Sachverhalt
1. 1.1
Die 1969 geborene X.___ ,
Mutter vierer 1986, 1988, 1989 und 2002
geborener Kinder , reiste im Oktober 2000 in die Schweiz ein und war zuletzt als Fabrikarbeiter in (Verpackung) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 11/4/1, Urk. 11/7/2, Urk. 11 /13). M it Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung sowie Ganzkörper schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/9). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK-Auszug vom 2 1. Februar 2013, Urk. 11/13) bei und tätigte medi zinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 11/32) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Die am 2 0. Dezember 2013 dage gen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/34) wies das hie sige Gericht mit Urteil IV.2014.00019 vom 13. März 2015 ab ( Urk. 11/44/1-11). 1.2
Mit Datum vom 1 9. November 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/54). Zur Glaubhaftmachung einer we sentlichen Veränderung gab sie auf en tsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 28. November 2018, Urk. 11/56) hin den Bericht von Dr. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 11/57). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 11/59, Urk. 11/60, Urk. 11/65) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk . 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
13. September 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien Abklärungen vorzuneh men . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s sowie um
Gewährung der unentgeltliche n
Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Zudem legte sie den Bericht von Dr. A.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3 0. Juli 2018 auf ( Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2019 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Be schwerdeführe rin am 2 4. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde . Zeitgleich wurde ihr mitge teilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet ( Urk. 12 ). Mit Datum vom 5. November 2019 (Datum Post stempel) gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die versicherte Person muss die massgeblich e Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuch ungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblic hen Sachverhalts zu sorgen hat , spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen) . 1.5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht eintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der richter liche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässi gen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichtein tretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwer deführerin habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich gestützt auf den
Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Juli 2018 relevant verändert ( Urk. 1). Die rezidivierende Störung mittelgradiger Ausprägung sei trotz Behand lungen seit anfangs 2016 nicht besser geworden, sondern habe sich chronifiziert und sich daher allem Anschein nach zu einer verselbständigten Krankheit entwi ckelt mit neuen Diagnosen, vorwiegend eine Zwangsstörung (Urk. 13). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 9. November 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchs verneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E . 4.1 und E. 5.2-3 S. 109
ff.), mithin der gerichtlich rechtskräftig bestätigte abweisende Leistungsentscheid
vom
4. Dezember 2013 ( Urk. 11/44 , vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 ; E. 1.1). 4.
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 1 3 . März
2015 auf die nach folgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 11/44 E. 3 f .) : 4 .1
Im Bericht über das
Arbeitsassessment am Universitätssp ital B.___
vom 8. März 2013 hielt die beurteilende Oberärztin folgende arbeitsrelevanten Diag nosen fest ( Urk. 11/14/7): - Zervikospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hypokyphose der kranialen Brustwirbelsäule (BWS)/Hyper kyphose der kaudalen BWS - 01/2013 RX Halswirbelsäule (HWS): Os teochrondrose C5/C6, Akzesso ri sche Halsrippe C7 beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS), Kettentendomyose laterale Beinseite beidseits - 01/2013 Magnetic
Resonance Imaging (MRI) LWS/ISG: Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne Neurokompression, Spondylarthrose L4/L5, Iliosakralgelenk (ISG) unauffällig - Enthesiopathie Ansatz Fascia plantaris beidseits, Erstdiagnose (ED) 2004 - Bilateraler Knicksenkfuss - 01/2013 Neuanpassung orthopädische Schuheinlagen - Enthesiopathie am Epicondylus humeri radialis beidseits, ED 2007
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie sodann folgende Diagnosen auf (Urk. 11/14/7 ): - Depressive Verstimmung, ED 2008 - Aktenanamnestisch Hypochondrie - Restless legs
syndrom 01/2013 ENMG - Autoimmun e G astritis 12/2008 Gastroskopie - Subs t ituierter Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - Arterielle Hypertonie Die arbeitsbezogen relevante Problem atik bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz im Bereich der Lendenwirbels äule sowie beider Füsse . Darüber hin aus habe die Beschwerdeführerin von schwierigen Familienverhältnissen zufolge der Stimmungsschwankungen und Unberechenbarkeit ihres Ehemannes berichtet (Urk. 11 /14/7). Die funktionelle Leistungsprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin
für Verpackungsarbeiten am Tisch sowie für jede andere – näher umschriebene - optimal angepasste Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei; Verpackungsarbeiten am Fliessband sei en indes nur zu 50 % zumutbar
(Taktvor gabe, längerdauerndes Stehen mit reduzierter Möglichkeit zur Wechselbelastung ).
Daraus ergebe sich aus rein rheumatologisch er Sicht eine zumutbare Arbeits fä higkeit in angepasster Arbeitstätigkeit von 100 % (Urk. 11 /14/8). 4 .2
In psychiatrischer Hinsicht hielt d ie damals behandelnde Dr. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Oktober 2013 im Wesentlichen eine c hronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45. 41 ) mit reaktiver mittelgradiger Depression (ICD-10: F 32.1 ) seit Jahren fest (Urk. 11 /28/2). I n ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Hin sichtlich einer
wechselbelastende n , leichte n Tätigkeit, ohne Lastentragen bestehe
indes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies nach einer Einschulung und nach einem langsamen Anstieg des Pensums . Sodann benötige die Beschwerdeführerin wei terhin regelmässige Zyklen der Ergotherapie und Physiotherapie sowie eine Kri sen– und Erhaltungsmedi kation (Urk. 11 /28/4f.). 4. 3
Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren « Foersterkri terien » (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ) kam das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2015 zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Urk. 11 /44 E. 4.3). 5 .
5. 1
D a die Beschwerdeführer in
mit
ihrer Neuanmeldung 1 9. November 2018 (Urk. 11/54 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte , wurde sie von der IV St elle mit Ein schreibebrief vom 28. November 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nach zureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung ihres G esund heits zustan des seit Erlass der letzten Verfügu ng zu äussern hätten; gleichzei tig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht einge treten würde (Urk. 11/56 ; vgl. E. 1.4 ).
5 .2
Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin den Bericht de s seit Januar 2016 und
zuletzt in dreiwöchiger Kadenz behandelnden Dr. Z.___ vom 2 1. Dezember 2018 auf. Darin hielt diese r (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägter Angst symptomatik (ICD-10: F33.1) bei multifaktoriellen ps ychosozialen Belastungsfak toren , (2) eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Wasch- und Kontrollzwänge, ICD-10: F42.1) , (3) spezifische (isolierte) Phobien, Flugangst (ICD-10: F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei chronische m
cervico
- und lum bovertrebralem Schmerzsyndrom, chronischen Fussschmerzen beidseits und chronischen Kopfschmerzen beidseits fest ( Urk. 11/57/2). Die b ewusstseinsklar e , in allen Qualitäten voll orientiert e Beschwerdeführerin sei i m Kontaktverhalten zurückhaltend, abwartend und schweigsam. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzent rations fähigkeit sei bei erhaltener
Auffassungsfähigkeit mittelgradig einge schränkt . Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin gehemmt, verlangsamt, wortkarg , deutl ich grübelnd und eingeengt auf i hre Gesundheit und langjährigen psychosozialen Belastungen. Es bestünden h ypochondrische und zukunftsbezo gene Befürchtungen . Zudem leide die Besc hwerdeführerin unter Flugangst, Zwangsgedanken, -Impulse n sowie -handlungen (Wasch- und Kontrollzwänge) . Diese würden ihr Alltagsleben m ittelgradig beei nträchtigen. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an persistierende n Schmerzen (mit teilweise brennendem Gefühl) an diversen
Körperstellen , aktuell insbesondere in den Füssen und Knie n beidseits . Ihre Mobilität und Ausdauer seien schmerzbedingt ein geschränkt. Die Schmerzen nähmen bei körperlichen und psychischen Belastunge n sowie
bei Anstrengung deutlich zu. Im Zusammenhang mit den geschilderten
Angstzustän de n
seien lch - Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation teil weise vorhanden. Sodann sei die Beschwerdeführerin i m Affekt niedergeschlagen und deprimiert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosig keit berichtet . Das Selbstwertgefühl sei vermindert und der Antrieb leicht gehemmt. Ferner bestünden teilweise eine psychomotorisch e
Unruhe sowie Ein- und Durchschlafs törungen. Der Appeti t sei vermindert und die Stresstoleranz gering . F ür eine akute Suizidalität un d Fremdgefährdung
bestünden keine Anhaltspunkte ( Urk. 11/57/2 f.).
Die multifaktoriell e n psychosoziale n Belastungssituationen würden die psychi schen Erkrankungen aufrechterhalten. Bei
der seit Jahren chronifizierten Depres sion, Angst-, Zwangsstörung sowie
den Schmerzen mit ausgeprägten dysfunkti onalen Bewältigungsstrategien und fehlenden persönlichen Ressourcen seien die aktuell en psychotherapeutischen Behandl ungsansätze eher rudimentär. Sie fokussier t e n darauf ,
einen funktionalen Umgang mit de n psychischen Erkrankun gen und
sehr bel astenden psychoso zial en Situationen zu erlernen , bzw. darauf,
die Situation mittelfristig günstig zu verändern . Mittels supportiven und psycho edukativen sowie integrativen Ansätzen in Kombination mit Psychopharmaka könne di e Patientin entlastend begleitet werden . Damit hätten sich die depressive und Angstsympt omatik leicht verbessert ( Urk. 11 /57 /3 f. ). 6 . 6 .1
Der im Neuanmeldungsve rfahren einzig aufgelegte Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2018 enthält keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit de m ablehnenden Leistungs entscheid
vom 4 . Dezember 2013 . Im Gegenteil hielt
Dr. Z.___
darin eine leichte Verbesserung fest; zur Arbeitsfähi gkeit der Beschwerdeführerin schwieg er sich aus (vgl. Urk. 11 /57/3). Sodann
vermögen
weder neu gestellte Diagnosen noch eine Chronifizierung der beklagten Le iden per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen ;
Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5 ). Insbesondere
hat die damals behandelnde Dr. C.___ bereits Ende 2013 eine Chronifizierung der psychi schen Leiden festgehalten (Urk. 11 /28/2 , E. 4.2 ) und
ist nicht einzusehen, inwie fern aufgrund der neu dokumentierten Wasch- und Kontrollzwänge resp. Flug angst e ine wesentliche Veränderung anzunehmen wäre. Bei alle dem hat d ie
Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde zu Recht nicht behauptet, es sei in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zei traum eine wesentliche Verände rung eingetreten. Es b leibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Recht sprechungsänderung gemäss BGE 14 3 V 409 und BGE 143 V 418 , wonach grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , für sich allein kein en
Neuanmel dungs
- oder Revisionsgrund dar stellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3).
6 . 2
Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahre n nicht spielt (vgl. oben E. 1.4 ), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse a uf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwerdeführer in die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand
- noch im Beschwerdeverfahren gel tend gemacht (vgl. Urk. 11/65, Urk. 1 , Urk. 13 ) . Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Hand lung im Beschwerde verfahre n nicht nachgeholt werden kann; für die beschwer deweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist vielmehr der Sachver halt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen ). Damit ist der beschwerdeweise (neu) aufge legte Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Juli 2018 (vgl . Urk. 3/
3) unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1) . 6 . 3
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 8. 8.1
Z u prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführ erin auf unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt L eo Sigg als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4) . 8 .2
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichts los erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.3
Im Neuanmeldungsverfahren hat die Beschwerdeführerin einzig den Bericht von Dr. Z .___ vom 21. Dezember 2018, worin diese r eine leichte Verbesserung festhielt, aufgelegt. Die beschwerdeweise Argumentation erschöpfte sich sodann darin , es sei gestützt auf den neu eingereichten und damit unbeacht lichen Bericht von Dr. A.___
vom 3 0. Juli 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sowie eine Chronifizierung zu vermuten . Bei dieser Ausgangslage waren die Gewi nnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer als die Verlust gefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. 8. 4
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltli che n Rechtsvertretung ist demnach wegen Aussichts losigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch de r Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2019 um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Leo Sigg als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Die versicherte Person muss die massgeblich e Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuch ungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblic hen Sachverhalts zu sorgen hat , spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen) .
E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht eintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der richter liche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässi gen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichtein tretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwer deführerin habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich gestützt auf den
Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Juli 2018 relevant verändert ( Urk. 1). Die rezidivierende Störung mittelgradiger Ausprägung sei trotz Behand lungen seit anfangs 2016 nicht besser geworden, sondern habe sich chronifiziert und sich daher allem Anschein nach zu einer verselbständigten Krankheit entwi ckelt mit neuen Diagnosen, vorwiegend eine Zwangsstörung (Urk. 13).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 9. November 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchs verneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E . 4.1 und E. 5.2-3 S. 109
ff.), mithin der gerichtlich rechtskräftig bestätigte abweisende Leistungsentscheid
vom
4. Dezember 2013 ( Urk. 11/44 , vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 ; E. 1.1).
E. 4 3
Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren « Foersterkri terien » (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ) kam das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2015 zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Urk. 11 /44 E. 4.3).
E. 5 .2
Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin den Bericht de s seit Januar 2016 und
zuletzt in dreiwöchiger Kadenz behandelnden Dr. Z.___ vom 2 1. Dezember 2018 auf. Darin hielt diese r (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägter Angst symptomatik (ICD-10: F33.1) bei multifaktoriellen ps ychosozialen Belastungsfak toren , (2) eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Wasch- und Kontrollzwänge, ICD-10: F42.1) , (3) spezifische (isolierte) Phobien, Flugangst (ICD-10: F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei chronische m
cervico
- und lum bovertrebralem Schmerzsyndrom, chronischen Fussschmerzen beidseits und chronischen Kopfschmerzen beidseits fest ( Urk. 11/57/2). Die b ewusstseinsklar e , in allen Qualitäten voll orientiert e Beschwerdeführerin sei i m Kontaktverhalten zurückhaltend, abwartend und schweigsam. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzent rations fähigkeit sei bei erhaltener
Auffassungsfähigkeit mittelgradig einge schränkt . Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin gehemmt, verlangsamt, wortkarg , deutl ich grübelnd und eingeengt auf i hre Gesundheit und langjährigen psychosozialen Belastungen. Es bestünden h ypochondrische und zukunftsbezo gene Befürchtungen . Zudem leide die Besc hwerdeführerin unter Flugangst, Zwangsgedanken, -Impulse n sowie -handlungen (Wasch- und Kontrollzwänge) . Diese würden ihr Alltagsleben m ittelgradig beei nträchtigen. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an persistierende n Schmerzen (mit teilweise brennendem Gefühl) an diversen
Körperstellen , aktuell insbesondere in den Füssen und Knie n beidseits . Ihre Mobilität und Ausdauer seien schmerzbedingt ein geschränkt. Die Schmerzen nähmen bei körperlichen und psychischen Belastunge n sowie
bei Anstrengung deutlich zu. Im Zusammenhang mit den geschilderten
Angstzustän de n
seien lch - Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation teil weise vorhanden. Sodann sei die Beschwerdeführerin i m Affekt niedergeschlagen und deprimiert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosig keit berichtet . Das Selbstwertgefühl sei vermindert und der Antrieb leicht gehemmt. Ferner bestünden teilweise eine psychomotorisch e
Unruhe sowie Ein- und Durchschlafs törungen. Der Appeti t sei vermindert und die Stresstoleranz gering . F ür eine akute Suizidalität un d Fremdgefährdung
bestünden keine Anhaltspunkte ( Urk. 11/57/2 f.).
Die multifaktoriell e n psychosoziale n Belastungssituationen würden die psychi schen Erkrankungen aufrechterhalten. Bei
der seit Jahren chronifizierten Depres sion, Angst-, Zwangsstörung sowie
den Schmerzen mit ausgeprägten dysfunkti onalen Bewältigungsstrategien und fehlenden persönlichen Ressourcen seien die aktuell en psychotherapeutischen Behandl ungsansätze eher rudimentär. Sie fokussier t e n darauf ,
einen funktionalen Umgang mit de n psychischen Erkrankun gen und
sehr bel astenden psychoso zial en Situationen zu erlernen , bzw. darauf,
die Situation mittelfristig günstig zu verändern . Mittels supportiven und psycho edukativen sowie integrativen Ansätzen in Kombination mit Psychopharmaka könne di e Patientin entlastend begleitet werden . Damit hätten sich die depressive und Angstsympt omatik leicht verbessert ( Urk. 11 /57 /3 f. ).
E. 6 .1
Der im Neuanmeldungsve rfahren einzig aufgelegte Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2018 enthält keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit de m ablehnenden Leistungs entscheid
vom 4 . Dezember 2013 . Im Gegenteil hielt
Dr. Z.___
darin eine leichte Verbesserung fest; zur Arbeitsfähi gkeit der Beschwerdeführerin schwieg er sich aus (vgl. Urk.
E. 11 /57/3). Sodann
vermögen
weder neu gestellte Diagnosen noch eine Chronifizierung der beklagten Le iden per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen ;
Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5 ). Insbesondere
hat die damals behandelnde Dr. C.___ bereits Ende 2013 eine Chronifizierung der psychi schen Leiden festgehalten (Urk. 11 /28/2 , E. 4.2 ) und
ist nicht einzusehen, inwie fern aufgrund der neu dokumentierten Wasch- und Kontrollzwänge resp. Flug angst e ine wesentliche Veränderung anzunehmen wäre. Bei alle dem hat d ie
Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde zu Recht nicht behauptet, es sei in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zei traum eine wesentliche Verände rung eingetreten. Es b leibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Recht sprechungsänderung gemäss BGE 14 3 V 409 und BGE 143 V 418 , wonach grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , für sich allein kein en
Neuanmel dungs
- oder Revisionsgrund dar stellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3).
6 . 2
Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahre n nicht spielt (vgl. oben E. 1.4 ), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse a uf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwerdeführer in die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand
- noch im Beschwerdeverfahren gel tend gemacht (vgl. Urk. 11/65, Urk. 1 , Urk.
E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00632
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
11. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg schadenanwaelte.ch Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1969 geborene X.___ ,
Mutter vierer 1986, 1988, 1989 und 2002
geborener Kinder , reiste im Oktober 2000 in die Schweiz ein und war zuletzt als Fabrikarbeiter in (Verpackung) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 11/4/1, Urk. 11/7/2, Urk. 11 /13). M it Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung sowie Ganzkörper schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/9). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK-Auszug vom 2 1. Februar 2013, Urk. 11/13) bei und tätigte medi zinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 11/32) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Die am 2 0. Dezember 2013 dage gen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/34) wies das hie sige Gericht mit Urteil IV.2014.00019 vom 13. März 2015 ab ( Urk. 11/44/1-11). 1.2
Mit Datum vom 1 9. November 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/54). Zur Glaubhaftmachung einer we sentlichen Veränderung gab sie auf en tsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 28. November 2018, Urk. 11/56) hin den Bericht von Dr. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 11/57). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 11/59, Urk. 11/60, Urk. 11/65) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk . 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
13. September 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien Abklärungen vorzuneh men . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s sowie um
Gewährung der unentgeltliche n
Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Zudem legte sie den Bericht von Dr. A.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3 0. Juli 2018 auf ( Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2019 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Be schwerdeführe rin am 2 4. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde . Zeitgleich wurde ihr mitge teilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet ( Urk. 12 ). Mit Datum vom 5. November 2019 (Datum Post stempel) gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die versicherte Person muss die massgeblich e Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuch ungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblic hen Sachverhalts zu sorgen hat , spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen) . 1.5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht eintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der richter liche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässi gen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichtein tretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwer deführerin habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich gestützt auf den
Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Juli 2018 relevant verändert ( Urk. 1). Die rezidivierende Störung mittelgradiger Ausprägung sei trotz Behand lungen seit anfangs 2016 nicht besser geworden, sondern habe sich chronifiziert und sich daher allem Anschein nach zu einer verselbständigten Krankheit entwi ckelt mit neuen Diagnosen, vorwiegend eine Zwangsstörung (Urk. 13). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 9. November 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchs verneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E . 4.1 und E. 5.2-3 S. 109
ff.), mithin der gerichtlich rechtskräftig bestätigte abweisende Leistungsentscheid
vom
4. Dezember 2013 ( Urk. 11/44 , vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 ; E. 1.1). 4.
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 1 3 . März
2015 auf die nach folgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 11/44 E. 3 f .) : 4 .1
Im Bericht über das
Arbeitsassessment am Universitätssp ital B.___
vom 8. März 2013 hielt die beurteilende Oberärztin folgende arbeitsrelevanten Diag nosen fest ( Urk. 11/14/7): - Zervikospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hypokyphose der kranialen Brustwirbelsäule (BWS)/Hyper kyphose der kaudalen BWS - 01/2013 RX Halswirbelsäule (HWS): Os teochrondrose C5/C6, Akzesso ri sche Halsrippe C7 beidseits - Lumbospondylogenes Syndrom - Haltungsinsuffizienz, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS), Kettentendomyose laterale Beinseite beidseits - 01/2013 Magnetic
Resonance Imaging (MRI) LWS/ISG: Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne Neurokompression, Spondylarthrose L4/L5, Iliosakralgelenk (ISG) unauffällig - Enthesiopathie Ansatz Fascia plantaris beidseits, Erstdiagnose (ED) 2004 - Bilateraler Knicksenkfuss - 01/2013 Neuanpassung orthopädische Schuheinlagen - Enthesiopathie am Epicondylus humeri radialis beidseits, ED 2007
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie sodann folgende Diagnosen auf (Urk. 11/14/7 ): - Depressive Verstimmung, ED 2008 - Aktenanamnestisch Hypochondrie - Restless legs
syndrom 01/2013 ENMG - Autoimmun e G astritis 12/2008 Gastroskopie - Subs t ituierter Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - Arterielle Hypertonie Die arbeitsbezogen relevante Problem atik bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz im Bereich der Lendenwirbels äule sowie beider Füsse . Darüber hin aus habe die Beschwerdeführerin von schwierigen Familienverhältnissen zufolge der Stimmungsschwankungen und Unberechenbarkeit ihres Ehemannes berichtet (Urk. 11 /14/7). Die funktionelle Leistungsprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin
für Verpackungsarbeiten am Tisch sowie für jede andere – näher umschriebene - optimal angepasste Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei; Verpackungsarbeiten am Fliessband sei en indes nur zu 50 % zumutbar
(Taktvor gabe, längerdauerndes Stehen mit reduzierter Möglichkeit zur Wechselbelastung ).
Daraus ergebe sich aus rein rheumatologisch er Sicht eine zumutbare Arbeits fä higkeit in angepasster Arbeitstätigkeit von 100 % (Urk. 11 /14/8). 4 .2
In psychiatrischer Hinsicht hielt d ie damals behandelnde Dr. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Oktober 2013 im Wesentlichen eine c hronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45. 41 ) mit reaktiver mittelgradiger Depression (ICD-10: F 32.1 ) seit Jahren fest (Urk. 11 /28/2). I n ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Hin sichtlich einer
wechselbelastende n , leichte n Tätigkeit, ohne Lastentragen bestehe
indes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies nach einer Einschulung und nach einem langsamen Anstieg des Pensums . Sodann benötige die Beschwerdeführerin wei terhin regelmässige Zyklen der Ergotherapie und Physiotherapie sowie eine Kri sen– und Erhaltungsmedi kation (Urk. 11 /28/4f.). 4. 3
Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren « Foersterkri terien » (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ) kam das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2015 zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Urk. 11 /44 E. 4.3). 5 .
5. 1
D a die Beschwerdeführer in
mit
ihrer Neuanmeldung 1 9. November 2018 (Urk. 11/54 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte , wurde sie von der IV St elle mit Ein schreibebrief vom 28. November 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nach zureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung ihres G esund heits zustan des seit Erlass der letzten Verfügu ng zu äussern hätten; gleichzei tig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht einge treten würde (Urk. 11/56 ; vgl. E. 1.4 ).
5 .2
Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin den Bericht de s seit Januar 2016 und
zuletzt in dreiwöchiger Kadenz behandelnden Dr. Z.___ vom 2 1. Dezember 2018 auf. Darin hielt diese r (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägter Angst symptomatik (ICD-10: F33.1) bei multifaktoriellen ps ychosozialen Belastungsfak toren , (2) eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Wasch- und Kontrollzwänge, ICD-10: F42.1) , (3) spezifische (isolierte) Phobien, Flugangst (ICD-10: F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei chronische m
cervico
- und lum bovertrebralem Schmerzsyndrom, chronischen Fussschmerzen beidseits und chronischen Kopfschmerzen beidseits fest ( Urk. 11/57/2). Die b ewusstseinsklar e , in allen Qualitäten voll orientiert e Beschwerdeführerin sei i m Kontaktverhalten zurückhaltend, abwartend und schweigsam. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzent rations fähigkeit sei bei erhaltener
Auffassungsfähigkeit mittelgradig einge schränkt . Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin gehemmt, verlangsamt, wortkarg , deutl ich grübelnd und eingeengt auf i hre Gesundheit und langjährigen psychosozialen Belastungen. Es bestünden h ypochondrische und zukunftsbezo gene Befürchtungen . Zudem leide die Besc hwerdeführerin unter Flugangst, Zwangsgedanken, -Impulse n sowie -handlungen (Wasch- und Kontrollzwänge) . Diese würden ihr Alltagsleben m ittelgradig beei nträchtigen. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an persistierende n Schmerzen (mit teilweise brennendem Gefühl) an diversen
Körperstellen , aktuell insbesondere in den Füssen und Knie n beidseits . Ihre Mobilität und Ausdauer seien schmerzbedingt ein geschränkt. Die Schmerzen nähmen bei körperlichen und psychischen Belastunge n sowie
bei Anstrengung deutlich zu. Im Zusammenhang mit den geschilderten
Angstzustän de n
seien lch - Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation teil weise vorhanden. Sodann sei die Beschwerdeführerin i m Affekt niedergeschlagen und deprimiert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosig keit berichtet . Das Selbstwertgefühl sei vermindert und der Antrieb leicht gehemmt. Ferner bestünden teilweise eine psychomotorisch e
Unruhe sowie Ein- und Durchschlafs törungen. Der Appeti t sei vermindert und die Stresstoleranz gering . F ür eine akute Suizidalität un d Fremdgefährdung
bestünden keine Anhaltspunkte ( Urk. 11/57/2 f.).
Die multifaktoriell e n psychosoziale n Belastungssituationen würden die psychi schen Erkrankungen aufrechterhalten. Bei
der seit Jahren chronifizierten Depres sion, Angst-, Zwangsstörung sowie
den Schmerzen mit ausgeprägten dysfunkti onalen Bewältigungsstrategien und fehlenden persönlichen Ressourcen seien die aktuell en psychotherapeutischen Behandl ungsansätze eher rudimentär. Sie fokussier t e n darauf ,
einen funktionalen Umgang mit de n psychischen Erkrankun gen und
sehr bel astenden psychoso zial en Situationen zu erlernen , bzw. darauf,
die Situation mittelfristig günstig zu verändern . Mittels supportiven und psycho edukativen sowie integrativen Ansätzen in Kombination mit Psychopharmaka könne di e Patientin entlastend begleitet werden . Damit hätten sich die depressive und Angstsympt omatik leicht verbessert ( Urk. 11 /57 /3 f. ). 6 . 6 .1
Der im Neuanmeldungsve rfahren einzig aufgelegte Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2018 enthält keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit de m ablehnenden Leistungs entscheid
vom 4 . Dezember 2013 . Im Gegenteil hielt
Dr. Z.___
darin eine leichte Verbesserung fest; zur Arbeitsfähi gkeit der Beschwerdeführerin schwieg er sich aus (vgl. Urk. 11 /57/3). Sodann
vermögen
weder neu gestellte Diagnosen noch eine Chronifizierung der beklagten Le iden per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen ;
Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5 ). Insbesondere
hat die damals behandelnde Dr. C.___ bereits Ende 2013 eine Chronifizierung der psychi schen Leiden festgehalten (Urk. 11 /28/2 , E. 4.2 ) und
ist nicht einzusehen, inwie fern aufgrund der neu dokumentierten Wasch- und Kontrollzwänge resp. Flug angst e ine wesentliche Veränderung anzunehmen wäre. Bei alle dem hat d ie
Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde zu Recht nicht behauptet, es sei in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zei traum eine wesentliche Verände rung eingetreten. Es b leibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Recht sprechungsänderung gemäss BGE 14 3 V 409 und BGE 143 V 418 , wonach grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , für sich allein kein en
Neuanmel dungs
- oder Revisionsgrund dar stellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3).
6 . 2
Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahre n nicht spielt (vgl. oben E. 1.4 ), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse a uf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwerdeführer in die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand
- noch im Beschwerdeverfahren gel tend gemacht (vgl. Urk. 11/65, Urk. 1 , Urk. 13 ) . Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Hand lung im Beschwerde verfahre n nicht nachgeholt werden kann; für die beschwer deweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist vielmehr der Sachver halt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen ). Damit ist der beschwerdeweise (neu) aufge legte Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. Juli 2018 (vgl . Urk. 3/
3) unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1) . 6 . 3
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 8. 8.1
Z u prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführ erin auf unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt L eo Sigg als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4) . 8 .2
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichts los erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.3
Im Neuanmeldungsverfahren hat die Beschwerdeführerin einzig den Bericht von Dr. Z .___ vom 21. Dezember 2018, worin diese r eine leichte Verbesserung festhielt, aufgelegt. Die beschwerdeweise Argumentation erschöpfte sich sodann darin , es sei gestützt auf den neu eingereichten und damit unbeacht lichen Bericht von Dr. A.___
vom 3 0. Juli 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sowie eine Chronifizierung zu vermuten . Bei dieser Ausgangslage waren die Gewi nnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer als die Verlust gefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. 8. 4
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltli che n Rechtsvertretung ist demnach wegen Aussichts losigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch de r Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2019 um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Leo Sigg als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger