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IV.2018.00604

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie nach dem Abbruch der beruflichen Massnahmen seitens der Beschwerdeführerin die Leistungen einstellte, ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/15 ), schloss am 25. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab (Urk. 7/58 /3) und mel dete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turnersyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am 5. Januar 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen be stehe (Urk. 7/59 ), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/65 ). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/6 9-73 ) und teilte der Versicher ten am 29. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Mas snahmen bestehe (Urk. 7/7 4 ).

Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen (Urk. 7/86 ). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/100 ) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/102 ). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/114 ).

Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11 6 ). Die von der Versicherten

- verbunden mit einem Wieder erwägungsgesuch - dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/121/3-4) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.00961 mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 abgewiesen, wobei die von ihr unter dem Titel Beschwer de/Wiedererwägungsgesuch gestell ten An träge als Neuanmeldung für berufliche Mass - nahmen taxiert wurden und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin überwiesen wurde, damit sie über geeignete berufliche Mas snahmen be finde ( Urk. 7/126). 1.2

Gestützt auf das Urteil vom 1 2. Januar 2015 nahm die IV-Stelle die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/128, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141-142 , Urk. 7/148 ). Mit Mitteilung vom 2

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/15 ), schloss am 25. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab (Urk. 7/58 /3) und mel dete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turnersyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am 5. Januar 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen be stehe (Urk. 7/59 ), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/65 ). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/6 9-73 ) und teilte der Versicher ten am 29. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Mas snahmen bestehe (Urk. 7/7

E. 1.2 Gestützt auf das Urteil vom 1 2. Januar 2015 nahm die IV-Stelle die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/128, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141-142 , Urk. 7/148 ). Mit Mitteilung vom 2

E. 4 ).

Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen (Urk. 7/86 ). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/100 ) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/102 ). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/114 ).

Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11

E. 6 ). Die von der Versicherten

- verbunden mit einem Wieder erwägungsgesuch - dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/121/3-4) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.00961 mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 abgewiesen, wobei die von ihr unter dem Titel Beschwer de/Wiedererwägungsgesuch gestell ten An träge als Neuanmeldung für berufliche Mass - nahmen taxiert wurden und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin überwiesen wurde, damit sie über geeignete berufliche Mas snahmen be finde ( Urk. 7/126).

Dispositiv
  1. September 2015 ( Urk.  7/147) wurde die Arbeitsvermittlung sodann abgeschlossen, da sich die Ver sicherte derzeit aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühle, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen beziehungsweise auszuüben.      Nach weiteren Abklärungen ( Urk.  7/ 154, Urk.  7/159-160, Urk.  7/171, Urk.  7/175, Urk.  7/185-187) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
  2. Ok tober 2017 ( Urk.  7/233 , vgl. auch Urk.  7/221 ) eine halbe Rente ab August 2016 zu und nahm die berufliche Wiedereingliederung erneut auf ( Urk.  7/216 S. 4 f., Urk.  7/221).      Mit Mitteilung vom 2
  3. August 2017 wurde der Versicherten die Übernahme der Kosten für die Ausbildung Fachfrau Betreuung Kinder beim Bildungszentrum Y.___ zugesprochen ( Urk.  7/225 , vgl. auch Urk.  7/227 ). Zusätzlich sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1
  4. Oktober 2017 die Übernahme der Kosten für ein Jobcoaching sowie für Lern- und Stützkurse am Y.___ zu ( Urk.  7/238 , vgl. auch Urk.  7/240 ). Anlässlich der Standortsitzung vom
  5. April 2018 äusserte die Versicherte, si e wolle die Ausbildung aufgrund von zu viel Stress in der Schule und im privaten Umfeld nicht fortsetzen. Der Versicherten wurde eine Woche Bedenkzeit eingeräumt, um der IV-Stelle mitzuteilen, ob sie die Ausbildung wei terführen wolle ( Urk.  7/266) , was sie verneinte . Dementsprechend hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/270, Urk.  7/276-277) mit Verfügung vom
  6. Juni 2018 die Mitteilungen vom 2
  7. August und 1
  8. Ok tober 2017 auf und schloss die Berufsberatung ab ( Urk.  7/278 = Urk.  2).
  9. Die Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verf ügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder sei weiterzuführen (S. 2 Ziff.  1 und 2). Sie sei bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz von der IV-Berufsberatung weiterhin zu unterstützen (S. 2 Ziff.  3), eventuell seien ihr ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining zu gewähren. In der Folge sei ihr dann Hilfe bei der Stellenvermittlung zu gewähren (S. 2 Ziff.  4), subeventuell sei eine ergän zende medizinische Abklärung durchzuführen (S. 2 Ziff.  5). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  10. September 2018 die Abweisung der Be schwerde ( Urk.  6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
  11. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8).      Am 4. Dezember fand a m hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Urk.  9 und Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2      Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Er forderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).      Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein ( AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.3      Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten In validitätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs mass nahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versi cherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S.   109). 1.4      Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu un ternehmen, nicht nur dem Renten- , sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).      Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.  21 Abs.  4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs.  1 IVG in der bis 3
  13. De zember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
  14. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und so ziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, be deutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer ge wissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Re lation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Mass nahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzu legen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
  15. 2.1      In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin seit Som mer 2017 eine Ausbildung am Y.___ absolviert habe und aus Sicht des Y.___ sowie aus medizinischer Sicht die Ausbildung möglich und zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht länger in der Lage gefühlt, die Aus bildung weiterzuführen und am 1
  16. April 2018 mitgeteilt, dass sie einen ge sch ützten Arbeitsplatz suchen würde (S. 1). Ein Erfolg sei durchaus als möglich angesehen worden. Voraussetzung dafür seien jedoch der Wille und die Motiva tion der Beschwerdeführerin. Diese seien in den Gesprächen vom 1
  17. April und 1
  18. Mai 2018 nicht ersichtlich gewesen und auch im Einwand vom 2
  19. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bezweifelt, die Kraft zu haben, die Ausbildung fort zusetzen (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie sei sehr wohl gewillt, die begonnene Ausbildung fortzusetzen und abzuschliessen. Es fehle ihr nicht an der notwendigen Motivation. Bei den von der Beschwerdegeg nerin geführten Gesprächen seien die behandelnden Ärzte nicht einbezogen wor den, so dass die relevanten medizinischen und psychiatrischen Aspekte ungenü gend berücksichtigt worden seien. So sei es dazu gekommen, dass sie sich über fordert gefühlt und nicht in der Lage gesehen habe, unter den gegebenen Um ständen die Ausbildung weiterzuführen. Sie sei aber nach wie vor bestrebt, ihre Ausbildung weiterzuführen und abzuschliessen (S. 5). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnah men zu Recht abgebrochen hat.
  20. 3.1      Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelang t, ist den Akten zu ent neh men, dass sich die Beschwerdeführerin vorerst und nach einer Krise im Herbst 2017 zwar imstande fühlte, die Ausbildung aufzunehmen und fortzuführen, die von ihr in der Folge an den Tag gelegte wechselnde Motivation und bisweilen schwierige Mitwirkung jedoch ein anderes Bild zeigte. So äusserte die Beschwer deführerin zu Beginn der Massnahme im August 2017 , es fehle ihr jede Motiva tion für eine Ausbildung mit der laufenden Kostengutsprache ohne Taggeld und sprach bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Abbruch ( Urk.  7/239 S. 2). Im Ok tober 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sehr belastet und wisse nicht, ob sie die Ausbildung durchziehen könne. Eigentlich wolle sie die Ausbildung machen, doch fehle ihr die Energie ( Urk.  7/247 S. 2). Auch anlässlich des Ge sprächs vom 1
  21. Dezember 2017 sprach die Beschwerdeführerin noch von Be fürchtungen, dass sie es nicht schaffen könnte ( Urk.  7/245). Dem Verlaufsproto koll vom 1
  22. Dezember 2017 ist hingegen zu entnehmen, dass sich die Beschwer deführerin nach der Krise im Herbst habe stabilisieren können und die Motivation nun deutlich spürbar sei. Es werde eine Fortführung der Ausbildung gewünscht ( Urk.  7/247 S. 1). An der Standortsitzung vom
  23. April 2018 kam seitens der Be schwerdeführerin schliesslich deutlich zum Ausdruck, dass sie die Ausbildung nich t fortsetzen und lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle ( Urk.  7/266 S. 1) . Sie wurde daraufhin seitens der Berufsberaterin der Besc hwer degegnerin wie auch de s Job- Coach s , der Lern- und Aufgabenhilfe und der Be reichsleiterin der Ausbildung ermuntert, die Entscheidung nochmals zu überden ken und die Ausbildung fortzusetzen, zumal ihr viele Helfer und Unterstützung zur Seite stünden ( Urk.  7/266). Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerde führerin daraufhin eine Bedenkzeit von einer Woche ein, um sich zu entschieden, ob sie die Ausbil dung weiterführen wolle ( Urk.  7/ 266 S. 2 unten).      Nachdem die Beschwerdeführerin in Folge des Standortgesprächs vom
  24. April 2018 das Angebot der Beschwerdegegneri n, die Ausbildung mit Unterstützung und Hilfe weiterzuführen, ablehnte, hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk.  7/270, Urk.  7/276-277) mit Verfügung vom
  25. Juni 2018 die Mitteilungen vom 2
  26. August und 1
  27. Oktober 2017 auf und schloss die Be rufsberatung ab ( Urk.  2 ).
  28. 2      Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Eingliede rungsberatung wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht, dass sie sich alleine gelassen gefühlt habe und die nötige beziehungsweise rich tige Unterstützung gefehlt habe. So seien auch ihre Ärzte nicht genügend mitein bezogen worden.      Diese Ausführungen sind wenig ergiebig. So überprüfte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation der Beschwerdeführerin stetig und holte sowo hl bei Dr.  Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wie auch bei Dr.  A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mehrere Berichte ( Urk.  7/218, Urk.  7/ 228, Urk.  7/271-272, Urk.  7/ 274-275 ) ein, welche die angedachte Ausbildung allesamt als der Beschwerdeführerin zumutbar bestätigten. S o wurde festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Krank heitsgründe bestünden, welche gegen das Fortsetzen der Ausbildung sprächen (vgl. Urk.  7/271). Vor dem Hintergrund der Kenntnis der Persönlichkeit und der medizinischen Voraussetzungen wäre es empfehlenswert, dass die Beschwerde führerin die Ausbildung fortsetze ( Urk.  7/272). Auch Dr.  Z.___ kam zum Schluss, dass sich die körperliche Verfassung unter der Therapie eklatant verbes sert habe und auch die Leistungsfähigkeit sukzessive habe gesteigert werden kön nen, so dass für die angestrebte Tätigkeit als Fachfrau Betreuung Hort von einer Arbeitsfähigkeit von 80  % auszugehen sei. Es dürfe mit einem konstanten und dauerhaften Leistungsvermögen gerechnet werden ( Urk.  7/275).      Was die passende Unterstützung anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zahlreiche Leistungen, welche auf sie individuell abgestimmt waren , zugesprochen hat. So wurde n der Beschwerdefüh rerin für ihre Ausbildung neben einem Bewerbungs- und Jobcoaching zusätzlich Lern- und Stütz kurse sowie ein Coaching für herausfordernde zwischenmensch liche Situationen angeboten (vgl. Urk.  7/239 S. 1 f.) . Die Beschwerdegegnerin war stets bemüht, der Beschwerdeführerin die bestmögliche Unterstützung zu gewäh ren (vgl. auch Urk.  7/245 , Urk.  7/247 ). Zudem liegt es g em äss Art. 43 Abs. 1 ATSG im Ermessen der Beschwerde gegnerin, dar über zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vor nimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflicht gemäss auszu üben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungs weise ein trifti ger Grund bestünde, wo nach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). 3.3      Unter den genannten Umständen bei medizinisch attestierter und von der Be schwerdeführerin bestätigter zumutbarer Arb eitsfähigkeit, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie nach dem Abbruch seitens der Beschwerdefüh rerin von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit ausg ing und die Leistun gen einstellte , nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Übe rzeugende gegen teilige Gründe sind nicht ersichtlich und wu rden auch von der Beschwer deführe rin nicht vor ge bracht. Es bleibt ihr unbenommen, sich bei der IV-Stelle erneut für Leistungen anzumelden, sollte sie eine konstante Motivation für berufliche Mas s nahmen aufbringen können. 3.4      Nach dem Gesagten waren bei der Beschwerdeführerin die subjektiven Vor aus setzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen zum Verfügungs zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin die Einglie de rungsmassnahmen zu Recht ein gestellt und das Leistungsbegehren mit V erfü gung vom
  29. Juni 2018 abgewiesen.      Die Beschwerde ist abzuweisen.
  30. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  32. Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00604

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

14. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Mass nah men der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/15 ), schloss am 25. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab (Urk. 7/58 /3) und mel dete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turnersyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versi cher ten am 5. Januar 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen be stehe (Urk. 7/59 ), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/65 ). Danach nahm sie die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/6 9-73 ) und teilte der Versicher ten am 29. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf be rufliche Mas snahmen bestehe (Urk. 7/7 4 ).

Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Renten anspruch zu verneinen (Urk. 7/86 ). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/100 ) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/102 ). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/114 ).

Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11 6 ). Die von der Versicherten

- verbunden mit einem Wieder erwägungsgesuch - dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/121/3-4) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.00961 mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 abgewiesen, wobei die von ihr unter dem Titel Beschwer de/Wiedererwägungsgesuch gestell ten An träge als Neuanmeldung für berufliche Mass - nahmen taxiert wurden und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerde gegnerin überwiesen wurde, damit sie über geeignete berufliche Mas snahmen be finde ( Urk. 7/126). 1.2

Gestützt auf das Urteil vom 1 2. Januar 2015 nahm die IV-Stelle die Abklä rungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf ( Urk. 7/128, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141-142 , Urk. 7/148 ). Mit Mitteilung vom 2 1. September 2015 ( Urk. 7/147) wurde die Arbeitsvermittlung sodann abgeschlossen, da sich die Ver sicherte derzeit aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühle, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen beziehungsweise auszuüben.

Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 7/ 154, Urk. 7/159-160, Urk. 7/171, Urk. 7/175, Urk. 7/185-187) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Ok tober 2017 ( Urk. 7/233 , vgl. auch Urk. 7/221 ) eine halbe Rente ab August 2016 zu und nahm die berufliche Wiedereingliederung erneut auf ( Urk. 7/216 S. 4 f., Urk. 7/221).

Mit Mitteilung vom 2 3. August 2017 wurde der Versicherten die Übernahme der Kosten für die Ausbildung Fachfrau Betreuung Kinder beim Bildungszentrum Y.___ zugesprochen ( Urk. 7/225 , vgl. auch Urk. 7/227 ). Zusätzlich sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 9. Oktober 2017 die Übernahme der Kosten für ein Jobcoaching sowie für Lern- und Stützkurse am Y.___ zu ( Urk. 7/238 , vgl. auch Urk. 7/240 ). Anlässlich der Standortsitzung vom 4. April 2018 äusserte die Versicherte, si e wolle die Ausbildung aufgrund von zu viel Stress in der Schule und im privaten Umfeld nicht fortsetzen. Der Versicherten wurde eine Woche Bedenkzeit eingeräumt, um der IV-Stelle mitzuteilen, ob sie die Ausbildung wei terführen wolle ( Urk. 7/266) , was sie verneinte .

Dementsprechend hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/270, Urk. 7/276-277) mit Verfügung vom 8. Juni 2018 die Mitteilungen vom 2 3. August und 1 9. Ok tober 2017 auf und schloss die Berufsberatung ab ( Urk. 7/278 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verf ügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder sei weiterzuführen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Sie sei bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz von der IV-Berufsberatung weiterhin zu unterstützen (S. 2 Ziff. 3), eventuell seien ihr ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining zu gewähren. In der Folge sei ihr dann Hilfe bei der Stellenvermittlung zu gewähren (S. 2 Ziff. 4), subeventuell sei eine ergän zende medizinische Abklärung durchzuführen (S. 2 Ziff. 5). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2018 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8).

Am 4. Dezember fand a m hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Urk. 9 und Protokoll S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Er forderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein ( AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.3

Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten In validitätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs mass nahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versi cherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S.

109). 1.4

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu un ternehmen, nicht nur dem Renten- , sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. De zember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und so ziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, be deutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer ge wissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Re lation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Mass nahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzu legen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin seit Som mer 2017 eine Ausbildung am Y.___ absolviert habe und aus Sicht des Y.___ sowie aus medizinischer Sicht die Ausbildung möglich und zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht länger in der Lage gefühlt, die Aus bildung weiterzuführen und am 1 1. April 2018 mitgeteilt, dass sie einen ge sch ützten Arbeitsplatz suchen würde (S. 1). Ein Erfolg sei durchaus als möglich angesehen worden. Voraussetzung dafür seien jedoch der Wille und die Motiva tion der Beschwerdeführerin. Diese seien in den Gesprächen vom 1 1. April und 1 5. Mai 2018 nicht ersichtlich gewesen und auch im Einwand vom 2 2. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bezweifelt, die Kraft zu haben, die Ausbildung fort zusetzen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie sei sehr wohl gewillt, die begonnene Ausbildung fortzusetzen und abzuschliessen. Es fehle ihr nicht an der notwendigen Motivation. Bei den von der Beschwerdegeg nerin geführten Gesprächen seien die behandelnden Ärzte nicht einbezogen wor den, so dass die relevanten medizinischen und psychiatrischen Aspekte ungenü gend berücksichtigt worden seien. So sei es dazu gekommen, dass sie sich über fordert gefühlt und nicht in der Lage gesehen habe, unter den gegebenen Um ständen die Ausbildung weiterzuführen. Sie sei aber nach wie vor bestrebt, ihre Ausbildung weiterzuführen und abzuschliessen (S. 5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnah men zu Recht abgebrochen hat.

3. 3.1

Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelang t, ist den Akten zu ent neh men, dass sich die Beschwerdeführerin vorerst und nach einer Krise im Herbst 2017 zwar imstande fühlte, die Ausbildung aufzunehmen und fortzuführen, die von ihr in der Folge an den Tag gelegte wechselnde Motivation und bisweilen schwierige Mitwirkung jedoch ein anderes Bild zeigte. So äusserte die Beschwer deführerin zu Beginn der Massnahme im August 2017 , es fehle ihr jede Motiva tion für eine Ausbildung mit der laufenden Kostengutsprache ohne Taggeld und sprach bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Abbruch ( Urk. 7/239 S. 2). Im Ok tober 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sehr belastet und wisse nicht, ob sie die Ausbildung durchziehen könne. Eigentlich wolle sie die Ausbildung machen, doch fehle ihr die Energie ( Urk. 7/247 S. 2). Auch anlässlich des Ge sprächs vom 1 3. Dezember 2017 sprach die Beschwerdeführerin noch von Be fürchtungen, dass sie es nicht schaffen könnte ( Urk. 7/245). Dem Verlaufsproto koll vom 1 4. Dezember 2017 ist hingegen zu entnehmen, dass sich die Beschwer deführerin nach der Krise im Herbst habe stabilisieren können und die Motivation nun deutlich spürbar sei. Es werde eine Fortführung der Ausbildung gewünscht ( Urk. 7/247 S. 1). An der Standortsitzung vom 4. April 2018 kam seitens der Be schwerdeführerin schliesslich deutlich zum Ausdruck, dass sie die Ausbildung nich t fortsetzen und lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle ( Urk. 7/266 S. 1) . Sie wurde daraufhin seitens der Berufsberaterin der Besc hwer degegnerin wie auch de s Job- Coach s , der Lern- und Aufgabenhilfe und der Be reichsleiterin der Ausbildung ermuntert, die Entscheidung nochmals zu überden ken und die Ausbildung fortzusetzen, zumal ihr viele Helfer und Unterstützung zur Seite stünden ( Urk. 7/266). Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerde führerin daraufhin eine Bedenkzeit von einer Woche ein, um sich zu entschieden, ob sie die Ausbil dung weiterführen wolle ( Urk. 7/ 266 S. 2 unten).

Nachdem die Beschwerdeführerin in Folge des Standortgesprächs vom 4. April 2018 das Angebot der Beschwerdegegneri n, die Ausbildung mit Unterstützung und Hilfe weiterzuführen, ablehnte, hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/270, Urk. 7/276-277) mit Verfügung vom 8. Juni 2018 die Mitteilungen vom 2 3. August und 1 9. Oktober 2017 auf und schloss die Be rufsberatung ab ( Urk. 2 ). 3. 2

Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Eingliede rungsberatung

wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht, dass sie sich alleine gelassen gefühlt habe und die nötige beziehungsweise rich tige Unterstützung gefehlt habe. So seien auch ihre Ärzte nicht genügend mitein bezogen worden.

Diese Ausführungen sind wenig ergiebig. So überprüfte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation der Beschwerdeführerin stetig und holte sowo hl bei Dr. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wie auch bei Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mehrere Berichte

( Urk. 7/218, Urk. 7/ 228, Urk. 7/271-272, Urk. 7/ 274-275 ) ein, welche die angedachte Ausbildung allesamt als der Beschwerdeführerin zumutbar bestätigten. S o wurde festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Krank heitsgründe bestünden, welche gegen das Fortsetzen der Ausbildung sprächen (vgl. Urk. 7/271). Vor dem Hintergrund der Kenntnis der Persönlichkeit und der medizinischen Voraussetzungen wäre es empfehlenswert, dass die Beschwerde führerin die Ausbildung fortsetze ( Urk. 7/272). Auch Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass sich die körperliche Verfassung unter der Therapie eklatant verbes sert habe und auch die Leistungsfähigkeit sukzessive habe gesteigert werden kön nen, so dass für die angestrebte Tätigkeit als Fachfrau Betreuung Hort von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Es dürfe mit einem konstanten und dauerhaften Leistungsvermögen gerechnet werden ( Urk. 7/275).

Was die passende Unterstützung anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zahlreiche Leistungen, welche auf sie individuell abgestimmt waren , zugesprochen hat. So wurde n der Beschwerdefüh rerin für ihre Ausbildung neben einem Bewerbungs- und Jobcoaching zusätzlich Lern- und Stütz kurse sowie ein Coaching für herausfordernde zwischenmensch liche Situationen angeboten (vgl. Urk. 7/239 S. 1 f.) . Die Beschwerdegegnerin war stets bemüht, der Beschwerdeführerin die bestmögliche Unterstützung zu gewäh ren (vgl. auch Urk. 7/245 , Urk. 7/247 ). Zudem liegt es g em äss Art. 43 Abs. 1 ATSG im Ermessen der Beschwerde gegnerin, dar über zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vor nimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflicht gemäss auszu üben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungs weise ein trifti ger Grund bestünde, wo nach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). 3.3

Unter den genannten Umständen bei medizinisch attestierter und von der Be schwerdeführerin bestätigter zumutbarer Arb eitsfähigkeit, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie nach dem Abbruch seitens der Beschwerdefüh rerin von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit ausg ing und die Leistun gen einstellte , nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Übe rzeugende gegen teilige Gründe sind nicht ersichtlich und wu rden auch von der Beschwer deführe rin nicht vor ge bracht. Es bleibt ihr unbenommen, sich bei der IV-Stelle erneut für Leistungen anzumelden, sollte sie eine konstante Motivation für berufliche Mas s nahmen aufbringen können.

3.4

Nach dem Gesagten waren bei der Beschwerdeführerin die subjektiven Vor aus setzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen zum Verfügungs zeitpunkt nicht (mehr)

erfüllt. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin die Einglie de rungsmassnahmen zu Recht ein gestellt und das Leistungsbegehren mit V erfü gung vom 8. Juni 2018 abgewiesen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach