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IV.2015.00812

Neuanmeldung, gestützt auf polydisziplinäres Gutachten ist kein anspruchsbegründender IV-Grad ausgewiesen, Abzug vom Tabellenlohn. (BGE 9C_677/2016)

Zürich SozVersG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954, aus Y.___ , ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bis 199 8 als Reifenmonteur. Im Juli 1999 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8 ), worauf ihm diese nach getätigten Abklärungen mit Verfügung v om 3. Mai 2000 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für seine Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zusprach ( Urk. 8/32 ). Dieser Anspruch des Versicherten , welcher im Jahr 2000 in geringem Umfang eine selbständige Tätigkeit im Bereich Gartenpflege aufnahm (vgl. etwa Urk. 8/52; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/162) , wurde im Rahmen eines im Jahr 2003 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt ( Mitteilung vom 25. Juni 2003; Urk. 8/53 ).

Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle

ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und ordnete eine orthopädische Begutachtung des Versicherten an.

Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 5. März 2005 (Urk. 8/67) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente

mit Verfügung vom 5. April 2006 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 35 % pe r Ende Mai 2006 auf (Urk. 8/82).

E ine dagegen erhobene E insprache ( Urk. 8/90) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom

2. August 2007 ab (Urk. 8/103) .

Im

Ok t ober

2008 me ldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

8/105), worauf die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 13. November 2009 einen Rentenanspruch

erneut verneinte (Urk. 8/117) . Auch ein weiteres Leistungsg esuch vom 18.

November 2010 (U rk. 8/121)

beschied die IV-Stelle

nach getätigten Abklärungen und durchge führtem Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfü gung vom 25. August 2011

abschlägig ( Urk. 8/ 138 ). 2.

Am 13. September 2012 machte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 8/139 ) .

D ie IV-Stelle nahm

Abklärungen

in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und ermit telte einen Invaliditätsgrad von 34 %. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfü gung vom 10.

Mai 2013

abermals den

A nspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 8/160) . Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2013 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2013 zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/173 ; Prozess IV.2013.00543) .

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle Z.___.

Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 4. März 2015 (Urk. 8/193) sowie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk. 8/195 ff. ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 15. Juni 2015 abermals ab (Urk.

2). 3.

Hiegegen lässt der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemes sene Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen, unter Kosten – und Ent schädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom

18. Septem ber 2015 ( Urk. 7) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführe r mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Gutachten vom 4. März 2015 keine neuen Erkenntnisse betreffend den Gesund heitszustand des Versicherten aufgezeigt würden. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständig Erwerbender im Gartenbau zu 100

% arbeits unfähig, für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe seit 199 9 eine Arbeits fähigkeit von 100 %. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund des Gutachtens des Z.___

er wiesen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2006 durch die pulmonale Prob lematik verschlechtert habe. Doch sei die diesbezügliche Beurteilung durch die Gutachter widersprüchlich bzw. unklar, weshalb

zur Arbeitsfähigkeit ergän zende Abklärungen angezeigt seien. Bezüglich des Einkommensvergleichs rechtfertige es sich alsdann nicht, den beim Invalideneinkommen vorgenomme nen Abzug auf

10 % zu reduzieren (von 15 % gemäss der Verfügung vom

5. April 2006 ) . Da sich d er Gesundheitszustand

seit 2006 verschlechtert habe und aufgrund der diversen gesundheit sbedingten

Einschränkungen auch in einer Verweistätigkeit, sei vielmehr ein Abzug in Höhe von 25 % angezeigt ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

13. September 2012 eingetreten , weshalb i m vorliegenden Verfahren zu prüfen ist , ob seit Ergehen der

leistungs abweisende n Verfügung vom 25. August 2011 , welche vorliegend zeitliche Ver gleichsbasis

bildet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Mai 2014; Urk. 8/173 E. 4.1 ) ,

eine anspruchserhe bliche Änderung eingetreten ist.

3.2

Der Verfügung vom 25. August 2011 lagen die folgenden medizinischen Unterla gen zugrunde (vgl. so schon E. 3.1 des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2014 ; Urk. 8/173 S. 6 ff.) :

3. 2 .1

Am 21. Februar 2010 (Urk. 8 /125/1-2) hielt Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Radio logie, Klinik B.___ , in ihrer Beurteilung bezüglich der Lenden wirbel säule eine leichte Osteochondrose und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichten Spon dylarthrosen und konsekutiver, osteodiskaler Einengung des linken Neuro fora mens fest. Die Nervenwurzel L5 links werde zwar nicht komprimiert, eine Ir rita tion derselben, insbesondere unter Belastung, sei jedoch gut denkbar. Fer ner hätten sich auch multisegmentale leichtgradige

Spondylarthrosen sowie eine keilförmige Deformation von Th11 und Th12 mit konsekutiver Kyphosierung in diesem Segment, verdächtig auf einen Status nach anteriorer

Spondylodiscitis , finden lassen. Im gleichen Segment habe sich eine leicht gradige

Diskusprotru sion mit geringer Eindellung der ventralen Myelonkontur gezeigt. Zeichen einer Myelopathie hätten sich nicht finden lassen. 3. 2 .2

Im Bericht vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 8 /125/3-4) hielt Dr. A.___

a n ihrer Be ur teilung fest, im rechten Knie bestünden Signalalterationen im Hinterhorn des lateralen Meniskus ohne eine eindeutige Rissbildung. Im linken Knie bestehe kein Anhalt für eine laterale Meniskusläsion. 3. 2 .3

Der seit Dezember 2009 behandelnde Dr. med. C.___ , FMH Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychoth er apie, diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Dezem ber 2010 (Urk. 8 /125/5) eine reaktive mittelschwere Depression auf grund von Knie- und Rückenschmerzen. Dr. C.___ führte aus, aufgrund stän diger Schmer zen in Knie und Rücken, die den Beschwerdeführer täglich bei den Arbeits verrich tung en geplagt hätten, sei er vor einem Jahr in eine mittelschwere depressive Epi sode geraten. Diese Störung habe unter anderem mit Cipralex bis 40mg/die be handelt werden müssen. Eine mittelschwere Adipositas habe im Ver lauf redu ziert werden können.

Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen und sei in seiner Arbeits ver rich tung deutlich behindert. Die Gefahr einer erneuten depressiven Krise sei bei einem vollen Arbeitspensum, welches er unter Schmerzbelastung ab solvieren sollte , evident. Um die Schmerzsymptomatik nicht zu verstärken, sei eine Re duk tion des Arbeitspensums dringend indiziert. 3. 2 .4

Im Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 8 /127/1) führte der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Be schwerde führer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Knie gelen ken, vorwiegend rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, ins be sondere beim Bergauf- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neu beur tei lung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beur teilen. Die ortho pä disch-rheumatologische Problematik müsse durch einen ent spre chenden Fach spezia listen beurteilt werden. 3. 2 .5

Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 27. April 2011 (Urk. 8/129) konnte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).

Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff. 12 f.), dass sich bei der psy chiatrischen Untersuchung ein weitgehend unauffälliger psycho patho lo gischer Befund ergeben habe. Es hätten sich einzig eine leicht gradige Energie- und Vita litätsverminderung eruieren lassen. Ferner bestünden Existenz ängste und Ängste, von der Ehefrau verlassen zu werden.

Aufgrund des weitgehend blanden psychopathologischen Befundes sei aus ver sicherungs psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung vorhanden und infolge dessen sei auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in

bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit bis auf weiteres ausgewiesen. Der Be schwerdeführer arbeite seit vier Jahren als Hausabwart in einem 60

%-Pen sum. 3. 3

3.3.1

Im Rahmen der laufenden Revision gingen zunächst die folgenden, im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2014 umfassend dargestellten medizinischen Akten ( Urk. 8/173 S. 8 f. E. 3.2) ein: -

Bericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 8/142/6-7, vgl. dazu auch Urk. 8/142/9-14) von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie; - Stellungnahmen vom 2. und vom 1 9. November 2012 ( Urk. 8/146) und vom 2 4. April und vom 3. Mai 2013 ( Urk. 8/159 S. 1 f.) des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM; - Bericht vom 2 4. März 2013 ( Urk. 8/155/1) des behandelnden Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH; - Bericht des Arztes der H.___ , vom 5. April 2013 ( Urk. 8/157/14); - Berichte vom 1 6. April 2013 ( Urk. 8/155/1-9) der Ärzte der Uniklinik I.___ .

Darauf wird verwiesen. 3.3.2

Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 liegt das polydis ziplinäre (internistische, psychiatrische, r h eumatologische und pneumologische ) Gutachten des Z.___

vom 4 . März 2015 (Urk. 8/193) zugrunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die f olgende n Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): 1.

Respiratorische Globalinsuffizienz bei schwerem Overlap -Syndrom (ED 06/2013) - m ittelschwere chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD II - g emischtes, vor allem obstruktives Schlafapnoesyndrom - Adipositas - s ekundäre Polyglobulie - Status n ach intermittierender CPAP-Therapie - Status nach nicht invasiver Ventilation (Ende 20 13;

vorzeitiger Thera pie ab bruch bei Klaustrophobie und Panikstörung ) , bis heute Fortführung einer nächt lichen S auerstofftherapie mit 1.5 l/min 2. Symptomatische Gonarthrose beidseits (chronische Knieschmerzen rechts > links) - r echts: Status nach

Teilmeniskekt omie , Chondr o malacia

patellae , Ba ker-Zyste - links: Chondromalacia

patellae , Baker-Zyste (MRI vom 22.02.2010) - rechts: Retropatellararthrose, Osteophyten (Knie rechts vom 12.07.2012) 3. Chronisches Lumbovertebralsyndrom , betont th o rakolumbaler Übergang - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 (Röntgen BWS/LWS vom 03.12.2014) bzw. keilförmige Deformation Th11 und 12 (MRI LWS 19.02.2010) - a usgeprägte Fehlform /-haltung (Hohlrundrücken) - k eine Hinweise auf radikuläre Problematik 4. Verdacht auf Osteoporose - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 (siehe Diagnose 3). sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37) 1. Status nach Appendektomie vor 30 Jahren 2. Status nach Hernienoperation Leiste beidseits circa 2009 3. Stationärer Alkoholentzug 1986 4. Unfall mit Sturz aus 4 m Höhe und Meniskusoperation rechts 5. Status nach Fraktur des linken Fusses

In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte in pulmonaler Hinsicht fest , in den aktuell durchgeführten pneumologischen Untersuchungen ( Lungenfunktions prü fung , Spiro- Ergometrie ) habe der Explorand eine gute Kooperation gezeigt. Als hauptsächlich limitierender Faktor liege eine deutliche Beeinträchtigung der Ventilation bereits in Ruhe vor, die in ihrem Ausmass dysproportional zum Aus mass der lungenfunktionellen Einschränkung erscheine. Diese Beobachtung sei typischerweise bei COPD-Patienten mit unbehandelt em Schlafapnoesyndrom zu finden. Es sei nicht mit einer lungenfun k tionellen Verbesserung im Krank heits verlauf zu rechnen, bestenfalls mit einer Stabilisierung auf dem derzeitigen Niveau. Trotz Fehlens subjektiver Beschwerden wäre bezüglich des Schlaf ap noe syndroms eine Behandlung mittels nächtlicher Überdrucktherapie bzw. nicht-invasiver Beatmung indiziert (S. 38) . In rheumatologischer Hinsicht

zeige sich in den neu angefertigten Röntgenbildern der Brust- und Lendenwir belsäule eine Deckenplattenimpressi o nsfrak t ur BWK12, die die Beschwerden im thora ko lum balen Übergang sehr gut erklären könnten. Diesbezüglich sei bei Verdacht auf Osteoporose eine Abklärung zu empfehlen . Eine radikuläre Pro b lematik finde sich nicht. Des W eiteren bestünden chronische Kn ieschmerzen rechts mehr als links, ein femoropatelläres Problem lasse sich klinisch nicht fin den (S. 39 oben) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte an, in der angestammte n Tätigkeit als

Pneu monteur sei der Beschwerd eführer

- in Übereinstimmung mit den Vorbe ur teilungen

- nicht mehr arbeitsfähig; diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen und pneumologischen Beurteilung. Auch für körperlich schwere und mittelschwere (Verweis-) Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies aufgrund der pneumologischen Beurteilung. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit bestehe eine v olle Arbeitsfähigkeit; dies unter der Vor aussetzung, dass es sich um sitzende Tätigkeiten handle ohne Arbeiten über K opf und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Position, die kein längeres Gehen mit sich brächten und insbesondere keine Treppen bzw. andere Stei gun gen beinhalteten sowie in rauch- und staubfreier Umgebung durch ge führt wür den . Alsdann sei der Explorand aufgrund der unbehandelten Schlafapnoe nicht für Berufe in der Personenbeförderung (z . B . Taxichauffeur) geeignet. Die Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur bestehe seit 1999, die zu attestierende volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätig keit mindestens seit März 2005 ( S. 39 ) . 5.

5.1

Das eingeholte Gutachten des Z.___ berücksichtigt die Vorakten in angemessener Weise, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden , legt den Sachverhalt in einer schlüssigen Weise dar und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen, auf welche abgestellt werden kann. Ges tützt darauf ist davon auszugehen , dass in Bezug auf die rheumatologische n Proble matiken an Rücken und an den Knien seit 2005 und mithin auch im hier mass gebenden Vergleichszeit raum

(vgl. E. 3.1 hievor ) eine im Wesentlichen unver änderte Situation vorliegt und der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht

nach wie vor in einer leichten Verw e istätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dies wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S.

5 ) .

Demgegenüber ist gestützt auf das Gutachten

davon auszugehen, dass sich die pneu mologische Gesundheit

im m assgeblichen Vergleichszeitraum insoweit ver schlech tert hat, als der Beschwerdefü hrer

a n einem COPD leidet , welches nun mehr zusätzlich Aus wirkungen auf die Arbeit s fähigkeit hat .

Aus den Aus füh run gen der Gutachter

ergibt sich dabei , dass auch

das COPD

in einer an ge pass ten leichten Tätigkeit zu keiner zeitlichen Leistungseinbusse führt, aller dings

qualit ative Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt , indem neben den Einschränkungen

aus rheumatologischer Sicht zusätzliche Vorgab en

(im Sinne des Erfordernisses einer rauch- und staubfreie n Umgebung ) hinzu ge treten sind .

5 .2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers leuchten die Schluss fol gerun gen im Gutachten namentl i ch auch in pneumol o gischer Hinsicht ein . So weit die für das pneumologische Teilgutachten verantwortlichen

Är zte aufgrund der durchgeführten Abklärungen ( einschliesslich Lungenfunktions prüfung und Spiroergometrie; vgl. Urk. 8/193 S. 109) die körperliche Leis tungsfähigkeit for mal als leicht bis mittelschwer eingeschränkt erachteten und als hauptsächlich limitierenden Faktor eine deutliche Beeinträchtigung der Ventilation bereits in Ruhe feststellten , wurde d iesen Beeinträchtigungen mit der Beschränkung der zumutbaren Verweistätigkeiten auf leichte sitzende Tätig keit en (unter Berück sichtigung der zusätzlichen Vorgaben ) Rechnung getragen. Dies erscheint na ch vollziehbar , und es drängt sich die Annahme

e ine r weiterge hende n

Einschrän kung als die gutachterlich attestierte nicht auf , hatte der Be schwerdeführer anlässlich der Begutachtung

bezüglich der respiratorischen Si tuation doch angegeben, vor allem beim Treppensteigen ( Urk. 8/193 S. 28) bzw .

bei stärkerer körperlicher Belastung (Urk. 8/193 S. 10 8 ) bzw. beim Gehen über längere Stre cken ( Urk. 8/193 S. 28) an

Kurzatmi gkeit zu leiden .

A lsdann beste hen a uch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschi l derte n Alltagsaspekte keine Hin weise darauf , dass er selbst in einer dem zumutbaren Profil entspre chenden leichten und sitzenden Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt sein könnte, ist er doch

in der Lage ,

l eichten Tätigk eiten im Haushalt oder

– im Rahmen sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit - leichten bis mittelschweren Arbeiten der Gar tenpflege nach zugehen (Urk. 8/193 S. 27 und S. 108 ).

Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anl ass, die Einschätzung der Gutachter , wonach unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben in leidensangepass ter leichter und sitzender Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe,

in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch mit Blick darauf , dass die aktuell verordnete

T herapie der pulm onalen Problematik

eine Sauerstoff inhalation

während 16

Stunden pro Tag

erfordert (Urk.

8/170 ) ,

wird doch

nach Lage der Akten die Therapie

vom Beschwerdeführer ausschliesslich zuhause und

namentlich in der Nacht durchgeführt ( Urk. 8/193 S. 28 ) und könnte diese

überdies während 5

S tunden pro Tag ausser Haus

erfolgen ( vgl. ärztliche Ve r ordnung für kont i nu ierliche Sauerstoff-Langzeit t herapie , Urk. 8/170) .

Einzig soweit die Gutachter

mit Blick auf die unbehandelte Schlafapnoe nur Tätigkeiten in der Personenbe förderung (z.B. Taxichauffeur ) und ni c h t generell Arbeiten,

welche das Führen von Fahrzeugen (allenfalls auch das Bedienen von Maschinen )

umfassen , von den zumutbaren Verweistätigkeiten ausnehmen , mag die Beurteilung

– wie der Beschwerdeführer gelt end macht ( Urk. 1 S. 6 und 7) – zumindest

diskutabel erscheinen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch ausserhalb diese r Tätig keitsgebie te

genügend andere Einsatzmöglichkeiten

bestehen, wie die Verwal tung in der Vernehmlas s ung zu Recht geltend mach t ( Urk. 7 S . 2). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass im mass ge bli chen Vergleichszeitraum eine Veränderung des Gesundheitszustandes dahin ge hend stattgefunden hat, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur in infolge des rheu matologischen Gesundheitsschaden s , sondern nun auch zusätzlich durch e ine pneumologische Problematik

eingeschränkt ist .

D er Beschwerdeführer ist in sei ner angestammten Tätigkeit als Reifenmonteur nicht mehr einsetzbar , hinge gen -

unter Berücksichtigung

zusätzlicher

Vorgaben

- in einer

leidensange passten Tätigkeit nach wie vor vollzeitlich arbeitsfähig .

6. 6.1

I n erwerblicher Hinsicht knüpfte die Verwaltung an de n

i n der - mit Urt e i l vom

24. Mai 2014 aufgeho be nen -

Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 8/160 S. 2)

angestellten Einkommensvergleich an ( vgl. Urk. 8/194 S. 2 unter Hinweis auf den Einkommensvergleich vom

27. November 2012

[ Urk. 8/145 ], wo sie per 2012 von einem

Valideneinkommen in Höhe von Fr. 84‘748.01 und – vor Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Invalideneinkommen i n Höhe von Fr. 62‘404.38

ausgegangen war ) . Die se Vergleichseinkommen werden beschwerdeweise im Grundsatz nicht beanstandet

( zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347

E. 1a mit Hinweis ) , gerügt wird lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzugs

vom Invalideneinkommen

von 10 % ( vgl. E. 2.1 hievor , vgl . auch Urk. 1 S.

8). 6.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75

soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (

BGE 134 V 64

E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( vgl. E. 1.7 hievor , vgl. dazu auch BGE 135 V 297

E. 5.2). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug im Besonderen ist zu beach ten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeit lich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, die unter Berück sichtigung der Fähigkeiten sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75

bildende Frage, ob mit Bezug auf konkret in Betracht fallende Tätigkeiten auf grund der Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein kön nen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 2 9. April 2015 E. 4. 3.1 mit Hinweisen). 6.3

Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Z.___ sind dem Beschwerdeführer sitzend auszuübende Verweistätigkeiten zumutbar, die ohne Arbeiten über Kopf und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Position ausgeübt werden können , die kein längeres Gehen und insbesondere keine Treppen bzw. andere Steigungen erfordern und in rauch- und staubfreier Umgebung durch geführt werden können. Wenn die Verwaltung diesen Einschränkungen mit der Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % Rechnung getragen hat , ist dies im Rahmen der dem Gericht zustehenden Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (zur Voraus setzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung üb erhaupt: BGE 137 V 71 E. 5. 2 ).

So darf nicht nur davon ausgegangen werden, dass der als ausgeglichen unter stellte Arbeitsmarkt genügend Arbe i tsmöglichkeiten kennt , welche die Vorgaben aus

pneumologischer

Sicht (namentlich bezüglich Rauch- und Staubfreiheit) erfüllen . Z u berücksichtigen ist zudem , dass

der Umstand, wonach die versi cherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewie sen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentli chen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblic hen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant ist (vgl.

statt vieler Urteil e des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22.

Dezember 2015 E. 5.2.4 sowie 8C_176/2 012 vom 3. September 2012 E. 8) .

Zwar unterliegen die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten darüber

hinaus zusätzlichen Einschränkungen ;

d och sind diese nicht derart weitreichend, dass eine Anstellung vor dem Hintergrund des vergleichsweise weiten Spektrums noch zumutbarer (Hilfs-) Tätigkeiten nicht mehr realistisch erschien

e. Dies gilt umso mehr , als

die genannten Einschränkungen zumindest teilw eise ineinander aufgehen , so etwa das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit , die weites Gehen und Treppen sowie Steigungen regelmässig aus schliessen dürfte . Selbst wenn mit Blick auf das Zusammen fallen u nd die Verschiedenar tigkeit der

vorhandenen Einschränkungen (rheumatologisch und pneumolo gisch )

ausserordentliche Ums t ände im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (E. 6.2 hievor ) anzunehmen wären, so r echtfertig t en sie keinen höheren Abzug als 10

%. Alsdann rec htfertigt sich ein solcher schliesslich auch daher nicht, weil m it Blick auf die vorliegend in Betracht fallenden Verweistätigkeiten ( im Bereich der Hilfsarbeiten )

weitere Abzugsmerkmale nicht ersichtlich

sind und vom Beschwerdeführer

denn auch zu Recht nicht geltend gemacht werden . Namentlich rechtfertigt sich ein Abzug weder aufgrund des Alters

noch des Auf enthal tsstatu s des Beschwerdeführers (Niederlassung sbewilligung ; zum G anzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3) . 6.4

Daran ändert nichts, dass

– wie der Beschwerdeführer ausführen lässt (Urk. 1 S.

8 ; vgl. E. 2.2 hievor ) - der (rentenaufhebenden) Verfügung vom 5.

April 2006 noch ein Abzug vom Invalideneinkommen von 15

% zugrunde

gelegen hatte

( vgl. Urk.

8/82 ) . Denn im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. wiederum E. 3.1)

ist eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ,

womit

sich

ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erhebli chen Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat. Der Rentenanspruch ist des halb

(auch im Verfahren der Neuanmeldung ; analog der Revision; vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1 ) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfas send ( „ allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 ).

Bezüglich des der Verfügung vom 5. April 2006 zu grunde gelegten Abzugs in Höhe von 15 % bleibt immerhin anzumerken, dass damals das Alter des Versicherten

( zu Unrecht ; vgl. hievor ) Eingang in die Be messung fand (vgl. wiederum Urk. 8/82 S. 2) .

Im Übrigen

führte selbst ein Ab zug von 15

% noch nicht zu einem rent enbegründenden Invaliditätsgrad. 6. 5

Damit ble i bt es aber bei dem von der Verwaltung

erre chneten Invaliditätsgrad von 34 % , womit die se einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat . Zusam menfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954, aus Y.___ , ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bis 199 8 als Reifenmonteur. Im Juli 1999 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8 ), worauf ihm diese nach getätigten Abklärungen mit Verfügung v om 3. Mai 2000 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für seine Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zusprach ( Urk. 8/32 ). Dieser Anspruch des Versicherten , welcher im Jahr 2000 in geringem Umfang eine selbständige Tätigkeit im Bereich Gartenpflege aufnahm (vgl. etwa Urk. 8/52; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/162) , wurde im Rahmen eines im Jahr 2003 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt ( Mitteilung vom 25. Juni 2003; Urk. 8/53 ).

Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle

ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und ordnete eine orthopädische Begutachtung des Versicherten an.

Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 5. März 2005 (Urk. 8/67) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente

mit Verfügung vom 5. April 2006 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 35 % pe r Ende Mai 2006 auf (Urk. 8/82).

E ine dagegen erhobene E insprache ( Urk. 8/90) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom

2. August 2007 ab (Urk. 8/103) .

Im

Ok t ober

2008 me ldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

8/105), worauf die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 13. November 2009 einen Rentenanspruch

erneut verneinte (Urk. 8/117) . Auch ein weiteres Leistungsg esuch vom 18.

November 2010 (U rk. 8/121)

beschied die IV-Stelle

nach getätigten Abklärungen und durchge führtem Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfü gung vom 25. August 2011

abschlägig ( Urk. 8/ 138 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.

E. 2 Am 13. September 2012 machte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 8/139 ) .

D ie IV-Stelle nahm

Abklärungen

in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und ermit telte einen Invaliditätsgrad von 34 %. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfü gung vom 10.

Mai 2013

abermals den

A nspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 8/160) . Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2013 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2013 zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/173 ; Prozess IV.2013.00543) .

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle Z.___.

Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 4. März 2015 (Urk. 8/193) sowie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk. 8/195 ff. ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 15. Juni 2015 abermals ab (Urk.

2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Gutachten vom 4. März 2015 keine neuen Erkenntnisse betreffend den Gesund heitszustand des Versicherten aufgezeigt würden. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständig Erwerbender im Gartenbau zu 100

% arbeits unfähig, für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe seit 199

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund des Gutachtens des Z.___

er wiesen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2006 durch die pulmonale Prob lematik verschlechtert habe. Doch sei die diesbezügliche Beurteilung durch die Gutachter widersprüchlich bzw. unklar, weshalb

zur Arbeitsfähigkeit ergän zende Abklärungen angezeigt seien. Bezüglich des Einkommensvergleichs rechtfertige es sich alsdann nicht, den beim Invalideneinkommen vorgenomme nen Abzug auf

10 % zu reduzieren (von 15 % gemäss der Verfügung vom

5. April 2006 ) . Da sich d er Gesundheitszustand

seit 2006 verschlechtert habe und aufgrund der diversen gesundheit sbedingten

Einschränkungen auch in einer Verweistätigkeit, sei vielmehr ein Abzug in Höhe von 25 % angezeigt ( Urk. 1). 3.

E. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.

E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3

Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Z.___ sind dem Beschwerdeführer sitzend auszuübende Verweistätigkeiten zumutbar, die ohne Arbeiten über Kopf und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Position ausgeübt werden können , die kein längeres Gehen und insbesondere keine Treppen bzw. andere Steigungen erfordern und in rauch- und staubfreier Umgebung durch geführt werden können. Wenn die Verwaltung diesen Einschränkungen mit der Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % Rechnung getragen hat , ist dies im Rahmen der dem Gericht zustehenden Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (zur Voraus setzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung üb erhaupt: BGE 137 V 71 E. 5. 2 ).

So darf nicht nur davon ausgegangen werden, dass der als ausgeglichen unter stellte Arbeitsmarkt genügend Arbe i tsmöglichkeiten kennt , welche die Vorgaben aus

pneumologischer

Sicht (namentlich bezüglich Rauch- und Staubfreiheit) erfüllen . Z u berücksichtigen ist zudem , dass

der Umstand, wonach die versi cherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewie sen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentli chen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblic hen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant ist (vgl.

statt vieler Urteil e des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22.

Dezember 2015 E. 5.2.4 sowie 8C_176/2 012 vom 3. September 2012 E. 8) .

Zwar unterliegen die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten darüber

hinaus zusätzlichen Einschränkungen ;

d och sind diese nicht derart weitreichend, dass eine Anstellung vor dem Hintergrund des vergleichsweise weiten Spektrums noch zumutbarer (Hilfs-) Tätigkeiten nicht mehr realistisch erschien

e. Dies gilt umso mehr , als

die genannten Einschränkungen zumindest teilw eise ineinander aufgehen , so etwa das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit , die weites Gehen und Treppen sowie Steigungen regelmässig aus schliessen dürfte . Selbst wenn mit Blick auf das Zusammen fallen u nd die Verschiedenar tigkeit der

vorhandenen Einschränkungen (rheumatologisch und pneumolo gisch )

ausserordentliche Ums t ände im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (E. 6.2 hievor ) anzunehmen wären, so r echtfertig t en sie keinen höheren Abzug als 10

%. Alsdann rec htfertigt sich ein solcher schliesslich auch daher nicht, weil m it Blick auf die vorliegend in Betracht fallenden Verweistätigkeiten ( im Bereich der Hilfsarbeiten )

weitere Abzugsmerkmale nicht ersichtlich

sind und vom Beschwerdeführer

denn auch zu Recht nicht geltend gemacht werden . Namentlich rechtfertigt sich ein Abzug weder aufgrund des Alters

noch des Auf enthal tsstatu s des Beschwerdeführers (Niederlassung sbewilligung ; zum G anzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3) . 6.4

Daran ändert nichts, dass

– wie der Beschwerdeführer ausführen lässt (Urk. 1 S.

8 ; vgl. E. 2.2 hievor ) - der (rentenaufhebenden) Verfügung vom 5.

April 2006 noch ein Abzug vom Invalideneinkommen von 15

% zugrunde

gelegen hatte

( vgl. Urk.

8/82 ) . Denn im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. wiederum E. 3.1)

ist eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ,

womit

sich

ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erhebli chen Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat. Der Rentenanspruch ist des halb

(auch im Verfahren der Neuanmeldung ; analog der Revision; vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1 ) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfas send ( „ allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 ).

Bezüglich des der Verfügung vom 5. April 2006 zu grunde gelegten Abzugs in Höhe von 15 % bleibt immerhin anzumerken, dass damals das Alter des Versicherten

( zu Unrecht ; vgl. hievor ) Eingang in die Be messung fand (vgl. wiederum Urk. 8/82 S. 2) .

Im Übrigen

führte selbst ein Ab zug von 15

% noch nicht zu einem rent enbegründenden Invaliditätsgrad. 6. 5

Damit ble i bt es aber bei dem von der Verwaltung

erre chneten Invaliditätsgrad von 34 % , womit die se einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat . Zusam menfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 3.2 Der Verfügung vom 25. August 2011 lagen die folgenden medizinischen Unterla gen zugrunde (vgl. so schon E. 3.1 des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2014 ; Urk. 8/173 S. 6 ff.) :

3. 2 .1

Am 21. Februar 2010 (Urk. 8 /125/1-2) hielt Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Radio logie, Klinik B.___ , in ihrer Beurteilung bezüglich der Lenden wirbel säule eine leichte Osteochondrose und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichten Spon dylarthrosen und konsekutiver, osteodiskaler Einengung des linken Neuro fora mens fest. Die Nervenwurzel L5 links werde zwar nicht komprimiert, eine Ir rita tion derselben, insbesondere unter Belastung, sei jedoch gut denkbar. Fer ner hätten sich auch multisegmentale leichtgradige

Spondylarthrosen sowie eine keilförmige Deformation von Th11 und Th12 mit konsekutiver Kyphosierung in diesem Segment, verdächtig auf einen Status nach anteriorer

Spondylodiscitis , finden lassen. Im gleichen Segment habe sich eine leicht gradige

Diskusprotru sion mit geringer Eindellung der ventralen Myelonkontur gezeigt. Zeichen einer Myelopathie hätten sich nicht finden lassen. 3. 2 .2

Im Bericht vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 8 /125/3-4) hielt Dr. A.___

a n ihrer Be ur teilung fest, im rechten Knie bestünden Signalalterationen im Hinterhorn des lateralen Meniskus ohne eine eindeutige Rissbildung. Im linken Knie bestehe kein Anhalt für eine laterale Meniskusläsion. 3. 2 .3

Der seit Dezember 2009 behandelnde Dr. med. C.___ , FMH Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychoth er apie, diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Dezem ber 2010 (Urk. 8 /125/5) eine reaktive mittelschwere Depression auf grund von Knie- und Rückenschmerzen. Dr. C.___ führte aus, aufgrund stän diger Schmer zen in Knie und Rücken, die den Beschwerdeführer täglich bei den Arbeits verrich tung en geplagt hätten, sei er vor einem Jahr in eine mittelschwere depressive Epi sode geraten. Diese Störung habe unter anderem mit Cipralex bis 40mg/die be handelt werden müssen. Eine mittelschwere Adipositas habe im Ver lauf redu ziert werden können.

Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen und sei in seiner Arbeits ver rich tung deutlich behindert. Die Gefahr einer erneuten depressiven Krise sei bei einem vollen Arbeitspensum, welches er unter Schmerzbelastung ab solvieren sollte , evident. Um die Schmerzsymptomatik nicht zu verstärken, sei eine Re duk tion des Arbeitspensums dringend indiziert. 3. 2 .4

Im Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 8 /127/1) führte der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Be schwerde führer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Knie gelen ken, vorwiegend rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, ins be sondere beim Bergauf- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neu beur tei lung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beur teilen. Die ortho pä disch-rheumatologische Problematik müsse durch einen ent spre chenden Fach spezia listen beurteilt werden. 3. 2 .5

Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 27. April 2011 (Urk. 8/129) konnte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).

Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff. 12 f.), dass sich bei der psy chiatrischen Untersuchung ein weitgehend unauffälliger psycho patho lo gischer Befund ergeben habe. Es hätten sich einzig eine leicht gradige Energie- und Vita litätsverminderung eruieren lassen. Ferner bestünden Existenz ängste und Ängste, von der Ehefrau verlassen zu werden.

Aufgrund des weitgehend blanden psychopathologischen Befundes sei aus ver sicherungs psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung vorhanden und infolge dessen sei auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in

bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit bis auf weiteres ausgewiesen. Der Be schwerdeführer arbeite seit vier Jahren als Hausabwart in einem 60

%-Pen sum. 3. 3

3.3.1

Im Rahmen der laufenden Revision gingen zunächst die folgenden, im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2014 umfassend dargestellten medizinischen Akten ( Urk. 8/173 S. 8 f. E. 3.2) ein: -

Bericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 8/142/6-7, vgl. dazu auch Urk. 8/142/9-14) von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie; - Stellungnahmen vom 2. und vom 1 9. November 2012 ( Urk. 8/146) und vom 2 4. April und vom 3. Mai 2013 ( Urk. 8/159 S. 1 f.) des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM; - Bericht vom 2 4. März 2013 ( Urk. 8/155/1) des behandelnden Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH; - Bericht des Arztes der H.___ , vom 5. April 2013 ( Urk. 8/157/14); - Berichte vom 1 6. April 2013 ( Urk. 8/155/1-9) der Ärzte der Uniklinik I.___ .

Darauf wird verwiesen. 3.3.2

Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 liegt das polydis ziplinäre (internistische, psychiatrische, r h eumatologische und pneumologische ) Gutachten des Z.___

vom 4 . März 2015 (Urk. 8/193) zugrunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die f olgende n Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): 1.

Respiratorische Globalinsuffizienz bei schwerem Overlap -Syndrom (ED 06/2013) - m ittelschwere chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD II - g emischtes, vor allem obstruktives Schlafapnoesyndrom - Adipositas - s ekundäre Polyglobulie - Status n ach intermittierender CPAP-Therapie - Status nach nicht invasiver Ventilation (Ende 20 13;

vorzeitiger Thera pie ab bruch bei Klaustrophobie und Panikstörung ) , bis heute Fortführung einer nächt lichen S auerstofftherapie mit 1.5 l/min 2. Symptomatische Gonarthrose beidseits (chronische Knieschmerzen rechts > links) - r echts: Status nach

Teilmeniskekt omie , Chondr o malacia

patellae , Ba ker-Zyste - links: Chondromalacia

patellae , Baker-Zyste (MRI vom 22.02.2010) - rechts: Retropatellararthrose, Osteophyten (Knie rechts vom 12.07.2012) 3. Chronisches Lumbovertebralsyndrom , betont th o rakolumbaler Übergang - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 (Röntgen BWS/LWS vom 03.12.2014) bzw. keilförmige Deformation Th11 und

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 9 eine Arbeits fähigkeit von 100 %. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % ( Urk. 2).

E. 12 (MRI LWS 19.02.2010) - a usgeprägte Fehlform /-haltung (Hohlrundrücken) - k eine Hinweise auf radikuläre Problematik 4. Verdacht auf Osteoporose - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 (siehe Diagnose 3). sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37) 1. Status nach Appendektomie vor 30 Jahren 2. Status nach Hernienoperation Leiste beidseits circa 2009 3. Stationärer Alkoholentzug 1986 4. Unfall mit Sturz aus 4 m Höhe und Meniskusoperation rechts 5. Status nach Fraktur des linken Fusses

In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte in pulmonaler Hinsicht fest , in den aktuell durchgeführten pneumologischen Untersuchungen ( Lungenfunktions prü fung , Spiro- Ergometrie ) habe der Explorand eine gute Kooperation gezeigt. Als hauptsächlich limitierender Faktor liege eine deutliche Beeinträchtigung der Ventilation bereits in Ruhe vor, die in ihrem Ausmass dysproportional zum Aus mass der lungenfunktionellen Einschränkung erscheine. Diese Beobachtung sei typischerweise bei COPD-Patienten mit unbehandelt em Schlafapnoesyndrom zu finden. Es sei nicht mit einer lungenfun k tionellen Verbesserung im Krank heits verlauf zu rechnen, bestenfalls mit einer Stabilisierung auf dem derzeitigen Niveau. Trotz Fehlens subjektiver Beschwerden wäre bezüglich des Schlaf ap noe syndroms eine Behandlung mittels nächtlicher Überdrucktherapie bzw. nicht-invasiver Beatmung indiziert (S. 38) . In rheumatologischer Hinsicht

zeige sich in den neu angefertigten Röntgenbildern der Brust- und Lendenwir belsäule eine Deckenplattenimpressi o nsfrak t ur BWK12, die die Beschwerden im thora ko lum balen Übergang sehr gut erklären könnten. Diesbezüglich sei bei Verdacht auf Osteoporose eine Abklärung zu empfehlen . Eine radikuläre Pro b lematik finde sich nicht. Des W eiteren bestünden chronische Kn ieschmerzen rechts mehr als links, ein femoropatelläres Problem lasse sich klinisch nicht fin den (S. 39 oben) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte an, in der angestammte n Tätigkeit als

Pneu monteur sei der Beschwerd eführer

- in Übereinstimmung mit den Vorbe ur teilungen

- nicht mehr arbeitsfähig; diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen und pneumologischen Beurteilung. Auch für körperlich schwere und mittelschwere (Verweis-) Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies aufgrund der pneumologischen Beurteilung. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit bestehe eine v olle Arbeitsfähigkeit; dies unter der Vor aussetzung, dass es sich um sitzende Tätigkeiten handle ohne Arbeiten über K opf und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Position, die kein längeres Gehen mit sich brächten und insbesondere keine Treppen bzw. andere Stei gun gen beinhalteten sowie in rauch- und staubfreier Umgebung durch ge führt wür den . Alsdann sei der Explorand aufgrund der unbehandelten Schlafapnoe nicht für Berufe in der Personenbeförderung (z . B . Taxichauffeur) geeignet. Die Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur bestehe seit 1999, die zu attestierende volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätig keit mindestens seit März 2005 ( S. 39 ) . 5.

5.1

Das eingeholte Gutachten des Z.___ berücksichtigt die Vorakten in angemessener Weise, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden , legt den Sachverhalt in einer schlüssigen Weise dar und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen, auf welche abgestellt werden kann. Ges tützt darauf ist davon auszugehen , dass in Bezug auf die rheumatologische n Proble matiken an Rücken und an den Knien seit 2005 und mithin auch im hier mass gebenden Vergleichszeit raum

(vgl. E. 3.1 hievor ) eine im Wesentlichen unver änderte Situation vorliegt und der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht

nach wie vor in einer leichten Verw e istätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dies wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S.

5 ) .

Demgegenüber ist gestützt auf das Gutachten

davon auszugehen, dass sich die pneu mologische Gesundheit

im m assgeblichen Vergleichszeitraum insoweit ver schlech tert hat, als der Beschwerdefü hrer

a n einem COPD leidet , welches nun mehr zusätzlich Aus wirkungen auf die Arbeit s fähigkeit hat .

Aus den Aus füh run gen der Gutachter

ergibt sich dabei , dass auch

das COPD

in einer an ge pass ten leichten Tätigkeit zu keiner zeitlichen Leistungseinbusse führt, aller dings

qualit ative Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt , indem neben den Einschränkungen

aus rheumatologischer Sicht zusätzliche Vorgab en

(im Sinne des Erfordernisses einer rauch- und staubfreie n Umgebung ) hinzu ge treten sind .

5 .2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers leuchten die Schluss fol gerun gen im Gutachten namentl i ch auch in pneumol o gischer Hinsicht ein . So weit die für das pneumologische Teilgutachten verantwortlichen

Är zte aufgrund der durchgeführten Abklärungen ( einschliesslich Lungenfunktions prüfung und Spiroergometrie; vgl. Urk. 8/193 S. 109) die körperliche Leis tungsfähigkeit for mal als leicht bis mittelschwer eingeschränkt erachteten und als hauptsächlich limitierenden Faktor eine deutliche Beeinträchtigung der Ventilation bereits in Ruhe feststellten , wurde d iesen Beeinträchtigungen mit der Beschränkung der zumutbaren Verweistätigkeiten auf leichte sitzende Tätig keit en (unter Berück sichtigung der zusätzlichen Vorgaben ) Rechnung getragen. Dies erscheint na ch vollziehbar , und es drängt sich die Annahme

e ine r weiterge hende n

Einschrän kung als die gutachterlich attestierte nicht auf , hatte der Be schwerdeführer anlässlich der Begutachtung

bezüglich der respiratorischen Si tuation doch angegeben, vor allem beim Treppensteigen ( Urk. 8/193 S. 28) bzw .

bei stärkerer körperlicher Belastung (Urk. 8/193 S. 10 8 ) bzw. beim Gehen über längere Stre cken ( Urk. 8/193 S. 28) an

Kurzatmi gkeit zu leiden .

A lsdann beste hen a uch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschi l derte n Alltagsaspekte keine Hin weise darauf , dass er selbst in einer dem zumutbaren Profil entspre chenden leichten und sitzenden Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt sein könnte, ist er doch

in der Lage ,

l eichten Tätigk eiten im Haushalt oder

– im Rahmen sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit - leichten bis mittelschweren Arbeiten der Gar tenpflege nach zugehen (Urk. 8/193 S. 27 und S. 108 ).

Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anl ass, die Einschätzung der Gutachter , wonach unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben in leidensangepass ter leichter und sitzender Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe,

in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch mit Blick darauf , dass die aktuell verordnete

T herapie der pulm onalen Problematik

eine Sauerstoff inhalation

während

E. 16 Stunden pro Tag

erfordert (Urk.

8/170 ) ,

wird doch

nach Lage der Akten die Therapie

vom Beschwerdeführer ausschliesslich zuhause und

namentlich in der Nacht durchgeführt ( Urk. 8/193 S. 28 ) und könnte diese

überdies während 5

S tunden pro Tag ausser Haus

erfolgen ( vgl. ärztliche Ve r ordnung für kont i nu ierliche Sauerstoff-Langzeit t herapie , Urk. 8/170) .

Einzig soweit die Gutachter

mit Blick auf die unbehandelte Schlafapnoe nur Tätigkeiten in der Personenbe förderung (z.B. Taxichauffeur ) und ni c h t generell Arbeiten,

welche das Führen von Fahrzeugen (allenfalls auch das Bedienen von Maschinen )

umfassen , von den zumutbaren Verweistätigkeiten ausnehmen , mag die Beurteilung

– wie der Beschwerdeführer gelt end macht ( Urk. 1 S. 6 und 7) – zumindest

diskutabel erscheinen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch ausserhalb diese r Tätig keitsgebie te

genügend andere Einsatzmöglichkeiten

bestehen, wie die Verwal tung in der Vernehmlas s ung zu Recht geltend mach t ( Urk. 7 S . 2). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass im mass ge bli chen Vergleichszeitraum eine Veränderung des Gesundheitszustandes dahin ge hend stattgefunden hat, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur in infolge des rheu matologischen Gesundheitsschaden s , sondern nun auch zusätzlich durch e ine pneumologische Problematik

eingeschränkt ist .

D er Beschwerdeführer ist in sei ner angestammten Tätigkeit als Reifenmonteur nicht mehr einsetzbar , hinge gen -

unter Berücksichtigung

zusätzlicher

Vorgaben

- in einer

leidensange passten Tätigkeit nach wie vor vollzeitlich arbeitsfähig .

6. 6.1

I n erwerblicher Hinsicht knüpfte die Verwaltung an de n

i n der - mit Urt e i l vom

24. Mai 2014 aufgeho be nen -

Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 8/160 S. 2)

angestellten Einkommensvergleich an ( vgl. Urk. 8/194 S. 2 unter Hinweis auf den Einkommensvergleich vom

27. November 2012

[ Urk. 8/145 ], wo sie per 2012 von einem

Valideneinkommen in Höhe von Fr. 84‘748.01 und – vor Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Invalideneinkommen i n Höhe von Fr. 62‘404.38

ausgegangen war ) . Die se Vergleichseinkommen werden beschwerdeweise im Grundsatz nicht beanstandet

( zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347

E. 1a mit Hinweis ) , gerügt wird lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzugs

vom Invalideneinkommen

von 10 % ( vgl. E. 2.1 hievor , vgl . auch Urk. 1 S.

8). 6.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75

soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (

BGE 134 V 64

E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( vgl. E. 1.7 hievor , vgl. dazu auch BGE 135 V 297

E. 5.2). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug im Besonderen ist zu beach ten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeit lich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, die unter Berück sichtigung der Fähigkeiten sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75

bildende Frage, ob mit Bezug auf konkret in Betracht fallende Tätigkeiten auf grund der Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein kön nen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 2 9. April 2015 E. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00812 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil

vom

26. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954, aus Y.___ , ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bis 199 8 als Reifenmonteur. Im Juli 1999 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8 ), worauf ihm diese nach getätigten Abklärungen mit Verfügung v om 3. Mai 2000 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für seine Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zusprach ( Urk. 8/32 ). Dieser Anspruch des Versicherten , welcher im Jahr 2000 in geringem Umfang eine selbständige Tätigkeit im Bereich Gartenpflege aufnahm (vgl. etwa Urk. 8/52; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/162) , wurde im Rahmen eines im Jahr 2003 amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt ( Mitteilung vom 25. Juni 2003; Urk. 8/53 ).

Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle

ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und ordnete eine orthopädische Begutachtung des Versicherten an.

Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 5. März 2005 (Urk. 8/67) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente

mit Verfügung vom 5. April 2006 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 35 % pe r Ende Mai 2006 auf (Urk. 8/82).

E ine dagegen erhobene E insprache ( Urk. 8/90) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom

2. August 2007 ab (Urk. 8/103) .

Im

Ok t ober

2008 me ldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

8/105), worauf die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 13. November 2009 einen Rentenanspruch

erneut verneinte (Urk. 8/117) . Auch ein weiteres Leistungsg esuch vom 18.

November 2010 (U rk. 8/121)

beschied die IV-Stelle

nach getätigten Abklärungen und durchge führtem Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfü gung vom 25. August 2011

abschlägig ( Urk. 8/ 138 ). 2.

Am 13. September 2012 machte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 8/139 ) .

D ie IV-Stelle nahm

Abklärungen

in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und ermit telte einen Invaliditätsgrad von 34 %. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfü gung vom 10.

Mai 2013

abermals den

A nspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 8/160) . Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2013 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2013 zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/173 ; Prozess IV.2013.00543) .

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle Z.___.

Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 4. März 2015 (Urk. 8/193) sowie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk. 8/195 ff. ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 15. Juni 2015 abermals ab (Urk.

2). 3.

Hiegegen lässt der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemes sene Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen, unter Kosten – und Ent schädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom

18. Septem ber 2015 ( Urk. 7) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführe r mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Gutachten vom 4. März 2015 keine neuen Erkenntnisse betreffend den Gesund heitszustand des Versicherten aufgezeigt würden. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständig Erwerbender im Gartenbau zu 100

% arbeits unfähig, für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe seit 199 9 eine Arbeits fähigkeit von 100 %. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund des Gutachtens des Z.___

er wiesen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2006 durch die pulmonale Prob lematik verschlechtert habe. Doch sei die diesbezügliche Beurteilung durch die Gutachter widersprüchlich bzw. unklar, weshalb

zur Arbeitsfähigkeit ergän zende Abklärungen angezeigt seien. Bezüglich des Einkommensvergleichs rechtfertige es sich alsdann nicht, den beim Invalideneinkommen vorgenomme nen Abzug auf

10 % zu reduzieren (von 15 % gemäss der Verfügung vom

5. April 2006 ) . Da sich d er Gesundheitszustand

seit 2006 verschlechtert habe und aufgrund der diversen gesundheit sbedingten

Einschränkungen auch in einer Verweistätigkeit, sei vielmehr ein Abzug in Höhe von 25 % angezeigt ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

13. September 2012 eingetreten , weshalb i m vorliegenden Verfahren zu prüfen ist , ob seit Ergehen der

leistungs abweisende n Verfügung vom 25. August 2011 , welche vorliegend zeitliche Ver gleichsbasis

bildet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Mai 2014; Urk. 8/173 E. 4.1 ) ,

eine anspruchserhe bliche Änderung eingetreten ist.

3.2

Der Verfügung vom 25. August 2011 lagen die folgenden medizinischen Unterla gen zugrunde (vgl. so schon E. 3.1 des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2014 ; Urk. 8/173 S. 6 ff.) :

3. 2 .1

Am 21. Februar 2010 (Urk. 8 /125/1-2) hielt Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Radio logie, Klinik B.___ , in ihrer Beurteilung bezüglich der Lenden wirbel säule eine leichte Osteochondrose und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichten Spon dylarthrosen und konsekutiver, osteodiskaler Einengung des linken Neuro fora mens fest. Die Nervenwurzel L5 links werde zwar nicht komprimiert, eine Ir rita tion derselben, insbesondere unter Belastung, sei jedoch gut denkbar. Fer ner hätten sich auch multisegmentale leichtgradige

Spondylarthrosen sowie eine keilförmige Deformation von Th11 und Th12 mit konsekutiver Kyphosierung in diesem Segment, verdächtig auf einen Status nach anteriorer

Spondylodiscitis , finden lassen. Im gleichen Segment habe sich eine leicht gradige

Diskusprotru sion mit geringer Eindellung der ventralen Myelonkontur gezeigt. Zeichen einer Myelopathie hätten sich nicht finden lassen. 3. 2 .2

Im Bericht vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 8 /125/3-4) hielt Dr. A.___

a n ihrer Be ur teilung fest, im rechten Knie bestünden Signalalterationen im Hinterhorn des lateralen Meniskus ohne eine eindeutige Rissbildung. Im linken Knie bestehe kein Anhalt für eine laterale Meniskusläsion. 3. 2 .3

Der seit Dezember 2009 behandelnde Dr. med. C.___ , FMH Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychoth er apie, diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Dezem ber 2010 (Urk. 8 /125/5) eine reaktive mittelschwere Depression auf grund von Knie- und Rückenschmerzen. Dr. C.___ führte aus, aufgrund stän diger Schmer zen in Knie und Rücken, die den Beschwerdeführer täglich bei den Arbeits verrich tung en geplagt hätten, sei er vor einem Jahr in eine mittelschwere depressive Epi sode geraten. Diese Störung habe unter anderem mit Cipralex bis 40mg/die be handelt werden müssen. Eine mittelschwere Adipositas habe im Ver lauf redu ziert werden können.

Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen und sei in seiner Arbeits ver rich tung deutlich behindert. Die Gefahr einer erneuten depressiven Krise sei bei einem vollen Arbeitspensum, welches er unter Schmerzbelastung ab solvieren sollte , evident. Um die Schmerzsymptomatik nicht zu verstärken, sei eine Re duk tion des Arbeitspensums dringend indiziert. 3. 2 .4

Im Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 8 /127/1) führte der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Be schwerde führer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Knie gelen ken, vorwiegend rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, ins be sondere beim Bergauf- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neu beur tei lung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beur teilen. Die ortho pä disch-rheumatologische Problematik müsse durch einen ent spre chenden Fach spezia listen beurteilt werden. 3. 2 .5

Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 27. April 2011 (Urk. 8/129) konnte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).

Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff. 12 f.), dass sich bei der psy chiatrischen Untersuchung ein weitgehend unauffälliger psycho patho lo gischer Befund ergeben habe. Es hätten sich einzig eine leicht gradige Energie- und Vita litätsverminderung eruieren lassen. Ferner bestünden Existenz ängste und Ängste, von der Ehefrau verlassen zu werden.

Aufgrund des weitgehend blanden psychopathologischen Befundes sei aus ver sicherungs psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung vorhanden und infolge dessen sei auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in

bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit bis auf weiteres ausgewiesen. Der Be schwerdeführer arbeite seit vier Jahren als Hausabwart in einem 60

%-Pen sum. 3. 3

3.3.1

Im Rahmen der laufenden Revision gingen zunächst die folgenden, im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2014 umfassend dargestellten medizinischen Akten ( Urk. 8/173 S. 8 f. E. 3.2) ein: -

Bericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 8/142/6-7, vgl. dazu auch Urk. 8/142/9-14) von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie; - Stellungnahmen vom 2. und vom 1 9. November 2012 ( Urk. 8/146) und vom 2 4. April und vom 3. Mai 2013 ( Urk. 8/159 S. 1 f.) des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM; - Bericht vom 2 4. März 2013 ( Urk. 8/155/1) des behandelnden Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH; - Bericht des Arztes der H.___ , vom 5. April 2013 ( Urk. 8/157/14); - Berichte vom 1 6. April 2013 ( Urk. 8/155/1-9) der Ärzte der Uniklinik I.___ .

Darauf wird verwiesen. 3.3.2

Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 liegt das polydis ziplinäre (internistische, psychiatrische, r h eumatologische und pneumologische ) Gutachten des Z.___

vom 4 . März 2015 (Urk. 8/193) zugrunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die f olgende n Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): 1.

Respiratorische Globalinsuffizienz bei schwerem Overlap -Syndrom (ED 06/2013) - m ittelschwere chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD II - g emischtes, vor allem obstruktives Schlafapnoesyndrom - Adipositas - s ekundäre Polyglobulie - Status n ach intermittierender CPAP-Therapie - Status nach nicht invasiver Ventilation (Ende 20 13;

vorzeitiger Thera pie ab bruch bei Klaustrophobie und Panikstörung ) , bis heute Fortführung einer nächt lichen S auerstofftherapie mit 1.5 l/min 2. Symptomatische Gonarthrose beidseits (chronische Knieschmerzen rechts > links) - r echts: Status nach

Teilmeniskekt omie , Chondr o malacia

patellae , Ba ker-Zyste - links: Chondromalacia

patellae , Baker-Zyste (MRI vom 22.02.2010) - rechts: Retropatellararthrose, Osteophyten (Knie rechts vom 12.07.2012) 3. Chronisches Lumbovertebralsyndrom , betont th o rakolumbaler Übergang - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 (Röntgen BWS/LWS vom 03.12.2014) bzw. keilförmige Deformation Th11 und 12 (MRI LWS 19.02.2010) - a usgeprägte Fehlform /-haltung (Hohlrundrücken) - k eine Hinweise auf radikuläre Problematik 4. Verdacht auf Osteoporose - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 (siehe Diagnose 3). sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37) 1. Status nach Appendektomie vor 30 Jahren 2. Status nach Hernienoperation Leiste beidseits circa 2009 3. Stationärer Alkoholentzug 1986 4. Unfall mit Sturz aus 4 m Höhe und Meniskusoperation rechts 5. Status nach Fraktur des linken Fusses

In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte in pulmonaler Hinsicht fest , in den aktuell durchgeführten pneumologischen Untersuchungen ( Lungenfunktions prü fung , Spiro- Ergometrie ) habe der Explorand eine gute Kooperation gezeigt. Als hauptsächlich limitierender Faktor liege eine deutliche Beeinträchtigung der Ventilation bereits in Ruhe vor, die in ihrem Ausmass dysproportional zum Aus mass der lungenfunktionellen Einschränkung erscheine. Diese Beobachtung sei typischerweise bei COPD-Patienten mit unbehandelt em Schlafapnoesyndrom zu finden. Es sei nicht mit einer lungenfun k tionellen Verbesserung im Krank heits verlauf zu rechnen, bestenfalls mit einer Stabilisierung auf dem derzeitigen Niveau. Trotz Fehlens subjektiver Beschwerden wäre bezüglich des Schlaf ap noe syndroms eine Behandlung mittels nächtlicher Überdrucktherapie bzw. nicht-invasiver Beatmung indiziert (S. 38) . In rheumatologischer Hinsicht

zeige sich in den neu angefertigten Röntgenbildern der Brust- und Lendenwir belsäule eine Deckenplattenimpressi o nsfrak t ur BWK12, die die Beschwerden im thora ko lum balen Übergang sehr gut erklären könnten. Diesbezüglich sei bei Verdacht auf Osteoporose eine Abklärung zu empfehlen . Eine radikuläre Pro b lematik finde sich nicht. Des W eiteren bestünden chronische Kn ieschmerzen rechts mehr als links, ein femoropatelläres Problem lasse sich klinisch nicht fin den (S. 39 oben) .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte an, in der angestammte n Tätigkeit als

Pneu monteur sei der Beschwerd eführer

- in Übereinstimmung mit den Vorbe ur teilungen

- nicht mehr arbeitsfähig; diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen und pneumologischen Beurteilung. Auch für körperlich schwere und mittelschwere (Verweis-) Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies aufgrund der pneumologischen Beurteilung. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit bestehe eine v olle Arbeitsfähigkeit; dies unter der Vor aussetzung, dass es sich um sitzende Tätigkeiten handle ohne Arbeiten über K opf und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Position, die kein längeres Gehen mit sich brächten und insbesondere keine Treppen bzw. andere Stei gun gen beinhalteten sowie in rauch- und staubfreier Umgebung durch ge führt wür den . Alsdann sei der Explorand aufgrund der unbehandelten Schlafapnoe nicht für Berufe in der Personenbeförderung (z . B . Taxichauffeur) geeignet. Die Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur bestehe seit 1999, die zu attestierende volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätig keit mindestens seit März 2005 ( S. 39 ) . 5.

5.1

Das eingeholte Gutachten des Z.___ berücksichtigt die Vorakten in angemessener Weise, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden , legt den Sachverhalt in einer schlüssigen Weise dar und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen, auf welche abgestellt werden kann. Ges tützt darauf ist davon auszugehen , dass in Bezug auf die rheumatologische n Proble matiken an Rücken und an den Knien seit 2005 und mithin auch im hier mass gebenden Vergleichszeit raum

(vgl. E. 3.1 hievor ) eine im Wesentlichen unver änderte Situation vorliegt und der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht

nach wie vor in einer leichten Verw e istätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dies wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S.

5 ) .

Demgegenüber ist gestützt auf das Gutachten

davon auszugehen, dass sich die pneu mologische Gesundheit

im m assgeblichen Vergleichszeitraum insoweit ver schlech tert hat, als der Beschwerdefü hrer

a n einem COPD leidet , welches nun mehr zusätzlich Aus wirkungen auf die Arbeit s fähigkeit hat .

Aus den Aus füh run gen der Gutachter

ergibt sich dabei , dass auch

das COPD

in einer an ge pass ten leichten Tätigkeit zu keiner zeitlichen Leistungseinbusse führt, aller dings

qualit ative Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt , indem neben den Einschränkungen

aus rheumatologischer Sicht zusätzliche Vorgab en

(im Sinne des Erfordernisses einer rauch- und staubfreie n Umgebung ) hinzu ge treten sind .

5 .2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers leuchten die Schluss fol gerun gen im Gutachten namentl i ch auch in pneumol o gischer Hinsicht ein . So weit die für das pneumologische Teilgutachten verantwortlichen

Är zte aufgrund der durchgeführten Abklärungen ( einschliesslich Lungenfunktions prüfung und Spiroergometrie; vgl. Urk. 8/193 S. 109) die körperliche Leis tungsfähigkeit for mal als leicht bis mittelschwer eingeschränkt erachteten und als hauptsächlich limitierenden Faktor eine deutliche Beeinträchtigung der Ventilation bereits in Ruhe feststellten , wurde d iesen Beeinträchtigungen mit der Beschränkung der zumutbaren Verweistätigkeiten auf leichte sitzende Tätig keit en (unter Berück sichtigung der zusätzlichen Vorgaben ) Rechnung getragen. Dies erscheint na ch vollziehbar , und es drängt sich die Annahme

e ine r weiterge hende n

Einschrän kung als die gutachterlich attestierte nicht auf , hatte der Be schwerdeführer anlässlich der Begutachtung

bezüglich der respiratorischen Si tuation doch angegeben, vor allem beim Treppensteigen ( Urk. 8/193 S. 28) bzw .

bei stärkerer körperlicher Belastung (Urk. 8/193 S. 10 8 ) bzw. beim Gehen über längere Stre cken ( Urk. 8/193 S. 28) an

Kurzatmi gkeit zu leiden .

A lsdann beste hen a uch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschi l derte n Alltagsaspekte keine Hin weise darauf , dass er selbst in einer dem zumutbaren Profil entspre chenden leichten und sitzenden Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt sein könnte, ist er doch

in der Lage ,

l eichten Tätigk eiten im Haushalt oder

– im Rahmen sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit - leichten bis mittelschweren Arbeiten der Gar tenpflege nach zugehen (Urk. 8/193 S. 27 und S. 108 ).

Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anl ass, die Einschätzung der Gutachter , wonach unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben in leidensangepass ter leichter und sitzender Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe,

in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch mit Blick darauf , dass die aktuell verordnete

T herapie der pulm onalen Problematik

eine Sauerstoff inhalation

während 16

Stunden pro Tag

erfordert (Urk.

8/170 ) ,

wird doch

nach Lage der Akten die Therapie

vom Beschwerdeführer ausschliesslich zuhause und

namentlich in der Nacht durchgeführt ( Urk. 8/193 S. 28 ) und könnte diese

überdies während 5

S tunden pro Tag ausser Haus

erfolgen ( vgl. ärztliche Ve r ordnung für kont i nu ierliche Sauerstoff-Langzeit t herapie , Urk. 8/170) .

Einzig soweit die Gutachter

mit Blick auf die unbehandelte Schlafapnoe nur Tätigkeiten in der Personenbe förderung (z.B. Taxichauffeur ) und ni c h t generell Arbeiten,

welche das Führen von Fahrzeugen (allenfalls auch das Bedienen von Maschinen )

umfassen , von den zumutbaren Verweistätigkeiten ausnehmen , mag die Beurteilung

– wie der Beschwerdeführer gelt end macht ( Urk. 1 S. 6 und 7) – zumindest

diskutabel erscheinen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch ausserhalb diese r Tätig keitsgebie te

genügend andere Einsatzmöglichkeiten

bestehen, wie die Verwal tung in der Vernehmlas s ung zu Recht geltend mach t ( Urk. 7 S . 2). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass im mass ge bli chen Vergleichszeitraum eine Veränderung des Gesundheitszustandes dahin ge hend stattgefunden hat, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur in infolge des rheu matologischen Gesundheitsschaden s , sondern nun auch zusätzlich durch e ine pneumologische Problematik

eingeschränkt ist .

D er Beschwerdeführer ist in sei ner angestammten Tätigkeit als Reifenmonteur nicht mehr einsetzbar , hinge gen -

unter Berücksichtigung

zusätzlicher

Vorgaben

- in einer

leidensange passten Tätigkeit nach wie vor vollzeitlich arbeitsfähig .

6. 6.1

I n erwerblicher Hinsicht knüpfte die Verwaltung an de n

i n der - mit Urt e i l vom

24. Mai 2014 aufgeho be nen -

Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 8/160 S. 2)

angestellten Einkommensvergleich an ( vgl. Urk. 8/194 S. 2 unter Hinweis auf den Einkommensvergleich vom

27. November 2012

[ Urk. 8/145 ], wo sie per 2012 von einem

Valideneinkommen in Höhe von Fr. 84‘748.01 und – vor Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Invalideneinkommen i n Höhe von Fr. 62‘404.38

ausgegangen war ) . Die se Vergleichseinkommen werden beschwerdeweise im Grundsatz nicht beanstandet

( zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347

E. 1a mit Hinweis ) , gerügt wird lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzugs

vom Invalideneinkommen

von 10 % ( vgl. E. 2.1 hievor , vgl . auch Urk. 1 S.

8). 6.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75

soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (

BGE 134 V 64

E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( vgl. E. 1.7 hievor , vgl. dazu auch BGE 135 V 297

E. 5.2). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug im Besonderen ist zu beach ten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeit lich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, die unter Berück sichtigung der Fähigkeiten sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75

bildende Frage, ob mit Bezug auf konkret in Betracht fallende Tätigkeiten auf grund der Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein kön nen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2014 vom 2 9. April 2015 E. 4. 3.1 mit Hinweisen). 6.3

Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Z.___ sind dem Beschwerdeführer sitzend auszuübende Verweistätigkeiten zumutbar, die ohne Arbeiten über Kopf und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Position ausgeübt werden können , die kein längeres Gehen und insbesondere keine Treppen bzw. andere Steigungen erfordern und in rauch- und staubfreier Umgebung durch geführt werden können. Wenn die Verwaltung diesen Einschränkungen mit der Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % Rechnung getragen hat , ist dies im Rahmen der dem Gericht zustehenden Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (zur Voraus setzung einer entsprechenden gerichtlichen Anpassung üb erhaupt: BGE 137 V 71 E. 5. 2 ).

So darf nicht nur davon ausgegangen werden, dass der als ausgeglichen unter stellte Arbeitsmarkt genügend Arbe i tsmöglichkeiten kennt , welche die Vorgaben aus

pneumologischer

Sicht (namentlich bezüglich Rauch- und Staubfreiheit) erfüllen . Z u berücksichtigen ist zudem , dass

der Umstand, wonach die versi cherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewie sen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentli chen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblic hen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant ist (vgl.

statt vieler Urteil e des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22.

Dezember 2015 E. 5.2.4 sowie 8C_176/2 012 vom 3. September 2012 E. 8) .

Zwar unterliegen die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten darüber

hinaus zusätzlichen Einschränkungen ;

d och sind diese nicht derart weitreichend, dass eine Anstellung vor dem Hintergrund des vergleichsweise weiten Spektrums noch zumutbarer (Hilfs-) Tätigkeiten nicht mehr realistisch erschien

e. Dies gilt umso mehr , als

die genannten Einschränkungen zumindest teilw eise ineinander aufgehen , so etwa das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit , die weites Gehen und Treppen sowie Steigungen regelmässig aus schliessen dürfte . Selbst wenn mit Blick auf das Zusammen fallen u nd die Verschiedenar tigkeit der

vorhandenen Einschränkungen (rheumatologisch und pneumolo gisch )

ausserordentliche Ums t ände im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (E. 6.2 hievor ) anzunehmen wären, so r echtfertig t en sie keinen höheren Abzug als 10

%. Alsdann rec htfertigt sich ein solcher schliesslich auch daher nicht, weil m it Blick auf die vorliegend in Betracht fallenden Verweistätigkeiten ( im Bereich der Hilfsarbeiten )

weitere Abzugsmerkmale nicht ersichtlich

sind und vom Beschwerdeführer

denn auch zu Recht nicht geltend gemacht werden . Namentlich rechtfertigt sich ein Abzug weder aufgrund des Alters

noch des Auf enthal tsstatu s des Beschwerdeführers (Niederlassung sbewilligung ; zum G anzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3) . 6.4

Daran ändert nichts, dass

– wie der Beschwerdeführer ausführen lässt (Urk. 1 S.

8 ; vgl. E. 2.2 hievor ) - der (rentenaufhebenden) Verfügung vom 5.

April 2006 noch ein Abzug vom Invalideneinkommen von 15

% zugrunde

gelegen hatte

( vgl. Urk.

8/82 ) . Denn im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. wiederum E. 3.1)

ist eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ,

womit

sich

ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erhebli chen Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat. Der Rentenanspruch ist des halb

(auch im Verfahren der Neuanmeldung ; analog der Revision; vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1 ) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfas send ( „ allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 ).

Bezüglich des der Verfügung vom 5. April 2006 zu grunde gelegten Abzugs in Höhe von 15 % bleibt immerhin anzumerken, dass damals das Alter des Versicherten

( zu Unrecht ; vgl. hievor ) Eingang in die Be messung fand (vgl. wiederum Urk. 8/82 S. 2) .

Im Übrigen

führte selbst ein Ab zug von 15

% noch nicht zu einem rent enbegründenden Invaliditätsgrad. 6. 5

Damit ble i bt es aber bei dem von der Verwaltung

erre chneten Invaliditätsgrad von 34 % , womit die se einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat . Zusam menfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann