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UV.2014.00065

Handverletzung, Kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung, Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen.

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1956 geborene X.___

war für die Firma Y.___ als Serviceme chaniker tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. August 2011 stolperte er beim Hochsteigen einer Treppe und zog sich eine Verst auchung an der rech ten Hand zu (Urk. 9/1). Am folgenden Tag suchte der Versicherte seinen Haus arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, auf, welcher eine

aktivierte Rad iocarpalarthrose diagnostizierte, eine Schmerzmedikation so wie Physiot herapie verordnete und eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tierte (Urk. 9/12). Am 5. September 2011 wurde die Arbeit wieder teilweise auf ge nommen, ab 10. Oktober 2011 attestierte Dr. Z.___

schliesslich eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12, 9/20). Wegen des protrahierten Verlaufs mit Rück fällen und rezidivierenden Schmerzen am Handgelenk überwies der Haus arzt seinen Patienten an Dr. med. A.___, Facharzt FMH Handchi rurgie und Chirurgie, welcher ein SLAC (scapholunate

advanced

collaps) wrist im Sta dium II rechts dominant sowie eine Arthroseaktivierung durch Sturz di agnos ti zierte und eine operative Sanierung empfahl (Urk. 9/21 : Bericht vom 29. Novem ber 2011). Diese wurde am 16. Januar 2012 im Spital B.___ durch geführt (Urk. 9/28).

Vor der am 6. August 2012 ambulant ausgeführten Me tallentfer nung (Urk. 9/ 72, 9/73) fand am 31. Juli 2012 eine kreisärztliche Un tersuchung statt (Urk. 9/65). Vom 3. bis 30. Oktober 2012 erfolgte eine ambu lante beruf liche Abklärung in der Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 9/81). Nach der Ab schlussuntersuchung vom 12. Dezember 2012 legte der Kreisarzt das Zumutbar keitsprofil fest (Urk. 9/93: Bericht vom 13. Dezember 2012 über die kreisärzt liche Abschlussuntersuchung) und schätzte den Integritätsschaden (Urk. 9/94). 1.2

Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine auf einer Integritätsein busse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu (Urk. 9/96). 1.3

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 wurde ein Arbeitstraining durchgeführt, des sen Kosten von der Invalidenversicherung getragen wurden (Urk. 9/ 117, 9/134, 10/1-20). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen An spruch auf eine Invalidenrente, da trotz der unfallbedingten Einschränkung keine Einkommenseinbusse entstehe (Urk. 9/126). Die dagegen gerichtete Ein sprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab gewiesen (Urk. 2 [= 9/138]). 2. 2.1

Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuwei sen (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 4. Juni 2014 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 13) auflegen. 2.3

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähig keit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zah len heran gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Median löhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben wer den. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die

physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhabe rinnen fest ge halten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahler messens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grund sätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspra cheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durch schnitts lohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, inner halb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werde n kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E.

4.2.3). 1.3 1.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, aufgrund des Unfalls vom

4. August 2011 leide der Versicherte unbestritten an Restfolgen, welche einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründeten. Der Kreisarzt Dr. med. D.___ habe diese Restfolgen in seiner Beurteilung des Integritäts scha dens vom 13. Dezember 2012 beschrieben . Im ärztlichen Abschlussuntersu chungsbericht vom 13. Dezember 2013 habe Dr. D.___ sodann ein Zumutbar keitsprofil erstellt. Darauf könne abgestellt werden, da keine widersprechenden ärztlichen Berichte aufliegen würden. Beim Bericht der Klinik

C.___ vom 13. November 2014 handle es sich um einen Bericht über eine berufliche Abklärung, welcher keine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ent halte und im übrigen nicht im Widerspruch zum kreisärztlich formulierte n Zu mutbarkeitsprofil stehe. Was schliesslich den Bericht des SAH über das Arbeits training betreffe, würde die Verfasserin vor allem die subjektiven Angaben des Versicherten widergeben, weshalb diesem nicht gefolgt werden könne. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Verwaltung habe das Inva lideneinkommen mittels DAP ermittelt. Die in den Akten genannten fünf Ar beitsplätze seien mit dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil ver einbar. Die bundesgerichtlichen Vorgaben für die Bemessung des Invalidenein kommens mittels DAP seien eingehalten worden. Der Durchschnittslohn der fünf ausgewählten Arbeitsplätze betrage Fr. 67'711.- - und liege damit über dem nicht

bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 63'570.--. Mangels Erwerbsein busse sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung einen Rentenanspruch verneint habe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl der Bericht der Klinik

C.___ über die berufliche Abklärung als auch derjenige des SAH über das Arbeitstraining stützten sich auf längere Beobachtungen im be ruflichen Alltag. Weder während der Abklärung in der Klinik C.___ noch im Verlauf des Arbeitstrainings habe ein Pensum von mehr als 50 % erreicht werden können, wobei zusätzlich noch eine wesentliche Leistungseinschränkung bestanden habe. Da ihm ausnahmslos eine vorbildliche Arbeitshaltung sowie eine hohe Motiva tion attestiert worden sei, seien die Ergebnisse der beruflichen Abklärung und die Feststellungen während des Arbeitstrainings bei der Zumutbarkeitsbe urtei lung zu berücksichtigen. Da dies vom Kreisarzt unterlassen worden sei, könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden. Es dränge sich daher eine medizi ni sche Begutachtung auf, welche die konkreten Auswirkungen der Un fallbe schwerden auf die Arbeitsfähigkeit

zu berücksichtigen habe. Namentlich sei zu beachten, dass die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden könne, und die Limite für das Tragen und Heben von Gewichten sei deutlich tiefer anzu setzen; der behandelnde Handchirurg habe in seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 eine Limite von zwei bis drei Kilogramm genannt, auch im Bericht über das Arbeitstraining sei festgehalten worden, dass der Beschwerde führer an seine Grenzen komme, sobald er mehr als fünf Kilogramm heben müsse. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, das Invalideneinkom men sei zu Unrech t mit der DAP-Methode ermittelt worden. Aus den aufgeleg ten DAP-Profilen gehe nicht hervor, ob die beschriebenen Tätigkeiten mit nicht zumutbaren repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien. Daher sei das Invaliden ein kommen aufgrund der Tabellenlöhne der LSE zu er mitteln, wobei ein ange messener behinderungsbedingter Abzug zu berücksichti gen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vor tag führte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC- Wrist im Stadium II rechts domi nant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe un klar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionser eignis am 4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am

6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der Klinik C.___ eine ambulante berufliche Abklärung erfolgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei le ichten Belastungen verspüre er aller dings im Verlauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen bestünden über den Meta karpalgelenken

Dig . II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwar tungs gemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten lin ken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht einge schränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfin g ern möglich. Sowohl die Pinch griffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % redu ziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unter schied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. A.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. A.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Ga rantie für ein e Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Versicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrations massnahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 9/93 S. 3 f.).

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Fle xionsbewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tä tigkeiten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Ge räten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 9/93 S. 4). 3.2

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser vicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht me hr zumutbar ist (Urk. 9/65 S. 2). Der Kreisarzt stellt e eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Ein schränkungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Fle xion, Ulnarduktion, Pinchgriff

- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er des halb dafür, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei . Dabei seien Tätigkei ten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermeiden, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgegen der vom Beschwerde führer wohl vertretenen Auffassung sind keine medizinischen Berichte akten kundig, welche diese Zumutbarkeits beurteilung in Frage stellen könnten . Dr. A.___

verzichtete auf die Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils und ver wies auf die kreisärztliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/88) . Bei der i n seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 9/84) enthaltenen Bemer kung, wenn der Patient die Hand etwas mehr als mit zwei bis drei Kilogramm belaste, würde er sofort Schmerzen bekommen, handelt es sich nicht um einen von ihm erhobenen ärztlichen Befund, sondern bloss um die Wiedergabe der vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden. Entsprechend ist diese Bemer kung in der Krankengeschichte nicht geeignet, das vom Kreisarzt in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte festgelegte Zumutbarkeits profil in Frage zu stellen. Auch die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklärung in der Klinik C.___ (Urk l . 9/81) waren dem Kreisarzt bekannt. Da es sich bei der beruflichen Abklä rung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Ein wand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hin aus gesteigert werden können, unbehelflich . Wie unschwer zu erken nen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeits beurteilung des Kreisarztes ein; a ufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbei ten (Urk. 9/81 S. 3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Im pulswirkung verbun den sind, beispielsweise das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfachere und leichte Montage arbeiten konnte der Be schwerdeführer hingegen ausführen; dabei sollen bloss geringfügige Schmer zen aufgetreten sein (Urk. 9/81 S. 4 f.). Es trifft zwar zu, dass sich die verantwort liche Eingliederungsfachperson gegenüber der Sachbe arbeiterin der Beschwer de gegnerin telefonisch dahingehend geäussert hat, dass der Beschwerdeführer für feinmotorische Tätigkeiten nicht geeignet sei (Urk. 9/79). Im Abschlussbericht wird indes eine entsprechende Einschränkung nicht beschrieben (Urk. 9/81) und könnte aus medizinischer Sicht vor dem Hin tergrund der kreisärztlich erho be nen klinischen Befunde (Urk. 9/93 S. 2 f.) auch nicht begründet werden.

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Ar beits training in einem Autocenter und wurde im Carrosserie

- und Autospritz werk eingesetzt (Urk. 9/134: Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entge gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Beobachtun gen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbarkeitsbeur teilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Beschwerdefüh rer zugewiesenen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um sol che, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispiels weise die Montage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifarbeiten) . So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche A rbeits pen sum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliede rungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon deshalb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen. 3.3

A uch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 13) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. E.___ er hobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faust schluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der

kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunde n (Urk. 9/93 S. 2 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation eingetreten ist, als das Schmerzmedikament Co- Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 9/100, 9/101, 9/102 und 9/103). Im übrigen

be schränkt sich Dr. E.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unterlässt es, sich mit der abweichenden Einschät zung des Kreisarztes auseinanderzusetzen.

Da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E.

1, 129 V 4 E.

1.2, je mit Hinweisen), kann schliesslich offen bleiben, ob die Kosten des von Dr. E.___ heute vorgeschlagenen operativen Eingriffs von der Beschwerdegeg nerin im Rahmen eines Rückfalls oder zur Behebung von Spätfolgen zu vergü ten wären. 4. 4.1

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat die SUVA fünf DAP-Blätter aus gewählt (Urk. 9/112). Bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr.

5498), als Staplerfahrer (DAP-Nr. 11123), als Prüfer (DAP-Nr. 10047), als Qualitätsprüfer (DAP-Nr. 3512) und als Hilfsarbeiter (DAP-Nr. 4771). Der Durchschnittslohn an diesen fünf Arbeitsplätzen betrug für das Jahr 2013 Fr. 67'710.60 (Urk. 9/112 S. 1). Dabei wählte die Verwaltung fünf Arbeitsplätze aus, die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht widersprechen; an sämtlichen Stellen sind bloss sehr leichte bis leichte Tätigkeiten mit manchmal zu hantierenden Lasten bis maximal 10 kg zu ver rich ten. Aufgrund der kreisärztlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf feinmotorische Fertigkeiten aus medizinischer Sicht nicht einge schränkt; die Funktion der Langfinger sowie des Daumens sind erhalten und auch der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich (Urk. 9/93 S. 3 f.). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer den Anfor derungen aus medizinischen Gründen nicht genügen könnte. Dass die verlang ten feinmotorischen Tätigkeiten mit nicht zumutbaren repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen der Hand oder gar mit Impulswirkung für die Hand verbunden wären, ist jedenfalls unwahrscheinlich. Aus den einzelnen Tätig keitsbeschrieben geht vielmehr hervor, dass es sich ausnahmslos um leichte Tä tig keiten handelt, bei welchen die Hände nicht über das im Alltag übliche Mass eingesetzt werden müssen. Dies trifft sowohl für das Einlegen, Pressen und Ent nehmen von Schaumstoffmatten, das Fahren mit einem Stapler, das Justieren und Prüfen von Präzisionswaagen, das optische Prüfen von galvanisierten Klein teilen samt Erfassung von Daten sowie das Prüfen von Schleifelementen zu. Die Verwaltung gab sodann die Gesamtzahl der trotz Einschränkung des Be schwer deführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn so wie den Durchschnittslohn der dem Zumutbarkeitsprofil entspre chenden Gruppe an (Urk. 9/112 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die das Bun desgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf DAP-Löhne stellte. Die Anwendung von Tabellen löhnen entfällt damit ebenso wie die Anrechnung eines

leidensbedingten Abzugs, wird doch bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens gestützt auf DAP-Profile den spezifischen Beeinträchti gungen des Beschwerde führers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. vorne E. 1.2). 4.2

Wird der Durchschnittslohn der fünf DAP-Arbeitsplätze von Fr. 67'710.60 dem nicht bestrittenen und korrekt ermittelten Valideneinkommen von Fr. 63'570.-- (Urk. 9/115, 9/125) gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. 5.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA mangels un fallbedingter Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 gerichtete Beschwerde ist daher ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähig keit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine auf einer Integritätsein busse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu (Urk. 9/96).

E. 1.3 Vom 6. Mai bis 5. November 2013 wurde ein Arbeitstraining durchgeführt, des sen Kosten von der Invalidenversicherung getragen wurden (Urk. 9/ 117, 9/134, 10/1-20). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen An spruch auf eine Invalidenrente, da trotz der unfallbedingten Einschränkung keine Einkommenseinbusse entstehe (Urk. 9/126). Die dagegen gerichtete Ein sprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab gewiesen (Urk. 2 [= 9/138]).

E. 1.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

E. 2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zah len heran gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Median löhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben wer den. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die

physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhabe rinnen fest ge halten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahler messens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grund sätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspra cheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durch schnitts lohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, inner halb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werde n kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E.

4.2.3).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, aufgrund des Unfalls vom

4. August 2011 leide der Versicherte unbestritten an Restfolgen, welche einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründeten. Der Kreisarzt Dr. med. D.___ habe diese Restfolgen in seiner Beurteilung des Integritäts scha dens vom 13. Dezember 2012 beschrieben . Im ärztlichen Abschlussuntersu chungsbericht vom 13. Dezember 2013 habe Dr. D.___ sodann ein Zumutbar keitsprofil erstellt. Darauf könne abgestellt werden, da keine widersprechenden ärztlichen Berichte aufliegen würden. Beim Bericht der Klinik

C.___ vom 13. November 2014 handle es sich um einen Bericht über eine berufliche Abklärung, welcher keine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ent halte und im übrigen nicht im Widerspruch zum kreisärztlich formulierte n Zu mutbarkeitsprofil stehe. Was schliesslich den Bericht des SAH über das Arbeits training betreffe, würde die Verfasserin vor allem die subjektiven Angaben des Versicherten widergeben, weshalb diesem nicht gefolgt werden könne. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Verwaltung habe das Inva lideneinkommen mittels DAP ermittelt. Die in den Akten genannten fünf Ar beitsplätze seien mit dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil ver einbar. Die bundesgerichtlichen Vorgaben für die Bemessung des Invalidenein kommens mittels DAP seien eingehalten worden. Der Durchschnittslohn der fünf ausgewählten Arbeitsplätze betrage Fr. 67'711.- - und liege damit über dem nicht

bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 63'570.--. Mangels Erwerbsein busse sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung einen Rentenanspruch verneint habe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl der Bericht der Klinik

C.___ über die berufliche Abklärung als auch derjenige des SAH über das Arbeitstraining stützten sich auf längere Beobachtungen im be ruflichen Alltag. Weder während der Abklärung in der Klinik C.___ noch im Verlauf des Arbeitstrainings habe ein Pensum von mehr als 50 % erreicht werden können, wobei zusätzlich noch eine wesentliche Leistungseinschränkung bestanden habe. Da ihm ausnahmslos eine vorbildliche Arbeitshaltung sowie eine hohe Motiva tion attestiert worden sei, seien die Ergebnisse der beruflichen Abklärung und die Feststellungen während des Arbeitstrainings bei der Zumutbarkeitsbe urtei lung zu berücksichtigen. Da dies vom Kreisarzt unterlassen worden sei, könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden. Es dränge sich daher eine medizi ni sche Begutachtung auf, welche die konkreten Auswirkungen der Un fallbe schwerden auf die Arbeitsfähigkeit

zu berücksichtigen habe. Namentlich sei zu beachten, dass die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden könne, und die Limite für das Tragen und Heben von Gewichten sei deutlich tiefer anzu setzen; der behandelnde Handchirurg habe in seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 eine Limite von zwei bis drei Kilogramm genannt, auch im Bericht über das Arbeitstraining sei festgehalten worden, dass der Beschwerde führer an seine Grenzen komme, sobald er mehr als fünf Kilogramm heben müsse. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, das Invalideneinkom men sei zu Unrech t mit der DAP-Methode ermittelt worden. Aus den aufgeleg ten DAP-Profilen gehe nicht hervor, ob die beschriebenen Tätigkeiten mit nicht zumutbaren repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien. Daher sei das Invaliden ein kommen aufgrund der Tabellenlöhne der LSE zu er mitteln, wobei ein ange messener behinderungsbedingter Abzug zu berücksichti gen sei (Urk. 1).

E. 2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vor tag führte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC- Wrist im Stadium II rechts domi nant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe un klar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionser eignis am 4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am

6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der Klinik C.___ eine ambulante berufliche Abklärung erfolgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei le ichten Belastungen verspüre er aller dings im Verlauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen bestünden über den Meta karpalgelenken

Dig . II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwar tungs gemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten lin ken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht einge schränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfin g ern möglich. Sowohl die Pinch griffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % redu ziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unter schied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. A.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. A.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Ga rantie für ein e Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Versicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrations massnahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 9/93 S. 3 f.).

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Fle xionsbewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tä tigkeiten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Ge räten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 9/93 S. 4).

E. 3.2 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser vicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht me hr zumutbar ist (Urk. 9/65 S. 2). Der Kreisarzt stellt e eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Ein schränkungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Fle xion, Ulnarduktion, Pinchgriff

- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er des halb dafür, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei . Dabei seien Tätigkei ten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermeiden, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgegen der vom Beschwerde führer wohl vertretenen Auffassung sind keine medizinischen Berichte akten kundig, welche diese Zumutbarkeits beurteilung in Frage stellen könnten . Dr. A.___

verzichtete auf die Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils und ver wies auf die kreisärztliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/88) . Bei der i n seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 9/84) enthaltenen Bemer kung, wenn der Patient die Hand etwas mehr als mit zwei bis drei Kilogramm belaste, würde er sofort Schmerzen bekommen, handelt es sich nicht um einen von ihm erhobenen ärztlichen Befund, sondern bloss um die Wiedergabe der vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden. Entsprechend ist diese Bemer kung in der Krankengeschichte nicht geeignet, das vom Kreisarzt in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte festgelegte Zumutbarkeits profil in Frage zu stellen. Auch die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklärung in der Klinik C.___ (Urk l . 9/81) waren dem Kreisarzt bekannt. Da es sich bei der beruflichen Abklä rung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Ein wand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hin aus gesteigert werden können, unbehelflich . Wie unschwer zu erken nen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeits beurteilung des Kreisarztes ein; a ufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbei ten (Urk. 9/81 S. 3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Im pulswirkung verbun den sind, beispielsweise das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfachere und leichte Montage arbeiten konnte der Be schwerdeführer hingegen ausführen; dabei sollen bloss geringfügige Schmer zen aufgetreten sein (Urk. 9/81 S. 4 f.). Es trifft zwar zu, dass sich die verantwort liche Eingliederungsfachperson gegenüber der Sachbe arbeiterin der Beschwer de gegnerin telefonisch dahingehend geäussert hat, dass der Beschwerdeführer für feinmotorische Tätigkeiten nicht geeignet sei (Urk. 9/79). Im Abschlussbericht wird indes eine entsprechende Einschränkung nicht beschrieben (Urk. 9/81) und könnte aus medizinischer Sicht vor dem Hin tergrund der kreisärztlich erho be nen klinischen Befunde (Urk. 9/93 S. 2 f.) auch nicht begründet werden.

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Ar beits training in einem Autocenter und wurde im Carrosserie

- und Autospritz werk eingesetzt (Urk. 9/134: Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entge gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Beobachtun gen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbarkeitsbeur teilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Beschwerdefüh rer zugewiesenen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um sol che, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispiels weise die Montage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifarbeiten) . So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche A rbeits pen sum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliede rungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon deshalb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen.

E. 3.3 A uch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 13) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. E.___ er hobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faust schluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der

kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunde n (Urk. 9/93 S. 2 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation eingetreten ist, als das Schmerzmedikament Co- Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 9/100, 9/101, 9/102 und 9/103). Im übrigen

be schränkt sich Dr. E.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unterlässt es, sich mit der abweichenden Einschät zung des Kreisarztes auseinanderzusetzen.

Da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E.

1, 129 V 4 E.

1.2, je mit Hinweisen), kann schliesslich offen bleiben, ob die Kosten des von Dr. E.___ heute vorgeschlagenen operativen Eingriffs von der Beschwerdegeg nerin im Rahmen eines Rückfalls oder zur Behebung von Spätfolgen zu vergü ten wären.

E. 4.1 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat die SUVA fünf DAP-Blätter aus gewählt (Urk. 9/112). Bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr.

5498), als Staplerfahrer (DAP-Nr. 11123), als Prüfer (DAP-Nr. 10047), als Qualitätsprüfer (DAP-Nr. 3512) und als Hilfsarbeiter (DAP-Nr. 4771). Der Durchschnittslohn an diesen fünf Arbeitsplätzen betrug für das Jahr 2013 Fr. 67'710.60 (Urk. 9/112 S. 1). Dabei wählte die Verwaltung fünf Arbeitsplätze aus, die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht widersprechen; an sämtlichen Stellen sind bloss sehr leichte bis leichte Tätigkeiten mit manchmal zu hantierenden Lasten bis maximal 10 kg zu ver rich ten. Aufgrund der kreisärztlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf feinmotorische Fertigkeiten aus medizinischer Sicht nicht einge schränkt; die Funktion der Langfinger sowie des Daumens sind erhalten und auch der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich (Urk. 9/93 S. 3 f.). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer den Anfor derungen aus medizinischen Gründen nicht genügen könnte. Dass die verlang ten feinmotorischen Tätigkeiten mit nicht zumutbaren repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen der Hand oder gar mit Impulswirkung für die Hand verbunden wären, ist jedenfalls unwahrscheinlich. Aus den einzelnen Tätig keitsbeschrieben geht vielmehr hervor, dass es sich ausnahmslos um leichte Tä tig keiten handelt, bei welchen die Hände nicht über das im Alltag übliche Mass eingesetzt werden müssen. Dies trifft sowohl für das Einlegen, Pressen und Ent nehmen von Schaumstoffmatten, das Fahren mit einem Stapler, das Justieren und Prüfen von Präzisionswaagen, das optische Prüfen von galvanisierten Klein teilen samt Erfassung von Daten sowie das Prüfen von Schleifelementen zu. Die Verwaltung gab sodann die Gesamtzahl der trotz Einschränkung des Be schwer deführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn so wie den Durchschnittslohn der dem Zumutbarkeitsprofil entspre chenden Gruppe an (Urk. 9/112 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die das Bun desgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf DAP-Löhne stellte. Die Anwendung von Tabellen löhnen entfällt damit ebenso wie die Anrechnung eines

leidensbedingten Abzugs, wird doch bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens gestützt auf DAP-Profile den spezifischen Beeinträchti gungen des Beschwerde führers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. vorne E. 1.2).

E. 4.2 Wird der Durchschnittslohn der fünf DAP-Arbeitsplätze von Fr. 67'710.60 dem nicht bestrittenen und korrekt ermittelten Valideneinkommen von Fr. 63'570.-- (Urk. 9/115, 9/125) gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse.

E. 5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA mangels un fallbedingter Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 gerichtete Beschwerde ist daher ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00065 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil

vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 840 1 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1956 geborene X.___

war für die Firma Y.___ als Serviceme chaniker tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. August 2011 stolperte er beim Hochsteigen einer Treppe und zog sich eine Verst auchung an der rech ten Hand zu (Urk. 9/1). Am folgenden Tag suchte der Versicherte seinen Haus arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, auf, welcher eine

aktivierte Rad iocarpalarthrose diagnostizierte, eine Schmerzmedikation so wie Physiot herapie verordnete und eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tierte (Urk. 9/12). Am 5. September 2011 wurde die Arbeit wieder teilweise auf ge nommen, ab 10. Oktober 2011 attestierte Dr. Z.___

schliesslich eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12, 9/20). Wegen des protrahierten Verlaufs mit Rück fällen und rezidivierenden Schmerzen am Handgelenk überwies der Haus arzt seinen Patienten an Dr. med. A.___, Facharzt FMH Handchi rurgie und Chirurgie, welcher ein SLAC (scapholunate

advanced

collaps) wrist im Sta dium II rechts dominant sowie eine Arthroseaktivierung durch Sturz di agnos ti zierte und eine operative Sanierung empfahl (Urk. 9/21 : Bericht vom 29. Novem ber 2011). Diese wurde am 16. Januar 2012 im Spital B.___ durch geführt (Urk. 9/28).

Vor der am 6. August 2012 ambulant ausgeführten Me tallentfer nung (Urk. 9/ 72, 9/73) fand am 31. Juli 2012 eine kreisärztliche Un tersuchung statt (Urk. 9/65). Vom 3. bis 30. Oktober 2012 erfolgte eine ambu lante beruf liche Abklärung in der Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 9/81). Nach der Ab schlussuntersuchung vom 12. Dezember 2012 legte der Kreisarzt das Zumutbar keitsprofil fest (Urk. 9/93: Bericht vom 13. Dezember 2012 über die kreisärzt liche Abschlussuntersuchung) und schätzte den Integritätsschaden (Urk. 9/94). 1.2

Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine auf einer Integritätsein busse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu (Urk. 9/96). 1.3

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 wurde ein Arbeitstraining durchgeführt, des sen Kosten von der Invalidenversicherung getragen wurden (Urk. 9/ 117, 9/134, 10/1-20). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen An spruch auf eine Invalidenrente, da trotz der unfallbedingten Einschränkung keine Einkommenseinbusse entstehe (Urk. 9/126). Die dagegen gerichtete Ein sprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab gewiesen (Urk. 2 [= 9/138]). 2. 2.1

Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuwei sen (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 4. Juni 2014 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 13) auflegen. 2.3

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähig keit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zah len heran gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Median löhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben wer den. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die

physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhabe rinnen fest ge halten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahler messens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grund sätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspra cheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durch schnitts lohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, inner halb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werde n kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E.

4.2.3). 1.3 1.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, aufgrund des Unfalls vom

4. August 2011 leide der Versicherte unbestritten an Restfolgen, welche einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründeten. Der Kreisarzt Dr. med. D.___ habe diese Restfolgen in seiner Beurteilung des Integritäts scha dens vom 13. Dezember 2012 beschrieben . Im ärztlichen Abschlussuntersu chungsbericht vom 13. Dezember 2013 habe Dr. D.___ sodann ein Zumutbar keitsprofil erstellt. Darauf könne abgestellt werden, da keine widersprechenden ärztlichen Berichte aufliegen würden. Beim Bericht der Klinik

C.___ vom 13. November 2014 handle es sich um einen Bericht über eine berufliche Abklärung, welcher keine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ent halte und im übrigen nicht im Widerspruch zum kreisärztlich formulierte n Zu mutbarkeitsprofil stehe. Was schliesslich den Bericht des SAH über das Arbeits training betreffe, würde die Verfasserin vor allem die subjektiven Angaben des Versicherten widergeben, weshalb diesem nicht gefolgt werden könne. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Verwaltung habe das Inva lideneinkommen mittels DAP ermittelt. Die in den Akten genannten fünf Ar beitsplätze seien mit dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil ver einbar. Die bundesgerichtlichen Vorgaben für die Bemessung des Invalidenein kommens mittels DAP seien eingehalten worden. Der Durchschnittslohn der fünf ausgewählten Arbeitsplätze betrage Fr. 67'711.- - und liege damit über dem nicht

bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 63'570.--. Mangels Erwerbsein busse sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung einen Rentenanspruch verneint habe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl der Bericht der Klinik

C.___ über die berufliche Abklärung als auch derjenige des SAH über das Arbeitstraining stützten sich auf längere Beobachtungen im be ruflichen Alltag. Weder während der Abklärung in der Klinik C.___ noch im Verlauf des Arbeitstrainings habe ein Pensum von mehr als 50 % erreicht werden können, wobei zusätzlich noch eine wesentliche Leistungseinschränkung bestanden habe. Da ihm ausnahmslos eine vorbildliche Arbeitshaltung sowie eine hohe Motiva tion attestiert worden sei, seien die Ergebnisse der beruflichen Abklärung und die Feststellungen während des Arbeitstrainings bei der Zumutbarkeitsbe urtei lung zu berücksichtigen. Da dies vom Kreisarzt unterlassen worden sei, könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden. Es dränge sich daher eine medizi ni sche Begutachtung auf, welche die konkreten Auswirkungen der Un fallbe schwerden auf die Arbeitsfähigkeit

zu berücksichtigen habe. Namentlich sei zu beachten, dass die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden könne, und die Limite für das Tragen und Heben von Gewichten sei deutlich tiefer anzu setzen; der behandelnde Handchirurg habe in seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 eine Limite von zwei bis drei Kilogramm genannt, auch im Bericht über das Arbeitstraining sei festgehalten worden, dass der Beschwerde führer an seine Grenzen komme, sobald er mehr als fünf Kilogramm heben müsse. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, das Invalideneinkom men sei zu Unrech t mit der DAP-Methode ermittelt worden. Aus den aufgeleg ten DAP-Profilen gehe nicht hervor, ob die beschriebenen Tätigkeiten mit nicht zumutbaren repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien. Daher sei das Invaliden ein kommen aufgrund der Tabellenlöhne der LSE zu er mitteln, wobei ein ange messener behinderungsbedingter Abzug zu berücksichti gen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vor tag führte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC- Wrist im Stadium II rechts domi nant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe un klar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionser eignis am 4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am

6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der Klinik C.___ eine ambulante berufliche Abklärung erfolgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei le ichten Belastungen verspüre er aller dings im Verlauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen bestünden über den Meta karpalgelenken

Dig . II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwar tungs gemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten lin ken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht einge schränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfin g ern möglich. Sowohl die Pinch griffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % redu ziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unter schied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. A.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. A.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Ga rantie für ein e Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Versicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrations massnahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 9/93 S. 3 f.).

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Fle xionsbewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tä tigkeiten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Ge räten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 9/93 S. 4). 3.2

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser vicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht me hr zumutbar ist (Urk. 9/65 S. 2). Der Kreisarzt stellt e eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Ein schränkungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Fle xion, Ulnarduktion, Pinchgriff

- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er des halb dafür, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei . Dabei seien Tätigkei ten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermeiden, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgegen der vom Beschwerde führer wohl vertretenen Auffassung sind keine medizinischen Berichte akten kundig, welche diese Zumutbarkeits beurteilung in Frage stellen könnten . Dr. A.___

verzichtete auf die Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils und ver wies auf die kreisärztliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/88) . Bei der i n seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 9/84) enthaltenen Bemer kung, wenn der Patient die Hand etwas mehr als mit zwei bis drei Kilogramm belaste, würde er sofort Schmerzen bekommen, handelt es sich nicht um einen von ihm erhobenen ärztlichen Befund, sondern bloss um die Wiedergabe der vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden. Entsprechend ist diese Bemer kung in der Krankengeschichte nicht geeignet, das vom Kreisarzt in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte festgelegte Zumutbarkeits profil in Frage zu stellen. Auch die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklärung in der Klinik C.___ (Urk l . 9/81) waren dem Kreisarzt bekannt. Da es sich bei der beruflichen Abklä rung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Ein wand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hin aus gesteigert werden können, unbehelflich . Wie unschwer zu erken nen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeits beurteilung des Kreisarztes ein; a ufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbei ten (Urk. 9/81 S. 3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Im pulswirkung verbun den sind, beispielsweise das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfachere und leichte Montage arbeiten konnte der Be schwerdeführer hingegen ausführen; dabei sollen bloss geringfügige Schmer zen aufgetreten sein (Urk. 9/81 S. 4 f.). Es trifft zwar zu, dass sich die verantwort liche Eingliederungsfachperson gegenüber der Sachbe arbeiterin der Beschwer de gegnerin telefonisch dahingehend geäussert hat, dass der Beschwerdeführer für feinmotorische Tätigkeiten nicht geeignet sei (Urk. 9/79). Im Abschlussbericht wird indes eine entsprechende Einschränkung nicht beschrieben (Urk. 9/81) und könnte aus medizinischer Sicht vor dem Hin tergrund der kreisärztlich erho be nen klinischen Befunde (Urk. 9/93 S. 2 f.) auch nicht begründet werden.

Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Ar beits training in einem Autocenter und wurde im Carrosserie

- und Autospritz werk eingesetzt (Urk. 9/134: Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entge gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Beobachtun gen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbarkeitsbeur teilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Beschwerdefüh rer zugewiesenen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um sol che, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispiels weise die Montage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifarbeiten) . So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche A rbeits pen sum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliede rungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon deshalb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen. 3.3

A uch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 13) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. E.___ er hobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faust schluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der

kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunde n (Urk. 9/93 S. 2 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation eingetreten ist, als das Schmerzmedikament Co- Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 9/100, 9/101, 9/102 und 9/103). Im übrigen

be schränkt sich Dr. E.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unterlässt es, sich mit der abweichenden Einschät zung des Kreisarztes auseinanderzusetzen.

Da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E.

1, 129 V 4 E.

1.2, je mit Hinweisen), kann schliesslich offen bleiben, ob die Kosten des von Dr. E.___ heute vorgeschlagenen operativen Eingriffs von der Beschwerdegeg nerin im Rahmen eines Rückfalls oder zur Behebung von Spätfolgen zu vergü ten wären. 4. 4.1

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat die SUVA fünf DAP-Blätter aus gewählt (Urk. 9/112). Bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr.

5498), als Staplerfahrer (DAP-Nr. 11123), als Prüfer (DAP-Nr. 10047), als Qualitätsprüfer (DAP-Nr. 3512) und als Hilfsarbeiter (DAP-Nr. 4771). Der Durchschnittslohn an diesen fünf Arbeitsplätzen betrug für das Jahr 2013 Fr. 67'710.60 (Urk. 9/112 S. 1). Dabei wählte die Verwaltung fünf Arbeitsplätze aus, die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht widersprechen; an sämtlichen Stellen sind bloss sehr leichte bis leichte Tätigkeiten mit manchmal zu hantierenden Lasten bis maximal 10 kg zu ver rich ten. Aufgrund der kreisärztlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf feinmotorische Fertigkeiten aus medizinischer Sicht nicht einge schränkt; die Funktion der Langfinger sowie des Daumens sind erhalten und auch der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich (Urk. 9/93 S. 3 f.). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer den Anfor derungen aus medizinischen Gründen nicht genügen könnte. Dass die verlang ten feinmotorischen Tätigkeiten mit nicht zumutbaren repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen der Hand oder gar mit Impulswirkung für die Hand verbunden wären, ist jedenfalls unwahrscheinlich. Aus den einzelnen Tätig keitsbeschrieben geht vielmehr hervor, dass es sich ausnahmslos um leichte Tä tig keiten handelt, bei welchen die Hände nicht über das im Alltag übliche Mass eingesetzt werden müssen. Dies trifft sowohl für das Einlegen, Pressen und Ent nehmen von Schaumstoffmatten, das Fahren mit einem Stapler, das Justieren und Prüfen von Präzisionswaagen, das optische Prüfen von galvanisierten Klein teilen samt Erfassung von Daten sowie das Prüfen von Schleifelementen zu. Die Verwaltung gab sodann die Gesamtzahl der trotz Einschränkung des Be schwer deführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn so wie den Durchschnittslohn der dem Zumutbarkeitsprofil entspre chenden Gruppe an (Urk. 9/112 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die das Bun desgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf DAP-Löhne stellte. Die Anwendung von Tabellen löhnen entfällt damit ebenso wie die Anrechnung eines

leidensbedingten Abzugs, wird doch bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens gestützt auf DAP-Profile den spezifischen Beeinträchti gungen des Beschwerde führers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. vorne E. 1.2). 4.2

Wird der Durchschnittslohn der fünf DAP-Arbeitsplätze von Fr. 67'710.60 dem nicht bestrittenen und korrekt ermittelten Valideneinkommen von Fr. 63'570.-- (Urk. 9/115, 9/125) gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. 5.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA mangels un fallbedingter Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 gerichtete Beschwerde ist daher ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro