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IV.2016.01089

RAD-Untersuchungsberichte haben Beweiswert; Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1991, erlernte den Beruf der

Coiffeuse (Urk. 7/ 1 , Urk. 7/ 2/4). Sie arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. V om Januar bis Juni 2011 war sie bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse beschäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Mai 2013 , Urk. 7/ 7 ). Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sinusvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) sowie ein Hüftgelen kleiden (Urk. 7/ 2/4-5) be i der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 6). Die IV- Stelle tätigt e Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/ 5, Urk. 7/

13) und beruf lich-erwerblicher (Urk. 7/ 7, Urk. 7/

10) Hinsicht. Mit Verfügung vo m 28. Okto ber 2013 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/ 2 1 ).

Die dagegen von X.___ am 27.

November 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/24/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. März 2015 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgeho ben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk.

7/33/7). 1.2

In der Folge holte d ie IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 7/40), das Konsilium Gynäkologie d es B.___ , Klinik für Neurologie, vom 6. Februar 2013 ( Urk. 7/42) sowie von der C.___

den Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 ( Urk. 7/48) und den Abschlussbe richt vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 7/52) ein . Alsdann wurde die Versicherte am 15.

Dezember 2015 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Urk. 7/54-55).

Hernach stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2016 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/5 7), wogegen die Versicherte am 18.

März 2016 vorsorglich Einwand erheben liess ( Urk. 7/59). Mit Eingabe vom 2 6. April 2016 liess die Versicherte eine Einwandbegründung einreichen ( Urk. 7/62, unter Beilage der Stellung n ahme des A.___ vom 2 2. April 2016 [ Urk. 7/61]). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des RAD vom 11.

August 2016 ( Urk. 7/63/2) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 1. September 2016 wie vorbeschieden ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. September 2016 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2016 seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-67]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3 .1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f örmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden i st, in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet u nd ob die Schlussfolgerungen be gründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 3 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch führen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherun g [IVV] ).

Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefragten persönl ichen und fachlichen Qualifika tionen verfügen ( SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n

nach Art. 49 Abs. 2

IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 134 V 231 E. 5.1 ; vgl. E. 2. 3 .1), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 , 135 V 254 E. 3.3.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen ) . 2.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

3.

3.1

In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 30 . Dezember 2015 führte RAD-Ärztin med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatolgie FMH, aus, dass bei der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizinischen B erichterstattung und der körper lichen Untersuchung vom 1 5. Dezember 20 15 kein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/8). 3.2

3.2.1

RAD-Arzt med. pract . E.___, Psychiatrie und Psycho therapie, stellte im Untersuchungsbericht vom 3 0. Dezember 2015 keine Diagnosen mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er akzentuierte Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2). Sodann hielt er fest , dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre bisherige Tätig keit als Coiffeuse

wie auch in einer allfälligen Verweisungstä tigkeit

zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk.

7/54/7-8).

Der versicherungspsychiatrischen Beurteilung von med. pract . E.___ ist

sodann zu entnehmen , dass bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persön lichkeits züge auffallen würden, denn einerseits habe sie „eigentlich“ nicht heiraten wollen, habe dann aber doch zugestimmt (Urk.

7/54/6). Einerseits habe sie keine Kinder gewollt, anderseits sei sie dann aber doch bereitwillig dem familiären Druck gefolgt. In diesen wesentlichen Bereichen zeige sie eine geringe Eigenverantwortung und ein Vermeiden von Konflikten. In ihren „Verspreche r n“ (Ehemann als Vater benannt) zeige sich eine anhaltende hohe Bindung an den verstorbenen Vater. Die Ablösung vom Elternhaus s ei auch mit 24 Jahren noch gering . Es liege keine posttraumatische Belas tungsstörung vor. Die Beschwerdefüh rerin könne ruhig und ohne Erre gung über die damaligen Ereignisse berichten. Dieser Befund beruhe auch nicht auf einer Sedativa-Einwirkung, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, an diesem Untersuchungsmorgen kein Temesta ® eingenommen zu haben. Zudem hätten die seit der berichteten Vergewaltigung geschilderten Selbst verletzungen seit Februar 2013 sistiert. Auch eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung

sei nicht gegeben , da die Beschwerdeführerin nicht zu den entsprechenden intensiven, aber instabilen Beziehungen, nicht mehr zu Selbstverletzung en , nicht zu Handlungen ohne Berücksichtigung der Konse quenzen, nicht zu Wutausbrü chen usw. neige . Sodann sei das „ Stimmenhö ren “ der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der C.___ nicht als Halluzination zu werten. Schliesslich spreche die weitgehende Entpflichtung von der Haushaltarbeit und der Sorge für ihr Baby für einen hohen Krankheitsgewinn (Urk.

7/54/7) .

3.2.2

Im Bericht vom 1 5. Juli 2015 und in der Stellungnahme vom 2 2. April 2016 führen med. pract . F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. G.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom A.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 7/40/6, Urk. 7/61/2): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) - Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) - Status nach sieben Suizidversuchen (ICD-10: X61, X79)

Dazu hielten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die genannten Diagnosen deutlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/61/2). Im Bericht vom 1 5. Juli 2015 attestierten sie ihr auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/40/7). 4. 4.1

Mit Urteil IV.2013.01080 vom 1 7. März 2015 erwog das hiesige Gericht, RAD-Arz t med. pract . H.___ , Facharzt für Neurologie FHM, habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2013 festgehalten, dass aus neurologi scher Sicht nicht von einer andauernd en Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit auszugehen sei ( Urk. 7/33/6) . Zu derselben Einschätzung war med. pract . H.___ auch in seiner nachvollziehbar begründeten Stellungnahme vom 3. Februar 2014

gelangt ( Urk. 7/26 /2). Sodann schrieb RAD-Ärztin med. pract . D.___

a m 19. August 20 13 , dass ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Hinsicht in Bezug auf die Hüftgelenke nicht ausgewiesen

sei ( Urk. 7/ 14/2 ) . Am 15. Dezember 2015 hat sie die Beschwerdeführerin zudem persönlich umfassend untersucht (vgl. Urk.

7/55/1). In ihrem Unter suchungsbericht vom 3 0. Dezember 2015 berück sichtigt e sie die Beschwerden der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 7/55/1) und die Vorakten (vgl. Urk. 7/55/7), gab die erhobenen Befunde wieder (vgl. Urk.

7/55/3-7) und gelangte mit nachvollziehbar er

Begründung zum Schluss, dass bei der B eschwerde führerin kein somatischer Gesundheitsschaden aus gewiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (E. 3.1) .

Darauf kann abgestellt werden. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend , dass sie an erheblichen psychischen Störungen leide ( Urk. 1 S. 3).

Am 1 5. Deze mber 2015 erfolgte eine psychia t rische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract . E.___. Bei seiner aus führ lichen Anamneseerhebung befragte er die Beschwerdeführerin auch zu deren Beschwerden (vgl. Urk. 7/54/1-2). In seinem Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2015 gab er den von ihm erhobenen psychopathologischen Be fund detailliert wieder (vgl. Urk. 7/54/4) und setzt e

sich mit den bislang durchgeführten therapeutischen und medikamentösen Behandlungen sowie den Vorakten auseinander (vgl. Urk. 7/54/3, Urk. 7/54/5-7). Die Beur teilung in seinem Untersuchungsbericht ist einleuchtend und schlüssig, weshalb diesem Bericht Beweiswert zukommt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Stellungnahme des A.___ vom 2 2. April 2016 (Urk.

7/61) erheb liche Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2015 (Urk.

7/54) begründen würde ( Urk. 1 S. 5-9). Hierzu ist festzuhalten, dass

nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung eine

psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum - inner halb dessen versch iedene medizinische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter B eachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behan delnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinwei sen).

Letzteres trifft bezüglich der Stellungnahme des A.___ vom 22.

April 2016 ( Urk. 7/61) nicht zu .

Wie schon im Bericht vom 15.

Juli 2015 (Urk. 7/40/6) wurde in dieser Stellungnahme eine gegenwärtig schwer e depressive Episode mit psycho tischen Symptomen diagnostiziert (Urk.

7/61/2). Nach Lage der Akten fand die letzte Konsultation im A.___ aber am 2 0. Juni 2015 statt ( Urk. 7/40/1). Zudem liess die Beschwerdeführerin am 29.

Mai 2015 mitteilen, dass sie die Behandlung im A.___ abgebrochen habe, da die Ärzte immer wieder ge wechselt hätten und sie keine Vertrauensbasis habe aufbauen können, weshalb sie gegenwärtig einen neuen Psychiater suche dessen Adresse sie mitteilen werde, sobald sie einen anderen Arzt gefunden habe ( Urk. 7/56/2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es erneut unt e rlassen, weitere Berichte einzuverlangen ( Urk. 1 S. 5), geht daher fehl (vgl. auch Urk. 7/37 , wonach im Juni 2015 ein Bericht der I.___ nicht beizubringen war, da sich die Beschwerdeführerin dort letztmals im Jahr 2013 habe behandeln lassen). Dass sich die Be schwerdeführerin im April 2016 noch im A.___ oder bei einem Arzt in Psychotherapie befunden hätte, was bei einer schweren depressiven Episode wohl in aller Regel zu erwarten wäre, ist nicht aktenkundig. So oder anders sind d ie vom A.___ in der Stellungnahme vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/61) betonten biografischen Belastungen der Beschwer deführerin (wie die Vergewaltigung und die Abtreibung) sowie die geltend gemachten Halluzina tionen auch von RAD-Arzt med. pract . E.___ berück sichtigt worden (vgl.

Urk. 7/54/6-7, Urk.

7/63/2).

Der Umstand, dass er zu einer anderen Beurteilung gelangte, lässt sei n en Untersuchungsbericht vom 30. De zember 2015 (Urk.

7/54) noch nicht als mangelhaft erscheinen. Wenn in der A.___ -Stellungnahme vom 22.

April 2016 ( Urk. 7/61)

weiter kritisiert wurde , dass die RAD-Untersuchung zu kurz gedauert habe (Urk.

7/61/1), so ist zu berücksichtigen , dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht ver bind lich angeben lässt . Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psy chopatho logie (Urteil e des Bundesgerichts I 58/0 6 vom 13. Juni 2006 E. 2. 2

und 8C_86/2015 vom 6.

Mai 2015 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend ist damit auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . E.___ vom 30. Dezember 2015, gemäss welchem die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist (E. 3.2.1) , abzustellen. 5.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 2) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 , Urk. 7/ 2/4). Sie arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. V om Januar bis Juni 2011 war sie bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse beschäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Mai 2013 , Urk. 7/ 7 ). Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sinusvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) sowie ein Hüftgelen kleiden (Urk. 7/ 2/4-5) be i der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 6). Die IV- Stelle tätigt e Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/ 5, Urk. 7/

13) und beruf lich-erwerblicher (Urk. 7/ 7, Urk. 7/

10) Hinsicht. Mit Verfügung vo m 28. Okto ber 2013 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/

E. 1.1 X.___ , geboren 1991, erlernte den Beruf der

Coiffeuse (Urk. 7/

E. 1.2 In der Folge holte d ie IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 7/40), das Konsilium Gynäkologie d es B.___ , Klinik für Neurologie, vom 6. Februar 2013 ( Urk. 7/42) sowie von der C.___

den Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 ( Urk. 7/48) und den Abschlussbe richt vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 7/52) ein . Alsdann wurde die Versicherte am 15.

Dezember 2015 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Urk. 7/54-55).

Hernach stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2016 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/5 7), wogegen die Versicherte am 18.

März 2016 vorsorglich Einwand erheben liess ( Urk. 7/59). Mit Eingabe vom 2 6. April 2016 liess die Versicherte eine Einwandbegründung einreichen ( Urk. 7/62, unter Beilage der Stellung n ahme des A.___ vom 2 2. April 2016 [ Urk. 7/61]). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des RAD vom 11.

August 2016 ( Urk. 7/63/2) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 1. September 2016 wie vorbeschieden ab (Urk.

2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3 0. September 2016 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2016 seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-67]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 .1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f örmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden i st, in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet u nd ob die Schlussfolgerungen be gründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2.3.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

3.

E. 3 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art.

E. 3.1 In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 30 . Dezember 2015 führte RAD-Ärztin med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatolgie FMH, aus, dass bei der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizinischen B erichterstattung und der körper lichen Untersuchung vom 1 5. Dezember 20 15 kein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/8).

E. 3.2.1 RAD-Arzt med. pract . E.___, Psychiatrie und Psycho therapie, stellte im Untersuchungsbericht vom 3 0. Dezember 2015 keine Diagnosen mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er akzentuierte Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2). Sodann hielt er fest , dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre bisherige Tätig keit als Coiffeuse

wie auch in einer allfälligen Verweisungstä tigkeit

zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk.

7/54/7-8).

Der versicherungspsychiatrischen Beurteilung von med. pract . E.___ ist

sodann zu entnehmen , dass bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persön lichkeits züge auffallen würden, denn einerseits habe sie „eigentlich“ nicht heiraten wollen, habe dann aber doch zugestimmt (Urk.

7/54/6). Einerseits habe sie keine Kinder gewollt, anderseits sei sie dann aber doch bereitwillig dem familiären Druck gefolgt. In diesen wesentlichen Bereichen zeige sie eine geringe Eigenverantwortung und ein Vermeiden von Konflikten. In ihren „Verspreche r n“ (Ehemann als Vater benannt) zeige sich eine anhaltende hohe Bindung an den verstorbenen Vater. Die Ablösung vom Elternhaus s ei auch mit 24 Jahren noch gering . Es liege keine posttraumatische Belas tungsstörung vor. Die Beschwerdefüh rerin könne ruhig und ohne Erre gung über die damaligen Ereignisse berichten. Dieser Befund beruhe auch nicht auf einer Sedativa-Einwirkung, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, an diesem Untersuchungsmorgen kein Temesta ® eingenommen zu haben. Zudem hätten die seit der berichteten Vergewaltigung geschilderten Selbst verletzungen seit Februar 2013 sistiert. Auch eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung

sei nicht gegeben , da die Beschwerdeführerin nicht zu den entsprechenden intensiven, aber instabilen Beziehungen, nicht mehr zu Selbstverletzung en , nicht zu Handlungen ohne Berücksichtigung der Konse quenzen, nicht zu Wutausbrü chen usw. neige . Sodann sei das „ Stimmenhö ren “ der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der C.___ nicht als Halluzination zu werten. Schliesslich spreche die weitgehende Entpflichtung von der Haushaltarbeit und der Sorge für ihr Baby für einen hohen Krankheitsgewinn (Urk.

7/54/7) .

E. 3.2.2 Im Bericht vom 1 5. Juli 2015 und in der Stellungnahme vom 2 2. April 2016 führen med. pract . F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. G.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom A.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 7/40/6, Urk. 7/61/2): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) - Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) - Status nach sieben Suizidversuchen (ICD-10: X61, X79)

Dazu hielten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die genannten Diagnosen deutlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/61/2). Im Bericht vom 1 5. Juli 2015 attestierten sie ihr auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/40/7). 4. 4.1

Mit Urteil IV.2013.01080 vom 1 7. März 2015 erwog das hiesige Gericht, RAD-Arz t med. pract . H.___ , Facharzt für Neurologie FHM, habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2013 festgehalten, dass aus neurologi scher Sicht nicht von einer andauernd en Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit auszugehen sei ( Urk. 7/33/6) . Zu derselben Einschätzung war med. pract . H.___ auch in seiner nachvollziehbar begründeten Stellungnahme vom 3. Februar 2014

gelangt ( Urk. 7/26 /2). Sodann schrieb RAD-Ärztin med. pract . D.___

a m 19. August 20 13 , dass ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Hinsicht in Bezug auf die Hüftgelenke nicht ausgewiesen

sei ( Urk. 7/ 14/2 ) . Am 15. Dezember 2015 hat sie die Beschwerdeführerin zudem persönlich umfassend untersucht (vgl. Urk.

7/55/1). In ihrem Unter suchungsbericht vom 3 0. Dezember 2015 berück sichtigt e sie die Beschwerden der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 7/55/1) und die Vorakten (vgl. Urk. 7/55/7), gab die erhobenen Befunde wieder (vgl. Urk.

7/55/3-7) und gelangte mit nachvollziehbar er

Begründung zum Schluss, dass bei der B eschwerde führerin kein somatischer Gesundheitsschaden aus gewiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (E. 3.1) .

Darauf kann abgestellt werden. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend , dass sie an erheblichen psychischen Störungen leide ( Urk. 1 S. 3).

Am 1 5. Deze mber 2015 erfolgte eine psychia t rische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract . E.___. Bei seiner aus führ lichen Anamneseerhebung befragte er die Beschwerdeführerin auch zu deren Beschwerden (vgl. Urk. 7/54/1-2). In seinem Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2015 gab er den von ihm erhobenen psychopathologischen Be fund detailliert wieder (vgl. Urk. 7/54/4) und setzt e

sich mit den bislang durchgeführten therapeutischen und medikamentösen Behandlungen sowie den Vorakten auseinander (vgl. Urk. 7/54/3, Urk. 7/54/5-7). Die Beur teilung in seinem Untersuchungsbericht ist einleuchtend und schlüssig, weshalb diesem Bericht Beweiswert zukommt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Stellungnahme des A.___ vom 2 2. April 2016 (Urk.

7/61) erheb liche Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2015 (Urk.

7/54) begründen würde ( Urk. 1 S. 5-9). Hierzu ist festzuhalten, dass

nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung eine

psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum - inner halb dessen versch iedene medizinische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter B eachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behan delnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinwei sen).

Letzteres trifft bezüglich der Stellungnahme des A.___ vom 22.

April 2016 ( Urk. 7/61) nicht zu .

Wie schon im Bericht vom 15.

Juli 2015 (Urk. 7/40/6) wurde in dieser Stellungnahme eine gegenwärtig schwer e depressive Episode mit psycho tischen Symptomen diagnostiziert (Urk.

7/61/2). Nach Lage der Akten fand die letzte Konsultation im A.___ aber am 2 0. Juni 2015 statt ( Urk. 7/40/1). Zudem liess die Beschwerdeführerin am 29.

Mai 2015 mitteilen, dass sie die Behandlung im A.___ abgebrochen habe, da die Ärzte immer wieder ge wechselt hätten und sie keine Vertrauensbasis habe aufbauen können, weshalb sie gegenwärtig einen neuen Psychiater suche dessen Adresse sie mitteilen werde, sobald sie einen anderen Arzt gefunden habe ( Urk. 7/56/2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es erneut unt e rlassen, weitere Berichte einzuverlangen ( Urk. 1 S. 5), geht daher fehl (vgl. auch Urk. 7/37 , wonach im Juni 2015 ein Bericht der I.___ nicht beizubringen war, da sich die Beschwerdeführerin dort letztmals im Jahr 2013 habe behandeln lassen). Dass sich die Be schwerdeführerin im April 2016 noch im A.___ oder bei einem Arzt in Psychotherapie befunden hätte, was bei einer schweren depressiven Episode wohl in aller Regel zu erwarten wäre, ist nicht aktenkundig. So oder anders sind d ie vom A.___ in der Stellungnahme vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/61) betonten biografischen Belastungen der Beschwer deführerin (wie die Vergewaltigung und die Abtreibung) sowie die geltend gemachten Halluzina tionen auch von RAD-Arzt med. pract . E.___ berück sichtigt worden (vgl.

Urk. 7/54/6-7, Urk.

7/63/2).

Der Umstand, dass er zu einer anderen Beurteilung gelangte, lässt sei n en Untersuchungsbericht vom 30. De zember 2015 (Urk.

7/54) noch nicht als mangelhaft erscheinen. Wenn in der A.___ -Stellungnahme vom 22.

April 2016 ( Urk. 7/61)

weiter kritisiert wurde , dass die RAD-Untersuchung zu kurz gedauert habe (Urk.

7/61/1), so ist zu berücksichtigen , dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht ver bind lich angeben lässt . Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psy chopatho logie (Urteil e des Bundesgerichts I 58/0

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01089 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

23. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1991, erlernte den Beruf der

Coiffeuse (Urk. 7/ 1 , Urk. 7/ 2/4). Sie arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. V om Januar bis Juni 2011 war sie bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse beschäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Mai 2013 , Urk. 7/ 7 ). Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sinusvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) sowie ein Hüftgelen kleiden (Urk. 7/ 2/4-5) be i der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 6). Die IV- Stelle tätigt e Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/ 5, Urk. 7/

13) und beruf lich-erwerblicher (Urk. 7/ 7, Urk. 7/

10) Hinsicht. Mit Verfügung vo m 28. Okto ber 2013 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/ 2 1 ).

Die dagegen von X.___ am 27.

November 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/24/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. März 2015 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgeho ben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk.

7/33/7). 1.2

In der Folge holte d ie IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 7/40), das Konsilium Gynäkologie d es B.___ , Klinik für Neurologie, vom 6. Februar 2013 ( Urk. 7/42) sowie von der C.___

den Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 ( Urk. 7/48) und den Abschlussbe richt vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 7/52) ein . Alsdann wurde die Versicherte am 15.

Dezember 2015 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Urk. 7/54-55).

Hernach stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2016 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/5 7), wogegen die Versicherte am 18.

März 2016 vorsorglich Einwand erheben liess ( Urk. 7/59). Mit Eingabe vom 2 6. April 2016 liess die Versicherte eine Einwandbegründung einreichen ( Urk. 7/62, unter Beilage der Stellung n ahme des A.___ vom 2 2. April 2016 [ Urk. 7/61]). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des RAD vom 11.

August 2016 ( Urk. 7/63/2) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 1. September 2016 wie vorbeschieden ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. September 2016 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2016 seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-67]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3 .1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f örmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden i st, in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet u nd ob die Schlussfolgerungen be gründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 3 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch führen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherun g [IVV] ).

Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefragten persönl ichen und fachlichen Qualifika tionen verfügen ( SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n

nach Art. 49 Abs. 2

IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 134 V 231 E. 5.1 ; vgl. E. 2. 3 .1), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 , 135 V 254 E. 3.3.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen ) . 2.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

3.

3.1

In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 30 . Dezember 2015 führte RAD-Ärztin med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatolgie FMH, aus, dass bei der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizinischen B erichterstattung und der körper lichen Untersuchung vom 1 5. Dezember 20 15 kein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/8). 3.2

3.2.1

RAD-Arzt med. pract . E.___, Psychiatrie und Psycho therapie, stellte im Untersuchungsbericht vom 3 0. Dezember 2015 keine Diagnosen mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er akzentuierte Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2). Sodann hielt er fest , dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre bisherige Tätig keit als Coiffeuse

wie auch in einer allfälligen Verweisungstä tigkeit

zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk.

7/54/7-8).

Der versicherungspsychiatrischen Beurteilung von med. pract . E.___ ist

sodann zu entnehmen , dass bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persön lichkeits züge auffallen würden, denn einerseits habe sie „eigentlich“ nicht heiraten wollen, habe dann aber doch zugestimmt (Urk.

7/54/6). Einerseits habe sie keine Kinder gewollt, anderseits sei sie dann aber doch bereitwillig dem familiären Druck gefolgt. In diesen wesentlichen Bereichen zeige sie eine geringe Eigenverantwortung und ein Vermeiden von Konflikten. In ihren „Verspreche r n“ (Ehemann als Vater benannt) zeige sich eine anhaltende hohe Bindung an den verstorbenen Vater. Die Ablösung vom Elternhaus s ei auch mit 24 Jahren noch gering . Es liege keine posttraumatische Belas tungsstörung vor. Die Beschwerdefüh rerin könne ruhig und ohne Erre gung über die damaligen Ereignisse berichten. Dieser Befund beruhe auch nicht auf einer Sedativa-Einwirkung, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, an diesem Untersuchungsmorgen kein Temesta ® eingenommen zu haben. Zudem hätten die seit der berichteten Vergewaltigung geschilderten Selbst verletzungen seit Februar 2013 sistiert. Auch eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung

sei nicht gegeben , da die Beschwerdeführerin nicht zu den entsprechenden intensiven, aber instabilen Beziehungen, nicht mehr zu Selbstverletzung en , nicht zu Handlungen ohne Berücksichtigung der Konse quenzen, nicht zu Wutausbrü chen usw. neige . Sodann sei das „ Stimmenhö ren “ der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der C.___ nicht als Halluzination zu werten. Schliesslich spreche die weitgehende Entpflichtung von der Haushaltarbeit und der Sorge für ihr Baby für einen hohen Krankheitsgewinn (Urk.

7/54/7) .

3.2.2

Im Bericht vom 1 5. Juli 2015 und in der Stellungnahme vom 2 2. April 2016 führen med. pract . F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. G.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom A.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 7/40/6, Urk. 7/61/2): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) - Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) - Status nach sieben Suizidversuchen (ICD-10: X61, X79)

Dazu hielten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die genannten Diagnosen deutlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/61/2). Im Bericht vom 1 5. Juli 2015 attestierten sie ihr auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/40/7). 4. 4.1

Mit Urteil IV.2013.01080 vom 1 7. März 2015 erwog das hiesige Gericht, RAD-Arz t med. pract . H.___ , Facharzt für Neurologie FHM, habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2013 festgehalten, dass aus neurologi scher Sicht nicht von einer andauernd en Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit auszugehen sei ( Urk. 7/33/6) . Zu derselben Einschätzung war med. pract . H.___ auch in seiner nachvollziehbar begründeten Stellungnahme vom 3. Februar 2014

gelangt ( Urk. 7/26 /2). Sodann schrieb RAD-Ärztin med. pract . D.___

a m 19. August 20 13 , dass ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Hinsicht in Bezug auf die Hüftgelenke nicht ausgewiesen

sei ( Urk. 7/ 14/2 ) . Am 15. Dezember 2015 hat sie die Beschwerdeführerin zudem persönlich umfassend untersucht (vgl. Urk.

7/55/1). In ihrem Unter suchungsbericht vom 3 0. Dezember 2015 berück sichtigt e sie die Beschwerden der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 7/55/1) und die Vorakten (vgl. Urk. 7/55/7), gab die erhobenen Befunde wieder (vgl. Urk.

7/55/3-7) und gelangte mit nachvollziehbar er

Begründung zum Schluss, dass bei der B eschwerde führerin kein somatischer Gesundheitsschaden aus gewiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (E. 3.1) .

Darauf kann abgestellt werden. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend , dass sie an erheblichen psychischen Störungen leide ( Urk. 1 S. 3).

Am 1 5. Deze mber 2015 erfolgte eine psychia t rische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract . E.___. Bei seiner aus führ lichen Anamneseerhebung befragte er die Beschwerdeführerin auch zu deren Beschwerden (vgl. Urk. 7/54/1-2). In seinem Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2015 gab er den von ihm erhobenen psychopathologischen Be fund detailliert wieder (vgl. Urk. 7/54/4) und setzt e

sich mit den bislang durchgeführten therapeutischen und medikamentösen Behandlungen sowie den Vorakten auseinander (vgl. Urk. 7/54/3, Urk. 7/54/5-7). Die Beur teilung in seinem Untersuchungsbericht ist einleuchtend und schlüssig, weshalb diesem Bericht Beweiswert zukommt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Stellungnahme des A.___ vom 2 2. April 2016 (Urk.

7/61) erheb liche Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2015 (Urk.

7/54) begründen würde ( Urk. 1 S. 5-9). Hierzu ist festzuhalten, dass

nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung eine

psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum - inner halb dessen versch iedene medizinische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter B eachtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medi zinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behan delnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinwei sen).

Letzteres trifft bezüglich der Stellungnahme des A.___ vom 22.

April 2016 ( Urk. 7/61) nicht zu .

Wie schon im Bericht vom 15.

Juli 2015 (Urk. 7/40/6) wurde in dieser Stellungnahme eine gegenwärtig schwer e depressive Episode mit psycho tischen Symptomen diagnostiziert (Urk.

7/61/2). Nach Lage der Akten fand die letzte Konsultation im A.___ aber am 2 0. Juni 2015 statt ( Urk. 7/40/1). Zudem liess die Beschwerdeführerin am 29.

Mai 2015 mitteilen, dass sie die Behandlung im A.___ abgebrochen habe, da die Ärzte immer wieder ge wechselt hätten und sie keine Vertrauensbasis habe aufbauen können, weshalb sie gegenwärtig einen neuen Psychiater suche dessen Adresse sie mitteilen werde, sobald sie einen anderen Arzt gefunden habe ( Urk. 7/56/2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es erneut unt e rlassen, weitere Berichte einzuverlangen ( Urk. 1 S. 5), geht daher fehl (vgl. auch Urk. 7/37 , wonach im Juni 2015 ein Bericht der I.___ nicht beizubringen war, da sich die Beschwerdeführerin dort letztmals im Jahr 2013 habe behandeln lassen). Dass sich die Be schwerdeführerin im April 2016 noch im A.___ oder bei einem Arzt in Psychotherapie befunden hätte, was bei einer schweren depressiven Episode wohl in aller Regel zu erwarten wäre, ist nicht aktenkundig. So oder anders sind d ie vom A.___ in der Stellungnahme vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/61) betonten biografischen Belastungen der Beschwer deführerin (wie die Vergewaltigung und die Abtreibung) sowie die geltend gemachten Halluzina tionen auch von RAD-Arzt med. pract . E.___ berück sichtigt worden (vgl.

Urk. 7/54/6-7, Urk.

7/63/2).

Der Umstand, dass er zu einer anderen Beurteilung gelangte, lässt sei n en Untersuchungsbericht vom 30. De zember 2015 (Urk.

7/54) noch nicht als mangelhaft erscheinen. Wenn in der A.___ -Stellungnahme vom 22.

April 2016 ( Urk. 7/61)

weiter kritisiert wurde , dass die RAD-Untersuchung zu kurz gedauert habe (Urk.

7/61/1), so ist zu berücksichtigen , dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht ver bind lich angeben lässt . Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psy chopatho logie (Urteil e des Bundesgerichts I 58/0 6 vom 13. Juni 2006 E. 2. 2

und 8C_86/2015 vom 6.

Mai 2015 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend ist damit auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . E.___ vom 30. Dezember 2015, gemäss welchem die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist (E. 3.2.1) , abzustellen. 5.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 2) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher