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IV.2014.00492

Berufliche Massnahmen, Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2014-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967 und Mutter zweier inzwischen erwachsener Töch ter , ist gelernte Coiffeuse , welchen Beruf s ie während einiger weniger Jahre aus übte . Im Jahr 1995 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, welches Begehren mit Verfügung vom 24. Mai 1996 abge wie sen wurde (Urk.

8/1) . 2.

Im Juli 2012 meldete sich X.___ , welche seit dem 1. April 2004 im Um fang von 80 % in einem Alterszentrum als Mitarbeiterin im Restaurant tätig war (Urk. 8/26 S. 2), unter Hinweis auf eine seit dem

10. Februar 2 012 be steh ende erhebliche Bewegungseinschränkung

(Blockade) im rechten Arm

und im rechten Unterschenkel sowie eine damit einhergehende vollständige Ar beitsunfähigkeit

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklä rung en in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und ordnete am 29. Januar 2013 eine berufliche Abklärung durch die Abklärungs stätte

Y.___ an (Urk. 8/32 ; Schlussbericht vom 30. Mai 2013; Urk. 8/47 ).

Alsdann erteilte sie am 30. Juli 2013 Kostengutsprache für Massnahmen der Frühinter vention

in Form eines Job Coachings dur ch die Z.___ GmbH mit dem Ziel, die Beschwerde füh rerin im Hinblick auf einen nachhaltigen Erhalt ihres Arbeits platzes im Alters zen trum , wo sie im Rahmen von Arbeitsversuchen bezie hungsweise einer Be schäf ti gun g smassnahme weiterhin in reduziertem Umfang tätig war, zu unter stützen (vgl. Urk. 8/56- 57) .

Gestützt auf die getätigten Ab klärungen sowie nach Einsichtnahme in die von der zuständigen Pensionskasse veranlassten Abklä rung en (insbes ondere

in das psychiatrische Gutachten der Psychia trie A.___ vom 3. Juni 2013 ; Urk. 8/49) ver neinte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 11.

Oktober 2013 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leis tungen was sie im Wesentlichen damit begründete , dass

aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender G esundheitsschaden bestehe (Urk. 8/63). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2013 Einwand un ter Hinweis darauf, dass weitere Abklärungen in der B.___ -K linik ausste hend seien ( Urk. 8/64 ff.). Nach Bei zug eines ärztlichen Berichtes der B.___ -Klinik, C.___ -Zen trum, Neurologie (vom 3. Februar 2014; Urk.

8/72) , hielt die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. März 2014 an ihrem Vorb e scheid fest (Urk. 2). 3.

Gegen diese Verfügung läs st X.___ hierorts am 8. Mai 2014 Be schwerd e erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 7. März 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklä rung und

zur anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der Versi cher ten (berufliche Massnahmen, Arbeit s vermittlung oder andere Einglie derungs mass nahmen) an die IV-Stelle zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrens rechtlicher Hin sicht beantragte sie die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Akten ein sicht oder die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie die prioritäre Behandlung des Verfahrens (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 23. Juni 2014

sah das hiesige Gericht

von der An ordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab

(Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin eine E rgänzung der Be schwer de/ Noveneingabe einreichen

und unter anderem darauf hinweisen, dass das Ar beitsverhältnis zwischenzeitlich wegen Berufsunfähigkeit (Invalidität) durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei (U rk. 12-13). Mit Eingabe vom 5. September 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der An spruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Überwindbarkeit der Diagnosen sei überprüft worden. Es liege keine psychische Komorbidität gemäss Försterkriterien vor. Aus rechtli cher Sicht bestehe daher kein invalidisie render Gesundheitsschaden (Urk.

2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, die angefochtene Verfügung sei erlassen worden , bevor der rechtserhebliche Sachverhalt genü gend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die im Bericht der B.___ K linik vom 1 9. Februar 2014 gestellten somatischen Diagnosen sei die von der Beschwer de führerin durchgeführte Überwindbarkeitsprüfung nicht anwendbar. Alsdann sei die Verfügung ungenügend begründet worden, namentlich fehle e ine Invali ditäts bemessung (Urk. 1). 3. 3. 1

Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diag nos tizierte in seinem bei der IV-Stelle am 30. Juli 2012 eingegangenen

Be richt eine unklare Armschwäche rechts, bestehend seit 10. Februar 2012 , sowie eine Bein schwäche rechts, seit Frühjahr 201 1. Im Kantonsspital E.___ , wohin sich die Versicherte am 10.

Februar 2012 notfallmässig begeben habe, habe neu ro logisch und rheumatologisch keine Erklärung für das Be schwerdebild g efun den werden können. Seit 10. Februar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Prognose sei ungewiss (Urk. 8/ 12/ 1-2 ). 3.2

Im Bericht des E.___ , Klinik für O rthopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2012 di agnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine unklare Armschwäche rechts mit intermittierender Hyposensibilität seit dem 4. Februar 2012 (richtig wohl: 1 0. Feb ruar 2012 ; vgl. Urk. 8/12/6-7 ) sowie als Nebendiagnose einen S tatus nach unklarer Bein schwäche rechts seit Frühling 201 1. Sie gaben im Wesent lichen an, die Versi cherte – bei welcher

sich klinisch ein asymmetrisches Schulterrelief mit Schul tertiefstand rechts und asymmetrischer Scapulastellung und im Rahmen der Vorbeugung ein deutlicher Rippenbuckel rechts bei Verdacht auf thorakale Sko liose zeige - sei durch die Kollegen der Neurologie, wo kein wirkliches Korrela t für die Beschwerden habe eruiert werden können, zum Ausschluss einer mecha nischen Problematik von Seiten des Schultergelenkes überwiesen worden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wie auch anamnestisch zeige sich kein Hinweis auf eine artikuläre Problematik von Seiten des rechten Schultergelen kes. Die Rotatorenmanschette scheine intakt, auch zeigten sich keine Zeichen des Impingements , welche eine allfällige Blockade erklären könnten. Es seien keine weiterführenden Untersuchungen indiziert ( Urk. 8/16 S. 4 f.) . 3.3

In ihrem vertrauensärztlichen Bericht an die Pensionskasse der Versicherten vom 11. Juli 2012 bestätigte Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin, gestützt auf die Untersuchung vom 2. Mai 2012, dass die Versicherte, welche infolge des Schulterleidens seit 10. Februar 2012 voll ständig arbeits un fähig sei, zurzeit weiterhin zu 100

% arbeitsunfähig sei. Die Schmerzsymp to matik lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde durchwegs objektivieren. Es würden im E.___ weitere Abklärungen durchgeführt, die wei tere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Resultat dieser Abklärungen ( Urk. 8 /15 S. 7).

I n ihrem vertr auensärztlichen Bericht vom 16. April 2013 gab Dr. F.___

an, die Versicherte habe anlässlich der zweiten Untersuchung vom 2. November 2012 weiterhin eine Unfähigkeit beklagt, die rechte Schulter zu betätigen bezie hungsweise den Arm zu heben. Diese Einschränkung sei vor allem in aufrechter Position vorhanden, im Liegen sei die Funktion des rechten Armes intakt. Die klinische Untersuchung ergebe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit mul ti plen Triggerpunkten . Die seit dem letzten Untersuch (vom 2.

Mai 2012) durch geführten Abklärungen hätten kein neurologisches Leiden als Ursache des Be schwerdebildes ergeben; es bestehe eine muskuläre Ursache der Symptomatik. Es

bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , doch sei sie ( Dr. F.___ ) der

Meinung, dass damit zu rechnen sei, dass im weiteren Verlauf eine Verbes se run g der Arbeitsfähigkeit als Servicemitarbeite rin erreicht werden könne (Urk. 8/44). 3. 4

Dem Schlussbericht der Abklärungs stätte

Y.___ vom 3 0. Mai 2013, wo die Versicherte vom 22.

April bis zum 14. Mai 201 3 medizinisch und beruflich ab ge klärt worden war, ist zu entnehmen, berufsbezogen relevant sei eine ätiolo gisch unklare, aktuell schmerzfreie

aktive Bewegungsstörung im Bereich von Schul tern/ Arm und Bein/Knie rechts. Die klinische Untersuchung habe eine thorako - lumbale Tor s ionsskoliose resp. Wirbelsäulen-Fehlhaltung mit variablem Schul ter tief stand rechts ergeben , was jedoch die unklare aktive Funktionsstö rung der rechten Extremitäten nicht vollumfänglich erkläre . Auch eine allfällig mus ku läre Ursache der Symptomatik (wie beschrieben von Dr. F.___ im Bericht vom 16. April 2013 ) könne die Funktionsstörung

nicht erklären. Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung habe die Versicherte , welche als ko operativ und arbeitswillig erlebt worden sei, bei körperlich nicht stärker belas tenden und bei manuellen Verrichtungen und auf Tischhöhe ausübbaren Tätig keiten, unter Be rücksichtigung der aktuell schmerzfreien und aktiven Bewe gungsstörung im Be reiche von Schulter/Arm respektive Knie/Bein rechts zeitlich uneingeschränkt eingesetzt werden können, ohne dass körperlich bedingte Leistungsein schrän kungen zu verzeichnen gewesen wäre. Unabhängig von der Ursache der aktuell vorhandenen respektive präsentierten Bewegungsstörung im Bereich der oberen und unteren Extremität könne bei behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Voll zeitpensum zugemutet werden . Nicht gefordert werden könnten hingegen bei einer künftigen Tätigkeit Armeinsätze rechts in unabge stützter

Vorhalte po sition

beziehungsweise Armeinsätze rechts auf oder über Schulterhöhe.

Ob die Tätigkeit im Altersheim nach allfälligen therapeutischen Massnahmen je wieder ausgeübt werden könne, bleibe zur Zeit offen. Bei der Beurteilung der Ar beits fähigkeit sei alsdann das nach Lage der Akten in Auftrag gegebene, im Bericht s zeitpunkt noch nicht vorliegende psychiatrische Gutach te n zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/47 S. 6 ff.). 3. 5

Am 22. Januar 2013 und 19. Februar 2013 wurde die Versicherte im Auftrag der

Pensionskasse durch Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,

von der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der A.___ v ertrauens ärztlich

untersucht . In ihrem Gutachten vom 3. Juni 2013 diagnostizierte Dr. G.___ eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes (ICD-10 F44.4 ) so wie eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0). Bezüglich der ersten Diag nose führte sie aus, eine zentrale oder periphere Ursache habe aus neurolo gi scher Sicht mit hin reichen der Sicherheit ausgeschlossen werden können; eben so habe sich kein artikuläres Korrelat als Ursache der Störung gefunden . Zur Ar beitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus , unter Inanspruchnahme geeigneter Ther a pie massnahmen – bei der Be handlung von Konversionsstörungen gelte Psycho therapie als Mittel der

Wahl

– in klinisch erforderlicher Frequenz, Intensität und angemessener Be handlungs dauer könne es möglich sein, dass die Versicherte ihre ursprüngliche Arbeit s fä higkeit mit einem Pensum von 80

% in ihrer angestam mten Tätigkeit wieder erreiche. Dabei sei davon auszugehen, dass Anpassungen des Stellen pro fils er forderlich würden und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ge stuft und dem Belastungsprofil ent sprechend erfolgen sollte (Urk. 8/49 S. 8 ff.). 3.6

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 mit Blick auf den Abschlussbericht der BEFAS so wie gestützt auf den

vertrau ens ärztlichen Bericht von Dr. G.___

fest , die leichte depressive Episode entspre che nicht einer Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Im Bericht von Dr. G.___ fehlten alsdann auch Hinweise auf chronische körperli che Begleiterkrankungen, Verlust sozialer Integration, Krankheitsgewinn, unbe friedi gende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsbemühun gen . Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (vgl. Feststel lun gsblatt für den Beschluss, Urk. 8/61 S. 4 ; Urk. 8/73 S. 2 ). 3.7

Im Bericht der B.___ -Klinik ,

C.___ Zentrum, Neurologie,

vom 3. Febr uar 2014, welchen die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahren s

bei der B.___ -Klinik eingefordert hatte (Urk. 8/70 f. ), diagnostizierte die ver antwortlich zei chnende Neurologin ein zerviko -t horakales Schmerzsyndrom mit/ bei rechts konvexer Thorakolumbal -Sko liose, klinisch leichtgradiger

S ca pula

alata sowie keinen Anhaltspunkten für eine N ervus

thoracicus

longus Parese (un auffälliges Kurz-EMG M. serratus

anterior

sup r aspinatus

deltoid e us ). Zusam men fassend bleibe auch nach detaillierter mehrfacher neurologischer Unter su chung insbesondere die Ursache der Schwäche der Patientin unklar. Bei aus ge prägter Thorakolumbalskoliose sei ein Teil der myofascialen Beschwerden da durch erklärt, so dass eine Physiotherapie indiziert sei ( Urk. 8/72) . 3.8

In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden

V erfahren eingereichten Be richt der B.___ -Klinik,

C.___ Zentrum, Orthopä die Obere Extremitäten, vom 19. Februar 2014, diagnostizierten

Dr. med. I.___ , stellver tre tende Oberärztin Obere Extremitäten ,

und

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chiru r gie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Oberarzt Orthopädie , eine Scapulo-thoracale Insuffizienz rechts bei t horaco -lumbaler Skoliose mit ausgeprägtem Rippenbuckel rechts.

Sie hiel ten fe st , e ine neurologische Ursache habe ausgeschlossen werden können (vgl. dazu Urk.

8/72/2) , i n sofern sei die Problematik auf die ausgeprägte skoliotische Defor mität mit Rip penbuckel und Haltungsinsuffizienz zurückzuführen. Die Proble ma tik sei klar als Folge einer musculo-skelettalen Deformität und Haltu ngs in suffizienz zu se hen , aus orthopädischer Sicht sei eine ps y chologische Ursache höchst unwahr scheinlich. Ein Ausschöpfen sämtlicher konservativer Möglich keiten werde empfohlen , angefangen bei einer scapulo-thoracalen Kräftigung und Verbesse rung des scapulo-thoracalen Rhythmus durch die Physiotherapie. Es sei davon auszugehen, dass die Situation verbessert werden könne, allerdings nicht von heute auf morgen ( Urk. 3/4). 4.

4.1

Ausweislich der medizinischen Akten steht bei der Versicherten eine seit dem 1 0. Februar 2012 bestehende Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter im V ordergrund, wobei die Versicherte gleichzeitig

an einer

musculo-skelettalen Deformität ( rechts konvexe Thorak olumbal -Skoliose und klinisch leichtgradige

scapula

alata ) sowie Haltungsinsuffizienz leidet. Alsdann di a gnostizierte Dr. G.___ in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten

eine dissoziative Bewegungs störung des rechten Armes (ICD-10 F44.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung soweit er sichtlich vor allem auf das Gutachten von Dr. G.___ und die darin erhobenen psychiatrischen Diagnosen , welchen sie

in Nachachtung der

bundesgerichtli chen

Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer

Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) un klarer syndromaler

Zustände , worunter auch die dissoziativen Bewegungs stö rungen fallen (BGE 13 9 V 547 E. 2.2 ) –

invalidenversicherungsrechtlich keine Be deutung zu erkannte .

O b diese Einschätzung

gestützt auf die

bei

Verfügung s er lass bestehende Aktenlage -

welche

soweit ersichtlich den Bericht der B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014 (E. 3.8 hievor ) noch nicht enthielt und welche bis da hin bezüglich der Bewegungseinschränkung am rechten Arm

keine Hin weise auf eine

somatische Ursache ergeben hatte

-

allenfalls gerechtfertigt war , kann offen bleiben . Denn

im Bericht der

B.___ -Klinik vom

19. Februar 2014

er achten die

involvierten Ärzte die Problematik nunmehr „ klar “ als Folge der

musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffizienz und

bezeichnen eine psychologische Ursache als höchst unwahrscheinlich .

Diese Einschätzung, wel che von im Bereich der oberen Extremitäten spezialisierten Fachärzten (Ortho päden) einer spezialisierten Klinik

stammt und welcher daher

– gerade mit Blick auf d eren

sehr weit gehende Spezialisierung -

das grössere Gewicht beizumessen ist als den früheren in den Akten liegenden Einschät zungen, lässt die

der ange fochtenen Verfügung zugrun de liegende n medizini schen Beurteilungen jedoch als überholt erscheinen b e ziehungsweise stellt diese zumindest in Frage , wie die Beschwerdeführerin am 15. August 2014 (Urk.

12) zu Recht geltend machte . Ins besondere lässt sich die Einschätzung des fallverant wortlichen Arztes des RAD (E.

3.6 hievor ) nicht ohne weiteres a ufrecht erhalten. Davon abgesehen, dass er als Facharzt für Anästhesie mit Blick auf die zur Be urteilung stehenden Ge sundheitsschäden nicht über die erforderliche

Qualifi kation verfügt, geht dieser zur Hauptsache vom Vorliegen der

von Dr. G.___ erhobenen psychiatrischen Diagnosen, namentlich der

dissozi ati ven Bewe gungsstörung aus . Dieser Diagnose

ist jedoch in Anbetracht de s Bericht s der B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014

der Boden entzogen , beruht sie doch auf der Annahme des Fehlens einer kör per lichen Ursache

(vgl. auch Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S.

219 f.) . 4.3

Dem Bericht der

B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass eine schulterchirurgische Möglichkeit, die Situatio n zu ver bessern, nicht besteht .

S odann werden wirbelsäulenorthopädische Abklärungen angeregt. Dabei gehen die verantwortlich zeichnenden Ärzte davon aus, dass mit konservativen Massnahmen

eine Verbesserung der Situation erzielt werden k ö nn e , „ wenn auch nicht von heute auf morgen “ (vgl. Urk.

3/4) . Doch ergibt sich aus dem Bericht

weder hinlänglich klar ,

welchen Einschränku ngen die Ver si cherte zur Zeit

unterliegt (Tätigkeitsprofil), noch

m it welcher Verbesserung innert wel cher Frist zu rechnen ist, namentlich ,

ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfä hig keit in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätig keit

überhaupt in Betracht fällt . Damit sind

ergänzende Ab k lärungen

angezeigt , zu welchem Zwecke die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , wo bei es

sinnvoll erscheint , diese bei den Spezialisten der B.___ -Klinik , Or thopädie Obere Extremitäten, allenfalls Wirbelsäulenorthopädie, einzuholen. Erst

nach so getätigten ergänzenden Abklärungen wir d beurteilt werden kön nen , ob beziehungsweise in welchem Umfang ein invalidenversicherungsrecht l ich bedeut samer Gesundheitsschade n

und somit Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Letzteres kann mit Blick darauf, dass die Versicherte ihre letzte Stelle zwischenzeitlich per 31. August 2014 in validi tät s halber verloren hat (vgl. Urk. 13), jedenfalls nicht ausgeschlossen wer den. 4. 4

Zusammenfassend ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom

27. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

8 00.-- der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 2‘400. -- (inkl. Barausla gen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 7. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rück gewiesen , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin e ine Prozessent schädigung von

Fr. 2‘400. --

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967 und Mutter zweier inzwischen erwachsener Töch ter , ist gelernte Coiffeuse , welchen Beruf s ie während einiger weniger Jahre aus übte . Im Jahr 1995 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, welches Begehren mit Verfügung vom 24. Mai 1996 abge wie sen wurde (Urk.

8/1) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.

E. 2 Im Juli 2012 meldete sich X.___ , welche seit dem 1. April 2004 im Um fang von 80 % in einem Alterszentrum als Mitarbeiterin im Restaurant tätig war (Urk. 8/26 S. 2), unter Hinweis auf eine seit dem

10. Februar 2 012 be steh ende erhebliche Bewegungseinschränkung

(Blockade) im rechten Arm

und im rechten Unterschenkel sowie eine damit einhergehende vollständige Ar beitsunfähigkeit

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklä rung en in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und ordnete am 29. Januar 2013 eine berufliche Abklärung durch die Abklärungs stätte

Y.___ an (Urk. 8/32 ; Schlussbericht vom 30. Mai 2013; Urk. 8/47 ).

Alsdann erteilte sie am 30. Juli 2013 Kostengutsprache für Massnahmen der Frühinter vention

in Form eines Job Coachings dur ch die Z.___ GmbH mit dem Ziel, die Beschwerde füh rerin im Hinblick auf einen nachhaltigen Erhalt ihres Arbeits platzes im Alters zen trum , wo sie im Rahmen von Arbeitsversuchen bezie hungsweise einer Be schäf ti gun g smassnahme weiterhin in reduziertem Umfang tätig war, zu unter stützen (vgl. Urk. 8/56- 57) .

Gestützt auf die getätigten Ab klärungen sowie nach Einsichtnahme in die von der zuständigen Pensionskasse veranlassten Abklä rung en (insbes ondere

in das psychiatrische Gutachten der Psychia trie A.___ vom 3. Juni 2013 ; Urk. 8/49) ver neinte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 11.

Oktober 2013 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leis tungen was sie im Wesentlichen damit begründete , dass

aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender G esundheitsschaden bestehe (Urk. 8/63). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2013 Einwand un ter Hinweis darauf, dass weitere Abklärungen in der B.___ -K linik ausste hend seien ( Urk. 8/64 ff.). Nach Bei zug eines ärztlichen Berichtes der B.___ -Klinik, C.___ -Zen trum, Neurologie (vom 3. Februar 2014; Urk.

8/72) , hielt die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. März 2014 an ihrem Vorb e scheid fest (Urk. 2).

E. 2.1 Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Überwindbarkeit der Diagnosen sei überprüft worden. Es liege keine psychische Komorbidität gemäss Försterkriterien vor. Aus rechtli cher Sicht bestehe daher kein invalidisie render Gesundheitsschaden (Urk.

2).

E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, die angefochtene Verfügung sei erlassen worden , bevor der rechtserhebliche Sachverhalt genü gend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die im Bericht der B.___ K linik vom 1 9. Februar 2014 gestellten somatischen Diagnosen sei die von der Beschwer de führerin durchgeführte Überwindbarkeitsprüfung nicht anwendbar. Alsdann sei die Verfügung ungenügend begründet worden, namentlich fehle e ine Invali ditäts bemessung (Urk. 1). 3. 3. 1

Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diag nos tizierte in seinem bei der IV-Stelle am 30. Juli 2012 eingegangenen

Be richt eine unklare Armschwäche rechts, bestehend seit 10. Februar 2012 , sowie eine Bein schwäche rechts, seit Frühjahr 201 1. Im Kantonsspital E.___ , wohin sich die Versicherte am 10.

Februar 2012 notfallmässig begeben habe, habe neu ro logisch und rheumatologisch keine Erklärung für das Be schwerdebild g efun den werden können. Seit 10. Februar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Prognose sei ungewiss (Urk. 8/ 12/ 1-2 ).

E. 3 Gegen diese Verfügung läs st X.___ hierorts am 8. Mai 2014 Be schwerd e erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 7. März 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklä rung und

zur anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der Versi cher ten (berufliche Massnahmen, Arbeit s vermittlung oder andere Einglie derungs mass nahmen) an die IV-Stelle zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrens rechtlicher Hin sicht beantragte sie die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Akten ein sicht oder die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie die prioritäre Behandlung des Verfahrens (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 23. Juni 2014

sah das hiesige Gericht

von der An ordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab

(Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin eine E rgänzung der Be schwer de/ Noveneingabe einreichen

und unter anderem darauf hinweisen, dass das Ar beitsverhältnis zwischenzeitlich wegen Berufsunfähigkeit (Invalidität) durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei (U rk. 12-13). Mit Eingabe vom 5. September 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.2 Im Bericht des E.___ , Klinik für O rthopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2012 di agnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine unklare Armschwäche rechts mit intermittierender Hyposensibilität seit dem 4. Februar 2012 (richtig wohl: 1 0. Feb ruar 2012 ; vgl. Urk. 8/12/6-7 ) sowie als Nebendiagnose einen S tatus nach unklarer Bein schwäche rechts seit Frühling 201 1. Sie gaben im Wesent lichen an, die Versi cherte – bei welcher

sich klinisch ein asymmetrisches Schulterrelief mit Schul tertiefstand rechts und asymmetrischer Scapulastellung und im Rahmen der Vorbeugung ein deutlicher Rippenbuckel rechts bei Verdacht auf thorakale Sko liose zeige - sei durch die Kollegen der Neurologie, wo kein wirkliches Korrela t für die Beschwerden habe eruiert werden können, zum Ausschluss einer mecha nischen Problematik von Seiten des Schultergelenkes überwiesen worden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wie auch anamnestisch zeige sich kein Hinweis auf eine artikuläre Problematik von Seiten des rechten Schultergelen kes. Die Rotatorenmanschette scheine intakt, auch zeigten sich keine Zeichen des Impingements , welche eine allfällige Blockade erklären könnten. Es seien keine weiterführenden Untersuchungen indiziert ( Urk. 8/16 S. 4 f.) .

E. 3.3 In ihrem vertrauensärztlichen Bericht an die Pensionskasse der Versicherten vom 11. Juli 2012 bestätigte Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin, gestützt auf die Untersuchung vom 2. Mai 2012, dass die Versicherte, welche infolge des Schulterleidens seit 10. Februar 2012 voll ständig arbeits un fähig sei, zurzeit weiterhin zu 100

% arbeitsunfähig sei. Die Schmerzsymp to matik lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde durchwegs objektivieren. Es würden im E.___ weitere Abklärungen durchgeführt, die wei tere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Resultat dieser Abklärungen ( Urk.

E. 3.6 hievor ) nicht ohne weiteres a ufrecht erhalten. Davon abgesehen, dass er als Facharzt für Anästhesie mit Blick auf die zur Be urteilung stehenden Ge sundheitsschäden nicht über die erforderliche

Qualifi kation verfügt, geht dieser zur Hauptsache vom Vorliegen der

von Dr. G.___ erhobenen psychiatrischen Diagnosen, namentlich der

dissozi ati ven Bewe gungsstörung aus . Dieser Diagnose

ist jedoch in Anbetracht de s Bericht s der B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014

der Boden entzogen , beruht sie doch auf der Annahme des Fehlens einer kör per lichen Ursache

(vgl. auch Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S.

219 f.) . 4.3

Dem Bericht der

B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass eine schulterchirurgische Möglichkeit, die Situatio n zu ver bessern, nicht besteht .

S odann werden wirbelsäulenorthopädische Abklärungen angeregt. Dabei gehen die verantwortlich zeichnenden Ärzte davon aus, dass mit konservativen Massnahmen

eine Verbesserung der Situation erzielt werden k ö nn e , „ wenn auch nicht von heute auf morgen “ (vgl. Urk.

3/4) . Doch ergibt sich aus dem Bericht

weder hinlänglich klar ,

welchen Einschränku ngen die Ver si cherte zur Zeit

unterliegt (Tätigkeitsprofil), noch

m it welcher Verbesserung innert wel cher Frist zu rechnen ist, namentlich ,

ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfä hig keit in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätig keit

überhaupt in Betracht fällt . Damit sind

ergänzende Ab k lärungen

angezeigt , zu welchem Zwecke die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , wo bei es

sinnvoll erscheint , diese bei den Spezialisten der B.___ -Klinik , Or thopädie Obere Extremitäten, allenfalls Wirbelsäulenorthopädie, einzuholen. Erst

nach so getätigten ergänzenden Abklärungen wir d beurteilt werden kön nen , ob beziehungsweise in welchem Umfang ein invalidenversicherungsrecht l ich bedeut samer Gesundheitsschade n

und somit Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Letzteres kann mit Blick darauf, dass die Versicherte ihre letzte Stelle zwischenzeitlich per 31. August 2014 in validi tät s halber verloren hat (vgl. Urk. 13), jedenfalls nicht ausgeschlossen wer den. 4. 4

Zusammenfassend ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom

27. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

8 00.-- der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 2‘400. -- (inkl. Barausla gen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 7. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rück gewiesen , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin e ine Prozessent schädigung von

Fr. 2‘400. --

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 3.7 Im Bericht der B.___ -Klinik ,

C.___ Zentrum, Neurologie,

vom 3. Febr uar 2014, welchen die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahren s

bei der B.___ -Klinik eingefordert hatte (Urk. 8/70 f. ), diagnostizierte die ver antwortlich zei chnende Neurologin ein zerviko -t horakales Schmerzsyndrom mit/ bei rechts konvexer Thorakolumbal -Sko liose, klinisch leichtgradiger

S ca pula

alata sowie keinen Anhaltspunkten für eine N ervus

thoracicus

longus Parese (un auffälliges Kurz-EMG M. serratus

anterior

sup r aspinatus

deltoid e us ). Zusam men fassend bleibe auch nach detaillierter mehrfacher neurologischer Unter su chung insbesondere die Ursache der Schwäche der Patientin unklar. Bei aus ge prägter Thorakolumbalskoliose sei ein Teil der myofascialen Beschwerden da durch erklärt, so dass eine Physiotherapie indiziert sei ( Urk. 8/72) .

E. 3.8 In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden

V erfahren eingereichten Be richt der B.___ -Klinik,

C.___ Zentrum, Orthopä die Obere Extremitäten, vom 19. Februar 2014, diagnostizierten

Dr. med. I.___ , stellver tre tende Oberärztin Obere Extremitäten ,

und

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chiru r gie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Oberarzt Orthopädie , eine Scapulo-thoracale Insuffizienz rechts bei t horaco -lumbaler Skoliose mit ausgeprägtem Rippenbuckel rechts.

Sie hiel ten fe st , e ine neurologische Ursache habe ausgeschlossen werden können (vgl. dazu Urk.

8/72/2) , i n sofern sei die Problematik auf die ausgeprägte skoliotische Defor mität mit Rip penbuckel und Haltungsinsuffizienz zurückzuführen. Die Proble ma tik sei klar als Folge einer musculo-skelettalen Deformität und Haltu ngs in suffizienz zu se hen , aus orthopädischer Sicht sei eine ps y chologische Ursache höchst unwahr scheinlich. Ein Ausschöpfen sämtlicher konservativer Möglich keiten werde empfohlen , angefangen bei einer scapulo-thoracalen Kräftigung und Verbesse rung des scapulo-thoracalen Rhythmus durch die Physiotherapie. Es sei davon auszugehen, dass die Situation verbessert werden könne, allerdings nicht von heute auf morgen ( Urk. 3/4). 4.

4.1

Ausweislich der medizinischen Akten steht bei der Versicherten eine seit dem 1 0. Februar 2012 bestehende Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter im V ordergrund, wobei die Versicherte gleichzeitig

an einer

musculo-skelettalen Deformität ( rechts konvexe Thorak olumbal -Skoliose und klinisch leichtgradige

scapula

alata ) sowie Haltungsinsuffizienz leidet. Alsdann di a gnostizierte Dr. G.___ in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten

eine dissoziative Bewegungs störung des rechten Armes (ICD-10 F44.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung soweit er sichtlich vor allem auf das Gutachten von Dr. G.___ und die darin erhobenen psychiatrischen Diagnosen , welchen sie

in Nachachtung der

bundesgerichtli chen

Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer

Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) un klarer syndromaler

Zustände , worunter auch die dissoziativen Bewegungs stö rungen fallen (BGE 13

E. 8 ff.).

E. 9 V 547 E. 2.2 ) –

invalidenversicherungsrechtlich keine Be deutung zu erkannte .

O b diese Einschätzung

gestützt auf die

bei

Verfügung s er lass bestehende Aktenlage -

welche

soweit ersichtlich den Bericht der B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014 (E. 3.8 hievor ) noch nicht enthielt und welche bis da hin bezüglich der Bewegungseinschränkung am rechten Arm

keine Hin weise auf eine

somatische Ursache ergeben hatte

-

allenfalls gerechtfertigt war , kann offen bleiben . Denn

im Bericht der

B.___ -Klinik vom

19. Februar 2014

er achten die

involvierten Ärzte die Problematik nunmehr „ klar “ als Folge der

musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffizienz und

bezeichnen eine psychologische Ursache als höchst unwahrscheinlich .

Diese Einschätzung, wel che von im Bereich der oberen Extremitäten spezialisierten Fachärzten (Ortho päden) einer spezialisierten Klinik

stammt und welcher daher

– gerade mit Blick auf d eren

sehr weit gehende Spezialisierung -

das grössere Gewicht beizumessen ist als den früheren in den Akten liegenden Einschät zungen, lässt die

der ange fochtenen Verfügung zugrun de liegende n medizini schen Beurteilungen jedoch als überholt erscheinen b e ziehungsweise stellt diese zumindest in Frage , wie die Beschwerdeführerin am 15. August 2014 (Urk.

12) zu Recht geltend machte . Ins besondere lässt sich die Einschätzung des fallverant wortlichen Arztes des RAD (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00492 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

26. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967 und Mutter zweier inzwischen erwachsener Töch ter , ist gelernte Coiffeuse , welchen Beruf s ie während einiger weniger Jahre aus übte . Im Jahr 1995 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, welches Begehren mit Verfügung vom 24. Mai 1996 abge wie sen wurde (Urk.

8/1) . 2.

Im Juli 2012 meldete sich X.___ , welche seit dem 1. April 2004 im Um fang von 80 % in einem Alterszentrum als Mitarbeiterin im Restaurant tätig war (Urk. 8/26 S. 2), unter Hinweis auf eine seit dem

10. Februar 2 012 be steh ende erhebliche Bewegungseinschränkung

(Blockade) im rechten Arm

und im rechten Unterschenkel sowie eine damit einhergehende vollständige Ar beitsunfähigkeit

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklä rung en in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und ordnete am 29. Januar 2013 eine berufliche Abklärung durch die Abklärungs stätte

Y.___ an (Urk. 8/32 ; Schlussbericht vom 30. Mai 2013; Urk. 8/47 ).

Alsdann erteilte sie am 30. Juli 2013 Kostengutsprache für Massnahmen der Frühinter vention

in Form eines Job Coachings dur ch die Z.___ GmbH mit dem Ziel, die Beschwerde füh rerin im Hinblick auf einen nachhaltigen Erhalt ihres Arbeits platzes im Alters zen trum , wo sie im Rahmen von Arbeitsversuchen bezie hungsweise einer Be schäf ti gun g smassnahme weiterhin in reduziertem Umfang tätig war, zu unter stützen (vgl. Urk. 8/56- 57) .

Gestützt auf die getätigten Ab klärungen sowie nach Einsichtnahme in die von der zuständigen Pensionskasse veranlassten Abklä rung en (insbes ondere

in das psychiatrische Gutachten der Psychia trie A.___ vom 3. Juni 2013 ; Urk. 8/49) ver neinte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 11.

Oktober 2013 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leis tungen was sie im Wesentlichen damit begründete , dass

aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender G esundheitsschaden bestehe (Urk. 8/63). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2013 Einwand un ter Hinweis darauf, dass weitere Abklärungen in der B.___ -K linik ausste hend seien ( Urk. 8/64 ff.). Nach Bei zug eines ärztlichen Berichtes der B.___ -Klinik, C.___ -Zen trum, Neurologie (vom 3. Februar 2014; Urk.

8/72) , hielt die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. März 2014 an ihrem Vorb e scheid fest (Urk. 2). 3.

Gegen diese Verfügung läs st X.___ hierorts am 8. Mai 2014 Be schwerd e erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 7. März 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklä rung und

zur anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der Versi cher ten (berufliche Massnahmen, Arbeit s vermittlung oder andere Einglie derungs mass nahmen) an die IV-Stelle zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrens rechtlicher Hin sicht beantragte sie die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Akten ein sicht oder die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie die prioritäre Behandlung des Verfahrens (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 23. Juni 2014

sah das hiesige Gericht

von der An ordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab

(Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin eine E rgänzung der Be schwer de/ Noveneingabe einreichen

und unter anderem darauf hinweisen, dass das Ar beitsverhältnis zwischenzeitlich wegen Berufsunfähigkeit (Invalidität) durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei (U rk. 12-13). Mit Eingabe vom 5. September 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der An spruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er werbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Überwindbarkeit der Diagnosen sei überprüft worden. Es liege keine psychische Komorbidität gemäss Försterkriterien vor. Aus rechtli cher Sicht bestehe daher kein invalidisie render Gesundheitsschaden (Urk.

2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, die angefochtene Verfügung sei erlassen worden , bevor der rechtserhebliche Sachverhalt genü gend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die im Bericht der B.___ K linik vom 1 9. Februar 2014 gestellten somatischen Diagnosen sei die von der Beschwer de führerin durchgeführte Überwindbarkeitsprüfung nicht anwendbar. Alsdann sei die Verfügung ungenügend begründet worden, namentlich fehle e ine Invali ditäts bemessung (Urk. 1). 3. 3. 1

Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diag nos tizierte in seinem bei der IV-Stelle am 30. Juli 2012 eingegangenen

Be richt eine unklare Armschwäche rechts, bestehend seit 10. Februar 2012 , sowie eine Bein schwäche rechts, seit Frühjahr 201 1. Im Kantonsspital E.___ , wohin sich die Versicherte am 10.

Februar 2012 notfallmässig begeben habe, habe neu ro logisch und rheumatologisch keine Erklärung für das Be schwerdebild g efun den werden können. Seit 10. Februar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Prognose sei ungewiss (Urk. 8/ 12/ 1-2 ). 3.2

Im Bericht des E.___ , Klinik für O rthopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2012 di agnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine unklare Armschwäche rechts mit intermittierender Hyposensibilität seit dem 4. Februar 2012 (richtig wohl: 1 0. Feb ruar 2012 ; vgl. Urk. 8/12/6-7 ) sowie als Nebendiagnose einen S tatus nach unklarer Bein schwäche rechts seit Frühling 201 1. Sie gaben im Wesent lichen an, die Versi cherte – bei welcher

sich klinisch ein asymmetrisches Schulterrelief mit Schul tertiefstand rechts und asymmetrischer Scapulastellung und im Rahmen der Vorbeugung ein deutlicher Rippenbuckel rechts bei Verdacht auf thorakale Sko liose zeige - sei durch die Kollegen der Neurologie, wo kein wirkliches Korrela t für die Beschwerden habe eruiert werden können, zum Ausschluss einer mecha nischen Problematik von Seiten des Schultergelenkes überwiesen worden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wie auch anamnestisch zeige sich kein Hinweis auf eine artikuläre Problematik von Seiten des rechten Schultergelen kes. Die Rotatorenmanschette scheine intakt, auch zeigten sich keine Zeichen des Impingements , welche eine allfällige Blockade erklären könnten. Es seien keine weiterführenden Untersuchungen indiziert ( Urk. 8/16 S. 4 f.) . 3.3

In ihrem vertrauensärztlichen Bericht an die Pensionskasse der Versicherten vom 11. Juli 2012 bestätigte Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin, gestützt auf die Untersuchung vom 2. Mai 2012, dass die Versicherte, welche infolge des Schulterleidens seit 10. Februar 2012 voll ständig arbeits un fähig sei, zurzeit weiterhin zu 100

% arbeitsunfähig sei. Die Schmerzsymp to matik lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde durchwegs objektivieren. Es würden im E.___ weitere Abklärungen durchgeführt, die wei tere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Resultat dieser Abklärungen ( Urk. 8 /15 S. 7).

I n ihrem vertr auensärztlichen Bericht vom 16. April 2013 gab Dr. F.___

an, die Versicherte habe anlässlich der zweiten Untersuchung vom 2. November 2012 weiterhin eine Unfähigkeit beklagt, die rechte Schulter zu betätigen bezie hungsweise den Arm zu heben. Diese Einschränkung sei vor allem in aufrechter Position vorhanden, im Liegen sei die Funktion des rechten Armes intakt. Die klinische Untersuchung ergebe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit mul ti plen Triggerpunkten . Die seit dem letzten Untersuch (vom 2.

Mai 2012) durch geführten Abklärungen hätten kein neurologisches Leiden als Ursache des Be schwerdebildes ergeben; es bestehe eine muskuläre Ursache der Symptomatik. Es

bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , doch sei sie ( Dr. F.___ ) der

Meinung, dass damit zu rechnen sei, dass im weiteren Verlauf eine Verbes se run g der Arbeitsfähigkeit als Servicemitarbeite rin erreicht werden könne (Urk. 8/44). 3. 4

Dem Schlussbericht der Abklärungs stätte

Y.___ vom 3 0. Mai 2013, wo die Versicherte vom 22.

April bis zum 14. Mai 201 3 medizinisch und beruflich ab ge klärt worden war, ist zu entnehmen, berufsbezogen relevant sei eine ätiolo gisch unklare, aktuell schmerzfreie

aktive Bewegungsstörung im Bereich von Schul tern/ Arm und Bein/Knie rechts. Die klinische Untersuchung habe eine thorako - lumbale Tor s ionsskoliose resp. Wirbelsäulen-Fehlhaltung mit variablem Schul ter tief stand rechts ergeben , was jedoch die unklare aktive Funktionsstö rung der rechten Extremitäten nicht vollumfänglich erkläre . Auch eine allfällig mus ku läre Ursache der Symptomatik (wie beschrieben von Dr. F.___ im Bericht vom 16. April 2013 ) könne die Funktionsstörung

nicht erklären. Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung habe die Versicherte , welche als ko operativ und arbeitswillig erlebt worden sei, bei körperlich nicht stärker belas tenden und bei manuellen Verrichtungen und auf Tischhöhe ausübbaren Tätig keiten, unter Be rücksichtigung der aktuell schmerzfreien und aktiven Bewe gungsstörung im Be reiche von Schulter/Arm respektive Knie/Bein rechts zeitlich uneingeschränkt eingesetzt werden können, ohne dass körperlich bedingte Leistungsein schrän kungen zu verzeichnen gewesen wäre. Unabhängig von der Ursache der aktuell vorhandenen respektive präsentierten Bewegungsstörung im Bereich der oberen und unteren Extremität könne bei behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Voll zeitpensum zugemutet werden . Nicht gefordert werden könnten hingegen bei einer künftigen Tätigkeit Armeinsätze rechts in unabge stützter

Vorhalte po sition

beziehungsweise Armeinsätze rechts auf oder über Schulterhöhe.

Ob die Tätigkeit im Altersheim nach allfälligen therapeutischen Massnahmen je wieder ausgeübt werden könne, bleibe zur Zeit offen. Bei der Beurteilung der Ar beits fähigkeit sei alsdann das nach Lage der Akten in Auftrag gegebene, im Bericht s zeitpunkt noch nicht vorliegende psychiatrische Gutach te n zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/47 S. 6 ff.). 3. 5

Am 22. Januar 2013 und 19. Februar 2013 wurde die Versicherte im Auftrag der

Pensionskasse durch Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,

von der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der A.___ v ertrauens ärztlich

untersucht . In ihrem Gutachten vom 3. Juni 2013 diagnostizierte Dr. G.___ eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes (ICD-10 F44.4 ) so wie eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0). Bezüglich der ersten Diag nose führte sie aus, eine zentrale oder periphere Ursache habe aus neurolo gi scher Sicht mit hin reichen der Sicherheit ausgeschlossen werden können; eben so habe sich kein artikuläres Korrelat als Ursache der Störung gefunden . Zur Ar beitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus , unter Inanspruchnahme geeigneter Ther a pie massnahmen – bei der Be handlung von Konversionsstörungen gelte Psycho therapie als Mittel der

Wahl

– in klinisch erforderlicher Frequenz, Intensität und angemessener Be handlungs dauer könne es möglich sein, dass die Versicherte ihre ursprüngliche Arbeit s fä higkeit mit einem Pensum von 80

% in ihrer angestam mten Tätigkeit wieder erreiche. Dabei sei davon auszugehen, dass Anpassungen des Stellen pro fils er forderlich würden und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ge stuft und dem Belastungsprofil ent sprechend erfolgen sollte (Urk. 8/49 S. 8 ff.). 3.6

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 mit Blick auf den Abschlussbericht der BEFAS so wie gestützt auf den

vertrau ens ärztlichen Bericht von Dr. G.___

fest , die leichte depressive Episode entspre che nicht einer Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Im Bericht von Dr. G.___ fehlten alsdann auch Hinweise auf chronische körperli che Begleiterkrankungen, Verlust sozialer Integration, Krankheitsgewinn, unbe friedi gende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsbemühun gen . Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (vgl. Feststel lun gsblatt für den Beschluss, Urk. 8/61 S. 4 ; Urk. 8/73 S. 2 ). 3.7

Im Bericht der B.___ -Klinik ,

C.___ Zentrum, Neurologie,

vom 3. Febr uar 2014, welchen die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahren s

bei der B.___ -Klinik eingefordert hatte (Urk. 8/70 f. ), diagnostizierte die ver antwortlich zei chnende Neurologin ein zerviko -t horakales Schmerzsyndrom mit/ bei rechts konvexer Thorakolumbal -Sko liose, klinisch leichtgradiger

S ca pula

alata sowie keinen Anhaltspunkten für eine N ervus

thoracicus

longus Parese (un auffälliges Kurz-EMG M. serratus

anterior

sup r aspinatus

deltoid e us ). Zusam men fassend bleibe auch nach detaillierter mehrfacher neurologischer Unter su chung insbesondere die Ursache der Schwäche der Patientin unklar. Bei aus ge prägter Thorakolumbalskoliose sei ein Teil der myofascialen Beschwerden da durch erklärt, so dass eine Physiotherapie indiziert sei ( Urk. 8/72) . 3.8

In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden

V erfahren eingereichten Be richt der B.___ -Klinik,

C.___ Zentrum, Orthopä die Obere Extremitäten, vom 19. Februar 2014, diagnostizierten

Dr. med. I.___ , stellver tre tende Oberärztin Obere Extremitäten ,

und

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chiru r gie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Oberarzt Orthopädie , eine Scapulo-thoracale Insuffizienz rechts bei t horaco -lumbaler Skoliose mit ausgeprägtem Rippenbuckel rechts.

Sie hiel ten fe st , e ine neurologische Ursache habe ausgeschlossen werden können (vgl. dazu Urk.

8/72/2) , i n sofern sei die Problematik auf die ausgeprägte skoliotische Defor mität mit Rip penbuckel und Haltungsinsuffizienz zurückzuführen. Die Proble ma tik sei klar als Folge einer musculo-skelettalen Deformität und Haltu ngs in suffizienz zu se hen , aus orthopädischer Sicht sei eine ps y chologische Ursache höchst unwahr scheinlich. Ein Ausschöpfen sämtlicher konservativer Möglich keiten werde empfohlen , angefangen bei einer scapulo-thoracalen Kräftigung und Verbesse rung des scapulo-thoracalen Rhythmus durch die Physiotherapie. Es sei davon auszugehen, dass die Situation verbessert werden könne, allerdings nicht von heute auf morgen ( Urk. 3/4). 4.

4.1

Ausweislich der medizinischen Akten steht bei der Versicherten eine seit dem 1 0. Februar 2012 bestehende Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter im V ordergrund, wobei die Versicherte gleichzeitig

an einer

musculo-skelettalen Deformität ( rechts konvexe Thorak olumbal -Skoliose und klinisch leichtgradige

scapula

alata ) sowie Haltungsinsuffizienz leidet. Alsdann di a gnostizierte Dr. G.___ in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten

eine dissoziative Bewegungs störung des rechten Armes (ICD-10 F44.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung soweit er sichtlich vor allem auf das Gutachten von Dr. G.___ und die darin erhobenen psychiatrischen Diagnosen , welchen sie

in Nachachtung der

bundesgerichtli chen

Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer

Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) un klarer syndromaler

Zustände , worunter auch die dissoziativen Bewegungs stö rungen fallen (BGE 13 9 V 547 E. 2.2 ) –

invalidenversicherungsrechtlich keine Be deutung zu erkannte .

O b diese Einschätzung

gestützt auf die

bei

Verfügung s er lass bestehende Aktenlage -

welche

soweit ersichtlich den Bericht der B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014 (E. 3.8 hievor ) noch nicht enthielt und welche bis da hin bezüglich der Bewegungseinschränkung am rechten Arm

keine Hin weise auf eine

somatische Ursache ergeben hatte

-

allenfalls gerechtfertigt war , kann offen bleiben . Denn

im Bericht der

B.___ -Klinik vom

19. Februar 2014

er achten die

involvierten Ärzte die Problematik nunmehr „ klar “ als Folge der

musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffizienz und

bezeichnen eine psychologische Ursache als höchst unwahrscheinlich .

Diese Einschätzung, wel che von im Bereich der oberen Extremitäten spezialisierten Fachärzten (Ortho päden) einer spezialisierten Klinik

stammt und welcher daher

– gerade mit Blick auf d eren

sehr weit gehende Spezialisierung -

das grössere Gewicht beizumessen ist als den früheren in den Akten liegenden Einschät zungen, lässt die

der ange fochtenen Verfügung zugrun de liegende n medizini schen Beurteilungen jedoch als überholt erscheinen b e ziehungsweise stellt diese zumindest in Frage , wie die Beschwerdeführerin am 15. August 2014 (Urk.

12) zu Recht geltend machte . Ins besondere lässt sich die Einschätzung des fallverant wortlichen Arztes des RAD (E.

3.6 hievor ) nicht ohne weiteres a ufrecht erhalten. Davon abgesehen, dass er als Facharzt für Anästhesie mit Blick auf die zur Be urteilung stehenden Ge sundheitsschäden nicht über die erforderliche

Qualifi kation verfügt, geht dieser zur Hauptsache vom Vorliegen der

von Dr. G.___ erhobenen psychiatrischen Diagnosen, namentlich der

dissozi ati ven Bewe gungsstörung aus . Dieser Diagnose

ist jedoch in Anbetracht de s Bericht s der B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014

der Boden entzogen , beruht sie doch auf der Annahme des Fehlens einer kör per lichen Ursache

(vgl. auch Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S.

219 f.) . 4.3

Dem Bericht der

B.___ -Klinik vom 19. Februar 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass eine schulterchirurgische Möglichkeit, die Situatio n zu ver bessern, nicht besteht .

S odann werden wirbelsäulenorthopädische Abklärungen angeregt. Dabei gehen die verantwortlich zeichnenden Ärzte davon aus, dass mit konservativen Massnahmen

eine Verbesserung der Situation erzielt werden k ö nn e , „ wenn auch nicht von heute auf morgen “ (vgl. Urk.

3/4) . Doch ergibt sich aus dem Bericht

weder hinlänglich klar ,

welchen Einschränku ngen die Ver si cherte zur Zeit

unterliegt (Tätigkeitsprofil), noch

m it welcher Verbesserung innert wel cher Frist zu rechnen ist, namentlich ,

ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfä hig keit in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätig keit

überhaupt in Betracht fällt . Damit sind

ergänzende Ab k lärungen

angezeigt , zu welchem Zwecke die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist , wo bei es

sinnvoll erscheint , diese bei den Spezialisten der B.___ -Klinik , Or thopädie Obere Extremitäten, allenfalls Wirbelsäulenorthopädie, einzuholen. Erst

nach so getätigten ergänzenden Abklärungen wir d beurteilt werden kön nen , ob beziehungsweise in welchem Umfang ein invalidenversicherungsrecht l ich bedeut samer Gesundheitsschade n

und somit Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Letzteres kann mit Blick darauf, dass die Versicherte ihre letzte Stelle zwischenzeitlich per 31. August 2014 in validi tät s halber verloren hat (vgl. Urk. 13), jedenfalls nicht ausgeschlossen wer den. 4. 4

Zusammenfassend ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom

27. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

8 00.-- der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 2‘400. -- (inkl. Barausla gen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 7. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rück gewiesen , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin e ine Prozessent schädigung von

Fr. 2‘400. --

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann