches Schmerzleiden bei somatischem Korrelat. Es bestehe ausserdem eine langjährige psychisch komorbide Erkrankung. Als Küchenhilfe könne die B eschwerdeführerin nicht mehr arbeiten. Es sei vermut lich möglich ,
dereinst ein paar Stunden pro Woche (0 bis 2 St unden pro Tag, nicht jeden Tag), im Sinne einer Beschäftigung , etwas zu machen, wobei die Beschäf tigung der verminderten Belastbarkeit angepasst werden müsse. Es sei davon aus zugehen, dass das Schmerzleiden und die psychische Belastbarkeit in ihrer In ten sität dauerhaft variier en würden (S. 4). Diese Angaben wiederholte Dr. D.___ im Wesentlichen in ihrem am 10. Mai 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht (Urk. 6/17/6-9). 3.4
Dr. med. E.___ , Zentrum F.___ , berichtete am 6. September 2013 ( Urk. 6/20/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.) : - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0 und 41.1) - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren bei Mikrodiskektomie L5/S1 Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an den Folgen verschiedener Traumas in der Kindheit und im Erwachsenenalter und
an Schmerzen. Die daraus resultierende Depression verursache Funktions ein schrän kungen in Belastungs- und Leis tungssituationen, welche eine Ar beits fähig keit verunmöglichten. Die P rognose sei offen (S. 1) . 3.5
Dr. D.___ berichtete erneut am 3 0. November 2013 ( Urk. 6/23) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei
- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 20 12 - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mehrere Verluste von nahen Angehörigen in der Kindheit - chronische rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Hypochondrie nach ärztlichem Kunstfehler (ICD-10 F40.2) - Zwangsgedanken und – handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Zähneknirschen (ICD-10 F45.8) Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin s eit dem Austritt aus der Tageskli nik in die ambulante Behandlung komme . Das komorbide Krankheitsleiden sei un verändert vorhanden. Die Beschwerden seien gegenüber dem Bericht der Ta ges klinik kaum verändert. Einzig eine leichte Besserung der depressiven Symp to matik, ein leichter Rückgang der Ängste sowie phasenweise ein gebesserter Schlaf seien eingetreten. Die Schmerzen seien unverändert, in ihrer Intensität variie rend, jedoch dauerhaft vorhanden (S. 2).
Die Prognose sei unverändert, eher ungünstig. Bei Austritt aus der Tagesklinik im September 2013 sei die B eschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Daran habe sich auch nach 3 Monaten ambulanter psychiatrischer Behandl ung zu wenig bezüglich der Symptomatik verändert, um zu einer ande ren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu kommen (S.
3 Ziff.
5). Die Invaliden versicherung könne entlastend dazu beitragen, die Erkrankung anzuerkennen, und die Patientin entsprechend zu berenten und einen zermürbenden Rechts kampf zu vermeiden, damit Ressourcen für die Therapie vorhanden seien (S. 4). 3.6
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 1. April 2014 ( Urk. 6/30) und nannte folgende Diagnosen (S. 11): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Zwangsgedanken und – handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Grunde ge nommen nur sehr unkonkret und global angeben könne . Die Beschwerdeführe rin leide sehr unter ihrer aktuellen schwierigen Lebenssituation. An erster Stelle ihrer Beschwerden nenne die sie ihre grossen Konzentrationsschwierigkeiten, an zweiter Stelle die Schmerzen im Bereich des Rückens, Nackens und Kopfes, an dritter Stelle die ständige Angst (S. 8). Zum Tagesablauf gebe die Beschwerde führerin an, dass sie ihre Tochter in den Kindergarten bringe und auf dem Nachhauseweg ein bisschen bummle , jedoch ohne etwas zu kaufen (S. 9). Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin würden sich deutliche Auffassungs störungen zeigen, so scheine die B eschwerdeführerin die Fragen auch in ihrer Muttersprache nicht ganz zu verstehen und gebe oft weitschweifige Antworten (S. 10).
Bei der aktuellen Untersuchung habe die Anamnese trotz Übersetzerin aufgrund der ausgeprägten psychopathologischen Befunde nur unzureichend erhoben wer den können. Im Grossen und Ganzen seien aber die Diagnosen der behan deln den Psychiaterin nachvollziehbar. Wenngleich im Mai 2012 ein Bandschei ben vorfall diagnostiziert worden sei, müsse heute aufgrund fehlender, die Sympto matik erklärender organischer Befunde zudem die Diagnose einer so matoformen Schmerzstörung gestellt werden. Als Hauptsymptome bestünden die Schmerz symp to matik mit damit verbundener erhöhter Ermüdbarkeit und daraus resul tie renden kognitiven Störungen, die ausgeprägten Zwangsgedanken und Zwangs handlungen, die ebenfalls zu kognitiven Einschränkungen und Er schöpfung füh ren würden, und die ausgeprägte Angstsymptomatik, die zu sozialem Rück zug und dysfunktionalen Verhaltensmustern führen würde (S. 13). Die B eschwerdeführerin scheine in ihrer A rbeitsfähigkeit nachhaltig und deut lich eingeschränkt zu sein. Aufgrund der Schwankungen der Symptomatik scheine zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine verwertbare Leistungsfähig keit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu bes tehen. Zwar bestehe bei der Be schwerde füh rer i n trotz allem eine gewisse Restleistungsfähigkeit in dem Sinn, dass sie immerhin in der Lage sei, mit Unterstützung des Ehemannes und der Schwester, der Er zieh ung der Tochter und dem Haushalt nachzukommen. Es sei jedo ch davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei (S. 13). Unter Ausschöpfung aller möglichen Integrationsmassnahmen könnte möglich erweise in den nächsten 6-12 Mona ten zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erreicht werden. Aufgrund der Schmerz symptomatik kämen sicher nur leichte körperliche Tätigkeiten in Frage mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und einer gewissen Flexibilität in der Ein teilung der Belastung. Mittel- bis langfristig sei nicht von ei ner Arbeitsfä higkeit über 50 % auszugehen (S. 14). A ls weitere Massnahmen könnte möglicherweise eine berufliche Integration und Abklärung durchgeführt werden. Erschwerend seien sicherlich die Schwie rigkeit der Fremdsprachigkeit und das ausgesprochen tiefe Bildungs niveau der Be schwer deführerin (S. 15) . 3.7
Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatte ten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 0. Juni 2014 ( Urk. 6/34) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - rezidivierende depressive Störung, leichte, allenfalls in den mittelschwe ren Bereich tendierende Episode (ICD-10 F33.0) - chronisches Lumbovertebralsyndrom , im Stadium nach Mikrodiskekto mie L5/S1 und myostatischer Insuffizienz
Sie nannten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeits
fähig
keit (S. 10): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - unveränderte Schmerzen, insbesondere lumbosakral mit Ausstrahlung in die Beine und Ganzkörperschmerz bei Status nach Diskushernienopera tion L5/S1 rechts am 4.5.12 - zervikale Myalgie und Muskelspannungsstörungen Sie führten aus, a us psychiatrischer Sicht könne die in der Vergangenheit be schriebene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf dem Boden der erhobenen psychopathologischen Befunde nicht bestätigt werden. Auch die depressive Symptomatik müsse als leicht, allenfalls zeitweilig in den mittelschweren Bereich tendierend, eingestuft werden. Aus psychiatrischer Optik sei die B eschwerdeführerin zu 75 %
arbeitsfähig (S. 8) . Aus internistischer Sicht ergäben sich keine relevanten Diagnosen. Die B e schwerdeführerin sei aus rein internistischer Sicht in der Lage, sowohl ihre zu letzt ausgeübte Tätigkeit wie auch Verweistätigkeiten vollumfänglich auszuüben (S. 8). Die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe keine D iagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit . Ohne Relevanz für die A rbeitsfähigkeit ergebe sich das lumbosakrale Schmerzsyndrom. Auch aus neurologischer Sicht sei die B e schwer deführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (S. 9). Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit eine A rbeitsfähigkeit von 80 % , weil lumbale Rückenschmerzen bei die sen Arbeiten nicht gänzlich zu vermeiden seien, so dass das Arbeitstempo und die Produktivität zu einer Leistungsminderung von 20 % führten. Für Ve r weistätig keiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 9). Die Laboruntersuchung hab e bezüglich der Antidepressiva einen Spiegel weit un terhalb des therapeutischen Rahmens ergeben (S. 10 oben). Zusammenfassend könne die Beschwerdeführerin sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit 8.5 Stunden täglich mit einer Minde rung der Leistungsfähigkeit von 25 % ausüben, so dass sich eine Arbeitsfähig keit von 75 % ergebe (S. 10 unten). Die Foerster Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Es bestehe weder eine aus gewiesene, ausre i chend schwere Komorbidität noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Ein primärer Krankheitsgewinn, welcher the ra pieresistent wäre, sei nicht zu bestätigen. Es könne auch keine Therapiere sis tenz nach ausreichend langer und intensiver psychiatrisch-psychotherapeu ti scher Fachbehandlung benannt werden. Ein sekundärer Krankheitsgewinn er gebe sich durch Entpflichtung und Entlastung, ein etwaiger Therapieerfolg stünde die sem sekundären Krankheitsgewinn diametral entgegen (S. 12). Unter fortgesetzter Fachbehandlung sei die Prognose günstig, innert Jahresfrist wäre bei konsequenter Durchführung der Behandlung eine A rbeitsfähigkeit von 100 % zu erzielen (S. 12). 3.8
Dr. med .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neu rologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/35/4) und führte aus, d em Z.___ -Gutachten sei aus med izinischer Sicht zu folgen. 4. 4.1
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilu ngen lässt sich der aktuelle Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfä hig keit nur ungenügend beurteilen. So divergieren das Gutachten von Dr. A.___
(vgl. vorstehend E.
3.6) und das Z.___ -Gutachten (vgl. vorste hend E.
3.7) erheb lich voneinander und kommen bezüglich der Diagnosen und der Arb e its fähig keit zu wesentlich anderen Beurteilungen , obwohl die Begut achtungen der Be schwerdeführerin lediglich wenige Wochen auseinander lagen.
4.2
Auf das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) kann zur Ent scheidfindung nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal daraus
nicht klar hervor geht , gestützt auf welche Befunde sie die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung ableitet . So erwähnte Dr. A.___ zwar diverse Traumatisierungen der Beschwerdeführerin von der Kindheit bis ins Er wachsenenalter ( Urk. 6/30 S.
12 oben) , machte jedoch keine weiteren Ausfüh rung en zu den Kriterien gemäss ICD 10 F43.1 , wonach eine posttrauma tische Belastungsstö rung
nur anerkannt wird , wenn sie als eine ver zögerte oder pro tra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifi kation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1). Ebenso wenig erwähnte Dr. A.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendige n Merk male des wiederholte n Erleben s des Traumas
in sich auf drän genden Erinne rungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andau ernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegen über anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhe do nie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerun gen an das Trauma wachrufen könnten.
4.3
R echtspre chungsgemäss wird eine pos ttraumatische Belastungsstörung sodann
nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit ext re mem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E.
5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist ge mäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisie renden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Be las tungs störung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depres sive Epi sode ) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten , vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E.
3.2.1 ); für eine solche verspätete Krankheits mani festation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Eine diag nos tizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als inva lidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumut bare Wil lensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. De zember 2006, E. 4.5).
Vorliegend geht auch a us den übrigen Akten nicht klar hervor , wie die Diag no se der posttraumatisc hen Belastungsstörung zustande kam . D ie Ärzte der Klinik B.___ nannten im Dezember 2012 erstmals ei nen Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ übernahm die Diagnose einer posttrau ma tischen Belastungsstörung sodann in ihrem Bericht von April 2013 (vgl. vor steh end E.
3.3) , führte jedoch ebenfalls nicht s Näheres dazu aus.
Allfäl lige inner halb eines halben Jahres seit den von Dr. D.___ und Dr. A.___ erwähnten Ereignissen (Ermordung d es Bruders der Beschwerdeführerin 1992, Fehldiag no se
einer HIV-Erkrankung 1993) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer post traumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersich tlich.
Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, praktisch 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten. Weiter geht aus den Berichten von Dr. D.___ wie auch aus dem Gutachten von
Dr. A.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2007 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe.
Die Schilderungen in den Akten bezüglich der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung blieben somit insgesamt eher unbestimmt. So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumati sch e Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, ob und was für Erinne rungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die
ursäch liche trau matisieren den Ereignisse blieben letztlich weitg ehend im Dunkeln. Im Übrigen lassen die Ausführungen von Dr. D.___ betreffend die Berentung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E.
3.5) die ärztliche Objektivität ver missen. Es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allge meinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urtei le I 383/04 vom 26. November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004,
E .
4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). 4.4
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermag a uch das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht zu überzeugen. So nahmen die Z.___ -Gutachter, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in keiner W ei se Bezug zu den Ausfüh r un g en und Beurteilungen der behandelnde n Psy c h iaterin Dr. D.___ un d de m Gutachten von
Dr.
A.___ , was angesichts des Umstandes, dass ihnen de ren Berichte bekannt gewesen sind (vgl. S. 7 des Gutachtens) , zu erwarten gewesen wäre. So führte d er psy chiatrische Teilgutachter lediglich aus, dass die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und er die Auffassung der behandelnden Psychiaterin hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht teile ( Urk. 6/34 S. 23 Mitte) . Weitere nachvollziehbare und begründete Ausführungen zur abweichenden Einschätzung machte er hin gegen nicht. Dies setzt den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens entscheidend herab.
Die genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Akten lage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der an gestammten Tätigkeit . Erforderl ich ist somit eine Gesamtbe trachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ins besondere aus psychiatrischer Sicht , welch e die aktuellen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. 4.5
Festzuhalten ist, dass entgegen der - salopp abgefassten - Begründung der ang e fochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S.
2 ff.) kein Anlass zur Prüfung einer Über windbarkeit der Beschwerden anhand der Foerster Kriterien
bestand, vermerkten die Z.___ -Gutachter doch die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht arbeitsfähigkeitsbeeinflussend (S.
10 des Gutachtens), so dass sich diesbezüglich die Frage einer Überwind bar keit nicht stellte. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Überwindbarkeit der psy chi schen Beschwerden im allgemeinen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.3) prüfen wollte,
wäre dies entsprechend zu formulieren gewesen. Zudem verkannte die Beschwer de gegnerin , dass eine organische (Teil-)Grundlage für die Beschwerden besteht, diagnostizierten die Z.___ -Gutachter doch ein chronisches Lumboverte bralsyn drom . 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzuläng lich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
– dem Eventua lantrag der Beschwerdeführerin e ntsprechend - an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher vorhandenen Akten zu erfolgen hat , eine neue Be urtei lung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dabei wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige zu prüfen und festzulegen sein. 4. 7
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 5 . Januar 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde geg ne rin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim massgeblichen Stun den ansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach