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IV.2012.01143

Hilflosenentschädigung; keine rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts; fehlende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-03-12 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts – kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis–mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01143 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) einen Anspruch der 1952 geborenen X.___ auf eine Hilflosenent schädigung verneint hat , nach Einsicht in die Beschwerde vom 2

7. Oktober 2012 (Urk. 1) , mit welcher die Be schwerdeführerin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt hat , sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

23. November 2012 (Urk. 7 ) und die von ihr eingereichten

A kten (Urk. 8/1-71); in Erwägung, dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) die Bestimmungen und Grund sätze über den Begriff der Hilflosigkeit

(Art. 9 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades

(Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]

in Verbindung mit

Art. 37 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) , die massgebenden sechs alltägli chen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 94 E. 3c), die lebenspraktische Beglei tung (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit . e in Ver bindung mit Art. 38 IVV)

und die

dauernde persönliche Überwachung (BGE 107 V 136 E. 1b ) zutreffend dargelegt wurden, weshalb darauf

verwiesen werden kann, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c) und von Abklärungsbericht en an Ort und Stelle ( Art. 69 Abs. 2 IVV, vgl . BGE 133 V 450 E. 11.1.1) konkretisiert hat; in weiterer Erwägung, dass der seit November 2000 unter Beistandschaft gemäss Art. 394 der damals anwendbaren Fassung des Zivilgesetzbu ches stehende n Beschwerdeführerin (Urk. 8/3, Urk. 8/18, Urk. 8/47, Urk. 8/64) mit Beschluss vom 12. September 2002 (Urk. 8/15) ausgehend von einer ver spätet en

Anmeldung (Urk. 8/1) rück wirkend ab F ebruar 2001 eine ganze R ente der Invalidenversicherung nach Massgabe eine s Invaliditätsg rad es von 100 % zuerkannt wurde , auf deren Aus richtung sie zu Gunsten der Zusatzrente ihres Ehegatten zu dessen Invaliden rente verzichtete (Urk. 8/17), dass die Beschwerdegegnerin

im Zuge des Mitte August 2006 wegen der im Dezember 2004 erfolgten Ehescheidung (Urk. 8/19) eingeleiteten Verfahren s

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneinte (Verfügung vom 1. Oktober 2008 [Urk. 8/37]) , ihr indes ab August 2005 aus psychischen Gründen (Diagnosen: wahnhafte Störung mit somatischem und hypochondrischem Inhalt, Liebeswahn, dependente Persönlichkeitsstörung, post traumatische Belastungsstörung mit angstpsychotischer Dekompensation nach Extrembelastung durch partnerschaftlichen Konflikt [Urk. 8/27 S. 16 f.]) eine ganze Rente basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermit telten Invaliditätsgrad von 72 % zusprach (Verfügung vom 26. November 2008 [Urk. 8/39, Urk. 8/43]), dass sie sich dabei insbesondere auf die Vorortabklärung vom 18. April 2007 (Bericht vom 17. Juli 2008 [Urk. 8/30]) und die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar und 24. März 2008 (Urk. 8/27 , Urk. 8/29)

stützte , wobei sie

in Bezug auf die Einschränkung im Haushalt sbereich der theoretischen Einschätzung der Gutachterin gegenüber den Selbsta ngaben der Beschwerdeführerin den Vorrang gewährte (Urk. 8/30 S. 5 oben) , dass im Rahmen des aktuellen, im September 2011 von Amtes wegen eingeleiteten

( Revisions -)V erfahren s

– soweit in den Akten ersichtlich – bezüglich der lau fenden Rente kein formeller Entscheid erg angen ist (vgl. aber Urk. 8/55 S. 3), jedoch mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) ein Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

abermals

verneint wurde , dass die Beschwerdegegnerin ihrem abschlägigen Entscheid betreffend Hilflosenentschädigung die schriftlichen Angaben der Beiständin (Urk. 8/48-49, Urk. 8/57), den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54) sowie die im Vorbescheidverfahren

ohne Einbezug einer Drittperson

durchgeführte Vorortabklärung vom 12. September 2012 ( Bericht vom 27. September 2012 [Urk. 8/69]) zu Grunde legte ,

dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) den Abklärungsbericht gleichen Datums (Urk. 8/69) der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nicht zur Einsicht bzw. z ur Stellungnahme unterbreitete, dass dies eine Verletzung d es rechtlichen Gehörs darstellt ( Urteil des Bundesgerichts

I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 4.4), deren allfällige Heilung vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann , dass in medizinischer Hinsicht mangels psychiatrischer Fachkompetenz nicht auf die ( unvollständigen ) Angaben von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54) abgestellt werden kann und das weit zurückliegende , auf der Exploration vom 5. Juli 2007 basierende Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Februar 2008 keine hinreichende Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im Verlauf bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) darstellt, dass seither keine psychiatrische Einschätzung erging und für die Beschwerdegegnerin Anlass bestand , gestützt auf fachärztlich e

Untersuchungen abklären zu lassen, wie sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entwickelt hat und sich bezüglich der Frage der Hilflosenentschädigung aus wirkt, dass die entscheidenden Fragen bislang von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurden, mithin der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist und es an der erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1) fehlt, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 die Streitsache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie

unter Beizug eines psychi atrischen Facharztes und der Beiständin sowie allenfalls e iner Übersetzungshilfe

die notwendigen Erhebungen vornehme und h ernach über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide; in abschliessender Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 6 00.-- ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 27. Oktober 2012 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts – kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis–mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter