Sachverhalt
1. 1.1
Die 1975 geborene X.___ arbeitete seit dem 23. August 2010 bei der Bera tungsstelle Z.___ als kaufmännische Angestellte bei einem 60%-Pensum, bis ihr Ende 2011 wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (Urk. 10/19 ). Mit Schreiben des Taggeldversicherers Visana Services AG (nach folgend: Visana ) vom 6. Juni
2012 wurde die IV-Anmeldung der Versicher ten
so wie die bei diesem vorhandenen Unterlagen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gesandt (Eingangsd atum: 8. Juni 2012, Urk. 10/8-12 ).
Am
28. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsm assnahmen nötig seien (Urk. 10/16) .
Am 4. Dezember 2012 wurde X.___ im Auftrag der Visana durch die Klinik A.___ psychiatrisch untersucht (psychiatrische Second Opinion vom
19. Dezember 2012, Urk. 10/37),
woraufhin
die Taggeldleistungen per 31. März 2013 eingestellt wur den (Urk. 10/36).
Die durch die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (vgl. Mit teilung vom 17. April 2013, Urk. 10/40) musste per Mitte Oktober 2013 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes abgebrochen werden (Urk. 10/58 , vgl. Schlussbericht der B.___ vom 18. Oktober 2013, Urk. 10/62 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2014 einen Rente nanspruch von X.___ (Urk. 10/84 ). Die dagegen am
3. und 10. April
2014 erhobene Beschwerde (Urk. 10/89 S. 3-7 ) wies das hiesige Sozial versicherungs gericht mit Urteil
IV.2014.00389 vom 15. Oktober
2015 ab
(Urk. 10/93). 1.2
Am 28. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leis tungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/101-104 unter Bei lage diverser Arztberichte, Urk. 10/99). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am
13. Februar 2019 teilte sie der Versi cher ten mit, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes seien zurzeit keine berufliche n Massnahmen möglich (Urk. 10/118 ) . Am 4. und 16. Juli 2019 wur de X.___ von Fachärzten des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) orthopä disch/rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht (vgl. RAD- Untersuchungsberichte, Urk. 10/135-137. Mit Vorbescheid vom 12. September 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres neuen Leis tungsbegehrens an (Urk. 10/139 ), wogegen diese am
14. Oktober respektive 20. Dezem ber 2019 Einwand erhob (Urk. 10/143 und Urk. 10/148, unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte, Urk. 10/147 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom
15. Mai 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte sie eine Stellungnahme des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2020 ein (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-153) , was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere die orthopädisch/rheumatologisch en , inter nis tisch en und psychiatrisch en
RAD-Untersuchungen - davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Sämtliche Symptome und Erkrankungen seien behandelbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin zu 100 % arbeitsfähig .
2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf die RAD-Unter su chungen könne nicht abgestellt werden, da diese widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei en . Sollte nicht auf die Einschätzung der Behandler abgestellt werden, dann drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00389
15. Oktober 2015 ab (Urk. 10/93 ) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2014 (Urk. 10/84) . 3.2
Das hiesige Geric ht hielt mit Urteil IV.2014.003 8 9 vom
15. Oktober
2015
(Urk. 10/93) fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit dem 5. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber soweit gebessert habe , sodass sie ab dem 4. Dezember 2012 (Begutachtungs zeitpunkt durch die Klinik A.___ ) ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe (vgl. E. 4 des Urteils). Das Gericht stellte dabei auf die - auftrags der Visana erstattete - psychiatrische Second Opinion der Klinik A.___ vom 19. Dezem ber 2012 ab, worin eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnos tiziert wurde. 4. 4.1
Die Verfügung vom
15. Mai 2020 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2
Im Bericht des Zentrums C.___ vom
8. November 2018 (Urk. 10/112 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Zwangsstörung (ICD-10: F42.1)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
-
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
-
Ängstlich-vermeidende Persönlichkeit sstörung (ICD-10: F60.6)
Im Befund zeige sich die Beschwerdeführerin äusserlich gepflegt, altersent spre chend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionalen Kontaktauf nahme abwartend, gehemmt, sach lich, aktiv im Spontanverhalten.
D ie Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Beschwerdeführerin sei affektiv unkontrol liert, im Gespräch verbal mitteilungsaktiv und schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen (Schussver letzung als 3-Jährige, Gewalt in der Ehe, pubertierende sowie körperlich psy chisch angeschlagene Tochter, Mobbing am ehemaligen Arbeitsplatz, finanziell abhängig vom Sozialamt). Sie sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sowie deutlich vergesslich, im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es beständen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnis weisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin deutliche Suizidgedanken/-wünsche; ein erster Suizidver su ch im 2011 mit nicht ausgeführtem Sprung unter den Zug und ein zweiter Suizid versuch im März 2016 mit verhindertem Sprung aus fahrendem Auto auf der Autobahn. Aktuell sei keine akute Suizidalität gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als KV-Angestellte seit Januar 20 1 2 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätig keiten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, so habe sie durch den Sturzunfall mit Verletzungsfolge ihrer Tochter am 20. März 2017 einen schwe ren Rückfall erlit ten und leide vermehrt unter Panikattacken, massiven Schmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Bauch und Kopf, Schwindelattacken und Übelkeit. Zudem sei hausärztlich auch eine Arthrose diagnostiziert worden. Wegen der fort ge schrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Thera pien sei die Prognose als negativ zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe starke Konzentrationsstörungen, könne nicht lange sitzen, sei bei geringster Be lastung nervös und habe keine Ausdauer. 4 .3
Der die Beschwerdeführerin seit 2001 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 9/117 S. 1-8 , unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, S. 9 ff. ) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer
-
Status nach Suizidversuch
-
Generalisiertes Schmerzsyndrom
-
Chronisches z ervikovertebrales Schmerzsyndrom vor allem rechts
-
Chronisches L umbovertebralsyndrom , rechtsbetont
-
Polyarthralgien PIP- und DIP-Gelenke Hand rechts unklarer Genese,
differentialdiagnostisch: entzündliche rheumatische Erkrankung
-
Metrorrhagien mit ausgeprägter Anämie und Präsynkope bei Hypotonie
Ohne Einfluss auf die Arbei tsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Parästhesien der Hände und des rechten Fusses unklarer Genese
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose-D3 und B12 unter Substitution
-
Uterusmyomatosus
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Mässiggradige Besenreiser und retikuläre Varikosis beidseitig
-
Status nach Rippenfraktur 8 und 9 rechts und 5 und 6 links (2014)
-
Status nach totaler Thyreoidektomie
Die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren krank und die Krankheit sei bereits chronifiziert . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Einsatz von NSAR, Psychopharmaka in Form von SSRI und Benzodiazepinen, ambulante Psychotherapie und Physiotherapie, intravenöse Verabreichung von Venofer beziehungsweise Ferinjekt hätten bisher leider keinen bleibenden Erfolg gebracht, sodass von einem Persistieren der Beschwerden auszugehen sei. Eine erfolgsversprechende Behandlung bestehe leider nicht mehr. Daher sei die Prog nose weiterhin als ungünstig einzuschätzen. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten, da ihre Belastbarkeit von somatischer und psy chischer Seite massiv beeinträchtigt sei. Rein theoretisch sei die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal 5-8 Kilogramm), ohne repetitive Bewegungen maximal zu 20-30 % arbeitsfähig. Es sei die Meinung ihres behandelnden Psychiaters einzuholen. 4 .4
4 .4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 orthopädisch/handchirurgisch und stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 11. September 2019 (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Verwachsungsbeschwerden nach abdomineller Schussverletzung in der
Kindheit (1977)
-
Funktionseinschränkung und Kraf tminderung der rechten Hand bei
Polyarthralgie
-
Chronisches cervikovertebrales Syndrom rechts
-
Chronisches l umbovert ebrales Syndrom rechts
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgenden Diagnosen:
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose D3 und B12 unter Substitution
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Status nach St rumaresektion
-
Verdacht auf Tendovaginitis der Beugesehnen der linken Hand
-
Status nach Embolisation der Arteria
uterina bei symptomatischem Uterus
myomatosus
Die Aktenlage würdigend hielt
Dr. E.___
fest, dass der behandelnde Hausarzt die Beschwerdeführerin auf somatischer Seite in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 20-30 % arbeitsfähig betrachte, wobei er dies mit den geklagten Schmerzen begründe. Die neurologische Abklärung aber verneine ein Nerven kom pressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten. Die MRI-Unter su chung der HSW v om 17. Mai 2017 ergebe bis auf Spondylarthrosen in Höhe C2/3 und C7/TH1 keinen pathologischen Befund. Die Bestimmung des Medikamen tenspiegels zeige eine unregelmässige beziehungsweise nicht vorhandene Ein nahme der Schmerzmittel und der Psychopharmaka. Auch die übrigen Laborwerte schlössen ein entzündliches Geschehen aus, so könne laborchemisch das Vorlie gen einer rheumatischen Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der vorgenom menen orthopädischen Untersuchung vom 4. Juli 2019 finde sich eine Einschrän kung der Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der rechten Hand, ohne dass ein organisches Korrelat habe gefunden werden können. Insgesamt beständen auf orthopädischem Fachgebiet etliche Inkonsistenzen wie fehlende Einnahme der Schmerzmedikation, seitengleiche Beschwielung beider Hände bei angegebener Minderbelastung der rechten Hand, unauffällige neurologische Untersuchung bei geklagten neurologischen Ausfällen.
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass bei der als Sekretärin tätigen Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizini schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Ar beitsfähigkeit beeinträchtige. D ie angestammte Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe auf orthopädischem Fachgebiet seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechsel belastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gang sicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition) sei die Beschwerdeführerin seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. 4 .4.2
Im allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchungsbericht vom 11. September 2019 (Urk. 10/136) stellte RAD-Ärztin Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen sowie zerti fizierte medizinische Gutachterin SIM, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose D3 und B12 unter Substitution
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Status nach Strumaresektion
-
Mässiggradige Besenreiser- und retikuläre Varikosis
-
Status nach Embolisation der Arteria
uterina bei symptomatischem Uterus
myomatosus
Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkungen in Vollzeit auszuüben. Die durch die Beschwerdeführerin und deren Hausarzt erwähnten und im Untersuchungsablauf teilweise bestätigten Erkrankungen/Symptome seien sämtlich b ehandelbar und bewirkten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. 4 .4.3
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/137) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche aber ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bleibe .
Den vom Zentrum C.___ diagnostizierten Zwangshand lungen nach ICD-10: F42.1 könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin schildere, zwei- bis dreimal ihre Bettwäsche zu wechseln, da sie nicht mehr als zwei Tage in der gleichen Bettwäsche schlafen möchte. Sie wechsle täglich ihre Pyjamas und Kleidung. Dies tue sie, weil sie sich dann besser fühle und dies ihr wichtig sei. Die Handlungen seien hier nachvollziehbar nützlich, da sich die Beschwerdeführerin sauberer und besser fühle in frischer (B ett-)Wäsche. Sie versuche nicht dagegen anzugehen und die Handlungen seien mit keinen Be drohungen oder zwangstypischen Ängsten verbunden. Eine Beeinträchtigung des Alltags durch Zwangshandlungen werde nicht beklagt und spiegle sich auch nicht im geschilderten Tagesablauf wieder. Bereits in der psychiatrischen Second Opinion vom 19. Dezember 2012 der Klinik A.___ sei diese Diagnose ge würdigt und ausgeschlossen worden. Auch eine posttraumatische B elastungs störung nach ICD-10: F 43.1 liege nicht vor. So berichte die Beschwerdeführerin von sich aufdrängenden Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse und Träume , die sich auf ein Erleben von Traumata in der Ehe und als Kleinkind bezögen. Die typische Symptomatik ( Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit, Gleich gültigkeit, Teilnahmslosigkeit oder emotionale Stumpfheit, etc.) habe in der Untersuchung nicht vorgelegen. In der Untersuchungssituation habe auch keine ADHS-Symptomatik nach ICD-10: F90.0 festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin habe
sich dabei ruhig und konzentriert verhalten , sie habe organisiert gewirkt, es sei ihr wichtig, sich zu strukturieren. Eine typische Desor ganisiertheit , überschiessende Aktivität, Impulsivität oder andere hyperaktive Symptomatik hätten nicht vorgelegen. Eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung nach ICD-10: F60.6 habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Denn bei Persönlichkeitsstörungen blieben die Persönlichkeitszüge seit der Kindheit/Adoleszenz gleich. Es könne lediglich die Intensität einzelner Sympto me, des Leidens und der Konflikte im Verlauf (unter Therapie) verändert werden. Menschen mit diesen Persönlichkeitsstörungen vermieden soziale Interaktionen, weil sie fürchteten, dass sie kritisiert oder abgelehnt würden. Sie hätten grosse Selbstzweife l, insbesondere in neuen sozialen Situationen und redeten nur ungern über sich. Sie seien sehr zurückhaltend, persönliche Risiken auf sich zu nehmen oder an neuen Aktivitäten teilzunehmen. Sie bevorzugten eher einen einge schränkten Lebensstil aufgrund ihres Bedürfnisses nach Sicherheit und Gewiss heit. Der Lebenslauf und das sicher e Auftreten in der Untersuchungssituation spiegelten nicht die Symptomatik einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits störung wieder, weshalb diese Diagnose nicht nachvollziehbar sei. Im Gegensatz zur im November 2018 diagnostizierten schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nur noch die Symp tomatik einer leichten Depression gezeigt . Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass damals eine schwere D epression vorgelegen habe, die sich durch die psychiatrische Behandlung gebessert habe.
Es lägen keine wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen vor und aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht notwendig. Da der Medikamenten spiegel des Antidepressivums unterhalb des Wirkbereichs liege, sei eine Anpas sung der Medikation zu empfehlen. 4.4 .4
Die RAD-Ärzte Dr. G.___ , Dr. E.___ und Dipl.-Med. F.___
kamen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu den am 4. und 16. Juli 2019 vorge nom menen Untersuchungen zum Schluss, dass seit der letzten Rentenablehnung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkungen in Vollzeit auszuüben. Die von der Beschwerdeführerin und deren Hausarzt erwähn ten und im Untersuchungsverlauf teilweise bestätigten Erkrankungen/ Symptome seien sämtlich behandelbar und bewirkten keine länger andauernde Arbeitsun fähigkeit. 4 .5
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Berichte ein (10/147-148). 4 .5.1
Am 4. November 2019 nahm das Zentrum C.___ Stellung zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 16. Juli
2019 (Urk. 10 /147 S. 6-8) und wies auf Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des von der Beschwerdeführerin Erfragten hin. Es sei klar, dass die Medikamentenspiegel zu tief gewesen seien, da das üblicherweise (morgen und mittags 5 Milligramm) von der Beschwerdeführerin eingenommene Escitalopram zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung wegen einem gynäkologischen Eingriff abgesetzt gewesen sei. Dafalgan nehme sie bei Bedarf ein. Entgegen den RAD-Feststellungen sei die Beschwerdeführerin w egen den Zwangshandlungen und -g edanken in Behand lung , da sie deswegen einen grosse n Leidensdruck habe. Auch eine p ostt rau ma tische Belastungsstörung kö nn e nicht negiert werden, da die Beschwerdeführerin effektiv täglich Flashbacks erlebe mit Atemnot, Schwindel, Übelkeit, Angst und übermässiger Schreckhaftigkeit. Die Beschwerdeführerin leide zudem seit 2011 an Depressionen . Nach dem Unfall der Tochter im Jahr 2017 sei es zu einer Exazerbation der Depression bis heute gekommen. Die RAD-Ärztin habe keines der Leitsymptome einer Depression (Antriebslosigkeit, Lust- und Interesse losig keit, depressive Stimmung) erfragt. Sowohl ADHS-Symptomatik als auch die ängstlich-vermeidende Pers ö nlichkeitsstörung würden zu Unrecht verneint. Das RAD-Gutachten sei daher falsch, sehr oberflächlich und keineswegs objektiv. 4 .5.2
In d er Stellungnahme des - die Beschwerdeführerin seit beinahe 20 Jahren - behandelnden Hausarztes Dr. D.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 10/147 S. 2 f.) führt e dieser aus , die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospo n dylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vor allem rechts bei Haltungsinsuffizienz sowie Arthralgien der Fingergelenke beider Hä nde, vor allem Dig . II und Dig . III rechts, wahrscheinlich im Rahmen der beginnenden Fingerpolyarthrose. Zudem beständen eine therapieresistente depressive Störung, eine rezidivierende Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagien und Hyper me norrhoe .
Wegen ihrer Depression befinde sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme diverse Psychopharmaka in Form von SSRI und teilweise Benzodiazepinen ein. Wegen Schmerzen im Nackenbereich sowie in den Händen sei sie zur weiteren Betreuung in die Rheumaklinik des Universitätsspitals H.___ zugewiesen worden. Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Einsatz von lokaler und systemischer Analgesie sowie ambulanter Physiotherapie hätten keinen bleibenden Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Beschwerden im alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt. Bezüglich rezidivierender Eisenmangelanämie habe eine ausführ liche Abklärung in der Frauenklinik des H.___ stattgefunden. Es sei ein Uterus myomatosus diagnostiziert worden sowie eine diagnostische Hysteroskopie, eine fraktionierte Kürettage und eine Mirena -Einlage im Mai 2019 vorgenommen worden. Aus rein somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal 5-8 Kilogramm), ohne repetitive Bewe gungen circa 50-60 % arbeitsfähig. Hingegen sei ihre Arbeitsfähigkeit wegen therapieresistenter, persistierender depressiver Störung massiv beeinträchtigt. Diesbezüglich sei die Meinung beim behandelnden Psychiater einzuholen. 4 .6
Dazu nahmen die RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___ am 10. März respektive am 11. Mai 2020 Stellung (Urk. 10/149 S. 3-5). 4 .6.1
Dr. E.___ hielt fest, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung - auch in Anwesenheit von Dipl.-Med. F.___
- schriftlich fest gehalten und anschliessend zu Papier gebracht habe. Die Messung der Handkraft sei abwechselnd drei Mal erfolgt. Wenn der erste und der zweite Wert geringer als der dritte Wert seien , müsse von einer Selbstlimitierung beziehungsweise Kontrollierung der Kraft ausgegangen werden, was bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei präzise nach der Einnahme der Medikamente gefragt worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die für die Operation an der Gebärmutter vom 21. Mai 2019 abgesetzten
Medikamente vier Wochen später bis zur Untersuchung vom 4. Juli 2019 nicht wieder eingenommen habe und warum sie die Medikamenten ein nahme angegeben habe.
Auf orthopädisch-handchirurgischem Fachgebiet seien keine neuen unberück sichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen hervorgebracht, die eine Ergänzung seiner früheren Stellungnahme erforderten. 4 .6.2
Dr. G.___ wies bezüglich des unterhalb des Wirkungsbereich s liegenden Medikamentenspiegels des Antidepressivums darauf hin, es sei nicht schlüssig , dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Einnahme der Medikamente nicht angegeben habe, die Medikamente am Untersuchungstag nicht einge nom men beziehungsweise für einen gynäkologischen Eingriff am 21. Mai 2019 ganz ausgesetzt aber bis zur RAD-Untersuchung am 4. Juli 2019 nicht wieder angesetzt zu haben. Ein Antidepressivum sei nicht ausreichend wirksam, wenn es wie von der Beschwerdeführerin variierend nach Bedarf eingenommen werde. Zudem schwankten die Angaben zur Dosierung zwischen 20 Milligramm pro Tag (gemäss Beschwerdeführerin) und 10 Milligramm pro Tag (gemäss Zentrum C.___ ). All dies spreche gegen eine ausreichende (leitlinien gerechte) Behandlung der depressiven Restsymptomatik beziehungsweise gegen einen diesbezüglichen hohen Leidensdruck. Die vom Hausarzt Dr. D.___ erwähnte Einnahme von Benzodiazepinen finde keine Stütze in den Akten. Die vom C.___ erhobenen Diagnosen seien allesamt im Gutachten diskutiert worden. Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung seien damit keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen hervorgebracht worden. 4 .7
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2020 (Urk. 6) ein. Im Zusammenhang mit einem gynäkologischen Eingriff im Dezember 2017 sei es postoperativ über drei bis vier Wochen zu einer starken Übelkeit gekommen und in deren Folge zum Absetzen der damaligen Medikation. Deswegen sei auch vor dem weiteren gynäkologischen Eingriff am 21. Mai 2019 die Medikation abgesetzt worden und nicht wegen eines zu geringen Leidens druckes. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet , 20 Milligramm Cipralex einzunehmen, sondern dass sie die Hälfte von 10 Milligramm Cipralex am Morgen beziehungsweise am Mittag einnehme. Benzodiazepine nehme sie not fall mässig zwei bis drei Mal pro Jahr bei Krisen ein; es sei kein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum. Die Zwangsstörung werde lege artis therapiert und es gebe keinen Hinweis auf den behaupteten mangelnden Leidensdruck. 5 . 5 .1
Die mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin betrauten RAD- Ärzte verfügen über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen. So führte Dipl.-Med. F.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Ge sund heitswesen sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM ist, die allge meinmedizinisch en/internistischen Untersuchung durch.
Dr. G.___
als Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie führte die psychiatrische Untersuchung durch und Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM
war für die ortho pä disch/handchirurgisch e Untersuchung zuständig (vgl. E. 4.4.1- 4). Die Einschät zungen dieser RAD-Ärzte beruhen auf persönlichen jeweils fachspezifischen Untersuchungen vom 4. und 16. Juli 2020 und entsprechen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun gen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.6). 5 .2
RAD-Ärztin Dipl.-Med. F.___ kam nach einer umfassenden Untersuchung zum Schluss (vgl. E. 4 .4.2), dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht. Sie be gründete plausibel, dass die weiteren diagnostizierten Erkran kungen/ Symp tome sämtlich behandelbar seien und entsprechend keine länger andauernde Arbeits unfähigkeit bewirkten. 5 .3
Gemäss Dr. E.___ besteht auf orthopädisch/handchirurgischem Gebiet hinge gen ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E. 4.4.1) . Trotz detailliert aufgeführten Inkonsistenzen legte er a ufgrund der dargelegten Diagnosen ein entsprechendes Belastungsprofil fest, wonach der Beschwerdeführerin folgende angepasste Tätigkeiten zu 100 % zu mut bar seien: leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Über kopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibra tionsbelastung, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition . Da es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin offensichtlich um eine solchermassen angepasste Tätigkeit handelt, ist es nachvollziehbar, dass sie dort seit jeher voll arbeitsfähig ist. Dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine zwar zwischenzeitlich von 20 – 30 % (vgl. E. 4.3), auf 50-60 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. E. 4 .5.2 ), lässt sich damit erklären , dass dies e Einschätzung nicht auf objektive Feststellungen zurückz u führen ist, sondern auf die von der Beschwerdeführer in subjektiv geklagten Be schwerden basiert . Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
5 .4
Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin anhand der detailliert dargelegten Befundlage eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich t gradige depressive Episode (ICD-10: F32.0 , vgl. E. 4.4.3 ). Sie attestierte ihr aber aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit . I hre von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung begrün dete sie plausibel und schloss denn auch eine Verbesserung einer früher diagnos tizierten schweren depressiven Episode durch die durchgeführte psychiatrische Behandlung nicht aus. Insbes ondere setzte sich RAD-Ärztin Dr .
G.___
aus führlich mit den Diagnosen des Zentrums C.___ auseinan der und zeigte auf, weshalb diese nicht zutreffen können und wies darauf hin, dass die Psychopharmakotherapie anzupassen sei, da der Medikamentenspiegel unterhalb des Wirkungsbereichs liege (Urk. 10/137 S. 7 ff.). Von vornherein nicht weiter helfen der Beschwerdeführerin die anderslautenden Einschätzungen des
behandelnde n Psychiater s , der eine höhere gesundhei tliche Einschränkung postu lier t e , lassen sich die unterschiedlichen Einschätzungen doch zwanglos mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären.
Da gestützt auf den überzeugende n psychiatrische n
RAD-Unte r suchungsbericht durch Dr. G.___
zwar eine psychiatrische Diagnose vorliegt, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erübrigt sich auch eine Prüfung anhand der Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. 5 .5
An den RAD-Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätig keit als Sekretärin, welche auch eine auf ihre körperlichen Beschwerden ange passte Tätigkeit darstellt, vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Ein wände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu änder n.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Beschwer de füh rerin anlässlich der RAD-Untersuchungen am 4. und 16. Juli 2019 nicht korrekt wiedergegeben worden wären oder die Befundaufnahme nicht sorgfältig erfolgt wäre . Die RAD-Ärzte explorierten die Beschwerdeführerin eingehend und sorg fältig und nahmen auch diverse (körperliche , labordiagnostische und testpsycho logische) Abklärungen vor. Offenbar unterlag die RAD-Ärztin bei ihrer Stellung nahme zum Nichteintreten vom 30. August 2018 (Urk. 10/138 S. 3) einem Irrtum bezüglich der Person des erlittenen Rollerblade-Unfalls vom 12. März 2017 ( Be schwerdeführerin statt Tochter. Urk. 1 S. 13), doch erfolgten danach noch um fang reiche Abklärungen durch die IV-Stelle . Abgestellt wurde schliesslich auf die beweiskräftigen RAD-Untersuchungsberichte, wo korrekt festgehalten wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Unfall mit den Rollerblades hatte (Urk. 10/137 S. 2). 5.6
Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 13 ), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere der RAD-Untersuchungsberichte
(orthopädisch/rheumatologisch, internistisch un d psychiatrisch , Urk. 10/135-137)
- hinreichend abgeklärt sind. 5.7
Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenabweisung nich t
erstellt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Rentenbegehren ab ge lehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
Qualifikation als über wiegend wahrscheinlich Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbe reich zu 60 % und im Haushalt zu 40 %, Urk. 10/138 S. 1 ) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine Haus halts abklärung mit anschliessender (Neu-)Festsetzung der Qualifikation .
Aufgrund der gelebten Wohnsituation (2-Personenhaushalt mit der erwachsenen Tochter ) stellt sich die Frage nach einem noch zu ber ücksichtigenden Aufga benbereich. I m Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse müsste daher neu zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige oder als (Nur-)Erwerbstätige mit Teil zeitpensum zu qualifizieren ist. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung
16. Juni 2020 (Urk. 5 ) von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchs voraus set zungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechts ver be iständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Ge such s vom 15. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren. 7.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wi r d bewilligt und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte sie eine Stellungnahme des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2020 ein (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-153) , was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere die orthopädisch/rheumatologisch en , inter nis tisch en und psychiatrisch en
RAD-Untersuchungen - davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Sämtliche Symptome und Erkrankungen seien behandelbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin zu 100 % arbeitsfähig .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf die RAD-Unter su chungen könne nicht abgestellt werden, da diese widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei en . Sollte nicht auf die Einschätzung der Behandler abgestellt werden, dann drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00389
15. Oktober 2015 ab (Urk. 10/93 ) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2014 (Urk. 10/84) .
E. 3.2 Das hiesige Geric ht hielt mit Urteil IV.2014.003
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 vom
15. Oktober
2015
(Urk. 10/93) fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit dem 5. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber soweit gebessert habe , sodass sie ab dem 4. Dezember 2012 (Begutachtungs zeitpunkt durch die Klinik A.___ ) ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe (vgl. E. 4 des Urteils). Das Gericht stellte dabei auf die - auftrags der Visana erstattete - psychiatrische Second Opinion der Klinik A.___ vom 19. Dezem ber 2012 ab, worin eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnos tiziert wurde. 4. 4.1
Die Verfügung vom
15. Mai 2020 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2
Im Bericht des Zentrums C.___ vom
8. November 2018 (Urk. 10/112 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Zwangsstörung (ICD-10: F42.1)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
-
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
-
Ängstlich-vermeidende Persönlichkeit sstörung (ICD-10: F60.6)
Im Befund zeige sich die Beschwerdeführerin äusserlich gepflegt, altersent spre chend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionalen Kontaktauf nahme abwartend, gehemmt, sach lich, aktiv im Spontanverhalten.
D ie Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Beschwerdeführerin sei affektiv unkontrol liert, im Gespräch verbal mitteilungsaktiv und schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen (Schussver letzung als 3-Jährige, Gewalt in der Ehe, pubertierende sowie körperlich psy chisch angeschlagene Tochter, Mobbing am ehemaligen Arbeitsplatz, finanziell abhängig vom Sozialamt). Sie sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sowie deutlich vergesslich, im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es beständen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnis weisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin deutliche Suizidgedanken/-wünsche; ein erster Suizidver su ch im 2011 mit nicht ausgeführtem Sprung unter den Zug und ein zweiter Suizid versuch im März 2016 mit verhindertem Sprung aus fahrendem Auto auf der Autobahn. Aktuell sei keine akute Suizidalität gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als KV-Angestellte seit Januar 20 1 2 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätig keiten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, so habe sie durch den Sturzunfall mit Verletzungsfolge ihrer Tochter am 20. März 2017 einen schwe ren Rückfall erlit ten und leide vermehrt unter Panikattacken, massiven Schmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Bauch und Kopf, Schwindelattacken und Übelkeit. Zudem sei hausärztlich auch eine Arthrose diagnostiziert worden. Wegen der fort ge schrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Thera pien sei die Prognose als negativ zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe starke Konzentrationsstörungen, könne nicht lange sitzen, sei bei geringster Be lastung nervös und habe keine Ausdauer. 4 .3
Der die Beschwerdeführerin seit 2001 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 9/117 S. 1-8 , unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, S. 9 ff. ) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer
-
Status nach Suizidversuch
-
Generalisiertes Schmerzsyndrom
-
Chronisches z ervikovertebrales Schmerzsyndrom vor allem rechts
-
Chronisches L umbovertebralsyndrom , rechtsbetont
-
Polyarthralgien PIP- und DIP-Gelenke Hand rechts unklarer Genese,
differentialdiagnostisch: entzündliche rheumatische Erkrankung
-
Metrorrhagien mit ausgeprägter Anämie und Präsynkope bei Hypotonie
Ohne Einfluss auf die Arbei tsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Parästhesien der Hände und des rechten Fusses unklarer Genese
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Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
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Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose-D3 und B12 unter Substitution
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Uterusmyomatosus
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Mässiggradige Besenreiser und retikuläre Varikosis beidseitig
-
Status nach Rippenfraktur 8 und 9 rechts und 5 und 6 links (2014)
-
Status nach totaler Thyreoidektomie
Die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren krank und die Krankheit sei bereits chronifiziert . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Einsatz von NSAR, Psychopharmaka in Form von SSRI und Benzodiazepinen, ambulante Psychotherapie und Physiotherapie, intravenöse Verabreichung von Venofer beziehungsweise Ferinjekt hätten bisher leider keinen bleibenden Erfolg gebracht, sodass von einem Persistieren der Beschwerden auszugehen sei. Eine erfolgsversprechende Behandlung bestehe leider nicht mehr. Daher sei die Prog nose weiterhin als ungünstig einzuschätzen. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten, da ihre Belastbarkeit von somatischer und psy chischer Seite massiv beeinträchtigt sei. Rein theoretisch sei die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal 5-8 Kilogramm), ohne repetitive Bewegungen maximal zu 20-30 % arbeitsfähig. Es sei die Meinung ihres behandelnden Psychiaters einzuholen. 4 .4
4 .4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 orthopädisch/handchirurgisch und stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 11. September 2019 (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Verwachsungsbeschwerden nach abdomineller Schussverletzung in der
Kindheit (1977)
-
Funktionseinschränkung und Kraf tminderung der rechten Hand bei
Polyarthralgie
-
Chronisches cervikovertebrales Syndrom rechts
-
Chronisches l umbovert ebrales Syndrom rechts
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgenden Diagnosen:
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose D3 und B12 unter Substitution
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Status nach St rumaresektion
-
Verdacht auf Tendovaginitis der Beugesehnen der linken Hand
-
Status nach Embolisation der Arteria
uterina bei symptomatischem Uterus
myomatosus
Die Aktenlage würdigend hielt
Dr. E.___
fest, dass der behandelnde Hausarzt die Beschwerdeführerin auf somatischer Seite in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 20-30 % arbeitsfähig betrachte, wobei er dies mit den geklagten Schmerzen begründe. Die neurologische Abklärung aber verneine ein Nerven kom pressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten. Die MRI-Unter su chung der HSW v om 17. Mai 2017 ergebe bis auf Spondylarthrosen in Höhe C2/3 und C7/TH1 keinen pathologischen Befund. Die Bestimmung des Medikamen tenspiegels zeige eine unregelmässige beziehungsweise nicht vorhandene Ein nahme der Schmerzmittel und der Psychopharmaka. Auch die übrigen Laborwerte schlössen ein entzündliches Geschehen aus, so könne laborchemisch das Vorlie gen einer rheumatischen Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der vorgenom menen orthopädischen Untersuchung vom 4. Juli 2019 finde sich eine Einschrän kung der Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der rechten Hand, ohne dass ein organisches Korrelat habe gefunden werden können. Insgesamt beständen auf orthopädischem Fachgebiet etliche Inkonsistenzen wie fehlende Einnahme der Schmerzmedikation, seitengleiche Beschwielung beider Hände bei angegebener Minderbelastung der rechten Hand, unauffällige neurologische Untersuchung bei geklagten neurologischen Ausfällen.
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass bei der als Sekretärin tätigen Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizini schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Ar beitsfähigkeit beeinträchtige. D ie angestammte Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe auf orthopädischem Fachgebiet seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechsel belastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gang sicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition) sei die Beschwerdeführerin seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. 4 .4.2
Im allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchungsbericht vom 11. September 2019 (Urk. 10/136) stellte RAD-Ärztin Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen sowie zerti fizierte medizinische Gutachterin SIM, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose D3 und B12 unter Substitution
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Status nach Strumaresektion
-
Mässiggradige Besenreiser- und retikuläre Varikosis
-
Status nach Embolisation der Arteria
uterina bei symptomatischem Uterus
myomatosus
Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkungen in Vollzeit auszuüben. Die durch die Beschwerdeführerin und deren Hausarzt erwähnten und im Untersuchungsablauf teilweise bestätigten Erkrankungen/Symptome seien sämtlich b ehandelbar und bewirkten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. 4 .4.3
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/137) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche aber ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bleibe .
Den vom Zentrum C.___ diagnostizierten Zwangshand lungen nach ICD-10: F42.1 könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin schildere, zwei- bis dreimal ihre Bettwäsche zu wechseln, da sie nicht mehr als zwei Tage in der gleichen Bettwäsche schlafen möchte. Sie wechsle täglich ihre Pyjamas und Kleidung. Dies tue sie, weil sie sich dann besser fühle und dies ihr wichtig sei. Die Handlungen seien hier nachvollziehbar nützlich, da sich die Beschwerdeführerin sauberer und besser fühle in frischer (B ett-)Wäsche. Sie versuche nicht dagegen anzugehen und die Handlungen seien mit keinen Be drohungen oder zwangstypischen Ängsten verbunden. Eine Beeinträchtigung des Alltags durch Zwangshandlungen werde nicht beklagt und spiegle sich auch nicht im geschilderten Tagesablauf wieder. Bereits in der psychiatrischen Second Opinion vom 19. Dezember 2012 der Klinik A.___ sei diese Diagnose ge würdigt und ausgeschlossen worden. Auch eine posttraumatische B elastungs störung nach ICD-10: F 43.1 liege nicht vor. So berichte die Beschwerdeführerin von sich aufdrängenden Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse und Träume , die sich auf ein Erleben von Traumata in der Ehe und als Kleinkind bezögen. Die typische Symptomatik ( Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit, Gleich gültigkeit, Teilnahmslosigkeit oder emotionale Stumpfheit, etc.) habe in der Untersuchung nicht vorgelegen. In der Untersuchungssituation habe auch keine ADHS-Symptomatik nach ICD-10: F90.0 festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin habe
sich dabei ruhig und konzentriert verhalten , sie habe organisiert gewirkt, es sei ihr wichtig, sich zu strukturieren. Eine typische Desor ganisiertheit , überschiessende Aktivität, Impulsivität oder andere hyperaktive Symptomatik hätten nicht vorgelegen. Eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung nach ICD-10: F60.6 habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Denn bei Persönlichkeitsstörungen blieben die Persönlichkeitszüge seit der Kindheit/Adoleszenz gleich. Es könne lediglich die Intensität einzelner Sympto me, des Leidens und der Konflikte im Verlauf (unter Therapie) verändert werden. Menschen mit diesen Persönlichkeitsstörungen vermieden soziale Interaktionen, weil sie fürchteten, dass sie kritisiert oder abgelehnt würden. Sie hätten grosse Selbstzweife l, insbesondere in neuen sozialen Situationen und redeten nur ungern über sich. Sie seien sehr zurückhaltend, persönliche Risiken auf sich zu nehmen oder an neuen Aktivitäten teilzunehmen. Sie bevorzugten eher einen einge schränkten Lebensstil aufgrund ihres Bedürfnisses nach Sicherheit und Gewiss heit. Der Lebenslauf und das sicher e Auftreten in der Untersuchungssituation spiegelten nicht die Symptomatik einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits störung wieder, weshalb diese Diagnose nicht nachvollziehbar sei. Im Gegensatz zur im November 2018 diagnostizierten schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nur noch die Symp tomatik einer leichten Depression gezeigt . Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass damals eine schwere D epression vorgelegen habe, die sich durch die psychiatrische Behandlung gebessert habe.
Es lägen keine wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen vor und aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht notwendig. Da der Medikamenten spiegel des Antidepressivums unterhalb des Wirkbereichs liege, sei eine Anpas sung der Medikation zu empfehlen. 4.4 .4
Die RAD-Ärzte Dr. G.___ , Dr. E.___ und Dipl.-Med. F.___
kamen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu den am 4. und 16. Juli 2019 vorge nom menen Untersuchungen zum Schluss, dass seit der letzten Rentenablehnung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkungen in Vollzeit auszuüben. Die von der Beschwerdeführerin und deren Hausarzt erwähn ten und im Untersuchungsverlauf teilweise bestätigten Erkrankungen/ Symptome seien sämtlich behandelbar und bewirkten keine länger andauernde Arbeitsun fähigkeit. 4 .5
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Berichte ein (10/147-148). 4 .5.1
Am 4. November 2019 nahm das Zentrum C.___ Stellung zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 16. Juli
2019 (Urk. 10 /147 S. 6-8) und wies auf Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des von der Beschwerdeführerin Erfragten hin. Es sei klar, dass die Medikamentenspiegel zu tief gewesen seien, da das üblicherweise (morgen und mittags 5 Milligramm) von der Beschwerdeführerin eingenommene Escitalopram zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung wegen einem gynäkologischen Eingriff abgesetzt gewesen sei. Dafalgan nehme sie bei Bedarf ein. Entgegen den RAD-Feststellungen sei die Beschwerdeführerin w egen den Zwangshandlungen und -g edanken in Behand lung , da sie deswegen einen grosse n Leidensdruck habe. Auch eine p ostt rau ma tische Belastungsstörung kö nn e nicht negiert werden, da die Beschwerdeführerin effektiv täglich Flashbacks erlebe mit Atemnot, Schwindel, Übelkeit, Angst und übermässiger Schreckhaftigkeit. Die Beschwerdeführerin leide zudem seit 2011 an Depressionen . Nach dem Unfall der Tochter im Jahr 2017 sei es zu einer Exazerbation der Depression bis heute gekommen. Die RAD-Ärztin habe keines der Leitsymptome einer Depression (Antriebslosigkeit, Lust- und Interesse losig keit, depressive Stimmung) erfragt. Sowohl ADHS-Symptomatik als auch die ängstlich-vermeidende Pers ö nlichkeitsstörung würden zu Unrecht verneint. Das RAD-Gutachten sei daher falsch, sehr oberflächlich und keineswegs objektiv. 4 .5.2
In d er Stellungnahme des - die Beschwerdeführerin seit beinahe 20 Jahren - behandelnden Hausarztes Dr. D.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 10/147 S. 2 f.) führt e dieser aus , die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospo n dylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vor allem rechts bei Haltungsinsuffizienz sowie Arthralgien der Fingergelenke beider Hä nde, vor allem Dig . II und Dig . III rechts, wahrscheinlich im Rahmen der beginnenden Fingerpolyarthrose. Zudem beständen eine therapieresistente depressive Störung, eine rezidivierende Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagien und Hyper me norrhoe .
Wegen ihrer Depression befinde sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme diverse Psychopharmaka in Form von SSRI und teilweise Benzodiazepinen ein. Wegen Schmerzen im Nackenbereich sowie in den Händen sei sie zur weiteren Betreuung in die Rheumaklinik des Universitätsspitals H.___ zugewiesen worden. Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Einsatz von lokaler und systemischer Analgesie sowie ambulanter Physiotherapie hätten keinen bleibenden Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Beschwerden im alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt. Bezüglich rezidivierender Eisenmangelanämie habe eine ausführ liche Abklärung in der Frauenklinik des H.___ stattgefunden. Es sei ein Uterus myomatosus diagnostiziert worden sowie eine diagnostische Hysteroskopie, eine fraktionierte Kürettage und eine Mirena -Einlage im Mai 2019 vorgenommen worden. Aus rein somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal 5-8 Kilogramm), ohne repetitive Bewe gungen circa 50-60 % arbeitsfähig. Hingegen sei ihre Arbeitsfähigkeit wegen therapieresistenter, persistierender depressiver Störung massiv beeinträchtigt. Diesbezüglich sei die Meinung beim behandelnden Psychiater einzuholen. 4 .6
Dazu nahmen die RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___ am 10. März respektive am 11. Mai 2020 Stellung (Urk. 10/149 S. 3-5). 4 .6.1
Dr. E.___ hielt fest, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung - auch in Anwesenheit von Dipl.-Med. F.___
- schriftlich fest gehalten und anschliessend zu Papier gebracht habe. Die Messung der Handkraft sei abwechselnd drei Mal erfolgt. Wenn der erste und der zweite Wert geringer als der dritte Wert seien , müsse von einer Selbstlimitierung beziehungsweise Kontrollierung der Kraft ausgegangen werden, was bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei präzise nach der Einnahme der Medikamente gefragt worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die für die Operation an der Gebärmutter vom 21. Mai 2019 abgesetzten
Medikamente vier Wochen später bis zur Untersuchung vom 4. Juli 2019 nicht wieder eingenommen habe und warum sie die Medikamenten ein nahme angegeben habe.
Auf orthopädisch-handchirurgischem Fachgebiet seien keine neuen unberück sichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen hervorgebracht, die eine Ergänzung seiner früheren Stellungnahme erforderten. 4 .6.2
Dr. G.___ wies bezüglich des unterhalb des Wirkungsbereich s liegenden Medikamentenspiegels des Antidepressivums darauf hin, es sei nicht schlüssig , dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Einnahme der Medikamente nicht angegeben habe, die Medikamente am Untersuchungstag nicht einge nom men beziehungsweise für einen gynäkologischen Eingriff am 21. Mai 2019 ganz ausgesetzt aber bis zur RAD-Untersuchung am 4. Juli 2019 nicht wieder angesetzt zu haben. Ein Antidepressivum sei nicht ausreichend wirksam, wenn es wie von der Beschwerdeführerin variierend nach Bedarf eingenommen werde. Zudem schwankten die Angaben zur Dosierung zwischen 20 Milligramm pro Tag (gemäss Beschwerdeführerin) und 10 Milligramm pro Tag (gemäss Zentrum C.___ ). All dies spreche gegen eine ausreichende (leitlinien gerechte) Behandlung der depressiven Restsymptomatik beziehungsweise gegen einen diesbezüglichen hohen Leidensdruck. Die vom Hausarzt Dr. D.___ erwähnte Einnahme von Benzodiazepinen finde keine Stütze in den Akten. Die vom C.___ erhobenen Diagnosen seien allesamt im Gutachten diskutiert worden. Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung seien damit keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen hervorgebracht worden. 4 .7
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2020 (Urk. 6) ein. Im Zusammenhang mit einem gynäkologischen Eingriff im Dezember 2017 sei es postoperativ über drei bis vier Wochen zu einer starken Übelkeit gekommen und in deren Folge zum Absetzen der damaligen Medikation. Deswegen sei auch vor dem weiteren gynäkologischen Eingriff am 21. Mai 2019 die Medikation abgesetzt worden und nicht wegen eines zu geringen Leidens druckes. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet , 20 Milligramm Cipralex einzunehmen, sondern dass sie die Hälfte von 10 Milligramm Cipralex am Morgen beziehungsweise am Mittag einnehme. Benzodiazepine nehme sie not fall mässig zwei bis drei Mal pro Jahr bei Krisen ein; es sei kein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum. Die Zwangsstörung werde lege artis therapiert und es gebe keinen Hinweis auf den behaupteten mangelnden Leidensdruck. 5 . 5 .1
Die mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin betrauten RAD- Ärzte verfügen über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen. So führte Dipl.-Med. F.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Ge sund heitswesen sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM ist, die allge meinmedizinisch en/internistischen Untersuchung durch.
Dr. G.___
als Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie führte die psychiatrische Untersuchung durch und Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM
war für die ortho pä disch/handchirurgisch e Untersuchung zuständig (vgl. E. 4.4.1- 4). Die Einschät zungen dieser RAD-Ärzte beruhen auf persönlichen jeweils fachspezifischen Untersuchungen vom 4. und 16. Juli 2020 und entsprechen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun gen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.6). 5 .2
RAD-Ärztin Dipl.-Med. F.___ kam nach einer umfassenden Untersuchung zum Schluss (vgl. E. 4 .4.2), dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht. Sie be gründete plausibel, dass die weiteren diagnostizierten Erkran kungen/ Symp tome sämtlich behandelbar seien und entsprechend keine länger andauernde Arbeits unfähigkeit bewirkten. 5 .3
Gemäss Dr. E.___ besteht auf orthopädisch/handchirurgischem Gebiet hinge gen ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E. 4.4.1) . Trotz detailliert aufgeführten Inkonsistenzen legte er a ufgrund der dargelegten Diagnosen ein entsprechendes Belastungsprofil fest, wonach der Beschwerdeführerin folgende angepasste Tätigkeiten zu 100 % zu mut bar seien: leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Über kopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibra tionsbelastung, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition . Da es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin offensichtlich um eine solchermassen angepasste Tätigkeit handelt, ist es nachvollziehbar, dass sie dort seit jeher voll arbeitsfähig ist. Dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine zwar zwischenzeitlich von 20 – 30 % (vgl. E. 4.3), auf 50-60 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. E. 4 .5.2 ), lässt sich damit erklären , dass dies e Einschätzung nicht auf objektive Feststellungen zurückz u führen ist, sondern auf die von der Beschwerdeführer in subjektiv geklagten Be schwerden basiert . Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
5 .4
Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin anhand der detailliert dargelegten Befundlage eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich t gradige depressive Episode (ICD-10: F32.0 , vgl. E. 4.4.3 ). Sie attestierte ihr aber aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit . I hre von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung begrün dete sie plausibel und schloss denn auch eine Verbesserung einer früher diagnos tizierten schweren depressiven Episode durch die durchgeführte psychiatrische Behandlung nicht aus. Insbes ondere setzte sich RAD-Ärztin Dr .
G.___
aus führlich mit den Diagnosen des Zentrums C.___ auseinan der und zeigte auf, weshalb diese nicht zutreffen können und wies darauf hin, dass die Psychopharmakotherapie anzupassen sei, da der Medikamentenspiegel unterhalb des Wirkungsbereichs liege (Urk. 10/137 S. 7 ff.). Von vornherein nicht weiter helfen der Beschwerdeführerin die anderslautenden Einschätzungen des
behandelnde n Psychiater s , der eine höhere gesundhei tliche Einschränkung postu lier t e , lassen sich die unterschiedlichen Einschätzungen doch zwanglos mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären.
Da gestützt auf den überzeugende n psychiatrische n
RAD-Unte r suchungsbericht durch Dr. G.___
zwar eine psychiatrische Diagnose vorliegt, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erübrigt sich auch eine Prüfung anhand der Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. 5 .5
An den RAD-Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätig keit als Sekretärin, welche auch eine auf ihre körperlichen Beschwerden ange passte Tätigkeit darstellt, vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Ein wände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu änder n.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Beschwer de füh rerin anlässlich der RAD-Untersuchungen am 4. und 16. Juli 2019 nicht korrekt wiedergegeben worden wären oder die Befundaufnahme nicht sorgfältig erfolgt wäre . Die RAD-Ärzte explorierten die Beschwerdeführerin eingehend und sorg fältig und nahmen auch diverse (körperliche , labordiagnostische und testpsycho logische) Abklärungen vor. Offenbar unterlag die RAD-Ärztin bei ihrer Stellung nahme zum Nichteintreten vom 30. August 2018 (Urk. 10/138 S. 3) einem Irrtum bezüglich der Person des erlittenen Rollerblade-Unfalls vom 12. März 2017 ( Be schwerdeführerin statt Tochter. Urk. 1 S. 13), doch erfolgten danach noch um fang reiche Abklärungen durch die IV-Stelle . Abgestellt wurde schliesslich auf die beweiskräftigen RAD-Untersuchungsberichte, wo korrekt festgehalten wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Unfall mit den Rollerblades hatte (Urk. 10/137 S. 2). 5.6
Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S.
E. 13 ), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere der RAD-Untersuchungsberichte
(orthopädisch/rheumatologisch, internistisch un d psychiatrisch , Urk. 10/135-137)
- hinreichend abgeklärt sind. 5.7
Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenabweisung nich t
erstellt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Rentenbegehren ab ge lehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
Qualifikation als über wiegend wahrscheinlich Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbe reich zu 60 % und im Haushalt zu 40 %, Urk. 10/138 S. 1 ) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine Haus halts abklärung mit anschliessender (Neu-)Festsetzung der Qualifikation .
Aufgrund der gelebten Wohnsituation (2-Personenhaushalt mit der erwachsenen Tochter ) stellt sich die Frage nach einem noch zu ber ücksichtigenden Aufga benbereich. I m Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse müsste daher neu zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige oder als (Nur-)Erwerbstätige mit Teil zeitpensum zu qualifizieren ist. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung
16. Juni 2020 (Urk. 5 ) von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchs voraus set zungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechts ver be iständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Ge such s vom 15. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren. 7.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wi r d bewilligt und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00387
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
15. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1975 geborene X.___ arbeitete seit dem 23. August 2010 bei der Bera tungsstelle Z.___ als kaufmännische Angestellte bei einem 60%-Pensum, bis ihr Ende 2011 wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (Urk. 10/19 ). Mit Schreiben des Taggeldversicherers Visana Services AG (nach folgend: Visana ) vom 6. Juni
2012 wurde die IV-Anmeldung der Versicher ten
so wie die bei diesem vorhandenen Unterlagen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gesandt (Eingangsd atum: 8. Juni 2012, Urk. 10/8-12 ).
Am
28. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsm assnahmen nötig seien (Urk. 10/16) .
Am 4. Dezember 2012 wurde X.___ im Auftrag der Visana durch die Klinik A.___ psychiatrisch untersucht (psychiatrische Second Opinion vom
19. Dezember 2012, Urk. 10/37),
woraufhin
die Taggeldleistungen per 31. März 2013 eingestellt wur den (Urk. 10/36).
Die durch die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (vgl. Mit teilung vom 17. April 2013, Urk. 10/40) musste per Mitte Oktober 2013 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes abgebrochen werden (Urk. 10/58 , vgl. Schlussbericht der B.___ vom 18. Oktober 2013, Urk. 10/62 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2014 einen Rente nanspruch von X.___ (Urk. 10/84 ). Die dagegen am
3. und 10. April
2014 erhobene Beschwerde (Urk. 10/89 S. 3-7 ) wies das hiesige Sozial versicherungs gericht mit Urteil
IV.2014.00389 vom 15. Oktober
2015 ab
(Urk. 10/93). 1.2
Am 28. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leis tungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/101-104 unter Bei lage diverser Arztberichte, Urk. 10/99). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am
13. Februar 2019 teilte sie der Versi cher ten mit, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes seien zurzeit keine berufliche n Massnahmen möglich (Urk. 10/118 ) . Am 4. und 16. Juli 2019 wur de X.___ von Fachärzten des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) orthopä disch/rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht (vgl. RAD- Untersuchungsberichte, Urk. 10/135-137. Mit Vorbescheid vom 12. September 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres neuen Leis tungsbegehrens an (Urk. 10/139 ), wogegen diese am
14. Oktober respektive 20. Dezem ber 2019 Einwand erhob (Urk. 10/143 und Urk. 10/148, unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte, Urk. 10/147 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom
15. Mai 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte sie eine Stellungnahme des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2020 ein (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-153) , was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere die orthopädisch/rheumatologisch en , inter nis tisch en und psychiatrisch en
RAD-Untersuchungen - davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Sämtliche Symptome und Erkrankungen seien behandelbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin zu 100 % arbeitsfähig .
2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf die RAD-Unter su chungen könne nicht abgestellt werden, da diese widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei en . Sollte nicht auf die Einschätzung der Behandler abgestellt werden, dann drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00389
15. Oktober 2015 ab (Urk. 10/93 ) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2014 (Urk. 10/84) . 3.2
Das hiesige Geric ht hielt mit Urteil IV.2014.003 8 9 vom
15. Oktober
2015
(Urk. 10/93) fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit dem 5. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber soweit gebessert habe , sodass sie ab dem 4. Dezember 2012 (Begutachtungs zeitpunkt durch die Klinik A.___ ) ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe (vgl. E. 4 des Urteils). Das Gericht stellte dabei auf die - auftrags der Visana erstattete - psychiatrische Second Opinion der Klinik A.___ vom 19. Dezem ber 2012 ab, worin eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnos tiziert wurde. 4. 4.1
Die Verfügung vom
15. Mai 2020 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2
Im Bericht des Zentrums C.___ vom
8. November 2018 (Urk. 10/112 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Zwangsstörung (ICD-10: F42.1)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
-
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
-
Ängstlich-vermeidende Persönlichkeit sstörung (ICD-10: F60.6)
Im Befund zeige sich die Beschwerdeführerin äusserlich gepflegt, altersent spre chend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionalen Kontaktauf nahme abwartend, gehemmt, sach lich, aktiv im Spontanverhalten.
D ie Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Beschwerdeführerin sei affektiv unkontrol liert, im Gespräch verbal mitteilungsaktiv und schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen (Schussver letzung als 3-Jährige, Gewalt in der Ehe, pubertierende sowie körperlich psy chisch angeschlagene Tochter, Mobbing am ehemaligen Arbeitsplatz, finanziell abhängig vom Sozialamt). Sie sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt sowie deutlich vergesslich, im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es beständen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnis weisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin deutliche Suizidgedanken/-wünsche; ein erster Suizidver su ch im 2011 mit nicht ausgeführtem Sprung unter den Zug und ein zweiter Suizid versuch im März 2016 mit verhindertem Sprung aus fahrendem Auto auf der Autobahn. Aktuell sei keine akute Suizidalität gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als KV-Angestellte seit Januar 20 1 2 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätig keiten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, so habe sie durch den Sturzunfall mit Verletzungsfolge ihrer Tochter am 20. März 2017 einen schwe ren Rückfall erlit ten und leide vermehrt unter Panikattacken, massiven Schmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Bauch und Kopf, Schwindelattacken und Übelkeit. Zudem sei hausärztlich auch eine Arthrose diagnostiziert worden. Wegen der fort ge schrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Thera pien sei die Prognose als negativ zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe starke Konzentrationsstörungen, könne nicht lange sitzen, sei bei geringster Be lastung nervös und habe keine Ausdauer. 4 .3
Der die Beschwerdeführerin seit 2001 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 9/117 S. 1-8 , unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, S. 9 ff. ) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer
-
Status nach Suizidversuch
-
Generalisiertes Schmerzsyndrom
-
Chronisches z ervikovertebrales Schmerzsyndrom vor allem rechts
-
Chronisches L umbovertebralsyndrom , rechtsbetont
-
Polyarthralgien PIP- und DIP-Gelenke Hand rechts unklarer Genese,
differentialdiagnostisch: entzündliche rheumatische Erkrankung
-
Metrorrhagien mit ausgeprägter Anämie und Präsynkope bei Hypotonie
Ohne Einfluss auf die Arbei tsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Parästhesien der Hände und des rechten Fusses unklarer Genese
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose-D3 und B12 unter Substitution
-
Uterusmyomatosus
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Mässiggradige Besenreiser und retikuläre Varikosis beidseitig
-
Status nach Rippenfraktur 8 und 9 rechts und 5 und 6 links (2014)
-
Status nach totaler Thyreoidektomie
Die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren krank und die Krankheit sei bereits chronifiziert . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Einsatz von NSAR, Psychopharmaka in Form von SSRI und Benzodiazepinen, ambulante Psychotherapie und Physiotherapie, intravenöse Verabreichung von Venofer beziehungsweise Ferinjekt hätten bisher leider keinen bleibenden Erfolg gebracht, sodass von einem Persistieren der Beschwerden auszugehen sei. Eine erfolgsversprechende Behandlung bestehe leider nicht mehr. Daher sei die Prog nose weiterhin als ungünstig einzuschätzen. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten, da ihre Belastbarkeit von somatischer und psy chischer Seite massiv beeinträchtigt sei. Rein theoretisch sei die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal 5-8 Kilogramm), ohne repetitive Bewegungen maximal zu 20-30 % arbeitsfähig. Es sei die Meinung ihres behandelnden Psychiaters einzuholen. 4 .4
4 .4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 orthopädisch/handchirurgisch und stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 11. September 2019 (Urk. 10/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Verwachsungsbeschwerden nach abdomineller Schussverletzung in der
Kindheit (1977)
-
Funktionseinschränkung und Kraf tminderung der rechten Hand bei
Polyarthralgie
-
Chronisches cervikovertebrales Syndrom rechts
-
Chronisches l umbovert ebrales Syndrom rechts
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgenden Diagnosen:
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose D3 und B12 unter Substitution
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Status nach St rumaresektion
-
Verdacht auf Tendovaginitis der Beugesehnen der linken Hand
-
Status nach Embolisation der Arteria
uterina bei symptomatischem Uterus
myomatosus
Die Aktenlage würdigend hielt
Dr. E.___
fest, dass der behandelnde Hausarzt die Beschwerdeführerin auf somatischer Seite in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 20-30 % arbeitsfähig betrachte, wobei er dies mit den geklagten Schmerzen begründe. Die neurologische Abklärung aber verneine ein Nerven kom pressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten. Die MRI-Unter su chung der HSW v om 17. Mai 2017 ergebe bis auf Spondylarthrosen in Höhe C2/3 und C7/TH1 keinen pathologischen Befund. Die Bestimmung des Medikamen tenspiegels zeige eine unregelmässige beziehungsweise nicht vorhandene Ein nahme der Schmerzmittel und der Psychopharmaka. Auch die übrigen Laborwerte schlössen ein entzündliches Geschehen aus, so könne laborchemisch das Vorlie gen einer rheumatischen Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der vorgenom menen orthopädischen Untersuchung vom 4. Juli 2019 finde sich eine Einschrän kung der Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der rechten Hand, ohne dass ein organisches Korrelat habe gefunden werden können. Insgesamt beständen auf orthopädischem Fachgebiet etliche Inkonsistenzen wie fehlende Einnahme der Schmerzmedikation, seitengleiche Beschwielung beider Hände bei angegebener Minderbelastung der rechten Hand, unauffällige neurologische Untersuchung bei geklagten neurologischen Ausfällen.
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass bei der als Sekretärin tätigen Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizini schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Ar beitsfähigkeit beeinträchtige. D ie angestammte Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe auf orthopädischem Fachgebiet seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechsel belastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gang sicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition) sei die Beschwerdeführerin seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. 4 .4.2
Im allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchungsbericht vom 11. September 2019 (Urk. 10/136) stellte RAD-Ärztin Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen sowie zerti fizierte medizinische Gutachterin SIM, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
-
Gastritis Typ B
-
Hypovitaminose D3 und B12 unter Substitution
-
Chronisch behinderte Nasenatmung
-
Status nach Strumaresektion
-
Mässiggradige Besenreiser- und retikuläre Varikosis
-
Status nach Embolisation der Arteria
uterina bei symptomatischem Uterus
myomatosus
Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkungen in Vollzeit auszuüben. Die durch die Beschwerdeführerin und deren Hausarzt erwähnten und im Untersuchungsablauf teilweise bestätigten Erkrankungen/Symptome seien sämtlich b ehandelbar und bewirkten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. 4 .4.3
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/137) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche aber ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bleibe .
Den vom Zentrum C.___ diagnostizierten Zwangshand lungen nach ICD-10: F42.1 könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin schildere, zwei- bis dreimal ihre Bettwäsche zu wechseln, da sie nicht mehr als zwei Tage in der gleichen Bettwäsche schlafen möchte. Sie wechsle täglich ihre Pyjamas und Kleidung. Dies tue sie, weil sie sich dann besser fühle und dies ihr wichtig sei. Die Handlungen seien hier nachvollziehbar nützlich, da sich die Beschwerdeführerin sauberer und besser fühle in frischer (B ett-)Wäsche. Sie versuche nicht dagegen anzugehen und die Handlungen seien mit keinen Be drohungen oder zwangstypischen Ängsten verbunden. Eine Beeinträchtigung des Alltags durch Zwangshandlungen werde nicht beklagt und spiegle sich auch nicht im geschilderten Tagesablauf wieder. Bereits in der psychiatrischen Second Opinion vom 19. Dezember 2012 der Klinik A.___ sei diese Diagnose ge würdigt und ausgeschlossen worden. Auch eine posttraumatische B elastungs störung nach ICD-10: F 43.1 liege nicht vor. So berichte die Beschwerdeführerin von sich aufdrängenden Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse und Träume , die sich auf ein Erleben von Traumata in der Ehe und als Kleinkind bezögen. Die typische Symptomatik ( Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit, Gleich gültigkeit, Teilnahmslosigkeit oder emotionale Stumpfheit, etc.) habe in der Untersuchung nicht vorgelegen. In der Untersuchungssituation habe auch keine ADHS-Symptomatik nach ICD-10: F90.0 festgestellt werden können. Die Be schwerdeführerin habe
sich dabei ruhig und konzentriert verhalten , sie habe organisiert gewirkt, es sei ihr wichtig, sich zu strukturieren. Eine typische Desor ganisiertheit , überschiessende Aktivität, Impulsivität oder andere hyperaktive Symptomatik hätten nicht vorgelegen. Eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung nach ICD-10: F60.6 habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Denn bei Persönlichkeitsstörungen blieben die Persönlichkeitszüge seit der Kindheit/Adoleszenz gleich. Es könne lediglich die Intensität einzelner Sympto me, des Leidens und der Konflikte im Verlauf (unter Therapie) verändert werden. Menschen mit diesen Persönlichkeitsstörungen vermieden soziale Interaktionen, weil sie fürchteten, dass sie kritisiert oder abgelehnt würden. Sie hätten grosse Selbstzweife l, insbesondere in neuen sozialen Situationen und redeten nur ungern über sich. Sie seien sehr zurückhaltend, persönliche Risiken auf sich zu nehmen oder an neuen Aktivitäten teilzunehmen. Sie bevorzugten eher einen einge schränkten Lebensstil aufgrund ihres Bedürfnisses nach Sicherheit und Gewiss heit. Der Lebenslauf und das sicher e Auftreten in der Untersuchungssituation spiegelten nicht die Symptomatik einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits störung wieder, weshalb diese Diagnose nicht nachvollziehbar sei. Im Gegensatz zur im November 2018 diagnostizierten schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nur noch die Symp tomatik einer leichten Depression gezeigt . Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass damals eine schwere D epression vorgelegen habe, die sich durch die psychiatrische Behandlung gebessert habe.
Es lägen keine wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen vor und aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht notwendig. Da der Medikamenten spiegel des Antidepressivums unterhalb des Wirkbereichs liege, sei eine Anpas sung der Medikation zu empfehlen. 4.4 .4
Die RAD-Ärzte Dr. G.___ , Dr. E.___ und Dipl.-Med. F.___
kamen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu den am 4. und 16. Juli 2019 vorge nom menen Untersuchungen zum Schluss, dass seit der letzten Rentenablehnung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkungen in Vollzeit auszuüben. Die von der Beschwerdeführerin und deren Hausarzt erwähn ten und im Untersuchungsverlauf teilweise bestätigten Erkrankungen/ Symptome seien sämtlich behandelbar und bewirkten keine länger andauernde Arbeitsun fähigkeit. 4 .5
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Berichte ein (10/147-148). 4 .5.1
Am 4. November 2019 nahm das Zentrum C.___ Stellung zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 16. Juli
2019 (Urk. 10 /147 S. 6-8) und wies auf Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des von der Beschwerdeführerin Erfragten hin. Es sei klar, dass die Medikamentenspiegel zu tief gewesen seien, da das üblicherweise (morgen und mittags 5 Milligramm) von der Beschwerdeführerin eingenommene Escitalopram zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung wegen einem gynäkologischen Eingriff abgesetzt gewesen sei. Dafalgan nehme sie bei Bedarf ein. Entgegen den RAD-Feststellungen sei die Beschwerdeführerin w egen den Zwangshandlungen und -g edanken in Behand lung , da sie deswegen einen grosse n Leidensdruck habe. Auch eine p ostt rau ma tische Belastungsstörung kö nn e nicht negiert werden, da die Beschwerdeführerin effektiv täglich Flashbacks erlebe mit Atemnot, Schwindel, Übelkeit, Angst und übermässiger Schreckhaftigkeit. Die Beschwerdeführerin leide zudem seit 2011 an Depressionen . Nach dem Unfall der Tochter im Jahr 2017 sei es zu einer Exazerbation der Depression bis heute gekommen. Die RAD-Ärztin habe keines der Leitsymptome einer Depression (Antriebslosigkeit, Lust- und Interesse losig keit, depressive Stimmung) erfragt. Sowohl ADHS-Symptomatik als auch die ängstlich-vermeidende Pers ö nlichkeitsstörung würden zu Unrecht verneint. Das RAD-Gutachten sei daher falsch, sehr oberflächlich und keineswegs objektiv. 4 .5.2
In d er Stellungnahme des - die Beschwerdeführerin seit beinahe 20 Jahren - behandelnden Hausarztes Dr. D.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 10/147 S. 2 f.) führt e dieser aus , die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospo n dylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vor allem rechts bei Haltungsinsuffizienz sowie Arthralgien der Fingergelenke beider Hä nde, vor allem Dig . II und Dig . III rechts, wahrscheinlich im Rahmen der beginnenden Fingerpolyarthrose. Zudem beständen eine therapieresistente depressive Störung, eine rezidivierende Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagien und Hyper me norrhoe .
Wegen ihrer Depression befinde sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme diverse Psychopharmaka in Form von SSRI und teilweise Benzodiazepinen ein. Wegen Schmerzen im Nackenbereich sowie in den Händen sei sie zur weiteren Betreuung in die Rheumaklinik des Universitätsspitals H.___ zugewiesen worden. Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen wie Einsatz von lokaler und systemischer Analgesie sowie ambulanter Physiotherapie hätten keinen bleibenden Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Beschwerden im alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt. Bezüglich rezidivierender Eisenmangelanämie habe eine ausführ liche Abklärung in der Frauenklinik des H.___ stattgefunden. Es sei ein Uterus myomatosus diagnostiziert worden sowie eine diagnostische Hysteroskopie, eine fraktionierte Kürettage und eine Mirena -Einlage im Mai 2019 vorgenommen worden. Aus rein somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal 5-8 Kilogramm), ohne repetitive Bewe gungen circa 50-60 % arbeitsfähig. Hingegen sei ihre Arbeitsfähigkeit wegen therapieresistenter, persistierender depressiver Störung massiv beeinträchtigt. Diesbezüglich sei die Meinung beim behandelnden Psychiater einzuholen. 4 .6
Dazu nahmen die RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___ am 10. März respektive am 11. Mai 2020 Stellung (Urk. 10/149 S. 3-5). 4 .6.1
Dr. E.___ hielt fest, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung - auch in Anwesenheit von Dipl.-Med. F.___
- schriftlich fest gehalten und anschliessend zu Papier gebracht habe. Die Messung der Handkraft sei abwechselnd drei Mal erfolgt. Wenn der erste und der zweite Wert geringer als der dritte Wert seien , müsse von einer Selbstlimitierung beziehungsweise Kontrollierung der Kraft ausgegangen werden, was bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei präzise nach der Einnahme der Medikamente gefragt worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die für die Operation an der Gebärmutter vom 21. Mai 2019 abgesetzten
Medikamente vier Wochen später bis zur Untersuchung vom 4. Juli 2019 nicht wieder eingenommen habe und warum sie die Medikamenten ein nahme angegeben habe.
Auf orthopädisch-handchirurgischem Fachgebiet seien keine neuen unberück sichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen hervorgebracht, die eine Ergänzung seiner früheren Stellungnahme erforderten. 4 .6.2
Dr. G.___ wies bezüglich des unterhalb des Wirkungsbereich s liegenden Medikamentenspiegels des Antidepressivums darauf hin, es sei nicht schlüssig , dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Einnahme der Medikamente nicht angegeben habe, die Medikamente am Untersuchungstag nicht einge nom men beziehungsweise für einen gynäkologischen Eingriff am 21. Mai 2019 ganz ausgesetzt aber bis zur RAD-Untersuchung am 4. Juli 2019 nicht wieder angesetzt zu haben. Ein Antidepressivum sei nicht ausreichend wirksam, wenn es wie von der Beschwerdeführerin variierend nach Bedarf eingenommen werde. Zudem schwankten die Angaben zur Dosierung zwischen 20 Milligramm pro Tag (gemäss Beschwerdeführerin) und 10 Milligramm pro Tag (gemäss Zentrum C.___ ). All dies spreche gegen eine ausreichende (leitlinien gerechte) Behandlung der depressiven Restsymptomatik beziehungsweise gegen einen diesbezüglichen hohen Leidensdruck. Die vom Hausarzt Dr. D.___ erwähnte Einnahme von Benzodiazepinen finde keine Stütze in den Akten. Die vom C.___ erhobenen Diagnosen seien allesamt im Gutachten diskutiert worden. Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung seien damit keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen hervorgebracht worden. 4 .7
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2020 (Urk. 6) ein. Im Zusammenhang mit einem gynäkologischen Eingriff im Dezember 2017 sei es postoperativ über drei bis vier Wochen zu einer starken Übelkeit gekommen und in deren Folge zum Absetzen der damaligen Medikation. Deswegen sei auch vor dem weiteren gynäkologischen Eingriff am 21. Mai 2019 die Medikation abgesetzt worden und nicht wegen eines zu geringen Leidens druckes. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet , 20 Milligramm Cipralex einzunehmen, sondern dass sie die Hälfte von 10 Milligramm Cipralex am Morgen beziehungsweise am Mittag einnehme. Benzodiazepine nehme sie not fall mässig zwei bis drei Mal pro Jahr bei Krisen ein; es sei kein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum. Die Zwangsstörung werde lege artis therapiert und es gebe keinen Hinweis auf den behaupteten mangelnden Leidensdruck. 5 . 5 .1
Die mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin betrauten RAD- Ärzte verfügen über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen. So führte Dipl.-Med. F.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Ge sund heitswesen sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM ist, die allge meinmedizinisch en/internistischen Untersuchung durch.
Dr. G.___
als Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie führte die psychiatrische Untersuchung durch und Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM
war für die ortho pä disch/handchirurgisch e Untersuchung zuständig (vgl. E. 4.4.1- 4). Die Einschät zungen dieser RAD-Ärzte beruhen auf persönlichen jeweils fachspezifischen Untersuchungen vom 4. und 16. Juli 2020 und entsprechen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun gen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.6). 5 .2
RAD-Ärztin Dipl.-Med. F.___ kam nach einer umfassenden Untersuchung zum Schluss (vgl. E. 4 .4.2), dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht. Sie be gründete plausibel, dass die weiteren diagnostizierten Erkran kungen/ Symp tome sämtlich behandelbar seien und entsprechend keine länger andauernde Arbeits unfähigkeit bewirkten. 5 .3
Gemäss Dr. E.___ besteht auf orthopädisch/handchirurgischem Gebiet hinge gen ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E. 4.4.1) . Trotz detailliert aufgeführten Inkonsistenzen legte er a ufgrund der dargelegten Diagnosen ein entsprechendes Belastungsprofil fest, wonach der Beschwerdeführerin folgende angepasste Tätigkeiten zu 100 % zu mut bar seien: leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Über kopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibra tionsbelastung, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition . Da es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin offensichtlich um eine solchermassen angepasste Tätigkeit handelt, ist es nachvollziehbar, dass sie dort seit jeher voll arbeitsfähig ist. Dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine zwar zwischenzeitlich von 20 – 30 % (vgl. E. 4.3), auf 50-60 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. E. 4 .5.2 ), lässt sich damit erklären , dass dies e Einschätzung nicht auf objektive Feststellungen zurückz u führen ist, sondern auf die von der Beschwerdeführer in subjektiv geklagten Be schwerden basiert . Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
5 .4
Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin anhand der detailliert dargelegten Befundlage eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich t gradige depressive Episode (ICD-10: F32.0 , vgl. E. 4.4.3 ). Sie attestierte ihr aber aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit . I hre von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung begrün dete sie plausibel und schloss denn auch eine Verbesserung einer früher diagnos tizierten schweren depressiven Episode durch die durchgeführte psychiatrische Behandlung nicht aus. Insbes ondere setzte sich RAD-Ärztin Dr .
G.___
aus führlich mit den Diagnosen des Zentrums C.___ auseinan der und zeigte auf, weshalb diese nicht zutreffen können und wies darauf hin, dass die Psychopharmakotherapie anzupassen sei, da der Medikamentenspiegel unterhalb des Wirkungsbereichs liege (Urk. 10/137 S. 7 ff.). Von vornherein nicht weiter helfen der Beschwerdeführerin die anderslautenden Einschätzungen des
behandelnde n Psychiater s , der eine höhere gesundhei tliche Einschränkung postu lier t e , lassen sich die unterschiedlichen Einschätzungen doch zwanglos mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären.
Da gestützt auf den überzeugende n psychiatrische n
RAD-Unte r suchungsbericht durch Dr. G.___
zwar eine psychiatrische Diagnose vorliegt, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erübrigt sich auch eine Prüfung anhand der Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. 5 .5
An den RAD-Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätig keit als Sekretärin, welche auch eine auf ihre körperlichen Beschwerden ange passte Tätigkeit darstellt, vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Ein wände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu änder n.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Beschwer de füh rerin anlässlich der RAD-Untersuchungen am 4. und 16. Juli 2019 nicht korrekt wiedergegeben worden wären oder die Befundaufnahme nicht sorgfältig erfolgt wäre . Die RAD-Ärzte explorierten die Beschwerdeführerin eingehend und sorg fältig und nahmen auch diverse (körperliche , labordiagnostische und testpsycho logische) Abklärungen vor. Offenbar unterlag die RAD-Ärztin bei ihrer Stellung nahme zum Nichteintreten vom 30. August 2018 (Urk. 10/138 S. 3) einem Irrtum bezüglich der Person des erlittenen Rollerblade-Unfalls vom 12. März 2017 ( Be schwerdeführerin statt Tochter. Urk. 1 S. 13), doch erfolgten danach noch um fang reiche Abklärungen durch die IV-Stelle . Abgestellt wurde schliesslich auf die beweiskräftigen RAD-Untersuchungsberichte, wo korrekt festgehalten wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Unfall mit den Rollerblades hatte (Urk. 10/137 S. 2). 5.6
Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 13 ), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere der RAD-Untersuchungsberichte
(orthopädisch/rheumatologisch, internistisch un d psychiatrisch , Urk. 10/135-137)
- hinreichend abgeklärt sind. 5.7
Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenabweisung nich t
erstellt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Rentenbegehren ab ge lehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
Qualifikation als über wiegend wahrscheinlich Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbe reich zu 60 % und im Haushalt zu 40 %, Urk. 10/138 S. 1 ) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine Haus halts abklärung mit anschliessender (Neu-)Festsetzung der Qualifikation .
Aufgrund der gelebten Wohnsituation (2-Personenhaushalt mit der erwachsenen Tochter ) stellt sich die Frage nach einem noch zu ber ücksichtigenden Aufga benbereich. I m Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse müsste daher neu zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige oder als (Nur-)Erwerbstätige mit Teil zeitpensum zu qualifizieren ist. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung
16. Juni 2020 (Urk. 5 ) von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchs voraus set zungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechts ver be iständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Ge such s vom 15. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren. 7.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wi r d bewilligt und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger