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IV.2016.00351

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung rechtens; Gewährung unentgeltliche Prozessführung

Zürich SozVersG · 2017-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1958 geborene X.___ , Mutter dreier 1981, 1982 und 1984 ge bore ner

Kin der , war zuletzt bis Ende März 2005 als Raumpflegerin/Reinigerin tä tig ( Urk. 7/7, Urk. 7/12 , vgl. auch IK-Auszug vom 2 0. August

2014, Urk. 7/146 ). Aufgrund der anfangs 2005 eingegangen en Anmeldung ( Urk.

7/2) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 3 0. September 2005 ab (Urk. 7 /34). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/54/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2006.00058 vom 28. Februar 2007 ab (Urk. 7 /59). 1.2

Aufgrund der im März 2008 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7 /60) sowie nach medizinische n Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versichert en zunächst die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Vorbescheid vom 8. Februar 2010, Urk. 7 /84 ). In der Folge liess die Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 7 /93, Urk. 7 /94), womit sie (sinn gemäss) eine Erhöhung der in Aussicht gestellten Viertelsrente beantragte. Die IV-Stelle eröffnete daraufhin (irrtümlicherweise vor Erlass einer Verfü gung) ein Revisionsverfahren (Urk. 7 /95) und tätigte weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7 /98 , Urk. 7 /96, Urk. 7 /97 , Urk. 7 /103/3) . Mit Vorbescheid

vom 10. Januar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7 /104) und begründete dies damit, es sei mangels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszu gehen. Im Nachgang des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7 /107) veran lasste die IV-Stelle insbesondere das polydisziplinäre (Psychiat rie/Rheuma tologie/Neurologie/Pneumologie) Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) du rch die medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) Z.___ vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7 /114; mit ergänzenden Stellungnahmen vom 10. Mai

2012 und

3. S eptem ber 2012, Urk. 7/120, Urk. 7 /12 7). Gestützt da rauf

(vgl. Urk. 7 /136 /4 ff.) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren ( Urk. 7 /137, Urk. 7 /140) am 10. Juli 2013 die Abweisung des

Renten begehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 7/143) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /144/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00675 vom 1 2. März 2015 ab ( Urk. 7/147 ) . 1.3

Mit Datum vom 7. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis a uf „Schmerzen im rechten Bein, Abgeschlagenheit, Schlafstörungen, Schw e re gefühl im Körper, Schwindelgefühl, schwarz vor den Augen, Gleich ge wichts störungen, Angst, deswegen auf die Strasse zu gehen“ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/151). Zur Glaubhaftmachung ei ner wesentlichen Veränderung in ihren Verhältnissen gab di e Versicherte auf en t sprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2015, Urk. 7/154) weitere Beweismittel zu den Akten ( Urk. 7/155/1-23, Urk. 7/157). Nach Beizug einer intern en Stellungnahme ( Urk. 7/158/2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar

2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk . 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 7. März 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriften wechsel s sowie um

Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28 . April 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7 . Mai 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8 ). In der Folge machte die Beschwerdeführer weitere Eingaben ( Urk. 9, Urk. 10, Urk. 15/1-9, Urk. 17, Urk.

18) und

hielt

replicando

an den Anträgen in der Beschwerde vom 1 7. März 2016 fest (Urk. 14 S. 2 f. ). Am 1 3 . September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 20 ), was der Be schwerde füh re rin am 15 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BG E 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver wal tung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Viel mehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heb li chen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver wal tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsäch licher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge mach ten rechtserheblichen Sachumstandes we nigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemach ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 4

Die versicherte Person muss die massgeblich e Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuch ungsgrundsatz, wonach der Versiche rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist de r versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Bewe ismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor ke hren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkenn en sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht eintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Ver wal tung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der rich ter liche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässi gen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichtein tretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen , die Beschwerdeführer in habe seit der Abweisung ihres Leistungsbe geh rens a m 10 . Juli 2013 keine wesentliche Veränderung in ihren tatsäch lichen Verhältnissen glaubhaft gemacht. Vielmehr liege aufgrund der neu einge reichten medizinischen Unterlagen lediglich eine andere Beurteilung des sel ben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzu treten sei ( Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein,

in den einge reichten Arztberichten sei en

diverse neue Beschwerden aufgeführt. So bei spielsweise eine seit September 2014 bestehende ausgeprägte nekrotisierende Pankreatiti s sowie die durchgeführte Zystendrainage ( Urk. 1 S. 6).

Ausserdem sei im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der

A.___

neu eine schwere Depression ohne psychotisc hes Syn drom (ICD-10: F32.2) diagnostiziert worden . Die Beschwerdegeg nerin ha be die eingereichten Arztberichte

nur oberflächlich gewürdigt. Insbeson dere habe sie es unterlassen,

mittels „vertieften Fragestellungen“ an die be handelnden Ärzte abzuklären, inwiefern die gestellten Diagnosen

sie (die Beschwerde füh rerin) beeinträchtigten ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die gemäss den neu eingereichten Arztberichten hinzugetretene Pankreatitis sei mangels dauerhaften Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit nicht anspruchs erheblich . Schliesslich seien den Berichten der behandelnden Psychiaterin keinerlei Angaben zum Vorliegen einer schweren Depression zu entnehmen und liege der stationäre Aufenthalt in der A.___ ausserhalb des im vorliegen den Verfahren relevanten Beurteilungszeitraums ( Urk. 6 S. 2). 2.4

Replicando

wiederholte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die beilie gend eingereichten Arztberichte ( Urk. 15/3-9) ihren Standpunkt , wonach sich i hr Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung eindeutig verändert resp. verschlechtert habe ( Urk. 14 S. 3). Insbesondere sei sie bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur stationären Behandlung in die A.___

eingetre t en und habe sie bereits bei Klinike intritt an einer rezidivierenden depressi ven Störung , gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome, ge litten ( Urk. 14 S. 4). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin mit Nachtrag

vom 2 5. August

2016 den Bericht der A.___ vom 2 2. August

2016 auf ( Urk. 17,

Urk. 18). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2015 zu Recht nicht eingetreten ist .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsändernde Verfügung (BGE 133 V 108 E . 4.1 und E. 5.2-3 S.

109 ff.), mithin der negative Leistungsent scheid vom 10. Juli 2013 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; E. 1.1). 4 .

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 1 2. März

2015 (Urk. 7/147) auf die Beurteilung im MEDAS-Gutacht en vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7 /114):

Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/23): - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - Muskuläre Dysbalance - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.21) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit hielten die Gutachter fol gende Diagnosen fest (Urk. 7/114/23): - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]; linkskonvexe BWS-, rechtskon vexe LWS-Skoliose) - Spreizfüsse beidseits - Adipositas - Status nach Schleudertrauma ohne neurologische Ausfälle 2003 - Status nach iatrogener Läsion des Nervus

fe moralis rechts, aktuell ohne re siduelle Lähmung - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie seit 2007 - Hysterektomie bei Uterusmyomatosus im Juli 2007 - Quadrizepsparese in Folge von femoralis Druckneuropathie rechts - Varikosis - Karpaltunnelsyndrom beidseits 2004 - 2 x Nasenseptumkorrektur im Jahre 2000

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin sei

negativ orientiert , affektiv labil ,

psychomoto risch etwas verlangsamt und zeige de pressive Stigmatas in ihrer Mimik . Das ganze Gespräch hab e sich um ihre Schmerzen gedreht, was mit einer somatoforme n Schmerzstörung vereinbar sei (Urk. 7 /114/50). Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur Regression und zum sozialen Rückzug, verbunden mit Einsamkeitsgefühlen. Histrionische Züge seien vorhanden. Die kognitiven Fähigkeiten, Konzentration, Auf merk samkeit, das Gedächtnis sowie Verstehen seien etwas verlangsamt, an sonsten ohne Besonderheiten. Der Autounfall im Jahre 2003 und insbeson dere der Gebärmuttereingriff hätten die psycho-physische Integrität der Be schwerde führerin unterminiert. Diese Tatsachen hätten eine depressive Stö rung mit Ängstlichkeit und eine somato forme Schmerzstörung begünstigt . Relevant seien die wichtigen somatoformen Schmerzsymptome, der soziale Rückzug und die Abwesenheit von der Arbeitswelt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2011 zu 50 % in jeglicher Tätig keit ein ge schränkt (Urk. 7 /114/52).

Anlässlich der rheumatologischen Expertise habe die übergewichtige Beschwer deführerin insgesamt verlangsamt gewirkt. Die HWS sei passiv zu 1/5 in der Flexion eingeschränkt. Die übrigen Bewegungen seien endständig schmerzhaft. Im Stehen führe die Beschwerdeführerin praktisch keine Flexion durch, was die BWS und LWS-Flexion erheblich eingeschränkt erscheinen lasse. Die passive Extension der BWS sei zu 1/3 eingeschränkt. Die Be schwe r deführerin habe in allen Bewegungsrichtungen endständige Schmer zen in der LWS angegeben. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien un auffällig. Die Kniegelenke würden beidseits in einer Valgus -Fehlstellung ste hen. Bei der passiven Beweglichkeit zeige sich ein femoropatelläres Reiben bei d seits. Die Sprunggelenke würden rechts eine starke Schmerzhaftigkeit mit Druck schmerz an der Ansatzstelle der Achillessehne rechts ohne Reiben und am Ansatz der Plantarfaszie rechts im Kalkaneus zeigen. 13 von 18 Fibromy al gie punkten seien positiv. Die muskuläre Dekonditionierung könne sicher mittels eines regelmässigen Muskeltrainings zunehmend korrigiert werden. Aus rheumatol ogischer Sicht sei die Beschwer deführerin in einer – näher umschriebenen - gesundheitsangepassten Tätigkeit während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden seit dem 14. Dezember 2009 zu 100 % ar beits fähig. In ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie wäh rend eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden am Tag arbeitsfähig, je doch mit einer 20%igen Leistungseinbusse zufolge des chronischen Fibromy algie-bedingten Schmerzsyndroms (Urk. 7/114/26, Urk. 7/114/43ff.).

Neurologisch bestehe eine allseits schmerzhafte Nackenbeweglichkeit ohne Einschränkungen. Bei der Hirnnervenuntersuchung sei eine leichte Sensibili tätsverminderung im Gesicht rechtsseitig aufgefallen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Befunde bis auf eine leichte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeitsminderung am rechten Arm unauffällig. Auch im Bereich des Rumpfes habe die Beschwerdeführerin eine abgeschwächte Berüh rungsempfindlichkeit rechtsseitig angegeben. An den unteren Extremi tä ten sei keine Mus kelatrophie feststellbar. Der Muskeltonus sei normal. Die grobe Kraft in allen Muskelgruppen sei erhalten. Am rechten Bein gebe es ein leichtes Nachgeben bei der Hüftbeugung, was indes nicht regelmässig repro duzierbar sei. Der Positionsversuch werde gehalten und der Knie- Hacken versuch sei beidseits sicher. Auch im Bereich der unteren Extremitäten sei die Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit rechts leicht eingeschränkt. Die elektomyographische Untersuchung des rechten Muskulus

rectus

femoris sei normal, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung (Urk. 7/114/27). Die in folge des Autounfalls im Jahre 2003 beklagten Nackenschmerzen seien nie mit objek tiven neurologischen Ausfällen verbunden gewesen und auch jetzt liessen sich keine neurologischen Ausfälle an den oberen Extremitäten fin d en. Es handle sich um ein Zervikal syndrom ohne neurologische Befunde. Sodan n sei trotz des am Anfang schwe ren Befundes die Entwicklung der Parese am rechten Bein nach der Hysterekto mie erfreulich verlaufen. Zurzeit liessen sich hier keine sicheren residuellen Befunde finden. Insbesondere sei auch der Patellarreflex gut auslösbar, was ein sicheres Zeichen für ein e gute Erholung des Nervs darstelle. Die Beschwerde führerin habe vor allem diffuse Schmer zen am rechten Bein beschrieben, die zum Teil auch durch Druck lo kal auslösbar, aber nicht mit einer neurologischen Störung erklärbar seien. Ins gesamt könne man also sagen, dass zurzeit keine neurologischen Ausfälle objek tivierbar seien und die von der Beschwerdeführe rin beschriebene Symp tomatik nicht mit einer neurologischen organischen Pathologie zu er klären sei (Urk. 7/114/33). Infolge einer schweren Lähmung (Urk. 8/114/34) respek tive iatrogenen Schädigung (Urk. 7/114/27) des Nervus

Femoralis habe eine 100%ige Arbeitsunfähi gkeit vom 24. Juli 2007 bis mög licherweise An fang 2009 bestanden. Seit März 2010 sei die Beschwerdeführerin indes aus neuro logischer Sicht sicher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/114/28, Urk. 7/114/33, Urk. 7/114/34).

Der pneumologische Status habe eine Sauerstoffsättigung von 97 % ergeben. Der Thorax sei unauffällig in der Auskultation und Perkussion. Die komplette Lungenfunktion zeige weder Restriktion noch Obstruktion; es könne keine Dif fusionsstörung nachgewiesen werden. Eine latente bronchiale Überrea gibi lität sei wahrscheinlich. Das fraktionierte exhalierte Stickstoffmonoxid (FeN0) in den Atemwegen sei bei 34 „ parts per billion “ (PPB ) leicht erhöht. Aus pneumologi scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Im Übrigen bestehe lediglich für Arbeiten mit Rauch-, Gas- und Staubexposition sowie mit Exposition gegenüber Reizsub stanzen ein Vorbehalt (Urk. 7/114/27, Urk. 7/114/55f.).

Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf medizinisch-theore ti sch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7 /114/28). Vom 2 7. Juli 2007 bis etwa Januar 2009 sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit progredient angestiegen, bis im September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkei t erreicht worden sei. Eine Ver schlimmerung der psychiatrischen Pathologie habe eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 (demgegenüber gemäss psychiatrischem Teilgutachten: ab 1. Oktober 2011, Urk. 8/1 14/52) bewirkt. In einer gesund heitsadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerd eführerin insgesamt zu 50 % ein setz bar, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – je weils leidensangepassten Verweistätigkeit aus rein pneumologischer , neuro logi scher respektive rheumatologischer Sicht 100 % betrage (Urk. 7/114/29f.). Die Be schwer deführerin verfüge über genügend Ressourcen, um e ine 50%ige Arbeits fähigkeit mögl ich zu machen. Kognitiv seien ihre Fähigkeiten weitge hend erhalten. Während des Gesprächs sei es möglich gewesen, eine Bezie hung zu ihr aufzubauen, was die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführe rin unter mauere. In diesem Bereich seien indes einige Defizite vorhanden, je doch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, sich selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Obwohl die Grundstimmung redu ziert sei, sei es noch nicht zu vollständigem Antriebsverlust und Passi vität gekommen. Trotz der vorhandenen psychosomatischen Beschwerd en sei noch ein deutlicher Bewe gungsradius möglich. Die psychosomatische Patho logie sei führend, gepaart mit einer Depression, die zu einer regressiven Nei gung führe ( vgl. ergänzende Stellungnahme vom 1 0. Mai 2012, Urk. 7 /120). 6.

6.1

D a die Beschwerdeführer in in ihrer Neuanmeldung vom 7 . Oktober 2015 (Urk. 7/151 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte , wurde sie von der IV St elle mit Einschreibebrief vom 9. Oktober 2015 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesund heits zustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzei tig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht einge treten würde (Urk. 7/154 ; vgl. E. 1.4 ).

6.2

Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin

diverse Operationsbe richte

( Urk. 7/155/1- 4 ), den Austrittsbericht des B.___ vom 1 8. September 2014 betreffend H ospitalisation vom 6. bis 19. September 2014 zufolge Pankreati tis mit Pankkreasnekrosen (Urk. 8/155/5-6), den

Aus trittsbericht der C.___ vom 14. Oktober 2014 betreffend Hospitalisation vom 2. bis 1 5. Oktober 2014 zufolge persistierender Ober bauchschmerzen ( Urk. 7/155/7) , den Be richt des B.___

betref fen d Gastroskopie und obere Endosonographi e mit FNP vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 7/155/9-10), den Bericht des B.___

betreffend Gast ros ko pie mi t Doudenalsondeneinlage vom 17. November 2014 ( Urk. 7/155/11-12) , den Austrittsbericht der C.___ vom 1 4. Januar 2015 betreffend Hospitalisation vom 2. b is 2 9. Dezember

2014 zur internmedi zinischen Rehabilitation, Supervision der künstlichen Ernährung über die Jejunal sonde , Kostaufbau, Instruktion einer Creon -Substitution so wie Physio t herapie zur Rekonditionierung

( Urk. 7/155/14 -16 ), den Austrittsb e richt

des B.___ vom 1 7. Februar 2015 betreffend Hospitalisa tion vom 1 2. bis 19. Februar 2015 in folge nekrotisierender Pankreatitis ( Urk. 7/155/18-19 , vgl. auch Bericht betreffend Notfall-ERF mit Stente ntfer nung vom 15. Februar 2015, Urk. 7/155/17) , den Konsultationsbericht des B.___ vom 1 9. Mai 2015 ( Urk. 7/155/20) sowie den

B ericht der behandeln d en Physiotherapeutin vom 6. Juli 2015 ( Urk. 7/155/21) vor .

Schliesslich gab die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3 1. Juli 2015 zu den Akten , worin diese fest hielt, die Be schwerdeführerin sei zufolge der soma tischen Problematik müde und ener gielos. Beim Gehen bestehe das Gefühl nach rechts gezogen zu werden. Diese Problematik habe einen schlechten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die so matischen Ärzte hätten die Höhe der Arbeits un fähigkeit zu beurteilen ( Urk. 7/155/23). 6. 3

Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin nebst anderen

Arztbe richten ( vgl. 10, Urk. 15/3 -8 , Urk. 18) insbesondere den Austrittsbericht der A.___ vom 3. August 2016 ( Urk. 15/9) auf . Darin

hielten die beurteilenden Ärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 15/9 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto re n (ICD-10 F45.41) - Zustand nach nekrotisierender

biliärer akuter Pan kreatitis bei Chole do chuskonkre menten (09/2014, ICD-10 K85.10) - Zustand nach zystogastraler Drainage (10/2014 und 02/2015) - Zust and nach laparoskopischer

Cholez ystektomie (02/2015) - Aktu ell im MRCP (12/15) KM-Aussparung im distalen Pankreasgang sowie im distalen DHC; leicht regrediente Pankreaszyste (3x3 cm) im Corpus - Feinnadelpunktion einer Pankreaszyste (02/2016) - Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale mit progredienter An stren gungsdyspnoe (NYHA II, ICD-10 J45.0) - Harnwegsinfektion, asymptomatische Bakteriurie (04/2016, ICD-10 N39 .0) - Druck-Neuropathie des Nervus

femorali s rechts mit sensomotorischem Defizit Oberschenkel mit Sturzgefahr nach Hysterektomie (2007) - Zustand nach Distorsionstrauma der HWS (05/2003) - Allergien: Paracetamol, NSAR, Novalgin , ASS

Die Beschwerdeführerin sei

v om 1 1. Februar bis 2 1. April 2016 stationär und hernach vom 2 6. April bis 9. Juni 2016 tagesklinisch in der A.___ be handelt worden . Der Klinike intritt sei freiwillig erfolgt aufgrund einer Exazerbation im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hinter grund der psychosozial belastenden, drohenden Ausschaffung sowie anhaltenden Arbeitslosigkeit und des komplexen somatischen Verlaufes (an haltende Schmerzen nach einem verkehrsunfallbedingten Distorsionstrauma 2003; iatrogene Schädigung des Nervus

femoralis nach Hysterektomie 2007; nekrotisierende Pankr e atitis 2014 mit Folgeeingriffen aufgrund zystischer Komplikationen 2015 und 2016). Neben den bei Eintritt dominanten Schmer zen der Halswirbelsäule und dem ätiologisch unklaren Schwindel habe die Patientin die teilweise von Gewissheit getragene Angst vor einem nahenden, schmerzhaften Tod und konsekutiv suizidale Gedanken entwickelt. Gleich zeitig habe sie sich beim Eintrittsgespräch glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Anlass für die beschriebenen Angstzuständen

sei die erneute Punktion der pankreatischen Zyste im Februar 2016 sowie der Sturz einen Monat zuvor gewesen. Wenn der Bauch schmerze, habe sie vor allem nachts Angstattacken. Die Diagnose der schweren depressiven Episode sei durch die anhaltende Niedergeschlagenheit, Anhedonie und Antriebslosigkeit sowie durch die subjektiv bestehenden schweren Störungen der Konzentration, Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle und Schlafstörungen gekennzeichnet ( Urk. 15 /9 S. 2 und S. 4).

Die Beschwerdeführerin sei psychotherapeutisch bei der Auseinandersetzung mit ihrer Biographie und aktuellen Lebenssituation unterstützt worden. Dabei hätten Kränkungserlebnisse in ihrer Ehe, die als Kränkung erlebte Ablehnung seitens der IV sowie die als schwere Demütigung empfundene Drohung, sie notfalls per Polizei auszuschaffen , im Vorgrundgrund gestanden. Unter der Augmentationstherapie mit Lithium (Austrittspiegel 0.8 mmol/1) sei eine Teil remission vor allem der affektiven Symptomatik eingetreten. Die Be schwer de führer in habe bei remittierender Antriebsstörung Freude, insbesondere an handwerklichen und kreativen Tätigkeiten, entwickelt und in den Thera pien - ungeachtet subjektiv beschriebener Mühen - eine deutliche Verbesse rung der Konzentration gezeigt. Zur Minderung der Unsicherheit im Umgang mit kö rperlichen Be schwerden und der vor dem Krankheitsverlauf nachvoll zieh baren Ängste vor schweren, somatischen Komplikationen sei ein abge stufter Notfallplan etabliert worden . Die in Techniken zur Entspannung vor Eintritt bereits geschulte Beschwerdeführerin habe von der Durchführung der Übungen profitieren und die positive Veränderung auch wahrnehmen kön nen . Beim freudvoll erlebten Umgang mit Farben und kreativen Handwerks arbeiten sei denn auch hinsichtlich der fehlenden Tagesstruktur anzuknüp fen. Betreffend die zunehmende Dyspnoe mit expiratorischem Brummen und Giemen über allen Lungena b schnitten ohne Rasselgeräusche mit Verdacht auf ein aller gisch durc h Pollenflug exazerbiertes Asth ma bronchiale sei die fixe Medika tion kurzzeitig erhöht worden, wobei im Verlauf eine saisonal angepasste Reduktion vorzunehmen sei.

Schliesslich sei die Beschwerdefüh rerin b ei fehlendem Anhalt für und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremd gefährdung in die zwischenzeitlich installierte, häusliche Betreu ung durch die psychosoziale Spitex entlassen worden ( Urk. 15/9 S. 4 f.). 7. 7.1

Die im Neuanmeldungsverfahren fristgerecht aufgelegten medizinischen Unter lagen enthal ten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit de r Leistungsverweigerung im Jahre 201 3. 7.2

In somatischer Hinsicht

ist zunächst festzuhalt en, dass mit den eingereichten Operationsb erichten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Insbesondere ist

eine postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauer haftigkeit der Einschränkung nicht geeignet, ein invalidisierendes Lei den zu begründen. Dasselbe gilt für die in den Jahren 2014 und 2015 er folgten ein- bis zweiwöchigen stationären Rehabilitationsau fenthalte in der C.___ resp. im B.___ . Zwar ist aufgrund der ein gereichten Unterlagen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2014 zufolge einer nekrotischen Pankreatitis in wiederholt er Be handlung steht . Gleichzeitig sind diesbezüglich im Verlauf immer wieder „sehr erfreuliche und sehr schöne Resultate “

ausgewiesen (vgl. etwa Bericht des B.___

vom 1 7. Dezember 2014 betreffend Kontroll-CT vom 1 5. Dezember 2014 , Urk. 8/155/13 ; Austrittsbericht der C.___ vom 1 4. Januar 2015, Urk. 7/155/15); zuletzt mit Konsiliar bericht des B.___ vom 1 9. Mai

2015 , worin die beurteilende Ärztin betref fend die Pank reasinsuffizienz , welche mittels Creon substituiert werde, einen ausgezeich nete n Verlauf dokumentierte und w eiter e Therapien als nicht indi ziert

beur teilte ( Urk. 7/155/20) .

Eine mit der Pankreasinsuffizienz im Zusam menhang stehende,

langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht glaubhaft ge m acht und kann gar ausge schlossen werden . 7.3

In psychiatrischer Hinsicht ergeben sich aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 3 1. Juli 2015 ( Urk. 7/155/23) ebenfalls keine Hinweise für eine wesent liche Veränderung des

psychischen Gesundheitszustandes . Bei insgesamt drei in den Jahren 2014 und 2015 stattgehabten psychotherapeutischen Gesprä chen wegen „schwerer somatischer Problematik“ ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft, zumal die Psychiaterin hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit explizit auf die somatischen Ärzte verweist. D ie

nachträglich und

ausserhalb der angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/154) ergangene

von der IV-Stelle kulan terweise dennoch gewürdigte (vgl. 7/156, Urk. 7/158/3) –

Ar beits fähigkeits beurteilung

von Dr. D.___

datierend vom 27. November 2015 ( Urk. 7/157)

weist hinsichtlich der erhobenen (psychischen) Befunde nichts Neues aus. Ferner bezieht Dr. D.___ soma tische und damit für sie fachfremde Leiden in ihre Einschätzung mit

ein . 7.4

Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.5), ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse a uf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwer deführer in die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand

- noch im Beschwerdeverfahren gel tend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Beschwerde ver fahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Die erst im Laufe des zweiten Schriftenwechsels aufgelegte n Arztberichte ( Urk. 10, Urk. 15/3 -9, Urk. 18) erweisen sich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszu standes im massgebenden Zeitpunkt

da her

als untauglich. Kommt hinzu, dass sich die Berichte des B.___ vom 1 0. März 2016, 13., 2 3. und 2 4. Juni 2016 sowie die Terminbestätigung für ein ERCP mit Stentwechsel vom 7. Juli 2016 (Urk. 15/4-8) auf Sachverhalte beziehen, die sich erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung realisierten . Nach ständiger Rech tspre chung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an ge fochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 1 21 V 362 E. 1b).

Im Übrigen enthalten die besagten Berichte negative Be f unde nach weitergehenden Abklärungen der Pankreaszyste bzw. der bereits anlässlich der Begutachtung geklagten diffusen Symptomatik. 7.5

In psychiatrischer Hinsicht bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei sen, dass sich d ie Beschwerdeführerin erst

nach Erlass des Vorbescheids (4. Januar 2015 , Urk. 7/159 ) in der

A.___

hospitalisieren liess

(ab 11. Fe bruar 201 6 ). Selbst unter Berücksichtigung des Austrittsberichts vom 3. August 2016 würde sich

am Beurteilungse rgebnis nichts ändern: Die darin zur Be gründung der medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Befundlage war im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begut achtung i m September 2011 vorbestehend. So erhellt bereits aus der damali gen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an Affekt labilität , Antriebslosigkeit , sozialem Rückzug, Traurigkeit, Schlafstörungen so wie Trostlosigkeit in Anbetracht ihrer somatischen Beschwerden litt (Urk. 7/114/49 f.). Psychiatrische Beurteilungen erfolgen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, E. 5.1). Gleichzeitig haben sich die beurteilenden Fachärzte der A.___

nicht mit den Vorakten , ge schweige denn mit den begründeten abweichenden Einschätzungen des psy chiatrischen Gut achters auseinandergesetzt und eine Veränderung dargelegt .

Insofern lässt sich die unter schiedliche Qualifikation der depressiven Episode (mittelschwer oder schwer) und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit ( vgl. ergänzende Stellungnahme vom 2 2. August 2016, Urk. 18) zwanglos aus der Verschie den heit von Be handlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag ande rerseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hin weisen) erklären

und legt noch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes dar. Kommt hinzu, dass be treffend die von den Ärzten der A.___ als schwer taxierte depressive Sympto matik bei guter medikamentöser Ansprechbarkeit noch im Verlauf der Hos pitalisation eine Teilremission erreicht werden konnte , womit jedenfalls – ungeachtet der Diagnose - von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. Damit korrelieren d hielten die Ärzte der A.___ auch aus drücklich fest, bei Fortführung der Behandlung sei von einer Vollremission der depressiven Symptomatik auszugehen ( Urk. 18). Im Übrigen

vermag we der eine höhere Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/157, Urk. 18 ) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten (somatischen) Lei den per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen

( Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar

2013 E. 3.3.4 , Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai

2008 E. 5).

Von vornherein unbeacht lich ist schliesslich, wenn die Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit der anhaltenden Arbeitslosigkeit, der als Kränkung erlebte n Ablehnung von IV-Leistungen sowie mit der als schwere Demütigung empfundene n,

drohen de n Ausschaffung begründet wird, handelt es sich doch dabei

um versich e rungs rechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstä nd e . 7.6

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 8.

8.1

Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 3 ). Da auch die übrigen Vor aussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gege ben sind, ist ihrem Gesuch vom 17 . März 2016 zu entsprechen und i hr die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren. Die Be schwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. März 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BG E 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver wal tung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Viel mehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heb li chen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver wal tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsäch licher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge mach ten rechtserheblichen Sachumstandes we nigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemach ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 4

Die versicherte Person muss die massgeblich e Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuch ungsgrundsatz, wonach der Versiche rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist de r versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Bewe ismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor ke hren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkenn en sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht eintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Ver wal tung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der rich ter liche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässi gen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichtein tretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 1 7. März 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriften wechsel s sowie um

Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28 . April 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen , die Beschwerdeführer in habe seit der Abweisung ihres Leistungsbe geh rens a m 10 . Juli 2013 keine wesentliche Veränderung in ihren tatsäch lichen Verhältnissen glaubhaft gemacht. Vielmehr liege aufgrund der neu einge reichten medizinischen Unterlagen lediglich eine andere Beurteilung des sel ben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzu treten sei ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein,

in den einge reichten Arztberichten sei en

diverse neue Beschwerden aufgeführt. So bei spielsweise eine seit September 2014 bestehende ausgeprägte nekrotisierende Pankreatiti s sowie die durchgeführte Zystendrainage ( Urk. 1 S. 6).

Ausserdem sei im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der

A.___

neu eine schwere Depression ohne psychotisc hes Syn drom (ICD-10: F32.2) diagnostiziert worden . Die Beschwerdegeg nerin ha be die eingereichten Arztberichte

nur oberflächlich gewürdigt. Insbeson dere habe sie es unterlassen,

mittels „vertieften Fragestellungen“ an die be handelnden Ärzte abzuklären, inwiefern die gestellten Diagnosen

sie (die Beschwerde füh rerin) beeinträchtigten ( Urk. 1 S. 7 f.).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die gemäss den neu eingereichten Arztberichten hinzugetretene Pankreatitis sei mangels dauerhaften Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit nicht anspruchs erheblich . Schliesslich seien den Berichten der behandelnden Psychiaterin keinerlei Angaben zum Vorliegen einer schweren Depression zu entnehmen und liege der stationäre Aufenthalt in der A.___ ausserhalb des im vorliegen den Verfahren relevanten Beurteilungszeitraums ( Urk. 6 S. 2).

E. 2.4 Replicando

wiederholte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die beilie gend eingereichten Arztberichte ( Urk. 15/3-9) ihren Standpunkt , wonach sich i hr Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung eindeutig verändert resp. verschlechtert habe ( Urk. 14 S. 3). Insbesondere sei sie bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur stationären Behandlung in die A.___

eingetre t en und habe sie bereits bei Klinike intritt an einer rezidivierenden depressi ven Störung , gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome, ge litten ( Urk. 14 S. 4). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin mit Nachtrag

vom 2 5. August

2016 den Bericht der A.___ vom 2 2. August

2016 auf ( Urk. 17,

Urk. 18). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2015 zu Recht nicht eingetreten ist .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsändernde Verfügung (BGE 133 V 108 E . 4.1 und E. 5.2-3 S.

109 ff.), mithin der negative Leistungsent scheid vom 10. Juli 2013 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; E. 1.1). 4 .

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 1 2. März

2015 (Urk. 7/147) auf die Beurteilung im MEDAS-Gutacht en vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7 /114):

Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/23): - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - Muskuläre Dysbalance - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.21) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit hielten die Gutachter fol gende Diagnosen fest (Urk. 7/114/23): - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]; linkskonvexe BWS-, rechtskon vexe LWS-Skoliose) - Spreizfüsse beidseits - Adipositas - Status nach Schleudertrauma ohne neurologische Ausfälle 2003 - Status nach iatrogener Läsion des Nervus

fe moralis rechts, aktuell ohne re siduelle Lähmung - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie seit 2007 - Hysterektomie bei Uterusmyomatosus im Juli 2007 - Quadrizepsparese in Folge von femoralis Druckneuropathie rechts - Varikosis - Karpaltunnelsyndrom beidseits 2004 - 2 x Nasenseptumkorrektur im Jahre 2000

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin sei

negativ orientiert , affektiv labil ,

psychomoto risch etwas verlangsamt und zeige de pressive Stigmatas in ihrer Mimik . Das ganze Gespräch hab e sich um ihre Schmerzen gedreht, was mit einer somatoforme n Schmerzstörung vereinbar sei (Urk. 7 /114/50). Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur Regression und zum sozialen Rückzug, verbunden mit Einsamkeitsgefühlen. Histrionische Züge seien vorhanden. Die kognitiven Fähigkeiten, Konzentration, Auf merk samkeit, das Gedächtnis sowie Verstehen seien etwas verlangsamt, an sonsten ohne Besonderheiten. Der Autounfall im Jahre 2003 und insbeson dere der Gebärmuttereingriff hätten die psycho-physische Integrität der Be schwerde führerin unterminiert. Diese Tatsachen hätten eine depressive Stö rung mit Ängstlichkeit und eine somato forme Schmerzstörung begünstigt . Relevant seien die wichtigen somatoformen Schmerzsymptome, der soziale Rückzug und die Abwesenheit von der Arbeitswelt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2011 zu 50 % in jeglicher Tätig keit ein ge schränkt (Urk. 7 /114/52).

Anlässlich der rheumatologischen Expertise habe die übergewichtige Beschwer deführerin insgesamt verlangsamt gewirkt. Die HWS sei passiv zu 1/5 in der Flexion eingeschränkt. Die übrigen Bewegungen seien endständig schmerzhaft. Im Stehen führe die Beschwerdeführerin praktisch keine Flexion durch, was die BWS und LWS-Flexion erheblich eingeschränkt erscheinen lasse. Die passive Extension der BWS sei zu 1/3 eingeschränkt. Die Be schwe r deführerin habe in allen Bewegungsrichtungen endständige Schmer zen in der LWS angegeben. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien un auffällig. Die Kniegelenke würden beidseits in einer Valgus -Fehlstellung ste hen. Bei der passiven Beweglichkeit zeige sich ein femoropatelläres Reiben bei d seits. Die Sprunggelenke würden rechts eine starke Schmerzhaftigkeit mit Druck schmerz an der Ansatzstelle der Achillessehne rechts ohne Reiben und am Ansatz der Plantarfaszie rechts im Kalkaneus zeigen. 13 von 18 Fibromy al gie punkten seien positiv. Die muskuläre Dekonditionierung könne sicher mittels eines regelmässigen Muskeltrainings zunehmend korrigiert werden. Aus rheumatol ogischer Sicht sei die Beschwer deführerin in einer – näher umschriebenen - gesundheitsangepassten Tätigkeit während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden seit dem 14. Dezember 2009 zu 100 % ar beits fähig. In ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie wäh rend eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden am Tag arbeitsfähig, je doch mit einer 20%igen Leistungseinbusse zufolge des chronischen Fibromy algie-bedingten Schmerzsyndroms (Urk. 7/114/26, Urk. 7/114/43ff.).

Neurologisch bestehe eine allseits schmerzhafte Nackenbeweglichkeit ohne Einschränkungen. Bei der Hirnnervenuntersuchung sei eine leichte Sensibili tätsverminderung im Gesicht rechtsseitig aufgefallen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Befunde bis auf eine leichte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeitsminderung am rechten Arm unauffällig. Auch im Bereich des Rumpfes habe die Beschwerdeführerin eine abgeschwächte Berüh rungsempfindlichkeit rechtsseitig angegeben. An den unteren Extremi tä ten sei keine Mus kelatrophie feststellbar. Der Muskeltonus sei normal. Die grobe Kraft in allen Muskelgruppen sei erhalten. Am rechten Bein gebe es ein leichtes Nachgeben bei der Hüftbeugung, was indes nicht regelmässig repro duzierbar sei. Der Positionsversuch werde gehalten und der Knie- Hacken versuch sei beidseits sicher. Auch im Bereich der unteren Extremitäten sei die Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit rechts leicht eingeschränkt. Die elektomyographische Untersuchung des rechten Muskulus

rectus

femoris sei normal, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung (Urk. 7/114/27). Die in folge des Autounfalls im Jahre 2003 beklagten Nackenschmerzen seien nie mit objek tiven neurologischen Ausfällen verbunden gewesen und auch jetzt liessen sich keine neurologischen Ausfälle an den oberen Extremitäten fin d en. Es handle sich um ein Zervikal syndrom ohne neurologische Befunde. Sodan n sei trotz des am Anfang schwe ren Befundes die Entwicklung der Parese am rechten Bein nach der Hysterekto mie erfreulich verlaufen. Zurzeit liessen sich hier keine sicheren residuellen Befunde finden. Insbesondere sei auch der Patellarreflex gut auslösbar, was ein sicheres Zeichen für ein e gute Erholung des Nervs darstelle. Die Beschwerde führerin habe vor allem diffuse Schmer zen am rechten Bein beschrieben, die zum Teil auch durch Druck lo kal auslösbar, aber nicht mit einer neurologischen Störung erklärbar seien. Ins gesamt könne man also sagen, dass zurzeit keine neurologischen Ausfälle objek tivierbar seien und die von der Beschwerdeführe rin beschriebene Symp tomatik nicht mit einer neurologischen organischen Pathologie zu er klären sei (Urk. 7/114/33). Infolge einer schweren Lähmung (Urk. 8/114/34) respek tive iatrogenen Schädigung (Urk. 7/114/27) des Nervus

Femoralis habe eine 100%ige Arbeitsunfähi gkeit vom 24. Juli 2007 bis mög licherweise An fang 2009 bestanden. Seit März 2010 sei die Beschwerdeführerin indes aus neuro logischer Sicht sicher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/114/28, Urk. 7/114/33, Urk. 7/114/34).

Der pneumologische Status habe eine Sauerstoffsättigung von 97 % ergeben. Der Thorax sei unauffällig in der Auskultation und Perkussion. Die komplette Lungenfunktion zeige weder Restriktion noch Obstruktion; es könne keine Dif fusionsstörung nachgewiesen werden. Eine latente bronchiale Überrea gibi lität sei wahrscheinlich. Das fraktionierte exhalierte Stickstoffmonoxid (FeN0) in den Atemwegen sei bei 34 „ parts per billion “ (PPB ) leicht erhöht. Aus pneumologi scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Im Übrigen bestehe lediglich für Arbeiten mit Rauch-, Gas- und Staubexposition sowie mit Exposition gegenüber Reizsub stanzen ein Vorbehalt (Urk. 7/114/27, Urk. 7/114/55f.).

Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf medizinisch-theore ti sch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7 /114/28). Vom 2 7. Juli 2007 bis etwa Januar 2009 sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit progredient angestiegen, bis im September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkei t erreicht worden sei. Eine Ver schlimmerung der psychiatrischen Pathologie habe eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 (demgegenüber gemäss psychiatrischem Teilgutachten: ab 1. Oktober 2011, Urk. 8/1 14/52) bewirkt. In einer gesund heitsadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerd eführerin insgesamt zu 50 % ein setz bar, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – je weils leidensangepassten Verweistätigkeit aus rein pneumologischer , neuro logi scher respektive rheumatologischer Sicht 100 % betrage (Urk. 7/114/29f.). Die Be schwer deführerin verfüge über genügend Ressourcen, um e ine 50%ige Arbeits fähigkeit mögl ich zu machen. Kognitiv seien ihre Fähigkeiten weitge hend erhalten. Während des Gesprächs sei es möglich gewesen, eine Bezie hung zu ihr aufzubauen, was die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführe rin unter mauere. In diesem Bereich seien indes einige Defizite vorhanden, je doch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, sich selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Obwohl die Grundstimmung redu ziert sei, sei es noch nicht zu vollständigem Antriebsverlust und Passi vität gekommen. Trotz der vorhandenen psychosomatischen Beschwerd en sei noch ein deutlicher Bewe gungsradius möglich. Die psychosomatische Patho logie sei führend, gepaart mit einer Depression, die zu einer regressiven Nei gung führe ( vgl. ergänzende Stellungnahme vom 1 0. Mai 2012, Urk. 7 /120). 6.

E. 6 ). Mit Verfügung vom 1

E. 6.1 D a die Beschwerdeführer in in ihrer Neuanmeldung vom 7 . Oktober 2015 (Urk. 7/151 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte , wurde sie von der IV St elle mit Einschreibebrief vom 9. Oktober 2015 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesund heits zustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzei tig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht einge treten würde (Urk. 7/154 ; vgl. E. 1.4 ).

E. 6.2 Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin

diverse Operationsbe richte

( Urk. 7/155/1- 4 ), den Austrittsbericht des B.___ vom 1 8. September 2014 betreffend H ospitalisation vom 6. bis 19. September 2014 zufolge Pankreati tis mit Pankkreasnekrosen (Urk. 8/155/5-6), den

Aus trittsbericht der C.___ vom 14. Oktober 2014 betreffend Hospitalisation vom 2. bis 1 5. Oktober 2014 zufolge persistierender Ober bauchschmerzen ( Urk. 7/155/7) , den Be richt des B.___

betref fen d Gastroskopie und obere Endosonographi e mit FNP vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 7/155/9-10), den Bericht des B.___

betreffend Gast ros ko pie mi t Doudenalsondeneinlage vom 17. November 2014 ( Urk. 7/155/11-12) , den Austrittsbericht der C.___ vom 1 4. Januar 2015 betreffend Hospitalisation vom 2. b is 2 9. Dezember

2014 zur internmedi zinischen Rehabilitation, Supervision der künstlichen Ernährung über die Jejunal sonde , Kostaufbau, Instruktion einer Creon -Substitution so wie Physio t herapie zur Rekonditionierung

( Urk. 7/155/14 -16 ), den Austrittsb e richt

des B.___ vom 1 7. Februar 2015 betreffend Hospitalisa tion vom 1 2. bis 19. Februar 2015 in folge nekrotisierender Pankreatitis ( Urk. 7/155/18-19 , vgl. auch Bericht betreffend Notfall-ERF mit Stente ntfer nung vom 15. Februar 2015, Urk. 7/155/17) , den Konsultationsbericht des B.___ vom 1 9. Mai 2015 ( Urk. 7/155/20) sowie den

B ericht der behandeln d en Physiotherapeutin vom 6. Juli 2015 ( Urk. 7/155/21) vor .

Schliesslich gab die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3 1. Juli 2015 zu den Akten , worin diese fest hielt, die Be schwerdeführerin sei zufolge der soma tischen Problematik müde und ener gielos. Beim Gehen bestehe das Gefühl nach rechts gezogen zu werden. Diese Problematik habe einen schlechten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die so matischen Ärzte hätten die Höhe der Arbeits un fähigkeit zu beurteilen ( Urk. 7/155/23). 6. 3

Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin nebst anderen

Arztbe richten ( vgl. 10, Urk. 15/3 -8 , Urk. 18) insbesondere den Austrittsbericht der A.___ vom 3. August 2016 ( Urk. 15/9) auf . Darin

hielten die beurteilenden Ärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 15/9 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto re n (ICD-10 F45.41) - Zustand nach nekrotisierender

biliärer akuter Pan kreatitis bei Chole do chuskonkre menten (09/2014, ICD-10 K85.10) - Zustand nach zystogastraler Drainage (10/2014 und 02/2015) - Zust and nach laparoskopischer

Cholez ystektomie (02/2015) - Aktu ell im MRCP (12/15) KM-Aussparung im distalen Pankreasgang sowie im distalen DHC; leicht regrediente Pankreaszyste (3x3 cm) im Corpus - Feinnadelpunktion einer Pankreaszyste (02/2016) - Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale mit progredienter An stren gungsdyspnoe (NYHA II, ICD-10 J45.0) - Harnwegsinfektion, asymptomatische Bakteriurie (04/2016, ICD-10 N39 .0) - Druck-Neuropathie des Nervus

femorali s rechts mit sensomotorischem Defizit Oberschenkel mit Sturzgefahr nach Hysterektomie (2007) - Zustand nach Distorsionstrauma der HWS (05/2003) - Allergien: Paracetamol, NSAR, Novalgin , ASS

Die Beschwerdeführerin sei

v om 1 1. Februar bis 2 1. April 2016 stationär und hernach vom 2 6. April bis 9. Juni 2016 tagesklinisch in der A.___ be handelt worden . Der Klinike intritt sei freiwillig erfolgt aufgrund einer Exazerbation im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hinter grund der psychosozial belastenden, drohenden Ausschaffung sowie anhaltenden Arbeitslosigkeit und des komplexen somatischen Verlaufes (an haltende Schmerzen nach einem verkehrsunfallbedingten Distorsionstrauma 2003; iatrogene Schädigung des Nervus

femoralis nach Hysterektomie 2007; nekrotisierende Pankr e atitis 2014 mit Folgeeingriffen aufgrund zystischer Komplikationen 2015 und 2016). Neben den bei Eintritt dominanten Schmer zen der Halswirbelsäule und dem ätiologisch unklaren Schwindel habe die Patientin die teilweise von Gewissheit getragene Angst vor einem nahenden, schmerzhaften Tod und konsekutiv suizidale Gedanken entwickelt. Gleich zeitig habe sie sich beim Eintrittsgespräch glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Anlass für die beschriebenen Angstzuständen

sei die erneute Punktion der pankreatischen Zyste im Februar 2016 sowie der Sturz einen Monat zuvor gewesen. Wenn der Bauch schmerze, habe sie vor allem nachts Angstattacken. Die Diagnose der schweren depressiven Episode sei durch die anhaltende Niedergeschlagenheit, Anhedonie und Antriebslosigkeit sowie durch die subjektiv bestehenden schweren Störungen der Konzentration, Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle und Schlafstörungen gekennzeichnet ( Urk. 15 /9 S. 2 und S. 4).

Die Beschwerdeführerin sei psychotherapeutisch bei der Auseinandersetzung mit ihrer Biographie und aktuellen Lebenssituation unterstützt worden. Dabei hätten Kränkungserlebnisse in ihrer Ehe, die als Kränkung erlebte Ablehnung seitens der IV sowie die als schwere Demütigung empfundene Drohung, sie notfalls per Polizei auszuschaffen , im Vorgrundgrund gestanden. Unter der Augmentationstherapie mit Lithium (Austrittspiegel 0.8 mmol/1) sei eine Teil remission vor allem der affektiven Symptomatik eingetreten. Die Be schwer de führer in habe bei remittierender Antriebsstörung Freude, insbesondere an handwerklichen und kreativen Tätigkeiten, entwickelt und in den Thera pien - ungeachtet subjektiv beschriebener Mühen - eine deutliche Verbesse rung der Konzentration gezeigt. Zur Minderung der Unsicherheit im Umgang mit kö rperlichen Be schwerden und der vor dem Krankheitsverlauf nachvoll zieh baren Ängste vor schweren, somatischen Komplikationen sei ein abge stufter Notfallplan etabliert worden . Die in Techniken zur Entspannung vor Eintritt bereits geschulte Beschwerdeführerin habe von der Durchführung der Übungen profitieren und die positive Veränderung auch wahrnehmen kön nen . Beim freudvoll erlebten Umgang mit Farben und kreativen Handwerks arbeiten sei denn auch hinsichtlich der fehlenden Tagesstruktur anzuknüp fen. Betreffend die zunehmende Dyspnoe mit expiratorischem Brummen und Giemen über allen Lungena b schnitten ohne Rasselgeräusche mit Verdacht auf ein aller gisch durc h Pollenflug exazerbiertes Asth ma bronchiale sei die fixe Medika tion kurzzeitig erhöht worden, wobei im Verlauf eine saisonal angepasste Reduktion vorzunehmen sei.

Schliesslich sei die Beschwerdefüh rerin b ei fehlendem Anhalt für und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremd gefährdung in die zwischenzeitlich installierte, häusliche Betreu ung durch die psychosoziale Spitex entlassen worden ( Urk. 15/9 S. 4 f.). 7.

E. 7 . Mai 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.

E. 7.1 Die im Neuanmeldungsverfahren fristgerecht aufgelegten medizinischen Unter lagen enthal ten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit de r Leistungsverweigerung im Jahre 201 3.

E. 7.2 In somatischer Hinsicht

ist zunächst festzuhalt en, dass mit den eingereichten Operationsb erichten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Insbesondere ist

eine postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauer haftigkeit der Einschränkung nicht geeignet, ein invalidisierendes Lei den zu begründen. Dasselbe gilt für die in den Jahren 2014 und 2015 er folgten ein- bis zweiwöchigen stationären Rehabilitationsau fenthalte in der C.___ resp. im B.___ . Zwar ist aufgrund der ein gereichten Unterlagen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2014 zufolge einer nekrotischen Pankreatitis in wiederholt er Be handlung steht . Gleichzeitig sind diesbezüglich im Verlauf immer wieder „sehr erfreuliche und sehr schöne Resultate “

ausgewiesen (vgl. etwa Bericht des B.___

vom 1 7. Dezember 2014 betreffend Kontroll-CT vom 1 5. Dezember 2014 , Urk. 8/155/13 ; Austrittsbericht der C.___ vom 1 4. Januar 2015, Urk. 7/155/15); zuletzt mit Konsiliar bericht des B.___ vom 1 9. Mai

2015 , worin die beurteilende Ärztin betref fend die Pank reasinsuffizienz , welche mittels Creon substituiert werde, einen ausgezeich nete n Verlauf dokumentierte und w eiter e Therapien als nicht indi ziert

beur teilte ( Urk. 7/155/20) .

Eine mit der Pankreasinsuffizienz im Zusam menhang stehende,

langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht glaubhaft ge m acht und kann gar ausge schlossen werden .

E. 7.3 In psychiatrischer Hinsicht ergeben sich aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 3 1. Juli 2015 ( Urk. 7/155/23) ebenfalls keine Hinweise für eine wesent liche Veränderung des

psychischen Gesundheitszustandes . Bei insgesamt drei in den Jahren 2014 und 2015 stattgehabten psychotherapeutischen Gesprä chen wegen „schwerer somatischer Problematik“ ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft, zumal die Psychiaterin hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit explizit auf die somatischen Ärzte verweist. D ie

nachträglich und

ausserhalb der angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/154) ergangene

von der IV-Stelle kulan terweise dennoch gewürdigte (vgl. 7/156, Urk. 7/158/3) –

Ar beits fähigkeits beurteilung

von Dr. D.___

datierend vom 27. November 2015 ( Urk. 7/157)

weist hinsichtlich der erhobenen (psychischen) Befunde nichts Neues aus. Ferner bezieht Dr. D.___ soma tische und damit für sie fachfremde Leiden in ihre Einschätzung mit

ein .

E. 7.4 Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.5), ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse a uf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwer deführer in die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand

- noch im Beschwerdeverfahren gel tend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Beschwerde ver fahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Die erst im Laufe des zweiten Schriftenwechsels aufgelegte n Arztberichte ( Urk. 10, Urk. 15/3 -9, Urk. 18) erweisen sich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszu standes im massgebenden Zeitpunkt

da her

als untauglich. Kommt hinzu, dass sich die Berichte des B.___ vom 1 0. März 2016, 13., 2 3. und 2 4. Juni 2016 sowie die Terminbestätigung für ein ERCP mit Stentwechsel vom 7. Juli 2016 (Urk. 15/4-8) auf Sachverhalte beziehen, die sich erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung realisierten . Nach ständiger Rech tspre chung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an ge fochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 1 21 V 362 E. 1b).

Im Übrigen enthalten die besagten Berichte negative Be f unde nach weitergehenden Abklärungen der Pankreaszyste bzw. der bereits anlässlich der Begutachtung geklagten diffusen Symptomatik.

E. 7.5 In psychiatrischer Hinsicht bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei sen, dass sich d ie Beschwerdeführerin erst

nach Erlass des Vorbescheids (4. Januar 2015 , Urk. 7/159 ) in der

A.___

hospitalisieren liess

(ab 11. Fe bruar 201 6 ). Selbst unter Berücksichtigung des Austrittsberichts vom 3. August 2016 würde sich

am Beurteilungse rgebnis nichts ändern: Die darin zur Be gründung der medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Befundlage war im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begut achtung i m September 2011 vorbestehend. So erhellt bereits aus der damali gen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an Affekt labilität , Antriebslosigkeit , sozialem Rückzug, Traurigkeit, Schlafstörungen so wie Trostlosigkeit in Anbetracht ihrer somatischen Beschwerden litt (Urk. 7/114/49 f.). Psychiatrische Beurteilungen erfolgen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, E. 5.1). Gleichzeitig haben sich die beurteilenden Fachärzte der A.___

nicht mit den Vorakten , ge schweige denn mit den begründeten abweichenden Einschätzungen des psy chiatrischen Gut achters auseinandergesetzt und eine Veränderung dargelegt .

Insofern lässt sich die unter schiedliche Qualifikation der depressiven Episode (mittelschwer oder schwer) und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit ( vgl. ergänzende Stellungnahme vom 2 2. August 2016, Urk. 18) zwanglos aus der Verschie den heit von Be handlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag ande rerseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hin weisen) erklären

und legt noch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes dar. Kommt hinzu, dass be treffend die von den Ärzten der A.___ als schwer taxierte depressive Sympto matik bei guter medikamentöser Ansprechbarkeit noch im Verlauf der Hos pitalisation eine Teilremission erreicht werden konnte , womit jedenfalls – ungeachtet der Diagnose - von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. Damit korrelieren d hielten die Ärzte der A.___ auch aus drücklich fest, bei Fortführung der Behandlung sei von einer Vollremission der depressiven Symptomatik auszugehen ( Urk. 18). Im Übrigen

vermag we der eine höhere Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/157, Urk. 18 ) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten (somatischen) Lei den per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen

( Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar

2013 E. 3.3.4 , Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai

2008 E. 5).

Von vornherein unbeacht lich ist schliesslich, wenn die Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit der anhaltenden Arbeitslosigkeit, der als Kränkung erlebte n Ablehnung von IV-Leistungen sowie mit der als schwere Demütigung empfundene n,

drohen de n Ausschaffung begründet wird, handelt es sich doch dabei

um versich e rungs rechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstä nd e .

E. 7.6 Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist .

E. 8 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. März 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8.1 Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 3 ). Da auch die übrigen Vor aussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gege ben sind, ist ihrem Gesuch vom 17 . März 2016 zu entsprechen und i hr die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren. Die Be schwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00351 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

18. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1958 geborene X.___ , Mutter dreier 1981, 1982 und 1984 ge bore ner

Kin der , war zuletzt bis Ende März 2005 als Raumpflegerin/Reinigerin tä tig ( Urk. 7/7, Urk. 7/12 , vgl. auch IK-Auszug vom 2 0. August

2014, Urk. 7/146 ). Aufgrund der anfangs 2005 eingegangen en Anmeldung ( Urk.

7/2) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 3 0. September 2005 ab (Urk. 7 /34). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/54/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2006.00058 vom 28. Februar 2007 ab (Urk. 7 /59). 1.2

Aufgrund der im März 2008 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7 /60) sowie nach medizinische n Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versichert en zunächst die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Vorbescheid vom 8. Februar 2010, Urk. 7 /84 ). In der Folge liess die Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 7 /93, Urk. 7 /94), womit sie (sinn gemäss) eine Erhöhung der in Aussicht gestellten Viertelsrente beantragte. Die IV-Stelle eröffnete daraufhin (irrtümlicherweise vor Erlass einer Verfü gung) ein Revisionsverfahren (Urk. 7 /95) und tätigte weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7 /98 , Urk. 7 /96, Urk. 7 /97 , Urk. 7 /103/3) . Mit Vorbescheid

vom 10. Januar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7 /104) und begründete dies damit, es sei mangels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszu gehen. Im Nachgang des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7 /107) veran lasste die IV-Stelle insbesondere das polydisziplinäre (Psychiat rie/Rheuma tologie/Neurologie/Pneumologie) Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) du rch die medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) Z.___ vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7 /114; mit ergänzenden Stellungnahmen vom 10. Mai

2012 und

3. S eptem ber 2012, Urk. 7/120, Urk. 7 /12 7). Gestützt da rauf

(vgl. Urk. 7 /136 /4 ff.) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren ( Urk. 7 /137, Urk. 7 /140) am 10. Juli 2013 die Abweisung des

Renten begehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 7/143) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /144/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00675 vom 1 2. März 2015 ab ( Urk. 7/147 ) . 1.3

Mit Datum vom 7. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis a uf „Schmerzen im rechten Bein, Abgeschlagenheit, Schlafstörungen, Schw e re gefühl im Körper, Schwindelgefühl, schwarz vor den Augen, Gleich ge wichts störungen, Angst, deswegen auf die Strasse zu gehen“ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/151). Zur Glaubhaftmachung ei ner wesentlichen Veränderung in ihren Verhältnissen gab di e Versicherte auf en t sprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2015, Urk. 7/154) weitere Beweismittel zu den Akten ( Urk. 7/155/1-23, Urk. 7/157). Nach Beizug einer intern en Stellungnahme ( Urk. 7/158/2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar

2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk . 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 7. März 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriften wechsel s sowie um

Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28 . April 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7 . Mai 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8 ). In der Folge machte die Beschwerdeführer weitere Eingaben ( Urk. 9, Urk. 10, Urk. 15/1-9, Urk. 17, Urk.

18) und

hielt

replicando

an den Anträgen in der Beschwerde vom 1 7. März 2016 fest (Urk. 14 S. 2 f. ). Am 1 3 . September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 20 ), was der Be schwerde füh re rin am 15 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BG E 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver wal tung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Viel mehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung er heb li chen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver wal tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsäch licher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge mach ten rechtserheblichen Sachumstandes we nigstens gewisse Anhalts punkt e bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemach ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1. 4

Die versicherte Person muss die massgeblich e Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuch ungsgrundsatz, wonach der Versiche rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist de r versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Bewe ismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor ke hren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkenn en sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht eintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Ver wal tung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der rich ter liche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässi gen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichtein tretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen , die Beschwerdeführer in habe seit der Abweisung ihres Leistungsbe geh rens a m 10 . Juli 2013 keine wesentliche Veränderung in ihren tatsäch lichen Verhältnissen glaubhaft gemacht. Vielmehr liege aufgrund der neu einge reichten medizinischen Unterlagen lediglich eine andere Beurteilung des sel ben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzu treten sei ( Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein,

in den einge reichten Arztberichten sei en

diverse neue Beschwerden aufgeführt. So bei spielsweise eine seit September 2014 bestehende ausgeprägte nekrotisierende Pankreatiti s sowie die durchgeführte Zystendrainage ( Urk. 1 S. 6).

Ausserdem sei im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der

A.___

neu eine schwere Depression ohne psychotisc hes Syn drom (ICD-10: F32.2) diagnostiziert worden . Die Beschwerdegeg nerin ha be die eingereichten Arztberichte

nur oberflächlich gewürdigt. Insbeson dere habe sie es unterlassen,

mittels „vertieften Fragestellungen“ an die be handelnden Ärzte abzuklären, inwiefern die gestellten Diagnosen

sie (die Beschwerde füh rerin) beeinträchtigten ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die gemäss den neu eingereichten Arztberichten hinzugetretene Pankreatitis sei mangels dauerhaften Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit nicht anspruchs erheblich . Schliesslich seien den Berichten der behandelnden Psychiaterin keinerlei Angaben zum Vorliegen einer schweren Depression zu entnehmen und liege der stationäre Aufenthalt in der A.___ ausserhalb des im vorliegen den Verfahren relevanten Beurteilungszeitraums ( Urk. 6 S. 2). 2.4

Replicando

wiederholte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die beilie gend eingereichten Arztberichte ( Urk. 15/3-9) ihren Standpunkt , wonach sich i hr Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung eindeutig verändert resp. verschlechtert habe ( Urk. 14 S. 3). Insbesondere sei sie bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur stationären Behandlung in die A.___

eingetre t en und habe sie bereits bei Klinike intritt an einer rezidivierenden depressi ven Störung , gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome, ge litten ( Urk. 14 S. 4). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin mit Nachtrag

vom 2 5. August

2016 den Bericht der A.___ vom 2 2. August

2016 auf ( Urk. 17,

Urk. 18). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2015 zu Recht nicht eingetreten ist .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsändernde Verfügung (BGE 133 V 108 E . 4.1 und E. 5.2-3 S.

109 ff.), mithin der negative Leistungsent scheid vom 10. Juli 2013 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; E. 1.1). 4 .

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 1 2. März

2015 (Urk. 7/147) auf die Beurteilung im MEDAS-Gutacht en vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7 /114):

Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/23): - Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - Muskuläre Dysbalance - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.21) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit hielten die Gutachter fol gende Diagnosen fest (Urk. 7/114/23): - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]; linkskonvexe BWS-, rechtskon vexe LWS-Skoliose) - Spreizfüsse beidseits - Adipositas - Status nach Schleudertrauma ohne neurologische Ausfälle 2003 - Status nach iatrogener Läsion des Nervus

fe moralis rechts, aktuell ohne re siduelle Lähmung - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie seit 2007 - Hysterektomie bei Uterusmyomatosus im Juli 2007 - Quadrizepsparese in Folge von femoralis Druckneuropathie rechts - Varikosis - Karpaltunnelsyndrom beidseits 2004 - 2 x Nasenseptumkorrektur im Jahre 2000

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin sei

negativ orientiert , affektiv labil ,

psychomoto risch etwas verlangsamt und zeige de pressive Stigmatas in ihrer Mimik . Das ganze Gespräch hab e sich um ihre Schmerzen gedreht, was mit einer somatoforme n Schmerzstörung vereinbar sei (Urk. 7 /114/50). Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur Regression und zum sozialen Rückzug, verbunden mit Einsamkeitsgefühlen. Histrionische Züge seien vorhanden. Die kognitiven Fähigkeiten, Konzentration, Auf merk samkeit, das Gedächtnis sowie Verstehen seien etwas verlangsamt, an sonsten ohne Besonderheiten. Der Autounfall im Jahre 2003 und insbeson dere der Gebärmuttereingriff hätten die psycho-physische Integrität der Be schwerde führerin unterminiert. Diese Tatsachen hätten eine depressive Stö rung mit Ängstlichkeit und eine somato forme Schmerzstörung begünstigt . Relevant seien die wichtigen somatoformen Schmerzsymptome, der soziale Rückzug und die Abwesenheit von der Arbeitswelt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2011 zu 50 % in jeglicher Tätig keit ein ge schränkt (Urk. 7 /114/52).

Anlässlich der rheumatologischen Expertise habe die übergewichtige Beschwer deführerin insgesamt verlangsamt gewirkt. Die HWS sei passiv zu 1/5 in der Flexion eingeschränkt. Die übrigen Bewegungen seien endständig schmerzhaft. Im Stehen führe die Beschwerdeführerin praktisch keine Flexion durch, was die BWS und LWS-Flexion erheblich eingeschränkt erscheinen lasse. Die passive Extension der BWS sei zu 1/3 eingeschränkt. Die Be schwe r deführerin habe in allen Bewegungsrichtungen endständige Schmer zen in der LWS angegeben. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien un auffällig. Die Kniegelenke würden beidseits in einer Valgus -Fehlstellung ste hen. Bei der passiven Beweglichkeit zeige sich ein femoropatelläres Reiben bei d seits. Die Sprunggelenke würden rechts eine starke Schmerzhaftigkeit mit Druck schmerz an der Ansatzstelle der Achillessehne rechts ohne Reiben und am Ansatz der Plantarfaszie rechts im Kalkaneus zeigen. 13 von 18 Fibromy al gie punkten seien positiv. Die muskuläre Dekonditionierung könne sicher mittels eines regelmässigen Muskeltrainings zunehmend korrigiert werden. Aus rheumatol ogischer Sicht sei die Beschwer deführerin in einer – näher umschriebenen - gesundheitsangepassten Tätigkeit während eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden seit dem 14. Dezember 2009 zu 100 % ar beits fähig. In ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie wäh rend eines normalen Arbeitstages von 8-9 Stunden am Tag arbeitsfähig, je doch mit einer 20%igen Leistungseinbusse zufolge des chronischen Fibromy algie-bedingten Schmerzsyndroms (Urk. 7/114/26, Urk. 7/114/43ff.).

Neurologisch bestehe eine allseits schmerzhafte Nackenbeweglichkeit ohne Einschränkungen. Bei der Hirnnervenuntersuchung sei eine leichte Sensibili tätsverminderung im Gesicht rechtsseitig aufgefallen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Befunde bis auf eine leichte Berührungs- und Schmerzempfindlichkeitsminderung am rechten Arm unauffällig. Auch im Bereich des Rumpfes habe die Beschwerdeführerin eine abgeschwächte Berüh rungsempfindlichkeit rechtsseitig angegeben. An den unteren Extremi tä ten sei keine Mus kelatrophie feststellbar. Der Muskeltonus sei normal. Die grobe Kraft in allen Muskelgruppen sei erhalten. Am rechten Bein gebe es ein leichtes Nachgeben bei der Hüftbeugung, was indes nicht regelmässig repro duzierbar sei. Der Positionsversuch werde gehalten und der Knie- Hacken versuch sei beidseits sicher. Auch im Bereich der unteren Extremitäten sei die Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit rechts leicht eingeschränkt. Die elektomyographische Untersuchung des rechten Muskulus

rectus

femoris sei normal, ohne Zeichen einer neurogenen Lähmung (Urk. 7/114/27). Die in folge des Autounfalls im Jahre 2003 beklagten Nackenschmerzen seien nie mit objek tiven neurologischen Ausfällen verbunden gewesen und auch jetzt liessen sich keine neurologischen Ausfälle an den oberen Extremitäten fin d en. Es handle sich um ein Zervikal syndrom ohne neurologische Befunde. Sodan n sei trotz des am Anfang schwe ren Befundes die Entwicklung der Parese am rechten Bein nach der Hysterekto mie erfreulich verlaufen. Zurzeit liessen sich hier keine sicheren residuellen Befunde finden. Insbesondere sei auch der Patellarreflex gut auslösbar, was ein sicheres Zeichen für ein e gute Erholung des Nervs darstelle. Die Beschwerde führerin habe vor allem diffuse Schmer zen am rechten Bein beschrieben, die zum Teil auch durch Druck lo kal auslösbar, aber nicht mit einer neurologischen Störung erklärbar seien. Ins gesamt könne man also sagen, dass zurzeit keine neurologischen Ausfälle objek tivierbar seien und die von der Beschwerdeführe rin beschriebene Symp tomatik nicht mit einer neurologischen organischen Pathologie zu er klären sei (Urk. 7/114/33). Infolge einer schweren Lähmung (Urk. 8/114/34) respek tive iatrogenen Schädigung (Urk. 7/114/27) des Nervus

Femoralis habe eine 100%ige Arbeitsunfähi gkeit vom 24. Juli 2007 bis mög licherweise An fang 2009 bestanden. Seit März 2010 sei die Beschwerdeführerin indes aus neuro logischer Sicht sicher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/114/28, Urk. 7/114/33, Urk. 7/114/34).

Der pneumologische Status habe eine Sauerstoffsättigung von 97 % ergeben. Der Thorax sei unauffällig in der Auskultation und Perkussion. Die komplette Lungenfunktion zeige weder Restriktion noch Obstruktion; es könne keine Dif fusionsstörung nachgewiesen werden. Eine latente bronchiale Überrea gibi lität sei wahrscheinlich. Das fraktionierte exhalierte Stickstoffmonoxid (FeN0) in den Atemwegen sei bei 34 „ parts per billion “ (PPB ) leicht erhöht. Aus pneumologi scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Im Übrigen bestehe lediglich für Arbeiten mit Rauch-, Gas- und Staubexposition sowie mit Exposition gegenüber Reizsub stanzen ein Vorbehalt (Urk. 7/114/27, Urk. 7/114/55f.).

Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf medizinisch-theore ti sch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7 /114/28). Vom 2 7. Juli 2007 bis etwa Januar 2009 sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit progredient angestiegen, bis im September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkei t erreicht worden sei. Eine Ver schlimmerung der psychiatrischen Pathologie habe eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 (demgegenüber gemäss psychiatrischem Teilgutachten: ab 1. Oktober 2011, Urk. 8/1 14/52) bewirkt. In einer gesund heitsadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerd eführerin insgesamt zu 50 % ein setz bar, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – je weils leidensangepassten Verweistätigkeit aus rein pneumologischer , neuro logi scher respektive rheumatologischer Sicht 100 % betrage (Urk. 7/114/29f.). Die Be schwer deführerin verfüge über genügend Ressourcen, um e ine 50%ige Arbeits fähigkeit mögl ich zu machen. Kognitiv seien ihre Fähigkeiten weitge hend erhalten. Während des Gesprächs sei es möglich gewesen, eine Bezie hung zu ihr aufzubauen, was die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführe rin unter mauere. In diesem Bereich seien indes einige Defizite vorhanden, je doch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, sich selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Obwohl die Grundstimmung redu ziert sei, sei es noch nicht zu vollständigem Antriebsverlust und Passi vität gekommen. Trotz der vorhandenen psychosomatischen Beschwerd en sei noch ein deutlicher Bewe gungsradius möglich. Die psychosomatische Patho logie sei führend, gepaart mit einer Depression, die zu einer regressiven Nei gung führe ( vgl. ergänzende Stellungnahme vom 1 0. Mai 2012, Urk. 7 /120). 6.

6.1

D a die Beschwerdeführer in in ihrer Neuanmeldung vom 7 . Oktober 2015 (Urk. 7/151 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte , wurde sie von der IV St elle mit Einschreibebrief vom 9. Oktober 2015 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesund heits zustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzei tig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht einge treten würde (Urk. 7/154 ; vgl. E. 1.4 ).

6.2

Innert angesetzter Frist legte die Beschwerdeführerin

diverse Operationsbe richte

( Urk. 7/155/1- 4 ), den Austrittsbericht des B.___ vom 1 8. September 2014 betreffend H ospitalisation vom 6. bis 19. September 2014 zufolge Pankreati tis mit Pankkreasnekrosen (Urk. 8/155/5-6), den

Aus trittsbericht der C.___ vom 14. Oktober 2014 betreffend Hospitalisation vom 2. bis 1 5. Oktober 2014 zufolge persistierender Ober bauchschmerzen ( Urk. 7/155/7) , den Be richt des B.___

betref fen d Gastroskopie und obere Endosonographi e mit FNP vom 30. Oktober 2014 ( Urk. 7/155/9-10), den Bericht des B.___

betreffend Gast ros ko pie mi t Doudenalsondeneinlage vom 17. November 2014 ( Urk. 7/155/11-12) , den Austrittsbericht der C.___ vom 1 4. Januar 2015 betreffend Hospitalisation vom 2. b is 2 9. Dezember

2014 zur internmedi zinischen Rehabilitation, Supervision der künstlichen Ernährung über die Jejunal sonde , Kostaufbau, Instruktion einer Creon -Substitution so wie Physio t herapie zur Rekonditionierung

( Urk. 7/155/14 -16 ), den Austrittsb e richt

des B.___ vom 1 7. Februar 2015 betreffend Hospitalisa tion vom 1 2. bis 19. Februar 2015 in folge nekrotisierender Pankreatitis ( Urk. 7/155/18-19 , vgl. auch Bericht betreffend Notfall-ERF mit Stente ntfer nung vom 15. Februar 2015, Urk. 7/155/17) , den Konsultationsbericht des B.___ vom 1 9. Mai 2015 ( Urk. 7/155/20) sowie den

B ericht der behandeln d en Physiotherapeutin vom 6. Juli 2015 ( Urk. 7/155/21) vor .

Schliesslich gab die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3 1. Juli 2015 zu den Akten , worin diese fest hielt, die Be schwerdeführerin sei zufolge der soma tischen Problematik müde und ener gielos. Beim Gehen bestehe das Gefühl nach rechts gezogen zu werden. Diese Problematik habe einen schlechten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die so matischen Ärzte hätten die Höhe der Arbeits un fähigkeit zu beurteilen ( Urk. 7/155/23). 6. 3

Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin nebst anderen

Arztbe richten ( vgl. 10, Urk. 15/3 -8 , Urk. 18) insbesondere den Austrittsbericht der A.___ vom 3. August 2016 ( Urk. 15/9) auf . Darin

hielten die beurteilenden Ärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 15/9 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto re n (ICD-10 F45.41) - Zustand nach nekrotisierender

biliärer akuter Pan kreatitis bei Chole do chuskonkre menten (09/2014, ICD-10 K85.10) - Zustand nach zystogastraler Drainage (10/2014 und 02/2015) - Zust and nach laparoskopischer

Cholez ystektomie (02/2015) - Aktu ell im MRCP (12/15) KM-Aussparung im distalen Pankreasgang sowie im distalen DHC; leicht regrediente Pankreaszyste (3x3 cm) im Corpus - Feinnadelpunktion einer Pankreaszyste (02/2016) - Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale mit progredienter An stren gungsdyspnoe (NYHA II, ICD-10 J45.0) - Harnwegsinfektion, asymptomatische Bakteriurie (04/2016, ICD-10 N39 .0) - Druck-Neuropathie des Nervus

femorali s rechts mit sensomotorischem Defizit Oberschenkel mit Sturzgefahr nach Hysterektomie (2007) - Zustand nach Distorsionstrauma der HWS (05/2003) - Allergien: Paracetamol, NSAR, Novalgin , ASS

Die Beschwerdeführerin sei

v om 1 1. Februar bis 2 1. April 2016 stationär und hernach vom 2 6. April bis 9. Juni 2016 tagesklinisch in der A.___ be handelt worden . Der Klinike intritt sei freiwillig erfolgt aufgrund einer Exazerbation im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hinter grund der psychosozial belastenden, drohenden Ausschaffung sowie anhaltenden Arbeitslosigkeit und des komplexen somatischen Verlaufes (an haltende Schmerzen nach einem verkehrsunfallbedingten Distorsionstrauma 2003; iatrogene Schädigung des Nervus

femoralis nach Hysterektomie 2007; nekrotisierende Pankr e atitis 2014 mit Folgeeingriffen aufgrund zystischer Komplikationen 2015 und 2016). Neben den bei Eintritt dominanten Schmer zen der Halswirbelsäule und dem ätiologisch unklaren Schwindel habe die Patientin die teilweise von Gewissheit getragene Angst vor einem nahenden, schmerzhaften Tod und konsekutiv suizidale Gedanken entwickelt. Gleich zeitig habe sie sich beim Eintrittsgespräch glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Anlass für die beschriebenen Angstzuständen

sei die erneute Punktion der pankreatischen Zyste im Februar 2016 sowie der Sturz einen Monat zuvor gewesen. Wenn der Bauch schmerze, habe sie vor allem nachts Angstattacken. Die Diagnose der schweren depressiven Episode sei durch die anhaltende Niedergeschlagenheit, Anhedonie und Antriebslosigkeit sowie durch die subjektiv bestehenden schweren Störungen der Konzentration, Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle und Schlafstörungen gekennzeichnet ( Urk. 15 /9 S. 2 und S. 4).

Die Beschwerdeführerin sei psychotherapeutisch bei der Auseinandersetzung mit ihrer Biographie und aktuellen Lebenssituation unterstützt worden. Dabei hätten Kränkungserlebnisse in ihrer Ehe, die als Kränkung erlebte Ablehnung seitens der IV sowie die als schwere Demütigung empfundene Drohung, sie notfalls per Polizei auszuschaffen , im Vorgrundgrund gestanden. Unter der Augmentationstherapie mit Lithium (Austrittspiegel 0.8 mmol/1) sei eine Teil remission vor allem der affektiven Symptomatik eingetreten. Die Be schwer de führer in habe bei remittierender Antriebsstörung Freude, insbesondere an handwerklichen und kreativen Tätigkeiten, entwickelt und in den Thera pien - ungeachtet subjektiv beschriebener Mühen - eine deutliche Verbesse rung der Konzentration gezeigt. Zur Minderung der Unsicherheit im Umgang mit kö rperlichen Be schwerden und der vor dem Krankheitsverlauf nachvoll zieh baren Ängste vor schweren, somatischen Komplikationen sei ein abge stufter Notfallplan etabliert worden . Die in Techniken zur Entspannung vor Eintritt bereits geschulte Beschwerdeführerin habe von der Durchführung der Übungen profitieren und die positive Veränderung auch wahrnehmen kön nen . Beim freudvoll erlebten Umgang mit Farben und kreativen Handwerks arbeiten sei denn auch hinsichtlich der fehlenden Tagesstruktur anzuknüp fen. Betreffend die zunehmende Dyspnoe mit expiratorischem Brummen und Giemen über allen Lungena b schnitten ohne Rasselgeräusche mit Verdacht auf ein aller gisch durc h Pollenflug exazerbiertes Asth ma bronchiale sei die fixe Medika tion kurzzeitig erhöht worden, wobei im Verlauf eine saisonal angepasste Reduktion vorzunehmen sei.

Schliesslich sei die Beschwerdefüh rerin b ei fehlendem Anhalt für und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremd gefährdung in die zwischenzeitlich installierte, häusliche Betreu ung durch die psychosoziale Spitex entlassen worden ( Urk. 15/9 S. 4 f.). 7. 7.1

Die im Neuanmeldungsverfahren fristgerecht aufgelegten medizinischen Unter lagen enthal ten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit de r Leistungsverweigerung im Jahre 201 3. 7.2

In somatischer Hinsicht

ist zunächst festzuhalt en, dass mit den eingereichten Operationsb erichten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Insbesondere ist

eine postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauer haftigkeit der Einschränkung nicht geeignet, ein invalidisierendes Lei den zu begründen. Dasselbe gilt für die in den Jahren 2014 und 2015 er folgten ein- bis zweiwöchigen stationären Rehabilitationsau fenthalte in der C.___ resp. im B.___ . Zwar ist aufgrund der ein gereichten Unterlagen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2014 zufolge einer nekrotischen Pankreatitis in wiederholt er Be handlung steht . Gleichzeitig sind diesbezüglich im Verlauf immer wieder „sehr erfreuliche und sehr schöne Resultate “

ausgewiesen (vgl. etwa Bericht des B.___

vom 1 7. Dezember 2014 betreffend Kontroll-CT vom 1 5. Dezember 2014 , Urk. 8/155/13 ; Austrittsbericht der C.___ vom 1 4. Januar 2015, Urk. 7/155/15); zuletzt mit Konsiliar bericht des B.___ vom 1 9. Mai

2015 , worin die beurteilende Ärztin betref fend die Pank reasinsuffizienz , welche mittels Creon substituiert werde, einen ausgezeich nete n Verlauf dokumentierte und w eiter e Therapien als nicht indi ziert

beur teilte ( Urk. 7/155/20) .

Eine mit der Pankreasinsuffizienz im Zusam menhang stehende,

langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht glaubhaft ge m acht und kann gar ausge schlossen werden . 7.3

In psychiatrischer Hinsicht ergeben sich aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 3 1. Juli 2015 ( Urk. 7/155/23) ebenfalls keine Hinweise für eine wesent liche Veränderung des

psychischen Gesundheitszustandes . Bei insgesamt drei in den Jahren 2014 und 2015 stattgehabten psychotherapeutischen Gesprä chen wegen „schwerer somatischer Problematik“ ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft, zumal die Psychiaterin hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit explizit auf die somatischen Ärzte verweist. D ie

nachträglich und

ausserhalb der angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/154) ergangene

von der IV-Stelle kulan terweise dennoch gewürdigte (vgl. 7/156, Urk. 7/158/3) –

Ar beits fähigkeits beurteilung

von Dr. D.___

datierend vom 27. November 2015 ( Urk. 7/157)

weist hinsichtlich der erhobenen (psychischen) Befunde nichts Neues aus. Ferner bezieht Dr. D.___ soma tische und damit für sie fachfremde Leiden in ihre Einschätzung mit

ein . 7.4

Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.5), ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse a uf die Neuanmeldung nicht eintrat. Dass die Beschwer deführer in die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde denn auch weder im Einwand

- noch im Beschwerdeverfahren gel tend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Beschwerde ver fahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Die erst im Laufe des zweiten Schriftenwechsels aufgelegte n Arztberichte ( Urk. 10, Urk. 15/3 -9, Urk. 18) erweisen sich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszu standes im massgebenden Zeitpunkt

da her

als untauglich. Kommt hinzu, dass sich die Berichte des B.___ vom 1 0. März 2016, 13., 2 3. und 2 4. Juni 2016 sowie die Terminbestätigung für ein ERCP mit Stentwechsel vom 7. Juli 2016 (Urk. 15/4-8) auf Sachverhalte beziehen, die sich erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung realisierten . Nach ständiger Rech tspre chung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des an ge fochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 1 21 V 362 E. 1b).

Im Übrigen enthalten die besagten Berichte negative Be f unde nach weitergehenden Abklärungen der Pankreaszyste bzw. der bereits anlässlich der Begutachtung geklagten diffusen Symptomatik. 7.5

In psychiatrischer Hinsicht bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei sen, dass sich d ie Beschwerdeführerin erst

nach Erlass des Vorbescheids (4. Januar 2015 , Urk. 7/159 ) in der

A.___

hospitalisieren liess

(ab 11. Fe bruar 201 6 ). Selbst unter Berücksichtigung des Austrittsberichts vom 3. August 2016 würde sich

am Beurteilungse rgebnis nichts ändern: Die darin zur Be gründung der medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Befundlage war im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begut achtung i m September 2011 vorbestehend. So erhellt bereits aus der damali gen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an Affekt labilität , Antriebslosigkeit , sozialem Rückzug, Traurigkeit, Schlafstörungen so wie Trostlosigkeit in Anbetracht ihrer somatischen Beschwerden litt (Urk. 7/114/49 f.). Psychiatrische Beurteilungen erfolgen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, E. 5.1). Gleichzeitig haben sich die beurteilenden Fachärzte der A.___

nicht mit den Vorakten , ge schweige denn mit den begründeten abweichenden Einschätzungen des psy chiatrischen Gut achters auseinandergesetzt und eine Veränderung dargelegt .

Insofern lässt sich die unter schiedliche Qualifikation der depressiven Episode (mittelschwer oder schwer) und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit ( vgl. ergänzende Stellungnahme vom 2 2. August 2016, Urk. 18) zwanglos aus der Verschie den heit von Be handlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag ande rerseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hin weisen) erklären

und legt noch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes dar. Kommt hinzu, dass be treffend die von den Ärzten der A.___ als schwer taxierte depressive Sympto matik bei guter medikamentöser Ansprechbarkeit noch im Verlauf der Hos pitalisation eine Teilremission erreicht werden konnte , womit jedenfalls – ungeachtet der Diagnose - von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. Damit korrelieren d hielten die Ärzte der A.___ auch aus drücklich fest, bei Fortführung der Behandlung sei von einer Vollremission der depressiven Symptomatik auszugehen ( Urk. 18). Im Übrigen

vermag we der eine höhere Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/157, Urk. 18 ) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten (somatischen) Lei den per se eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen

( Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar

2013 E. 3.3.4 , Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai

2008 E. 5).

Von vornherein unbeacht lich ist schliesslich, wenn die Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit der anhaltenden Arbeitslosigkeit, der als Kränkung erlebte n Ablehnung von IV-Leistungen sowie mit der als schwere Demütigung empfundene n,

drohen de n Ausschaffung begründet wird, handelt es sich doch dabei

um versich e rungs rechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstä nd e . 7.6

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 8.

8.1

Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 3 ). Da auch die übrigen Vor aussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gege ben sind, ist ihrem Gesuch vom 17 . März 2016 zu entsprechen und i hr die unentgeltl iche Prozessführung zu gewähren. Die Be schwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. März 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger