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IV.2019.00106

Abweisung der Beschwerde, wesentliche Sachverhaltsänderung ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Zürich SozVersG · 2019-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, reiste 1981 in die Schweiz ein ( Urk. 6/7/1) , wo er zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war ( Urk. 6/18/138 und 6/86/37 ). Im Jahr 1982 unterzog er sich einer Meniskektomie am linken Knie ( Urk. 6 /13/5) . Vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. April 1989 wurde ihm eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 6/1-3). Ab dem Jahr 1991 war d er Versicherte als Hilfsarbeiter in Garagen tätig ( Urk. 6/12/2) . Am

15. November 1996 fiel eine Autofelge von einem Stapel auf sein linkes Knie ( Urk. 6 /18/149) . Der Versicherte wurde am 21. Februar 1997 wegen einer trau matisierten Gonarthrose mit lateraler Meniskusläsion, einer Läsion des medialen Restmeniskus und einem Osteophyten am medialen Femurkondylus am linken Knie operiert ( Urk. 6/18/144-145) . Danach nahm er, mit Unterbrüchen, seine Erwerbst ätigkeit wieder auf (U rk. 6/12/2-4) . Zuletzt arbeitete er vom

1. April 2001 bis zum 2 9. Februar 2008 als Fahrzeugaufbereiter bei der O.___ AG , welche ihm per Ende Februar 2008 die Kündigung ausgesprochen hatte ( Urk. 6/ 16 ) . 1.2

Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie

hatte der Versicherte am 1 8. Dezember 2007 gegenüber der Suva als zuständigem Unfallversicherer für den Unfall vom 15. November 1996 einen am 3. Dezember 2007 erlittenen Rück fall geltend gemacht (Urk. 6 /18/123) . Überdies erfolgte wegen eines Treppenstur zes vom 8. März 2008 mit Kontusion des Beckens, der linken Hüfte und des linken Knies

eine Schadensmeldung (Urk. 6/18/94 und 6/18/102) . Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten bis zum 31. Dezember 2008 Taggelder aus ( Urk. 6/ 6 ) . Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 sprach sie dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 23,2 % (betreffend das linke Knie; vgl. Urk. 6/18/6-12) eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'550.40 zu ( Urk. 6/20). 1.3

Im Dezember 20 0 9 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Beschwerden am Knie, am Rücken und am Kopf zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 6/7, vgl. insbesondere

Urk. 6/7/7).

Diese verneinte mit Verfügung vom 8. Juni 2010 einen Rentenan - spruch (Urk. 6/29). Die vom Versicherte n dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/35/3- 10) hiess das Sozialversicherungsgericht m it Urteil IV.2010.00627 vom 31. August 2012 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach der Einholung eines interdisziplinären, auch die psychischen Aspekte umfassen den Gutachtens über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge ( Urk. 6/59).

Die IV-Stelle holte ärztliche Verlaufsberichte ein ( Urk. 6/64 ff.) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/69 ff.), welches am 12. Juli 2013 von der Y.___ ( im Folgenden: Y.___ ) erstattet wurde ( Urk. 6/86). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % , mit Verfügung vom 22 . Oktober 2013 einen Renten anspruch ( Urk. 6/96 ) . Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 6. November 2013 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/102) . Sie erliess – nach erneut durchgeführtem Vorbescheid- und Einwandverfahren ( Urk. 6/104 ff.) – am 1 0. April 2014 eine neue Verfügung, mit der sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % , einen Rentenanspruch wiederum verneinte ( Urk. 6/111). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/115/3-10) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00530 vom 2 8. Oktober 2014 ab ( Urk. 6/117). Der Versicherte erhob darauf beim Bundesgericht Beschwerde ( Urk. 6/118/2-15), welche mit Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 abgewiesen wurde ( Urk. 6/124). 1.4

Im August 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/131 ). Die IV -Stelle forderte ihn dazu auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse spätestens bis am 1 7. September 2018 mit entspre chenden Unterlagen glaubhaft zu machen ( Urk. 6/130 ). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 stellte sie dem Versicherten das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 6/133). Er liess darauf seinen Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht vom 1 3. November 2018 ( Urk. 6/137) und weitere medizinische Unterla gen ( Urk. 6/136) einreichen (vgl. Urk. 6/134). In der Folge trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. J anuar 201 9 ( Urk. 2 = 6 / 139 ) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2019 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow , mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ( Urk.

1) Beschwerde . Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten beziehungsweise die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 3. März

2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. März 2019 Kenntnis gege ben ( Urk. 7 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erford erlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung

nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines Anfech tungsobjektes nicht eingetreten werden . M it diesen hat sich das Gericht nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, indem die Beschwerdegegnerin die eingereichten Arztberichte dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit der Fragestellung vorgelegt habe, ob die medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes begrün deten, habe sie sich nicht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung beschränkt, sondern den medizinischen Sachverhalt beurteilt. Damit sei auf das Begehren materiell eingetreten worden und die angefochtene Verfügung sei unzutreffend tituliert und begründet (Urk. 1 S. 3).

Ohne inhaltliche Bezugnahme auf den bisherigen Gesundheitszustand und die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen kann die für das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung nicht beurteilt werden. Somit kann das Vorgehen der Beschwerdegegne rin, namentlich die Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 6/138/2 f.), nicht beanstandet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Da sie zum Schluss gelangte eine solche Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, trat sie folgerichtig auf die Neuanmeldung nicht ein. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren hat sich damit auf die Eintretensfrage zu beschränken. 3 .

Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerde gegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/136 und 6/137 ) eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 10 . April 201 4 , mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war (Urk. 6 / 111 ; vgl. auch Urk. 6/117 und 6/124 ), glaubhaft gemacht hat . Die Beschwerdegegnerin verneinte selbiges (Urk. 2 S. 2), während der Beschwerde führer den Standpunkt vertritt, durch die eingereichten Arztberichte sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan (Urk. 1 S. 3 ff.). 4 . 4 .1

Die Verfügung vom

10. April 2014

beruhte

im Wesentlichen auf dem Gutachten der Y.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 6/86 ; vgl. Urk. 6/88 , 6/103 ,

6/117 und 6/124 ).

Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 2. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Verdacht auf Aggravation 3. Gonarthrose links (M 17.0) - Status nach offener medialer Meniskektomie 1982 - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 1997 4. Geringe mehrsegmentale HWS- Osteo chondrose und Spondylophyten (M 42.12) 5. Beginnende Coxarthrose links > rechts (M 16.0) 6. Beginnende Gonarthrose rechts (M 17.0) 7. Inhomogene Knochenstruktur Achillessehne links (M 67.97) 8. Chronisch intermittierendes Lumbovertrebralsyndrom mit Spondylarthrose (M 53.86) 9. MCP II-Arthrose links.

Überdies wurden ein Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie diagnosti ziert, welchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 6 / 86 / 25 ).

Die Gutachter hielten fest, d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmechaniker sei seit Ende Februar 2008 nicht mehr zumutbar . In einer angepassten Tätigkeit, die dem Suva-Profil von Februar 2008 entspreche, bestehe eine 10%ige Leistungs minderung aufgrund der gering ausgeprägten psychischen Störung, Schmerzstö rung (Urk. 6/86/28-29).

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hatte den Versicherten im Februar 2008 als für wechselbelastende leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen geleistet werden, zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Ein Aufstehen bis mehrmals in der Stunde mit Gehleistun gen bis 30 m oder 50 m beurteilte Dr. A.___ nicht nur als zumutbar, sondern als günstig, und eine Zusatzbelastung beim Gehen bis 12 kg als möglich. Nicht möglich seien alle Tätigkeiten in der Höhe mit der Gefahr eines Absturzes, insbe sondere Arbeit en auf Leitern oder auf Gerüsten. Treppensteigen sei nur selten zumutbar, desgleichen Tätigkeiten, welche eine Flexion beider Kniegelenke ver langten, insbesondere längerdauerndes Knien ( Urk. 6/18/111). Dr. A.___ bestä tigte das formulierte Zumutbarkeitsprofil am 1 8. November 2008 (Urk. 6/18/81). 4 .2

Die IV-Stelle und die Gerichte verneinten in der Folge gestützt auf die als über zeugend

beurteilten ärztlichen Darlegungen einen invaliditätsrelevante n psychi sche n Gesundheitsschaden, zumal im Gutachten der Y.___ vom 1 2. Juli 2013 eine deutliche Tendenz zur Aggravation festgehalten worden sei, und ermittelten unter Berücksichtigung der physischen Beschwerden ein en rentenausschliessende n Invaliditätsgrad (vgl. Urk.

6/1 11, 6/117 und 6/ 124 ). 5 . 5 .1

Den nach der Neuanmeldung vom August 2018

eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Versicherte am 1. April 2016 eine Totalexzision eines Basalzellkarzinoms vom nodulären Typ, infraorbital links , durchführen l iess (Urk. 6/136 /23 ). 5 .2

Am

6. Dezember 2016 wurde n am r echten Auge des Versicherten eine Venenast thrombose mit Maculaödem und ein deutlich reduzierter Visus von 0.16 diagnos tiziert ( Urk. 6/136/10 und 6/136/15-22 ). 5 .3

Wegen linksseitiger Flankenschmerzen begab sich der Versicherte a m 15 . Sep tember 2017 notfallmässig ins Spital B.___ , wo eine Urolithiasis mit Nierenstau Grad II diagnostiziert wurde ( Urk. 6/136/12). Am 2 5. Oktober 2017 unterzog sich der Versicherte einer retrograden Pyelographie , um ein Konkr ement nach dem mutmasslich spontanen Abgang des Harnleiterstein s

auszuschliessen ( Urk. 6/136/11). 5 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 1 9. Dezember 2017 wegen unklarer OSG-Schmerzen links ohne Trauma-Vorgeschichte. Er erhob klinisch einen Bewegungsschmerz und eine Druckempfindlichkeit und radiologisch einen guten Befund. Aktuell vermute er

keine wesentliche organische Pathologie. Der Versicherte sollte sich bewegen, die s sei eine der wichtigsten Massnahmen, die Selbständigkeit und Gehfähigkeit in einem vernünftigen Ausmass zu erhalten. Sehe er dem Versicherten heute zu, so beweg e sich dieser wie ein alter gebrech licher Mann, was nicht zum organi schen Schaden passe ( Urk. 6/136/25-26) . 5 .5

Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/136/1-4) ist zu entnehmen, dass der Versicherte über Schmerzen im linken Knie, in der linken Hand und in der linken Schulter klagte ( Urk. 6/136/2). Die letztgenannten Beschwerden liessen sich durch die

– am 8.

Mai 2018 (vgl. Urk. 6/136/9)

– sonographisch festgestellte eindeutige Tendino pathie links mit Partialrupturen sowie eine chronische Bursitis gut erklären. Eine sonographisch-gesteuerte Infiltration der Bursa sei eine gute Therapieo p tion ( Urk. 6/136/3).

Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich des Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule sei eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten begründbar. Bei der Durchführung einer adäquaten medizinischen Behandlung inkl. Physiotherapie und Heimprogramm komme eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Verharren in Zwangshaltungen und längerer Überkopfarbeiten

in Frage . Eine genaue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings im Rahmen der routinemässigen rheuma tologischen Konsultation nur schwer durchführbar und bedürfte einer erneuten Begutachtung. Gegebenenfalls könnte in diesem Rahmen auch eine EFL-Untersuchung sinnvoll sein ( Urk. 6/136/3-4).

5 .6

Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt am 1 3. November 2018 fest, er habe den Versicher ten am 1. November 2018 untersucht und eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Es sei eine Vielzahl von Diagnosen hinzuge kommen. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Arbeitsfähigkeit auch für kör perlich leichte Arbeiten nicht mehr gegeben ( Urk. 6/137/1-4). 6 . 6 .1

In der Beschwerdeschrift wu rd e insoweit richtig erkannt, dass neu Schulterbe schwerden hinzugekommen sind, welche sich mit organischen Befunden, namentlich der sonographisch festgestellten Tendinopathie links mit Partial ruptur im vorderen Drittel der Supraspinatussehene , einer AC-Gelenksarthrose und einer chronischen Bursitis erklären lassen ( Urk. 1 S. 7; vgl. Urk. 6/86/52, 6/136/3 und 6/163/9). Weiter lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 3 1. Mai 2018 entnehmen, dass es sich um ein rein degeneratives und nicht um ein entzündlich rheumatisches Geschehen handelt. Als Massnahme schlugen die Ärzte eine Schmerzbehandlung, nicht aber eine ope rative Intervention vor. Sodann stehen die Schulterbeschwerden auch subjektiv nicht im Vordergrund. Abschliessend hielten die Ärzte fest, eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Ver harren in Zwangshaltungen und ohne längere Überkopfarbeiten sei zumutbar. Zweifel an einer Reintegration in den Arbeitsprozess ergaben sich für sie nicht aufgrund des Leidens, sondern aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt, aufgrund des Alters und aufgrund mangelnder beruflicher Qualifikationen. Dies aber sind invaliditätsfremde Aspekte (Urk. 6/136/3 f.).

Da f ür die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beei nträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), ist wesentlich, wie sich das Schulterleiden auf die erwerbliche Leis tungsfähigkeit auswirkt. Die Ärzte des D.___ kamen zum Schluss, dass nach wie vor eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Dies geht über das bisher gültige Anforderungsprofil (leichte wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 4.1 f.) nicht hinaus. Auch mit Bezug auf die OSG-Arthrose ohne wesentliche Pathologie und die Venenastthrombose mit Maculaödem legen die ärztlichen Ausführungen in den eingereichten Berichten keine weitergehenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nahe. Im Gegenteil rieten die Ärzte zu mehr Bewegung und nicht zu weiterer Schonung (vgl. Urk. 6/136/15-22, Urk. 6/136/25-26).

Der Hausarzt Dr. Z.___ schloss seine Ausführungen zwar mit dem Hinweis, es liege eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weswegen auch bezüglich einer leichten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 6/137/4), allerdings beruht diese Beurteilung nicht in erster Linie auf objek tiven Befunden, sondern gibt die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder (vgl. Urk. 6/137/1-3). Diese indessen vermag eine wesentliche Änderung nicht glaubhaft zu machen.

Eine wesentliche Verschlechterung ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung

nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines Anfech tungsobjektes nicht eingetreten werden . M it diesen hat sich das Gericht nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, indem die Beschwerdegegnerin die eingereichten Arztberichte dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit der Fragestellung vorgelegt habe, ob die medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes begrün deten, habe sie sich nicht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung beschränkt, sondern den medizinischen Sachverhalt beurteilt. Damit sei auf das Begehren materiell eingetreten worden und die angefochtene Verfügung sei unzutreffend tituliert und begründet (Urk. 1 S. 3).

Ohne inhaltliche Bezugnahme auf den bisherigen Gesundheitszustand und die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen kann die für das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung nicht beurteilt werden. Somit kann das Vorgehen der Beschwerdegegne rin, namentlich die Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 6/138/2 f.), nicht beanstandet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Da sie zum Schluss gelangte eine solche Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, trat sie folgerichtig auf die Neuanmeldung nicht ein. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren hat sich damit auf die Eintretensfrage zu beschränken. 3 .

Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerde gegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/136 und 6/137 ) eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom

E. 6 ) . Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 sprach sie dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 23,2 % (betreffend das linke Knie; vgl. Urk. 6/18/6-12) eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'550.40 zu ( Urk. 6/20).

E. 9 ( Urk. 2 = 6 / 139 ) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2019 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow , mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ( Urk.

1) Beschwerde . Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten beziehungsweise die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 3. März

2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. März 2019 Kenntnis gege ben ( Urk. 7 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erford erlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 . April 201 4 , mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war (Urk. 6 / 111 ; vgl. auch Urk. 6/117 und 6/124 ), glaubhaft gemacht hat . Die Beschwerdegegnerin verneinte selbiges (Urk. 2 S. 2), während der Beschwerde führer den Standpunkt vertritt, durch die eingereichten Arztberichte sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan (Urk. 1 S. 3 ff.). 4 . 4 .1

Die Verfügung vom

10. April 2014

beruhte

im Wesentlichen auf dem Gutachten der Y.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 6/86 ; vgl. Urk. 6/88 , 6/103 ,

6/117 und 6/124 ).

Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 2. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Verdacht auf Aggravation 3. Gonarthrose links (M 17.0) - Status nach offener medialer Meniskektomie 1982 - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 1997 4. Geringe mehrsegmentale HWS- Osteo chondrose und Spondylophyten (M 42.12) 5. Beginnende Coxarthrose links > rechts (M 16.0) 6. Beginnende Gonarthrose rechts (M 17.0) 7. Inhomogene Knochenstruktur Achillessehne links (M 67.97) 8. Chronisch intermittierendes Lumbovertrebralsyndrom mit Spondylarthrose (M 53.86) 9. MCP II-Arthrose links.

Überdies wurden ein Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie diagnosti ziert, welchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 6 / 86 / 25 ).

Die Gutachter hielten fest, d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmechaniker sei seit Ende Februar 2008 nicht mehr zumutbar . In einer angepassten Tätigkeit, die dem Suva-Profil von Februar 2008 entspreche, bestehe eine 10%ige Leistungs minderung aufgrund der gering ausgeprägten psychischen Störung, Schmerzstö rung (Urk. 6/86/28-29).

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hatte den Versicherten im Februar 2008 als für wechselbelastende leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen geleistet werden, zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Ein Aufstehen bis mehrmals in der Stunde mit Gehleistun gen bis 30 m oder 50 m beurteilte Dr. A.___ nicht nur als zumutbar, sondern als günstig, und eine Zusatzbelastung beim Gehen bis 12 kg als möglich. Nicht möglich seien alle Tätigkeiten in der Höhe mit der Gefahr eines Absturzes, insbe sondere Arbeit en auf Leitern oder auf Gerüsten. Treppensteigen sei nur selten zumutbar, desgleichen Tätigkeiten, welche eine Flexion beider Kniegelenke ver langten, insbesondere längerdauerndes Knien ( Urk. 6/18/111). Dr. A.___ bestä tigte das formulierte Zumutbarkeitsprofil am 1 8. November 2008 (Urk. 6/18/81). 4 .2

Die IV-Stelle und die Gerichte verneinten in der Folge gestützt auf die als über zeugend

beurteilten ärztlichen Darlegungen einen invaliditätsrelevante n psychi sche n Gesundheitsschaden, zumal im Gutachten der Y.___ vom 1 2. Juli 2013 eine deutliche Tendenz zur Aggravation festgehalten worden sei, und ermittelten unter Berücksichtigung der physischen Beschwerden ein en rentenausschliessende n Invaliditätsgrad (vgl. Urk.

6/1 11, 6/117 und 6/ 124 ). 5 . 5 .1

Den nach der Neuanmeldung vom August 2018

eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Versicherte am 1. April 2016 eine Totalexzision eines Basalzellkarzinoms vom nodulären Typ, infraorbital links , durchführen l iess (Urk. 6/136 /23 ). 5 .2

Am

6. Dezember 2016 wurde n am r echten Auge des Versicherten eine Venenast thrombose mit Maculaödem und ein deutlich reduzierter Visus von 0.16 diagnos tiziert ( Urk. 6/136/10 und 6/136/15-22 ). 5 .3

Wegen linksseitiger Flankenschmerzen begab sich der Versicherte a m

E. 15 . Sep tember 2017 notfallmässig ins Spital B.___ , wo eine Urolithiasis mit Nierenstau Grad II diagnostiziert wurde ( Urk. 6/136/12). Am 2 5. Oktober 2017 unterzog sich der Versicherte einer retrograden Pyelographie , um ein Konkr ement nach dem mutmasslich spontanen Abgang des Harnleiterstein s

auszuschliessen ( Urk. 6/136/11). 5 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 1 9. Dezember 2017 wegen unklarer OSG-Schmerzen links ohne Trauma-Vorgeschichte. Er erhob klinisch einen Bewegungsschmerz und eine Druckempfindlichkeit und radiologisch einen guten Befund. Aktuell vermute er

keine wesentliche organische Pathologie. Der Versicherte sollte sich bewegen, die s sei eine der wichtigsten Massnahmen, die Selbständigkeit und Gehfähigkeit in einem vernünftigen Ausmass zu erhalten. Sehe er dem Versicherten heute zu, so beweg e sich dieser wie ein alter gebrech licher Mann, was nicht zum organi schen Schaden passe ( Urk. 6/136/25-26) . 5 .5

Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/136/1-4) ist zu entnehmen, dass der Versicherte über Schmerzen im linken Knie, in der linken Hand und in der linken Schulter klagte ( Urk. 6/136/2). Die letztgenannten Beschwerden liessen sich durch die

– am 8.

Mai 2018 (vgl. Urk. 6/136/9)

– sonographisch festgestellte eindeutige Tendino pathie links mit Partialrupturen sowie eine chronische Bursitis gut erklären. Eine sonographisch-gesteuerte Infiltration der Bursa sei eine gute Therapieo p tion ( Urk. 6/136/3).

Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich des Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule sei eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten begründbar. Bei der Durchführung einer adäquaten medizinischen Behandlung inkl. Physiotherapie und Heimprogramm komme eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Verharren in Zwangshaltungen und längerer Überkopfarbeiten

in Frage . Eine genaue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings im Rahmen der routinemässigen rheuma tologischen Konsultation nur schwer durchführbar und bedürfte einer erneuten Begutachtung. Gegebenenfalls könnte in diesem Rahmen auch eine EFL-Untersuchung sinnvoll sein ( Urk. 6/136/3-4).

5 .6

Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt am 1 3. November 2018 fest, er habe den Versicher ten am 1. November 2018 untersucht und eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Es sei eine Vielzahl von Diagnosen hinzuge kommen. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Arbeitsfähigkeit auch für kör perlich leichte Arbeiten nicht mehr gegeben ( Urk. 6/137/1-4). 6 . 6 .1

In der Beschwerdeschrift wu rd e insoweit richtig erkannt, dass neu Schulterbe schwerden hinzugekommen sind, welche sich mit organischen Befunden, namentlich der sonographisch festgestellten Tendinopathie links mit Partial ruptur im vorderen Drittel der Supraspinatussehene , einer AC-Gelenksarthrose und einer chronischen Bursitis erklären lassen ( Urk. 1 S. 7; vgl. Urk. 6/86/52, 6/136/3 und 6/163/9). Weiter lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 3 1. Mai 2018 entnehmen, dass es sich um ein rein degeneratives und nicht um ein entzündlich rheumatisches Geschehen handelt. Als Massnahme schlugen die Ärzte eine Schmerzbehandlung, nicht aber eine ope rative Intervention vor. Sodann stehen die Schulterbeschwerden auch subjektiv nicht im Vordergrund. Abschliessend hielten die Ärzte fest, eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Ver harren in Zwangshaltungen und ohne längere Überkopfarbeiten sei zumutbar. Zweifel an einer Reintegration in den Arbeitsprozess ergaben sich für sie nicht aufgrund des Leidens, sondern aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt, aufgrund des Alters und aufgrund mangelnder beruflicher Qualifikationen. Dies aber sind invaliditätsfremde Aspekte (Urk. 6/136/3 f.).

Da f ür die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beei nträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), ist wesentlich, wie sich das Schulterleiden auf die erwerbliche Leis tungsfähigkeit auswirkt. Die Ärzte des D.___ kamen zum Schluss, dass nach wie vor eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Dies geht über das bisher gültige Anforderungsprofil (leichte wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 4.1 f.) nicht hinaus. Auch mit Bezug auf die OSG-Arthrose ohne wesentliche Pathologie und die Venenastthrombose mit Maculaödem legen die ärztlichen Ausführungen in den eingereichten Berichten keine weitergehenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nahe. Im Gegenteil rieten die Ärzte zu mehr Bewegung und nicht zu weiterer Schonung (vgl. Urk. 6/136/15-22, Urk. 6/136/25-26).

Der Hausarzt Dr. Z.___ schloss seine Ausführungen zwar mit dem Hinweis, es liege eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weswegen auch bezüglich einer leichten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 6/137/4), allerdings beruht diese Beurteilung nicht in erster Linie auf objek tiven Befunden, sondern gibt die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder (vgl. Urk. 6/137/1-3). Diese indessen vermag eine wesentliche Änderung nicht glaubhaft zu machen.

Eine wesentliche Verschlechterung ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00106

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 1 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, reiste 1981 in die Schweiz ein ( Urk. 6/7/1) , wo er zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war ( Urk. 6/18/138 und 6/86/37 ). Im Jahr 1982 unterzog er sich einer Meniskektomie am linken Knie ( Urk. 6 /13/5) . Vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. April 1989 wurde ihm eine ganze und für den Monat Mai 1989 eine halbe Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 6/1-3). Ab dem Jahr 1991 war d er Versicherte als Hilfsarbeiter in Garagen tätig ( Urk. 6/12/2) . Am

15. November 1996 fiel eine Autofelge von einem Stapel auf sein linkes Knie ( Urk. 6 /18/149) . Der Versicherte wurde am 21. Februar 1997 wegen einer trau matisierten Gonarthrose mit lateraler Meniskusläsion, einer Läsion des medialen Restmeniskus und einem Osteophyten am medialen Femurkondylus am linken Knie operiert ( Urk. 6/18/144-145) . Danach nahm er, mit Unterbrüchen, seine Erwerbst ätigkeit wieder auf (U rk. 6/12/2-4) . Zuletzt arbeitete er vom

1. April 2001 bis zum 2 9. Februar 2008 als Fahrzeugaufbereiter bei der O.___ AG , welche ihm per Ende Februar 2008 die Kündigung ausgesprochen hatte ( Urk. 6/ 16 ) . 1.2

Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie

hatte der Versicherte am 1 8. Dezember 2007 gegenüber der Suva als zuständigem Unfallversicherer für den Unfall vom 15. November 1996 einen am 3. Dezember 2007 erlittenen Rück fall geltend gemacht (Urk. 6 /18/123) . Überdies erfolgte wegen eines Treppenstur zes vom 8. März 2008 mit Kontusion des Beckens, der linken Hüfte und des linken Knies

eine Schadensmeldung (Urk. 6/18/94 und 6/18/102) . Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten bis zum 31. Dezember 2008 Taggelder aus ( Urk. 6/ 6 ) . Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 sprach sie dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 23,2 % (betreffend das linke Knie; vgl. Urk. 6/18/6-12) eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'550.40 zu ( Urk. 6/20). 1.3

Im Dezember 20 0 9 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Beschwerden am Knie, am Rücken und am Kopf zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 6/7, vgl. insbesondere

Urk. 6/7/7).

Diese verneinte mit Verfügung vom 8. Juni 2010 einen Rentenan - spruch (Urk. 6/29). Die vom Versicherte n dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/35/3- 10) hiess das Sozialversicherungsgericht m it Urteil IV.2010.00627 vom 31. August 2012 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach der Einholung eines interdisziplinären, auch die psychischen Aspekte umfassen den Gutachtens über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge ( Urk. 6/59).

Die IV-Stelle holte ärztliche Verlaufsberichte ein ( Urk. 6/64 ff.) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/69 ff.), welches am 12. Juli 2013 von der Y.___ ( im Folgenden: Y.___ ) erstattet wurde ( Urk. 6/86). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % , mit Verfügung vom 22 . Oktober 2013 einen Renten anspruch ( Urk. 6/96 ) . Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 6. November 2013 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/102) . Sie erliess – nach erneut durchgeführtem Vorbescheid- und Einwandverfahren ( Urk. 6/104 ff.) – am 1 0. April 2014 eine neue Verfügung, mit der sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % , einen Rentenanspruch wiederum verneinte ( Urk. 6/111). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/115/3-10) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00530 vom 2 8. Oktober 2014 ab ( Urk. 6/117). Der Versicherte erhob darauf beim Bundesgericht Beschwerde ( Urk. 6/118/2-15), welche mit Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 abgewiesen wurde ( Urk. 6/124). 1.4

Im August 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/131 ). Die IV -Stelle forderte ihn dazu auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse spätestens bis am 1 7. September 2018 mit entspre chenden Unterlagen glaubhaft zu machen ( Urk. 6/130 ). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 stellte sie dem Versicherten das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 6/133). Er liess darauf seinen Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht vom 1 3. November 2018 ( Urk. 6/137) und weitere medizinische Unterla gen ( Urk. 6/136) einreichen (vgl. Urk. 6/134). In der Folge trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. J anuar 201 9 ( Urk. 2 = 6 / 139 ) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2019 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow , mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ( Urk.

1) Beschwerde . Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten beziehungsweise die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 3. März

2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. März 2019 Kenntnis gege ben ( Urk. 7 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erford erlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung

nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines Anfech tungsobjektes nicht eingetreten werden . M it diesen hat sich das Gericht nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, indem die Beschwerdegegnerin die eingereichten Arztberichte dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit der Fragestellung vorgelegt habe, ob die medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes begrün deten, habe sie sich nicht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung beschränkt, sondern den medizinischen Sachverhalt beurteilt. Damit sei auf das Begehren materiell eingetreten worden und die angefochtene Verfügung sei unzutreffend tituliert und begründet (Urk. 1 S. 3).

Ohne inhaltliche Bezugnahme auf den bisherigen Gesundheitszustand und die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen kann die für das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung nicht beurteilt werden. Somit kann das Vorgehen der Beschwerdegegne rin, namentlich die Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 6/138/2 f.), nicht beanstandet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Da sie zum Schluss gelangte eine solche Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, trat sie folgerichtig auf die Neuanmeldung nicht ein. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren hat sich damit auf die Eintretensfrage zu beschränken. 3 .

Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerde gegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/136 und 6/137 ) eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 10 . April 201 4 , mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war (Urk. 6 / 111 ; vgl. auch Urk. 6/117 und 6/124 ), glaubhaft gemacht hat . Die Beschwerdegegnerin verneinte selbiges (Urk. 2 S. 2), während der Beschwerde führer den Standpunkt vertritt, durch die eingereichten Arztberichte sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan (Urk. 1 S. 3 ff.). 4 . 4 .1

Die Verfügung vom

10. April 2014

beruhte

im Wesentlichen auf dem Gutachten der Y.___ vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 6/86 ; vgl. Urk. 6/88 , 6/103 ,

6/117 und 6/124 ).

Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 2. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Verdacht auf Aggravation 3. Gonarthrose links (M 17.0) - Status nach offener medialer Meniskektomie 1982 - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 1997 4. Geringe mehrsegmentale HWS- Osteo chondrose und Spondylophyten (M 42.12) 5. Beginnende Coxarthrose links > rechts (M 16.0) 6. Beginnende Gonarthrose rechts (M 17.0) 7. Inhomogene Knochenstruktur Achillessehne links (M 67.97) 8. Chronisch intermittierendes Lumbovertrebralsyndrom mit Spondylarthrose (M 53.86) 9. MCP II-Arthrose links.

Überdies wurden ein Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie diagnosti ziert, welchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 6 / 86 / 25 ).

Die Gutachter hielten fest, d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmechaniker sei seit Ende Februar 2008 nicht mehr zumutbar . In einer angepassten Tätigkeit, die dem Suva-Profil von Februar 2008 entspreche, bestehe eine 10%ige Leistungs minderung aufgrund der gering ausgeprägten psychischen Störung, Schmerzstö rung (Urk. 6/86/28-29).

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hatte den Versicherten im Februar 2008 als für wechselbelastende leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen geleistet werden, zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Ein Aufstehen bis mehrmals in der Stunde mit Gehleistun gen bis 30 m oder 50 m beurteilte Dr. A.___ nicht nur als zumutbar, sondern als günstig, und eine Zusatzbelastung beim Gehen bis 12 kg als möglich. Nicht möglich seien alle Tätigkeiten in der Höhe mit der Gefahr eines Absturzes, insbe sondere Arbeit en auf Leitern oder auf Gerüsten. Treppensteigen sei nur selten zumutbar, desgleichen Tätigkeiten, welche eine Flexion beider Kniegelenke ver langten, insbesondere längerdauerndes Knien ( Urk. 6/18/111). Dr. A.___ bestä tigte das formulierte Zumutbarkeitsprofil am 1 8. November 2008 (Urk. 6/18/81). 4 .2

Die IV-Stelle und die Gerichte verneinten in der Folge gestützt auf die als über zeugend

beurteilten ärztlichen Darlegungen einen invaliditätsrelevante n psychi sche n Gesundheitsschaden, zumal im Gutachten der Y.___ vom 1 2. Juli 2013 eine deutliche Tendenz zur Aggravation festgehalten worden sei, und ermittelten unter Berücksichtigung der physischen Beschwerden ein en rentenausschliessende n Invaliditätsgrad (vgl. Urk.

6/1 11, 6/117 und 6/ 124 ). 5 . 5 .1

Den nach der Neuanmeldung vom August 2018

eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Versicherte am 1. April 2016 eine Totalexzision eines Basalzellkarzinoms vom nodulären Typ, infraorbital links , durchführen l iess (Urk. 6/136 /23 ). 5 .2

Am

6. Dezember 2016 wurde n am r echten Auge des Versicherten eine Venenast thrombose mit Maculaödem und ein deutlich reduzierter Visus von 0.16 diagnos tiziert ( Urk. 6/136/10 und 6/136/15-22 ). 5 .3

Wegen linksseitiger Flankenschmerzen begab sich der Versicherte a m 15 . Sep tember 2017 notfallmässig ins Spital B.___ , wo eine Urolithiasis mit Nierenstau Grad II diagnostiziert wurde ( Urk. 6/136/12). Am 2 5. Oktober 2017 unterzog sich der Versicherte einer retrograden Pyelographie , um ein Konkr ement nach dem mutmasslich spontanen Abgang des Harnleiterstein s

auszuschliessen ( Urk. 6/136/11). 5 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 1 9. Dezember 2017 wegen unklarer OSG-Schmerzen links ohne Trauma-Vorgeschichte. Er erhob klinisch einen Bewegungsschmerz und eine Druckempfindlichkeit und radiologisch einen guten Befund. Aktuell vermute er

keine wesentliche organische Pathologie. Der Versicherte sollte sich bewegen, die s sei eine der wichtigsten Massnahmen, die Selbständigkeit und Gehfähigkeit in einem vernünftigen Ausmass zu erhalten. Sehe er dem Versicherten heute zu, so beweg e sich dieser wie ein alter gebrech licher Mann, was nicht zum organi schen Schaden passe ( Urk. 6/136/25-26) . 5 .5

Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/136/1-4) ist zu entnehmen, dass der Versicherte über Schmerzen im linken Knie, in der linken Hand und in der linken Schulter klagte ( Urk. 6/136/2). Die letztgenannten Beschwerden liessen sich durch die

– am 8.

Mai 2018 (vgl. Urk. 6/136/9)

– sonographisch festgestellte eindeutige Tendino pathie links mit Partialrupturen sowie eine chronische Bursitis gut erklären. Eine sonographisch-gesteuerte Infiltration der Bursa sei eine gute Therapieo p tion ( Urk. 6/136/3).

Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich des Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule sei eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten begründbar. Bei der Durchführung einer adäquaten medizinischen Behandlung inkl. Physiotherapie und Heimprogramm komme eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Verharren in Zwangshaltungen und längerer Überkopfarbeiten

in Frage . Eine genaue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings im Rahmen der routinemässigen rheuma tologischen Konsultation nur schwer durchführbar und bedürfte einer erneuten Begutachtung. Gegebenenfalls könnte in diesem Rahmen auch eine EFL-Untersuchung sinnvoll sein ( Urk. 6/136/3-4).

5 .6

Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt am 1 3. November 2018 fest, er habe den Versicher ten am 1. November 2018 untersucht und eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Es sei eine Vielzahl von Diagnosen hinzuge kommen. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Arbeitsfähigkeit auch für kör perlich leichte Arbeiten nicht mehr gegeben ( Urk. 6/137/1-4). 6 . 6 .1

In der Beschwerdeschrift wu rd e insoweit richtig erkannt, dass neu Schulterbe schwerden hinzugekommen sind, welche sich mit organischen Befunden, namentlich der sonographisch festgestellten Tendinopathie links mit Partial ruptur im vorderen Drittel der Supraspinatussehene , einer AC-Gelenksarthrose und einer chronischen Bursitis erklären lassen ( Urk. 1 S. 7; vgl. Urk. 6/86/52, 6/136/3 und 6/163/9). Weiter lässt sich dem Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 3 1. Mai 2018 entnehmen, dass es sich um ein rein degeneratives und nicht um ein entzündlich rheumatisches Geschehen handelt. Als Massnahme schlugen die Ärzte eine Schmerzbehandlung, nicht aber eine ope rative Intervention vor. Sodann stehen die Schulterbeschwerden auch subjektiv nicht im Vordergrund. Abschliessend hielten die Ärzte fest, eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Ver harren in Zwangshaltungen und ohne längere Überkopfarbeiten sei zumutbar. Zweifel an einer Reintegration in den Arbeitsprozess ergaben sich für sie nicht aufgrund des Leidens, sondern aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt, aufgrund des Alters und aufgrund mangelnder beruflicher Qualifikationen. Dies aber sind invaliditätsfremde Aspekte (Urk. 6/136/3 f.).

Da f ür die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beei nträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), ist wesentlich, wie sich das Schulterleiden auf die erwerbliche Leis tungsfähigkeit auswirkt. Die Ärzte des D.___ kamen zum Schluss, dass nach wie vor eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Dies geht über das bisher gültige Anforderungsprofil (leichte wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 4.1 f.) nicht hinaus. Auch mit Bezug auf die OSG-Arthrose ohne wesentliche Pathologie und die Venenastthrombose mit Maculaödem legen die ärztlichen Ausführungen in den eingereichten Berichten keine weitergehenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nahe. Im Gegenteil rieten die Ärzte zu mehr Bewegung und nicht zu weiterer Schonung (vgl. Urk. 6/136/15-22, Urk. 6/136/25-26).

Der Hausarzt Dr. Z.___ schloss seine Ausführungen zwar mit dem Hinweis, es liege eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weswegen auch bezüglich einer leichten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 6/137/4), allerdings beruht diese Beurteilung nicht in erster Linie auf objek tiven Befunden, sondern gibt die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder (vgl. Urk. 6/137/1-3). Diese indessen vermag eine wesentliche Änderung nicht glaubhaft zu machen.

Eine wesentliche Verschlechterung ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke