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IV.2016.00909

Invalidenrente, auf A.___ Gutachten kann abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2017-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, ist verheiratet und Mutter von zwei zwi schen zeit lich erwachsenen Kindern aus erster Ehe. Sie hat ursprünglich den Beruf der Coiffeuse erlernt (Urk. 10/3) und war ab 1. April 2004 im Umfang von 80 % in einem Altersheim als Mitarbeiterin im Restaurant tätig (vgl. Urk. 10/26). Unter Hinweis auf eine seit dem 10. Februar 2012 bestehende Be we gungs einschränkung am rechten Arm sowie am rechten Unterschenkel mel dete sie sich im Juli 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und ver neinte mit Verfügung vom 27. März 2014 mangels rechtlich erheblichen Ge sund heits schadens einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 10/74). Eine dage gen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2014 (Urk. 10/76) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 26. November 2014 gut (Prozess Nr. IV.2014.00492) und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück (vgl. Urk. 10/86).

Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Y.___ , Muskulo-Skelettal Zent rum, Orthopädie Obere Extremitäten bzw. Wirbelsäulenchirurgie und Neuro chirurgie (Urk. 10/90-92), sowie beim behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/95/1-5 ), Angaben zum Ge sund heits zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein. In der Folge veran lasste sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung (Urk. 10/100 und Zwi schen verfügung vom 16. Juni 2015; Urk. 10/106), welche durch das A.___ , A.___, durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Dezember 2015, Urk. 10/115). Am 19. Januar 2016 erliess die IV-Stelle ei nen Vorbescheid, mit welchem sie – ausgehend von der Qualifikation der Versi cher ten als Teilerwerbstätige – den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich ver neinte, unter Verzicht auf Durchführung einer Haushaltabklärung (Urk. 10/118). Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2016 Einwand erheben (Urk. 10/121 sowie Ergänzung hiezu vom 5. April 2016; Urk. 10/124). Mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 hielt die IV-Stelle - bei einem neu ermittelten Inva liditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich - an der Verneinung eines Rentenan spruchs fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Eingabe vom 29. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. Juni 2016 aufzu heben und der Versicherten mit Wirkung ab Februar 2013 eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. Juni 2016 aufzuheben und der Versicherten mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt als Februar 2013 eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie für den Fall, dass das Gericht nicht auf die beiliegenden Angaben der Y.___ vom 12. Juli 2016 und die in Aussicht gestellten weiteren Berichte ab stelle, eigene Abklärungen bei der Y.___ durch das Gericht oder eventualiter, dass eine Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht anzuordnen sei (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde einen ärztlichen Bericht der Y.___ vom 31. August 2016 zu den Akten reichen (Urk. 6-7).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dazu liess die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 eine Stellungnahme einreichen (Urk. 12), welche der IV-Stelle am 25. No vem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi a len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die in Nachachtung des Urteils vom 26. November 2014 getätigten Abklä rungen ergeben hätten, dass die Versicherte, welche als Teilerwerbstätige (Er werbstätigkeit 80 % / Haushalt 20 %) zu qualifizieren sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Da der ermittelte Invaliditätsgrad im erwerbli chen Bereich 26 % betrage, sei eine rententangierende Einschränkung im Haus halt nicht „nachvollziehbar“; auf eine Abklärung vor Ort werde daher weiterhin verzichtet (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass das Gutachten des A.___ über die gemäss Urteil vom 26. November 2014 zu klären den Fragen nur ungenügend Antwort gebe und insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns und Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit widersprüchlich oder sogar aktenwidrig sei. Vielmehr sei auf die Beurteilung der BVK-Vertrauensärztin B.___ vom 16. April 2013 sowie die neuesten Angaben der Y.___ vom 12. Juli 2016 abzustellen. Da die gemischte Methode, wie sie in der schweizerischen Invalidenversicherung zur Anwendung gelange, EMRK-widrig sei, sei vorliegend von der Anwendbar keit der allgemeinen Methode auszugehen. Somit sei von einem höheren hypo thetischen Valideneinkommen (entsprechend einem 100 % Pensum) auszuge hen. Beim Invalideneinkommen sei, selbst wenn man auf das Gutachten des A.___ abstellen wollte, von mehr als einer 30 %igen Lohnminderung auszugehen und ein (wohl: leidensbedingter) Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1). In ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. November 2016 liess die Beschwerde führerin ausführen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch mit Blick auf den am 22. September 2016 eingereichten Bericht (der Y.___ vom 31. August 2016) nicht hinreichend erstellt und namentlich auch die zwischen dem Gutachten vom 14. Dezember 2015 und der Verfügung vom 29. Juni 2016 eingetretene Beschwerdezunahme zu berücksichtigen sei (Urk. 12). 3.

3.1

Im polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen) Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2015 stellten die ver ant wortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/115 S. 22 f.)

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - Armhebeschwäche rechts unklarer Ätiologie (EM 2/2012) (ICD-10 M75.8) mit/bei rechtskonvexer Wirbelsäulenskoliose mit Rippenbu ckel rechts und skapulothorakaler Insuffizienz rechts - nicht neurogen bedingte Bewegungseinschränkung proximal am rech ten Bein

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Mit Blick auf die gestellten Diagnosen führten die Ärzte in ihrer Gesamtbeurtei lung (Urk. 10/115 S. 23 f.) aus, der Explorandin seien beim präsentierten Be schwerdebild (Armhebeschwäche rechts) die angestammten Tätigkeiten als Coiffeuse und als Servicemitarbeiterin nicht mehr möglich, darin bestehe aus polydisziplinärer (namentlich psychiatrischer und rheumatologischer) Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten (nur leichte Belastungen des rechten Armes ohne Einsatz der Hand über Brusthöhe; in Neutral stellung des Schultergelenks könnten Unterarm und Hand normal ein gesetzt werden) bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Diese sei vollschichtig realisierbar bzw. könne über 6-8 Stunden umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben sie an, aufgrund der Momentaufnahme einer einmaligen Untersuchung könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren retrospektiv nicht zuver lässig beurteilt werden. Gemäss anamnestischen Schilderungen und Aktenlage sei aber davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes und damit eine höhergradige funktionelle Einschränkung arbiträr und über die Zeit gemittelt seit Februar 2012 anzunehmen sei (Urk. 10/115 S. 23). 3.2

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht der Y.___, Muskulo- Ske lettal Zentrum, Neurologie, vom 12. Juli 2016 stellte die verantwortlich zeich nende Oberärztin folgende Diagnosen: - Proximale Schulterschwäche rechts mit/bei - Klinisch: rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose, Schwäche für Abduk tion Aussenrotation M4 - EMG 07/2016: normale Elektromyographie M. deltoideus, M. subsca pularis - Rechtsseitige proximale Beinschwäche mit/bei - Klinisch: leichte Schwäche Kraftgrad M4-5, symmetrische Muskeleigen reflexe - MEP: symmetrisch und normal zu den Armen und Beinen - Rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose

In der Beurteilung gab sie im Wesentlichen an, bezüglich Schulter leide die Pati entin weiterhin unter einer Schwäche der Muskulatur bezüglich Abduktion und Anteversion, deren Ursache sich klinisch nicht eingrenzen lasse. Eine Ro tatorenmanschettenpathologie bestehe ihres Erachtens nicht, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Denervation der Kennmuskulatur des N. suprascapularis oder N. axillaris, sodass es sich vermutlich vorwiegend um eine funktionelle Störung handle. Die neu beklagte Schwäche des rechten Beines zeige sich kli nisch mit einer leichten proximalen Parese für die Kniestreckung, wobei auch hier eine seitengleiche Trophik und symmetrische Muskeleigenreflexe bestün den, so dass sichere Hinweise für eine Wurzelläsion nicht bestünden. Trotzdem sei mit der Versicherten besprochen worden, eine Kernspintomographie von BWS und LWS durchzuführen mit der Frage nach Myelopathie oder Radikulo pathie rechts (Urk. 3/3).

Im von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht vom 31. August 2016 stellte die nämliche Oberärztin nach durchgeführten weiteren Abklärungen im Rahmen der Verlaufskonsultation folgende zusätzliche Diagnose: - Belastungsabhängiges lumbogluteales Schmerzsyndrom mit/bei - klinisch: Druckdolenz über den Facettengelenken, Hypästhesie Innerva tionsgebiet N. cuteanus femoris lateralis - motorisch evozierte Potenziale 07/2016: normal zu den Armen und Bei nen - EMNG 08/2016: keine Polyneuropathie, keine Myopathie, keine Muskel dystrophie - LWS/BWS MRI 08/2016: kleine dorsale Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1 links

Die Ärztin gab an, die Versicherte berichte, dass sie sich mit der Situation des Armes eigentlich abgefunden habe. Sie mache sich nun Sorgen, dass das rechte Bein immer schlechter werde. Sie habe häufige Schmerzen auch in Ruhe, im Laufe des Tages würden diese jedoch zunehmen. Bei längerem Laufen werde es schlimmer, so sei sie kürzlich während einer Wanderung am Schluss bergab ge gangen, als sie plötzlich starke Schmerzen in Hüfte und Knie rechts verspürt habe sowie eine Kraftstörung, so dass sie die Treppe nicht mehr habe hochlau fen können. In der Beurteilung gab die Ärztin mit Blick auf die Abklärungser gebnisse zusammenfassend an, dass sie als Therapie nur eine Physiotherapie empfehlen könne, in der auch die thorakolumbale Muskulatur aufgebaut werden sollte sowie die Beinmuskulatur. Bei längerem Wandern empfehle sie als Re serve Novalgin in Tropfenform. Allenfalls müsse eine rheumatologische Unter suchung der Hüfte durchgeführt werden (Urk. 7). 4. 4.1

Die im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2014 bei der Y.___ (Urk. 10/90-92) sowie beim Hausarzt (Urk. 10/95) im März 2015 eingeholten Angaben – in Ersterer war die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2014 (Urk. 10/94) – ergaben keine hinreichende Grundlage für die Be urteilung des Leistungsanspruchs. Deshalb veranlasste die Ver waltung die polydisziplinäre Begutachtung durch das A.___. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. So handelte es sich bei den Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 26. November 2014, wonach es „sinnvoll“ erscheine, er gänzende Angaben bei der Y.___ einzuholen (Urk. 10/86 S. 10, E. 4.3), um eine Empfehlung (vgl. so auch Beschwerdeführerin in Urk. 12 S. 1 un ten); sie stellen jedoch keine strikte Vorgabe dar. Alsdann hatte sich – nach anfäng lichen Einwänden (Urk. 10/101 und Urk. 10/105) – auch die Beschwer deführerin gegenüber der Verwaltung mit diesem Vorgehen einverstanden er klärt (Urk. 10/107). 4.2

Das Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2015 beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Alsdann legen die verantwortli chen Fachärzte den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vor akten und namentlich in Kenntnis von und Auseinandersetzung mit den von der IV-Stelle zuvor eingeholten Berichten der Y.___ (insbeson dere dem Bericht vom 19. Februar 2014; Urk. 10/95 S. 6 f.) dar. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und die im Gutachten gezogenen Schlüsse sind begründet; die Schlussfolgerungen erscheinen im Ergebnis plausi bel und sind auch für den rechtsanwendenden Laien nachvollziehbar. Das Gut achten erlaubt mithin eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs, wes halb darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, das Gutachten beantworte zu klärenden Fragen - namentlich diejenige nach Beginn und Ausmass der Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht genügend bzw. die gezoge nen Schlüsse seien gar aktenwidrig, kann dieser Auffassung nicht gefolgt wer den. Vielmehr überzeugt die rückwirkende Festlegung von Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit per Februar 2012. Zum einen ist die im Vordergrund stehende Armschwäche gemäss Angaben der Versicherten erstmals im Februar 2012 aufgetreten (vgl. dazu statt vieler etwa Angaben der Versi cherten anlässlich der Begutachtung; Urk. 10/115 S. 6 und 8). Zum andern hatte hauptsächlich diese Schwäche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und zog ihre Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und Ser vice mitarbeiterin nach sich (vgl. etwa Bericht der Vertrauensärztin B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse C.___ vom 16. April 2013; Urk. 10/40) beziehungsweise begründete ent sprechende spezifische Anforderungen an eine Verweistätigkeit. Weitere sich auf die Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit auswirkende Ge sund heitsschäden sind nicht ersichtlich; dies gilt namentlich für die Beschwer den im rechten Bein, hatte die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Begut achtung angegeben, diese würden sie im Alltag nicht oder nur wenig ein schränken und dass Gehen problemlos möglich war und sei (vgl. etwa subjek tive Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Unter suchung; Urk. 10/115 S. 15). Insbesondere steht die ab Februar 2012 geltende Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weder in Widerspruch zum genannten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 16. April 2013 (vgl. Urk. 10/40) noch dem der Rückweisung gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2014 (vgl. dortige E. 4.3) hauptsäch lich zugrunde liegenden Bericht der Y.___ vom 19. Februar 2014 (Urk. 10/78 S. 28). So beziehen sich diese Berichte - soweit überhaupt - auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die gesundheitlichen Ein schränkungen aus somatischer Sicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende polydisziplinäre – auch psychiatri sche - Schluss folgerung der A.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, nicht für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum (bis zum Erlass der streitigen Verwaltungs verfügung vom 29. Juni 2016) Gültigkeit beanspruchen könnte (statt vieler BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Zudem ergeben sich auch aus den Akten, namentlich aus den im Verfahren eingereichten Berichten der Y.___ (vom 12. Juli 2016 und vom 31. August 2016; E. 3.2 hievor) keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebli chen Beurteilungs zeitraum infolge Beschwerdezunahme an der Schulter und am rechten Bein (Urk. 1 S. 5, Urk. 12) selbst in einer leichten, dem (Schulter-)Leiden angepassten Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt gewesen sein könnte. Dies gilt – bezüglich der Beinschwäche – schon mit Blick darauf, dass aus dem zwei Mo nate nach der angefochtenen Verfügung datierenden Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 7) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Beschwerden noch in diesem Zeitraum Wanderungen unternahm. Ob letztere Berichte, die nach der vorliegend streitigen Verfügung datieren, überhaupt zu berücksichti gen sind (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2012 vom 7. Dezem ber 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen), braucht daher nicht näher geprüft zu werden. 4.4

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des A.___ vielmehr als beweiskräf tig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Mithin ist gestützt darauf davon aus zugehen, dass die Versicherte seit Februar 2012 an einer Hebeschwäche des rechten Armes leidet, die Ausfluss einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) ist, und dass sie deswegen seither aus medizinischer Sicht in ihrer ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ser vice mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, wohingegen in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % besteht. Soweit das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2014 noch gestützt auf den Bericht der Y.___ vom 19. Februar 2014 davon ausging, die gesundheitliche Problematik sei Folge der musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffi zienz und eine psychologische Ursache höchst unwahrscheinlich (so E. 4.2), kann daran nicht mehr festgehalten werden. Was im erwähnten Bericht noch als „klar“ bezeichnet wurde, liess sich durch keine der inzwischen noch vorge nommenen Untersuchungen erhärten. Dasselbe - bzw. dass ebenfalls keine so matische Ursache festgestellt werden konnte - trifft auch auf die neu aufgetre tene rechtsseitige proximale Beinschwäche zu (siehe Bericht der Y.___ vom 12. Juli

2016, Urk. 3/3). Vielmehr zeigt der Verlauf der gesundheitli chen Einschränkungen nunmehr, dass diesen eine dissoziative Bewegungsstö rung zugrunde liegt und schon vorher lag (siehe dazu auch Urk. 10/49/1-10). Im Übrigen diagnostizierten auch die A.___-Gutachter die Armheberschwäche rechts (unklarer Ätiologie) und die (nicht neurogen bedingte) Beinheberschwäche pro ximal am rechten Bein als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und legten in Berücksichtigung derselben Art und Umfang der der Beschwerdeführerin noch möglichen Arbeitstätigkeiten fest (oben E. 3.1). 4.5

Die Verwaltung ging gestützt auf das Gutachten des A.___ entsprechend der medizi nischen Einschätzung der Gutachter von einer gänzlichen Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen sowie 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Es kann mit Blick auf die gestellte Diagnose der dissoziativen Be wegungsstörung offen bleiben, ob vorliegend nicht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage, zu welchen auch die dissoziative Bewe gungs störung zählt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) zur Anwendung hätte gelangen und eine Prüfung der Standard indikatoren hätte vorgenommen werden müssen, welche möglicher weise aus recht licher Sicht die Verneinung eines invalidisierenden Gesund heitsschadens zur Folge gehabt hätte. Denn so oder anders resultiert kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5 hienach).

5. 5.1

Die Verwaltung nahm die Invaliditätsbemessung auf Grundlage der gemischten Methode vor (vgl. 1.4 hievor), was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Februar 2016 beanstanden lässt ver bunden mit dem Antrag, dass vorliegend von der Anwendbarkeit der allgemei nen Methode (Einkommensvergleich) für die Invaliditätsbemessung auszugehen sei (Urk. 1 S. 9). Darin kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt wer den. So hat das Bundesgericht die gemischte Metho de nach geltender Praxis nicht „ per se " als diskriminierend erachtet „ sans égard à la situation concrète" (Urteil 9C_473/2016 vom 2 5. Januar 2017 E. 4 , in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88). Namentlich hat es diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für an wendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Auf gabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil 9C_615 /2016 vom 21. März 2017 E. 5.2) beziehungsweise dort,

wo bei der erstmaligen Prüfung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 ). Bei der Beschwerdeführerin steht die (allfällige) erstmalige Rentenzusprache zur Frage, weshalb die gemischte Me thode nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin anzuwenden ist. 5.2

5.2.1

Beim Einkommensvergleich knüpfte die Verwaltung zur Bestimmung des Vali den einkommens an das Einkommen (in Höhe von Fr. 54‘067.--) an, welches die Versicherte im Gesundheitsfall im Rahmen des ausgeübten 80 % Pensums als Restaurant-Mitarbeiterin im Jahr 2012 erzielt hatte (Urk. 10/26 S. 3 und Urk. 10/116). Dies ist nicht zu bestanden, zumal sich der alleinige von der Be schwerdeführerin dagegen erhobene Einwand, wonach – aufgrund der Unzuläs sig keit der gemischten Methode - das Valideneinkommen auf ein 100 % Pen sum (auf Fr. 68‘056.80) aufzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 9), nicht verfängt (vgl. hievor E. 5.1). Mithin ist mit der Verwaltung von einem auf das Jahr 2013 (als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) hochgerechneten Validenein kommen von Fr. 54‘445.45 auszugehen (unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Frauen von 0.7 % per 2013 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex Frauen 2011-2016; online ab rufbar]). 5.2.2

Die Verwaltung ermittelte das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012; Ta belle TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) , welches Vorgehen zu Recht un beanstandet blieb. Bezogen auf das Jahr 2013 führt dies – wie die Verwaltung ebenfalls richtig errechnete - zu einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘528.30 (Fr. 4‘646.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007), was in dem der Versicherten aus medizi nischer Sicht zumutbaren Pensum von 70 % zu einem Einkommen von Fr. 40‘969.80 führt.

Davon nahm die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung einen leidensbe dingten Abzug von 10 % vor, was noch ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘872.80 ergab (Fr. 40‘969.80 x 0.9). Sie begründete dies damit, dass nur leichte Belastungen des rechten Armes ohne Einsatz der Hand über Brusthöhe zumutbar seien (Urk. 2 S. 3). Ob diese Einschränkung am rechten Arm, welche die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zwar etwas beschränken, mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich ab zugs relevant ist oder der Beschwerdeführerin - wie sie verlangt (Urk. 1 S. 9) - zusätzlich zum zeitlich reduzierten Pensum ein Abzug von 10 % aufgrund des er höh ten Pausenbedarfs (reduzierten

Leistungsvermögens) zu gewähren ist, erscheint zumindest fraglich. Jedoch kann auch dies im vorliegenden Zusammen hang offenbleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung dieses (um 10 % redu zier ten) Invalideneinkommens resultiert in Gegenüberstellung mit dem Validen ein kommen ein Invaliditätsgrad v on 32.27 %, was gewichtet (Anteil Erwerbstä tigkeit von 80 %) zu einer (Teil-)Invalidität im Erwerbsbereich von (höchstens) 26 % und im Ergebnis (zusammen mit der Einschränkung im Haushalt) zu kei nem Renten anspruch führt (vgl. 5.3 hienach). 5.3

Die IV-Stelle verzichtete im Haushaltbereich auf eine Abklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse unter Hinweis darauf, dass eine rentenrelevante Einschränkung nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich müsste (bei der Gewichtung des Haushalts von 20 %) die Einschränkung im Haushalt 70 % betragen, damit diese zu einer (Teil-)Invalidität im Haushalt von 14 % führte und so zusammen mit der (Teil-)Invalidität im Erwerbsbereich von (höchstens) 26 % einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ergäbe (vgl. E. 1.2 hievor). Zu beachten ist dabei, dass der Invaliditätsgrad im Haus haltbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch zu nehmen. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern denn auch ausgeführt, den Haushalt trotz der Behinderung zum grössten Teil selber zu erledigen, wenn auch unter Inan spruch nahme von mehr Zeit, wobei sie auch auf die Mithilfe des Ehegatten zu rückgreifen könne (vgl. Urk. 10/115 etwa Seiten 7, 10, 19 und 22). Bei diesen Gegebenheiten kann eine - hohe - Einschränkung von 70 % im Haushalt aller dings ausgeschlossen werden, weshalb die Verwaltung zu Recht von der Er mittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haushaltabklärung abgesehen hat. 5.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass trotz der gesundheitlichen Einschrän kungen im Erwerbsbereich sowie allenfalls im Haushalt kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Die angefochtene Verfü gung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt .

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, ist verheiratet und Mutter von zwei zwi schen zeit lich erwachsenen Kindern aus erster Ehe. Sie hat ursprünglich den Beruf der Coiffeuse erlernt (Urk. 10/3) und war ab 1. April 2004 im Umfang von 80 % in einem Altersheim als Mitarbeiterin im Restaurant tätig (vgl. Urk. 10/26). Unter Hinweis auf eine seit dem 10. Februar 2012 bestehende Be we gungs einschränkung am rechten Arm sowie am rechten Unterschenkel mel dete sie sich im Juli 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und ver neinte mit Verfügung vom 27. März 2014 mangels rechtlich erheblichen Ge sund heits schadens einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 10/74). Eine dage gen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2014 (Urk. 10/76) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 26. November 2014 gut (Prozess Nr. IV.2014.00492) und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück (vgl. Urk. 10/86).

Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Y.___ , Muskulo-Skelettal Zent rum, Orthopädie Obere Extremitäten bzw. Wirbelsäulenchirurgie und Neuro chirurgie (Urk. 10/90-92), sowie beim behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/95/1-5 ), Angaben zum Ge sund heits zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein. In der Folge veran lasste sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung (Urk. 10/100 und Zwi schen verfügung vom 16. Juni 2015; Urk. 10/106), welche durch das A.___ , A.___, durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Dezember 2015, Urk. 10/115). Am 19. Januar 2016 erliess die IV-Stelle ei nen Vorbescheid, mit welchem sie – ausgehend von der Qualifikation der Versi cher ten als Teilerwerbstätige – den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich ver neinte, unter Verzicht auf Durchführung einer Haushaltabklärung (Urk. 10/118). Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2016 Einwand erheben (Urk. 10/121 sowie Ergänzung hiezu vom 5. April 2016; Urk. 10/124). Mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 hielt die IV-Stelle - bei einem neu ermittelten Inva liditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich - an der Verneinung eines Rentenan spruchs fest (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die in Nachachtung des Urteils vom 26. November 2014 getätigten Abklä rungen ergeben hätten, dass die Versicherte, welche als Teilerwerbstätige (Er werbstätigkeit 80 % / Haushalt 20 %) zu qualifizieren sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Da der ermittelte Invaliditätsgrad im erwerbli chen Bereich 26 % betrage, sei eine rententangierende Einschränkung im Haus halt nicht „nachvollziehbar“; auf eine Abklärung vor Ort werde daher weiterhin verzichtet (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass das Gutachten des A.___ über die gemäss Urteil vom 26. November 2014 zu klären den Fragen nur ungenügend Antwort gebe und insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns und Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit widersprüchlich oder sogar aktenwidrig sei. Vielmehr sei auf die Beurteilung der BVK-Vertrauensärztin B.___ vom 16. April 2013 sowie die neuesten Angaben der Y.___ vom 12. Juli 2016 abzustellen. Da die gemischte Methode, wie sie in der schweizerischen Invalidenversicherung zur Anwendung gelange, EMRK-widrig sei, sei vorliegend von der Anwendbar keit der allgemeinen Methode auszugehen. Somit sei von einem höheren hypo thetischen Valideneinkommen (entsprechend einem 100 % Pensum) auszuge hen. Beim Invalideneinkommen sei, selbst wenn man auf das Gutachten des A.___ abstellen wollte, von mehr als einer 30 %igen Lohnminderung auszugehen und ein (wohl: leidensbedingter) Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1). In ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. November 2016 liess die Beschwerde führerin ausführen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch mit Blick auf den am 22. September 2016 eingereichten Bericht (der Y.___ vom 31. August 2016) nicht hinreichend erstellt und namentlich auch die zwischen dem Gutachten vom 14. Dezember 2015 und der Verfügung vom 29. Juni 2016 eingetretene Beschwerdezunahme zu berücksichtigen sei (Urk. 12).

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi a len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 3.1 Im polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen) Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2015 stellten die ver ant wortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/115 S. 22 f.)

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - Armhebeschwäche rechts unklarer Ätiologie (EM 2/2012) (ICD-10 M75.8) mit/bei rechtskonvexer Wirbelsäulenskoliose mit Rippenbu ckel rechts und skapulothorakaler Insuffizienz rechts - nicht neurogen bedingte Bewegungseinschränkung proximal am rech ten Bein

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Mit Blick auf die gestellten Diagnosen führten die Ärzte in ihrer Gesamtbeurtei lung (Urk. 10/115 S. 23 f.) aus, der Explorandin seien beim präsentierten Be schwerdebild (Armhebeschwäche rechts) die angestammten Tätigkeiten als Coiffeuse und als Servicemitarbeiterin nicht mehr möglich, darin bestehe aus polydisziplinärer (namentlich psychiatrischer und rheumatologischer) Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten (nur leichte Belastungen des rechten Armes ohne Einsatz der Hand über Brusthöhe; in Neutral stellung des Schultergelenks könnten Unterarm und Hand normal ein gesetzt werden) bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Diese sei vollschichtig realisierbar bzw. könne über 6-8 Stunden umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben sie an, aufgrund der Momentaufnahme einer einmaligen Untersuchung könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren retrospektiv nicht zuver lässig beurteilt werden. Gemäss anamnestischen Schilderungen und Aktenlage sei aber davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes und damit eine höhergradige funktionelle Einschränkung arbiträr und über die Zeit gemittelt seit Februar 2012 anzunehmen sei (Urk. 10/115 S. 23).

E. 3.2 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht der Y.___, Muskulo- Ske lettal Zentrum, Neurologie, vom 12. Juli 2016 stellte die verantwortlich zeich nende Oberärztin folgende Diagnosen: - Proximale Schulterschwäche rechts mit/bei - Klinisch: rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose, Schwäche für Abduk tion Aussenrotation M4 - EMG 07/2016: normale Elektromyographie M. deltoideus, M. subsca pularis - Rechtsseitige proximale Beinschwäche mit/bei - Klinisch: leichte Schwäche Kraftgrad M4-5, symmetrische Muskeleigen reflexe - MEP: symmetrisch und normal zu den Armen und Beinen - Rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose

In der Beurteilung gab sie im Wesentlichen an, bezüglich Schulter leide die Pati entin weiterhin unter einer Schwäche der Muskulatur bezüglich Abduktion und Anteversion, deren Ursache sich klinisch nicht eingrenzen lasse. Eine Ro tatorenmanschettenpathologie bestehe ihres Erachtens nicht, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Denervation der Kennmuskulatur des N. suprascapularis oder N. axillaris, sodass es sich vermutlich vorwiegend um eine funktionelle Störung handle. Die neu beklagte Schwäche des rechten Beines zeige sich kli nisch mit einer leichten proximalen Parese für die Kniestreckung, wobei auch hier eine seitengleiche Trophik und symmetrische Muskeleigenreflexe bestün den, so dass sichere Hinweise für eine Wurzelläsion nicht bestünden. Trotzdem sei mit der Versicherten besprochen worden, eine Kernspintomographie von BWS und LWS durchzuführen mit der Frage nach Myelopathie oder Radikulo pathie rechts (Urk. 3/3).

Im von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht vom 31. August 2016 stellte die nämliche Oberärztin nach durchgeführten weiteren Abklärungen im Rahmen der Verlaufskonsultation folgende zusätzliche Diagnose: - Belastungsabhängiges lumbogluteales Schmerzsyndrom mit/bei - klinisch: Druckdolenz über den Facettengelenken, Hypästhesie Innerva tionsgebiet N. cuteanus femoris lateralis - motorisch evozierte Potenziale 07/2016: normal zu den Armen und Bei nen - EMNG 08/2016: keine Polyneuropathie, keine Myopathie, keine Muskel dystrophie - LWS/BWS MRI 08/2016: kleine dorsale Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1 links

Die Ärztin gab an, die Versicherte berichte, dass sie sich mit der Situation des Armes eigentlich abgefunden habe. Sie mache sich nun Sorgen, dass das rechte Bein immer schlechter werde. Sie habe häufige Schmerzen auch in Ruhe, im Laufe des Tages würden diese jedoch zunehmen. Bei längerem Laufen werde es schlimmer, so sei sie kürzlich während einer Wanderung am Schluss bergab ge gangen, als sie plötzlich starke Schmerzen in Hüfte und Knie rechts verspürt habe sowie eine Kraftstörung, so dass sie die Treppe nicht mehr habe hochlau fen können. In der Beurteilung gab die Ärztin mit Blick auf die Abklärungser gebnisse zusammenfassend an, dass sie als Therapie nur eine Physiotherapie empfehlen könne, in der auch die thorakolumbale Muskulatur aufgebaut werden sollte sowie die Beinmuskulatur. Bei längerem Wandern empfehle sie als Re serve Novalgin in Tropfenform. Allenfalls müsse eine rheumatologische Unter suchung der Hüfte durchgeführt werden (Urk. 7).

E. 4.1 Die im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2014 bei der Y.___ (Urk. 10/90-92) sowie beim Hausarzt (Urk. 10/95) im März 2015 eingeholten Angaben – in Ersterer war die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2014 (Urk. 10/94) – ergaben keine hinreichende Grundlage für die Be urteilung des Leistungsanspruchs. Deshalb veranlasste die Ver waltung die polydisziplinäre Begutachtung durch das A.___. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. So handelte es sich bei den Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 26. November 2014, wonach es „sinnvoll“ erscheine, er gänzende Angaben bei der Y.___ einzuholen (Urk. 10/86 S. 10, E. 4.3), um eine Empfehlung (vgl. so auch Beschwerdeführerin in Urk. 12 S. 1 un ten); sie stellen jedoch keine strikte Vorgabe dar. Alsdann hatte sich – nach anfäng lichen Einwänden (Urk. 10/101 und Urk. 10/105) – auch die Beschwer deführerin gegenüber der Verwaltung mit diesem Vorgehen einverstanden er klärt (Urk. 10/107).

E. 4.2 Das Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2015 beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Alsdann legen die verantwortli chen Fachärzte den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vor akten und namentlich in Kenntnis von und Auseinandersetzung mit den von der IV-Stelle zuvor eingeholten Berichten der Y.___ (insbeson dere dem Bericht vom 19. Februar 2014; Urk. 10/95 S. 6 f.) dar. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und die im Gutachten gezogenen Schlüsse sind begründet; die Schlussfolgerungen erscheinen im Ergebnis plausi bel und sind auch für den rechtsanwendenden Laien nachvollziehbar. Das Gut achten erlaubt mithin eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs, wes halb darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, das Gutachten beantworte zu klärenden Fragen - namentlich diejenige nach Beginn und Ausmass der Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht genügend bzw. die gezoge nen Schlüsse seien gar aktenwidrig, kann dieser Auffassung nicht gefolgt wer den. Vielmehr überzeugt die rückwirkende Festlegung von Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit per Februar 2012. Zum einen ist die im Vordergrund stehende Armschwäche gemäss Angaben der Versicherten erstmals im Februar 2012 aufgetreten (vgl. dazu statt vieler etwa Angaben der Versi cherten anlässlich der Begutachtung; Urk. 10/115 S. 6 und 8). Zum andern hatte hauptsächlich diese Schwäche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und zog ihre Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und Ser vice mitarbeiterin nach sich (vgl. etwa Bericht der Vertrauensärztin B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse C.___ vom 16. April 2013; Urk. 10/40) beziehungsweise begründete ent sprechende spezifische Anforderungen an eine Verweistätigkeit. Weitere sich auf die Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit auswirkende Ge sund heitsschäden sind nicht ersichtlich; dies gilt namentlich für die Beschwer den im rechten Bein, hatte die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Begut achtung angegeben, diese würden sie im Alltag nicht oder nur wenig ein schränken und dass Gehen problemlos möglich war und sei (vgl. etwa subjek tive Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Unter suchung; Urk. 10/115 S. 15). Insbesondere steht die ab Februar 2012 geltende Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weder in Widerspruch zum genannten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 16. April 2013 (vgl. Urk. 10/40) noch dem der Rückweisung gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2014 (vgl. dortige E. 4.3) hauptsäch lich zugrunde liegenden Bericht der Y.___ vom 19. Februar 2014 (Urk. 10/78 S. 28). So beziehen sich diese Berichte - soweit überhaupt - auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die gesundheitlichen Ein schränkungen aus somatischer Sicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende polydisziplinäre – auch psychiatri sche - Schluss folgerung der A.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, nicht für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum (bis zum Erlass der streitigen Verwaltungs verfügung vom 29. Juni 2016) Gültigkeit beanspruchen könnte (statt vieler BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Zudem ergeben sich auch aus den Akten, namentlich aus den im Verfahren eingereichten Berichten der Y.___ (vom 12. Juli 2016 und vom 31. August 2016; E. 3.2 hievor) keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebli chen Beurteilungs zeitraum infolge Beschwerdezunahme an der Schulter und am rechten Bein (Urk. 1 S. 5, Urk. 12) selbst in einer leichten, dem (Schulter-)Leiden angepassten Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt gewesen sein könnte. Dies gilt – bezüglich der Beinschwäche – schon mit Blick darauf, dass aus dem zwei Mo nate nach der angefochtenen Verfügung datierenden Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 7) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Beschwerden noch in diesem Zeitraum Wanderungen unternahm. Ob letztere Berichte, die nach der vorliegend streitigen Verfügung datieren, überhaupt zu berücksichti gen sind (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2012 vom 7. Dezem ber 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen), braucht daher nicht näher geprüft zu werden.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des A.___ vielmehr als beweiskräf tig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Mithin ist gestützt darauf davon aus zugehen, dass die Versicherte seit Februar 2012 an einer Hebeschwäche des rechten Armes leidet, die Ausfluss einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) ist, und dass sie deswegen seither aus medizinischer Sicht in ihrer ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ser vice mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, wohingegen in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % besteht. Soweit das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2014 noch gestützt auf den Bericht der Y.___ vom 19. Februar 2014 davon ausging, die gesundheitliche Problematik sei Folge der musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffi zienz und eine psychologische Ursache höchst unwahrscheinlich (so E. 4.2), kann daran nicht mehr festgehalten werden. Was im erwähnten Bericht noch als „klar“ bezeichnet wurde, liess sich durch keine der inzwischen noch vorge nommenen Untersuchungen erhärten. Dasselbe - bzw. dass ebenfalls keine so matische Ursache festgestellt werden konnte - trifft auch auf die neu aufgetre tene rechtsseitige proximale Beinschwäche zu (siehe Bericht der Y.___ vom 12. Juli

2016, Urk. 3/3). Vielmehr zeigt der Verlauf der gesundheitli chen Einschränkungen nunmehr, dass diesen eine dissoziative Bewegungsstö rung zugrunde liegt und schon vorher lag (siehe dazu auch Urk. 10/49/1-10). Im Übrigen diagnostizierten auch die A.___-Gutachter die Armheberschwäche rechts (unklarer Ätiologie) und die (nicht neurogen bedingte) Beinheberschwäche pro ximal am rechten Bein als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und legten in Berücksichtigung derselben Art und Umfang der der Beschwerdeführerin noch möglichen Arbeitstätigkeiten fest (oben E. 3.1).

E. 4.5 Die Verwaltung ging gestützt auf das Gutachten des A.___ entsprechend der medizi nischen Einschätzung der Gutachter von einer gänzlichen Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen sowie 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Es kann mit Blick auf die gestellte Diagnose der dissoziativen Be wegungsstörung offen bleiben, ob vorliegend nicht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage, zu welchen auch die dissoziative Bewe gungs störung zählt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) zur Anwendung hätte gelangen und eine Prüfung der Standard indikatoren hätte vorgenommen werden müssen, welche möglicher weise aus recht licher Sicht die Verneinung eines invalidisierenden Gesund heitsschadens zur Folge gehabt hätte. Denn so oder anders resultiert kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5 hienach).

E. 5.1 Die Verwaltung nahm die Invaliditätsbemessung auf Grundlage der gemischten Methode vor (vgl. 1.4 hievor), was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Februar 2016 beanstanden lässt ver bunden mit dem Antrag, dass vorliegend von der Anwendbarkeit der allgemei nen Methode (Einkommensvergleich) für die Invaliditätsbemessung auszugehen sei (Urk. 1 S. 9). Darin kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt wer den. So hat das Bundesgericht die gemischte Metho de nach geltender Praxis nicht „ per se " als diskriminierend erachtet „ sans égard à la situation concrète" (Urteil 9C_473/2016 vom 2 5. Januar 2017 E. 4 , in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88). Namentlich hat es diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für an wendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Auf gabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil 9C_615 /2016 vom 21. März 2017 E. 5.2) beziehungsweise dort,

wo bei der erstmaligen Prüfung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 ). Bei der Beschwerdeführerin steht die (allfällige) erstmalige Rentenzusprache zur Frage, weshalb die gemischte Me thode nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin anzuwenden ist.

E. 5.2.1 Beim Einkommensvergleich knüpfte die Verwaltung zur Bestimmung des Vali den einkommens an das Einkommen (in Höhe von Fr. 54‘067.--) an, welches die Versicherte im Gesundheitsfall im Rahmen des ausgeübten 80 % Pensums als Restaurant-Mitarbeiterin im Jahr 2012 erzielt hatte (Urk. 10/26 S. 3 und Urk. 10/116). Dies ist nicht zu bestanden, zumal sich der alleinige von der Be schwerdeführerin dagegen erhobene Einwand, wonach – aufgrund der Unzuläs sig keit der gemischten Methode - das Valideneinkommen auf ein 100 % Pen sum (auf Fr. 68‘056.80) aufzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 9), nicht verfängt (vgl. hievor E. 5.1). Mithin ist mit der Verwaltung von einem auf das Jahr 2013 (als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) hochgerechneten Validenein kommen von Fr. 54‘445.45 auszugehen (unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Frauen von 0.7 % per 2013 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex Frauen 2011-2016; online ab rufbar]).

E. 5.2.2 Die Verwaltung ermittelte das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012; Ta belle TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) , welches Vorgehen zu Recht un beanstandet blieb. Bezogen auf das Jahr 2013 führt dies – wie die Verwaltung ebenfalls richtig errechnete - zu einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘528.30 (Fr. 4‘646.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007), was in dem der Versicherten aus medizi nischer Sicht zumutbaren Pensum von 70 % zu einem Einkommen von Fr. 40‘969.80 führt.

Davon nahm die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung einen leidensbe dingten Abzug von 10 % vor, was noch ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘872.80 ergab (Fr. 40‘969.80 x 0.9). Sie begründete dies damit, dass nur leichte Belastungen des rechten Armes ohne Einsatz der Hand über Brusthöhe zumutbar seien (Urk. 2 S. 3). Ob diese Einschränkung am rechten Arm, welche die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zwar etwas beschränken, mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich ab zugs relevant ist oder der Beschwerdeführerin - wie sie verlangt (Urk. 1 S. 9) - zusätzlich zum zeitlich reduzierten Pensum ein Abzug von 10 % aufgrund des er höh ten Pausenbedarfs (reduzierten

Leistungsvermögens) zu gewähren ist, erscheint zumindest fraglich. Jedoch kann auch dies im vorliegenden Zusammen hang offenbleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung dieses (um 10 % redu zier ten) Invalideneinkommens resultiert in Gegenüberstellung mit dem Validen ein kommen ein Invaliditätsgrad v on 32.27 %, was gewichtet (Anteil Erwerbstä tigkeit von 80 %) zu einer (Teil-)Invalidität im Erwerbsbereich von (höchstens) 26 % und im Ergebnis (zusammen mit der Einschränkung im Haushalt) zu kei nem Renten anspruch führt (vgl. 5.3 hienach).

E. 5.3 Die IV-Stelle verzichtete im Haushaltbereich auf eine Abklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse unter Hinweis darauf, dass eine rentenrelevante Einschränkung nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich müsste (bei der Gewichtung des Haushalts von 20 %) die Einschränkung im Haushalt 70 % betragen, damit diese zu einer (Teil-)Invalidität im Haushalt von 14 % führte und so zusammen mit der (Teil-)Invalidität im Erwerbsbereich von (höchstens) 26 % einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ergäbe (vgl. E. 1.2 hievor). Zu beachten ist dabei, dass der Invaliditätsgrad im Haus haltbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch zu nehmen. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern denn auch ausgeführt, den Haushalt trotz der Behinderung zum grössten Teil selber zu erledigen, wenn auch unter Inan spruch nahme von mehr Zeit, wobei sie auch auf die Mithilfe des Ehegatten zu rückgreifen könne (vgl. Urk. 10/115 etwa Seiten 7, 10, 19 und 22). Bei diesen Gegebenheiten kann eine - hohe - Einschränkung von 70 % im Haushalt aller dings ausgeschlossen werden, weshalb die Verwaltung zu Recht von der Er mittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haushaltabklärung abgesehen hat.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass trotz der gesundheitlichen Einschrän kungen im Erwerbsbereich sowie allenfalls im Haushalt kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Die angefochtene Verfü gung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt .

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00909 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 16. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, ist verheiratet und Mutter von zwei zwi schen zeit lich erwachsenen Kindern aus erster Ehe. Sie hat ursprünglich den Beruf der Coiffeuse erlernt (Urk. 10/3) und war ab 1. April 2004 im Umfang von 80 % in einem Altersheim als Mitarbeiterin im Restaurant tätig (vgl. Urk. 10/26). Unter Hinweis auf eine seit dem 10. Februar 2012 bestehende Be we gungs einschränkung am rechten Arm sowie am rechten Unterschenkel mel dete sie sich im Juli 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und ver neinte mit Verfügung vom 27. März 2014 mangels rechtlich erheblichen Ge sund heits schadens einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 10/74). Eine dage gen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2014 (Urk. 10/76) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 26. November 2014 gut (Prozess Nr. IV.2014.00492) und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück (vgl. Urk. 10/86).

Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Y.___ , Muskulo-Skelettal Zent rum, Orthopädie Obere Extremitäten bzw. Wirbelsäulenchirurgie und Neuro chirurgie (Urk. 10/90-92), sowie beim behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/95/1-5 ), Angaben zum Ge sund heits zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein. In der Folge veran lasste sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung (Urk. 10/100 und Zwi schen verfügung vom 16. Juni 2015; Urk. 10/106), welche durch das A.___ , A.___, durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Dezember 2015, Urk. 10/115). Am 19. Januar 2016 erliess die IV-Stelle ei nen Vorbescheid, mit welchem sie – ausgehend von der Qualifikation der Versi cher ten als Teilerwerbstätige – den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich ver neinte, unter Verzicht auf Durchführung einer Haushaltabklärung (Urk. 10/118). Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2016 Einwand erheben (Urk. 10/121 sowie Ergänzung hiezu vom 5. April 2016; Urk. 10/124). Mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 hielt die IV-Stelle - bei einem neu ermittelten Inva liditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich - an der Verneinung eines Rentenan spruchs fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Eingabe vom 29. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. Juni 2016 aufzu heben und der Versicherten mit Wirkung ab Februar 2013 eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. Juni 2016 aufzuheben und der Versicherten mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt als Februar 2013 eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie für den Fall, dass das Gericht nicht auf die beiliegenden Angaben der Y.___ vom 12. Juli 2016 und die in Aussicht gestellten weiteren Berichte ab stelle, eigene Abklärungen bei der Y.___ durch das Gericht oder eventualiter, dass eine Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht anzuordnen sei (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde einen ärztlichen Bericht der Y.___ vom 31. August 2016 zu den Akten reichen (Urk. 6-7).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dazu liess die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 eine Stellungnahme einreichen (Urk. 12), welche der IV-Stelle am 25. No vem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi a len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die in Nachachtung des Urteils vom 26. November 2014 getätigten Abklä rungen ergeben hätten, dass die Versicherte, welche als Teilerwerbstätige (Er werbstätigkeit 80 % / Haushalt 20 %) zu qualifizieren sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Da der ermittelte Invaliditätsgrad im erwerbli chen Bereich 26 % betrage, sei eine rententangierende Einschränkung im Haus halt nicht „nachvollziehbar“; auf eine Abklärung vor Ort werde daher weiterhin verzichtet (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass das Gutachten des A.___ über die gemäss Urteil vom 26. November 2014 zu klären den Fragen nur ungenügend Antwort gebe und insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns und Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit widersprüchlich oder sogar aktenwidrig sei. Vielmehr sei auf die Beurteilung der BVK-Vertrauensärztin B.___ vom 16. April 2013 sowie die neuesten Angaben der Y.___ vom 12. Juli 2016 abzustellen. Da die gemischte Methode, wie sie in der schweizerischen Invalidenversicherung zur Anwendung gelange, EMRK-widrig sei, sei vorliegend von der Anwendbar keit der allgemeinen Methode auszugehen. Somit sei von einem höheren hypo thetischen Valideneinkommen (entsprechend einem 100 % Pensum) auszuge hen. Beim Invalideneinkommen sei, selbst wenn man auf das Gutachten des A.___ abstellen wollte, von mehr als einer 30 %igen Lohnminderung auszugehen und ein (wohl: leidensbedingter) Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1). In ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. November 2016 liess die Beschwerde führerin ausführen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch mit Blick auf den am 22. September 2016 eingereichten Bericht (der Y.___ vom 31. August 2016) nicht hinreichend erstellt und namentlich auch die zwischen dem Gutachten vom 14. Dezember 2015 und der Verfügung vom 29. Juni 2016 eingetretene Beschwerdezunahme zu berücksichtigen sei (Urk. 12). 3.

3.1

Im polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen) Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2015 stellten die ver ant wortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/115 S. 22 f.)

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - Armhebeschwäche rechts unklarer Ätiologie (EM 2/2012) (ICD-10 M75.8) mit/bei rechtskonvexer Wirbelsäulenskoliose mit Rippenbu ckel rechts und skapulothorakaler Insuffizienz rechts - nicht neurogen bedingte Bewegungseinschränkung proximal am rech ten Bein

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Mit Blick auf die gestellten Diagnosen führten die Ärzte in ihrer Gesamtbeurtei lung (Urk. 10/115 S. 23 f.) aus, der Explorandin seien beim präsentierten Be schwerdebild (Armhebeschwäche rechts) die angestammten Tätigkeiten als Coiffeuse und als Servicemitarbeiterin nicht mehr möglich, darin bestehe aus polydisziplinärer (namentlich psychiatrischer und rheumatologischer) Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten (nur leichte Belastungen des rechten Armes ohne Einsatz der Hand über Brusthöhe; in Neutral stellung des Schultergelenks könnten Unterarm und Hand normal ein gesetzt werden) bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Diese sei vollschichtig realisierbar bzw. könne über 6-8 Stunden umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben sie an, aufgrund der Momentaufnahme einer einmaligen Untersuchung könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren retrospektiv nicht zuver lässig beurteilt werden. Gemäss anamnestischen Schilderungen und Aktenlage sei aber davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes und damit eine höhergradige funktionelle Einschränkung arbiträr und über die Zeit gemittelt seit Februar 2012 anzunehmen sei (Urk. 10/115 S. 23). 3.2

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht der Y.___, Muskulo- Ske lettal Zentrum, Neurologie, vom 12. Juli 2016 stellte die verantwortlich zeich nende Oberärztin folgende Diagnosen: - Proximale Schulterschwäche rechts mit/bei - Klinisch: rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose, Schwäche für Abduk tion Aussenrotation M4 - EMG 07/2016: normale Elektromyographie M. deltoideus, M. subsca pularis - Rechtsseitige proximale Beinschwäche mit/bei - Klinisch: leichte Schwäche Kraftgrad M4-5, symmetrische Muskeleigen reflexe - MEP: symmetrisch und normal zu den Armen und Beinen - Rechtskonvexe Thorakolumbalskoliose

In der Beurteilung gab sie im Wesentlichen an, bezüglich Schulter leide die Pati entin weiterhin unter einer Schwäche der Muskulatur bezüglich Abduktion und Anteversion, deren Ursache sich klinisch nicht eingrenzen lasse. Eine Ro tatorenmanschettenpathologie bestehe ihres Erachtens nicht, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Denervation der Kennmuskulatur des N. suprascapularis oder N. axillaris, sodass es sich vermutlich vorwiegend um eine funktionelle Störung handle. Die neu beklagte Schwäche des rechten Beines zeige sich kli nisch mit einer leichten proximalen Parese für die Kniestreckung, wobei auch hier eine seitengleiche Trophik und symmetrische Muskeleigenreflexe bestün den, so dass sichere Hinweise für eine Wurzelläsion nicht bestünden. Trotzdem sei mit der Versicherten besprochen worden, eine Kernspintomographie von BWS und LWS durchzuführen mit der Frage nach Myelopathie oder Radikulo pathie rechts (Urk. 3/3).

Im von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht vom 31. August 2016 stellte die nämliche Oberärztin nach durchgeführten weiteren Abklärungen im Rahmen der Verlaufskonsultation folgende zusätzliche Diagnose: - Belastungsabhängiges lumbogluteales Schmerzsyndrom mit/bei - klinisch: Druckdolenz über den Facettengelenken, Hypästhesie Innerva tionsgebiet N. cuteanus femoris lateralis - motorisch evozierte Potenziale 07/2016: normal zu den Armen und Bei nen - EMNG 08/2016: keine Polyneuropathie, keine Myopathie, keine Muskel dystrophie - LWS/BWS MRI 08/2016: kleine dorsale Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1 links

Die Ärztin gab an, die Versicherte berichte, dass sie sich mit der Situation des Armes eigentlich abgefunden habe. Sie mache sich nun Sorgen, dass das rechte Bein immer schlechter werde. Sie habe häufige Schmerzen auch in Ruhe, im Laufe des Tages würden diese jedoch zunehmen. Bei längerem Laufen werde es schlimmer, so sei sie kürzlich während einer Wanderung am Schluss bergab ge gangen, als sie plötzlich starke Schmerzen in Hüfte und Knie rechts verspürt habe sowie eine Kraftstörung, so dass sie die Treppe nicht mehr habe hochlau fen können. In der Beurteilung gab die Ärztin mit Blick auf die Abklärungser gebnisse zusammenfassend an, dass sie als Therapie nur eine Physiotherapie empfehlen könne, in der auch die thorakolumbale Muskulatur aufgebaut werden sollte sowie die Beinmuskulatur. Bei längerem Wandern empfehle sie als Re serve Novalgin in Tropfenform. Allenfalls müsse eine rheumatologische Unter suchung der Hüfte durchgeführt werden (Urk. 7). 4. 4.1

Die im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2014 bei der Y.___ (Urk. 10/90-92) sowie beim Hausarzt (Urk. 10/95) im März 2015 eingeholten Angaben – in Ersterer war die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2014 (Urk. 10/94) – ergaben keine hinreichende Grundlage für die Be urteilung des Leistungsanspruchs. Deshalb veranlasste die Ver waltung die polydisziplinäre Begutachtung durch das A.___. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. So handelte es sich bei den Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 26. November 2014, wonach es „sinnvoll“ erscheine, er gänzende Angaben bei der Y.___ einzuholen (Urk. 10/86 S. 10, E. 4.3), um eine Empfehlung (vgl. so auch Beschwerdeführerin in Urk. 12 S. 1 un ten); sie stellen jedoch keine strikte Vorgabe dar. Alsdann hatte sich – nach anfäng lichen Einwänden (Urk. 10/101 und Urk. 10/105) – auch die Beschwer deführerin gegenüber der Verwaltung mit diesem Vorgehen einverstanden er klärt (Urk. 10/107). 4.2

Das Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 2015 beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Alsdann legen die verantwortli chen Fachärzte den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vor akten und namentlich in Kenntnis von und Auseinandersetzung mit den von der IV-Stelle zuvor eingeholten Berichten der Y.___ (insbeson dere dem Bericht vom 19. Februar 2014; Urk. 10/95 S. 6 f.) dar. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und die im Gutachten gezogenen Schlüsse sind begründet; die Schlussfolgerungen erscheinen im Ergebnis plausi bel und sind auch für den rechtsanwendenden Laien nachvollziehbar. Das Gut achten erlaubt mithin eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs, wes halb darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, das Gutachten beantworte zu klärenden Fragen - namentlich diejenige nach Beginn und Ausmass der Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht genügend bzw. die gezoge nen Schlüsse seien gar aktenwidrig, kann dieser Auffassung nicht gefolgt wer den. Vielmehr überzeugt die rückwirkende Festlegung von Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit per Februar 2012. Zum einen ist die im Vordergrund stehende Armschwäche gemäss Angaben der Versicherten erstmals im Februar 2012 aufgetreten (vgl. dazu statt vieler etwa Angaben der Versi cherten anlässlich der Begutachtung; Urk. 10/115 S. 6 und 8). Zum andern hatte hauptsächlich diese Schwäche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und zog ihre Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und Ser vice mitarbeiterin nach sich (vgl. etwa Bericht der Vertrauensärztin B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse C.___ vom 16. April 2013; Urk. 10/40) beziehungsweise begründete ent sprechende spezifische Anforderungen an eine Verweistätigkeit. Weitere sich auf die Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit auswirkende Ge sund heitsschäden sind nicht ersichtlich; dies gilt namentlich für die Beschwer den im rechten Bein, hatte die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Begut achtung angegeben, diese würden sie im Alltag nicht oder nur wenig ein schränken und dass Gehen problemlos möglich war und sei (vgl. etwa subjek tive Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Unter suchung; Urk. 10/115 S. 15). Insbesondere steht die ab Februar 2012 geltende Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weder in Widerspruch zum genannten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 16. April 2013 (vgl. Urk. 10/40) noch dem der Rückweisung gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. November 2014 (vgl. dortige E. 4.3) hauptsäch lich zugrunde liegenden Bericht der Y.___ vom 19. Februar 2014 (Urk. 10/78 S. 28). So beziehen sich diese Berichte - soweit überhaupt - auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die gesundheitlichen Ein schränkungen aus somatischer Sicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende polydisziplinäre – auch psychiatri sche - Schluss folgerung der A.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, nicht für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum (bis zum Erlass der streitigen Verwaltungs verfügung vom 29. Juni 2016) Gültigkeit beanspruchen könnte (statt vieler BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Zudem ergeben sich auch aus den Akten, namentlich aus den im Verfahren eingereichten Berichten der Y.___ (vom 12. Juli 2016 und vom 31. August 2016; E. 3.2 hievor) keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebli chen Beurteilungs zeitraum infolge Beschwerdezunahme an der Schulter und am rechten Bein (Urk. 1 S. 5, Urk. 12) selbst in einer leichten, dem (Schulter-)Leiden angepassten Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt gewesen sein könnte. Dies gilt – bezüglich der Beinschwäche – schon mit Blick darauf, dass aus dem zwei Mo nate nach der angefochtenen Verfügung datierenden Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 7) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Beschwerden noch in diesem Zeitraum Wanderungen unternahm. Ob letztere Berichte, die nach der vorliegend streitigen Verfügung datieren, überhaupt zu berücksichti gen sind (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2012 vom 7. Dezem ber 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen), braucht daher nicht näher geprüft zu werden. 4.4

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des A.___ vielmehr als beweiskräf tig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Mithin ist gestützt darauf davon aus zugehen, dass die Versicherte seit Februar 2012 an einer Hebeschwäche des rechten Armes leidet, die Ausfluss einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) ist, und dass sie deswegen seither aus medizinischer Sicht in ihrer ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ser vice mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, wohingegen in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % besteht. Soweit das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2014 noch gestützt auf den Bericht der Y.___ vom 19. Februar 2014 davon ausging, die gesundheitliche Problematik sei Folge der musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffi zienz und eine psychologische Ursache höchst unwahrscheinlich (so E. 4.2), kann daran nicht mehr festgehalten werden. Was im erwähnten Bericht noch als „klar“ bezeichnet wurde, liess sich durch keine der inzwischen noch vorge nommenen Untersuchungen erhärten. Dasselbe - bzw. dass ebenfalls keine so matische Ursache festgestellt werden konnte - trifft auch auf die neu aufgetre tene rechtsseitige proximale Beinschwäche zu (siehe Bericht der Y.___ vom 12. Juli

2016, Urk. 3/3). Vielmehr zeigt der Verlauf der gesundheitli chen Einschränkungen nunmehr, dass diesen eine dissoziative Bewegungsstö rung zugrunde liegt und schon vorher lag (siehe dazu auch Urk. 10/49/1-10). Im Übrigen diagnostizierten auch die A.___-Gutachter die Armheberschwäche rechts (unklarer Ätiologie) und die (nicht neurogen bedingte) Beinheberschwäche pro ximal am rechten Bein als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und legten in Berücksichtigung derselben Art und Umfang der der Beschwerdeführerin noch möglichen Arbeitstätigkeiten fest (oben E. 3.1). 4.5

Die Verwaltung ging gestützt auf das Gutachten des A.___ entsprechend der medizi nischen Einschätzung der Gutachter von einer gänzlichen Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen sowie 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Es kann mit Blick auf die gestellte Diagnose der dissoziativen Be wegungsstörung offen bleiben, ob vorliegend nicht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage, zu welchen auch die dissoziative Bewe gungs störung zählt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) zur Anwendung hätte gelangen und eine Prüfung der Standard indikatoren hätte vorgenommen werden müssen, welche möglicher weise aus recht licher Sicht die Verneinung eines invalidisierenden Gesund heitsschadens zur Folge gehabt hätte. Denn so oder anders resultiert kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5 hienach).

5. 5.1

Die Verwaltung nahm die Invaliditätsbemessung auf Grundlage der gemischten Methode vor (vgl. 1.4 hievor), was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Februar 2016 beanstanden lässt ver bunden mit dem Antrag, dass vorliegend von der Anwendbarkeit der allgemei nen Methode (Einkommensvergleich) für die Invaliditätsbemessung auszugehen sei (Urk. 1 S. 9). Darin kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt wer den. So hat das Bundesgericht die gemischte Metho de nach geltender Praxis nicht „ per se " als diskriminierend erachtet „ sans égard à la situation concrète" (Urteil 9C_473/2016 vom 2 5. Januar 2017 E. 4 , in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88). Namentlich hat es diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für an wendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Auf gabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil 9C_615 /2016 vom 21. März 2017 E. 5.2) beziehungsweise dort,

wo bei der erstmaligen Prüfung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesge richts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 ). Bei der Beschwerdeführerin steht die (allfällige) erstmalige Rentenzusprache zur Frage, weshalb die gemischte Me thode nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin anzuwenden ist. 5.2

5.2.1

Beim Einkommensvergleich knüpfte die Verwaltung zur Bestimmung des Vali den einkommens an das Einkommen (in Höhe von Fr. 54‘067.--) an, welches die Versicherte im Gesundheitsfall im Rahmen des ausgeübten 80 % Pensums als Restaurant-Mitarbeiterin im Jahr 2012 erzielt hatte (Urk. 10/26 S. 3 und Urk. 10/116). Dies ist nicht zu bestanden, zumal sich der alleinige von der Be schwerdeführerin dagegen erhobene Einwand, wonach – aufgrund der Unzuläs sig keit der gemischten Methode - das Valideneinkommen auf ein 100 % Pen sum (auf Fr. 68‘056.80) aufzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 9), nicht verfängt (vgl. hievor E. 5.1). Mithin ist mit der Verwaltung von einem auf das Jahr 2013 (als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) hochgerechneten Validenein kommen von Fr. 54‘445.45 auszugehen (unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Frauen von 0.7 % per 2013 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex Frauen 2011-2016; online ab rufbar]). 5.2.2

Die Verwaltung ermittelte das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012; Ta belle TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) , welches Vorgehen zu Recht un beanstandet blieb. Bezogen auf das Jahr 2013 führt dies – wie die Verwaltung ebenfalls richtig errechnete - zu einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘528.30 (Fr. 4‘646.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007), was in dem der Versicherten aus medizi nischer Sicht zumutbaren Pensum von 70 % zu einem Einkommen von Fr. 40‘969.80 führt.

Davon nahm die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung einen leidensbe dingten Abzug von 10 % vor, was noch ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘872.80 ergab (Fr. 40‘969.80 x 0.9). Sie begründete dies damit, dass nur leichte Belastungen des rechten Armes ohne Einsatz der Hand über Brusthöhe zumutbar seien (Urk. 2 S. 3). Ob diese Einschränkung am rechten Arm, welche die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zwar etwas beschränken, mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich ab zugs relevant ist oder der Beschwerdeführerin - wie sie verlangt (Urk. 1 S. 9) - zusätzlich zum zeitlich reduzierten Pensum ein Abzug von 10 % aufgrund des er höh ten Pausenbedarfs (reduzierten

Leistungsvermögens) zu gewähren ist, erscheint zumindest fraglich. Jedoch kann auch dies im vorliegenden Zusammen hang offenbleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung dieses (um 10 % redu zier ten) Invalideneinkommens resultiert in Gegenüberstellung mit dem Validen ein kommen ein Invaliditätsgrad v on 32.27 %, was gewichtet (Anteil Erwerbstä tigkeit von 80 %) zu einer (Teil-)Invalidität im Erwerbsbereich von (höchstens) 26 % und im Ergebnis (zusammen mit der Einschränkung im Haushalt) zu kei nem Renten anspruch führt (vgl. 5.3 hienach). 5.3

Die IV-Stelle verzichtete im Haushaltbereich auf eine Abklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse unter Hinweis darauf, dass eine rentenrelevante Einschränkung nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich müsste (bei der Gewichtung des Haushalts von 20 %) die Einschränkung im Haushalt 70 % betragen, damit diese zu einer (Teil-)Invalidität im Haushalt von 14 % führte und so zusammen mit der (Teil-)Invalidität im Erwerbsbereich von (höchstens) 26 % einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ergäbe (vgl. E. 1.2 hievor). Zu beachten ist dabei, dass der Invaliditätsgrad im Haus haltbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch zu nehmen. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern denn auch ausgeführt, den Haushalt trotz der Behinderung zum grössten Teil selber zu erledigen, wenn auch unter Inan spruch nahme von mehr Zeit, wobei sie auch auf die Mithilfe des Ehegatten zu rückgreifen könne (vgl. Urk. 10/115 etwa Seiten 7, 10, 19 und 22). Bei diesen Gegebenheiten kann eine - hohe - Einschränkung von 70 % im Haushalt aller dings ausgeschlossen werden, weshalb die Verwaltung zu Recht von der Er mittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haushaltabklärung abgesehen hat. 5.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass trotz der gesundheitlichen Einschrän kungen im Erwerbsbereich sowie allenfalls im Haushalt kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Die angefochtene Verfü gung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt .

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann