Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1973 , meldete sich am 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 1 1. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Claviculafraktur zugezogen habe, sowie auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2 -3 ) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom
26. September 2011 (Urk. 8/1-2 , Urk. 5/42/1-3 ) mit Wirkung ab 1 . April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 %
eine Dreiviertelrente zuzüglich Kinderrenten zu. 1.2
Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens vom 1 3. Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk. 5/ 57 ) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten ( Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 ; Urk. 5/64/2-27, Urk. 5/65/1-10 ) ein . Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 5/81 = Urk. 2) hob die IV-Stelle n ach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 5/68-69, Urk. 5/74 )
gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Die Versicherte erhob am 3 1. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten , eventuell sei sie erneut bidisziplinär begutachten zu lassen, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle den von ihr im Einwandverfahren gestellte n Antrag auf Durchführung von Wieder eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe und es sei im Hinblick auf die durchzuführenden Wiedereingliederungsmassnahmen be ziehungs weise während dieser Massnahmen der von der IV-Stelle angeord nete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zumindest für die Dauer der Massnahme aufzuheben.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 ( Urk. 4 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 1. 4
Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch-ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.2 ff.). 1. 5
Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbil der pathogenetisch-ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklä rung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG) diagnostiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objek tivierbaren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vor gehen nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung d ie ursprüngliche Renten zusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildes ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren ten leistungen ebenfalls ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2 f. in Präzi sierung zu BGE 139 V 547 E. 10) . Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Gesund heitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforde rungen zu stellen. Namentlich müssen die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. 1.6
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E.
3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E.
4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ). 1. 7
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 (E. 3.2.3 ) die Frage offen gelassen, ob das Anwendungsfeld der SchlB IVG von vorn herein auf Krankheitsbilder beschränkt ist, welche ausdrücklich in die Rechtsprechung über die Zumutbarkeitsbeurteilung bei der somatoformen Schmerz störung und gleichgestellten Leiden einbezogen wurden. Es hat jedoch erkannt, dass der im konkreten Fall neurochirurgisch diagnostizierte Gesund heitsschaden im Sinne eines chronifizierten Lumbovertebralsyndrom es
( bei komplexer dysraphischer Störung, mit einem Tethered cord-Syndrom und einem sakralen Lipom ; E. 2.2), nicht zu den in lit. a SchlB IVG umschriebenen Krankheitsbildern gehöre (E. 3.2.3), und dass sich die Anwendbarkeit von lit. a SchlB IVG ausschliesslich aus der Nat ur des Gesundheitsschadens ergebe , auf de m die Rentenzusprechung beruhte, und dass sich e ine analogieweise Aus dehnung auf Fälle, in denen fraglich ist, ob die Abschätzung der funktionellen Folgen (vollständig) mit dem diagnostizierten Gesundheitsschaden korreliert, sich weder mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung noch mit der dahinter ste henden Regelungsabsicht begründen lasse (E. 3.2.3) . 1. 8
Abs. 4 SchlB IVG sieht vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1), keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.
Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garan tie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berück sichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 1. 9
Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 139 V 442 E. 3 und 4 ) ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Person bereits seit mehr als 15 Jahren eine IV-Rente „ be zieht", auf den Beginn ihres Rentenanspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung abzustellen . Die Höhe der seit mehr als 15 Jahren bezogenen IV-Rente (Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente) spielt für das Heranziehen der Ausschlussklausel von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV keine Rolle (BGE 139 V 442 E. 5.1). 1.1 0
In BGE 140 V 15 E. 5.3.5 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass sich der in lit. a Abs. 4 SchlB IVG verwendete n Begriff „ im Zeitpunkt, in dem die Über prüfung eingeleitet wird," ausschliesslich auf Neubeurteilungen des Rentenan spruchs gemäss den Schlussbestimmungen, nicht auch auf solche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bezieht . Bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 fiktiven Anknüp fungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Renten bezugsdauer (E. 5). 1.1 1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 2 6. September 2011 (Urk. 8/1-2 , Urk. 5/42) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 49 % als Reinigungsangestellte eine Berufstätigkeit ausüben und im Umfang von 6 1 % (richtig: 51 %) im Haushalt tätig sein würde, dass sie seit dem 2 0. Oktober 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr z uzumuten sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 5/29/1-64). 2.2
Die Ärzte des Z.___ erwähnten im Kurzbericht vom 9. März 2009 (Urk. 5/19/152-153), dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin am 1 1. Dezember 2008 in einem Personenwagen an einer Frontalkollision beteiligt war, und dass sie sich dabei eine mediale Claviculafraktur rechts und ein Hämatom Os frontalis zugezogen habe. 2.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 3. März 2009 ( Urk. 5/19/147-148) eine Claviculafraktur rechts, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zweiten Grades und eine vor bestehende Depression und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 unfallbedingt ihre Tochter verloren habe. Dieses Ereignis beeinträchtigte den Heilungsverlauf. Es sei ein Assessment zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezeigt. 2.4
Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht betreffend ein psychosomatisches Konsilium vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 5/19/25-29) eine Anpassungsstörung schweren Grades mit längerer depressiver Reaktion beziehungsweise protrahierter Trauerreaktion nach tödlichem Verkehrsunfall der Tochter im Oktober 2008 und eigenem Autounfall am 1 1. Dezember 2008 sowie weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne eines kranken Ehegatten, finanzieller Probleme und einer möglichen Kündigung d er Arbeitss t elle (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Tochter im Oktober 2008 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig gewesen und habe die Arbeit noch nicht wiederaufgenommen, als sie am 1 1. Dezember 2008 selbst verunfallt sei (S. 3). 2.5
Im Austrittsbericht vom 2 1. Augu s t 2009 ( Urk. 5/19/32 -39) diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine HWS -Distorsion, eine Claviculafraktur rechts, ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom und eine Anpassungs stö rung mit depressiver Reaktion im Zusammenhang mit dem Verlust der Tochter und dem eigenen Unfal lereignis vom 1 1. Dezember 2008 (S. 1). Insgesamt könne die aktuelle Beschwerdeproblematik mit den Diagnosen und den Befun den nur noch zum Teil erklärt werden. Im Bereich des Nackens und der Schulter handle es sich bei
den Beschwerden am e hesten um myofasziale Restbeschwer den (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerde führerin ab 1 9. August 2009 für zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten sei der Beschwerde führerin ganztags zuzumuten (S. 2). 2.6
Der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem auf Grund der Akten verfassten Bericht vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 5/19/3-11), dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 1 1. Dezember 2008 an ein e m depressiven Zustandsbild gelitten habe , und dass sie aus diesem Grunde bereits vor dem Unfallereignis in intensiver psychiatri scher Behandlung gestanden und aus psychischen Gründen vollständig arbeits unfähig gewesen sei. Angesichts dieses Vorzustandes sei es nahezu unmöglich zu beurteilen, ob der Unfall sie in ihrer psychischen Gesundheit zusätzlich beeinträchtigt habe . Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich einerseits um ein solches, welches gut mit Psychopharmaka zu behandeln sei (S. 7) und a ndererseits um ein psychiatrisches Zustandsbild, welches die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert nicht überschritten habe (S. 8). 2.7
Die Ärzte der Medas Y.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 5/29/1-32) , dass die Beschwerdeführerin am 1 2. April und am 2 2. Juni 2010 internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychi atrisch untersucht worden sei
(S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S.
21): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken sowie depressive Ent wicklung (aktuell leichte depressive Episode) nach früheren und aktuel len erheblichen traumatischen Ereignissen, sich entwickelnd seit Okto ber 2008 - anhaltende somatoforme Schmerz störung, sich entwickelnd seit De zember 2008 - chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales, rechtsbetontes Schmerz syndrom bei Fehlhaltung/Fehlbelastung und bei muskulärer Dysbalance mit/bei - degenerativen Veränderungen mit serieller Diskopathie C3-C6 und mit rechtslateraler Diskushernie C5/C6 - Verkehrsunfall vom 1 1. Dezember 2008 mit HWS-Distorsion, Schul ter prellung rechts und Klavikulafraktur rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - begleitende Zephalgien vom Typ Spannungskopfschmerzen - Enthesopathie im Bereich des rechten Ellenbogens - Schwangerschaft (Geburtstermin ca. 1 1. Oktober 2010)
Die Gutachter erwähnten, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht eine Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit depressi ver Entwicklung im Sinne einer aktuell leichten depressiven Entwicklung bestehe (S. 26) . Nach dem U n falltod ihrer Tochter sei eine protrahierte Trauerre aktion mit Angst und depressiver Entwicklung mit starker Einschränkung der sozialen Teilhabe im beruflichen und privaten Bereich aufgetreten. Gegenwärtig bestehe eine leichte depressive Entwicklung. Nach dem eigenen Verkehrsunfall sei bei der Versicherten zusätzlich ein Schmerzsyndrom aufgetreten. Bei dieser Schmerzverarbeitungsstörung handle es sich um ein konversionsneurotisches Geschehen (S. 24). Die Kombination beider psychiatrischen Diagnosen habe bei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 bis auf weiteres zu einer Arbeitsunfä higkeit von 100 % geführt. Wenn es gelinge die pathologische Trauerreaktion auf den Tod der Tochter zu überwinden und die Trauerreaktion und die soma toforme Schmerzstörung zu entflechten, könnte eine vollwertige Arbeitsfähig keit erreicht werden (S. 26).
In somatischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und bei einem Status nach einer Distorsion der HWS . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in Bezug auf angepasste Tätigkeiten bestehe auf Grund des somatischen Leidens eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungseinschränkung von gegenwärtig höchstens 20 % . Es sei davon auszugehen, dass die Leistungs ein schränkung im weiter e n zeitlichen Verlauf 0 % betragen werde (S. 27). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) wurde gestützt auf die im Folgenden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt. 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit (undatiertem) Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 5/57/3) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und erwähnte, dass die Beschwerde führe rin wegen körperlicher Beschwerden in der rechten Schulter nicht arbeiten könne. 3.3
Die Ärzte der E.___ , Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med . G.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 5/64/2-27) die folgenden Diagnosen (S. 24) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - reaktive depressive Episode, langandauernd, mit Angst und Panikatta cken - andauernde somatoforme Schmerzstörung - Unfalltod einer 11-jährigen Tochter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes bisher therapieresistentes zervikovertebrales Schmerzsyn drom mit - myofaszialen Dysbalancen im Bereich der Schulterregion rechts und der proximalen Oberarmregion rechts - 2-Segment-Degenerationen C4/C5 und C5/C6 mit subligamentärer dorso-medio-rechtslateraler Diskushernie C5/C6 ohne Kompression der C6-Nervenwurzel und ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder für eine radikuläre Rei z- ode r Ausfallsymptomatik - global muskuläre Insuffizienz mit inkonstant reproduzierbaren pan-/paravertebralen Weichteilmissempfindungen, Beckenkammtendino sen rechts - Hinweise für eine zumindest teilweise bewusstseinsnahe Schmerzver deutlichung und Selbstlimitierung mit diskrepanten Untersuchungs befunden - vegetative Dystonie mit rezidivierenden Schwank- und Dreh schwindelattacken, Bewegungsautomatismen im Bereiche der HWS ohne neurologisches Korrelat
In somatischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an therapieresistenten Beschwerden vor allem im Bereich des zervikothorakalen Übergangs und im rechten Schultergürtelbereich mit Einschluss des proximalen Oberarmes. Kli nisch handle es sich um Weichteildysbalancen mit einer deutlichen vegetativen Begleitsymptomatik, ohne Hartspannbildung und ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. D ie übrigen Beschwerden seien in der Lokalisation wechselnd, inkonsistent in der Reproduzierbarkeit und ohne rheumatologisch-somatisches Korrelat (S. 21). Die Klavikulafraktur sei folgenlos abgeheilt (S. 22). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von leichten bis zeitweise mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitive Arbeitsstellungen mit einer Extension der HWS, ohne repetitiv erhebliche Erschütterungen und ohne repeti tiv schwere oder erheblich wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten.
Die Gutachter erwähnten, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer langdauernden depressiven Episode mit Angst und Panikattacken sowie an einer andauernden somatoformen Schmerzstörung leide (S. 11), und erwähnten, dass die Befunde der gegenwärtigen Begutachtung die früheren psy chiatrischen Diagnosen einer depressiven Störung bestätigten. Gemäss den Diagnosekriterien der ICD-10 sei bei entsprechender Schwere der depressiven Symptomatik eine depressive Episode zu diagnostizieren, auch wenn die Stö rung reaktiv im Sinne einer Anpassungsstörung auftrete. Die Beschwerdeführe rin leide unter einer leichte n depressive n Episode (S. 12).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Kombina tion der depressiven Störung mit Angst und Panikattacken mit der somatofor men Schmerzstörung sowie der posttraumatischen Symptomatik im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 25). Während die Beschwerdeführerin früher gerne Leute eingeladen habe, sei sie heut e am liebsten mit ihrer Familie zu Hause und möge es nicht, wenn viel geredet werde. Ganz alleine könne sie trotzdem nicht sein, weil sie sonst Angst habe. Wenn sie im Auto, im Zug oder im Tram unterwegs sei, habe sie Angst vor einem erneuten Unfall (S. 9). Im Gegensatz zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___
sei von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % auszugehen. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung eines nicht wesen tlich veränderten Zustandes (S. 13). 3.4
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) Dr. med. H.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 5/67/3-4) , dass die vorliegende Diagnose einer andauernden somatoformen Schmerzstörung zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Es seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten , aus gewiesen . Sodann leide die Beschwerdeführerin lediglich an einer reaktiven depressiven Episode leicht en bis mittleren Grades
und es liege kein totaler sozi aler Rückzug vor. 4. 4.1
Bei der Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 6. September 2011 (Urk. 8/1-2, Urk. 5/42) gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung auf das Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 2 0. Juli 2010 ( vorstehende E. 2.7 ) stützte. 4 .2
Die Ärzte der Medas Y.___
diagnostizierten in ihrem polydisziplinären Gut achten vom 2 0. Juli 2010 ( vorstehenende E. 2.7 ) in somatischer Hinsicht ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und erwähnten, dass der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sowie die Ausübung von behinderungsangepasste n Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten sei. Im Ergebnis gingen die Gutachter der Medas Y.___ daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen im Umfang von 20 %
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter der Medas Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken , eine aktuell leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und gingen davon aus, dass die Kombination der Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken mit einer aktuell leichten depressiven Entwicklung eine A rbeitsunfähigkeit von 100 %
verursacht habe. 4 .3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurtei lung der Ärzte der Medas Y.___
davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstö rung sowie einer Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit einer aktuell leichte n depressiven Episode im Umfang von 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Bei der Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit einer lediglich leichten depressiven Episode handelt es sich indes nicht um eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät im Sinne der Rechtsprechung zur Arbeitsfähigkeit bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. vorste hende E. 1. 6 ) . Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um reak tive Begleiter scheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelte. Nach der Rechtsprechung gilt denn auch selbst eine mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbst stän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbi dität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). 4 .4
Es ist daher davon auszugehen, dass die vollständige Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 6. September 2011 ausschliesslich durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Anpassungs stö rung im Sinne einer leichten depressiven Episode als deren Begleiterscheinung verursacht wurde. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der SchlB IVG (vorstehende E. 1. 6 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die ursprüngliche Renten zusprache einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt e. 4 .5
Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte der Medas Y.___ davon ausgin gen, dass die Beschwerdeführer in neben der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen noch im Umfang von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, nichts zu ändern. Denn eine Erwerbseinbusse auf Grund einer aus somatischen Gründen im Umfang von 20 % verminderten Arbeits fähigkeit hätte alleine noch keinen Rentenanspruch begründet. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist daher davon auszugehen dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2 6. September 2011 ausschliesslich auf Grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte.
4.6
Die erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei anhalten den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehende E. 1. 6 ) hat die Beschwerde gegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 2 6. September 2011 nicht berücksichtigt, weshalb fest steht, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeits rechtsprechung erfolgte . Die revisionsweise Überprüfung der Rente anhand der SchIB IVG war somit korrekt (vgl. vorstehende E. 1.6). 5. 5.1
In Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwer deführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2) ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 (vorstehende E. 3.3 ) davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin aus soma tischen Gründen in der Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt ist . Die Gutachter gingen indes davon aus, dass die Beschwerde führerin auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer depressiven Störung mit Angst und Panikattacken gegenwärtig leichter Ausprä gung
und einer somatoformen Schmerzstörung im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Gutachter hielten fest , dass die Beschwerdeführer in an einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ unveränderten psychi schen Gesundheitsschaden leide, und erwähnten, dass es sich bei der von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % um eine im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ andere Beurteilung eines nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes handle.
5.2
5.2.1
In Bezug auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 7. Dezember 2012 (vorstehende E. 3.3 ) gilt es zu beachten, dass dieses die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vorstehende E. 1.14 ) erfüllt. Denn einerseits verfügen die Gutachter als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Rheumatologie über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden der Beschwerdeführerin angezeigten fachmedizinischen Spezi alisierungen. Andererseits haben sich die Experten eingehend mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen der von ihnen veranlassten spezi alärztlichen Untersuchungen auseinander gesetzt und begründeten ihre Schluss folgerungen, wonach die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt werde, und wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, in nachvollziehbarer Weise. 5.2.2
Die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass
die Beschwerdeführer in
nicht aus somatischen Gründen, sondern ausschliesslich aus psychischen Gründen durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Epi sode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
Diesbezüglich gilt es indes die erwähnte (vorstehende E. 1. 6 ) Rechtsprechung zu beachten, wona ch eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind. Sodann gilt es die Rechtsprechung zu berück sichtigen, dass depressive Störungen im Sinne leichter bis mittelgradiger depres siver Episoden grundsätzlich keine von depressi ven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbststä ndigten Gesundheitsschadens darstellen (Urteile des Bundes gerichts 9C_605/2012 E. 3.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hin wei sen). 5.2.3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 7. Dezember 2012 steht daher fest, dass die Beschwerde führerin nicht aus somatischen Gründen sondern ausschliesslich durch einen psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schm erzstörung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist . Der Arbeitsfä higkeits beurteilung durch die Gutachter kann indes insofern nicht gefolgt wer den, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 5 0 % zuzumuten sei. Denn bei der Frage, ob eine festgestellte somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht, handelt es sich, um eine rechtliche Frage, deren abschliessende Beant wortung nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Sodann gilt es zu beachten, dass eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleit erscheinung einer somatoformen Schmerz störung und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom beziehungsweise vom pathogenetisch-ätiologisch unklareren syndromalen Zustand losgelöste psychische Komorbidität gilt. Bei der von den Gutachtern festgestellten depres siven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode handelt es sich daher weder um eine von depressi ven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs tständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, von der anhaltenden soma toformen Schmerzstörung losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäqua ten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können (vorstehende E. 1. 6 ), sind vorliegend nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung zu gestatten. Eine chronische körperli che Begleiterkrankung liegt zwar vor, jedoch nicht in einem Ausmass, welches eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung als naheliegend erscheinen lässt ; die körperliche Erkrankung hat denn auch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. Die Beschwerdeführerin unterzog sich zudem nicht konsequent einer Therapie, sucht sie doch ihren Psychiater nur etwa einmal monatlich auf (vgl. Urk. 5/57/3 Ziff. 5.1). Dies obwohl anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2010 noch von einem guten Therapiepotential ausgegangen wurde (vgl. Urk. 5/29 S. 31).
Insbesondere ist das Kriterium eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens nicht erfüllt. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ lädt die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesund heitsschadens weniger Leute zu ihr nach Hause ein als früher und sei heute am l iebsten mit ihrer Familie zu Hause. Dieser Umstand lässt zwar auf einen gewissen sozialen Rückzug schliessen. Dabei handelt es sich indes nicht um einen vollständigen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Gegen die Annahme eines vollständigen sozialen Rückzugs spricht sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer i n gemäss der Beurteilung durch die Gut achter weiterhin gelegentlich mit dem Auto, im Zug oder im Tram reist. 5.2.4
Somit vermögen die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Episode keine versicherungsrelevante Arbeits unfähigkeit zu begründen . 5.2.5
Was die somatische Beeinträchtigung angeht, so nahmen die Gutachter eben falls lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vor, was rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht als Revisionsgrund ausreicht. Somit ist diesbezüglich weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Dies hat jedoch - unter Hinweis auf das vorstehend (E. 4.5) Gesagte - keine rentenrelevante Auswirkung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.
6.1
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht verschlechtert hat, dass die ursprüngliche Renten zusprache einzig auf Grund der Diagnose eines pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte , und dass im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2) beabsichtigten Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente (erster Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag . 6.2
Die Beschwerdeführerin, welche am 2 9. November 1973 geboren worden war (Urk. 5/5/1) und welche seit dem 1. April 2010 ( Urk. 8/1) eine Rente bezog en hatte, hat im Juli 2012 (vgl. Urk. 5/57/3) noch nicht seit mindestens 15 Jahre eine Rente bezogen und war zum Zeitpunkt bei Inkrafttreten der SchlB IVG am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt , weshalb sie nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt . 6.3
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertel s rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV) hin aufhob, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
7. 7.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederein gliede rungs massnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzesso risch e Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. 7.2
V ersicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabge setzt werden, haben für maximal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG ). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durch führung bis zum Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längs tens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabset zung. Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines persönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu b estreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 ). 7.3
Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.2.2). 7.4
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 8. 8.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 8.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) erkannt, dass Wiedereingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien, und forderte die Beschwerdeführerin auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um einen Termin für ein diesbezügliches Bera tungsgespräch zu vereinbaren. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält indes keine Anordnungen zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 SchlB IVG in Ver bindung mit Art. 8a IVG. Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 auch nicht verpflichtet , über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu verfügen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat diesbezüglich noch kein Beratungsge spräch stattgefunden und es war noch nicht abzusehen , ob und welche konkre ten Wiedereingliederungsmassnahmen für die Beschwerde führerin allenfalls in Frage kommen könnten . Sodann stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob es sich bei den allenfalls in Frage kommenden Massnahmen um eingliederungs wirksame Massnahmen handelte, und ob die Voraussetzungen der subjektive n und objektive n Eingliederungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin erfüllt waren. 8.3
In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungs massnahmen gemäss Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG und in Bezug auf den akzessorischen Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente fehlt es daher an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkte nicht einzutreten ist. 9.
Bei diese r
Sachlage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 10.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 . April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 %
eine Dreiviertelrente zuzüglich Kinderrenten zu.
E. 1.1 1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.
E. 1.6 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E.
3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E.
E. 1.14 ) erfüllt. Denn einerseits verfügen die Gutachter als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Rheumatologie über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden der Beschwerdeführerin angezeigten fachmedizinischen Spezi alisierungen. Andererseits haben sich die Experten eingehend mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen der von ihnen veranlassten spezi alärztlichen Untersuchungen auseinander gesetzt und begründeten ihre Schluss folgerungen, wonach die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt werde, und wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, in nachvollziehbarer Weise.
E. 2 Die Versicherte erhob am
E. 2.1 Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 2 6. September 2011 (Urk. 8/1-2 , Urk. 5/42) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 49 % als Reinigungsangestellte eine Berufstätigkeit ausüben und im Umfang von 6 1 % (richtig: 51 %) im Haushalt tätig sein würde, dass sie seit dem 2 0. Oktober 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr z uzumuten sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 5/29/1-64).
E. 2.2 Die Ärzte des Z.___ erwähnten im Kurzbericht vom 9. März 2009 (Urk. 5/19/152-153), dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin am 1 1. Dezember 2008 in einem Personenwagen an einer Frontalkollision beteiligt war, und dass sie sich dabei eine mediale Claviculafraktur rechts und ein Hämatom Os frontalis zugezogen habe.
E. 2.3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 3. März 2009 ( Urk. 5/19/147-148) eine Claviculafraktur rechts, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zweiten Grades und eine vor bestehende Depression und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 unfallbedingt ihre Tochter verloren habe. Dieses Ereignis beeinträchtigte den Heilungsverlauf. Es sei ein Assessment zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezeigt.
E. 2.4 Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht betreffend ein psychosomatisches Konsilium vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 5/19/25-29) eine Anpassungsstörung schweren Grades mit längerer depressiver Reaktion beziehungsweise protrahierter Trauerreaktion nach tödlichem Verkehrsunfall der Tochter im Oktober 2008 und eigenem Autounfall am 1 1. Dezember 2008 sowie weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne eines kranken Ehegatten, finanzieller Probleme und einer möglichen Kündigung d er Arbeitss t elle (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Tochter im Oktober 2008 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig gewesen und habe die Arbeit noch nicht wiederaufgenommen, als sie am 1 1. Dezember 2008 selbst verunfallt sei (S. 3).
E. 2.5 Im Austrittsbericht vom 2 1. Augu s t 2009 ( Urk. 5/19/32 -39) diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine HWS -Distorsion, eine Claviculafraktur rechts, ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom und eine Anpassungs stö rung mit depressiver Reaktion im Zusammenhang mit dem Verlust der Tochter und dem eigenen Unfal lereignis vom 1 1. Dezember 2008 (S. 1). Insgesamt könne die aktuelle Beschwerdeproblematik mit den Diagnosen und den Befun den nur noch zum Teil erklärt werden. Im Bereich des Nackens und der Schulter handle es sich bei
den Beschwerden am e hesten um myofasziale Restbeschwer den (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerde führerin ab 1 9. August 2009 für zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten sei der Beschwerde führerin ganztags zuzumuten (S. 2).
E. 2.6 Der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem auf Grund der Akten verfassten Bericht vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 5/19/3-11), dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 1 1. Dezember 2008 an ein e m depressiven Zustandsbild gelitten habe , und dass sie aus diesem Grunde bereits vor dem Unfallereignis in intensiver psychiatri scher Behandlung gestanden und aus psychischen Gründen vollständig arbeits unfähig gewesen sei. Angesichts dieses Vorzustandes sei es nahezu unmöglich zu beurteilen, ob der Unfall sie in ihrer psychischen Gesundheit zusätzlich beeinträchtigt habe . Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich einerseits um ein solches, welches gut mit Psychopharmaka zu behandeln sei (S. 7) und a ndererseits um ein psychiatrisches Zustandsbild, welches die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert nicht überschritten habe (S. 8).
E. 2.7 ) in somatischer Hinsicht ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und erwähnten, dass der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sowie die Ausübung von behinderungsangepasste n Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten sei. Im Ergebnis gingen die Gutachter der Medas Y.___ daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen im Umfang von 20 %
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter der Medas Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken , eine aktuell leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und gingen davon aus, dass die Kombination der Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken mit einer aktuell leichten depressiven Entwicklung eine A rbeitsunfähigkeit von 100 %
verursacht habe. 4 .3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurtei lung der Ärzte der Medas Y.___
davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstö rung sowie einer Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit einer aktuell leichte n depressiven Episode im Umfang von 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Bei der Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit einer lediglich leichten depressiven Episode handelt es sich indes nicht um eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät im Sinne der Rechtsprechung zur Arbeitsfähigkeit bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. vorste hende E. 1. 6 ) . Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um reak tive Begleiter scheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelte. Nach der Rechtsprechung gilt denn auch selbst eine mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbst stän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbi dität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). 4 .4
Es ist daher davon auszugehen, dass die vollständige Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 6. September 2011 ausschliesslich durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Anpassungs stö rung im Sinne einer leichten depressiven Episode als deren Begleiterscheinung verursacht wurde. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der SchlB IVG (vorstehende E. 1. 6 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die ursprüngliche Renten zusprache einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt e. 4 .5
Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte der Medas Y.___ davon ausgin gen, dass die Beschwerdeführer in neben der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen noch im Umfang von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, nichts zu ändern. Denn eine Erwerbseinbusse auf Grund einer aus somatischen Gründen im Umfang von 20 % verminderten Arbeits fähigkeit hätte alleine noch keinen Rentenanspruch begründet. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist daher davon auszugehen dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2 6. September 2011 ausschliesslich auf Grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte.
E. 3 Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 1.
E. 3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) wurde gestützt auf die im Folgenden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt.
E. 3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit (undatiertem) Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 5/57/3) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und erwähnte, dass die Beschwerde führe rin wegen körperlicher Beschwerden in der rechten Schulter nicht arbeiten könne.
E. 3.3 ) gilt es zu beachten, dass dieses die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vorstehende E.
E. 3.4 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) Dr. med. H.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 5/67/3-4) , dass die vorliegende Diagnose einer andauernden somatoformen Schmerzstörung zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Es seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten , aus gewiesen . Sodann leide die Beschwerdeführerin lediglich an einer reaktiven depressiven Episode leicht en bis mittleren Grades
und es liege kein totaler sozi aler Rückzug vor. 4.
E. 4 Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch-ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.2 ff.). 1.
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 6. September 2011 (Urk. 8/1-2, Urk. 5/42) gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung auf das Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 2 0. Juli 2010 ( vorstehende E.
E. 4.6 Die erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei anhalten den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehende E. 1. 6 ) hat die Beschwerde gegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 2 6. September 2011 nicht berücksichtigt, weshalb fest steht, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeits rechtsprechung erfolgte . Die revisionsweise Überprüfung der Rente anhand der SchIB IVG war somit korrekt (vgl. vorstehende E. 1.6). 5.
E. 5 Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbil der pathogenetisch-ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklä rung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG) diagnostiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objek tivierbaren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vor gehen nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung d ie ursprüngliche Renten zusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildes ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren ten leistungen ebenfalls ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2 f. in Präzi sierung zu BGE 139 V 547 E. 10) . Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Gesund heitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforde rungen zu stellen. Namentlich müssen die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen.
E. 5.1 In Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwer deführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2) ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 (vorstehende E.
E. 5.2.1 In Bezug auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 7. Dezember 2012 (vorstehende E.
E. 5.2.2 Die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass
die Beschwerdeführer in
nicht aus somatischen Gründen, sondern ausschliesslich aus psychischen Gründen durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Epi sode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
Diesbezüglich gilt es indes die erwähnte (vorstehende E. 1. 6 ) Rechtsprechung zu beachten, wona ch eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind. Sodann gilt es die Rechtsprechung zu berück sichtigen, dass depressive Störungen im Sinne leichter bis mittelgradiger depres siver Episoden grundsätzlich keine von depressi ven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbststä ndigten Gesundheitsschadens darstellen (Urteile des Bundes gerichts 9C_605/2012 E. 3.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hin wei sen).
E. 5.2.3 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 7. Dezember 2012 steht daher fest, dass die Beschwerde führerin nicht aus somatischen Gründen sondern ausschliesslich durch einen psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schm erzstörung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist . Der Arbeitsfä higkeits beurteilung durch die Gutachter kann indes insofern nicht gefolgt wer den, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 5 0 % zuzumuten sei. Denn bei der Frage, ob eine festgestellte somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht, handelt es sich, um eine rechtliche Frage, deren abschliessende Beant wortung nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Sodann gilt es zu beachten, dass eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleit erscheinung einer somatoformen Schmerz störung und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom beziehungsweise vom pathogenetisch-ätiologisch unklareren syndromalen Zustand losgelöste psychische Komorbidität gilt. Bei der von den Gutachtern festgestellten depres siven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode handelt es sich daher weder um eine von depressi ven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs tständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, von der anhaltenden soma toformen Schmerzstörung losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäqua ten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können (vorstehende E. 1. 6 ), sind vorliegend nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung zu gestatten. Eine chronische körperli che Begleiterkrankung liegt zwar vor, jedoch nicht in einem Ausmass, welches eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung als naheliegend erscheinen lässt ; die körperliche Erkrankung hat denn auch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. Die Beschwerdeführerin unterzog sich zudem nicht konsequent einer Therapie, sucht sie doch ihren Psychiater nur etwa einmal monatlich auf (vgl. Urk. 5/57/3 Ziff. 5.1). Dies obwohl anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2010 noch von einem guten Therapiepotential ausgegangen wurde (vgl. Urk. 5/29 S. 31).
Insbesondere ist das Kriterium eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens nicht erfüllt. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ lädt die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesund heitsschadens weniger Leute zu ihr nach Hause ein als früher und sei heute am l iebsten mit ihrer Familie zu Hause. Dieser Umstand lässt zwar auf einen gewissen sozialen Rückzug schliessen. Dabei handelt es sich indes nicht um einen vollständigen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Gegen die Annahme eines vollständigen sozialen Rückzugs spricht sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer i n gemäss der Beurteilung durch die Gut achter weiterhin gelegentlich mit dem Auto, im Zug oder im Tram reist.
E. 5.2.4 Somit vermögen die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Episode keine versicherungsrelevante Arbeits unfähigkeit zu begründen .
E. 5.2.5 Was die somatische Beeinträchtigung angeht, so nahmen die Gutachter eben falls lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vor, was rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht als Revisionsgrund ausreicht. Somit ist diesbezüglich weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Dies hat jedoch - unter Hinweis auf das vorstehend (E. 4.5) Gesagte - keine rentenrelevante Auswirkung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.
6.1
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht verschlechtert hat, dass die ursprüngliche Renten zusprache einzig auf Grund der Diagnose eines pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte , und dass im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2) beabsichtigten Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente (erster Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag . 6.2
Die Beschwerdeführerin, welche am 2 9. November 1973 geboren worden war (Urk. 5/5/1) und welche seit dem 1. April 2010 ( Urk. 8/1) eine Rente bezog en hatte, hat im Juli 2012 (vgl. Urk. 5/57/3) noch nicht seit mindestens 15 Jahre eine Rente bezogen und war zum Zeitpunkt bei Inkrafttreten der SchlB IVG am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt , weshalb sie nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt . 6.3
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertel s rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV) hin aufhob, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
7.
E. 7 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 (E. 3.2.3 ) die Frage offen gelassen, ob das Anwendungsfeld der SchlB IVG von vorn herein auf Krankheitsbilder beschränkt ist, welche ausdrücklich in die Rechtsprechung über die Zumutbarkeitsbeurteilung bei der somatoformen Schmerz störung und gleichgestellten Leiden einbezogen wurden. Es hat jedoch erkannt, dass der im konkreten Fall neurochirurgisch diagnostizierte Gesund heitsschaden im Sinne eines chronifizierten Lumbovertebralsyndrom es
( bei komplexer dysraphischer Störung, mit einem Tethered cord-Syndrom und einem sakralen Lipom ; E. 2.2), nicht zu den in lit. a SchlB IVG umschriebenen Krankheitsbildern gehöre (E. 3.2.3), und dass sich die Anwendbarkeit von lit. a SchlB IVG ausschliesslich aus der Nat ur des Gesundheitsschadens ergebe , auf de m die Rentenzusprechung beruhte, und dass sich e ine analogieweise Aus dehnung auf Fälle, in denen fraglich ist, ob die Abschätzung der funktionellen Folgen (vollständig) mit dem diagnostizierten Gesundheitsschaden korreliert, sich weder mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung noch mit der dahinter ste henden Regelungsabsicht begründen lasse (E. 3.2.3) . 1.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederein gliede rungs massnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzesso risch e Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente.
E. 7.2 V ersicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabge setzt werden, haben für maximal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG ). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durch führung bis zum Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längs tens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabset zung. Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines persönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu b estreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 ).
E. 7.3 Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.2.2).
E. 7.4 Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 8.
E. 8 Abs. 4 SchlB IVG sieht vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1), keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.
Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garan tie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berück sichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 1.
E. 8.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) erkannt, dass Wiedereingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien, und forderte die Beschwerdeführerin auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um einen Termin für ein diesbezügliches Bera tungsgespräch zu vereinbaren. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält indes keine Anordnungen zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 SchlB IVG in Ver bindung mit Art. 8a IVG. Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 auch nicht verpflichtet , über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu verfügen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat diesbezüglich noch kein Beratungsge spräch stattgefunden und es war noch nicht abzusehen , ob und welche konkre ten Wiedereingliederungsmassnahmen für die Beschwerde führerin allenfalls in Frage kommen könnten . Sodann stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob es sich bei den allenfalls in Frage kommenden Massnahmen um eingliederungs wirksame Massnahmen handelte, und ob die Voraussetzungen der subjektive n und objektive n Eingliederungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin erfüllt waren.
E. 8.3 In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungs massnahmen gemäss Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG und in Bezug auf den akzessorischen Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente fehlt es daher an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkte nicht einzutreten ist.
E. 9 Bei diese r
Sachlage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
E. 10 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00127 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
4. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1973 , meldete sich am 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 1 1. Dezember 2008, bei welchem sie sich eine Dis torsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Claviculafraktur zugezogen habe, sowie auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2 -3 ) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom
26. September 2011 (Urk. 8/1-2 , Urk. 5/42/1-3 ) mit Wirkung ab 1 . April 2010 bei einem Invalidi tätsgrad von 65 %
eine Dreiviertelrente zuzüglich Kinderrenten zu. 1.2
Nach Eingang des ausgefüllten Revisi onsfragebogens vom 1 3. Juli 2012 ( Ein gangsdatum; Urk. 5/ 57 ) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten ( Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 ; Urk. 5/64/2-27, Urk. 5/65/1-10 ) ein . Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 5/81 = Urk. 2) hob die IV-Stelle n ach durchgefüh rtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 5/68-69, Urk. 5/74 )
gestützt auf die Schluss bestim mungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) die bisher ausgerichtete Dreiviertelrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Die Versicherte erhob am 3 1. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelrente auszurichten , eventuell sei sie erneut bidisziplinär begutachten zu lassen, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle den von ihr im Einwandverfahren gestellte n Antrag auf Durchführung von Wieder eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gutgeheissen habe und es sei im Hinblick auf die durchzuführenden Wiedereingliederungsmassnahmen be ziehungs weise während dieser Massnahmen der von der IV-Stelle angeord nete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zumindest für die Dauer der Massnahme aufzuheben.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 ( Urk. 4 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 1. 4
Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch-ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.2 ff.). 1. 5
Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbil der pathogenetisch-ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklä rung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG) diagnostiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objek tivierbaren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vor gehen nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung d ie ursprüngliche Renten zusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildes ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren ten leistungen ebenfalls ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2 f. in Präzi sierung zu BGE 139 V 547 E. 10) . Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Gesund heitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforde rungen zu stellen. Namentlich müssen die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. 1.6
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E.
3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E.
4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ). 1. 7
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 (E. 3.2.3 ) die Frage offen gelassen, ob das Anwendungsfeld der SchlB IVG von vorn herein auf Krankheitsbilder beschränkt ist, welche ausdrücklich in die Rechtsprechung über die Zumutbarkeitsbeurteilung bei der somatoformen Schmerz störung und gleichgestellten Leiden einbezogen wurden. Es hat jedoch erkannt, dass der im konkreten Fall neurochirurgisch diagnostizierte Gesund heitsschaden im Sinne eines chronifizierten Lumbovertebralsyndrom es
( bei komplexer dysraphischer Störung, mit einem Tethered cord-Syndrom und einem sakralen Lipom ; E. 2.2), nicht zu den in lit. a SchlB IVG umschriebenen Krankheitsbildern gehöre (E. 3.2.3), und dass sich die Anwendbarkeit von lit. a SchlB IVG ausschliesslich aus der Nat ur des Gesundheitsschadens ergebe , auf de m die Rentenzusprechung beruhte, und dass sich e ine analogieweise Aus dehnung auf Fälle, in denen fraglich ist, ob die Abschätzung der funktionellen Folgen (vollständig) mit dem diagnostizierten Gesundheitsschaden korreliert, sich weder mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung noch mit der dahinter ste henden Regelungsabsicht begründen lasse (E. 3.2.3) . 1. 8
Abs. 4 SchlB IVG sieht vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1), keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.
Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garan tie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berück sichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 1. 9
Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 139 V 442 E. 3 und 4 ) ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Person bereits seit mehr als 15 Jahren eine IV-Rente „ be zieht", auf den Beginn ihres Rentenanspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung abzustellen . Die Höhe der seit mehr als 15 Jahren bezogenen IV-Rente (Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente) spielt für das Heranziehen der Ausschlussklausel von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV keine Rolle (BGE 139 V 442 E. 5.1). 1.1 0
In BGE 140 V 15 E. 5.3.5 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass sich der in lit. a Abs. 4 SchlB IVG verwendete n Begriff „ im Zeitpunkt, in dem die Über prüfung eingeleitet wird," ausschliesslich auf Neubeurteilungen des Rentenan spruchs gemäss den Schlussbestimmungen, nicht auch auf solche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bezieht . Bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 fiktiven Anknüp fungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Renten bezugsdauer (E. 5). 1.1 1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 2 6. September 2011 (Urk. 8/1-2 , Urk. 5/42) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 49 % als Reinigungsangestellte eine Berufstätigkeit ausüben und im Umfang von 6 1 % (richtig: 51 %) im Haushalt tätig sein würde, dass sie seit dem 2 0. Oktober 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr z uzumuten sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 5/29/1-64). 2.2
Die Ärzte des Z.___ erwähnten im Kurzbericht vom 9. März 2009 (Urk. 5/19/152-153), dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin am 1 1. Dezember 2008 in einem Personenwagen an einer Frontalkollision beteiligt war, und dass sie sich dabei eine mediale Claviculafraktur rechts und ein Hämatom Os frontalis zugezogen habe. 2.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 3. März 2009 ( Urk. 5/19/147-148) eine Claviculafraktur rechts, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zweiten Grades und eine vor bestehende Depression und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 unfallbedingt ihre Tochter verloren habe. Dieses Ereignis beeinträchtigte den Heilungsverlauf. Es sei ein Assessment zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezeigt. 2.4
Die Ärzte der B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht betreffend ein psychosomatisches Konsilium vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 5/19/25-29) eine Anpassungsstörung schweren Grades mit längerer depressiver Reaktion beziehungsweise protrahierter Trauerreaktion nach tödlichem Verkehrsunfall der Tochter im Oktober 2008 und eigenem Autounfall am 1 1. Dezember 2008 sowie weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne eines kranken Ehegatten, finanzieller Probleme und einer möglichen Kündigung d er Arbeitss t elle (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Tochter im Oktober 2008 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig gewesen und habe die Arbeit noch nicht wiederaufgenommen, als sie am 1 1. Dezember 2008 selbst verunfallt sei (S. 3). 2.5
Im Austrittsbericht vom 2 1. Augu s t 2009 ( Urk. 5/19/32 -39) diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine HWS -Distorsion, eine Claviculafraktur rechts, ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom und eine Anpassungs stö rung mit depressiver Reaktion im Zusammenhang mit dem Verlust der Tochter und dem eigenen Unfal lereignis vom 1 1. Dezember 2008 (S. 1). Insgesamt könne die aktuelle Beschwerdeproblematik mit den Diagnosen und den Befun den nur noch zum Teil erklärt werden. Im Bereich des Nackens und der Schulter handle es sich bei
den Beschwerden am e hesten um myofasziale Restbeschwer den (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerde führerin ab 1 9. August 2009 für zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten sei der Beschwerde führerin ganztags zuzumuten (S. 2). 2.6
Der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem auf Grund der Akten verfassten Bericht vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 5/19/3-11), dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 1 1. Dezember 2008 an ein e m depressiven Zustandsbild gelitten habe , und dass sie aus diesem Grunde bereits vor dem Unfallereignis in intensiver psychiatri scher Behandlung gestanden und aus psychischen Gründen vollständig arbeits unfähig gewesen sei. Angesichts dieses Vorzustandes sei es nahezu unmöglich zu beurteilen, ob der Unfall sie in ihrer psychischen Gesundheit zusätzlich beeinträchtigt habe . Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich einerseits um ein solches, welches gut mit Psychopharmaka zu behandeln sei (S. 7) und a ndererseits um ein psychiatrisches Zustandsbild, welches die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert nicht überschritten habe (S. 8). 2.7
Die Ärzte der Medas Y.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 5/29/1-32) , dass die Beschwerdeführerin am 1 2. April und am 2 2. Juni 2010 internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychi atrisch untersucht worden sei
(S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S.
21): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken sowie depressive Ent wicklung (aktuell leichte depressive Episode) nach früheren und aktuel len erheblichen traumatischen Ereignissen, sich entwickelnd seit Okto ber 2008 - anhaltende somatoforme Schmerz störung, sich entwickelnd seit De zember 2008 - chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales, rechtsbetontes Schmerz syndrom bei Fehlhaltung/Fehlbelastung und bei muskulärer Dysbalance mit/bei - degenerativen Veränderungen mit serieller Diskopathie C3-C6 und mit rechtslateraler Diskushernie C5/C6 - Verkehrsunfall vom 1 1. Dezember 2008 mit HWS-Distorsion, Schul ter prellung rechts und Klavikulafraktur rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - begleitende Zephalgien vom Typ Spannungskopfschmerzen - Enthesopathie im Bereich des rechten Ellenbogens - Schwangerschaft (Geburtstermin ca. 1 1. Oktober 2010)
Die Gutachter erwähnten, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht eine Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit depressi ver Entwicklung im Sinne einer aktuell leichten depressiven Entwicklung bestehe (S. 26) . Nach dem U n falltod ihrer Tochter sei eine protrahierte Trauerre aktion mit Angst und depressiver Entwicklung mit starker Einschränkung der sozialen Teilhabe im beruflichen und privaten Bereich aufgetreten. Gegenwärtig bestehe eine leichte depressive Entwicklung. Nach dem eigenen Verkehrsunfall sei bei der Versicherten zusätzlich ein Schmerzsyndrom aufgetreten. Bei dieser Schmerzverarbeitungsstörung handle es sich um ein konversionsneurotisches Geschehen (S. 24). Die Kombination beider psychiatrischen Diagnosen habe bei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 bis auf weiteres zu einer Arbeitsunfä higkeit von 100 % geführt. Wenn es gelinge die pathologische Trauerreaktion auf den Tod der Tochter zu überwinden und die Trauerreaktion und die soma toforme Schmerzstörung zu entflechten, könnte eine vollwertige Arbeitsfähig keit erreicht werden (S. 26).
In somatischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und bei einem Status nach einer Distorsion der HWS . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in Bezug auf angepasste Tätigkeiten bestehe auf Grund des somatischen Leidens eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungseinschränkung von gegenwärtig höchstens 20 % . Es sei davon auszugehen, dass die Leistungs ein schränkung im weiter e n zeitlichen Verlauf 0 % betragen werde (S. 27). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) wurde gestützt auf die im Folgenden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt. 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit (undatiertem) Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 5/57/3) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und erwähnte, dass die Beschwerde führe rin wegen körperlicher Beschwerden in der rechten Schulter nicht arbeiten könne. 3.3
Die Ärzte der E.___ , Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med . G.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 5/64/2-27) die folgenden Diagnosen (S. 24) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - reaktive depressive Episode, langandauernd, mit Angst und Panikatta cken - andauernde somatoforme Schmerzstörung - Unfalltod einer 11-jährigen Tochter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes bisher therapieresistentes zervikovertebrales Schmerzsyn drom mit - myofaszialen Dysbalancen im Bereich der Schulterregion rechts und der proximalen Oberarmregion rechts - 2-Segment-Degenerationen C4/C5 und C5/C6 mit subligamentärer dorso-medio-rechtslateraler Diskushernie C5/C6 ohne Kompression der C6-Nervenwurzel und ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder für eine radikuläre Rei z- ode r Ausfallsymptomatik - global muskuläre Insuffizienz mit inkonstant reproduzierbaren pan-/paravertebralen Weichteilmissempfindungen, Beckenkammtendino sen rechts - Hinweise für eine zumindest teilweise bewusstseinsnahe Schmerzver deutlichung und Selbstlimitierung mit diskrepanten Untersuchungs befunden - vegetative Dystonie mit rezidivierenden Schwank- und Dreh schwindelattacken, Bewegungsautomatismen im Bereiche der HWS ohne neurologisches Korrelat
In somatischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an therapieresistenten Beschwerden vor allem im Bereich des zervikothorakalen Übergangs und im rechten Schultergürtelbereich mit Einschluss des proximalen Oberarmes. Kli nisch handle es sich um Weichteildysbalancen mit einer deutlichen vegetativen Begleitsymptomatik, ohne Hartspannbildung und ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. D ie übrigen Beschwerden seien in der Lokalisation wechselnd, inkonsistent in der Reproduzierbarkeit und ohne rheumatologisch-somatisches Korrelat (S. 21). Die Klavikulafraktur sei folgenlos abgeheilt (S. 22). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von leichten bis zeitweise mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitive Arbeitsstellungen mit einer Extension der HWS, ohne repetitiv erhebliche Erschütterungen und ohne repeti tiv schwere oder erheblich wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten.
Die Gutachter erwähnten, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer langdauernden depressiven Episode mit Angst und Panikattacken sowie an einer andauernden somatoformen Schmerzstörung leide (S. 11), und erwähnten, dass die Befunde der gegenwärtigen Begutachtung die früheren psy chiatrischen Diagnosen einer depressiven Störung bestätigten. Gemäss den Diagnosekriterien der ICD-10 sei bei entsprechender Schwere der depressiven Symptomatik eine depressive Episode zu diagnostizieren, auch wenn die Stö rung reaktiv im Sinne einer Anpassungsstörung auftrete. Die Beschwerdeführe rin leide unter einer leichte n depressive n Episode (S. 12).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Kombina tion der depressiven Störung mit Angst und Panikattacken mit der somatofor men Schmerzstörung sowie der posttraumatischen Symptomatik im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 25). Während die Beschwerdeführerin früher gerne Leute eingeladen habe, sei sie heut e am liebsten mit ihrer Familie zu Hause und möge es nicht, wenn viel geredet werde. Ganz alleine könne sie trotzdem nicht sein, weil sie sonst Angst habe. Wenn sie im Auto, im Zug oder im Tram unterwegs sei, habe sie Angst vor einem erneuten Unfall (S. 9). Im Gegensatz zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___
sei von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % auszugehen. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung eines nicht wesen tlich veränderten Zustandes (S. 13). 3.4
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) Dr. med. H.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 5/67/3-4) , dass die vorliegende Diagnose einer andauernden somatoformen Schmerzstörung zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Es seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten , aus gewiesen . Sodann leide die Beschwerdeführerin lediglich an einer reaktiven depressiven Episode leicht en bis mittleren Grades
und es liege kein totaler sozi aler Rückzug vor. 4. 4.1
Bei der Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 6. September 2011 (Urk. 8/1-2, Urk. 5/42) gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung auf das Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 2 0. Juli 2010 ( vorstehende E. 2.7 ) stützte. 4 .2
Die Ärzte der Medas Y.___
diagnostizierten in ihrem polydisziplinären Gut achten vom 2 0. Juli 2010 ( vorstehenende E. 2.7 ) in somatischer Hinsicht ein chronifiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und erwähnten, dass der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sowie die Ausübung von behinderungsangepasste n Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten sei. Im Ergebnis gingen die Gutachter der Medas Y.___ daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen im Umfang von 20 %
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter der Medas Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken , eine aktuell leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und gingen davon aus, dass die Kombination der Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken mit einer aktuell leichten depressiven Entwicklung eine A rbeitsunfähigkeit von 100 %
verursacht habe. 4 .3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurtei lung der Ärzte der Medas Y.___
davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstö rung sowie einer Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit einer aktuell leichte n depressiven Episode im Umfang von 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Bei der Anpassungsstörung mit Angst- und Panikattacken und mit einer lediglich leichten depressiven Episode handelt es sich indes nicht um eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät im Sinne der Rechtsprechung zur Arbeitsfähigkeit bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. vorste hende E. 1. 6 ) . Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um reak tive Begleiter scheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelte. Nach der Rechtsprechung gilt denn auch selbst eine mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbst stän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbi dität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen). 4 .4
Es ist daher davon auszugehen, dass die vollständige Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 2 6. September 2011 ausschliesslich durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Anpassungs stö rung im Sinne einer leichten depressiven Episode als deren Begleiterscheinung verursacht wurde. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der SchlB IVG (vorstehende E. 1. 6 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die ursprüngliche Renten zusprache einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt e. 4 .5
Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte der Medas Y.___ davon ausgin gen, dass die Beschwerdeführer in neben der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen noch im Umfang von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, nichts zu ändern. Denn eine Erwerbseinbusse auf Grund einer aus somatischen Gründen im Umfang von 20 % verminderten Arbeits fähigkeit hätte alleine noch keinen Rentenanspruch begründet. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist daher davon auszugehen dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2 6. September 2011 ausschliesslich auf Grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte.
4.6
Die erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei anhalten den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehende E. 1. 6 ) hat die Beschwerde gegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 2 6. September 2011 nicht berücksichtigt, weshalb fest steht, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeits rechtsprechung erfolgte . Die revisionsweise Überprüfung der Rente anhand der SchIB IVG war somit korrekt (vgl. vorstehende E. 1.6). 5. 5.1
In Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwer deführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2) ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 7. Dezember 2012 (vorstehende E. 3.3 ) davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin aus soma tischen Gründen in der Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt ist . Die Gutachter gingen indes davon aus, dass die Beschwerde führerin auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer depressiven Störung mit Angst und Panikattacken gegenwärtig leichter Ausprä gung
und einer somatoformen Schmerzstörung im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Gutachter hielten fest , dass die Beschwerdeführer in an einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ unveränderten psychi schen Gesundheitsschaden leide, und erwähnten, dass es sich bei der von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % um eine im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ andere Beurteilung eines nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes handle.
5.2
5.2.1
In Bezug auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 7. Dezember 2012 (vorstehende E. 3.3 ) gilt es zu beachten, dass dieses die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vorstehende E. 1.14 ) erfüllt. Denn einerseits verfügen die Gutachter als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Rheumatologie über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden der Beschwerdeführerin angezeigten fachmedizinischen Spezi alisierungen. Andererseits haben sich die Experten eingehend mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen der von ihnen veranlassten spezi alärztlichen Untersuchungen auseinander gesetzt und begründeten ihre Schluss folgerungen, wonach die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt werde, und wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, in nachvollziehbarer Weise. 5.2.2
Die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass
die Beschwerdeführer in
nicht aus somatischen Gründen, sondern ausschliesslich aus psychischen Gründen durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Epi sode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
Diesbezüglich gilt es indes die erwähnte (vorstehende E. 1. 6 ) Rechtsprechung zu beachten, wona ch eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind. Sodann gilt es die Rechtsprechung zu berück sichtigen, dass depressive Störungen im Sinne leichter bis mittelgradiger depres siver Episoden grundsätzlich keine von depressi ven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbststä ndigten Gesundheitsschadens darstellen (Urteile des Bundes gerichts 9C_605/2012 E. 3.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hin wei sen). 5.2.3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 7. Dezember 2012 steht daher fest, dass die Beschwerde führerin nicht aus somatischen Gründen sondern ausschliesslich durch einen psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schm erzstörung und einer depressiven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist . Der Arbeitsfä higkeits beurteilung durch die Gutachter kann indes insofern nicht gefolgt wer den, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 5 0 % zuzumuten sei. Denn bei der Frage, ob eine festgestellte somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht, handelt es sich, um eine rechtliche Frage, deren abschliessende Beant wortung nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Sodann gilt es zu beachten, dass eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleit erscheinung einer somatoformen Schmerz störung und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom beziehungsweise vom pathogenetisch-ätiologisch unklareren syndromalen Zustand losgelöste psychische Komorbidität gilt. Bei der von den Gutachtern festgestellten depres siven Störung vom Schweregrad einer leichten depressiven Episode handelt es sich daher weder um eine von depressi ven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbs tständigten Gesund heitsschadens noch um eine genügend erhebliche, von der anhaltenden soma toformen Schmerzstörung losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäqua ten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können (vorstehende E. 1. 6 ), sind vorliegend nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung zu gestatten. Eine chronische körperli che Begleiterkrankung liegt zwar vor, jedoch nicht in einem Ausmass, welches eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung als naheliegend erscheinen lässt ; die körperliche Erkrankung hat denn auch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. Die Beschwerdeführerin unterzog sich zudem nicht konsequent einer Therapie, sucht sie doch ihren Psychiater nur etwa einmal monatlich auf (vgl. Urk. 5/57/3 Ziff. 5.1). Dies obwohl anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2010 noch von einem guten Therapiepotential ausgegangen wurde (vgl. Urk. 5/29 S. 31).
Insbesondere ist das Kriterium eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens nicht erfüllt. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ lädt die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesund heitsschadens weniger Leute zu ihr nach Hause ein als früher und sei heute am l iebsten mit ihrer Familie zu Hause. Dieser Umstand lässt zwar auf einen gewissen sozialen Rückzug schliessen. Dabei handelt es sich indes nicht um einen vollständigen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Gegen die Annahme eines vollständigen sozialen Rückzugs spricht sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer i n gemäss der Beurteilung durch die Gut achter weiterhin gelegentlich mit dem Auto, im Zug oder im Tram reist. 5.2.4
Somit vermögen die somatoforme Schmerzstörung und deren Begleiterschei nung einer leichten depressiven Episode keine versicherungsrelevante Arbeits unfähigkeit zu begründen . 5.2.5
Was die somatische Beeinträchtigung angeht, so nahmen die Gutachter eben falls lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vor, was rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht als Revisionsgrund ausreicht. Somit ist diesbezüglich weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Dies hat jedoch - unter Hinweis auf das vorstehend (E. 4.5) Gesagte - keine rentenrelevante Auswirkung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.
6.1
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht verschlechtert hat, dass die ursprüngliche Renten zusprache einzig auf Grund der Diagnose eines pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte , und dass im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2) beabsichtigten Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente (erster Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag . 6.2
Die Beschwerdeführerin, welche am 2 9. November 1973 geboren worden war (Urk. 5/5/1) und welche seit dem 1. April 2010 ( Urk. 8/1) eine Rente bezog en hatte, hat im Juli 2012 (vgl. Urk. 5/57/3) noch nicht seit mindestens 15 Jahre eine Rente bezogen und war zum Zeitpunkt bei Inkrafttreten der SchlB IVG am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt , weshalb sie nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt . 6.3
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertel s rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV) hin aufhob, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
7. 7.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederein gliede rungs massnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzesso risch e Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. 7.2
V ersicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabge setzt werden, haben für maximal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG ). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durch führung bis zum Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längs tens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabset zung. Darauf sind die versicherten Personen anlässlich eines persönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG, gültig ab 1. März 2013, KSSB). Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu b estreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 ). 7.3
Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Über prüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.2.2). 7.4
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungs wirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 E. 2). 8. 8.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 8.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.
2) erkannt, dass Wiedereingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien, und forderte die Beschwerdeführerin auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um einen Termin für ein diesbezügliches Bera tungsgespräch zu vereinbaren. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält indes keine Anordnungen zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 SchlB IVG in Ver bindung mit Art. 8a IVG. Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 auch nicht verpflichtet , über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu verfügen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat diesbezüglich noch kein Beratungsge spräch stattgefunden und es war noch nicht abzusehen , ob und welche konkre ten Wiedereingliederungsmassnahmen für die Beschwerde führerin allenfalls in Frage kommen könnten . Sodann stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob es sich bei den allenfalls in Frage kommenden Massnahmen um eingliederungs wirksame Massnahmen handelte, und ob die Voraussetzungen der subjektive n und objektive n Eingliederungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin erfüllt waren. 8.3
In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungs massnahmen gemäss Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG und in Bezug auf den akzessorischen Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente fehlt es daher an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkte nicht einzutreten ist. 9.
Bei diese r
Sachlage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 10.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz