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IV.2014.00019

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden; Überwindbarkeit der psychischen Leiden bejaht

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___ , Mutter vierer

Kinder (geboren 1986, 1988 ,

1989 und 2002 ), reiste im Oktober 20 00 in die Schweiz ein ( Urk. 9/4/1) und war zuletzt

als Fabrikarbeiterin (Verpackung) bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/4/1, Urk. 9/7/2 , Urk. 9/13 ). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung /Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 1. Februar 2013, Urk. 9/13) bei und t ätigte medizini sche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2013 stellte sie der Versi cherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 9/31 ) und begründete dies damit, die Diagnosen seien nicht invali disierend. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin wie angekündigt ab ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 2 0. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf einen noch einzureichenden Arztbericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ( Urk. 3) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3. 3.1

Die seit 7. Juni 2011 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht

vom 10. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1) : - Zervikospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hypokyphose der kranialen Brustwirbelsäule ( BWS ) / Hyper kyphose der kaudalen BWS - 01/2013 RX Halswirbelsäule ( HWS ) : Osteochrondros e C 5/C6, Akzesso ri sche Halsrippe C 7 beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizien z , Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , Ketten ten domyose laterale Beinseite beidseits - 01/2013 Magnetic

Resonance Imaging ( MRI ) LWS/ISG: Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne Neurokompression, Spondylarthrose L4/L5, Iliosakralgelenk ( ISG ) unauffällig - Enthesiopa t h ie Ansatz Fascia

plantaris beidseits, Erstdiagnose

( ED ) 2004 - Bilateraler Knicksenkfuss - 01/2013 Neuanpassung orthopädische Schuheinlagen - Enthesiopathie am Epicondylus

humeri

radialis beidseits, ED 2007 - Mittelgradig depressive Episode

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ folgende Diagnosen auf ( Urk. 9/14/1): - Arterielle Hypertonie - Autoimmungastritis mit konsekutivem Eisen- und Vitamin B12 Mangel - Eisensubstitution, Vitamin B12 Substitution - Zöliakie ausgeschlossen - Laktoseintoleranz - Restless

legs Syndrom 01/2013 - Hypercholesterinämie

Die Beschwerdeführerin sei in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand, kar d iopulmonal kompensiert. Weiter beste he eine diffuse ossäre und muskuläre Druckdolenz bei Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung, Abflachung de r Kyphose der cranialen Brustwirb elsäule und fixierte r Hyperkypho se der unteren Brustwirbelsäule sowie eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (Urk.

9/14/2).

Im Übrigen gab Dr. A.___ an, sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen zu können. Hierfür verwies sie auf die

von ihr veranlasste

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Rheumaklinik des B.___

vom 8. März 2013 ( Urk. 9/14/2 ) . 3 . 2

Nach Zuweisung durch Dr. A.___ erfolgte d as

sogenannte Arbeits assess ment

am

B.___ , Rheumakli nik /Physio thera pie/Ergotherapie vom 8. März 20 13 unter interdisziplinärer Beurteilung, mit unter der Leitung von Dr. med. C.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , zum Zwecke der rheumatologischen Stand ortbestimmung und Beurteilung der Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin .

Nebst den bereits von

Dr. A.___ gestellten Diagnosen (E. 3.1) ist dem Bericht insbesondere zu entnehmen, dass das arbeits bezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwir belsäule sowie beide r Füsse bestehe . Weiter habe die Beschwer deführerin von schwierigen Familienverhältnissen aufgrund der Stimmungs schwankungen und Unberechenbarkeit ihres Ehemannes berichtet ( Urk. 9/14/7) . Die demonstrierte und funktionelle Leistungsfähigkeit lägen unter den Belas tungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit

als Verpackung smitarbeiterin .

Konkret sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Verpackungsarbeiten am Tisch ganztags arbeitsfähig. H insichtlich Verpackungsarbeiten am Fliessband sei sie zufolge der Taktvorgabe sowie dem längerdauernden Stehen mit reduzierter Möglichkeit zur Wechselbelastung indes nur halbtags a rbeitsfähig . Aufgrund der beobachteten Leistung ergebe sich aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit daher

eine zumu tbare Arbeitsfähigkeit von 50 % - falls die Tätigkei t am Fliessband verlangt werde . Bei einem angepassten Arbeitsplatz im Rahmen der angestammten Tätigkeit (sitzende Arbeit, keine Tätigkeit am Fliessband) könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Andere leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Gewichtshantierung bis maxi mal 12,5 kg seien ganztags mit folgenden Belastungsreduktionen zumutbar: - v orgeneigt Stehen und Stehen an Ort maximal 30

Minuten /Tag - Rotation im Sitzen, Knien, Stehen und Gehen, Treppe steige n maximal 3

Stunden/Tag

Daraus ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeits fähig keit in angepas ster Arbeitstätigkeit von 100 % ( Urk. 9/14/8). 3 . 3

Mit Bericht vom 1 0. Juni 2013 stellte die seit 1 1. Ju l i 2012 behandelnde Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/22/1): - Chronische s

lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - Mediane Diskushernie L4/5 - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz und Osteochondrose C5/ 6 , Halsrippe C7 beidseits - Statische Fussbeschwerden bei Senkknickfussdeformität und oberer und unterer Fersensporn beidseits - Chronische Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits - Restless - legs -Syndrom - Depressive Verstimmung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ folgende Diagno sen auf ( Urk. 9/22/1): - Autoimmungastritis 08 - Substituierter Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - Arterielle Hypertonie - Beginnende Gonarthrose links

Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen den Lumboischialgien und Knieschmerzen nicht mehr zumutbar. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 9/22/2). Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne zu unbekanntem Zeitpunkt im Umfang von 30 % gerechnet werden ( Urk. 9/22/3). Auf entsprechende Ergän zungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 9/23) gab Dr. D.___ mit Antworts chreiben vom

3. August 2013 an , d ie attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vom Hausarzt respektive vom Psychiater bestimmt worden. Ihres Erachtens besteh e seit 20. Juli 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Aus rheumatologi scher Sicht wäre eine angepasste Tätigkeit zu 50 % möglich, allerdings werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge ihre r psychischen Situation zusätzlich eingeschränkt ( Urk. 9/25/3). 3 . 4

Die seit 2 8. Juni 2013 behandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/28/2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45, 41 mit reaktiver mittelgradiger Depression F 32.1 seit Jahren

A ls somatische Diagnosen bei Zuweisung führte Dr. Z.___ (1) ein lumbo radi kulares Schmerzsyndrom, (2) chronische atrophe Autoimmungastritis sowie (3) depressive Episoden seit 2008 auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen Eisen mangel ( Urk. 9/28/2).

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 100 % arbeitsunfähig; dies zufolge Krämpfe und Schmerzen, insbesondere im Wirbelsäulenbereich und an den Füssen, der bestehenden depressiven Sympto matik mit Energiemangel und jeweils rasch erfolgter Erschöpfung und verzö gerter Erholungsfähigkeit, diffuser Ängste, Stimmungslabilität sowie sozialen Rückzugs. Eine behinderungsangepasste , mithin wechselhafte, leichte Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten sei der Beschwerdeführerin nach einer Einschulung sowie unter langsamem Anstieg

zu mindestens 50 %

zumut bar . Sie brauche weiterhin regelmässige Zyklen der E rgotherapie und Physiotherapie sowie eine Krisen– und Erhaltun gsmedikation ihrer Beschwerden (Urk. 9/28/4f. ) . 4 .

4 .1

Gestützt auf das fachkundig

beurteilte und auf funktionellen Tests basierende sowie nachvollziehbar begründete

Arbeitsassessment des B.___ vom 8. März 2013 ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin in einer behin derungsangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit zugemutet werden kann. De r Beweiswert dieser Einschätzung wird auch nicht durch die pauschale Beurteilung von

Dr. D.___

in Zweifel gezogen , welche der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine nicht näher substantiierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit attes tierte .

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im H inblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patienti nnen und Patienten berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass dem Bericht von Dr. D.___

vom 1 0. Juni 2013 nur wenige Befunde zu entnehmen sind und ihre Einschätzung daher nicht nachvollzogen werden kann.

Strittig und zu prüfen ist indes, ob aus der von Dr. Z.___ diagnostizierte n c hronische n Schmerzstörung ( F 45, 41 ) mit reaktiver mittelgradiger Depression ( F 32.1 ) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert .

4 .2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 4.3

Vorliegend sind indes keine Um stände für die Annahme eine s solchen Ausnahme falls ersichtlich : Zwar ist eine psychische Komorbidität zufolge einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschlies sen . Erfor derlich ist indes , dass es sich dabei nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Indem der psyc hotherapeutische Ansatz von Dr. Z.___ im Wesentlichen verhaltenstherapeutische Schmerzbewältigungs strategien verfolgt ( Urk. 28/3), kann es sich bei der festgestellten depressiven Symptomatik nicht um eine vo m Schmerzsyndrom losgelöste Störung handeln. Im Weiteren

nahm die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2013 (psychiatri sche Ergotherapie) respektive seit Juni 2013

(Psychotherapie) therapeutische

Behandlungsm assnahmen

( Urk. 3 S. 2 ,

Urk. 9/28) in Anspruch . Die vorange hende delegierte psychologische Behandlung e ndigte nach wenigen Sitzungen mit der Pensionierung der behandelnden Psychologin ( Urk. 3 S. 2, Urk. 9/24). Die beurteilenden Fachpersonen des B.___ empfahlen darüber hinaus ein ambu lantes interdisziplinäres Schmerzprogramm respektive eine medizinische Trainingstherapie für Personen mit chronischen Schmerzen zum Zwecke der Schmerzaufklärung, Erarbeitung aktiver Copingstrategien

sowie Steigerung der Belastbarkeit mittels Kraftaufbau

( Urk. 9/14/ 8 ). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die Behandlungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung nicht ausgeschöpft. Von einer invalidisierenden Leidens resistenz kann nicht die Rede sein. Umso weniger mit Blick auf die

Prognose der Fachpersonen des B.___ , wonach bei Umsetzen der vorgeschlagenen therapeuti schen Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk. 9/14/8) . Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass g estützt auf die zitierten Arztberichte weder der rheumatologische Gesundheitszustand noch die Autoimmungastritis Auswirkungen auf die Erwerbs fähigkeit zeitigen , womit keine erhebliche

körper liche Be gleiter krankung besteht.

Ein primärer Krankheitsgewinn ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Die psychosozialen Belastungs faktore n ( Anpassungsprobleme bei Migrationshinter grund , Heimweh nach dem Herkunftsland, schwierige Familienverhältnisse , niedriger Bildungsstatus, sozioökonomisch knappe Verhältnisse) dürften die Situation der Beschwerdeführer in nicht einfacher gemacht, sie demgegenüber keinen unbewussten Vorteil aus ihrer Situation ziehen lassen

haben. Ob ein ausgewiesener sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin aus allen Belangen des Lebens besteht, kann bei dieser Ausgangslage abschliessend offen gelassen wer den.

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass e s der Beschwerde führerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychiatrischen Leiden zu überwinden bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts dieser Ausgangs lage von keiner invaliditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausging.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ , Mutter vierer

Kinder (geboren 1986, 1988 ,

1989 und 2002 ), reiste im Oktober 20 00 in die Schweiz ein ( Urk. 9/4/1) und war zuletzt

als Fabrikarbeiterin (Verpackung) bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/4/1, Urk. 9/7/2 , Urk. 9/13 ). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung /Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 1. Februar 2013, Urk. 9/13) bei und t ätigte medizini sche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2013 stellte sie der Versi cherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 9/31 ) und begründete dies damit, die Diagnosen seien nicht invali disierend. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin wie angekündigt ab ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3.

E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 2 0. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf einen noch einzureichenden Arztbericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ( Urk. 3) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die seit 7. Juni 2011 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht

vom 10. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1) : - Zervikospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hypokyphose der kranialen Brustwirbelsäule ( BWS ) / Hyper kyphose der kaudalen BWS - 01/2013 RX Halswirbelsäule ( HWS ) : Osteochrondros e C 5/C6, Akzesso ri sche Halsrippe C 7 beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizien z , Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , Ketten ten domyose laterale Beinseite beidseits - 01/2013 Magnetic

Resonance Imaging ( MRI ) LWS/ISG: Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne Neurokompression, Spondylarthrose L4/L5, Iliosakralgelenk ( ISG ) unauffällig - Enthesiopa t h ie Ansatz Fascia

plantaris beidseits, Erstdiagnose

( ED ) 2004 - Bilateraler Knicksenkfuss - 01/2013 Neuanpassung orthopädische Schuheinlagen - Enthesiopathie am Epicondylus

humeri

radialis beidseits, ED 2007 - Mittelgradig depressive Episode

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ folgende Diagnosen auf ( Urk. 9/14/1): - Arterielle Hypertonie - Autoimmungastritis mit konsekutivem Eisen- und Vitamin B12 Mangel - Eisensubstitution, Vitamin B12 Substitution - Zöliakie ausgeschlossen - Laktoseintoleranz - Restless

legs Syndrom 01/2013 - Hypercholesterinämie

Die Beschwerdeführerin sei in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand, kar d iopulmonal kompensiert. Weiter beste he eine diffuse ossäre und muskuläre Druckdolenz bei Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung, Abflachung de r Kyphose der cranialen Brustwirb elsäule und fixierte r Hyperkypho se der unteren Brustwirbelsäule sowie eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (Urk.

9/14/2).

Im Übrigen gab Dr. A.___ an, sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen zu können. Hierfür verwies sie auf die

von ihr veranlasste

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Rheumaklinik des B.___

vom 8. März 2013 ( Urk. 9/14/2 ) . 3 . 2

Nach Zuweisung durch Dr. A.___ erfolgte d as

sogenannte Arbeits assess ment

am

B.___ , Rheumakli nik /Physio thera pie/Ergotherapie vom 8. März 20

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 13 unter interdisziplinärer Beurteilung, mit unter der Leitung von Dr. med. C.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , zum Zwecke der rheumatologischen Stand ortbestimmung und Beurteilung der Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin .

Nebst den bereits von

Dr. A.___ gestellten Diagnosen (E. 3.1) ist dem Bericht insbesondere zu entnehmen, dass das arbeits bezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwir belsäule sowie beide r Füsse bestehe . Weiter habe die Beschwer deführerin von schwierigen Familienverhältnissen aufgrund der Stimmungs schwankungen und Unberechenbarkeit ihres Ehemannes berichtet ( Urk. 9/14/7) . Die demonstrierte und funktionelle Leistungsfähigkeit lägen unter den Belas tungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit

als Verpackung smitarbeiterin .

Konkret sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Verpackungsarbeiten am Tisch ganztags arbeitsfähig. H insichtlich Verpackungsarbeiten am Fliessband sei sie zufolge der Taktvorgabe sowie dem längerdauernden Stehen mit reduzierter Möglichkeit zur Wechselbelastung indes nur halbtags a rbeitsfähig . Aufgrund der beobachteten Leistung ergebe sich aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit daher

eine zumu tbare Arbeitsfähigkeit von 50 % - falls die Tätigkei t am Fliessband verlangt werde . Bei einem angepassten Arbeitsplatz im Rahmen der angestammten Tätigkeit (sitzende Arbeit, keine Tätigkeit am Fliessband) könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Andere leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Gewichtshantierung bis maxi mal 12,5 kg seien ganztags mit folgenden Belastungsreduktionen zumutbar: - v orgeneigt Stehen und Stehen an Ort maximal 30

Minuten /Tag - Rotation im Sitzen, Knien, Stehen und Gehen, Treppe steige n maximal 3

Stunden/Tag

Daraus ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeits fähig keit in angepas ster Arbeitstätigkeit von 100 % ( Urk. 9/14/8). 3 . 3

Mit Bericht vom 1 0. Juni 2013 stellte die seit 1 1. Ju l i 2012 behandelnde Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/22/1): - Chronische s

lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - Mediane Diskushernie L4/5 - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz und Osteochondrose C5/ 6 , Halsrippe C7 beidseits - Statische Fussbeschwerden bei Senkknickfussdeformität und oberer und unterer Fersensporn beidseits - Chronische Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits - Restless - legs -Syndrom - Depressive Verstimmung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ folgende Diagno sen auf ( Urk. 9/22/1): - Autoimmungastritis 08 - Substituierter Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - Arterielle Hypertonie - Beginnende Gonarthrose links

Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen den Lumboischialgien und Knieschmerzen nicht mehr zumutbar. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 9/22/2). Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne zu unbekanntem Zeitpunkt im Umfang von 30 % gerechnet werden ( Urk. 9/22/3). Auf entsprechende Ergän zungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 9/23) gab Dr. D.___ mit Antworts chreiben vom

3. August 2013 an , d ie attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vom Hausarzt respektive vom Psychiater bestimmt worden. Ihres Erachtens besteh e seit 20. Juli 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Aus rheumatologi scher Sicht wäre eine angepasste Tätigkeit zu 50 % möglich, allerdings werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge ihre r psychischen Situation zusätzlich eingeschränkt ( Urk. 9/25/3). 3 . 4

Die seit 2 8. Juni 2013 behandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/28/2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45, 41 mit reaktiver mittelgradiger Depression F 32.1 seit Jahren

A ls somatische Diagnosen bei Zuweisung führte Dr. Z.___ (1) ein lumbo radi kulares Schmerzsyndrom, (2) chronische atrophe Autoimmungastritis sowie (3) depressive Episoden seit 2008 auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen Eisen mangel ( Urk. 9/28/2).

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 100 % arbeitsunfähig; dies zufolge Krämpfe und Schmerzen, insbesondere im Wirbelsäulenbereich und an den Füssen, der bestehenden depressiven Sympto matik mit Energiemangel und jeweils rasch erfolgter Erschöpfung und verzö gerter Erholungsfähigkeit, diffuser Ängste, Stimmungslabilität sowie sozialen Rückzugs. Eine behinderungsangepasste , mithin wechselhafte, leichte Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten sei der Beschwerdeführerin nach einer Einschulung sowie unter langsamem Anstieg

zu mindestens 50 %

zumut bar . Sie brauche weiterhin regelmässige Zyklen der E rgotherapie und Physiotherapie sowie eine Krisen– und Erhaltun gsmedikation ihrer Beschwerden (Urk. 9/28/4f. ) . 4 .

4 .1

Gestützt auf das fachkundig

beurteilte und auf funktionellen Tests basierende sowie nachvollziehbar begründete

Arbeitsassessment des B.___ vom 8. März 2013 ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin in einer behin derungsangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit zugemutet werden kann. De r Beweiswert dieser Einschätzung wird auch nicht durch die pauschale Beurteilung von

Dr. D.___

in Zweifel gezogen , welche der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine nicht näher substantiierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit attes tierte .

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im H inblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patienti nnen und Patienten berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass dem Bericht von Dr. D.___

vom 1 0. Juni 2013 nur wenige Befunde zu entnehmen sind und ihre Einschätzung daher nicht nachvollzogen werden kann.

Strittig und zu prüfen ist indes, ob aus der von Dr. Z.___ diagnostizierte n c hronische n Schmerzstörung ( F 45, 41 ) mit reaktiver mittelgradiger Depression ( F 32.1 ) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert .

4 .2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 4.3

Vorliegend sind indes keine Um stände für die Annahme eine s solchen Ausnahme falls ersichtlich : Zwar ist eine psychische Komorbidität zufolge einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschlies sen . Erfor derlich ist indes , dass es sich dabei nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Indem der psyc hotherapeutische Ansatz von Dr. Z.___ im Wesentlichen verhaltenstherapeutische Schmerzbewältigungs strategien verfolgt ( Urk. 28/3), kann es sich bei der festgestellten depressiven Symptomatik nicht um eine vo m Schmerzsyndrom losgelöste Störung handeln. Im Weiteren

nahm die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2013 (psychiatri sche Ergotherapie) respektive seit Juni 2013

(Psychotherapie) therapeutische

Behandlungsm assnahmen

( Urk. 3 S. 2 ,

Urk. 9/28) in Anspruch . Die vorange hende delegierte psychologische Behandlung e ndigte nach wenigen Sitzungen mit der Pensionierung der behandelnden Psychologin ( Urk. 3 S. 2, Urk. 9/24). Die beurteilenden Fachpersonen des B.___ empfahlen darüber hinaus ein ambu lantes interdisziplinäres Schmerzprogramm respektive eine medizinische Trainingstherapie für Personen mit chronischen Schmerzen zum Zwecke der Schmerzaufklärung, Erarbeitung aktiver Copingstrategien

sowie Steigerung der Belastbarkeit mittels Kraftaufbau

( Urk. 9/14/ 8 ). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die Behandlungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung nicht ausgeschöpft. Von einer invalidisierenden Leidens resistenz kann nicht die Rede sein. Umso weniger mit Blick auf die

Prognose der Fachpersonen des B.___ , wonach bei Umsetzen der vorgeschlagenen therapeuti schen Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk. 9/14/8) . Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass g estützt auf die zitierten Arztberichte weder der rheumatologische Gesundheitszustand noch die Autoimmungastritis Auswirkungen auf die Erwerbs fähigkeit zeitigen , womit keine erhebliche

körper liche Be gleiter krankung besteht.

Ein primärer Krankheitsgewinn ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Die psychosozialen Belastungs faktore n ( Anpassungsprobleme bei Migrationshinter grund , Heimweh nach dem Herkunftsland, schwierige Familienverhältnisse , niedriger Bildungsstatus, sozioökonomisch knappe Verhältnisse) dürften die Situation der Beschwerdeführer in nicht einfacher gemacht, sie demgegenüber keinen unbewussten Vorteil aus ihrer Situation ziehen lassen

haben. Ob ein ausgewiesener sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin aus allen Belangen des Lebens besteht, kann bei dieser Ausgangslage abschliessend offen gelassen wer den.

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass e s der Beschwerde führerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychiatrischen Leiden zu überwinden bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts dieser Ausgangs lage von keiner invaliditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausging.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00019 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___ , Mutter vierer

Kinder (geboren 1986, 1988 ,

1989 und 2002 ), reiste im Oktober 20 00 in die Schweiz ein ( Urk. 9/4/1) und war zuletzt

als Fabrikarbeiterin (Verpackung) bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/4/1, Urk. 9/7/2 , Urk. 9/13 ). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung /Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 1. Februar 2013, Urk. 9/13) bei und t ätigte medizini sche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2013 stellte sie der Versi cherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 9/31 ) und begründete dies damit, die Diagnosen seien nicht invali disierend. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin wie angekündigt ab ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 2 0. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf einen noch einzureichenden Arztbericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ( Urk. 3) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3. 3.1

Die seit 7. Juni 2011 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht

vom 10. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1) : - Zervikospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hypokyphose der kranialen Brustwirbelsäule ( BWS ) / Hyper kyphose der kaudalen BWS - 01/2013 RX Halswirbelsäule ( HWS ) : Osteochrondros e C 5/C6, Akzesso ri sche Halsrippe C 7 beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizien z , Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , Ketten ten domyose laterale Beinseite beidseits - 01/2013 Magnetic

Resonance Imaging ( MRI ) LWS/ISG: Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne Neurokompression, Spondylarthrose L4/L5, Iliosakralgelenk ( ISG ) unauffällig - Enthesiopa t h ie Ansatz Fascia

plantaris beidseits, Erstdiagnose

( ED ) 2004 - Bilateraler Knicksenkfuss - 01/2013 Neuanpassung orthopädische Schuheinlagen - Enthesiopathie am Epicondylus

humeri

radialis beidseits, ED 2007 - Mittelgradig depressive Episode

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ folgende Diagnosen auf ( Urk. 9/14/1): - Arterielle Hypertonie - Autoimmungastritis mit konsekutivem Eisen- und Vitamin B12 Mangel - Eisensubstitution, Vitamin B12 Substitution - Zöliakie ausgeschlossen - Laktoseintoleranz - Restless

legs Syndrom 01/2013 - Hypercholesterinämie

Die Beschwerdeführerin sei in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand, kar d iopulmonal kompensiert. Weiter beste he eine diffuse ossäre und muskuläre Druckdolenz bei Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung, Abflachung de r Kyphose der cranialen Brustwirb elsäule und fixierte r Hyperkypho se der unteren Brustwirbelsäule sowie eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (Urk.

9/14/2).

Im Übrigen gab Dr. A.___ an, sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen zu können. Hierfür verwies sie auf die

von ihr veranlasste

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Rheumaklinik des B.___

vom 8. März 2013 ( Urk. 9/14/2 ) . 3 . 2

Nach Zuweisung durch Dr. A.___ erfolgte d as

sogenannte Arbeits assess ment

am

B.___ , Rheumakli nik /Physio thera pie/Ergotherapie vom 8. März 20 13 unter interdisziplinärer Beurteilung, mit unter der Leitung von Dr. med. C.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , zum Zwecke der rheumatologischen Stand ortbestimmung und Beurteilung der Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin .

Nebst den bereits von

Dr. A.___ gestellten Diagnosen (E. 3.1) ist dem Bericht insbesondere zu entnehmen, dass das arbeits bezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwir belsäule sowie beide r Füsse bestehe . Weiter habe die Beschwer deführerin von schwierigen Familienverhältnissen aufgrund der Stimmungs schwankungen und Unberechenbarkeit ihres Ehemannes berichtet ( Urk. 9/14/7) . Die demonstrierte und funktionelle Leistungsfähigkeit lägen unter den Belas tungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit

als Verpackung smitarbeiterin .

Konkret sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Verpackungsarbeiten am Tisch ganztags arbeitsfähig. H insichtlich Verpackungsarbeiten am Fliessband sei sie zufolge der Taktvorgabe sowie dem längerdauernden Stehen mit reduzierter Möglichkeit zur Wechselbelastung indes nur halbtags a rbeitsfähig . Aufgrund der beobachteten Leistung ergebe sich aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit daher

eine zumu tbare Arbeitsfähigkeit von 50 % - falls die Tätigkei t am Fliessband verlangt werde . Bei einem angepassten Arbeitsplatz im Rahmen der angestammten Tätigkeit (sitzende Arbeit, keine Tätigkeit am Fliessband) könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Andere leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Gewichtshantierung bis maxi mal 12,5 kg seien ganztags mit folgenden Belastungsreduktionen zumutbar: - v orgeneigt Stehen und Stehen an Ort maximal 30

Minuten /Tag - Rotation im Sitzen, Knien, Stehen und Gehen, Treppe steige n maximal 3

Stunden/Tag

Daraus ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeits fähig keit in angepas ster Arbeitstätigkeit von 100 % ( Urk. 9/14/8). 3 . 3

Mit Bericht vom 1 0. Juni 2013 stellte die seit 1 1. Ju l i 2012 behandelnde Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/22/1): - Chronische s

lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 - Mediane Diskushernie L4/5 - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz und Osteochondrose C5/ 6 , Halsrippe C7 beidseits - Statische Fussbeschwerden bei Senkknickfussdeformität und oberer und unterer Fersensporn beidseits - Chronische Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits - Restless - legs -Syndrom - Depressive Verstimmung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ folgende Diagno sen auf ( Urk. 9/22/1): - Autoimmungastritis 08 - Substituierter Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - Arterielle Hypertonie - Beginnende Gonarthrose links

Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen den Lumboischialgien und Knieschmerzen nicht mehr zumutbar. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 9/22/2). Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne zu unbekanntem Zeitpunkt im Umfang von 30 % gerechnet werden ( Urk. 9/22/3). Auf entsprechende Ergän zungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 9/23) gab Dr. D.___ mit Antworts chreiben vom

3. August 2013 an , d ie attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vom Hausarzt respektive vom Psychiater bestimmt worden. Ihres Erachtens besteh e seit 20. Juli 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Aus rheumatologi scher Sicht wäre eine angepasste Tätigkeit zu 50 % möglich, allerdings werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge ihre r psychischen Situation zusätzlich eingeschränkt ( Urk. 9/25/3). 3 . 4

Die seit 2 8. Juni 2013 behandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2013 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/28/2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45, 41 mit reaktiver mittelgradiger Depression F 32.1 seit Jahren

A ls somatische Diagnosen bei Zuweisung führte Dr. Z.___ (1) ein lumbo radi kulares Schmerzsyndrom, (2) chronische atrophe Autoimmungastritis sowie (3) depressive Episoden seit 2008 auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen Eisen mangel ( Urk. 9/28/2).

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 100 % arbeitsunfähig; dies zufolge Krämpfe und Schmerzen, insbesondere im Wirbelsäulenbereich und an den Füssen, der bestehenden depressiven Sympto matik mit Energiemangel und jeweils rasch erfolgter Erschöpfung und verzö gerter Erholungsfähigkeit, diffuser Ängste, Stimmungslabilität sowie sozialen Rückzugs. Eine behinderungsangepasste , mithin wechselhafte, leichte Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten sei der Beschwerdeführerin nach einer Einschulung sowie unter langsamem Anstieg

zu mindestens 50 %

zumut bar . Sie brauche weiterhin regelmässige Zyklen der E rgotherapie und Physiotherapie sowie eine Krisen– und Erhaltun gsmedikation ihrer Beschwerden (Urk. 9/28/4f. ) . 4 .

4 .1

Gestützt auf das fachkundig

beurteilte und auf funktionellen Tests basierende sowie nachvollziehbar begründete

Arbeitsassessment des B.___ vom 8. März 2013 ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin in einer behin derungsangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit zugemutet werden kann. De r Beweiswert dieser Einschätzung wird auch nicht durch die pauschale Beurteilung von

Dr. D.___

in Zweifel gezogen , welche der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine nicht näher substantiierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit attes tierte .

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im H inblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patienti nnen und Patienten berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass dem Bericht von Dr. D.___

vom 1 0. Juni 2013 nur wenige Befunde zu entnehmen sind und ihre Einschätzung daher nicht nachvollzogen werden kann.

Strittig und zu prüfen ist indes, ob aus der von Dr. Z.___ diagnostizierte n c hronische n Schmerzstörung ( F 45, 41 ) mit reaktiver mittelgradiger Depression ( F 32.1 ) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert .

4 .2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 4.3

Vorliegend sind indes keine Um stände für die Annahme eine s solchen Ausnahme falls ersichtlich : Zwar ist eine psychische Komorbidität zufolge einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschlies sen . Erfor derlich ist indes , dass es sich dabei nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Indem der psyc hotherapeutische Ansatz von Dr. Z.___ im Wesentlichen verhaltenstherapeutische Schmerzbewältigungs strategien verfolgt ( Urk. 28/3), kann es sich bei der festgestellten depressiven Symptomatik nicht um eine vo m Schmerzsyndrom losgelöste Störung handeln. Im Weiteren

nahm die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2013 (psychiatri sche Ergotherapie) respektive seit Juni 2013

(Psychotherapie) therapeutische

Behandlungsm assnahmen

( Urk. 3 S. 2 ,

Urk. 9/28) in Anspruch . Die vorange hende delegierte psychologische Behandlung e ndigte nach wenigen Sitzungen mit der Pensionierung der behandelnden Psychologin ( Urk. 3 S. 2, Urk. 9/24). Die beurteilenden Fachpersonen des B.___ empfahlen darüber hinaus ein ambu lantes interdisziplinäres Schmerzprogramm respektive eine medizinische Trainingstherapie für Personen mit chronischen Schmerzen zum Zwecke der Schmerzaufklärung, Erarbeitung aktiver Copingstrategien

sowie Steigerung der Belastbarkeit mittels Kraftaufbau

( Urk. 9/14/ 8 ). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die Behandlungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung nicht ausgeschöpft. Von einer invalidisierenden Leidens resistenz kann nicht die Rede sein. Umso weniger mit Blick auf die

Prognose der Fachpersonen des B.___ , wonach bei Umsetzen der vorgeschlagenen therapeuti schen Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk. 9/14/8) . Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass g estützt auf die zitierten Arztberichte weder der rheumatologische Gesundheitszustand noch die Autoimmungastritis Auswirkungen auf die Erwerbs fähigkeit zeitigen , womit keine erhebliche

körper liche Be gleiter krankung besteht.

Ein primärer Krankheitsgewinn ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Die psychosozialen Belastungs faktore n ( Anpassungsprobleme bei Migrationshinter grund , Heimweh nach dem Herkunftsland, schwierige Familienverhältnisse , niedriger Bildungsstatus, sozioökonomisch knappe Verhältnisse) dürften die Situation der Beschwerdeführer in nicht einfacher gemacht, sie demgegenüber keinen unbewussten Vorteil aus ihrer Situation ziehen lassen

haben. Ob ein ausgewiesener sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin aus allen Belangen des Lebens besteht, kann bei dieser Ausgangslage abschliessend offen gelassen wer den.

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass e s der Beschwerde führerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychiatrischen Leiden zu überwinden bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts dieser Ausgangs lage von keiner invaliditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausging.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger