Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 Abs.
3 lit .
b IVG), dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder wi der setzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt , wo bei sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), dass Art. 7 Abs. 2
lit . c
IVG die versicherte Person verpflichtet , an allen zumutbaren
Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein glie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich die nen ,
aktiv teilzunehmen , insbesondere an Massnahmen be ruf li cher Art (Art.
15-18 und Art. 18b IVG ) , dass gemäss Art . 7b IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen ge kürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflich ten
unter anderem nach Art. 7 IVG
nicht nachgekommen ist
(Abs. 1) , wobei in den in Abs . 2 lit . a-d IVG
vorgesehenen Fällen eine Sanktion auch ohne Durch füh rung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens getroffen werden kann , dass die Praxis, welche für die Beendigung der Arbeitsvermittlung die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ( selbst bei offensichtlich fehlender Ein gliederungsbereit schaft der versicherten Person) als zwingend bezeichnete (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2), im Rahmen von Art. 7b IVG
– vorbehältlich der Tatbestände gemäss Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG – weiterhin Bes tand ha t (vgl. Meyer Ulrich, Rechtspre chung des Bun desgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 206) , was im K reisschreiben über die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) denn auch vorgeschrieben wird ( Rz 1009) ; in weiterer Erwägung, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) einzig den Abschluss der Arbeitsvermittlung be trifft und es – soweit der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme ausgehend von einer Invalidität von 20 % beantragt (Urk. 1 S. 2 und 6)
– an einem Anfechtungs ge genstand fehlt, weshalb diesbezüglich auf die B es chwerde nicht eingetreten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin den strittigen Abschluss der Arbeitsvermittlung damit begründete, der Beschwerdeführer habe mehrmals – insbesondere anlässlich der Gespräche mit der Eingliederungsberatung vom 24. Oktober 2012 und 23. Ja nuar 2013 – erklärt, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten respektive nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können, womit es an der Anspruchs voraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle (Urk. 2, Urk. 6), dass diese Äusserungen des Beschwerdeführers ihre Stütze im Verlaufsprotokoll der Ein gliederungsberatung vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/47 S. 4) finden, sich je doch da raus und aus den übrigen Akten nicht ergibt, dass er
vor Abschluss der Ar beitsvermittlung auf die möglichen nachteiligen Folgen seine s
Verhaltens
auf merksam gemacht und so in die Lage versetz t worden wäre , in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen , dass vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG gegeben ist, welcher es gestatten würde, die Arbeitsvermittlung ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG z um Ab schluss zu bringen , dass der Beschwerdeführer insofern
zu Recht moniert, de r
Einstellung der Arbeitsver m itt lung sei zu Unrecht kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
vorausgegangen (Urk. 1 S. 8), was von der Beschwerdegegnerin , welche sich zu diesem Vorhalt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht äusserte, denn auch nicht in Abrede ge stellt wurde, dass vor diesem Hintergrund die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit im vor liegenden Verfahren nicht ab schliessend geprüft zu werden braucht, dass folglich
die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchführ e und anschliessend über den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der b undesge richtlichen Anforderungen an den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. etwa das Urteil 9C_416/2009 vom 1. März 2
E. 010 E. 2.2 und 5.2 mit Hinweis unter anderem auf AHI Praxis 2003 S. 268 ff. ) neu verfüg e ; in abschliessender Erwägung, dass die auf Fr. 5 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) aus gangs gemäss
zu r
Hälfte dem nur im Eventualstandpunkt obsiegenden Be schwer de führer und zu r Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind , dass letztere überdies zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschä di gung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht [ GSVGer ] ) , dass die von Rechtsanwalt Stolkin am 14. November 2013 (Urk. 11/2) unaufgefordert ein ge reichte Kostennote Aufwendungen von 8,58 Stunden und Fr. 6. -- Baraus lagen ausweist, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer ), dass namentlich die sechs materielle Seiten umfassende Beschwerdeschrift, für welche der bereits im Vorbescheidverfahren beteiligte Rechtsanwalt Stolkin 8,5 Stunden aufgewendet haben will, knapp zur Hälfte unnötige Ausführungen enthält (zum Gesundheitszustand, welcher vorliegend gar nicht strittig ist), welcher Aufwand von vornherein nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist, dass die (reduzierte) Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist ; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 9 - 1 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00626 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
19. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 31. Mai 2013 nach d urch ge führ tem
Vorbescheid verfahren
(Vorbescheid vom 10. April 2013 [Urk. 7/49] , Einwand vom 9. Mai 2013 [Urk. 7/56] ) in Sachen des 1963 gebore nen X.___
den Abschluss der Arbeitsvermittlung ver fügt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2013, mit welcher der Versicherte die Auf hebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung einer Umschulungs massnahme , eventualiter die Fortsetzung der Arbeitsvermittlung beantragt hat
(Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. September 2013 (Urk. 6 ; unter Auflage ihrer Akten [Urk. 7/1-62] )
sowie in die Eingabe des Versicherten vom 25. September 2013 (Urk. 10) und das damit eingereichte "Arbeitszeugnis" (Urk. 9) ; in Erwägung, dass g emäss Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) i n valide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen haben , soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind , dass die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Be rufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe) bestehen
(Art.
8 Abs.
3 lit .
b IVG), dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder wi der setzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt , wo bei sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), dass Art. 7 Abs. 2
lit . c
IVG die versicherte Person verpflichtet , an allen zumutbaren
Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein glie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich die nen ,
aktiv teilzunehmen , insbesondere an Massnahmen be ruf li cher Art (Art.
15-18 und Art. 18b IVG ) , dass gemäss Art . 7b IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen ge kürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflich ten
unter anderem nach Art. 7 IVG
nicht nachgekommen ist
(Abs. 1) , wobei in den in Abs . 2 lit . a-d IVG
vorgesehenen Fällen eine Sanktion auch ohne Durch füh rung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens getroffen werden kann , dass die Praxis, welche für die Beendigung der Arbeitsvermittlung die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ( selbst bei offensichtlich fehlender Ein gliederungsbereit schaft der versicherten Person) als zwingend bezeichnete (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2), im Rahmen von Art. 7b IVG
– vorbehältlich der Tatbestände gemäss Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG – weiterhin Bes tand ha t (vgl. Meyer Ulrich, Rechtspre chung des Bun desgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 206) , was im K reisschreiben über die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) denn auch vorgeschrieben wird ( Rz 1009) ; in weiterer Erwägung, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) einzig den Abschluss der Arbeitsvermittlung be trifft und es – soweit der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme ausgehend von einer Invalidität von 20 % beantragt (Urk. 1 S. 2 und 6)
– an einem Anfechtungs ge genstand fehlt, weshalb diesbezüglich auf die B es chwerde nicht eingetreten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin den strittigen Abschluss der Arbeitsvermittlung damit begründete, der Beschwerdeführer habe mehrmals – insbesondere anlässlich der Gespräche mit der Eingliederungsberatung vom 24. Oktober 2012 und 23. Ja nuar 2013 – erklärt, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten respektive nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können, womit es an der Anspruchs voraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle (Urk. 2, Urk. 6), dass diese Äusserungen des Beschwerdeführers ihre Stütze im Verlaufsprotokoll der Ein gliederungsberatung vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/47 S. 4) finden, sich je doch da raus und aus den übrigen Akten nicht ergibt, dass er
vor Abschluss der Ar beitsvermittlung auf die möglichen nachteiligen Folgen seine s
Verhaltens
auf merksam gemacht und so in die Lage versetz t worden wäre , in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen , dass vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG gegeben ist, welcher es gestatten würde, die Arbeitsvermittlung ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG z um Ab schluss zu bringen , dass der Beschwerdeführer insofern
zu Recht moniert, de r
Einstellung der Arbeitsver m itt lung sei zu Unrecht kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
vorausgegangen (Urk. 1 S. 8), was von der Beschwerdegegnerin , welche sich zu diesem Vorhalt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht äusserte, denn auch nicht in Abrede ge stellt wurde, dass vor diesem Hintergrund die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit im vor liegenden Verfahren nicht ab schliessend geprüft zu werden braucht, dass folglich
die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchführ e und anschliessend über den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der b undesge richtlichen Anforderungen an den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. etwa das Urteil 9C_416/2009 vom 1. März 2 010 E. 2.2 und 5.2 mit Hinweis unter anderem auf AHI Praxis 2003 S. 268 ff. ) neu verfüg e ; in abschliessender Erwägung, dass die auf Fr. 5 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) aus gangs gemäss
zu r
Hälfte dem nur im Eventualstandpunkt obsiegenden Be schwer de führer und zu r Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind , dass letztere überdies zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschä di gung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht [ GSVGer ] ) , dass die von Rechtsanwalt Stolkin am 14. November 2013 (Urk. 11/2) unaufgefordert ein ge reichte Kostennote Aufwendungen von 8,58 Stunden und Fr. 6. -- Baraus lagen ausweist, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer ), dass namentlich die sechs materielle Seiten umfassende Beschwerdeschrift, für welche der bereits im Vorbescheidverfahren beteiligte Rechtsanwalt Stolkin 8,5 Stunden aufgewendet haben will, knapp zur Hälfte unnötige Ausführungen enthält (zum Gesundheitszustand, welcher vorliegend gar nicht strittig ist), welcher Aufwand von vornherein nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist, dass die (reduzierte) Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist ; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 9 - 1 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter