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IV.2014.01067

Bidisziplinäres Gutachten schlüssig; relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, Mutter zweier 1998 und 2000 geborener Töchter, erlitt am 25. Juli 2001 als Zimmermädchen am Arbeitsplatz einen Unfall (Urk. 8/5/110) und meldete sich am 9. Juli 2003 unter Hinweis auf Unfallbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung en vom

22. November 2004 eine halbe Rente samt Kin derrente n ab 1. August 2002

zu (Urk. 8/24-25 ) . 1.2

Die im März 20 05 (vgl. Urk. 8/38) und im Juni 20 10 (vgl. Urk. 8/54) durchge führte n Rentenrevision en ergab en jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad (Mitteilung en vom 4. Mai 2005, Urk. 8/44, und vom 5. April 2011, Urk. 8/61). 1.3

Nach Eingang eines am 12. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/67) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. November 2013 (Urk. 8/78) und 17. Februar 2014 (Urk. 8/83) erstat tet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 86, Urk. 8/94-95, Urk. 8/99, Urk. 8/103) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. September 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/ 105 = Urk. 2). 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihre gesundheitliche Einschränkung anhand neuer fachärztlicher Gutachten abzu klären (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom

14. November 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

bewilligt sowie

der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9 ). 2.2

Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 12) ein,

woraufhin mit Gerichtsver fügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 13) die rheumatologische Gutachterin auf gefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Dezember 2014 erstattete die Gutachterin ihre Stellungnahme (Urk. 16) . Sodann

wurde mit Gerichtsver fügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 19) ein weiterer medizinischer Bericht ein ge holt , welcher am

25. März 2015 (Urk. 22) erstat t et und den Parteien am 31. März 2015 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hebe und trage, sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einschränke (S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) vorab eine Gehörsverletzung geltend, da namentlich zum Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 kaum Stell ung ge nommen worden sei ( S. 4). Ferner könne auf

das eingeholte psychiatrische Teil gutachten

– aus näher dargelegten Gründen –

nicht abgestellt werden (S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2004 verhält und ob diesbezüglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt wer den kann, mithin ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war. 2.4

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom

4. Mai 2005 (Urk. 8/44) und

5. April 2011 (Urk. 8/61) abgeschlossenen Revi sions ver fahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung vorgenommen wurde ( vgl. vorstehend E. 1.4 ). Das Einholen von Ver laufsberichten de r behandelnden Ärzte (vgl. nachstehend E.

5- 6) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1

Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs im V orbescheidverfahren . Dabei rügte sie in for meller Hinsicht, namentlich zu ihrem Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 habe die Beschwerdeführe rin kaum Stellung genommen. Insbesondere seien die seitens des Y.___ vorgebrachten Einwände vom 16. Mai 2014 gegen das psychiatrische (Teil-)Gutachten nicht beachtet worden (Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3

Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung der Einwände seitens des Y.___

geäussert hat. Die Begründungspflicht verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b).

Nachdem sich aus der Verfügung ergibt, aus wel chen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann aber jedenfalls

nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der ursprüngliche n

Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) lagen

die folgende n medizinische n Beurteilung en vor : 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten zuhanden der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/5/4-12) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 7): - Status nach Kontusion des rechten Vorfusses (31. Mai 2001), geheilt - Status nach Scarf -Osteotomie des Metatarsale I rechts, Hallux

rigidus , Rest beschwerden bei ungenügender Einlagenversorgung - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits mit statischen Fussbeschwerden - 2-jähriges Arbeitsproblem

In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, nach Abschluss einer korrekt durch geführten Schuh- und Einlageversorgung halte er die Beschwerdeführerin ab sofort zu mindestens 50 % arbeitsfähig (S. 7 Mitte). 4.3

Dr. med. A.___ , Oberarzt a n der Klinik für Rheumatologie und Rehabili tation, B.___ , berichtete am 13. August 2003 (Urk. 8/7) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende, im Austritts bericht anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. August bis 13. September 2002 gestellte, Diagnosen (S. 1) : - Allodynie und konsekutive Bewegungseinschränkung Vorfuss rechts mit/bei - Status nach Traumatisierung Grosszehengrundgelenk mit Hallux

valgus -Komponente rechts im Mai 2001 - Status nach Scarf -Osteotomie Metatarsophalangealgelenk (MTP) I rechts am 26. November 2001 und Revision Metatarsophalangeal gelenk (MP)-Gelenk Dig II mit Entfernung eines K n orpelfragmentes bei subcorticaler zystischer Läsion - a ktuell: vollständige ossäre Konsolidierung - c hronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung - p ersistierende schmerzhafte Parästhesien im rechten Bein nach Lum bal anästhesie am 26. November 2001 bei vorgenannter Operation - k leine mediane Diskushernie L4/5 sowie dorsale Diskusprotrusion L5/S1 ohne Tangierung oder Kompression de r Nervenwurzeln respek tive des D uralsackes - c hronifiziertes

thorakolumbales Schmerzsyndrom (4 von 5 Waddel zeichen positiv) mit fibromyalgiformer Ausweitungstendenz - Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur - d epressive Entwicklung - Harnwegsinfekt Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 27. August bis 13. September 200 2. Anschliessend sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im bisherigen Beruf als Hotelgouvernante eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % während 2 Wochen (1 4. b is 29. September 2002) mit anschliessender Steigerung ab 30. September 2002 auf 100 % gegeben (S. 2). 4.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 23. August 2003 (Urk. 8/8/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - chronisches panvertebrales Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule und segmentaler Dysfunktion der oberen bis mittleren Brustwirbelsäule (BWS) seit 1994 - chronische Belastungsschmerzen mit chronischem Reizzustand im Berei che des rechten Grosszehengrundgelenks infolge einer traumatisierten Grosszehengrundgelenksarthrose mit Hallux

valgus , jetzt bei Status nach Scarf -Osteotomie (26. November 2001) und Status nach Metallentfer nung (20. Januar 2003) - chronische belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts offenbar als Folge der Wirbelsäulen- und/oder der Fussbeschwerden - Verdacht auf eine chronische somatoforme

Schmerzverarbeitungsstö rung

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, seit dem 10. September 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen voll ständig arbeitsunfähig (Ziff. 7 lit . a). Die Beurteilung auf längere Sicht sei schwierig. Da bist jetzt überhaupt keine Besserung eingetreten sei, dürfte die Beschwerdeführerin vermutlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin arbeits unfähig bleiben. Für Tätigkeiten, bei denen der rechte Fuss und der Rücken nicht speziell belastet werden, wäre die Beschwerdeführerin allenfalls vollstän dig arbeitsfähig, was mittels Arbeitsversuch s geprüft werden müsste ( lit . b). 4.5

Dr. med. D.___ , Medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, attes tierte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/15) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit. 5. 5.1

Im Rahmen der ersten durchgeführten Rentenrevision im März 2005 (vgl. Urk. 8/38) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 5.2

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) erstatte te der Kranken taggeld versicherung der Beschwerd eführerin am 14. Dezember 2003 ein Gutachten (Urk. 8/39/6-12), in welchem er die bereits im Juli 2003 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannte n Diagno sen stellte und auf heute andauernde Beschwerden vonseiten des rechten Fusses der Beschwerdeführerin berichtete. Sie könne deshalb nicht mehr arbeiten und nur etwa 20 Minuten gehen. Am besten trage sie MBT-Schuhe , und sie habe Rückenschmerzen und Schlafstörungen. Eine spezielle Behandlung sei nicht vorgesehen (S. 2 Ziff. 2). In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass die bisherige Behandlung während über 2 ½ Jahren insgesamt gründlich daneben gegangen zu sein scheine. Die Beschwerdeführerin verschanze sich heute förm lich hinter ihren, an sich glaubhaften, Beschwerden an Rücken und Füssen und gebe dabei auch klar zu verstehen, dass Ar beit für sie kein Thema mehr sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe ab sofort und schon seit längerer Zeit für jede leichtere, zum Beispiel sitzende Tätigkeit (Werkstatt, Fabrik, Textil) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 5). 5.3

D ie Ärzte des Departement s für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, E.___ , berichteten am 9. November 2004 (Urk. 8/39/19-21) über die Beschwerdeführerin, welche sie vom 23. April bis 1. November 2004 ambulant behandelt ha tten . Sie diagnostizierten unklare Abdominalbeschwer den , einen Verdacht auf eine Somatisierungstendenz sowie ein e unklar erhöhte Glutamatpyruvattransaminase

(GPT) mit Differentialdiagnose Lebersteatose (S. 1). Angesichts einer gewissen Somatisierungstendenz und der sozialen wie finanziellen Schwierigkeiten empfahlen die Ärzte die rasche Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess, zumal aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 3 am Schluss). 5.4

Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) berichtete am 2. April 2005 (Urk. 8/39/1-5) über einen unveränderten Gesundheitszustand und erachtete die Beschwerde führerin weiterhin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 7). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Mai 2005 (Urk. 8/42). 6. 6.1

Anlässlich der im Juni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 8/54) gingen folgende medizinische Berichte ein: 6.2

Am 4. Mai 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, aufgrund des am 6. März 2006 erlittenen Unfalls der Be schwerdeführerin – die als Fussgän gerin auf Glatteis ausgeglitten und nach h inten gefallen war statt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 8/49 = Urk. 8/56/11-14) . Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, beim bagatellären Sturz nach rückwärts seien Kontusionen der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes festgehalten. Es bestehe ein massiver Vorzustand mit massiven degenerativen Verände rungen der Wirbel säule und ein Schmerzzustand im Grosszehengrundgelenk nach Unfallresiduen und nach einer Hallux -Operation. Die Befunde der heutigen Untersuchung seien sehr diskret und von einer Einschränkung der Beweglichkeit könne keine Rede sein. Er könne heute keine Einschränkungen erkennen, welche unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, so dass er im Unfallschein eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinige (S. 3). Es bestehe eine IV-Rentensitua tion bei halber IV-Rente. Ob diese gerechtfertigt sei, könne er heute nicht abschliessend beurteilen. Eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei denkbar (S. 4 oben). 6.3

Die Ärzte des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/56/22-23) betreffend ihre zuvor durchgeführten Behandlungen (vgl. Urk. 8/56/8-10, Urk. 8/56/15-17, Urk. 8/56/20-21) zusammenfassend fest, bei den erneut eingeleiteten physikalischen Massnahmen habe die Beschwerdefüh rerin eine verminderte Compliance und Motivation gezeigt, weshalb diese Serie frühzeitig habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der statischen und dynamischen Insuffizienz bestehe sicherlich ein gewisses Krankheitspotential, doch müsse bei den geschilderten Beschwerden, insbesondere aufgrund der Beschwerdedauer, von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (S. 2). 6.4

Eine am 17. Juli 2008 durchgeführte bildgebende Untersuchung der Halswirbel säule (HWS) ergab den Nachweis einer grösseren Diskushernie C6/7 links, sicher mit Wurzelkompression C7 links , sowie kleinere r , ebenfalls links gelegene r , Hernien auf den Etagen C5/6 und C3/4, jedoch keine Rückenmarkskompression (Urk. 8/56/30-31). 6. 5

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 25. September 2010 (Urk. 8/56/1-7) bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 1.1) weiterhin eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit und erachtete die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit und als Lebensmittelverkäuferin als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 7. 7.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin

die folgenden ärztlichen Berichte ein: 7.2

Die Ärzte des B.___ berichteten am 20. Februar 2012 über ihre am 13. Februar 2012 durchgeführte ambulante rheumatologische Untersuchung (Urk. 8/70/2-3). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz am 5. Septemb er 2011 auf den rechten Arm, seither Schmerzen im rechten Oberarm und insbesondere der rechten Schulterpartie dorsal - Magnetresonanztomographie (MRI) rechtes Schultergelenk: Tendinopa thie der Supraspinatussehne und leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose - Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris Syndrom rechts (7. März 2012) - c hronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom - chronische Beschwerden im rechten Fuss - a rterielle Hypertonie - Übergewicht Seit dem Sturzereignis vom 5. September 2011 bestünden anhaltende Schmer zen im Bereich des rechten Schultergelenkes und des rechten Oberarmes, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit vollständig einschränken wür den . Eigentliche posttraumatische Veränderungen hätten nicht festgestellt wer den können. Es finde sich bei der klinischen Untersuchung ein inspektorisch unauffälliges rechtes Schultergelenk mit freiem Bewegungsumfang. Klinische Hinweise auf eine relevante HWS-Problematik würden fehlen (S. 1). 7.3

Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 9/70/1) auf die medizinische n Akten des B.___ und attestierte der Beschwerdeführerin eine bis zum Unfall vom 5. September 2011 geltende 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Seit dem Unfall fühle sich d i e Beschwerde führerin überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Die bis anhin ausgeübte Stelle i n einem Lebensmittelgeschäft g äbe es infolge Konkurses nicht mehr, weshalb auch kein Arbeitsversuch mehr möglich sei (Ziff. 5.5). 7.4

Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin

das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatolog i e, vom

23. November 2013 (Urk. 8/78 ) und das psychiatrische Gutachten (mit interdis zi plinärer Zusammenfassung und Beurteilung) von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/83 ) ein. 7. 5

Dr. G.___ nannte im Gutachten vom

23. November 2013 folgende rheuma to lo gischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/78 S. 66 Ziff. 9.1) : - z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei - leichten degenerativen Veränderungen und erosiver

Osteochondrose C6/C7 mit mässiger

Foraminalstenose links mit - mässig vermehrter Aktivität im Bereich der Zwischenwirbelräume C6/C7 und gering auch C5/C6 - möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links - ohne radikuläre Zeichen - lumbospondylogenes Syndrom links bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher zirkulärer Protru sion L4/L5 mit Verdickung des Ligamentums flavum auf Höhe L4/L5 mit konsekutiv leichter bis mässiger zentraler Spinalkanalstenose mit möglicher Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität - ohne radikuläre Zeichen

In der rheumatologischen Beurteilung führte die Gutachterin aus (S. 67 f. Ziff. 10), die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ausgedehnte Schmer zen. Deshalb könne sie nicht arbeiten.

In der klinischen Untersuchung sei en Diskrepanzen auf gefallen . Es sei eine Adi po sitas Grad I vorhanden. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich rasch unter Ablenkung. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS, LWS) seien normal beweglich.

Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Muskelmasse nicht abgeleitet werden. Die bildgebende Untersuchung der LWS zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer leichten bis mässigen Sp inalkanalstenose im Segment L4/ 5 und einer möglichen Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links. Die bildgebende Untersu chung der HWS zeige eine erosive

Osteochondrose C6/ 7 mit mässiger

Forami nalstenose mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links. Die im Juli 2008 festgestellte grössere Diskushernie C6/7 mit sicherer Kompression der Nerven wurzel C7 links sei nicht mehr erkennbar. Da die Beschwerdeführerin zervikos pondylogene Beschwerden rechtsbetont angebe, die bildgebende n Befunde dagegen linksbetont (Gegenseite) seien, sei es fraglich, ob die bildgebenden Be fun de im HWS-Bereich überhaupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwer den hätten. Die nach dem Sturz auf den rechten Arm am 5. September 2012 (richtig: 5. September 2011) beobachtete leichte Tendinopathie der Supraspi natus-Sehne sowie die Aktivierung des AC-Gelenkes seien nun abgeheilt. Die Szintigraphie zeige keine vermehrte Aktivität im Bereich der Schultern. Eben falls inaktiv seien beide Hände, beide Ellbogen, die BWS, LWS und b eide Iliosakralgelenke

so wie auch beide Hüftge lenke, beide Knie und beide Füsse . Daher seien die Kontusionen des rechten Vorfusses mit folgender Operation am 26. November 2001 abgeheilt wie auch die Vorfuss -Kontusion vom 11. Mai 2010 und die Rip pen fraktur vom 29. Juni 201 0. Bei der Beschwerdeführerin bestünden geringe strukturelle Veränderungen, die möglicherweise geringe Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hätten. Das Ausmass ihrer Beschwer den könne durch die geringen strukturellen Veränderungen nicht erklärt wer den.

Beim Ausziehen der Socken nehme die Beschwerdeführerin spontan den Lang sitz ein. Diskrepant dazu sei, dass sie

Sekunden danach beim Prüfen des Lasègue

rechts bereits ab 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung des Lasègue zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungs widerstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.

Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Szintigraphie habe keinerlei pathologische Befunde der Hände gezeigt. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.

Die Arbeitsfähigkeit schätzte die Expertin dahingehend ein (S. 69 f. Ziff. 11 ), dass die Beschwerdeführer in durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert sei. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätz liche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmet r ische Laste inwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschwe res Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Als Kassiererin könne sie 100 % beziehungsweise als Reinigungs frau /Zimmer mädchen 100 % ganztags bei maximaler Hantierung von Lasten bis 12.5 kg arbeiten. Für eine angepasste Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeit habe sie ab August 2001 nicht mehr ausüben können. 7.6

Dr. H.___ konnte im psychiatrischen Gutachten vom

17. Februar 2014 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit feststellen (Urk. 8/83 S. 7).

In der psychiatrischen Beurteilung legte der Experte dar (S. 7 f. ), bei der Beschwer deführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben und vorhan denen Akten weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei zwar durch das jähzornige Verhalten des Vaters belastet gewesen, aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, weshalb sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben (S. 7 unten) .

Die Beschwerde führerin sei vom 27. August bis 13. September 2002 im B.___ hospitalisiert gewesen , wobei eine chronische somatoforme

Schmerzverarbei tungs störung sowie eine depressive Entwicklung postuliert worden seien. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung werde aber nicht aufgrund einer ver meidenden Haltung, demonstrativem Verhalten oder schmerzbedingter Schon haltung (wie im Bericht dokumentiert), sondern bei Vorliegen von schwerwie gen den bewussten/unbewussten emotionalen Konflikten oder schwerwiegenden belastenden psychosozialen Situationen gestellt, was weder im Bericht des B.___ vom 23. September 2002 dokumentiert noch von ihm anamnestisch erhoben worden sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin nach der Akzentuierung der muskuloskelettalen Schmer zen 2005 eine insgesamt drei Jahre dauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ in Anspruch genommen, aufgrund eige ner Angaben jedoch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht primär wegen einer isolierten psychiatrischen Erkrankung mit Krankheitswert. Seither sei sie weder in psychiatrischer Behandlung noch sei sie psychopharma kologisch behandelt worden. Anlässlich seiner Exploration vom 4. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin berichtet, im Rahmen der Eheprobleme seit Sommer 2013 unter psychischen Problemen in Form von aggressivem und impulsivem Handeln, Schlafstörungen, Ängsten und Deprimiertheit gelitten zu haben, was in diagnostischer Hinsicht einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt zugeordnet werden könne. Die Beschwerdeführe rin habe im August 2013 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und unter den eingeleiteten therapeuti schen Massnahmen habe sich ihr psychischer Zustand bereits gebessert. Anläss lich seiner Exploration habe die Beschwerdeführerin – abgesehen von einer leichten Deprimiertheit und einer allgemeinen Unsicherheit - keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv ganz unauffälli gen psychokognitiven Funktionen könne bei der Beschwerdeführerin von einer weitgehenden Remission der Anpassungsstörung sowie einer vollen Arbeits fä higkeit ausgegangen werden (S. 8) . 7.7

In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 8/ 83 S. 10 f.) wurden die im rheumatologischen Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederholt. In der Beurteilung der Arbeits fähigkeit gingen die Experten davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit seit August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . In einer adaptierte n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht d urch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Sie könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten. 7.8

Dr. C.___ kritisierte in seinem Einwandschreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/94/1-2) die Beurteilung der Invalidenversicherung. Er führte aus, wenn aber die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bereits vor dem 5. September 2011 jahrelang als nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet habe , könne sie jetzt nicht einfach kommen und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig betrachten bei jetzt sogar schlimmeren Beschwerden als zuvor (S. 2). 7.9

Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. K.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, Y.___ , nahmen mit Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 8/96 = Urk. 3 ) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführt e

– Kritik am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden - hier verkürzt angeführte n

- Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1), Schmerzen rechter Fuss und Schmerzen rechte Schulter (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die Beschwer deführerin sei aufgrund der Diagnosen (Schmerzen und Depression) für ange passte Tätigkeiten n icht arbeitsfähig (S. 3 am Schluss). 7.10

Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 7.5) nahm mit Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 8/99) Stellung zur von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik an ihrem Teilgutachten. Sie hielt unter anderem fest, dass zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings eine angepasste HWS- und LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % aus üben (S. 1). 8. 8.1

Nach Verfügungserlass vom 12. September 2014 (Urk. 2) gingen folgende medizi nische Berichte ein: 8.2

Vom 10. bis 27. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin zur Abklär ung einer Autoimmunerkrankung in der Klinik für Rheumatologie, B.___ , hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12 = Urk. 17/1) wurde festgehalten, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin nach Selbstzuweisung bei Rücken- und Bauchschmerzen sowie einem Taubheitsge fühl erfolgt sei. Das Taubheitsgefühl werde vom linken Oberbauch bis zum lin ken Oberschenkel berichtet. Hinweise auf Stuhl- oder Urinkontinenz hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im klinisch stabilen Allgemeinzustand entlassen worden (S. 2).

Nebst den bekannten Diagnosen wurde neu eine Multiple Sklerose g enan nt (S. 1), welche eine Einschränkung des Gehens von längeren Strecken sowie Treppensteigen mit sich brächte n (S. 2). 8.3

Dr. G.___ erstatte am 25. Dezember 2014 ihre Stellungnahme zur Frage, ob und allenfalls wie die neu diagnostizierte Multiple Sklerose die in ihrem Gut achten vom 23. November 2013 gestellten Diagnosen und insbesondere die im Verfügungszeitpunkt anzunehmende Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 16). Zur Beantwortung dieser Fragen holte sie zusätzliche medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 17/1-4) und stellte gestützt darauf fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Multiple Sklerose diagnostiziert und behandelt worden sei. Es bestehe gemäss ICF-Beurteilung eine Einschränkung beim Gehen von länge ren Strecken und beim Treppensteigen, jedoch keine weiteren Einschränkungen, insbesondere keine Einschränkung durch die Funktion der Wirbelsäule.

Da die Multiple Sklerose jedoch eine neurologische Diagnose sei, schlage sie vor, dazu einen Arztbericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 2). 8.4

Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, Abteilung für Neurologie, B.___ , legte in seinem Bericht zuhanden des hiesigen Gerichts vom 25. März 2015 (Urk. 22) die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus neurologi scher Sicht dar (S. 1) und diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische entzündliche ZNS-Erkrankung (Multiple Sklerose) bei disseminierten entzündlichen Läsionen zerebral und spinal im Oktober 201 4. Er führte aus, die klinischen Beschwerden bei hochgradigem Verdacht auf Multiple Sklerose seien Anfang Oktober 2014 aufgetreten. Zum genannten Verfügungszeitpunkt vom 12. September 2014 habe somit noch keine neurologische Symptomatik bestan den. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der Parese und Sensibilitätsstö rungen des linken Beines eingeschränkt. Insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppensteigen seien aktuell eingeschränkt mög lich. Es handle sich um einen dynamischen Prozess, bei dem es in den nächsten Monaten noch zu Verbesserungen kommen könne (S. 3). 9. 9.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) erfolgte im Wesentlichen aufgrund des

Bericht s von Dr. A.___ , welcher nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Vorfusses eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eine depressive Entwicklung sowie einen Harnwegsinfekt diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 4.3), sowie aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ , welcher zusätzlich als Befund ein chronisches panvertebrales Syndrom und chronische Belastungsschmerzen erhob (vgl. vor stehend E. 4.4) . Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Berichte in einer angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeits unfähig .

Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 7 .5-7 ) ging die Beschwerdegegnerin nun aktuell davon aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1). 9.2

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führe rin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___ ( vgl. vorstehend E. 7. 5-7 ) abzustellen, das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. 9.3

Die Gutachterin Dr. G.___ ( vgl. vorstehend E. 7.5 ) geht

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/67) – von keiner Verschle chterung des Gesundheitszustands, sondern im Gegenteil

von einer Verbesserung aus, indem sie ausführte, dass es aus rheumatologischer Sicht seit 2002 zu einer vollständigen Heilung der Kontusion des rechten Vorfusses und der nachfol genden Hallux - Operation rechts gekommen sei. Ebenso könn t e n die im Septem ber 2001 postulierte Arthritis urica eindeutig ausgeschlossen werden wie auch andere entzündlich-rheumatische Erkrankungen und die im Juli 2008 festge stellte zervikale Diskushernie C6/C7 links sei nun bildgebend deutlich gebessert, so dass zusammenfassend für eine angepasste Tätigkeit nie eine langandau ernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung des Belastungsprofils (Limitierung durch eingeschränkte Funktion der HWS und LWS und Lasten bis maximal 12.5 kg) eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne.

Ausserdem wies sie auf festgestellte Diskre panzen und Selbstlimitierung hin.

Ihr Gutachten erfüllt in jeder Hinsicht die praxisgemässen Kriterien (vgl . vorstehend E. 1.6 ). Es basiert auf den notwendigen internistisch-rheuma tologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin . Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die rele vanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 9.4

Zu dieser rheumatologischen Beurteilung hat die Beschwerdeführerin

– soweit ersichtlich - keine Einwände geltend gemacht, womit es sein Bewenden haben kann.

Die im Einspracheverfahren vorgebrachten Rügen (Urk. 8/95) wurden von der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 7.10) umfassend beantwortet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 9.5

Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische (Teil-) Gutachten ( vgl. vorstehend E. 7.6) vorbringt, verfängt nicht. Der Gutachter hat d ie sich in den Akten befindlichen Berichte – soweit vorhanden - in seinem Gutachten referiert. Sache des Gutachters ist nicht, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein zufordern, sondern eigene Untersuchungen durchzuführen und sich mit den bestehenden, sich in den Akten befindenden Berichten auseinander zu setzen. Dies hat Dr. H.___ getan, weshalb auf sein Gutachten abgestellt werden kann, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung mit Krank heitswert vorliegt. Aus dem Umstand, dass die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 7.9) in ihrem Bericht vom

16. Mai 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten , kann die Beschwerdeführerin nic hts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom Gutachten G.___ / H.___ markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 7.9) insbesondere damit, im genannten Gut achten seien die falschen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra dige depressive Episode zu diagnostizieren gewesen wäre. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben hätten ( vgl. vorstehend E. 7.6 ). Solche finden sich auch in der Y.___ -Stellungnahme nicht, denn darin wurden einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit verbundene Behauptung, sie seien erfüllt, befundmässig nachvoll ziehbar abgestützt zu haben.

Im Gutachten wurde – für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, sofern das Belastungsprofil eingehalten werde. Von Seiten des Y.___ wurde jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Dies vermag aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint das Attestieren einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dem Umstand geschuldet, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten ent wickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E.

4. 5 ). 9.6

Auch die neu

diagnostizierte Multiple Sklerose-Erkrankung vermag vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern, hielt der behandelnde Arzt, Dr. L.___ , in seinem Bericht vom 25. März 2015 (vgl. vorstehend E. 8.4) doch fest, dass diese Krank heit erst nach Verfügungserlass im Oktober 2014 diagnostiziert wurde, wobei insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppen steigen aktuell eingeschränkt möglich seien, wobei er zudem auf einen dyna mischen Krankheitsprozess hinwies, bei dem es zu gesundheitlichen Verbesse rungen kommen könne.

Somit ist einerseits ausgewiesen, dass aufgrund der neu

diagnostizierten Mul tiple Sklerose keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfü gungserlass am

14. September 2014 , welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht , und andererseits ist auch erstellt, dass diese Erkrankung im vorliegenden Fall auch über den Verfügungszeitpunkt hinaus nicht zu einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führt e .

9.7

Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___ , das alle praxisgemässen Kriterien ( vgl. vorste hend E.

1.6 ) vollumfänglich erfüllt , ein verbesserter Gesundheitszustand

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen, wobei festzu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin

in einer adaptierten Tätigkeit im Rah men des im Gutachten formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist.

Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung weiterer fachärztlicher Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

Sofern sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch verschlechtert haben sollte, steht es ihr jedoch frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 9.8

Der von der Beschwerdegegnerin mittels Prozentvergleich vorgenommene Ein kommensvergleich für das Jahr 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/84 ) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % erfolgte die Einstellung d er Invali den rente somit korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.

10.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §

16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 10.2

Der am

14. November 2014 bestellte (Urk. 9 ) unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich , ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am

9. Dezember 2015 ei ngereichter Honorarnote (Urk. 25 /2 ) machte Rechts anwalt Suat Sert für die Zeit vom

17. September 2014 bis 23. Oktober 2015 einen Aufwand von 11.34 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 41.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint nach Abzug des auf der Honorarnote aufgeführten fallfremden Aufwands (Telefonat vom 17. März 2015 mit der Klientin betreffend Kostengutsprache für Rollator im Umfang von 0.33 Stunden) angemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘465.90 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

E. 1.6 ) vollumfänglich erfüllt , ein verbesserter Gesundheitszustand

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen, wobei festzu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin

in einer adaptierten Tätigkeit im Rah men des im Gutachten formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist.

Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung weiterer fachärztlicher Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

Sofern sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch verschlechtert haben sollte, steht es ihr jedoch frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 9.8

Der von der Beschwerdegegnerin mittels Prozentvergleich vorgenommene Ein kommensvergleich für das Jahr 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/84 ) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % erfolgte die Einstellung d er Invali den rente somit korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 05 (vgl. Urk. 8/38) und im Juni 20

E. 10 (vgl. Urk. 8/54) durchge führte n Rentenrevision en ergab en jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad (Mitteilung en vom 4. Mai 2005, Urk. 8/44, und vom 5. April 2011, Urk. 8/61).

E. 10.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §

16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ).

E. 10.2 Der am

14. November 2014 bestellte (Urk. 9 ) unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich , ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am

9. Dezember 2015 ei ngereichter Honorarnote (Urk. 25 /2 ) machte Rechts anwalt Suat Sert für die Zeit vom

17. September 2014 bis 23. Oktober 2015 einen Aufwand von 11.34 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 41.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint nach Abzug des auf der Honorarnote aufgeführten fallfremden Aufwands (Telefonat vom 17. März 2015 mit der Klientin betreffend Kostengutsprache für Rollator im Umfang von 0.33 Stunden) angemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘465.90 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963, Mutter zweier 1998 und 2000 geborener Töchter, erlitt am 25. Juli 2001 als Zimmermädchen am Arbeitsplatz einen Unfall (Urk. 8/5/110) und meldete sich am 9. Juli 2003 unter Hinweis auf Unfallbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 7).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung en vom
  2. November 2004 eine halbe Rente samt Kin derrente n ab 1. August 2002 zu (Urk. 8/24-25 ) . 1.2      Die im März 20 05 (vgl. Urk.  8/38) und im Juni 20 10 (vgl. Urk. 8/54) durchge führte n Rentenrevision en ergab en jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad (Mitteilung en vom 4. Mai 2005, Urk. 8/44, und vom 5. April 2011, Urk. 8/61). 1.3      Nach Eingang eines am 12. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/67) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. November 2013 (Urk. 8/78) und 17. Februar 2014 (Urk. 8/83) erstat tet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 86, Urk. 8/94-95, Urk. 8/99, Urk. 8/103) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  3. September 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/ 105 = Urk. 2).
  4. 2.1      Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihre gesundheitliche Einschränkung anhand neuer fachärztlicher Gutachten abzu klären (Urk. 1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  5. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom
  6. November 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S.  2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zugestellt (Urk.  9 ). 2.2      Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 12) ein, woraufhin mit Gerichtsver fügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 13) die rheumatologische Gutachterin auf gefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Dezember 2014 erstattete die Gutachterin ihre Stellungnahme (Urk. 16) . Sodann wurde mit Gerichtsver fügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 19) ein weiterer medizinischer Bericht ein ge holt , welcher am
  7. März 2015 (Urk. 22) erstat t et und den Parteien am 31. März 2015 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 130 V 343 E.  3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.  1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
  9. 5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hebe und trage, sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einschränke (S. 2). 2.2      Dagegen machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) vorab eine Gehörsverletzung geltend, da namentlich zum Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 kaum Stell ung ge nommen worden sei ( S. 4). Ferner könne auf das eingeholte psychiatrische Teil gutachten – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 5 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2004 verhält und ob diesbezüglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt wer den kann, mithin ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war. 2.4      Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom
  11. Mai 2005 (Urk. 8/44) und
  12. April 2011 (Urk. 8/61) abgeschlossenen Revi sions ver fahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung vorgenommen wurde ( vgl. vorstehend E. 1.4 ). Das Einholen von Ver laufsberichten de r behandelnden Ärzte (vgl. nachstehend E.   5- 6) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5).
  13. 3.1      Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs im V orbescheidverfahren . Dabei rügte sie in for meller Hinsicht, namentlich zu ihrem Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 habe die Beschwerdeführe rin kaum Stellung genommen. Insbesondere seien die seitens des Y.___ vorgebrachten Einwände vom 16. Mai 2014 gegen das psychiatrische (Teil-)Gutachten nicht beachtet worden (Urk. 1 S. 4 f.). 3.2      Gemäss Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3      Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung der Einwände seitens des Y.___ geäussert hat. Die Begründungspflicht verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b). Nachdem sich aus der Verfügung ergibt, aus wel chen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann aber jedenfalls nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde.
  14. 4.1      Im Zeitpunkt der ursprüngliche n Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) lagen die folgende n medizinische n Beurteilung en vor : 4.2      Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten zuhanden der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/5/4-12) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 7): - Status nach Kontusion des rechten Vorfusses (31. Mai 2001), geheilt - Status nach Scarf -Osteotomie des Metatarsale I rechts, Hallux rigidus , Rest beschwerden bei ungenügender Einlagenversorgung - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits mit statischen Fussbeschwerden - 2-jähriges Arbeitsproblem      In seiner Beurteilung führte Dr.  Z.___ aus, nach Abschluss einer korrekt durch geführten Schuh- und Einlageversorgung halte er die Beschwerdeführerin ab sofort zu mindestens 50 % arbeitsfähig (S. 7 Mitte). 4.3      Dr. med. A.___ , Oberarzt a n der Klinik für Rheumatologie und Rehabili tation, B.___ , berichtete am 13. August 2003 (Urk. 8/7) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende, im Austritts bericht anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. August bis 13. September 2002 gestellte, Diagnosen (S. 1) : - Allodynie und konsekutive Bewegungseinschränkung Vorfuss rechts mit/bei - Status nach Traumatisierung Grosszehengrundgelenk mit Hallux valgus -Komponente rechts im Mai 2001 - Status nach Scarf -Osteotomie Metatarsophalangealgelenk (MTP) I rechts am 26. November 2001 und Revision Metatarsophalangeal gelenk (MP)-Gelenk Dig II mit Entfernung eines K n orpelfragmentes bei subcorticaler zystischer Läsion - a ktuell: vollständige ossäre Konsolidierung - c hronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung - p ersistierende schmerzhafte Parästhesien im rechten Bein nach Lum bal anästhesie am 26. November 2001 bei vorgenannter Operation - k leine mediane Diskushernie L4/5 sowie dorsale Diskusprotrusion L5/S1 ohne Tangierung oder Kompression de r Nervenwurzeln respek tive des D uralsackes - c hronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom (4 von 5 Waddel zeichen positiv) mit fibromyalgiformer Ausweitungstendenz - Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur - d epressive Entwicklung - Harnwegsinfekt Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 13. September 200
  15. Anschliessend sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im bisherigen Beruf als Hotelgouvernante eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % während 2 Wochen (1
  16. b is 29. September 2002) mit anschliessender Steigerung ab 30. September 2002 auf 100 % gegeben (S. 2). 4.4      Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 23. August 2003 (Urk. 8/8/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - chronisches panvertebrales Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule und segmentaler Dysfunktion der oberen bis mittleren Brustwirbelsäule (BWS) seit 1994 - chronische Belastungsschmerzen mit chronischem Reizzustand im Berei che des rechten Grosszehengrundgelenks infolge einer traumatisierten Grosszehengrundgelenksarthrose mit Hallux valgus , jetzt bei Status nach Scarf -Osteotomie (26. November 2001) und Status nach Metallentfer nung (20. Januar 2003) - chronische belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts offenbar als Folge der Wirbelsäulen- und/oder der Fussbeschwerden - Verdacht auf eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstö rung      Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, seit dem 10. September 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen voll ständig arbeitsunfähig (Ziff. 7 lit . a). Die Beurteilung auf längere Sicht sei schwierig. Da bist jetzt überhaupt keine Besserung eingetreten sei, dürfte die Beschwerdeführerin vermutlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin arbeits unfähig bleiben. Für Tätigkeiten, bei denen der rechte Fuss und der Rücken nicht speziell belastet werden, wäre die Beschwerdeführerin allenfalls vollstän dig arbeitsfähig, was mittels Arbeitsversuch s geprüft werden müsste ( lit . b). 4.5      Dr. med. D.___ , Medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, attes tierte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/15) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit.
  17. 5.1      Im Rahmen der ersten durchgeführten Rentenrevision im März 2005 (vgl. Urk. 8/38) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 5.2      Dr.  Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) erstatte te der Kranken taggeld versicherung der Beschwerd eführerin am 14. Dezember 2003 ein Gutachten (Urk. 8/39/6-12), in welchem er die bereits im Juli 2003 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannte n Diagno sen stellte und auf heute andauernde Beschwerden vonseiten des rechten Fusses der Beschwerdeführerin berichtete. Sie könne deshalb nicht mehr arbeiten und nur etwa 20 Minuten gehen. Am besten trage sie MBT-Schuhe , und sie habe Rückenschmerzen und Schlafstörungen. Eine spezielle Behandlung sei nicht vorgesehen (S. 2 Ziff. 2). In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass die bisherige Behandlung während über 2 ½ Jahren insgesamt gründlich daneben gegangen zu sein scheine. Die Beschwerdeführerin verschanze sich heute förm lich hinter ihren, an sich glaubhaften, Beschwerden an Rücken und Füssen und gebe dabei auch klar zu verstehen, dass Ar beit für sie kein Thema mehr sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe ab sofort und schon seit längerer Zeit für jede leichtere, zum Beispiel sitzende Tätigkeit (Werkstatt, Fabrik, Textil) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 5). 5.3      D ie Ärzte des Departement s für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, E.___ , berichteten am 9. November 2004 (Urk. 8/39/19-21) über die Beschwerdeführerin, welche sie vom 23. April bis 1. November 2004 ambulant behandelt ha tten . Sie diagnostizierten unklare Abdominalbeschwer den , einen Verdacht auf eine Somatisierungstendenz sowie ein e unklar erhöhte Glutamatpyruvattransaminase (GPT) mit Differentialdiagnose Lebersteatose (S. 1). Angesichts einer gewissen Somatisierungstendenz und der sozialen wie finanziellen Schwierigkeiten empfahlen die Ärzte die rasche Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess, zumal aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 3 am Schluss). 5.4      Dr.  C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) berichtete am 2. April 2005 (Urk. 8/39/1-5) über einen unveränderten Gesundheitszustand und erachtete die Beschwerde führerin weiterhin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50  % arbeitsfähig (Ziff. 7). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Mai 2005 (Urk. 8/42).
  18. 6.1      Anlässlich der im Juni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 8/54) gingen folgende medizinische Berichte ein: 6.2      Am 4. Mai 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, aufgrund des am 6. März 2006 erlittenen Unfalls der Be schwerdeführerin – die als Fussgän gerin auf Glatteis ausgeglitten und nach h inten gefallen war  statt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 8/49 = Urk. 8/56/11-14) . Dr.  F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, beim bagatellären Sturz nach rückwärts seien Kontusionen der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes festgehalten. Es bestehe ein massiver Vorzustand mit massiven degenerativen Verände rungen der Wirbel säule und ein Schmerzzustand im Grosszehengrundgelenk nach Unfallresiduen und nach einer Hallux -Operation. Die Befunde der heutigen Untersuchung seien sehr diskret und von einer Einschränkung der Beweglichkeit könne keine Rede sein. Er könne heute keine Einschränkungen erkennen, welche unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, so dass er im Unfallschein eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinige (S. 3). Es bestehe eine IV-Rentensitua tion bei halber IV-Rente. Ob diese gerechtfertigt sei, könne er heute nicht abschliessend beurteilen. Eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei denkbar (S. 4 oben). 6.3      Die Ärzte des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/56/22-23) betreffend ihre zuvor durchgeführten Behandlungen (vgl. Urk. 8/56/8-10, Urk. 8/56/15-17, Urk. 8/56/20-21) zusammenfassend fest, bei den erneut eingeleiteten physikalischen Massnahmen habe die Beschwerdefüh rerin eine verminderte Compliance und Motivation gezeigt, weshalb diese Serie frühzeitig habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der statischen und dynamischen Insuffizienz bestehe sicherlich ein gewisses Krankheitspotential, doch müsse bei den geschilderten Beschwerden, insbesondere aufgrund der Beschwerdedauer, von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (S. 2). 6.4      Eine am 17. Juli 2008 durchgeführte bildgebende Untersuchung der Halswirbel säule (HWS) ergab den Nachweis einer grösseren Diskushernie C6/7 links, sicher mit Wurzelkompression C7 links , sowie kleinere r , ebenfalls links gelegene r , Hernien auf den Etagen C5/6 und C3/4, jedoch keine Rückenmarkskompression (Urk. 8/56/30-31).
  19. 5      Dr.  C.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 25. September 2010 (Urk. 8/56/1-7) bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 1.1) weiterhin eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit und erachtete die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit und als Lebensmittelverkäuferin als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
  20. 7.1      Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein: 7.2      Die Ärzte des B.___ berichteten am 20. Februar 2012 über ihre am 13. Februar 2012 durchgeführte ambulante rheumatologische Untersuchung (Urk. 8/70/2-3). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz am 5. Septemb er 2011 auf den rechten Arm, seither Schmerzen im rechten Oberarm und insbesondere der rechten Schulterpartie dorsal - Magnetresonanztomographie (MRI) rechtes Schultergelenk: Tendinopa thie der Supraspinatussehne und leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose - Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts (7. März 2012) - c hronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom - chronische Beschwerden im rechten Fuss - a rterielle Hypertonie - Übergewicht Seit dem Sturzereignis vom 5. September 2011 bestünden anhaltende Schmer zen im Bereich des rechten Schultergelenkes und des rechten Oberarmes, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit vollständig einschränken wür den . Eigentliche posttraumatische Veränderungen hätten nicht festgestellt wer den können. Es finde sich bei der klinischen Untersuchung ein inspektorisch unauffälliges rechtes Schultergelenk mit freiem Bewegungsumfang. Klinische Hinweise auf eine relevante HWS-Problematik würden fehlen (S. 1). 7.3      Dr.  C.___ verwies in seinem Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 9/70/1) auf die medizinische n Akten des B.___ und attestierte der Beschwerdeführerin eine bis zum Unfall vom 5. September 2011 geltende 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Seit dem Unfall fühle sich d i e Beschwerde führerin überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Die bis anhin ausgeübte Stelle i n einem Lebensmittelgeschäft g äbe es infolge Konkurses nicht mehr, weshalb auch kein Arbeitsversuch mehr möglich sei (Ziff. 5.5). 7.4      Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatolog i e, vom
  21. November 2013 (Urk. 8/78 ) und das psychiatrische Gutachten (mit interdis zi plinärer Zusammenfassung und Beurteilung) von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/83 ) ein.
  22. 5      Dr.  G.___ nannte im Gutachten vom
  23. November 2013 folgende rheuma to lo gischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/78 S. 66 Ziff. 9.1) : - z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei - leichten degenerativen Veränderungen und erosiver Osteochondrose C6/C7 mit mässiger Foraminalstenose links mit - mässig vermehrter Aktivität im Bereich der Zwischenwirbelräume C6/C7 und gering auch C5/C6 - möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links - ohne radikuläre Zeichen - lumbospondylogenes Syndrom links bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher zirkulärer Protru sion L4/L5 mit Verdickung des Ligamentums flavum auf Höhe L4/L5 mit konsekutiv leichter bis mässiger zentraler Spinalkanalstenose mit möglicher Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität - ohne radikuläre Zeichen      In der rheumatologischen Beurteilung führte die Gutachterin aus (S. 67 f. Ziff. 10), die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ausgedehnte Schmer zen. Deshalb könne sie nicht arbeiten.      In der klinischen Untersuchung sei en Diskrepanzen auf gefallen . Es sei eine Adi po sitas Grad I vorhanden. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich rasch unter Ablenkung. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS, LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Muskelmasse nicht abgeleitet werden. Die bildgebende Untersuchung der LWS zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer leichten bis mässigen Sp inalkanalstenose im Segment L4/ 5 und einer möglichen Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links. Die bildgebende Untersu chung der HWS zeige eine erosive Osteochondrose C6/ 7 mit mässiger Forami nalstenose mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links. Die im Juli 2008 festgestellte grössere Diskushernie C6/7 mit sicherer Kompression der Nerven wurzel C7 links sei nicht mehr erkennbar. Da die Beschwerdeführerin zervikos pondylogene Beschwerden rechtsbetont angebe, die bildgebende n Befunde dagegen linksbetont (Gegenseite) seien, sei es fraglich, ob die bildgebenden Be fun de im HWS-Bereich überhaupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwer den hätten. Die nach dem Sturz auf den rechten Arm am 5. September 2012 (richtig: 5. September 2011) beobachtete leichte Tendinopathie der Supraspi natus-Sehne sowie die Aktivierung des AC-Gelenkes seien nun abgeheilt. Die Szintigraphie zeige keine vermehrte Aktivität im Bereich der Schultern. Eben falls inaktiv seien beide Hände, beide Ellbogen, die BWS, LWS und b eide Iliosakralgelenke so wie auch beide Hüftge lenke, beide Knie und beide Füsse . Daher seien die Kontusionen des rechten Vorfusses mit folgender Operation am 26. November 2001 abgeheilt wie auch die Vorfuss -Kontusion vom 11. Mai 2010 und die Rip pen fraktur vom 29. Juni 201
  24. Bei der Beschwerdeführerin bestünden geringe strukturelle Veränderungen, die möglicherweise geringe Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hätten. Das Ausmass ihrer Beschwer den könne durch die geringen strukturellen Veränderungen nicht erklärt wer den.      Beim Ausziehen der Socken nehme die Beschwerdeführerin spontan den Lang sitz ein. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègue rechts bereits ab 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung des Lasègue zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungs widerstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.      Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Szintigraphie habe keinerlei pathologische Befunde der Hände gezeigt. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.      Die Arbeitsfähigkeit schätzte die Expertin dahingehend ein (S.  69 f. Ziff. 11 ), dass die Beschwerdeführer in durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert sei. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätz liche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmet r ische Laste inwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschwe res Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Als Kassiererin könne sie 100 % beziehungsweise als Reinigungs frau /Zimmer mädchen 100 % ganztags bei maximaler Hantierung von Lasten bis 12.5 kg arbeiten. Für eine angepasste Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeit habe sie ab August 2001 nicht mehr ausüben können. 7.6      Dr.  H.___ konnte im psychiatrischen Gutachten vom
  25. Februar 2014 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit feststellen (Urk. 8/83 S. 7).      In der psychiatrischen Beurteilung legte der Experte dar (S. 7 f. ), bei der Beschwer deführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben und vorhan denen Akten weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei zwar durch das jähzornige Verhalten des Vaters belastet gewesen, aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, weshalb sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben (S. 7 unten) . Die Beschwerde führerin sei vom 27. August bis 13. September 2002 im B.___ hospitalisiert gewesen , wobei eine chronische somatoforme Schmerzverarbei tungs störung sowie eine depressive Entwicklung postuliert worden seien. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung werde aber nicht aufgrund einer ver meidenden Haltung, demonstrativem Verhalten oder schmerzbedingter Schon haltung (wie im Bericht dokumentiert), sondern bei Vorliegen von schwerwie gen den bewussten/unbewussten emotionalen Konflikten oder schwerwiegenden belastenden psychosozialen Situationen gestellt, was weder im Bericht des B.___ vom 23. September 2002 dokumentiert noch von ihm anamnestisch erhoben worden sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin nach der Akzentuierung der muskuloskelettalen Schmer zen 2005 eine insgesamt drei Jahre dauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ in Anspruch genommen, aufgrund eige ner Angaben jedoch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht primär wegen einer isolierten psychiatrischen Erkrankung mit Krankheitswert. Seither sei sie weder in psychiatrischer Behandlung noch sei sie psychopharma kologisch behandelt worden. Anlässlich seiner Exploration vom 4. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin berichtet, im Rahmen der Eheprobleme seit Sommer 2013 unter psychischen Problemen in Form von aggressivem und impulsivem Handeln, Schlafstörungen, Ängsten und Deprimiertheit gelitten zu haben, was in diagnostischer Hinsicht einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt zugeordnet werden könne. Die Beschwerdeführe rin habe im August 2013 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und unter den eingeleiteten therapeuti schen Massnahmen habe sich ihr psychischer Zustand bereits gebessert. Anläss lich seiner Exploration habe die Beschwerdeführerin – abgesehen von einer leichten Deprimiertheit und einer allgemeinen Unsicherheit - keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv ganz unauffälli gen psychokognitiven Funktionen könne bei der Beschwerdeführerin von einer weitgehenden Remission der Anpassungsstörung sowie einer vollen Arbeits fä higkeit ausgegangen werden (S. 8) . 7.7      In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 8/ 83 S. 10 f.) wurden die im rheumatologischen Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederholt. In der Beurteilung der Arbeits fähigkeit gingen die Experten davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit seit August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . In einer adaptierte n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht d urch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Sie könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten. 7.8      Dr.  C.___ kritisierte in seinem Einwandschreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/94/1-2) die Beurteilung der Invalidenversicherung. Er führte aus, wenn aber die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bereits vor dem 5. September 2011 jahrelang als nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet habe , könne sie jetzt nicht einfach kommen und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig betrachten bei jetzt sogar schlimmeren Beschwerden als zuvor (S. 2). 7.9      Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. K.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, Y.___ , nahmen mit Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 8/96 = Urk. 3 ) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführt e – Kritik am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden - hier verkürzt angeführte n - Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1), Schmerzen rechter Fuss und Schmerzen rechte Schulter (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die Beschwer deführerin sei aufgrund der Diagnosen (Schmerzen und Depression) für ange passte Tätigkeiten n icht arbeitsfähig (S. 3 am Schluss). 7.10      Dr.  G.___ (vgl. vorstehend E. 7.5) nahm mit Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 8/99) Stellung zur von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik an ihrem Teilgutachten. Sie hielt unter anderem fest, dass zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings eine angepasste HWS- und LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % aus üben (S. 1).
  26. 8.1      Nach Verfügungserlass vom 12. September 2014 (Urk. 2) gingen folgende medizi nische Berichte ein: 8.2      Vom 10. bis 27. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin zur Abklär ung einer Autoimmunerkrankung in der Klinik für Rheumatologie, B.___ , hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12 = Urk. 17/1) wurde festgehalten, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin nach Selbstzuweisung bei Rücken- und Bauchschmerzen sowie einem Taubheitsge fühl erfolgt sei. Das Taubheitsgefühl werde vom linken Oberbauch bis zum lin ken Oberschenkel berichtet. Hinweise auf Stuhl- oder Urinkontinenz hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im klinisch stabilen Allgemeinzustand entlassen worden (S. 2).      Nebst den bekannten Diagnosen wurde neu eine Multiple Sklerose g enan nt (S. 1), welche eine Einschränkung des Gehens von längeren Strecken sowie Treppensteigen mit sich brächte n (S. 2). 8.3      Dr.  G.___ erstatte am 25. Dezember 2014 ihre Stellungnahme zur Frage, ob und allenfalls wie die neu diagnostizierte Multiple Sklerose die in ihrem Gut achten vom 23. November 2013 gestellten Diagnosen und insbesondere die im Verfügungszeitpunkt anzunehmende Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 16). Zur Beantwortung dieser Fragen holte sie zusätzliche medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 17/1-4) und stellte gestützt darauf fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Multiple Sklerose diagnostiziert und behandelt worden sei. Es bestehe gemäss ICF-Beurteilung eine Einschränkung beim Gehen von länge ren Strecken und beim Treppensteigen, jedoch keine weiteren Einschränkungen, insbesondere keine Einschränkung durch die Funktion der Wirbelsäule.      Da die Multiple Sklerose jedoch eine neurologische Diagnose sei, schlage sie vor, dazu einen Arztbericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 2). 8.4      Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, Abteilung für Neurologie, B.___ , legte in seinem Bericht zuhanden des hiesigen Gerichts vom 25. März 2015 (Urk. 22) die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus neurologi scher Sicht dar (S. 1) und diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische entzündliche ZNS-Erkrankung (Multiple Sklerose) bei disseminierten entzündlichen Läsionen zerebral und spinal im Oktober 201
  27. Er führte aus, die klinischen Beschwerden bei hochgradigem Verdacht auf Multiple Sklerose seien Anfang Oktober 2014 aufgetreten. Zum genannten Verfügungszeitpunkt vom 12. September 2014 habe somit noch keine neurologische Symptomatik bestan den. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der Parese und Sensibilitätsstö rungen des linken Beines eingeschränkt. Insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppensteigen seien aktuell eingeschränkt mög lich. Es handle sich um einen dynamischen Prozess, bei dem es in den nächsten Monaten noch zu Verbesserungen kommen könne (S. 3).
  28. 9.1      Die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) erfolgte im Wesentlichen aufgrund des Bericht s von Dr.  A.___ , welcher nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Vorfusses eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eine depressive Entwicklung sowie einen Harnwegsinfekt diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 4.3), sowie aufgrund der Ausführungen von Dr.  C.___ , welcher zusätzlich als Befund ein chronisches panvertebrales Syndrom und chronische Belastungsschmerzen erhob (vgl. vor stehend E. 4.4) . Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Berichte in einer angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeits unfähig .      Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.  G.___ und Dr.  H.___ (vgl. vorstehend E. 7 .5-7 ) ging die Beschwerdegegnerin nun aktuell davon aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1). 9.2      Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führe rin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr.  H.___ und Dr.  G.___ ( vgl. vorstehend E.
  29. 5-7 ) abzustellen, das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. 9.3      Die Gutachterin Dr.  G.___ ( vgl. vorstehend E.  7.5 ) geht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/67) – von keiner Verschle chterung des Gesundheitszustands, sondern im Gegenteil von einer Verbesserung aus, indem sie ausführte, dass es aus rheumatologischer Sicht seit 2002 zu einer vollständigen Heilung der Kontusion des rechten Vorfusses und der nachfol genden Hallux - Operation rechts gekommen sei. Ebenso könn t e n die im Septem ber 2001 postulierte Arthritis urica eindeutig ausgeschlossen werden wie auch andere entzündlich-rheumatische Erkrankungen und die im Juli 2008 festge stellte zervikale Diskushernie C6/C7 links sei nun bildgebend deutlich gebessert, so dass zusammenfassend für eine angepasste Tätigkeit nie eine langandau ernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung des Belastungsprofils (Limitierung durch eingeschränkte Funktion der HWS und LWS und Lasten bis maximal 12.5 kg) eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Ausserdem wies sie auf festgestellte Diskre panzen und Selbstlimitierung hin.      Ihr Gutachten erfüllt in jeder Hinsicht die praxisgemässen Kriterien (vgl . vorstehend E. 1.6 ). Es basiert auf den notwendigen internistisch-rheuma tologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin . Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die rele vanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 9.4      Zu dieser rheumatologischen Beurteilung hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich - keine Einwände geltend gemacht, womit es sein Bewenden haben kann. Die im Einspracheverfahren vorgebrachten Rügen (Urk. 8/95) wurden von der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 7.10) umfassend beantwortet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 9.5      Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische (Teil-) Gutachten ( vgl. vorstehend E. 7.6) vorbringt, verfängt nicht. Der Gutachter hat d ie sich in den Akten befindlichen Berichte – soweit vorhanden - in seinem Gutachten referiert. Sache des Gutachters ist nicht, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein zufordern, sondern eigene Untersuchungen durchzuführen und sich mit den bestehenden, sich in den Akten befindenden Berichten auseinander zu setzen. Dies hat Dr.  H.___ getan, weshalb auf sein Gutachten abgestellt werden kann, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung mit Krank heitswert vorliegt. Aus dem Umstand, dass die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 7.9) in ihrem Bericht vom
  30. Mai 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten , kann die Beschwerdeführerin nic hts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom Gutachten G.___ / H.___ markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 7.9) insbesondere damit, im genannten Gut achten seien die falschen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra dige depressive Episode zu diagnostizieren gewesen wäre. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben hätten ( vgl. vorstehend E. 7.6 ). Solche finden sich auch in der Y.___ -Stellungnahme nicht, denn darin wurden einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit verbundene Behauptung, sie seien erfüllt, befundmässig nachvoll ziehbar abgestützt zu haben.      Im Gutachten wurde – für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, sofern das Belastungsprofil eingehalten werde. Von Seiten des Y.___ wurde jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Dies vermag aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint das Attestieren einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dem Umstand geschuldet, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten ent wickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.   3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E.
  31. 5 ). 9.6      Auch die neu diagnostizierte Multiple Sklerose-Erkrankung vermag vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern, hielt der behandelnde Arzt, Dr.  L.___ , in seinem Bericht vom 25. März 2015 (vgl. vorstehend E. 8.4) doch fest, dass diese Krank heit erst nach Verfügungserlass im Oktober 2014 diagnostiziert wurde, wobei insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppen steigen aktuell eingeschränkt möglich seien, wobei er zudem auf einen dyna mischen Krankheitsprozess hinwies, bei dem es zu gesundheitlichen Verbesse rungen kommen könne.      Somit ist einerseits ausgewiesen, dass aufgrund der neu diagnostizierten Mul tiple Sklerose keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfü gungserlass am
  32. September 2014 , welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht , und andererseits ist auch erstellt, dass diese Erkrankung im vorliegenden Fall auch über den Verfügungszeitpunkt hinaus nicht zu einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führt e . 9.7      Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.  H.___ und Dr.  G.___ , das alle praxisgemässen Kriterien ( vgl. vorste hend E.   1.6 ) vollumfänglich erfüllt , ein verbesserter Gesundheitszustand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen, wobei festzu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im Rah men des im Gutachten formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung weiterer fachärztlicher Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. Sofern sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch verschlechtert haben sollte, steht es ihr jedoch frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 9.8      Der von der Beschwerdegegnerin mittels Prozentvergleich vorgenommene Ein kommensvergleich für das Jahr 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/84 ) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 0  % erfolgte die Einstellung d er Invali den rente somit korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  33. 10.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §   16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 10.2      Der am
  34. November 2014 bestellte (Urk. 9 ) unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich , ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit .  g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.      Mit am
  35. Dezember 2015 ei ngereichter Honorarnote (Urk. 25 /2 ) machte Rechts anwalt Suat Sert für die Zeit vom
  36. September 2014 bis 23. Oktober 2015 einen Aufwand von 11.34 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr.  41.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint nach Abzug des auf der Honorarnote aufgeführten fallfremden Aufwands (Telefonat vom 17. März 2015 mit der Klientin betreffend Kostengutsprache für Rollator im Umfang von 0.33 Stunden) angemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr.  2‘465.90 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  37. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  38. Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  39. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr.  2‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01067 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

6. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Klemm Blättler Heeb Hrovat

Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, Mutter zweier 1998 und 2000 geborener Töchter, erlitt am 25. Juli 2001 als Zimmermädchen am Arbeitsplatz einen Unfall (Urk. 8/5/110) und meldete sich am 9. Juli 2003 unter Hinweis auf Unfallbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügung en vom

22. November 2004 eine halbe Rente samt Kin derrente n ab 1. August 2002

zu (Urk. 8/24-25 ) . 1.2

Die im März 20 05 (vgl. Urk. 8/38) und im Juni 20 10 (vgl. Urk. 8/54) durchge führte n Rentenrevision en ergab en jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad (Mitteilung en vom 4. Mai 2005, Urk. 8/44, und vom 5. April 2011, Urk. 8/61). 1.3

Nach Eingang eines am 12. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/67) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. November 2013 (Urk. 8/78) und 17. Februar 2014 (Urk. 8/83) erstat tet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 86, Urk. 8/94-95, Urk. 8/99, Urk. 8/103) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. September 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/ 105 = Urk. 2). 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihre gesundheitliche Einschränkung anhand neuer fachärztlicher Gutachten abzu klären (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom

14. November 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

bewilligt sowie

der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9 ). 2.2

Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 12) ein,

woraufhin mit Gerichtsver fügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 13) die rheumatologische Gutachterin auf gefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Dezember 2014 erstattete die Gutachterin ihre Stellungnahme (Urk. 16) . Sodann

wurde mit Gerichtsver fügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 19) ein weiterer medizinischer Bericht ein ge holt , welcher am

25. März 2015 (Urk. 22) erstat t et und den Parteien am 31. März 2015 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hebe und trage, sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einschränke (S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) vorab eine Gehörsverletzung geltend, da namentlich zum Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 kaum Stell ung ge nommen worden sei ( S. 4). Ferner könne auf

das eingeholte psychiatrische Teil gutachten

– aus näher dargelegten Gründen –

nicht abgestellt werden (S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2004 verhält und ob diesbezüglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt wer den kann, mithin ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war. 2.4

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom

4. Mai 2005 (Urk. 8/44) und

5. April 2011 (Urk. 8/61) abgeschlossenen Revi sions ver fahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung vorgenommen wurde ( vgl. vorstehend E. 1.4 ). Das Einholen von Ver laufsberichten de r behandelnden Ärzte (vgl. nachstehend E.

5- 6) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). 3. 3.1

Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs im V orbescheidverfahren . Dabei rügte sie in for meller Hinsicht, namentlich zu ihrem Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 habe die Beschwerdeführe rin kaum Stellung genommen. Insbesondere seien die seitens des Y.___ vorgebrachten Einwände vom 16. Mai 2014 gegen das psychiatrische (Teil-)Gutachten nicht beachtet worden (Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3

Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung der Einwände seitens des Y.___

geäussert hat. Die Begründungspflicht verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b).

Nachdem sich aus der Verfügung ergibt, aus wel chen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann aber jedenfalls

nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der ursprüngliche n

Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) lagen

die folgende n medizinische n Beurteilung en vor : 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten zuhanden der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/5/4-12) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 7): - Status nach Kontusion des rechten Vorfusses (31. Mai 2001), geheilt - Status nach Scarf -Osteotomie des Metatarsale I rechts, Hallux

rigidus , Rest beschwerden bei ungenügender Einlagenversorgung - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits mit statischen Fussbeschwerden - 2-jähriges Arbeitsproblem

In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, nach Abschluss einer korrekt durch geführten Schuh- und Einlageversorgung halte er die Beschwerdeführerin ab sofort zu mindestens 50 % arbeitsfähig (S. 7 Mitte). 4.3

Dr. med. A.___ , Oberarzt a n der Klinik für Rheumatologie und Rehabili tation, B.___ , berichtete am 13. August 2003 (Urk. 8/7) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende, im Austritts bericht anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. August bis 13. September 2002 gestellte, Diagnosen (S. 1) : - Allodynie und konsekutive Bewegungseinschränkung Vorfuss rechts mit/bei - Status nach Traumatisierung Grosszehengrundgelenk mit Hallux

valgus -Komponente rechts im Mai 2001 - Status nach Scarf -Osteotomie Metatarsophalangealgelenk (MTP) I rechts am 26. November 2001 und Revision Metatarsophalangeal gelenk (MP)-Gelenk Dig II mit Entfernung eines K n orpelfragmentes bei subcorticaler zystischer Läsion - a ktuell: vollständige ossäre Konsolidierung - c hronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung - p ersistierende schmerzhafte Parästhesien im rechten Bein nach Lum bal anästhesie am 26. November 2001 bei vorgenannter Operation - k leine mediane Diskushernie L4/5 sowie dorsale Diskusprotrusion L5/S1 ohne Tangierung oder Kompression de r Nervenwurzeln respek tive des D uralsackes - c hronifiziertes

thorakolumbales Schmerzsyndrom (4 von 5 Waddel zeichen positiv) mit fibromyalgiformer Ausweitungstendenz - Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur - d epressive Entwicklung - Harnwegsinfekt Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 27. August bis 13. September 200 2. Anschliessend sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im bisherigen Beruf als Hotelgouvernante eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % während 2 Wochen (1 4. b is 29. September 2002) mit anschliessender Steigerung ab 30. September 2002 auf 100 % gegeben (S. 2). 4.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 23. August 2003 (Urk. 8/8/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - chronisches panvertebrales Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule und segmentaler Dysfunktion der oberen bis mittleren Brustwirbelsäule (BWS) seit 1994 - chronische Belastungsschmerzen mit chronischem Reizzustand im Berei che des rechten Grosszehengrundgelenks infolge einer traumatisierten Grosszehengrundgelenksarthrose mit Hallux

valgus , jetzt bei Status nach Scarf -Osteotomie (26. November 2001) und Status nach Metallentfer nung (20. Januar 2003) - chronische belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts offenbar als Folge der Wirbelsäulen- und/oder der Fussbeschwerden - Verdacht auf eine chronische somatoforme

Schmerzverarbeitungsstö rung

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, seit dem 10. September 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen voll ständig arbeitsunfähig (Ziff. 7 lit . a). Die Beurteilung auf längere Sicht sei schwierig. Da bist jetzt überhaupt keine Besserung eingetreten sei, dürfte die Beschwerdeführerin vermutlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin arbeits unfähig bleiben. Für Tätigkeiten, bei denen der rechte Fuss und der Rücken nicht speziell belastet werden, wäre die Beschwerdeführerin allenfalls vollstän dig arbeitsfähig, was mittels Arbeitsversuch s geprüft werden müsste ( lit . b). 4.5

Dr. med. D.___ , Medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, attes tierte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/15) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit. 5. 5.1

Im Rahmen der ersten durchgeführten Rentenrevision im März 2005 (vgl. Urk. 8/38) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 5.2

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) erstatte te der Kranken taggeld versicherung der Beschwerd eführerin am 14. Dezember 2003 ein Gutachten (Urk. 8/39/6-12), in welchem er die bereits im Juli 2003 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannte n Diagno sen stellte und auf heute andauernde Beschwerden vonseiten des rechten Fusses der Beschwerdeführerin berichtete. Sie könne deshalb nicht mehr arbeiten und nur etwa 20 Minuten gehen. Am besten trage sie MBT-Schuhe , und sie habe Rückenschmerzen und Schlafstörungen. Eine spezielle Behandlung sei nicht vorgesehen (S. 2 Ziff. 2). In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass die bisherige Behandlung während über 2 ½ Jahren insgesamt gründlich daneben gegangen zu sein scheine. Die Beschwerdeführerin verschanze sich heute förm lich hinter ihren, an sich glaubhaften, Beschwerden an Rücken und Füssen und gebe dabei auch klar zu verstehen, dass Ar beit für sie kein Thema mehr sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe ab sofort und schon seit längerer Zeit für jede leichtere, zum Beispiel sitzende Tätigkeit (Werkstatt, Fabrik, Textil) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 5). 5.3

D ie Ärzte des Departement s für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, E.___ , berichteten am 9. November 2004 (Urk. 8/39/19-21) über die Beschwerdeführerin, welche sie vom 23. April bis 1. November 2004 ambulant behandelt ha tten . Sie diagnostizierten unklare Abdominalbeschwer den , einen Verdacht auf eine Somatisierungstendenz sowie ein e unklar erhöhte Glutamatpyruvattransaminase

(GPT) mit Differentialdiagnose Lebersteatose (S. 1). Angesichts einer gewissen Somatisierungstendenz und der sozialen wie finanziellen Schwierigkeiten empfahlen die Ärzte die rasche Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess, zumal aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 3 am Schluss). 5.4

Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) berichtete am 2. April 2005 (Urk. 8/39/1-5) über einen unveränderten Gesundheitszustand und erachtete die Beschwerde führerin weiterhin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 7). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Mai 2005 (Urk. 8/42). 6. 6.1

Anlässlich der im Juni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 8/54) gingen folgende medizinische Berichte ein: 6.2

Am 4. Mai 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, aufgrund des am 6. März 2006 erlittenen Unfalls der Be schwerdeführerin – die als Fussgän gerin auf Glatteis ausgeglitten und nach h inten gefallen war statt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 8/49 = Urk. 8/56/11-14) . Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, beim bagatellären Sturz nach rückwärts seien Kontusionen der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes festgehalten. Es bestehe ein massiver Vorzustand mit massiven degenerativen Verände rungen der Wirbel säule und ein Schmerzzustand im Grosszehengrundgelenk nach Unfallresiduen und nach einer Hallux -Operation. Die Befunde der heutigen Untersuchung seien sehr diskret und von einer Einschränkung der Beweglichkeit könne keine Rede sein. Er könne heute keine Einschränkungen erkennen, welche unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, so dass er im Unfallschein eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinige (S. 3). Es bestehe eine IV-Rentensitua tion bei halber IV-Rente. Ob diese gerechtfertigt sei, könne er heute nicht abschliessend beurteilen. Eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei denkbar (S. 4 oben). 6.3

Die Ärzte des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/56/22-23) betreffend ihre zuvor durchgeführten Behandlungen (vgl. Urk. 8/56/8-10, Urk. 8/56/15-17, Urk. 8/56/20-21) zusammenfassend fest, bei den erneut eingeleiteten physikalischen Massnahmen habe die Beschwerdefüh rerin eine verminderte Compliance und Motivation gezeigt, weshalb diese Serie frühzeitig habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der statischen und dynamischen Insuffizienz bestehe sicherlich ein gewisses Krankheitspotential, doch müsse bei den geschilderten Beschwerden, insbesondere aufgrund der Beschwerdedauer, von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (S. 2). 6.4

Eine am 17. Juli 2008 durchgeführte bildgebende Untersuchung der Halswirbel säule (HWS) ergab den Nachweis einer grösseren Diskushernie C6/7 links, sicher mit Wurzelkompression C7 links , sowie kleinere r , ebenfalls links gelegene r , Hernien auf den Etagen C5/6 und C3/4, jedoch keine Rückenmarkskompression (Urk. 8/56/30-31). 6. 5

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 25. September 2010 (Urk. 8/56/1-7) bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 1.1) weiterhin eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit und erachtete die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit und als Lebensmittelverkäuferin als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 7. 7.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin

die folgenden ärztlichen Berichte ein: 7.2

Die Ärzte des B.___ berichteten am 20. Februar 2012 über ihre am 13. Februar 2012 durchgeführte ambulante rheumatologische Untersuchung (Urk. 8/70/2-3). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz am 5. Septemb er 2011 auf den rechten Arm, seither Schmerzen im rechten Oberarm und insbesondere der rechten Schulterpartie dorsal - Magnetresonanztomographie (MRI) rechtes Schultergelenk: Tendinopa thie der Supraspinatussehne und leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose - Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris Syndrom rechts (7. März 2012) - c hronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom - chronische Beschwerden im rechten Fuss - a rterielle Hypertonie - Übergewicht Seit dem Sturzereignis vom 5. September 2011 bestünden anhaltende Schmer zen im Bereich des rechten Schultergelenkes und des rechten Oberarmes, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit vollständig einschränken wür den . Eigentliche posttraumatische Veränderungen hätten nicht festgestellt wer den können. Es finde sich bei der klinischen Untersuchung ein inspektorisch unauffälliges rechtes Schultergelenk mit freiem Bewegungsumfang. Klinische Hinweise auf eine relevante HWS-Problematik würden fehlen (S. 1). 7.3

Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 9/70/1) auf die medizinische n Akten des B.___ und attestierte der Beschwerdeführerin eine bis zum Unfall vom 5. September 2011 geltende 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Seit dem Unfall fühle sich d i e Beschwerde führerin überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Die bis anhin ausgeübte Stelle i n einem Lebensmittelgeschäft g äbe es infolge Konkurses nicht mehr, weshalb auch kein Arbeitsversuch mehr möglich sei (Ziff. 5.5). 7.4

Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin

das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatolog i e, vom

23. November 2013 (Urk. 8/78 ) und das psychiatrische Gutachten (mit interdis zi plinärer Zusammenfassung und Beurteilung) von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/83 ) ein. 7. 5

Dr. G.___ nannte im Gutachten vom

23. November 2013 folgende rheuma to lo gischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/78 S. 66 Ziff. 9.1) : - z ervikospondylogenes Syndrom rechts bei - leichten degenerativen Veränderungen und erosiver

Osteochondrose C6/C7 mit mässiger

Foraminalstenose links mit - mässig vermehrter Aktivität im Bereich der Zwischenwirbelräume C6/C7 und gering auch C5/C6 - möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links - ohne radikuläre Zeichen - lumbospondylogenes Syndrom links bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher zirkulärer Protru sion L4/L5 mit Verdickung des Ligamentums flavum auf Höhe L4/L5 mit konsekutiv leichter bis mässiger zentraler Spinalkanalstenose mit möglicher Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität - ohne radikuläre Zeichen

In der rheumatologischen Beurteilung führte die Gutachterin aus (S. 67 f. Ziff. 10), die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ausgedehnte Schmer zen. Deshalb könne sie nicht arbeiten.

In der klinischen Untersuchung sei en Diskrepanzen auf gefallen . Es sei eine Adi po sitas Grad I vorhanden. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich rasch unter Ablenkung. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS, LWS) seien normal beweglich.

Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Muskelmasse nicht abgeleitet werden. Die bildgebende Untersuchung der LWS zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer leichten bis mässigen Sp inalkanalstenose im Segment L4/ 5 und einer möglichen Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links. Die bildgebende Untersu chung der HWS zeige eine erosive

Osteochondrose C6/ 7 mit mässiger

Forami nalstenose mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links. Die im Juli 2008 festgestellte grössere Diskushernie C6/7 mit sicherer Kompression der Nerven wurzel C7 links sei nicht mehr erkennbar. Da die Beschwerdeführerin zervikos pondylogene Beschwerden rechtsbetont angebe, die bildgebende n Befunde dagegen linksbetont (Gegenseite) seien, sei es fraglich, ob die bildgebenden Be fun de im HWS-Bereich überhaupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwer den hätten. Die nach dem Sturz auf den rechten Arm am 5. September 2012 (richtig: 5. September 2011) beobachtete leichte Tendinopathie der Supraspi natus-Sehne sowie die Aktivierung des AC-Gelenkes seien nun abgeheilt. Die Szintigraphie zeige keine vermehrte Aktivität im Bereich der Schultern. Eben falls inaktiv seien beide Hände, beide Ellbogen, die BWS, LWS und b eide Iliosakralgelenke

so wie auch beide Hüftge lenke, beide Knie und beide Füsse . Daher seien die Kontusionen des rechten Vorfusses mit folgender Operation am 26. November 2001 abgeheilt wie auch die Vorfuss -Kontusion vom 11. Mai 2010 und die Rip pen fraktur vom 29. Juni 201 0. Bei der Beschwerdeführerin bestünden geringe strukturelle Veränderungen, die möglicherweise geringe Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hätten. Das Ausmass ihrer Beschwer den könne durch die geringen strukturellen Veränderungen nicht erklärt wer den.

Beim Ausziehen der Socken nehme die Beschwerdeführerin spontan den Lang sitz ein. Diskrepant dazu sei, dass sie

Sekunden danach beim Prüfen des Lasègue

rechts bereits ab 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung des Lasègue zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungs widerstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.

Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Aus rheumatologi scher Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Szintigraphie habe keinerlei pathologische Befunde der Hände gezeigt. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.

Die Arbeitsfähigkeit schätzte die Expertin dahingehend ein (S. 69 f. Ziff. 11 ), dass die Beschwerdeführer in durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert sei. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätz liche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmet r ische Laste inwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschwe res Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Als Kassiererin könne sie 100 % beziehungsweise als Reinigungs frau /Zimmer mädchen 100 % ganztags bei maximaler Hantierung von Lasten bis 12.5 kg arbeiten. Für eine angepasste Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeits unfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeit habe sie ab August 2001 nicht mehr ausüben können. 7.6

Dr. H.___ konnte im psychiatrischen Gutachten vom

17. Februar 2014 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit feststellen (Urk. 8/83 S. 7).

In der psychiatrischen Beurteilung legte der Experte dar (S. 7 f. ), bei der Beschwer deführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben und vorhan denen Akten weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei zwar durch das jähzornige Verhalten des Vaters belastet gewesen, aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, weshalb sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben (S. 7 unten) .

Die Beschwerde führerin sei vom 27. August bis 13. September 2002 im B.___ hospitalisiert gewesen , wobei eine chronische somatoforme

Schmerzverarbei tungs störung sowie eine depressive Entwicklung postuliert worden seien. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung werde aber nicht aufgrund einer ver meidenden Haltung, demonstrativem Verhalten oder schmerzbedingter Schon haltung (wie im Bericht dokumentiert), sondern bei Vorliegen von schwerwie gen den bewussten/unbewussten emotionalen Konflikten oder schwerwiegenden belastenden psychosozialen Situationen gestellt, was weder im Bericht des B.___ vom 23. September 2002 dokumentiert noch von ihm anamnestisch erhoben worden sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin nach der Akzentuierung der muskuloskelettalen Schmer zen 2005 eine insgesamt drei Jahre dauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ in Anspruch genommen, aufgrund eige ner Angaben jedoch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht primär wegen einer isolierten psychiatrischen Erkrankung mit Krankheitswert. Seither sei sie weder in psychiatrischer Behandlung noch sei sie psychopharma kologisch behandelt worden. Anlässlich seiner Exploration vom 4. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin berichtet, im Rahmen der Eheprobleme seit Sommer 2013 unter psychischen Problemen in Form von aggressivem und impulsivem Handeln, Schlafstörungen, Ängsten und Deprimiertheit gelitten zu haben, was in diagnostischer Hinsicht einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt zugeordnet werden könne. Die Beschwerdeführe rin habe im August 2013 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und unter den eingeleiteten therapeuti schen Massnahmen habe sich ihr psychischer Zustand bereits gebessert. Anläss lich seiner Exploration habe die Beschwerdeführerin – abgesehen von einer leichten Deprimiertheit und einer allgemeinen Unsicherheit - keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv ganz unauffälli gen psychokognitiven Funktionen könne bei der Beschwerdeführerin von einer weitgehenden Remission der Anpassungsstörung sowie einer vollen Arbeits fä higkeit ausgegangen werden (S. 8) . 7.7

In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 8/ 83 S. 10 f.) wurden die im rheumatologischen Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederholt. In der Beurteilung der Arbeits fähigkeit gingen die Experten davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit seit August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . In einer adaptierte n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht d urch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Sie könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten. 7.8

Dr. C.___ kritisierte in seinem Einwandschreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/94/1-2) die Beurteilung der Invalidenversicherung. Er führte aus, wenn aber die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bereits vor dem 5. September 2011 jahrelang als nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet habe , könne sie jetzt nicht einfach kommen und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig betrachten bei jetzt sogar schlimmeren Beschwerden als zuvor (S. 2). 7.9

Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. K.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, Y.___ , nahmen mit Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 8/96 = Urk. 3 ) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführt e

– Kritik am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden - hier verkürzt angeführte n

- Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1), Schmerzen rechter Fuss und Schmerzen rechte Schulter (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die Beschwer deführerin sei aufgrund der Diagnosen (Schmerzen und Depression) für ange passte Tätigkeiten n icht arbeitsfähig (S. 3 am Schluss). 7.10

Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 7.5) nahm mit Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 8/99) Stellung zur von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik an ihrem Teilgutachten. Sie hielt unter anderem fest, dass zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings eine angepasste HWS- und LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % aus üben (S. 1). 8. 8.1

Nach Verfügungserlass vom 12. September 2014 (Urk. 2) gingen folgende medizi nische Berichte ein: 8.2

Vom 10. bis 27. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin zur Abklär ung einer Autoimmunerkrankung in der Klinik für Rheumatologie, B.___ , hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12 = Urk. 17/1) wurde festgehalten, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin nach Selbstzuweisung bei Rücken- und Bauchschmerzen sowie einem Taubheitsge fühl erfolgt sei. Das Taubheitsgefühl werde vom linken Oberbauch bis zum lin ken Oberschenkel berichtet. Hinweise auf Stuhl- oder Urinkontinenz hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im klinisch stabilen Allgemeinzustand entlassen worden (S. 2).

Nebst den bekannten Diagnosen wurde neu eine Multiple Sklerose g enan nt (S. 1), welche eine Einschränkung des Gehens von längeren Strecken sowie Treppensteigen mit sich brächte n (S. 2). 8.3

Dr. G.___ erstatte am 25. Dezember 2014 ihre Stellungnahme zur Frage, ob und allenfalls wie die neu diagnostizierte Multiple Sklerose die in ihrem Gut achten vom 23. November 2013 gestellten Diagnosen und insbesondere die im Verfügungszeitpunkt anzunehmende Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 16). Zur Beantwortung dieser Fragen holte sie zusätzliche medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 17/1-4) und stellte gestützt darauf fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Multiple Sklerose diagnostiziert und behandelt worden sei. Es bestehe gemäss ICF-Beurteilung eine Einschränkung beim Gehen von länge ren Strecken und beim Treppensteigen, jedoch keine weiteren Einschränkungen, insbesondere keine Einschränkung durch die Funktion der Wirbelsäule.

Da die Multiple Sklerose jedoch eine neurologische Diagnose sei, schlage sie vor, dazu einen Arztbericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 2). 8.4

Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, Abteilung für Neurologie, B.___ , legte in seinem Bericht zuhanden des hiesigen Gerichts vom 25. März 2015 (Urk. 22) die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus neurologi scher Sicht dar (S. 1) und diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische entzündliche ZNS-Erkrankung (Multiple Sklerose) bei disseminierten entzündlichen Läsionen zerebral und spinal im Oktober 201 4. Er führte aus, die klinischen Beschwerden bei hochgradigem Verdacht auf Multiple Sklerose seien Anfang Oktober 2014 aufgetreten. Zum genannten Verfügungszeitpunkt vom 12. September 2014 habe somit noch keine neurologische Symptomatik bestan den. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der Parese und Sensibilitätsstö rungen des linken Beines eingeschränkt. Insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppensteigen seien aktuell eingeschränkt mög lich. Es handle sich um einen dynamischen Prozess, bei dem es in den nächsten Monaten noch zu Verbesserungen kommen könne (S. 3). 9. 9.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) erfolgte im Wesentlichen aufgrund des

Bericht s von Dr. A.___ , welcher nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Vorfusses eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eine depressive Entwicklung sowie einen Harnwegsinfekt diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 4.3), sowie aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ , welcher zusätzlich als Befund ein chronisches panvertebrales Syndrom und chronische Belastungsschmerzen erhob (vgl. vor stehend E. 4.4) . Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Berichte in einer angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeits unfähig .

Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 7 .5-7 ) ging die Beschwerdegegnerin nun aktuell davon aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1). 9.2

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führe rin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___ ( vgl. vorstehend E. 7. 5-7 ) abzustellen, das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. 9.3

Die Gutachterin Dr. G.___ ( vgl. vorstehend E. 7.5 ) geht

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/67) – von keiner Verschle chterung des Gesundheitszustands, sondern im Gegenteil

von einer Verbesserung aus, indem sie ausführte, dass es aus rheumatologischer Sicht seit 2002 zu einer vollständigen Heilung der Kontusion des rechten Vorfusses und der nachfol genden Hallux - Operation rechts gekommen sei. Ebenso könn t e n die im Septem ber 2001 postulierte Arthritis urica eindeutig ausgeschlossen werden wie auch andere entzündlich-rheumatische Erkrankungen und die im Juli 2008 festge stellte zervikale Diskushernie C6/C7 links sei nun bildgebend deutlich gebessert, so dass zusammenfassend für eine angepasste Tätigkeit nie eine langandau ernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung des Belastungsprofils (Limitierung durch eingeschränkte Funktion der HWS und LWS und Lasten bis maximal 12.5 kg) eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne.

Ausserdem wies sie auf festgestellte Diskre panzen und Selbstlimitierung hin.

Ihr Gutachten erfüllt in jeder Hinsicht die praxisgemässen Kriterien (vgl . vorstehend E. 1.6 ). Es basiert auf den notwendigen internistisch-rheuma tologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin . Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die rele vanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 9.4

Zu dieser rheumatologischen Beurteilung hat die Beschwerdeführerin

– soweit ersichtlich - keine Einwände geltend gemacht, womit es sein Bewenden haben kann.

Die im Einspracheverfahren vorgebrachten Rügen (Urk. 8/95) wurden von der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 7.10) umfassend beantwortet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 9.5

Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische (Teil-) Gutachten ( vgl. vorstehend E. 7.6) vorbringt, verfängt nicht. Der Gutachter hat d ie sich in den Akten befindlichen Berichte – soweit vorhanden - in seinem Gutachten referiert. Sache des Gutachters ist nicht, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein zufordern, sondern eigene Untersuchungen durchzuführen und sich mit den bestehenden, sich in den Akten befindenden Berichten auseinander zu setzen. Dies hat Dr. H.___ getan, weshalb auf sein Gutachten abgestellt werden kann, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung mit Krank heitswert vorliegt. Aus dem Umstand, dass die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 7.9) in ihrem Bericht vom

16. Mai 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten , kann die Beschwerdeführerin nic hts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom Gutachten G.___ / H.___ markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 7.9) insbesondere damit, im genannten Gut achten seien die falschen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra dige depressive Episode zu diagnostizieren gewesen wäre. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben hätten ( vgl. vorstehend E. 7.6 ). Solche finden sich auch in der Y.___ -Stellungnahme nicht, denn darin wurden einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit verbundene Behauptung, sie seien erfüllt, befundmässig nachvoll ziehbar abgestützt zu haben.

Im Gutachten wurde – für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, sofern das Belastungsprofil eingehalten werde. Von Seiten des Y.___ wurde jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Dies vermag aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint das Attestieren einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dem Umstand geschuldet, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten ent wickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E.

4. 5 ). 9.6

Auch die neu

diagnostizierte Multiple Sklerose-Erkrankung vermag vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern, hielt der behandelnde Arzt, Dr. L.___ , in seinem Bericht vom 25. März 2015 (vgl. vorstehend E. 8.4) doch fest, dass diese Krank heit erst nach Verfügungserlass im Oktober 2014 diagnostiziert wurde, wobei insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppen steigen aktuell eingeschränkt möglich seien, wobei er zudem auf einen dyna mischen Krankheitsprozess hinwies, bei dem es zu gesundheitlichen Verbesse rungen kommen könne.

Somit ist einerseits ausgewiesen, dass aufgrund der neu

diagnostizierten Mul tiple Sklerose keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfü gungserlass am

14. September 2014 , welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht , und andererseits ist auch erstellt, dass diese Erkrankung im vorliegenden Fall auch über den Verfügungszeitpunkt hinaus nicht zu einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führt e .

9.7

Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___ , das alle praxisgemässen Kriterien ( vgl. vorste hend E.

1.6 ) vollumfänglich erfüllt , ein verbesserter Gesundheitszustand

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen, wobei festzu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin

in einer adaptierten Tätigkeit im Rah men des im Gutachten formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist.

Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung weiterer fachärztlicher Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

Sofern sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch verschlechtert haben sollte, steht es ihr jedoch frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 9.8

Der von der Beschwerdegegnerin mittels Prozentvergleich vorgenommene Ein kommensvergleich für das Jahr 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/84 ) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % erfolgte die Einstellung d er Invali den rente somit korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.

10.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §

16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 10.2

Der am

14. November 2014 bestellte (Urk. 9 ) unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich , ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit am

9. Dezember 2015 ei ngereichter Honorarnote (Urk. 25 /2 ) machte Rechts anwalt Suat Sert für die Zeit vom

17. September 2014 bis 23. Oktober 2015 einen Aufwand von 11.34 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 41.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint nach Abzug des auf der Honorarnote aufgeführten fallfremden Aufwands (Telefonat vom 17. März 2015 mit der Klientin betreffend Kostengutsprache für Rollator im Umfang von 0.33 Stunden) angemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘465.90 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler