Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, meldete sich am
1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 11. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Claviculafraktur zugezogen habe, sowie auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 12 /4 Ziff. 7.2-3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan to ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom
26. September 2011 (Urk. 12 /42/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 % eine Dreiviertelrente zuzüglich Kinderrenten zu. 1.2
Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens
vom 13. Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk. 12 /57) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2012; Urk. 12 /64/2-27, Urk. 12 /65/1-10) ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 12 /81) hob die IV-Stelle nach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 12 /68-69, Urk. 12 /74 ) gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 18. März 2011 ( SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dage gen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 1.3
Gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 erhob die Versicherte am
31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem , diese sei aufzuhe ben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten und es sei festzustel len, dass die IV- Stelle ihren Antrag auf Durchführung von Wieder eingliede rungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe. Das hiesige Gericht trat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 12/99) auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versi cherte darin die Ausrichtung von Wiedereingliederungs massnahmen sowie die akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. 1.4
Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ( Urk. 12/90, Urk. 12/93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 12/94) fest, dass die Mass nahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a abgeschlossen worden seien. Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 12/98 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 wiedererwägungs weise auf und stellte fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a zur Zeit nicht möglich seien. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 27.
August 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihr Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zuzusprechen und es sei ihr für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen die bisherige Invali denrente gemäss Abs. 3 SchlB IVG auszurichten (S. 2). Mit Eingabe vom 1 6. September 2014 ( Urk.
6) reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiede ner Bewerbungsschreiben ( Urk.
7) und mit Schreiben vom
1 8. September 2014 (Urk. 8) eine Kopie eines gleichentags verfassten Schreibens an die Beschwerde gegnerin ( Urk.
9) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2014 ( Urk.
11) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 10.
Oktober 2014 ( Urk.
13) eine Kopie zugestellt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss lit . a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; SchlB IVG) sind Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und die Rente ist herabzusetzen oder aufzuhe ben, wenn die Voraus setzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt werden , auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2
Wird eine Rente, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die versicherte Person gemäss lit . a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) ; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht. Während der Durchführung der Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Massnahmen wird die bisherige Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG). Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines per sönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz . 1004 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestim mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfä higkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3). 1.3
Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung , sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann ( lit . a) und die Mass nahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( lit . b) .
Bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung handelt es sich gemäss dem Abs. 2 dieser Bestimmung um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2 IVG ( lit . a), um Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG ( lit . b), um die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater IVG ( lit . c) und um die Bera tung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber ( lit . d). 1.4
Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeits markt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen .
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist ins besondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirk sam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffe nen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 1.5
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2010 S. 1911 f. ) bezweckt die Bestim mung von lit . a Abs. 2 SchlB IVG
den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betrof fene Personen zu erleichtern ,
indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens
zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliede rung
sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG) , da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und
von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne . 1.6
Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit . a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch
( Art. 18a IVG ) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin an einer für Ein gliederungsmassnahmen vorausgesetzten minimalen subjektiven Ein gliede rungs fähigkeit
beziehungsweise an einem dafür vorausgesetzten genü gendem Ein gliederungswillen gefehlt habe. Aus diesem Grunde habe eine sinn volle, nut z bringende und erfolgreiche Eingliederung nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführer in sei nicht genügend motiviert, die Voraus setzungen für eine berufliche Integration zu verbessern, zu Beispiel im Rahmen einer Vertiefung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Vielmehr delegiere sie selbst im privaten Bereich die Verantwortung für jegliche Aktivitäten an ihre Angehörigen (S. 2) . Über ihre aktuellen Bewerbungsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht informiert. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bewer bungsunterlagen bezögen sich auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochte nen Verfügung und seien im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen. Auf das Gesuch um Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen vom 1 8. September 2014 sei eingetreten worden ( Urk. 11). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits am 2 9. Januar 2014 um die Durchführung von Wiedereingliederungs massnahmen ersucht habe ( Urk. 1 S. 3), dass sie sich selbst für eingliederungsfähig erachte und ihren Ein gliederungswillen
hiermit bekräftige ( Urk. 1 S. 4). Sie habe sich insbesondere anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 2 8. März 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin als willig und motiviert gezeigt, an Wiedereingliederungs massnahmen teilzunehmen. Auf ihre Eingliederungs willigkeit sei zudem auch auf Grund der von ihr eingereichten Kopien von Beschwerdeschreiben zu schliessen ( Urk. 1 S. 6) . 3. 3.1
Zu prüfen ist vorerst die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führe rin . 3.2
Das hiesige Gericht erkannte in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 12/99), dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2012 ausschliesslich durch einen psychi schen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schm erz störung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressi ven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, dass es sich bei der leichte n
depressive Episode weder um eine von depressi ven Ver stimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs t ständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, von der anhal tenden soma toformen Schmerzstörung losgelöste, selbstständige psychi sche Komorbidität handle, dass auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäqua ten Umgang mit den geklagten Schmerzen entge genstehen können , nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und aus geprägt erfüllt seien , um den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindba re Schmerzstörung zu gestatten, weshalb davon auszuge hen sei, dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin keine versiche rungsrelevante Arbeits unfähigkeit zu begründen vermöchten (E. 5.2.3 und E.
5.2.4). Darauf ist vorliegend abzustellen. 3.3
Zudem stellten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 ( Urk. 12/64/1-27, Urk. 12/65/1-10) fest, dass die Beschwer de führerin seit vier Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wohl nur mit integrativen Massnahmen der Invaliden versicherung verwert en könne ( Urk. 12/64/1-27 S.
13). 3.4
Nach Gesagtem ist daher davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist , und dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___
in ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung als sinnvoll und notwendig erachteten. Die
objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist de mnach gegeben . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise die Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. 4.2
Dr. Y.___ und Dr.
Z.___ führten in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 ( Urk. 12/64/1-27, Urk. 12/65/1-10) aus, dass sich die Beschwerde führerin selbst nicht als arbeitsfähig ansehe ( Urk. 12/64/1-27 S. 13). 4.3
Anlässlich eines Gesprächs vom 2 8. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es sei nicht auszuschliessen, dass ihre bisherige Invalidenrente aufgehoben oder herabgesetzt werden könnte, wobei ihr nach einer Aufhebung oder Herabsetzung der Rente während längstens zwei Jahren Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden könnten, ohne dass ein naht loses Weiterlaufen der Rente beim Start von allfälligen Eingliederungs mass nahmen zugesichert werden könne (Urk. 12/67/6). 4.4
In der Folge teilte d ie Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2013 ( Urk. 12/72) und am 6. Mai 2013 ( Urk. 12/74 S. 5 f.) mit, dass sie an einer Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen interessiert sei. Am 2 9. Januar 2014 ( Urk. 12/82) forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, Wiedereingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten und darüber sowie über den akzessorischen Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente eine Verfügung zu erlassen. 4.5
Dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin zum Abklärungsgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 2 8. März 2014 ( Urk. 12/92) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben habe , sie habe verschiedentlich versucht, kleinere Beschäftigungen für ihre Mutter zu organisieren, dass diese Bemühungen auf Grund der gesundheitlichen Limiten
ihrer Mutter jed och ohne Erfolg geblieben seien, und dass die Beschwerdeführerin sich nur wenig Gedan ken über eine berufliche Eingliederung gemacht und sich insbesondere nicht mit berufsspezifische n
Fragen auseinandergesetzt habe . Auch habe sie nichts zur Verbesserung ihrer geringen Deutschkenntnisse unternommen (S. 1). Obwohl vor der Rentenaufhebung eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit möglichen Arbeitgebern für Schnuppereinsätze und Arbeitsversuche aufgenommen . Im Rahmen von Schnupper einsätzen und Arbeitsversuchen hätte sie sich jedoch neue berufsspe zifische Kenntnisse aneignen können . Der Beschwerdeführerin fehle es daher an einem Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswil len , um eine sinnvolle, nutzbringende und erfolgre iche Eingliederung durch führen zu können (S.
2). 4.6
In den Akten befinden sich vier am 5. Juni 2 014 verfasste ( Urk. 3/8a-d), vier am 2 9. August 2014 und vierzehn am 2. September 2014 verfasste ( Urk.
7) Bewer bungss chreiben der Beschwerdeführerin, worin sie sich auf Arbeitsstellen als Gebäudereinigerin beworben hat . 4.7
Mit Schreiben vom 1 8. September 2014 ( Urk.
9) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich bei der Firma A.___ als Gebäudereinigerin beworben und dass sie auf Grund ihrer persönlichen Abklärungen erfahren habe, dass die Beschwerdegegnerin mit der A.___ einen Rahmenvertrag betreffend die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen habe, und führte aus, dass sie willig und bereit sei, einen Arbeitsversuch bei der Firma A.___ anzutre ten. 5 . 5.1
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der beschwerdeweise eingereichten Bewerbungsunterlagen (vorste hende E. 4.6
7) sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb sie für das vor liegende Verfahren zu berücksichtigen sind. 5 .2
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass die Gutachter Dr.
Y.___ und Dr. Z.___ davon ausgingen, dass sich die Beschwerde führerin selbst nicht als arbeitsfähig ansehe. Eine ausgeprägte subjektive Krankheits- oder Behinderungsüberzeugung, welche die Durchführung berufliche r Mass nahmen stark erschweren oder gar verunmöglichen würde, haben die Gutachter indes nicht festgestellt. Während einerseits die Beschwerdegegnerin im Ver laufsprotokoll zum Abklärungsgespräch vom 2 8. März 2014 ( Urk. 12/92) erwähnte, dass verschiedene durch die Tochter der Beschwerdeführerin organi sierte kleinere Beschäftigungen auf Grund gesundheitlicher
Limiten ohne Erfolg geblieben seien, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nur in einem geringen Masse mit der berufliche n Eingliederung und mit berufsspezifische n
Fragen auseinandergesetzt habe, dass sie nur wenig zur Verbesserung ihrer geringen Deutschkenntnisse unternommen , und dass sie insbesondere keine Schnuppereinsätze und Arbeitsversuche aufgenommen
habe, steht andererseits fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wiederholt mitteilte , an Eingliederungsmassnahmen interessiert zu sein (vorstehende E. 4.3 und E.
4.4 ). Sodann ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2 014, am 2 9. August 2014 und am 2. September 2014 für offene Stellen als Gebäudereinigerin beworben hat, und dass sie sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 18.
September 2014 bereit erklärte, an Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsversuch s bei der Firma A.___
teilzunehmen. Darauf ist die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben eingetreten (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 12/106). 5. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5. 4
In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich auf Grund der bestehen den Akten nicht zweifelsfrei auf eine fehlende subjekive Eingliederungsfähigkeit schliessen. Vielmehr bestehen in den erwähnten Akten ernstzunehmende Hin weise, welche für eine Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin spre chen. Demgegenüber erlauben es die bestehenden Akten nicht, mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine subjek tive Eingliederungsfähigkeit zu schliessen. In Bezug auf die Frage nach der subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint der Sach verhalt vorliegend daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich und unter Einbezug der aktuellen Bemühungen der Beschwerde führerin ergänzend abkläre und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Wiederein gliede rungs massnahmen gemäss lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG und auf akzesso rische Weiter ausrichtung der bisherigen Invalidenrente neu verfüge.
Demnach ist die Beschwerde gu t zuheissen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 1 ‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführe rin auf Wiederein gliederungs massnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invali denrente neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss lit . a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; SchlB IVG) sind Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und die Rente ist herabzusetzen oder aufzuhe ben, wenn die Voraus setzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt werden , auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
E. 1.2 Wird eine Rente, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die versicherte Person gemäss lit . a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) ; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht. Während der Durchführung der Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Massnahmen wird die bisherige Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs.
E. 1.3 Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung , sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann ( lit . a) und die Mass nahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( lit . b) .
Bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung handelt es sich gemäss dem Abs. 2 dieser Bestimmung um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2 IVG ( lit . a), um Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG ( lit . b), um die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater IVG ( lit . c) und um die Bera tung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber ( lit . d).
E. 1.4 Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeits markt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen .
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist ins besondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirk sam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffe nen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2).
E. 1.5 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2010 S. 1911 f. ) bezweckt die Bestim mung von lit . a Abs. 2 SchlB IVG
den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betrof fene Personen zu erleichtern ,
indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens
zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliede rung
sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG) , da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und
von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne .
E. 1.6 Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit . a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch
( Art. 18a IVG ) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden. 2.
E. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zuzusprechen und es sei ihr für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen die bisherige Invali denrente gemäss Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin an einer für Ein gliederungsmassnahmen vorausgesetzten minimalen subjektiven Ein gliede rungs fähigkeit
beziehungsweise an einem dafür vorausgesetzten genü gendem Ein gliederungswillen gefehlt habe. Aus diesem Grunde habe eine sinn volle, nut z bringende und erfolgreiche Eingliederung nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführer in sei nicht genügend motiviert, die Voraus setzungen für eine berufliche Integration zu verbessern, zu Beispiel im Rahmen einer Vertiefung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Vielmehr delegiere sie selbst im privaten Bereich die Verantwortung für jegliche Aktivitäten an ihre Angehörigen (S. 2) . Über ihre aktuellen Bewerbungsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht informiert. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bewer bungsunterlagen bezögen sich auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochte nen Verfügung und seien im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen. Auf das Gesuch um Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen vom 1 8. September 2014 sei eingetreten worden ( Urk. 11).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits am 2 9. Januar 2014 um die Durchführung von Wiedereingliederungs massnahmen ersucht habe ( Urk. 1 S. 3), dass sie sich selbst für eingliederungsfähig erachte und ihren Ein gliederungswillen
hiermit bekräftige ( Urk. 1 S. 4). Sie habe sich insbesondere anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 2 8. März 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin als willig und motiviert gezeigt, an Wiedereingliederungs massnahmen teilzunehmen. Auf ihre Eingliederungs willigkeit sei zudem auch auf Grund der von ihr eingereichten Kopien von Beschwerdeschreiben zu schliessen ( Urk. 1 S. 6) .
E. 3 SchlB IVG). Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines per sönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz . 1004 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestim mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfä higkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3).
E. 3.1 Zu prüfen ist vorerst die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führe rin .
E. 3.2 Das hiesige Gericht erkannte in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 12/99), dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2012 ausschliesslich durch einen psychi schen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schm erz störung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressi ven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, dass es sich bei der leichte n
depressive Episode weder um eine von depressi ven Ver stimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs t ständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, von der anhal tenden soma toformen Schmerzstörung losgelöste, selbstständige psychi sche Komorbidität handle, dass auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäqua ten Umgang mit den geklagten Schmerzen entge genstehen können , nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und aus geprägt erfüllt seien , um den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindba re Schmerzstörung zu gestatten, weshalb davon auszuge hen sei, dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin keine versiche rungsrelevante Arbeits unfähigkeit zu begründen vermöchten (E. 5.2.3 und E.
5.2.4). Darauf ist vorliegend abzustellen.
E. 3.3 Zudem stellten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 ( Urk. 12/64/1-27, Urk. 12/65/1-10) fest, dass die Beschwer de führerin seit vier Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wohl nur mit integrativen Massnahmen der Invaliden versicherung verwert en könne ( Urk. 12/64/1-27 S.
13).
E. 3.4 Nach Gesagtem ist daher davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist , und dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___
in ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung als sinnvoll und notwendig erachteten. Die
objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist de mnach gegeben .
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise die Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin.
E. 4.2 Dr. Y.___ und Dr.
Z.___ führten in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 ( Urk. 12/64/1-27, Urk. 12/65/1-10) aus, dass sich die Beschwerde führerin selbst nicht als arbeitsfähig ansehe ( Urk. 12/64/1-27 S. 13).
E. 4.3 und E.
E. 4.4 ). Sodann ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2 014, am 2 9. August 2014 und am 2. September 2014 für offene Stellen als Gebäudereinigerin beworben hat, und dass sie sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 18.
September 2014 bereit erklärte, an Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsversuch s bei der Firma A.___
teilzunehmen. Darauf ist die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben eingetreten (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 12/106).
E. 4.5 Dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin zum Abklärungsgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 2 8. März 2014 ( Urk. 12/92) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben habe , sie habe verschiedentlich versucht, kleinere Beschäftigungen für ihre Mutter zu organisieren, dass diese Bemühungen auf Grund der gesundheitlichen Limiten
ihrer Mutter jed och ohne Erfolg geblieben seien, und dass die Beschwerdeführerin sich nur wenig Gedan ken über eine berufliche Eingliederung gemacht und sich insbesondere nicht mit berufsspezifische n
Fragen auseinandergesetzt habe . Auch habe sie nichts zur Verbesserung ihrer geringen Deutschkenntnisse unternommen (S. 1). Obwohl vor der Rentenaufhebung eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit möglichen Arbeitgebern für Schnuppereinsätze und Arbeitsversuche aufgenommen . Im Rahmen von Schnupper einsätzen und Arbeitsversuchen hätte sie sich jedoch neue berufsspe zifische Kenntnisse aneignen können . Der Beschwerdeführerin fehle es daher an einem Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswil len , um eine sinnvolle, nutzbringende und erfolgre iche Eingliederung durch führen zu können (S.
2).
E. 4.6 In den Akten befinden sich vier am 5. Juni 2 014 verfasste ( Urk. 3/8a-d), vier am 2 9. August 2014 und vierzehn am 2. September 2014 verfasste ( Urk.
7) Bewer bungss chreiben der Beschwerdeführerin, worin sie sich auf Arbeitsstellen als Gebäudereinigerin beworben hat .
E. 4.7 Mit Schreiben vom 1 8. September 2014 ( Urk.
9) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich bei der Firma A.___ als Gebäudereinigerin beworben und dass sie auf Grund ihrer persönlichen Abklärungen erfahren habe, dass die Beschwerdegegnerin mit der A.___ einen Rahmenvertrag betreffend die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen habe, und führte aus, dass sie willig und bereit sei, einen Arbeitsversuch bei der Firma A.___ anzutre ten.
E. 5 4
In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich auf Grund der bestehen den Akten nicht zweifelsfrei auf eine fehlende subjekive Eingliederungsfähigkeit schliessen. Vielmehr bestehen in den erwähnten Akten ernstzunehmende Hin weise, welche für eine Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin spre chen. Demgegenüber erlauben es die bestehenden Akten nicht, mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine subjek tive Eingliederungsfähigkeit zu schliessen. In Bezug auf die Frage nach der subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint der Sach verhalt vorliegend daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich und unter Einbezug der aktuellen Bemühungen der Beschwerde führerin ergänzend abkläre und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Wiederein gliede rungs massnahmen gemäss lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG und auf akzesso rische Weiter ausrichtung der bisherigen Invalidenrente neu verfüge.
Demnach ist die Beschwerde gu t zuheissen.
E. 5.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der beschwerdeweise eingereichten Bewerbungsunterlagen (vorste hende E. 4.6
7) sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb sie für das vor liegende Verfahren zu berücksichtigen sind.
E. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 1 ‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführe rin auf Wiederein gliederungs massnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invali denrente neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00829 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
7. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, meldete sich am
1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 11. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Claviculafraktur zugezogen habe, sowie auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 12 /4 Ziff. 7.2-3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan to ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom
26. September 2011 (Urk. 12 /42/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 % eine Dreiviertelrente zuzüglich Kinderrenten zu. 1.2
Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens
vom 13. Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk. 12 /57) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2012; Urk. 12 /64/2-27, Urk. 12 /65/1-10) ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 12 /81) hob die IV-Stelle nach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 12 /68-69, Urk. 12 /74 ) gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 18. März 2011 ( SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dage gen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 1.3
Gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 erhob die Versicherte am
31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem , diese sei aufzuhe ben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten und es sei festzustel len, dass die IV- Stelle ihren Antrag auf Durchführung von Wieder eingliede rungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe. Das hiesige Gericht trat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 12/99) auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versi cherte darin die Ausrichtung von Wiedereingliederungs massnahmen sowie die akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. 1.4
Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ( Urk. 12/90, Urk. 12/93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 12/94) fest, dass die Mass nahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a abgeschlossen worden seien. Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 12/98 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 wiedererwägungs weise auf und stellte fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a zur Zeit nicht möglich seien. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 27.
August 2014 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihr Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zuzusprechen und es sei ihr für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen die bisherige Invali denrente gemäss Abs. 3 SchlB IVG auszurichten (S. 2). Mit Eingabe vom 1 6. September 2014 ( Urk.
6) reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiede ner Bewerbungsschreiben ( Urk.
7) und mit Schreiben vom
1 8. September 2014 (Urk. 8) eine Kopie eines gleichentags verfassten Schreibens an die Beschwerde gegnerin ( Urk.
9) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2014 ( Urk.
11) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 10.
Oktober 2014 ( Urk.
13) eine Kopie zugestellt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss lit . a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; SchlB IVG) sind Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und die Rente ist herabzusetzen oder aufzuhe ben, wenn die Voraus setzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt werden , auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2
Wird eine Rente, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die versicherte Person gemäss lit . a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) ; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht. Während der Durchführung der Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Massnahmen wird die bisherige Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG). Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines per sönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz . 1004 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestim mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfä higkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3). 1.3
Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung , sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann ( lit . a) und die Mass nahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( lit . b) .
Bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung handelt es sich gemäss dem Abs. 2 dieser Bestimmung um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2 IVG ( lit . a), um Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG ( lit . b), um die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater IVG ( lit . c) und um die Bera tung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber ( lit . d). 1.4
Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeits markt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen .
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist ins besondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirk sam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffe nen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 1.5
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2010 S. 1911 f. ) bezweckt die Bestim mung von lit . a Abs. 2 SchlB IVG
den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betrof fene Personen zu erleichtern ,
indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens
zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliede rung
sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG) , da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und
von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne . 1.6
Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit . a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch
( Art. 18a IVG ) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin an einer für Ein gliederungsmassnahmen vorausgesetzten minimalen subjektiven Ein gliede rungs fähigkeit
beziehungsweise an einem dafür vorausgesetzten genü gendem Ein gliederungswillen gefehlt habe. Aus diesem Grunde habe eine sinn volle, nut z bringende und erfolgreiche Eingliederung nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführer in sei nicht genügend motiviert, die Voraus setzungen für eine berufliche Integration zu verbessern, zu Beispiel im Rahmen einer Vertiefung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Vielmehr delegiere sie selbst im privaten Bereich die Verantwortung für jegliche Aktivitäten an ihre Angehörigen (S. 2) . Über ihre aktuellen Bewerbungsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht informiert. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bewer bungsunterlagen bezögen sich auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochte nen Verfügung und seien im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen. Auf das Gesuch um Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen vom 1 8. September 2014 sei eingetreten worden ( Urk. 11). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits am 2 9. Januar 2014 um die Durchführung von Wiedereingliederungs massnahmen ersucht habe ( Urk. 1 S. 3), dass sie sich selbst für eingliederungsfähig erachte und ihren Ein gliederungswillen
hiermit bekräftige ( Urk. 1 S. 4). Sie habe sich insbesondere anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 2 8. März 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin als willig und motiviert gezeigt, an Wiedereingliederungs massnahmen teilzunehmen. Auf ihre Eingliederungs willigkeit sei zudem auch auf Grund der von ihr eingereichten Kopien von Beschwerdeschreiben zu schliessen ( Urk. 1 S. 6) . 3. 3.1
Zu prüfen ist vorerst die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führe rin . 3.2
Das hiesige Gericht erkannte in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 12/99), dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2012 ausschliesslich durch einen psychi schen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schm erz störung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressi ven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, dass es sich bei der leichte n
depressive Episode weder um eine von depressi ven Ver stimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs t ständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, von der anhal tenden soma toformen Schmerzstörung losgelöste, selbstständige psychi sche Komorbidität handle, dass auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäqua ten Umgang mit den geklagten Schmerzen entge genstehen können , nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und aus geprägt erfüllt seien , um den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindba re Schmerzstörung zu gestatten, weshalb davon auszuge hen sei, dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin keine versiche rungsrelevante Arbeits unfähigkeit zu begründen vermöchten (E. 5.2.3 und E.
5.2.4). Darauf ist vorliegend abzustellen. 3.3
Zudem stellten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 ( Urk. 12/64/1-27, Urk. 12/65/1-10) fest, dass die Beschwer de führerin seit vier Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wohl nur mit integrativen Massnahmen der Invaliden versicherung verwert en könne ( Urk. 12/64/1-27 S.
13). 3.4
Nach Gesagtem ist daher davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist , und dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___
in ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung als sinnvoll und notwendig erachteten. Die
objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist de mnach gegeben . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise die Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. 4.2
Dr. Y.___ und Dr.
Z.___ führten in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 ( Urk. 12/64/1-27, Urk. 12/65/1-10) aus, dass sich die Beschwerde führerin selbst nicht als arbeitsfähig ansehe ( Urk. 12/64/1-27 S. 13). 4.3
Anlässlich eines Gesprächs vom 2 8. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es sei nicht auszuschliessen, dass ihre bisherige Invalidenrente aufgehoben oder herabgesetzt werden könnte, wobei ihr nach einer Aufhebung oder Herabsetzung der Rente während längstens zwei Jahren Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden könnten, ohne dass ein naht loses Weiterlaufen der Rente beim Start von allfälligen Eingliederungs mass nahmen zugesichert werden könne (Urk. 12/67/6). 4.4
In der Folge teilte d ie Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2013 ( Urk. 12/72) und am 6. Mai 2013 ( Urk. 12/74 S. 5 f.) mit, dass sie an einer Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen interessiert sei. Am 2 9. Januar 2014 ( Urk. 12/82) forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, Wiedereingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten und darüber sowie über den akzessorischen Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente eine Verfügung zu erlassen. 4.5
Dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin zum Abklärungsgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 2 8. März 2014 ( Urk. 12/92) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben habe , sie habe verschiedentlich versucht, kleinere Beschäftigungen für ihre Mutter zu organisieren, dass diese Bemühungen auf Grund der gesundheitlichen Limiten
ihrer Mutter jed och ohne Erfolg geblieben seien, und dass die Beschwerdeführerin sich nur wenig Gedan ken über eine berufliche Eingliederung gemacht und sich insbesondere nicht mit berufsspezifische n
Fragen auseinandergesetzt habe . Auch habe sie nichts zur Verbesserung ihrer geringen Deutschkenntnisse unternommen (S. 1). Obwohl vor der Rentenaufhebung eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit möglichen Arbeitgebern für Schnuppereinsätze und Arbeitsversuche aufgenommen . Im Rahmen von Schnupper einsätzen und Arbeitsversuchen hätte sie sich jedoch neue berufsspe zifische Kenntnisse aneignen können . Der Beschwerdeführerin fehle es daher an einem Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswil len , um eine sinnvolle, nutzbringende und erfolgre iche Eingliederung durch führen zu können (S.
2). 4.6
In den Akten befinden sich vier am 5. Juni 2 014 verfasste ( Urk. 3/8a-d), vier am 2 9. August 2014 und vierzehn am 2. September 2014 verfasste ( Urk.
7) Bewer bungss chreiben der Beschwerdeführerin, worin sie sich auf Arbeitsstellen als Gebäudereinigerin beworben hat . 4.7
Mit Schreiben vom 1 8. September 2014 ( Urk.
9) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich bei der Firma A.___ als Gebäudereinigerin beworben und dass sie auf Grund ihrer persönlichen Abklärungen erfahren habe, dass die Beschwerdegegnerin mit der A.___ einen Rahmenvertrag betreffend die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen habe, und führte aus, dass sie willig und bereit sei, einen Arbeitsversuch bei der Firma A.___ anzutre ten. 5 . 5.1
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der beschwerdeweise eingereichten Bewerbungsunterlagen (vorste hende E. 4.6
7) sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb sie für das vor liegende Verfahren zu berücksichtigen sind. 5 .2
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass die Gutachter Dr.
Y.___ und Dr. Z.___ davon ausgingen, dass sich die Beschwerde führerin selbst nicht als arbeitsfähig ansehe. Eine ausgeprägte subjektive Krankheits- oder Behinderungsüberzeugung, welche die Durchführung berufliche r Mass nahmen stark erschweren oder gar verunmöglichen würde, haben die Gutachter indes nicht festgestellt. Während einerseits die Beschwerdegegnerin im Ver laufsprotokoll zum Abklärungsgespräch vom 2 8. März 2014 ( Urk. 12/92) erwähnte, dass verschiedene durch die Tochter der Beschwerdeführerin organi sierte kleinere Beschäftigungen auf Grund gesundheitlicher
Limiten ohne Erfolg geblieben seien, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nur in einem geringen Masse mit der berufliche n Eingliederung und mit berufsspezifische n
Fragen auseinandergesetzt habe, dass sie nur wenig zur Verbesserung ihrer geringen Deutschkenntnisse unternommen , und dass sie insbesondere keine Schnuppereinsätze und Arbeitsversuche aufgenommen
habe, steht andererseits fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wiederholt mitteilte , an Eingliederungsmassnahmen interessiert zu sein (vorstehende E. 4.3 und E.
4.4 ). Sodann ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2 014, am 2 9. August 2014 und am 2. September 2014 für offene Stellen als Gebäudereinigerin beworben hat, und dass sie sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 18.
September 2014 bereit erklärte, an Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsversuch s bei der Firma A.___
teilzunehmen. Darauf ist die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben eingetreten (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 12/106). 5. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5. 4
In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich auf Grund der bestehen den Akten nicht zweifelsfrei auf eine fehlende subjekive Eingliederungsfähigkeit schliessen. Vielmehr bestehen in den erwähnten Akten ernstzunehmende Hin weise, welche für eine Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin spre chen. Demgegenüber erlauben es die bestehenden Akten nicht, mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine subjek tive Eingliederungsfähigkeit zu schliessen. In Bezug auf die Frage nach der subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint der Sach verhalt vorliegend daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich und unter Einbezug der aktuellen Bemühungen der Beschwerde führerin ergänzend abkläre und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Wiederein gliede rungs massnahmen gemäss lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG und auf akzesso rische Weiter ausrichtung der bisherigen Invalidenrente neu verfüge.
Demnach ist die Beschwerde gu t zuheissen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 1 ‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführe rin auf Wiederein gliederungs massnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invali denrente neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz