Sachverhalt
1.
1.1
Die 1952 geborene und seit November 2000 verbeiständet e (Urk. 8/3, Urk. 8/18, Ur
k. 8/47, Urk. 8/65, Urk. 8/84) X.___
wurde am 6. Februar 2002 wegen eines psychischen Leidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/1). Ausgehend von eine m Invaliditätsgrad von 100 % und einer verspäteten Anmeldung beschloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a m 12. September 2002 (Urk. 8/15) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2001 , auf deren Ausrichtung die Versicherte jedoch zu Gunsten der Zusatzrente ihres Ehegatten zu dessen Invalidenrente verzichtete (Urk. 8 /17).
Nachdem die IV-Stelle im
August 2006 (Urk. 8/19) erfahren hatte, dass die Ehe der Versicherten im Dezember 2004 geschieden worden war ( vgl. Urk. 8/83) , leitete sie ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/20 ), in dessen Verlauf sie am 18. April 2007 eine Abklärung vor Ort
durchführte ( Urk. 8/30). Überdies holte sie das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2008 (Urk. 8/27 /1-18 ) ein , in welchem
eine anhal tend wahnhafte Störung mit somatischem und hypochond rischem Inhalt sowie Liebeswahn diagnostiziert wurde , welche sich auf der Basis einer prä existenten
dependenten Persönlichkeitsstörung und im Rahmen einer posttrau matischen Belastungsstörung mit angstpsychotischer Dekompensation nach Extrembelas tung durch partnerschaftlichen Konflikt entwickelt habe (S. 16 f.). G estützt da rauf verfügte
die IV-Stelle
am 26. November 2008 (Urk. 8/39, Urk. 8/43) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2005 basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermittelte n Invaliditätsgrad von 72 % . Hingegen ver neinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/37) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo sen ent schädigung mangels eines ausreichenden Bedarfs a n lebenspraktischer Be glei tung. 1.2
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens, anlässlich dessen der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung vom 19. Dezember 2011, Urk. 8/56), erneuerte X.___ am
9. September 2011 (Urk. 8/48 S. 3) ihr Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung . Die IV-Stelle lehnte das Begehren a m 27. September 2012 (Urk. 8/71) verfügungsweise ab .
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2014 (Urk. 8/74 ; Prozess IV.2012.01143) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfü gung an die IV-Stelle zurückwies .
Daraufhin führte die se
am 28. Juli 2014 er neut eine Erhebung
vor Ort durch (Bericht vom
27. August 2014 , Urk. 8/80 ) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82 ) m it Verfügung vom
13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine E ntschädigung wegen leich ter Hilflosigkeit ab
1. Januar 2013
zu . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache eine r
E ntschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. S eptember 201 2. Überdies ersuchte si e um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 8. Januar 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Ar tikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Im Bereich der Invali denversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinwei sen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1. 2
1.2.1
Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilflo sigkeit zu unterscheiden.
Leichte Hilflosigkeit liegt vor , wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV): a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV an ge wie sen ist. 1. 2.2
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 2 IVV) : a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist .
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf. 1.3 1.3.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise
im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenen schutzes nach Art. 390-398 ZGB ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen respektive in der seit 1. Januar 2015 gel tenden Fassung). 1.3.2
Die vom Bundesamt für Sozialversiche rungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung in den Rz . 8050 - 8052 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigke it in der Invalidenversiche rung (KSIH) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich sachlich ge rechtfertigt und damit gesetzes- und verordnung skonform (BGE 133 V 450 E. 9 [insbeson dere auch betreffend direkte oder indirekte Hilfe bei Haus haltsarbeiten]; SVR 2008 IV Nr. 27 S. 83 [I 733/05 ], IV Nr. 17 S. 49 [I 677/05] ).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1. 4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger k ann an Ort und Stelle weitere Ab klärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän di ge Gericht ( z ur Publikation vorgesehenes Bundesgerichts urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsz usprache
gestützt auf ihre Abklärung vor Ort damit, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglic hen Lebensverrichtungen selbst ändig sei und zudem weder der ständigen Pflege noch der dauernden pe rsönlichen Überwachung bedürfe, d ie Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden . Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität sei ab 1. Januar 2012 ausgewiesen , womit das Wartejahr eröffnet werden könne. Nach dessen Ablauf entstehe per 1. Januar 2013 ein Anspruch auf eine Ent schädigung für eine leichte Hilflosigkeit.
Der entsprechende Antrag sei am 15. September 2011 eingereicht worden. Unter Berücksichtigung des U rteils des hiesigen Gerichts könne die Hilflosenentschädigung
ab 1. Januar 2013 ausgerichtet werden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/82 betreffend Verfügungsteil 2, Urk. 8). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe das Gesuch um Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung
am 14. September 2011 eingereicht und da bei betont, dass der Zustand bereits ein Jahr bestanden habe. D adurch, dass d ie Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht durch einen Psychia ter abgeklärt habe, seien ihre Rechte verletzt worden . Sie lebe in einer kleinen Einzimmerwohnung, in welcher sich nur ein altes Bett mit einem Wert von Fr. 20.-- befinde, pflege keine Kontakte und habe niemanden, der ihr helfen könne, vor allem da sie die Leistungen nicht bezahlen könne . Sie führe ein „ Hundeleben “ und sei nicht in der Lage, sämtliche Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen alleine zu meistern. Sie koche praktisch nichts, ernähre sich von Fertigproduk ten und aus Dosen respektive Konserven (Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der
Beschwerde gegnerin am 28. Juli 2014 eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/80) protokolliert wurden . Darin wurde festgehalten (S. 2 f.) , dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen sechs alltäglic hen Lebensverrichtungen selbst ändig sei. Dies gelte insbesondere auch für die Körperpflege, bezüglich welcher die ungepflegt wirkende Beschwerde führerin auf Nachfrage hin angegeben habe, dass sie weder duschen noch baden könne, weil die Badewanne kaputt sei. Deshalb leere sie jeweils Wasser in ein Becken, gehe damit in ein Zimmer und versuche dort, ihre Haare zu waschen. Die Zähne (mit Teilprothese) reinige sie wegen des verletzten Zahnfleischs unre gelmässig . Einschränkungen im Sinne des Gesetzes lägen damit – so die Abklärungsperson – nicht vor. Jedoch sei hier ein Bedarf an Begleitung, Moti va tion und Kontrolle durch Dritte ausgewiesen, welcher allerdings im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werde. Sodann bestehe auch bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme eine funktionelle Selbst ändigkeit. Es lägen kei ne Einschränkungen im Sinne des Gesetzes vor. Die hier nötige Unter stüt zung werde ebenfalls bei der lebenspraktischen Begleitung ange rech net und könne nicht doppelt berücksichtigt werden.
Des Weiteren führte die Abklärungsperson aus , die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf le bens praktische Begleitung angewiesen, wobei ein Bedarf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Begleitung bei a usserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteh e (vgl. im Einzelnen S. 3-5) . 3.2
Der auf einer Erhebung vor Ort beruhende
Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/80) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 ) . Er wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der medizinischen Aktenlage verfasst und beruht nicht nur auf deren eigenen Beobachtungen , sondern insbesondere auch auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters, welche r dem Gespräch bei wohnte
und als Dolmetscher fungierte (S. 2 oben). Inwiefern im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruch e s der Beschwerdeführerin Unklarheiten hin sichtlich ihrer gesundheitlich bedingte n Störungen und/oder der en Auswirkun gen in der Alltagspraxis
vorgelegen haben sollen , welche Anlass zu Rückfrage n bei (Fach-)Ärzten gaben , ist nicht ersichtlich . Solche wurde n von der Beschwer deführerin denn auch nicht aufgezeigt .
3.3
A ufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/37) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben in dem Sinne, als die Beschwerdeführerin wegen ihres psychischen Leidens nunmehr in sämtlichen Situationen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a-c IVV (vgl. E. 1.3.1) auf lebensprakti sche Begleitung angewiesen ist und der in diesem Zusammenhang anrechenbare Bedarf die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3.2) erreicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV erfüllt und steht der aus psychischen Gründen voll berenteten Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV zumindest eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (vgl. E. 1.2.1). 3.4
3. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist
da gegen, ob die Beschwerdeführerin
zusätzlich in min destens zwei der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen ( vgl. E. 1. 1 ) hilflos im Sinne des Gesetzes ist, womit sie
Anspruch auf eine
E ntschä digung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades
hätte ( vgl. E. 1. 2.2 ). 3.4.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung,
es liege
in sämt lichen sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen eine funktionell e S elb st ändig keit vor
(vgl. E. 3.1) .
Gründe,
welche diese Feststellung als unzutreffend erscheinen liessen , sind in den (medizinischen) Akten nicht auszumachen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht b enannt . Soweit sie
geltend macht e , sie sei beim Essen und bei der Kontaktpflege
auf ( zusätzliche )
Dritthilfe angewiesen, kann dem nicht beigepflichtet werden. 3.4.3
Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Dritth ilfe keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, sie
zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann. Ferner liegt Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes – objektiv betrachtet – eine der drei Hauptmahlzeiten an da s Bett gebracht werden muss ( Rz . 8018 f. KSIH mit Hinweisen).
Solche Umstände sind bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gegeben . Ihr e
Darstellung , wonach sie nur selten koche und sich nicht von Frischprodukten ernähre (Urk. 1 S. 4) , beschlägt die Auswahl respektive die Zubereitung der Mahlzeiten. Dieser Aspekt zählt indes
nicht zur alltäglichen Lebensverrichtung des Essens, sondern kann allenfalls
Teil der ( anerkannten )
lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) bilden , welche nebst der Hilfe bei der Tages struk tu rie rung auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Er näh rung und Hygiene sowie einfache administrative Tätigkeiten und einen damit einher gehende n Hilf s bedarf im Haushalt umfasst
( Rz . 8050 und 8050.1 KSIH ; BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 652/06
vom 25. Juli 2007 E. 5.4 betreffend Haushaltsarbeiten). 3.4.4
Bei der Fortbewegung/Kontaktpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die ver sicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr alleine im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie kei ne gesellschaftlichen Kontakte respektive keine zwi schen menschliche n Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt ( zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder re ligiösen Anläs sen) , mehr pflegen kann. Das Erfordernis der Hilfe bei der Kon taktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel der lebensprakti schen Begleitung zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Kontaktpflege (vgl. Rz . 8022-8024 KSIH). In diesem Sinne sieht auch
Rz . 8048 KSIH vor, dass die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrich tung benötigt wird (zum Beispiel Hilfe bei der Pflege ge sellschaftlicher Kon takte), nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der all täglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be gleitung – berücksich tigt werden darf. Diese Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_691/20 14 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1-4.2 ).
Soweit die Beschwerdeführerin anführte , in der P flege gesellschaftlicher Kon takte eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 4), verkennt sie, dass die dafür notwen dige Hilfestellung
bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV, vgl. Rz . 8051 KSIH) und zur Vermeidung dauernder Isolation von der Aussenwelt (Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV, vgl. Rz . 8052 KSIH) anspruchsbegründend abgegolten wird (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 ) und praxisgemäss im Rahmen der alltäglichen Lebens ver richtung en
nicht nochmals berücksichtigt werden kann. 3. 4. 5
Eine Hilflosigkeit in den anderen
massgebenden all täglichen Lebensverrichtun gen ( vgl. E. 1.1 ) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht postuliert. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen kein relevanter Hilfsbedarf besteht, welcher nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der lebens praktischen Begleitung berücksichtigt wurde . 3.5
Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt, inwiefern
bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von ergänzenden medizinischen Abklärungen ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hätte erwartet werden können. Folglich wurde zu Recht darauf verzichte t (antizipierte Bewei s würdigung , BGE 124 V 90 E. 4b) und erweist sich die beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 unten) erhobene Rüge der unzureichenden psychiatris chen Abklärung als unbe helflich . 4. 4 .1
E nt gegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruche s auf eine Hilflosenentschädigung nach V ollendung des ersten Lebensjahre s nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht d er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist ( Rz . 8097 KSIH).
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 2 4 Abs. 1 ATSG nur für die zwö lf Monate nachgezahlt, die der Anmeld ung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG). 4 .2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin eröffnete d as Wartejahr per 1. Januar 2012 und be grün dete dies insbesondere damit (Urk. 8/80 S. 4), dass
die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. September 2011 (vgl. Urk. 8/48 S. 3 Ziff. 4) zwar einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung angegeben habe, ein solcher im Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54/7) jedoch verneint worden sei. Zudem ver merkte sie, dass der Abklärungsdienst anlässlich der Erhebung vor Ort vom 18. April 2007 (Bericht vom 17. Juli 2008, Urk. 8/30 S. 7 ff.) einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 1.5 Stunden pro Woche, bestehend seit dem Jahr 2000, ermittelt habe. Damit steht allerdings nicht verlässlich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgerechnet per 1. Januar 2012 anspruchsrelevant verschlechtert haben soll, zumal der Hausarzt bereits im Bericht vom 25. Januar 2007 (Urk. 8/24/5) die Notwendigkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . a und b IVV) bejaht hatte. 4.2.2
Die Beschwerdeführerin machte am 9. September 2011 im Rahmen des Renten revisio nsverfahrens
einen Bedarf an lebenspraktischer Be gleitung geltend (Urk. 8/48 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 4) .
Da im Falle einer verspäteten Geltend machung des Anspruch e s auf Hilflosenentschädigung die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate nachgezahlt werden ( vgl. E. 4.1 ), kommt vorliegend eine Leistungsausrichtung frühestens ab 1. September 2010 in Betracht. Dass die Beschwerdeführerin damals
das erforderliche
Warte jahr
bereits zurückgelegt hatte, steht indes anhand der Akten
nicht hinreichend zuverlässig fest . M it dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b ) ist jedoch
davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des (erneuten) Leistungsgesuchs vom September 2011 eine relevante Hilf losigkeit vorlag und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Folglich
steht der Beschwerdeführerin die Entschädigung wegen
Hilflosigkeit leichten Grades bereits ab
1. September 201 2 zu . Insofern ist die Beschwerde – in Bezug auf den Leistungsbeginn
– teilweise gutzuheissen . 5.
5.1
In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. November 2014 (Urk. 1 S. 1 und S. 4 ) ersuch te d ie Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten . 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
Dem am
24. Dezember 2014 unterzeichneten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 S. 2 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin bei der A.___
über ein Konto mit einem
Guthaben von Fr. 21‘290.80 verfügt. Ohne weitergehende Berechnung des Notbedarfes kann davon ausgegangen werden, dass dies genügt, um die Kosten des vorliegenden Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6. 6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzenden Gerichtskosten gemäss Art. 69 A bs. 1 bis IVG zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 300.-- (inklusive Baraus la gen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
13. Oktober 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Pro zess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Ar tikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Im Bereich der Invali denversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens, anlässlich dessen der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung vom 19. Dezember 2011, Urk. 8/56), erneuerte X.___ am
9. September 2011 (Urk. 8/48 S. 3) ihr Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung . Die IV-Stelle lehnte das Begehren a m 27. September 2012 (Urk. 8/71) verfügungsweise ab .
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2014 (Urk. 8/74 ; Prozess IV.2012.01143) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfü gung an die IV-Stelle zurückwies .
Daraufhin führte die se
am 28. Juli 2014 er neut eine Erhebung
vor Ort durch (Bericht vom
27. August 2014 , Urk. 8/80 ) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82 ) m it Verfügung vom
13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine E ntschädigung wegen leich ter Hilflosigkeit ab
1. Januar 2013
zu .
E. 1.2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilflo sigkeit zu unterscheiden.
Leichte Hilflosigkeit liegt vor , wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV): a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV an ge wie sen ist. 1.
E. 1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf.
E. 1.3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.3.2 Die vom Bundesamt für Sozialversiche rungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung in den Rz . 8050 - 8052 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigke it in der Invalidenversiche rung (KSIH) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich sachlich ge rechtfertigt und damit gesetzes- und verordnung skonform (BGE 133 V 450 E. 9 [insbeson dere auch betreffend direkte oder indirekte Hilfe bei Haus haltsarbeiten]; SVR 2008 IV Nr. 27 S. 83 [I 733/05 ], IV Nr. 17 S. 49 [I 677/05] ).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache eine r
E ntschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. S eptember 201 2. Überdies ersuchte si e um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 8. Januar 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsz usprache
gestützt auf ihre Abklärung vor Ort damit, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglic hen Lebensverrichtungen selbst ändig sei und zudem weder der ständigen Pflege noch der dauernden pe rsönlichen Überwachung bedürfe, d ie Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden . Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität sei ab 1. Januar 2012 ausgewiesen , womit das Wartejahr eröffnet werden könne. Nach dessen Ablauf entstehe per 1. Januar 2013 ein Anspruch auf eine Ent schädigung für eine leichte Hilflosigkeit.
Der entsprechende Antrag sei am 15. September 2011 eingereicht worden. Unter Berücksichtigung des U rteils des hiesigen Gerichts könne die Hilflosenentschädigung
ab 1. Januar 2013 ausgerichtet werden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/82 betreffend Verfügungsteil 2, Urk. 8).
E. 2.2 ).
E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.
E. 3.1 Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der
Beschwerde gegnerin am 28. Juli 2014 eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/80) protokolliert wurden . Darin wurde festgehalten (S. 2 f.) , dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen sechs alltäglic hen Lebensverrichtungen selbst ändig sei. Dies gelte insbesondere auch für die Körperpflege, bezüglich welcher die ungepflegt wirkende Beschwerde führerin auf Nachfrage hin angegeben habe, dass sie weder duschen noch baden könne, weil die Badewanne kaputt sei. Deshalb leere sie jeweils Wasser in ein Becken, gehe damit in ein Zimmer und versuche dort, ihre Haare zu waschen. Die Zähne (mit Teilprothese) reinige sie wegen des verletzten Zahnfleischs unre gelmässig . Einschränkungen im Sinne des Gesetzes lägen damit – so die Abklärungsperson – nicht vor. Jedoch sei hier ein Bedarf an Begleitung, Moti va tion und Kontrolle durch Dritte ausgewiesen, welcher allerdings im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werde. Sodann bestehe auch bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme eine funktionelle Selbst ändigkeit. Es lägen kei ne Einschränkungen im Sinne des Gesetzes vor. Die hier nötige Unter stüt zung werde ebenfalls bei der lebenspraktischen Begleitung ange rech net und könne nicht doppelt berücksichtigt werden.
Des Weiteren führte die Abklärungsperson aus , die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf le bens praktische Begleitung angewiesen, wobei ein Bedarf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Begleitung bei a usserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteh e (vgl. im Einzelnen S. 3-5) .
E. 3.2 Der auf einer Erhebung vor Ort beruhende
Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/80) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 ) . Er wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der medizinischen Aktenlage verfasst und beruht nicht nur auf deren eigenen Beobachtungen , sondern insbesondere auch auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters, welche r dem Gespräch bei wohnte
und als Dolmetscher fungierte (S. 2 oben). Inwiefern im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruch e s der Beschwerdeführerin Unklarheiten hin sichtlich ihrer gesundheitlich bedingte n Störungen und/oder der en Auswirkun gen in der Alltagspraxis
vorgelegen haben sollen , welche Anlass zu Rückfrage n bei (Fach-)Ärzten gaben , ist nicht ersichtlich . Solche wurde n von der Beschwer deführerin denn auch nicht aufgezeigt .
E. 3.3 A ufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/37) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben in dem Sinne, als die Beschwerdeführerin wegen ihres psychischen Leidens nunmehr in sämtlichen Situationen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a-c IVV (vgl. E. 1.3.1) auf lebensprakti sche Begleitung angewiesen ist und der in diesem Zusammenhang anrechenbare Bedarf die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3.2) erreicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV erfüllt und steht der aus psychischen Gründen voll berenteten Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV zumindest eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (vgl. E. 1.2.1).
E. 3.4 3. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist
da gegen, ob die Beschwerdeführerin
zusätzlich in min destens zwei der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen ( vgl. E. 1. 1 ) hilflos im Sinne des Gesetzes ist, womit sie
Anspruch auf eine
E ntschä digung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades
hätte ( vgl. E. 1.
E. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung,
es liege
in sämt lichen sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen eine funktionell e S elb st ändig keit vor
(vgl. E. 3.1) .
Gründe,
welche diese Feststellung als unzutreffend erscheinen liessen , sind in den (medizinischen) Akten nicht auszumachen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht b enannt . Soweit sie
geltend macht e , sie sei beim Essen und bei der Kontaktpflege
auf ( zusätzliche )
Dritthilfe angewiesen, kann dem nicht beigepflichtet werden.
E. 3.4.3 Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Dritth ilfe keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, sie
zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann. Ferner liegt Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes – objektiv betrachtet – eine der drei Hauptmahlzeiten an da s Bett gebracht werden muss ( Rz . 8018 f. KSIH mit Hinweisen).
Solche Umstände sind bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gegeben . Ihr e
Darstellung , wonach sie nur selten koche und sich nicht von Frischprodukten ernähre (Urk. 1 S. 4) , beschlägt die Auswahl respektive die Zubereitung der Mahlzeiten. Dieser Aspekt zählt indes
nicht zur alltäglichen Lebensverrichtung des Essens, sondern kann allenfalls
Teil der ( anerkannten )
lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) bilden , welche nebst der Hilfe bei der Tages struk tu rie rung auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Er näh rung und Hygiene sowie einfache administrative Tätigkeiten und einen damit einher gehende n Hilf s bedarf im Haushalt umfasst
( Rz . 8050 und 8050.1 KSIH ; BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 652/06
vom 25. Juli 2007 E. 5.4 betreffend Haushaltsarbeiten).
E. 3.4.4 Bei der Fortbewegung/Kontaktpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die ver sicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr alleine im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie kei ne gesellschaftlichen Kontakte respektive keine zwi schen menschliche n Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt ( zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder re ligiösen Anläs sen) , mehr pflegen kann. Das Erfordernis der Hilfe bei der Kon taktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel der lebensprakti schen Begleitung zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Kontaktpflege (vgl. Rz . 8022-8024 KSIH). In diesem Sinne sieht auch
Rz . 8048 KSIH vor, dass die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrich tung benötigt wird (zum Beispiel Hilfe bei der Pflege ge sellschaftlicher Kon takte), nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der all täglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be gleitung – berücksich tigt werden darf. Diese Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_691/20
E. 3.5 Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt, inwiefern
bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von ergänzenden medizinischen Abklärungen ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hätte erwartet werden können. Folglich wurde zu Recht darauf verzichte t (antizipierte Bewei s würdigung , BGE 124 V 90 E. 4b) und erweist sich die beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 unten) erhobene Rüge der unzureichenden psychiatris chen Abklärung als unbe helflich . 4. 4 .1
E nt gegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruche s auf eine Hilflosenentschädigung nach V ollendung des ersten Lebensjahre s nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht d er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist ( Rz . 8097 KSIH).
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 2 4 Abs. 1 ATSG nur für die zwö lf Monate nachgezahlt, die der Anmeld ung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG). 4 .2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin eröffnete d as Wartejahr per 1. Januar 2012 und be grün dete dies insbesondere damit (Urk. 8/80 S. 4), dass
die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. September 2011 (vgl. Urk. 8/48 S. 3 Ziff. 4) zwar einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung angegeben habe, ein solcher im Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54/7) jedoch verneint worden sei. Zudem ver merkte sie, dass der Abklärungsdienst anlässlich der Erhebung vor Ort vom 18. April 2007 (Bericht vom 17. Juli 2008, Urk. 8/30 S. 7 ff.) einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 1.5 Stunden pro Woche, bestehend seit dem Jahr 2000, ermittelt habe. Damit steht allerdings nicht verlässlich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgerechnet per 1. Januar 2012 anspruchsrelevant verschlechtert haben soll, zumal der Hausarzt bereits im Bericht vom 25. Januar 2007 (Urk. 8/24/5) die Notwendigkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . a und b IVV) bejaht hatte. 4.2.2
Die Beschwerdeführerin machte am 9. September 2011 im Rahmen des Renten revisio nsverfahrens
einen Bedarf an lebenspraktischer Be gleitung geltend (Urk. 8/48 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 4) .
Da im Falle einer verspäteten Geltend machung des Anspruch e s auf Hilflosenentschädigung die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate nachgezahlt werden ( vgl. E. 4.1 ), kommt vorliegend eine Leistungsausrichtung frühestens ab 1. September 2010 in Betracht. Dass die Beschwerdeführerin damals
das erforderliche
Warte jahr
bereits zurückgelegt hatte, steht indes anhand der Akten
nicht hinreichend zuverlässig fest . M it dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b ) ist jedoch
davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des (erneuten) Leistungsgesuchs vom September 2011 eine relevante Hilf losigkeit vorlag und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Folglich
steht der Beschwerdeführerin die Entschädigung wegen
Hilflosigkeit leichten Grades bereits ab
1. September 201 2 zu . Insofern ist die Beschwerde – in Bezug auf den Leistungsbeginn
– teilweise gutzuheissen . 5.
5.1
In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. November 2014 (Urk. 1 S. 1 und S. 4 ) ersuch te d ie Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten . 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
Dem am
24. Dezember 2014 unterzeichneten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 S. 2 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin bei der A.___
über ein Konto mit einem
Guthaben von Fr. 21‘290.80 verfügt. Ohne weitergehende Berechnung des Notbedarfes kann davon ausgegangen werden, dass dies genügt, um die Kosten des vorliegenden Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6. 6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzenden Gerichtskosten gemäss Art. 69 A bs. 1 bis IVG zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 300.-- (inklusive Baraus la gen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
13. Oktober 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Pro zess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger k ann an Ort und Stelle weitere Ab klärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.
E. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän di ge Gericht ( z ur Publikation vorgesehenes Bundesgerichts urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.
E. 14 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1-4.2 ).
Soweit die Beschwerdeführerin anführte , in der P flege gesellschaftlicher Kon takte eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 4), verkennt sie, dass die dafür notwen dige Hilfestellung
bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV, vgl. Rz . 8051 KSIH) und zur Vermeidung dauernder Isolation von der Aussenwelt (Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV, vgl. Rz . 8052 KSIH) anspruchsbegründend abgegolten wird (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 ) und praxisgemäss im Rahmen der alltäglichen Lebens ver richtung en
nicht nochmals berücksichtigt werden kann. 3. 4. 5
Eine Hilflosigkeit in den anderen
massgebenden all täglichen Lebensverrichtun gen ( vgl. E. 1.1 ) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht postuliert. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen kein relevanter Hilfsbedarf besteht, welcher nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der lebens praktischen Begleitung berücksichtigt wurde .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01181 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
25. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1952 geborene und seit November 2000 verbeiständet e (Urk. 8/3, Urk. 8/18, Ur
k. 8/47, Urk. 8/65, Urk. 8/84) X.___
wurde am 6. Februar 2002 wegen eines psychischen Leidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/1). Ausgehend von eine m Invaliditätsgrad von 100 % und einer verspäteten Anmeldung beschloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a m 12. September 2002 (Urk. 8/15) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2001 , auf deren Ausrichtung die Versicherte jedoch zu Gunsten der Zusatzrente ihres Ehegatten zu dessen Invalidenrente verzichtete (Urk. 8 /17).
Nachdem die IV-Stelle im
August 2006 (Urk. 8/19) erfahren hatte, dass die Ehe der Versicherten im Dezember 2004 geschieden worden war ( vgl. Urk. 8/83) , leitete sie ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/20 ), in dessen Verlauf sie am 18. April 2007 eine Abklärung vor Ort
durchführte ( Urk. 8/30). Überdies holte sie das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2008 (Urk. 8/27 /1-18 ) ein , in welchem
eine anhal tend wahnhafte Störung mit somatischem und hypochond rischem Inhalt sowie Liebeswahn diagnostiziert wurde , welche sich auf der Basis einer prä existenten
dependenten Persönlichkeitsstörung und im Rahmen einer posttrau matischen Belastungsstörung mit angstpsychotischer Dekompensation nach Extrembelas tung durch partnerschaftlichen Konflikt entwickelt habe (S. 16 f.). G estützt da rauf verfügte
die IV-Stelle
am 26. November 2008 (Urk. 8/39, Urk. 8/43) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2005 basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermittelte n Invaliditätsgrad von 72 % . Hingegen ver neinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/37) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo sen ent schädigung mangels eines ausreichenden Bedarfs a n lebenspraktischer Be glei tung. 1.2
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens, anlässlich dessen der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung vom 19. Dezember 2011, Urk. 8/56), erneuerte X.___ am
9. September 2011 (Urk. 8/48 S. 3) ihr Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung . Die IV-Stelle lehnte das Begehren a m 27. September 2012 (Urk. 8/71) verfügungsweise ab .
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2014 (Urk. 8/74 ; Prozess IV.2012.01143) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfü gung an die IV-Stelle zurückwies .
Daraufhin führte die se
am 28. Juli 2014 er neut eine Erhebung
vor Ort durch (Bericht vom
27. August 2014 , Urk. 8/80 ) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82 ) m it Verfügung vom
13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine E ntschädigung wegen leich ter Hilflosigkeit ab
1. Januar 2013
zu . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache eine r
E ntschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. S eptember 201 2. Überdies ersuchte si e um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 8. Januar 2015 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Ar tikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Im Bereich der Invali denversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinwei sen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1. 2
1.2.1
Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilflo sigkeit zu unterscheiden.
Leichte Hilflosigkeit liegt vor , wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV): a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV an ge wie sen ist. 1. 2.2
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 2 IVV) : a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist .
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf. 1.3 1.3.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise
im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenen schutzes nach Art. 390-398 ZGB ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen respektive in der seit 1. Januar 2015 gel tenden Fassung). 1.3.2
Die vom Bundesamt für Sozialversiche rungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung in den Rz . 8050 - 8052 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigke it in der Invalidenversiche rung (KSIH) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich sachlich ge rechtfertigt und damit gesetzes- und verordnung skonform (BGE 133 V 450 E. 9 [insbeson dere auch betreffend direkte oder indirekte Hilfe bei Haus haltsarbeiten]; SVR 2008 IV Nr. 27 S. 83 [I 733/05 ], IV Nr. 17 S. 49 [I 677/05] ).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1. 4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger k ann an Ort und Stelle weitere Ab klärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän di ge Gericht ( z ur Publikation vorgesehenes Bundesgerichts urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsz usprache
gestützt auf ihre Abklärung vor Ort damit, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglic hen Lebensverrichtungen selbst ändig sei und zudem weder der ständigen Pflege noch der dauernden pe rsönlichen Überwachung bedürfe, d ie Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden . Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität sei ab 1. Januar 2012 ausgewiesen , womit das Wartejahr eröffnet werden könne. Nach dessen Ablauf entstehe per 1. Januar 2013 ein Anspruch auf eine Ent schädigung für eine leichte Hilflosigkeit.
Der entsprechende Antrag sei am 15. September 2011 eingereicht worden. Unter Berücksichtigung des U rteils des hiesigen Gerichts könne die Hilflosenentschädigung
ab 1. Januar 2013 ausgerichtet werden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/82 betreffend Verfügungsteil 2, Urk. 8). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe das Gesuch um Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung
am 14. September 2011 eingereicht und da bei betont, dass der Zustand bereits ein Jahr bestanden habe. D adurch, dass d ie Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht durch einen Psychia ter abgeklärt habe, seien ihre Rechte verletzt worden . Sie lebe in einer kleinen Einzimmerwohnung, in welcher sich nur ein altes Bett mit einem Wert von Fr. 20.-- befinde, pflege keine Kontakte und habe niemanden, der ihr helfen könne, vor allem da sie die Leistungen nicht bezahlen könne . Sie führe ein „ Hundeleben “ und sei nicht in der Lage, sämtliche Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen alleine zu meistern. Sie koche praktisch nichts, ernähre sich von Fertigproduk ten und aus Dosen respektive Konserven (Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der
Beschwerde gegnerin am 28. Juli 2014 eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/80) protokolliert wurden . Darin wurde festgehalten (S. 2 f.) , dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen sechs alltäglic hen Lebensverrichtungen selbst ändig sei. Dies gelte insbesondere auch für die Körperpflege, bezüglich welcher die ungepflegt wirkende Beschwerde führerin auf Nachfrage hin angegeben habe, dass sie weder duschen noch baden könne, weil die Badewanne kaputt sei. Deshalb leere sie jeweils Wasser in ein Becken, gehe damit in ein Zimmer und versuche dort, ihre Haare zu waschen. Die Zähne (mit Teilprothese) reinige sie wegen des verletzten Zahnfleischs unre gelmässig . Einschränkungen im Sinne des Gesetzes lägen damit – so die Abklärungsperson – nicht vor. Jedoch sei hier ein Bedarf an Begleitung, Moti va tion und Kontrolle durch Dritte ausgewiesen, welcher allerdings im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werde. Sodann bestehe auch bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme eine funktionelle Selbst ändigkeit. Es lägen kei ne Einschränkungen im Sinne des Gesetzes vor. Die hier nötige Unter stüt zung werde ebenfalls bei der lebenspraktischen Begleitung ange rech net und könne nicht doppelt berücksichtigt werden.
Des Weiteren führte die Abklärungsperson aus , die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf le bens praktische Begleitung angewiesen, wobei ein Bedarf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Begleitung bei a usserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteh e (vgl. im Einzelnen S. 3-5) . 3.2
Der auf einer Erhebung vor Ort beruhende
Abklärungsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/80) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 ) . Er wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der medizinischen Aktenlage verfasst und beruht nicht nur auf deren eigenen Beobachtungen , sondern insbesondere auch auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters, welche r dem Gespräch bei wohnte
und als Dolmetscher fungierte (S. 2 oben). Inwiefern im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruch e s der Beschwerdeführerin Unklarheiten hin sichtlich ihrer gesundheitlich bedingte n Störungen und/oder der en Auswirkun gen in der Alltagspraxis
vorgelegen haben sollen , welche Anlass zu Rückfrage n bei (Fach-)Ärzten gaben , ist nicht ersichtlich . Solche wurde n von der Beschwer deführerin denn auch nicht aufgezeigt .
3.3
A ufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/37) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben in dem Sinne, als die Beschwerdeführerin wegen ihres psychischen Leidens nunmehr in sämtlichen Situationen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit . a-c IVV (vgl. E. 1.3.1) auf lebensprakti sche Begleitung angewiesen ist und der in diesem Zusammenhang anrechenbare Bedarf die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3.2) erreicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV erfüllt und steht der aus psychischen Gründen voll berenteten Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV zumindest eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (vgl. E. 1.2.1). 3.4
3. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist
da gegen, ob die Beschwerdeführerin
zusätzlich in min destens zwei der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen ( vgl. E. 1. 1 ) hilflos im Sinne des Gesetzes ist, womit sie
Anspruch auf eine
E ntschä digung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades
hätte ( vgl. E. 1. 2.2 ). 3.4.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung,
es liege
in sämt lichen sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen eine funktionell e S elb st ändig keit vor
(vgl. E. 3.1) .
Gründe,
welche diese Feststellung als unzutreffend erscheinen liessen , sind in den (medizinischen) Akten nicht auszumachen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht b enannt . Soweit sie
geltend macht e , sie sei beim Essen und bei der Kontaktpflege
auf ( zusätzliche )
Dritthilfe angewiesen, kann dem nicht beigepflichtet werden. 3.4.3
Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Dritth ilfe keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, sie
zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann. Ferner liegt Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes – objektiv betrachtet – eine der drei Hauptmahlzeiten an da s Bett gebracht werden muss ( Rz . 8018 f. KSIH mit Hinweisen).
Solche Umstände sind bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gegeben . Ihr e
Darstellung , wonach sie nur selten koche und sich nicht von Frischprodukten ernähre (Urk. 1 S. 4) , beschlägt die Auswahl respektive die Zubereitung der Mahlzeiten. Dieser Aspekt zählt indes
nicht zur alltäglichen Lebensverrichtung des Essens, sondern kann allenfalls
Teil der ( anerkannten )
lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) bilden , welche nebst der Hilfe bei der Tages struk tu rie rung auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Er näh rung und Hygiene sowie einfache administrative Tätigkeiten und einen damit einher gehende n Hilf s bedarf im Haushalt umfasst
( Rz . 8050 und 8050.1 KSIH ; BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 652/06
vom 25. Juli 2007 E. 5.4 betreffend Haushaltsarbeiten). 3.4.4
Bei der Fortbewegung/Kontaktpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die ver sicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr alleine im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie kei ne gesellschaftlichen Kontakte respektive keine zwi schen menschliche n Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt ( zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder re ligiösen Anläs sen) , mehr pflegen kann. Das Erfordernis der Hilfe bei der Kon taktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel der lebensprakti schen Begleitung zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Kontaktpflege (vgl. Rz . 8022-8024 KSIH). In diesem Sinne sieht auch
Rz . 8048 KSIH vor, dass die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrich tung benötigt wird (zum Beispiel Hilfe bei der Pflege ge sellschaftlicher Kon takte), nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der all täglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be gleitung – berücksich tigt werden darf. Diese Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_691/20 14 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1-4.2 ).
Soweit die Beschwerdeführerin anführte , in der P flege gesellschaftlicher Kon takte eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 4), verkennt sie, dass die dafür notwen dige Hilfestellung
bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV, vgl. Rz . 8051 KSIH) und zur Vermeidung dauernder Isolation von der Aussenwelt (Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV, vgl. Rz . 8052 KSIH) anspruchsbegründend abgegolten wird (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 ) und praxisgemäss im Rahmen der alltäglichen Lebens ver richtung en
nicht nochmals berücksichtigt werden kann. 3. 4. 5
Eine Hilflosigkeit in den anderen
massgebenden all täglichen Lebensverrichtun gen ( vgl. E. 1.1 ) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht postuliert. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen kein relevanter Hilfsbedarf besteht, welcher nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der lebens praktischen Begleitung berücksichtigt wurde . 3.5
Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt, inwiefern
bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von ergänzenden medizinischen Abklärungen ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hätte erwartet werden können. Folglich wurde zu Recht darauf verzichte t (antizipierte Bewei s würdigung , BGE 124 V 90 E. 4b) und erweist sich die beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 unten) erhobene Rüge der unzureichenden psychiatris chen Abklärung als unbe helflich . 4. 4 .1
E nt gegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruche s auf eine Hilflosenentschädigung nach V ollendung des ersten Lebensjahre s nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht d er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist ( Rz . 8097 KSIH).
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 2 4 Abs. 1 ATSG nur für die zwö lf Monate nachgezahlt, die der Anmeld ung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG). 4 .2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin eröffnete d as Wartejahr per 1. Januar 2012 und be grün dete dies insbesondere damit (Urk. 8/80 S. 4), dass
die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. September 2011 (vgl. Urk. 8/48 S. 3 Ziff. 4) zwar einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung angegeben habe, ein solcher im Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54/7) jedoch verneint worden sei. Zudem ver merkte sie, dass der Abklärungsdienst anlässlich der Erhebung vor Ort vom 18. April 2007 (Bericht vom 17. Juli 2008, Urk. 8/30 S. 7 ff.) einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 1.5 Stunden pro Woche, bestehend seit dem Jahr 2000, ermittelt habe. Damit steht allerdings nicht verlässlich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgerechnet per 1. Januar 2012 anspruchsrelevant verschlechtert haben soll, zumal der Hausarzt bereits im Bericht vom 25. Januar 2007 (Urk. 8/24/5) die Notwendigkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . a und b IVV) bejaht hatte. 4.2.2
Die Beschwerdeführerin machte am 9. September 2011 im Rahmen des Renten revisio nsverfahrens
einen Bedarf an lebenspraktischer Be gleitung geltend (Urk. 8/48 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 4) .
Da im Falle einer verspäteten Geltend machung des Anspruch e s auf Hilflosenentschädigung die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate nachgezahlt werden ( vgl. E. 4.1 ), kommt vorliegend eine Leistungsausrichtung frühestens ab 1. September 2010 in Betracht. Dass die Beschwerdeführerin damals
das erforderliche
Warte jahr
bereits zurückgelegt hatte, steht indes anhand der Akten
nicht hinreichend zuverlässig fest . M it dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b ) ist jedoch
davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des (erneuten) Leistungsgesuchs vom September 2011 eine relevante Hilf losigkeit vorlag und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Folglich
steht der Beschwerdeführerin die Entschädigung wegen
Hilflosigkeit leichten Grades bereits ab
1. September 201 2 zu . Insofern ist die Beschwerde – in Bezug auf den Leistungsbeginn
– teilweise gutzuheissen . 5.
5.1
In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. November 2014 (Urk. 1 S. 1 und S. 4 ) ersuch te d ie Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten . 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
Dem am
24. Dezember 2014 unterzeichneten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 S. 2 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin bei der A.___
über ein Konto mit einem
Guthaben von Fr. 21‘290.80 verfügt. Ohne weitergehende Berechnung des Notbedarfes kann davon ausgegangen werden, dass dies genügt, um die Kosten des vorliegenden Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6. 6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzenden Gerichtskosten gemäss Art. 69 A bs. 1 bis IVG zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 300.-- (inklusive Baraus la gen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
13. Oktober 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Pro zess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter