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IV.2016.01282

Auf das nach Rückweisung eingeholte Gutachten kann abgestellt werden. Kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war von Oktober 2009 bis Januar 2012 zu 60 % als Hilfsköchin/Reinigerin im Restaurant Y.___ tätig, wo bei der letzte Arbeitstag am 20. Januar 2012 war (Urk. 5/9/8-9) .

Unter Hin weis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren meldete sich die Versicherte am 21. Februar 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /8). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5 /16-17, Urk. 5 /24, Urk. 5 /30) und holte bei der Z.___ AG ein poly dis ziplinäres Gutachten ein, das am 30. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 5/34).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 /36-46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch der Versi cher ten (Urk. 5/47). 1.2

Die von der Versicherten dagegen am

29. Januar 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 5/51/3-8) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2015.00124 mit Urteil vom 1 3. Mai 2015 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge ( Urk. 5/53). 1.3

Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und er werbliche Situation erneut ab, führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 5/76) und holte bei der A.___ AG

ein poly dis ziplinäres Gutachten ein , das am 1 8. April 2016 erstattet wurde (Urk. 5 /72 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 / 78-87 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 einen Rentenanspruch der Versi cher ten (Urk. 5 /88 = Urk. 2 ). 2.

Die Versicherte erhob am

15. November 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 24. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, even tuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 201 7 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12 . Janu ar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis tungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeits markt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mut bar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma tische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi ka toren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest ) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hin weisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umge kehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich ver mindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlecht e Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 24 . Oktober 2016 (Urk . 2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gut achten sowie die Abklärung vor Ort, davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 73 % erwerbstätig und zu 27 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei . Im Haushalt sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 6.3 % eingeschränkt. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe seit min destens Ende 2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin/Reinigerin bei vollschichtigem Pensum . Demnach liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Zunächst sei sie wegen so matischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen z u 100 % ar beitsunfähig erklärt worden (S. 2). Die im Auftrag einer privaten Ve r sicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. B.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S. 3). Sowohl d as Z.___ -Gut ach ten wie auch das Gutachten der A.___ kämen hingegen zu einem diametral entgegengesetzten Schluss (S. 5 f.) .

Es sei auf die Berichte der be handelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen (S. 6 ). Ausser dem sei die Anwendung der gemischten Methode bei der Beur teilung des Leistungsanspruches diskriminierend. Für die Bestimmung des IV-Grades sei von ihrer Arbeitsunfähigkeit als Erwerbstätige auszugehen (S. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3.

Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2015 (Urk. 5/53) wurden die bislang ergangenen medizinischen Berichte und Gutachten als nicht genügend beweiswertig beurteilt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe verzichtet werden kann.

Es wurde unter anderem ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk.

5/ 30 ) , und das Z.___ -Gutachten ( Urk. 5/34 ) erheb lich voneinander divergieren würden und bezüglich der Diagnosen und der Arbeits fähig keit zu wesentlich anderen Beurteilungen kämen , obwohl die Begut achtungen der Be schwerdeführerin lediglich wenige Wochen auseinander l ä gen. Aus dem Gutachten von Dr. B.___ gehe nicht klar hervor, gestützt auf welche Befunde sie die Diagnose einer komple xen post traumatischen Belastungs störung ableite , zumal sie keine weiteren Ausführungen zu den Kriterien gemäss ICD-10 F43.1 gemacht habe. Ebenso wenig habe Dr. B.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendi ge n Merk male genannt . Auch a us den übrigen Akten gehe nicht klar hervor, wie die Diag no se der posttrau ma tischen Belastungsstörung zustande gekom men sei , zumal d ie Schilderungen bezüglich der Diagnose einer post trauma tischen Belastungsstörung insgesamt eher unbestimmt geblieben seien . Die Z.___ -Gutachter hätten sodann, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in kei ner Weise Bezug zu den Ausfüh rungen und Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ und dem Gut achten von Dr. B.___ genommen , was angesichts des Umstandes, dass ihnen de ren Berichte bekannt gewesen seien, zu erwarten gewesen wäre. Nachvollziehbare und begründete Ausfüh rungen zur abweichenden Einschätz ung habe der psychiatrische Gutachter nicht gemacht, was den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens entscheidend her ab gesetzt habe .

Die

genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Akten lage habe nach dem Gesagten keine verläss liche Beurteilung der Arbeits fä hig keit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit erlaubt, weshalb eine Gesamtbe trach tung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin ins besondere aus psychiatrischer Sicht, welche die aktuellen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtige, erforderlich sei . Dabei werde auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teiler werbstätige zu prüfen und festzulegen sein (vgl. E. 4 des Urteils) . 4. 4.1

Die Ärzte der A.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 8. April 2016 ( Urk. 5/72) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medi zin und Neurologie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 82 Ziff. 8.1.1): - c hronifiziertes

Ganzkörperschmerzsyndrom - Cervicobrachialgie links - Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose , Unkoverte bral spondylose und Diskusprotrusion C5/6 ohne Neuro kompression

- c ervicogener Schwindel und teils cervicogene Kopfschmerzen - p seudolumboradikuläres Syndrom rechts - Diskushernie L5/S1 mit Kompression S1 rechts rezessal und Deviation S2 rechts im Duralsack (MRI LWS 2 7. Januar 2012) - Sakralblock mit Kenacort 80 mg 1. Februar 2012 - e pidurale Infiltration L4/5 mit Kenacort 80 mg 0 6. März 2012 - Mikrodiskektomie L5/S1 von rechts,

Sequesterentfernung

/

Neurolyse

S 1 links 4. Mai 2012 bei lumboradikulärem Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom S1 rechts - Narbige Veränderungen epidural und Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI 2 4. September 2012) - Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 ohne Neurokompression (MRI 2 3. September 2015) - Parästhesie L5/S1 rechts - m uskuläre Dekonditionierung

- Schmerzausweitung - r ezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte depressive Episode ( ICD-10 F33.0) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 82 Ziff. 8.1.2): - l inksbetontes costoclavikuläres Irritationssyndrom Plexus brachialis - chronischer Spannungskopfschmerz und Verdacht auf Medikamenten übergebrauchsk opfschmerz - g astrooesophageale

Refluxkrankheit (E rstdiagnose

Februar 2012 ) - a xiale Hiatushernie

- erosive

Antrumgastritis

- leichte Reflux- Oesophagitis Grad l - unklare Leukozytose , kontrollbedürftig - Übergewicht (BMI 27.2 kg/m2) - Nikotinkonsum - aktenanamnestisch dreimonatliche parenterale Eisensubstitutionen bei Hypermenorrhoe

Die Gutachter führten aus, dass sich im all gemeinen internistischen Status ein Übergewicht der

49jährigen Beschwerdeführerin (BMI 27.2 kg/m2) ge zeigt habe . Vorgängig sei eine gastroösophageale

Refluxkrankheit bekannt gewe se n. Im Labor sei eine ätiologisch unklare Leukozytose bei normaler Blutsen kungs reaktion und normalem CRP aufgefallen . Bei aktenanamnes tisch drei m o natlich durchgeführten parente rale n

Eisensubstitutionsbehand lungen bei Hypermenorrhoe

seien aktuell ein normales Hämoglobin und eine normale Erythrozytenzahl nachgewiesen worden (S. 86 oben) .

Im rheumatol ogischen Status habe die Beschwerdeführerin panvertebrale Druck dolenzen , weiter aber auch diffuse Druckdolenzen im Bereich der ganzen linken Kopf- und Gesichtshälfte, in der dorsalen Schultergürtelregion links, diffus im ganzen linken Arm sowie am medialen Beckenkamm links

beklagt . Die mult ilokulären

Druckdolenzen hätten nicht auf myotendinoti sche Strukturen eingegrenzt werden können . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten diffusen Sensibilitätsstörungen im rechten Bein hätten nicht einem Nervensegment oder dem Ausbreit ungsgebiet eines peripheren Ner v s zugeordnet werden können . Es hätten sich keine Hinweise für ei ne radi kuläre Reiz- oder motori sche

Ausfallsymptomatik gezeigt. Es habe eine Dis krepanz zwisc hen den von der Versicherten ge schilderten, subjektiv invali disie ren de n muskuloskelettalen Beschwerden mit multilokulären

Druckdolen zen und den objektivierbaren pathologischen klinischen Befunden bestanden . Es hätten sich auch Hinweise für ein nicht organisches Krankheitsverhalten gezeigt . D ie vorgängig und aktuell nachge wiesenen degenerativen Verän derungen (Segmentdegenerat ionen C5/6 und L5/S1) hätten die geschilderten Beschwer den der Beschwerdeführerin höchstens teilweise zu erklären verm o cht . Die Selbsteins chätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht mit der Aus führung einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen , habe aber aus rheumato logischer Sicht nicht mit den objektivierbaren pathologischen kli nischen und radiologischen Befunden erklärt werden können (S. 86 Mitte) .

Aus neurologischer Sicht seien die linksseitigen Cervicobrachialgien und lum boischialgiformen Beschwerden als pseudoradikulär interpretiert worden . Es hätten sich aus neurologischer Sicht keine radikulären Reiz- oder senso motorischen Ausfallsymptome gezeigt . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindelzustände seien als überwiegend wahrscheinlich cervi cogen interpretiert worden . Weiter hätten sich Hinweise für das Vor liegen eines linksbetonten costoclavikulären Irritationssyndroms des Plexus brachi alis gezeigt . Als weitere Diagnose sei ein chronischer Spannungs kopf schmer z mit Verdacht auf Ü berlagerung durch einen Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz aufgeführt worden (S. 86 unten) .

Aus somatischer Sicht s eien die früher attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keiten vom 4. November 2011 bis 2 2. November 2011 sowie vom 3. Mai 2012

bis 1 2. August 2012 und die 50%ige

Arbeitsunfahigkeit vom 1 3. August 201 2 bis 2 3. Dezember 2012 nachvollziehbar. Die durch den behandelnden Haus arzt attestierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus soma tischer Sicht nicht begründen. Bei vollschichtigem Arbeitspensum könne eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht von höchstens 20% begründet werden, bedingt durch verm ehrte und über das betriebs üb lic he Mass hinausgehende Pausen. Langdauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe sollten aufgrund des costoclavikulären Irritationssyndroms ver mieden werden.

Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20% bei voll s chichtigem

Arbeits pen sum bestehe aus somatischer Sicht sowohl in den zu letzt ausgeführten Tätigkeiten als auch in anderen körperlichen l eichten bis gelegentlich mittel schweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne l angdauernde Arbeiten mit den Ar men über Kopfhöhe. Es könn t en aus somatischer Sicht auch keine Therapien empfohlen werden, von welchen eine wesentliche Ver besserung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten wären . Bezüglich des costoclavi kulären Irritationssyn droms des Plexus brachialis seien physi otherapeutische Mass nahmen zu empfehlen. Cos toclavikuläre

Engpasssyn drome w i e sen eine gute Therapierbarkeit durch Physiotherapie auf. Aus neurologischer Sicht w erde eine Neuordnung der Schmerztherapie insbeson dere auch im Hinblick auf die chronischen Kopfschm erzen empfohlen. Aus internisti scher Sicht sei die festge stellte Leukozytose kontrollbedü rftig. Zu dem werde aus allgemein-internistischer Sicht eine Nikotinabstinenz emp fohlen. Aufgrund der bereits deutlich feststellbaren Chronifizierungszeichen

sei aus somatischer Sicht mit einer ungünstigen Prognose zu rechnen (S. 86 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und der anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20% attestiert. Retrospektiv k önne a us psychiatrischer Sicht von ei ner

Ar beits unfähigkeit zwischen 0 und 20% ab mind estens Juni 2012 ausgegan gen werden (ausgenommen stationäre b eziehungsweise teilstationäre Be hand lungs phasen ).

Aus psychiatrischer Sicht werde eine Motivation der Ver sicher ten für eine berufliche Wiedereingliede rung em pfohlen (S. 87).

Hinsichtlich d er Diskussion bezüglich der frü her

gestellten psychiatrischen Diagnosen und der früheren Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit aus psy chia trischer Sicht führte der psychiatrische Gutachter Folgendes aus : D ie Aus sage im Bericht der behandelnden Therapeutin

Dr. C.___ vom April 2013 , wonach sich sämtliche Di agnosen schleichend nach dem erlittenen Trauma durch die Ermordung des Bruders akzentuiert hätten, könne einerseits nach vollzogen werden, da ein solches Ereignis (Mord) sicherlich einen gravie renden Einschnitt in einem Le ben darstelle könne. Andererseits seien die für die posttraumatische Belas tungsstörung relevanten Zeitkriterien nach ICD-10 nicht erfüllt. Weiter werde eine postpartale Depression nach der Geburt der Tochter 2007 und eine fol gende Therapie beschrieben. Die Ermordung der Therapeutin werde als kurz nach der Therapie angegeben. Diese zeitliche Angabe stehe im Widerspruch zu anderen Angaben. Die Beschwerdeführerin gebe an, rund 8 Monate in Be handlung bei der Therapeutin gewesen zu sein. Danach sei in Abschluss der Behandlung erfolgt. Die Therapeutin sei gemäss verschiedenen Angaben zirka Ende 2010 ermordet worden. Dazwischen habe gemäss der Beschwer deführerin kein Kontakt mehr bestanden. Im Zuge der Ermittlungen der Poli zei sei die Beschwerdeführerin dann befragt worden, was sie als damals be lastende Situation beschrieben habe. Eine depressive Symptomatik werde als mittelgradig angegeben. Warum die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei, werde nicht näher ausgeführt und sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (S. 45 unten).

Zum Bericht von Dr. C.___ vom Juni 2013 führte der Gutachter aus, dass die mathematischen Angaben hinsicht lich einer Arbeitsunfähigkeit über 100 %

nicht nachvollzogen werden könn ten. Die als mit überwiegender Wahr schei n lichkeit für die psychische Symp tomatik als ursächlich angegebenen soma tischen Symptome seien von der ambulanten Psychiaterin nicht begründet worden. Ebenso könnte angenom men werden, dass die Nicht-Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ursäch lich für die psychische Symptomatik sei, zum Beispiel mitbedingt durch eine reduzierte Tagesstruktur und reduzierte n

Selbst wert , da keine Tätigkeit und kein eigenes Einkommen vorhanden sei (S. 47). Zum Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 wird von Seiten des Gut achters angemerkt, dass diag nostisch neue Diagnosen angeführt würden, unter anderem eine Hypochond rie nach ärztlichem Kunstfehler. Um welche Art eines ärztlichen Kunstfehlers es sich handle, bleibe vage (ärztliche Fehl diagnose). Unter der Anamnese werde auf traumatisierende Verlusterlebnisse in der Kindheit und eine schwere Gewaltmisshandlung in der Kindheit durch eine Lehrperson hinge wiesen und das s diese Teil der Therapie seien. Zudem würden weitere Trau matisierungen i m Erwachsenenalter angegeben. Es wer de eine Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Ängste beschrieben, jedoch werde hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darauf nicht weiter einge gangen. Als Be merkung werde abschliessend angeführt, dass die IV mit einer Berentung entlastend wirken könnte, insbesondere um einen zermürbenden Rechts kampf zu vermeiden. Diese Bemerkung lasse aus gutachterlicher Sicht nicht auf eine ausgeprägte Wiedereingliederungsmotivation von Seite n der Behand lerin schliessen, trotz angegebener Verbesserung der depressiven und Angst-Symptomatik (S. 49).

Zum Gutachten von Dr. B.___ vom April 2014 führte der psychia trische Gutachter aus, dass eine detaillierte und ausführli che Herleitung der Diagnosen nicht erfolgt sei. Es fehle auch eine genaue Auseinandersetzung mit Diagnosekriterien und widersprüchlichen Fakten. Auch die (spätere) ge richt lich festgestellte diagnostische Zeitkriteriumsprob lematik für die posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-10 finde keine Erwähnung und Beach tung, wäre aber von fachärztlicher Seite klar im Zuge der Diagnosefindung zu diskutieren (S. 52). Hinsichtlich der Diagnose von Zwangsgedanken und Handlungen gemischt beschreibe die Gutachterin zwar Abweichungen zur Be schreibung von der ambulanten Behandlerin und den Angaben der Be schwer deführerin während der Begutachtung, gehe jedoch auf diese Diskre panzen im weiteren Verlauf des Gutachtens nicht mehr ein, so dass aus aktu eller gutachterlicher Sicht die Diagnose bezie hungsweise Diagnosestellung hinterfragt werden müsse. Hinsi chtlich der 100%igen Arbeits fähigkeit von unter anderem h ausärztlicher Seite verweise die Gutachterin auf die neuen Diagnose(n) durch die neu hinzugezogene Psy chiaterin. Jedoch beschreibe Dr. D.___ in seinem Bericht vom Dezember 2012 bereits einige psy chiatrische Diagnosen und habe trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Gleichzeitig äussere die Gutachterin, dass unter Ausschöpfung aller möglichen Integrationsmassnahmen möglich erweise in den nächsten 6 bis 12 Monaten zumindest eine teilweise Arbeits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit erreicht werden könne und dass in jedem Fall eine Kombination von medizinischen und beruflichen Massnahmen erfolgen sollte. Als erschwe rend für eine Wiederaufnahme der Arbeit würden als nichtmedizinische Gründe die Fremdsprachigkeit und der tiefe Bildungsstand der Beschwerde führerin angeführt. Prognostisch werde mittel- bis langfristig nicht von einer Arbeitsfähigkeit über 50 % ausgegan gen (S. 53).

Zum Z.___ - Gutachten vom Juni 2014 führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass sich der Gutachter ausführlich gezeigt habe, insbesondere in der psy chopathologischen Exploration der Symptomatik. Für die Diagno sestellung bleibe der Gutachter in seinen Ausführungen kürzer. Die Ableh nung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolge vom Gutachter primär aufgrund fehlender diagnostisch relevanter Symptomkrite rien , die er in seiner psychopathologischen Exploration darstelle. Die weite ren gutachter lichen Beschreibungen seien aus gutachterlicher Sicht in sich stimmig, kongruent und nachvollziehbar, trotz der gegensätzlichen vorhan denen Vor berichte. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise – unfä higkeit sei aus gutachterlicher Sicht passend zu den beschriebenen Diagnosen und Symptomen dargestellt, auch wenn dabei wiederum gegensätzliche Be richte und Einschätzungen vorhanden seien. Eine Wahrheitsfindung oder Bewer tung erfolge zu diesem Zeitpunkt des Guta chtens nicht (S. 60) .

Auffäl lig sei in der Zusammenschau der Berichte, dass medikamentös konstant eine psychiatrische Medikation mit Trittico und Cymbalta erfolge. Teil weise werde eine mangelnde Compliance bei der Beschwerdeführerin beschrie ben (niedri ger Medikamentenspiegel). Hinsichtlich der oft als ausge prägt beschriebenen Psychopathologie stelle sich jedoch die Frage, wieso keine Veränderung der Medikation erfolgt sei beziehungsweise wieso die Beschwerdeführerin an scheinend trotz subjektivem Leidensdruck die Medi kation nicht immer oder ausreichend dosiert einnehme. Im Zuge einer Schadenminderungspflicht auch als therapeutische Zielsetzung ergäben sich somit Defizite (S. 61).

4.2

Hinsichtlich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nahm der psychiatrische Gutachter zu den massgeblichen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) wie folgt Stellung (S. 64 f. des Gutachtens): In Bezug auf den sozialen Kontext lebe die Versicherte tendenziell isoliert in ihrem Familienverband, wofür ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihr tiefes Bildungsniveau ursächlich seien. Die krankheitsbedingten Symptome spielten für die soziale Interaktion nur eine kleine Rolle. Wenngleich die Schmerzsymptomatik ab und an Auswirkungen auf das Familienleben habe, sei die Versicherte grund sätzlich mit einer lebenspraktischen und muttersprachlich kommunikativen Kompetenz ausgestattet und könne diese auch wieder aktivieren. Hinsichtlich der Behandlung und Eingliederung erfolge die Medikation nicht lege artis und es ergebe sich der naheliegende und begründbare Verdacht, dass die bisherige psychiatrische Therapie darauf ausgelegt sei, die Versicherte als krank zu beurteilen und als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Es be stehe zudem leider keine ressourcenorientierte Handlungsebene, in der die Versicherte motiviert werde, in einen Arbeitsprozess einzusteigen, obwohl ein solcher von verschiedenster Stelle mehrfach empfohlen worden sei. Zur Konsistenz hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Angaben der Versicherten in sich selbst nur bedingt kongruent seien. So werde vielfach in der Exploration keine ausgeprägte Symptomatik beschrieben. Auch fänden sich Hinweise auf eine mangelnde Compliance und niedrige Medika men ten spiegel . Dies unterstreiche die Diskrepanz zwischen geschildertem Leiden und den nur geringen Anstrengungen, dieses Leiden zu überwinden. Weiter fänden sich Hinweise auf Aggravation und es sei unklar, weshalb bisher, obwohl empfohlen, keine Arbeitsversuche unternommen worden seien.

4.3

Zusammenfassend bestehe aus polydiszip linärer Sicht in weitestgehender

Übereinstimmung zum Vorgutachten des Z.___ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei voll schichtigem Arbeitspensum. Es hätten sich weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht Diskrepanzen hin sichtlich der Diagnosen noch relevante Divergenzen der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer/psychiatrischer Si cht ergeben (S. 87) .

In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe besteh e aus polydis zipli närer Sicht ein e Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 %

(20%ige Leistungsminderung bei vollschichtigem Arbeitspensum).

Aus poly disziplinärer Sicht sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ab mind estens Ende 2012 auszugehen.

Die zuvor attestierten 100%igen Arbeitsunfä hig kei ten vom

4. April 2011 bis 22 November 2011 und vo m

3. Februar 2012

bis 1 2. August 2012 und die 50% ige Arbeitsunfähigkeit vo m 1 3. August 2012 bis 2 3. Dezember 2012 seien aus somatischer Sicht n achvollziehbar (S. 87 f.) . 4. 4

Am 1 8. Mai 2016 (Urk. 5/74) nahmen die Gutachter der A.___ AG Stellung zu Rück fragen des RAD und führten aus, dass sich aus rheumatolo gischer Sicht Hinweise für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten und eine Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft gefunden hätten. Aus rheumatologischer Sicht sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten von 20 % zu begründen mit der muskulären Dekonditionierung .

Aus neurologischer Sicht sollten aufgrund des linksbetonten costoclaviculä ren Irritationssyndroms des Plexus brachialis längere Arbeiten in maximal abduzierter Armstellung beidseits vermieden werden. Eine quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht weder auf grund des vermuteten linksbetonten costoclaviculären Irritationssyndroms des Plexus brachialis , durch die aus neurologischer Sicht als pseudoradikulär interpretierten Armschmerzen noch durch die Mischkopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund und Kopf schmerz Chronifizierung durch Dauergebrauch herkömmlicher Analgetika begründet werden (S. 1).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, attestiert worden. Im Mini-ICF-App habe eine mehrheit lich nur leichte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin eruiert werden können. Der psychiatrische Gutachter habe über zeitweilig angedeutete Angstaffekte berichtet, welche den psychopathologischen Befund aber nicht nachhaltig geprägt h ätt e n . Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz hätten sich nicht eruieren lassen. Es seien auch keine Hinweise auf Flashbacks, Intru sionen, Traumata bezogene Albträume oder Hyper- Arousals gefunden worden. Aufgrund der gestellten Diagnosen einer chroni schen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren habe der psychiatrische Gutachter keine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin attestiert.

Aus psychiatrischer Sicht seien eine rezidivierende depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die funktio nellen Einschränkungen von 20 % seien durch die Symptome dieser Diag nosen (kumulativ) mitbedingt, die sich auch teils in der leichten Beeinträch tigung im Mini-ICF wiederfänden. Hinsichtlich der quantitativen (zeitlichen) Auswirkung zeige sich ein langjähriger chronischer beziehungsweise rezidi vierender Verlauf , der zeitlich prognostisch als eher ungünstig einzuschätzen sei. Versicherungsfremde Faktoren wie niedriges Bildungsniveau und Ausbil dungsstand, sowie die geringen Deutschkenntnisse seien in der 20%igen Einschränkung klarerweise nicht miteinbezogen worden (S. 2).

4.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Juni 2016 Stellung ( Urk. 5/77/3-4) und führte aus, dass sich gemäss Antwortschreiben der Gutachter unter Verweis auf das Mini-ICF Rating eine geringe Einschränkung im psychischen Bereich ergebe. Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab mindes tens Ende 2012 auszugehen.

4.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 1 1. Juli 2016 bei der Beschwer de führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, quali fizierte sie als zu 73 % im Er werbsbereich und zu 27 % im Haus halt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 6.3 % im Haushalt (Urk. 6/105).

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gesprächs ausgeführt, dass sich keine Veränderung ergeben habe im Gesundheitszustand seit der Begutach tung. Die Schmerzen seien täglich vorhanden, jedoch in wechselnder Inten sität. Sie regle aus diesem Grund die Schmerzmitteleinnahme situativ und selbstbestimmt. Sie gehe zweimal in der Woche in die Physiotherapie und habe wöchentliche Konsultationen bei der Psychiaterin (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung des Gesundheitszustandes un d der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der A.___ AG vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.1 -4.3 ) ab.

Die Beschwerdeführer in machte geltend, es sei vielmehr auf das Gutachten von Dr. B.___ sowie die Beurteilung durch die behandelnde Psychia terin Dr. C.___ abzu stellen.

Nachdem das hiesige Gericht diese Berichte im Urteil vom 13. Mai 2015 als nicht genügend beweiswertig beurteilt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5 .2

Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das Gutach ten des A.___ AG vom 1 8. April 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .1 -4.3 ) für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strit tigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berück sich tigt die vo n

der Be schwerdeführer in geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und insbesondere auch in

ger ünd licher Ausei nandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kreten medizini schen Situation Rechnung. So machte n die Gutach ter

da rauf auf merk sam, dass das Ausmass der somatischen Beschwerden nicht hin reichend durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne und auch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder moto rische Aus fal l symp tomatik vorliegen würden. Sie zeigten vielmehr auf, dass sich Hinweise für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten sowie eine Selbst limitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft gefunden hätten ( Urk. 5/74 S.

1). Weiter legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in psychischer Hinsicht eine mehrheitlich nur leichte Beeinträchtigung der Beschwerdefüh rerin habe eruiert werden können. So seien weder Zwänge noch Phobien von Alltagrelevanz feststellbar gewesen, und auch Hinweise auf Flashbacks, Intrusionen, auf Traumata bezogene Albträume oder Hyper- Arousals hätten keine gefunden werden können ( Urk. 5/72 S. 62 f.) . Die Gutachter bezogen sodann ausdrücklich Stellung zu den ab weichenden Einschätzungen durch di e behandelnden Ärzte sowie insbesondere auch zum abweichenden psychi atri schen Gutachten von Dr. B.___ . D as Gutach ten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden aus führlich begründet. So zeigte n die Gutachter auf, dass die Beschwerde führerin längere Arbeiten über Kopfhöhe aufgrund des cos toclavikulären

Irrita tionssyndroms vermeiden sollte, sie ansonsten jedoch in körperlichen leich ten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkei ten ohne langdauernde Arbeiten mit den Armen über Kopfhöhe zu 80 % ausüben könne (S. 86).

Überdies be gründete n sie ein lässlich und sorg fältig, dass die funktionellen Einschränkungen von 20 % aus somatischer Sicht durch die Symptomatik der Diagnosen einer rezidi vierenden depressi ven Störung und einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung kumula tiv mitbedingt seien, die sich auch teils in der leich ten Beein trächtigung im Mini-ICF wiederfänden ( Urk. 5/74 S.

2).

Hierzu ist aus recht licher Sicht jedoch festzuhalten, dass sich in Anbetracht der vom psychia trischen Gut achter dargelegten Indikatoren (vgl. vorstehend E.

4.2) die soma to forme

Schmerz s törung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invali di sierend auswirkt (vgl. vorstehend E. 1.4).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E.

1.4) vollumfäng lich, so da ss für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . 5 .3

In der Beschwerde wurde sodann eingewandt, dass die Qualität eines Gut achtens auch vom (zeitlichen) Aufwand des (psychiatrischen) Gutachters abhänge ( Urk. 1 S. 4) .

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihres Erachtens mit 1 ½ Stunden zu kurze Untersuchungsdauer ist entgegen ihrer Ansicht nicht stichhaltig, gilt doch gegenteils , dass nicht die Dauer der Abklärung entscheidend ist, son dern ihre Qualität. So komm t es r echtsprechung sgemäss für den Aussagege halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.

3.3 , I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1). B emerkenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Umfang und welchem Detail lierungsgrad der psychiatrische Gut achter die Angaben der Beschwer defüh rerin dargelegt hat (vorstehend E. 4. 1 ) , s chon dies allein spricht deutlich ge gen die Begründetheit der von ihr erhobenen Kritik.

5 . 4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Be-schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebung erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwer deführerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak ten lage unzutref fend beziehungsweise unvollständig ist. Die vorliegenden medi zinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klä rungen verzichtet wer den kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich .

Die gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwände erweisen sich somit als nicht geeignet, um dieses in Frage zu stellen. 5 . 5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten , dass für Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofi l entsprechen wie auch für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe

(vorstehend E.

4.1 ), eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit mindes tens Ende 2012 besteht. 5 . 6

B etreffend die beschwerdeweisen Ausführun gen zur gemischten Methode ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese vorliegend wei terhin anwendbar ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1, E. 4.4).

Im Übrigen würde angesichts einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit selbst bei einer Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invalidi täts grad erreicht .

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis tungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeits markt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mut bar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma tische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi ka toren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest ) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hin weisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umge kehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich ver mindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlecht e Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 24 . Oktober 2016 (Urk . 2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gut achten sowie die Abklärung vor Ort, davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 73 % erwerbstätig und zu 27 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei . Im Haushalt sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 6.3 % eingeschränkt. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe seit min destens Ende 2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin/Reinigerin bei vollschichtigem Pensum . Demnach liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Zunächst sei sie wegen so matischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen z u 100 % ar beitsunfähig erklärt worden (S. 2). Die im Auftrag einer privaten Ve r sicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. B.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S. 3). Sowohl d as Z.___ -Gut ach ten wie auch das Gutachten der A.___ kämen hingegen zu einem diametral entgegengesetzten Schluss (S. 5 f.) .

Es sei auf die Berichte der be handelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen (S. 6 ). Ausser dem sei die Anwendung der gemischten Methode bei der Beur teilung des Leistungsanspruches diskriminierend. Für die Bestimmung des IV-Grades sei von ihrer Arbeitsunfähigkeit als Erwerbstätige auszugehen (S. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3.

Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2015 (Urk. 5/53) wurden die bislang ergangenen medizinischen Berichte und Gutachten als nicht genügend beweiswertig beurteilt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe verzichtet werden kann.

Es wurde unter anderem ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk.

5/ 30 ) , und das Z.___ -Gutachten ( Urk. 5/34 ) erheb lich voneinander divergieren würden und bezüglich der Diagnosen und der Arbeits fähig keit zu wesentlich anderen Beurteilungen kämen , obwohl die Begut achtungen der Be schwerdeführerin lediglich wenige Wochen auseinander l ä gen. Aus dem Gutachten von Dr. B.___ gehe nicht klar hervor, gestützt auf welche Befunde sie die Diagnose einer komple xen post traumatischen Belastungs störung ableite , zumal sie keine weiteren Ausführungen zu den Kriterien gemäss ICD-10 F43.1 gemacht habe. Ebenso wenig habe Dr. B.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendi ge n Merk male genannt . Auch a us den übrigen Akten gehe nicht klar hervor, wie die Diag no se der posttrau ma tischen Belastungsstörung zustande gekom men sei , zumal d ie Schilderungen bezüglich der Diagnose einer post trauma tischen Belastungsstörung insgesamt eher unbestimmt geblieben seien . Die Z.___ -Gutachter hätten sodann, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in kei ner Weise Bezug zu den Ausfüh rungen und Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ und dem Gut achten von Dr. B.___ genommen , was angesichts des Umstandes, dass ihnen de ren Berichte bekannt gewesen seien, zu erwarten gewesen wäre. Nachvollziehbare und begründete Ausfüh rungen zur abweichenden Einschätz ung habe der psychiatrische Gutachter nicht gemacht, was den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens entscheidend her ab gesetzt habe .

Die

genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Akten lage habe nach dem Gesagten keine verläss liche Beurteilung der Arbeits fä hig keit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit erlaubt, weshalb eine Gesamtbe trach tung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin ins besondere aus psychiatrischer Sicht, welche die aktuellen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtige, erforderlich sei . Dabei werde auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teiler werbstätige zu prüfen und festzulegen sein (vgl. E. 4 des Urteils) . 4. 4.1

Die Ärzte der A.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 8. April 2016 ( Urk. 5/72) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medi zin und Neurologie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 82 Ziff. 8.1.1): - c hronifiziertes

Ganzkörperschmerzsyndrom - Cervicobrachialgie links - Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose , Unkoverte bral spondylose und Diskusprotrusion C5/6 ohne Neuro kompression

- c ervicogener Schwindel und teils cervicogene Kopfschmerzen - p seudolumboradikuläres Syndrom rechts - Diskushernie L5/S1 mit Kompression S1 rechts rezessal und Deviation S2 rechts im Duralsack (MRI LWS 2 7. Januar 2012) - Sakralblock mit Kenacort 80 mg 1. Februar 2012 - e pidurale Infiltration L4/5 mit Kenacort 80 mg 0 6. März 2012 - Mikrodiskektomie L5/S1 von rechts,

Sequesterentfernung

/

Neurolyse

S 1 links 4. Mai 2012 bei lumboradikulärem Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom S1 rechts - Narbige Veränderungen epidural und Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI 2 4. September 2012) - Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 ohne Neurokompression (MRI 2 3. September 2015) - Parästhesie L5/S1 rechts - m uskuläre Dekonditionierung

- Schmerzausweitung - r ezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte depressive Episode ( ICD-10 F33.0) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 82 Ziff. 8.1.2): - l inksbetontes costoclavikuläres Irritationssyndrom Plexus brachialis - chronischer Spannungskopfschmerz und Verdacht auf Medikamenten übergebrauchsk opfschmerz - g astrooesophageale

Refluxkrankheit (E rstdiagnose

Februar 2012 ) - a xiale Hiatushernie

- erosive

Antrumgastritis

- leichte Reflux- Oesophagitis Grad l - unklare Leukozytose , kontrollbedürftig - Übergewicht (BMI 27.2 kg/m2) - Nikotinkonsum - aktenanamnestisch dreimonatliche parenterale Eisensubstitutionen bei Hypermenorrhoe

Die Gutachter führten aus, dass sich im all gemeinen internistischen Status ein Übergewicht der

49jährigen Beschwerdeführerin (BMI 27.2 kg/m2) ge zeigt habe . Vorgängig sei eine gastroösophageale

Refluxkrankheit bekannt gewe se n. Im Labor sei eine ätiologisch unklare Leukozytose bei normaler Blutsen kungs reaktion und normalem CRP aufgefallen . Bei aktenanamnes tisch drei m o natlich durchgeführten parente rale n

Eisensubstitutionsbehand lungen bei Hypermenorrhoe

seien aktuell ein normales Hämoglobin und eine normale Erythrozytenzahl nachgewiesen worden (S. 86 oben) .

Im rheumatol ogischen Status habe die Beschwerdeführerin panvertebrale Druck dolenzen , weiter aber auch diffuse Druckdolenzen im Bereich der ganzen linken Kopf- und Gesichtshälfte, in der dorsalen Schultergürtelregion links, diffus im ganzen linken Arm sowie am medialen Beckenkamm links

beklagt . Die mult ilokulären

Druckdolenzen hätten nicht auf myotendinoti sche Strukturen eingegrenzt werden können . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten diffusen Sensibilitätsstörungen im rechten Bein hätten nicht einem Nervensegment oder dem Ausbreit ungsgebiet eines peripheren Ner v s zugeordnet werden können . Es hätten sich keine Hinweise für ei ne radi kuläre Reiz- oder motori sche

Ausfallsymptomatik gezeigt. Es habe eine Dis krepanz zwisc hen den von der Versicherten ge schilderten, subjektiv invali disie ren de n muskuloskelettalen Beschwerden mit multilokulären

Druckdolen zen und den objektivierbaren pathologischen klinischen Befunden bestanden . Es hätten sich auch Hinweise für ein nicht organisches Krankheitsverhalten gezeigt . D ie vorgängig und aktuell nachge wiesenen degenerativen Verän derungen (Segmentdegenerat ionen C5/6 und L5/S1) hätten die geschilderten Beschwer den der Beschwerdeführerin höchstens teilweise zu erklären verm o cht . Die Selbsteins chätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht mit der Aus führung einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen , habe aber aus rheumato logischer Sicht nicht mit den objektivierbaren pathologischen kli nischen und radiologischen Befunden erklärt werden können (S. 86 Mitte) .

Aus neurologischer Sicht seien die linksseitigen Cervicobrachialgien und lum boischialgiformen Beschwerden als pseudoradikulär interpretiert worden . Es hätten sich aus neurologischer Sicht keine radikulären Reiz- oder senso motorischen Ausfallsymptome gezeigt . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindelzustände seien als überwiegend wahrscheinlich cervi cogen interpretiert worden . Weiter hätten sich Hinweise für das Vor liegen eines linksbetonten costoclavikulären Irritationssyndroms des Plexus brachi alis gezeigt . Als weitere Diagnose sei ein chronischer Spannungs kopf schmer z mit Verdacht auf Ü berlagerung durch einen Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz aufgeführt worden (S. 86 unten) .

Aus somatischer Sicht s eien die früher attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keiten vom 4. November 2011 bis 2 2. November 2011 sowie vom 3. Mai 2012

bis 1 2. August 2012 und die 50%ige

Arbeitsunfahigkeit vom 1 3. August 201 2 bis 2 3. Dezember 2012 nachvollziehbar. Die durch den behandelnden Haus arzt attestierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus soma tischer Sicht nicht begründen. Bei vollschichtigem Arbeitspensum könne eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht von höchstens 20% begründet werden, bedingt durch verm ehrte und über das betriebs üb lic he Mass hinausgehende Pausen. Langdauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe sollten aufgrund des costoclavikulären Irritationssyndroms ver mieden werden.

Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20% bei voll s chichtigem

Arbeits pen sum bestehe aus somatischer Sicht sowohl in den zu letzt ausgeführten Tätigkeiten als auch in anderen körperlichen l eichten bis gelegentlich mittel schweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne l angdauernde Arbeiten mit den Ar men über Kopfhöhe. Es könn t en aus somatischer Sicht auch keine Therapien empfohlen werden, von welchen eine wesentliche Ver besserung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten wären . Bezüglich des costoclavi kulären Irritationssyn droms des Plexus brachialis seien physi otherapeutische Mass nahmen zu empfehlen. Cos toclavikuläre

Engpasssyn drome w i e sen eine gute Therapierbarkeit durch Physiotherapie auf. Aus neurologischer Sicht w erde eine Neuordnung der Schmerztherapie insbeson dere auch im Hinblick auf die chronischen Kopfschm erzen empfohlen. Aus internisti scher Sicht sei die festge stellte Leukozytose kontrollbedü rftig. Zu dem werde aus allgemein-internistischer Sicht eine Nikotinabstinenz emp fohlen. Aufgrund der bereits deutlich feststellbaren Chronifizierungszeichen

sei aus somatischer Sicht mit einer ungünstigen Prognose zu rechnen (S. 86 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und der anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20% attestiert. Retrospektiv k önne a us psychiatrischer Sicht von ei ner

Ar beits unfähigkeit zwischen 0 und 20% ab mind estens Juni 2012 ausgegan gen werden (ausgenommen stationäre b eziehungsweise teilstationäre Be hand lungs phasen ).

Aus psychiatrischer Sicht werde eine Motivation der Ver sicher ten für eine berufliche Wiedereingliede rung em pfohlen (S. 87).

Hinsichtlich d er Diskussion bezüglich der frü her

gestellten psychiatrischen Diagnosen und der früheren Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit aus psy chia trischer Sicht führte der psychiatrische Gutachter Folgendes aus : D ie Aus sage im Bericht der behandelnden Therapeutin

Dr. C.___ vom April 2013 , wonach sich sämtliche Di agnosen schleichend nach dem erlittenen Trauma durch die Ermordung des Bruders akzentuiert hätten, könne einerseits nach vollzogen werden, da ein solches Ereignis (Mord) sicherlich einen gravie renden Einschnitt in einem Le ben darstelle könne. Andererseits seien die für die posttraumatische Belas tungsstörung relevanten Zeitkriterien nach ICD-10 nicht erfüllt. Weiter werde eine postpartale Depression nach der Geburt der Tochter 2007 und eine fol gende Therapie beschrieben. Die Ermordung der Therapeutin werde als kurz nach der Therapie angegeben. Diese zeitliche Angabe stehe im Widerspruch zu anderen Angaben. Die Beschwerdeführerin gebe an, rund 8 Monate in Be handlung bei der Therapeutin gewesen zu sein. Danach sei in Abschluss der Behandlung erfolgt. Die Therapeutin sei gemäss verschiedenen Angaben zirka Ende 2010 ermordet worden. Dazwischen habe gemäss der Beschwer deführerin kein Kontakt mehr bestanden. Im Zuge der Ermittlungen der Poli zei sei die Beschwerdeführerin dann befragt worden, was sie als damals be lastende Situation beschrieben habe. Eine depressive Symptomatik werde als mittelgradig angegeben. Warum die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei, werde nicht näher ausgeführt und sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (S. 45 unten).

Zum Bericht von Dr. C.___ vom Juni 2013 führte der Gutachter aus, dass die mathematischen Angaben hinsicht lich einer Arbeitsunfähigkeit über 100 %

nicht nachvollzogen werden könn ten. Die als mit überwiegender Wahr schei n lichkeit für die psychische Symp tomatik als ursächlich angegebenen soma tischen Symptome seien von der ambulanten Psychiaterin nicht begründet worden. Ebenso könnte angenom men werden, dass die Nicht-Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ursäch lich für die psychische Symptomatik sei, zum Beispiel mitbedingt durch eine reduzierte Tagesstruktur und reduzierte n

Selbst wert , da keine Tätigkeit und kein eigenes Einkommen vorhanden sei (S. 47). Zum Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 wird von Seiten des Gut achters angemerkt, dass diag nostisch neue Diagnosen angeführt würden, unter anderem eine Hypochond rie nach ärztlichem Kunstfehler. Um welche Art eines ärztlichen Kunstfehlers es sich handle, bleibe vage (ärztliche Fehl diagnose). Unter der Anamnese werde auf traumatisierende Verlusterlebnisse in der Kindheit und eine schwere Gewaltmisshandlung in der Kindheit durch eine Lehrperson hinge wiesen und das s diese Teil der Therapie seien. Zudem würden weitere Trau matisierungen i m Erwachsenenalter angegeben. Es wer de eine Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Ängste beschrieben, jedoch werde hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darauf nicht weiter einge gangen. Als Be merkung werde abschliessend angeführt, dass die IV mit einer Berentung entlastend wirken könnte, insbesondere um einen zermürbenden Rechts kampf zu vermeiden. Diese Bemerkung lasse aus gutachterlicher Sicht nicht auf eine ausgeprägte Wiedereingliederungsmotivation von Seite n der Behand lerin schliessen, trotz angegebener Verbesserung der depressiven und Angst-Symptomatik (S. 49).

Zum Gutachten von Dr. B.___ vom April 2014 führte der psychia trische Gutachter aus, dass eine detaillierte und ausführli che Herleitung der Diagnosen nicht erfolgt sei. Es fehle auch eine genaue Auseinandersetzung mit Diagnosekriterien und widersprüchlichen Fakten. Auch die (spätere) ge richt lich festgestellte diagnostische Zeitkriteriumsprob lematik für die posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-10 finde keine Erwähnung und Beach tung, wäre aber von fachärztlicher Seite klar im Zuge der Diagnosefindung zu diskutieren (S. 52). Hinsichtlich der Diagnose von Zwangsgedanken und Handlungen gemischt beschreibe die Gutachterin zwar Abweichungen zur Be schreibung von der ambulanten Behandlerin und den Angaben der Be schwer deführerin während der Begutachtung, gehe jedoch auf diese Diskre panzen im weiteren Verlauf des Gutachtens nicht mehr ein, so dass aus aktu eller gutachterlicher Sicht die Diagnose bezie hungsweise Diagnosestellung hinterfragt werden müsse. Hinsi chtlich der 100%igen Arbeits fähigkeit von unter anderem h ausärztlicher Seite verweise die Gutachterin auf die neuen Diagnose(n) durch die neu hinzugezogene Psy chiaterin. Jedoch beschreibe Dr. D.___ in seinem Bericht vom Dezember 2012 bereits einige psy chiatrische Diagnosen und habe trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Gleichzeitig äussere die Gutachterin, dass unter Ausschöpfung aller möglichen Integrationsmassnahmen möglich erweise in den nächsten 6 bis 12 Monaten zumindest eine teilweise Arbeits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit erreicht werden könne und dass in jedem Fall eine Kombination von medizinischen und beruflichen Massnahmen erfolgen sollte. Als erschwe rend für eine Wiederaufnahme der Arbeit würden als nichtmedizinische Gründe die Fremdsprachigkeit und der tiefe Bildungsstand der Beschwerde führerin angeführt. Prognostisch werde mittel- bis langfristig nicht von einer Arbeitsfähigkeit über 50 % ausgegan gen (S. 53).

Zum Z.___ - Gutachten vom Juni 2014 führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass sich der Gutachter ausführlich gezeigt habe, insbesondere in der psy chopathologischen Exploration der Symptomatik. Für die Diagno sestellung bleibe der Gutachter in seinen Ausführungen kürzer. Die Ableh nung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolge vom Gutachter primär aufgrund fehlender diagnostisch relevanter Symptomkrite rien , die er in seiner psychopathologischen Exploration darstelle. Die weite ren gutachter lichen Beschreibungen seien aus gutachterlicher Sicht in sich stimmig, kongruent und nachvollziehbar, trotz der gegensätzlichen vorhan denen Vor berichte. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise – unfä higkeit sei aus gutachterlicher Sicht passend zu den beschriebenen Diagnosen und Symptomen dargestellt, auch wenn dabei wiederum gegensätzliche Be richte und Einschätzungen vorhanden seien. Eine Wahrheitsfindung oder Bewer tung erfolge zu diesem Zeitpunkt des Guta chtens nicht (S. 60) .

Auffäl lig sei in der Zusammenschau der Berichte, dass medikamentös konstant eine psychiatrische Medikation mit Trittico und Cymbalta erfolge. Teil weise werde eine mangelnde Compliance bei der Beschwerdeführerin beschrie ben (niedri ger Medikamentenspiegel). Hinsichtlich der oft als ausge prägt beschriebenen Psychopathologie stelle sich jedoch die Frage, wieso keine Veränderung der Medikation erfolgt sei beziehungsweise wieso die Beschwerdeführerin an scheinend trotz subjektivem Leidensdruck die Medi kation nicht immer oder ausreichend dosiert einnehme. Im Zuge einer Schadenminderungspflicht auch als therapeutische Zielsetzung ergäben sich somit Defizite (S. 61).

4.2

Hinsichtlich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nahm der psychiatrische Gutachter zu den massgeblichen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) wie folgt Stellung (S. 64 f. des Gutachtens): In Bezug auf den sozialen Kontext lebe die Versicherte tendenziell isoliert in ihrem Familienverband, wofür ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihr tiefes Bildungsniveau ursächlich seien. Die krankheitsbedingten Symptome spielten für die soziale Interaktion nur eine kleine Rolle. Wenngleich die Schmerzsymptomatik ab und an Auswirkungen auf das Familienleben habe, sei die Versicherte grund sätzlich mit einer lebenspraktischen und muttersprachlich kommunikativen Kompetenz ausgestattet und könne diese auch wieder aktivieren. Hinsichtlich der Behandlung und Eingliederung erfolge die Medikation nicht lege artis und es ergebe sich der naheliegende und begründbare Verdacht, dass die bisherige psychiatrische Therapie darauf ausgelegt sei, die Versicherte als krank zu beurteilen und als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Es be stehe zudem leider keine ressourcenorientierte Handlungsebene, in der die Versicherte motiviert werde, in einen Arbeitsprozess einzusteigen, obwohl ein solcher von verschiedenster Stelle mehrfach empfohlen worden sei. Zur Konsistenz hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Angaben der Versicherten in sich selbst nur bedingt kongruent seien. So werde vielfach in der Exploration keine ausgeprägte Symptomatik beschrieben. Auch fänden sich Hinweise auf eine mangelnde Compliance und niedrige Medika men ten spiegel . Dies unterstreiche die Diskrepanz zwischen geschildertem Leiden und den nur geringen Anstrengungen, dieses Leiden zu überwinden. Weiter fänden sich Hinweise auf Aggravation und es sei unklar, weshalb bisher, obwohl empfohlen, keine Arbeitsversuche unternommen worden seien.

4.3

Zusammenfassend bestehe aus polydiszip linärer Sicht in weitestgehender

Übereinstimmung zum Vorgutachten des Z.___ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei voll schichtigem Arbeitspensum. Es hätten sich weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht Diskrepanzen hin sichtlich der Diagnosen noch relevante Divergenzen der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer/psychiatrischer Si cht ergeben (S. 87) .

In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe besteh e aus polydis zipli närer Sicht ein e Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 %

(20%ige Leistungsminderung bei vollschichtigem Arbeitspensum).

Aus poly disziplinärer Sicht sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ab mind estens Ende 2012 auszugehen.

Die zuvor attestierten 100%igen Arbeitsunfä hig kei ten vom

4. April 2011 bis 22 November 2011 und vo m

3. Februar 2012

bis 1 2. August 2012 und die 50% ige Arbeitsunfähigkeit vo m 1 3. August 2012 bis 2 3. Dezember 2012 seien aus somatischer Sicht n achvollziehbar (S. 87 f.) . 4. 4

Am 1 8. Mai 2016 (Urk. 5/74) nahmen die Gutachter der A.___ AG Stellung zu Rück fragen des RAD und führten aus, dass sich aus rheumatolo gischer Sicht Hinweise für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten und eine Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft gefunden hätten. Aus rheumatologischer Sicht sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten von 20 % zu begründen mit der muskulären Dekonditionierung .

Aus neurologischer Sicht sollten aufgrund des linksbetonten costoclaviculä ren Irritationssyndroms des Plexus brachialis längere Arbeiten in maximal abduzierter Armstellung beidseits vermieden werden. Eine quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht weder auf grund des vermuteten linksbetonten costoclaviculären Irritationssyndroms des Plexus brachialis , durch die aus neurologischer Sicht als pseudoradikulär interpretierten Armschmerzen noch durch die Mischkopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund und Kopf schmerz Chronifizierung durch Dauergebrauch herkömmlicher Analgetika begründet werden (S. 1).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, attestiert worden. Im Mini-ICF-App habe eine mehrheit lich nur leichte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin eruiert werden können. Der psychiatrische Gutachter habe über zeitweilig angedeutete Angstaffekte berichtet, welche den psychopathologischen Befund aber nicht nachhaltig geprägt h ätt e n . Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz hätten sich nicht eruieren lassen. Es seien auch keine Hinweise auf Flashbacks, Intru sionen, Traumata bezogene Albträume oder Hyper- Arousals gefunden worden. Aufgrund der gestellten Diagnosen einer chroni schen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren habe der psychiatrische Gutachter keine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin attestiert.

Aus psychiatrischer Sicht seien eine rezidivierende depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die funktio nellen Einschränkungen von 20 % seien durch die Symptome dieser Diag nosen (kumulativ) mitbedingt, die sich auch teils in der leichten Beeinträch tigung im Mini-ICF wiederfänden. Hinsichtlich der quantitativen (zeitlichen) Auswirkung zeige sich ein langjähriger chronischer beziehungsweise rezidi vierender Verlauf , der zeitlich prognostisch als eher ungünstig einzuschätzen sei. Versicherungsfremde Faktoren wie niedriges Bildungsniveau und Ausbil dungsstand, sowie die geringen Deutschkenntnisse seien in der 20%igen Einschränkung klarerweise nicht miteinbezogen worden (S. 2).

4.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Juni 2016 Stellung ( Urk. 5/77/3-4) und führte aus, dass sich gemäss Antwortschreiben der Gutachter unter Verweis auf das Mini-ICF Rating eine geringe Einschränkung im psychischen Bereich ergebe. Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab mindes tens Ende 2012 auszugehen.

4.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 1 1. Juli 2016 bei der Beschwer de führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, quali fizierte sie als zu 73 % im Er werbsbereich und zu 27 % im Haus halt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 6.3 % im Haushalt (Urk. 6/105).

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gesprächs ausgeführt, dass sich keine Veränderung ergeben habe im Gesundheitszustand seit der Begutach tung. Die Schmerzen seien täglich vorhanden, jedoch in wechselnder Inten sität. Sie regle aus diesem Grund die Schmerzmitteleinnahme situativ und selbstbestimmt. Sie gehe zweimal in der Woche in die Physiotherapie und habe wöchentliche Konsultationen bei der Psychiaterin (S. 2). 5.

E. 5 / 78-87 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 einen Rentenanspruch der Versi cher ten (Urk. 5 /88 = Urk. 2 ). 2.

Die Versicherte erhob am

15. November 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 24. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, even tuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 201

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung des Gesundheitszustandes un d der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der A.___ AG vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.1 -4.3 ) ab.

Die Beschwerdeführer in machte geltend, es sei vielmehr auf das Gutachten von Dr. B.___ sowie die Beurteilung durch die behandelnde Psychia terin Dr. C.___ abzu stellen.

Nachdem das hiesige Gericht diese Berichte im Urteil vom 13. Mai 2015 als nicht genügend beweiswertig beurteilt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5 .2

Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das Gutach ten des A.___ AG vom 1 8. April 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .1 -4.3 ) für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strit tigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berück sich tigt die vo n

der Be schwerdeführer in geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und insbesondere auch in

ger ünd licher Ausei nandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kreten medizini schen Situation Rechnung. So machte n die Gutach ter

da rauf auf merk sam, dass das Ausmass der somatischen Beschwerden nicht hin reichend durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne und auch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder moto rische Aus fal l symp tomatik vorliegen würden. Sie zeigten vielmehr auf, dass sich Hinweise für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten sowie eine Selbst limitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft gefunden hätten ( Urk. 5/74 S.

1). Weiter legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in psychischer Hinsicht eine mehrheitlich nur leichte Beeinträchtigung der Beschwerdefüh rerin habe eruiert werden können. So seien weder Zwänge noch Phobien von Alltagrelevanz feststellbar gewesen, und auch Hinweise auf Flashbacks, Intrusionen, auf Traumata bezogene Albträume oder Hyper- Arousals hätten keine gefunden werden können ( Urk. 5/72 S. 62 f.) . Die Gutachter bezogen sodann ausdrücklich Stellung zu den ab weichenden Einschätzungen durch di e behandelnden Ärzte sowie insbesondere auch zum abweichenden psychi atri schen Gutachten von Dr. B.___ . D as Gutach ten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden aus führlich begründet. So zeigte n die Gutachter auf, dass die Beschwerde führerin längere Arbeiten über Kopfhöhe aufgrund des cos toclavikulären

Irrita tionssyndroms vermeiden sollte, sie ansonsten jedoch in körperlichen leich ten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkei ten ohne langdauernde Arbeiten mit den Armen über Kopfhöhe zu 80 % ausüben könne (S. 86).

Überdies be gründete n sie ein lässlich und sorg fältig, dass die funktionellen Einschränkungen von 20 % aus somatischer Sicht durch die Symptomatik der Diagnosen einer rezidi vierenden depressi ven Störung und einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung kumula tiv mitbedingt seien, die sich auch teils in der leich ten Beein trächtigung im Mini-ICF wiederfänden ( Urk. 5/74 S.

2).

Hierzu ist aus recht licher Sicht jedoch festzuhalten, dass sich in Anbetracht der vom psychia trischen Gut achter dargelegten Indikatoren (vgl. vorstehend E.

4.2) die soma to forme

Schmerz s törung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invali di sierend auswirkt (vgl. vorstehend E. 1.4).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E.

1.4) vollumfäng lich, so da ss für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . 5 .3

In der Beschwerde wurde sodann eingewandt, dass die Qualität eines Gut achtens auch vom (zeitlichen) Aufwand des (psychiatrischen) Gutachters abhänge ( Urk. 1 S. 4) .

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihres Erachtens mit 1 ½ Stunden zu kurze Untersuchungsdauer ist entgegen ihrer Ansicht nicht stichhaltig, gilt doch gegenteils , dass nicht die Dauer der Abklärung entscheidend ist, son dern ihre Qualität. So komm t es r echtsprechung sgemäss für den Aussagege halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.

3.3 , I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1). B emerkenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Umfang und welchem Detail lierungsgrad der psychiatrische Gut achter die Angaben der Beschwer defüh rerin dargelegt hat (vorstehend E. 4. 1 ) , s chon dies allein spricht deutlich ge gen die Begründetheit der von ihr erhobenen Kritik.

5 . 4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Be-schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebung erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwer deführerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak ten lage unzutref fend beziehungsweise unvollständig ist. Die vorliegenden medi zinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klä rungen verzichtet wer den kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich .

Die gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwände erweisen sich somit als nicht geeignet, um dieses in Frage zu stellen. 5 . 5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten , dass für Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofi l entsprechen wie auch für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe

(vorstehend E.

4.1 ), eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit mindes tens Ende 2012 besteht. 5 . 6

B etreffend die beschwerdeweisen Ausführun gen zur gemischten Methode ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese vorliegend wei terhin anwendbar ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1, E. 4.4).

Im Übrigen würde angesichts einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit selbst bei einer Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invalidi täts grad erreicht .

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

E. 12 . Janu ar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01282 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

23. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war von Oktober 2009 bis Januar 2012 zu 60 % als Hilfsköchin/Reinigerin im Restaurant Y.___ tätig, wo bei der letzte Arbeitstag am 20. Januar 2012 war (Urk. 5/9/8-9) .

Unter Hin weis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren meldete sich die Versicherte am 21. Februar 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /8). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5 /16-17, Urk. 5 /24, Urk. 5 /30) und holte bei der Z.___ AG ein poly dis ziplinäres Gutachten ein, das am 30. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 5/34).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 /36-46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch der Versi cher ten (Urk. 5/47). 1.2

Die von der Versicherten dagegen am

29. Januar 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 5/51/3-8) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2015.00124 mit Urteil vom 1 3. Mai 2015 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge ( Urk. 5/53). 1.3

Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und er werbliche Situation erneut ab, führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 5/76) und holte bei der A.___ AG

ein poly dis ziplinäres Gutachten ein , das am 1 8. April 2016 erstattet wurde (Urk. 5 /72 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 / 78-87 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 einen Rentenanspruch der Versi cher ten (Urk. 5 /88 = Urk. 2 ). 2.

Die Versicherte erhob am

15. November 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 24. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, even tuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 201 7 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12 . Janu ar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis tungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeits markt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mut bar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .4

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma tische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi ka toren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest ) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Kon sistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hin weisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umge kehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich ver mindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlecht e Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 24 . Oktober 2016 (Urk . 2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das A.___ -Gut achten sowie die Abklärung vor Ort, davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 73 % erwerbstätig und zu 27 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei . Im Haushalt sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 6.3 % eingeschränkt. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe seit min destens Ende 2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin/Reinigerin bei vollschichtigem Pensum . Demnach liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Zunächst sei sie wegen so matischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen z u 100 % ar beitsunfähig erklärt worden (S. 2). Die im Auftrag einer privaten Ve r sicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. B.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S. 3). Sowohl d as Z.___ -Gut ach ten wie auch das Gutachten der A.___ kämen hingegen zu einem diametral entgegengesetzten Schluss (S. 5 f.) .

Es sei auf die Berichte der be handelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen (S. 6 ). Ausser dem sei die Anwendung der gemischten Methode bei der Beur teilung des Leistungsanspruches diskriminierend. Für die Bestimmung des IV-Grades sei von ihrer Arbeitsunfähigkeit als Erwerbstätige auszugehen (S. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführe rin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf ein e Invalidenrente besteht. 3.

Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2015 (Urk. 5/53) wurden die bislang ergangenen medizinischen Berichte und Gutachten als nicht genügend beweiswertig beurteilt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe verzichtet werden kann.

Es wurde unter anderem ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk.

5/ 30 ) , und das Z.___ -Gutachten ( Urk. 5/34 ) erheb lich voneinander divergieren würden und bezüglich der Diagnosen und der Arbeits fähig keit zu wesentlich anderen Beurteilungen kämen , obwohl die Begut achtungen der Be schwerdeführerin lediglich wenige Wochen auseinander l ä gen. Aus dem Gutachten von Dr. B.___ gehe nicht klar hervor, gestützt auf welche Befunde sie die Diagnose einer komple xen post traumatischen Belastungs störung ableite , zumal sie keine weiteren Ausführungen zu den Kriterien gemäss ICD-10 F43.1 gemacht habe. Ebenso wenig habe Dr. B.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendi ge n Merk male genannt . Auch a us den übrigen Akten gehe nicht klar hervor, wie die Diag no se der posttrau ma tischen Belastungsstörung zustande gekom men sei , zumal d ie Schilderungen bezüglich der Diagnose einer post trauma tischen Belastungsstörung insgesamt eher unbestimmt geblieben seien . Die Z.___ -Gutachter hätten sodann, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in kei ner Weise Bezug zu den Ausfüh rungen und Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ und dem Gut achten von Dr. B.___ genommen , was angesichts des Umstandes, dass ihnen de ren Berichte bekannt gewesen seien, zu erwarten gewesen wäre. Nachvollziehbare und begründete Ausfüh rungen zur abweichenden Einschätz ung habe der psychiatrische Gutachter nicht gemacht, was den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens entscheidend her ab gesetzt habe .

Die

genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Akten lage habe nach dem Gesagten keine verläss liche Beurteilung der Arbeits fä hig keit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit erlaubt, weshalb eine Gesamtbe trach tung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin ins besondere aus psychiatrischer Sicht, welche die aktuellen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtige, erforderlich sei . Dabei werde auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teiler werbstätige zu prüfen und festzulegen sein (vgl. E. 4 des Urteils) . 4. 4.1

Die Ärzte der A.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 8. April 2016 ( Urk. 5/72) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medi zin und Neurologie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 82 Ziff. 8.1.1): - c hronifiziertes

Ganzkörperschmerzsyndrom - Cervicobrachialgie links - Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose , Unkoverte bral spondylose und Diskusprotrusion C5/6 ohne Neuro kompression

- c ervicogener Schwindel und teils cervicogene Kopfschmerzen - p seudolumboradikuläres Syndrom rechts - Diskushernie L5/S1 mit Kompression S1 rechts rezessal und Deviation S2 rechts im Duralsack (MRI LWS 2 7. Januar 2012) - Sakralblock mit Kenacort 80 mg 1. Februar 2012 - e pidurale Infiltration L4/5 mit Kenacort 80 mg 0 6. März 2012 - Mikrodiskektomie L5/S1 von rechts,

Sequesterentfernung

/

Neurolyse

S 1 links 4. Mai 2012 bei lumboradikulärem Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom S1 rechts - Narbige Veränderungen epidural und Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI 2 4. September 2012) - Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 ohne Neurokompression (MRI 2 3. September 2015) - Parästhesie L5/S1 rechts - m uskuläre Dekonditionierung

- Schmerzausweitung - r ezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte depressive Episode ( ICD-10 F33.0) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 82 Ziff. 8.1.2): - l inksbetontes costoclavikuläres Irritationssyndrom Plexus brachialis - chronischer Spannungskopfschmerz und Verdacht auf Medikamenten übergebrauchsk opfschmerz - g astrooesophageale

Refluxkrankheit (E rstdiagnose

Februar 2012 ) - a xiale Hiatushernie

- erosive

Antrumgastritis

- leichte Reflux- Oesophagitis Grad l - unklare Leukozytose , kontrollbedürftig - Übergewicht (BMI 27.2 kg/m2) - Nikotinkonsum - aktenanamnestisch dreimonatliche parenterale Eisensubstitutionen bei Hypermenorrhoe

Die Gutachter führten aus, dass sich im all gemeinen internistischen Status ein Übergewicht der

49jährigen Beschwerdeführerin (BMI 27.2 kg/m2) ge zeigt habe . Vorgängig sei eine gastroösophageale

Refluxkrankheit bekannt gewe se n. Im Labor sei eine ätiologisch unklare Leukozytose bei normaler Blutsen kungs reaktion und normalem CRP aufgefallen . Bei aktenanamnes tisch drei m o natlich durchgeführten parente rale n

Eisensubstitutionsbehand lungen bei Hypermenorrhoe

seien aktuell ein normales Hämoglobin und eine normale Erythrozytenzahl nachgewiesen worden (S. 86 oben) .

Im rheumatol ogischen Status habe die Beschwerdeführerin panvertebrale Druck dolenzen , weiter aber auch diffuse Druckdolenzen im Bereich der ganzen linken Kopf- und Gesichtshälfte, in der dorsalen Schultergürtelregion links, diffus im ganzen linken Arm sowie am medialen Beckenkamm links

beklagt . Die mult ilokulären

Druckdolenzen hätten nicht auf myotendinoti sche Strukturen eingegrenzt werden können . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten diffusen Sensibilitätsstörungen im rechten Bein hätten nicht einem Nervensegment oder dem Ausbreit ungsgebiet eines peripheren Ner v s zugeordnet werden können . Es hätten sich keine Hinweise für ei ne radi kuläre Reiz- oder motori sche

Ausfallsymptomatik gezeigt. Es habe eine Dis krepanz zwisc hen den von der Versicherten ge schilderten, subjektiv invali disie ren de n muskuloskelettalen Beschwerden mit multilokulären

Druckdolen zen und den objektivierbaren pathologischen klinischen Befunden bestanden . Es hätten sich auch Hinweise für ein nicht organisches Krankheitsverhalten gezeigt . D ie vorgängig und aktuell nachge wiesenen degenerativen Verän derungen (Segmentdegenerat ionen C5/6 und L5/S1) hätten die geschilderten Beschwer den der Beschwerdeführerin höchstens teilweise zu erklären verm o cht . Die Selbsteins chätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht mit der Aus führung einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen , habe aber aus rheumato logischer Sicht nicht mit den objektivierbaren pathologischen kli nischen und radiologischen Befunden erklärt werden können (S. 86 Mitte) .

Aus neurologischer Sicht seien die linksseitigen Cervicobrachialgien und lum boischialgiformen Beschwerden als pseudoradikulär interpretiert worden . Es hätten sich aus neurologischer Sicht keine radikulären Reiz- oder senso motorischen Ausfallsymptome gezeigt . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindelzustände seien als überwiegend wahrscheinlich cervi cogen interpretiert worden . Weiter hätten sich Hinweise für das Vor liegen eines linksbetonten costoclavikulären Irritationssyndroms des Plexus brachi alis gezeigt . Als weitere Diagnose sei ein chronischer Spannungs kopf schmer z mit Verdacht auf Ü berlagerung durch einen Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz aufgeführt worden (S. 86 unten) .

Aus somatischer Sicht s eien die früher attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keiten vom 4. November 2011 bis 2 2. November 2011 sowie vom 3. Mai 2012

bis 1 2. August 2012 und die 50%ige

Arbeitsunfahigkeit vom 1 3. August 201 2 bis 2 3. Dezember 2012 nachvollziehbar. Die durch den behandelnden Haus arzt attestierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus soma tischer Sicht nicht begründen. Bei vollschichtigem Arbeitspensum könne eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht von höchstens 20% begründet werden, bedingt durch verm ehrte und über das betriebs üb lic he Mass hinausgehende Pausen. Langdauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe sollten aufgrund des costoclavikulären Irritationssyndroms ver mieden werden.

Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20% bei voll s chichtigem

Arbeits pen sum bestehe aus somatischer Sicht sowohl in den zu letzt ausgeführten Tätigkeiten als auch in anderen körperlichen l eichten bis gelegentlich mittel schweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne l angdauernde Arbeiten mit den Ar men über Kopfhöhe. Es könn t en aus somatischer Sicht auch keine Therapien empfohlen werden, von welchen eine wesentliche Ver besserung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten wären . Bezüglich des costoclavi kulären Irritationssyn droms des Plexus brachialis seien physi otherapeutische Mass nahmen zu empfehlen. Cos toclavikuläre

Engpasssyn drome w i e sen eine gute Therapierbarkeit durch Physiotherapie auf. Aus neurologischer Sicht w erde eine Neuordnung der Schmerztherapie insbeson dere auch im Hinblick auf die chronischen Kopfschm erzen empfohlen. Aus internisti scher Sicht sei die festge stellte Leukozytose kontrollbedü rftig. Zu dem werde aus allgemein-internistischer Sicht eine Nikotinabstinenz emp fohlen. Aufgrund der bereits deutlich feststellbaren Chronifizierungszeichen

sei aus somatischer Sicht mit einer ungünstigen Prognose zu rechnen (S. 86 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und der anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20% attestiert. Retrospektiv k önne a us psychiatrischer Sicht von ei ner

Ar beits unfähigkeit zwischen 0 und 20% ab mind estens Juni 2012 ausgegan gen werden (ausgenommen stationäre b eziehungsweise teilstationäre Be hand lungs phasen ).

Aus psychiatrischer Sicht werde eine Motivation der Ver sicher ten für eine berufliche Wiedereingliede rung em pfohlen (S. 87).

Hinsichtlich d er Diskussion bezüglich der frü her

gestellten psychiatrischen Diagnosen und der früheren Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit aus psy chia trischer Sicht führte der psychiatrische Gutachter Folgendes aus : D ie Aus sage im Bericht der behandelnden Therapeutin

Dr. C.___ vom April 2013 , wonach sich sämtliche Di agnosen schleichend nach dem erlittenen Trauma durch die Ermordung des Bruders akzentuiert hätten, könne einerseits nach vollzogen werden, da ein solches Ereignis (Mord) sicherlich einen gravie renden Einschnitt in einem Le ben darstelle könne. Andererseits seien die für die posttraumatische Belas tungsstörung relevanten Zeitkriterien nach ICD-10 nicht erfüllt. Weiter werde eine postpartale Depression nach der Geburt der Tochter 2007 und eine fol gende Therapie beschrieben. Die Ermordung der Therapeutin werde als kurz nach der Therapie angegeben. Diese zeitliche Angabe stehe im Widerspruch zu anderen Angaben. Die Beschwerdeführerin gebe an, rund 8 Monate in Be handlung bei der Therapeutin gewesen zu sein. Danach sei in Abschluss der Behandlung erfolgt. Die Therapeutin sei gemäss verschiedenen Angaben zirka Ende 2010 ermordet worden. Dazwischen habe gemäss der Beschwer deführerin kein Kontakt mehr bestanden. Im Zuge der Ermittlungen der Poli zei sei die Beschwerdeführerin dann befragt worden, was sie als damals be lastende Situation beschrieben habe. Eine depressive Symptomatik werde als mittelgradig angegeben. Warum die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei, werde nicht näher ausgeführt und sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (S. 45 unten).

Zum Bericht von Dr. C.___ vom Juni 2013 führte der Gutachter aus, dass die mathematischen Angaben hinsicht lich einer Arbeitsunfähigkeit über 100 %

nicht nachvollzogen werden könn ten. Die als mit überwiegender Wahr schei n lichkeit für die psychische Symp tomatik als ursächlich angegebenen soma tischen Symptome seien von der ambulanten Psychiaterin nicht begründet worden. Ebenso könnte angenom men werden, dass die Nicht-Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ursäch lich für die psychische Symptomatik sei, zum Beispiel mitbedingt durch eine reduzierte Tagesstruktur und reduzierte n

Selbst wert , da keine Tätigkeit und kein eigenes Einkommen vorhanden sei (S. 47). Zum Bericht von Dr. C.___ vom November 2013 wird von Seiten des Gut achters angemerkt, dass diag nostisch neue Diagnosen angeführt würden, unter anderem eine Hypochond rie nach ärztlichem Kunstfehler. Um welche Art eines ärztlichen Kunstfehlers es sich handle, bleibe vage (ärztliche Fehl diagnose). Unter der Anamnese werde auf traumatisierende Verlusterlebnisse in der Kindheit und eine schwere Gewaltmisshandlung in der Kindheit durch eine Lehrperson hinge wiesen und das s diese Teil der Therapie seien. Zudem würden weitere Trau matisierungen i m Erwachsenenalter angegeben. Es wer de eine Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Ängste beschrieben, jedoch werde hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darauf nicht weiter einge gangen. Als Be merkung werde abschliessend angeführt, dass die IV mit einer Berentung entlastend wirken könnte, insbesondere um einen zermürbenden Rechts kampf zu vermeiden. Diese Bemerkung lasse aus gutachterlicher Sicht nicht auf eine ausgeprägte Wiedereingliederungsmotivation von Seite n der Behand lerin schliessen, trotz angegebener Verbesserung der depressiven und Angst-Symptomatik (S. 49).

Zum Gutachten von Dr. B.___ vom April 2014 führte der psychia trische Gutachter aus, dass eine detaillierte und ausführli che Herleitung der Diagnosen nicht erfolgt sei. Es fehle auch eine genaue Auseinandersetzung mit Diagnosekriterien und widersprüchlichen Fakten. Auch die (spätere) ge richt lich festgestellte diagnostische Zeitkriteriumsprob lematik für die posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-10 finde keine Erwähnung und Beach tung, wäre aber von fachärztlicher Seite klar im Zuge der Diagnosefindung zu diskutieren (S. 52). Hinsichtlich der Diagnose von Zwangsgedanken und Handlungen gemischt beschreibe die Gutachterin zwar Abweichungen zur Be schreibung von der ambulanten Behandlerin und den Angaben der Be schwer deführerin während der Begutachtung, gehe jedoch auf diese Diskre panzen im weiteren Verlauf des Gutachtens nicht mehr ein, so dass aus aktu eller gutachterlicher Sicht die Diagnose bezie hungsweise Diagnosestellung hinterfragt werden müsse. Hinsi chtlich der 100%igen Arbeits fähigkeit von unter anderem h ausärztlicher Seite verweise die Gutachterin auf die neuen Diagnose(n) durch die neu hinzugezogene Psy chiaterin. Jedoch beschreibe Dr. D.___ in seinem Bericht vom Dezember 2012 bereits einige psy chiatrische Diagnosen und habe trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest gestellt. Gleichzeitig äussere die Gutachterin, dass unter Ausschöpfung aller möglichen Integrationsmassnahmen möglich erweise in den nächsten 6 bis 12 Monaten zumindest eine teilweise Arbeits fähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit erreicht werden könne und dass in jedem Fall eine Kombination von medizinischen und beruflichen Massnahmen erfolgen sollte. Als erschwe rend für eine Wiederaufnahme der Arbeit würden als nichtmedizinische Gründe die Fremdsprachigkeit und der tiefe Bildungsstand der Beschwerde führerin angeführt. Prognostisch werde mittel- bis langfristig nicht von einer Arbeitsfähigkeit über 50 % ausgegan gen (S. 53).

Zum Z.___ - Gutachten vom Juni 2014 führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass sich der Gutachter ausführlich gezeigt habe, insbesondere in der psy chopathologischen Exploration der Symptomatik. Für die Diagno sestellung bleibe der Gutachter in seinen Ausführungen kürzer. Die Ableh nung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolge vom Gutachter primär aufgrund fehlender diagnostisch relevanter Symptomkrite rien , die er in seiner psychopathologischen Exploration darstelle. Die weite ren gutachter lichen Beschreibungen seien aus gutachterlicher Sicht in sich stimmig, kongruent und nachvollziehbar, trotz der gegensätzlichen vorhan denen Vor berichte. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise – unfä higkeit sei aus gutachterlicher Sicht passend zu den beschriebenen Diagnosen und Symptomen dargestellt, auch wenn dabei wiederum gegensätzliche Be richte und Einschätzungen vorhanden seien. Eine Wahrheitsfindung oder Bewer tung erfolge zu diesem Zeitpunkt des Guta chtens nicht (S. 60) .

Auffäl lig sei in der Zusammenschau der Berichte, dass medikamentös konstant eine psychiatrische Medikation mit Trittico und Cymbalta erfolge. Teil weise werde eine mangelnde Compliance bei der Beschwerdeführerin beschrie ben (niedri ger Medikamentenspiegel). Hinsichtlich der oft als ausge prägt beschriebenen Psychopathologie stelle sich jedoch die Frage, wieso keine Veränderung der Medikation erfolgt sei beziehungsweise wieso die Beschwerdeführerin an scheinend trotz subjektivem Leidensdruck die Medi kation nicht immer oder ausreichend dosiert einnehme. Im Zuge einer Schadenminderungspflicht auch als therapeutische Zielsetzung ergäben sich somit Defizite (S. 61).

4.2

Hinsichtlich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nahm der psychiatrische Gutachter zu den massgeblichen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) wie folgt Stellung (S. 64 f. des Gutachtens): In Bezug auf den sozialen Kontext lebe die Versicherte tendenziell isoliert in ihrem Familienverband, wofür ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihr tiefes Bildungsniveau ursächlich seien. Die krankheitsbedingten Symptome spielten für die soziale Interaktion nur eine kleine Rolle. Wenngleich die Schmerzsymptomatik ab und an Auswirkungen auf das Familienleben habe, sei die Versicherte grund sätzlich mit einer lebenspraktischen und muttersprachlich kommunikativen Kompetenz ausgestattet und könne diese auch wieder aktivieren. Hinsichtlich der Behandlung und Eingliederung erfolge die Medikation nicht lege artis und es ergebe sich der naheliegende und begründbare Verdacht, dass die bisherige psychiatrische Therapie darauf ausgelegt sei, die Versicherte als krank zu beurteilen und als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Es be stehe zudem leider keine ressourcenorientierte Handlungsebene, in der die Versicherte motiviert werde, in einen Arbeitsprozess einzusteigen, obwohl ein solcher von verschiedenster Stelle mehrfach empfohlen worden sei. Zur Konsistenz hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Angaben der Versicherten in sich selbst nur bedingt kongruent seien. So werde vielfach in der Exploration keine ausgeprägte Symptomatik beschrieben. Auch fänden sich Hinweise auf eine mangelnde Compliance und niedrige Medika men ten spiegel . Dies unterstreiche die Diskrepanz zwischen geschildertem Leiden und den nur geringen Anstrengungen, dieses Leiden zu überwinden. Weiter fänden sich Hinweise auf Aggravation und es sei unklar, weshalb bisher, obwohl empfohlen, keine Arbeitsversuche unternommen worden seien.

4.3

Zusammenfassend bestehe aus polydiszip linärer Sicht in weitestgehender

Übereinstimmung zum Vorgutachten des Z.___ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei voll schichtigem Arbeitspensum. Es hätten sich weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht Diskrepanzen hin sichtlich der Diagnosen noch relevante Divergenzen der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer/psychiatrischer Si cht ergeben (S. 87) .

In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe besteh e aus polydis zipli närer Sicht ein e Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 %

(20%ige Leistungsminderung bei vollschichtigem Arbeitspensum).

Aus poly disziplinärer Sicht sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ab mind estens Ende 2012 auszugehen.

Die zuvor attestierten 100%igen Arbeitsunfä hig kei ten vom

4. April 2011 bis 22 November 2011 und vo m

3. Februar 2012

bis 1 2. August 2012 und die 50% ige Arbeitsunfähigkeit vo m 1 3. August 2012 bis 2 3. Dezember 2012 seien aus somatischer Sicht n achvollziehbar (S. 87 f.) . 4. 4

Am 1 8. Mai 2016 (Urk. 5/74) nahmen die Gutachter der A.___ AG Stellung zu Rück fragen des RAD und führten aus, dass sich aus rheumatolo gischer Sicht Hinweise für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten und eine Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft gefunden hätten. Aus rheumatologischer Sicht sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten von 20 % zu begründen mit der muskulären Dekonditionierung .

Aus neurologischer Sicht sollten aufgrund des linksbetonten costoclaviculä ren Irritationssyndroms des Plexus brachialis längere Arbeiten in maximal abduzierter Armstellung beidseits vermieden werden. Eine quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht weder auf grund des vermuteten linksbetonten costoclaviculären Irritationssyndroms des Plexus brachialis , durch die aus neurologischer Sicht als pseudoradikulär interpretierten Armschmerzen noch durch die Mischkopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund und Kopf schmerz Chronifizierung durch Dauergebrauch herkömmlicher Analgetika begründet werden (S. 1).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, attestiert worden. Im Mini-ICF-App habe eine mehrheit lich nur leichte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin eruiert werden können. Der psychiatrische Gutachter habe über zeitweilig angedeutete Angstaffekte berichtet, welche den psychopathologischen Befund aber nicht nachhaltig geprägt h ätt e n . Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz hätten sich nicht eruieren lassen. Es seien auch keine Hinweise auf Flashbacks, Intru sionen, Traumata bezogene Albträume oder Hyper- Arousals gefunden worden. Aufgrund der gestellten Diagnosen einer chroni schen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren habe der psychiatrische Gutachter keine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin attestiert.

Aus psychiatrischer Sicht seien eine rezidivierende depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die funktio nellen Einschränkungen von 20 % seien durch die Symptome dieser Diag nosen (kumulativ) mitbedingt, die sich auch teils in der leichten Beeinträch tigung im Mini-ICF wiederfänden. Hinsichtlich der quantitativen (zeitlichen) Auswirkung zeige sich ein langjähriger chronischer beziehungsweise rezidi vierender Verlauf , der zeitlich prognostisch als eher ungünstig einzuschätzen sei. Versicherungsfremde Faktoren wie niedriges Bildungsniveau und Ausbil dungsstand, sowie die geringen Deutschkenntnisse seien in der 20%igen Einschränkung klarerweise nicht miteinbezogen worden (S. 2).

4.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Juni 2016 Stellung ( Urk. 5/77/3-4) und führte aus, dass sich gemäss Antwortschreiben der Gutachter unter Verweis auf das Mini-ICF Rating eine geringe Einschränkung im psychischen Bereich ergebe. Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab mindes tens Ende 2012 auszugehen.

4.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 1 1. Juli 2016 bei der Beschwer de führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, quali fizierte sie als zu 73 % im Er werbsbereich und zu 27 % im Haus halt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 6.3 % im Haushalt (Urk. 6/105).

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gesprächs ausgeführt, dass sich keine Veränderung ergeben habe im Gesundheitszustand seit der Begutach tung. Die Schmerzen seien täglich vorhanden, jedoch in wechselnder Inten sität. Sie regle aus diesem Grund die Schmerzmitteleinnahme situativ und selbstbestimmt. Sie gehe zweimal in der Woche in die Physiotherapie und habe wöchentliche Konsultationen bei der Psychiaterin (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung des Gesundheitszustandes un d der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der A.___ AG vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.1 -4.3 ) ab.

Die Beschwerdeführer in machte geltend, es sei vielmehr auf das Gutachten von Dr. B.___ sowie die Beurteilung durch die behandelnde Psychia terin Dr. C.___ abzu stellen.

Nachdem das hiesige Gericht diese Berichte im Urteil vom 13. Mai 2015 als nicht genügend beweiswertig beurteilt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5 .2

Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das Gutach ten des A.___ AG vom 1 8. April 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .1 -4.3 ) für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strit tigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berück sich tigt die vo n

der Be schwerdeführer in geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und insbesondere auch in

ger ünd licher Ausei nandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kreten medizini schen Situation Rechnung. So machte n die Gutach ter

da rauf auf merk sam, dass das Ausmass der somatischen Beschwerden nicht hin reichend durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne und auch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder moto rische Aus fal l symp tomatik vorliegen würden. Sie zeigten vielmehr auf, dass sich Hinweise für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten sowie eine Selbst limitierung der körperlichen Leistungsbereitschaft gefunden hätten ( Urk. 5/74 S.

1). Weiter legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in psychischer Hinsicht eine mehrheitlich nur leichte Beeinträchtigung der Beschwerdefüh rerin habe eruiert werden können. So seien weder Zwänge noch Phobien von Alltagrelevanz feststellbar gewesen, und auch Hinweise auf Flashbacks, Intrusionen, auf Traumata bezogene Albträume oder Hyper- Arousals hätten keine gefunden werden können ( Urk. 5/72 S. 62 f.) . Die Gutachter bezogen sodann ausdrücklich Stellung zu den ab weichenden Einschätzungen durch di e behandelnden Ärzte sowie insbesondere auch zum abweichenden psychi atri schen Gutachten von Dr. B.___ . D as Gutach ten leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden aus führlich begründet. So zeigte n die Gutachter auf, dass die Beschwerde führerin längere Arbeiten über Kopfhöhe aufgrund des cos toclavikulären

Irrita tionssyndroms vermeiden sollte, sie ansonsten jedoch in körperlichen leich ten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkei ten ohne langdauernde Arbeiten mit den Armen über Kopfhöhe zu 80 % ausüben könne (S. 86).

Überdies be gründete n sie ein lässlich und sorg fältig, dass die funktionellen Einschränkungen von 20 % aus somatischer Sicht durch die Symptomatik der Diagnosen einer rezidi vierenden depressi ven Störung und einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung kumula tiv mitbedingt seien, die sich auch teils in der leich ten Beein trächtigung im Mini-ICF wiederfänden ( Urk. 5/74 S.

2).

Hierzu ist aus recht licher Sicht jedoch festzuhalten, dass sich in Anbetracht der vom psychia trischen Gut achter dargelegten Indikatoren (vgl. vorstehend E.

4.2) die soma to forme

Schmerz s törung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invali di sierend auswirkt (vgl. vorstehend E. 1.4).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E.

1.4) vollumfäng lich, so da ss für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . 5 .3

In der Beschwerde wurde sodann eingewandt, dass die Qualität eines Gut achtens auch vom (zeitlichen) Aufwand des (psychiatrischen) Gutachters abhänge ( Urk. 1 S. 4) .

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihres Erachtens mit 1 ½ Stunden zu kurze Untersuchungsdauer ist entgegen ihrer Ansicht nicht stichhaltig, gilt doch gegenteils , dass nicht die Dauer der Abklärung entscheidend ist, son dern ihre Qualität. So komm t es r echtsprechung sgemäss für den Aussagege halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.

3.3 , I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1). B emerkenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Umfang und welchem Detail lierungsgrad der psychiatrische Gut achter die Angaben der Beschwer defüh rerin dargelegt hat (vorstehend E. 4. 1 ) , s chon dies allein spricht deutlich ge gen die Begründetheit der von ihr erhobenen Kritik.

5 . 4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Be-schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebung erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwer deführerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak ten lage unzutref fend beziehungsweise unvollständig ist. Die vorliegenden medi zinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klä rungen verzichtet wer den kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich .

Die gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwände erweisen sich somit als nicht geeignet, um dieses in Frage zu stellen. 5 . 5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten , dass für Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofi l entsprechen wie auch für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe

(vorstehend E.

4.1 ), eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit mindes tens Ende 2012 besteht. 5 . 6

B etreffend die beschwerdeweisen Ausführun gen zur gemischten Methode ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese vorliegend wei terhin anwendbar ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1, E. 4.4).

Im Übrigen würde angesichts einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit selbst bei einer Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invalidi täts grad erreicht .

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2016 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach