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IV.2012.00634

Weitere Abklärungen der IV-Stelle nach Rückweisung an die Verwaltung ergaben keine Verschlechterung in somatischen Hinsicht. Anspruch auf Viertelsrente aufgrund psychischer Beschwerden

Zürich SozVersG · 2013-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, reiste im Jahre 1980 erstmals aus Y.___ in d ie Schweiz ein und war als Saisonnier im Gastgewerbe und als Haushaltsangestellte tätig ( Urk. 8/8/3 , Urk. 8/63/5 ). Vom

1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 arbeitete sie als Behandlungsassistentin im Z.___ und ist seither arbeits - los (Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/4, Urk. 8/8/3, Urk. 8/8/8 , Urk. 8/48 ). Mit Verfügung vom 3. September 1997 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen und eine Invaliden rente ab (Urk. 8/33). Die hiergegen am 3. Oktober 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 8/35/2-4) wies das hiesige Ge richt mit Urteil IV.97.00694 vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 8/38), welches unange fochten in Rechtskraft er - wuchs. Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver si cherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/44). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/47-48, Urk. 8/62) und medizinischer (Urk. 8/49-50, Urk. 8/54, Urk. 8/63) Hinsicht und verfügte am 6. Mai 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. April 2005 (Urk. 8/83). Dagegen führte die Versi cherte am 5. Juni 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde. Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 hob das hiesige Gericht die Ver fügung vom 6. Mai 2009 insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneint wurde, und wies die Sache zur weiteren medizi nischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/88). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ den Bericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/94, mit den Ergänzungen vom 24. Februar 2011, Urk. 8/94/5-7) ein und veranlasste bei Dr. med. B.___ , Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zerti fizierte medizinische Gutach terin (SIM), das Gutach ten vom 28. April 2011 (Urk. 8/103). Am 8. Juli 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Aus richtung einer Viertels rente ab 1. April 2005 angekündigt wurde (Urk. 8/107). Dagegen liess X.___ am 29. Juli 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Baur Einwand erheben (Urk. 8/111, unter Nachreichung der Berichte des C.___ zu bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule [HWS] und Len den wirbel säule [LWS] vom 5. September 2011 sowie des Thorax vom 13. September 2011, Urk. 8/114/1-2). Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 (Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 13. Juni 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 15. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2005 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 14. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2012 erwog die Beschwerdegeg nerin , dass sich aus de n im Vorbescheidsverfahren aufgelegten Berichten (des C.___ ) vom 5. und 1 3. September 2011 in keiner Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen und eine Verschlechterung u.a. aufgrund des kurzen Zeitfensters seit der Begutachtung (sechs Monate) und der eher geringen Pathologien, un wahr scheinlich sei ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie leide unter Schmerzen der ge sam ten Wirbelsäule. Betroffen seien insbesondere die Halswirbel C3-Th1. Aus dem MRI ( Magnetic

Resonance Imaging) vom 5. September 2011 gehe hervor, dass bei (den Wirbeln) „C5/C6“ zumindest eine Reizung der ausstehenden Nerven wurzeln „C6“ beidseits bestehe. Gleiches gelte bei „C6/C7“. Hier bestehe eben falls zumindest eine Reizung der austretenden Nervenwurzeln „C7“ beid seits ( Urk. 1 S. 4 bis 5). Die CT( Computertomo gramm )-Untersuchung des Thorax vom 13. Septem ber 2011 habe eine grössere paraaxiale Hiatushernie ergeben ( Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Wasser in beiden Kniegelen ken. Der Hausarzt, Dr. D.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, habe ihr am 12. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit attestiert. Dem depressiven Zustand der Beschwerdeführerin und nicht ihre n somatischen Gesundheitsschä den komme der Hauptanteil zu , denn sie leide an einer mittelgradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 5). Die Gutachterin Dr. B.___ habe auf zwei Jahre alte MR I-Befunde abgestellt, hätte jedoch aktuelle MRI-Befunde einholen sollen (Urk. 1 S. 6). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Den bis zum Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) aufgelegten medizinischen Akten war im Wesentlichen das Folgende zu ent nehmen: 3.1.2

Die E.___ -Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/63) als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: (1) anhaltend soma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), (3) neurasthenische Sympto matik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichkeitsstörung vom regredierten, un reifen, passiv aggres siven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit be zeichneten die Gut achter (1) Übergewicht (BMI 27,8), (2) einen Status nach Ent fernung eines Uteruspolypen 1995, (3) einen Status nach Früh geburt eines Soh nes M itte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Opera tion in F.___ 2005 (Urk. 8/63/13).

In seiner Beurteilung hielt E.___ - Gutachter Dr. med. G.___ , FMH Neuro logie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von dieser geäusserten quantitativen Aus mass zurückführen liessen (Urk. 8/63/15). Er ging davon aus, dass die dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchs tens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical

- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (Urk. 8/63/25). Bei dege nerativen Wir belsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulen be reich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schulter gürtels sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/27).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt der E.___ - Gutach ter Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Symptomatik, der Krankheits wert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerde führerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit zu 60 % aufzu nehmen (Urk. 8/63/36).

Dem E.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Be schwerde führerin bestand (Urk. 8/63/7).

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die E.___ - Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich , eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzu nehmen. Diese Arbeit soll t e angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittel mässig Körper achse und die Schultergelenke belastend ( Urk. 8/63/17). 3.1.3

Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 27. März 2009 litt die Beschwerdeführerin an (1) einem chronischen cervicocephalen und cervico spondy loge nen Syndrom (2) einem chroni schen lumbospondylogenen und rezidivieren den lumbo radi kulären Reizsyndrom S1 beidseits sowie (3) einer depressiven Ent wicklung. Laut Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin

a ufgrund der Progredienz der Cervicalbrachialgien und des sehr fluktuierenden Verlaufs mit wiederholten Schmerzschüben von mehreren Tagen nur bei ausschliesslich adaptierter Tätigkeit einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Arbeiten betrage maximal 40 % (Urk. 8/79). 3.2

3.2.1

Nach Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) wurden die folgenden Be richte aktenkundig gemacht: 3.2.2

In ihrem Arztbericht vom 10. Februar 2011 wies Dr. A.___ bezüglich des von ihr diagnostizierten cervicospondylogenen Syndroms darauf hin, dass bei der mediolinkslateralen

Discushernie

C 3/4 das Myelon ventral tangiert werd e, jedoch nicht komprimiert sei. Des Weiteren stellte sie die bereits im ärztlichen Zeugnis vom 27. März 2009 genannten Diagnosen (Urk. 8/94/1 , vgl. Urk. 8/79 ). Am 24. Februar 2011 ergänzte Dr . A.___

ihren Arztbericht und wies darauf hin , dass bei den enormen Behinderungen im Nackenbereich eine geregelte Arbeit in der Praxis sehr schwierig sei, da die Beschwerdeführerin sehr oft Exa cerba tionen der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien mit länger anhalten den Blockierun gen sowohl der HWS wie auch der LWS habe (Urk. 8/94/3). Sie sei sicher nicht in der Lage, Arbeiten in sitzender Position über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen auszuüben (Urk. 8/94/5). Eine rein ange passte Tätigkeit wäre der Beschwerde führerin theoretisch zu 30 bis 40 % zumutbar (Urk. 8/94/3, Urk. 8/94/5). 3.2.3

Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wir belsäule bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der mitt le ren/unteren HWS und degenerativen Veränderungen der lumbosacralen Band scheibe, jedoch ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie eine Fehl statik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und ver schmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits nur gering verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Anamnestisch bestünden Beschwerden der Kniegelenke und der Fersen. Die klinische Untersuchung ergebe kein eigenständiges Krank heits bild (Urk. 8/103/13).

Dr . B.___

stellte anhand der Untersuchungsbefunde und der radiologischen Befunde, die sich seit 2004 nicht verschlechtert hätten, eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule mit qualitativ, jedoch nicht mit quantitativen Aus wir kungen , fest (Urk. 8/103/14). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausge übte n Tätigkeit

als Behandlungsassistentin in einer Physiotherapiepraxis handle es sich überwiegend um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch verbun den mit kurz dauernden Zwangshaltungen ( Urk. 8/103/14) . Da diese Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage mit nur kurzen Zwangshaltungen ausgeführt werde , ergebe sich weiterhin ein vollschichtiges Arbeits vermögen. Die Beschwerdeführerin sei bei verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht für körperlich schwere Arbeiten geeignet, die mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und dem Einfluss von Kälte und Nässe einherg ing en. Für sämtliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten , ergebe sich ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (Urk. 8/103/15).

Rückwirkend sei bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit möglich, jedoch nicht in renten berechtigendem Aus mass (Urk. 8/103/15). 3.2.4

Bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___ vom 5. September 2011 wurde n eine leichtgradige Streckhaltung der HWS bei aber insgesamt allseits erhaltenem dorsalen Alignement, ein kongenital eher enger Spinalkanal mit noch unauf fälliger Mor phologie sowie auch Signal inten sität des zervikalen Myelons sowie eine multisegmentale Dehydrierung der Bandscheiben der HWS mit Höhenminderung C5-C7 und neben spon dylo phytären Appositionen auch diskreten Endplatten veränderungen Typ Modic II im Sinne von beginnenden Osteochondrosen festgestellt (Urk. 8/114/1).

Bei der am gleichen Tag durchge führte n Untersuchung der LWS zeigte sich eine minimale, linkskonvexe Skoliosehaltung der LWS bei ansonsten regelrechter Haltung mit allseits erhaltenem dorsalem Alignement, eine allseits regelrechte Weite des ossären Spinalkanals und lediglich leichtgradige Dehydrierung der Bandscheiben L5/S1 mit mini male r zirkulärer Bandscheibenvorwölbung ohne aber abgrenzbare fokale Herniation , keine signifikanten Spondylarthrosen ,

keine abgrenzbare Reizung der Kompression neuraler Strukturen, keine lum bosacrale Übergangsanomalie und eine symmetrische Darstellung der Iliosakral gelenke (ISG) (Urk. 8/114/1).

Nach der CT( Computertomogramm )-Untersuchung des Thorax vom 13. Septem ber 2011

schrieb Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, vom C.___ in seiner Beurteilung, beim radiologischen Befund handle es sich eindeutig um eine grössere paraaxiale Hiatushernie , ca. ein Drittel des Magens befinde sich oberhalb des Zwerchfells. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Neoplasie . Der übrige Befund sei unauffällig (Urk. 8/114/2). 4. 4.1

Mit Urteil IV.2009.00557 vom 2 0. Dezember 2010 erkannte das hiesige Gericht dem E.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/63) vollen Beweiswert zu ( Urk. 8/88/9). Unbestritten war die von E.___ - Gutachter Dr. H.___ festge stellte psychische Gesundheitsstörung, welche eine 40%- Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin zur Folge habe (E. 3.1.2). In Kenntnis der von Dr. A.___ in ihrem ärztlichen Zeugnisses von 2 7. März 2009 (E. 3.1.3) ge nannten Befunde liess sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und die Entwicklung von deren Gesundheitszustand in soma tischer Hinsicht indes nicht abschliessend beurteilen ( Urk. 8/88/10) , weshalb weitere Ab klärungen durch die Beschwerdegegnerin nötig waren. 4.2

Das von der Beschwerdegegnerin zu diesem Zwecke eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) wurde in Kenntnis der Vorakten

(Urk. 8/103/2-5) und der geklagten Beschwerden ( Urk. 8/103/ 6- 7) erstellt . Dr. B.___ setzte sich namentlich auch mit der Berichten von Dr. A.___ ausei nander (Urk. 8/103/14). Sie unterzog die Beschwerde führerin einer eing ehenden klinischen Untersuchung und gab die erhobenen Befunde auf den Seiten 8 bis 12 des Gutachtens detailliert wieder. Ferner berücksichtig t e Dr. B.___ die

Rön t g enbefunde aus den Jahren 2004, 2008, 2009, 2010 sowie 2011 (Urk.

8/103/12 , Urk. 8/103/14 ). Sie verwies darauf, dass sich die de skriptiven Befunde beim MRT der HWS und LWS vom 1 2. März 2009 gleich präsentieren würden wie bei demjenigen vom 1 0. Oktober 2004 ( Urk. 8/103/12). Laut Dr. B.___ haben sich die radiologischen Befunde seit dem Jahre 2004 nicht verschlechtert ( Urk. 8/103/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E.

1.3 ) ist es also nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ keine weiteren bildge ben den Unter suchungen veranlasst hatte. Kommt hinzu, dass es n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Er messen der Abklärungsstelle liegt , ob sie zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder andere bildgebende Ver fah ren einsetzt oder nicht. Das Fehlen bildgebender Untersuchungen lässt jeden falls nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen schliessen , zumal dem klinischen Befund höheres Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011, E. 3.3). Die orthopä dische Begutachtung durch Dr. B.___ erweist sich damit als umfassend. Deren Beurteilung sowie Einschätzung zur Arbeits fähig keit sind überzeugend be gründet und schlüssig, so dass dem Gutachten von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) voller Beweiswert zukommt. Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/1-4) und deren

Berichtse rgänzung vom 2 4. Februar 2011 ( Urk. 8/94/5)

ist demgege nüber nicht abzustellen. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 70 % - Arbeitsunfähigkeit . Anders als Dr. B.___ setzt sie sich jedoch nicht damit auseinander, welche n körperliche n Anforderungen die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeit ( Behand lungsassistentin ) ausgesetzt wäre , so dass ihre Ein schätzung nicht zu überzeu gen vermag. Bei der Aussage, dass die enormen Be hinderungen im Nackenbe reich mit oftmaligen Excerbationen der Cerv ico brachialgien und Lumboischal gien

mit anhaltenden Blockierungen der HWS wie auch der LWS eine geregelte Arbeit nicht möglich machen würden ( Urk. 8/94/3) , dürfte sich

Dr. A.___ auf die entsprechende Schilderung der Beschwerde führeri n und nicht auf medizini sche Befunde stützen . Ferner legt sie nicht begründet dar , weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit – nach der Schilderung von Dr. A.___

also für rücken adaptierte

Arbeiten ohne sitzende Positionen über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen ( Urk. 8/94 /5 )

– in somatischer Hinsicht eine Arbeitsunfähig keit von 60 bis 70 %

ge geben sein soll ( Urk. 8/9 4/5). Schliesslich sind die Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstel lung zum Patienten rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zur würdigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, E. 3b/cc). Die Berichte von Dr. A.___ vermögen somit keinen Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachten s von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) zu begründen. 4.3

Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte des C.___ vom 5.  und 1 3. September 2011 (E. 3.2.4) , in welchen namentlich keine Verschlechterung gegenüber der Unter suchung bei Dr. B.___ vom 2 6. April 2011 beschrieben wird.

Dr. J.___ , Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus diesem Befund in keine r Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbei t sfä higkeit ableiten liesse n . Eine Verschlechterung sei aufgrund des kurzen Zeit fensters seit der Begutachtung und der eher geringen Pathologien unwahr scheinlich ( Urk. 8/116/2).

Diese Begründung ist ein leuchtend. Einer

Hiatushernie kommt versicherungsmedizinisch keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. RAD-Arzt Dr. J.___ kann auch diesbezüglich gefolgt werden ( Urk. 8/116/2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. B.___ ist nicht ausge wiesen. Was schliesslich die Vor bringen der Beschwerdeführerin in der Be schwerdeschrift vom 1 3. Juni 2012 zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand (

u. a. Wasser in Kniegelenken, was zu einer Schwe llung der Knie führe, 100%ige Arbeitsunfähigkeit vornehmlich wegen psychischen Beschwerden seit 1 2. Juni 2012, E. 1.3) betrifft, so wären diese , falls medizinisch ausgewiesen, für das vorliegende Verfahren nicht massgebend . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 4.4

Mit Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass aus orthopädischer Hinsicht in der bisherige n Tätigkeit als Behandlungsassistentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der psychischen Problematik seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts

IV.2009.00557 vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/88) in Bezug auf die Viertelsrente geschützten Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 8/83) ist aufgrund der aufgelegten Akten nicht ausg ewiesen, zumal die Beschwerdeführerin schon seit längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 8/103/8). Die E.___ - Gutachter beurteilten die Ein schränkung der Beschwerdeführ erin in psychischer Hinsicht mit 40 % (E. 3.1.2). Darauf ist weiterhin abzustellen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Behand lungs assistentin insgesamt zu 60 % arbeitsfähig. 5.

Gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Verfügungsteil 2 der angefochtene n Verfügung, Urk.

2) liess die Beschwerdeführerin keine Einwände erheben. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bishe rige Tätigkeit (Behandlungsassistentin) als auch eine der Behinderung ange passte Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 57‘637.77 ein um 60 % reduziertes Invalidenein kommen ( Fr. 34‘583.66) gegenüber. Der Invaliditätsgrad betrug somit 40 % . Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtes geht es grundsätzlich nicht an, die medizinische Arbeitsunfähigkeit kurzerhand der Erwerbsunfähigkeit gleich zusetzen. Sofern die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheits schadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des trotz der Ge sundheitsschädigung

zumutbarerweise noch erzielbaren Einkom mens Tabellen löhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts I 315/ 02 vom 9. Dezember 2003, E. 4). Indes resultierte a uch bei einem aufgrund statistische r Werte ermittelte n Invalideneinkommen jedenfalls kein höherer Invalid i tätsgrad.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 2) erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/IKversandt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2012 erwog die Beschwerdegeg nerin , dass sich aus de n im Vorbescheidsverfahren aufgelegten Berichten (des C.___ ) vom 5. und 1 3. September 2011 in keiner Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen und eine Verschlechterung u.a. aufgrund des kurzen Zeitfensters seit der Begutachtung (sechs Monate) und der eher geringen Pathologien, un wahr scheinlich sei ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3).

E. 1.3 ) ist es also nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ keine weiteren bildge ben den Unter suchungen veranlasst hatte. Kommt hinzu, dass es n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Er messen der Abklärungsstelle liegt , ob sie zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder andere bildgebende Ver fah ren einsetzt oder nicht. Das Fehlen bildgebender Untersuchungen lässt jeden falls nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen schliessen , zumal dem klinischen Befund höheres Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011, E. 3.3). Die orthopä dische Begutachtung durch Dr. B.___ erweist sich damit als umfassend. Deren Beurteilung sowie Einschätzung zur Arbeits fähig keit sind überzeugend be gründet und schlüssig, so dass dem Gutachten von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) voller Beweiswert zukommt. Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/1-4) und deren

Berichtse rgänzung vom 2 4. Februar 2011 ( Urk. 8/94/5)

ist demgege nüber nicht abzustellen. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 70 % - Arbeitsunfähigkeit . Anders als Dr. B.___ setzt sie sich jedoch nicht damit auseinander, welche n körperliche n Anforderungen die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeit ( Behand lungsassistentin ) ausgesetzt wäre , so dass ihre Ein schätzung nicht zu überzeu gen vermag. Bei der Aussage, dass die enormen Be hinderungen im Nackenbe reich mit oftmaligen Excerbationen der Cerv ico brachialgien und Lumboischal gien

mit anhaltenden Blockierungen der HWS wie auch der LWS eine geregelte Arbeit nicht möglich machen würden ( Urk. 8/94/3) , dürfte sich

Dr. A.___ auf die entsprechende Schilderung der Beschwerde führeri n und nicht auf medizini sche Befunde stützen . Ferner legt sie nicht begründet dar , weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit – nach der Schilderung von Dr. A.___

also für rücken adaptierte

Arbeiten ohne sitzende Positionen über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen ( Urk. 8/94 /5 )

– in somatischer Hinsicht eine Arbeitsunfähig keit von 60 bis 70 %

ge geben sein soll ( Urk. 8/9 4/5). Schliesslich sind die Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstel lung zum Patienten rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zur würdigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, E. 3b/cc). Die Berichte von Dr. A.___ vermögen somit keinen Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachten s von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) zu begründen.

E. 2 Hiergegen führte X.___ am 13. Juni 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 15. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2005 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 14. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Den bis zum Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) aufgelegten medizinischen Akten war im Wesentlichen das Folgende zu ent nehmen:

E. 3.1.2 Die E.___ -Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/63) als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: (1) anhaltend soma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), (3) neurasthenische Sympto matik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichkeitsstörung vom regredierten, un reifen, passiv aggres siven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit be zeichneten die Gut achter (1) Übergewicht (BMI 27,8), (2) einen Status nach Ent fernung eines Uteruspolypen 1995, (3) einen Status nach Früh geburt eines Soh nes M itte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Opera tion in F.___ 2005 (Urk. 8/63/13).

In seiner Beurteilung hielt E.___ - Gutachter Dr. med. G.___ , FMH Neuro logie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von dieser geäusserten quantitativen Aus mass zurückführen liessen (Urk. 8/63/15). Er ging davon aus, dass die dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchs tens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical

- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (Urk. 8/63/25). Bei dege nerativen Wir belsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulen be reich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schulter gürtels sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/27).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt der E.___ - Gutach ter Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Symptomatik, der Krankheits wert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerde führerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit zu 60 % aufzu nehmen (Urk. 8/63/36).

Dem E.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Be schwerde führerin bestand (Urk. 8/63/7).

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die E.___ - Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich , eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzu nehmen. Diese Arbeit soll t e angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittel mässig Körper achse und die Schultergelenke belastend ( Urk. 8/63/17).

E. 3.1.3 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 27. März 2009 litt die Beschwerdeführerin an (1) einem chronischen cervicocephalen und cervico spondy loge nen Syndrom (2) einem chroni schen lumbospondylogenen und rezidivieren den lumbo radi kulären Reizsyndrom S1 beidseits sowie (3) einer depressiven Ent wicklung. Laut Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin

a ufgrund der Progredienz der Cervicalbrachialgien und des sehr fluktuierenden Verlaufs mit wiederholten Schmerzschüben von mehreren Tagen nur bei ausschliesslich adaptierter Tätigkeit einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Arbeiten betrage maximal 40 % (Urk. 8/79).

E. 3.2.1 Nach Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) wurden die folgenden Be richte aktenkundig gemacht:

E. 3.2.2 In ihrem Arztbericht vom 10. Februar 2011 wies Dr. A.___ bezüglich des von ihr diagnostizierten cervicospondylogenen Syndroms darauf hin, dass bei der mediolinkslateralen

Discushernie

C 3/4 das Myelon ventral tangiert werd e, jedoch nicht komprimiert sei. Des Weiteren stellte sie die bereits im ärztlichen Zeugnis vom 27. März 2009 genannten Diagnosen (Urk. 8/94/1 , vgl. Urk. 8/79 ). Am 24. Februar 2011 ergänzte Dr . A.___

ihren Arztbericht und wies darauf hin , dass bei den enormen Behinderungen im Nackenbereich eine geregelte Arbeit in der Praxis sehr schwierig sei, da die Beschwerdeführerin sehr oft Exa cerba tionen der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien mit länger anhalten den Blockierun gen sowohl der HWS wie auch der LWS habe (Urk. 8/94/3). Sie sei sicher nicht in der Lage, Arbeiten in sitzender Position über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen auszuüben (Urk. 8/94/5). Eine rein ange passte Tätigkeit wäre der Beschwerde führerin theoretisch zu 30 bis 40 % zumutbar (Urk. 8/94/3, Urk. 8/94/5).

E. 3.2.3 Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wir belsäule bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der mitt le ren/unteren HWS und degenerativen Veränderungen der lumbosacralen Band scheibe, jedoch ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie eine Fehl statik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und ver schmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits nur gering verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Anamnestisch bestünden Beschwerden der Kniegelenke und der Fersen. Die klinische Untersuchung ergebe kein eigenständiges Krank heits bild (Urk. 8/103/13).

Dr . B.___

stellte anhand der Untersuchungsbefunde und der radiologischen Befunde, die sich seit 2004 nicht verschlechtert hätten, eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule mit qualitativ, jedoch nicht mit quantitativen Aus wir kungen , fest (Urk. 8/103/14). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausge übte n Tätigkeit

als Behandlungsassistentin in einer Physiotherapiepraxis handle es sich überwiegend um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch verbun den mit kurz dauernden Zwangshaltungen ( Urk. 8/103/14) . Da diese Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage mit nur kurzen Zwangshaltungen ausgeführt werde , ergebe sich weiterhin ein vollschichtiges Arbeits vermögen. Die Beschwerdeführerin sei bei verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht für körperlich schwere Arbeiten geeignet, die mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und dem Einfluss von Kälte und Nässe einherg ing en. Für sämtliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten , ergebe sich ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (Urk. 8/103/15).

Rückwirkend sei bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit möglich, jedoch nicht in renten berechtigendem Aus mass (Urk. 8/103/15).

E. 3.2.4 Bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___ vom 5. September 2011 wurde n eine leichtgradige Streckhaltung der HWS bei aber insgesamt allseits erhaltenem dorsalen Alignement, ein kongenital eher enger Spinalkanal mit noch unauf fälliger Mor phologie sowie auch Signal inten sität des zervikalen Myelons sowie eine multisegmentale Dehydrierung der Bandscheiben der HWS mit Höhenminderung C5-C7 und neben spon dylo phytären Appositionen auch diskreten Endplatten veränderungen Typ Modic II im Sinne von beginnenden Osteochondrosen festgestellt (Urk. 8/114/1).

Bei der am gleichen Tag durchge führte n Untersuchung der LWS zeigte sich eine minimale, linkskonvexe Skoliosehaltung der LWS bei ansonsten regelrechter Haltung mit allseits erhaltenem dorsalem Alignement, eine allseits regelrechte Weite des ossären Spinalkanals und lediglich leichtgradige Dehydrierung der Bandscheiben L5/S1 mit mini male r zirkulärer Bandscheibenvorwölbung ohne aber abgrenzbare fokale Herniation , keine signifikanten Spondylarthrosen ,

keine abgrenzbare Reizung der Kompression neuraler Strukturen, keine lum bosacrale Übergangsanomalie und eine symmetrische Darstellung der Iliosakral gelenke (ISG) (Urk. 8/114/1).

Nach der CT( Computertomogramm )-Untersuchung des Thorax vom 13. Septem ber 2011

schrieb Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, vom C.___ in seiner Beurteilung, beim radiologischen Befund handle es sich eindeutig um eine grössere paraaxiale Hiatushernie , ca. ein Drittel des Magens befinde sich oberhalb des Zwerchfells. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Neoplasie . Der übrige Befund sei unauffällig (Urk. 8/114/2).

E. 4.1 Mit Urteil IV.2009.00557 vom 2 0. Dezember 2010 erkannte das hiesige Gericht dem E.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/63) vollen Beweiswert zu ( Urk. 8/88/9). Unbestritten war die von E.___ - Gutachter Dr. H.___ festge stellte psychische Gesundheitsstörung, welche eine 40%- Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin zur Folge habe (E. 3.1.2). In Kenntnis der von Dr. A.___ in ihrem ärztlichen Zeugnisses von 2 7. März 2009 (E. 3.1.3) ge nannten Befunde liess sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und die Entwicklung von deren Gesundheitszustand in soma tischer Hinsicht indes nicht abschliessend beurteilen ( Urk. 8/88/10) , weshalb weitere Ab klärungen durch die Beschwerdegegnerin nötig waren.

E. 4.2 Das von der Beschwerdegegnerin zu diesem Zwecke eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) wurde in Kenntnis der Vorakten

(Urk. 8/103/2-5) und der geklagten Beschwerden ( Urk. 8/103/

E. 4.3 Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte des C.___ vom 5.  und 1 3. September 2011 (E. 3.2.4) , in welchen namentlich keine Verschlechterung gegenüber der Unter suchung bei Dr. B.___ vom 2 6. April 2011 beschrieben wird.

Dr. J.___ , Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus diesem Befund in keine r Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbei t sfä higkeit ableiten liesse n . Eine Verschlechterung sei aufgrund des kurzen Zeit fensters seit der Begutachtung und der eher geringen Pathologien unwahr scheinlich ( Urk. 8/116/2).

Diese Begründung ist ein leuchtend. Einer

Hiatushernie kommt versicherungsmedizinisch keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. RAD-Arzt Dr. J.___ kann auch diesbezüglich gefolgt werden ( Urk. 8/116/2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. B.___ ist nicht ausge wiesen. Was schliesslich die Vor bringen der Beschwerdeführerin in der Be schwerdeschrift vom 1 3. Juni 2012 zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand (

u. a. Wasser in Kniegelenken, was zu einer Schwe llung der Knie führe, 100%ige Arbeitsunfähigkeit vornehmlich wegen psychischen Beschwerden seit 1 2. Juni 2012, E. 1.3) betrifft, so wären diese , falls medizinisch ausgewiesen, für das vorliegende Verfahren nicht massgebend . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).

E. 4.4 Mit Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass aus orthopädischer Hinsicht in der bisherige n Tätigkeit als Behandlungsassistentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der psychischen Problematik seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts

IV.2009.00557 vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/88) in Bezug auf die Viertelsrente geschützten Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 8/83) ist aufgrund der aufgelegten Akten nicht ausg ewiesen, zumal die Beschwerdeführerin schon seit längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 8/103/8). Die E.___ - Gutachter beurteilten die Ein schränkung der Beschwerdeführ erin in psychischer Hinsicht mit 40 % (E. 3.1.2). Darauf ist weiterhin abzustellen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Behand lungs assistentin insgesamt zu 60 % arbeitsfähig. 5.

Gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Verfügungsteil 2 der angefochtene n Verfügung, Urk.

2) liess die Beschwerdeführerin keine Einwände erheben. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bishe rige Tätigkeit (Behandlungsassistentin) als auch eine der Behinderung ange passte Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 57‘637.77 ein um 60 % reduziertes Invalidenein kommen ( Fr. 34‘583.66) gegenüber. Der Invaliditätsgrad betrug somit 40 % . Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtes geht es grundsätzlich nicht an, die medizinische Arbeitsunfähigkeit kurzerhand der Erwerbsunfähigkeit gleich zusetzen. Sofern die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheits schadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des trotz der Ge sundheitsschädigung

zumutbarerweise noch erzielbaren Einkom mens Tabellen löhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts I 315/ 02 vom 9. Dezember 2003, E. 4). Indes resultierte a uch bei einem aufgrund statistische r Werte ermittelte n Invalideneinkommen jedenfalls kein höherer Invalid i tätsgrad.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 2) erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/IKversandt

E. 6 7) erstellt . Dr. B.___ setzte sich namentlich auch mit der Berichten von Dr. A.___ ausei nander (Urk. 8/103/14). Sie unterzog die Beschwerde führerin einer eing ehenden klinischen Untersuchung und gab die erhobenen Befunde auf den Seiten

E. 8 bis 12 des Gutachtens detailliert wieder. Ferner berücksichtig t e Dr. B.___ die

Rön t g enbefunde aus den Jahren 2004, 2008, 2009, 2010 sowie 2011 (Urk.

8/103/12 , Urk. 8/103/14 ). Sie verwies darauf, dass sich die de skriptiven Befunde beim MRT der HWS und LWS vom 1 2. März 2009 gleich präsentieren würden wie bei demjenigen vom 1 0. Oktober 2004 ( Urk. 8/103/12). Laut Dr. B.___ haben sich die radiologischen Befunde seit dem Jahre 2004 nicht verschlechtert ( Urk. 8/103/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00634 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

16. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, reiste im Jahre 1980 erstmals aus Y.___ in d ie Schweiz ein und war als Saisonnier im Gastgewerbe und als Haushaltsangestellte tätig ( Urk. 8/8/3 , Urk. 8/63/5 ). Vom

1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 arbeitete sie als Behandlungsassistentin im Z.___ und ist seither arbeits - los (Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/4, Urk. 8/8/3, Urk. 8/8/8 , Urk. 8/48 ). Mit Verfügung vom 3. September 1997 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen und eine Invaliden rente ab (Urk. 8/33). Die hiergegen am 3. Oktober 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 8/35/2-4) wies das hiesige Ge richt mit Urteil IV.97.00694 vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 8/38), welches unange fochten in Rechtskraft er - wuchs. Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver si cherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/44). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/47-48, Urk. 8/62) und medizinischer (Urk. 8/49-50, Urk. 8/54, Urk. 8/63) Hinsicht und verfügte am 6. Mai 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. April 2005 (Urk. 8/83). Dagegen führte die Versi cherte am 5. Juni 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde. Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 hob das hiesige Gericht die Ver fügung vom 6. Mai 2009 insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneint wurde, und wies die Sache zur weiteren medizi nischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/88). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ den Bericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/94, mit den Ergänzungen vom 24. Februar 2011, Urk. 8/94/5-7) ein und veranlasste bei Dr. med. B.___ , Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zerti fizierte medizinische Gutach terin (SIM), das Gutach ten vom 28. April 2011 (Urk. 8/103). Am 8. Juli 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Aus richtung einer Viertels rente ab 1. April 2005 angekündigt wurde (Urk. 8/107). Dagegen liess X.___ am 29. Juli 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Baur Einwand erheben (Urk. 8/111, unter Nachreichung der Berichte des C.___ zu bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule [HWS] und Len den wirbel säule [LWS] vom 5. September 2011 sowie des Thorax vom 13. September 2011, Urk. 8/114/1-2). Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 (Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 13. Juni 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 15. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2005 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 14. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2012 erwog die Beschwerdegeg nerin , dass sich aus de n im Vorbescheidsverfahren aufgelegten Berichten (des C.___ ) vom 5. und 1 3. September 2011 in keiner Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen und eine Verschlechterung u.a. aufgrund des kurzen Zeitfensters seit der Begutachtung (sechs Monate) und der eher geringen Pathologien, un wahr scheinlich sei ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie leide unter Schmerzen der ge sam ten Wirbelsäule. Betroffen seien insbesondere die Halswirbel C3-Th1. Aus dem MRI ( Magnetic

Resonance Imaging) vom 5. September 2011 gehe hervor, dass bei (den Wirbeln) „C5/C6“ zumindest eine Reizung der ausstehenden Nerven wurzeln „C6“ beidseits bestehe. Gleiches gelte bei „C6/C7“. Hier bestehe eben falls zumindest eine Reizung der austretenden Nervenwurzeln „C7“ beid seits ( Urk. 1 S. 4 bis 5). Die CT( Computertomo gramm )-Untersuchung des Thorax vom 13. Septem ber 2011 habe eine grössere paraaxiale Hiatushernie ergeben ( Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Wasser in beiden Kniegelen ken. Der Hausarzt, Dr. D.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, habe ihr am 12. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit attestiert. Dem depressiven Zustand der Beschwerdeführerin und nicht ihre n somatischen Gesundheitsschä den komme der Hauptanteil zu , denn sie leide an einer mittelgradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 5). Die Gutachterin Dr. B.___ habe auf zwei Jahre alte MR I-Befunde abgestellt, hätte jedoch aktuelle MRI-Befunde einholen sollen (Urk. 1 S. 6). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Den bis zum Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) aufgelegten medizinischen Akten war im Wesentlichen das Folgende zu ent nehmen: 3.1.2

Die E.___ -Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/63) als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: (1) anhaltend soma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), (3) neurasthenische Sympto matik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichkeitsstörung vom regredierten, un reifen, passiv aggres siven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit be zeichneten die Gut achter (1) Übergewicht (BMI 27,8), (2) einen Status nach Ent fernung eines Uteruspolypen 1995, (3) einen Status nach Früh geburt eines Soh nes M itte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Opera tion in F.___ 2005 (Urk. 8/63/13).

In seiner Beurteilung hielt E.___ - Gutachter Dr. med. G.___ , FMH Neuro logie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von dieser geäusserten quantitativen Aus mass zurückführen liessen (Urk. 8/63/15). Er ging davon aus, dass die dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchs tens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical

- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (Urk. 8/63/25). Bei dege nerativen Wir belsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulen be reich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schulter gürtels sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/27).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt der E.___ - Gutach ter Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Symptomatik, der Krankheits wert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerde führerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit zu 60 % aufzu nehmen (Urk. 8/63/36).

Dem E.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Be schwerde führerin bestand (Urk. 8/63/7).

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die E.___ - Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich , eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzu nehmen. Diese Arbeit soll t e angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittel mässig Körper achse und die Schultergelenke belastend ( Urk. 8/63/17). 3.1.3

Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 27. März 2009 litt die Beschwerdeführerin an (1) einem chronischen cervicocephalen und cervico spondy loge nen Syndrom (2) einem chroni schen lumbospondylogenen und rezidivieren den lumbo radi kulären Reizsyndrom S1 beidseits sowie (3) einer depressiven Ent wicklung. Laut Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin

a ufgrund der Progredienz der Cervicalbrachialgien und des sehr fluktuierenden Verlaufs mit wiederholten Schmerzschüben von mehreren Tagen nur bei ausschliesslich adaptierter Tätigkeit einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Arbeiten betrage maximal 40 % (Urk. 8/79). 3.2

3.2.1

Nach Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) wurden die folgenden Be richte aktenkundig gemacht: 3.2.2

In ihrem Arztbericht vom 10. Februar 2011 wies Dr. A.___ bezüglich des von ihr diagnostizierten cervicospondylogenen Syndroms darauf hin, dass bei der mediolinkslateralen

Discushernie

C 3/4 das Myelon ventral tangiert werd e, jedoch nicht komprimiert sei. Des Weiteren stellte sie die bereits im ärztlichen Zeugnis vom 27. März 2009 genannten Diagnosen (Urk. 8/94/1 , vgl. Urk. 8/79 ). Am 24. Februar 2011 ergänzte Dr . A.___

ihren Arztbericht und wies darauf hin , dass bei den enormen Behinderungen im Nackenbereich eine geregelte Arbeit in der Praxis sehr schwierig sei, da die Beschwerdeführerin sehr oft Exa cerba tionen der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien mit länger anhalten den Blockierun gen sowohl der HWS wie auch der LWS habe (Urk. 8/94/3). Sie sei sicher nicht in der Lage, Arbeiten in sitzender Position über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen auszuüben (Urk. 8/94/5). Eine rein ange passte Tätigkeit wäre der Beschwerde führerin theoretisch zu 30 bis 40 % zumutbar (Urk. 8/94/3, Urk. 8/94/5). 3.2.3

Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wir belsäule bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der mitt le ren/unteren HWS und degenerativen Veränderungen der lumbosacralen Band scheibe, jedoch ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie eine Fehl statik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und ver schmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits nur gering verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Anamnestisch bestünden Beschwerden der Kniegelenke und der Fersen. Die klinische Untersuchung ergebe kein eigenständiges Krank heits bild (Urk. 8/103/13).

Dr . B.___

stellte anhand der Untersuchungsbefunde und der radiologischen Befunde, die sich seit 2004 nicht verschlechtert hätten, eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule mit qualitativ, jedoch nicht mit quantitativen Aus wir kungen , fest (Urk. 8/103/14). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausge übte n Tätigkeit

als Behandlungsassistentin in einer Physiotherapiepraxis handle es sich überwiegend um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch verbun den mit kurz dauernden Zwangshaltungen ( Urk. 8/103/14) . Da diese Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage mit nur kurzen Zwangshaltungen ausgeführt werde , ergebe sich weiterhin ein vollschichtiges Arbeits vermögen. Die Beschwerdeführerin sei bei verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht für körperlich schwere Arbeiten geeignet, die mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und dem Einfluss von Kälte und Nässe einherg ing en. Für sämtliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten , ergebe sich ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (Urk. 8/103/15).

Rückwirkend sei bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit möglich, jedoch nicht in renten berechtigendem Aus mass (Urk. 8/103/15). 3.2.4

Bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___ vom 5. September 2011 wurde n eine leichtgradige Streckhaltung der HWS bei aber insgesamt allseits erhaltenem dorsalen Alignement, ein kongenital eher enger Spinalkanal mit noch unauf fälliger Mor phologie sowie auch Signal inten sität des zervikalen Myelons sowie eine multisegmentale Dehydrierung der Bandscheiben der HWS mit Höhenminderung C5-C7 und neben spon dylo phytären Appositionen auch diskreten Endplatten veränderungen Typ Modic II im Sinne von beginnenden Osteochondrosen festgestellt (Urk. 8/114/1).

Bei der am gleichen Tag durchge führte n Untersuchung der LWS zeigte sich eine minimale, linkskonvexe Skoliosehaltung der LWS bei ansonsten regelrechter Haltung mit allseits erhaltenem dorsalem Alignement, eine allseits regelrechte Weite des ossären Spinalkanals und lediglich leichtgradige Dehydrierung der Bandscheiben L5/S1 mit mini male r zirkulärer Bandscheibenvorwölbung ohne aber abgrenzbare fokale Herniation , keine signifikanten Spondylarthrosen ,

keine abgrenzbare Reizung der Kompression neuraler Strukturen, keine lum bosacrale Übergangsanomalie und eine symmetrische Darstellung der Iliosakral gelenke (ISG) (Urk. 8/114/1).

Nach der CT( Computertomogramm )-Untersuchung des Thorax vom 13. Septem ber 2011

schrieb Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, vom C.___ in seiner Beurteilung, beim radiologischen Befund handle es sich eindeutig um eine grössere paraaxiale Hiatushernie , ca. ein Drittel des Magens befinde sich oberhalb des Zwerchfells. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Neoplasie . Der übrige Befund sei unauffällig (Urk. 8/114/2). 4. 4.1

Mit Urteil IV.2009.00557 vom 2 0. Dezember 2010 erkannte das hiesige Gericht dem E.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/63) vollen Beweiswert zu ( Urk. 8/88/9). Unbestritten war die von E.___ - Gutachter Dr. H.___ festge stellte psychische Gesundheitsstörung, welche eine 40%- Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin zur Folge habe (E. 3.1.2). In Kenntnis der von Dr. A.___ in ihrem ärztlichen Zeugnisses von 2 7. März 2009 (E. 3.1.3) ge nannten Befunde liess sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und die Entwicklung von deren Gesundheitszustand in soma tischer Hinsicht indes nicht abschliessend beurteilen ( Urk. 8/88/10) , weshalb weitere Ab klärungen durch die Beschwerdegegnerin nötig waren. 4.2

Das von der Beschwerdegegnerin zu diesem Zwecke eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) wurde in Kenntnis der Vorakten

(Urk. 8/103/2-5) und der geklagten Beschwerden ( Urk. 8/103/ 6- 7) erstellt . Dr. B.___ setzte sich namentlich auch mit der Berichten von Dr. A.___ ausei nander (Urk. 8/103/14). Sie unterzog die Beschwerde führerin einer eing ehenden klinischen Untersuchung und gab die erhobenen Befunde auf den Seiten 8 bis 12 des Gutachtens detailliert wieder. Ferner berücksichtig t e Dr. B.___ die

Rön t g enbefunde aus den Jahren 2004, 2008, 2009, 2010 sowie 2011 (Urk.

8/103/12 , Urk. 8/103/14 ). Sie verwies darauf, dass sich die de skriptiven Befunde beim MRT der HWS und LWS vom 1 2. März 2009 gleich präsentieren würden wie bei demjenigen vom 1 0. Oktober 2004 ( Urk. 8/103/12). Laut Dr. B.___ haben sich die radiologischen Befunde seit dem Jahre 2004 nicht verschlechtert ( Urk. 8/103/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E.

1.3 ) ist es also nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ keine weiteren bildge ben den Unter suchungen veranlasst hatte. Kommt hinzu, dass es n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Er messen der Abklärungsstelle liegt , ob sie zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder andere bildgebende Ver fah ren einsetzt oder nicht. Das Fehlen bildgebender Untersuchungen lässt jeden falls nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen schliessen , zumal dem klinischen Befund höheres Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011, E. 3.3). Die orthopä dische Begutachtung durch Dr. B.___ erweist sich damit als umfassend. Deren Beurteilung sowie Einschätzung zur Arbeits fähig keit sind überzeugend be gründet und schlüssig, so dass dem Gutachten von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) voller Beweiswert zukommt. Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Februar 2011 ( Urk. 8/94/1-4) und deren

Berichtse rgänzung vom 2 4. Februar 2011 ( Urk. 8/94/5)

ist demgege nüber nicht abzustellen. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 70 % - Arbeitsunfähigkeit . Anders als Dr. B.___ setzt sie sich jedoch nicht damit auseinander, welche n körperliche n Anforderungen die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeit ( Behand lungsassistentin ) ausgesetzt wäre , so dass ihre Ein schätzung nicht zu überzeu gen vermag. Bei der Aussage, dass die enormen Be hinderungen im Nackenbe reich mit oftmaligen Excerbationen der Cerv ico brachialgien und Lumboischal gien

mit anhaltenden Blockierungen der HWS wie auch der LWS eine geregelte Arbeit nicht möglich machen würden ( Urk. 8/94/3) , dürfte sich

Dr. A.___ auf die entsprechende Schilderung der Beschwerde führeri n und nicht auf medizini sche Befunde stützen . Ferner legt sie nicht begründet dar , weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit – nach der Schilderung von Dr. A.___

also für rücken adaptierte

Arbeiten ohne sitzende Positionen über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen ( Urk. 8/94 /5 )

– in somatischer Hinsicht eine Arbeitsunfähig keit von 60 bis 70 %

ge geben sein soll ( Urk. 8/9 4/5). Schliesslich sind die Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstel lung zum Patienten rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zur würdigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, E. 3b/cc). Die Berichte von Dr. A.___ vermögen somit keinen Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachten s von Dr. B.___ vom 2 8. April 2011 ( Urk. 8/103) zu begründen. 4.3

Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte des C.___ vom 5.  und 1 3. September 2011 (E. 3.2.4) , in welchen namentlich keine Verschlechterung gegenüber der Unter suchung bei Dr. B.___ vom 2 6. April 2011 beschrieben wird.

Dr. J.___ , Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus diesem Befund in keine r Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbei t sfä higkeit ableiten liesse n . Eine Verschlechterung sei aufgrund des kurzen Zeit fensters seit der Begutachtung und der eher geringen Pathologien unwahr scheinlich ( Urk. 8/116/2).

Diese Begründung ist ein leuchtend. Einer

Hiatushernie kommt versicherungsmedizinisch keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. RAD-Arzt Dr. J.___ kann auch diesbezüglich gefolgt werden ( Urk. 8/116/2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. B.___ ist nicht ausge wiesen. Was schliesslich die Vor bringen der Beschwerdeführerin in der Be schwerdeschrift vom 1 3. Juni 2012 zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand (

u. a. Wasser in Kniegelenken, was zu einer Schwe llung der Knie führe, 100%ige Arbeitsunfähigkeit vornehmlich wegen psychischen Beschwerden seit 1 2. Juni 2012, E. 1.3) betrifft, so wären diese , falls medizinisch ausgewiesen, für das vorliegende Verfahren nicht massgebend . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 4.4

Mit Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass aus orthopädischer Hinsicht in der bisherige n Tätigkeit als Behandlungsassistentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der psychischen Problematik seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts

IV.2009.00557 vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/88) in Bezug auf die Viertelsrente geschützten Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 8/83) ist aufgrund der aufgelegten Akten nicht ausg ewiesen, zumal die Beschwerdeführerin schon seit längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 8/103/8). Die E.___ - Gutachter beurteilten die Ein schränkung der Beschwerdeführ erin in psychischer Hinsicht mit 40 % (E. 3.1.2). Darauf ist weiterhin abzustellen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Behand lungs assistentin insgesamt zu 60 % arbeitsfähig. 5.

Gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Verfügungsteil 2 der angefochtene n Verfügung, Urk.

2) liess die Beschwerdeführerin keine Einwände erheben. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bishe rige Tätigkeit (Behandlungsassistentin) als auch eine der Behinderung ange passte Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 57‘637.77 ein um 60 % reduziertes Invalidenein kommen ( Fr. 34‘583.66) gegenüber. Der Invaliditätsgrad betrug somit 40 % . Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtes geht es grundsätzlich nicht an, die medizinische Arbeitsunfähigkeit kurzerhand der Erwerbsunfähigkeit gleich zusetzen. Sofern die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheits schadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des trotz der Ge sundheitsschädigung

zumutbarerweise noch erzielbaren Einkom mens Tabellen löhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts I 315/ 02 vom 9. Dezember 2003, E. 4). Indes resultierte a uch bei einem aufgrund statistische r Werte ermittelte n Invalideneinkommen jedenfalls kein höherer Invalid i tätsgrad.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 2) erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. 600.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/IKversandt