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IV.2014.00530

Kein Rentenanspruch; beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung aufgrund einer Kriterienüberprüfung bejaht. (BGE 9C_899/2014)

Zürich SozVersG · 2014-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, reiste 1981 von Kosovo in die Schweiz ein , wo er zunächst unter anderem als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war ( vgl. zum Sach verhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012, Urk. 6/59). Im Jahr 1982 unterzog er

sich eine r

Menis kekto mie

am linken Knie . Im Weitern wurde ihm aufgrund eines in den Akten nicht näher dokumentierten Vorfalls von der Invalidenversi cherung für die Zeit ab 1. Dezember 1988 bis zum 30. April 1989 eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Invali denrente zugesprochen .

Ab dem Jahr 1991 war er als Hilfsarbeiter in Garagen tätig. Dabei erlitt er am 15. November 1996 eine Kon tu sion am linken Knie, nachdem eine Autofelge von einem Stapel auf sein Knie gefallen war. Darauf wurde er am 21. Februar 1997 am linke n Knie operiert . Danach nahm er, mit Unterbrüchen, seine Tätigkeit wieder auf. Zuletzt arbeitete er ab 1. April 200 1 bis Februar 2008 als Fahrzeug aufbereiter bei der Y.___ AG . Aufgrund zuneh mender Schmerzen im linken Knie seit dem

2. November 2007, was er als Rückfall vermeldete, sowie aufgrund eines Treppensturzes vom 8. März 2008 meldete er sich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva ) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) zu. Am 2 7. Januar 2010 schloss sie den Fall grundsä tzlich ab und stellte einen sepa raten Entscheid bezüglich der Integritätsentschä digung in Aussicht . Diese setzte sie am 1 6. Februar 2010 aufgrund einer Integritäts einbusse von 23, 2 % auf Fr. 22'550.40 fest.

Am 7. Dezember 2009 hatte sich der Versicherte un ter anderem wegen seiner Kniebe schwerden auch bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug angemeldet . Die IV-Stelle klärte die medizini schen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem die Akten der Suva bei. Gestützt darauf verneinte sie mit Ve rfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 6/29 ) bei einem Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung w urde mit Urteil des hiesigen Ge richts IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012 aufgehoben und die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische

Abklärung en

vornehme und hernach

über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 6/59 ) .

In Nachachtung dieses Urteils nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und holte dabei von der Z.___ ( Z.___ ) ein polydis ziplinäres

Gutachten vom 1 2. Juli 2013 ein (Urk. 6/86 ). Gestützt darauf ver neinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/89, Urk. 6/96, Urk. 6/102; Urk. 6/104, Urk. 6/106) mit Verfügung vom 1 0. April 2014 (Urk. 2) b ei einem Invaliditätsgrad von 5 %

einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen, namentlich unter Einholung ergän zender Auskünfte von den Z.___ -Gutachtern. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter - krankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver - änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im Rückweisungsurteil IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012 (Urk. 6 /59) führte das Sozialversicherun gsgericht unter anderem aus ( E. 2.1 und E.4.2 ), es sei u n bestritten, dass seit der (durch das Urteil der damals zuständig gewesenen AHV- Rekurskommission vom 2 3. November 1992 abgeänderten) Verfügu ng vom 9. August 1991 - mit welcher dem Versicherten ab 1. Dezember 1988 bis zum 3 0. April 1989 eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Rente zuge sprochen worden war

- bis zum Erlass der (damals) angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versichert en eingetreten sei . Damit stelle sich die F rage nach den Auswirkungen des verän derten Gesundheitszustandes auf di e Arbeits- und Erwerbsfähigkeit . Da der Beschwerdeführer jedoch verschiedene gesundheitliche Probleme aufweise, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit noch ungeklärt sei , seien weitere Abklärungen notwendig. Die Sache sei deshalb an die IV-Stelle zur Ver anlassung einer interdisziplinären, auch die psychischen Aspekte um fassenden Begutachtung zurückzuweisen. Diese werde sich

für den gesamten massgeben den Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestamm ten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. 2.2

Das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 6/86 ) basiert

auf einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersu chung vom 23., 2 4. und 3 1. Mai 201 3. Dabei diagnosti zierten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) bei einem Verdacht auf Aggravation, eine Gonarthrose links mit einem Status nach einer offenen medialen Meniskektomie (1982) und einer arthroskopischen

Teilmeniskektomie (1997), geringe mehrsegmentale Osteochondrose n und Spon dylophyten der Halswirbelsäule (HWS), eine beginnende Coxarthrose links mehr als rechts, eine beginnende Gonarthrose rechts, eine inhomogene Knochen struktur der Achillessehne links , ein chronisches intermittierendes Lumbover tebralsyndrom mit einer Spondylarthrose und eine Arthrose des Metacarpopha langeal -(MCP)Gelenks II links sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – einen Diabetes mellitus und eine seit zwei Monaten behandelte arterielle Hypertonie. Die Gesamtbeur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen ei ner interdisziplinä ren Schluss beurteilung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 6/59/25 ff.): In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Hilfsmechani ker

sei der Versicherte seit E nde Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangep asste Tätigkeit – das heisst eine

vor wiegend sitzende

Tätigkeit mit der Möglichkeit, nach Bedarf Entlastungspositionen einzunehmen (aufzustehen, das Knie zu strecken und durchzubeugen ) , mit (denkbaren) kürzeren Gehstrecken ohne zusätzliche Tragbelastung, jedoch ohne Gehen von Treppen, ohne schwere und mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten mit vermehrter Belastung des Knies, ohne Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Greifkraft und das Handgeschick respektive mit hochrepetitiven Bewegunge n der linken Hand, speziell Dau men /Zeigfinger betreffend – s ei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer leichten Leistungsminderung von 10 % aufgrund einer gering a usgeprägten psychischen Störung seit Februar 2008 zumutbar. 3. 3.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt ha t – bas iert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis und Berück sich tigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutacht ens (E. 1.6 ) . 3 .2

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (Urk. 1), dass die im Zusammenhang mit der im Gutachten diagnostizieren Schmerzstörung zu prüfenden Kriterien in ausreichendem Mass erfüllt respektive die chronische Schmerzstörung als unüberwindbar anzusehen seien. Diese Auffassung ist unbegründet :

Eine schwere psychische Komorbidität

wurde im Gutachten explizit verneint. Es gilt daher die Rechtsprechung, wonach eine leichte depressive Episode keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung darstellt (Urteil des Bundesgericht s 9C_5/2014 vom 9. April 2014, E. 4.1.1). Was die übrigen Krite rien betrifft, so liegt ein sozial er Rückzug in allen Belangen in Anbetracht der im psychiatrischen Teil gutachten dargelegten (Urk. 6/86 /37) unbestrittenen Kontakte des Versicherten zu seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und Ver wandten (Enkel) ebenfalls nicht vor. Denn ein sozialer Rückzug im Sinne der Rechtsprechung umfasst entgegen der Auffassung des Versicherten auch diesen Personenkreis (Urteile des Bundesgerichts 9C_936/2011 vom 2 1. März 2012, E. 4.2.2.1 ,

und I 240/05 vom 3 1. August 2005 , E. 2.2). Das Kriterium der chroni schen körperlichen Begleiterkrankung und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis sion ist praxisgemäss als nicht erfüllt zu betrachten, da aus somatischer Sicht eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_5/2014 vom 9. April 2014, E. 4.1.2). Hinsichtlich des Kriterium s eines verfestigten , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit") wurde ihm psychiatrischen Teilgutach ten zwar festgehalten (Urk. 6/86 /40 f.), dass die Kränkung ( in Bezug auf die Invalidenversicherung, die Suva und den Arbeitge ber im Zusammenhang mit ihrem Verhalten bezüglich des Unfalls und seiner Schmerzen) und das Unfallereignis auf so dysfunktionale Weise im Beschwer deführer verbunden seien, so dass ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vorliege, respektive dass die dysfunktionale n Verarbeitungsmuster und die Einstellungen des Beschwerdeführers dem Teilgut achter , vielleicht auch weil nie eine psychiatrische Therapie versucht worden sei, mittlerweise zu stark chronifiziert und therapeutisch nicht meh r veränderbar erscheinen würden. Indessen spielen bei diesem Kriterium die invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevanten psycho so zialen Belastungen in Form der erwähnten Kränkung und Einstellung en des Versicherten eine massgebende Rolle, so dass auch dieses Kriterium eher zu verneinen ist. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, weil das Kriterium – auch gemäss den Ausfüh rungen im Gutachten

– zumindest nicht als derart intensiv erfüllt und ausge prägt gelten kann, dass es, ohne dass in erheblichem Umfang weitere Kriterien erfüllt wären, den Schluss auf eine Invalidität

zuliesse . Das Kriterium einer konsequent durchgeführte n Therapie ist ebenfalls zu verneinen. Zusammenfas send sind somit die übrigen rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien weder gehäuft erfüllt noch ist das Kriterium des (allenfalls zu bejahenden) pri mären Krankheitsgewinns derart ausgeprägt, dass auf eine psychisch bedingte (teilweise) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre. Diese Folge rung drängt sich umso mehr auf, als im Gutachten eine deutliche Tendenz zur Aggravation festgestellt wurde. Bei derartigen Konstellationen liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des Bundesgericht s 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Kriterien ist im Übrigen entgegen der A uffassung des Beschwerdeführers

(Urk. 1 S. 7 f) k ein Widerspruch im psychi atrischen Teilgutachten ersichtlich ; ein solcher relevanter Widerspruch wurde von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Die Akten lassen somit eine für die Anspruchsprüfung ausreichende Beurtei lung der genannten Kriterien zu.

V on weiteren Abklärungen ist abzusehen , da sie keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse versprechen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b). 3 .3

Weitere konkrete Einwände gegen das Z.___ -Gutachten brachte der Beschwerde führer nicht vor, und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit nach der Z.___ -Begutachtung bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1 0. April 2014, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen auf grund der medizinischen Aktenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher fest zuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch (grundsätzlich) in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 abzustellen und deshalb von einer 90%igen oder – was offen bleiben kann - 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. 4 . 4.1

Ausgehend von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs ursprünglich einen Invaliditätsgrad von 27 %

( Valideneinkommen von Fr. 63‘245 .-; Invali deneinkommen von Fr. 45‘884.- ; Urk. 6/87 in Verbindung mit Urk. 2 S. 3 oben ) . In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ermittelte sie, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und ohne Berücksichtigung eines Abzug s vom Tabellenlohn , im Rahmen eines Einkom mensvergleichs neu einen Invaliditätsgrad von 5 % ( Valideneinkommen von Fr. 63‘245.-; Invalideneinkommen von Fr. 59‘979 .- ; Urk. 2 [in welcher teilweise versehentlich noch das ursprüngliche Invalideneinkommen von Fr. 48‘ 884.- aufgeführt wurde] und Urk. 6/103/2). Gemäss diesen Einkommensvergleichen, welche unbestritten geblieben sind, steht in jedem Fall fest , dass ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vorliegt, weshalb die Frage n , ob von einer 90%igen oder 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepa ssten Tätigkeit auszugehen und ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 15 % oder 0 % vorzunehmen ist , offen bleiben können . Mangels Vorliegen s einer Invali dität besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente . 4.2

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerde verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige run g von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800 .- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 bis Februar 2008 als Fahrzeug aufbereiter bei der Y.___ AG . Aufgrund zuneh mender Schmerzen im linken Knie seit dem

2. November 2007, was er als Rückfall vermeldete, sowie aufgrund eines Treppensturzes vom 8. März 2008 meldete er sich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva ) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) zu. Am 2 7. Januar 2010 schloss sie den Fall grundsä tzlich ab und stellte einen sepa raten Entscheid bezüglich der Integritätsentschä digung in Aussicht . Diese setzte sie am 1 6. Februar 2010 aufgrund einer Integritäts einbusse von 23,

E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter - krankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver - änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der

E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 % auf Fr. 22'550.40 fest.

Am 7. Dezember 2009 hatte sich der Versicherte un ter anderem wegen seiner Kniebe schwerden auch bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug angemeldet . Die IV-Stelle klärte die medizini schen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem die Akten der Suva bei. Gestützt darauf verneinte sie mit Ve rfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 6/29 ) bei einem Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung w urde mit Urteil des hiesigen Ge richts IV.2010.00627 vom

E. 2.1 Im Rückweisungsurteil IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012 (Urk.

E. 2.2 Das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 6/86 ) basiert

auf einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersu chung vom 23., 2 4. und 3 1. Mai 201 3. Dabei diagnosti zierten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) bei einem Verdacht auf Aggravation, eine Gonarthrose links mit einem Status nach einer offenen medialen Meniskektomie (1982) und einer arthroskopischen

Teilmeniskektomie (1997), geringe mehrsegmentale Osteochondrose n und Spon dylophyten der Halswirbelsäule (HWS), eine beginnende Coxarthrose links mehr als rechts, eine beginnende Gonarthrose rechts, eine inhomogene Knochen struktur der Achillessehne links , ein chronisches intermittierendes Lumbover tebralsyndrom mit einer Spondylarthrose und eine Arthrose des Metacarpopha langeal -(MCP)Gelenks II links sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – einen Diabetes mellitus und eine seit zwei Monaten behandelte arterielle Hypertonie. Die Gesamtbeur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen ei ner interdisziplinä ren Schluss beurteilung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 6/59/25 ff.): In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Hilfsmechani ker

sei der Versicherte seit E nde Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangep asste Tätigkeit – das heisst eine

vor wiegend sitzende

Tätigkeit mit der Möglichkeit, nach Bedarf Entlastungspositionen einzunehmen (aufzustehen, das Knie zu strecken und durchzubeugen ) , mit (denkbaren) kürzeren Gehstrecken ohne zusätzliche Tragbelastung, jedoch ohne Gehen von Treppen, ohne schwere und mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten mit vermehrter Belastung des Knies, ohne Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Greifkraft und das Handgeschick respektive mit hochrepetitiven Bewegunge n der linken Hand, speziell Dau men /Zeigfinger betreffend – s ei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer leichten Leistungsminderung von 10 % aufgrund einer gering a usgeprägten psychischen Störung seit Februar 2008 zumutbar. 3.

E. 3 1. August 2012 aufgehoben und die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische

Abklärung en

vornehme und hernach

über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 6/59 ) .

In Nachachtung dieses Urteils nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und holte dabei von der Z.___ ( Z.___ ) ein polydis ziplinäres

Gutachten vom 1 2. Juli 2013 ein (Urk. 6/86 ). Gestützt darauf ver neinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/89, Urk. 6/96, Urk. 6/102; Urk. 6/104, Urk. 6/106) mit Verfügung vom 1 0. April 2014 (Urk. 2) b ei einem Invaliditätsgrad von 5 %

einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen, namentlich unter Einholung ergän zender Auskünfte von den Z.___ -Gutachtern. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Das Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt ha t – bas iert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis und Berück sich tigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutacht ens (E. 1.6 ) . 3 .2

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (Urk. 1), dass die im Zusammenhang mit der im Gutachten diagnostizieren Schmerzstörung zu prüfenden Kriterien in ausreichendem Mass erfüllt respektive die chronische Schmerzstörung als unüberwindbar anzusehen seien. Diese Auffassung ist unbegründet :

Eine schwere psychische Komorbidität

wurde im Gutachten explizit verneint. Es gilt daher die Rechtsprechung, wonach eine leichte depressive Episode keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung darstellt (Urteil des Bundesgericht s 9C_5/2014 vom 9. April 2014, E. 4.1.1). Was die übrigen Krite rien betrifft, so liegt ein sozial er Rückzug in allen Belangen in Anbetracht der im psychiatrischen Teil gutachten dargelegten (Urk. 6/86 /37) unbestrittenen Kontakte des Versicherten zu seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und Ver wandten (Enkel) ebenfalls nicht vor. Denn ein sozialer Rückzug im Sinne der Rechtsprechung umfasst entgegen der Auffassung des Versicherten auch diesen Personenkreis (Urteile des Bundesgerichts 9C_936/2011 vom 2 1. März 2012, E. 4.2.2.1 ,

und I 240/05 vom 3 1. August 2005 , E. 2.2). Das Kriterium der chroni schen körperlichen Begleiterkrankung und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis sion ist praxisgemäss als nicht erfüllt zu betrachten, da aus somatischer Sicht eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_5/2014 vom 9. April 2014, E. 4.1.2). Hinsichtlich des Kriterium s eines verfestigten , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit") wurde ihm psychiatrischen Teilgutach ten zwar festgehalten (Urk. 6/86 /40 f.), dass die Kränkung ( in Bezug auf die Invalidenversicherung, die Suva und den Arbeitge ber im Zusammenhang mit ihrem Verhalten bezüglich des Unfalls und seiner Schmerzen) und das Unfallereignis auf so dysfunktionale Weise im Beschwer deführer verbunden seien, so dass ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vorliege, respektive dass die dysfunktionale n Verarbeitungsmuster und die Einstellungen des Beschwerdeführers dem Teilgut achter , vielleicht auch weil nie eine psychiatrische Therapie versucht worden sei, mittlerweise zu stark chronifiziert und therapeutisch nicht meh r veränderbar erscheinen würden. Indessen spielen bei diesem Kriterium die invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevanten psycho so zialen Belastungen in Form der erwähnten Kränkung und Einstellung en des Versicherten eine massgebende Rolle, so dass auch dieses Kriterium eher zu verneinen ist. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, weil das Kriterium – auch gemäss den Ausfüh rungen im Gutachten

– zumindest nicht als derart intensiv erfüllt und ausge prägt gelten kann, dass es, ohne dass in erheblichem Umfang weitere Kriterien erfüllt wären, den Schluss auf eine Invalidität

zuliesse . Das Kriterium einer konsequent durchgeführte n Therapie ist ebenfalls zu verneinen. Zusammenfas send sind somit die übrigen rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien weder gehäuft erfüllt noch ist das Kriterium des (allenfalls zu bejahenden) pri mären Krankheitsgewinns derart ausgeprägt, dass auf eine psychisch bedingte (teilweise) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre. Diese Folge rung drängt sich umso mehr auf, als im Gutachten eine deutliche Tendenz zur Aggravation festgestellt wurde. Bei derartigen Konstellationen liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des Bundesgericht s 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Kriterien ist im Übrigen entgegen der A uffassung des Beschwerdeführers

(Urk. 1 S. 7 f) k ein Widerspruch im psychi atrischen Teilgutachten ersichtlich ; ein solcher relevanter Widerspruch wurde von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Die Akten lassen somit eine für die Anspruchsprüfung ausreichende Beurtei lung der genannten Kriterien zu.

V on weiteren Abklärungen ist abzusehen , da sie keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse versprechen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b). 3 .3

Weitere konkrete Einwände gegen das Z.___ -Gutachten brachte der Beschwerde führer nicht vor, und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit nach der Z.___ -Begutachtung bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1 0. April 2014, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen auf grund der medizinischen Aktenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher fest zuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch (grundsätzlich) in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 abzustellen und deshalb von einer 90%igen oder – was offen bleiben kann - 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. 4 . 4.1

Ausgehend von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs ursprünglich einen Invaliditätsgrad von 27 %

( Valideneinkommen von Fr. 63‘245 .-; Invali deneinkommen von Fr. 45‘884.- ; Urk. 6/87 in Verbindung mit Urk. 2 S. 3 oben ) . In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ermittelte sie, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und ohne Berücksichtigung eines Abzug s vom Tabellenlohn , im Rahmen eines Einkom mensvergleichs neu einen Invaliditätsgrad von 5 % ( Valideneinkommen von Fr. 63‘245.-; Invalideneinkommen von Fr. 59‘979 .- ; Urk. 2 [in welcher teilweise versehentlich noch das ursprüngliche Invalideneinkommen von Fr. 48‘ 884.- aufgeführt wurde] und Urk. 6/103/2). Gemäss diesen Einkommensvergleichen, welche unbestritten geblieben sind, steht in jedem Fall fest , dass ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vorliegt, weshalb die Frage n , ob von einer 90%igen oder 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepa ssten Tätigkeit auszugehen und ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 15 % oder 0 % vorzunehmen ist , offen bleiben können . Mangels Vorliegen s einer Invali dität besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente . 4.2

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerde verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige run g von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800 .- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 5 IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

E. 6 /59) führte das Sozialversicherun gsgericht unter anderem aus ( E. 2.1 und E.4.2 ), es sei u n bestritten, dass seit der (durch das Urteil der damals zuständig gewesenen AHV- Rekurskommission vom 2 3. November 1992 abgeänderten) Verfügu ng vom 9. August 1991 - mit welcher dem Versicherten ab 1. Dezember 1988 bis zum 3 0. April 1989 eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Rente zuge sprochen worden war

- bis zum Erlass der (damals) angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versichert en eingetreten sei . Damit stelle sich die F rage nach den Auswirkungen des verän derten Gesundheitszustandes auf di e Arbeits- und Erwerbsfähigkeit . Da der Beschwerdeführer jedoch verschiedene gesundheitliche Probleme aufweise, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit noch ungeklärt sei , seien weitere Abklärungen notwendig. Die Sache sei deshalb an die IV-Stelle zur Ver anlassung einer interdisziplinären, auch die psychischen Aspekte um fassenden Begutachtung zurückzuweisen. Diese werde sich

für den gesamten massgeben den Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestamm ten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00530 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

28. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, reiste 1981 von Kosovo in die Schweiz ein , wo er zunächst unter anderem als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war ( vgl. zum Sach verhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012, Urk. 6/59). Im Jahr 1982 unterzog er

sich eine r

Menis kekto mie

am linken Knie . Im Weitern wurde ihm aufgrund eines in den Akten nicht näher dokumentierten Vorfalls von der Invalidenversi cherung für die Zeit ab 1. Dezember 1988 bis zum 30. April 1989 eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Invali denrente zugesprochen .

Ab dem Jahr 1991 war er als Hilfsarbeiter in Garagen tätig. Dabei erlitt er am 15. November 1996 eine Kon tu sion am linken Knie, nachdem eine Autofelge von einem Stapel auf sein Knie gefallen war. Darauf wurde er am 21. Februar 1997 am linke n Knie operiert . Danach nahm er, mit Unterbrüchen, seine Tätigkeit wieder auf. Zuletzt arbeitete er ab 1. April 200 1 bis Februar 2008 als Fahrzeug aufbereiter bei der Y.___ AG . Aufgrund zuneh mender Schmerzen im linken Knie seit dem

2. November 2007, was er als Rückfall vermeldete, sowie aufgrund eines Treppensturzes vom 8. März 2008 meldete er sich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva ) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) zu. Am 2 7. Januar 2010 schloss sie den Fall grundsä tzlich ab und stellte einen sepa raten Entscheid bezüglich der Integritätsentschä digung in Aussicht . Diese setzte sie am 1 6. Februar 2010 aufgrund einer Integritäts einbusse von 23, 2 % auf Fr. 22'550.40 fest.

Am 7. Dezember 2009 hatte sich der Versicherte un ter anderem wegen seiner Kniebe schwerden auch bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug angemeldet . Die IV-Stelle klärte die medizini schen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem die Akten der Suva bei. Gestützt darauf verneinte sie mit Ve rfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 6/29 ) bei einem Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung w urde mit Urteil des hiesigen Ge richts IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012 aufgehoben und die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische

Abklärung en

vornehme und hernach

über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 6/59 ) .

In Nachachtung dieses Urteils nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und holte dabei von der Z.___ ( Z.___ ) ein polydis ziplinäres

Gutachten vom 1 2. Juli 2013 ein (Urk. 6/86 ). Gestützt darauf ver neinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/89, Urk. 6/96, Urk. 6/102; Urk. 6/104, Urk. 6/106) mit Verfügung vom 1 0. April 2014 (Urk. 2) b ei einem Invaliditätsgrad von 5 %

einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen, namentlich unter Einholung ergän zender Auskünfte von den Z.___ -Gutachtern. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter - krankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver - änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im Rückweisungsurteil IV.2010.00627 vom 3 1. August 2012 (Urk. 6 /59) führte das Sozialversicherun gsgericht unter anderem aus ( E. 2.1 und E.4.2 ), es sei u n bestritten, dass seit der (durch das Urteil der damals zuständig gewesenen AHV- Rekurskommission vom 2 3. November 1992 abgeänderten) Verfügu ng vom 9. August 1991 - mit welcher dem Versicherten ab 1. Dezember 1988 bis zum 3 0. April 1989 eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Rente zuge sprochen worden war

- bis zum Erlass der (damals) angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versichert en eingetreten sei . Damit stelle sich die F rage nach den Auswirkungen des verän derten Gesundheitszustandes auf di e Arbeits- und Erwerbsfähigkeit . Da der Beschwerdeführer jedoch verschiedene gesundheitliche Probleme aufweise, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit noch ungeklärt sei , seien weitere Abklärungen notwendig. Die Sache sei deshalb an die IV-Stelle zur Ver anlassung einer interdisziplinären, auch die psychischen Aspekte um fassenden Begutachtung zurückzuweisen. Diese werde sich

für den gesamten massgeben den Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestamm ten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. 2.2

Das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 6/86 ) basiert

auf einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersu chung vom 23., 2 4. und 3 1. Mai 201 3. Dabei diagnosti zierten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) bei einem Verdacht auf Aggravation, eine Gonarthrose links mit einem Status nach einer offenen medialen Meniskektomie (1982) und einer arthroskopischen

Teilmeniskektomie (1997), geringe mehrsegmentale Osteochondrose n und Spon dylophyten der Halswirbelsäule (HWS), eine beginnende Coxarthrose links mehr als rechts, eine beginnende Gonarthrose rechts, eine inhomogene Knochen struktur der Achillessehne links , ein chronisches intermittierendes Lumbover tebralsyndrom mit einer Spondylarthrose und eine Arthrose des Metacarpopha langeal -(MCP)Gelenks II links sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – einen Diabetes mellitus und eine seit zwei Monaten behandelte arterielle Hypertonie. Die Gesamtbeur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen ei ner interdisziplinä ren Schluss beurteilung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 6/59/25 ff.): In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Hilfsmechani ker

sei der Versicherte seit E nde Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangep asste Tätigkeit – das heisst eine

vor wiegend sitzende

Tätigkeit mit der Möglichkeit, nach Bedarf Entlastungspositionen einzunehmen (aufzustehen, das Knie zu strecken und durchzubeugen ) , mit (denkbaren) kürzeren Gehstrecken ohne zusätzliche Tragbelastung, jedoch ohne Gehen von Treppen, ohne schwere und mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten mit vermehrter Belastung des Knies, ohne Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Greifkraft und das Handgeschick respektive mit hochrepetitiven Bewegunge n der linken Hand, speziell Dau men /Zeigfinger betreffend – s ei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer leichten Leistungsminderung von 10 % aufgrund einer gering a usgeprägten psychischen Störung seit Februar 2008 zumutbar. 3. 3.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt ha t – bas iert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis und Berück sich tigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutacht ens (E. 1.6 ) . 3 .2

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (Urk. 1), dass die im Zusammenhang mit der im Gutachten diagnostizieren Schmerzstörung zu prüfenden Kriterien in ausreichendem Mass erfüllt respektive die chronische Schmerzstörung als unüberwindbar anzusehen seien. Diese Auffassung ist unbegründet :

Eine schwere psychische Komorbidität

wurde im Gutachten explizit verneint. Es gilt daher die Rechtsprechung, wonach eine leichte depressive Episode keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung darstellt (Urteil des Bundesgericht s 9C_5/2014 vom 9. April 2014, E. 4.1.1). Was die übrigen Krite rien betrifft, so liegt ein sozial er Rückzug in allen Belangen in Anbetracht der im psychiatrischen Teil gutachten dargelegten (Urk. 6/86 /37) unbestrittenen Kontakte des Versicherten zu seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und Ver wandten (Enkel) ebenfalls nicht vor. Denn ein sozialer Rückzug im Sinne der Rechtsprechung umfasst entgegen der Auffassung des Versicherten auch diesen Personenkreis (Urteile des Bundesgerichts 9C_936/2011 vom 2 1. März 2012, E. 4.2.2.1 ,

und I 240/05 vom 3 1. August 2005 , E. 2.2). Das Kriterium der chroni schen körperlichen Begleiterkrankung und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis sion ist praxisgemäss als nicht erfüllt zu betrachten, da aus somatischer Sicht eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_5/2014 vom 9. April 2014, E. 4.1.2). Hinsichtlich des Kriterium s eines verfestigten , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit") wurde ihm psychiatrischen Teilgutach ten zwar festgehalten (Urk. 6/86 /40 f.), dass die Kränkung ( in Bezug auf die Invalidenversicherung, die Suva und den Arbeitge ber im Zusammenhang mit ihrem Verhalten bezüglich des Unfalls und seiner Schmerzen) und das Unfallereignis auf so dysfunktionale Weise im Beschwer deführer verbunden seien, so dass ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vorliege, respektive dass die dysfunktionale n Verarbeitungsmuster und die Einstellungen des Beschwerdeführers dem Teilgut achter , vielleicht auch weil nie eine psychiatrische Therapie versucht worden sei, mittlerweise zu stark chronifiziert und therapeutisch nicht meh r veränderbar erscheinen würden. Indessen spielen bei diesem Kriterium die invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevanten psycho so zialen Belastungen in Form der erwähnten Kränkung und Einstellung en des Versicherten eine massgebende Rolle, so dass auch dieses Kriterium eher zu verneinen ist. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, weil das Kriterium – auch gemäss den Ausfüh rungen im Gutachten

– zumindest nicht als derart intensiv erfüllt und ausge prägt gelten kann, dass es, ohne dass in erheblichem Umfang weitere Kriterien erfüllt wären, den Schluss auf eine Invalidität

zuliesse . Das Kriterium einer konsequent durchgeführte n Therapie ist ebenfalls zu verneinen. Zusammenfas send sind somit die übrigen rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien weder gehäuft erfüllt noch ist das Kriterium des (allenfalls zu bejahenden) pri mären Krankheitsgewinns derart ausgeprägt, dass auf eine psychisch bedingte (teilweise) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre. Diese Folge rung drängt sich umso mehr auf, als im Gutachten eine deutliche Tendenz zur Aggravation festgestellt wurde. Bei derartigen Konstellationen liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des Bundesgericht s 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Kriterien ist im Übrigen entgegen der A uffassung des Beschwerdeführers

(Urk. 1 S. 7 f) k ein Widerspruch im psychi atrischen Teilgutachten ersichtlich ; ein solcher relevanter Widerspruch wurde von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Die Akten lassen somit eine für die Anspruchsprüfung ausreichende Beurtei lung der genannten Kriterien zu.

V on weiteren Abklärungen ist abzusehen , da sie keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse versprechen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b). 3 .3

Weitere konkrete Einwände gegen das Z.___ -Gutachten brachte der Beschwerde führer nicht vor, und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit nach der Z.___ -Begutachtung bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1 0. April 2014, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen auf grund der medizinischen Aktenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher fest zuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch (grundsätzlich) in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2013 abzustellen und deshalb von einer 90%igen oder – was offen bleiben kann - 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. 4 . 4.1

Ausgehend von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs ursprünglich einen Invaliditätsgrad von 27 %

( Valideneinkommen von Fr. 63‘245 .-; Invali deneinkommen von Fr. 45‘884.- ; Urk. 6/87 in Verbindung mit Urk. 2 S. 3 oben ) . In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ermittelte sie, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und ohne Berücksichtigung eines Abzug s vom Tabellenlohn , im Rahmen eines Einkom mensvergleichs neu einen Invaliditätsgrad von 5 % ( Valideneinkommen von Fr. 63‘245.-; Invalideneinkommen von Fr. 59‘979 .- ; Urk. 2 [in welcher teilweise versehentlich noch das ursprüngliche Invalideneinkommen von Fr. 48‘ 884.- aufgeführt wurde] und Urk. 6/103/2). Gemäss diesen Einkommensvergleichen, welche unbestritten geblieben sind, steht in jedem Fall fest , dass ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vorliegt, weshalb die Frage n , ob von einer 90%igen oder 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepa ssten Tätigkeit auszugehen und ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 15 % oder 0 % vorzunehmen ist , offen bleiben können . Mangels Vorliegen s einer Invali dität besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente . 4.2

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerde verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige run g von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800 .- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel