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IV.2017.00982

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der Verfügung ergibt sich, dass die Bgin das veranlasste Gutachten für beweiskräftig hielt und darauf abstellte. Sachgerechte Anfechtung möglich. Kritik an Gutachten in verschiedener Hinsicht. Gutachten beweiskräftig. Revisionsgrund hinsichtlich IV-Rente nicht gegeben. Rückweisung bezüglich beruflicher Massnahmen, da abgewiesen ohne diese zu prüfen. Anspruch kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Zürich SozVersG · 2019-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1963 geborene X.___ , zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Kran führer und Maschinist bei der Y.___ AG und nebenberuflich als Raumpfleger bei der Z.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am 29. Januar 2009 erlittenen Sturzes in eine Baugrube bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /2).

Am

10. Mai 2011 (Urk. 8/40) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Massnahmen ab . Mit Ver fügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87 ) ver n einte sie

einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom

28 . Januar 201 5 ab (Urk. 8 / 96; Prozess IV.2013.00627 ) , welches das Bunde s gericht mit Urteil 9C_169/2015 vom 12. Oktober 201 5 (Urk. 8/103) bestätigte . 1.2

Am 1. Februar 2016 (Urk. 8/106) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Abnahme der Konzentrations fähigkeit, zunehmende Introvertiertheit und I solation , Selbst ag g ressionen, lumboradikuläre Schmerzen im linken Bein , Protr usion der Bandscheibe mit Kompression ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufli che Massnahmen, Rente) an. In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum A.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 3.

Januar 2017 (Urk. 8/127) erstattet wurde.

Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Urk. 8 / 131, Urk. 8/137, Urk. 8/139) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 7 . August 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei er vorgängig polydisziplinär, insbesondere psychiatrisch , orthopädisch und neurologisch, zu begutachten; sub eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . November 2017 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24 . Januar 201 8 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Aus der Verfügung vom

7. August 2017 (Urk. 2) gehe nicht hervor, welche Akten zum Entscheid beigezo gen worden seien beziehungsweise es sei in der Verfügung nicht auf die Argu mentation seines Einwandes eingegangen worden. Damit sei die Verfügung zwingend korrekturbedürftig (Urk. 1 S. 3 und 6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde gegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE

124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den ver fassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin für die medizinische Beurteilung auf das A.___ -Gutachten vom

3. Januar 2017 (Urk. 8/127) stützte. So hält die Verfügung fest : «Um die gesundheitliche Situa tion ganzheitlich zu erfassen, haben wir ein poly disziplinäres Gutachten (Innere/Psychiatrie/Orthopädie/Neurologie) ver anlasst. Diesem entnehmen wir [ …]» . Aus dem A.___ - Gutachten – das dem Beschwerdeführer vorlag – lässt sich so dann ersehen, welche Vorakten dafür berücksichtigt worden sind (vgl. S. 3 15). Weitere medizinische Abklärungen wurden im Nachgang zum Gutachten keine getroffen.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens eingegangen ist , so lässt sich d er Verfügung doch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der erhobenen Einw ä nd e und im Wortlaut abweichend vom Vorbescheid - die an die Beweiskraft eines Gutach ten s notwendigen Voraussetzungen als erfüllt erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Dem zufolge ist eine sachgerecht e Anfechtung – nämlich, dass der Beschwerdeführer das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält und aufgrund dessen die Verfügung anficht

– möglich .

Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Beschwerdegegnerin nach dem Ein wand neue medizinische Abklärungen getroffen und ohne Erlass eines weiteren Vorbescheids eine neue Verfügung erlassen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1) oder sich der Wortlaut der Verfügung mit demjenigen des Vorbescheides decken würde, sodass nicht ersichtlich wäre, ob sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit dem Einwand auseinandergesetzt hätte (BGE 124 V 180 E. 2). Dies ist jedoch – wie aufgezeigt - vorliegend nicht der Fall. 1.4

Nach dem Gesagten geht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliche s Gehör und ein faire s Verfahren fehl. Folglich ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den I nvaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 2 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 2.6

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet ( Urteil des Bun desgerichts 9C_511/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3 ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin brachte vor , dem A.___ -Gutachten komme voller B eweiswert zu. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, die zu wesentlichen objektivierbaren Ein schränkungen führen würde. Es liege nur eine leichte Funktionsstörung vor, wes halb eine Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage , sämtliche übrigen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen . Die medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer sowohl bei der Wiederanmeldung (richtig: Neuan meldung) wie auch mit der Beschwerde eingereicht habe, hätten den A.___ -Gut achtern bei ihrer Beurteilung vorgelegen . Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente seien nicht erfüllt

( Urk . 2 , Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14 . September 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das A.___ -Gutachten

- aus näher dargelegten Gründen - mangelhaft und damit nicht beweis kräftig sei. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht getan, womit sie gegen ihre Abklärungspflicht verstossen habe (S. 6-11).

Ferner, habe es diese

versäumt , seinen Anspruch auf Gewährung b eruf licher Massnahmen

– konkret auf eine Umschulung - zu prüfen.

S ein diesbezüg lich er

Anspruch sei jedoch ausgewiesen ( S. 11 f. Ziff. 18). 3 .3

Strittig und z u prüfen is t vorliegend ob eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, und, bejahendenfalls der Anspruch des Beschwerdeführer s

auf

eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen .

Die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse sind für den Rentenanspruch

zu ver gleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabwei senden Verfügung vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87)

gezeigt haben .

F ür den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist ein Vergleich mit den Verhältnissen mit demjenigen, wie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1

0. Mai 2011 (Urk. 8/40) massgebend . 4. 4.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 28 . Januar 2015 (Urk. 8 / 96/1-18 E. 3 . 1 3 und E. 4 ) über den mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87) beurteil t Leistungsanspruch au f das polydisziplinäre

Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___

vom

26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21).

Darin stellten Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 ( S. 17): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Sturz am 29. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI, S06.0) mit - Contusio

labyrinthi (H83.9) - posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen (G44.3), Differenzial diagnose (DD) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum (G44.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - längere depressive Reaktion (F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Thalassämia minor (D56.9) - arterielle Hypertonie gemäss Unterlagen (I10), unbehandelt - labormässig Status nach Hepatitis B (B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikamentös induziert, bei Lebersteatose

In der Gesamtbeurteilung (S. 17 ff.) führten die Sachverständigen des B.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde aus neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio

labyrinthi am 29. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopf schmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus ps ychiatrischer Sicht keine Dia g nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Beschwer deausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatri scher Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer seiner körperlichen Einschränku ngen angepassten Tätigkeit ganz tags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer de führer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkungen und ohne hohe Lärmexposition eine une ingeschränkte Arbeits- und Leis tungs fähig keit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2). 4.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28 . Januar 201 5 (Urk. 8 / 96; Pro zess IV.2013.00627 ) , dass dem polydisziplinären

B.___ - Gutachten vom

26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) volle Beweis kraft zukomme und für die Entscheidfindung darauf ab zustellen sei

(E. 4 .1 -2 ). Dem Ein kommensvergleich legte das Gericht die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zugrunde, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resul tierte (E.

5) .

Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil 9C_169/2015 vom 12 . Oktober 201 5 (Urk. 8 / 103 ) . 5. 5.1

In seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/104) führte Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, womit eine Aufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit als Maschinist und Kranführer nicht möglich sei. Es sei ein MRI (Urk. 8/105) der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt wor den, in diesem sei zur klinischen Coxarthrose auch noch eine Protrusion der Bandscheibe parazentral links L4/5 und L5/S1 mit Kompression dokumentiert. So seien der Maschinistenberuf und Kranführer für immer unmöglich und auch andere Hilfsarbeiten. 5. 2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Juli 2016 (Urk. 8/117/2

4) folgende Diagnosen (S. 1): - Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome (ICD 10 F32.2) - Organische Persönlichkeitsänderung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 2009 (ICD-10 F07.2) - Multiple internistische (kardiologische, somnologische und andere) Stö rungen, die andernorts beschrieben und evaluiert worden sind

Dr. G.___ führte dazu aus, jede der Störungen vermöge die Arbeitsfähigkeit zu ver ringern. Alle krankheitsbedingten Einschränkungen zusammen betrachtet, bestehe nunmehr seit langer Zeit eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2) . Er verzichtete auf die Wiedergabe des klinischen Befundes und den Krankheits verlauf und verwies diesbezüglich auf die Erörterungen anlässlich der Hospitali sierungen des Beschwerdeführers (S.

1 Ziff. 3) . 5.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurolo gie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom A.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - A n amn estisch er Status nach Arbeitsunfall mit Sturz in eine Baugrube am

29. Januar 2009 mit dabei erlittenem SHT I infolge des Anpralls eines Steines auf den Kopf, Platzwunde, keine orthopädi sch- traumatologisch verbliebene Unfallfolgen - Posttraumatische Kopfschmerz en nach Commotio cerebri - Zustand nach Contusio

labyrinthii

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide an einer subjektiv deutlich herabgesetzten psychophysischen Belastbarkeit, die von psychiatrischer Seite im Sinne einer Regression und Selbstlimitierung interpretiert werde, die zu überwin den er mit eigener Willensanspannung in der Lage sei. Zugleich würden eine Angst- und depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer leichten Funktionsstörung diagnostiziert, so dass eine Tätigkeit als Bagger- und Kranführer aufgrund der damit verbundenen besonderen Verantwortung nicht in Frage komme. In einer Verweistätigkeit werde dagegen weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen.

Weiter berichteten die Gutachter, v on neurologischer Seite her werde ein leichtes chronisches Kopfschmerzsyndrom nach Commotio cerebri formuliert, welches sich ebenfalls nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei fehlen den neurologischen Ausfällen lasse sich die im B.___ - Gutachten beschriebe ne Auf hebung der Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten bzw. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr begründen.

Für die beklagten Beschwerden fänden sich keine korrelierenden orthopädisch- traumatologisch somatischen Befunde. Insbe sondere seien keine Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2009 mehr auszu machen. Orthopädisch-somatisch sei eine Arbeitsun fähigkeit nicht begründet.

Dieselbe Auffassung werde vom internistischen Hauptgutachter geteilt, der beim Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in seiner letzten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit beschreibe.

Zusammen fassend sei poly disziplinär betrachtet von einer Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Ba gger-Kran führer von 0 % auszugeh en. In einer Verweistätigkeit bestehe unter Berücksich tigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 100

%.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen, sofern diese mit klar vorgegebenen einfach struktu rierten Handlungsrichtlinien verbunden seien. Alle Arbeiten mit einem besonde ren Verantwortungsbereich, mit regelmässigem Publikumsverkehr, unter beson derem Zeitdruck (Akkordbedingungen) oder unter Wechselschicht be dingungen ersch i enen derzeit ungünstig (S. 18).

Eingliederungsmassnahmen mit sofortigem Beginn seien zumutbar (S. 23 Ziff. 6). 6. 6.1

Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 3 . Januar 201 7 (E. 5 .3) ist hinsicht lich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, orthopädisch - traumatologische und psychiatrische Explorationen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8 / 127 S. 32-34 , S. 45

f., S. 53 f. , S. 6 1 f. ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten

erstattet (S. 3 - 15 , S. 25 , S. 38 f., S. 41

f., S. 48, S. 50

f., S. 56, S. 58, S. 63 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 23 f. , S. 29, S. 34-38 , S. 42 f. , S. 47 , S. 51 , S. 55 , S. 59, 62 f. ). Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr bestehen. Insbesondere wiesen sie nach , dass keine Folgen des Unfall ereignisses vom 29. Januar 2009 mehr auszumachen sind und nahmen insbesondere Stellung zur Frage einer gesundheitlichen Veränderung seit der letzten Rentenprüfung (S.

25 oben). Die Gutachter erklärten plausibel , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Angst- und depressiven Störung sowie der somatoformen Schmerz störung

in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer aufgrund der damit verbundenen Verantwortung zu 100 % arbeitsunfähig ist, aber unter Beachtung des formulier ten Belastungsprofils (Tätigkeiten mit einfach strukturierten Handlungs richtlinien und ohne regelmässige n Publikumsverkehr, besonderem Zeitdruck oder mit Wechselschichtbedingungen) in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfä higkeit besteht (E. 5.3) . Damit entspricht die A.___ -Expertise den bundesgericht lichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 2 . 4 ). 6.2 6.2.1

Entgegen der Einschätzung der A.___ -Gutachter ging Dr. F.___

aufgrund einer Protrusion der Bandscheibe aus somatischen Gründen von einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinist und Kranführer sowie in jeder anderen Hilfsarbeitertätigkeit aus (E. 5.1). Seine Einschätzung beruht im Gegen satz z u derjenigen der

A.___ -Gutachter (vgl. Urk. 8 / 127 S. 53 f. , Urk. 8/127/58 60 ) - nicht auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesge richts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Zudem zeigten die A.___ -Gut achter auf, dass sich für die vom Hausarzt beschriebene Cox arthrose und Bandscheibenprotrusion kein korrelierender orthopädisch-trauma tologischer Befund zeige (S. 56 Mitte) und dass sich keine Anhaltspunkte für radikuläre Aus fälle im Zusammenhang mit den im MRI vom 3 0. November 2015 beschriebenen leichten degenerativen Ausfällen ergäben (S. 63 oben). Damit ver mag Dr. F.___ s Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 6.2.2

Dr. G.___ diagnostizierte im Gegensatz zu den A.___ -Gutachtern eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) , welche seiner Ansicht nach eine seit lange r Zeit bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten (E. 5.2).

Dem Bericht von Dr. G.___

vom 6. Juli 2016 lässt sich weder eine Befunderhebung entnehmen, noch führte er aus, inwiefern die von ihm diagnostizierten Leiden den Beschwerdeführer einschränkten sollten . Er

stellte seine Diagnosen als gege ben dar, ohne sie

aufgrund diagnostischer Kriterien her zuleiten . Dabei verwies er für das klinische Bild und den Krankheitsverlauf auf die Hospitalisierungen des Beschwerdeführers, anlässlich welcher diese erörtert worden seien. Aktenkundig letztmalig befand sich der Beschwerdeführer im Januar 2011 - und damit sowohl vor der Begutachtung durch das B.___ als auch vor Erlass der ursprünglich renten abweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 in psychiatrisch-stationärer Behandlung (vgl. Urk. 8/127 S. 11-13). Damit stellte Dr. G.___ auf eine veraltete Diagnose ab, ohne sich mit den bei der letzten Rentenprüfung massgebenden gutachterlichen Feststellungen auseinanderzusetzen und ohne nähere Prüfung der aktuellen Gültigkeit der Diagnose. Eine r neue n ärztliche n Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 1 2. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G.___

die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 6 .3

Der Beschwerdeführer bemängelte das A.___ -Gutachten und dabei insbesondere das psychiatrischer Teilgutachten in verschiedener Hinsicht.

Er brachte vor, es bestehe ein Widerspruch in Dr. H.___ s psychiatrische m Teil gutachten, da dieser von einer überwindbaren Selbstlimitierung bespreche, aber Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle (Urk. 1 S. 7

f. Ziff. 10). Diese Argumentation geht fehl. Die von Dr. H.___

beschriebenen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit betreffen die mit den diagnostizierten Leiden (gemischte Angst- und depressive Störung sowie der somatoformen Schmerzstö rung) einhergehenden Ein schränkungen, welche im beschriebenen Belastungs profil Niederschlag gefunden haben und unter anderem die angestammte Tätigkeit als Kranführer wegen der damit einhergehenden besonderen Ver antwortung unzumutbar machen (vgl.

E. 5.3 ).

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. H.___ habe sich in seiner Beur teilung damit begnügt, die Einschätzung des B.___ -Gutachtens vom 26. Oktober 2011 (E.

4.1) zu bestätigen beziehungsweise « abzunicken » und die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 6.

Juli 2016 (E. 5.1) erhobenen Befunde praktisch reflexartig zu negieren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 11). Die vorgefasste Meinung von Dr. H.___ zeige sich auch darin, dass er und der Hausarzt Dr. F.___

im Wesentlichen dieselben Einschränkungen und Verhaltensmuster beschrieben hätten , Dr. H.___ mit seiner Schlussfolgerung aber offensichtlich « danebenliege » (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 13-14). Einerseits hat Dr.

G.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 keinen Befund erhoben . Dr. H.___

hat sich aber dennoch mit dessen D iagnosen befasst (vgl. Urk. 8/127 S. 36 f. ). Anderseits setzte sich Dr. H.___ auch mit dem Verlauf seit dem

B.___ -Gutachten kritisch auseinander , stellte abweichende Diagnosen und kam im Gegensatz zu den B.___ -Gutachtern zum Schluss, dass gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychi schen Leiden bestehen (vgl. E. 5.3 ) . Von einem « Abnicken »

oder einer vorgefass ten Meinung kann daher keine Rede sein.

Ferner kritisierte der Beschwerdeführer die Befunderhebung von Dr. H.___ als widersprüchlich. Seine Äusserung , es seien keine Anhaltspunkte für eine Störung der Aufmerksamkeit, der Konzentration beziehungsweise auch des konzentrati ven Durchhaltevermögens feststellbar , sei nicht nachvollziehbar .

Diese stünde den Feststellungen entgegen, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, auf gezielte Fragen angemessen zu antworten, und viele Begebenheiten aus der Ver gangenheit nicht verständlich schildern können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12). Die letztge nannten Feststellungen betreffen das formale Denken sowie das Gedächtnis ,

wel che mit dem Kriterium der Konzentration nicht gleichzustellen sind . Zudem stellte Dr. H.___ klar, dass die beschriebene Gedächtnisstörung deutlich als psycho gen ausg estaltet wirkt (Urk. 8/127 S. 33 ) .

Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf , es bestehe ein Widerspruch zwischen dem festgestellten selbstaggressive n Verhalten des Beschwerdeführers und der Feststellung von Dr. H.___ , es bestünden keine Zwangshandlungen oder gedanken (Urk. 1 S. 10 Ziff. 15) . Von einem allfälligen selbstaggressiven Ver hal ten

kann nicht ohne Weiteres

auf Zwangshandlungen oder – gedanken

geschlos sen werden . Bei Letzte re n handelt es sich um ICD-10-kodierte Krank heitsbilder ohne notwendigen Zusammenhang

mit de m

erwähnten

s elbs t s chädigenden Ver halten

(vgl. ICD-10 F42.0-2 zur Zwangs störung in Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Kli nisch diagnostische Leitlinien, 2015, S. 203 f.) .

Schliesslich erachtete der Beschwerdeführer die von den A.___ -Gutachtern gemachte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. Es ergebe keinen Sinn, dass die gestellten Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten , anderseits aber angeblich die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit entspre chend einem gesunden Mann von 100 % bestehe

(Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 16). Die Wortwahl im Gutachten «entsprechend einem gesunden Mann» betrifft offen sichtlich, nur den somatischen Gesundheitszustand. Hingegen ist die ange stammte Tätigkeit als Kranführer aus psychiatrisc hen Gründen nicht mehr zumutbar ,

und

das formulierte Belastungsprofil

berücksichtigt gewisse psychisch bedingte Einschränkungen . Damit

löst sich der vom Beschwerdeführer monierte - nur vermeintliche - Widerspruch auf (vgl. E. 5.3, Urk. 8/127 S. 18 f. und 25). 6 .4

Nach dem Gesagten kann auf das voll

beweiskräftige A.___ -Gutachten abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwer deführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich . Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind

davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 7. 7.1

Nachdem der medizinische Sachverhalt erstellt ist, gilt es zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Veränd erung eingetreten ist (E. 2. 3 ).

Aufgrund des A.___ -Gutachtens ist offenkundig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Ver fügung vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87 ) verändert hat . Einerseits sind die Folgen des Unfallereignisses vom 29.

Januar 2009 nicht

mehr auszumachen , womit

aus somatischer Sicht – im Gegensatz zu de n im B.___ -Gutachten festgestellten Aus wirkungen der leicht en traumatischen Hirnverletzung - keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen .

Andererseits bestanden zum damaligen Zeit punkt aus psychischer Sicht lediglich eine längere depressive Reaktion ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit , während nun eine gemischte Angst- und depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor liegen , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. E. 4.1 und E. 5.3). 7.2

Damit ist zu prüfen , ob sich diese Veränderung auf de n Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise auswirkt .

Anlässlich des mit der Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk.

8/87) beurteil te n Ren tenanspruches ging das hiesige Gericht in seinem vom Bundesge richt gestützten Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/96; Prozess IV.2013.00627) von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in angest ammter Tätigkeit als Kranführer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus . Es errechnete für das massgebliche Jahr 2010 einen Invalidität sgrad von maximal 27 % , wobei es offenl iess, ob der Nebenerwerb zu berücksichtigen sei . Das Valideneinkommen

basierte auf dem Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG und der Z.___ AG. Für das Invalidenei n kommen griff das Gericht auf das von der Beschwerdegegnerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bezifferte Invalideneinkommen

zurück ( Urk. 8/96 E. 5).

Gemäss dem beweiskräftigen A.___ - Gutachten ist a ktuell eben falls

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angep a sster Tätigkeit auszugehen (E. 5.3, E. 6 ) . An den der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrundeliegenden

erwerb lichen Grundlagen

der Validen- beziehungsweise Invalideneinkommen s hat sich mangels einer zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht s verändert ,

vorbehältlich einer Anpassung des

Validen einkommen s

an die Nomi nallohnentwicklung und des Beizugs der für das Invalideneinkommen aktuellste n LSE-Tabelle TA 1. Änderungen statistischer Werte führen jedoch nicht zu einer Revision, selbst wenn durch solche Veränderungen ein relevanter Schwellenwert überschritten würde (BGE 133 V 545 E. 7) .

Ein leidensbedingter Abzug auf den Tabellenlohn wäre

auch weiterhin nicht angezeigt, denn d er Beschwerdeführer ist nur insoweit eingeschränkt, als ihm Tätigkeiten mit einfach strukturierten Hand lungsrichtlinien und ohne regelmässigen Publikumsverkehr, ohne besonderem Zeitdruck und ohne Wechselschichtbedingungen offenstehen (vgl. E. 5.3). Damit steh t ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumut baren Verweistätigkeiten offen . 7.3

Damit liegen keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor , welche geeignet sind,

den Grad der Invalidität in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2. 3 ). Folglich erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies fü h r t diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 14 . September 2017 sub eventualiter die Gewährung berufliche r Mass nahmen

- konkret eine Umschu lung - (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 18) , was die Be schwerdegegnerin ebenfalls abwies (Urk. 2) . 8.2

In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Demzufolge sind die aktuellen Verhältnisse für die Beurteilung der Gewährung von beruflichen Massnahmen zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/40) gezeigt haben.

Mit der Verfügung vom

10. Mai 2011 hatte die Beschwerdegegnerin das Begehren um berufliche Massnahmen mit der knappen Begründung ab gewiesen , dass auf grund des « Gesundheitszustandes zurzeit keine berufliche n

Eingliederungsmass nahmen möglich » sei en .

Weder aus der Verfügung selbst , noch aus de n übrigen Akten

geht

hervor, von welchem Gesundheitszustand die Beschwerdegegnerin damals ausging und ihrer Verfügung zugrunde legte oder welche Voraus setzungen sie damals als nicht erfüllt erachtete

(vgl. Urk. 8/1- 4 6 ) . Das Gutachten des B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) lag noch nicht vor.

Es bleibt zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin auf den letzten medizinischen Bericht vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2011 abstellte .

Dabei handelt es sich um den Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/37) von Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ von der psychiatrischen K linik M.___ . In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 1.6) und eine angepasste Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet (S. 4 oben). Mangels genauerer Angaben in der Ent scheidbegründung erweist sich

e ine Prüfung analog zu Art. 17 ATSG nicht als möglich. 8.3

A uch der aktuelle n leistungsabweisenden Verfügung vom

7. August 2017 (Urk. 2) lässt sich nicht entnehmen, wieso die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen

abwies. Aus der Verfügung geht nur

hervor, dass sie sich auf das A.___ -Gutachten abstützte, die Tätigkeit als Kranführer als nicht mehr zumutbar erachtete und es aber für erwiesen

hielt , dass der Beschwer deführer sämtliche übrigen Tätigkeiten bewältigen könne . Eine nähere Begrün dung für die Abweisung berufliche r Massnahmen findet sich nicht (Urk. 2). Ebenso wenig finde t sich in den Akten ein Nachweis , dass sich die Beschwerde gegnerin mit den beruflichen Massnahmen im Neuanmeldungs verfahren

über haupt auseinandergesetzt

hat (vgl.

Urk. 8 /104 147 ), obwohl sie den Beschwerde führer bereits in der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) darauf hingewiesen hatte, er solle sich bei Interesse für eine Eingliederungsbera tung melden (S. 2 Mitte). Einzig aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, zu schliessen, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen besteht, greift zu kurz. So bestehen doch Leistungsspezifische

Anspruchs voraussetzungen ( E. 2.2, E. 2. 5 -6 ).

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig und aus psychiatrischen Gründen auf eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. E. 5.3 ) an gewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auszuschliessen.

Die Beschwerdegegnerin selbst ging anlässlich ihrer ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung von einem Invali ditätsgrad von 25 %

aus. Dies stände

der beantragten Umschulung nicht entge gen , welche unter anderem eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (vgl.

E. 2.5-6 ) . Zudem erachteten die

A.___ - Gutachte r

Eingliederungs mass nahmen aktuell als zumutbar (vgl. E. 5.3 ) . 8.4

In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwer deführers auf berufliche Massnahmen

prüfe und darüber neu verfüge . 9. 9.1

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler , Frauenfeld , als unentgeltliche Rechtsvertreter in . Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussicht s los, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 12/1-2 ) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr.

iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeistä nd in zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 9.2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerde führer entfall ende Kostenanteil zufolge Bewil ligung der unent geltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist . 9.3

Der von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, Frauenfeld, mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden à Fr. 220.

- und Fr. 84.30 Barauslagen, total Fr. 2'942.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) ,

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist entspr echend dem Verfahrens ausgang zur Hälfte mit Fr. 1'417.15 aus der Gerichtskasse und zur anderen Hälfte mit

Fr. 1'417.10 von der Beschwerdegegnerin zu leisten. 9.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung) verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler , Frauenfeld , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die

unentgeltliche Prozess führung

gewährt , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgehei ssen, dass die angefochtene Ver fügung vom

7. August 2017 insoweit aufgehoben wi rd, als sie den Anspruch auf be ruf liche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einst weilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der K ostenpflichtigen

nach E intritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’471.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im Umfang von Fr. 1’471.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechts anwältin Dr. iur . Barbara Wyler, aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Müller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Aus der Verfügung vom

7. August 2017 (Urk. 2) gehe nicht hervor, welche Akten zum Entscheid beigezo gen worden seien beziehungsweise es sei in der Verfügung nicht auf die Argu mentation seines Einwandes eingegangen worden. Damit sei die Verfügung zwingend korrekturbedürftig (Urk. 1 S. 3 und 6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde gegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE

124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den ver fassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.

E. 1.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin für die medizinische Beurteilung auf das A.___ -Gutachten vom

3. Januar 2017 (Urk. 8/127) stützte. So hält die Verfügung fest : «Um die gesundheitliche Situa tion ganzheitlich zu erfassen, haben wir ein poly disziplinäres Gutachten (Innere/Psychiatrie/Orthopädie/Neurologie) ver anlasst. Diesem entnehmen wir [ …]» . Aus dem A.___ - Gutachten – das dem Beschwerdeführer vorlag – lässt sich so dann ersehen, welche Vorakten dafür berücksichtigt worden sind (vgl. S. 3 15). Weitere medizinische Abklärungen wurden im Nachgang zum Gutachten keine getroffen.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens eingegangen ist , so lässt sich d er Verfügung doch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der erhobenen Einw ä nd e und im Wortlaut abweichend vom Vorbescheid - die an die Beweiskraft eines Gutach ten s notwendigen Voraussetzungen als erfüllt erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Dem zufolge ist eine sachgerecht e Anfechtung – nämlich, dass der Beschwerdeführer das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält und aufgrund dessen die Verfügung anficht

– möglich .

Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Beschwerdegegnerin nach dem Ein wand neue medizinische Abklärungen getroffen und ohne Erlass eines weiteren Vorbescheids eine neue Verfügung erlassen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1) oder sich der Wortlaut der Verfügung mit demjenigen des Vorbescheides decken würde, sodass nicht ersichtlich wäre, ob sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit dem Einwand auseinandergesetzt hätte (BGE 124 V 180 E. 2). Dies ist jedoch – wie aufgezeigt - vorliegend nicht der Fall.

E. 1.4 Nach dem Gesagten geht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliche s Gehör und ein faire s Verfahren fehl. Folglich ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.

E. 5 ab (Urk.

E. 5.1 In seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/104) führte Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, womit eine Aufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit als Maschinist und Kranführer nicht möglich sei. Es sei ein MRI (Urk. 8/105) der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt wor den, in diesem sei zur klinischen Coxarthrose auch noch eine Protrusion der Bandscheibe parazentral links L4/5 und L5/S1 mit Kompression dokumentiert. So seien der Maschinistenberuf und Kranführer für immer unmöglich und auch andere Hilfsarbeiten. 5. 2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Juli 2016 (Urk. 8/117/2

4) folgende Diagnosen (S. 1): - Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome (ICD 10 F32.2) - Organische Persönlichkeitsänderung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 2009 (ICD-10 F07.2) - Multiple internistische (kardiologische, somnologische und andere) Stö rungen, die andernorts beschrieben und evaluiert worden sind

Dr. G.___ führte dazu aus, jede der Störungen vermöge die Arbeitsfähigkeit zu ver ringern. Alle krankheitsbedingten Einschränkungen zusammen betrachtet, bestehe nunmehr seit langer Zeit eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2) . Er verzichtete auf die Wiedergabe des klinischen Befundes und den Krankheits verlauf und verwies diesbezüglich auf die Erörterungen anlässlich der Hospitali sierungen des Beschwerdeführers (S.

1 Ziff. 3) .

E. 5.3 ) .

E. 8 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 14 . September 2017 sub eventualiter die Gewährung berufliche r Mass nahmen

- konkret eine Umschu lung - (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 18) , was die Be schwerdegegnerin ebenfalls abwies (Urk. 2) .

E. 8.2 In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Demzufolge sind die aktuellen Verhältnisse für die Beurteilung der Gewährung von beruflichen Massnahmen zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/40) gezeigt haben.

Mit der Verfügung vom

10. Mai 2011 hatte die Beschwerdegegnerin das Begehren um berufliche Massnahmen mit der knappen Begründung ab gewiesen , dass auf grund des « Gesundheitszustandes zurzeit keine berufliche n

Eingliederungsmass nahmen möglich » sei en .

Weder aus der Verfügung selbst , noch aus de n übrigen Akten

geht

hervor, von welchem Gesundheitszustand die Beschwerdegegnerin damals ausging und ihrer Verfügung zugrunde legte oder welche Voraus setzungen sie damals als nicht erfüllt erachtete

(vgl. Urk. 8/1- 4 6 ) . Das Gutachten des B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) lag noch nicht vor.

Es bleibt zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin auf den letzten medizinischen Bericht vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2011 abstellte .

Dabei handelt es sich um den Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/37) von Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ von der psychiatrischen K linik M.___ . In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 1.6) und eine angepasste Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet (S. 4 oben). Mangels genauerer Angaben in der Ent scheidbegründung erweist sich

e ine Prüfung analog zu Art. 17 ATSG nicht als möglich.

E. 8.3 A uch der aktuelle n leistungsabweisenden Verfügung vom

7. August 2017 (Urk. 2) lässt sich nicht entnehmen, wieso die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen

abwies. Aus der Verfügung geht nur

hervor, dass sie sich auf das A.___ -Gutachten abstützte, die Tätigkeit als Kranführer als nicht mehr zumutbar erachtete und es aber für erwiesen

hielt , dass der Beschwer deführer sämtliche übrigen Tätigkeiten bewältigen könne . Eine nähere Begrün dung für die Abweisung berufliche r Massnahmen findet sich nicht (Urk. 2). Ebenso wenig finde t sich in den Akten ein Nachweis , dass sich die Beschwerde gegnerin mit den beruflichen Massnahmen im Neuanmeldungs verfahren

über haupt auseinandergesetzt

hat (vgl.

Urk. 8 /104 147 ), obwohl sie den Beschwerde führer bereits in der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) darauf hingewiesen hatte, er solle sich bei Interesse für eine Eingliederungsbera tung melden (S. 2 Mitte). Einzig aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, zu schliessen, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen besteht, greift zu kurz. So bestehen doch Leistungsspezifische

Anspruchs voraussetzungen ( E. 2.2, E. 2. 5 -6 ).

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig und aus psychiatrischen Gründen auf eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. E.

E. 8.4 In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwer deführers auf berufliche Massnahmen

prüfe und darüber neu verfüge . 9. 9.1

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler , Frauenfeld , als unentgeltliche Rechtsvertreter in . Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussicht s los, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 12/1-2 ) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr.

iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeistä nd in zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 9.2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerde führer entfall ende Kostenanteil zufolge Bewil ligung der unent geltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist . 9.3

Der von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, Frauenfeld, mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden à Fr. 220.

- und Fr. 84.30 Barauslagen, total Fr. 2'942.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) ,

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist entspr echend dem Verfahrens ausgang zur Hälfte mit Fr. 1'417.15 aus der Gerichtskasse und zur anderen Hälfte mit

Fr. 1'417.10 von der Beschwerdegegnerin zu leisten. 9.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung) verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler , Frauenfeld , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die

unentgeltliche Prozess führung

gewährt , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgehei ssen, dass die angefochtene Ver fügung vom

7. August 2017 insoweit aufgehoben wi rd, als sie den Anspruch auf be ruf liche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einst weilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der K ostenpflichtigen

nach E intritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’471.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im Umfang von Fr. 1’471.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechts anwältin Dr. iur . Barbara Wyler, aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Müller

E. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet ( Urteil des Bun desgerichts 9C_511/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3 ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin brachte vor , dem A.___ -Gutachten komme voller B eweiswert zu. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, die zu wesentlichen objektivierbaren Ein schränkungen führen würde. Es liege nur eine leichte Funktionsstörung vor, wes halb eine Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage , sämtliche übrigen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen . Die medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer sowohl bei der Wiederanmeldung (richtig: Neuan meldung) wie auch mit der Beschwerde eingereicht habe, hätten den A.___ -Gut achtern bei ihrer Beurteilung vorgelegen . Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente seien nicht erfüllt

( Urk . 2 , Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14 . September 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das A.___ -Gutachten

- aus näher dargelegten Gründen - mangelhaft und damit nicht beweis kräftig sei. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht getan, womit sie gegen ihre Abklärungspflicht verstossen habe (S. 6-11).

Ferner, habe es diese

versäumt , seinen Anspruch auf Gewährung b eruf licher Massnahmen

– konkret auf eine Umschulung - zu prüfen.

S ein diesbezüg lich er

Anspruch sei jedoch ausgewiesen ( S. 11 f. Ziff. 18). 3 .3

Strittig und z u prüfen is t vorliegend ob eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, und, bejahendenfalls der Anspruch des Beschwerdeführer s

auf

eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen .

Die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse sind für den Rentenanspruch

zu ver gleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabwei senden Verfügung vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87)

gezeigt haben .

F ür den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist ein Vergleich mit den Verhältnissen mit demjenigen, wie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1

0. Mai 2011 (Urk. 8/40) massgebend . 4. 4.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 28 . Januar 2015 (Urk. 8 / 96/1-18 E. 3 . 1 3 und E. 4 ) über den mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87) beurteil t Leistungsanspruch au f das polydisziplinäre

Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___

vom

26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21).

Darin stellten Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 ( S. 17): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Sturz am 29. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI, S06.0) mit - Contusio

labyrinthi (H83.9) - posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen (G44.3), Differenzial diagnose (DD) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum (G44.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - längere depressive Reaktion (F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Thalassämia minor (D56.9) - arterielle Hypertonie gemäss Unterlagen (I10), unbehandelt - labormässig Status nach Hepatitis B (B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikamentös induziert, bei Lebersteatose

In der Gesamtbeurteilung (S. 17 ff.) führten die Sachverständigen des B.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde aus neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio

labyrinthi am 29. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopf schmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus ps ychiatrischer Sicht keine Dia g nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Beschwer deausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatri scher Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer seiner körperlichen Einschränku ngen angepassten Tätigkeit ganz tags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer de führer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkungen und ohne hohe Lärmexposition eine une ingeschränkte Arbeits- und Leis tungs fähig keit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2). 4.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28 . Januar 201 5 (Urk. 8 / 96; Pro zess IV.2013.00627 ) , dass dem polydisziplinären

B.___ - Gutachten vom

26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) volle Beweis kraft zukomme und für die Entscheidfindung darauf ab zustellen sei

(E. 4 .1 -2 ). Dem Ein kommensvergleich legte das Gericht die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zugrunde, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resul tierte (E.

5) .

Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil 9C_169/2015 vom 12 . Oktober 201 5 (Urk. 8 / 103 ) . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00982

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 8. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1963 geborene X.___ , zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Kran führer und Maschinist bei der Y.___ AG und nebenberuflich als Raumpfleger bei der Z.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am 29. Januar 2009 erlittenen Sturzes in eine Baugrube bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /2).

Am

10. Mai 2011 (Urk. 8/40) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Massnahmen ab . Mit Ver fügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87 ) ver n einte sie

einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom

28 . Januar 201 5 ab (Urk. 8 / 96; Prozess IV.2013.00627 ) , welches das Bunde s gericht mit Urteil 9C_169/2015 vom 12. Oktober 201 5 (Urk. 8/103) bestätigte . 1.2

Am 1. Februar 2016 (Urk. 8/106) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Abnahme der Konzentrations fähigkeit, zunehmende Introvertiertheit und I solation , Selbst ag g ressionen, lumboradikuläre Schmerzen im linken Bein , Protr usion der Bandscheibe mit Kompression ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufli che Massnahmen, Rente) an. In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum A.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 3.

Januar 2017 (Urk. 8/127) erstattet wurde.

Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Urk. 8 / 131, Urk. 8/137, Urk. 8/139) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 7 . August 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei er vorgängig polydisziplinär, insbesondere psychiatrisch , orthopädisch und neurologisch, zu begutachten; sub eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . November 2017 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24 . Januar 201 8 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Aus der Verfügung vom

7. August 2017 (Urk. 2) gehe nicht hervor, welche Akten zum Entscheid beigezo gen worden seien beziehungsweise es sei in der Verfügung nicht auf die Argu mentation seines Einwandes eingegangen worden. Damit sei die Verfügung zwingend korrekturbedürftig (Urk. 1 S. 3 und 6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde gegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE

124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den ver fassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin für die medizinische Beurteilung auf das A.___ -Gutachten vom

3. Januar 2017 (Urk. 8/127) stützte. So hält die Verfügung fest : «Um die gesundheitliche Situa tion ganzheitlich zu erfassen, haben wir ein poly disziplinäres Gutachten (Innere/Psychiatrie/Orthopädie/Neurologie) ver anlasst. Diesem entnehmen wir [ …]» . Aus dem A.___ - Gutachten – das dem Beschwerdeführer vorlag – lässt sich so dann ersehen, welche Vorakten dafür berücksichtigt worden sind (vgl. S. 3 15). Weitere medizinische Abklärungen wurden im Nachgang zum Gutachten keine getroffen.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens eingegangen ist , so lässt sich d er Verfügung doch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der erhobenen Einw ä nd e und im Wortlaut abweichend vom Vorbescheid - die an die Beweiskraft eines Gutach ten s notwendigen Voraussetzungen als erfüllt erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Dem zufolge ist eine sachgerecht e Anfechtung – nämlich, dass der Beschwerdeführer das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält und aufgrund dessen die Verfügung anficht

– möglich .

Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Beschwerdegegnerin nach dem Ein wand neue medizinische Abklärungen getroffen und ohne Erlass eines weiteren Vorbescheids eine neue Verfügung erlassen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1) oder sich der Wortlaut der Verfügung mit demjenigen des Vorbescheides decken würde, sodass nicht ersichtlich wäre, ob sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit dem Einwand auseinandergesetzt hätte (BGE 124 V 180 E. 2). Dies ist jedoch – wie aufgezeigt - vorliegend nicht der Fall. 1.4

Nach dem Gesagten geht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliche s Gehör und ein faire s Verfahren fehl. Folglich ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den I nvaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 2 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 2.6

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet ( Urteil des Bun desgerichts 9C_511/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3 ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin brachte vor , dem A.___ -Gutachten komme voller B eweiswert zu. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, die zu wesentlichen objektivierbaren Ein schränkungen führen würde. Es liege nur eine leichte Funktionsstörung vor, wes halb eine Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage , sämtliche übrigen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen . Die medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer sowohl bei der Wiederanmeldung (richtig: Neuan meldung) wie auch mit der Beschwerde eingereicht habe, hätten den A.___ -Gut achtern bei ihrer Beurteilung vorgelegen . Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente seien nicht erfüllt

( Urk . 2 , Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14 . September 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das A.___ -Gutachten

- aus näher dargelegten Gründen - mangelhaft und damit nicht beweis kräftig sei. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht getan, womit sie gegen ihre Abklärungspflicht verstossen habe (S. 6-11).

Ferner, habe es diese

versäumt , seinen Anspruch auf Gewährung b eruf licher Massnahmen

– konkret auf eine Umschulung - zu prüfen.

S ein diesbezüg lich er

Anspruch sei jedoch ausgewiesen ( S. 11 f. Ziff. 18). 3 .3

Strittig und z u prüfen is t vorliegend ob eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, und, bejahendenfalls der Anspruch des Beschwerdeführer s

auf

eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen .

Die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse sind für den Rentenanspruch

zu ver gleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabwei senden Verfügung vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87)

gezeigt haben .

F ür den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist ein Vergleich mit den Verhältnissen mit demjenigen, wie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1

0. Mai 2011 (Urk. 8/40) massgebend . 4. 4.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 28 . Januar 2015 (Urk. 8 / 96/1-18 E. 3 . 1 3 und E. 4 ) über den mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87) beurteil t Leistungsanspruch au f das polydisziplinäre

Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___

vom

26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21).

Darin stellten Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 ( S. 17): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Sturz am 29. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI, S06.0) mit - Contusio

labyrinthi (H83.9) - posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen (G44.3), Differenzial diagnose (DD) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum (G44.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - längere depressive Reaktion (F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Thalassämia minor (D56.9) - arterielle Hypertonie gemäss Unterlagen (I10), unbehandelt - labormässig Status nach Hepatitis B (B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikamentös induziert, bei Lebersteatose

In der Gesamtbeurteilung (S. 17 ff.) führten die Sachverständigen des B.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde aus neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio

labyrinthi am 29. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopf schmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus ps ychiatrischer Sicht keine Dia g nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Beschwer deausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatri scher Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer seiner körperlichen Einschränku ngen angepassten Tätigkeit ganz tags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer de führer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkungen und ohne hohe Lärmexposition eine une ingeschränkte Arbeits- und Leis tungs fähig keit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2). 4.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28 . Januar 201 5 (Urk. 8 / 96; Pro zess IV.2013.00627 ) , dass dem polydisziplinären

B.___ - Gutachten vom

26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) volle Beweis kraft zukomme und für die Entscheidfindung darauf ab zustellen sei

(E. 4 .1 -2 ). Dem Ein kommensvergleich legte das Gericht die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zugrunde, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resul tierte (E.

5) .

Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil 9C_169/2015 vom 12 . Oktober 201 5 (Urk. 8 / 103 ) . 5. 5.1

In seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/104) führte Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, womit eine Aufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit als Maschinist und Kranführer nicht möglich sei. Es sei ein MRI (Urk. 8/105) der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt wor den, in diesem sei zur klinischen Coxarthrose auch noch eine Protrusion der Bandscheibe parazentral links L4/5 und L5/S1 mit Kompression dokumentiert. So seien der Maschinistenberuf und Kranführer für immer unmöglich und auch andere Hilfsarbeiten. 5. 2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Juli 2016 (Urk. 8/117/2

4) folgende Diagnosen (S. 1): - Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome (ICD 10 F32.2) - Organische Persönlichkeitsänderung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 2009 (ICD-10 F07.2) - Multiple internistische (kardiologische, somnologische und andere) Stö rungen, die andernorts beschrieben und evaluiert worden sind

Dr. G.___ führte dazu aus, jede der Störungen vermöge die Arbeitsfähigkeit zu ver ringern. Alle krankheitsbedingten Einschränkungen zusammen betrachtet, bestehe nunmehr seit langer Zeit eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2) . Er verzichtete auf die Wiedergabe des klinischen Befundes und den Krankheits verlauf und verwies diesbezüglich auf die Erörterungen anlässlich der Hospitali sierungen des Beschwerdeführers (S.

1 Ziff. 3) . 5.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurolo gie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom A.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - A n amn estisch er Status nach Arbeitsunfall mit Sturz in eine Baugrube am

29. Januar 2009 mit dabei erlittenem SHT I infolge des Anpralls eines Steines auf den Kopf, Platzwunde, keine orthopädi sch- traumatologisch verbliebene Unfallfolgen - Posttraumatische Kopfschmerz en nach Commotio cerebri - Zustand nach Contusio

labyrinthii

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide an einer subjektiv deutlich herabgesetzten psychophysischen Belastbarkeit, die von psychiatrischer Seite im Sinne einer Regression und Selbstlimitierung interpretiert werde, die zu überwin den er mit eigener Willensanspannung in der Lage sei. Zugleich würden eine Angst- und depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer leichten Funktionsstörung diagnostiziert, so dass eine Tätigkeit als Bagger- und Kranführer aufgrund der damit verbundenen besonderen Verantwortung nicht in Frage komme. In einer Verweistätigkeit werde dagegen weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen.

Weiter berichteten die Gutachter, v on neurologischer Seite her werde ein leichtes chronisches Kopfschmerzsyndrom nach Commotio cerebri formuliert, welches sich ebenfalls nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei fehlen den neurologischen Ausfällen lasse sich die im B.___ - Gutachten beschriebe ne Auf hebung der Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten bzw. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr begründen.

Für die beklagten Beschwerden fänden sich keine korrelierenden orthopädisch- traumatologisch somatischen Befunde. Insbe sondere seien keine Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2009 mehr auszu machen. Orthopädisch-somatisch sei eine Arbeitsun fähigkeit nicht begründet.

Dieselbe Auffassung werde vom internistischen Hauptgutachter geteilt, der beim Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in seiner letzten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit beschreibe.

Zusammen fassend sei poly disziplinär betrachtet von einer Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Ba gger-Kran führer von 0 % auszugeh en. In einer Verweistätigkeit bestehe unter Berücksich tigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 100

%.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen, sofern diese mit klar vorgegebenen einfach struktu rierten Handlungsrichtlinien verbunden seien. Alle Arbeiten mit einem besonde ren Verantwortungsbereich, mit regelmässigem Publikumsverkehr, unter beson derem Zeitdruck (Akkordbedingungen) oder unter Wechselschicht be dingungen ersch i enen derzeit ungünstig (S. 18).

Eingliederungsmassnahmen mit sofortigem Beginn seien zumutbar (S. 23 Ziff. 6). 6. 6.1

Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 3 . Januar 201 7 (E. 5 .3) ist hinsicht lich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, orthopädisch - traumatologische und psychiatrische Explorationen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8 / 127 S. 32-34 , S. 45

f., S. 53 f. , S. 6 1 f. ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten

erstattet (S. 3 - 15 , S. 25 , S. 38 f., S. 41

f., S. 48, S. 50

f., S. 56, S. 58, S. 63 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 23 f. , S. 29, S. 34-38 , S. 42 f. , S. 47 , S. 51 , S. 55 , S. 59, 62 f. ). Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr bestehen. Insbesondere wiesen sie nach , dass keine Folgen des Unfall ereignisses vom 29. Januar 2009 mehr auszumachen sind und nahmen insbesondere Stellung zur Frage einer gesundheitlichen Veränderung seit der letzten Rentenprüfung (S.

25 oben). Die Gutachter erklärten plausibel , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Angst- und depressiven Störung sowie der somatoformen Schmerz störung

in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer aufgrund der damit verbundenen Verantwortung zu 100 % arbeitsunfähig ist, aber unter Beachtung des formulier ten Belastungsprofils (Tätigkeiten mit einfach strukturierten Handlungs richtlinien und ohne regelmässige n Publikumsverkehr, besonderem Zeitdruck oder mit Wechselschichtbedingungen) in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfä higkeit besteht (E. 5.3) . Damit entspricht die A.___ -Expertise den bundesgericht lichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 2 . 4 ). 6.2 6.2.1

Entgegen der Einschätzung der A.___ -Gutachter ging Dr. F.___

aufgrund einer Protrusion der Bandscheibe aus somatischen Gründen von einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinist und Kranführer sowie in jeder anderen Hilfsarbeitertätigkeit aus (E. 5.1). Seine Einschätzung beruht im Gegen satz z u derjenigen der

A.___ -Gutachter (vgl. Urk. 8 / 127 S. 53 f. , Urk. 8/127/58 60 ) - nicht auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesge richts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Zudem zeigten die A.___ -Gut achter auf, dass sich für die vom Hausarzt beschriebene Cox arthrose und Bandscheibenprotrusion kein korrelierender orthopädisch-trauma tologischer Befund zeige (S. 56 Mitte) und dass sich keine Anhaltspunkte für radikuläre Aus fälle im Zusammenhang mit den im MRI vom 3 0. November 2015 beschriebenen leichten degenerativen Ausfällen ergäben (S. 63 oben). Damit ver mag Dr. F.___ s Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 6.2.2

Dr. G.___ diagnostizierte im Gegensatz zu den A.___ -Gutachtern eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) , welche seiner Ansicht nach eine seit lange r Zeit bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten (E. 5.2).

Dem Bericht von Dr. G.___

vom 6. Juli 2016 lässt sich weder eine Befunderhebung entnehmen, noch führte er aus, inwiefern die von ihm diagnostizierten Leiden den Beschwerdeführer einschränkten sollten . Er

stellte seine Diagnosen als gege ben dar, ohne sie

aufgrund diagnostischer Kriterien her zuleiten . Dabei verwies er für das klinische Bild und den Krankheitsverlauf auf die Hospitalisierungen des Beschwerdeführers, anlässlich welcher diese erörtert worden seien. Aktenkundig letztmalig befand sich der Beschwerdeführer im Januar 2011 - und damit sowohl vor der Begutachtung durch das B.___ als auch vor Erlass der ursprünglich renten abweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 in psychiatrisch-stationärer Behandlung (vgl. Urk. 8/127 S. 11-13). Damit stellte Dr. G.___ auf eine veraltete Diagnose ab, ohne sich mit den bei der letzten Rentenprüfung massgebenden gutachterlichen Feststellungen auseinanderzusetzen und ohne nähere Prüfung der aktuellen Gültigkeit der Diagnose. Eine r neue n ärztliche n Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 1 2. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G.___

die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 6 .3

Der Beschwerdeführer bemängelte das A.___ -Gutachten und dabei insbesondere das psychiatrischer Teilgutachten in verschiedener Hinsicht.

Er brachte vor, es bestehe ein Widerspruch in Dr. H.___ s psychiatrische m Teil gutachten, da dieser von einer überwindbaren Selbstlimitierung bespreche, aber Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle (Urk. 1 S. 7

f. Ziff. 10). Diese Argumentation geht fehl. Die von Dr. H.___

beschriebenen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit betreffen die mit den diagnostizierten Leiden (gemischte Angst- und depressive Störung sowie der somatoformen Schmerzstö rung) einhergehenden Ein schränkungen, welche im beschriebenen Belastungs profil Niederschlag gefunden haben und unter anderem die angestammte Tätigkeit als Kranführer wegen der damit einhergehenden besonderen Ver antwortung unzumutbar machen (vgl.

E. 5.3 ).

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. H.___ habe sich in seiner Beur teilung damit begnügt, die Einschätzung des B.___ -Gutachtens vom 26. Oktober 2011 (E.

4.1) zu bestätigen beziehungsweise « abzunicken » und die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 6.

Juli 2016 (E. 5.1) erhobenen Befunde praktisch reflexartig zu negieren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 11). Die vorgefasste Meinung von Dr. H.___ zeige sich auch darin, dass er und der Hausarzt Dr. F.___

im Wesentlichen dieselben Einschränkungen und Verhaltensmuster beschrieben hätten , Dr. H.___ mit seiner Schlussfolgerung aber offensichtlich « danebenliege » (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 13-14). Einerseits hat Dr.

G.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 keinen Befund erhoben . Dr. H.___

hat sich aber dennoch mit dessen D iagnosen befasst (vgl. Urk. 8/127 S. 36 f. ). Anderseits setzte sich Dr. H.___ auch mit dem Verlauf seit dem

B.___ -Gutachten kritisch auseinander , stellte abweichende Diagnosen und kam im Gegensatz zu den B.___ -Gutachtern zum Schluss, dass gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychi schen Leiden bestehen (vgl. E. 5.3 ) . Von einem « Abnicken »

oder einer vorgefass ten Meinung kann daher keine Rede sein.

Ferner kritisierte der Beschwerdeführer die Befunderhebung von Dr. H.___ als widersprüchlich. Seine Äusserung , es seien keine Anhaltspunkte für eine Störung der Aufmerksamkeit, der Konzentration beziehungsweise auch des konzentrati ven Durchhaltevermögens feststellbar , sei nicht nachvollziehbar .

Diese stünde den Feststellungen entgegen, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, auf gezielte Fragen angemessen zu antworten, und viele Begebenheiten aus der Ver gangenheit nicht verständlich schildern können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12). Die letztge nannten Feststellungen betreffen das formale Denken sowie das Gedächtnis ,

wel che mit dem Kriterium der Konzentration nicht gleichzustellen sind . Zudem stellte Dr. H.___ klar, dass die beschriebene Gedächtnisstörung deutlich als psycho gen ausg estaltet wirkt (Urk. 8/127 S. 33 ) .

Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf , es bestehe ein Widerspruch zwischen dem festgestellten selbstaggressive n Verhalten des Beschwerdeführers und der Feststellung von Dr. H.___ , es bestünden keine Zwangshandlungen oder gedanken (Urk. 1 S. 10 Ziff. 15) . Von einem allfälligen selbstaggressiven Ver hal ten

kann nicht ohne Weiteres

auf Zwangshandlungen oder – gedanken

geschlos sen werden . Bei Letzte re n handelt es sich um ICD-10-kodierte Krank heitsbilder ohne notwendigen Zusammenhang

mit de m

erwähnten

s elbs t s chädigenden Ver halten

(vgl. ICD-10 F42.0-2 zur Zwangs störung in Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Kli nisch diagnostische Leitlinien, 2015, S. 203 f.) .

Schliesslich erachtete der Beschwerdeführer die von den A.___ -Gutachtern gemachte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. Es ergebe keinen Sinn, dass die gestellten Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten , anderseits aber angeblich die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit entspre chend einem gesunden Mann von 100 % bestehe

(Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 16). Die Wortwahl im Gutachten «entsprechend einem gesunden Mann» betrifft offen sichtlich, nur den somatischen Gesundheitszustand. Hingegen ist die ange stammte Tätigkeit als Kranführer aus psychiatrisc hen Gründen nicht mehr zumutbar ,

und

das formulierte Belastungsprofil

berücksichtigt gewisse psychisch bedingte Einschränkungen . Damit

löst sich der vom Beschwerdeführer monierte - nur vermeintliche - Widerspruch auf (vgl. E. 5.3, Urk. 8/127 S. 18 f. und 25). 6 .4

Nach dem Gesagten kann auf das voll

beweiskräftige A.___ -Gutachten abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwer deführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich . Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind

davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 7. 7.1

Nachdem der medizinische Sachverhalt erstellt ist, gilt es zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Veränd erung eingetreten ist (E. 2. 3 ).

Aufgrund des A.___ -Gutachtens ist offenkundig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Ver fügung vom

31. Mai 2013 (Urk. 8/87 ) verändert hat . Einerseits sind die Folgen des Unfallereignisses vom 29.

Januar 2009 nicht

mehr auszumachen , womit

aus somatischer Sicht – im Gegensatz zu de n im B.___ -Gutachten festgestellten Aus wirkungen der leicht en traumatischen Hirnverletzung - keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen .

Andererseits bestanden zum damaligen Zeit punkt aus psychischer Sicht lediglich eine längere depressive Reaktion ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit , während nun eine gemischte Angst- und depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor liegen , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. E. 4.1 und E. 5.3). 7.2

Damit ist zu prüfen , ob sich diese Veränderung auf de n Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise auswirkt .

Anlässlich des mit der Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk.

8/87) beurteil te n Ren tenanspruches ging das hiesige Gericht in seinem vom Bundesge richt gestützten Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/96; Prozess IV.2013.00627) von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in angest ammter Tätigkeit als Kranführer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus . Es errechnete für das massgebliche Jahr 2010 einen Invalidität sgrad von maximal 27 % , wobei es offenl iess, ob der Nebenerwerb zu berücksichtigen sei . Das Valideneinkommen

basierte auf dem Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG und der Z.___ AG. Für das Invalidenei n kommen griff das Gericht auf das von der Beschwerdegegnerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bezifferte Invalideneinkommen

zurück ( Urk. 8/96 E. 5).

Gemäss dem beweiskräftigen A.___ - Gutachten ist a ktuell eben falls

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angep a sster Tätigkeit auszugehen (E. 5.3, E. 6 ) . An den der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrundeliegenden

erwerb lichen Grundlagen

der Validen- beziehungsweise Invalideneinkommen s hat sich mangels einer zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht s verändert ,

vorbehältlich einer Anpassung des

Validen einkommen s

an die Nomi nallohnentwicklung und des Beizugs der für das Invalideneinkommen aktuellste n LSE-Tabelle TA 1. Änderungen statistischer Werte führen jedoch nicht zu einer Revision, selbst wenn durch solche Veränderungen ein relevanter Schwellenwert überschritten würde (BGE 133 V 545 E. 7) .

Ein leidensbedingter Abzug auf den Tabellenlohn wäre

auch weiterhin nicht angezeigt, denn d er Beschwerdeführer ist nur insoweit eingeschränkt, als ihm Tätigkeiten mit einfach strukturierten Hand lungsrichtlinien und ohne regelmässigen Publikumsverkehr, ohne besonderem Zeitdruck und ohne Wechselschichtbedingungen offenstehen (vgl. E. 5.3). Damit steh t ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumut baren Verweistätigkeiten offen . 7.3

Damit liegen keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor , welche geeignet sind,

den Grad der Invalidität in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2. 3 ). Folglich erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies fü h r t diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 14 . September 2017 sub eventualiter die Gewährung berufliche r Mass nahmen

- konkret eine Umschu lung - (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 18) , was die Be schwerdegegnerin ebenfalls abwies (Urk. 2) . 8.2

In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Demzufolge sind die aktuellen Verhältnisse für die Beurteilung der Gewährung von beruflichen Massnahmen zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/40) gezeigt haben.

Mit der Verfügung vom

10. Mai 2011 hatte die Beschwerdegegnerin das Begehren um berufliche Massnahmen mit der knappen Begründung ab gewiesen , dass auf grund des « Gesundheitszustandes zurzeit keine berufliche n

Eingliederungsmass nahmen möglich » sei en .

Weder aus der Verfügung selbst , noch aus de n übrigen Akten

geht

hervor, von welchem Gesundheitszustand die Beschwerdegegnerin damals ausging und ihrer Verfügung zugrunde legte oder welche Voraus setzungen sie damals als nicht erfüllt erachtete

(vgl. Urk. 8/1- 4 6 ) . Das Gutachten des B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) lag noch nicht vor.

Es bleibt zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin auf den letzten medizinischen Bericht vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2011 abstellte .

Dabei handelt es sich um den Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/37) von Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ von der psychiatrischen K linik M.___ . In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 1.6) und eine angepasste Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet (S. 4 oben). Mangels genauerer Angaben in der Ent scheidbegründung erweist sich

e ine Prüfung analog zu Art. 17 ATSG nicht als möglich. 8.3

A uch der aktuelle n leistungsabweisenden Verfügung vom

7. August 2017 (Urk. 2) lässt sich nicht entnehmen, wieso die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen

abwies. Aus der Verfügung geht nur

hervor, dass sie sich auf das A.___ -Gutachten abstützte, die Tätigkeit als Kranführer als nicht mehr zumutbar erachtete und es aber für erwiesen

hielt , dass der Beschwer deführer sämtliche übrigen Tätigkeiten bewältigen könne . Eine nähere Begrün dung für die Abweisung berufliche r Massnahmen findet sich nicht (Urk. 2). Ebenso wenig finde t sich in den Akten ein Nachweis , dass sich die Beschwerde gegnerin mit den beruflichen Massnahmen im Neuanmeldungs verfahren

über haupt auseinandergesetzt

hat (vgl.

Urk. 8 /104 147 ), obwohl sie den Beschwerde führer bereits in der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) darauf hingewiesen hatte, er solle sich bei Interesse für eine Eingliederungsbera tung melden (S. 2 Mitte). Einzig aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, zu schliessen, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen besteht, greift zu kurz. So bestehen doch Leistungsspezifische

Anspruchs voraussetzungen ( E. 2.2, E. 2. 5 -6 ).

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig und aus psychiatrischen Gründen auf eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. E. 5.3 ) an gewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auszuschliessen.

Die Beschwerdegegnerin selbst ging anlässlich ihrer ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung von einem Invali ditätsgrad von 25 %

aus. Dies stände

der beantragten Umschulung nicht entge gen , welche unter anderem eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (vgl.

E. 2.5-6 ) . Zudem erachteten die

A.___ - Gutachte r

Eingliederungs mass nahmen aktuell als zumutbar (vgl. E. 5.3 ) . 8.4

In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwer deführers auf berufliche Massnahmen

prüfe und darüber neu verfüge . 9. 9.1

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler , Frauenfeld , als unentgeltliche Rechtsvertreter in . Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussicht s los, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 12/1-2 ) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr.

iur . Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeistä nd in zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 9.2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerde führer entfall ende Kostenanteil zufolge Bewil ligung der unent geltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist . 9.3

Der von Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, Frauenfeld, mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden à Fr. 220.

- und Fr. 84.30 Barauslagen, total Fr. 2'942.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) ,

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist entspr echend dem Verfahrens ausgang zur Hälfte mit Fr. 1'417.15 aus der Gerichtskasse und zur anderen Hälfte mit

Fr. 1'417.10 von der Beschwerdegegnerin zu leisten. 9.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung) verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler , Frauenfeld , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die

unentgeltliche Prozess führung

gewährt , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgehei ssen, dass die angefochtene Ver fügung vom

7. August 2017 insoweit aufgehoben wi rd, als sie den Anspruch auf be ruf liche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einst weilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der K ostenpflichtigen

nach E intritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’471.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im Umfang von Fr. 1’471.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechts anwältin Dr. iur . Barbara Wyler, aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Müller