Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen (weitergehenden) Anspruch des 1963 geborenen X.___ auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenvers icherung insbesondere wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit . 2.
Dag egen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin , am 27. November 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29.10.2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Umschulungsmassnahme zu gewähren. 2. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfah rens über die Rentengewährung zu sistieren. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las t en der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Sistierungs gesuch abgewiesen, was unangefochten blieb. Überdies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels erübrige und über das
Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem später en Zeitpunkt entschieden werde. Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Urk. 12) stellte der Beschwerdeführer ein
Ausstand sbegehren gegen de n Vorsitzenden der III. Kammer des hiesigen Ge richts, Sozialversicherungsrichter Gräub . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorweg zu prüfen ist das gegen den Vorsitzenden de r III. Kammer des hiesigen Gerichts, Sozialversicherungsrichter Gräub , gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 (Urk. 12). 1. 2
1. 2.1
Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind. 1. 2.2
Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 1. 2.3
Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2.4
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die se
Ver fah rensg arantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor liegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen
(BGE 134 I 20 E. 4.2 ; 133 I 1 E. 6.2; 131 I
113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a ) . Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsp erson oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisa torischer Natur begründet sein . Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass d i e Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vor liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor eingenommenheit e rwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 ; 131 I 24 E. 1.1 mit Hin weisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Aus standspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2 ).
1.3
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandbegehren damit, dass Sozialver sicherungsrichter Gräub im vorliegenden Verfahren erstmals als verantwortli cher Autor der V erfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) in Erscheinung getre ten sei. Daraufhin sei er sich gewahr geworden, dass dies derjenige Richter sei, der bereits in den Prozessen UV.2012.00112 und IV.2013.01078 insbesondere über seinen Invaliditätsgrad befunden habe und deshalb vorbefasst sei. Im Wei teren habe Sozialversicherungsrichter Gräub
in den Prozessen IV.2013.00626 (Fr. 500.--) und IV.2013.01078 (Fr. 900.--)
– wie auch in einem (nicht näher be zeichneten) „langen Revisionsverfahren“ – eine derart tiefe Parteientsch ädi gung zugesprochen, dass dies
mehr den Charakter einer gezielten Demütigung des Parteivertreters denn eines Auslagenersatzes gehabt habe. Angesichts dessen, dass Sozialversicherungsrichter Gräub das invaliden- und unfallversicherungs rechtliche Verfahren „vollständig gegen den Beschwerdeführer“ entschieden und sich in letzterem dazu habe hinreissen lassen, ein Trinkgeld als Parteient schä digung zuzusprechen, lägen objektiv e Anhaltspunkte
dafür vor , dass er auch aufgrund seines mehr als nur angespannten Verhältnisses zum Parteiver treter in den Ausstand zu treten habe. 1.4
Vorwegzuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsver treter die Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Gräub am vorliegenden Verfahren und damit die Umstände eines etwaigen
Ausstandsgrundes
spätestens durch Zugang der Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) am 2. Februar 2015 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 11 S. 1) bekannt waren . Das erst mit Eingabe vo m 2. März 2015 ( der Post am folgenden Tag übergeben, Urk. 12) – mithin nach Ablauf von vier Wochen – erhobene Ausstandsbegehren erweist sich damit praxisgemäss (E. 1.2.3 hiervor) als ver spätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter des Be s chwerdeführers bereits der Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 3) betref fend Fristansetzung zur Substanziierung der prozessualen Bedürftigkeit, zuge gangen am 8. Dezember 2014 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 4 S. 1), entnehmen konnte, dass das vorliegende Geschäft IV.2014.01249 der III. Kammer zugeteilt worden war. Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugänglichen
Konstituierungsbe schluss entnommen werden konnte , dass Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzende r zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der III. Kammer ge hört, hätte er seine Bedenken gegen diesen
bereits im Dezember 2014 vorbrin gen können.
Selbst wenn jedoch das
Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte darauf – wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt
– nicht einge treten werden. 1.5
1.5.1
Was die früheren Beschwerdev erfahren in Sachen des Beschwerdeführers vor dem hiesigen Gericht betrifft, ist dessen Darstellung laut
Ausstands begehren
(Urk. 12) wie folgt zu präzisieren :
1.5.2
Mit Urteil vom 19. November 2013 ( Urk. 6/73; Prozess IV.2013.00626) hat das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den von der IV-Stelle am
31. Mai 2013 (Urk. 6/60) verfügten Abschluss der Arbeitsvermittlung erhobene Beschwerde (Urk. 6/63/3-11) in dem Sinne gutgeheissen, dass es
– entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers – die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückwies. Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt auf die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme richtete , wurde darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 500.-- zugesprochen, was ohne Weiterungen blieb. 1.5.3
Im Verfahren UV.2012.00112 bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil ebenfalls vom
19. November 2013 den Entscheid des Unfallversicherers, mit welchem dieser die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende November 2011 eingestellt und einen weiter en Anspruch auf Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung ) verneint hatte. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter setzte das Gericht von Amtes wegen auf Fr. 2‘200.-- fest, nachdem dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine Kostennote eingereicht hatte. W ährend der Entschädigungspunkt unange fochten blieb, wurde gegen den Entscheid in der Sache Beschwerde erhoben.
Diese wies
das Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 ab. 1.5.4
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6/72/3-12) gegen die leistungs ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 (Urk. 6/71) änderte das hiesige Gericht diese mit Urteil vom 17. September 2014 (Urk. 6/95/1-12; Prozess IV.2013.01078) insoweit ab , als es feststellte, dass de r Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe . Im Übrigen wurde die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zu sprache einer unbefristeten ganzen Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beantragte hatte, abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens – teilweises Obsiegen – setzte das Gericht die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- fest. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesgericht im Verfahren 8C_801/2014 mit Urteil vom 1. April 2015 (Urk. 21 im Prozess IV.2013.01078) diesen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 aufge hoben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an die se zurückgewiesen (vgl. dortige E. 3 und Disposit iv-Ziffer 1). Überdies wies es d ie Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteient schädigung für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurück (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Der entsprechende Entscheid ergeht am heutigen Tag. 1.6
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt , es liege eine Vorbefassung von Sozial versicherungsrichter Gräub vor, trifft es in der Tat zu, dass dieser in den drei früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers
mitwirkte . Entgegen der Darstellung im Ausstandsbegehren wurden diese Geschäfte indes teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden (vgl. E. 1.5 hiervor). Massgebend ist in diesem Zusammenhang , dass praxisgemäss die Mitwirkung an einem frühe ren Verfahren desselben Gerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund begrün det , und zwar selbst dann nicht, wenn dieser zum Nachteil der rechtsu chenden Person ausgefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2011 vom 25. August 2011 E. 2. 4 f. mit Hinweisen).
Dass sich Sozialversicherungsrichter Gräub (und neben ihm auch die übrigen Mitglieder des ordentlichen Spruchkörpers der III. Kammer) bereits in den Ver fahren UV.2012.00112 und IV.2013.01078 mit der in der vorliegenden Streitsa che betreffend Umschulungsanspruch ebenfalls entscheidrelevanten
Invalidi tät sfrage (vgl. E. 2.4
hernach) befasste , reicht objektiv betrachtet für sich allein nicht aus, um den Anschein der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwer deführer zu erwecken . Wie das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil 8C_ 543/2011 vom 25. August 2011 E. 2. 6 ausführte, trifft es wohl zu, dass bei unveränderte r
Sach- und Beweislage das entscheidende Sozialversicherungsge richt den im früher beurteilten Verfahren eingenommenen Standpunkt im Rah men eines späteren Verfahrens innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich übernimmt, insbesondere dann, wenn das Bundesgericht – wie vorliegend in Bezug auf das im Verfahren UV.2012.00112 ergangene Urteil vom 19. Novem ber 2013 – den früheren Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt hat. Da r aus folgt aber, dass auch ein anders zusammengesetzter Spruchkörper in die sem Sinne vorgehen würde und es für einen anders zusammengesetzten Spruchkör per wie auch für den damaligen möglich bleibt , bei Vorliegen ent sprechender Gründe die Sach- und Rechtslage im späteren Verfahren anders zu beurteilen. Im Umstand, dass bei identischer Aktenlage praktisch gleich zu ent scheiden ist, kann entsprechend – so das Bundesgericht – keine Befangenheit erblickt wer den. 1.7
Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass n ach der Rechtsprechung auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Rich ter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und da her dessen Ausstand zu gebieten vermögen. Diese Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches als auch auf ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreinge nommenheit des Richters indes nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objek ti ver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess aus zu wirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Ur teil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Die Höhe der in den früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers unter dem Recht stitel der Parteientschädigung ( IV.2013.00626 , IV.2013.01078) und der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung (UV.2012.00112) zuge spro chenen Entschädigungen ist nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. D enn d as Ablehnungsverfahren kann grundsätzlich nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder ande rer Fehler des Richters dienen; s ol che Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b mit Hinweisen). Entsprechend stand es d em Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter jeweils
frei, die Höhe der Parteientschädigung beziehungsweise des anwaltlichen Honorars beim Bund es gericht anzufechten, was indes lediglich im Rahmen der gegen den Entscheid vom 17. September 2014 erhobenen Beschwerde (vgl. dazu E. 1.5.4 hiervor) geschah .
1.8
Andere Umstände , welche
Sozialversicherungsrichter Gräub
– a us objektiver Sicht – im Hinblick auf die vorliegende Streits ache als voreingen ommen erscheinen lassen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. 1.9
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind A usstandsbegehren , welche damit begründet werden, dass eine Richterperson an einem früheren Entscheid mitgewirkt hat (vgl. E. 1 .3 hiervor) , welcher für die das A usstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, von vornherein untau glich und damit unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 2 6. Juni 200 7 E. 2) . Gleiches muss für die mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen begründete Ablehnung (vgl. E. 1.3 hiervor) gelten, weshalb
– in unveränderter Besetzung und insbesondere unter Mitwirkung von Sozialver siche rungsrichter
Gräub als Vorsitzende m der III. Kammer – auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2 .
2.1
Strittig und zu prüfen ist in der Sache der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massn ahmen .
2.2
Nach Art. 8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein zelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungs mass nah men bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arb eits vermittlung, Kapitalhilfe).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbe sondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft de r
v ersicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2; vgl. auch Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl age , S. 97 und 175 ). Fehlt die se , besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 2 7. November 2012 E. 5 und 9C_763/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2, je mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine ). 2.3
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 6/48 S. 4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Rahmen der Gespräche
vom 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 erklärte, er fühle sich aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu arbeiten respektive an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Anlässlich des im Nachgang zu dem im Verfahren IV.2013.00626 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 (vgl. E. 1.5.2 hiervor) durchgeführten Standortgespräch s
vom
3. März 2014 bekräftigte der in Begleitung eines Über setzer s erschienene Beschwerdeführer diesen Standpunkt (vgl. Verlaufsprotokoll vom 16. Juni 2014 , Urk. 6/86 S. 2 ) , worauf ihm die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 10. März 2014 setzte, um kundzutun, ob er Unterstützung bei der Stellensuche wünsche. Im Unterlassungsfalle werde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
eingeleitet. Darauf hin wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom
12. März 2014 (Urk. 6/80) ankündigungsgemäss auf seine Pflicht zur akti ve n und konstruktive n Mitwirkung hin und forderte ihn auf, seinen Verpflich tungen bis 20. März 2014
nachzukommen, ansonsten sie ihre Bemühungen einstellen werde.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. März 2014 von einem offensichtlichen Missverständnis gesprochen und um einen Termin für eine weitere Besprechung gebeten hatte (Urk. 6/81), fand am
12. Mai 2014 in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein weiteres Gespräch statt, wobei sich dieser durch seine juristische Mitarbeiterin Y.___ vertreten liess. Dem P rotokoll (Urk. 6/86 S. 5 f.) ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer wiederum erklärte, er fühle sich weiterhin voll arbeitsunfähig für jede Art von Tätigkeit . Deshalb wurde vereinbart, dass die Be schwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels sub jek t iver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessen werde . Dieser wurde darauf hingewiesen, dass er ein schriftliches Zusatzgesuch stellen könne, wenn es ihm besser gehe und er Unterstützung durch die Invalidenversi cherung wünsche. Daraufhin erging am 16. Mai 2014 (Urk. 6/85) eine entspre chende Mitteilung und – auf Verlangen des Rechtsvertreter s des Beschwerde führers (Urk. 6/88) – am 9. Juli 2014 (Urk. 6/89) ein
Vorbescheid. Im dagegen erhobe nen Einwand vom 3. September 2014 (Urk. 6/93/1-3) wurde die
Zuspra che einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragt . Dies er Antrag wurde
am 13. Oktober 2014 (Urk. 6/96) erneuert mit der Ergän zung , jedenfalls sei eine Umschulung zu gewähren.
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) , mit welcher sie einen (weitergehenden) Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen verneinte . Darin führte sie zur Begrün dung aus, der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen mit der Eingliede rungs beratung keinerlei Interesse respektive Motivation zur Teilnahme an Ein gliederungsmassnahmen gezeigt, sondern stets daran festgehalten, dass er keine Tätigkeit ausüben könne. Mit der postulierte n Invalidität von 100 % werde die fehlende Eingliederungsbereitschaft ebenfalls zum Ausdruck gebracht; zudem stehe sie im Widersp ruch zur beantragten Umschulung , welcher zudem der feh lende invaliditätsbedin gte Minderverdienst von rund 20 % und die mangelnden Deutschkenntnisse entgegen stünden . 2.4
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 7 ff.) , Eingliederungsmass nahmen müssten vor allem zielführend sein. Eine genaue Prozentzahl der Inva lidität werde nicht verlangt und es genüge bereits , dass eine Invalidität drohe, was in seinem Falle nachgewiesen sei. Die fehlende Motivation sei wohl beid seits gewesen. Eine Arbeitsvermittlungsmassnahme wäre denn auch erfolglos und daher nicht zielführend gewesen. Fehle es ihm zudem an Deutschkenntnis sen , um mit Erfolg eine Stelle zu suchen, liege es an der Invalidenversicherung, ihm zunächst die Landessprache beizubringen und seine Chancen zu erhöhen, sich wieder einzugliedern. Angesichts seiner körperlichen Leiden und seines Alters sei eine Umschulung zu befürworten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz drohender Invalidität darauf verzichtet habe, ihm Deutsch beizubringen und eine Umschulung zu bezahlen, habe sie Art. 7a ff. IVG verletzt. Daran ver möge nichts zu ändern, dass er gegen den Rentenentscheid ein Rechtsmittel ergriffen und eine „ vollschichtige “ Rente verlangt habe . 2. 5
Nach Lage der Akten
(vgl. E. 2.3 hiervor) hat d er
Beschwerdeführer im massge benden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. Oktober 2014 ( Urk. 2) wie derholt erklärt, dass er sich nicht arbeits- beziehungsweise eingliederungsfähig fühle. Insbesondere hat er seinen fehlenden
Eingliede rung s willen
auch kundgetan , nachdem er am 12. März 2014 schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf seine Pflicht zur aktive n Mit wirkung und die möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes hinge wie sen worden war , und er erklärte sich auch ausdrücklich mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen einverstanden (Urk. 6/86/6) . Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass es im fraglichen Zeitraum an seiner Motivation für eine berufliche Reintegration fehlte . D agegen ist entgegen seiner Auffassung nicht erkennbar , dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Bemühungen im Hin blick auf eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers hätte vermissen lassen . In der Tat war es dem Beschwer deführer unbenommen, in Bezug auf seinen Rentenanspruch den Rechtsweg zu beschreiten. Inwiefern er jedoch bei der postulierten Invalidität von 100 % und der beantragten „vollschichtigen“ Rente ( Urk. 6/72/3-12 S. 2 und Urk. 6/98/2-37 S. 2 und
27) in der Lage sein will, an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilzuneh men, ist nicht ersichtlich und wurde auch von ihm nicht aufgezeigt. 2. 6
Mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich eine nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den einzelnen Anspruchstiteln gemäss Art. 15 ff. IVG . Anzumerken bleibt indes, dass d ie Ein gliederungsmassnahmen von Gesetzes wegen nicht an einen be stim mten Invali ditätsgrad gebunden sind. D er Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbse in busse (Invalidität) in der Grössenordnung von 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 und 139 V 399 E. 5.3).
Wohl ist in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch das Aus mass der Invalidität nicht gleichermassen entscheidend , da auch schon von der Invalidität bedrohte Versicherte gegebenenfalls Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen haben können (vgl. E. 2.2 hiervor ). Der Begriff der Invalidi tät wi rd jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert
– entgegen dem Stand punkt des Beschwerdeführers – nicht zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit . c IV G mit jeweils di rektem Verweis auf Art. 8 ATSG). Indem für einen Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von rund 20 % gegeben sein muss, wird nichts anderes als eine entsprechend hohe Invalidität im Sinne von Art. 8 ATS G verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b). 2.7
Fehlte es nach dem Gesagten an der Eingliederung sbereitschaft des Beschwerde führers, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (weiterge henden ) Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Dem zu folge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .
3 .1
Mit seiner Beschwerde vom
27. November 201 4 ( Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 4 ) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 3 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Beschwerde verfahren ( Art. 61 lit . f ATSG) setzt nebst anderem voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nö ti gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 132 V 200 E. 4.1, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hin wei sen; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 17 ff. zu Art. 37 und N 102 ff. zu Art. 61). 3 .3
Im vorliegenden Verfahren wurden keine Argumente vorgebracht, welche die
abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen
erhellt , dass der Beschwerde führer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick darauf, dass praxis gemäss ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen insbesondere die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt ( vgl. E. 2.2 hiervor) und deren Fehlen beschwerdeweise nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) , konnte bei zumutbarer Sorgfalt und fehlenden invalidenversiche rungsrechtlich spezifischen Vorbringen erkannt werden, dass der Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Demnach ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem V erfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bi s Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen (weitergehenden) Anspruch des 1963 geborenen X.___ auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenvers icherung insbesondere wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit .
E. 1.1 Vorweg zu prüfen ist das gegen den Vorsitzenden de r III. Kammer des hiesigen Gerichts, Sozialversicherungsrichter Gräub , gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 (Urk. 12). 1. 2
1.
E. 1.3 hiervor) gelten, weshalb
– in unveränderter Besetzung und insbesondere unter Mitwirkung von Sozialver siche rungsrichter
Gräub als Vorsitzende m der III. Kammer – auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2 .
E. 1.4 Vorwegzuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsver treter die Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Gräub am vorliegenden Verfahren und damit die Umstände eines etwaigen
Ausstandsgrundes
spätestens durch Zugang der Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) am 2. Februar 2015 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 11 S. 1) bekannt waren . Das erst mit Eingabe vo m 2. März 2015 ( der Post am folgenden Tag übergeben, Urk. 12) – mithin nach Ablauf von vier Wochen – erhobene Ausstandsbegehren erweist sich damit praxisgemäss (E. 1.2.3 hiervor) als ver spätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter des Be s chwerdeführers bereits der Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 3) betref fend Fristansetzung zur Substanziierung der prozessualen Bedürftigkeit, zuge gangen am 8. Dezember 2014 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 4 S. 1), entnehmen konnte, dass das vorliegende Geschäft IV.2014.01249 der III. Kammer zugeteilt worden war. Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugänglichen
Konstituierungsbe schluss entnommen werden konnte , dass Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzende r zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der III. Kammer ge hört, hätte er seine Bedenken gegen diesen
bereits im Dezember 2014 vorbrin gen können.
Selbst wenn jedoch das
Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte darauf – wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt
– nicht einge treten werden.
E. 1.5.1 Was die früheren Beschwerdev erfahren in Sachen des Beschwerdeführers vor dem hiesigen Gericht betrifft, ist dessen Darstellung laut
Ausstands begehren
(Urk. 12) wie folgt zu präzisieren :
E. 1.5.2 Mit Urteil vom 19. November 2013 ( Urk. 6/73; Prozess IV.2013.00626) hat das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den von der IV-Stelle am
31. Mai 2013 (Urk. 6/60) verfügten Abschluss der Arbeitsvermittlung erhobene Beschwerde (Urk. 6/63/3-11) in dem Sinne gutgeheissen, dass es
– entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers – die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückwies. Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt auf die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme richtete , wurde darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 500.-- zugesprochen, was ohne Weiterungen blieb.
E. 1.5.3 Im Verfahren UV.2012.00112 bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil ebenfalls vom
19. November 2013 den Entscheid des Unfallversicherers, mit welchem dieser die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende November 2011 eingestellt und einen weiter en Anspruch auf Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung ) verneint hatte. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter setzte das Gericht von Amtes wegen auf Fr. 2‘200.-- fest, nachdem dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine Kostennote eingereicht hatte. W ährend der Entschädigungspunkt unange fochten blieb, wurde gegen den Entscheid in der Sache Beschwerde erhoben.
Diese wies
das Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 ab.
E. 1.5.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6/72/3-12) gegen die leistungs ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 (Urk. 6/71) änderte das hiesige Gericht diese mit Urteil vom 17. September 2014 (Urk. 6/95/1-12; Prozess IV.2013.01078) insoweit ab , als es feststellte, dass de r Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe . Im Übrigen wurde die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zu sprache einer unbefristeten ganzen Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beantragte hatte, abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens – teilweises Obsiegen – setzte das Gericht die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- fest. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesgericht im Verfahren 8C_801/2014 mit Urteil vom 1. April 2015 (Urk. 21 im Prozess IV.2013.01078) diesen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 aufge hoben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an die se zurückgewiesen (vgl. dortige E. 3 und Disposit iv-Ziffer 1). Überdies wies es d ie Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteient schädigung für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurück (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Der entsprechende Entscheid ergeht am heutigen Tag.
E. 1.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt , es liege eine Vorbefassung von Sozial versicherungsrichter Gräub vor, trifft es in der Tat zu, dass dieser in den drei früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers
mitwirkte . Entgegen der Darstellung im Ausstandsbegehren wurden diese Geschäfte indes teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden (vgl. E. 1.5 hiervor). Massgebend ist in diesem Zusammenhang , dass praxisgemäss die Mitwirkung an einem frühe ren Verfahren desselben Gerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund begrün det , und zwar selbst dann nicht, wenn dieser zum Nachteil der rechtsu chenden Person ausgefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2011 vom 25. August 2011 E. 2. 4 f. mit Hinweisen).
Dass sich Sozialversicherungsrichter Gräub (und neben ihm auch die übrigen Mitglieder des ordentlichen Spruchkörpers der III. Kammer) bereits in den Ver fahren UV.2012.00112 und IV.2013.01078 mit der in der vorliegenden Streitsa che betreffend Umschulungsanspruch ebenfalls entscheidrelevanten
Invalidi tät sfrage (vgl. E.
E. 1.7 Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass n ach der Rechtsprechung auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Rich ter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und da her dessen Ausstand zu gebieten vermögen. Diese Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches als auch auf ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreinge nommenheit des Richters indes nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objek ti ver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess aus zu wirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Ur teil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Die Höhe der in den früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers unter dem Recht stitel der Parteientschädigung ( IV.2013.00626 , IV.2013.01078) und der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung (UV.2012.00112) zuge spro chenen Entschädigungen ist nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. D enn d as Ablehnungsverfahren kann grundsätzlich nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder ande rer Fehler des Richters dienen; s ol che Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b mit Hinweisen). Entsprechend stand es d em Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter jeweils
frei, die Höhe der Parteientschädigung beziehungsweise des anwaltlichen Honorars beim Bund es gericht anzufechten, was indes lediglich im Rahmen der gegen den Entscheid vom 17. September 2014 erhobenen Beschwerde (vgl. dazu E. 1.5.4 hiervor) geschah .
E. 1.8 Andere Umstände , welche
Sozialversicherungsrichter Gräub
– a us objektiver Sicht – im Hinblick auf die vorliegende Streits ache als voreingen ommen erscheinen lassen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
E. 1.9 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind A usstandsbegehren , welche damit begründet werden, dass eine Richterperson an einem früheren Entscheid mitgewirkt hat (vgl. E. 1 .3 hiervor) , welcher für die das A usstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, von vornherein untau glich und damit unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 2 6. Juni 200
E. 2 Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfah rens über die Rentengewährung zu sistieren.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist in der Sache der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massn ahmen .
E. 2.2 Nach Art.
E. 2.3 Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 6/48 S. 4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Rahmen der Gespräche
vom 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 erklärte, er fühle sich aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu arbeiten respektive an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Anlässlich des im Nachgang zu dem im Verfahren IV.2013.00626 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 (vgl. E. 1.5.2 hiervor) durchgeführten Standortgespräch s
vom
3. März 2014 bekräftigte der in Begleitung eines Über setzer s erschienene Beschwerdeführer diesen Standpunkt (vgl. Verlaufsprotokoll vom 16. Juni 2014 , Urk. 6/86 S. 2 ) , worauf ihm die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 10. März 2014 setzte, um kundzutun, ob er Unterstützung bei der Stellensuche wünsche. Im Unterlassungsfalle werde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
eingeleitet. Darauf hin wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom
12. März 2014 (Urk. 6/80) ankündigungsgemäss auf seine Pflicht zur akti ve n und konstruktive n Mitwirkung hin und forderte ihn auf, seinen Verpflich tungen bis 20. März 2014
nachzukommen, ansonsten sie ihre Bemühungen einstellen werde.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. März 2014 von einem offensichtlichen Missverständnis gesprochen und um einen Termin für eine weitere Besprechung gebeten hatte (Urk. 6/81), fand am
12. Mai 2014 in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein weiteres Gespräch statt, wobei sich dieser durch seine juristische Mitarbeiterin Y.___ vertreten liess. Dem P rotokoll (Urk. 6/86 S. 5 f.) ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer wiederum erklärte, er fühle sich weiterhin voll arbeitsunfähig für jede Art von Tätigkeit . Deshalb wurde vereinbart, dass die Be schwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels sub jek t iver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessen werde . Dieser wurde darauf hingewiesen, dass er ein schriftliches Zusatzgesuch stellen könne, wenn es ihm besser gehe und er Unterstützung durch die Invalidenversi cherung wünsche. Daraufhin erging am 16. Mai 2014 (Urk. 6/85) eine entspre chende Mitteilung und – auf Verlangen des Rechtsvertreter s des Beschwerde führers (Urk. 6/88) – am 9. Juli 2014 (Urk. 6/89) ein
Vorbescheid. Im dagegen erhobe nen Einwand vom 3. September 2014 (Urk. 6/93/1-3) wurde die
Zuspra che einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragt . Dies er Antrag wurde
am 13. Oktober 2014 (Urk. 6/96) erneuert mit der Ergän zung , jedenfalls sei eine Umschulung zu gewähren.
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) , mit welcher sie einen (weitergehenden) Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen verneinte . Darin führte sie zur Begrün dung aus, der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen mit der Eingliede rungs beratung keinerlei Interesse respektive Motivation zur Teilnahme an Ein gliederungsmassnahmen gezeigt, sondern stets daran festgehalten, dass er keine Tätigkeit ausüben könne. Mit der postulierte n Invalidität von 100 % werde die fehlende Eingliederungsbereitschaft ebenfalls zum Ausdruck gebracht; zudem stehe sie im Widersp ruch zur beantragten Umschulung , welcher zudem der feh lende invaliditätsbedin gte Minderverdienst von rund 20 % und die mangelnden Deutschkenntnisse entgegen stünden .
E. 2.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 7 ff.) , Eingliederungsmass nahmen müssten vor allem zielführend sein. Eine genaue Prozentzahl der Inva lidität werde nicht verlangt und es genüge bereits , dass eine Invalidität drohe, was in seinem Falle nachgewiesen sei. Die fehlende Motivation sei wohl beid seits gewesen. Eine Arbeitsvermittlungsmassnahme wäre denn auch erfolglos und daher nicht zielführend gewesen. Fehle es ihm zudem an Deutschkenntnis sen , um mit Erfolg eine Stelle zu suchen, liege es an der Invalidenversicherung, ihm zunächst die Landessprache beizubringen und seine Chancen zu erhöhen, sich wieder einzugliedern. Angesichts seiner körperlichen Leiden und seines Alters sei eine Umschulung zu befürworten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz drohender Invalidität darauf verzichtet habe, ihm Deutsch beizubringen und eine Umschulung zu bezahlen, habe sie Art. 7a ff. IVG verletzt. Daran ver möge nichts zu ändern, dass er gegen den Rentenentscheid ein Rechtsmittel ergriffen und eine „ vollschichtige “ Rente verlangt habe . 2. 5
Nach Lage der Akten
(vgl. E. 2.3 hiervor) hat d er
Beschwerdeführer im massge benden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. Oktober 2014 ( Urk. 2) wie derholt erklärt, dass er sich nicht arbeits- beziehungsweise eingliederungsfähig fühle. Insbesondere hat er seinen fehlenden
Eingliede rung s willen
auch kundgetan , nachdem er am 12. März 2014 schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf seine Pflicht zur aktive n Mit wirkung und die möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes hinge wie sen worden war , und er erklärte sich auch ausdrücklich mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen einverstanden (Urk. 6/86/6) . Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass es im fraglichen Zeitraum an seiner Motivation für eine berufliche Reintegration fehlte . D agegen ist entgegen seiner Auffassung nicht erkennbar , dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Bemühungen im Hin blick auf eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers hätte vermissen lassen . In der Tat war es dem Beschwer deführer unbenommen, in Bezug auf seinen Rentenanspruch den Rechtsweg zu beschreiten. Inwiefern er jedoch bei der postulierten Invalidität von 100 % und der beantragten „vollschichtigen“ Rente ( Urk. 6/72/3-12 S. 2 und Urk. 6/98/2-37 S. 2 und
27) in der Lage sein will, an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilzuneh men, ist nicht ersichtlich und wurde auch von ihm nicht aufgezeigt. 2. 6
Mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich eine nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den einzelnen Anspruchstiteln gemäss Art. 15 ff. IVG . Anzumerken bleibt indes, dass d ie Ein gliederungsmassnahmen von Gesetzes wegen nicht an einen be stim mten Invali ditätsgrad gebunden sind. D er Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbse in busse (Invalidität) in der Grössenordnung von 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 und 139 V 399 E. 5.3).
Wohl ist in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch das Aus mass der Invalidität nicht gleichermassen entscheidend , da auch schon von der Invalidität bedrohte Versicherte gegebenenfalls Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen haben können (vgl. E. 2.2 hiervor ). Der Begriff der Invalidi tät wi rd jedoch in Art.
E. 2.7 Fehlte es nach dem Gesagten an der Eingliederung sbereitschaft des Beschwerde führers, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (weiterge henden ) Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Dem zu folge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .
3 .1
Mit seiner Beschwerde vom
27. November 201 4 ( Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 4 ) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 3 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Beschwerde verfahren ( Art. 61 lit . f ATSG) setzt nebst anderem voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nö ti gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 132 V 200 E. 4.1, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hin wei sen; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 17 ff. zu Art. 37 und N 102 ff. zu Art. 61). 3 .3
Im vorliegenden Verfahren wurden keine Argumente vorgebracht, welche die
abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen
erhellt , dass der Beschwerde führer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick darauf, dass praxis gemäss ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen insbesondere die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt ( vgl. E. 2.2 hiervor) und deren Fehlen beschwerdeweise nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) , konnte bei zumutbarer Sorgfalt und fehlenden invalidenversiche rungsrechtlich spezifischen Vorbringen erkannt werden, dass der Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Demnach ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 3 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
E. 3.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem V erfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bi s Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 4 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las t en der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Sistierungs gesuch abgewiesen, was unangefochten blieb. Überdies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels erübrige und über das
Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem später en Zeitpunkt entschieden werde. Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Urk. 12) stellte der Beschwerdeführer ein
Ausstand sbegehren gegen de n Vorsitzenden der III. Kammer des hiesigen Ge richts, Sozialversicherungsrichter Gräub . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ausführte, trifft es wohl zu, dass bei unveränderte r
Sach- und Beweislage das entscheidende Sozialversicherungsge richt den im früher beurteilten Verfahren eingenommenen Standpunkt im Rah men eines späteren Verfahrens innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich übernimmt, insbesondere dann, wenn das Bundesgericht – wie vorliegend in Bezug auf das im Verfahren UV.2012.00112 ergangene Urteil vom 19. Novem ber 2013 – den früheren Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt hat. Da r aus folgt aber, dass auch ein anders zusammengesetzter Spruchkörper in die sem Sinne vorgehen würde und es für einen anders zusammengesetzten Spruchkör per wie auch für den damaligen möglich bleibt , bei Vorliegen ent sprechender Gründe die Sach- und Rechtslage im späteren Verfahren anders zu beurteilen. Im Umstand, dass bei identischer Aktenlage praktisch gleich zu ent scheiden ist, kann entsprechend – so das Bundesgericht – keine Befangenheit erblickt wer den.
E. 7 E. 2) . Gleiches muss für die mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen begründete Ablehnung (vgl. E.
E. 8 ATS G verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b).
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01249 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen (weitergehenden) Anspruch des 1963 geborenen X.___ auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenvers icherung insbesondere wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit . 2.
Dag egen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin , am 27. November 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29.10.2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Umschulungsmassnahme zu gewähren. 2. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfah rens über die Rentengewährung zu sistieren. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las t en der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Sistierungs gesuch abgewiesen, was unangefochten blieb. Überdies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels erübrige und über das
Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem später en Zeitpunkt entschieden werde. Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Urk. 12) stellte der Beschwerdeführer ein
Ausstand sbegehren gegen de n Vorsitzenden der III. Kammer des hiesigen Ge richts, Sozialversicherungsrichter Gräub . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorweg zu prüfen ist das gegen den Vorsitzenden de r III. Kammer des hiesigen Gerichts, Sozialversicherungsrichter Gräub , gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 (Urk. 12). 1. 2
1. 2.1
Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind. 1. 2.2
Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 1. 2.3
Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2.4
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die se
Ver fah rensg arantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor liegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen
(BGE 134 I 20 E. 4.2 ; 133 I 1 E. 6.2; 131 I
113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a ) . Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsp erson oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisa torischer Natur begründet sein . Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass d i e Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vor liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor eingenommenheit e rwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 ; 131 I 24 E. 1.1 mit Hin weisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Aus standspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2 ).
1.3
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandbegehren damit, dass Sozialver sicherungsrichter Gräub im vorliegenden Verfahren erstmals als verantwortli cher Autor der V erfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) in Erscheinung getre ten sei. Daraufhin sei er sich gewahr geworden, dass dies derjenige Richter sei, der bereits in den Prozessen UV.2012.00112 und IV.2013.01078 insbesondere über seinen Invaliditätsgrad befunden habe und deshalb vorbefasst sei. Im Wei teren habe Sozialversicherungsrichter Gräub
in den Prozessen IV.2013.00626 (Fr. 500.--) und IV.2013.01078 (Fr. 900.--)
– wie auch in einem (nicht näher be zeichneten) „langen Revisionsverfahren“ – eine derart tiefe Parteientsch ädi gung zugesprochen, dass dies
mehr den Charakter einer gezielten Demütigung des Parteivertreters denn eines Auslagenersatzes gehabt habe. Angesichts dessen, dass Sozialversicherungsrichter Gräub das invaliden- und unfallversicherungs rechtliche Verfahren „vollständig gegen den Beschwerdeführer“ entschieden und sich in letzterem dazu habe hinreissen lassen, ein Trinkgeld als Parteient schä digung zuzusprechen, lägen objektiv e Anhaltspunkte
dafür vor , dass er auch aufgrund seines mehr als nur angespannten Verhältnisses zum Parteiver treter in den Ausstand zu treten habe. 1.4
Vorwegzuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsver treter die Mitwirkung von Sozialversicherungsrichter Gräub am vorliegenden Verfahren und damit die Umstände eines etwaigen
Ausstandsgrundes
spätestens durch Zugang der Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) am 2. Februar 2015 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 11 S. 1) bekannt waren . Das erst mit Eingabe vo m 2. März 2015 ( der Post am folgenden Tag übergeben, Urk. 12) – mithin nach Ablauf von vier Wochen – erhobene Ausstandsbegehren erweist sich damit praxisgemäss (E. 1.2.3 hiervor) als ver spätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter des Be s chwerdeführers bereits der Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 3) betref fend Fristansetzung zur Substanziierung der prozessualen Bedürftigkeit, zuge gangen am 8. Dezember 2014 (vgl. Sendungsinformationen der Schweizerischen Post, Urk. 4 S. 1), entnehmen konnte, dass das vorliegende Geschäft IV.2014.01249 der III. Kammer zugeteilt worden war. Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugänglichen
Konstituierungsbe schluss entnommen werden konnte , dass Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzende r zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der III. Kammer ge hört, hätte er seine Bedenken gegen diesen
bereits im Dezember 2014 vorbrin gen können.
Selbst wenn jedoch das
Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte darauf – wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt
– nicht einge treten werden. 1.5
1.5.1
Was die früheren Beschwerdev erfahren in Sachen des Beschwerdeführers vor dem hiesigen Gericht betrifft, ist dessen Darstellung laut
Ausstands begehren
(Urk. 12) wie folgt zu präzisieren :
1.5.2
Mit Urteil vom 19. November 2013 ( Urk. 6/73; Prozess IV.2013.00626) hat das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den von der IV-Stelle am
31. Mai 2013 (Urk. 6/60) verfügten Abschluss der Arbeitsvermittlung erhobene Beschwerde (Urk. 6/63/3-11) in dem Sinne gutgeheissen, dass es
– entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers – die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückwies. Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt auf die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme richtete , wurde darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 500.-- zugesprochen, was ohne Weiterungen blieb. 1.5.3
Im Verfahren UV.2012.00112 bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil ebenfalls vom
19. November 2013 den Entscheid des Unfallversicherers, mit welchem dieser die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende November 2011 eingestellt und einen weiter en Anspruch auf Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung ) verneint hatte. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter setzte das Gericht von Amtes wegen auf Fr. 2‘200.-- fest, nachdem dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine Kostennote eingereicht hatte. W ährend der Entschädigungspunkt unange fochten blieb, wurde gegen den Entscheid in der Sache Beschwerde erhoben.
Diese wies
das Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 ab. 1.5.4
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6/72/3-12) gegen die leistungs ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 (Urk. 6/71) änderte das hiesige Gericht diese mit Urteil vom 17. September 2014 (Urk. 6/95/1-12; Prozess IV.2013.01078) insoweit ab , als es feststellte, dass de r Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe . Im Übrigen wurde die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zu sprache einer unbefristeten ganzen Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beantragte hatte, abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens – teilweises Obsiegen – setzte das Gericht die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- fest. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesgericht im Verfahren 8C_801/2014 mit Urteil vom 1. April 2015 (Urk. 21 im Prozess IV.2013.01078) diesen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 aufge hoben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an die se zurückgewiesen (vgl. dortige E. 3 und Disposit iv-Ziffer 1). Überdies wies es d ie Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteient schädigung für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurück (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Der entsprechende Entscheid ergeht am heutigen Tag. 1.6
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt , es liege eine Vorbefassung von Sozial versicherungsrichter Gräub vor, trifft es in der Tat zu, dass dieser in den drei früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers
mitwirkte . Entgegen der Darstellung im Ausstandsbegehren wurden diese Geschäfte indes teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden (vgl. E. 1.5 hiervor). Massgebend ist in diesem Zusammenhang , dass praxisgemäss die Mitwirkung an einem frühe ren Verfahren desselben Gerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund begrün det , und zwar selbst dann nicht, wenn dieser zum Nachteil der rechtsu chenden Person ausgefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2011 vom 25. August 2011 E. 2. 4 f. mit Hinweisen).
Dass sich Sozialversicherungsrichter Gräub (und neben ihm auch die übrigen Mitglieder des ordentlichen Spruchkörpers der III. Kammer) bereits in den Ver fahren UV.2012.00112 und IV.2013.01078 mit der in der vorliegenden Streitsa che betreffend Umschulungsanspruch ebenfalls entscheidrelevanten
Invalidi tät sfrage (vgl. E. 2.4
hernach) befasste , reicht objektiv betrachtet für sich allein nicht aus, um den Anschein der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwer deführer zu erwecken . Wie das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil 8C_ 543/2011 vom 25. August 2011 E. 2. 6 ausführte, trifft es wohl zu, dass bei unveränderte r
Sach- und Beweislage das entscheidende Sozialversicherungsge richt den im früher beurteilten Verfahren eingenommenen Standpunkt im Rah men eines späteren Verfahrens innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich übernimmt, insbesondere dann, wenn das Bundesgericht – wie vorliegend in Bezug auf das im Verfahren UV.2012.00112 ergangene Urteil vom 19. Novem ber 2013 – den früheren Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt hat. Da r aus folgt aber, dass auch ein anders zusammengesetzter Spruchkörper in die sem Sinne vorgehen würde und es für einen anders zusammengesetzten Spruchkör per wie auch für den damaligen möglich bleibt , bei Vorliegen ent sprechender Gründe die Sach- und Rechtslage im späteren Verfahren anders zu beurteilen. Im Umstand, dass bei identischer Aktenlage praktisch gleich zu ent scheiden ist, kann entsprechend – so das Bundesgericht – keine Befangenheit erblickt wer den. 1.7
Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass n ach der Rechtsprechung auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Rich ter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und da her dessen Ausstand zu gebieten vermögen. Diese Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches als auch auf ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreinge nommenheit des Richters indes nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objek ti ver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess aus zu wirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Ur teil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Die Höhe der in den früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers unter dem Recht stitel der Parteientschädigung ( IV.2013.00626 , IV.2013.01078) und der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung (UV.2012.00112) zuge spro chenen Entschädigungen ist nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. D enn d as Ablehnungsverfahren kann grundsätzlich nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder ande rer Fehler des Richters dienen; s ol che Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b mit Hinweisen). Entsprechend stand es d em Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter jeweils
frei, die Höhe der Parteientschädigung beziehungsweise des anwaltlichen Honorars beim Bund es gericht anzufechten, was indes lediglich im Rahmen der gegen den Entscheid vom 17. September 2014 erhobenen Beschwerde (vgl. dazu E. 1.5.4 hiervor) geschah .
1.8
Andere Umstände , welche
Sozialversicherungsrichter Gräub
– a us objektiver Sicht – im Hinblick auf die vorliegende Streits ache als voreingen ommen erscheinen lassen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. 1.9
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind A usstandsbegehren , welche damit begründet werden, dass eine Richterperson an einem früheren Entscheid mitgewirkt hat (vgl. E. 1 .3 hiervor) , welcher für die das A usstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, von vornherein untau glich und damit unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 2 6. Juni 200 7 E. 2) . Gleiches muss für die mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen begründete Ablehnung (vgl. E. 1.3 hiervor) gelten, weshalb
– in unveränderter Besetzung und insbesondere unter Mitwirkung von Sozialver siche rungsrichter
Gräub als Vorsitzende m der III. Kammer – auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2 .
2.1
Strittig und zu prüfen ist in der Sache der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massn ahmen .
2.2
Nach Art. 8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein zelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungs mass nah men bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arb eits vermittlung, Kapitalhilfe).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbe sondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft de r
v ersicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2; vgl. auch Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl age , S. 97 und 175 ). Fehlt die se , besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 2 7. November 2012 E. 5 und 9C_763/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2, je mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine ). 2.3
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 6/48 S. 4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Rahmen der Gespräche
vom 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 erklärte, er fühle sich aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu arbeiten respektive an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Anlässlich des im Nachgang zu dem im Verfahren IV.2013.00626 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 (vgl. E. 1.5.2 hiervor) durchgeführten Standortgespräch s
vom
3. März 2014 bekräftigte der in Begleitung eines Über setzer s erschienene Beschwerdeführer diesen Standpunkt (vgl. Verlaufsprotokoll vom 16. Juni 2014 , Urk. 6/86 S. 2 ) , worauf ihm die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 10. März 2014 setzte, um kundzutun, ob er Unterstützung bei der Stellensuche wünsche. Im Unterlassungsfalle werde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
eingeleitet. Darauf hin wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom
12. März 2014 (Urk. 6/80) ankündigungsgemäss auf seine Pflicht zur akti ve n und konstruktive n Mitwirkung hin und forderte ihn auf, seinen Verpflich tungen bis 20. März 2014
nachzukommen, ansonsten sie ihre Bemühungen einstellen werde.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. März 2014 von einem offensichtlichen Missverständnis gesprochen und um einen Termin für eine weitere Besprechung gebeten hatte (Urk. 6/81), fand am
12. Mai 2014 in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein weiteres Gespräch statt, wobei sich dieser durch seine juristische Mitarbeiterin Y.___ vertreten liess. Dem P rotokoll (Urk. 6/86 S. 5 f.) ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer wiederum erklärte, er fühle sich weiterhin voll arbeitsunfähig für jede Art von Tätigkeit . Deshalb wurde vereinbart, dass die Be schwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels sub jek t iver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessen werde . Dieser wurde darauf hingewiesen, dass er ein schriftliches Zusatzgesuch stellen könne, wenn es ihm besser gehe und er Unterstützung durch die Invalidenversi cherung wünsche. Daraufhin erging am 16. Mai 2014 (Urk. 6/85) eine entspre chende Mitteilung und – auf Verlangen des Rechtsvertreter s des Beschwerde führers (Urk. 6/88) – am 9. Juli 2014 (Urk. 6/89) ein
Vorbescheid. Im dagegen erhobe nen Einwand vom 3. September 2014 (Urk. 6/93/1-3) wurde die
Zuspra che einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragt . Dies er Antrag wurde
am 13. Oktober 2014 (Urk. 6/96) erneuert mit der Ergän zung , jedenfalls sei eine Umschulung zu gewähren.
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) , mit welcher sie einen (weitergehenden) Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen verneinte . Darin führte sie zur Begrün dung aus, der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen mit der Eingliede rungs beratung keinerlei Interesse respektive Motivation zur Teilnahme an Ein gliederungsmassnahmen gezeigt, sondern stets daran festgehalten, dass er keine Tätigkeit ausüben könne. Mit der postulierte n Invalidität von 100 % werde die fehlende Eingliederungsbereitschaft ebenfalls zum Ausdruck gebracht; zudem stehe sie im Widersp ruch zur beantragten Umschulung , welcher zudem der feh lende invaliditätsbedin gte Minderverdienst von rund 20 % und die mangelnden Deutschkenntnisse entgegen stünden . 2.4
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 7 ff.) , Eingliederungsmass nahmen müssten vor allem zielführend sein. Eine genaue Prozentzahl der Inva lidität werde nicht verlangt und es genüge bereits , dass eine Invalidität drohe, was in seinem Falle nachgewiesen sei. Die fehlende Motivation sei wohl beid seits gewesen. Eine Arbeitsvermittlungsmassnahme wäre denn auch erfolglos und daher nicht zielführend gewesen. Fehle es ihm zudem an Deutschkenntnis sen , um mit Erfolg eine Stelle zu suchen, liege es an der Invalidenversicherung, ihm zunächst die Landessprache beizubringen und seine Chancen zu erhöhen, sich wieder einzugliedern. Angesichts seiner körperlichen Leiden und seines Alters sei eine Umschulung zu befürworten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz drohender Invalidität darauf verzichtet habe, ihm Deutsch beizubringen und eine Umschulung zu bezahlen, habe sie Art. 7a ff. IVG verletzt. Daran ver möge nichts zu ändern, dass er gegen den Rentenentscheid ein Rechtsmittel ergriffen und eine „ vollschichtige “ Rente verlangt habe . 2. 5
Nach Lage der Akten
(vgl. E. 2.3 hiervor) hat d er
Beschwerdeführer im massge benden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. Oktober 2014 ( Urk. 2) wie derholt erklärt, dass er sich nicht arbeits- beziehungsweise eingliederungsfähig fühle. Insbesondere hat er seinen fehlenden
Eingliede rung s willen
auch kundgetan , nachdem er am 12. März 2014 schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf seine Pflicht zur aktive n Mit wirkung und die möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes hinge wie sen worden war , und er erklärte sich auch ausdrücklich mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen einverstanden (Urk. 6/86/6) . Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass es im fraglichen Zeitraum an seiner Motivation für eine berufliche Reintegration fehlte . D agegen ist entgegen seiner Auffassung nicht erkennbar , dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Bemühungen im Hin blick auf eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers hätte vermissen lassen . In der Tat war es dem Beschwer deführer unbenommen, in Bezug auf seinen Rentenanspruch den Rechtsweg zu beschreiten. Inwiefern er jedoch bei der postulierten Invalidität von 100 % und der beantragten „vollschichtigen“ Rente ( Urk. 6/72/3-12 S. 2 und Urk. 6/98/2-37 S. 2 und
27) in der Lage sein will, an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilzuneh men, ist nicht ersichtlich und wurde auch von ihm nicht aufgezeigt. 2. 6
Mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich eine nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den einzelnen Anspruchstiteln gemäss Art. 15 ff. IVG . Anzumerken bleibt indes, dass d ie Ein gliederungsmassnahmen von Gesetzes wegen nicht an einen be stim mten Invali ditätsgrad gebunden sind. D er Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbse in busse (Invalidität) in der Grössenordnung von 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 und 139 V 399 E. 5.3).
Wohl ist in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch das Aus mass der Invalidität nicht gleichermassen entscheidend , da auch schon von der Invalidität bedrohte Versicherte gegebenenfalls Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen haben können (vgl. E. 2.2 hiervor ). Der Begriff der Invalidi tät wi rd jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert
– entgegen dem Stand punkt des Beschwerdeführers – nicht zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit . c IV G mit jeweils di rektem Verweis auf Art. 8 ATSG). Indem für einen Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von rund 20 % gegeben sein muss, wird nichts anderes als eine entsprechend hohe Invalidität im Sinne von Art. 8 ATS G verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b). 2.7
Fehlte es nach dem Gesagten an der Eingliederung sbereitschaft des Beschwerde führers, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (weiterge henden ) Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Dem zu folge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .
3 .1
Mit seiner Beschwerde vom
27. November 201 4 ( Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 4 ) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 3 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Beschwerde verfahren ( Art. 61 lit . f ATSG) setzt nebst anderem voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nö ti gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 132 V 200 E. 4.1, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hin wei sen; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 17 ff. zu Art. 37 und N 102 ff. zu Art. 61). 3 .3
Im vorliegenden Verfahren wurden keine Argumente vorgebracht, welche die
abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen
erhellt , dass der Beschwerde führer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick darauf, dass praxis gemäss ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen insbesondere die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt ( vgl. E. 2.2 hiervor) und deren Fehlen beschwerdeweise nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) , konnte bei zumutbarer Sorgfalt und fehlenden invalidenversiche rungsrechtlich spezifischen Vorbringen erkannt werden, dass der Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Demnach ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem V erfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bi s Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter