Sachverhalt
1.
1.1.
Die 1958 geborene X.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982, 1984), war vom 2 5. Juli 2001 bis 2 9. Februar 2004 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Januar 2002 bis 3 1. März 2005 bei der Z.___ AG in Zürich als Raumpflegerin/ Reinigerin angestellt ( Urk. 8/12, Urk. 8 /7 ). Am 2 8. Mai 2003 zog sie sich bei einem Auffahrunfall ein Halswirbelsäul en-Beschleunigungs trauma zu ( Urk. 8/114/15 ). Am 1 9. Januar 2005 überwies die Schweizerische Unfallversicheru ngsanstalt (SUVA) der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber das von der Versicherten aus gefüllte Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", worin sie eine Rente beantragt e ( Urk. 8 /6/36 und Urk. 8 /6/37-44 ). Mit Verfügung vom 3 0. September 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren der Versicherten ausgehend vo n einem Invaliditätsgrad von 19 % ab ( Urk. 8/34) . Die gegen den negativen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/46) e rhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2006.00058 vom 2 8. Februar 2007 ab ( Urk. 8/59) . 1.2
Mit Datum vom 1 7. März 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bein- und Rückenprobleme erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/60). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 3 1. März 2008 [ Urk. 8/64]) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie bei der A.___ , B.___ , ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Orthopädie ) Gutachten, welches am 14. Dezember 2009 erstattet wurde ( Urk. 8/79/1-20). Am 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich im Rahmen ihrer Scha den minderungspflicht einer regelmässigen Behandlung mit Anti depressiva un ter ziehen müsse ( Urk. 8/82), und stellte ihr zeitgleich
die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Vorbescheid vom 8. Februar 2010 [ Urk. 8/84]). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 liess
die Versich erte
weitere medizinische Unterlagen ein reichen ( Urk. 8/ 93, Urk. 8/ 94) , womit sie ( sinnge mäss )
eine Erhöhung der mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 in Aussicht gestellten Viertelsr ente
beantragte . Die IV-Stelle eröffnete darau fhin (irrtümli cherweise vor Erlass einer Verfügung ) ein Revisi onsverfahren ( Urk. 8/95) ,
zog einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 8/98) bei und tätigte weitere medizinische Er hebungen ( Urk. 8/96, Urk. 8/97) . Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/103/3) stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2011 die Abweisung des Rentener hö hungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 8/104 ) und begründete dies damit, es sei man gels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszugehen . Im Nachgang des dagegen erho benen Einwandes vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/107)
tätigte die IV-Stelle we itere medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/109) und veranlasste
das poly disziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie /Pneumologie )
Gutachten
mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) durch die medizinische Abklärungs stelle
( MEDAS )
C.___ , vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 8/114 ;
mit ergänzenden Stellungnahmen vom 1 0. Mai 2012 und 3. September 2012 ,
Urk. 8/120,
Urk. 8/127). Nach Beizug eine r Stel lungnahme durch den
RAD (Urk. 8/136/4ff.) stellte die IV-Stelle der Vers icherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 ( Urk. 8/137 = Urk. 3/4) die Abweisung ihres Rentenbegehren s
mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht . Nach Einwand vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/140 = Urk. 3/5 ) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und verfügte am 1 0. Juli 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2 ) . 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin , vertreten durch Rechts an wä lt in
Katja Bleichenbacher , Soziale Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 2 . A ugust 2013 Beschwerde und be antragte, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juli 2008 zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 ). Ausserdem wies die Beschwer deführerin diverse Unterlagen ins Recht ( Urk. 3/4-6). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. September 2013 schloss die Be sc hwer degegnerin auf Abwei su ng der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16 . September 2013 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be stimm te Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung; ein ausge wie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der medizinischen Aktenlage leide die Versicherte an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung , einem generalisierten Fibromyalgiesyndrom , einer mus kulären Dysbalance sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig. Versicherungsmedizinisch würde n diese Diagnosen zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bar e organische Grundlage gehören. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch könne ni cht von einer Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstieg s in den Arbeitsprozess gespro chen werden. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschaden s bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Anspruch au f aktive Arbeitsvermittlung bestehe sodann
nur bei gesundheitsbedingte r Einschränkung der Stellensuche. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei, sei hierfür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdef ührerin ist der Auffassung , es sei zu prüfen, ob die Viertelsrente
bei Vorliegen von sogenannt „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage“ zugesprochen werden
und deshalb aufgrund der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nunmehr eine Aufhebung gerechtfertigt sei. Es werde in der Hauptsache bestritten, dass sämt liche genannten Diagnosen, so die Depression, unter die sogenannten „ pathoge netisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage“
fielen und damit rechtsprechungsgemäss nicht IV-relevant seien . Bundesrat Didier Burkhalter habe in der Wintersession 2012 – vierzehnte Sit zung – vom 1 6. Dezember 2010 unter anderem ausdrücklich die Depression von den „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage“ ausgenommen ( Urk. 1 S. 6). Mit dieser liege eine psychische Störung mit Krankheitswert sowie eine psychische Komorbidität vor, welche verhindere, dass sie (die Beschwerdeführerin) die diagnostizierte Fibro myalgie und somatoforme Schmerzstörung und die damit verbundenen Einschrän kungen unter Willensanstrengung überwinden könne. Selbst der ergänzende Bericht der Gutachterstelle vom 3. September 2012 habe die Foersterkriterien als erfüllt betrachtet ( Urk. 1 S. 7). Zudem habe sich die IV Stelle in ihrem Vorbescheid vom 8. Februar 2010 auf das bidisziplinäre Gut achten A.___ vom 1 4. Dezember 2009 abgestützt, welches eine rezidivierende depressive mittelgradige Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert
und explizit eine somatoforme Schmerzstörung verneint habe. Bereits aus diesem Grund handle es sich nicht um ein Beschwerdebild, das unter die „ pathogene tisch-ätiolo gisch unklaren Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ zu subsumieren sei. Die IV-Stelle habe die Viertelsrente im Vorbe scheid vom 8. Februar 2010 im Wissen um die 2004 erfolgte Praxisä nderung des Bundesgerichts zugesprochen. Sie habe in ihrem Entscheid auch weder dar gelegt, dass sich der Gesundheitsz ustand aufgrund der bisherigen Arzt berichte seither wesentlich verbessert habe , noch dass sich seither in der Rechtsprechung oder im Gesetz irgendetwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, was vorliegend eine erneute Überprüfung zu rechtfertigen vermöchte. Streitig sei letztlich der Grad der Arbeitsfähigkeit. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund der diagnostizierte n Fibromyalgie und somatoforme n
Schmerz störung
nicht in der Lage, die bestehenden Einschränkungen willentlich zu überwinden. Sodann habe sie sich am 1 8. März 2008 für den Bezug einer Rente angemeldet. Gemäss Gutachten des C.___ vom 1
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 0. Juli 2013 im angekündigten Sinne (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be stimm te Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung; ein ausge wie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 . A ugust 2013 Beschwerde und be antragte, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juli 2008 zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 ). Ausserdem wies die Beschwer deführerin diverse Unterlagen ins Recht ( Urk. 3/4-6). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. September 2013 schloss die Be sc hwer degegnerin auf Abwei su ng der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16 . September 2013 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der medizinischen Aktenlage leide die Versicherte an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung , einem generalisierten Fibromyalgiesyndrom , einer mus kulären Dysbalance sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig. Versicherungsmedizinisch würde n diese Diagnosen zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bar e organische Grundlage gehören. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch könne ni cht von einer Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstieg s in den Arbeitsprozess gespro chen werden. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschaden s bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Anspruch au f aktive Arbeitsvermittlung bestehe sodann
nur bei gesundheitsbedingte r Einschränkung der Stellensuche. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei, sei hierfür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2 S. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdef ührerin ist der Auffassung , es sei zu prüfen, ob die Viertelsrente
bei Vorliegen von sogenannt „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage“ zugesprochen werden
und deshalb aufgrund der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nunmehr eine Aufhebung gerechtfertigt sei. Es werde in der Hauptsache bestritten, dass sämt liche genannten Diagnosen, so die Depression, unter die sogenannten „ pathoge netisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage“
fielen und damit rechtsprechungsgemäss nicht IV-relevant seien . Bundesrat Didier Burkhalter habe in der Wintersession 2012 – vierzehnte Sit zung – vom 1 6. Dezember 2010 unter anderem ausdrücklich die Depression von den „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage“ ausgenommen ( Urk. 1 S. 6). Mit dieser liege eine psychische Störung mit Krankheitswert sowie eine psychische Komorbidität vor, welche verhindere, dass sie (die Beschwerdeführerin) die diagnostizierte Fibro myalgie und somatoforme Schmerzstörung und die damit verbundenen Einschrän kungen unter Willensanstrengung überwinden könne. Selbst der ergänzende Bericht der Gutachterstelle vom 3. September 2012 habe die Foersterkriterien als erfüllt betrachtet ( Urk. 1 S. 7). Zudem habe sich die IV Stelle in ihrem Vorbescheid vom 8. Februar 2010 auf das bidisziplinäre Gut achten A.___ vom 1 4. Dezember 2009 abgestützt, welches eine rezidivierende depressive mittelgradige Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert
und explizit eine somatoforme Schmerzstörung verneint habe. Bereits aus diesem Grund handle es sich nicht um ein Beschwerdebild, das unter die „ pathogene tisch-ätiolo gisch unklaren Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ zu subsumieren sei. Die IV-Stelle habe die Viertelsrente im Vorbe scheid vom 8. Februar 2010 im Wissen um die 2004 erfolgte Praxisä nderung des Bundesgerichts zugesprochen. Sie habe in ihrem Entscheid auch weder dar gelegt, dass sich der Gesundheitsz ustand aufgrund der bisherigen Arzt berichte seither wesentlich verbessert habe , noch dass sich seither in der Rechtsprechung oder im Gesetz irgendetwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, was vorliegend eine erneute Überprüfung zu rechtfertigen vermöchte. Streitig sei letztlich der Grad der Arbeitsfähigkeit. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund der diagnostizierte n Fibromyalgie und somatoforme n
Schmerz störung
nicht in der Lage, die bestehenden Einschränkungen willentlich zu überwinden. Sodann habe sie sich am 1 8. März 2008 für den Bezug einer Rente angemeldet. Gemäss Gutachten des C.___ vom 1
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Dezember 2009 sei sie von Juli 2007 bis Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. D amit habe sie ab
- Juli 2008 Anspruch auf eine Rente ( Urk. 1 S. 8).
- Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung datierend vom 1
- März 2008 eingetreten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit zu prüfen, ob sich ihr Gesundhei tszustand seit de m ersten, gerichtlich bestätig ten rentenabweisenden Einspracheentscheid vom
- Dez ember 2005 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht. Hat doch die Beschwerdegegnerin seit her bis zur angefochtenen Verfügung vom 1
- Ju l i 2013 keine nach Massgabe von Art. 49 ATSG rechtskonform eröffnete, rechts mittelfähige Verfügung erlassen. Vielmehr wurde eine Viertelsrente lediglich mit Vorbescheid vom
- Februar 2010 ( Urk. 8/84) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt und sodann mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2011 ( Urk. 8/104) bestätigt. Selbstredend vermag auch die Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse ( Urk. 7/85 , Urk. 7/91 ) eine rechtskonform eröffnete Verfügung nicht zu ersetzen . Bei dieser Rechts- und Sachlage war die Be schwerdegegnerin – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - unge achtet der Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung berechtigt , auf die Vorbescheide vom
- Februar 2010 respektive 1
- Januar 2011 zurück zu kommen (vgl. Urteil vom 2
- Januar 2008 9C_115/2007 E. 5).
- Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitier ten medizinischen Unterlagen bei den Akten. 4.1 Im Psychiatrischen/Orthopädischen Gutachten des A.___ vom 1
- Dezember 2009 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ur. 7/79/19): - Status nach Halswirbelsäulen (HWS) – Distorsion 28.05.2003 - Postoperative Nervus fe moralis -Parese recht s bei - Status nach abdomineller Hysterektomie 24.07.2007 - Status nach Uterus Myomatosus - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somat i schem Syndrom (ICD-10 F33.21) Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 1
- Juni 2009 sei die Be schwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen . Subjektiv habe sie über Konzentrationsminderung, Aufmerksamkeitsdefizite und zuneh mende Vergesslichkeit berichtet. Die kognitive Begabung liege im Gespräch im Normbereich, grobkursorisch würden keine mnestischen Defizite bestehen. Der formale Gedankengang sei kohärent, ohne Hinweise auf Wahn, Sinnestäu schungen oder Ich -S törungen. Affektiv habe sich die Beschwerdeführerin depressiv herabgestimmt und labil gezeigt. Weiter seien Störungen der Vitalge fühle , ein Verlust des Selbstwertgefühls, allgemei n e Anhedonie und Adynamie bei vorherrschender Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit feststellbar. Sodann bestehe ein zunehmender sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend resigniert und hoffnungslos und leide an Zu kunftssorgen und Zu kunftsängsten. Psychomotorisch sei sie eher antriebsarm bei berichteter innerer Unruhe und Nervosität, insbesondere bei Schmerzexazerbation . Psychovegetativ habe die Beschwerdeführerin über Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Grübelzwang sowie schmerzbedingten Durchschlafstörungen berichtet . Daneben würden Angstäquivalente wie Schwindel, Schwitzen, Herzklopfen und Globus gefühl bestehen ( Urk. 7/79/12). Auffällig sei , dass die antidepressive Medikation im Blutspiegel nicht nachweisbar sei, wobei die Beschwerdeführerin bericht et habe, diese Medikation würde sie sehr müde machen , weshalb sie sie am Tag der Untersuchung nicht eingenommen habe. Allenfalls würden sich hier neue The rapieoptionen durch eine verbesserte Medikation ergeben, wovon sich grund sätzlich eine Verbesserung der psychischen Symptomatik erwarten liesse. Aus psychiatrischer Hinsicht bestehe derzeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Ver wertung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit dürfte die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich verbessern. Würde sie doch nur durch die Wie deraufnahme einer beruflichen Tätigkeit soziale Kontakte, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und eine regelm ässige Tagesstruktur erfahren ( Urk. 7/79/13). Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 1
- Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin das Untersuchungszimmer mit verlangsamtem , rechts hin kendem Gangbild unter Verwendung einer Unterarmgehstütze betreten. Anläss lich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin barfuss rechtsseitig ein hin kendes Gangbild, ohne Zuhilfenahme einer Gehstütze , gezeigt. Das Entkleiden sei ihr unter Zuhilfenahme beider oberer Extremitäten problemlos gelungen. Es best ünden ein Schulter- und Beckeng e radstand sowie eine lotgerechte Wirbel säule mit betonter Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs und eine dezente Lendenwirbelsäule n -Hyperlordose. Bei Adipositas bestehe ein symmet rischer Weichteilmantel beider Beine. I nspektorisch bestehe hinsichtlich beider unteren Extremitäten keine wesentliche Achsenverschiebung valgischer oder va rischer Art ( Urk. 8/79/16) . Die Beschwerdeführerin habe Sensibilitätsstörun gen der gesamten unteren Ext remität rechtsseitig angegeben, welche bei der körperlichen Untersuchung nicht auf ein Dermatom habe eingegrenzt werden können. Der Zehenspitzenstand und –gang sowie der Hackenstand und Hacken gang seien beidseits möglich ( Urk. 8/79/17). Beide oberen Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich. Dasselbe gelte für die linke untere Extremität. Die rechte untere Extremität sei passiv frei beweglich. Aktiv verbleibe ein Streck defizi t im rechten Knie gegen Schwerk raft von 30°. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei symmetrisch . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Parästhesien und Schmerzen beider Arme sowie des rechten Beins und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien auf neurologischem sowie psychiat rischem Fachgebiet einzuschätzen . Aus orthopädischer Sichtweise sei die Be schwerdeführerin bei einem angepassten Arbeitsplatz vollschichtig arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit ergebe sich kein Grund für eine höherrangige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/79 /18). Aus bi disziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkei t eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die psychiatrische Beurteilung ausschlaggebend sei. Aus orthopädischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Die Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte für alle Tätigkeiten . Aus orthopädi scher Sicht gebe es lediglich die Empfehlung für das Einlegen von vermehrten Sitzpausen ( Urk. 8/79/19 ). Die antidepressive Therapie bedürfe der Optimierung ( Urk. 8/79/20) . Z ur abschliessenden objektiven Einschätzung des in Frage ste henden neurologischen Defizites des Nervus femoralis rechtsseitig regten die Gutachter schlies s lich eine neurologische Beurteilung unter Einschluss einer elektrophysiologischen Untersuchung an ( Urk. 8/79/18, Urk. 8/79/20). 4.2 Im polydisziplinäre n (Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie/Pneu mo logie) MEDAS- Gutachten mit EFL des C.___ vom 1
- Dezember 2011 stellten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/23): - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - Muskuläre Dysbalance - Rezidivierende depressive Stö r ung , gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F 33 . 21 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fol gende Diagnosen fest ( Urk. 7/114/23) : - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [ BWS ] und Lendenwirbelsäule [ LWS ] ; linkskonvexe BWS-, rechtskon vexe LWS-Skoliose ) - Spreizfüsse beidseits - Adipositas - Status nach Schleudertrauma ohne neurologische Ausfälle 2003 - Status nach iatrogener Läsion des Nervus femoralis rechts, aktuell ohne re siduelle Lähmung - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie seit 2007 - H y s terektomie bei Uterusmyomatosus im Juli 2007 - Quadrizepsparese in Folge von femoralis Druckneuropathie rechts - Varikosis - Karpaltunnelsyndrom beidseits 2004 - 2 x Nasenseptumkorrektur im Jahre 2000 Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allg emeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand . Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sie psychomotorisch etwas verlangsamt gewirkt. In der Gesichtsmimik seien depres sive Stigmatas vorhanden. Das ganze Gespräch habe sich um die Schmer zen gedreht, was mit einer somatoformen Schmerzstörung vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich schwach und müde. Die Grundstimmung sei neg ativorientiert und der Lebensan t r ieb sei ebenso w ie die Libido etwas vermin dert ( Urk. 8/114/50) . Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur Regression und zum sozialen Rückzug, verbunden mit Einsamkeitsgefühlen. Ferner sei sie affektiv labil und habe während des Gesprächs wiederholt geweint. Histrioni sche Züge seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals erho ben , um Schmerz entlastende Positionen zu finden. Störungen der Wahrneh mung oder des Denkinhalts seien nicht feststellbar. Die kognitiven Fähigkeiten, Konzentration, Aufmerksamkeit, das Gedächtnis sowie Verstehen seien etwas verlangsamt, ansonsten indes ohne Besonderheiten. Der Autounfall im Jahre 2003 und insbesondere der Gebärmuttereingriff h ätt e n die psycho-physische Integrität der Beschwerdeführerin unterminiert. Diese Tatsachen hätten eine depressive Störung mit Ängstlichkeit und eine somatoforme Schmerzstörung begünstigt. Seit dem Gutachten des A.___ habe sich der psychische Zustand etwas verschlimmert ( Urk. 8/114/51). Relevant seien die wichtigen somatofor men Schmerzsymptome, der soziale Rückzug und die Abwesenheit von der Arbeitswelt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit
- Oktober 2011 zu 50 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt ( Urk. 8/114/52 ). Anlässlich der rheumatologischen Expertise habe die übergewichtige Beschwer deführer in insgesamt verlangsamt gewirkt. Die HWS sei passiv zu 1/5 in der Flexion eingeschränkt. Die übrigen Bewegungen seien endständig schmerzhaft. Im Stehen führe die Beschwerdeführerin praktisch keine Flexion durch, was die BWS und LWS-Flexion erheblich eingeschränkt erscheinen lasse. Die passive Extension der BWS sei zu 1/3 eingeschränkt. Die Beschwerdeführeri n habe in allen Bewegungsrichtu n g e n endständige Schmerzen in der LWS angegeben. Die Gelenk e der oberen Extremitäten seien unauffällig. Die Kniegele nke würden beidseits in einer V a l gus -Fehlstellung stehen. Bei der passiven Beweglichkeit zeige sich ein femoropatelläres Reiben beiseits . Die Sprun ggelenke würden rechts eine star ke Schmerzhaftigkeit mit Druckschmerz an der Ansatzstelle der Achillessehne rechts ohne Reiben und am Ansatz der Plantarfaszie recht s im Kalkaneus zeigen . 13 von 18 Fibromyalgiepunkte n seien positiv . Die muskuläre Dekonditionierung könne sicher mittels eines regelmässigen Muskeltrainings zunehmend korrigiert werden. Aus rheumatol o gischer Sicht sei die B e schwer defüh r erin in einer – näher umschriebenen - gesundheitsangepa ssten Tätigkeit während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden seit dem 1
- Dezember 2009 (Gutachten des A.___ ) zu 100 % arbeitsfähig. In ihrer angestammten Tätig keit als Raumpflegerin sei sie während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden am Tag arbeitsfähig, jedoch mit einer 20%igen Lei stungseinbusse zufolge des chroni schen Fibromyalgie -bedingten Schmerz syndroms ( Urk. 7/114/26 , Urk. 7/114/43ff. ) . Neurologisch bestehe eine allseits schmerzhafte Nackenbeweglichkeit ohne Einschränkungen. Bei der Hirnnervenuntersuchung sei ein e le i c hte Sensibilitäts verminderung im Gesicht rechtsseitig aufgefallen. Im Bereich der oberen Extre mitäten seien die Befunde bis auf eine leichte Berührungs- und Schmerzemp findlichkeitsminderung am rechten Arm unauffällig. Auch im Bereich des Rumpfes habe die Beschwerdeführerin eine abgeschwächte Berührungsempfind lichkeit rechtsseitig angegeben. An den unter en Extremitäten sei keine Mus k e latrophie fest stell bar. Der Muskeltonus sei normal. Die grobe Kraft in allen Muskelgruppen sei erhalten. Am rechten Bein gebe es ein leichtes Nachgeben bei der Hüftbeugung, was indes nicht regelmässig reproduzierbar sei. Der Posi tionsversuch werde gehalten und der Knie - Hackenver s u ch sei beidseits sicher. Auch im Bereich der unteren Extremitäten sei die Schmerz- und Berührungs empfindlichkeit rechts leicht eingeschränkt. Die elektomyographische Untersu chung des rechten Muskulus rectus femoris sei normal, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung ( Urk. 7/114/27 ) . Die infolge des Autounfalls im Jahre 2003 beklagten Nackenschmerzen sei en nie mit objektiven neurologischen Ausfällen verbunden gewesen und auch jetzt liessen sich keine neurologischen Ausfälle an den ob eren Extremitäten finden. Es handle sich um ein Zervikal syndrom ohne neurologische Befunde. Sodann sei trotz des am Anfang schwe ren Befundes die Entwicklung der Parese am rechten Bein nach der Hys ter ekto mie erfreulich verlaufen. Zurzeit liessen sich hier keine sicheren residuellen Befunde finden. Insbesondere sei auch der Patellarreflex gut auslösbar, was ein sicheres Zeichen für eine gute Erholung des Nerves darstelle. Die Beschwerde führerin habe vor allem diffuse Schmerzen am rechten Bein beschrieben, die zum Teil auch durch Druck lokal auslösbar, aber nicht mit einer neurologischen Störung erklärbar seien. Insgesamt könne man also sagen, dass zurzeit keine neurologischen Ausfälle objektivierbar seien und die von der Beschwerdeführe rin beschriebene Symptomatik nicht mit einer neurologischen organischen Pathologie zu erklären sei ( Urk. 7/114/33). Infolge einer schweren Lä hmung ( Urk. 8/114/34 ) respektive iatrogene n Schädigung ( Urk. 7/114/27 ) des Nervus Femoralis habe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 2
- Juli 2007 bis mög licherweise Anfang 2009 bestanden. Seit März 2010 sei die Beschwerdeführerin indes aus neurologischer Sicht sicher zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/114/28 , Urk. 7/114/33, Urk. 7/114/ 3 4 ). Der pneumologische Status habe eine Sauerstoffsättigung von 97 % ergeben. Der Thorax sei unauffällig in der Auskultation und Perkussion. Die komplette Lungenfunktion zeige weder Restriktion noch Obstruktion; es könne keine Dif fusionsstörung nachgewiesen werden. Eine latente bronchiale Überreagibilität sei wahrscheinlich. Das f raktionierte exhalierte Stickstoffmonoxid ( FeN0 ) in den Atemwegen sei bei 34 „ parts per billion “ ( PPB ) leicht erhöht. Aus pneumologi scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Im Übrigen bestehe lediglich für Arbeiten mit Rauch-, Gas- und Staubexposition sowie mit Exposition gegenüber Reizsubstanzen ein Vorbehalt ( Urk. 7/114/27 , Urk. 7/114/55f. ). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theore tisch in ihrem angestammten Beruf zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/114 /28) . Vom
- Juli 2007 bis etwa Januar 2009 sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit progredient angestiegen, bis im September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Eine Ver schlimmerung der psychiatrischen Pathologie habe eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 (demgegenüber gemäss psychiatrischem Teilgutachten: ab
- Oktober 201 1 , Urk. 8/114/52) bewirkt. In einer gesund heitsadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % ein setzbar, wobei die Arbeits fähigkeit in einer – näher umschriebenen – jeweils leidensangepassten Verweistätigkeit aus rein pneumologischer , neurologischer respektive rheumatol o gischer Sicht 100 % betrage (Urk. 7/114/29f.) . Im Rahmen des Einwandverfahrens führten die MEDAS-Gutachter a uf e ntspre chendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/119) mit Schreiben vom 1
- Mai 2012 ergänzend aus, es sei seit der interdisz iplinären Begutachtung durch d as A.___ im Jahre 2009 zu einer diskreten Verschlechterung des Gesund heitszustandes gekommen. Sie seien indes davon überzeugt, dass die Beschwer deführerin genügend Ressourcen habe, um eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich zu machen. Kognitiv seien ihre Fähigkeiten weitgehend erhalten. Während des Gesprächs sei es möglich gewesen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen, was die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin untermauere. In diesem Bereich seien indes einige Defizite vorhanden, jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, sich selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Dies auch in ihr unbekannte Regionen wie das Tessin. Dies zeige vorhandene Ressourcen. Obwohl die Grundstimmung reduziert sei, sei es noch nicht zu vollständige m Antriebsverlust und Passivität gekommen. Trotz der vorhandenen psychosomatischen Beschwerden sei noch ein deutlicher Bewe gungsradius möglich. Die psychosomatische Pathologie sei führend, gepaart mit einer Depression, die zu einer regressiven Neigung führe ( Urk. 8 /120).
- 5.1 Das MEDAS- Gutachten vom 1
- Dezember 20 11 ( Urk. 8/114 ) basiert auf eige nen umfassenden Untersuchungen – insbesondere unter Einschluss der von den Gutachtern des A.___ angeregten neurologischen , insbesondere elektrophysiolo gischen Abklärung - und wurde in Kenn tnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden er stellt. Im Einzelnen haben die MEDAS- Gutachter die medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar dar gelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellt . Weiter korrelieren die von ihnen im Rahmen der e lekt r omyographische n Untersuchung vom 2
- September 2011 erhobenen N ormal befunde hinsichtlich des Muskulus rectus femoris , ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung ( Urk. 8/114/27, Urk. 8/114/33) , mit den unauffälligen Befund en , ohne Hinweise auf neurogene Schädigung en , namentlich Femoralisläsion respektive Ischia dicusläsion , anlässlich der am D.___ vorge nommenen Elektromyographie vom
- November 2010 ( Urk. 8/113/25f.) sowie Elektroneurographie vom 1
- November 2010 ( Urk. 8/113/27) . Ebenso kamen die MEDAS-Gutachter übereinstimmend mit den Fachärzten des D.___ zum Schluss, die Ursache des chronischen Schulternackenschmerzes mit Ausstrahlung über beide Schultern und in beide Hände seit dem Auffahrunfall im Jahre 2003 liesse sich neurologisch nicht zuordnen ( Urk. 8/114/33, Urk. 8/109/14ff. = Urk. 8/113/16ff. ). Im Übrigen stimmt das MEDAS-Gutachten h insichtlich der Diagnosestellung im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik sowohl mit dem A.___ - Gutachten vom 1
- Dezember 2009 ( Urk. 8/79/19) als auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/72/2, Urk. 8/96/1 , Urk. 8/97/6 ) und des Oberarztes der Höhenklinik E.___ (Austrittsbericht vom 2
- April 2008, Urk. 8/70) im Wesentlichen überein . Zusammenfassend erfüllt d as MEDAS- Gutachten hinsichtlich der relevanten Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. 5.2 Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 6. Dezember 2005 aus. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 einer Hysterektomie unterzog, in deren Folge sie eine postoperative Nervus - femoralis -Parese rechts beklagte, und in psychischer Hinsicht neu eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und unbestritten, dass sich im Rahm en ein ge hende r und umfassende r Abklärungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde für die beklagte n Schmerzen sowie De fizite im Bereich der unteren rechten Extremitäten finden liessen . Gaben die Gutachter des A.___ ihre Schlussfolgerungen zumindest sinngemäss noch unter Vorbehalt einer abschlies senden neurologischen Abklärung ab, erging das MEDAS- Gutachten unter Einschluss einer ne urophysiologischen Untersuchung, welche Normalbe funde zeitigte (E. 4.2) . Entsprechend ist die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung zwar mit dem Amerikane rstock ins Wartezimmer gegan gen. Demgegenüber vermochte sie sich währ end der Untersuchung ohne Stock, wenn auch mit leicht hinkendem Gangbild , frei zu bewegen (Urk. 8/144/21). B ereits im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2008 wies Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie , bei Status nach Femoralis -Parese nach Hysterektomie vollständige Normalbefunde aus ( Urk. 8/65 /2 ). Im Konsiliarbericht vom 20. März 2008 berichtete Dr. F.___ von einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei ohne Stöcke gut gehfähig . Ausserdem habe sie ohne Probleme zehn Mal aus der Hocke aufstehen können ( Urk. 8/66/7 ). Sodann hielten die beurteilenden Fach ärzte des D.___ im Konsiliarbericht vom 7. Dezember 2010 ( Urk. 8/109/14 f f . = Urk. 8/113/16ff. ) fest , die Neuro- und Elekt r o myo graphie habe keine Läsion des Nervus femoralis rechts nachweisbar gemacht (vgl. auch undatierte Bericht e betreffend Neurologische Diagnostik, Urk. 8/113/25f., Urk. 8/113/27) . Ebenso wenig habe sich der Verdacht auf eine Läsion des Plexus lumbosacralis ( vgl. Konsiliarberichte vom 1
- Septemer 2010 und 1
- November 2010 , Urk. 8/ 109/19 = Urk. 8/113/35 , Urk. 8/109/22 = Urk. 8/113/31 ) bestätige n lassen. Das Hemisyndrom rechts sei am ehesten Aus druck einer dys f un ktionellen Schmerzverarbeitung im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit ( Urk. 8/109/16f f . = Urk. 8/113/18f f . ). Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1
- März 2011 bestätigen die beurteilenden Fach ärzte des Zentrums für Schmerzmedizin erneut , dass das sensible Hemisyndrom rechts neurologisch nicht zuordenbar und am ehesten dysfunktional im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu verstehen sei ( Urk. 8/109/2) . Vor diesem Hintergrund kann der Feststellung der M EDAS-Gutachter , wonach infolge der schweren iatrogene n Schädigung ( Urk. 8/114/28) respektive Lähmung ( Urk. 8/114/34) des Nervus Femoralis eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 2
- Juli 2007 bis möglicherweise An fang 2009 bestanden habe , keine Folge geleistet werden. Insbesondere vermag die blosse Möglichkeit einer einge schränk ten Arbeitsfähigkeit nicht vor dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stand zuhalten . Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen , dass seit dem rentenabweisenden Entscheid vom
- Dezem ber 2005 aus somati scher Sicht eine längerdauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorlag respektive eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist .
- 4 In psychiatrischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1
- Dezember 2011 von (1) einer rezidivierenden de pressive n St örung (ICD-10 F33.21 ) und (2) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus ( Urk. 8/114/23, Urk. 8/114/52) . Auch diesbe züglich ist keine rentenrelevante Verschlechterung seit Dezember 2005 ausge wiesen. 5.4. 1 Zunächst stellt e ine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauer haft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1
- November 2014 E. 4.2). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD 10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom
- April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depres siven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom
- März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). Entsprechend hielt der beurteilende Facharzt des A.___ in seinem psy chiatrischen Teilgutachten fest, eine verbesserte Medikation liesse eine Verbes serung der psychis chen Symptomatik erwarten . Zusätzlich dürfe die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu einer deutlichen Verbesserung der psychischen Ver fassung führen, indem die Beschwerdeführerin dadurch soziale Kontakte, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und eine regelmässige Tagesstruktur erfah ren würde ( Urk. 7/79/13 , E. 4.1 ). Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachte r erweist sich damit unter juristischen Gesichtspunkten als unbeachtlich. Ganz a bgesehen davon ist die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbe urteilung im MEDAS-Gutachten insoweit inkongruent , als dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits angegeben wird, es bestehe seit etwa Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit ( Urk. 8/114/28). Wohin gegen der psychiatrische Facharzt im psychiatrischen Teilg utachten festhielt, es bestehe seit dem
- Oktober 2011 eine 50%ige Arbeit sunfähigkeit ( Urk. 8/114/52). In beiden Fällen wird darüber hinaus nicht begründet und ist daher auch nic ht einsichtig, weshalb gerade im Januar 20 10 respektive Oktober 2011 eine Verschl echterung eingetreten sein soll . 5.4.2 Die seit dem 18. März 2010 beha ndelnde Dr. G.___ , Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1
- März 2010 , begründete dies e aber – ausserhalb ihres Fachgebiets – zunächst aus schliesslich mit der körperlichen Problematik, namentlich der eingeschränkte n Flexibilität wegen Schmerzen bei der Fussdrehung sowie den ständigen Schmerzen, die aus der Leiste ausstrahlen würden. Die Frage nach der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit müsse von Neurologen beantwortet werden ( Urk. 8/96/3). Im Widerspruch dazu gab Dr. G.___ an ande rer Stelle an, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit März 2010 sowohl in der bis herigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % ( Urk. 8/96/7) . In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2012 hielt Dr. G.___ schliesslich fest, die Depression mache eine 50%ige Einschränkung und die somatische Problematik noch weitere 50 % der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, deshalb habe sie ( Dr. G.___ ) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht voll arbeits unfähig ( Urk. 8/12 9). Indem den Bericht en von Dr. G.___ kaum aussage kräftige objektive Befunde und insbesondere keine einleuchtende Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb und inwiefern die psychiatrische Symptomatik (insbesondere die Depression) zu einer 50%igen Arbeits un fähigkeit führ t e und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en darüber hinaus Widersprüchlichkeit en auf weis en , kann die Einschätzung von Dr. G.___ nicht nachvollzogen und folglich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht als Entschei dungsgrundlage herangezogen werden. Darüber hinaus hat das Gericht der Erfa h rungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Auf die Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. H.___ , welche mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2
- August 2008 seit dem 2
- Juli 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attes tierte ( Urk. 8/72/2), kann im Übrigen schon deshalb nicht allein abgestellt wer den , weil sie keine psychiatrische Fachärztin und die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist ihrem Bericht keine objektive und nachvollziehbare Begründung für die attes tierte Arbeits un fähigkeit zu entnehmen. Vielmehr scheint sich Dr. H.___ hierfür im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stüt zen, welche angab, sie sei psychisch und physisch zu allem unfähig ( Urk. 8/72/8).
- 4 . 3 Sodann begründet die diagnostizierte Somatisierungsstörung respektive Fibro myalgie mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) als solche keine Inva lidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Vorliegend sind - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbar keit zu begründen vermöchten: Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor . Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2
- Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/201 3 vom
- Oktober 2014 E. 5.1.2) . Sodann konnte im Rahmen einge hender Untersuchungen kein organische r Befund für die beklagten Schmerzen sowie Defizite im Bereich der unteren rechtsseitigen Extremitäten festgestellt werden, womit keine objektivierbare körperliche Begleiterscheinung besteht. Insbesondere liegt – entgegen der Auffassung der MEDAS-Gutachter ( Urk. 8/114/51) – mit dem chronischen Schmerzsyndrom definitionsgemäss keine körperliche Komborbidität vor. Ausserdem sind mit den sogenannten Foersterkriterien allfällige Begleiterkrankung en sowie erschwerende Begleitum stände der Somatisierungsstörung zu prüfen , zu denen die Somatisierungsstö rung selbst evidenterweise nicht gehören kann. Auch ein eklatanter sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens ist zu verneinen. Gab doch die Beschwer deführerin namentlich an, dass sie nach dem Autounfall vermehrt bei der Tochter gewesen sei, die ihr viel geholfen habe ( Urk. 8/114/47). Ausserdem telefoniere sie regelmässigen mit den Angehörigen ( Urk. 8/114/20). Von einer regelmässigen und kon sequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die im Zeitpunkt der MEDAS- Begutachtung durchgeführte ambulante psy chiatrische Behandlung im monatlichen Rhythmus nicht die Rede sein. Ausser dem nahm die Beschwerdeführerin offenbar erst seit a nfang s 2011 an einer Schmerz bewältigungs gruppe im D.___ teil (Urk. 8/114/48) . Weiter war die antidepressive Medikation (Citalopram) im Rahmen der A.___ -Begutachtung im Blutspiegel nicht nachweisbar ( Urk. 8/79/12, Urk. 8/79/ 13). A nlässlich der MEDAS- Begutachtung ergab so dann der Serumspiegel keinen messbaren Analgetika-Konsum ( Oxycodone , Urk. 8/114/22) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zumut baren Behandlungs massnahmen von der Beschwerdeführerin nicht adäquat ausgeschöpft worden sind. Ausserdem führte die stationäre Rehabilitation in der Höhenklinik E.___ im August/September 2007 zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Austrittsbericht vom 2
- April 2008, Urk. 8/70), womit von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik respektive invalidisieren den Leidensresistenz offensichtlich nicht die Rede sein kann. Im Übrigen wird im MEDAS-Gutachten verschiedentlich auf histrionische Züge der Beschwerde führerin hingewiesen ( Urk. 8/114/21, Urk. 8/114/51 ). Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt. Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Be schwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht stets zuzumuten war und ist, ihre psychischen Leiden zu überwinden und eine r Erwerbstätigkeit nachzu gehen.
- Aufgrund der geschilderten Rechts- und Sachlage ist erstellt , dass sic h die Ar beits fähigkeit der Be schwerdeführerin in der Zeit zwischen Erge hen de s ren ten abweisenden Entscheids vom
- Dezember 2005 und dem Erlass der ange fochte nen Verfügung vom 1
- Juli 2013 weder in somatischer noch in psychiat rischer Hinsicht in invaliden versicherungs rechtlich relevanter We ise ver schlech tert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich . Die ange foch tene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend ab zuweisen. 7 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche-r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übri gen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 2. August 2013 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer deführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent gel tliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00675 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil
vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1.
Die 1958 geborene X.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982, 1984), war vom 2 5. Juli 2001 bis 2 9. Februar 2004 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Januar 2002 bis 3 1. März 2005 bei der Z.___ AG in Zürich als Raumpflegerin/ Reinigerin angestellt ( Urk. 8/12, Urk. 8 /7 ). Am 2 8. Mai 2003 zog sie sich bei einem Auffahrunfall ein Halswirbelsäul en-Beschleunigungs trauma zu ( Urk. 8/114/15 ). Am 1 9. Januar 2005 überwies die Schweizerische Unfallversicheru ngsanstalt (SUVA) der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber das von der Versicherten aus gefüllte Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", worin sie eine Rente beantragt e ( Urk. 8 /6/36 und Urk. 8 /6/37-44 ). Mit Verfügung vom 3 0. September 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren der Versicherten ausgehend vo n einem Invaliditätsgrad von 19 % ab ( Urk. 8/34) . Die gegen den negativen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/46) e rhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2006.00058 vom 2 8. Februar 2007 ab ( Urk. 8/59) . 1.2
Mit Datum vom 1 7. März 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bein- und Rückenprobleme erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/60). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 3 1. März 2008 [ Urk. 8/64]) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie bei der A.___ , B.___ , ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Orthopädie ) Gutachten, welches am 14. Dezember 2009 erstattet wurde ( Urk. 8/79/1-20). Am 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich im Rahmen ihrer Scha den minderungspflicht einer regelmässigen Behandlung mit Anti depressiva un ter ziehen müsse ( Urk. 8/82), und stellte ihr zeitgleich
die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Vorbescheid vom 8. Februar 2010 [ Urk. 8/84]). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 liess
die Versich erte
weitere medizinische Unterlagen ein reichen ( Urk. 8/ 93, Urk. 8/ 94) , womit sie ( sinnge mäss )
eine Erhöhung der mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 in Aussicht gestellten Viertelsr ente
beantragte . Die IV-Stelle eröffnete darau fhin (irrtümli cherweise vor Erlass einer Verfügung ) ein Revisi onsverfahren ( Urk. 8/95) ,
zog einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 8/98) bei und tätigte weitere medizinische Er hebungen ( Urk. 8/96, Urk. 8/97) . Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/103/3) stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2011 die Abweisung des Rentener hö hungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 8/104 ) und begründete dies damit, es sei man gels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszugehen . Im Nachgang des dagegen erho benen Einwandes vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/107)
tätigte die IV-Stelle we itere medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/109) und veranlasste
das poly disziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie /Pneumologie )
Gutachten
mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) durch die medizinische Abklärungs stelle
( MEDAS )
C.___ , vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 8/114 ;
mit ergänzenden Stellungnahmen vom 1 0. Mai 2012 und 3. September 2012 ,
Urk. 8/120,
Urk. 8/127). Nach Beizug eine r Stel lungnahme durch den
RAD (Urk. 8/136/4ff.) stellte die IV-Stelle der Vers icherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 ( Urk. 8/137 = Urk. 3/4) die Abweisung ihres Rentenbegehren s
mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht . Nach Einwand vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/140 = Urk. 3/5 ) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und verfügte am 1 0. Juli 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2 ) . 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin , vertreten durch Rechts an wä lt in
Katja Bleichenbacher , Soziale Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 2 . A ugust 2013 Beschwerde und be antragte, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juli 2008 zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 ). Ausserdem wies die Beschwer deführerin diverse Unterlagen ins Recht ( Urk. 3/4-6). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. September 2013 schloss die Be sc hwer degegnerin auf Abwei su ng der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16 . September 2013 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be stimm te Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung; ein ausge wie sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der medizinischen Aktenlage leide die Versicherte an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung , einem generalisierten Fibromyalgiesyndrom , einer mus kulären Dysbalance sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig. Versicherungsmedizinisch würde n diese Diagnosen zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bar e organische Grundlage gehören. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch könne ni cht von einer Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstieg s in den Arbeitsprozess gespro chen werden. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschaden s bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Anspruch au f aktive Arbeitsvermittlung bestehe sodann
nur bei gesundheitsbedingte r Einschränkung der Stellensuche. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei, sei hierfür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdef ührerin ist der Auffassung , es sei zu prüfen, ob die Viertelsrente
bei Vorliegen von sogenannt „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage“ zugesprochen werden
und deshalb aufgrund der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nunmehr eine Aufhebung gerechtfertigt sei. Es werde in der Hauptsache bestritten, dass sämt liche genannten Diagnosen, so die Depression, unter die sogenannten „ pathoge netisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage“
fielen und damit rechtsprechungsgemäss nicht IV-relevant seien . Bundesrat Didier Burkhalter habe in der Wintersession 2012 – vierzehnte Sit zung – vom 1 6. Dezember 2010 unter anderem ausdrücklich die Depression von den „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage“ ausgenommen ( Urk. 1 S. 6). Mit dieser liege eine psychische Störung mit Krankheitswert sowie eine psychische Komorbidität vor, welche verhindere, dass sie (die Beschwerdeführerin) die diagnostizierte Fibro myalgie und somatoforme Schmerzstörung und die damit verbundenen Einschrän kungen unter Willensanstrengung überwinden könne. Selbst der ergänzende Bericht der Gutachterstelle vom 3. September 2012 habe die Foersterkriterien als erfüllt betrachtet ( Urk. 1 S. 7). Zudem habe sich die IV Stelle in ihrem Vorbescheid vom 8. Februar 2010 auf das bidisziplinäre Gut achten A.___ vom 1 4. Dezember 2009 abgestützt, welches eine rezidivierende depressive mittelgradige Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert
und explizit eine somatoforme Schmerzstörung verneint habe. Bereits aus diesem Grund handle es sich nicht um ein Beschwerdebild, das unter die „ pathogene tisch-ätiolo gisch unklaren Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ zu subsumieren sei. Die IV-Stelle habe die Viertelsrente im Vorbe scheid vom 8. Februar 2010 im Wissen um die 2004 erfolgte Praxisä nderung des Bundesgerichts zugesprochen. Sie habe in ihrem Entscheid auch weder dar gelegt, dass sich der Gesundheitsz ustand aufgrund der bisherigen Arzt berichte seither wesentlich verbessert habe , noch dass sich seither in der Rechtsprechung oder im Gesetz irgendetwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, was vorliegend eine erneute Überprüfung zu rechtfertigen vermöchte. Streitig sei letztlich der Grad der Arbeitsfähigkeit. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund der diagnostizierte n Fibromyalgie und somatoforme n
Schmerz störung
nicht in der Lage, die bestehenden Einschränkungen willentlich zu überwinden. Sodann habe sie sich am 1 8. März 2008 für den Bezug einer Rente angemeldet. Gemäss Gutachten des C.___ vom 1 1. Dezember 2009 sei sie von Juli 2007 bis Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. D amit habe sie ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Rente ( Urk. 1 S. 8). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung datierend vom 1 7. März 2008 eingetreten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit zu prüfen, ob sich ihr Gesundhei tszustand seit de m ersten, gerichtlich bestätig ten rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 6. Dez ember 2005 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht. Hat doch die
Beschwerdegegnerin seit her bis zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Ju l i 2013 keine nach Massgabe von Art. 49 ATSG rechtskonform eröffnete, rechts mittelfähige Verfügung erlassen. Vielmehr wurde eine Viertelsrente lediglich mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 ( Urk. 8/84) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt und sodann mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2011 ( Urk. 8/104) bestätigt. Selbstredend vermag auch die Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse ( Urk. 7/85 , Urk. 7/91 ) eine rechtskonform eröffnete Verfügung nicht zu ersetzen . Bei dieser Rechts- und Sachlage war
die Be schwerdegegnerin
– entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - unge achtet der Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung berechtigt , auf die Vorbescheide vom 8. Februar 2010 respektive 1 0. Januar 2011 zurück zu kommen (vgl. Urteil vom 2 2. Januar 2008 9C_115/2007 E. 5). 4.
Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitier ten medizinischen Unterlagen bei den Akten. 4.1
Im Psychiatrischen/Orthopädischen Gutachten des A.___ vom 1 4. Dezember 2009 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ur. 7/79/19): - Status nach Halswirbelsäulen (HWS) – Distorsion 28.05.2003 - Postoperative Nervus
fe moralis -Parese recht s bei - Status nach abdomineller Hysterektomie 24.07.2007 - Status nach Uterus Myomatosus - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somat i schem Syndrom (ICD-10 F33.21)
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 1 7. Juni 2009 sei die Be schwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen . Subjektiv habe sie über Konzentrationsminderung, Aufmerksamkeitsdefizite und zuneh mende Vergesslichkeit berichtet. Die kognitive Begabung liege im Gespräch im Normbereich, grobkursorisch würden keine mnestischen Defizite bestehen. Der formale Gedankengang sei kohärent, ohne Hinweise auf Wahn, Sinnestäu schungen oder Ich -S törungen. Affektiv habe sich die Beschwerdeführerin depressiv herabgestimmt und labil gezeigt. Weiter seien Störungen der Vitalge fühle , ein Verlust des Selbstwertgefühls, allgemei n e
Anhedonie und Adynamie bei vorherrschender Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit feststellbar. Sodann bestehe ein zunehmender sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend resigniert und hoffnungslos und leide an Zu kunftssorgen und Zu kunftsängsten. Psychomotorisch sei sie eher antriebsarm bei berichteter innerer Unruhe und Nervosität, insbesondere bei Schmerzexazerbation . Psychovegetativ habe die Beschwerdeführerin über Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Grübelzwang sowie schmerzbedingten Durchschlafstörungen berichtet . Daneben würden Angstäquivalente wie Schwindel, Schwitzen, Herzklopfen und Globus gefühl bestehen ( Urk. 7/79/12). Auffällig sei , dass die antidepressive Medikation im Blutspiegel nicht nachweisbar sei, wobei die Beschwerdeführerin bericht et habe, diese Medikation würde sie sehr müde machen ,
weshalb sie sie am Tag der Untersuchung nicht eingenommen habe. Allenfalls würden sich hier neue The rapieoptionen durch eine verbesserte Medikation ergeben, wovon sich grund sätzlich eine Verbesserung der psychischen Symptomatik erwarten liesse. Aus psychiatrischer Hinsicht bestehe derzeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Ver wertung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit dürfte die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich verbessern. Würde sie doch nur durch die Wie deraufnahme einer beruflichen Tätigkeit soziale Kontakte, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und eine regelm ässige Tagesstruktur erfahren ( Urk. 7/79/13).
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 1 8. Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin das Untersuchungszimmer mit verlangsamtem , rechts hin kendem Gangbild unter Verwendung einer Unterarmgehstütze betreten. Anläss lich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin barfuss rechtsseitig ein hin kendes Gangbild, ohne Zuhilfenahme einer Gehstütze , gezeigt. Das Entkleiden sei ihr unter Zuhilfenahme beider oberer Extremitäten problemlos gelungen. Es best ünden ein Schulter- und Beckeng e radstand sowie eine lotgerechte Wirbel säule mit betonter Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs und eine dezente Lendenwirbelsäule n -Hyperlordose. Bei Adipositas bestehe ein symmet rischer Weichteilmantel beider Beine. I nspektorisch bestehe hinsichtlich beider unteren Extremitäten keine wesentliche Achsenverschiebung valgischer oder va rischer Art ( Urk. 8/79/16) .
Die Beschwerdeführerin habe Sensibilitätsstörun gen der gesamten unteren Ext remität rechtsseitig angegeben, welche bei der körperlichen Untersuchung nicht auf ein Dermatom
habe eingegrenzt werden können. Der Zehenspitzenstand und –gang sowie der Hackenstand und Hacken gang seien beidseits möglich ( Urk. 8/79/17). Beide oberen Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich. Dasselbe gelte für die linke untere Extremität. Die rechte untere Extremität sei passiv frei beweglich. Aktiv verbleibe ein Streck defizi t im rechten Knie gegen Schwerk raft von 30°. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei symmetrisch . Die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Parästhesien und Schmerzen beider Arme sowie des rechten Beins und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien auf neurologischem sowie psychiat rischem Fachgebiet einzuschätzen . Aus orthopädischer Sichtweise sei die Be schwerdeführerin bei einem angepassten Arbeitsplatz vollschichtig arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit ergebe sich kein Grund für eine höherrangige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/79 /18).
Aus bi disziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkei t eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die psychiatrische Beurteilung ausschlaggebend sei. Aus orthopädischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Die Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte für alle Tätigkeiten . Aus orthopädi scher Sicht gebe es lediglich die Empfehlung für das Einlegen von vermehrten Sitzpausen ( Urk. 8/79/19 ). Die antidepressive Therapie bedürfe der Optimierung ( Urk. 8/79/20) . Z ur abschliessenden objektiven Einschätzung des in Frage ste henden neurologischen Defizites des Nervus
femoralis rechtsseitig regten die Gutachter schlies s lich eine neurologische Beurteilung unter Einschluss einer elektrophysiologischen Untersuchung an ( Urk. 8/79/18, Urk. 8/79/20). 4.2
Im polydisziplinäre n (Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie/Pneu mo logie) MEDAS- Gutachten mit EFL des C.___ vom 1 9. Dezember 2011 stellten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/23): - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - Muskuläre Dysbalance - Rezidivierende depressive Stö r ung , gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F 33 . 21 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fol gende Diagnosen fest ( Urk. 7/114/23) : - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [ BWS ] und Lendenwirbelsäule [ LWS ] ; linkskonvexe BWS-, rechtskon vexe LWS-Skoliose ) - Spreizfüsse beidseits - Adipositas - Status nach Schleudertrauma ohne neurologische Ausfälle 2003 - Status nach iatrogener Läsion des Nervus
femoralis rechts, aktuell ohne re siduelle Lähmung - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie seit 2007 - H y s terektomie bei Uterusmyomatosus im Juli 2007 - Quadrizepsparese in Folge von femoralis Druckneuropathie rechts - Varikosis - Karpaltunnelsyndrom beidseits 2004 - 2 x Nasenseptumkorrektur im Jahre 2000
Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allg emeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand . Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sie psychomotorisch etwas verlangsamt gewirkt. In der Gesichtsmimik seien depres sive Stigmatas vorhanden. Das ganze Gespräch habe sich um die Schmer zen gedreht, was mit einer somatoformen Schmerzstörung vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich schwach und müde. Die Grundstimmung sei neg ativorientiert und der Lebensan t r ieb sei ebenso w ie die Libido etwas vermin dert ( Urk. 8/114/50) . Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur Regression und zum sozialen Rückzug, verbunden mit Einsamkeitsgefühlen. Ferner sei sie affektiv labil und habe während des Gesprächs wiederholt geweint. Histrioni sche Züge seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals erho ben , um Schmerz entlastende Positionen zu finden. Störungen der Wahrneh mung oder des Denkinhalts seien nicht feststellbar. Die kognitiven Fähigkeiten, Konzentration, Aufmerksamkeit, das Gedächtnis sowie Verstehen seien etwas verlangsamt, ansonsten indes ohne Besonderheiten. Der Autounfall im Jahre 2003 und insbesondere der Gebärmuttereingriff h ätt e n die psycho-physische Integrität der Beschwerdeführerin unterminiert. Diese Tatsachen hätten eine depressive Störung mit Ängstlichkeit und eine somatoforme Schmerzstörung begünstigt. Seit dem Gutachten des A.___ habe sich der psychische Zustand etwas verschlimmert ( Urk. 8/114/51). Relevant seien die wichtigen somatofor men Schmerzsymptome, der soziale Rückzug und die Abwesenheit von der Arbeitswelt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit
1. Oktober 2011 zu 50 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt ( Urk. 8/114/52 ).
Anlässlich der rheumatologischen Expertise habe die übergewichtige Beschwer deführer in insgesamt verlangsamt gewirkt. Die HWS sei passiv zu 1/5 in der Flexion eingeschränkt. Die übrigen Bewegungen seien endständig schmerzhaft. Im Stehen führe die Beschwerdeführerin praktisch keine Flexion durch, was die BWS und LWS-Flexion erheblich eingeschränkt erscheinen lasse. Die passive Extension der BWS sei zu 1/3 eingeschränkt. Die Beschwerdeführeri n habe in allen Bewegungsrichtu n g e n endständige Schmerzen in der LWS angegeben. Die Gelenk e der oberen Extremitäten seien unauffällig. Die Kniegele nke würden beidseits in einer V a l gus -Fehlstellung stehen. Bei der passiven Beweglichkeit zeige sich ein femoropatelläres Reiben beiseits . Die Sprun ggelenke würden rechts eine star ke Schmerzhaftigkeit mit Druckschmerz an der Ansatzstelle der Achillessehne rechts ohne Reiben und am Ansatz der Plantarfaszie recht s
im Kalkaneus zeigen . 13 von 18 Fibromyalgiepunkte n seien positiv . Die muskuläre Dekonditionierung könne sicher mittels eines regelmässigen Muskeltrainings zunehmend korrigiert werden. Aus rheumatol o gischer Sicht sei die B e schwer defüh r erin in einer
– näher umschriebenen - gesundheitsangepa ssten Tätigkeit während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden seit dem 1 4. Dezember 2009 (Gutachten des A.___ ) zu 100 % arbeitsfähig. In ihrer angestammten Tätig keit als Raumpflegerin sei sie während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden am Tag arbeitsfähig, jedoch mit einer 20%igen Lei stungseinbusse zufolge des chroni schen Fibromyalgie -bedingten Schmerz syndroms ( Urk. 7/114/26 , Urk. 7/114/43ff. ) .
Neurologisch bestehe eine allseits schmerzhafte Nackenbeweglichkeit ohne Einschränkungen. Bei der Hirnnervenuntersuchung sei ein e le i c hte Sensibilitäts verminderung im Gesicht rechtsseitig aufgefallen. Im Bereich der oberen Extre mitäten seien die Befunde bis auf eine leichte Berührungs- und Schmerzemp findlichkeitsminderung am rechten Arm unauffällig. Auch im Bereich des Rumpfes habe die Beschwerdeführerin eine abgeschwächte Berührungsempfind lichkeit rechtsseitig angegeben. An den unter en Extremitäten sei keine Mus k e latrophie fest stell bar. Der Muskeltonus sei normal. Die grobe Kraft in allen Muskelgruppen sei erhalten. Am rechten Bein gebe es ein leichtes Nachgeben bei der Hüftbeugung, was indes nicht regelmässig reproduzierbar sei. Der Posi tionsversuch werde gehalten und der Knie - Hackenver s u ch sei beidseits sicher. Auch im Bereich der unteren Extremitäten sei die Schmerz-
und Berührungs empfindlichkeit rechts leicht eingeschränkt. Die elektomyographische Untersu chung des rechten Muskulus
rectus
femoris sei normal, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung
( Urk. 7/114/27 ) . Die infolge des Autounfalls im Jahre 2003 beklagten Nackenschmerzen sei en nie mit objektiven neurologischen Ausfällen verbunden gewesen und auch jetzt liessen sich keine neurologischen Ausfälle an den ob eren Extremitäten finden. Es handle sich um ein Zervikal syndrom ohne neurologische Befunde. Sodann sei trotz des am Anfang schwe ren Befundes die Entwicklung der Parese am rechten Bein nach der Hys ter ekto mie erfreulich verlaufen. Zurzeit liessen sich hier keine sicheren residuellen Befunde finden. Insbesondere sei auch der Patellarreflex gut auslösbar, was ein sicheres Zeichen für eine gute Erholung des Nerves darstelle. Die
Beschwerde führerin habe vor allem diffuse Schmerzen am rechten Bein beschrieben, die zum Teil auch durch Druck lokal auslösbar, aber nicht mit einer neurologischen Störung erklärbar seien. Insgesamt könne man also sagen, dass zurzeit keine neurologischen Ausfälle objektivierbar seien und die von der Beschwerdeführe rin beschriebene Symptomatik nicht mit einer neurologischen organischen Pathologie zu erklären sei ( Urk. 7/114/33). Infolge einer schweren Lä hmung
( Urk. 8/114/34 ) respektive iatrogene n Schädigung ( Urk. 7/114/27 ) des Nervus
Femoralis
habe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 2 4. Juli 2007 bis mög licherweise Anfang 2009 bestanden. Seit März 2010 sei die Beschwerdeführerin indes aus neurologischer Sicht sicher zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/114/28 , Urk. 7/114/33, Urk. 7/114/ 3 4 ).
Der pneumologische Status habe eine Sauerstoffsättigung von 97 % ergeben. Der Thorax sei unauffällig in der Auskultation und Perkussion. Die komplette Lungenfunktion zeige weder Restriktion noch Obstruktion; es könne keine Dif fusionsstörung nachgewiesen werden. Eine latente bronchiale Überreagibilität sei wahrscheinlich. Das f raktionierte exhalierte Stickstoffmonoxid ( FeN0 ) in den Atemwegen sei bei 34 „ parts per billion “
( PPB ) leicht erhöht. Aus pneumologi scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Im Übrigen bestehe lediglich für Arbeiten
mit Rauch-, Gas- und Staubexposition sowie mit Exposition gegenüber Reizsubstanzen ein Vorbehalt ( Urk. 7/114/27 , Urk. 7/114/55f. ).
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theore tisch in ihrem angestammten Beruf zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/114 /28) .
Vom 27. Juli 2007 bis etwa Januar 2009 sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit progredient angestiegen, bis im September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Eine Ver schlimmerung der psychiatrischen Pathologie habe eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 (demgegenüber gemäss psychiatrischem Teilgutachten: ab 1. Oktober 201 1 , Urk. 8/114/52) bewirkt. In einer gesund heitsadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % ein setzbar, wobei die Arbeits fähigkeit in einer – näher umschriebenen – jeweils leidensangepassten Verweistätigkeit aus rein pneumologischer , neurologischer respektive
rheumatol o gischer Sicht 100 % betrage (Urk. 7/114/29f.) .
Im Rahmen des Einwandverfahrens führten die MEDAS-Gutachter a uf e ntspre chendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/119) mit Schreiben vom 1 0. Mai 2012 ergänzend aus, es sei seit der interdisz iplinären Begutachtung durch d as
A.___ im Jahre 2009 zu einer diskreten Verschlechterung des Gesund heitszustandes gekommen. Sie seien indes davon überzeugt, dass die Beschwer deführerin genügend Ressourcen habe, um eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich zu machen. Kognitiv seien ihre Fähigkeiten weitgehend erhalten. Während des Gesprächs sei es möglich gewesen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen, was die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin untermauere. In diesem Bereich seien indes einige Defizite vorhanden, jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, sich selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Dies auch in ihr unbekannte Regionen wie das Tessin. Dies zeige vorhandene Ressourcen. Obwohl die Grundstimmung reduziert sei, sei es noch nicht zu vollständige m Antriebsverlust und Passivität gekommen. Trotz der vorhandenen psychosomatischen Beschwerden sei noch ein deutlicher Bewe gungsradius möglich. Die psychosomatische Pathologie sei führend, gepaart mit einer Depression, die zu einer regressiven Neigung führe ( Urk. 8 /120). 5.
5.1
Das MEDAS- Gutachten vom 1 9. Dezember 20 11 ( Urk. 8/114 ) basiert auf eige nen umfassenden Untersuchungen – insbesondere unter Einschluss der von den Gutachtern des A.___ angeregten neurologischen , insbesondere elektrophysiolo gischen
Abklärung
- und wurde in Kenn tnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden er stellt. Im Einzelnen haben die MEDAS- Gutachter die medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar dar gelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellt . Weiter korrelieren die von ihnen im Rahmen der e lekt r omyographische n Untersuchung vom 2 0. September 2011 erhobenen
N ormal befunde hinsichtlich des Muskulus
rectus
femoris , ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung ( Urk. 8/114/27, Urk. 8/114/33) ,
mit den unauffälligen Befund en , ohne Hinweise auf neurogene Schädigung en , namentlich Femoralisläsion respektive Ischia dicusläsion , anlässlich der
am D.___
vorge nommenen Elektromyographie
vom
5. November 2010 ( Urk. 8/113/25f.)
sowie Elektroneurographie vom 1 0. November 2010 ( Urk. 8/113/27) . Ebenso kamen die MEDAS-Gutachter übereinstimmend mit den Fachärzten des D.___ zum Schluss, die Ursache des chronischen Schulternackenschmerzes mit Ausstrahlung über beide Schultern und in beide Hände seit dem Auffahrunfall im Jahre 2003 liesse sich neurologisch nicht zuordnen
( Urk. 8/114/33, Urk. 8/109/14ff. = Urk. 8/113/16ff. ). Im Übrigen stimmt das MEDAS-Gutachten h insichtlich der Diagnosestellung im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik sowohl mit dem A.___ - Gutachten vom 1 4. Dezember 2009 ( Urk. 8/79/19) als auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/72/2, Urk. 8/96/1 , Urk. 8/97/6 ) und des Oberarztes der Höhenklinik E.___ (Austrittsbericht vom 2 5. April 2008, Urk. 8/70)
im Wesentlichen überein .
Zusammenfassend erfüllt d as MEDAS- Gutachten hinsichtlich der relevanten Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. 5.2
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 6. Dezember 2005 aus. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 einer Hysterektomie unterzog, in deren Folge sie eine postoperative Nervus - femoralis -Parese rechts beklagte, und in psychischer Hinsicht neu eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5.3
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und unbestritten, dass sich im Rahm en ein ge hende r und umfassende r
Abklärungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde für die beklagte n
Schmerzen sowie De fizite im Bereich der unteren rechten Extremitäten finden liessen . Gaben die Gutachter des A.___ ihre Schlussfolgerungen zumindest sinngemäss noch unter Vorbehalt
einer abschlies senden neurologischen Abklärung ab, erging das MEDAS- Gutachten unter Einschluss einer ne urophysiologischen Untersuchung, welche Normalbe funde
zeitigte (E. 4.2) .
Entsprechend
ist die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung zwar mit dem Amerikane rstock ins Wartezimmer gegan gen. Demgegenüber vermochte sie sich währ end der Untersuchung ohne Stock, wenn auch mit leicht hinkendem Gangbild , frei zu bewegen (Urk. 8/144/21). B ereits im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28.
April 2008 wies
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie , bei Status nach Femoralis -Parese nach Hysterektomie vollständige Normalbefunde aus ( Urk. 8/65 /2 ). Im Konsiliarbericht vom 20. März 2008 berichtete
Dr. F.___
von einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei ohne Stöcke gut gehfähig . Ausserdem habe sie ohne Probleme zehn Mal aus der Hocke aufstehen können ( Urk. 8/66/7 ). Sodann
hielten
die beurteilenden Fach ärzte des D.___
im Konsiliarbericht vom 7. Dezember 2010 ( Urk. 8/109/14 f f . = Urk. 8/113/16ff. ) fest , die Neuro- und Elekt r o myo graphie habe keine Läsion des Nervus
femoralis
rechts nachweisbar gemacht (vgl. auch undatierte Bericht e betreffend Neurologische Diagnostik, Urk. 8/113/25f., Urk. 8/113/27) . Ebenso wenig habe sich der Verdacht auf eine Läsion des Plexus lumbosacralis ( vgl. Konsiliarberichte vom 1 6. Septemer
2010 und 1 2. November 2010 , Urk. 8/ 109/19 = Urk. 8/113/35 , Urk. 8/109/22 = Urk. 8/113/31 ) bestätige n lassen. Das Hemisyndrom rechts sei am ehesten Aus druck einer dys f un ktionellen Schmerzverarbeitung im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit ( Urk. 8/109/16f f . = Urk. 8/113/18f f . ). Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 6. März 2011 bestätigen die beurteilenden Fach ärzte des Zentrums für Schmerzmedizin erneut ,
dass das sensible
Hemisyndrom rechts neurologisch nicht zuordenbar und am ehesten dysfunktional im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu verstehen sei ( Urk. 8/109/2) .
Vor diesem Hintergrund kann der Feststellung
der
M EDAS-Gutachter , wonach infolge der schweren iatrogene n Schädigung ( Urk. 8/114/28) respektive Lähmung ( Urk. 8/114/34) des Nervus
Femoralis eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 2 4. Juli 2007 bis möglicherweise An fang 2009 bestanden
habe , keine Folge geleistet werden. Insbesondere vermag die blosse
Möglichkeit einer einge schränk ten Arbeitsfähigkeit nicht vor dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stand zuhalten .
Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen , dass
seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 6. Dezem ber 2005 aus somati scher Sicht eine längerdauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorlag respektive
eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist . 5. 4
In psychiatrischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1 9. Dezember 2011 von (1) einer
rezidivierenden de pressive n St örung (ICD-10 F33.21 ) und (2) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus ( Urk. 8/114/23,
Urk. 8/114/52) . Auch diesbe züglich ist keine rentenrelevante Verschlechterung seit Dezember 2005 ausge wiesen. 5.4. 1
Zunächst stellt e ine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauer haft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2).
Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD 10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depres siven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). Entsprechend hielt der beurteilende Facharzt des A.___
in seinem psy chiatrischen Teilgutachten fest, eine verbesserte Medikation liesse eine Verbes serung der psychis chen Symptomatik erwarten .
Zusätzlich
dürfe die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
zu einer deutlichen Verbesserung der psychischen Ver fassung führen, indem die Beschwerdeführerin dadurch soziale Kontakte, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und eine regelmässige Tagesstruktur erfah ren würde ( Urk. 7/79/13 , E. 4.1 ).
Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachte r erweist sich damit unter juristischen Gesichtspunkten als unbeachtlich. Ganz a bgesehen davon
ist die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbe urteilung im MEDAS-Gutachten
insoweit inkongruent , als dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits angegeben wird, es bestehe seit etwa Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für jegliche Tätigkeit ( Urk. 8/114/28). Wohin gegen der psychiatrische Facharzt im psychiatrischen Teilg utachten festhielt, es bestehe seit dem 1. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeit sunfähigkeit ( Urk. 8/114/52). In beiden Fällen wird darüber hinaus nicht begründet und ist daher
auch nic ht einsichtig, weshalb gerade im Januar 20 10 respektive Oktober 2011 eine Verschl echterung eingetreten sein soll . 5.4.2
Die seit dem 18. März 2010 beha ndelnde Dr. G.___ , Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit zwar
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. März 2010 , begründete dies e
aber
– ausserhalb ihres Fachgebiets –
zunächst aus schliesslich mit der körperlichen Problematik, namentlich der eingeschränkte n Flexibilität wegen Schmerzen bei der Fussdrehung sowie den ständigen Schmerzen, die aus der Leiste ausstrahlen würden. Die Frage nach der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit müsse von Neurologen beantwortet werden ( Urk. 8/96/3). Im Widerspruch dazu gab Dr. G.___ an ande rer Stelle an, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit März 2010 sowohl in der bis herigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % ( Urk. 8/96/7) . In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten
vom 25. Mai 2012 hielt Dr. G.___ schliesslich fest, die Depression mache eine 50%ige Einschränkung und die somatische Problematik noch weitere 50 % der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, deshalb habe sie ( Dr. G.___ ) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht voll arbeits unfähig ( Urk. 8/12 9). Indem
den Bericht en
von Dr. G.___
kaum aussage kräftige objektive Befunde und insbesondere
keine einleuchtende Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb und inwiefern die psychiatrische Symptomatik (insbesondere die Depression) zu einer 50%igen Arbeits un fähigkeit führ t e und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en darüber hinaus Widersprüchlichkeit en
auf weis en , kann
die
Einschätzung
von Dr. G.___
nicht nachvollzogen und
folglich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht als Entschei dungsgrundlage
herangezogen werden.
Darüber hinaus hat das Gericht der Erfa h rungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Auf die Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. H.___ , welche mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2008 seit dem 2 3. Juli 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attes tierte ( Urk. 8/72/2), kann im Übrigen schon deshalb nicht allein abgestellt wer den , weil sie keine psychiatrische Fachärztin und die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist ihrem Bericht keine objektive und nachvollziehbare Begründung für die attes tierte Arbeits un fähigkeit zu entnehmen. Vielmehr scheint sich Dr. H.___ hierfür im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stüt zen, welche angab, sie sei psychisch und physisch zu allem unfähig ( Urk. 8/72/8). 5. 4 . 3
Sodann begründet die diagnostizierte Somatisierungsstörung
respektive Fibro myalgie
mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) als solche keine Inva lidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind
- entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbar keit zu begründen vermöchten: Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor .
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/201 3 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2) .
Sodann konnte im Rahmen einge hender Untersuchungen kein organische r
Befund für die beklagten Schmerzen sowie Defizite im Bereich der unteren rechtsseitigen Extremitäten festgestellt werden, womit keine objektivierbare körperliche Begleiterscheinung besteht. Insbesondere liegt
– entgegen der Auffassung der MEDAS-Gutachter
( Urk. 8/114/51) – mit dem chronischen Schmerzsyndrom definitionsgemäss keine körperliche Komborbidität vor. Ausserdem sind mit den sogenannten Foersterkriterien allfällige Begleiterkrankung en sowie erschwerende Begleitum stände der
Somatisierungsstörung
zu prüfen , zu denen die Somatisierungsstö rung selbst evidenterweise nicht gehören kann. Auch ein eklatanter sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens ist zu verneinen. Gab doch die Beschwer deführerin namentlich an, dass sie nach dem Autounfall vermehrt bei der Tochter gewesen sei, die ihr viel geholfen habe ( Urk. 8/114/47). Ausserdem telefoniere sie regelmässigen mit den Angehörigen ( Urk. 8/114/20). Von einer regelmässigen und kon sequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die im Zeitpunkt der MEDAS- Begutachtung durchgeführte ambulante psy chiatrische Behandlung im monatlichen Rhythmus nicht die Rede sein. Ausser dem nahm die Beschwerdeführerin offenbar erst seit a nfang s 2011 an einer
Schmerz bewältigungs gruppe im D.___
teil
(Urk. 8/114/48) . Weiter war die antidepressive Medikation (Citalopram) im Rahmen der A.___ -Begutachtung im Blutspiegel nicht nachweisbar ( Urk. 8/79/12, Urk. 8/79/ 13). A nlässlich der MEDAS- Begutachtung ergab so dann der Serumspiegel keinen messbaren Analgetika-Konsum ( Oxycodone , Urk. 8/114/22) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zumut baren Behandlungs massnahmen von der Beschwerdeführerin nicht adäquat ausgeschöpft worden sind. Ausserdem führte die stationäre Rehabilitation in der Höhenklinik E.___ im August/September 2007 zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Austrittsbericht vom 2 5. April 2008, Urk. 8/70), womit von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik respektive invalidisieren den Leidensresistenz offensichtlich nicht die Rede sein kann. Im Übrigen
wird im MEDAS-Gutachten verschiedentlich auf
histrionische Züge der Beschwerde führerin hingewiesen ( Urk. 8/114/21, Urk. 8/114/51 ). Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Be schwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht stets zuzumuten war und ist, ihre psychischen Leiden zu überwinden und eine r Erwerbstätigkeit nachzu gehen.
6.
Aufgrund der geschilderten Rechts- und Sachlage ist
erstellt , dass sic h die
Ar beits fähigkeit der Be schwerdeführerin in der Zeit zwischen Erge hen de s
ren ten abweisenden
Entscheids vom 6. Dezember 2005 und dem Erlass der ange fochte nen Verfügung vom 1 0. Juli 2013
weder in somatischer noch in psychiat rischer Hinsicht in invaliden versicherungs rechtlich relevanter We ise ver schlech tert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich . Die ange foch tene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend ab zuweisen.
7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche-r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.
Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Da auch die übri gen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 2. August 2013 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer deführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent gel tliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger