Sachverhalt
1.
1. 1
X.___ , geboren 1954 , arbeitete zuletzt vom 1. Januar 1993 bis 3 1. Juli
1998 bei der Z.___ AG in A.___ als Reifenmonteur (Urk. 7/ 1/2, Urk. 7/8 ) . Per 3 1. Juli 1998 wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungsmass nah men gekündigt (Urk. 7/ 1/2 ). Danach bezog er Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 7/ 12 ). 1.2
Am 19 . Juli 1999
(Urk. 7/8 ) meldete sich X.___
erstmals unter Hin weis auf einen Unfall vom
2 2. Dezember 1997
und daraus folgende Kniebe schwerden (vgl. Urk. 7 /2) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/ 8 ). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche so wie me di zinische Abklärungen und veranlasste eine rheumatologische Begut achtung durch
Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li tation speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 2 9. November 1999, Urk. 7/24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 0 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2000 (Urk. 7/32) mit Wir kung ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für seine Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/32). 1.3
Im amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren
im Jahr 2003 bestätigte die IV-Stelle am 2 5. Juni 2003 (Urk. 7/53) die laufende halbe Rente des Versicherten. 1.4
Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren ein, befragte den Versicherten (Urk. 7/56), holte einen aktuellen medizinischen Be richt (Urk. 7/59) ein und veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH/FMS (Gutachten vom 5.
März 2005, Urk. 7/67).
Am 6. Februar 2006 (Urk. 7/74) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hin weis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) eine Pflicht zur Teilnahme an beruflichen Mass nahmen und machte auf di e Folgen bei deren Missachtung aufmerksam .
Mit Verfügung vom 5. April 2006 (Urk. 7/81) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente per Ende Mai 2006 auf.
Mit Entscheid vom 2. August 2007 (Urk. 7/103) wies die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/90 , vgl. dazu auch Urk. 7/96-97) ab. 1.5
Am 1. Oktober 2008 (Urk. 7/105) sprach der Versicherte bei der IV-Stelle vor und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stel le holte weitere medizini sche
Berichte (Urk. 7/107 , Urk. 7/110 ) und einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK -A u s zug Urk. 7/108) ein .
Nach durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/ 112, vgl. dazu auch Urk. 7/114 ) verneinte die IV- Stelle mit Ver fü gung vom 1 3. November 2009 (Urk. 7/117 ) einen Renten an spruch. 1.6
Am 1 8. November 2011 (Urk. 7/121) machte der Versicherte eine weitere Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes geltend. Am 2 2. November 2010 (Urk. 7/122) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung auf, damit sie auf den Antrag eintreten könne. Anlässlich der Vorsprache vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 7/124) legte der Versicherte verschiedene medizinische Berichte auf (Urk. 7/125) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine p sychiatrische Unter su chung des Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/128). Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7 / 131, Urk. 7/134 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 5. August 2011 (Urk. 7/138) einen An spruch auf eine Rente . 1.7
Am 1 3. September 2012 (Urk. 7/139) machte der Versicherte unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte erneut eine Ver schlechterung seines Gesund heits zustandes geltend und meldete sich wiederum
zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/141) ein. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 7/148-14 9,
Urk. 7/154-156 ) und Eingang von weiteren Arzt berichten (Urk. 7/ 157) verneinte sie mit Ver fügung vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 2 ) bei einem rentenausschliessenden Invali ditäts grad von 34 % einen An spruch auf eine Rente . 2.
Da gegen erhob d e r Versicherte am
10. Juni 2013 (Urk. 1 ) Beschwerde und be an tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung ent sp re chender Leistungen. Eventualiter sei die Sache, für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2013 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 23 . August
2013
(Urk. 8 )
zur Kennt nis ge bracht wurde .
3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol ge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs b egründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E.
3b/ ee mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 10 . Mai 201 3 (Urk. 2) dafür, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten erge ben , dass dem Beschwerdefüh rer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Bei spiel eine leichte Kontroll- und Überwach ungstätigkeit oder eine leichte
La ger tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Mittels der allgemeinen Methode des Ein kom mensvergleiche s ermittelte sie unter Gewährung eines leidensbedingten Ab zuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % . 2.2
D er Beschwerdeführ er machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die Be schwer de gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. D er RAD habe in seiner Stellungnahme vom 1 5. (richtig: 19.) November 2012
entge gen seiner früheren Stel lung nahme vom 2. November 2012, bei der er eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes für möglich gehalten habe , ohne weitere Ab klärungen festgehalten, dass kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesund heitszu stan des vorliege.
Ferner sei es nicht zulässig , dass der RAD die fallführende Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, das Belastungs profi l anzupassen. Damit greife dieser verbotener massen in die Fall führung ausser halb des medizinischen Bereiches ein.
Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich und machte sinngemäss geltend, es seien bezüglich seiner selbständigen Erwerbs tä tigkeit ebenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. 3.
3. 1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. August 2011 (Urk. 7/1 38 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.1 .1
Am 2 1. Februar 2010 (Urk. 7/125/1-2) hielt Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Radio logie, Klinik E.___ , in ihrer Beurteilung bezüglich der L enden wirbel säule eine leichte Osteochondrose und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichten Spon dylarthrosen und konsekutiver, osteodiskaler Einengung des linken N e uro fora mens fest. Die Nervenwurzel L5 links werde zwar nicht komprimiert, eine Ir rita tion derselben, insbesondere unter Belastung , sei jedoch gut denkbar. Fer ner hätten sich auch multisegmentale leichtgradige
Sp ondylar t h rosen sowie eine keilförmige Deformation von Th11 und Th12 mit konsekutiver Kyphosierung in diesem Segment, verdächtig au f einen Status nach anterio rer
Spondylodiscitis , finden lassen. Im gleichen Segment habe sich eine leicht gradige
Diskusprotru sion mit geringer Eindellung der ve n tralen Myelonkontur gezeigt. Zeichen einer Myelopathie hätten sich nicht finden lassen. 3.1 .2
Im Bericht vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 7/125/3-4) hielt
Dr. D.___
in ihrer Be ur teilung fest, im rechten Knie bestünden Signalalterationen im Hinterhorn des lateralen Meniskus ohne eine eindeutige Rissbildung . I m linken Knie bestehe kein Anhalt für eine laterale Meniskusläsion.
3.1 .3
Der seit Dezember 2009 behandelnde Dr. med. F.___ , FMH Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychotharpie , diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/125 /5)
eine reaktive mittelschwere Depression auf grund von Knie- und Rückenschmerzen. Dr. F.___ führte aus, aufgrund stän diger Schmer zen in Knie und Rücken, die den Beschwerdeführer täglich bei den Arbeits verrich tung en geplagt hätten, sei er vor einem Jahr in eine mittelschwere depressive Epi sode geraten. Diese Störung habe unter anderem mit Cipralex bis 40mg/die be handelt werden müssen. Eine mittelschwere Adipositas habe im Ver lauf reduziert werden können.
Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen und sei in seiner Arbeits ver rich tung deutlich behindert. Die Gefahr einer erneuten depressiven Krise sei bei ei nem vollen Arbeitspensum, welches er unter Schmerzbelastung ab solvieren sollte , evident. Um die Schmerzsymptomatik nicht zu verstärken, sei eine Re duktion des Arbeitspensums dringend indiziert. 3.1 .4
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/127/1) führte der behandelnde Dr.
med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Be schwerde führer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Knie gelen ken, vorwiegen d rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach An gaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, ins be sondere beim Ber - gauf
- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neu beur tei lung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beur teilen. Die ortho pä disch-rheumatologische Problematik müsse durch einen ent spre chenden Fach spezialisten beurteilt werden. 3.1 .5
Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 2 7. April 2011 (Urk. 7/129) konnte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).
Der RAD-Arzt Dr. H.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff. 12 f.), dass sich bei der psy chiatrischen Untersuchung ein weitgehend unauffälliger psycho patho lo gischer Befund ergeben habe. Es hätten sich einzig eine leicht gradige Energie- und Vita litätsverminderung eruieren lassen. Ferner bestünden Existenz ängste und Ängste, von der Ehefrau verlassen zu werden.
Aufgrund des weitgehend blanden psychopathologischen Befundes sei aus ver sicherungs psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung vorhanden und infolge dessen sei auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in
bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit bis auf weiteres ausgewiesen. Der Be schwerdeführer arbeite seit vier Jahren als Hausabwart in einem 60%-Pen sum. 3. 2
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 2) lagen im We sent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1
Im Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 7/142/6-7, vgl. dazu auch Urk. 7/142/9-14) bestätigte Dr. I.___ die bereits am 18. Mai 2009 und am 29.
März 2011 gestellte Diagnose einer leicht stenosierenden
Doppel schlaufe der Arteria
carotis
interna links bei stationären Befunden. 3. 2 . 2
In der Stellungnahme vom 2. November 201 2 (Urk. 7/146) hielt RAD-Arzt Dr.
med. J.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, fest, er schliesse an die letzten RAD-Stellungnahmen vom 2 1. Februar und 1 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/130) an und nehme mit den aktuellen Berichte n der orthopädischen Klinik K.___ Kenntnis von aktuell unklaren Knieschmerzen rechts, welche der zeit weiter abgeklärt und behandelt würden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes im somatischen Bereich sei möglich, aber noch nicht aus gewie sen, da das neue Krankheitsgeschehen noch nicht stabil sei. Im für Art. 28 IVG relevanten psychiatrischen Bereich seien aber keine Ver änderungen akten kundig. Es sei vo rderhand im Zusammenhang mit der weiter hin ausge wiesenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit nur das Belas tungsprofil auf eine leichte und wechselbelastende, teilweise sitzende Tätigkeit anzupassen. 3. 2 . 3
RAD-Arzt Dr. J.___ hielt am 1 9. November 2012 (Urk. 7/146) zudem fest, dass auch mit der nun aktualisierten medizinischen Aktenlage keiner lei Hinweise für einen Gesundheitsschaden vorlägen, welche in Art, Schwere und Dauer die volle Restarbeitsfähigkeit in optimaler leidens ange pass ter Tätigkeit zu vermindern ver möge. Es sei somit vollumfänglich an der RAD-Stellungnahme vom 2. Novem ber 2012 festzuhalten. 3. 2 . 4
Im Bericht vom 2 4. März 2013 (Urk. 7/155/1) bestätigte der behandelnde Dr. G.___ erneut , dass der Be schwerdeführer in den letzten Monaten ver mehrt über Beschwerden in beiden Knie gelenken, vorwiegen d rechts, geklagt habe. Da neben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rücken be schwerden . Die Beschwerden hätten nach Angaben des Be schwerde führers ins ge samt zugenommen, ins besondere beim Bergauf- und Bergabgehen. In wieweit diese Veränderungen für eine Neubeurteilung der IV-Berentung rele vant seien, könne er nicht beur teilen. Die orthopädisch-rheumatologische Prob lematik müsse durch einen ent sprechenden Fachspezialisten beurteilt werden. 3. 2 . 5
Der Arzt der L.___ , M.___ , Unit à
Ope ra tiva di
Pneumologi a , nannte im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 7/157/14 ) über die Hospitalisation vom 29. März bis 5. April 2013 folgende Diagnosen: „ In sufficienza
respiratoria
cronica globale, bronco pneu mo patia
cronica
ostru ttiva
riacutizzata , ipertensione
arteriosa , e x fuma tore , anamnesi die a pnee
notturne “ (vgl. dazu auch Urk. 7/157/21, Urk. 7/157/26-27) . 3. 2 . 6
Im Bericht vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/8-9 , vgl. dazu auch Urk. 7/140/5-6, Urk. 7/142/52-63 ) diagnostizierte Dr. med. N.___ , Oberarzt, Klinik K.___ , Orthopädie,
nach erfolgter Untersuchung am 1. März 2012 unklare Knieschmer zen rechts ( patellofemoral und mediales Kompartiment; differentialdiagnostisch eine Überlastung des medialen Kollateralbandes, mediale Meniskusläsion), einen Status nach einer Kniegelenksarthroskopie rechts im Jahr 1999 ( Spital O.___ ) mit medialer Teilmeniskektomie und retropatellärem
Shaving , einen Status nach einer BV-dokumentierten diagnostischen Hüftgelenksinfiltration mit Kenacort 40 mg am 8. Mai 2009 (gutes Ansprechen) und einen Status nach einer Knie ge lenks in filtration rechts mit Kenacort 40 mg am 4. Juni 200 9. Als Neben diagno sen nannte er eine Coxart h rose beidseits, wenig symptomatisch, einen Status nach einem lumbovertrebralen Schmerzsyndrom im Jahr 2008/2009, eine Pa nik störung , eine Osteopenie und eine Adipositas.
Dr. N.___ hielt eine komplexe Schmerzsymptomatik fest. Im Vordergrund stün den
einerseits die patellofemoralen Schmerzen sowie die medial lokalisierten Schmer zen rechts. Die medialen Schmerzen könnten zumindest zum Teil auf die me diale Meniskusläsion zurückgeführt werden, wenn auch die Menis kuszeichen un spezifisch seien und die Dehnung des medialen Kollateral ban des die stärksten Schmerzen verursachten. Aufgrund der Magnet resonanz be funde aus dem Jahre 2010 bestehe der Verdacht einer erneuten Riss bildung, wes halb bei fehlender Besse rung eine erneute Magnet resonanz tomographie durch geführt werden müsse. Vorerst möchten sie jedoch die konservative Therapie auf das mediale Seiten band sowie die patello femoralen Schmerzen aus zurichten (Dehnung, Kräftigung, Analgesie, Propriozeption ), unterstützt durch eine therapeutische Infiltration so wie systemische Analgesie (Voltaren Tabletten). 3. 2 . 7
Am 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/12) hielt Dr. med. P.___ , FMH für Radio logie, nach der Bildgebung vom 12.
Juli 2012 als Befund eine diskrete Retropa tell ar arthrose , eine leicht spitze Aus ziehung an der Eminentia
inter con dylare sowie minime Osteophyten am medialen und lateralen Gelenkspalt am Tibia plateau fest. Ansonsten seien die ossären Strukturen und Weichteile normal.
Im Bericht vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/6-7)
über die gleichentags durch ge führte Untersuchung im Notfall wiederholten P D Dr. med. Q.___ , Teamleiter Stv . Hüftchirurgie, und cand . med. R.___ , Unterassistent, Ortho pädie, Klinik K.___ , die von Dr. N.___ genannten Diagnosen (E.
3. 2. 6) und führten aus, der Be schwerdeführer habe über starke Knieschmerzen rechts geklagt. Sie hätten ihm im März desselben Jahres eine Infiltration ins Kniegelenk gemacht, welche für etwa zwei bis drei Wochen zur Linderung der Schmerzen geführt habe. Seit her habe er aber starke Schmerzen, die im Verlauf der letzten zwei Wochen stark zugenommen hätten. 3. 2 .8
Im Bericht vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/4-5, vgl. dazu auch Urk. 7/142/56-57 , Urk. 7/ 140/1-2 , Urk. 7/155/13 , Urk. 7/155/11 ) diagnostizierte Dr. med. S.___ , Oberarzt, Klinik K.___ , Orthopädie, nach der Untersuchung vom 2 3. Augus t 2012 medialseitige
Knie gelenks schmerzen rechts bei einem umge schlagenem Meniskusriss medialseitig
und bei einem Status nach einer Kniegelenks ar thros kopie rechts im Jahr 1999 nach Hüftgelenksinfiltration am 8. Mai 20 09 (gutes An s p rechen) und Knie gelenks in filtration am 4. Juni 200
9. Die bereits von Dr. N.___ genannte n Nebendiagnosen wurden bestätigt.
In seiner Beurteilung hielt Dr. S.___ fest, es handle sich um eine langwierige, chronische und komplexe Situation bei rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen. Aktuell imponiere klinisch der Verdacht auf ein Meniskusrezidiv be ziehungs weise Meniskusrest, welcher unter das Ligamentum collaterale mediale um ge schlagen sei und die Schmerzen verursache. Klinisch würde dies pas sen. 3. 2 . 9
Dr. med. T.___ , Assistenzärztin, Klinik K.___ , hielt im Bericht vom 1 6. Apri l 2013 (Urk. 7/155/10) gestützt auf die Untersuchung vom 2 8. August 2012 nach einer Infiltration im Knie rechts fest, die Kontrollaufnahme nach der Interven tion habe eine korrekte Nadellage (mit Spitze am medialen Meniskus) und eine korrekte Verteilung des Kontrastmittels gezeigt. Nach einer Viertel stunde habe sic h eine Schmerzregredienz von sechs Punkten auf zwei Punkte auf der visuell-an alo gen Skala gezeigt. 3. 2 . 10
Gestützt auf die Untersuchung vom 2 2. November 2012 wiederholte Dr. med. U.___ , Teamleiter Stv . Kniechirurgie, Klinik K.___ , die von Dr. S.___
(E.
3. 2.8 ) gennanten Diagnosen und führte in seinem Bericht vom 1 6. April 2013
(Urk. 7/15 5/2-3 ) nach der Ver laufs kontrolle nach Infiltration aus, dass die Sprit z e einen positiven Effekt ge zeigt habe, sodass man eine Arthroskopie aufgrund der Verbesserungstendenz disku tieren könne. Unter Akupunktur bei vorgängiger Chro ni fizierung des Problems hätten sie sich für ein zuwartendes Vorgehen ent schieden . Erst bei einer Per sistenz oder Verschlechterung der Situation sei eine Arthroskopie zu diskutieren. 3. 2 . 11
Am
2 4. April 2013 (Urk. 7/159 S. 1 f. ) führte RAD-Arzt Dr. J.___ aus, er schliesse an die letzte RAD-Stellungnahme vom 1 9. No vember 2012 an. Mit den
im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten aktuellen Berichten der ortho pädischen Klinik K.___ nehme e r Kenntnis von den bekannten Einschrän kungen an Knie, Hüfte und der Lenden wirbelsäule . Eine neue fachärztlich-psy chiatrische Beurteilung liege nicht vor. Es könne somit ohne weitere medizi ni sche Abklärungen weiterhin an der letzten Stellungnahme festgehalten werden. 3. 2 . 12
In der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 ( Urk. 7/159 S. 3) hielt RAD-Arzt Dr. J.___ fest , m it dem nachgereichten aktuellen Bericht über den Spitalaufent halt in M.___ ( V.___ ) n ehme
e r Kenntnis v on zusätzlichen Einschränkun gen im Wesent lichen im Sinne einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Im relevanten psychiatrischen Bereich seien weiterhin keine Einschränkungen ak ten kundig. Damit sei aus klinischer und ver sicherungsmedizinischer Er fah rung weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in optimal leidens ange passter Tätig keit ausgewiesen. Das Belastungs profil müsse insofern ergänzt und präzi siert werden , als dem Beschwerdeführer nur noch k örperlich sehr leichte, meist sitzen de Tätigkeit en zumutbar seien . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis
1 0. Mai 2013 auf grund eines veränderten Ge sund heitszustandes im Vergleich zu den Verhält nissen
im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung vom 25. August 201 1 (Urk. 7/138) in mass geb licher Weise ver schlechtert hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. J.___ vom 2. November 201 2 (E.
3. 2.2 ), vom 2 4. April 2013 (E. 3. 2. 11 ) und 3. Mai 2013 ( E.
3. 2.12 ), welcher eine - näher bezeichnete – an gepasste Restarbeitst ätigkeit von 100 %
als voll um fänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweis wert ärztlicher und namentli ch versicherungsintern eingeholt er Berichte (E. 1. 5 ) - mit mehreren Mängeln behaftet: Zum einen beruhen seine Einschätzungen nicht auf eigenen Unter suchungen, was bei den vorliegend nicht abschliessend abgeklärten gesundheitlichen Ein schränkung en , insbesondere mit Blick auf die von den V.___
Ärzten ge nannte Diagnose einer chronisch obstruktive n Lungenerkrankung (E.
3. 2 .5) sowie des neu erhobenen Meniskusrisses aber er forderlich gewesen wäre. Die Berichte sind so dann nicht um fassend, erschöpfen sie sich doch in ein paar Zeilen, ohne dass dabei im Detail Bezug auf die geklag ten Beschwerden genommen wird oder konkret eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. Damit leuchten die Schlussfolge rung en -
bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammen hänge - nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach vollzogen werden. 4.3
Dr. J.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin haben zwar eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Verhältnisse mit der Formulierung eines zurückhal ten deren Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich anerkannt, doch erweist sich allein die versicherungsinterne Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht als überzeu g end. Diese vermag sich auch nicht auf die übrige medizinische Aktenlage zu stützen, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Ärzte der Klinik K.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen.
Wenn auch von Seiten des Rückens eher von remittierten Verhältnissen auszu gehen ist (vgl. dazu E.
3.2.6 und E.
3.2.8), kann aufgrund der Berichte der Klinik K.___ nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Knieproblematik ver schlechtert hat, wurde doch nach verschiedenen Abklärungen und Behand lung en schliesslich ein umgeschlagener Meniskusriss diagnostiziert (Urk. 7/155/7), was eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Das gleiche gilt für die in den Berichten der V.___ Ärzte erstmals genannten Lungenbeschwerden, über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit - in Kombination mit den bereits bestehenden Einschränkungen - die Akten keinerlei Aufschluss geben. Den Ausführungen von Dr. J.___ ist keine Begrün dung zu entnehmen, weshalb diese Leiden seiner Ansicht nach ohne Auswir kung auf Arbeitsfähigkeit bleiben. 4.4
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid ü ber die Restarbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Ver fügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zu rück zuweisen, da mit sie d e n
Beschwerdeführer polydisziplinär , ins besondere auch in rheumatologischer und internistischer Hinsicht (Lunge), ab kläre
und über seinen Renten anspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nac h ergänzenden Ab klärung en im Sinne der Erwägun gen über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers , neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954 , arbeitete zuletzt vom 1. Januar 1993 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs b egründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E.
3b/ ee mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom
E. 1.6 Am 1 8. November 2011 (Urk. 7/121) machte der Versicherte eine weitere Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes geltend. Am 2 2. November 2010 (Urk. 7/122) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung auf, damit sie auf den Antrag eintreten könne. Anlässlich der Vorsprache vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 7/124) legte der Versicherte verschiedene medizinische Berichte auf (Urk. 7/125) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine p sychiatrische Unter su chung des Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/128). Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7 / 131, Urk. 7/134 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 5. August 2011 (Urk. 7/138) einen An spruch auf eine Rente .
E. 1.7 Am 1 3. September 2012 (Urk. 7/139) machte der Versicherte unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte erneut eine Ver schlechterung seines Gesund heits zustandes geltend und meldete sich wiederum
zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/141) ein. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 7/148-14 9,
Urk. 7/154-156 ) und Eingang von weiteren Arzt berichten (Urk. 7/ 157) verneinte sie mit Ver fügung vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 2 ) bei einem rentenausschliessenden Invali ditäts grad von 34 % einen An spruch auf eine Rente . 2.
Da gegen erhob d e r Versicherte am
10. Juni 2013 (Urk. 1 ) Beschwerde und be an tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung ent sp re chender Leistungen. Eventualiter sei die Sache, für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2013 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 23 . August
2013
(Urk. 8 )
zur Kennt nis ge bracht wurde .
3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 1. Juli
1998 bei der Z.___ AG in A.___ als Reifenmonteur (Urk. 7/ 1/2, Urk. 7/8 ) . Per 3 1. Juli 1998 wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungsmass nah men gekündigt (Urk. 7/ 1/2 ). Danach bezog er Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 7/ 12 ).
E. 3.1 .5
Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 2 7. April 2011 (Urk. 7/129) konnte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).
Der RAD-Arzt Dr. H.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff.
E. 7 /2) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/
E. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol ge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 . Mai 201 3 (Urk. 2) dafür, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten erge ben , dass dem Beschwerdefüh rer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Bei spiel eine leichte Kontroll- und Überwach ungstätigkeit oder eine leichte
La ger tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Mittels der allgemeinen Methode des Ein kom mensvergleiche s ermittelte sie unter Gewährung eines leidensbedingten Ab zuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % . 2.2
D er Beschwerdeführ er machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die Be schwer de gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. D er RAD habe in seiner Stellungnahme vom 1 5. (richtig: 19.) November 2012
entge gen seiner früheren Stel lung nahme vom 2. November 2012, bei der er eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes für möglich gehalten habe , ohne weitere Ab klärungen festgehalten, dass kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesund heitszu stan des vorliege.
Ferner sei es nicht zulässig , dass der RAD die fallführende Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, das Belastungs profi l anzupassen. Damit greife dieser verbotener massen in die Fall führung ausser halb des medizinischen Bereiches ein.
Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich und machte sinngemäss geltend, es seien bezüglich seiner selbständigen Erwerbs tä tigkeit ebenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. 3.
3. 1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. August 2011 (Urk. 7/1 38 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
E. 12 In der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 ( Urk. 7/159 S. 3) hielt RAD-Arzt Dr. J.___ fest , m it dem nachgereichten aktuellen Bericht über den Spitalaufent halt in M.___ ( V.___ ) n ehme
e r Kenntnis v on zusätzlichen Einschränkun gen im Wesent lichen im Sinne einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Im relevanten psychiatrischen Bereich seien weiterhin keine Einschränkungen ak ten kundig. Damit sei aus klinischer und ver sicherungsmedizinischer Er fah rung weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in optimal leidens ange passter Tätig keit ausgewiesen. Das Belastungs profil müsse insofern ergänzt und präzi siert werden , als dem Beschwerdeführer nur noch k örperlich sehr leichte, meist sitzen de Tätigkeit en zumutbar seien . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis
1 0. Mai 2013 auf grund eines veränderten Ge sund heitszustandes im Vergleich zu den Verhält nissen
im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung vom 25. August 201 1 (Urk. 7/138) in mass geb licher Weise ver schlechtert hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. J.___ vom 2. November 201 2 (E.
3. 2.2 ), vom 2 4. April 2013 (E. 3. 2. 11 ) und 3. Mai 2013 ( E.
3. 2.12 ), welcher eine - näher bezeichnete – an gepasste Restarbeitst ätigkeit von 100 %
als voll um fänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweis wert ärztlicher und namentli ch versicherungsintern eingeholt er Berichte (E. 1. 5 ) - mit mehreren Mängeln behaftet: Zum einen beruhen seine Einschätzungen nicht auf eigenen Unter suchungen, was bei den vorliegend nicht abschliessend abgeklärten gesundheitlichen Ein schränkung en , insbesondere mit Blick auf die von den V.___
Ärzten ge nannte Diagnose einer chronisch obstruktive n Lungenerkrankung (E.
3. 2 .5) sowie des neu erhobenen Meniskusrisses aber er forderlich gewesen wäre. Die Berichte sind so dann nicht um fassend, erschöpfen sie sich doch in ein paar Zeilen, ohne dass dabei im Detail Bezug auf die geklag ten Beschwerden genommen wird oder konkret eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. Damit leuchten die Schlussfolge rung en -
bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammen hänge - nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach vollzogen werden. 4.3
Dr. J.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin haben zwar eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Verhältnisse mit der Formulierung eines zurückhal ten deren Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich anerkannt, doch erweist sich allein die versicherungsinterne Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht als überzeu g end. Diese vermag sich auch nicht auf die übrige medizinische Aktenlage zu stützen, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Ärzte der Klinik K.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen.
Wenn auch von Seiten des Rückens eher von remittierten Verhältnissen auszu gehen ist (vgl. dazu E.
3.2.6 und E.
3.2.8), kann aufgrund der Berichte der Klinik K.___ nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Knieproblematik ver schlechtert hat, wurde doch nach verschiedenen Abklärungen und Behand lung en schliesslich ein umgeschlagener Meniskusriss diagnostiziert (Urk. 7/155/7), was eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Das gleiche gilt für die in den Berichten der V.___ Ärzte erstmals genannten Lungenbeschwerden, über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit - in Kombination mit den bereits bestehenden Einschränkungen - die Akten keinerlei Aufschluss geben. Den Ausführungen von Dr. J.___ ist keine Begrün dung zu entnehmen, weshalb diese Leiden seiner Ansicht nach ohne Auswir kung auf Arbeitsfähigkeit bleiben. 4.4
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid ü ber die Restarbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Ver fügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zu rück zuweisen, da mit sie d e n
Beschwerdeführer polydisziplinär , ins besondere auch in rheumatologischer und internistischer Hinsicht (Lunge), ab kläre
und über seinen Renten anspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nac h ergänzenden Ab klärung en im Sinne der Erwägun gen über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers , neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00543 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
24. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Züric h, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___ , geboren 1954 , arbeitete zuletzt vom 1. Januar 1993 bis 3 1. Juli
1998 bei der Z.___ AG in A.___ als Reifenmonteur (Urk. 7/ 1/2, Urk. 7/8 ) . Per 3 1. Juli 1998 wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungsmass nah men gekündigt (Urk. 7/ 1/2 ). Danach bezog er Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 7/ 12 ). 1.2
Am 19 . Juli 1999
(Urk. 7/8 ) meldete sich X.___
erstmals unter Hin weis auf einen Unfall vom
2 2. Dezember 1997
und daraus folgende Kniebe schwerden (vgl. Urk. 7 /2) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/ 8 ). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche so wie me di zinische Abklärungen und veranlasste eine rheumatologische Begut achtung durch
Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li tation speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 2 9. November 1999, Urk. 7/24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 0 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2000 (Urk. 7/32) mit Wir kung ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für seine Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/32). 1.3
Im amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren
im Jahr 2003 bestätigte die IV-Stelle am 2 5. Juni 2003 (Urk. 7/53) die laufende halbe Rente des Versicherten. 1.4
Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren ein, befragte den Versicherten (Urk. 7/56), holte einen aktuellen medizinischen Be richt (Urk. 7/59) ein und veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH/FMS (Gutachten vom 5.
März 2005, Urk. 7/67).
Am 6. Februar 2006 (Urk. 7/74) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hin weis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) eine Pflicht zur Teilnahme an beruflichen Mass nahmen und machte auf di e Folgen bei deren Missachtung aufmerksam .
Mit Verfügung vom 5. April 2006 (Urk. 7/81) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente per Ende Mai 2006 auf.
Mit Entscheid vom 2. August 2007 (Urk. 7/103) wies die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/90 , vgl. dazu auch Urk. 7/96-97) ab. 1.5
Am 1. Oktober 2008 (Urk. 7/105) sprach der Versicherte bei der IV-Stelle vor und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stel le holte weitere medizini sche
Berichte (Urk. 7/107 , Urk. 7/110 ) und einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK -A u s zug Urk. 7/108) ein .
Nach durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/ 112, vgl. dazu auch Urk. 7/114 ) verneinte die IV- Stelle mit Ver fü gung vom 1 3. November 2009 (Urk. 7/117 ) einen Renten an spruch. 1.6
Am 1 8. November 2011 (Urk. 7/121) machte der Versicherte eine weitere Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes geltend. Am 2 2. November 2010 (Urk. 7/122) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung auf, damit sie auf den Antrag eintreten könne. Anlässlich der Vorsprache vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 7/124) legte der Versicherte verschiedene medizinische Berichte auf (Urk. 7/125) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine p sychiatrische Unter su chung des Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/128). Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7 / 131, Urk. 7/134 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 5. August 2011 (Urk. 7/138) einen An spruch auf eine Rente . 1.7
Am 1 3. September 2012 (Urk. 7/139) machte der Versicherte unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte erneut eine Ver schlechterung seines Gesund heits zustandes geltend und meldete sich wiederum
zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/141) ein. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 7/148-14 9,
Urk. 7/154-156 ) und Eingang von weiteren Arzt berichten (Urk. 7/ 157) verneinte sie mit Ver fügung vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 2 ) bei einem rentenausschliessenden Invali ditäts grad von 34 % einen An spruch auf eine Rente . 2.
Da gegen erhob d e r Versicherte am
10. Juni 2013 (Urk. 1 ) Beschwerde und be an tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung ent sp re chender Leistungen. Eventualiter sei die Sache, für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2013 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 23 . August
2013
(Urk. 8 )
zur Kennt nis ge bracht wurde .
3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol ge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sach e materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs b egründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E.
3b/ ee mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 10 . Mai 201 3 (Urk. 2) dafür, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten erge ben , dass dem Beschwerdefüh rer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Bei spiel eine leichte Kontroll- und Überwach ungstätigkeit oder eine leichte
La ger tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Mittels der allgemeinen Methode des Ein kom mensvergleiche s ermittelte sie unter Gewährung eines leidensbedingten Ab zuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % . 2.2
D er Beschwerdeführ er machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die Be schwer de gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. D er RAD habe in seiner Stellungnahme vom 1 5. (richtig: 19.) November 2012
entge gen seiner früheren Stel lung nahme vom 2. November 2012, bei der er eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes für möglich gehalten habe , ohne weitere Ab klärungen festgehalten, dass kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesund heitszu stan des vorliege.
Ferner sei es nicht zulässig , dass der RAD die fallführende Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, das Belastungs profi l anzupassen. Damit greife dieser verbotener massen in die Fall führung ausser halb des medizinischen Bereiches ein.
Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich und machte sinngemäss geltend, es seien bezüglich seiner selbständigen Erwerbs tä tigkeit ebenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. 3.
3. 1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. August 2011 (Urk. 7/1 38 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.1 .1
Am 2 1. Februar 2010 (Urk. 7/125/1-2) hielt Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Radio logie, Klinik E.___ , in ihrer Beurteilung bezüglich der L enden wirbel säule eine leichte Osteochondrose und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichten Spon dylarthrosen und konsekutiver, osteodiskaler Einengung des linken N e uro fora mens fest. Die Nervenwurzel L5 links werde zwar nicht komprimiert, eine Ir rita tion derselben, insbesondere unter Belastung , sei jedoch gut denkbar. Fer ner hätten sich auch multisegmentale leichtgradige
Sp ondylar t h rosen sowie eine keilförmige Deformation von Th11 und Th12 mit konsekutiver Kyphosierung in diesem Segment, verdächtig au f einen Status nach anterio rer
Spondylodiscitis , finden lassen. Im gleichen Segment habe sich eine leicht gradige
Diskusprotru sion mit geringer Eindellung der ve n tralen Myelonkontur gezeigt. Zeichen einer Myelopathie hätten sich nicht finden lassen. 3.1 .2
Im Bericht vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 7/125/3-4) hielt
Dr. D.___
in ihrer Be ur teilung fest, im rechten Knie bestünden Signalalterationen im Hinterhorn des lateralen Meniskus ohne eine eindeutige Rissbildung . I m linken Knie bestehe kein Anhalt für eine laterale Meniskusläsion.
3.1 .3
Der seit Dezember 2009 behandelnde Dr. med. F.___ , FMH Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychotharpie , diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/125 /5)
eine reaktive mittelschwere Depression auf grund von Knie- und Rückenschmerzen. Dr. F.___ führte aus, aufgrund stän diger Schmer zen in Knie und Rücken, die den Beschwerdeführer täglich bei den Arbeits verrich tung en geplagt hätten, sei er vor einem Jahr in eine mittelschwere depressive Epi sode geraten. Diese Störung habe unter anderem mit Cipralex bis 40mg/die be handelt werden müssen. Eine mittelschwere Adipositas habe im Ver lauf reduziert werden können.
Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen und sei in seiner Arbeits ver rich tung deutlich behindert. Die Gefahr einer erneuten depressiven Krise sei bei ei nem vollen Arbeitspensum, welches er unter Schmerzbelastung ab solvieren sollte , evident. Um die Schmerzsymptomatik nicht zu verstärken, sei eine Re duktion des Arbeitspensums dringend indiziert. 3.1 .4
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/127/1) führte der behandelnde Dr.
med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Be schwerde führer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Knie gelen ken, vorwiegen d rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach An gaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, ins be sondere beim Ber - gauf
- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neu beur tei lung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beur teilen. Die ortho pä disch-rheumatologische Problematik müsse durch einen ent spre chenden Fach spezialisten beurteilt werden. 3.1 .5
Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 2 7. April 2011 (Urk. 7/129) konnte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).
Der RAD-Arzt Dr. H.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff. 12 f.), dass sich bei der psy chiatrischen Untersuchung ein weitgehend unauffälliger psycho patho lo gischer Befund ergeben habe. Es hätten sich einzig eine leicht gradige Energie- und Vita litätsverminderung eruieren lassen. Ferner bestünden Existenz ängste und Ängste, von der Ehefrau verlassen zu werden.
Aufgrund des weitgehend blanden psychopathologischen Befundes sei aus ver sicherungs psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung vorhanden und infolge dessen sei auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in
bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit bis auf weiteres ausgewiesen. Der Be schwerdeführer arbeite seit vier Jahren als Hausabwart in einem 60%-Pen sum. 3. 2
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 2) lagen im We sent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1
Im Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 7/142/6-7, vgl. dazu auch Urk. 7/142/9-14) bestätigte Dr. I.___ die bereits am 18. Mai 2009 und am 29.
März 2011 gestellte Diagnose einer leicht stenosierenden
Doppel schlaufe der Arteria
carotis
interna links bei stationären Befunden. 3. 2 . 2
In der Stellungnahme vom 2. November 201 2 (Urk. 7/146) hielt RAD-Arzt Dr.
med. J.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, fest, er schliesse an die letzten RAD-Stellungnahmen vom 2 1. Februar und 1 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/130) an und nehme mit den aktuellen Berichte n der orthopädischen Klinik K.___ Kenntnis von aktuell unklaren Knieschmerzen rechts, welche der zeit weiter abgeklärt und behandelt würden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes im somatischen Bereich sei möglich, aber noch nicht aus gewie sen, da das neue Krankheitsgeschehen noch nicht stabil sei. Im für Art. 28 IVG relevanten psychiatrischen Bereich seien aber keine Ver änderungen akten kundig. Es sei vo rderhand im Zusammenhang mit der weiter hin ausge wiesenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit nur das Belas tungsprofil auf eine leichte und wechselbelastende, teilweise sitzende Tätigkeit anzupassen. 3. 2 . 3
RAD-Arzt Dr. J.___ hielt am 1 9. November 2012 (Urk. 7/146) zudem fest, dass auch mit der nun aktualisierten medizinischen Aktenlage keiner lei Hinweise für einen Gesundheitsschaden vorlägen, welche in Art, Schwere und Dauer die volle Restarbeitsfähigkeit in optimaler leidens ange pass ter Tätigkeit zu vermindern ver möge. Es sei somit vollumfänglich an der RAD-Stellungnahme vom 2. Novem ber 2012 festzuhalten. 3. 2 . 4
Im Bericht vom 2 4. März 2013 (Urk. 7/155/1) bestätigte der behandelnde Dr. G.___ erneut , dass der Be schwerdeführer in den letzten Monaten ver mehrt über Beschwerden in beiden Knie gelenken, vorwiegen d rechts, geklagt habe. Da neben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rücken be schwerden . Die Beschwerden hätten nach Angaben des Be schwerde führers ins ge samt zugenommen, ins besondere beim Bergauf- und Bergabgehen. In wieweit diese Veränderungen für eine Neubeurteilung der IV-Berentung rele vant seien, könne er nicht beur teilen. Die orthopädisch-rheumatologische Prob lematik müsse durch einen ent sprechenden Fachspezialisten beurteilt werden. 3. 2 . 5
Der Arzt der L.___ , M.___ , Unit à
Ope ra tiva di
Pneumologi a , nannte im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 7/157/14 ) über die Hospitalisation vom 29. März bis 5. April 2013 folgende Diagnosen: „ In sufficienza
respiratoria
cronica globale, bronco pneu mo patia
cronica
ostru ttiva
riacutizzata , ipertensione
arteriosa , e x fuma tore , anamnesi die a pnee
notturne “ (vgl. dazu auch Urk. 7/157/21, Urk. 7/157/26-27) . 3. 2 . 6
Im Bericht vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/8-9 , vgl. dazu auch Urk. 7/140/5-6, Urk. 7/142/52-63 ) diagnostizierte Dr. med. N.___ , Oberarzt, Klinik K.___ , Orthopädie,
nach erfolgter Untersuchung am 1. März 2012 unklare Knieschmer zen rechts ( patellofemoral und mediales Kompartiment; differentialdiagnostisch eine Überlastung des medialen Kollateralbandes, mediale Meniskusläsion), einen Status nach einer Kniegelenksarthroskopie rechts im Jahr 1999 ( Spital O.___ ) mit medialer Teilmeniskektomie und retropatellärem
Shaving , einen Status nach einer BV-dokumentierten diagnostischen Hüftgelenksinfiltration mit Kenacort 40 mg am 8. Mai 2009 (gutes Ansprechen) und einen Status nach einer Knie ge lenks in filtration rechts mit Kenacort 40 mg am 4. Juni 200 9. Als Neben diagno sen nannte er eine Coxart h rose beidseits, wenig symptomatisch, einen Status nach einem lumbovertrebralen Schmerzsyndrom im Jahr 2008/2009, eine Pa nik störung , eine Osteopenie und eine Adipositas.
Dr. N.___ hielt eine komplexe Schmerzsymptomatik fest. Im Vordergrund stün den
einerseits die patellofemoralen Schmerzen sowie die medial lokalisierten Schmer zen rechts. Die medialen Schmerzen könnten zumindest zum Teil auf die me diale Meniskusläsion zurückgeführt werden, wenn auch die Menis kuszeichen un spezifisch seien und die Dehnung des medialen Kollateral ban des die stärksten Schmerzen verursachten. Aufgrund der Magnet resonanz be funde aus dem Jahre 2010 bestehe der Verdacht einer erneuten Riss bildung, wes halb bei fehlender Besse rung eine erneute Magnet resonanz tomographie durch geführt werden müsse. Vorerst möchten sie jedoch die konservative Therapie auf das mediale Seiten band sowie die patello femoralen Schmerzen aus zurichten (Dehnung, Kräftigung, Analgesie, Propriozeption ), unterstützt durch eine therapeutische Infiltration so wie systemische Analgesie (Voltaren Tabletten). 3. 2 . 7
Am 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/12) hielt Dr. med. P.___ , FMH für Radio logie, nach der Bildgebung vom 12.
Juli 2012 als Befund eine diskrete Retropa tell ar arthrose , eine leicht spitze Aus ziehung an der Eminentia
inter con dylare sowie minime Osteophyten am medialen und lateralen Gelenkspalt am Tibia plateau fest. Ansonsten seien die ossären Strukturen und Weichteile normal.
Im Bericht vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/6-7)
über die gleichentags durch ge führte Untersuchung im Notfall wiederholten P D Dr. med. Q.___ , Teamleiter Stv . Hüftchirurgie, und cand . med. R.___ , Unterassistent, Ortho pädie, Klinik K.___ , die von Dr. N.___ genannten Diagnosen (E.
3. 2. 6) und führten aus, der Be schwerdeführer habe über starke Knieschmerzen rechts geklagt. Sie hätten ihm im März desselben Jahres eine Infiltration ins Kniegelenk gemacht, welche für etwa zwei bis drei Wochen zur Linderung der Schmerzen geführt habe. Seit her habe er aber starke Schmerzen, die im Verlauf der letzten zwei Wochen stark zugenommen hätten. 3. 2 .8
Im Bericht vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/155/4-5, vgl. dazu auch Urk. 7/142/56-57 , Urk. 7/ 140/1-2 , Urk. 7/155/13 , Urk. 7/155/11 ) diagnostizierte Dr. med. S.___ , Oberarzt, Klinik K.___ , Orthopädie, nach der Untersuchung vom 2 3. Augus t 2012 medialseitige
Knie gelenks schmerzen rechts bei einem umge schlagenem Meniskusriss medialseitig
und bei einem Status nach einer Kniegelenks ar thros kopie rechts im Jahr 1999 nach Hüftgelenksinfiltration am 8. Mai 20 09 (gutes An s p rechen) und Knie gelenks in filtration am 4. Juni 200
9. Die bereits von Dr. N.___ genannte n Nebendiagnosen wurden bestätigt.
In seiner Beurteilung hielt Dr. S.___ fest, es handle sich um eine langwierige, chronische und komplexe Situation bei rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen. Aktuell imponiere klinisch der Verdacht auf ein Meniskusrezidiv be ziehungs weise Meniskusrest, welcher unter das Ligamentum collaterale mediale um ge schlagen sei und die Schmerzen verursache. Klinisch würde dies pas sen. 3. 2 . 9
Dr. med. T.___ , Assistenzärztin, Klinik K.___ , hielt im Bericht vom 1 6. Apri l 2013 (Urk. 7/155/10) gestützt auf die Untersuchung vom 2 8. August 2012 nach einer Infiltration im Knie rechts fest, die Kontrollaufnahme nach der Interven tion habe eine korrekte Nadellage (mit Spitze am medialen Meniskus) und eine korrekte Verteilung des Kontrastmittels gezeigt. Nach einer Viertel stunde habe sic h eine Schmerzregredienz von sechs Punkten auf zwei Punkte auf der visuell-an alo gen Skala gezeigt. 3. 2 . 10
Gestützt auf die Untersuchung vom 2 2. November 2012 wiederholte Dr. med. U.___ , Teamleiter Stv . Kniechirurgie, Klinik K.___ , die von Dr. S.___
(E.
3. 2.8 ) gennanten Diagnosen und führte in seinem Bericht vom 1 6. April 2013
(Urk. 7/15 5/2-3 ) nach der Ver laufs kontrolle nach Infiltration aus, dass die Sprit z e einen positiven Effekt ge zeigt habe, sodass man eine Arthroskopie aufgrund der Verbesserungstendenz disku tieren könne. Unter Akupunktur bei vorgängiger Chro ni fizierung des Problems hätten sie sich für ein zuwartendes Vorgehen ent schieden . Erst bei einer Per sistenz oder Verschlechterung der Situation sei eine Arthroskopie zu diskutieren. 3. 2 . 11
Am
2 4. April 2013 (Urk. 7/159 S. 1 f. ) führte RAD-Arzt Dr. J.___ aus, er schliesse an die letzte RAD-Stellungnahme vom 1 9. No vember 2012 an. Mit den
im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten aktuellen Berichten der ortho pädischen Klinik K.___ nehme e r Kenntnis von den bekannten Einschrän kungen an Knie, Hüfte und der Lenden wirbelsäule . Eine neue fachärztlich-psy chiatrische Beurteilung liege nicht vor. Es könne somit ohne weitere medizi ni sche Abklärungen weiterhin an der letzten Stellungnahme festgehalten werden. 3. 2 . 12
In der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 ( Urk. 7/159 S. 3) hielt RAD-Arzt Dr. J.___ fest , m it dem nachgereichten aktuellen Bericht über den Spitalaufent halt in M.___ ( V.___ ) n ehme
e r Kenntnis v on zusätzlichen Einschränkun gen im Wesent lichen im Sinne einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Im relevanten psychiatrischen Bereich seien weiterhin keine Einschränkungen ak ten kundig. Damit sei aus klinischer und ver sicherungsmedizinischer Er fah rung weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in optimal leidens ange passter Tätig keit ausgewiesen. Das Belastungs profil müsse insofern ergänzt und präzi siert werden , als dem Beschwerdeführer nur noch k örperlich sehr leichte, meist sitzen de Tätigkeit en zumutbar seien . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis
1 0. Mai 2013 auf grund eines veränderten Ge sund heitszustandes im Vergleich zu den Verhält nissen
im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung vom 25. August 201 1 (Urk. 7/138) in mass geb licher Weise ver schlechtert hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. J.___ vom 2. November 201 2 (E.
3. 2.2 ), vom 2 4. April 2013 (E. 3. 2. 11 ) und 3. Mai 2013 ( E.
3. 2.12 ), welcher eine - näher bezeichnete – an gepasste Restarbeitst ätigkeit von 100 %
als voll um fänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweis wert ärztlicher und namentli ch versicherungsintern eingeholt er Berichte (E. 1. 5 ) - mit mehreren Mängeln behaftet: Zum einen beruhen seine Einschätzungen nicht auf eigenen Unter suchungen, was bei den vorliegend nicht abschliessend abgeklärten gesundheitlichen Ein schränkung en , insbesondere mit Blick auf die von den V.___
Ärzten ge nannte Diagnose einer chronisch obstruktive n Lungenerkrankung (E.
3. 2 .5) sowie des neu erhobenen Meniskusrisses aber er forderlich gewesen wäre. Die Berichte sind so dann nicht um fassend, erschöpfen sie sich doch in ein paar Zeilen, ohne dass dabei im Detail Bezug auf die geklag ten Beschwerden genommen wird oder konkret eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. Damit leuchten die Schlussfolge rung en -
bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammen hänge - nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach vollzogen werden. 4.3
Dr. J.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin haben zwar eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Verhältnisse mit der Formulierung eines zurückhal ten deren Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich anerkannt, doch erweist sich allein die versicherungsinterne Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht als überzeu g end. Diese vermag sich auch nicht auf die übrige medizinische Aktenlage zu stützen, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Ärzte der Klinik K.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen.
Wenn auch von Seiten des Rückens eher von remittierten Verhältnissen auszu gehen ist (vgl. dazu E.
3.2.6 und E.
3.2.8), kann aufgrund der Berichte der Klinik K.___ nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Knieproblematik ver schlechtert hat, wurde doch nach verschiedenen Abklärungen und Behand lung en schliesslich ein umgeschlagener Meniskusriss diagnostiziert (Urk. 7/155/7), was eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Das gleiche gilt für die in den Berichten der V.___ Ärzte erstmals genannten Lungenbeschwerden, über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit - in Kombination mit den bereits bestehenden Einschränkungen - die Akten keinerlei Aufschluss geben. Den Ausführungen von Dr. J.___ ist keine Begrün dung zu entnehmen, weshalb diese Leiden seiner Ansicht nach ohne Auswir kung auf Arbeitsfähigkeit bleiben. 4.4
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid ü ber die Restarbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Ver fügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zu rück zuweisen, da mit sie d e n
Beschwerdeführer polydisziplinär , ins besondere auch in rheumatologischer und internistischer Hinsicht (Lunge), ab kläre
und über seinen Renten anspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nac h ergänzenden Ab klärung en im Sinne der Erwägun gen über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers , neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich