Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___ arbeitete seit dem 23. August 2010 bei der Bera tungsstelle Y.___ als kaufmännische Angestellte bei einem 60%-Pensum, bis ihr Ende 2011 wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (Urk. 15/18). Mit Schreiben des Taggeldversicherers Visana Services AG vom 6. Juni 2012 wurde die IV-Anmeldung der Versicherten
sowie die bei diesem vorhandenen Unterlagen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gesandt (Eingangsdatum : 8. Juni 2012, Urk. 15/7-10 ).
Am
4. De zember 2012 wurde X.___ durch die Z.___
psy chiatri sch
untersucht (Psychiatrische Second Opinion vom
19. Dezember 2012, Urk. 15/3 6 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2014 einen Rentenanspruch von X.___
(Urk. 2). 2.
Da gegen führte
X.___ am 3.
April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und liess diese von Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Eingabe vom 10. April 2010 ergä n zen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte , die Verfügung vom 7. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach Massgabe ihrer Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen (Urk. 5 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eine r unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel
sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 5 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-86). Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wurde auf die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels verzichtet und der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Wir kung ab dem 10. April 2014 als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdev erfahren bestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erstatte te die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Replik (Urk. 18) , welche der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
- soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähi gkeit und machte geltend, dass sie an einer mittelschweren Depression leide, welche sie in ihrer Leistung fähigkeit stark einschränke. Deshalb sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter leide sie an bisher noch nicht beurteilten internistischen Beschwerden und ihr Allgemein zustand sei sehr schlecht (Urk. 5). 3.
3.1
Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 14. August 2012 (Urk. 15/69/10) wurde bei vorgängig diagnostizierter Struma multinodosa linksbetont ein Status nach totaler Thyreoidektomie am 31. Juli 2012, histologisch mehrere kolloidreiche, teilweise regressiv veränderte Strumaknoten mit einem maximalen Durchmesser von 4 Zentimeter im linken Lappen , ohne Malignität festge halten . Die Beschwer de führerin sei beschwerdefrei und beginne mit der Schilddrüsensub stitution mit Euthyrox 100 mg. 3. 2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte als Haus arzt in seinem Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 15/17/1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mittelgradige depressive Episode mit
-
Status nach Suizidversuch
-
Status nach totaler Th y reoidektomie am 31.
Juli 2012
-
Uterus myomatosus mit Beschwerden
Seit mehreren Jahren bestehe d ie Depressivität mit nicht ausgeführtem Suizid ver such im Herbst 201 1. Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Müdig keit, Kraftlosigkeit, Morgentiefe und habe Konflikte mit i hrer Tochter. Sie wirke aktuell depressiv, weise aber keine Suizidalität auf. Die Prognose sei offen. Hinsichtlich der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seien keine sicheren Angaben möglich. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem von psychi scher Seite deutlich eingeschränkt. Eingliederungsmassnahmen seien nach erfolgter erfolgreicher psychiatrischer Rehabilitation möglich. 3.3
Im Bericht des C.___ vom
1. November 2012 (Urk. 15 /30 ) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
2.
Status nach nicht ausgeführtem Suizidversuch (ICD-10: X 81)
3.
Thyreose -Operation links vorgesehen (Patientenangabe)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die Störung durch Tabak (ICD 10: F 17.2). Die 36-jährige Beschwerdeführerin könne sich nach intensiver ambu lanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Sie sei seit 5. Januar 2012 bis aktuell 100 % arbeitsunfähig, jedoch beschäftigungsfähig im Sinne von Wiederein gliede rungsmassnahmen . 3.4
Die Z.___ führte in der Psychiatrische n Second Opinion v om 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 15/36 ), welche sie im Auftrag der Krankentag geldversicherung
Visana Services AG erstellte, als Diagnose eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.0) an ( Urk. 15/36/11) .
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Angestellte in einer Einrichtung der Frauennothilfe gearbeitet und sei seit 5. Januar 2012 arbeitsunfähig geschrieben, per 30. April 2012 sei ihr gekündigt worden. Die Beschwerde führerin habe im Herb st 2011 eine depressive Sym p tomatik mit Tagesmüdigkeit, Erschöpfungsgefühlen, depressiven Verstimmungen, einer Verminderung von Antrieb und Lebensenergie sowie Schlafstörungen entwickelt. Die Beschwerden stü nden in zeitlichem Zusammenhang mit Auseinandersetzungen an der Arbeitsstelle, die von der Beschwerdeführerin als Mobbing empfunden worden seien, sowie ei n er über Jahre hinweg belastenden familiären S ituation als alleinerziehende M utter , dem Tod des Vaters im Jahre 2010 und der Demenzer krankung der Mutter. Als zusätzlich belastende Faktoren seien in den vergange nen zwei Jahren eine Schilddrüsenfunktionsstörung (Operation Sommer 2012) und ein Uterusmyom hinzu gekommen . Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Monaten in ambulanter psychiatrischer und aktuell auch psychotherapeutischer Behandlung unter Einschluss einer antidepressiv wirkenden Medikation ( Urk. 15/36/11 f. ) .
Im derzeitigen psychopathologischen Befund stelle sich zusammenfassend das klinische Bild einer leichten depressiven Episode dar. Die Stimmung sei situati onsadäquat regelrecht, streckenweise inadäquat heiter in Bezug zu den als schwer geschilderten psychischen Beschwerden. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, und die kognitiven Funktionen sowie die Konzentrations- und Auffassungsgabe in der Untersuchung ungestört. Unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien könne somit aktuell die Diagnose einer allenfalls leicht gradigen depressiven Episode gestellt werden. Eine mittelschwere Depression
wie dies noch in den psychiatrischen Vorbefunden beschrieben worden sei - bestehe inzwischen nicht mehr. Diese Verbesserung sei vermutlich der kontinu ierlichen ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie zu verdanken. Hinweise für eine eigenständige Angst- oder Zwangserkrankung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Erkrankung aus dem psychoti schen Formenkreis fänden sich nicht. Die Entwicklung der Symptomatik stehe im engen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen belastenden Lebensum ständen und Problemen am Arbeitsplatz. Die Störungen seien in ihrer Intensität nicht mehr derart ausgeprägt, dass dadurch die Gestaltungsfähigkeit des Alltags wesentlich beeinträchtigt wäre. Es gelinge der Beschwerdeführerin durchaus , ihren Alltag - wenn auch mit einer gewissen Willensanstrengung - nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Das in der aktuellen Gestaltungsfähigkeit des Alltags und im heutigen psychopathologischen Befund erkennbare Leistungsvermögen sei für eine zügige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausreichend. Die Beschwerdeführerin sei also vom Untersuchungstag (4. Dezember 2012) an aus psychiatrischer Sicht wieder in der Lage, zumindest Arbeiten mit den bisherigen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, also an eine mit der letzten Tätigkeit vergleichbare Arbeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch bezogen auf ein 100% Pen sum) zu bewältigen. Die Wiederaufnah me einer Arbeitstätigkeit sei auch aus thera peutischer Sicht als unterstützend für den weiteren Heilungspro zess anzu sehen ( Urk. 15/36/12 f. ) .
Die dargelegten beruflichen und pri vaten Probleme spielten als Ausl öser und auch im w eiteren Heilungsverlauf eine Rolle, das depressive Krankheitsbild folge jedoch auch einer („endogenen“) Eigengesetzlichkeit. Es bestehe grund sätzlich eine gute Prognose (bereits erfolgtes Ansprechen auf die Medikation, keine früheren depressiven Episoden, grundsätzlich gute Behandelbarkeit de pressi ver Störungen , Urk. 15/36/14 f. ). 3.5
Dr. B.___
berichtete am
13. April 201 3 (Urk. 15/45) von
eine r diffuse n Ver schlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin bei Exazerbation ihrer Depression, einer diffuse n Eisenmangelanämie mit persistierender Hypoto nie und präsynk opalen Ereignissen . Die Be schwerdeführerin sei deswegen vom 19. Februar bis 30. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Der Bericht des C.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 15/62 ) hält fest, dass sich der psychische Zustand seit 2012 verschlechtert habe und die Depression inzwischen schwerwiegender, mit erheblichen Konse quenzen auf die Arbeitsfähigkeit sei . Wegen der fortgeschrittenen Ch ronifi zierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prog nose als negativ zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei wegen des schlechten Befindens seit Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für sämtli che Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft als auch für angepasste Tätigkei ten. 3. 7
Dr. B.___
berichtete
am 11. Januar 2014 (Urk. 15/69), die Beschwerdeführe rin sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand. Sie sei allseits orientiert, die Stimmung sei deutlich depressiv und gehemmt. Sie klage über diffuse Sinnlo sigkeit, Schlafstörungen, Morgentiefe, Konzentrationsschwäche beziehungsweise Vergesslichkeit. Das Denken sei eingeengt auf ihr schweres Leben und auf ihre Krankheiten. Sie habe immer wieder Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne. Im Labor habe sich eine ausgeprägte Eisenmangelanämie und Mangel an Vita min B12 und Vitamin D3 gezeigt. Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder arbeits- noch eingliederungsfähig. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 19. Dezember 2012 basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sorgfältig auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schluss folgerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
Die Gutachter stellten eine Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes fest, sodass im Begutachtungszeitpunkt (4. Dezember 2012) bloss noch eine leichtgradige depressive Episode vorlag (ICD-10: F. 32.0).
Dass die Z.___ in der psychiatrischen Second Opinion vom 19. Dezember 2012 (vgl. E. 3.2) eine entsprechende Besserung feststellte, überzeugt angesichts des
üblichen Krankheitsverlaufes . Denn praxisgemäss gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen), was sich im vorliegenden Fall auch in einer entsprechenden Besserung und Stabilisierung mithilfe adäquater psy chiatrischer und psychotherapeutischer Therapie mit antidepressiver Medikation zeigte.
Entsprechend ist ab 4. Dezember 2012 von einer wiedererlangten 100% igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus zugehen. 4.2
Die Kritik des C.___ vom 6. März 2013 (Urk. 15/38) am psychiatrischen Gutachten der Z.___ vom 1 9. Dezember 2012 geht fehl: So gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Aussa gen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben worden wären oder die Befundaufnahme nicht sorgfältig erfolgt wäre. Im Weiteren vermag eine blosse Wiederholung der bereits früher attestierten Einschätzungen durch die behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 15/ 8/12 f., Urk. 15/17/9-11, Urk. 15/30 ) den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Eine akute Suizidalität wird auch vom C.___ verneint. Überdies ist festzuhalten, dass die Schussverletzung in keinem der Berichte, welche den Gutachtern vorlagen , darunter auch nicht in den jenigen des C.___ , erwähnt war , weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Folgen bestehen. 4.3
Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des Gesundheitszustandes im Dezember 2012 (vgl. E. 4.1) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. So vermag das C.___ eine Verschlechterung nicht darzutun , da dessen Ärzte seit Januar 2012 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin attestierte n . Auch deren Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/5) ändert nichts daran, da keine Befunde genannt werden, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Schilddrüsen-Operation am 31. Juli 2012 erfolgreich war (vgl. E. 3.1) und sich die Gebärmutter-Myome gemäss den be handelnden gynäkologischen Fachärzten besserten (Urk. 15/69/8). Ein Eisen- und Vitaminmangel stellen von vornherein keine
invalidenversicherungsrecht lich relevanten Gesundheitsschäden dar. 4.4
Aufgrund der dargelegten medizinischen Sachlage liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 4.5
Da die Beschwerdeführerin u nbestrittenermassen seit dem 5. Janua r 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 15/8/12-13, Urk. 15/17/9-11 un d Urk. 15/36 ) und sie bereits ab dem 4. Dezember 2012 ihre volle Arbeitsfähigkeit wiederer langt hat (vgl. E. 4.1 ) , erfüllt sie damit im Weiteren auch die Voraus setzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG - der einjährigen Wartezeit - nicht. 4.6
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Rechtsanwältin Sintzel ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 16) mit einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. 5 .3
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung de r Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___ arbeitete seit dem 23. August 2010 bei der Bera tungsstelle Y.___ als kaufmännische Angestellte bei einem 60%-Pensum, bis ihr Ende 2011 wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (Urk. 15/18). Mit Schreiben des Taggeldversicherers Visana Services AG vom 6. Juni 2012 wurde die IV-Anmeldung der Versicherten
sowie die bei diesem vorhandenen Unterlagen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gesandt (Eingangsdatum : 8. Juni 2012, Urk. 15/7-10 ).
Am
4. De zember 2012 wurde X.___ durch die Z.___
psy chiatri sch
untersucht (Psychiatrische Second Opinion vom
19. Dezember 2012, Urk. 15/3
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähi gkeit und machte geltend, dass sie an einer mittelschweren Depression leide, welche sie in ihrer Leistung fähigkeit stark einschränke. Deshalb sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter leide sie an bisher noch nicht beurteilten internistischen Beschwerden und ihr Allgemein zustand sei sehr schlecht (Urk. 5). 3.
3.1
Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 14. August 2012 (Urk. 15/69/10) wurde bei vorgängig diagnostizierter Struma multinodosa linksbetont ein Status nach totaler Thyreoidektomie am 31. Juli 2012, histologisch mehrere kolloidreiche, teilweise regressiv veränderte Strumaknoten mit einem maximalen Durchmesser von 4 Zentimeter im linken Lappen , ohne Malignität festge halten . Die Beschwer de führerin sei beschwerdefrei und beginne mit der Schilddrüsensub stitution mit Euthyrox 100 mg. 3. 2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte als Haus arzt in seinem Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 15/17/1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mittelgradige depressive Episode mit
-
Status nach Suizidversuch
-
Status nach totaler Th y reoidektomie am 31.
Juli 2012
-
Uterus myomatosus mit Beschwerden
Seit mehreren Jahren bestehe d ie Depressivität mit nicht ausgeführtem Suizid ver such im Herbst 201 1. Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Müdig keit, Kraftlosigkeit, Morgentiefe und habe Konflikte mit i hrer Tochter. Sie wirke aktuell depressiv, weise aber keine Suizidalität auf. Die Prognose sei offen. Hinsichtlich der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seien keine sicheren Angaben möglich. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem von psychi scher Seite deutlich eingeschränkt. Eingliederungsmassnahmen seien nach erfolgter erfolgreicher psychiatrischer Rehabilitation möglich. 3.3
Im Bericht des C.___ vom
1. November 2012 (Urk. 15 /30 ) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
2.
Status nach nicht ausgeführtem Suizidversuch (ICD-10: X 81)
3.
Thyreose -Operation links vorgesehen (Patientenangabe)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die Störung durch Tabak (ICD 10: F 17.2). Die 36-jährige Beschwerdeführerin könne sich nach intensiver ambu lanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Sie sei seit 5. Januar 2012 bis aktuell 100 % arbeitsunfähig, jedoch beschäftigungsfähig im Sinne von Wiederein gliede rungsmassnahmen . 3.4
Die Z.___ führte in der Psychiatrische n Second Opinion v om 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 15/36 ), welche sie im Auftrag der Krankentag geldversicherung
Visana Services AG erstellte, als Diagnose eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.0) an ( Urk. 15/36/11) .
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Angestellte in einer Einrichtung der Frauennothilfe gearbeitet und sei seit 5. Januar 2012 arbeitsunfähig geschrieben, per 30. April 2012 sei ihr gekündigt worden. Die Beschwerde führerin habe im Herb st 2011 eine depressive Sym p tomatik mit Tagesmüdigkeit, Erschöpfungsgefühlen, depressiven Verstimmungen, einer Verminderung von Antrieb und Lebensenergie sowie Schlafstörungen entwickelt. Die Beschwerden stü nden in zeitlichem Zusammenhang mit Auseinandersetzungen an der Arbeitsstelle, die von der Beschwerdeführerin als Mobbing empfunden worden seien, sowie ei n er über Jahre hinweg belastenden familiären S ituation als alleinerziehende M utter , dem Tod des Vaters im Jahre 2010 und der Demenzer krankung der Mutter. Als zusätzlich belastende Faktoren seien in den vergange nen zwei Jahren eine Schilddrüsenfunktionsstörung (Operation Sommer 2012) und ein Uterusmyom hinzu gekommen . Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Monaten in ambulanter psychiatrischer und aktuell auch psychotherapeutischer Behandlung unter Einschluss einer antidepressiv wirkenden Medikation ( Urk. 15/36/11 f. ) .
Im derzeitigen psychopathologischen Befund stelle sich zusammenfassend das klinische Bild einer leichten depressiven Episode dar. Die Stimmung sei situati onsadäquat regelrecht, streckenweise inadäquat heiter in Bezug zu den als schwer geschilderten psychischen Beschwerden. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, und die kognitiven Funktionen sowie die Konzentrations- und Auffassungsgabe in der Untersuchung ungestört. Unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien könne somit aktuell die Diagnose einer allenfalls leicht gradigen depressiven Episode gestellt werden. Eine mittelschwere Depression
wie dies noch in den psychiatrischen Vorbefunden beschrieben worden sei - bestehe inzwischen nicht mehr. Diese Verbesserung sei vermutlich der kontinu ierlichen ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie zu verdanken. Hinweise für eine eigenständige Angst- oder Zwangserkrankung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Erkrankung aus dem psychoti schen Formenkreis fänden sich nicht. Die Entwicklung der Symptomatik stehe im engen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen belastenden Lebensum ständen und Problemen am Arbeitsplatz. Die Störungen seien in ihrer Intensität nicht mehr derart ausgeprägt, dass dadurch die Gestaltungsfähigkeit des Alltags wesentlich beeinträchtigt wäre. Es gelinge der Beschwerdeführerin durchaus , ihren Alltag - wenn auch mit einer gewissen Willensanstrengung - nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Das in der aktuellen Gestaltungsfähigkeit des Alltags und im heutigen psychopathologischen Befund erkennbare Leistungsvermögen sei für eine zügige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausreichend. Die Beschwerdeführerin sei also vom Untersuchungstag (4. Dezember 2012) an aus psychiatrischer Sicht wieder in der Lage, zumindest Arbeiten mit den bisherigen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, also an eine mit der letzten Tätigkeit vergleichbare Arbeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch bezogen auf ein 100% Pen sum) zu bewältigen. Die Wiederaufnah me einer Arbeitstätigkeit sei auch aus thera peutischer Sicht als unterstützend für den weiteren Heilungspro zess anzu sehen ( Urk. 15/36/12 f. ) .
Die dargelegten beruflichen und pri vaten Probleme spielten als Ausl öser und auch im w eiteren Heilungsverlauf eine Rolle, das depressive Krankheitsbild folge jedoch auch einer („endogenen“) Eigengesetzlichkeit. Es bestehe grund sätzlich eine gute Prognose (bereits erfolgtes Ansprechen auf die Medikation, keine früheren depressiven Episoden, grundsätzlich gute Behandelbarkeit de pressi ver Störungen , Urk. 15/36/14 f. ). 3.5
Dr. B.___
berichtete am
E. 6 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2014 einen Rentenanspruch von X.___
(Urk. 2). 2.
Da gegen führte
X.___ am 3.
April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und liess diese von Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Eingabe vom 10. April 2010 ergä n zen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte , die Verfügung vom 7. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach Massgabe ihrer Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen (Urk. 5 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eine r unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel
sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 5 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-86). Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wurde auf die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels verzichtet und der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Wir kung ab dem 10. April 2014 als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdev erfahren bestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erstatte te die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Replik (Urk. 18) , welche der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
- soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 13 April 201 3 (Urk. 15/45) von
eine r diffuse n Ver schlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin bei Exazerbation ihrer Depression, einer diffuse n Eisenmangelanämie mit persistierender Hypoto nie und präsynk opalen Ereignissen . Die Be schwerdeführerin sei deswegen vom 19. Februar bis 30. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Der Bericht des C.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 15/62 ) hält fest, dass sich der psychische Zustand seit 2012 verschlechtert habe und die Depression inzwischen schwerwiegender, mit erheblichen Konse quenzen auf die Arbeitsfähigkeit sei . Wegen der fortgeschrittenen Ch ronifi zierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prog nose als negativ zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei wegen des schlechten Befindens seit Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für sämtli che Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft als auch für angepasste Tätigkei ten. 3. 7
Dr. B.___
berichtete
am 11. Januar 2014 (Urk. 15/69), die Beschwerdeführe rin sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand. Sie sei allseits orientiert, die Stimmung sei deutlich depressiv und gehemmt. Sie klage über diffuse Sinnlo sigkeit, Schlafstörungen, Morgentiefe, Konzentrationsschwäche beziehungsweise Vergesslichkeit. Das Denken sei eingeengt auf ihr schweres Leben und auf ihre Krankheiten. Sie habe immer wieder Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne. Im Labor habe sich eine ausgeprägte Eisenmangelanämie und Mangel an Vita min B12 und Vitamin D3 gezeigt. Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder arbeits- noch eingliederungsfähig. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 19. Dezember 2012 basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sorgfältig auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schluss folgerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
Die Gutachter stellten eine Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes fest, sodass im Begutachtungszeitpunkt (4. Dezember 2012) bloss noch eine leichtgradige depressive Episode vorlag (ICD-10: F. 32.0).
Dass die Z.___ in der psychiatrischen Second Opinion vom 19. Dezember 2012 (vgl. E. 3.2) eine entsprechende Besserung feststellte, überzeugt angesichts des
üblichen Krankheitsverlaufes . Denn praxisgemäss gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen), was sich im vorliegenden Fall auch in einer entsprechenden Besserung und Stabilisierung mithilfe adäquater psy chiatrischer und psychotherapeutischer Therapie mit antidepressiver Medikation zeigte.
Entsprechend ist ab 4. Dezember 2012 von einer wiedererlangten 100% igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus zugehen. 4.2
Die Kritik des C.___ vom 6. März 2013 (Urk. 15/38) am psychiatrischen Gutachten der Z.___ vom 1 9. Dezember 2012 geht fehl: So gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Aussa gen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben worden wären oder die Befundaufnahme nicht sorgfältig erfolgt wäre. Im Weiteren vermag eine blosse Wiederholung der bereits früher attestierten Einschätzungen durch die behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 15/ 8/12 f., Urk. 15/17/9-11, Urk. 15/30 ) den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Eine akute Suizidalität wird auch vom C.___ verneint. Überdies ist festzuhalten, dass die Schussverletzung in keinem der Berichte, welche den Gutachtern vorlagen , darunter auch nicht in den jenigen des C.___ , erwähnt war , weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Folgen bestehen. 4.3
Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des Gesundheitszustandes im Dezember 2012 (vgl. E. 4.1) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. So vermag das C.___ eine Verschlechterung nicht darzutun , da dessen Ärzte seit Januar 2012 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin attestierte n . Auch deren Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/5) ändert nichts daran, da keine Befunde genannt werden, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Schilddrüsen-Operation am 31. Juli 2012 erfolgreich war (vgl. E. 3.1) und sich die Gebärmutter-Myome gemäss den be handelnden gynäkologischen Fachärzten besserten (Urk. 15/69/8). Ein Eisen- und Vitaminmangel stellen von vornherein keine
invalidenversicherungsrecht lich relevanten Gesundheitsschäden dar. 4.4
Aufgrund der dargelegten medizinischen Sachlage liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 4.5
Da die Beschwerdeführerin u nbestrittenermassen seit dem 5. Janua r 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 15/8/12-13, Urk. 15/17/9-11 un d Urk. 15/36 ) und sie bereits ab dem 4. Dezember 2012 ihre volle Arbeitsfähigkeit wiederer langt hat (vgl. E. 4.1 ) , erfüllt sie damit im Weiteren auch die Voraus setzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG - der einjährigen Wartezeit - nicht. 4.6
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Rechtsanwältin Sintzel ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 16) mit einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. 5 .3
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung de r Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00389 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
15. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___ arbeitete seit dem 23. August 2010 bei der Bera tungsstelle Y.___ als kaufmännische Angestellte bei einem 60%-Pensum, bis ihr Ende 2011 wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (Urk. 15/18). Mit Schreiben des Taggeldversicherers Visana Services AG vom 6. Juni 2012 wurde die IV-Anmeldung der Versicherten
sowie die bei diesem vorhandenen Unterlagen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gesandt (Eingangsdatum : 8. Juni 2012, Urk. 15/7-10 ).
Am
4. De zember 2012 wurde X.___ durch die Z.___
psy chiatri sch
untersucht (Psychiatrische Second Opinion vom
19. Dezember 2012, Urk. 15/3 6 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2014 einen Rentenanspruch von X.___
(Urk. 2). 2.
Da gegen führte
X.___ am 3.
April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und liess diese von Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Eingabe vom 10. April 2010 ergä n zen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte , die Verfügung vom 7. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach Massgabe ihrer Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen (Urk. 5 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eine r unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel
sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 5 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-86). Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wurde auf die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels verzichtet und der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Wir kung ab dem 10. April 2014 als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdev erfahren bestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erstatte te die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Replik (Urk. 18) , welche der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
- soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähi gkeit und machte geltend, dass sie an einer mittelschweren Depression leide, welche sie in ihrer Leistung fähigkeit stark einschränke. Deshalb sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter leide sie an bisher noch nicht beurteilten internistischen Beschwerden und ihr Allgemein zustand sei sehr schlecht (Urk. 5). 3.
3.1
Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 14. August 2012 (Urk. 15/69/10) wurde bei vorgängig diagnostizierter Struma multinodosa linksbetont ein Status nach totaler Thyreoidektomie am 31. Juli 2012, histologisch mehrere kolloidreiche, teilweise regressiv veränderte Strumaknoten mit einem maximalen Durchmesser von 4 Zentimeter im linken Lappen , ohne Malignität festge halten . Die Beschwer de führerin sei beschwerdefrei und beginne mit der Schilddrüsensub stitution mit Euthyrox 100 mg. 3. 2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte als Haus arzt in seinem Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 15/17/1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mittelgradige depressive Episode mit
-
Status nach Suizidversuch
-
Status nach totaler Th y reoidektomie am 31.
Juli 2012
-
Uterus myomatosus mit Beschwerden
Seit mehreren Jahren bestehe d ie Depressivität mit nicht ausgeführtem Suizid ver such im Herbst 201 1. Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Müdig keit, Kraftlosigkeit, Morgentiefe und habe Konflikte mit i hrer Tochter. Sie wirke aktuell depressiv, weise aber keine Suizidalität auf. Die Prognose sei offen. Hinsichtlich der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seien keine sicheren Angaben möglich. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem von psychi scher Seite deutlich eingeschränkt. Eingliederungsmassnahmen seien nach erfolgter erfolgreicher psychiatrischer Rehabilitation möglich. 3.3
Im Bericht des C.___ vom
1. November 2012 (Urk. 15 /30 ) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
2.
Status nach nicht ausgeführtem Suizidversuch (ICD-10: X 81)
3.
Thyreose -Operation links vorgesehen (Patientenangabe)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die Störung durch Tabak (ICD 10: F 17.2). Die 36-jährige Beschwerdeführerin könne sich nach intensiver ambu lanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Sie sei seit 5. Januar 2012 bis aktuell 100 % arbeitsunfähig, jedoch beschäftigungsfähig im Sinne von Wiederein gliede rungsmassnahmen . 3.4
Die Z.___ führte in der Psychiatrische n Second Opinion v om 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 15/36 ), welche sie im Auftrag der Krankentag geldversicherung
Visana Services AG erstellte, als Diagnose eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.0) an ( Urk. 15/36/11) .
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Angestellte in einer Einrichtung der Frauennothilfe gearbeitet und sei seit 5. Januar 2012 arbeitsunfähig geschrieben, per 30. April 2012 sei ihr gekündigt worden. Die Beschwerde führerin habe im Herb st 2011 eine depressive Sym p tomatik mit Tagesmüdigkeit, Erschöpfungsgefühlen, depressiven Verstimmungen, einer Verminderung von Antrieb und Lebensenergie sowie Schlafstörungen entwickelt. Die Beschwerden stü nden in zeitlichem Zusammenhang mit Auseinandersetzungen an der Arbeitsstelle, die von der Beschwerdeführerin als Mobbing empfunden worden seien, sowie ei n er über Jahre hinweg belastenden familiären S ituation als alleinerziehende M utter , dem Tod des Vaters im Jahre 2010 und der Demenzer krankung der Mutter. Als zusätzlich belastende Faktoren seien in den vergange nen zwei Jahren eine Schilddrüsenfunktionsstörung (Operation Sommer 2012) und ein Uterusmyom hinzu gekommen . Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Monaten in ambulanter psychiatrischer und aktuell auch psychotherapeutischer Behandlung unter Einschluss einer antidepressiv wirkenden Medikation ( Urk. 15/36/11 f. ) .
Im derzeitigen psychopathologischen Befund stelle sich zusammenfassend das klinische Bild einer leichten depressiven Episode dar. Die Stimmung sei situati onsadäquat regelrecht, streckenweise inadäquat heiter in Bezug zu den als schwer geschilderten psychischen Beschwerden. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, und die kognitiven Funktionen sowie die Konzentrations- und Auffassungsgabe in der Untersuchung ungestört. Unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien könne somit aktuell die Diagnose einer allenfalls leicht gradigen depressiven Episode gestellt werden. Eine mittelschwere Depression
wie dies noch in den psychiatrischen Vorbefunden beschrieben worden sei - bestehe inzwischen nicht mehr. Diese Verbesserung sei vermutlich der kontinu ierlichen ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie zu verdanken. Hinweise für eine eigenständige Angst- oder Zwangserkrankung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Erkrankung aus dem psychoti schen Formenkreis fänden sich nicht. Die Entwicklung der Symptomatik stehe im engen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen belastenden Lebensum ständen und Problemen am Arbeitsplatz. Die Störungen seien in ihrer Intensität nicht mehr derart ausgeprägt, dass dadurch die Gestaltungsfähigkeit des Alltags wesentlich beeinträchtigt wäre. Es gelinge der Beschwerdeführerin durchaus , ihren Alltag - wenn auch mit einer gewissen Willensanstrengung - nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Das in der aktuellen Gestaltungsfähigkeit des Alltags und im heutigen psychopathologischen Befund erkennbare Leistungsvermögen sei für eine zügige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausreichend. Die Beschwerdeführerin sei also vom Untersuchungstag (4. Dezember 2012) an aus psychiatrischer Sicht wieder in der Lage, zumindest Arbeiten mit den bisherigen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, also an eine mit der letzten Tätigkeit vergleichbare Arbeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch bezogen auf ein 100% Pen sum) zu bewältigen. Die Wiederaufnah me einer Arbeitstätigkeit sei auch aus thera peutischer Sicht als unterstützend für den weiteren Heilungspro zess anzu sehen ( Urk. 15/36/12 f. ) .
Die dargelegten beruflichen und pri vaten Probleme spielten als Ausl öser und auch im w eiteren Heilungsverlauf eine Rolle, das depressive Krankheitsbild folge jedoch auch einer („endogenen“) Eigengesetzlichkeit. Es bestehe grund sätzlich eine gute Prognose (bereits erfolgtes Ansprechen auf die Medikation, keine früheren depressiven Episoden, grundsätzlich gute Behandelbarkeit de pressi ver Störungen , Urk. 15/36/14 f. ). 3.5
Dr. B.___
berichtete am
13. April 201 3 (Urk. 15/45) von
eine r diffuse n Ver schlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin bei Exazerbation ihrer Depression, einer diffuse n Eisenmangelanämie mit persistierender Hypoto nie und präsynk opalen Ereignissen . Die Be schwerdeführerin sei deswegen vom 19. Februar bis 30. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Der Bericht des C.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 15/62 ) hält fest, dass sich der psychische Zustand seit 2012 verschlechtert habe und die Depression inzwischen schwerwiegender, mit erheblichen Konse quenzen auf die Arbeitsfähigkeit sei . Wegen der fortgeschrittenen Ch ronifi zierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prog nose als negativ zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei wegen des schlechten Befindens seit Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für sämtli che Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft als auch für angepasste Tätigkei ten. 3. 7
Dr. B.___
berichtete
am 11. Januar 2014 (Urk. 15/69), die Beschwerdeführe rin sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand. Sie sei allseits orientiert, die Stimmung sei deutlich depressiv und gehemmt. Sie klage über diffuse Sinnlo sigkeit, Schlafstörungen, Morgentiefe, Konzentrationsschwäche beziehungsweise Vergesslichkeit. Das Denken sei eingeengt auf ihr schweres Leben und auf ihre Krankheiten. Sie habe immer wieder Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne. Im Labor habe sich eine ausgeprägte Eisenmangelanämie und Mangel an Vita min B12 und Vitamin D3 gezeigt. Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder arbeits- noch eingliederungsfähig. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 19. Dezember 2012 basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sorgfältig auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schluss folgerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
Die Gutachter stellten eine Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes fest, sodass im Begutachtungszeitpunkt (4. Dezember 2012) bloss noch eine leichtgradige depressive Episode vorlag (ICD-10: F. 32.0).
Dass die Z.___ in der psychiatrischen Second Opinion vom 19. Dezember 2012 (vgl. E. 3.2) eine entsprechende Besserung feststellte, überzeugt angesichts des
üblichen Krankheitsverlaufes . Denn praxisgemäss gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen), was sich im vorliegenden Fall auch in einer entsprechenden Besserung und Stabilisierung mithilfe adäquater psy chiatrischer und psychotherapeutischer Therapie mit antidepressiver Medikation zeigte.
Entsprechend ist ab 4. Dezember 2012 von einer wiedererlangten 100% igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus zugehen. 4.2
Die Kritik des C.___ vom 6. März 2013 (Urk. 15/38) am psychiatrischen Gutachten der Z.___ vom 1 9. Dezember 2012 geht fehl: So gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Aussa gen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben worden wären oder die Befundaufnahme nicht sorgfältig erfolgt wäre. Im Weiteren vermag eine blosse Wiederholung der bereits früher attestierten Einschätzungen durch die behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 15/ 8/12 f., Urk. 15/17/9-11, Urk. 15/30 ) den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Eine akute Suizidalität wird auch vom C.___ verneint. Überdies ist festzuhalten, dass die Schussverletzung in keinem der Berichte, welche den Gutachtern vorlagen , darunter auch nicht in den jenigen des C.___ , erwähnt war , weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Folgen bestehen. 4.3
Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des Gesundheitszustandes im Dezember 2012 (vgl. E. 4.1) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. So vermag das C.___ eine Verschlechterung nicht darzutun , da dessen Ärzte seit Januar 2012 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin attestierte n . Auch deren Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/5) ändert nichts daran, da keine Befunde genannt werden, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Schilddrüsen-Operation am 31. Juli 2012 erfolgreich war (vgl. E. 3.1) und sich die Gebärmutter-Myome gemäss den be handelnden gynäkologischen Fachärzten besserten (Urk. 15/69/8). Ein Eisen- und Vitaminmangel stellen von vornherein keine
invalidenversicherungsrecht lich relevanten Gesundheitsschäden dar. 4.4
Aufgrund der dargelegten medizinischen Sachlage liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 4.5
Da die Beschwerdeführerin u nbestrittenermassen seit dem 5. Janua r 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 15/8/12-13, Urk. 15/17/9-11 un d Urk. 15/36 ) und sie bereits ab dem 4. Dezember 2012 ihre volle Arbeitsfähigkeit wiederer langt hat (vgl. E. 4.1 ) , erfüllt sie damit im Weiteren auch die Voraus setzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG - der einjährigen Wartezeit - nicht. 4.6
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Rechtsanwältin Sintzel ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 16) mit einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. 5 .3
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung de r Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger