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IV.2014.00961

Kein Rentenanspruch mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden; Abweisung. Überweisung für geeignete berufliche Massnahmen.

Zürich SozVersG · 2015-01-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/21), schloss am 2 5. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab ( Urk. 7/56/3) und meldete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turner s yndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am 5. Januar 2012 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 7/57), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 2 9. März 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/63). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/67-71) und teilte der Versicherten am 2 9. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 7/72).

Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen ( Urk. 7/84). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/97) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 7/109) .

Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/111 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 8. August 2014 ( Urk.

2) am 1 2. September 2014 bei der IV-Stelle Beschwerde

-

verbunden mit einem

Wieder erwägungsgesuch - ,

die von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht überwie sen wurde ( Urk. 3 = Urk. 7/114) , und beantragte die Weiterführung der berufli chen Massnahmen sowie die Ausrichtung ein er Rente ( Urk. 1 = Urk. 7/113) .

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2

Gemäss Art. 74 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) teilt die IV-Stelle der versicherten Person ihren Beschluss schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlan gen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

Innert welcher Frist eine Verfügung verlangt werden muss, ist nicht geregelt. Wird ein Fallabschluss zu Unrecht formlos statt mittels Verfügung mitgeteilt, ist das Nichteinverständnis innert eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145). Um gekehrt wird für die Verwaltung eine formlose Mitteilung nach Ablauf der Zeit spanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, rechts beständig (BGE 129 V 110).

Die formlose Mitteilung, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Verfügung ver langt werden kann, ist mit dem Vorbescheid gemäss Art. 73 bis

f. IVV vergleichbar. Dies rechtfertigt es, für das Begehren um Verfügungserlass die

entsprechende Frist von 30 Tagen ( Art. 73 ter

Abs. 1 IVV) anzunehmen. 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1

Am 2. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen, und wies da rauf hin, dass sie eine Verfügung verlangen könne ( Urk. 7/109 S. 1 unten).

Die Mitteilung wurde dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin zugestellt. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.

Bei Nichteinverständnis wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, innert der analogieweise anwendbaren Frist von 30 Tagen (vorstehend E.

1.2) eine Ver fügung zu verlangen. Indem sie dies unterlassen hat, ist das Verwaltungs ver fahren betreffend berufliche Massnahmen rechtskräftig abgeschlossen wor den . 2.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 hat die Beschwerdegeg nerin (lediglich) einen Rentenanspruch verneint; dies insofern richtigerweise, als das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit der unwidersprochen ge bliebenen Mitteilung vom 2. Juli 2014 bereits abgeschlossen war (vorstehend E.

2.1).

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die genannte Verfügung und Streitgegenstand demensprechend (vorstehend E.

1.1) ein allfälliger Rentenan spruch der Beschwerdeführerin. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in wohlwollender Umgebung ohne Einschränkungen zumutbar, wobei sie ein ren ten ausschliessendes Einkomme n erzielen könnte (S.

1 unten). Die ihr zugespro che nen beruflichen Massnahmen habe sie erfolgreich abgeschlossen (S.

oben). 2. 4

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die im Juli in Aussicht genommene Anstellung sei nicht zustande gekommen, weil sie die erwartete Leistung nicht erbringe, sie habe folglich nicht reüssiert ( S .

1). Deshalb beantrage sie, die berufliche n Massnahmen seien fortzusetzen; ebenso sei ihr

offensichtlich ein rentenausschliessendes Einkommen bis auf weiteres nicht mög lich. Das Verfahren könne weder bezüglich beruflicher Massnahmen noch bezüg lich Rente abgeschlossen werden (S. 2 oben). Zudem fehlten in der Verfü gung Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen (S. 2 Mitte) . 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/49) aus, dass sie die Beschwer de führerin seit 2009 behandle und die letzte Kontrolle im Frühjahr 2011 aus gy nä kologischen Gründen erfolgt sei ( Ziff. 1.2).

Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht; als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Turnersyn drom ( Ziff. 1.1), das nicht per se die Ar beitsfähigkeit einschränke ( Ziff. 1.4).

3.2

Am 2 9. Mä rz 2012 erstatteten lic . phil. Z.___ und Dr. med.

A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin

( Urk. 7/63) .

Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, es bestehe g egenwärtig keine psychiatrische Störung mit Krank heitswert , und erwähnten Hinweise auf e ine akzentuierte Persönlichkeit (S. 10 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a ufgrund der psychiatrischen und testpsy chologischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gegenwärtig arbeitsfähig. Unter psychischen Belastungen könne ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich zeitweilig leicht vermindert sein. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei wahr schein lich auf längere Sicht ungünstig, die Beschwerdeführerin sollte in einem wenige r belastenden Arbeitsfeld (Nischenarbeitsplatz) arbeiten können (S. 10 unten) . 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin ,

und Dr.

phil. klin . psych. C.___ , Zentrum D.___ , führten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/81) aus, dass sie die Beschwerde füh rer in seit dem 8. März 2013 behandelten ( Ziff. 1.2).

Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Turner-Syndrom (Q96.9) - l eichte depressive Episode (F32.0)

Als Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Sta tus nach Mobbing 2008/2010 ( Ziff. 1.1).

Sie führten unter anderem aus, s eit 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , gegenwärtig sei die Patientin auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/81/6 Mitte ) . Nach Abschluss einer Ausbildung ( zirka Januar 2014) würde die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit 50 % betragen ( Ziff. 1.9) . 3.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 2 0. Juni 2013 aus, gesamthaft sei bei einem Turnersyndrom und Kleinwuchs eine angepasste leichtere Tätigkeit empfohlen. Die Versicherte scheine auf ein wohlwollendes, verständnisvolles, motivierendes Umfeld angewiesen zu sein. Eine psychische Problematik mit massgeblicher Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss psychiatrischem Gutachten nicht aus gewiesen, die aktuell von einem Nichtpsychiater diagnostiziert e leichte de pressi ve Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit bestenfalls temporär, höchstens einige Wochen, einzuschränken. Dennoch sei bei drohender weiterer psychi scher Fehl ent wicklung/ drohender Invalidität eine berufliche Integration aus medizini scher Sicht wünschenswert ( Urk. 7/82 S. 5). 4.

4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten (vorstehend E. 3.2) er füllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Auch die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine Einwände geltend. 4.2

Die Beurteilung durch die Fachpersonen des Zentrums D.___ (vorstehend E.

3.3) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Nicht ein leuchtend ist insbesondere, inwiefern die diagnostizierte leichte de pressiven Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Gleiches gilt für die im Zu sammenhang mit dem Turnersyndrom - eine Wachstumsstö rung infolge einer Chromosomenaberration (Pschyrembel, 25 9. Auflage 2002, S.

1708 i.V.m . S.

1715 , 621 und 789) - postulierte Arbeitsunfähigkeit.

Überdies wurde eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit seit 2010 attestiert, obwohl die Be schwer de führerin erst seit Frühjahr 2013 dort in Behandlung ist. Der Bericht erweist sich aus diesen Gründen als nicht beweistauglich. 4.3

Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für die ange stammte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.2)

beziehungsweise dass jedenfalls für leichtere Tätigkeiten in wohlwollendem, ver ständnisvollem, motivierendem Umfeld (vorstehend E.

3.4) eine volle Ar beits fähig keit besteht. 4.4

Die vollumfängliche oder annähernd vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ist gleichbedeutend mit dem Fehlen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens, womit ein Rentenanspruch ausscheidet , ohne dass e in Einkommensvergleich erforderlich wäre .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr zugesprochenen beruflichen Mass nahmen das Modul 3 (Acryl Start-up) und das Modul 4 (Acryl Push- up ) bei der Firma F.___ besucht sowie ein Prakti k um bei der Firma G.___ vom 2 5. März bis 2 7. Juni 2014 absolviert ( Urk. 7/99) .

Gemäss ihrer eigenen Darstellung ist es ihr daran anschliessend jedoch (noch) nicht gelungen, die neu erworbenen Fertigkeiten in einer entsprechenden An stell ung erfolgreich zu verwerten. Dies ist nach

dem Gesagten nicht auf medizini sche Gründe zurückzuführen.

Angesichts der von der Beschwerdegegnerin bereits in die genannten berufli chen Massnahmen investierten Mittel ist es jedoch sicher angezeigt, die Beschwerde führerin darin zu unterstützen, eine zur Umsetzung geeignete Stelle zu finden und zu behalten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen.

Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unbenommen, erneut berufliche Massnahmen - wie insbesondere Unterstützung bei der Stellensuche - zu bean tra gen, und im Sinne der Verfahrensökonomie erscheint es gerechtfertigt, die von ihr unter dem Titel Beschwerde/Wiedererwägungsgesuch ( Urk.

1) gestell ten An träge als eine solche Anmeldung zu taxieren.

Dementsprechend ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit s ie über geeignete berufliche Massnahmen be finde. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie über ge eignete berufliche Massnahmen befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/21), schloss am 2 5. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab ( Urk. 7/56/3) und meldete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turner s yndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am 5. Januar 2012 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 7/57), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 2 9. März 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/63). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/67-71) und teilte der Versicherten am 2 9. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 7/72).

Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen ( Urk. 7/84). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/97) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 7/109) .

Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/111 = Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Gemäss Art. 74 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) teilt die IV-Stelle der versicherten Person ihren Beschluss schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlan gen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

Innert welcher Frist eine Verfügung verlangt werden muss, ist nicht geregelt. Wird ein Fallabschluss zu Unrecht formlos statt mittels Verfügung mitgeteilt, ist das Nichteinverständnis innert eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145). Um gekehrt wird für die Verwaltung eine formlose Mitteilung nach Ablauf der Zeit spanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, rechts beständig (BGE 129 V 110).

Die formlose Mitteilung, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Verfügung ver langt werden kann, ist mit dem Vorbescheid gemäss Art. 73 bis

f. IVV vergleichbar. Dies rechtfertigt es, für das Begehren um Verfügungserlass die

entsprechende Frist von 30 Tagen ( Art. 73 ter

Abs. 1 IVV) anzunehmen.

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

E. 2 Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 8. August 2014 ( Urk.

2) am 1 2. September 2014 bei der IV-Stelle Beschwerde

-

verbunden mit einem

Wieder erwägungsgesuch - ,

die von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht überwie sen wurde ( Urk.

E. 2.1 Am 2. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen, und wies da rauf hin, dass sie eine Verfügung verlangen könne ( Urk. 7/109 S. 1 unten).

Die Mitteilung wurde dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin zugestellt. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.

Bei Nichteinverständnis wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, innert der analogieweise anwendbaren Frist von 30 Tagen (vorstehend E.

1.2) eine Ver fügung zu verlangen. Indem sie dies unterlassen hat, ist das Verwaltungs ver fahren betreffend berufliche Massnahmen rechtskräftig abgeschlossen wor den .

E. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 hat die Beschwerdegeg nerin (lediglich) einen Rentenanspruch verneint; dies insofern richtigerweise, als das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit der unwidersprochen ge bliebenen Mitteilung vom 2. Juli 2014 bereits abgeschlossen war (vorstehend E.

2.1).

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die genannte Verfügung und Streitgegenstand demensprechend (vorstehend E.

1.1) ein allfälliger Rentenan spruch der Beschwerdeführerin. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in wohlwollender Umgebung ohne Einschränkungen zumutbar, wobei sie ein ren ten ausschliessendes Einkomme n erzielen könnte (S.

1 unten). Die ihr zugespro che nen beruflichen Massnahmen habe sie erfolgreich abgeschlossen (S.

oben). 2. 4

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die im Juli in Aussicht genommene Anstellung sei nicht zustande gekommen, weil sie die erwartete Leistung nicht erbringe, sie habe folglich nicht reüssiert ( S .

1). Deshalb beantrage sie, die berufliche n Massnahmen seien fortzusetzen; ebenso sei ihr

offensichtlich ein rentenausschliessendes Einkommen bis auf weiteres nicht mög lich. Das Verfahren könne weder bezüglich beruflicher Massnahmen noch bezüg lich Rente abgeschlossen werden (S. 2 oben). Zudem fehlten in der Verfü gung Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen (S. 2 Mitte) . 3.

E. 3 = Urk. 7/114) , und beantragte die Weiterführung der berufli chen Massnahmen sowie die Ausrichtung ein er Rente ( Urk. 1 = Urk. 7/113) .

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/49) aus, dass sie die Beschwer de führerin seit 2009 behandle und die letzte Kontrolle im Frühjahr 2011 aus gy nä kologischen Gründen erfolgt sei ( Ziff. 1.2).

Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht; als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Turnersyn drom ( Ziff. 1.1), das nicht per se die Ar beitsfähigkeit einschränke ( Ziff. 1.4).

E. 3.2 Am 2 9. Mä rz 2012 erstatteten lic . phil. Z.___ und Dr. med.

A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin

( Urk. 7/63) .

Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, es bestehe g egenwärtig keine psychiatrische Störung mit Krank heitswert , und erwähnten Hinweise auf e ine akzentuierte Persönlichkeit (S. 10 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a ufgrund der psychiatrischen und testpsy chologischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gegenwärtig arbeitsfähig. Unter psychischen Belastungen könne ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich zeitweilig leicht vermindert sein. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei wahr schein lich auf längere Sicht ungünstig, die Beschwerdeführerin sollte in einem wenige r belastenden Arbeitsfeld (Nischenarbeitsplatz) arbeiten können (S. 10 unten) .

E. 3.3 Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin ,

und Dr.

phil. klin . psych. C.___ , Zentrum D.___ , führten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/81) aus, dass sie die Beschwerde füh rer in seit dem 8. März 2013 behandelten ( Ziff. 1.2).

Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Turner-Syndrom (Q96.9) - l eichte depressive Episode (F32.0)

Als Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Sta tus nach Mobbing 2008/2010 ( Ziff. 1.1).

Sie führten unter anderem aus, s eit 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , gegenwärtig sei die Patientin auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/81/6 Mitte ) . Nach Abschluss einer Ausbildung ( zirka Januar 2014) würde die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit 50 % betragen ( Ziff. 1.9) .

E. 3.4 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 2 0. Juni 2013 aus, gesamthaft sei bei einem Turnersyndrom und Kleinwuchs eine angepasste leichtere Tätigkeit empfohlen. Die Versicherte scheine auf ein wohlwollendes, verständnisvolles, motivierendes Umfeld angewiesen zu sein. Eine psychische Problematik mit massgeblicher Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss psychiatrischem Gutachten nicht aus gewiesen, die aktuell von einem Nichtpsychiater diagnostiziert e leichte de pressi ve Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit bestenfalls temporär, höchstens einige Wochen, einzuschränken. Dennoch sei bei drohender weiterer psychi scher Fehl ent wicklung/ drohender Invalidität eine berufliche Integration aus medizini scher Sicht wünschenswert ( Urk. 7/82 S. 5). 4.

4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten (vorstehend E. 3.2) er füllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Auch die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine Einwände geltend. 4.2

Die Beurteilung durch die Fachpersonen des Zentrums D.___ (vorstehend E.

3.3) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Nicht ein leuchtend ist insbesondere, inwiefern die diagnostizierte leichte de pressiven Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Gleiches gilt für die im Zu sammenhang mit dem Turnersyndrom - eine Wachstumsstö rung infolge einer Chromosomenaberration (Pschyrembel, 25 9. Auflage 2002, S.

1708 i.V.m . S.

1715 , 621 und 789) - postulierte Arbeitsunfähigkeit.

Überdies wurde eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit seit 2010 attestiert, obwohl die Be schwer de führerin erst seit Frühjahr 2013 dort in Behandlung ist. Der Bericht erweist sich aus diesen Gründen als nicht beweistauglich. 4.3

Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für die ange stammte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.2)

beziehungsweise dass jedenfalls für leichtere Tätigkeiten in wohlwollendem, ver ständnisvollem, motivierendem Umfeld (vorstehend E.

3.4) eine volle Ar beits fähig keit besteht. 4.4

Die vollumfängliche oder annähernd vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ist gleichbedeutend mit dem Fehlen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens, womit ein Rentenanspruch ausscheidet , ohne dass e in Einkommensvergleich erforderlich wäre .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr zugesprochenen beruflichen Mass nahmen das Modul 3 (Acryl Start-up) und das Modul 4 (Acryl Push- up ) bei der Firma F.___ besucht sowie ein Prakti k um bei der Firma G.___ vom 2 5. März bis 2 7. Juni 2014 absolviert ( Urk. 7/99) .

Gemäss ihrer eigenen Darstellung ist es ihr daran anschliessend jedoch (noch) nicht gelungen, die neu erworbenen Fertigkeiten in einer entsprechenden An stell ung erfolgreich zu verwerten. Dies ist nach

dem Gesagten nicht auf medizini sche Gründe zurückzuführen.

Angesichts der von der Beschwerdegegnerin bereits in die genannten berufli chen Massnahmen investierten Mittel ist es jedoch sicher angezeigt, die Beschwerde führerin darin zu unterstützen, eine zur Umsetzung geeignete Stelle zu finden und zu behalten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen.

Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unbenommen, erneut berufliche Massnahmen - wie insbesondere Unterstützung bei der Stellensuche - zu bean tra gen, und im Sinne der Verfahrensökonomie erscheint es gerechtfertigt, die von ihr unter dem Titel Beschwerde/Wiedererwägungsgesuch ( Urk.

1) gestell ten An träge als eine solche Anmeldung zu taxieren.

Dementsprechend ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit s ie über geeignete berufliche Massnahmen be finde. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie über ge eignete berufliche Massnahmen befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk.  7/3, Urk.  7/21), schloss am 2
  2. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab ( Urk.  7/56/3) und meldete sich am
  3. September 2011 unter Hinweis auf ein Turner s yndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/37 Ziff.  6.2).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am
  4. Januar 2012 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk.  7/57), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 2
  5. März 2012 erstattet wurde ( Urk.  7/63). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk.  7/67-71) und teilte der Versicherten am 2
  6. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen bestehe ( Urk.  7/72).      Mit Vorbescheid vom 2
  7. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen ( Urk.  7/84). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk.  7/97) und erteilte am
  8. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Urk.  7/99). Mit Mitteilung vom
  9. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen ( Urk.  7/109) .      Mit Verfügung vom
  10. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.  7/111 = Urk.  2).
  11. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom
  12. August 2014 ( Urk.  2) am 1
  13. September 2014 bei der IV-Stelle Beschwerde - verbunden mit einem Wieder erwägungsgesuch - , die von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht überwie sen wurde ( Urk.  3 = Urk.  7/114) , und beantragte die Weiterführung der berufli chen Massnahmen sowie die Ausrichtung ein er Rente ( Urk.  1 = Urk.  7/113) .      Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2
  14. Oktober 2014 ( Urk.  6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
  15. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2      Gemäss Art.  74 quater Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) teilt die IV-Stelle der versicherten Person ihren Beschluss schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlan gen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.      Innert welcher Frist eine Verfügung verlangt werden muss, ist nicht geregelt. Wird ein Fallabschluss zu Unrecht formlos statt mittels Verfügung mitgeteilt, ist das Nichteinverständnis innert eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145). Um gekehrt wird für die Verwaltung eine formlose Mitteilung nach Ablauf der Zeit spanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, rechts beständig (BGE 129 V 110).      Die formlose Mitteilung, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Verfügung ver langt werden kann, ist mit dem Vorbescheid gemäss Art.  73 bis f. IVV vergleichbar. Dies rechtfertigt es, für das Begehren um Verfügungserlass die entsprechende Frist von 30 Tagen ( Art.  73 ter Abs.  1 IVV) anzunehmen. 1.3      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1      Am
  17. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen, und wies da rauf hin, dass sie eine Verfügung verlangen könne ( Urk.  7/109 S. 1 unten).      Die Mitteilung wurde dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin zugestellt. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.      Bei Nichteinverständnis wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, innert der analogieweise anwendbaren Frist von 30 Tagen (vorstehend E.   1.2) eine Ver fügung zu verlangen. Indem sie dies unterlassen hat, ist das Verwaltungs ver fahren betreffend berufliche Massnahmen rechtskräftig abgeschlossen wor den . 2.2      Mit der angefochtenen Verfügung vom
  18. August 2014 hat die Beschwerdegeg nerin (lediglich) einen Rentenanspruch verneint; dies insofern richtigerweise, als das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit der unwidersprochen ge bliebenen Mitteilung vom
  19. Juli 2014 bereits abgeschlossen war (vorstehend E.   2.1).      Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die genannte Verfügung und Streitgegenstand demensprechend (vorstehend E.   1.1) ein allfälliger Rentenan spruch der Beschwerdeführerin.
  20. 3      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in wohlwollender Umgebung ohne Einschränkungen zumutbar, wobei sie ein ren ten ausschliessendes Einkomme n erzielen könnte (S.   1 unten). Die ihr zugespro che nen beruflichen Massnahmen habe sie erfolgreich abgeschlossen (S. oben).
  21. 4      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), die im Juli in Aussicht genommene Anstellung sei nicht zustande gekommen, weil sie die erwartete Leistung nicht erbringe, sie habe folglich nicht reüssiert ( S .   1). Deshalb beantrage sie, die berufliche n Massnahmen seien fortzusetzen; ebenso sei ihr offensichtlich ein rentenausschliessendes Einkommen bis auf weiteres nicht mög lich. Das Verfahren könne weder bezüglich beruflicher Massnahmen noch bezüg lich Rente abgeschlossen werden (S. 2 oben). Zudem fehlten in der Verfü gung Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen (S. 2 Mitte) .
  22. 3.1      Dr.  med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2
  23. Oktober 2011 ( Urk.  7/49) aus, dass sie die Beschwer de führerin seit 2009 behandle und die letzte Kontrolle im Frühjahr 2011 aus gy nä kologischen Gründen erfolgt sei ( Ziff.  1.2).      Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht; als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Turnersyn drom ( Ziff.  1.1), das nicht per se die Ar beitsfähigkeit einschränke ( Ziff.  1.4). 3.2      Am 2
  24. Mä rz 2012 erstatteten lic . phil. Z.___ und Dr.  med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin ( Urk.  7/63) .      Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, es bestehe g egenwärtig keine psychiatrische Störung mit Krank heitswert , und erwähnten Hinweise auf e ine akzentuierte Persönlichkeit (S. 10 Mitte).      Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a ufgrund der psychiatrischen und testpsy chologischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gegenwärtig arbeitsfähig. Unter psychischen Belastungen könne ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich zeitweilig leicht vermindert sein. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei wahr schein lich auf längere Sicht ungünstig, die Beschwerdeführerin sollte in einem wenige r belastenden Arbeitsfeld (Nischenarbeitsplatz) arbeiten können (S. 10 unten) . 3.3      Dr.  med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin , und Dr. phil. klin . psych. C.___ , Zentrum D.___ , führten in ihrem Bericht vom 1
  25. Juni 2013 ( Urk.  7/81) aus, dass sie die Beschwerde füh rer in seit dem
  26. März 2013 behandelten ( Ziff.  1.2).      Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1) : - Turner-Syndrom (Q96.9) - l eichte depressive Episode (F32.0)      Als Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Sta tus nach Mobbing 2008/2010 ( Ziff.  1.1).      Sie führten unter anderem aus, s eit 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % , gegenwärtig sei die Patientin auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  7/81/6 Mitte ) . Nach Abschluss einer Ausbildung ( zirka Januar 2014) würde die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit 50  % betragen ( Ziff.  1.9) . 3.4      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 2
  27. Juni 2013 aus, gesamthaft sei bei einem Turnersyndrom und Kleinwuchs eine angepasste leichtere Tätigkeit empfohlen. Die Versicherte scheine auf ein wohlwollendes, verständnisvolles, motivierendes Umfeld angewiesen zu sein. Eine psychische Problematik mit massgeblicher Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss psychiatrischem Gutachten nicht aus gewiesen, die aktuell von einem Nichtpsychiater diagnostiziert e leichte de pressi ve Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit bestenfalls temporär, höchstens einige Wochen, einzuschränken. Dennoch sei bei drohender weiterer psychi scher Fehl ent wicklung/ drohender Invalidität eine berufliche Integration aus medizini scher Sicht wünschenswert ( Urk.  7/82 S. 5).
  28. 4.1      Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten (vorstehend E. 3.2) er füllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Auch die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine Einwände geltend. 4.2      Die Beurteilung durch die Fachpersonen des Zentrums D.___ (vorstehend E.   3.3) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Nicht ein leuchtend ist insbesondere, inwiefern die diagnostizierte leichte de pressiven Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Gleiches gilt für die im Zu sammenhang mit dem Turnersyndrom - eine Wachstumsstö rung infolge einer Chromosomenaberration (Pschyrembel, 25
  29. Auflage 2002, S.   1708 i.V.m . S.   1715 , 621 und 789) - postulierte Arbeitsunfähigkeit. Überdies wurde eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit seit 2010 attestiert, obwohl die Be schwer de führerin erst seit Frühjahr 2013 dort in Behandlung ist. Der Bericht erweist sich aus diesen Gründen als nicht beweistauglich. 4.3      Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für die ange stammte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise dass jedenfalls für leichtere Tätigkeiten in wohlwollendem, ver ständnisvollem, motivierendem Umfeld (vorstehend E.   3.4) eine volle Ar beits fähig keit besteht. 4.4      Die vollumfängliche oder annähernd vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ist gleichbedeutend mit dem Fehlen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens, womit ein Rentenanspruch ausscheidet , ohne dass e in Einkommensvergleich erforderlich wäre .      Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  30. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr zugesprochenen beruflichen Mass nahmen das Modul 3 (Acryl Start-up) und das Modul 4 (Acryl Push- up ) bei der Firma F.___ besucht sowie ein Prakti k um bei der Firma G.___ vom 2
  31. März bis 2
  32. Juni 2014 absolviert ( Urk.  7/99) .      Gemäss ihrer eigenen Darstellung ist es ihr daran anschliessend jedoch (noch) nicht gelungen, die neu erworbenen Fertigkeiten in einer entsprechenden An stell ung erfolgreich zu verwerten. Dies ist nach dem Gesagten nicht auf medizini sche Gründe zurückzuführen.      Angesichts der von der Beschwerdegegnerin bereits in die genannten berufli chen Massnahmen investierten Mittel ist es jedoch sicher angezeigt, die Beschwerde führerin darin zu unterstützen, eine zur Umsetzung geeignete Stelle zu finden und zu behalten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen.      Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unbenommen, erneut berufliche Massnahmen - wie insbesondere Unterstützung bei der Stellensuche - zu bean tra gen, und im Sinne der Verfahrensökonomie erscheint es gerechtfertigt, die von ihr unter dem Titel Beschwerde/Wiedererwägungsgesuch ( Urk.  1) gestell ten An träge als eine solche Anmeldung zu taxieren.      Dementsprechend ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit s ie über geeignete berufliche Massnahmen be finde.
  33. Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr.  600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  34. Die Beschwerde wird abgewiesen.      Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie über ge eignete berufliche Massnahmen befinde.
  35. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  38. Juli bis und mit 1
  39. August sowie vom 1
  40. Dezember bis und mit dem
  41. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00961 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

12. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/21), schloss am 2 5. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab ( Urk. 7/56/3) und meldete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turner s yndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am 5. Januar 2012 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 7/57), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 2 9. März 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/63). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/67-71) und teilte der Versicherten am 2 9. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen bestehe ( Urk. 7/72).

Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen ( Urk. 7/84). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/97) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 7/109) .

Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/111 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 8. August 2014 ( Urk.

2) am 1 2. September 2014 bei der IV-Stelle Beschwerde

-

verbunden mit einem

Wieder erwägungsgesuch - ,

die von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht überwie sen wurde ( Urk. 3 = Urk. 7/114) , und beantragte die Weiterführung der berufli chen Massnahmen sowie die Ausrichtung ein er Rente ( Urk. 1 = Urk. 7/113) .

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2

Gemäss Art. 74 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) teilt die IV-Stelle der versicherten Person ihren Beschluss schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlan gen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

Innert welcher Frist eine Verfügung verlangt werden muss, ist nicht geregelt. Wird ein Fallabschluss zu Unrecht formlos statt mittels Verfügung mitgeteilt, ist das Nichteinverständnis innert eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145). Um gekehrt wird für die Verwaltung eine formlose Mitteilung nach Ablauf der Zeit spanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, rechts beständig (BGE 129 V 110).

Die formlose Mitteilung, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Verfügung ver langt werden kann, ist mit dem Vorbescheid gemäss Art. 73 bis

f. IVV vergleichbar. Dies rechtfertigt es, für das Begehren um Verfügungserlass die

entsprechende Frist von 30 Tagen ( Art. 73 ter

Abs. 1 IVV) anzunehmen. 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1

Am 2. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen, und wies da rauf hin, dass sie eine Verfügung verlangen könne ( Urk. 7/109 S. 1 unten).

Die Mitteilung wurde dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter der Be schwer deführerin zugestellt. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.

Bei Nichteinverständnis wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, innert der analogieweise anwendbaren Frist von 30 Tagen (vorstehend E.

1.2) eine Ver fügung zu verlangen. Indem sie dies unterlassen hat, ist das Verwaltungs ver fahren betreffend berufliche Massnahmen rechtskräftig abgeschlossen wor den . 2.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 hat die Beschwerdegeg nerin (lediglich) einen Rentenanspruch verneint; dies insofern richtigerweise, als das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit der unwidersprochen ge bliebenen Mitteilung vom 2. Juli 2014 bereits abgeschlossen war (vorstehend E.

2.1).

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die genannte Verfügung und Streitgegenstand demensprechend (vorstehend E.

1.1) ein allfälliger Rentenan spruch der Beschwerdeführerin. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in wohlwollender Umgebung ohne Einschränkungen zumutbar, wobei sie ein ren ten ausschliessendes Einkomme n erzielen könnte (S.

1 unten). Die ihr zugespro che nen beruflichen Massnahmen habe sie erfolgreich abgeschlossen (S.

oben). 2. 4

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die im Juli in Aussicht genommene Anstellung sei nicht zustande gekommen, weil sie die erwartete Leistung nicht erbringe, sie habe folglich nicht reüssiert ( S .

1). Deshalb beantrage sie, die berufliche n Massnahmen seien fortzusetzen; ebenso sei ihr

offensichtlich ein rentenausschliessendes Einkommen bis auf weiteres nicht mög lich. Das Verfahren könne weder bezüglich beruflicher Massnahmen noch bezüg lich Rente abgeschlossen werden (S. 2 oben). Zudem fehlten in der Verfü gung Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen (S. 2 Mitte) . 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/49) aus, dass sie die Beschwer de führerin seit 2009 behandle und die letzte Kontrolle im Frühjahr 2011 aus gy nä kologischen Gründen erfolgt sei ( Ziff. 1.2).

Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht; als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Turnersyn drom ( Ziff. 1.1), das nicht per se die Ar beitsfähigkeit einschränke ( Ziff. 1.4).

3.2

Am 2 9. Mä rz 2012 erstatteten lic . phil. Z.___ und Dr. med.

A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin

( Urk. 7/63) .

Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, es bestehe g egenwärtig keine psychiatrische Störung mit Krank heitswert , und erwähnten Hinweise auf e ine akzentuierte Persönlichkeit (S. 10 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a ufgrund der psychiatrischen und testpsy chologischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gegenwärtig arbeitsfähig. Unter psychischen Belastungen könne ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich zeitweilig leicht vermindert sein. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei wahr schein lich auf längere Sicht ungünstig, die Beschwerdeführerin sollte in einem wenige r belastenden Arbeitsfeld (Nischenarbeitsplatz) arbeiten können (S. 10 unten) . 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin ,

und Dr.

phil. klin . psych. C.___ , Zentrum D.___ , führten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/81) aus, dass sie die Beschwerde füh rer in seit dem 8. März 2013 behandelten ( Ziff. 1.2).

Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Turner-Syndrom (Q96.9) - l eichte depressive Episode (F32.0)

Als Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Sta tus nach Mobbing 2008/2010 ( Ziff. 1.1).

Sie führten unter anderem aus, s eit 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , gegenwärtig sei die Patientin auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/81/6 Mitte ) . Nach Abschluss einer Ausbildung ( zirka Januar 2014) würde die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit 50 % betragen ( Ziff. 1.9) . 3.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 2 0. Juni 2013 aus, gesamthaft sei bei einem Turnersyndrom und Kleinwuchs eine angepasste leichtere Tätigkeit empfohlen. Die Versicherte scheine auf ein wohlwollendes, verständnisvolles, motivierendes Umfeld angewiesen zu sein. Eine psychische Problematik mit massgeblicher Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss psychiatrischem Gutachten nicht aus gewiesen, die aktuell von einem Nichtpsychiater diagnostiziert e leichte de pressi ve Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit bestenfalls temporär, höchstens einige Wochen, einzuschränken. Dennoch sei bei drohender weiterer psychi scher Fehl ent wicklung/ drohender Invalidität eine berufliche Integration aus medizini scher Sicht wünschenswert ( Urk. 7/82 S. 5). 4.

4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten (vorstehend E. 3.2) er füllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Auch die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine Einwände geltend. 4.2

Die Beurteilung durch die Fachpersonen des Zentrums D.___ (vorstehend E.

3.3) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Nicht ein leuchtend ist insbesondere, inwiefern die diagnostizierte leichte de pressiven Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Gleiches gilt für die im Zu sammenhang mit dem Turnersyndrom - eine Wachstumsstö rung infolge einer Chromosomenaberration (Pschyrembel, 25 9. Auflage 2002, S.

1708 i.V.m . S.

1715 , 621 und 789) - postulierte Arbeitsunfähigkeit.

Überdies wurde eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit seit 2010 attestiert, obwohl die Be schwer de führerin erst seit Frühjahr 2013 dort in Behandlung ist. Der Bericht erweist sich aus diesen Gründen als nicht beweistauglich. 4.3

Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für die ange stammte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.2)

beziehungsweise dass jedenfalls für leichtere Tätigkeiten in wohlwollendem, ver ständnisvollem, motivierendem Umfeld (vorstehend E.

3.4) eine volle Ar beits fähig keit besteht. 4.4

Die vollumfängliche oder annähernd vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ist gleichbedeutend mit dem Fehlen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens, womit ein Rentenanspruch ausscheidet , ohne dass e in Einkommensvergleich erforderlich wäre .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr zugesprochenen beruflichen Mass nahmen das Modul 3 (Acryl Start-up) und das Modul 4 (Acryl Push- up ) bei der Firma F.___ besucht sowie ein Prakti k um bei der Firma G.___ vom 2 5. März bis 2 7. Juni 2014 absolviert ( Urk. 7/99) .

Gemäss ihrer eigenen Darstellung ist es ihr daran anschliessend jedoch (noch) nicht gelungen, die neu erworbenen Fertigkeiten in einer entsprechenden An stell ung erfolgreich zu verwerten. Dies ist nach

dem Gesagten nicht auf medizini sche Gründe zurückzuführen.

Angesichts der von der Beschwerdegegnerin bereits in die genannten berufli chen Massnahmen investierten Mittel ist es jedoch sicher angezeigt, die Beschwerde führerin darin zu unterstützen, eine zur Umsetzung geeignete Stelle zu finden und zu behalten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf ihre Schaden minderungspflicht hingewiesen.

Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unbenommen, erneut berufliche Massnahmen - wie insbesondere Unterstützung bei der Stellensuche - zu bean tra gen, und im Sinne der Verfahrensökonomie erscheint es gerechtfertigt, die von ihr unter dem Titel Beschwerde/Wiedererwägungsgesuch ( Urk.

1) gestell ten An träge als eine solche Anmeldung zu taxieren.

Dementsprechend ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin zu überweisen, damit s ie über geeignete berufliche Massnahmen be finde. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie über ge eignete berufliche Massnahmen befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher