Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963 und zuletzt von März 2003 bis November 2011 vollzeitlich als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt
gewesen (Urk. 6/ 45/2 ) , meldete sich a m 21. April 2010 wegen seit ei nem Unfall vom 4. Februar 2009 bestehende r
rechtsseitige r Kniebeschwerden
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten (Urk. 6/13 , Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34) und einen Auszug aus dem individu ellen Konto des Versicherten (IK; Urk. 6/14, Urk. 6/42) bei. Überdies holte sie bei der A rbeit geberin (Urk. 6/17) und den behandelnden Ärzte n des Z.___ (Urk. 6/62) je einen Bericht ein. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/66, Urk. 6/68) verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) einen
Leistungsanspruch des Versicherten mangels In va lidität. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m
25. November 2013 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei auf zuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm eine Rente basierend auf einem In validitätsgrad von 100 % zu gewähren. Eventualiter sei gerichtlich ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten bei einer anerkannten Fachperson der Orthopä die,
der Rheumatologie und der Psychiatrie in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7) wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet, worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Feb ru ar 2014 (Urk. 10) an seinen Anträgen festhielt und die IV-Stelle mit Zuschrift vom
28. Februar 2014 (Urk. 13) erklärte, dass sie auf das Einrei chen einer Duplik ver zichte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 (Urk. 14) zur Kennt nis gebracht. 3.
Mit Urteil vom 19. November 2013 (UV.2012.0012 ) wies das hiesige Gericht die Beschwerde von X.___
gegen den Einspracheent scheid der für das Ereignis vom 4. Februar 2009 zuständigen Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) vom 13. April 2012 (Urk. 6/39) betreffend Ein stell ung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2011 sowie Ablehnung eines Anspruche s auf weitere Geldleistungen (Invali denrente, Integri täts entschädigung ) ab. Dies wurde vom Bundesgericht mit Ur teil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und an dere
pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumut bar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten si tät, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein an derer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo raus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung (primärer Krankheits gew inn ) oder schliesslich unbefriedigende Behand lungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhan de ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E.
2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 %
arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühes tens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.
2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus gehend von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung eine Invalidität gänzlich verneint hatte , stellte sie sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) auf den Standpunkt, dass es le diglich in psychischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung, an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mangle. Von somatischer Seite
sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. In einer leidens angepassten , leichten, wechselbelastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit könne er jedoch
ein 100 %-Pensum leisten und damit ein Invalideneinkommen erzielen, welches nur 4 % unter dem Vali denlohn liege .
Insofern bestehe kein Rentenanspruch und sei die angefochtene Verfügung mit der Substitution der Motive zu schützen. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften vom 25. November 2013 (Urk. 1) und 17. Februar 2014 (Urk. 10) im We sentlichen entgegen, dass mit der Ch ondromalazie
respektive
Chondropathie
4. Grades ein somatisches Leiden ausgewiesen sei , welche s die vom rechten Knie ausgehenden Schmerzen vollständig erkläre . Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Daher gelange die
– von ihm in grundsätzlicher Hinsicht kritisierte – Überwindbar keitsrechtsprechung
gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung und sei der Invaliditätsgrad aufgrund der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich d ie somatisch erklärbaren Schmerzen auch auf Konzentration und Psyche aus wirkten und eine ernstzunehmende Depre ssion ausgelöst
hätten , welche den Rentenanspruch mitbegründe. Aus diesen Gründen sei er
nicht in der Lage, in einem leidensangepassten Tätigkeitsfeld eine voll schichtige Arbeit zu leisten. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer verletzte sich am 4. Februar 2009 bei der Arbeit am rech ten Knie (Urk. 6/13/40). In der Folge wurde er a m 27. März 2009
im Spital A.___ operiert, wobei eine anterio- posteriore Instabilität bei Kreuzbandin suffizienz /Ruptur rechts, eine mediale Meniskushornläsion und eine Chondropa thie medialer Femurkondylus III-IV diagnostiziert wurden (Urk. 6/13/29-30, vgl. auch Urk. 6/13/27-28 ). Nachdem der Beschwerdeführer
vom 30. Mai bis 3. Juni 2009 wegen eines Erysipels am rechten Kniegelenk stationär im Spital A.___ behandelt worden war ( Urk. 6/13/20-21 ), erfolgte am 12. Juni 2009 gleichenorts eine weitere Knieoperation rechts mit Exzision der Wundränder, Débridieren un d primärem Hautverschluss (Urk. 6/13/18-19 ). Schliesslich wurden ebenfalls im Spital A.___ am
4. Januar 2010 eine valgisierende Tibia-Osteotomie ( Urk. 6/13/5-6 ) und am 3. Oktober 2010 ein Wunddébridement mit vorzeitiger Me tallentfernung am rechten Unterschenkel (Urk. 6/30/10-11, vgl. auch Urk. 6/30/12-13 ) durchgeführt. 3. 2
Im Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/32/5-10) betreffend die Untersuchung glei chen Datums führte d er SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, es bestehe ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares Schmerzsyndrom des gesamten rechten Beins nach den be kannten operativen Eingriffen. In der aktuellen Untersuchung habe sich ein ent zündungs
- und ergussfreies sowie frei bewegliches rechtes Kniege lenk gezeigt, dessen Stabilität weitgehend gegeben zu sein scheine, wobei der Beschwerde führer auch spontan nicht über Instabilitätszeichen berichtet habe. Die für die sen im Vordergrund stehenden, auch im Ruhezustand empfundenen und nicht beeinflussbaren starken Schmerzen seien mit dem klinischen Befund und dem Röntgenverlauf nicht als Unfallfolge erklärbar. Auffallend gewesen seien einige Selbstlimitierungen, welche er bei den Kraftprüfungen teilweise auch auf der kon tralateralen Seite beobachtet habe, sowie ein
teilweise groteske Züge anneh mendes Gangbild . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund der nach vollziehbaren objektivierbaren Veränderungen und Befunde, welche intra o perativ erhoben worden seien und in den Röntgenbildern eine Wiederspiege lung fänden. Eine körperlich schwere Tätigkeit mit häufigem Knien oder Ein nehmen einer hockenden Position, wie sie im Regelfall im Gar tenbau typischer weise ab verlangt werde, sei für das rechte Kniegelenk nicht mehr zumutbar. Da gegen könne der Beschwerdeführer eine mittelschwere, wechselbelastende Tä tigkeit ganz tags ausüben, wobei allerdings die sitzenden Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen und möglichst über den Tag verteilt sein sollten. Ein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm über Treppen sowie ein Besteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Gleiches gelte für Tätigkeiten, welche mit länger andauerndem oder repetitivem Einnehmen einer knienden oder hockenden Position einhergingen (S. 4 f.). 3.3
Die den Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2012 behandelnden Fachpersonen des Z.___ stellten im Bericht vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/62/ 5 -7) an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verhebetrauma bei der Bearbeitung eines Weges am 04.02.09 mit/bei - Status nach VKB-Plastik mit Semitendinosus und Mikrofracturing
medi aler Femorkondylus bei Chondropathie IV Grades (Spital A.___ 12.06.09) - drei Operationen in der Folge, zuletzt 04.01.10
Sie erklärten , dass aktuell
eine medikamentöse und einzel psychotherapeutisch e
Behandlung erfolge und der Beschwerdeführer an einer interdiszipli nären Schmerz therapie teilnehme. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem Ereignis vom 4. Februar 2009 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
E ine Indikation für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bestehe derzeit nicht . 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres in der
Beschwerdeant wort (Urk. 5) geäusserten Standpunktes auf die Stellungnahme d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. August 2011 (Urk. 6/64/3). Darin wurde fest gehalten , dass reine Unfallfolgen vorlägen und aufgrund der rechtsseitigen Knie beschwerden in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom Februar 2009 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Hinsicht lich des be ruflichen Leistungsvermögen s in einer Verweisungstätigkeit äusserte sich der RAD-Arzt wie folgt: "In jeder leidensangepassten leichten wechsel be lastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit waren und sind aber 100 % Rest-AF aus ge wiesen, gemäss dem genauen Belastungsprofil der letzten kreis ärztli chen Unter suchung im Juli 2011." 4 .2
Der involvierte RAD-Arzt und mit ihm die Beschwerdegegnerin stellte
bezüglich des berufliche n Leistungsvermögen s des Beschwerdeführers massge blich auf die Un fallakten , insbesondere auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. B.___
vom 25. Juli 2011 ( vgl. E. 3. 2 hiervor ) ab .
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
UV.2012.00112 hat das hiesige Ge richt mit Urteil vom 19. November 2013 (bestätigt durch Bundesgerichtsurteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014) die Auswirkungen des Unfalle reignisses vom
4. Februar 2009 auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- respektive Er werbs fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend geprüft. Dabei gelangte es insbe son dere gestützt auf den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___
vom 25. Juli 2011 ( vgl. E.
3.2 hiervor ) zum Schluss, dass dem Be schwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversi cherer per Ende November 2011 die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar sei, er jedoch eine angepasste, körperlich mittelschwere, wech selbelastende Tätig keit ganztags ausüben könne. Dadurch verzeichne er eine un fallbedingte Er werbs einbusse beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 6.65 %. Soweit die ge klagten Beschwerden psychischer Natur oder nicht hin länglich einem ( unfall be dingten ) organischen Substrat zuzuordnen seien, seien sie nicht ad äquat un fall kausal (E. 3.1-3.3 und E. 4).
In den Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerde führer objektivierbare somatische Befunde vorliegen , welche sich auf seine Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit auswirken und im unfallver sicherungsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung fanden. Dies wurde denn auch von ihm zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Insofern ist die kreisärztliche Einschätzung auch für die Belange der Invalidenversicherung von massgebender Bedeutung . 4.3
4.3.1
In psychischer Hinsicht wurden durch die behandelnden Ärzte des Z.___
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode erhoben ( vgl. E. 3.3 hiervor ). Inwiefern diese Diag nosestellung unzutreffend sein soll, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun . Seine Darstellung,
wonach das Schmerzbild durch die objekti vier ba ren Befunde vollumfänglich erklärt werde , steht im Widerspruch zur me dizinischen Akten lage, äusserten sich doch s ämtliche der mit ihm somatisch befassten Fachä rzte i m gegenteilige n Sinne. Dies gilt nicht nur für den SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E.
3.2 hiervor) , sondern
auch für Dr. C.___ ( Bericht vom
9. Juni 2011 [ Urk. 6/32/15 ] ) und den ebenfalls im Spital A.___ tätige n Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 16. Dezember 2011 [ vgl. E. 3.3 des Ur teils des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 ] ) , welche ein unklares Schmerz syndrom diagnostizierten beziehungsweise die anhaltend geklagten Beschwer den nicht in vollem Ausmass als nachvollziehbar erachteten. Vor die sem Hin tergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin die ge klagten Beschwerden, soweit sie nicht auf einem objektivierbaren orga nischen Substrat beruhen, im Rahmen eines Schmerzgeschehens ohne nach weisbare or ga nische Grundlage interpretierte und die mit BGE 130 V 352 be gründete bun des gerichtliche
Rechtsprechung zur Anwendung brachte.
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und i nsbesondere er kannt,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbar keit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das über prüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Be einträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit je her vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Ge setzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG ; E. 5.6 in fine und E. 5.7 ). Von ei ner unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der be troffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 ). Damit ist die vom Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht ge übte Kritik an der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (und seitherige) im We sent lichen entkräftet. 4.3.2
Die somatoforme Schmerzstörung begründet rechtsprechungs gemäss ( vgl. E.
1.2
hiervor) als solche noch keine Invalidität. Es besteht vielmehr die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung übe rwindbar sind. Davon ist auch im Falle des Beschwerde führers auszugehen. Zum einen ist e ine relevante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. D enn d ie von den behandelnden Fachpersonen des
Z.___ diagnostizierte
m ittelgradige depressive Episode
(vgl. E. 3.3 hiervor) stellt grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unter scheidbare andauernde Dep ression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, welche es dem Beschwerdeführer ver unmöglichte, trotz der Schmerzstörung zu arbeiten . Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2).
Zum anderen sind die übrigen
Morbiditäts kri te rien
unbestrittenermassen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz er füllt, um ausnahmsweise den Schluss auf eine Unzumutbarkeit der willentlichen S chmerzüberwindung zuzulassen . Damit ist den Beschwerden, soweit sie nicht auf einer nachweisbaren organischen Grundlage beruhen res pektive psychischer Natur sind, kein invalidisierender Charakter zuzuschreiben. 4.4
4.4.1
Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1. 3 hiervor ) konnte im Falle des Beschwerdeführers ein etwaiger Renten anspruch grundsätzlich per 1. Februar 2010, ein Jahr nach Eintritt der unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 4. Februar 2009, ent stehen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 21. April 201 0 (Urk . 6/7) und damit verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat, kommt je doch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E.
1.4 hiervor ) ein Renten anspruch frü hes tens ab 1. Oktober 2010 in Betracht. 4.4.2
Nach Lage der medizinischen Akten war der Beschwerdeführer vom 30. Sep tem ber bis 9. Oktober 2010 im Spital A.___ hospitalisiert, wo Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates , am 3. Oktober 2010 ein Wunddébridement und eine vorzeitige Metallentfernung im Bereich des rechten Unterschenkel durchführte ( Operati ons bericht vom 6. Oktober 2010 [Urk. 6/30/10-11]). Bei Austritt wurde der Be schwer deführer insbesondere angehalten, das rechte Bein so viel wie möglich hochzu lagern und vorerst lediglich mit höchstens dreissig Kilogramm zu belas ten. Nach
erfolgter Fadenentfernung 12-14 Tage nach Spitalentlassung könne unter physio therapeutischer Anleitung mit einem kontinuierlichem Belastung s aufbau be gonn en werden (Austrittsbericht vom 9. Oktober 2010 [Urk. 6/30/12-13]).
Ab Januar 2011 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch bei der bis herigen Arbeitgeberin (50 %-Pensum vom 17. Januar bis 14. Februar 2011 und ab 4. April 2011 [Urk. 6/32/ 1 8]), wobei das rechte Knie den Belastungen nicht standhielt und der Beschwerdeführer überlastungsbedingt zuweilen auch in
an gepassten Tätigkeiten nicht einsatzfähig war (vgl. Berichte von Dr. C.___ vom 9. Dezember 2010 [Urk. 6/30/7], 15. Januar [Urk. 6/3 0/5], 10. Febru ar [Urk. 6/30/4] , 31. März [Urk. 6/32/24],
29. Ap ril [Urk. 6/32/21] und 9. Juni 2011 [Urk. 6/32/15]). Dementsprechend ist mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E.
9.5) an zunehmen , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
vom 25. Juli 2011
an haltend ver bessert hat und ihm seither in einer den objektivierbaren Beschwer den am rech ten Knie angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___
fest gelegten Be lastungsprofil
die erwerbliche Verwertung eines Vollzeitpensums ohne Ein schrän kungen zumutbar ist. Dagegen besteht in der angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter seit dem 4. Februar 2009 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Oktober 2010) bis zur Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt am 25. Juli 2011 für sämtliche beruflichen Tätigkei ten zu 100 % arbeits un fähig war.
Damit steht ihm vom 1. Oktober 2010 bis
31. Oktober 2011 ( drei Monate nach Untersuchung
respektive Ver besserung der Erwerbsfähigkeit; vgl. Art. 88a Abs.
1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [ IVV ]) eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 4.5
Ab
25. Juli 2011 besteht in einer dem kreisärztlich festgelegten Belastbar keits profil entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies führt laut den Feststellungen im unfallversicherungsrechtlichen Prozess UV.2012.00112 zu eine m
Invaliditätsgrad von 6.65 % . Da der rentenbegründende Grenzwert von 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) unterschritten wird, steht dem Beschwerdeführer ab 1. November 2011 kein e
R ente mehr zu . Damit erübrigen sich eine Prüfung des von der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2) vorgenommenen Einkommensver gleichs und der dagegen gerichteten Kritik des Besc hwerdeführers (Urk. 10 S. 3 f. )
ebenso wie Weiterungen zum medizinischen Sachverhalt, da dieser ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 2) mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kos ten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in Höhe von 700.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mi t § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu spr echen, wobei ein Betrag von Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Oktober 2013 insoweit abge än dert , als
festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31 . Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abge wiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963 und zuletzt von März 2003 bis November 2011 vollzeitlich als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt
gewesen (Urk. 6/ 45/2 ) , meldete sich a m 21. April 2010 wegen seit ei nem Unfall vom 4. Februar 2009 bestehende r
rechtsseitige r Kniebeschwerden
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten (Urk. 6/13 , Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34) und einen Auszug aus dem individu ellen Konto des Versicherten (IK; Urk. 6/14, Urk. 6/42) bei. Überdies holte sie bei der A rbeit geberin (Urk. 6/17) und den behandelnden Ärzte n des Z.___ (Urk. 6/62) je einen Bericht ein. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/66, Urk. 6/68) verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) einen
Leistungsanspruch des Versicherten mangels In va lidität.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 hiervor) als solche noch keine Invalidität. Es besteht vielmehr die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung übe rwindbar sind. Davon ist auch im Falle des Beschwerde führers auszugehen. Zum einen ist e ine relevante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. D enn d ie von den behandelnden Fachpersonen des
Z.___ diagnostizierte
m ittelgradige depressive Episode
(vgl. E. 3.3 hiervor) stellt grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unter scheidbare andauernde Dep ression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, welche es dem Beschwerdeführer ver unmöglichte, trotz der Schmerzstörung zu arbeiten . Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2).
Zum anderen sind die übrigen
Morbiditäts kri te rien
unbestrittenermassen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz er füllt, um ausnahmsweise den Schluss auf eine Unzumutbarkeit der willentlichen S chmerzüberwindung zuzulassen . Damit ist den Beschwerden, soweit sie nicht auf einer nachweisbaren organischen Grundlage beruhen res pektive psychischer Natur sind, kein invalidisierender Charakter zuzuschreiben. 4.4
4.4.1
Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1. 3 hiervor ) konnte im Falle des Beschwerdeführers ein etwaiger Renten anspruch grundsätzlich per 1. Februar 2010, ein Jahr nach Eintritt der unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 4. Februar 2009, ent stehen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 21. April 201 0 (Urk . 6/7) und damit verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat, kommt je doch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 %
arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 hiervor ) ein Renten anspruch frü hes tens ab 1. Oktober 2010 in Betracht. 4.4.2
Nach Lage der medizinischen Akten war der Beschwerdeführer vom 30. Sep tem ber bis 9. Oktober 2010 im Spital A.___ hospitalisiert, wo Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates , am 3. Oktober 2010 ein Wunddébridement und eine vorzeitige Metallentfernung im Bereich des rechten Unterschenkel durchführte ( Operati ons bericht vom 6. Oktober 2010 [Urk. 6/30/10-11]). Bei Austritt wurde der Be schwer deführer insbesondere angehalten, das rechte Bein so viel wie möglich hochzu lagern und vorerst lediglich mit höchstens dreissig Kilogramm zu belas ten. Nach
erfolgter Fadenentfernung 12-14 Tage nach Spitalentlassung könne unter physio therapeutischer Anleitung mit einem kontinuierlichem Belastung s aufbau be gonn en werden (Austrittsbericht vom 9. Oktober 2010 [Urk. 6/30/12-13]).
Ab Januar 2011 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch bei der bis herigen Arbeitgeberin (50 %-Pensum vom 17. Januar bis 14. Februar 2011 und ab 4. April 2011 [Urk. 6/32/ 1 8]), wobei das rechte Knie den Belastungen nicht standhielt und der Beschwerdeführer überlastungsbedingt zuweilen auch in
an gepassten Tätigkeiten nicht einsatzfähig war (vgl. Berichte von Dr. C.___ vom 9. Dezember 2010 [Urk. 6/30/7], 15. Januar [Urk. 6/3 0/5], 10. Febru ar [Urk. 6/30/4] , 31. März [Urk. 6/32/24],
29. Ap ril [Urk. 6/32/21] und 9. Juni 2011 [Urk. 6/32/15]). Dementsprechend ist mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E.
9.5) an zunehmen , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
vom 25. Juli 2011
an haltend ver bessert hat und ihm seither in einer den objektivierbaren Beschwer den am rech ten Knie angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___
fest gelegten Be lastungsprofil
die erwerbliche Verwertung eines Vollzeitpensums ohne Ein schrän kungen zumutbar ist. Dagegen besteht in der angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter seit dem 4. Februar 2009 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Oktober 2010) bis zur Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt am 25. Juli 2011 für sämtliche beruflichen Tätigkei ten zu 100 % arbeits un fähig war.
Damit steht ihm vom 1. Oktober 2010 bis
31. Oktober 2011 ( drei Monate nach Untersuchung
respektive Ver besserung der Erwerbsfähigkeit; vgl. Art. 88a Abs.
1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [ IVV ]) eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 4.5
Ab
25. Juli 2011 besteht in einer dem kreisärztlich festgelegten Belastbar keits profil entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies führt laut den Feststellungen im unfallversicherungsrechtlichen Prozess UV.2012.00112 zu eine m
Invaliditätsgrad von 6.65 % . Da der rentenbegründende Grenzwert von 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) unterschritten wird, steht dem Beschwerdeführer ab 1. November 2011 kein e
R ente mehr zu . Damit erübrigen sich eine Prüfung des von der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2) vorgenommenen Einkommensver gleichs und der dagegen gerichteten Kritik des Besc hwerdeführers (Urk. 10 S. 3 f. )
ebenso wie Weiterungen zum medizinischen Sachverhalt, da dieser ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 2) mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kos ten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in Höhe von 700.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mi t § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu spr echen, wobei ein Betrag von Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Oktober 2013 insoweit abge än dert , als
festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31 . Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abge wiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 2 Hiergegen erhob X.___
a m
25. November 2013 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei auf zuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm eine Rente basierend auf einem In validitätsgrad von 100 % zu gewähren. Eventualiter sei gerichtlich ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten bei einer anerkannten Fachperson der Orthopä die,
der Rheumatologie und der Psychiatrie in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7) wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet, worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Feb ru ar 2014 (Urk. 10) an seinen Anträgen festhielt und die IV-Stelle mit Zuschrift vom
28. Februar 2014 (Urk. 13) erklärte, dass sie auf das Einrei chen einer Duplik ver zichte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 (Urk. 14) zur Kennt nis gebracht.
E. 2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus gehend von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung eine Invalidität gänzlich verneint hatte , stellte sie sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) auf den Standpunkt, dass es le diglich in psychischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung, an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mangle. Von somatischer Seite
sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. In einer leidens angepassten , leichten, wechselbelastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit könne er jedoch
ein 100 %-Pensum leisten und damit ein Invalideneinkommen erzielen, welches nur 4 % unter dem Vali denlohn liege .
Insofern bestehe kein Rentenanspruch und sei die angefochtene Verfügung mit der Substitution der Motive zu schützen.
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften vom 25. November 2013 (Urk. 1) und 17. Februar 2014 (Urk. 10) im We sentlichen entgegen, dass mit der Ch ondromalazie
respektive
Chondropathie
4. Grades ein somatisches Leiden ausgewiesen sei , welche s die vom rechten Knie ausgehenden Schmerzen vollständig erkläre . Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Daher gelange die
– von ihm in grundsätzlicher Hinsicht kritisierte – Überwindbar keitsrechtsprechung
gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung und sei der Invaliditätsgrad aufgrund der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich d ie somatisch erklärbaren Schmerzen auch auf Konzentration und Psyche aus wirkten und eine ernstzunehmende Depre ssion ausgelöst
hätten , welche den Rentenanspruch mitbegründe. Aus diesen Gründen sei er
nicht in der Lage, in einem leidensangepassten Tätigkeitsfeld eine voll schichtige Arbeit zu leisten. 3.
E. 3 Mit Urteil vom 19. November 2013 (UV.2012.0012 ) wies das hiesige Gericht die Beschwerde von X.___
gegen den Einspracheent scheid der für das Ereignis vom 4. Februar 2009 zuständigen Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) vom 13. April 2012 (Urk. 6/39) betreffend Ein stell ung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2011 sowie Ablehnung eines Anspruche s auf weitere Geldleistungen (Invali denrente, Integri täts entschädigung ) ab. Dies wurde vom Bundesgericht mit Ur teil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer verletzte sich am 4. Februar 2009 bei der Arbeit am rech ten Knie (Urk. 6/13/40). In der Folge wurde er a m 27. März 2009
im Spital A.___ operiert, wobei eine anterio- posteriore Instabilität bei Kreuzbandin suffizienz /Ruptur rechts, eine mediale Meniskushornläsion und eine Chondropa thie medialer Femurkondylus III-IV diagnostiziert wurden (Urk. 6/13/29-30, vgl. auch Urk. 6/13/27-28 ). Nachdem der Beschwerdeführer
vom 30. Mai bis 3. Juni 2009 wegen eines Erysipels am rechten Kniegelenk stationär im Spital A.___ behandelt worden war ( Urk. 6/13/20-21 ), erfolgte am 12. Juni 2009 gleichenorts eine weitere Knieoperation rechts mit Exzision der Wundränder, Débridieren un d primärem Hautverschluss (Urk. 6/13/18-19 ). Schliesslich wurden ebenfalls im Spital A.___ am
4. Januar 2010 eine valgisierende Tibia-Osteotomie ( Urk. 6/13/5-6 ) und am 3. Oktober 2010 ein Wunddébridement mit vorzeitiger Me tallentfernung am rechten Unterschenkel (Urk. 6/30/10-11, vgl. auch Urk. 6/30/12-13 ) durchgeführt. 3. 2
Im Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/32/5-10) betreffend die Untersuchung glei chen Datums führte d er SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, es bestehe ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares Schmerzsyndrom des gesamten rechten Beins nach den be kannten operativen Eingriffen. In der aktuellen Untersuchung habe sich ein ent zündungs
- und ergussfreies sowie frei bewegliches rechtes Kniege lenk gezeigt, dessen Stabilität weitgehend gegeben zu sein scheine, wobei der Beschwerde führer auch spontan nicht über Instabilitätszeichen berichtet habe. Die für die sen im Vordergrund stehenden, auch im Ruhezustand empfundenen und nicht beeinflussbaren starken Schmerzen seien mit dem klinischen Befund und dem Röntgenverlauf nicht als Unfallfolge erklärbar. Auffallend gewesen seien einige Selbstlimitierungen, welche er bei den Kraftprüfungen teilweise auch auf der kon tralateralen Seite beobachtet habe, sowie ein
teilweise groteske Züge anneh mendes Gangbild . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund der nach vollziehbaren objektivierbaren Veränderungen und Befunde, welche intra o perativ erhoben worden seien und in den Röntgenbildern eine Wiederspiege lung fänden. Eine körperlich schwere Tätigkeit mit häufigem Knien oder Ein nehmen einer hockenden Position, wie sie im Regelfall im Gar tenbau typischer weise ab verlangt werde, sei für das rechte Kniegelenk nicht mehr zumutbar. Da gegen könne der Beschwerdeführer eine mittelschwere, wechselbelastende Tä tigkeit ganz tags ausüben, wobei allerdings die sitzenden Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen und möglichst über den Tag verteilt sein sollten. Ein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm über Treppen sowie ein Besteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Gleiches gelte für Tätigkeiten, welche mit länger andauerndem oder repetitivem Einnehmen einer knienden oder hockenden Position einhergingen (S. 4 f.).
E. 3.2 hiervor) , sondern
auch für Dr. C.___ ( Bericht vom
9. Juni 2011 [ Urk. 6/32/15 ] ) und den ebenfalls im Spital A.___ tätige n Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 16. Dezember 2011 [ vgl. E. 3.3 des Ur teils des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 ] ) , welche ein unklares Schmerz syndrom diagnostizierten beziehungsweise die anhaltend geklagten Beschwer den nicht in vollem Ausmass als nachvollziehbar erachteten. Vor die sem Hin tergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin die ge klagten Beschwerden, soweit sie nicht auf einem objektivierbaren orga nischen Substrat beruhen, im Rahmen eines Schmerzgeschehens ohne nach weisbare or ga nische Grundlage interpretierte und die mit BGE 130 V 352 be gründete bun des gerichtliche
Rechtsprechung zur Anwendung brachte.
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und i nsbesondere er kannt,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbar keit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das über prüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Be einträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit je her vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Ge setzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG ; E. 5.6 in fine und E. 5.7 ). Von ei ner unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der be troffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 ). Damit ist die vom Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht ge übte Kritik an der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (und seitherige) im We sent lichen entkräftet. 4.3.2
Die somatoforme Schmerzstörung begründet rechtsprechungs gemäss ( vgl. E.
E. 3.3 hiervor ). Inwiefern diese Diag nosestellung unzutreffend sein soll, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun . Seine Darstellung,
wonach das Schmerzbild durch die objekti vier ba ren Befunde vollumfänglich erklärt werde , steht im Widerspruch zur me dizinischen Akten lage, äusserten sich doch s ämtliche der mit ihm somatisch befassten Fachä rzte i m gegenteilige n Sinne. Dies gilt nicht nur für den SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01078 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
17. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963 und zuletzt von März 2003 bis November 2011 vollzeitlich als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt
gewesen (Urk. 6/ 45/2 ) , meldete sich a m 21. April 2010 wegen seit ei nem Unfall vom 4. Februar 2009 bestehende r
rechtsseitige r Kniebeschwerden
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten (Urk. 6/13 , Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34) und einen Auszug aus dem individu ellen Konto des Versicherten (IK; Urk. 6/14, Urk. 6/42) bei. Überdies holte sie bei der A rbeit geberin (Urk. 6/17) und den behandelnden Ärzte n des Z.___ (Urk. 6/62) je einen Bericht ein. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/66, Urk. 6/68) verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) einen
Leistungsanspruch des Versicherten mangels In va lidität. 2.
Hiergegen erhob X.___
a m
25. November 2013 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei auf zuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm eine Rente basierend auf einem In validitätsgrad von 100 % zu gewähren. Eventualiter sei gerichtlich ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten bei einer anerkannten Fachperson der Orthopä die,
der Rheumatologie und der Psychiatrie in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7) wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet, worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Feb ru ar 2014 (Urk. 10) an seinen Anträgen festhielt und die IV-Stelle mit Zuschrift vom
28. Februar 2014 (Urk. 13) erklärte, dass sie auf das Einrei chen einer Duplik ver zichte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 (Urk. 14) zur Kennt nis gebracht. 3.
Mit Urteil vom 19. November 2013 (UV.2012.0012 ) wies das hiesige Gericht die Beschwerde von X.___
gegen den Einspracheent scheid der für das Ereignis vom 4. Februar 2009 zuständigen Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) vom 13. April 2012 (Urk. 6/39) betreffend Ein stell ung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2011 sowie Ablehnung eines Anspruche s auf weitere Geldleistungen (Invali denrente, Integri täts entschädigung ) ab. Dies wurde vom Bundesgericht mit Ur teil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und an dere
pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumut bar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten si tät, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein an derer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo raus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung (primärer Krankheits gew inn ) oder schliesslich unbefriedigende Behand lungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhan de ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E.
2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 %
arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühes tens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.
2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus gehend von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung eine Invalidität gänzlich verneint hatte , stellte sie sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) auf den Standpunkt, dass es le diglich in psychischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung, an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mangle. Von somatischer Seite
sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. In einer leidens angepassten , leichten, wechselbelastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit könne er jedoch
ein 100 %-Pensum leisten und damit ein Invalideneinkommen erzielen, welches nur 4 % unter dem Vali denlohn liege .
Insofern bestehe kein Rentenanspruch und sei die angefochtene Verfügung mit der Substitution der Motive zu schützen. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften vom 25. November 2013 (Urk. 1) und 17. Februar 2014 (Urk. 10) im We sentlichen entgegen, dass mit der Ch ondromalazie
respektive
Chondropathie
4. Grades ein somatisches Leiden ausgewiesen sei , welche s die vom rechten Knie ausgehenden Schmerzen vollständig erkläre . Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Daher gelange die
– von ihm in grundsätzlicher Hinsicht kritisierte – Überwindbar keitsrechtsprechung
gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung und sei der Invaliditätsgrad aufgrund der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich d ie somatisch erklärbaren Schmerzen auch auf Konzentration und Psyche aus wirkten und eine ernstzunehmende Depre ssion ausgelöst
hätten , welche den Rentenanspruch mitbegründe. Aus diesen Gründen sei er
nicht in der Lage, in einem leidensangepassten Tätigkeitsfeld eine voll schichtige Arbeit zu leisten. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer verletzte sich am 4. Februar 2009 bei der Arbeit am rech ten Knie (Urk. 6/13/40). In der Folge wurde er a m 27. März 2009
im Spital A.___ operiert, wobei eine anterio- posteriore Instabilität bei Kreuzbandin suffizienz /Ruptur rechts, eine mediale Meniskushornläsion und eine Chondropa thie medialer Femurkondylus III-IV diagnostiziert wurden (Urk. 6/13/29-30, vgl. auch Urk. 6/13/27-28 ). Nachdem der Beschwerdeführer
vom 30. Mai bis 3. Juni 2009 wegen eines Erysipels am rechten Kniegelenk stationär im Spital A.___ behandelt worden war ( Urk. 6/13/20-21 ), erfolgte am 12. Juni 2009 gleichenorts eine weitere Knieoperation rechts mit Exzision der Wundränder, Débridieren un d primärem Hautverschluss (Urk. 6/13/18-19 ). Schliesslich wurden ebenfalls im Spital A.___ am
4. Januar 2010 eine valgisierende Tibia-Osteotomie ( Urk. 6/13/5-6 ) und am 3. Oktober 2010 ein Wunddébridement mit vorzeitiger Me tallentfernung am rechten Unterschenkel (Urk. 6/30/10-11, vgl. auch Urk. 6/30/12-13 ) durchgeführt. 3. 2
Im Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/32/5-10) betreffend die Untersuchung glei chen Datums führte d er SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, es bestehe ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares Schmerzsyndrom des gesamten rechten Beins nach den be kannten operativen Eingriffen. In der aktuellen Untersuchung habe sich ein ent zündungs
- und ergussfreies sowie frei bewegliches rechtes Kniege lenk gezeigt, dessen Stabilität weitgehend gegeben zu sein scheine, wobei der Beschwerde führer auch spontan nicht über Instabilitätszeichen berichtet habe. Die für die sen im Vordergrund stehenden, auch im Ruhezustand empfundenen und nicht beeinflussbaren starken Schmerzen seien mit dem klinischen Befund und dem Röntgenverlauf nicht als Unfallfolge erklärbar. Auffallend gewesen seien einige Selbstlimitierungen, welche er bei den Kraftprüfungen teilweise auch auf der kon tralateralen Seite beobachtet habe, sowie ein
teilweise groteske Züge anneh mendes Gangbild . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund der nach vollziehbaren objektivierbaren Veränderungen und Befunde, welche intra o perativ erhoben worden seien und in den Röntgenbildern eine Wiederspiege lung fänden. Eine körperlich schwere Tätigkeit mit häufigem Knien oder Ein nehmen einer hockenden Position, wie sie im Regelfall im Gar tenbau typischer weise ab verlangt werde, sei für das rechte Kniegelenk nicht mehr zumutbar. Da gegen könne der Beschwerdeführer eine mittelschwere, wechselbelastende Tä tigkeit ganz tags ausüben, wobei allerdings die sitzenden Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen und möglichst über den Tag verteilt sein sollten. Ein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm über Treppen sowie ein Besteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Gleiches gelte für Tätigkeiten, welche mit länger andauerndem oder repetitivem Einnehmen einer knienden oder hockenden Position einhergingen (S. 4 f.). 3.3
Die den Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2012 behandelnden Fachpersonen des Z.___ stellten im Bericht vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/62/ 5 -7) an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verhebetrauma bei der Bearbeitung eines Weges am 04.02.09 mit/bei - Status nach VKB-Plastik mit Semitendinosus und Mikrofracturing
medi aler Femorkondylus bei Chondropathie IV Grades (Spital A.___ 12.06.09) - drei Operationen in der Folge, zuletzt 04.01.10
Sie erklärten , dass aktuell
eine medikamentöse und einzel psychotherapeutisch e
Behandlung erfolge und der Beschwerdeführer an einer interdiszipli nären Schmerz therapie teilnehme. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem Ereignis vom 4. Februar 2009 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
E ine Indikation für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bestehe derzeit nicht . 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres in der
Beschwerdeant wort (Urk. 5) geäusserten Standpunktes auf die Stellungnahme d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. August 2011 (Urk. 6/64/3). Darin wurde fest gehalten , dass reine Unfallfolgen vorlägen und aufgrund der rechtsseitigen Knie beschwerden in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom Februar 2009 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Hinsicht lich des be ruflichen Leistungsvermögen s in einer Verweisungstätigkeit äusserte sich der RAD-Arzt wie folgt: "In jeder leidensangepassten leichten wechsel be lastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit waren und sind aber 100 % Rest-AF aus ge wiesen, gemäss dem genauen Belastungsprofil der letzten kreis ärztli chen Unter suchung im Juli 2011." 4 .2
Der involvierte RAD-Arzt und mit ihm die Beschwerdegegnerin stellte
bezüglich des berufliche n Leistungsvermögen s des Beschwerdeführers massge blich auf die Un fallakten , insbesondere auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. B.___
vom 25. Juli 2011 ( vgl. E. 3. 2 hiervor ) ab .
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
UV.2012.00112 hat das hiesige Ge richt mit Urteil vom 19. November 2013 (bestätigt durch Bundesgerichtsurteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014) die Auswirkungen des Unfalle reignisses vom
4. Februar 2009 auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- respektive Er werbs fähigkeit des Beschwerdeführers umfassend geprüft. Dabei gelangte es insbe son dere gestützt auf den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___
vom 25. Juli 2011 ( vgl. E.
3.2 hiervor ) zum Schluss, dass dem Be schwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversi cherer per Ende November 2011 die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar sei, er jedoch eine angepasste, körperlich mittelschwere, wech selbelastende Tätig keit ganztags ausüben könne. Dadurch verzeichne er eine un fallbedingte Er werbs einbusse beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 6.65 %. Soweit die ge klagten Beschwerden psychischer Natur oder nicht hin länglich einem ( unfall be dingten ) organischen Substrat zuzuordnen seien, seien sie nicht ad äquat un fall kausal (E. 3.1-3.3 und E. 4).
In den Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerde führer objektivierbare somatische Befunde vorliegen , welche sich auf seine Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit auswirken und im unfallver sicherungsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung fanden. Dies wurde denn auch von ihm zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Insofern ist die kreisärztliche Einschätzung auch für die Belange der Invalidenversicherung von massgebender Bedeutung . 4.3
4.3.1
In psychischer Hinsicht wurden durch die behandelnden Ärzte des Z.___
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode erhoben ( vgl. E. 3.3 hiervor ). Inwiefern diese Diag nosestellung unzutreffend sein soll, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun . Seine Darstellung,
wonach das Schmerzbild durch die objekti vier ba ren Befunde vollumfänglich erklärt werde , steht im Widerspruch zur me dizinischen Akten lage, äusserten sich doch s ämtliche der mit ihm somatisch befassten Fachä rzte i m gegenteilige n Sinne. Dies gilt nicht nur für den SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E.
3.2 hiervor) , sondern
auch für Dr. C.___ ( Bericht vom
9. Juni 2011 [ Urk. 6/32/15 ] ) und den ebenfalls im Spital A.___ tätige n Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 16. Dezember 2011 [ vgl. E. 3.3 des Ur teils des hiesigen Gerichts vom 19. November 2013 ] ) , welche ein unklares Schmerz syndrom diagnostizierten beziehungsweise die anhaltend geklagten Beschwer den nicht in vollem Ausmass als nachvollziehbar erachteten. Vor die sem Hin tergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin die ge klagten Beschwerden, soweit sie nicht auf einem objektivierbaren orga nischen Substrat beruhen, im Rahmen eines Schmerzgeschehens ohne nach weisbare or ga nische Grundlage interpretierte und die mit BGE 130 V 352 be gründete bun des gerichtliche
Rechtsprechung zur Anwendung brachte.
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und i nsbesondere er kannt,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbar keit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das über prüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Be einträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit je her vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Ge setzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG ; E. 5.6 in fine und E. 5.7 ). Von ei ner unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der be troffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 ). Damit ist die vom Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht ge übte Kritik an der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (und seitherige) im We sent lichen entkräftet. 4.3.2
Die somatoforme Schmerzstörung begründet rechtsprechungs gemäss ( vgl. E.
1.2
hiervor) als solche noch keine Invalidität. Es besteht vielmehr die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung übe rwindbar sind. Davon ist auch im Falle des Beschwerde führers auszugehen. Zum einen ist e ine relevante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. D enn d ie von den behandelnden Fachpersonen des
Z.___ diagnostizierte
m ittelgradige depressive Episode
(vgl. E. 3.3 hiervor) stellt grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unter scheidbare andauernde Dep ression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, welche es dem Beschwerdeführer ver unmöglichte, trotz der Schmerzstörung zu arbeiten . Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2).
Zum anderen sind die übrigen
Morbiditäts kri te rien
unbestrittenermassen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz er füllt, um ausnahmsweise den Schluss auf eine Unzumutbarkeit der willentlichen S chmerzüberwindung zuzulassen . Damit ist den Beschwerden, soweit sie nicht auf einer nachweisbaren organischen Grundlage beruhen res pektive psychischer Natur sind, kein invalidisierender Charakter zuzuschreiben. 4.4
4.4.1
Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1. 3 hiervor ) konnte im Falle des Beschwerdeführers ein etwaiger Renten anspruch grundsätzlich per 1. Februar 2010, ein Jahr nach Eintritt der unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 4. Februar 2009, ent stehen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 21. April 201 0 (Urk . 6/7) und damit verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat, kommt je doch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E.
1.4 hiervor ) ein Renten anspruch frü hes tens ab 1. Oktober 2010 in Betracht. 4.4.2
Nach Lage der medizinischen Akten war der Beschwerdeführer vom 30. Sep tem ber bis 9. Oktober 2010 im Spital A.___ hospitalisiert, wo Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates , am 3. Oktober 2010 ein Wunddébridement und eine vorzeitige Metallentfernung im Bereich des rechten Unterschenkel durchführte ( Operati ons bericht vom 6. Oktober 2010 [Urk. 6/30/10-11]). Bei Austritt wurde der Be schwer deführer insbesondere angehalten, das rechte Bein so viel wie möglich hochzu lagern und vorerst lediglich mit höchstens dreissig Kilogramm zu belas ten. Nach
erfolgter Fadenentfernung 12-14 Tage nach Spitalentlassung könne unter physio therapeutischer Anleitung mit einem kontinuierlichem Belastung s aufbau be gonn en werden (Austrittsbericht vom 9. Oktober 2010 [Urk. 6/30/12-13]).
Ab Januar 2011 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch bei der bis herigen Arbeitgeberin (50 %-Pensum vom 17. Januar bis 14. Februar 2011 und ab 4. April 2011 [Urk. 6/32/ 1 8]), wobei das rechte Knie den Belastungen nicht standhielt und der Beschwerdeführer überlastungsbedingt zuweilen auch in
an gepassten Tätigkeiten nicht einsatzfähig war (vgl. Berichte von Dr. C.___ vom 9. Dezember 2010 [Urk. 6/30/7], 15. Januar [Urk. 6/3 0/5], 10. Febru ar [Urk. 6/30/4] , 31. März [Urk. 6/32/24],
29. Ap ril [Urk. 6/32/21] und 9. Juni 2011 [Urk. 6/32/15]). Dementsprechend ist mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E.
9.5) an zunehmen , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
vom 25. Juli 2011
an haltend ver bessert hat und ihm seither in einer den objektivierbaren Beschwer den am rech ten Knie angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___
fest gelegten Be lastungsprofil
die erwerbliche Verwertung eines Vollzeitpensums ohne Ein schrän kungen zumutbar ist. Dagegen besteht in der angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter seit dem 4. Februar 2009 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Oktober 2010) bis zur Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt am 25. Juli 2011 für sämtliche beruflichen Tätigkei ten zu 100 % arbeits un fähig war.
Damit steht ihm vom 1. Oktober 2010 bis
31. Oktober 2011 ( drei Monate nach Untersuchung
respektive Ver besserung der Erwerbsfähigkeit; vgl. Art. 88a Abs.
1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [ IVV ]) eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. 4.5
Ab
25. Juli 2011 besteht in einer dem kreisärztlich festgelegten Belastbar keits profil entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies führt laut den Feststellungen im unfallversicherungsrechtlichen Prozess UV.2012.00112 zu eine m
Invaliditätsgrad von 6.65 % . Da der rentenbegründende Grenzwert von 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) unterschritten wird, steht dem Beschwerdeführer ab 1. November 2011 kein e
R ente mehr zu . Damit erübrigen sich eine Prüfung des von der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2) vorgenommenen Einkommensver gleichs und der dagegen gerichteten Kritik des Besc hwerdeführers (Urk. 10 S. 3 f. )
ebenso wie Weiterungen zum medizinischen Sachverhalt, da dieser ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 2) mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kos ten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in Höhe von 700.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mi t § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu spr echen, wobei ein Betrag von Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Oktober 2013 insoweit abge än dert , als
festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31 . Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abge wiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter