Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___ , zuletzt seit
1. Oktober 1998 mit einem Pensum
von 100 % als Kranführer und Maschinist bei der Y.___ und nebenberuf lich
als Raumpfleger bei der Z.___
erwerbs tätig gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am
29. Januar 2009 erlittenen
Sturz es
in eine Baugrube bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitg eber in nen (Urk. 11/8, Urk. 11/10 ) und
Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/28, Urk. 11/37) ein und zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 11/9) auch
die Akten von Un fall- (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16) und K rankentaggeldversicherer (Urk. 11/38) bei , letztere bein hal tend das ps ychiatrische Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11 ) . Zusätzlich
gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , welches am 26. Oktober 20 11 (Urk. 11/49/2-21) erstattet wurde. Nach durchgeführtem
Vor bescheidverfahren ( Urk. 11/68 , Urk. 11/75) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten ge stützt au f einen Invaliditätsgrad von 25 %. 2.
Hiergegen erhob
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich , am
3. Juli 2013 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren ( Urk. S. 2) : "1. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente zu leisten; 2. es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; 3. es seien die SUVA-Akten beizuziehen; 4. dem Beschwerdeführer sei Unentgeltlichkeit des Verfahrens sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen bzw. beizugeben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin ." Mit Eingabe vom
10. September 2013 (Urk. 7) reichte X.___
weitere medi zinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/4-6) . Tags darauf schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwerdeantwort , Urk. 10), was dem Be schwer deführer am 18. September 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
12. April 2010, stellte
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
als für das Ereignis vom 29. Januar 2009
zuständiger Unfallversicherer die
Hei lbe handlungs
- und Taggeldleistungen per 1. Januar 2010 ein und ver neinte einen An spruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung . Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit un angefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gericht s
vom 5. August 2011 abgewiesen (Prozess UV.2010.00164) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte
B.___ -Gutachten
dafür, sei t dem Unfall vom 29. Ja nua r 2009 sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beein trächtigt . Jedoch sei ihm e ine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittel schwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne andauernde Kopfsen kung en und hohe Lärmexposition sowie ohne Arbeiten auf Gerüsten und Lei tern zu 100 % zumutbar. Damit erleide er eine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse von
25 %, welche keinen Rentenanspruch begründe . An diese r
Einschät zung hielt die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf ihre Akten fest (Urk. 10). 2.2
Demgegenüber stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf das B.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die vor handenen medizinischen Berichte sei auch für einen Laien ersichtlich, dass er offensicht lich gewichtige Diagnosen und Schmerzen habe, wobei die Probleme sowohl physischer als auch psychischer Natur seien. Nur schon unter Berücksichtigung von einzulegenden beschwerdebedingten Pausen resultiere ein invalidenversi cherungsrechtlich
relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
3.1
Die den Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 9. Februar 2009 stationär behan delnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht (Urk. 11/13/74-75) ein Schädelhirntrauma Grad I nach Sturz aus 5 m Höhe auf lehmigen Untergrund, eine
– vom wegen persistierenden Schwin dels konsiliarisch beigezogenen Dr. med. D.___ , Facharzt für Oto - Rhi no -Laryn gologie, festgestellte –
Contusio
labyrinthi
und eine zirka 5 cm lange Riss quetschwunde links o ccipital . Sie hielten fest, d as initial durchge führte CT Schädel bis Becken habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen, frische Blutungen oder Organläsionen ergeben. Sodann sei die bei pulsierenden rechts seitigen Kopf schmerzen zum Ausschluss einer posttraumatischen Läsion ge machte MRI-Auf nahme unauffällig gewesen. Als Prozedere werde eine klin ische Nachbe handlung durch den Hausarzt und eine Vorstell ung in der Sprechstunde von Dr. D.___ in 2-3 Wochen empfohlen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Januar bis 20. Februar 2009. 3.2
Der ORL-Arzt Dr. D.___
nannte im an die Beschwerdegegnerin adressierten Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 11/15/1-4) betreffend die ambulante Be handlung vom 23. Februar bis 27. April 2009 als Diagn osen eine Commotio cerebri Grad I mit Contusio
labyrinthi links, eine Vertigo
vestibularis und eine Presbyakusis . Während er einen altersentsprechenden HNO-Status ohne patho lo gischen Befund festgestellt habe, klage der Beschwerdeführer subjektiv weiter hin über Schwindel, wobei er möglicherweise bezüglich des Schweregrad e s si muliere. Er empfehle deshalb eine Vorstellung in der Schwindelsprechstunde des E.___ . Für die bisherige Tätigkeit bestehe e ine Ar beitsfähigkeit von 80-100 %. 3. 3
Am 23. März 2009 berichtete d er am ORL-Zentrum d er Klinik F.___ tätige Dr. med. G.___ (Urk. 11/13/58-59) , Facha rzt für Oto - Rhino -Laryngo logie , der Beschwerdeführer
klage vor allem über Kopfschmerzen und ein Druckgefühl nuchal sowie eine beidseitige Dysakusis mit Tinnitus und intermit tierenden Dreh schwindelbeschwerden . Die Symptomatik sei insgesamt regre dient . Ohr-mikros kopisch ha be sich - so Dr. G.___ - ein vernarbtes, jedoch reizloses und in taktes Trommelfell beidseits gezeigt. Der übrige ORL-Status habe keine Auf fälligkeiten ergeben. Das Reintonaudiogramm zeige eine symmetrische Hör schwelle im unteren Normbereich. Unter Frenzelbrille habe er weder einen Spon tan- noch einen Provokations- oder einen Lagerungsnystagmus auslösen können. Er empfehle, die Behandlung mit Ko r tikosteroiden zu stoppen un d eine physikalische Therapie einzuleiten mit allmählicher Remobilisation
der Halswir belsäule ( HWS ) begleitet von einem Schwindeltraining. Zudem befürworte er eine neuro logische/neuropsychologische Beurteilung und Begleitung. 3. 4
Die im Rahmen eines vom Unfallversicherer veranlassten ambulanten Assess ments i n der H.___
mit dem Beschwerdeführer befassten Neurolo gen hielten im Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/14/25-29) fest , bei einem Stu r z auf einer Baustelle am 29. Januar 2009 sei es zu einer leichten traumati schen Hirnverletzung mit einer den Heilungsverlauf komplizierenden
Contusio
laby rinthi gekommen. Letzteres lasse sich auch in der aktuellen klinisch-neuro logi schen Untersuchung noch im Sinne einer vestibulären Unterfunktion links nach wei sen. Daraus resultiere ein den Beschwerdeführer immer noch funktionell behindernder Belastungsschwindel, der möglicherweise zum erfolgten relativen sozialen Rückzug beitrage. Zur Verifikation und Quantifizierung dieser Unter funktion werde eine Unt ersuchung bei der SUVA empfohlen. An sons ten bestünden als zweite Problematik Kopfschmerzen, wobei neben einer post traumatischen Genese auch ein sogenannter Kopfschmerz bei Schmerzmit tel über konsum vorliegen könnte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer klinisch-neu rologisch unauffällig, was zur anamnestisch ebenfalls unauffälligen Schä del-MRI-Untersuchung passe. Die aktuell festgestellten neuropsychologischen Defizite seien multifak torieller Genese (dysfunktionale Anpassung auf die leichte traumatische Hirnverletzung, Schwindel, Kopfschmerzen, Schlafstörung) und wür den nicht auf eine struktu relle Hirnschädigung hinweisen.
Dr. phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Be richt der H.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 11/14/30-33) eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden attentionalen Defiziten im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens (protra hierter Anpassungsprozess nach Erleiden einer leichten traumatischen Hirnver letzung , Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, etc.). Eine psy chische Störung von Krankheitswert habe zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht bestanden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Aggravation der Be schwerden ergeben. Aufgrund der Einschränkungen der Aufmerksamkeitsleis tungen und der Reaktionsfähigkeit sei die Fahreignung aus neuropsychologi scher Sicht derzeit fraglich. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, bis auf weiteres auf das Lenken motorisierter Fahrzeuge zu verzichten. 3. 5
Die
wegen persistierenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie Schwindel bis Erbrechen auf Veranlassung des Hausarztes in der Klinik F.___
durch geführte MR-Untersuchung des Schädels, der HWS und der Schädel- und Hals ge fässe
vom 2. Oktober 2009 zeigte laut Bericht vom selben Tag (Urk. 11/16/10-11 ) einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund an der HWS und den cer vica len Bandscheibenniveaus. Intrakraniell sei en keine posttraumatische n Ver ände rung en , insbesondere kein Status nach Parenchymverletzung oder Blutung fass bar. Einzelne unspezifische, kleinste Marklagerveränderungen frontal rechts und etwas deutlicher links seien nachweisbar . E s bestehe eine leichte subkorti kale , vaskuläre Encephalopathie , welche allenfalls als Migräneäquivalente zu inter pre tieren seien. Die Angiographie habe eine unauffällige schädelbasisnahe und cervicale Gefässsituation mit einer Normvariation mit schlankerer Verte b ralis links gegenüber rechts gezeigt. 3. 6
Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 9. November 2009 (Urk. 11/16/5-7) beurteilte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryn gologie, Allergologie und klinische Immunologie sowie Arbeitsmedizi n , die neu rootologische Untersuchu ng des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 habe ein normales zentrales und peripher- vestibuläres Funktionssystem gezeigt. Es habe kein organisch strukturelles Korrelat zu den subjektiven Schwindelbe schwer den nachgewiesen werden können. Einzig die leichte Gehörsasymmetrie zu Ungunsten der linken Seite, welche bei Weitem nicht erheblichen Grades sei, dürfte mit Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Commotio auris
internae links Folg e des Unfallereignisses vom 29. Januar 2009 sein. Was den subjektiven Tin nitus betreffe, sei dieser gegenwärtig von geringer subjektiver Lautheit, mit ei nem gewissen Stör- und Belästigungscharakter, aber ohne Beeinträchtigung der Alltagsverrichtungen und könne somit als leicht eingestuft werden. Dies passe auch zur noch altersentsprechend normalen Hörschwelle links. Aus ORL-ärztli cher Sicht könne dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kran führer und Maschinist voll zugemutet werden.
Diese Einschätzung wurde
im Rahmen der neurootologischen
Kontrolluntersu chung durch Dr. J.___ vom 1 4. Mai 2010 bestätigt (nicht bei den IV-Akten lie gender Bericht vom 1 7. Mai 2010, vgl. dazu E. 3.1.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 5. August 2011). 3. 7
Zuhanden des zuweisenden Hausarztes führte Prof. Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, im B ericht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 11/17/43-47) be treffend die neurologische- neuroangiologische
Konsiliaruntersuchung vom sel ben Datum aus, die Verhältnisse auf der makrovaskulären Ebene extra- und in trakraniell im Bereich der Hirnbasis würden s ich juvenil präsentieren. Es hätten sich nicht die geringsten Hinweise auf a therosklerotische Veränderungen in den extrakraniellen hirnzuführenden Gefässachsen ergeben. Auch Obstruktionen sel te ner Ursachen bestünden nicht . Die Vertebralisasymmetrie zu Ungunsten von links entspreche einer Anlagevariante ohne Krankheitswert. Die Perfusions ver hältnisse im Bereich der hirnb asisnahen Arterien seien normal.
Sodann hät ten sich keine Anhaltspunkte für eine fun ktionelle Stenosierung einer A. ver te brali s mit Minderperfusion in der A. basilaris in Kopfwendehaltung rechts be zieh ungs weise links respektive in Kopf-Extrem-Retroflexionsstellung ergeben. Prof.
Dr. K.___ befand , die residuelle Symptomatik sei als Unfallfolge zu klassi fizie ren , einerseits im Sinne eine s residuellen
Cervikalsyndroms ( teils mit Aus strah lung in Schulter/Arm links beziehungsweise linksbetont nach bifrontal ) , ander seits als residuelle Commotio cerebri und Contusio
labyrinthi ohne objek tivier bares Korrelat. 3. 8
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt i n seine m Bericht vo m 12. Dezember 2009 (Urk. 11/38/3-4) an das M.___
fest ,
d er Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstvorstellung vom selben Tag bedrückt, antriebslos, im Gespräch aufmerksamkeitsreduziert und den Faden verlierend imponiert. Laut Auskunft seiner Familie habe sich die famili äre Situation in jüngster Zeit zugespitzt, der Beschwerdeführer belaste Ehefrau und Kinder auf das Ärgste mit seinem impulsiven, unberechenbaren Verhalten. Diagnostisch dürfte es sich – so Dr. L.___
– um eine depressive Epi sode mittleren Grades handeln, welche im Ge folge des Unfalles vom 29. Januar 2009 als psy chia trische Komplikation aufgetreten sei. Daneben bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom und ein "psycho-organisches" Syndrom mit kog nitiven Defizi ten. Er erachte die Indikation für eine halbstationäre " psychiatri sche Beobach tung/Abklärung/Betreuung "
als gegeben, wobei auch der Be schwerdeführer eine ta gesklinische Behandlung wünsche und eine solche nicht zuletzt im Hinblick auf die Familienstruktur eine entlastende Funktion hätte. 3. 9
Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher den Be schwerdeführer seit März 2009 als Hausarzt betreut, diagnostizierte i m Bericht vom 14. Februar 2010 (Urk. 11/17/1-
4) ein chronisches Zervikalsyndrom bei Sta tu s nach Schädelhirntrauma, einen Status nach Contusio
labyrinthi , einen chronischen Schwindel sowie eine depressive Entwicklung
und vermerkte , ak tuell stün den die psychischen Probleme im Vordergrund . Er bescheinigte dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Ereignis vom 29. Januar 2009
und erachtete eine Wiederaufnahm e der beruflichen Tätigkeit als nicht möglich . 3. 10
Im vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Assessment des A.___
vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11) nannte
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, als Diagnose
" n icht näher klassifiziertes Angstsyn drom / posttraumatische Belastungs störung / psycho somatischer Symptomen kom plex / Beschwerdeauswei tung " . Sie hielt fest, dass das diagnostische Bild aufgrund der Untersuchung vom Vortag insgesamt noch unklar bleibe und bis auf weiteres eine (in ihrer Höhe nicht bezifferte) Arbeitsunfähigkeit bestehe , wobei bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit über drei Monate hinaus ein e polydis ziplinäre
Begutachtung
stattfinden sollte (S. 4 f.) . 3. 11
Anlässlich der
Hospitalisation des Beschwerdeführers in der P.___ vom 30. März bis 26. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen ge stellt (Austrittsbe richt vom 6. Mai 2010, Urk. 11/38/24-26 S. 1): - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (Z56) - andere Diagnosen (inklusive somatische Erkrankungen und Allergien): - ch ronische Cephalgien und Tinnitus links seit Unfall 01/ 2009 - Thalassämia
minor Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer sei im Rahmen von mehreren G e sprächen über die Entstehung und Physiopathologie chronischer Schmerzen so wie über die Zusammenhänge von Schmerzen, Depression und psychosozialer Belastungssituation aufgeklärt worden. Dabei habe sich jeweils gezeigt, dass er tief gekränkt und im Selbstwert stark verletzt sei, weil ihm die Versicherungen und der Arbeitgeber die Ausz ahlungen verwehrten und er teils als " gesund " oder Simulant bezeichnet worden sei . Er habe es bisher nicht geschafft, sich vom Be dürfnis, Recht zu bekommen, zu lösen, und vorwärts gerichtete Strate gien zu ent wickel n . Als Prozedere empfahlen die Ärzte nebst Ergotherapie einen schritt weisen Wiedereinstieg in eine nicht näher beschriebene angepasste Tätig keit (S. 3) . 3. 12
Im Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 11/37) betreffend die stationäre Behand lung in der Q.___ vom
26. Oktober 2010 bis 24. Januar 2011 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen genannt, jeweils bestehend seit dem Jahr 2009 (S. 1): - or ganisches Psychosyndrom nach Schädelhir ntrauma ( ICD-10 F07.2)
- leichte traumatische Hirnverletzung 2009 - leichte bis mi ttel schwere kognitive Defizite - Tinnitus links - chronis c he zervikogene Kopfschmer zen
- anhaltende s omatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4 ) - s chwere depressive Episode ( ICD-10 F32.2)
Die Ärzte
berichteten , anlässlich der stationären Therapie sei es zu einer Besse rung der Symptomatik gekommen, jedoch sei eine weitere intensive Therapie im Rahmen eines tagesklinischen Angebot e s indiziert. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer seit Januar 2009 wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (S. 3 f.).
Gemäss Bericht der Q.___ vom 18. März 2011 (Urk. 11/49/22-23) erfolgte vom 26. Januar bis 18. März 2011 eine tagesklinische Behandlung, wobei sich unter konsequenter Teilnahme an den interdisziplinären Therapien ein erfreuli cher Verlauf eingestellt habe . 3. 13
Nach Untersuchungen vo m 26. und 27.
September 20 1 1 stellten Dr. med. R.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. S.___ , FMH Neurologie, im B.___ - Gutachten vom 26. Oktober 2011 die folgende n Diagnosen gemäss ICD-10 (Urk. 11/49/2-21 S. 17): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Sturz am 2 9. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI, S06.0) mit - Contusio
labyrinthi ( H83.9) - posttraumatischen ch ronischen Kopfschmerzen ( G44.3), Differenzial diagnose ( DD ) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum ( G44.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - läng ere depressive Reaktion ( F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigke it und Arbeitslosigkeit ( Z56) - Thalassämia
minor ( D56.9) - a rterielle Hyper tonie gemäss Unterlagen ( I10), unbehandelt - l abormässig Status nach Hepatitis B ( B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikament ös induziert, bei Lebersteatose
In d er Gesamtbeurteilung
(S. 17 ff.) führten
die Sachverständigen des B.___
aus , die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
werde a us neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio
la byrinthi am 2 9. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopf schmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine Dia g nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Be schwerdeausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganz tags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer deführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkun gen und ohne hohe Lärmexposition eine uneingeschränkte Arbeits- und Leis tungsfähigkeit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer kör p erlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2) .
Betreffend Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit konstatierten die B.___ -Gutachter , es sei schwierig , aufgrund der vorliegenden Akten die Arbeitsfähig keit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beur teilen. Somit gelte ihre Einschätzung mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt ihrer Un tersuchung
im Septembe r 201 1. Nach dem Unfall vom 29. Januar 2009 könne retrospektiv gesehen eine volle Arbeitsunfähigkeit während einiger Wochen an genommen werden. Danach hätte die Arbeitsfähigkeit jedoch innerhalb eines halben bis eines Jahres langsam wieder auf 100 % gesteigert werden können. Während der psychiatrischen Hospitalisationen
habe ebenfalls eine volle Ar beit s unfähigkeit bestanden. Eine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähig keit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung sei retrospektiv gesehen aus gutach terlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar
(S. 18 f. Ziff. 6.3 ) .
An dieser Einschätzung hielten die Ärzte des B.___
– nach Kenntnisnahme des Einwandes des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) – m it Schreiben vom
12. März 2013 (Urk. 11/79) fest. 3. 14
Am 17. Juli 2013 (U rk. 9/4) bestätigte Dr. L.___ , dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine voll stän dige Erwerbsunfähigkeit vorliege. 4.
4.1
Das
Gutachten des B.___
vom 26. Oktober 2011 (E. 3.13) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (E. 1.4). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorak ten
(S. 2 ff.) ebenso wie die geklagten Beschwerden (S. 5 f., S. 7 ff., S. 12 ff.) und be ruht auf eingehenden fachärztlichen – mithin allgemeininternistischen (S. 6 f.), psychiatrischen (S. 7 ff.) und neurologischen (S. 12 ff.) – Untersuchun gen, welche im Beisein eines Dolmetschers stattfanden. Sodann beantwortet es die Frage
nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und de ren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend (S. 18 f.), wobei die ge zo genen Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind . An hand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sach ver ständigen entscheid wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf die Expertise abgestellt werden. 4.2
4.2.1
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 ff.) unter Hin weis auf seinen Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) am B.___ -Gutachten
geübte Kritik ist nicht stichhaltig . 4.2.2
Soweit er
einwandte , die Untersuchungen durch die B.___ - Gutachter seien mit je zirka 15 Minuten jeweils von nur kurzer Dauer
gewesen
(Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-16 ; vgl. auch Urk. 11/85 ) , ist dem entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Un tersuchung ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angeme ssen sein. Z uvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/20 14 vom 12. November 2014 E. 8) . Dies trifft vorliegend zu , zumal der Beschwer deführer gegenüber der psychiatrischen B.___ -Gutachterin Dr. O.___ (S. 9) erklärte , alle seine Be schw erden seien vollständig erfasst . Folglich besteht von Vornherein kein An lass für die offerierte persönliche Befragung des Beschwer deführers respektive die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin.
Inwiefern es der Beurteilung der Sachverständigen des B.___
an der erforderlichen Tiefe fehlen respektive weshalb diese nicht verlässlich sein soll, legte der Beschwer deführer nicht sub stanziiert dar. Er setzte sich nicht mit den Ausführungen der B.___ -Gutachter auseinander und trug im Wesentlichen die eigene Sicht der Dinge vor , welche indes nicht massgebend ist . 4.2. 3
Das hiesige Gericht erwog bereits i m rechtskräftigen Urteil vom 5. August 2011 (Prozess UV.2010.00164, vgl. dort E. 3.2.1), dass nach einhelliger Auffassung der involvierten Ärzte den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfall versicherer per 1. Januar 2010 noch geklagten Beschwerden kein objekti vier bares organisches Substrat zugrunde lag. Diese Feststellung hat – wie aus der dar gelegten medizinis chen Aktenlage hervorgeht – für den gesamten hier mass gebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) Gültigkeit.
Den somatischen (Schwindel-)Be schwer den wurde mit dem von den B.___ -Gutachter n formulierten Zumutbar keitsprofil h inreichend Rechnung getragen. Dieses
kommt auch der geäusserten Kopf schmerz problematik entgegen , welche indes nicht durch ein organische s Korre lat objektiviert werden konnte und differenzialdiagnostisch mit Blick auf die Schmerzmittel einnahme von bis zu 1500 mg pro Tag
(Gutachten S. 13 , S.
1 4 und S.
18 ) nachvollziehbar einem Medi k amentenübergebrauch zug e schrieben wurde.
Soweit der Beschwerdeführer postulierte , dass die Kopfschmerzen zu einer rele vanten Einschrä nkung führten (Urk. 11/75 S. 3 ) und er beschwerdebedingt ver mehrter Pausen bedürfe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18), ist dies beweismässig nicht durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht untermauert. 4.2.4
Sodann
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch den psy chiat rischen Teil des B.___ -Gutachtens nicht zu entkräften. Was das Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (E. 3.10) betrifft , übersah er (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8-10) , dass dieses
längst (vgl. Urk. 11/38/1)
bei den Akten der Be schwerdegegne rin
liegt und im B.___ -Gutachten
(S. 11) von Dr. O.___ dis kutiert wurde . Dabei wies
die psychiatrische Gutachterin im Einklang mit ihren initialen Fest stell ungen darauf hin , dass im Rahmen der
– ohne Dolmetscher erfolgten – " Kurz untersuchung " vom 17. Februar 2010 keine klare psychiatri sche Diagno sestell ung möglich gewesen sei .
Immerhin zog Dr. O.___ be reits damals eine Beschwerdeausweitung in Betracht, welche sie später im Rah men des B.___ -Gut achtens (S. 10) bestätigte. Vor diesem Hintergrund
ist der im Assessment des A.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts abzugewinnen, zumal sich Dr. O.___
bereits damals für eine polydisziplinäre Begutach tung aussprach .
Auch den übrigen psychiatrischen Berichten , in welchen ausnahmslos keine Aus einandersetzung mit dem B.___ -Gutachten erfolgte,
ist nichts abzugewinnen. Dies gilt zum einen für die kaum beziehungsweise nicht begründeten Berichte des b e handelnden Psychiaters Dr. L.___ (E. 3.8 und E. 3.14), welchen der Be schwerde führer rund eine Woche nach Er lass der leistungseinstellenden Verfü gung der SUVA vom 4. September 2009 (Urk. 11/16/3-4) erstmals konsultierte.
Zum anderen wurde in den Berichten der P.___ (E. 3.11) und der Q.___ (E. 3.12) nebst anderem übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt , welche Diagnose indes von den B.___ - Gutachtern (S. 10 und S. 12) verworfen wurde. Wie es sich damit verhält, brauch t im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung, wonach eine an haltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde , zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, nicht abschliessend geklärt zu werden . Nach Lage der medi zinischen Akten steht d as depressive Geschehen in einem engen Zusammen hang mit der Schmerzproblematik ,
was gegen das Vorliegen einer eigenständi gen psychi schen
Komorbidität spricht. Zudem kam es unter fachärztlicher Be handlung
durch die Ärzte der Q.___
zu einer Besserung der psychischen Symptomatik (E. 3.12 ) , mithin ist diese nachweislich therapeutisch behandelbar. Auch sind die soge nannten Foerster- Kriterien weder gehäuft noch ausgeprägt erfüllt, was be schwer deweise auch nicht behauptet wurde. Schliesslich wird das Beschwer de bild au gen fällig durch verschiedene psychosoziale und soziokultu relle Faktoren (anhal tende Versicherungsstreitigkeiten, belastendes Verhältnis zum Arbeit geber,
sprachliche Barrieren, Schulden; Urk. 11/38/23-24+26) beein flusst , welche jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben. 4.2. 5
Was die retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Sachverständigen des B.___
b e trifft , ist in Erinnerung zu rufen, dass im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein voller Beweis verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit massgebend ist (BGE 138 V 218 E. 6 ). Folg lich tut es der Aussagekraft des B.___ -Gutachtens keinen Abbruch, dass sich die Sachverständigen nicht im Stande sahen, aufgrund der ihnen vorliegenden Ak ten die frühere Arbeitsfähigkeit "mit Sicherheit" zu beurteilen. Objektiv fassbare Gesichtspunkte, welche konkrete Zweifel an der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Sachverständigen des B.___
auslösen würden und da rauf hindeuteten, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 28. Januar 2010 eine rentenbegründende Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit (E. 1.2) vor ge legen hätte, sind nicht aktenkundig und w u rden vom Beschwerdeführer
auch nicht substanziiert
ins Feld geführt . Ferner ist auch eine relevante Ver schlech te rung des beruflichen Leistungsvermögens seit der Exploration im B.___ vom
26./27. September 2011 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfü gungs er lasse s am
31. Mai 2013 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) nicht er stellt. 4.3
Von den beantragten, nicht näher bezeichneten zusätzlichen medizinischen Ab klärungen (Urk. 1 S. 2 ) sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine ent scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5.
Bei der
– vom Beschwerdeführer unkommentiert gebliebenen –
Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1. 3 ) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 einen Invalidi täts grad von 25 % , indem sie einem Validen einkommen von Fr. 81'183.10, wel ches sie g estützt auf die Lohnangaben der Y.___ und der Z.___
( Urk. 11/8, Urk. 11/10) ermittelt hatte, ein anhand der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) mit Fr. 61'164.48 beziffertes Invaliden einkommen gegen überstellte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer laut
IK -Auszug vom
28. Juli 2009 ( Urk. 11/9 S. 1) in den Jahren 2004 bis 2007 (Jahr 2008 damals noch nicht verbucht) jeweils einen höheren Nebenerwerb als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Einkommensvergleich vom
20. Novem ber 2012 ,
Urk. 11/65 S. 1 ) verabgabte . Allerdings resultiert im Rah men des – korrekterweise für das Jahr 2010 ( hypothetischer Rentenbeginn) vor zu neh menden – Einkommensvergleichs selbst bei Berücksichtigung eines Neben erwerbs von rund Fr. 9'600.-- (Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2007) und im Übrigen unveränderten Faktoren eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'321.10 ([ Fr. 73'372.-- x 1.007 + Fr. 9'600.--] - [ Fr. 4'901 x 12 : 40 x 41.6])
entsprechend ein em nicht rentenbegründende n Invaliditätsgrad von rund 27 % ( Fr. 22'321.10 x 100 / Fr. 83.485.60; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ).
Sodann
ging
d ie Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung implizit davon aus, der Beschwerdeführer könne die langjährig ausgeübte Ne ben erwerbstätigkeit aus gesundheitli chen Gründen nicht mehr ausüben . Ob letz teres zutrifft, erscheint als fraglich, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die Berücksichtigung des Neben erwerbs (auch) bei der Ermittlung des Inv aliden ein kommens
zu einem für den Beschwerdeführer un günstigeren Resultat – mithin zu einem tieferen Invaliditätsgrad – führte. 6.
Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Be schwerdegegnerin
vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 3. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das B eschwerdeverfahren zu bestellen . 7 .2
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 S. 1 ,
Urk. 15 ), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 54 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 287.-- ( zuzüglich Mehrwertsteuer; Urk. 13a+b) ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Aus der eingereichten Leistungs übersicht (Urk. 13b) geht denn auch hervor, dass der in Rechnung gestellte Aufwand grossmehrheitlich vor de r Anhebung des vorliegenden Gerichtsverfahrens angefallen ist und demzufolge nicht vergütet werden kann . Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess stehen in der
Leistungsübersicht (Urk. 13b) ( höchstens ) die Positionen ab dem 3. Juni 2013 , als die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Empfang genommen wurde
(Urk. 3/3). Hier aus ergibt sich ein Aufwand von 6 Stunden und 36 Minuten so wie Bar aus lagen in der Höhe von Fr. 92.-- , sodass
die Entschädigung des un entgeltlichen Rechtsvertreters bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'525.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . 7 .4
Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem un terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
3. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessf ührung gewährt und Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, als unentgelt liche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1'525 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9/4-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___ , zuletzt seit
1. Oktober 1998 mit einem Pensum
von 100 % als Kranführer und Maschinist bei der Y.___ und nebenberuf lich
als Raumpfleger bei der Z.___
erwerbs tätig gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am
29. Januar 2009 erlittenen
Sturz es
in eine Baugrube bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitg eber in nen (Urk. 11/8, Urk. 11/10 ) und
Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/28, Urk. 11/37) ein und zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 11/9) auch
die Akten von Un fall- (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16) und K rankentaggeldversicherer (Urk. 11/38) bei , letztere bein hal tend das ps ychiatrische Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11 ) . Zusätzlich
gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , welches am 26. Oktober 20 11 (Urk. 11/49/2-21) erstattet wurde. Nach durchgeführtem
Vor bescheidverfahren ( Urk. 11/68 , Urk. 11/75) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten ge stützt au f einen Invaliditätsgrad von 25 %.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen;
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte
B.___ -Gutachten
dafür, sei t dem Unfall vom 29. Ja nua r 2009 sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beein trächtigt . Jedoch sei ihm e ine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittel schwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne andauernde Kopfsen kung en und hohe Lärmexposition sowie ohne Arbeiten auf Gerüsten und Lei tern zu 100 % zumutbar. Damit erleide er eine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse von
25 %, welche keinen Rentenanspruch begründe . An diese r
Einschät zung hielt die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf ihre Akten fest (Urk. 10).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf das B.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die vor handenen medizinischen Berichte sei auch für einen Laien ersichtlich, dass er offensicht lich gewichtige Diagnosen und Schmerzen habe, wobei die Probleme sowohl physischer als auch psychischer Natur seien. Nur schon unter Berücksichtigung von einzulegenden beschwerdebedingten Pausen resultiere ein invalidenversi cherungsrechtlich
relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
E. 3 es seien die SUVA-Akten beizuziehen;
E. 3.1 Die den Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 9. Februar 2009 stationär behan delnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht (Urk. 11/13/74-75) ein Schädelhirntrauma Grad I nach Sturz aus 5 m Höhe auf lehmigen Untergrund, eine
– vom wegen persistierenden Schwin dels konsiliarisch beigezogenen Dr. med. D.___ , Facharzt für Oto - Rhi no -Laryn gologie, festgestellte –
Contusio
labyrinthi
und eine zirka 5 cm lange Riss quetschwunde links o ccipital . Sie hielten fest, d as initial durchge führte CT Schädel bis Becken habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen, frische Blutungen oder Organläsionen ergeben. Sodann sei die bei pulsierenden rechts seitigen Kopf schmerzen zum Ausschluss einer posttraumatischen Läsion ge machte MRI-Auf nahme unauffällig gewesen. Als Prozedere werde eine klin ische Nachbe handlung durch den Hausarzt und eine Vorstell ung in der Sprechstunde von Dr. D.___ in 2-3 Wochen empfohlen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Januar bis 20. Februar 2009.
E. 3.1.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 5. August 2011). 3. 7
Zuhanden des zuweisenden Hausarztes führte Prof. Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, im B ericht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 11/17/43-47) be treffend die neurologische- neuroangiologische
Konsiliaruntersuchung vom sel ben Datum aus, die Verhältnisse auf der makrovaskulären Ebene extra- und in trakraniell im Bereich der Hirnbasis würden s ich juvenil präsentieren. Es hätten sich nicht die geringsten Hinweise auf a therosklerotische Veränderungen in den extrakraniellen hirnzuführenden Gefässachsen ergeben. Auch Obstruktionen sel te ner Ursachen bestünden nicht . Die Vertebralisasymmetrie zu Ungunsten von links entspreche einer Anlagevariante ohne Krankheitswert. Die Perfusions ver hältnisse im Bereich der hirnb asisnahen Arterien seien normal.
Sodann hät ten sich keine Anhaltspunkte für eine fun ktionelle Stenosierung einer A. ver te brali s mit Minderperfusion in der A. basilaris in Kopfwendehaltung rechts be zieh ungs weise links respektive in Kopf-Extrem-Retroflexionsstellung ergeben. Prof.
Dr. K.___ befand , die residuelle Symptomatik sei als Unfallfolge zu klassi fizie ren , einerseits im Sinne eine s residuellen
Cervikalsyndroms ( teils mit Aus strah lung in Schulter/Arm links beziehungsweise linksbetont nach bifrontal ) , ander seits als residuelle Commotio cerebri und Contusio
labyrinthi ohne objek tivier bares Korrelat. 3.
E. 3.2 ).
Sodann
ging
d ie Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung implizit davon aus, der Beschwerdeführer könne die langjährig ausgeübte Ne ben erwerbstätigkeit aus gesundheitli chen Gründen nicht mehr ausüben . Ob letz teres zutrifft, erscheint als fraglich, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die Berücksichtigung des Neben erwerbs (auch) bei der Ermittlung des Inv aliden ein kommens
zu einem für den Beschwerdeführer un günstigeren Resultat – mithin zu einem tieferen Invaliditätsgrad – führte. 6.
Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Be schwerdegegnerin
vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 3. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das B eschwerdeverfahren zu bestellen . 7 .2
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 S. 1 ,
Urk. 15 ), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 54 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 287.-- ( zuzüglich Mehrwertsteuer; Urk. 13a+b) ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Aus der eingereichten Leistungs übersicht (Urk. 13b) geht denn auch hervor, dass der in Rechnung gestellte Aufwand grossmehrheitlich vor de r Anhebung des vorliegenden Gerichtsverfahrens angefallen ist und demzufolge nicht vergütet werden kann . Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess stehen in der
Leistungsübersicht (Urk. 13b) ( höchstens ) die Positionen ab dem 3. Juni 2013 , als die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Empfang genommen wurde
(Urk. 3/3). Hier aus ergibt sich ein Aufwand von 6 Stunden und 36 Minuten so wie Bar aus lagen in der Höhe von Fr. 92.-- , sodass
die Entschädigung des un entgeltlichen Rechtsvertreters bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'525.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . 7 .4
Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem un terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
3. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessf ührung gewährt und Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, als unentgelt liche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1'525 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9/4-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 4 dem Beschwerdeführer sei Unentgeltlichkeit des Verfahrens sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen bzw. beizugeben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin ." Mit Eingabe vom
10. September 2013 (Urk. 7) reichte X.___
weitere medi zinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/4-6) . Tags darauf schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwerdeantwort , Urk. 10), was dem Be schwer deführer am 18. September 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
12. April 2010, stellte
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
als für das Ereignis vom 29. Januar 2009
zuständiger Unfallversicherer die
Hei lbe handlungs
- und Taggeldleistungen per 1. Januar 2010 ein und ver neinte einen An spruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung . Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit un angefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gericht s
vom 5. August 2011 abgewiesen (Prozess UV.2010.00164) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das
Gutachten des B.___
vom 26. Oktober 2011 (E. 3.13) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (E. 1.4). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorak ten
(S. 2 ff.) ebenso wie die geklagten Beschwerden (S. 5 f., S. 7 ff., S. 12 ff.) und be ruht auf eingehenden fachärztlichen – mithin allgemeininternistischen (S. 6 f.), psychiatrischen (S. 7 ff.) und neurologischen (S. 12 ff.) – Untersuchun gen, welche im Beisein eines Dolmetschers stattfanden. Sodann beantwortet es die Frage
nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und de ren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend (S. 18 f.), wobei die ge zo genen Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind . An hand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sach ver ständigen entscheid wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf die Expertise abgestellt werden.
E. 4.2 5
Was die retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Sachverständigen des B.___
b e trifft , ist in Erinnerung zu rufen, dass im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein voller Beweis verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit massgebend ist (BGE 138 V 218 E. 6 ). Folg lich tut es der Aussagekraft des B.___ -Gutachtens keinen Abbruch, dass sich die Sachverständigen nicht im Stande sahen, aufgrund der ihnen vorliegenden Ak ten die frühere Arbeitsfähigkeit "mit Sicherheit" zu beurteilen. Objektiv fassbare Gesichtspunkte, welche konkrete Zweifel an der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Sachverständigen des B.___
auslösen würden und da rauf hindeuteten, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 28. Januar 2010 eine rentenbegründende Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit (E. 1.2) vor ge legen hätte, sind nicht aktenkundig und w u rden vom Beschwerdeführer
auch nicht substanziiert
ins Feld geführt . Ferner ist auch eine relevante Ver schlech te rung des beruflichen Leistungsvermögens seit der Exploration im B.___ vom
26./27. September 2011 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfü gungs er lasse s am
31. Mai 2013 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) nicht er stellt.
E. 4.2.1 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 ff.) unter Hin weis auf seinen Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) am B.___ -Gutachten
geübte Kritik ist nicht stichhaltig .
E. 4.2.2 Soweit er
einwandte , die Untersuchungen durch die B.___ - Gutachter seien mit je zirka 15 Minuten jeweils von nur kurzer Dauer
gewesen
(Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-16 ; vgl. auch Urk. 11/85 ) , ist dem entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Un tersuchung ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angeme ssen sein. Z uvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/20
E. 4.2.4 Sodann
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch den psy chiat rischen Teil des B.___ -Gutachtens nicht zu entkräften. Was das Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (E. 3.10) betrifft , übersah er (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8-10) , dass dieses
längst (vgl. Urk. 11/38/1)
bei den Akten der Be schwerdegegne rin
liegt und im B.___ -Gutachten
(S. 11) von Dr. O.___ dis kutiert wurde . Dabei wies
die psychiatrische Gutachterin im Einklang mit ihren initialen Fest stell ungen darauf hin , dass im Rahmen der
– ohne Dolmetscher erfolgten – " Kurz untersuchung " vom 17. Februar 2010 keine klare psychiatri sche Diagno sestell ung möglich gewesen sei .
Immerhin zog Dr. O.___ be reits damals eine Beschwerdeausweitung in Betracht, welche sie später im Rah men des B.___ -Gut achtens (S. 10) bestätigte. Vor diesem Hintergrund
ist der im Assessment des A.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts abzugewinnen, zumal sich Dr. O.___
bereits damals für eine polydisziplinäre Begutach tung aussprach .
Auch den übrigen psychiatrischen Berichten , in welchen ausnahmslos keine Aus einandersetzung mit dem B.___ -Gutachten erfolgte,
ist nichts abzugewinnen. Dies gilt zum einen für die kaum beziehungsweise nicht begründeten Berichte des b e handelnden Psychiaters Dr. L.___ (E. 3.8 und E. 3.14), welchen der Be schwerde führer rund eine Woche nach Er lass der leistungseinstellenden Verfü gung der SUVA vom 4. September 2009 (Urk. 11/16/3-4) erstmals konsultierte.
Zum anderen wurde in den Berichten der P.___ (E. 3.11) und der Q.___ (E. 3.12) nebst anderem übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt , welche Diagnose indes von den B.___ - Gutachtern (S. 10 und S. 12) verworfen wurde. Wie es sich damit verhält, brauch t im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung, wonach eine an haltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde , zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, nicht abschliessend geklärt zu werden . Nach Lage der medi zinischen Akten steht d as depressive Geschehen in einem engen Zusammen hang mit der Schmerzproblematik ,
was gegen das Vorliegen einer eigenständi gen psychi schen
Komorbidität spricht. Zudem kam es unter fachärztlicher Be handlung
durch die Ärzte der Q.___
zu einer Besserung der psychischen Symptomatik (E. 3.12 ) , mithin ist diese nachweislich therapeutisch behandelbar. Auch sind die soge nannten Foerster- Kriterien weder gehäuft noch ausgeprägt erfüllt, was be schwer deweise auch nicht behauptet wurde. Schliesslich wird das Beschwer de bild au gen fällig durch verschiedene psychosoziale und soziokultu relle Faktoren (anhal tende Versicherungsstreitigkeiten, belastendes Verhältnis zum Arbeit geber,
sprachliche Barrieren, Schulden; Urk. 11/38/23-24+26) beein flusst , welche jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben.
E. 4.3 Von den beantragten, nicht näher bezeichneten zusätzlichen medizinischen Ab klärungen (Urk. 1 S. 2 ) sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine ent scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5.
Bei der
– vom Beschwerdeführer unkommentiert gebliebenen –
Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1. 3 ) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 einen Invalidi täts grad von 25 % , indem sie einem Validen einkommen von Fr. 81'183.10, wel ches sie g estützt auf die Lohnangaben der Y.___ und der Z.___
( Urk. 11/8, Urk. 11/10) ermittelt hatte, ein anhand der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) mit Fr. 61'164.48 beziffertes Invaliden einkommen gegen überstellte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer laut
IK -Auszug vom
28. Juli 2009 ( Urk. 11/9 S. 1) in den Jahren 2004 bis 2007 (Jahr 2008 damals noch nicht verbucht) jeweils einen höheren Nebenerwerb als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Einkommensvergleich vom
20. Novem ber 2012 ,
Urk. 11/65 S. 1 ) verabgabte . Allerdings resultiert im Rah men des – korrekterweise für das Jahr 2010 ( hypothetischer Rentenbeginn) vor zu neh menden – Einkommensvergleichs selbst bei Berücksichtigung eines Neben erwerbs von rund Fr. 9'600.-- (Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2007) und im Übrigen unveränderten Faktoren eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'321.10 ([ Fr. 73'372.-- x 1.007 + Fr. 9'600.--] - [ Fr. 4'901 x 12 : 40 x 41.6])
entsprechend ein em nicht rentenbegründende n Invaliditätsgrad von rund 27 % ( Fr. 22'321.10 x 100 / Fr. 83.485.60; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt i n seine m Bericht vo m 12. Dezember 2009 (Urk. 11/38/3-4) an das M.___
fest ,
d er Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstvorstellung vom selben Tag bedrückt, antriebslos, im Gespräch aufmerksamkeitsreduziert und den Faden verlierend imponiert. Laut Auskunft seiner Familie habe sich die famili äre Situation in jüngster Zeit zugespitzt, der Beschwerdeführer belaste Ehefrau und Kinder auf das Ärgste mit seinem impulsiven, unberechenbaren Verhalten. Diagnostisch dürfte es sich – so Dr. L.___
– um eine depressive Epi sode mittleren Grades handeln, welche im Ge folge des Unfalles vom 29. Januar 2009 als psy chia trische Komplikation aufgetreten sei. Daneben bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom und ein "psycho-organisches" Syndrom mit kog nitiven Defizi ten. Er erachte die Indikation für eine halbstationäre " psychiatri sche Beobach tung/Abklärung/Betreuung "
als gegeben, wobei auch der Be schwerdeführer eine ta gesklinische Behandlung wünsche und eine solche nicht zuletzt im Hinblick auf die Familienstruktur eine entlastende Funktion hätte. 3.
E. 9 Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher den Be schwerdeführer seit März 2009 als Hausarzt betreut, diagnostizierte i m Bericht vom
E. 14 vom 12. November 2014 E. 8) . Dies trifft vorliegend zu , zumal der Beschwer deführer gegenüber der psychiatrischen B.___ -Gutachterin Dr. O.___ (S. 9) erklärte , alle seine Be schw erden seien vollständig erfasst . Folglich besteht von Vornherein kein An lass für die offerierte persönliche Befragung des Beschwer deführers respektive die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin.
Inwiefern es der Beurteilung der Sachverständigen des B.___
an der erforderlichen Tiefe fehlen respektive weshalb diese nicht verlässlich sein soll, legte der Beschwer deführer nicht sub stanziiert dar. Er setzte sich nicht mit den Ausführungen der B.___ -Gutachter auseinander und trug im Wesentlichen die eigene Sicht der Dinge vor , welche indes nicht massgebend ist .
E. 18 ) nachvollziehbar einem Medi k amentenübergebrauch zug e schrieben wurde.
Soweit der Beschwerdeführer postulierte , dass die Kopfschmerzen zu einer rele vanten Einschrä nkung führten (Urk. 11/75 S. 3 ) und er beschwerdebedingt ver mehrter Pausen bedürfe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18), ist dies beweismässig nicht durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht untermauert.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00627 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi
Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___ , zuletzt seit
1. Oktober 1998 mit einem Pensum
von 100 % als Kranführer und Maschinist bei der Y.___ und nebenberuf lich
als Raumpfleger bei der Z.___
erwerbs tätig gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am
29. Januar 2009 erlittenen
Sturz es
in eine Baugrube bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitg eber in nen (Urk. 11/8, Urk. 11/10 ) und
Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/28, Urk. 11/37) ein und zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 11/9) auch
die Akten von Un fall- (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16) und K rankentaggeldversicherer (Urk. 11/38) bei , letztere bein hal tend das ps ychiatrische Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11 ) . Zusätzlich
gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , welches am 26. Oktober 20 11 (Urk. 11/49/2-21) erstattet wurde. Nach durchgeführtem
Vor bescheidverfahren ( Urk. 11/68 , Urk. 11/75) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten ge stützt au f einen Invaliditätsgrad von 25 %. 2.
Hiergegen erhob
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich , am
3. Juli 2013 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren ( Urk. S. 2) : "1. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente zu leisten; 2. es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; 3. es seien die SUVA-Akten beizuziehen; 4. dem Beschwerdeführer sei Unentgeltlichkeit des Verfahrens sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen bzw. beizugeben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin ." Mit Eingabe vom
10. September 2013 (Urk. 7) reichte X.___
weitere medi zinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/4-6) . Tags darauf schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwerdeantwort , Urk. 10), was dem Be schwer deführer am 18. September 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
12. April 2010, stellte
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
als für das Ereignis vom 29. Januar 2009
zuständiger Unfallversicherer die
Hei lbe handlungs
- und Taggeldleistungen per 1. Januar 2010 ein und ver neinte einen An spruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung . Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit un angefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gericht s
vom 5. August 2011 abgewiesen (Prozess UV.2010.00164) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte
B.___ -Gutachten
dafür, sei t dem Unfall vom 29. Ja nua r 2009 sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beein trächtigt . Jedoch sei ihm e ine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittel schwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne andauernde Kopfsen kung en und hohe Lärmexposition sowie ohne Arbeiten auf Gerüsten und Lei tern zu 100 % zumutbar. Damit erleide er eine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse von
25 %, welche keinen Rentenanspruch begründe . An diese r
Einschät zung hielt die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf ihre Akten fest (Urk. 10). 2.2
Demgegenüber stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf das B.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die vor handenen medizinischen Berichte sei auch für einen Laien ersichtlich, dass er offensicht lich gewichtige Diagnosen und Schmerzen habe, wobei die Probleme sowohl physischer als auch psychischer Natur seien. Nur schon unter Berücksichtigung von einzulegenden beschwerdebedingten Pausen resultiere ein invalidenversi cherungsrechtlich
relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
3.1
Die den Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 9. Februar 2009 stationär behan delnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht (Urk. 11/13/74-75) ein Schädelhirntrauma Grad I nach Sturz aus 5 m Höhe auf lehmigen Untergrund, eine
– vom wegen persistierenden Schwin dels konsiliarisch beigezogenen Dr. med. D.___ , Facharzt für Oto - Rhi no -Laryn gologie, festgestellte –
Contusio
labyrinthi
und eine zirka 5 cm lange Riss quetschwunde links o ccipital . Sie hielten fest, d as initial durchge führte CT Schädel bis Becken habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen, frische Blutungen oder Organläsionen ergeben. Sodann sei die bei pulsierenden rechts seitigen Kopf schmerzen zum Ausschluss einer posttraumatischen Läsion ge machte MRI-Auf nahme unauffällig gewesen. Als Prozedere werde eine klin ische Nachbe handlung durch den Hausarzt und eine Vorstell ung in der Sprechstunde von Dr. D.___ in 2-3 Wochen empfohlen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Januar bis 20. Februar 2009. 3.2
Der ORL-Arzt Dr. D.___
nannte im an die Beschwerdegegnerin adressierten Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 11/15/1-4) betreffend die ambulante Be handlung vom 23. Februar bis 27. April 2009 als Diagn osen eine Commotio cerebri Grad I mit Contusio
labyrinthi links, eine Vertigo
vestibularis und eine Presbyakusis . Während er einen altersentsprechenden HNO-Status ohne patho lo gischen Befund festgestellt habe, klage der Beschwerdeführer subjektiv weiter hin über Schwindel, wobei er möglicherweise bezüglich des Schweregrad e s si muliere. Er empfehle deshalb eine Vorstellung in der Schwindelsprechstunde des E.___ . Für die bisherige Tätigkeit bestehe e ine Ar beitsfähigkeit von 80-100 %. 3. 3
Am 23. März 2009 berichtete d er am ORL-Zentrum d er Klinik F.___ tätige Dr. med. G.___ (Urk. 11/13/58-59) , Facha rzt für Oto - Rhino -Laryngo logie , der Beschwerdeführer
klage vor allem über Kopfschmerzen und ein Druckgefühl nuchal sowie eine beidseitige Dysakusis mit Tinnitus und intermit tierenden Dreh schwindelbeschwerden . Die Symptomatik sei insgesamt regre dient . Ohr-mikros kopisch ha be sich - so Dr. G.___ - ein vernarbtes, jedoch reizloses und in taktes Trommelfell beidseits gezeigt. Der übrige ORL-Status habe keine Auf fälligkeiten ergeben. Das Reintonaudiogramm zeige eine symmetrische Hör schwelle im unteren Normbereich. Unter Frenzelbrille habe er weder einen Spon tan- noch einen Provokations- oder einen Lagerungsnystagmus auslösen können. Er empfehle, die Behandlung mit Ko r tikosteroiden zu stoppen un d eine physikalische Therapie einzuleiten mit allmählicher Remobilisation
der Halswir belsäule ( HWS ) begleitet von einem Schwindeltraining. Zudem befürworte er eine neuro logische/neuropsychologische Beurteilung und Begleitung. 3. 4
Die im Rahmen eines vom Unfallversicherer veranlassten ambulanten Assess ments i n der H.___
mit dem Beschwerdeführer befassten Neurolo gen hielten im Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/14/25-29) fest , bei einem Stu r z auf einer Baustelle am 29. Januar 2009 sei es zu einer leichten traumati schen Hirnverletzung mit einer den Heilungsverlauf komplizierenden
Contusio
laby rinthi gekommen. Letzteres lasse sich auch in der aktuellen klinisch-neuro logi schen Untersuchung noch im Sinne einer vestibulären Unterfunktion links nach wei sen. Daraus resultiere ein den Beschwerdeführer immer noch funktionell behindernder Belastungsschwindel, der möglicherweise zum erfolgten relativen sozialen Rückzug beitrage. Zur Verifikation und Quantifizierung dieser Unter funktion werde eine Unt ersuchung bei der SUVA empfohlen. An sons ten bestünden als zweite Problematik Kopfschmerzen, wobei neben einer post traumatischen Genese auch ein sogenannter Kopfschmerz bei Schmerzmit tel über konsum vorliegen könnte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer klinisch-neu rologisch unauffällig, was zur anamnestisch ebenfalls unauffälligen Schä del-MRI-Untersuchung passe. Die aktuell festgestellten neuropsychologischen Defizite seien multifak torieller Genese (dysfunktionale Anpassung auf die leichte traumatische Hirnverletzung, Schwindel, Kopfschmerzen, Schlafstörung) und wür den nicht auf eine struktu relle Hirnschädigung hinweisen.
Dr. phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Be richt der H.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 11/14/30-33) eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden attentionalen Defiziten im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens (protra hierter Anpassungsprozess nach Erleiden einer leichten traumatischen Hirnver letzung , Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, etc.). Eine psy chische Störung von Krankheitswert habe zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht bestanden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Aggravation der Be schwerden ergeben. Aufgrund der Einschränkungen der Aufmerksamkeitsleis tungen und der Reaktionsfähigkeit sei die Fahreignung aus neuropsychologi scher Sicht derzeit fraglich. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, bis auf weiteres auf das Lenken motorisierter Fahrzeuge zu verzichten. 3. 5
Die
wegen persistierenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie Schwindel bis Erbrechen auf Veranlassung des Hausarztes in der Klinik F.___
durch geführte MR-Untersuchung des Schädels, der HWS und der Schädel- und Hals ge fässe
vom 2. Oktober 2009 zeigte laut Bericht vom selben Tag (Urk. 11/16/10-11 ) einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund an der HWS und den cer vica len Bandscheibenniveaus. Intrakraniell sei en keine posttraumatische n Ver ände rung en , insbesondere kein Status nach Parenchymverletzung oder Blutung fass bar. Einzelne unspezifische, kleinste Marklagerveränderungen frontal rechts und etwas deutlicher links seien nachweisbar . E s bestehe eine leichte subkorti kale , vaskuläre Encephalopathie , welche allenfalls als Migräneäquivalente zu inter pre tieren seien. Die Angiographie habe eine unauffällige schädelbasisnahe und cervicale Gefässsituation mit einer Normvariation mit schlankerer Verte b ralis links gegenüber rechts gezeigt. 3. 6
Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 9. November 2009 (Urk. 11/16/5-7) beurteilte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryn gologie, Allergologie und klinische Immunologie sowie Arbeitsmedizi n , die neu rootologische Untersuchu ng des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 habe ein normales zentrales und peripher- vestibuläres Funktionssystem gezeigt. Es habe kein organisch strukturelles Korrelat zu den subjektiven Schwindelbe schwer den nachgewiesen werden können. Einzig die leichte Gehörsasymmetrie zu Ungunsten der linken Seite, welche bei Weitem nicht erheblichen Grades sei, dürfte mit Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Commotio auris
internae links Folg e des Unfallereignisses vom 29. Januar 2009 sein. Was den subjektiven Tin nitus betreffe, sei dieser gegenwärtig von geringer subjektiver Lautheit, mit ei nem gewissen Stör- und Belästigungscharakter, aber ohne Beeinträchtigung der Alltagsverrichtungen und könne somit als leicht eingestuft werden. Dies passe auch zur noch altersentsprechend normalen Hörschwelle links. Aus ORL-ärztli cher Sicht könne dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kran führer und Maschinist voll zugemutet werden.
Diese Einschätzung wurde
im Rahmen der neurootologischen
Kontrolluntersu chung durch Dr. J.___ vom 1 4. Mai 2010 bestätigt (nicht bei den IV-Akten lie gender Bericht vom 1 7. Mai 2010, vgl. dazu E. 3.1.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 5. August 2011). 3. 7
Zuhanden des zuweisenden Hausarztes führte Prof. Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, im B ericht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 11/17/43-47) be treffend die neurologische- neuroangiologische
Konsiliaruntersuchung vom sel ben Datum aus, die Verhältnisse auf der makrovaskulären Ebene extra- und in trakraniell im Bereich der Hirnbasis würden s ich juvenil präsentieren. Es hätten sich nicht die geringsten Hinweise auf a therosklerotische Veränderungen in den extrakraniellen hirnzuführenden Gefässachsen ergeben. Auch Obstruktionen sel te ner Ursachen bestünden nicht . Die Vertebralisasymmetrie zu Ungunsten von links entspreche einer Anlagevariante ohne Krankheitswert. Die Perfusions ver hältnisse im Bereich der hirnb asisnahen Arterien seien normal.
Sodann hät ten sich keine Anhaltspunkte für eine fun ktionelle Stenosierung einer A. ver te brali s mit Minderperfusion in der A. basilaris in Kopfwendehaltung rechts be zieh ungs weise links respektive in Kopf-Extrem-Retroflexionsstellung ergeben. Prof.
Dr. K.___ befand , die residuelle Symptomatik sei als Unfallfolge zu klassi fizie ren , einerseits im Sinne eine s residuellen
Cervikalsyndroms ( teils mit Aus strah lung in Schulter/Arm links beziehungsweise linksbetont nach bifrontal ) , ander seits als residuelle Commotio cerebri und Contusio
labyrinthi ohne objek tivier bares Korrelat. 3. 8
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt i n seine m Bericht vo m 12. Dezember 2009 (Urk. 11/38/3-4) an das M.___
fest ,
d er Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstvorstellung vom selben Tag bedrückt, antriebslos, im Gespräch aufmerksamkeitsreduziert und den Faden verlierend imponiert. Laut Auskunft seiner Familie habe sich die famili äre Situation in jüngster Zeit zugespitzt, der Beschwerdeführer belaste Ehefrau und Kinder auf das Ärgste mit seinem impulsiven, unberechenbaren Verhalten. Diagnostisch dürfte es sich – so Dr. L.___
– um eine depressive Epi sode mittleren Grades handeln, welche im Ge folge des Unfalles vom 29. Januar 2009 als psy chia trische Komplikation aufgetreten sei. Daneben bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom und ein "psycho-organisches" Syndrom mit kog nitiven Defizi ten. Er erachte die Indikation für eine halbstationäre " psychiatri sche Beobach tung/Abklärung/Betreuung "
als gegeben, wobei auch der Be schwerdeführer eine ta gesklinische Behandlung wünsche und eine solche nicht zuletzt im Hinblick auf die Familienstruktur eine entlastende Funktion hätte. 3. 9
Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher den Be schwerdeführer seit März 2009 als Hausarzt betreut, diagnostizierte i m Bericht vom 14. Februar 2010 (Urk. 11/17/1-
4) ein chronisches Zervikalsyndrom bei Sta tu s nach Schädelhirntrauma, einen Status nach Contusio
labyrinthi , einen chronischen Schwindel sowie eine depressive Entwicklung
und vermerkte , ak tuell stün den die psychischen Probleme im Vordergrund . Er bescheinigte dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Ereignis vom 29. Januar 2009
und erachtete eine Wiederaufnahm e der beruflichen Tätigkeit als nicht möglich . 3. 10
Im vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Assessment des A.___
vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11) nannte
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, als Diagnose
" n icht näher klassifiziertes Angstsyn drom / posttraumatische Belastungs störung / psycho somatischer Symptomen kom plex / Beschwerdeauswei tung " . Sie hielt fest, dass das diagnostische Bild aufgrund der Untersuchung vom Vortag insgesamt noch unklar bleibe und bis auf weiteres eine (in ihrer Höhe nicht bezifferte) Arbeitsunfähigkeit bestehe , wobei bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit über drei Monate hinaus ein e polydis ziplinäre
Begutachtung
stattfinden sollte (S. 4 f.) . 3. 11
Anlässlich der
Hospitalisation des Beschwerdeführers in der P.___ vom 30. März bis 26. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen ge stellt (Austrittsbe richt vom 6. Mai 2010, Urk. 11/38/24-26 S. 1): - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (Z56) - andere Diagnosen (inklusive somatische Erkrankungen und Allergien): - ch ronische Cephalgien und Tinnitus links seit Unfall 01/ 2009 - Thalassämia
minor Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer sei im Rahmen von mehreren G e sprächen über die Entstehung und Physiopathologie chronischer Schmerzen so wie über die Zusammenhänge von Schmerzen, Depression und psychosozialer Belastungssituation aufgeklärt worden. Dabei habe sich jeweils gezeigt, dass er tief gekränkt und im Selbstwert stark verletzt sei, weil ihm die Versicherungen und der Arbeitgeber die Ausz ahlungen verwehrten und er teils als " gesund " oder Simulant bezeichnet worden sei . Er habe es bisher nicht geschafft, sich vom Be dürfnis, Recht zu bekommen, zu lösen, und vorwärts gerichtete Strate gien zu ent wickel n . Als Prozedere empfahlen die Ärzte nebst Ergotherapie einen schritt weisen Wiedereinstieg in eine nicht näher beschriebene angepasste Tätig keit (S. 3) . 3. 12
Im Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 11/37) betreffend die stationäre Behand lung in der Q.___ vom
26. Oktober 2010 bis 24. Januar 2011 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen genannt, jeweils bestehend seit dem Jahr 2009 (S. 1): - or ganisches Psychosyndrom nach Schädelhir ntrauma ( ICD-10 F07.2)
- leichte traumatische Hirnverletzung 2009 - leichte bis mi ttel schwere kognitive Defizite - Tinnitus links - chronis c he zervikogene Kopfschmer zen
- anhaltende s omatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4 ) - s chwere depressive Episode ( ICD-10 F32.2)
Die Ärzte
berichteten , anlässlich der stationären Therapie sei es zu einer Besse rung der Symptomatik gekommen, jedoch sei eine weitere intensive Therapie im Rahmen eines tagesklinischen Angebot e s indiziert. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer seit Januar 2009 wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (S. 3 f.).
Gemäss Bericht der Q.___ vom 18. März 2011 (Urk. 11/49/22-23) erfolgte vom 26. Januar bis 18. März 2011 eine tagesklinische Behandlung, wobei sich unter konsequenter Teilnahme an den interdisziplinären Therapien ein erfreuli cher Verlauf eingestellt habe . 3. 13
Nach Untersuchungen vo m 26. und 27.
September 20 1 1 stellten Dr. med. R.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. S.___ , FMH Neurologie, im B.___ - Gutachten vom 26. Oktober 2011 die folgende n Diagnosen gemäss ICD-10 (Urk. 11/49/2-21 S. 17): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Sturz am 2 9. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI, S06.0) mit - Contusio
labyrinthi ( H83.9) - posttraumatischen ch ronischen Kopfschmerzen ( G44.3), Differenzial diagnose ( DD ) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum ( G44.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - läng ere depressive Reaktion ( F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigke it und Arbeitslosigkeit ( Z56) - Thalassämia
minor ( D56.9) - a rterielle Hyper tonie gemäss Unterlagen ( I10), unbehandelt - l abormässig Status nach Hepatitis B ( B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikament ös induziert, bei Lebersteatose
In d er Gesamtbeurteilung
(S. 17 ff.) führten
die Sachverständigen des B.___
aus , die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
werde a us neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio
la byrinthi am 2 9. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopf schmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine Dia g nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Be schwerdeausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganz tags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer deführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkun gen und ohne hohe Lärmexposition eine uneingeschränkte Arbeits- und Leis tungsfähigkeit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer kör p erlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2) .
Betreffend Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit konstatierten die B.___ -Gutachter , es sei schwierig , aufgrund der vorliegenden Akten die Arbeitsfähig keit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beur teilen. Somit gelte ihre Einschätzung mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt ihrer Un tersuchung
im Septembe r 201 1. Nach dem Unfall vom 29. Januar 2009 könne retrospektiv gesehen eine volle Arbeitsunfähigkeit während einiger Wochen an genommen werden. Danach hätte die Arbeitsfähigkeit jedoch innerhalb eines halben bis eines Jahres langsam wieder auf 100 % gesteigert werden können. Während der psychiatrischen Hospitalisationen
habe ebenfalls eine volle Ar beit s unfähigkeit bestanden. Eine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähig keit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung sei retrospektiv gesehen aus gutach terlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar
(S. 18 f. Ziff. 6.3 ) .
An dieser Einschätzung hielten die Ärzte des B.___
– nach Kenntnisnahme des Einwandes des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) – m it Schreiben vom
12. März 2013 (Urk. 11/79) fest. 3. 14
Am 17. Juli 2013 (U rk. 9/4) bestätigte Dr. L.___ , dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine voll stän dige Erwerbsunfähigkeit vorliege. 4.
4.1
Das
Gutachten des B.___
vom 26. Oktober 2011 (E. 3.13) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (E. 1.4). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorak ten
(S. 2 ff.) ebenso wie die geklagten Beschwerden (S. 5 f., S. 7 ff., S. 12 ff.) und be ruht auf eingehenden fachärztlichen – mithin allgemeininternistischen (S. 6 f.), psychiatrischen (S. 7 ff.) und neurologischen (S. 12 ff.) – Untersuchun gen, welche im Beisein eines Dolmetschers stattfanden. Sodann beantwortet es die Frage
nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und de ren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend (S. 18 f.), wobei die ge zo genen Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind . An hand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sach ver ständigen entscheid wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf die Expertise abgestellt werden. 4.2
4.2.1
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 ff.) unter Hin weis auf seinen Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) am B.___ -Gutachten
geübte Kritik ist nicht stichhaltig . 4.2.2
Soweit er
einwandte , die Untersuchungen durch die B.___ - Gutachter seien mit je zirka 15 Minuten jeweils von nur kurzer Dauer
gewesen
(Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-16 ; vgl. auch Urk. 11/85 ) , ist dem entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Un tersuchung ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angeme ssen sein. Z uvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/20 14 vom 12. November 2014 E. 8) . Dies trifft vorliegend zu , zumal der Beschwer deführer gegenüber der psychiatrischen B.___ -Gutachterin Dr. O.___ (S. 9) erklärte , alle seine Be schw erden seien vollständig erfasst . Folglich besteht von Vornherein kein An lass für die offerierte persönliche Befragung des Beschwer deführers respektive die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin.
Inwiefern es der Beurteilung der Sachverständigen des B.___
an der erforderlichen Tiefe fehlen respektive weshalb diese nicht verlässlich sein soll, legte der Beschwer deführer nicht sub stanziiert dar. Er setzte sich nicht mit den Ausführungen der B.___ -Gutachter auseinander und trug im Wesentlichen die eigene Sicht der Dinge vor , welche indes nicht massgebend ist . 4.2. 3
Das hiesige Gericht erwog bereits i m rechtskräftigen Urteil vom 5. August 2011 (Prozess UV.2010.00164, vgl. dort E. 3.2.1), dass nach einhelliger Auffassung der involvierten Ärzte den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfall versicherer per 1. Januar 2010 noch geklagten Beschwerden kein objekti vier bares organisches Substrat zugrunde lag. Diese Feststellung hat – wie aus der dar gelegten medizinis chen Aktenlage hervorgeht – für den gesamten hier mass gebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) Gültigkeit.
Den somatischen (Schwindel-)Be schwer den wurde mit dem von den B.___ -Gutachter n formulierten Zumutbar keitsprofil h inreichend Rechnung getragen. Dieses
kommt auch der geäusserten Kopf schmerz problematik entgegen , welche indes nicht durch ein organische s Korre lat objektiviert werden konnte und differenzialdiagnostisch mit Blick auf die Schmerzmittel einnahme von bis zu 1500 mg pro Tag
(Gutachten S. 13 , S.
1 4 und S.
18 ) nachvollziehbar einem Medi k amentenübergebrauch zug e schrieben wurde.
Soweit der Beschwerdeführer postulierte , dass die Kopfschmerzen zu einer rele vanten Einschrä nkung führten (Urk. 11/75 S. 3 ) und er beschwerdebedingt ver mehrter Pausen bedürfe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18), ist dies beweismässig nicht durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht untermauert. 4.2.4
Sodann
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch den psy chiat rischen Teil des B.___ -Gutachtens nicht zu entkräften. Was das Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (E. 3.10) betrifft , übersah er (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8-10) , dass dieses
längst (vgl. Urk. 11/38/1)
bei den Akten der Be schwerdegegne rin
liegt und im B.___ -Gutachten
(S. 11) von Dr. O.___ dis kutiert wurde . Dabei wies
die psychiatrische Gutachterin im Einklang mit ihren initialen Fest stell ungen darauf hin , dass im Rahmen der
– ohne Dolmetscher erfolgten – " Kurz untersuchung " vom 17. Februar 2010 keine klare psychiatri sche Diagno sestell ung möglich gewesen sei .
Immerhin zog Dr. O.___ be reits damals eine Beschwerdeausweitung in Betracht, welche sie später im Rah men des B.___ -Gut achtens (S. 10) bestätigte. Vor diesem Hintergrund
ist der im Assessment des A.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts abzugewinnen, zumal sich Dr. O.___
bereits damals für eine polydisziplinäre Begutach tung aussprach .
Auch den übrigen psychiatrischen Berichten , in welchen ausnahmslos keine Aus einandersetzung mit dem B.___ -Gutachten erfolgte,
ist nichts abzugewinnen. Dies gilt zum einen für die kaum beziehungsweise nicht begründeten Berichte des b e handelnden Psychiaters Dr. L.___ (E. 3.8 und E. 3.14), welchen der Be schwerde führer rund eine Woche nach Er lass der leistungseinstellenden Verfü gung der SUVA vom 4. September 2009 (Urk. 11/16/3-4) erstmals konsultierte.
Zum anderen wurde in den Berichten der P.___ (E. 3.11) und der Q.___ (E. 3.12) nebst anderem übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt , welche Diagnose indes von den B.___ - Gutachtern (S. 10 und S. 12) verworfen wurde. Wie es sich damit verhält, brauch t im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung, wonach eine an haltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde , zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, nicht abschliessend geklärt zu werden . Nach Lage der medi zinischen Akten steht d as depressive Geschehen in einem engen Zusammen hang mit der Schmerzproblematik ,
was gegen das Vorliegen einer eigenständi gen psychi schen
Komorbidität spricht. Zudem kam es unter fachärztlicher Be handlung
durch die Ärzte der Q.___
zu einer Besserung der psychischen Symptomatik (E. 3.12 ) , mithin ist diese nachweislich therapeutisch behandelbar. Auch sind die soge nannten Foerster- Kriterien weder gehäuft noch ausgeprägt erfüllt, was be schwer deweise auch nicht behauptet wurde. Schliesslich wird das Beschwer de bild au gen fällig durch verschiedene psychosoziale und soziokultu relle Faktoren (anhal tende Versicherungsstreitigkeiten, belastendes Verhältnis zum Arbeit geber,
sprachliche Barrieren, Schulden; Urk. 11/38/23-24+26) beein flusst , welche jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben. 4.2. 5
Was die retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Sachverständigen des B.___
b e trifft , ist in Erinnerung zu rufen, dass im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein voller Beweis verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit massgebend ist (BGE 138 V 218 E. 6 ). Folg lich tut es der Aussagekraft des B.___ -Gutachtens keinen Abbruch, dass sich die Sachverständigen nicht im Stande sahen, aufgrund der ihnen vorliegenden Ak ten die frühere Arbeitsfähigkeit "mit Sicherheit" zu beurteilen. Objektiv fassbare Gesichtspunkte, welche konkrete Zweifel an der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Sachverständigen des B.___
auslösen würden und da rauf hindeuteten, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 28. Januar 2010 eine rentenbegründende Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit (E. 1.2) vor ge legen hätte, sind nicht aktenkundig und w u rden vom Beschwerdeführer
auch nicht substanziiert
ins Feld geführt . Ferner ist auch eine relevante Ver schlech te rung des beruflichen Leistungsvermögens seit der Exploration im B.___ vom
26./27. September 2011 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfü gungs er lasse s am
31. Mai 2013 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) nicht er stellt. 4.3
Von den beantragten, nicht näher bezeichneten zusätzlichen medizinischen Ab klärungen (Urk. 1 S. 2 ) sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine ent scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5.
Bei der
– vom Beschwerdeführer unkommentiert gebliebenen –
Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1. 3 ) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 einen Invalidi täts grad von 25 % , indem sie einem Validen einkommen von Fr. 81'183.10, wel ches sie g estützt auf die Lohnangaben der Y.___ und der Z.___
( Urk. 11/8, Urk. 11/10) ermittelt hatte, ein anhand der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) mit Fr. 61'164.48 beziffertes Invaliden einkommen gegen überstellte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer laut
IK -Auszug vom
28. Juli 2009 ( Urk. 11/9 S. 1) in den Jahren 2004 bis 2007 (Jahr 2008 damals noch nicht verbucht) jeweils einen höheren Nebenerwerb als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Einkommensvergleich vom
20. Novem ber 2012 ,
Urk. 11/65 S. 1 ) verabgabte . Allerdings resultiert im Rah men des – korrekterweise für das Jahr 2010 ( hypothetischer Rentenbeginn) vor zu neh menden – Einkommensvergleichs selbst bei Berücksichtigung eines Neben erwerbs von rund Fr. 9'600.-- (Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2007) und im Übrigen unveränderten Faktoren eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'321.10 ([ Fr. 73'372.-- x 1.007 + Fr. 9'600.--] - [ Fr. 4'901 x 12 : 40 x 41.6])
entsprechend ein em nicht rentenbegründende n Invaliditätsgrad von rund 27 % ( Fr. 22'321.10 x 100 / Fr. 83.485.60; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ).
Sodann
ging
d ie Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung implizit davon aus, der Beschwerdeführer könne die langjährig ausgeübte Ne ben erwerbstätigkeit aus gesundheitli chen Gründen nicht mehr ausüben . Ob letz teres zutrifft, erscheint als fraglich, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die Berücksichtigung des Neben erwerbs (auch) bei der Ermittlung des Inv aliden ein kommens
zu einem für den Beschwerdeführer un günstigeren Resultat – mithin zu einem tieferen Invaliditätsgrad – führte. 6.
Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Be schwerdegegnerin
vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 3. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das B eschwerdeverfahren zu bestellen . 7 .2
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 S. 1 ,
Urk. 15 ), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 54 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 287.-- ( zuzüglich Mehrwertsteuer; Urk. 13a+b) ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Aus der eingereichten Leistungs übersicht (Urk. 13b) geht denn auch hervor, dass der in Rechnung gestellte Aufwand grossmehrheitlich vor de r Anhebung des vorliegenden Gerichtsverfahrens angefallen ist und demzufolge nicht vergütet werden kann . Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess stehen in der
Leistungsübersicht (Urk. 13b) ( höchstens ) die Positionen ab dem 3. Juni 2013 , als die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Empfang genommen wurde
(Urk. 3/3). Hier aus ergibt sich ein Aufwand von 6 Stunden und 36 Minuten so wie Bar aus lagen in der Höhe von Fr. 92.-- , sodass
die Entschädigung des un entgeltlichen Rechtsvertreters bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'525.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . 7 .4
Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem un terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
3. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessf ührung gewährt und Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, als unentgelt liche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1'525 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9/4-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter