opencaselaw.ch

IV.2015.00622

Kein Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen 6a wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit. Rückforderung mittels Verrechnung mit den Ergänzungsleistungsbetreffnis des Ehegatten. (BGE 9C_934/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-11-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am

1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 11. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) , eine Claviculafraktur sowie psychische Beschwerden zugezogen habe, bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbe zug an (Urk. 7 /4 Ziff. 7.2-3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan to ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom

26. September 2011 (Urk. 7 /42/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 % eine Drei viertelrente zuzüglich Kinderrenten zu. 1.2

Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens vom 13.

Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk.

7 /57) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 17.

Dezember 2012; Urk. 7 /64/2-27, Urk.

7 /65/1-10) ein. Mit Verfügung vom 16.

Dezember 2013 (Urk. 7 /81) hob die IV-Stelle nach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 7 /68-69, Urk. 7 /74 ) gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 18.

März 2011 (SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dage gen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 1.3

Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem, diese sei aufzuhe ben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten und es sei festzustel len, dass die IV-Stelle ihren Antrag auf Durchführung von Wieder eingliede rungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe. Das hiesige Gericht trat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7 /99) auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versi cherte darin die Ausrichtung von Wiedereingliederungs massnahmen sowie die akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. 1.4

Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /90, Urk. 7 /93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7 /94) fest, dass die Mass nahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a abge schlossen worden seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 7 /98) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Mai 2014 wiedererwägungs weise auf und stellte fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a zur Zeit nicht möglich seien. In Gutheissung der von der Versicherten am 27. August 2014 gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/102) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 7. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk. 7/128) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über die Ansprüche der Versicherten auf Wiedereingliederungsmassnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zurück. 1.5

Mit Mitteilung vom 1 7. November 2014 ( Urk. 7/125) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form einer Arbeitsplatzerhaltung für die Zeit vom

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, meldete sich am

1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 11. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) , eine Claviculafraktur sowie psychische Beschwerden zugezogen habe, bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbe zug an (Urk. 7 /4 Ziff. 7.2-3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan to ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom

26. September 2011 (Urk. 7 /42/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 % eine Drei viertelrente zuzüglich Kinderrenten zu.

E. 1.2 Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens vom 13.

Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk.

7 /57) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 17.

Dezember 2012; Urk. 7 /64/2-27, Urk.

7 /65/1-10) ein. Mit Verfügung vom 16.

Dezember 2013 (Urk. 7 /81) hob die IV-Stelle nach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 7 /68-69, Urk. 7 /74 ) gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 18.

März 2011 (SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dage gen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem, diese sei aufzuhe ben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten und es sei festzustel len, dass die IV-Stelle ihren Antrag auf Durchführung von Wieder eingliede rungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe. Das hiesige Gericht trat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7 /99) auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versi cherte darin die Ausrichtung von Wiedereingliederungs massnahmen sowie die akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

E. 1.4 Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /90, Urk. 7 /93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7 /94) fest, dass die Mass nahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a abge schlossen worden seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 7 /98) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Mai 2014 wiedererwägungs weise auf und stellte fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a zur Zeit nicht möglich seien. In Gutheissung der von der Versicherten am 27. August 2014 gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/102) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 7. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk. 7/128) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über die Ansprüche der Versicherten auf Wiedereingliederungsmassnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zurück.

E. 1.5 Mit Mitteilung vom 1 7. November 2014 ( Urk. 7/125) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form einer Arbeitsplatzerhaltung für die Zeit vom

Dispositiv
  1. September bis 3
  2. Dezember 201
  3. Mit Verfügung vom 1
  4. November 2014 ( Urk.  7/12 6 ) sprach die IV-Stelle der Versi cherten während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens jedoch bis 3
  5. Januar 2016, die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente zu.      Mit Mitteilung vom 2
  6. Februar 2015 ( Urk.  7/14 7 ) erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form von Job Coaching während des Arbeitsversuchs beim Beratungsbuffet Fällanden in der Zeit vom
  7. Januar bi s 3
  8. März 2015 zu . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk.  7/149, Urk.  7/152) verfügte die IV-Stelle am
  9. Mai 2015 ( Urk.  7/154 = Urk.  2 ) den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 1
  10. März 2015 und stellte die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente an die Versicherte per 3
  11. März 2015 ein (S. 2). 1.6      Mit Verfügung vom 2
  12. Juni 2015 ( Urk.  9/7/59 = Urk.  9/2) forderte die IV-Stelle von der Versicherten die ihr für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘958.-- zurück und stellte ihr die Verrechnung der Rückforderung mit dem Anspruch ihres Ehegat ten, Ekrem Elkaz, auf eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum in Aussicht.
  13. 2.1      Am
  14. Juni 2015 erhob die Versicherte Be schwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 betreffend Abbruch der Wiedereingliede rungs massnahmen per 11. März 2015 und Einstellung der bisher ausgerichteten Drei viertelsrente per 31. März 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhe bung und die Weiterausrichtung der ihr bisher ausgerichteten Dreivier telsrente für die Zeit ab 1. April 2015 (Urk. 1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 7. Septem ber 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). 2 .2.      Am
  15. Juli 2015 (Urk. 9/1; Prozess Nr. IV.2015.00769) er hob die Versicherte B eschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2015 betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten für die Zeit vom 1. bis 30.   April 2015 im Betrag von Fr. 1‘958.-- und Verrechnung mit dem Anspruch auf eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ihres Ehegat ten (Urk. 9/2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und den Verzicht auf eine Rückfor de rung und Verrechnung im Betrag von Fr. 1‘958.-- (Urk. 9/1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 (Urk. 9/6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.3      Mit Verfügung vom 2
  16. September 2015 ( Urk.  10) wurde der Prozess Nr. IV.2015.00769 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.00622 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt , und es wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 14.   Sep tember 2015 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und die Rente ist herabzusetzen oder aufzuhe ben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2      Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die versicherte Person gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG); ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht. Während der Durchführung der Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Mass nahmen wird die bisherige Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines per sönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestim mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfä higkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3). 1.3      Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Mass nahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b).      Bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung handelt es sich gemäss dem Abs. 2 dieser Bestimmung um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2 IVG (lit. a), um Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG (lit. b), um die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater IVG (lit. c) und um die Bera tung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (lit. d). 1.4      Erst nach Beendigung dieses Ver suchs einer (Re-) Integration in den Arbeits markt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berück sichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiederein gliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist ins beson dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirk sam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffe nen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 1.5      Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1911 f.) bezweckt die Bestim mung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betroffene Personen zu erleichtern, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliede rung sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeits vermittlung (Art. 18 IVG), da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne. 1.6      Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden.
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  19. Mai 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 1
  20. März 2015 erklärt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen am bisheri gen Arbeitsversuch mit Unterstützung ihres Eingliederungsberaters nicht mehr teilnehmen könne, und dass sie auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei, wes halb es ihr an einer für Ein gliederungsmassnahmen vorausgesetzten minimalen subjektiven Ein gliede rungs fähigkeit gefehlt habe (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie wegen einer grossen Erschöpfung und damit aus gesundheitlichen Gründen anlässlich der Bespre chung vom 1
  21. März 2015 erklärt habe, den Arbeitsversuch mit Unterstützung des Eingliederungsberaters nicht mehr ausüben zu können (S. 3), und dass sie vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 2). Sie wolle jedoch im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen durch di e IV-Stelle befähigt werden, ganz leichte Tätigkeit en auszuüben (S. 9).
  22. 3.1      In Bezug auf die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führe rin hat das hiesige Gericht mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteil en vom 4. Juli 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7/99; E. 5.2.3 und E. 5.2.4) und vom
  23. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk.   7/128; E. 3) erkannt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lung durch Dr. A .___ und Dr. A .___ vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/64/1-27 und Urk. 7/65/1-10) ausschliesslich durch einen psychi schen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schm erz störung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressi ven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, dass es sich bei der leichte n depressive Episode weder um eine von depressi ven Ver stimmungs zu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs t ständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, selbststän dige psychi sche Komorbidität gehandelt habe, und dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Epi sode bei der Beschwerdeführerin keine versiche rungsrelevante Arbeits unfähig keit zu begründen vermöchten. Die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde deshalb bejaht (E. 3.4 im Urteil vom
  24. November 2014). 3.2      Zudem gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zwar einerseits von einem Fehlen der subj ektiven Eingliederungsfä higkeit, andererseits jedoch weiterhin von einer uneingeschränkten objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Die Beschwerdeführe rin bestreitet ihre objektive Eingliederungs fähigkeit nicht explizit. Sie macht indes sinngemäss geltend, dass es während des mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Arbeitsversuchs zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes gekommen sei, und dass sie infolgedessen vollständig arbeitsunfähig geworden sei. 3.3      Die Frage nach der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann vorliegend offen gelassen werden, wenn es der Beschwerdeführerin bereits an der neben der objek tiven Eingliederungsfähigkeit für einen Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen zusätzlich vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte, was im Folgenden zu prüfen sein wird. 3.4      Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Grund einer Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes die Entstehung eines Rentenan spruchs geltend machen will, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Denn das hiesige Gericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom
  25. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk.  7/99) die Aufhebung der bisher ausge richteten Dreiviertelrente durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1
  26. Dezember 2013 ( Urk.  7/81) geschützt. Die Frage , ob seither infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu entstanden ist, stellt indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
  27. Mai 2015 ( Urk.  2) dar und wird nicht vom Anfechtungsge genstand des vorliegenden Verfahrens umfasst. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkte daher nicht einzutreten. Es steht der der Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich der Beschwerdegegnerin ein Neuanmeldungsgesuch einzureichen. 4 . 4 .1      Zu prüfen ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise die Ein gliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. 4 .2      Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4) , wird für den Anspruch auf Mass nahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG die Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Massnahme und damit unter anderem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der a nspruch stellenden Person vorausgesetzt. 4 .3      Nach der Rechtsprechung ist indes nur dann von fehlendem Eingliederungs willen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungs fähigkeit auszu ge hen, wenn dieser mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 2
  28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussa gen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil e des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 2
  29. Dezember 2012 E. 3.2 , 9C_474/20 13 vom 2
  30. Februar 2014 E. 6.3 und 9C_231/2015 vom
  31. September 2015 E. 4.2). 5 . 5 .1      In Bezug auf die von der Beschwerde führ erin durchgeführten Wiedereingliede rung smassnahmen ist von folgendem im Verlaufsprotokoll „Eingliederung nach Schlussbestimmung 6a“ ( Urk.  7/150) protokollierten Sachverhalt auszugehen: 5 .1.1      Anlässlich eines Gespräch s zwischen der Beschwerde führ erin, ihrer damaligen Arbeitgeberin, der B.___ GmbH und dem Eingliede rungs berater der Beschwerdegegnerin vom 1
  32. Dezember 2014 wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin am 2
  33. September 2014 mit der B.___ GmbH einen Arbeitsvertrag für einen Soziallohn für ein Arbeitspensum von 30  % geschlossen habe , dass die Beschwerdeführe ri n indes eine Woche nach Arbeitsaufnahme krank geschrieben worden und dem Arbeitsplatz fern geblieben sei, ohne sich bei der Arbeitgeber in abgemeldet zu haben . Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeber in habe s i e dieser ein Arzt zeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % bis 1
  34. November 2014 zuge sandt . Als die Beschwerdeführerin am 1
  35. November 2014 nicht zu r Arbeit erschien en sei, ohne sich abgemeldet zu haben, sei sie von der Arbeitgeberin bis Ende Dezember 2014 frei gestellt worden . Gemäss der Beurteilung durch die Arbeitgeber in sei die Beschwerdeführerin auf G rund ihrer subjektiven gesund heitlichen Einschränkungen sowie auf Grund ihrer Motivation und Leistungs bereitschaft gegenwärtig nicht für den
  36. Arbeitsmarkt geeignet , da sie ihre Schmerzen in den Vordergrund stelle und sich nicht auf die Arbeit konzentrieren könne . Die Arbeitgeberin sei während des Gesprächs indes dem Vor schlag der Beschwerdegegnerin gefolgt und habe zugestimmt , der Beschwer de führerin einen erneuten Arbeitsversuch unter Einbezug eines Ein gliede rungsbe raters (Job Coach) zu ermöglichen mit dem Ziel des Aufbau s der Leistungsfä higkeit für ein Arbeitspensum von 50  % während des Arbeits ver such s (S. 5). 5 .1.2      Gemäss dem Verlaufsprotokoll ( Urk.  7/150) ist die Beschwerdeführerin zu dem auf den
  37. Januar 2015 vereinbarten Erstgespräch mit dem Eingliederungsbera ter nicht erschienen , ohne sich telefonisch oder schriftlich abgemeldet zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zu einem weiteren Termin am 1
  38. Januar 2015 aufgeboten habe. Das Gespräch vom 1
  39. Januar 2015 habe indes auf den
  40. Februar 2015 verschoben werden müssen , da die Beschwerdeführerin an einer Grippe erkrankt sei und ein Arztzeugnis eingereicht habe (S. 6).      Am 2
  41. Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsberater nicht mitteilen wollen, wie die erste Woche des Arbeitsversuchs verlaufen sei. Dem Eingliederungsberater habe sie vielmehr mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm und mit der Beschwerdegegnerin zusammen arbeiten wolle.      Am
  42. März 2015 meldete die B.___ GmbH der Beschwerde geg nerin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2
  43. Februar 2015 nicht mehr am Arbeitsversuch teilgenommen und sich seither mit verschiedenen Arzt zeugnissen abgemeldet habe (S. 7). 5 .1.3      Anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerde führ erin, ihrem Rechts vertre ter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsbe rater vom 1
  44. März 2015 habe die Beschwerdeführerin gemäss dem Ver laufsprotokoll erklärt, dass sie weiterhin jeden Tag unter starken Schmerzen und Schwindel leide, dass sie in spitalärztlicher Behandlung stehe, und dass sich ihre gesundheitliche Situation nicht verbessere. Gegenwärtig sei sie weiterhin bis auf Weiteres im Umfang von 100  % arbeitsunfähig. Sie habe den Anwesenden sodann mitgeteilt, dass sie mit ihrem Eingliederungsberater nicht mehr zusam men arbeiten möchte . Die B.___ GmbH habe den Beteiligten anschliessend mit geteilt , dass sie e ine Weiterführung des Arbeitsversuches der Beschwerdeführerin gegenwärtig als nicht mehr zielführend und eine Ein gliederung im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch beurteile. Die Beschwer degegnerin habe alsdann den Beteiligten mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer in den angeordneten Arbeitsversuch mit Einbezug eines Eingliederungsberaters bei der B.___ GmbH trotz vorgängiger Unterzeichnung einer Ziel vereinbarung verweigert habe , weshalb davon auszugehen sei, dass es ihr an einem Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit fehle, um eine sinn volle, nutzbringende und erfolgreiche Eingliederung erfolgreich anzugehen, und dass der Arbeitsversuch demzufolge abzubrechen sei (S. 8) . 5 .2      In ihrer Stellungnahme vom 2
  45. April 2015 ( Urk.  7/152) zum Vorbescheid vom 1
  46. März 2015 ( Urk.  7/151), führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an der Besprechung vom 1
  47. März 2015 erklärt habe, den Arbeitsversuch nicht wieder aufnehmen zu könne n , weil sie arbeitsunfähig sei und aus diesem Grunde keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Diese Aussage habe sie getätigt , weil sie eine aufrichtig e , gewissenhaft e und verantwortungsbewusst e Person sei. Die Beschwer degegnerin sei verpflichtet gewesen, ihr zu glauben. Dennoch sei ihre Aussage nicht so zu verstehen, dass sie habe sagen wollen, dass sie dauerhaft keine Beschäftigung mehr ausüben könne (S. 2). Denn o bwohl sie initial bei Aufnahme des Arbeitsversuchs geglaubt habe, sie könne diese Massnahme aus üben , sei es infolgedessen zu einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes gekommen, so dass sie schliesslich nicht einmal mehr eine leichte Tätigkeit habe ausüben können. Sie sei zudem durch den Krieg in Bosnien und Herzegowina in ihrer Psyche verletzt worden und fühle sich per manent schwach, müde, erschöpft und kraftlos (S. 3). Da ihr psychisches Leiden auch Auswirkungen auf ihren Rücken, ihren Hals, ihre Arme und ihre Beine habe, leide sie in diesen Körperbereichen unter Schmerzen. Aus diesem Grunde sei sie gegenwärtig nicht imstande, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen (S.   4). 5 .3      In ihrer Beschwerde vom
  48. Juni 2015 ( Urk.  1) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine in psychischer Hinsicht labile Person geworden sei (S. 6), und dass sie sowohl unter psychischen als auch unter körperlichen Beschwerden leide. Sie leide insbesondere unter Angstzuständen und verbringe aus diesem Grunde ganze Nächte in ihrer Küche. Aus diesem Grunde sei es ihr gegenwärtig nicht möglich, einen Arbeitsversuch aufzunehmen (S. 7). 6 . 6 .1      D en Angaben der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll (vorstehend E. 5.1) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2
  49. April 2015 (vorstehend E. 5.2) und in d er Beschwerde vom
  50. Juni 2015 (vorstehend E. 5.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder holt und dezidiert g egenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat , dass sie vollständig arbeitsunfähig sei, und dass ihr eine Weiterführung des bisherigen Arbeitsversuchs , die Aufnahme eines neuen Arbeitsversuchs sowie die Aus übung jeglicher Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich beziehungsweise nicht mehr zuzumuten sei. 6.2      Bei Annahme einer objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen , dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eine r subjektive n Krankheitsüberzeugung an einer Motivation zur Reintegration fehlt. Das im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin dokumentierte Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des vereinbarten Arbeitsversuchs lässt sodann auf eine te ilweise schwierige bis fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwer deführerin schliessen. Dieses Verhalten ist geeignet, ihre notwendige Mitwirkung im Hinblick auf eine praktische Angewöhnung an eine Erwerbstä tigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend in Frage zu stellen. In Würdi gung der gesamten Umstände und insbesondere in Berücksichtigung der sub jektiven Krankheitsüberzeugung sowie des im Verlaufsprotokoll der Beschwer degegnerin dokumentierten Verhaltens der Beschwerdeführerin kann vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf eine subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise Ein gliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass spätestens z um Zeitpunkt des Gesprächs zwischen der Beschwerde führ erin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsberater vom 1
  51. März 2015 das Integrati onsziel bei der Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbar war und Eingliede rungs massnahmen nicht mehr erfolgreich hatten durchgeführt werden können.
  52. Selbst bei Annahme einer objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte es der Beschwerdeführerin daher an der für einen Anspruch auf Massnahmen zur Wieder eingliederung gemäss lit. a Abs.  2 SchlB IVG in Verbindung mit Art.  8a IVG vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am
  53. Mai 2015 den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 1
  54. März 2015 und die Einstellung der Weiter ausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente per 3
  55. März 2015 verfügte ( Urk.  2).      Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
  56. Mai 2015 ( Urk.  2) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
  57. 8.1      Zu prüfen bleibt die gegen die Verfügung vom 2
  58. Juni 2015 betreffend Rück for derung (Urk 9/2) erhobene Beschwerde vom 2
  59. Juli 2015 ( Urk.  9/1). 8.2      Nach Art.  25 Abs.  1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen ( Art.  4 Abs.  1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). 8.3      Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt ( Art.  3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 1
  60. Januar 2008). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind ( Art.  3 Abs.  3 ATSV). Die im Streit e liegende Verfügung beschlägt nur die Frage der Rückforderung , weshalb die Frage eines allfälligen Erlasses nicht zu prüfen ist . 8.4      Art.  25 Abs.  1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art.  25 Abs.  1 ATSG gelten daher die gleichen Voraus setzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3
  61. Mai 2010 E. 2).      Art.  53 Abs.  2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Ver waltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurtei lung zu führen (BGE 126 V 24 E . 4b). 8.5      N ach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung ni cht festlegen (BGE   110 V 387 E . 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Ein zelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rück for derungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie . Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr.  706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr.   265.20 , von Fr.  165.90 , von Fr.  394.20 und von Fr.  568.10 als ni cht erheb lich angesehen wurden ( Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom
  62. Juni 2002 E.   3b) 8.6      Nach Art.  25 Abs.  2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leis tung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gege benen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 8.7      Gemäss Art.  50 Abs.  2 IVG findet Art.  20 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Verrechnung sinnge mäss Anwendung. Art.  20 Abs.  2 lit. b AHVG bestimmt, dass mit fälligen Leistungen unter anderem Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden können. Soweit Bestand und Höhe der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in Frage gestellt werden , betrifft dies jedoch da s Rechtsverhältnis zwischen der versi cherten Person und d er EL-Behörde, welche dazu nötigenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat . Einwände dagegen können nicht im invalidenversi cherungsrechtlichen Verfahren vorgebracht werden (vgl. Urteil des Bundesge richts I 632/03 vom
  63. Dezember 2005 E. 2.3).
  64. 9.1      Nach Gesagtem (vorstehend E. 7) hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  65. Mai 2015 ( Urk.  2) zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen man gels einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin per 1
  66. März 2015 und die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente per 3
  67. März 2015 eingestellt. 9.2      Unter diesen Umständen war die Ausrichtung einer Invalidenrente und Kinderren ten an die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
  68. bis 3
  69. April 2015 offensichtlich unrichtig ( vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb). 9.3      In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Renten betreffnissen im Betrag von Fr.  1 ‘ 958.-- ( Urk.  9/ 2) von der Beschwerde führer in zu Recht nicht bestritten ( Urk.  1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr.  1‘958.-- ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwä gungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.
  70. 10.1      Zu prüfen bleibt , ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht bereits verwirkt ist. 10.2      Gemäss Art.  25 Abs.  2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.   4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1
  71. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 10.3      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens zum Zeit punkt des Gesprächs zwischen der Beschwerde führ erin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungs berater vom 1
  72. März 2015 wissen musste, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Ein glieder ungsfähigkeit fehlte . Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin frühestens wissen können , dass ab Ende März 2015 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente nicht mehr bestehen werde. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 1
  73. März 2015 zu laufen und endete frühestens am 1
  74. März 201
  75. Mit Erlass der Verfü gung vom 2
  76. Juni 2015 ( Urk.  9/2 ) hat die Beschwerdegegnerin den Rückfor derungsanspruch daher jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht. 10.4      Nach Gesagtem ist im Umfang von Fr.  1‘958.-- eine Rückforderung der Beschwer degegnerin gegenüber der Beschwerdeführer in ausgewiesen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Verrechnung der Rückforderung mit einer Nachzahlung von Ergänzungs leistungen an ihren Ehegatten und diesbezüglich den Erlass einer separaten Abrechnung in Aussicht stellte ( Urk.  9/2 S. 2). Denn auf Grund des Umstandes, dass gemäss Art.  50 Abs.  2 IVG in Verbindung mit Art.  20 Abs.  2 lit. b AHVG fällige Leistungen der Invalidenversicherung mit Rückforderungen von Ergän zungsleistungen verrechnet werden können (vorstehend E. 8.7 ) ist e   contrario davon auszugehen, dass auch Rückforderungen zu viel ausgerichteter Leistun gen der Invalidenversicherung mit fälligen Nachzahlungen von Ergänzungs leistungen verrechnet werden können , selbst wenn es sich um verschiedene Versicherungsbetreffnisse von Ehegatten handelt. Dies analog der Situation, wo d ie auf Rückerstattung einer Invalidenrente lautende Forderung gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnissen einer dem andern Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente verrechnet werden kann, auch wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch sind (vgl. dazu BGE 130 V 505). Die Bedingung einer unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung der einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen ist auch vorliegend erfüllt , da die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruches des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Wegfall ihrer IV-Rente beeinflusst wird.      Einwände gegen den Bestand und die Höhe der Nachzahlung von Ergänzungs leistungen sowie gegen deren Verrechnung mit der vorliegenden Rückforderung wird die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehegatte im EL-V erfahren vorbringen können. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht geltend, dass eine Verrechnung mit dem Ergänzungsleistungsbe treffnis ihres Ehegatten unzulässig gewesen wäre.      Demzufolge ist auch die gegen die Verfügung vom 2
  77. Juni 2015 ( Urk.  9/2) erho bene Beschwerde abzuweisen.
  78. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  79. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom
  80. Mai 2015 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmass nahmen und Einstellung der Invalidenrente wird abgewiesen , soweit auf sie ein getreten wird .
  81. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  82. Juni 2015 betreffend Rückforderung wird abgewiesen.
  83. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  84. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  85. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  86. Juli bis und mit 1
  87. August sowie vom 1
  88. Dezember bis und mit dem
  89. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00622 damit vereinigt IV.2015.00769 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am

1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 11. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) , eine Claviculafraktur sowie psychische Beschwerden zugezogen habe, bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbe zug an (Urk. 7 /4 Ziff. 7.2-3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan to ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom

26. September 2011 (Urk. 7 /42/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 % eine Drei viertelrente zuzüglich Kinderrenten zu. 1.2

Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens vom 13.

Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk.

7 /57) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 17.

Dezember 2012; Urk. 7 /64/2-27, Urk.

7 /65/1-10) ein. Mit Verfügung vom 16.

Dezember 2013 (Urk. 7 /81) hob die IV-Stelle nach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 7 /68-69, Urk. 7 /74 ) gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 18.

März 2011 (SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dage gen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 1.3

Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem, diese sei aufzuhe ben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten und es sei festzustel len, dass die IV-Stelle ihren Antrag auf Durchführung von Wieder eingliede rungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe. Das hiesige Gericht trat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7 /99) auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versi cherte darin die Ausrichtung von Wiedereingliederungs massnahmen sowie die akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. 1.4

Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /90, Urk. 7 /93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7 /94) fest, dass die Mass nahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a abge schlossen worden seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 7 /98) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Mai 2014 wiedererwägungs weise auf und stellte fest, dass die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a zur Zeit nicht möglich seien. In Gutheissung der von der Versicherten am 27. August 2014 gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/102) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 7. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk. 7/128) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über die Ansprüche der Versicherten auf Wiedereingliederungsmassnahmen und akzessorische Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zurück. 1.5

Mit Mitteilung vom 1 7. November 2014 ( Urk. 7/125) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form einer Arbeitsplatzerhaltung für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 201 4. Mit Verfügung vom 1 7. November 2014 ( Urk. 7/12 6 ) sprach die IV-Stelle der Versi cherten während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens jedoch

bis 3 1. Januar 2016, die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente zu.

Mit Mitteilung vom 2 5. Februar 2015 ( Urk. 7/14 7 ) erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung in Form von Job Coaching während des Arbeitsversuchs beim Beratungsbuffet Fällanden in der Zeit vom 5. Januar bi s

3 1. März 2015 zu . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/149, Urk. 7/152) verfügte die IV-Stelle am

6. Mai 2015 ( Urk. 7/154 = Urk. 2 ) den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 1 1. März 2015 und stellte die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente an die Versicherte per 3 1. März 2015 ein (S. 2). 1.6

Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/7/59 = Urk. 9/2) forderte die IV-Stelle von der Versicherten die ihr für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘958.-- zurück und stellte ihr die Verrechnung der Rückforderung mit dem Anspruch ihres Ehegat ten, Ekrem Elkaz, auf eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum in Aussicht. 2.

2.1

Am

6. Juni 2015 erhob die Versicherte Be schwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 betreffend Abbruch der Wiedereingliede rungs massnahmen per 11. März 2015 und Einstellung der bisher ausgerichteten Drei viertelsrente per 31. März 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhe bung und die Weiterausrichtung der ihr bisher ausgerichteten Dreivier telsrente für die Zeit ab 1. April 2015 (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 7. Septem ber 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). 2 .2.

Am

20. Juli 2015 (Urk. 9/1; Prozess Nr. IV.2015.00769) er hob die Versicherte B eschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2015 betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten für die Zeit vom 1.

bis 30.

April 2015 im Betrag von Fr. 1‘958.-- und Verrechnung mit dem Anspruch auf eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ihres Ehegat ten

(Urk. 9/2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und den Verzicht auf eine Rückfor de rung und Verrechnung im Betrag von Fr. 1‘958.-- (Urk. 9/1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 (Urk. 9/6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.3

Mit Verfügung vom 2 2. September 2015 ( Urk.

10) wurde der Prozess Nr. IV.2015.00769 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.00622 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt , und es wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 14.

Sep tember 2015 zugestellt. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und die Rente ist herabzusetzen oder aufzuhe ben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2

Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die versicherte Person gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG); ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht. Während der Durchführung der Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Mass nahmen wird die bisherige Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines per sönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestim mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfä higkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3). 1.3

Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Mass nahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b).

Bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung handelt es sich gemäss dem Abs. 2 dieser Bestimmung um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2 IVG (lit. a), um Mass nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG (lit. b), um die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater IVG (lit. c) und um die Bera tung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (lit. d). 1.4

Erst nach Beendigung dieses Ver suchs einer (Re-) Integration in den Arbeits markt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berück sichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiederein gliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist ins beson dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirk sam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffe nen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 1.5

Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1911 f.) bezweckt die Bestim mung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betroffene Personen zu erleichtern, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliede rung sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeits vermittlung (Art. 18 IVG), da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne. 1.6

Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 1 1. März 2015 erklärt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen am bisheri gen Arbeitsversuch mit Unterstützung ihres Eingliederungsberaters nicht mehr teilnehmen könne, und dass sie auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei, wes halb es ihr an einer für Ein gliederungsmassnahmen vorausgesetzten minimalen subjektiven Ein gliede rungs fähigkeit gefehlt habe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie wegen einer grossen Erschöpfung und damit aus gesundheitlichen Gründen anlässlich der Bespre chung vom 1 1. März 2015 erklärt habe, den Arbeitsversuch mit Unterstützung des Eingliederungsberaters nicht mehr ausüben zu können (S. 3), und dass sie vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 2). Sie wolle jedoch im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen durch di e IV-Stelle befähigt werden, ganz leichte Tätigkeit en

auszuüben (S. 9). 3. 3.1

In Bezug auf die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führe rin

hat das hiesige Gericht mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteil en vom 4. Juli 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7/99; E. 5.2.3 und E. 5.2.4) und vom 7. November 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00829; Urk.

7/128; E.

3) erkannt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lung durch Dr.

A .___ und Dr.

A .___ vom 17.

Dezember 2012

(Urk. 7/64/1-27 und Urk. 7/65/1-10) ausschliesslich durch einen psychi schen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schm erz störung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressi ven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, dass es sich bei der leichte n

depressive Episode weder um eine von depressi ven Ver stimmungs zu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs t ständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, selbststän dige psychi sche Komorbidität gehandelt habe, und dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Epi sode bei der Beschwerdeführerin keine versiche rungsrelevante Arbeits unfähig keit zu begründen vermöchten. Die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde deshalb bejaht (E. 3.4 im Urteil vom 4. November 2014).

3.2

Zudem gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zwar einerseits von einem Fehlen der subj ektiven Eingliederungsfä higkeit, andererseits jedoch weiterhin von einer uneingeschränkten objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Die Beschwerdeführe rin bestreitet ihre objektive Eingliederungs fähigkeit nicht explizit. Sie macht indes sinngemäss geltend, dass es während des mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Arbeitsversuchs zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes gekommen sei, und dass sie infolgedessen vollständig arbeitsunfähig geworden sei. 3.3

Die Frage nach der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann vorliegend offen gelassen werden, wenn es der Beschwerdeführerin bereits an der neben der objek tiven Eingliederungsfähigkeit für einen Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen zusätzlich vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte, was im Folgenden zu prüfen sein wird.

3.4

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Grund einer Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes die Entstehung eines Rentenan spruchs geltend machen will, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Denn das hiesige Gericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Juli 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00127; Urk. 7/99) die Aufhebung der bisher ausge richteten Dreiviertelrente durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 7/81) geschützt. Die Frage , ob seither infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu entstanden ist, stellt indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk. 2) dar und wird nicht vom Anfechtungsge genstand des vorliegenden Verfahrens umfasst. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkte daher nicht einzutreten. Es steht der der Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich der Beschwerdegegnerin ein Neuanmeldungsgesuch einzureichen.

4 . 4 .1

Zu prüfen ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise die Ein gliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. 4 .2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4) , wird für den Anspruch auf Mass nahmen zur Wiedereingliederung gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG die Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Massnahme und damit unter anderem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der a nspruch stellenden Person vorausgesetzt. 4 .3

Nach der Rechtsprechung ist indes nur dann von fehlendem Eingliederungs willen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungs fähigkeit auszu ge hen, wenn dieser mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussa gen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.2 , 9C_474/20 13 vom 2 0. Februar 2014 E. 6.3 und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). 5 . 5 .1

In Bezug auf die von der Beschwerde führ erin durchgeführten Wiedereingliede rung smassnahmen ist von folgendem im Verlaufsprotokoll „Eingliederung nach Schlussbestimmung 6a“ ( Urk. 7/150) protokollierten Sachverhalt auszugehen: 5 .1.1

Anlässlich eines Gespräch s zwischen der Beschwerde führ erin, ihrer damaligen Arbeitgeberin, der B.___ GmbH

und dem Eingliede rungs berater der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Dezember 2014 wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. September 2014 mit der B.___ GmbH

einen Arbeitsvertrag für einen Soziallohn für ein Arbeitspensum von 30 % geschlossen habe , dass die Beschwerdeführe ri n indes eine Woche nach Arbeitsaufnahme krank geschrieben worden und dem Arbeitsplatz fern geblieben sei, ohne sich bei der Arbeitgeber in

abgemeldet zu haben . Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeber in

habe s i e dieser ein Arzt zeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 8. November 2014 zuge sandt . Als die Beschwerdeführerin am 1 9. November 2014 nicht zu r Arbeit erschien en sei, ohne sich abgemeldet zu haben, sei sie von der Arbeitgeberin bis Ende Dezember 2014 frei gestellt worden . Gemäss der Beurteilung durch die Arbeitgeber in

sei die Beschwerdeführerin auf G rund ihrer subjektiven gesund heitlichen Einschränkungen sowie auf Grund ihrer Motivation und Leistungs bereitschaft gegenwärtig nicht für den 1. Arbeitsmarkt geeignet , da sie ihre Schmerzen in den Vordergrund stelle und sich nicht auf die Arbeit konzentrieren könne . Die Arbeitgeberin sei während des Gesprächs indes dem Vor schlag der Beschwerdegegnerin gefolgt und habe zugestimmt , der Beschwer de führerin einen erneuten Arbeitsversuch unter Einbezug eines Ein gliede rungsbe raters (Job Coach) zu ermöglichen mit dem Ziel des Aufbau s der Leistungsfä higkeit für ein Arbeitspensum von 50 %

während des Arbeits ver such s (S. 5). 5 .1.2

Gemäss dem Verlaufsprotokoll ( Urk. 7/150) ist die Beschwerdeführerin zu dem auf den 5. Januar 2015 vereinbarten Erstgespräch mit dem Eingliederungsbera ter nicht erschienen , ohne sich telefonisch oder schriftlich abgemeldet zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zu einem weiteren Termin am 1 9. Januar 2015 aufgeboten habe. Das Gespräch vom 1 9. Januar 2015 habe indes auf den 9. Februar 2015 verschoben werden müssen , da die Beschwerdeführerin an einer Grippe erkrankt sei und ein Arztzeugnis eingereicht habe (S. 6).

Am 2 3. Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsberater nicht mitteilen wollen, wie die erste Woche des Arbeitsversuchs verlaufen sei. Dem Eingliederungsberater habe sie vielmehr mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm und mit der Beschwerdegegnerin zusammen arbeiten wolle.

Am 2. März 2015 meldete die B.___ GmbH der Beschwerde geg nerin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Februar 2015 nicht mehr am Arbeitsversuch teilgenommen und sich seither mit verschiedenen Arzt zeugnissen abgemeldet habe (S. 7). 5 .1.3

Anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerde führ erin, ihrem Rechts vertre ter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsbe rater vom 1 1. März 2015 habe die Beschwerdeführerin gemäss dem Ver laufsprotokoll erklärt, dass sie weiterhin jeden Tag unter starken Schmerzen und Schwindel leide, dass sie in spitalärztlicher Behandlung stehe, und dass sich ihre gesundheitliche Situation nicht verbessere. Gegenwärtig sei sie weiterhin bis auf Weiteres im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Sie habe den Anwesenden sodann mitgeteilt, dass sie mit ihrem Eingliederungsberater nicht mehr zusam men arbeiten möchte . Die B.___ GmbH

habe den Beteiligten anschliessend mit geteilt , dass sie e ine Weiterführung des Arbeitsversuches der Beschwerdeführerin gegenwärtig als nicht mehr zielführend und eine Ein gliederung

im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch beurteile. Die Beschwer degegnerin habe alsdann den Beteiligten mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer in den angeordneten Arbeitsversuch mit Einbezug eines Eingliederungsberaters bei der B.___ GmbH

trotz vorgängiger Unterzeichnung einer Ziel vereinbarung verweigert habe , weshalb davon auszugehen sei, dass es ihr an einem Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit fehle, um eine sinn volle, nutzbringende und erfolgreiche Eingliederung erfolgreich anzugehen, und dass der Arbeitsversuch demzufolge abzubrechen sei (S. 8) .

5 .2

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. April 2015 ( Urk. 7/152) zum Vorbescheid vom 1 6. März 2015 ( Urk. 7/151), führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an der Besprechung vom 1 1. März 2015 erklärt habe, den Arbeitsversuch nicht wieder aufnehmen zu könne n , weil sie arbeitsunfähig sei und aus diesem Grunde keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Diese Aussage habe sie getätigt , weil sie eine aufrichtig e , gewissenhaft e und verantwortungsbewusst e Person sei. Die Beschwer degegnerin sei verpflichtet gewesen, ihr zu glauben. Dennoch sei ihre Aussage nicht so zu verstehen, dass sie habe sagen wollen, dass sie dauerhaft keine Beschäftigung mehr ausüben könne (S. 2). Denn o bwohl sie initial bei Aufnahme des Arbeitsversuchs geglaubt habe, sie könne diese Massnahme aus üben , sei es infolgedessen zu einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes gekommen, so dass sie schliesslich nicht einmal mehr eine leichte Tätigkeit habe ausüben können. Sie sei zudem durch den Krieg in Bosnien und Herzegowina in ihrer Psyche verletzt worden und fühle sich per manent schwach, müde, erschöpft und kraftlos (S. 3). Da ihr psychisches Leiden auch Auswirkungen auf ihren Rücken, ihren Hals, ihre Arme und ihre Beine habe, leide sie in diesen Körperbereichen unter Schmerzen. Aus diesem Grunde sei sie gegenwärtig nicht imstande, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen (S.

4). 5 .3

In ihrer Beschwerde vom 6. Juni 2015 ( Urk.

1) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine in psychischer Hinsicht labile Person geworden sei (S. 6), und dass sie sowohl unter psychischen als auch unter körperlichen Beschwerden leide. Sie leide insbesondere unter Angstzuständen und verbringe aus diesem Grunde ganze Nächte in ihrer Küche. Aus diesem Grunde sei es ihr gegenwärtig nicht möglich, einen Arbeitsversuch aufzunehmen (S. 7). 6 . 6 .1

D en Angaben der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll (vorstehend E. 5.1) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 7. April 2015 (vorstehend E. 5.2) und in d er Beschwerde vom 6. Juni 2015 (vorstehend E. 5.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder holt und dezidiert g egenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat , dass sie vollständig arbeitsunfähig sei, und dass ihr eine Weiterführung des bisherigen Arbeitsversuchs , die Aufnahme eines neuen Arbeitsversuchs sowie die Aus übung jeglicher Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich beziehungsweise nicht mehr zuzumuten sei. 6.2

Bei Annahme einer objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen , dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eine r subjektive n Krankheitsüberzeugung an einer Motivation zur Reintegration fehlt. Das im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin dokumentierte Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des vereinbarten Arbeitsversuchs lässt sodann auf eine te ilweise schwierige bis fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwer deführerin schliessen. Dieses Verhalten ist geeignet, ihre notwendige Mitwirkung im Hinblick auf eine praktische Angewöhnung an eine Erwerbstä tigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend in Frage zu stellen. In Würdi gung der gesamten Umstände und insbesondere in Berücksichtigung der sub jektiven Krankheitsüberzeugung sowie des im Verlaufsprotokoll der Beschwer degegnerin dokumentierten Verhaltens der Beschwerdeführerin kann vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf eine subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise Ein gliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass spätestens z um Zeitpunkt des Gesprächs zwischen der Beschwerde führ erin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungsberater vom 1 1. März 2015 das Integrati onsziel bei der Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbar war und Eingliede rungs massnahmen nicht mehr erfolgreich hatten durchgeführt werden können. 7.

Selbst bei Annahme einer objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte es der Beschwerdeführerin daher an der für einen Anspruch auf Massnahmen zur Wieder eingliederung gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2015 den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 1 1. März 2015 und die Einstellung der Weiter ausrichtung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente per 3 1. März 2015 verfügte ( Urk. 2).

Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk. 2) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1

Zu prüfen bleibt die gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2015 betreffend Rück for derung (Urk 9/2) erhobene Beschwerde vom 2 0. Juli 2015 ( Urk. 9/1). 8.2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen ( Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). 8.3

Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt ( Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 1 6. Januar 2008). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV). Die im Streit e liegende Verfügung beschlägt nur die Frage der Rückforderung , weshalb die Frage eines allfälligen Erlasses nicht zu prüfen ist . 8.4

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraus setzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010

vom 3 1. Mai 2010 E. 2).

Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Ver waltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurtei lung zu führen (BGE 126 V 24 E . 4b). 8.5

N ach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung ni cht festlegen (BGE

110 V 387 E . 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Ein zelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rück for derungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie . Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr.

265.20 , von Fr. 165.90 , von Fr. 394.20

und von Fr. 568.10

als ni cht erheb lich angesehen wurden ( Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E.

3b)

8.6

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leis tung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gege benen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 8.7

Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG findet Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Verrechnung sinnge mäss Anwendung.

Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt, dass mit fälligen Leistungen unter anderem Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden können. Soweit Bestand und Höhe der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in Frage gestellt werden ,

betrifft dies jedoch da s Rechtsverhältnis zwischen der versi cherten Person und d er EL-Behörde, welche dazu nötigenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat . Einwände dagegen können nicht im invalidenversi cherungsrechtlichen Verfahren vorgebracht werden (vgl. Urteil des Bundesge richts I 632/03

vom 9. Dezember 2005 E. 2.3). 9. 9.1

Nach Gesagtem (vorstehend E. 7) hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk.

2) zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen man gels einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin per 1 1. März 2015 und die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente per 3 1. März 2015 eingestellt. 9.2

Unter diesen Umständen war die Ausrichtung einer Invalidenrente und Kinderren ten an die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2015 offensichtlich unrichtig ( vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb). 9.3

In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Renten betreffnissen im Betrag von Fr. 1 ‘ 958.-- ( Urk. 9/ 2) von der Beschwerde führer in zu Recht nicht bestritten ( Urk. 1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 1‘958.-- ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwä gungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt , ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht bereits verwirkt ist. 10.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 10.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens zum Zeit punkt des Gesprächs zwischen der Beschwerde führ erin, ihrem Rechtsvertreter, der B.___ GmbH und dem Eingliederungs berater vom 1 1. März 2015 wissen musste, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Ein glieder ungsfähigkeit fehlte .

Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin frühestens wissen können , dass ab Ende März 2015 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente nicht mehr bestehen werde. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 1 2. März 2015 zu laufen und endete frühestens am 1 1. März 201 6. Mit Erlass der Verfü gung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/2 ) hat die Beschwerdegegnerin den Rückfor derungsanspruch daher jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht. 10.4

Nach Gesagtem ist im Umfang von Fr. 1‘958.-- eine Rückforderung der Beschwer degegnerin gegenüber der Beschwerdeführer in ausgewiesen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Verrechnung der Rückforderung mit einer Nachzahlung von Ergänzungs leistungen an ihren Ehegatten und diesbezüglich den Erlass einer separaten Abrechnung in Aussicht stellte ( Urk. 9/2 S. 2). Denn auf Grund des Umstandes, dass gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG fällige Leistungen der Invalidenversicherung mit Rückforderungen von Ergän zungsleistungen verrechnet werden können (vorstehend E. 8.7 ) ist e

contrario davon auszugehen, dass auch Rückforderungen zu viel ausgerichteter Leistun gen der Invalidenversicherung mit fälligen Nachzahlungen von Ergänzungs leistungen verrechnet werden können , selbst wenn es sich um verschiedene Versicherungsbetreffnisse von Ehegatten handelt. Dies analog der Situation, wo d ie auf Rückerstattung einer Invalidenrente lautende Forderung gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnissen einer dem andern Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente verrechnet werden kann, auch wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch sind (vgl. dazu BGE 130 V 505). Die Bedingung einer unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung der einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen ist auch vorliegend erfüllt , da die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruches des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Wegfall ihrer IV-Rente beeinflusst wird.

Einwände gegen den Bestand und die Höhe der Nachzahlung von Ergänzungs leistungen sowie gegen deren Verrechnung mit der vorliegenden Rückforderung wird die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehegatte im EL-V erfahren vorbringen können.

Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht geltend, dass eine Verrechnung mit dem Ergänzungsleistungsbe treffnis ihres Ehegatten unzulässig gewesen wäre.

Demzufolge ist auch die gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 9/2) erho bene Beschwerde abzuweisen.

11.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 6. Mai 2015 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmass nahmen

und Einstellung der Invalidenrente wird abgewiesen , soweit auf sie ein getreten wird . 2.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 2 9. Juni 2015 betreffend Rückforderung wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz