Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1991, erlernte den Beruf der
Coiffeuse (Urk.
10/1 , Urk.
10/2/4) . Sie
arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zu letzt war sie vom Januar bis Juni 2011 bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse be schäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 1. Mai 2013 [ Urk. 10/7 ], Urk. 10/10/2 ).
Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sin usvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) so wie ein Hüftgelen kleiden ( Urk. 10/2/4-5) bei der Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
10/2, Urk. 10/6). Die IV- Stelle tätig t e Abklärungen in medizinischer (Urk.
10/5 , Urk. 10/13 ) und be ruf lich-erwerblicher (Urk. 10/7 , Urk. 10/10 ) Hin sicht . Mit Vorbescheid vom 5. Septem ber 2013 stellte sie der Ver sicherten die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aus sicht ( Urk. 10/15), wogegen diese am
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1991, erlernte den Beruf der
Coiffeuse (Urk.
10/1 , Urk.
10/2/4) . Sie
arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zu letzt war sie vom Januar bis Juni 2011 bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse be schäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 1. Mai 2013 [ Urk. 10/7 ], Urk. 10/10/2 ).
Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sin usvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) so wie ein Hüftgelen kleiden ( Urk. 10/2/4-5) bei der Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
10/2, Urk. 10/6). Die IV- Stelle tätig t e Abklärungen in medizinischer (Urk.
10/5 , Urk. 10/13 ) und be ruf lich-erwerblicher (Urk. 10/7 , Urk. 10/10 ) Hin sicht . Mit Vorbescheid vom 5. Septem ber 2013 stellte sie der Ver sicherten die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aus sicht ( Urk. 10/15), wogegen diese am
Dispositiv
- Oktober 2013 Einwand erhob ( Urk. 10/18 ). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2
- Okto ber 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2013 seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte s ie, es sei ein polydisziplinäres Gutachten (ins besondere neurologisch, orthopädisch, rheumatologisch und psychiatr isch) ein zu holen ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2014 beantrag te die Beschwerdegegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rück wei sung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-24] so wie der Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
- Februar 2014 [ Urk. 9] ). Mit Replik vom
- März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eing abe vom 2
- März 2014 Verzicht auf Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2
- März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin , dass kein Gesundheitsschaden mit län gerfristigen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aus neurologischer Sicht sei mit Migräne und einem Zustand nach zweimaliger Sinusvenenthrombose kein Ge sund heitsschaden mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorhan den. Dies gelte aus orthopädischer Sicht eben falls für die Be schwerden in der Hüfte, da diese seit Infiltration in die Schleim beutel beidseits nicht mehr a uftreten würden ( Urk. 2 S. 1). 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nur spärlich dokumentiert sei. Weder sei eine Anfrage an das A.___ und die B.___ Klinik erfolgt noch sei etwas unternommen worden, um eine ge si cher te psychiatrische Diagnose erhältlich zu machen ( Urk. 1 S. 6). Bereits im Leitfaden zum Standortgespräch vom
- Juni 2013 sei festgehalten worden, dass ein Verdacht auf eine Borderline-Störung bestehe ( Urk. 1 S. 5). Aufgrund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass die chronischen Kopfschmerzen, die vor allem im Stehen, beim Bücken und bei körperlicher Anstrengung zum Teil aufs heftigste exa zerbieren würden, als typische Symptomatik eines sekundären Pseu dotumors cerebri beurteilt werden könnten und damit Folge der Sinus ven en thrombose seien ( Urk. 13 S. 3). Sodann bestehe auch nicht eine vorüberge hende Schleimbeutelentzündung als Ursache der Hüftschmerzen, sondern die Bursitis sei umgekehrt eine Folge des schmerzhaften Traktus-Tibialisspringens. Die Be schwer deführerin habe lediglich für kurze Zeit postinterventionell keine Schmer zen mehr verspürt . Die Schmerzen hätten sich in der Folge aber wieder ein ge stellt, da die eigentliche Ursache nicht beseitigt worden sei ( Urk. 13 S. 3).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rent e und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
- 3 .1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 3 .2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) , d ie den all gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt lichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E. 2.4.1 ), Beweiswert zu , auch wenn die Fachärzte des RAD keine persönliche Untersuchung der versicherten Person vorgenommen haben (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1-4.3.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_73/2014 vom
- April 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen ( SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 und 8C_512/2014 vom 1
- Januar 2015 E. 3.3.1 je mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Ver sicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abge klärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69) . Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ve r waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativex pertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend refor matorisch ent schei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un ge klärten Frage begründet ist.(B GE 137 V 210 E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
- Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD -Ärzte ab. RAD-Arz t med. pract. C.___ , Facharzt für Neurologie FHM , hielt in seiner Stell ung nahme vom 2
- Juli 2013 fest, dass aus neurologischer Sicht nicht von einer an dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 1
- August 2008 ist ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Hinsicht auch in Bezug auf die Hüftgelenke nicht ausgewiesen ( Urk. 10/14/2). Es liegt indes keine Stellungnahme des RAD zu den psychischen Beschwerden der Beschwer deführerin vor, obschon sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin finden. Im Operationsbericht der B.___ Klinik vom
- Mai 2013 wird d er Verda cht auf Borderline-Störung als Nebendiagnose angeführt ( Urk. 10/5/1) . Der Hausarzt der Beschwerde füh rerin, Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , führte i m Bericht vom 1
- Juli 2013 unter anderem die Diagnose Depression als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 10/13 /1) , hielt aber weiter fest, dass Konzen tra tions vermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerde führe rin we gen Depression seit Oktober 2007 eingeschränkt seien (Urk. 10/13/4). Hin weise für psychische Beschwerden f ä nden sich weiter auch beim Standortge spräch der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführe rin vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/10/1, Urk. 10/10/3, Urk. 10/10/5). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Be schwer de führerin am 28. Oktober 2013, mithin am Tag, als die angefochtene Ver fügung erlassen wurde (Urk. 2), für eine Unter such ung ins Psychiatriezent rum der F.___ AG begeben hat. Dort wurde n eine akute vorüber geh ende psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) sowie einen Ver dacht auf eine emotional-in sta bile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10: F 60.31) diag nos ti ziert und eine stationäre Psy chose abklärung empfohlen (Bericht der F.___ AG vom 30. Oktober 2013, Urk. 3/3 S. 1 und 3). Bei dieser Sach lage erweisen sich die Stellungnah men von med. pract. C.___ und D.___ vom 2
- Juli vom 19. August 2013 (Urk. 10/14/2) für die Beantwortung der Frag e nach den Auswirkungen der Ge sundheitsstörungen der Beschwerde füh rerin auf deren Arbeitsfähigkeit nicht als umfassend, weshalb sie für eine abschliessende Beurteilung nicht genügen (E.
- 3 .2) . D er medizinische Sach verhalt ist daher von der Beschwerdegegnerin umfassend abzuklären. D ie Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch tene Ein spracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klä rung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 4 . 4.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten der Be schwerde gegnerin aufzu erlegen. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8 . Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01080 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1991, erlernte den Beruf der
Coiffeuse (Urk.
10/1 , Urk.
10/2/4) . Sie
arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zu letzt war sie vom Januar bis Juni 2011 bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse be schäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 1. Mai 2013 [ Urk. 10/7 ], Urk. 10/10/2 ).
Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sin usvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) so wie ein Hüftgelen kleiden ( Urk. 10/2/4-5) bei der Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
10/2, Urk. 10/6). Die IV- Stelle tätig t e Abklärungen in medizinischer (Urk.
10/5 , Urk. 10/13 ) und be ruf lich-erwerblicher (Urk. 10/7 , Urk. 10/10 ) Hin sicht . Mit Vorbescheid vom 5. Septem ber 2013 stellte sie der Ver sicherten die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aus sicht ( Urk. 10/15), wogegen diese am 1. Oktober 2013 Einwand erhob ( Urk. 10/18 ). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2 8. Okto ber 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte s ie, es sei ein polydisziplinäres Gutachten (ins besondere neurologisch, orthopädisch, rheumatologisch und psychiatr isch) ein zu holen ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 beantrag te die Beschwerdegegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rück wei sung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-24] so wie der Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4. Februar 2014 [ Urk. 9] ).
Mit Replik vom 7. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eing abe vom 2 1. März 2014 Verzicht auf Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin , dass kein Gesundheitsschaden mit län gerfristigen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aus neurologischer Sicht sei mit Migräne und einem Zustand nach zweimaliger Sinusvenenthrombose kein Ge sund heitsschaden mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorhan den. Dies gelte aus orthopädischer Sicht eben falls für die Be schwerden in der Hüfte, da diese seit Infiltration in die Schleim beutel beidseits nicht mehr a uftreten würden ( Urk. 2 S. 1). 1.3
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nur spärlich dokumentiert sei. Weder sei eine Anfrage an das A.___ und die B.___ Klinik
erfolgt noch sei etwas unternommen worden, um eine ge si cher te psychiatrische Diagnose erhältlich zu machen ( Urk.
1 S.
6). Bereits im Leitfaden zum Standortgespräch vom 3. Juni 2013 sei festgehalten worden, dass ein Verdacht auf eine Borderline-Störung bestehe ( Urk.
1 S.
5). Aufgrund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass die chronischen Kopfschmerzen, die vor allem im Stehen, beim Bücken und bei körperlicher Anstrengung zum Teil aufs heftigste exa zerbieren würden, als typische Symptomatik eines sekundären Pseu dotumors cerebri beurteilt werden könnten und damit Folge der Sinus ven en thrombose seien ( Urk. 13 S. 3). Sodann bestehe
auch nicht eine vorüberge hende Schleimbeutelentzündung als Ursache der Hüftschmerzen, sondern die Bursitis sei
umgekehrt eine Folge des schmerzhaften Traktus-Tibialisspringens. Die Be schwer deführerin habe lediglich für kurze Zeit postinterventionell keine Schmer zen mehr verspürt . Die Schmerzen hätten sich in der Folge aber wieder ein ge stellt, da die eigentliche Ursache nicht beseitigt worden sei ( Urk. 13 S. 3). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rent e und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 2.3
2. 3 .1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2. 3 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) ,
d ie den all gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt lichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E.
2.4.1 ), Beweiswert zu , auch wenn die Fachärzte des RAD keine persönliche Untersuchung der versicherten Person vorgenommen haben (SVR 2009 IV Nr. 56 S.
175 E.
4.3.1-4.3.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen ( SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen ).
Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 und 8C_512/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 3.3.1 je mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Ver sicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abge klärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) .
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ve r waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativex pertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend refor matorisch ent schei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un ge klärten Frage begründet ist.(B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD -Ärzte ab. RAD-Arz t med. pract. C.___ , Facharzt für Neurologie FHM , hielt in seiner Stell ung nahme vom 2 9. Juli 2013 fest, dass aus neurologischer Sicht nicht von einer an dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 1 9. August 2008 ist ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Hinsicht auch in Bezug auf die Hüftgelenke nicht ausgewiesen ( Urk. 10/14/2). Es liegt indes keine Stellungnahme des RAD zu den psychischen Beschwerden der Beschwer deführerin vor, obschon sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin finden. Im Operationsbericht der B.___ Klinik vom 7. Mai 2013 wird d er Verda cht auf Borderline-Störung als Nebendiagnose angeführt ( Urk. 10/5/1) . Der Hausarzt der Beschwerde füh rerin, Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , führte i m Bericht vom 1 7. Juli 2013 unter anderem die Diagnose Depression als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 10/13 /1) , hielt aber weiter fest, dass Konzen tra tions vermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerde führe rin we gen Depression seit Oktober 2007 eingeschränkt seien (Urk.
10/13/4). Hin weise für psychische Beschwerden f ä nden sich
weiter auch beim Standortge spräch der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführe rin vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/10/1, Urk. 10/10/3, Urk.
10/10/5).
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Be schwer de führerin am 28. Oktober 2013, mithin am Tag, als die angefochtene Ver fügung erlassen wurde (Urk. 2), für eine Unter such ung ins Psychiatriezent rum der F.___ AG begeben hat. Dort wurde n eine akute vorüber geh ende psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) sowie einen Ver dacht auf eine emotional-in sta bile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10: F 60.31) diag nos ti ziert und eine stationäre Psy chose abklärung empfohlen (Bericht der F.___ AG vom 30. Oktober 2013, Urk. 3/3 S. 1 und 3). Bei dieser Sach lage erweisen sich die Stellungnah men von med.
pract. C.___ und D.___
vom 2 9. Juli vom 19.
August 2013 (Urk.
10/14/2) für die Beantwortung der Frag e nach den Auswirkungen der Ge sundheitsstörungen der Beschwerde füh rerin auf deren Arbeitsfähigkeit nicht als umfassend, weshalb sie für eine abschliessende Beurteilung nicht genügen (E.
2. 3 .2) . D er medizinische Sach verhalt ist daher von der Beschwerdegegnerin umfassend abzuklären.
D ie Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch tene Ein spracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klä rung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 4 .
4.1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten der Be schwerde gegnerin aufzu erlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat ,
welche auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8 . Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher