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IV.2014.00803

unfallbedingte Einschränkung der dominanten rechten Hand, Abstellen auf kreisärztlichen Bericht

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1956 geborene X.___ reiste am 27. November 1991 in die Sc hweiz ein und war danach als Automechaniker tätig, vom 1. Juni 2007 bis am

31. Mai 2012 bei der Firma Y.___

(Urk. 7/2, Urk. 7/6 /1 und Urk. 7/10). Am 10. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen ei nes am 4. August 2011 erlittenen Unfalls mit Verletzung am rechten Handge lenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. 1.2

Am 31. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/14/2 ff.). Am 30. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/15). Vom

3. bis 30. Oktober 2012 erfolgte eine ambulante berufliche Abklärung in der Reha bi litationsklinik Z.___ (Urk. 7/20). Nach der Abschlussuntersuchung vom 12. Dezember 2012 legte der Kreisarzt das Zumutbarkeitsprofil für eine den Un fallfolgen angepasste Tätigkeit fest (Urk. 7/22: Bericht vom 13. Dezember 2012 über die kreis ärztliche Abschlussuntersuchung).

Mit Verfügung vom 24. Dezem ber 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Ver sicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine Integri täts entschädi gung

zu (Urk. 7/38/2) .

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 wurde ei n Arbeitstrai ning durchgeführt (Urk. 7/33) . Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da trotz der unfallbedingten Einschränkung keine Einkomm enseinbusse entstehe (Urk. 7/38). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wurde von der SUVA mit Ent scheid vom 6. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 7/42).

1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. April 2014; Urk. 7/46) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2014 den An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 7/56]). 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 18. September 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de. Am 23. September 2014 wurde dem Beschwer deführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 10) auflegen. 2.2

Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Februar 2014 erhobene Be schwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Urteil abgewiesen (Pro zess-Nr. UV.2014.00065). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 25 6 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. E s bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, der Be schwer deführer sei im bisherigen Beruf als Servicemechaniker seit 29. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinde rungsangepasste leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg

den ganzen Tag ab 31. Juli 2012 wieder zumutbar gewesen sei. Zu vermeiden seien Tätig keiten mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen. Unge eig net seien zudem Tätigkeiten, welche mit Impuls wirkung verbunden seien wie zum Bei spiel das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Für fein mo to rische Tätigkeiten würden keine Einschrän kungen bestehen. Da der Be schwer de führer in seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor dem Unfall un ter schiedliche Einkommen erzielt habe, werde das Durchschnittseinkommen be rech net, welches Fr. 65‘609.85 für das Jahr 2012 betrage. Aufgrund des einge schränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, womit das Invalideneinkommen Fr. 56‘043.30 betrage. Die Erwerbsein busse von Fr. 9‘566.55 führe zu einem In validitätsgrad von 15 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vom 3. bis

30. Oktober 2012 in der Klinik

Z.___ ambulant be ruflich abgeklärt worden. Ausserdem habe er sich vom 6. Mai 2013 bis 5. Novem ber 2013 im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen der IV-Stelle in einem Arbeitstraining der Organisation A.___ befunden. Gestützt auf den Abschlussbericht der Organisation A.___ sowie den Bericht der K linik Z.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung. Die beiden genannten Berichte stütz ten sich teilweise auf monatelange Beobachtungen des Beschwerdeführers im beruflichen Alltag. Weder im Arbeitstraining noch in der beruflichen Abklärung habe ein Pensum von über 50 % erreicht werden können, dies erst noch ver bunden mit einer wesentlichen Leistungseinschränkung während der geleisteten Arbeitszeit. Da dem Beschwerdeführer ausnahmslos eine vorbildliche Arbeits haltung mit hoher Motivation attestiert worden sei, seien die Feststellungen in den genannten Be richten mitzuberücksichtigen . Dies sei im Rahmen der kreis ärztlichen Beurtei lung unterlassen worden, weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne. Es dränge sich eine medizinische Begutachtung auf, welche die kon kreten Aus wir kungen der Unfallbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers zu berücksichtigen habe (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vor tag führte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC- Wrist im Stadium II rechts domi nant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe unklar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionser eignis am

4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am 6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der K linik Z.___ eine ambulante berufliche Abklärung er folgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei leichten Belastungen verspüre er aller dings im Ver lauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen

bestünden über den Meta kar palgelenken

Dig . II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwar tungs gemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten linken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht eingeschränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfingern möglich. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % redu ziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unter schied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. C.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. C.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Ga rantie für eine Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Ver sicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrations mass nahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 7/22/4 f.).

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Fle xions bewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tä tigkei ten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Ge räten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 7/22/5). 3.2

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser vicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/14/3). Der Kreisarzt stellte eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Einschrän kungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Flexion, Ul narduktion, Pinchgriff

- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er deshalb da für, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei. Dabei seien Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermei den, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgeg en der vom Beschwerdeführer vertre tenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte, welche die

Zumutbarkeitsbe ur teilung in Frage stellen könnten . Die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklä rung in der Klinik

Z.___

(Urk. 7/20) waren dem Kreisarzt bekannt (Urk. 7/22/4) . Da es sich bei der beruflichen Abklärung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Einwand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hinaus gesteigert werden können, unbe helflich . Wie unschwer zu erkennen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes ein; aufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbeiten (Urk. 7/20/3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, beispielsweise das Arbei ten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfach ere und leichte Montagearbeiten konnte der Beschwerdeführer hingegen ausfüh ren; da bei sollen bloss geringfügige Schmerzen auf getreten sein (Urk. 7/20/ 4 f.).

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeits training in einem Autocenter und wurde im Carrosserie

- und Auto s pritzwerk eingesetzt (Urk. 7/33 : Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Be obachtungen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Be schwerdeführer zuge wie senen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um solche, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispielsweise die Mon tage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifar beiten). So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche Ar beitspensum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliederungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon des halb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen. 3.3

Auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 10) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. D.___ er hobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faust schluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunden (Urk. 7/22/3 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation ein getreten ist, als das Schmerzmedikament Co- Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 7/24/6). Im übrigen beschränkt sich Dr. D.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unter lässt es, sich mit der abweichenden Einschätzung des Kreisarztes ausei nander zu setzen. 3. 4

Gestützt auf die beweis kräftige Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ vom 13. Dezember 2012 steht somit

mit dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das s dem Beschwerdeführer eine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ange passt e Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 4. 4.1

Wie dem heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess-Nr. UV.2014.00065, E. 4 f.) entnommen werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass der Unfallversicherer von keiner unfallbedingten Erwerbseinbusse ausging. Da damit auch keine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht ab gewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.2

Selbst wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt würde, ergäbe sich ein rentenausschliessender Invalid itätsgrad:

Der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo eine Ausbildung als „ Servicemecha niker “ absolviert hatte (Urk. 7/16/9 f.), ist gemäss Abschlussb ericht des Kreis arztes Dr. B.___

nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Automecha niker arbeitsfähig, allerdings in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit zu 100 % . Abzustellen ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4. Es ist somit von einem monatlichen Ein kommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012

(Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr . 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2188). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingte n Abzug s von 1 0 % beträgt das In valideneinkommen Fr. 56‘156. -- (Fr. 59‘995.--x 90 %). Wird das von der IV-Stelle ermittelte

Valideneinkommen von Fr. 65‘609.85 (welches unbestritten blieb)

dem anhand der LSE-Tabellenlöhne errechneten

Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- gegenüber gestellt, resultiert eine Erwerbs einbusse von 9‘454.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14.41 %, gerundet 14 %, entspricht. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 25 6 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. E s bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, der Be schwer deführer sei im bisherigen Beruf als Servicemechaniker seit 29. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinde rungsangepasste leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg

den ganzen Tag ab 31. Juli 2012 wieder zumutbar gewesen sei. Zu vermeiden seien Tätig keiten mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen. Unge eig net seien zudem Tätigkeiten, welche mit Impuls wirkung verbunden seien wie zum Bei spiel das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Für fein mo to rische Tätigkeiten würden keine Einschrän kungen bestehen. Da der Be schwer de führer in seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor dem Unfall un ter schiedliche Einkommen erzielt habe, werde das Durchschnittseinkommen be rech net, welches Fr. 65‘609.85 für das Jahr 2012 betrage. Aufgrund des einge schränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, womit das Invalideneinkommen Fr. 56‘043.30 betrage. Die Erwerbsein busse von Fr. 9‘566.55 führe zu einem In validitätsgrad von 15 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vom 3. bis

30. Oktober 2012 in der Klinik

Z.___ ambulant be ruflich abgeklärt worden. Ausserdem habe er sich vom 6. Mai 2013 bis 5. Novem ber 2013 im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen der IV-Stelle in einem Arbeitstraining der Organisation A.___ befunden. Gestützt auf den Abschlussbericht der Organisation A.___ sowie den Bericht der K linik Z.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung. Die beiden genannten Berichte stütz ten sich teilweise auf monatelange Beobachtungen des Beschwerdeführers im beruflichen Alltag. Weder im Arbeitstraining noch in der beruflichen Abklärung habe ein Pensum von über 50 % erreicht werden können, dies erst noch ver bunden mit einer wesentlichen Leistungseinschränkung während der geleisteten Arbeitszeit. Da dem Beschwerdeführer ausnahmslos eine vorbildliche Arbeits haltung mit hoher Motivation attestiert worden sei, seien die Feststellungen in den genannten Be richten mitzuberücksichtigen . Dies sei im Rahmen der kreis ärztlichen Beurtei lung unterlassen worden, weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne. Es dränge sich eine medizinische Begutachtung auf, welche die kon kreten Aus wir kungen der Unfallbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers zu berücksichtigen habe (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vor tag führte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC- Wrist im Stadium II rechts domi nant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe unklar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionser eignis am

4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am 6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der K linik Z.___ eine ambulante berufliche Abklärung er folgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei leichten Belastungen verspüre er aller dings im Ver lauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen

bestünden über den Meta kar palgelenken

Dig . II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwar tungs gemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten linken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht eingeschränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfingern möglich. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % redu ziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unter schied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. C.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. C.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Ga rantie für eine Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Ver sicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrations mass nahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 7/22/4 f.).

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Fle xions bewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tä tigkei ten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Ge räten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 7/22/5). 3.2

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser vicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/14/3). Der Kreisarzt stellte eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Einschrän kungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Flexion, Ul narduktion, Pinchgriff

- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er deshalb da für, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei. Dabei seien Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermei den, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgeg en der vom Beschwerdeführer vertre tenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte, welche die

Zumutbarkeitsbe ur teilung in Frage stellen könnten . Die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklä rung in der Klinik

Z.___

(Urk. 7/20) waren dem Kreisarzt bekannt (Urk. 7/22/4) . Da es sich bei der beruflichen Abklärung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Einwand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hinaus gesteigert werden können, unbe helflich . Wie unschwer zu erkennen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes ein; aufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbeiten (Urk. 7/20/3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, beispielsweise das Arbei ten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfach ere und leichte Montagearbeiten konnte der Beschwerdeführer hingegen ausfüh ren; da bei sollen bloss geringfügige Schmerzen auf getreten sein (Urk. 7/20/ 4 f.).

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeits training in einem Autocenter und wurde im Carrosserie

- und Auto s pritzwerk eingesetzt (Urk. 7/33 : Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Be obachtungen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Be schwerdeführer zuge wie senen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um solche, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispielsweise die Mon tage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifar beiten). So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche Ar beitspensum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliederungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon des halb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen. 3.3

Auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 10) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. D.___ er hobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faust schluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunden (Urk. 7/22/3 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation ein getreten ist, als das Schmerzmedikament Co- Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 7/24/6). Im übrigen beschränkt sich Dr. D.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unter lässt es, sich mit der abweichenden Einschätzung des Kreisarztes ausei nander zu setzen. 3. 4

Gestützt auf die beweis kräftige Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ vom 13. Dezember 2012 steht somit

mit dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das s dem Beschwerdeführer eine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ange passt e Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Wie dem heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess-Nr. UV.2014.00065, E. 4 f.) entnommen werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass der Unfallversicherer von keiner unfallbedingten Erwerbseinbusse ausging. Da damit auch keine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht ab gewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4.2 Selbst wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt würde, ergäbe sich ein rentenausschliessender Invalid itätsgrad:

Der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo eine Ausbildung als „ Servicemecha niker “ absolviert hatte (Urk. 7/16/9 f.), ist gemäss Abschlussb ericht des Kreis arztes Dr. B.___

nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Automecha niker arbeitsfähig, allerdings in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit zu 100 % . Abzustellen ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4. Es ist somit von einem monatlichen Ein kommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012

(Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr . 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2188). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingte n Abzug s von 1 0 % beträgt das In valideneinkommen Fr. 56‘156. -- (Fr. 59‘995.--x 90 %). Wird das von der IV-Stelle ermittelte

Valideneinkommen von Fr. 65‘609.85 (welches unbestritten blieb)

dem anhand der LSE-Tabellenlöhne errechneten

Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- gegenüber gestellt, resultiert eine Erwerbs einbusse von 9‘454.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14.41 %, gerundet 14 %, entspricht. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00803 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1956 geborene X.___ reiste am 27. November 1991 in die Sc hweiz ein und war danach als Automechaniker tätig, vom 1. Juni 2007 bis am

31. Mai 2012 bei der Firma Y.___

(Urk. 7/2, Urk. 7/6 /1 und Urk. 7/10). Am 10. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen ei nes am 4. August 2011 erlittenen Unfalls mit Verletzung am rechten Handge lenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. 1.2

Am 31. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/14/2 ff.). Am 30. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/15). Vom

3. bis 30. Oktober 2012 erfolgte eine ambulante berufliche Abklärung in der Reha bi litationsklinik Z.___ (Urk. 7/20). Nach der Abschlussuntersuchung vom 12. Dezember 2012 legte der Kreisarzt das Zumutbarkeitsprofil für eine den Un fallfolgen angepasste Tätigkeit fest (Urk. 7/22: Bericht vom 13. Dezember 2012 über die kreis ärztliche Abschlussuntersuchung).

Mit Verfügung vom 24. Dezem ber 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Ver sicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine Integri täts entschädi gung

zu (Urk. 7/38/2) .

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 wurde ei n Arbeitstrai ning durchgeführt (Urk. 7/33) . Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da trotz der unfallbedingten Einschränkung keine Einkomm enseinbusse entstehe (Urk. 7/38). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wurde von der SUVA mit Ent scheid vom 6. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 7/42).

1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. April 2014; Urk. 7/46) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2014 den An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 7/56]). 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 18. September 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de. Am 23. September 2014 wurde dem Beschwer deführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 10) auflegen. 2.2

Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Februar 2014 erhobene Be schwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Urteil abgewiesen (Pro zess-Nr. UV.2014.00065). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 25 6 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. E s bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, der Be schwer deführer sei im bisherigen Beruf als Servicemechaniker seit 29. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinde rungsangepasste leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg

den ganzen Tag ab 31. Juli 2012 wieder zumutbar gewesen sei. Zu vermeiden seien Tätig keiten mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen. Unge eig net seien zudem Tätigkeiten, welche mit Impuls wirkung verbunden seien wie zum Bei spiel das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Für fein mo to rische Tätigkeiten würden keine Einschrän kungen bestehen. Da der Be schwer de führer in seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor dem Unfall un ter schiedliche Einkommen erzielt habe, werde das Durchschnittseinkommen be rech net, welches Fr. 65‘609.85 für das Jahr 2012 betrage. Aufgrund des einge schränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, womit das Invalideneinkommen Fr. 56‘043.30 betrage. Die Erwerbsein busse von Fr. 9‘566.55 führe zu einem In validitätsgrad von 15 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vom 3. bis

30. Oktober 2012 in der Klinik

Z.___ ambulant be ruflich abgeklärt worden. Ausserdem habe er sich vom 6. Mai 2013 bis 5. Novem ber 2013 im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen der IV-Stelle in einem Arbeitstraining der Organisation A.___ befunden. Gestützt auf den Abschlussbericht der Organisation A.___ sowie den Bericht der K linik Z.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung. Die beiden genannten Berichte stütz ten sich teilweise auf monatelange Beobachtungen des Beschwerdeführers im beruflichen Alltag. Weder im Arbeitstraining noch in der beruflichen Abklärung habe ein Pensum von über 50 % erreicht werden können, dies erst noch ver bunden mit einer wesentlichen Leistungseinschränkung während der geleisteten Arbeitszeit. Da dem Beschwerdeführer ausnahmslos eine vorbildliche Arbeits haltung mit hoher Motivation attestiert worden sei, seien die Feststellungen in den genannten Be richten mitzuberücksichtigen . Dies sei im Rahmen der kreis ärztlichen Beurtei lung unterlassen worden, weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne. Es dränge sich eine medizinische Begutachtung auf, welche die kon kreten Aus wir kungen der Unfallbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers zu berücksichtigen habe (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vor tag führte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC- Wrist im Stadium II rechts domi nant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe unklar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionser eignis am

4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am 6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der K linik Z.___ eine ambulante berufliche Abklärung er folgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei leichten Belastungen verspüre er aller dings im Ver lauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen

bestünden über den Meta kar palgelenken

Dig . II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwar tungs gemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten linken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht eingeschränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfingern möglich. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % redu ziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unter schied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. C.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. C.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Ga rantie für eine Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Ver sicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrations mass nahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 7/22/4 f.).

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Fle xions bewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tä tigkei ten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Ge räten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 7/22/5). 3.2

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser vicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/14/3). Der Kreisarzt stellte eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Einschrän kungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Flexion, Ul narduktion, Pinchgriff

- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er deshalb da für, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei. Dabei seien Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermei den, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgeg en der vom Beschwerdeführer vertre tenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte, welche die

Zumutbarkeitsbe ur teilung in Frage stellen könnten . Die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklä rung in der Klinik

Z.___

(Urk. 7/20) waren dem Kreisarzt bekannt (Urk. 7/22/4) . Da es sich bei der beruflichen Abklärung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Einwand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hinaus gesteigert werden können, unbe helflich . Wie unschwer zu erkennen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes ein; aufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbeiten (Urk. 7/20/3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, beispielsweise das Arbei ten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfach ere und leichte Montagearbeiten konnte der Beschwerdeführer hingegen ausfüh ren; da bei sollen bloss geringfügige Schmerzen auf getreten sein (Urk. 7/20/ 4 f.).

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeits training in einem Autocenter und wurde im Carrosserie

- und Auto s pritzwerk eingesetzt (Urk. 7/33 : Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Be obachtungen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Be schwerdeführer zuge wie senen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um solche, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispielsweise die Mon tage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifar beiten). So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche Ar beitspensum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliederungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon des halb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen. 3.3

Auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 10) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. D.___ er hobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faust schluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunden (Urk. 7/22/3 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation ein getreten ist, als das Schmerzmedikament Co- Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 7/24/6). Im übrigen beschränkt sich Dr. D.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unter lässt es, sich mit der abweichenden Einschätzung des Kreisarztes ausei nander zu setzen. 3. 4

Gestützt auf die beweis kräftige Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ vom 13. Dezember 2012 steht somit

mit dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das s dem Beschwerdeführer eine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ange passt e Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 4. 4.1

Wie dem heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess-Nr. UV.2014.00065, E. 4 f.) entnommen werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass der Unfallversicherer von keiner unfallbedingten Erwerbseinbusse ausging. Da damit auch keine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht ab gewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.2

Selbst wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt würde, ergäbe sich ein rentenausschliessender Invalid itätsgrad:

Der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo eine Ausbildung als „ Servicemecha niker “ absolviert hatte (Urk. 7/16/9 f.), ist gemäss Abschlussb ericht des Kreis arztes Dr. B.___

nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Automecha niker arbeitsfähig, allerdings in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit zu 100 % . Abzustellen ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4. Es ist somit von einem monatlichen Ein kommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012

(Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr . 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2188). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingte n Abzug s von 1 0 % beträgt das In valideneinkommen Fr. 56‘156. -- (Fr. 59‘995.--x 90 %). Wird das von der IV-Stelle ermittelte

Valideneinkommen von Fr. 65‘609.85 (welches unbestritten blieb)

dem anhand der LSE-Tabellenlöhne errechneten

Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- gegenüber gestellt, resultiert eine Erwerbs einbusse von 9‘454.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14.41 %, gerundet 14 %, entspricht. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro