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IV.2015.00355

Rentenrevision. Psychischer Gesundheitszustand verbessert. Somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung neuer Rechtsprechung nicht invalidisierend. Vollumfänglich in angestammter Tätigkeit arbeitsfähig.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, reiste im Jahre 1980 erstmals aus dem Y.___ in die Schweiz ein und war als Saisonnier im Gastge werbe und als Haushaltsangestellte tätig ( Urk. 7 /8/3, Urk. 7 /63/5). Vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 arbeitete sie als Behandlungsassisten tin im X.___ und ist seither arbeitslos (Urk. 7/5/1, Urk. 7/5/4, Urk. 7/8/3, Urk. 7 /8/8, Urk. 7 /48 , Urk. 7/62; Urk. 7/132 ). Mit Verfügung vom 3. September 1997 lehnte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um beruflich e Massnahmen und eine Invaliden rente ab (Urk. 7 /33). Die hiergegen am 3. Oktober 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-4) wies das hiesige Ge richt mit Urteil IV.97.00694 vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 7 /38), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver si cherung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /44). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen i n beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 6. Mai 2009 die Ausrichtung einer Viertelsre nte ab dem 1. April 2005 (Urk. 7 /83). Dagegen führte die Versicherte am 5. Juni 2009 Beschwerde ( Urk. 7/86/3 ff.) . Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 6. Mai 2009 insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneint wurde, und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /88). 1.2

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und stellt e mit Vorbescheid vom

8. Juli 2011 die Aus richtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 in Aussicht (Urk. 7/10 6 ), wogegen die Versicherte am

29. Juli 2011 Einwand erhob (Urk. 7/111; ergänzende Einwandbegründung vom 1 1. Oktober 2011, Urk. 7/115 ). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Viertelsren te ab 1. April 2005 (Urk. 7/120; Verfügungsteil 2, Urk. 7/117 ). Die Versicherte erhob hiergegen am 1 3. Juni 2012 Beschwerde ans hiesige Gericht ( Urk. 7/128/3 ff.), welche mit Urteil IV.2012.00634 vom 1 6. September 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 7/130) . 1.3

Im Rahmen der im Herbst 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 4. Dezember 2013, Urk. 7/131) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche A b k lärungen und teilte der Versicherten am 2 6. Februar 2014 mit, dass keine Veränderung festgestellt worden sei und entsprechend weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 7/138). Die Versicherte zeigte sich nicht damit einverstanden und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung ( Schreiben vom 2 6. März 2014, Urk. 7/139). Die IV-Stelle holte daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 8. Oktober 2014 ein ( Urk. 7/155) und stellte mit Vorbescheid vom 1 3. November 2014 die Aufhe bung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/157). Nach erfolgtem Einwand vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 11/158; ergänzende Einwandbegründung vom 1. Januar 2015, Urk. 7/162) verfügte die IV-Stelle am 2 0. Februar 2015 wie in Aussicht gestellt die Aufhe bung der Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 3. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Viertelsrente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin . Mit Beschwerde antwort vom 8. Mai 2015 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-166) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

8) den Arztbericht von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. April 2015 ein ( Urk. 9). Mit Ver fügung vom 1 2. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin über die Beschwerde antwort und die Beschwerdegegnerin über die Eingabe vom 1 1. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht spätestens bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ am 2 0. Oktober 2014 verbessert habe. Die Ausübung der angestammten wie auch jeder anderen, behinderungsange passten Tätigkeit sei seither zu 100 % zumutbar, womit keine Erwerbseinbusse vorliege. Entsprechend sei die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutach ten von Dr. A.___ weise inhaltliche Mängel auf, insbesondere habe er verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin anders oder ungenau wiederge geben ( Urk. 1 S. 9 ff.). Des Weiteren liege entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Er

stellte die selben psychiatrischen Diagnosen, wie sie von Dr. med. C.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2008 festgehalten und von Dr. B.___ im Februar 2014 bestätigt worden sei en . Beim Gutachten von Dr. A.___ handle es sich u m eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen psychischen Zustandes, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Der Anspruch auf eine Viertelsrente sei weiterhin ausgewiesen ( Urk. 1 S. 14).

In der Beschwerdeantwort bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer stabilisierenden Wirkung der Therapie hingewiesen habe. Offenbar sei dieser Erfolg bereits mit der sehr niederschwelligen Behandlung von 1 bis 2 Gesprächssitzungen pro Monat und ohne medikamentöse Behandlung erreicht worden. Eine weitere Verbesserung liesse sich sodann mit einer medikamentösen antidepressiven Behandlung erreichen, worauf auch Dr. A.___ zu Recht hingewiesen habe ( Urk. 6).

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf den neu eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 2 4. April 2015, worin sie die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung untermauere. Hinzu komme eine deutliche rezidivierende depressive Störung. Die anderen Störungen seien durch die Diagnose einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung abge deckt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor ( Urk. 8). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Das Urteil des hiesigen Gerichts IV.20 12.00634 vom 1 6. September 2013, wel ches die zugesprochene Viertelsrente bestätigte, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der D.___

vom 3. Oktober 2008 und das Gutachten von Dr. med. E.___ , Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 8. April 2011 ( Urk. 7/130/8 f. E. 4). 3.1.1

Die D.___ -Gutachter stellten in ihrer Exper tise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 7 /63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s fähigkeit: (1) anhaltend soma toforme Schmerzstörung (ICD-1 0: F45.4), (2) Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10: F41 .2), (3) neurasthenische Sympto matik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichke itsstörung vom regredierten, un reifen, passiv aggressiven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gut achter (1) Übergewicht (BMI 2 7,8), (2) einen Status nach Ent fernung eines Uteruspolypen 1 995, (3) einen Status nach Früh geburt eines Sohnes mitte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Op eration in Serbien 2005 (Urk. 7 /63/13).

In seiner Beurteilung hielt D.___ -Gutachter D

r. med. F.___ , FMH Neuro logie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von diese r geäusserten quantitativen Aus m ass zurückführen liessen (Urk. 7 /63/15). E r ging davon aus, dass die dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchs tens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical

- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (U rk. 7/63/25). Bei dege nerativen Wir belsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulenbe reich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schulter gürtels sei aber von einer vollen Arb eitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /63/27).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt e der D.___ -Gut achter Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ih rer Symptomatik, der Krankheits wert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerde führerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigk eit zu 60 % aufzu nehmen (Urk. 7 /63/36).

Dem D.___ -Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit der Be schwerdeführerin bestand (Urk. 7 /63/7).

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die D.___ -Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich, eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzunehmen. Diese Arbeit sollte angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittelmässig Körper achse und die Schultergelenke belastend (Urk. 7 /63/17). 3.1.2

Dr. E.___ nannte in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wir belsäule bei degenerativen Veränder ungen der Bandscheiben der mitt le ren/unteren HWS und degenerativen Verän derungen der lumbosacralen Band scheibe, jedoch ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beze ichnete sie eine Fehl statik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizien z, muskulärer Hartspann und ver schmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits nur gering verkürzte Ischi o k ruralmuskulatur . Anamnestisch bestünden Beschwerden der Kniegelenke und der Fersen. Die klinische Untersuchung ergebe kein eigenst ändiges Krank heits bild (Urk. 7 /103/13).

Dr. E.___ stellte anhand der Untersuchungsbefunde und der radiologischen Befunde, die sich seit 2004 nicht verschlechtert hätten, eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule mit qualitativ, jedoch nicht mit quantita tiven Auswir kungen, fest (Urk. 7 /103/14). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausge übten Tätigkeit als Behandlungsassistentin in einer Physiotherapiepraxis handle es sich überwiegend um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch verbun den mit kurz dauernden Zwangshaltungen (Urk. 7 /103/14). Da diese Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage mit nur kurzen Zwangshaltungen ausgeführt werde, ergebe sich weiter hin ein vollschichtiges Arbeits vermögen. Die Beschwerdeführerin sei bei verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht für körperlich schwere Arbeiten geeignet, die mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und dem Einfluss von Kälte und Nässe einhergingen. Für sämtliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ergebe sich ein vollsch ichtiges Arbeitsvermögen (Urk. 7 /103/15).

Rückwirkend sei bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit möglich, jedoch nicht in renten berechtigendem Aus mass (Urk. 7 /103/15). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1

Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, notierte im von der Beschwer - degeg nerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/133), dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung erfolge bei Dr. B.___ . Es sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ( Urk. 7/133/5). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollumfänglich arbeitsun fähig ( Urk. 7/133/1). 3.2.2

Dr. B.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. Februar 2014 1) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige Episode ICD-10 F33.1, 2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), 3) eine Hypothyreose, 4) eine Migräne und 5) eine Hiatushernie , cer vikospondylogenes und lumboradikuläres Syndrom gemäss Hausarzt Dr. G.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/136).

Dr. B.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines adoleszenten Sohnes täglich an ihre Grenzen stosse. Seine Respektlosig keit ihr gegenüber mache sie ohnmächtig. Die Sozialarbeiterin der Schule sei eingeschaltet worden. Die Beschwerdeführerin scheine mit dem Leben allgemein überfordert zu sein. Die psychiatrische Spitex habe 2012 die schwierige Situa tion zuhause erfassen, jedoch wenig helfen können. Zum Beispiel stehe ein Kleiderschrank seit Jahren im Schlafzimmer und sei nicht montiert worden, da die Schrauben fehlen würden. Sogar eine Beschäftigung im geschützten Rah men scheine unmöglich zu sein. Zu den Terminen erscheine sie regelmässig verspätet und gestresst. Sie lebe sozial isoliert, bescheiden, reise nur im Sommer nach Serbien , um ihren Vater und ihren Bruder zu besuchen. Verschiedene Antidepressiva seien - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - schon aus probiert worden ( Remeron , Surmontil , Seropram ). Sie habe immer unte r Neben wirkungen gelitten. Im H erbst 2011 habe sie Fluoxetin und Cymbal ta wegen Unverträglichkeit ab gesetzt . Das vom Hausarzt verordnete

Eltroxin

nehme sie seit kurzer Zeit wieder, obwo hl sie über Nebenwirkungen klage. Es habe viel Motivationsarbeit gebraucht, sie so weit zu bringen ( Urk. 7/136/2) .

Die Beschwerdeführerin sei übergewichtig und sehe müde und gestresst aus . Sie sei allseits orientiert und es lägen keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstö rung en vor , die Konzentration sei leicht reduziert. Das Denken sei kohä rent, inhaltlich auf die gesundheitlichen Probleme und Probleme bei der Erziehung ihres Sohnes fixiert. Zu Begin n der Therapie bestehendes Misstrauen habe im Laufe der Behandlung abgebaut werden können . Die Stimmung sei trau rig, kaum schwingungsfähig. Sie sei klagend und hilfesuchend ( Urk. 7/136/2) .

Dr. B.___ hielt fest, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin physisch und psychisch in der Lage sei, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Sie sei seit dem 2. November 2011 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeit sunfähig ( Urk. 7/136/2). 3.2.3

Dr. A.___ konstatierte in seinem Gutachten vom 2 8. Oktober 2014, dass keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen ( Urk. 7/155/7) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63)

Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bis 1995 an verschiedenen Stellen arbeitsfähig gewesen sei , in der Regel zu 100 % . Zu r Aufgabe der Arbeitstätigkeit habe gemäss ihren Angaben die Schmerzkrankheit geführt . Sie habe schon seit längerem an Rückenschmerzen gelitten , diese hätten sich im Laufe der Zeit aus gedehnt, unterdessen leide

sie an Ganzkörperschmerzen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vor liegen einer psychosomatischen Überlagerung: Sie sei au f die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und z eige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme führ t en oft zu einer Verstärkung der Schmerzen. Diese bilde te n den Haup tfokus ihres Inte resses. Dies kö nn e anlässlich d er heutigen Untersuchung (2 0. Oktober

2014) beobac htet werden. Zusammenfassend sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden ( Urk. 7/155/8) .

Aus verschiedenen Gründen, teilweise auch wegen den schwierigen Jugend- Verhältnissen, habe die Beschwerdeführerin begonnen, an Verstimmungen und Ängsten zu leiden. Die se psychischen Beschwerden seien nie stark ausgeprägt

gewesen , es habe nie eine Suizidalität bestanden, sie sei auch fähig gewesen , selbstständig zu leben und ihren Sohn alleine zu erziehen. Bei der heutigen Untersuchung zeige sie mehrmals eine ausge glichene Stimmungslage, reagiere zudem positiv auf Humor. Wenn von belastenden Lebenserei gnissen gesprochen we rd e, reagiere sie etwas verstimmt. Sie weine dann, kö nn e sich aber rasch auffangen. Die Ängste seien anamn estisch zu erfragen, sie schiene n nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Gemäss der ICD-10 sei eine Kombination von Ängsten und Depressionen, welche nicht ausgeprägt seien , als „Angst und depressive Störung gemischt" (F41.

2) aufzufassen. Die ICD-10 führe aus, dass bei dieser Störung nie Depressionen oder Ängste in einem derartigen Ausmass aufträ ten, dass eine depressive Episode oder eine Angststörung diagnostiziert werden m ü ss e . Die Beschwerdeführerin lasse sich knapp einmal monatlich psy chiatrisch ambulant behandeln, Psychopharmaka n ehme sie keine ein. Dies weise darauf hin, dass der Leidensdruck nicht stark sei . Zwecks Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sollte sie eine Therapie mit

Antidepres siva unternehmen. Es k ö nn e damit eine günstige Wirkung erzielt werden. Eine medikamentöse Therapie sei zumutbar. Sie hätte bei früheren Einnahmen derar tiger Medikamente unter Nebenwirkungen gelitten , unter anderem während der Therapie be i Dr. H.___ . Es gebe

inzwischen moderne Psychopharmaka, welche zielführend eingesetzt wü rden und nur geringgradige Nebenwirkungen zeig t en ( Urk. 7/155/8 f.) .

Eine Persönlichkeitsstörung sei bei der heutigen Untersuchung ni cht festzustel len. Allenfalls fänden sich akzentuierte Persönl ichkeitszüge ( Urk. 7/155/9) .

Es gebe ungünstige krankheitsfremde Fak toren: Lange Phase von Arbeits- Untätig keit, schwierige Situation als alleinerziehende Mutter, schlechte Wohn lage, finanzielle Schwierigkeiten ( Urk. 7/155/9) .

Dr. A.___ prüfte anhand der Förster-Kriterien die Überwindbarkeit der soma toformen Schmerzstörung und konstatierte, dass zwar zwei der verlangten Kri terien zuträfen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität mild ausgeprägt sei. Die Prognose sei nicht ungünstig ( Urk. 7/155/9 f.).

Es habe sich seit ca. einem Jahr eine Verbesserung der psychischen Komorbidi tät eingestellt, die Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr nachweisbar. Sie leide zudem kaum noch an Ängsten und die Verstimmungen seien ebenfalls verbes sert. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige und eine angepasste Tätigkeit in vollem Ausmass zumutbar. Sie sollte schonend in die Arbeitswelt eingeführt werden. Hoher Stress und enge mitmenschliche Kontakte seien zu Beginn zu vermeiden ( Urk. 7/155/11 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. Oktober 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 3 ). Es beruht auf fachärz tlichen Untersuchungen durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/155/2 f. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, insbesondere auch das Gutachten des D.___ und der Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Feburar 2014 ( Urk. 7/155/14 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt

es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4 ).

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „inhaltlichen Män gel“ ( Urk. 1 S. 9 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Ungenauigkeiten beispielsweise in Bezug auf die genaue Ausbildung oder den exakten Wohnort - seien sie der Protokollierung, der Aussage der Beschwerdeführerin oder einem allfälligen Missverständnis geschuldet - nichts an der Beweiskräftigkeit des Gutachtens zu ände rn vermögen . 4.2

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der de r Beschwer deführer in eine Viertelsrente zusprechenden Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/120; Urk. 7/117 ) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich insbesondere vor, dass lediglich eine abweichende Beurteilung des unveränder ten medizinischen Sachverhaltes vor liege, womit kein Revisionsgrund erstellt sei.

D em ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___

nachvollziehbar darstellte, dass sich im Vergleich zum D.___ -Gutachten keine Neurasthenie mehr feststellen lasse und auch die Persönlichkeitsstörung nicht mehr nachzuweisen sei. Des Weiteren hätten sich die Verstimmungen und Ängste zurückgebildet ( E. 3.2.3; Urk. 7/155/8 f.; Urk. 7/155/14). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psyc hischen Gesundheitszustandes der Beschw erdeführe rin

eingetreten. 4.3

Auch die Berichte von Dr. B.___ (E. 3.2.2 und Urk.

9) vermögen das schlüssig und ausführlich begründete Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften. In ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2014 nahm Dr. B.___ zwar Stellung zur Arbeits fähigkeit - ob und wie weit die psychosozialen Faktoren bei ihrer Beurteilung eine Rolle spielten, bleibt allerdings unklar (E. 3.2.2). In ihrem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 2 4. April 2014 nahm sie keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Sie hielt fest, dass sie mit einem SKID II Fragebogen für Persönlichkeitsstörungen die Diagnose überprüft habe - räumte allerdings auch ein, dass man auch andere Störungen diagnostizieren könne, welche ihrer Meinung nach aber mit der Diagnose einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung abgedeckt seien ( Urk. 9). Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache , dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte von Dr. B.___ das psychiatrische Gutachten ent sprechend nicht zu entkräften. 4.4

Zusammenfassen d ist - entsprechend dem Gutachten von Dr. A.___

- von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt. 4.4.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an - schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.2

Beweisrechtlich entscheidend ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol gend der Aspekt der Konsistenz

(BGE 141 V 281 E. 4.4):

Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin a nlässlich der Untersu chung gesagt habe , dass sie sich seit ca. einem Jahr psychisch besser fühle. Ihre Psychiaterin besuche sie alle vier bis fünf Wochen. Sie sei froh, mit jemandem sprechen zu können. Man habe früher antidepressiv wirkende Medikamente ausprobiert, welche sie nicht ertragen habe. Sie glaube, dass die Einnahme eines solchen Medikaments nicht notwendig sei, da die psychischen Beschwerden nicht mehr ausgeprägt seien. Sie denke nicht, dass sie arbeiten könne, sie sei zu lange von der Arbeitswelt weg. Eine intensive Psychotherapie benötige sie nicht. Sie habe von der bis 2007 erfolgten Behandlung bei Dr. H.___ nur wenig profitiert. Dieser habe immer wieder versucht, ihre Kindheit zu besprechen, da er geglaubt habe, dass sie als ehemals unerwünschtes Kind noch heute darunter leide. Sie selber habe ihre Jugend verarbeitet, sie habe ausreichende aktuelle Probleme, die sie mit ihrer Psychiaterin bespreche: Schulden, Probleme mit dem Sohn, Fluglärm. Sie sei vor allem körperlich krank, man sollte ihr in diesem Bereich helfen. Leider habe sie diesbezüglich negative Erfahrungen gemacht, man könne vermutlich ihre Schmerzen nicht heilen ( Urk. 7/115/5 f.). Bei Gesprächsterminen alle vier bis fünf Wochen und fehlender Einnahme einer antidepressiven Medikation ist der Leide nsdruck - insbesondere auch un ter Berücksichtigung, dass auch die behandelnde Psychiaterin eine antidepressive medikamentöse Behandlung als induziert erachtet ( Urk. 7/136/2) - behand lungsanamnestisch als äusserst gering zu beurteilen.

Bezüglich des Aktivitätenniveaus ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Tagesab lauf bzw. die Aktivitäten der Beschwerdeführerin

nur kursorisch erfasste : D ie Beschwerdeführerin habe ausgeführt, das sie jedes Jahr Ferien in Serbien mache, im Jahr 2014 während vier Wochen. Z u Hause sei sie nach denklich, schaue viel fern, vor allem die Tagesschau. Ein Haustier halte sie sich nicht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie ohne weiteres nutzen, sie habe keine Ängste dabei. Sie stehe morgens nicht vor 12.00 Uhr auf, der Tagesablauf sei dann regelmässig. Sie bereite jewei ls das Essen für den Sohn vor ( Urk. 7/115/5). Das Aktivitätenniveau lässt sich damit nicht abschliessend beurteilen. 4.4.3

In Bezug auf die Kategorie funktioneller Schweregrad ist auszuführen, dass die von Dr. A.___ erhobenen Befunde nur mässig ausgeprägt sind (vgl. Urk. 7/115/6 f.). Des Weiteren bestehe nur eine leichte psychische Komorbidität, wobei der Verlauf zeige, dass diese zumindest seit ca. einem Jahr kein bedeu tendes Ausmass mehr erreicht habe ( Urk. 7/115/10).

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über ein intaktes soziales Umfeld: So berichtete sie, dass sie ihre Wohnung durch Verwandte erhalten habe , welche auch sonst für sie sorgen würden .

S ie sei von ihnen nach Bern gefahren worden. Sie habe einige enge Kolleginnen in Zürich. Sie verbringe jedes Jahr Ferien in Serbien, so im Jahr 2014 währen d vier Wochen. Sie sei mit dem Auto hingefahren. Sie sei nur teilweise selber gefahren. Sie selber besitze kein Auto, könne aber bei Bedarf ein Fahrzeug von Bekannten nutzen ( Urk. 7/115/5). 4.4.4

Unter Berücksichtigung der behandlungsanamnestisch äusserst geringen Konsis tenz, der nicht stark ausgeprägten Befunde, der nicht mehr in bedeuten dem Ausmass vorhandenen Komorbidität und des guten sozialen Umfeldes der Beschwerdeführerin sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerde führerin nach bundesge richtlicher Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung auch nach neuer bun desgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend qualifizieren. 4.5

Dass sich der somatische Ges undheitszustand verändert hätte, geht weder aus den Akten hervor , noch machen die Parteien dies geltend. Damit ist in somati scher Hinsicht gestützt auf die Gutachten des D.___ und Dr. E.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2).

Aus psychischer Sicht liegt - wie gezeigt (E. 4.1-4.4) - kein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr vor . D ie angefochtene Ver fügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 12/1 ). Antrags gemäss ( Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfü gung vom 1 2. Juni 2015 mitgeteilt ( Urk.

13) - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. U nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen .

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich,

wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, reiste im Jahre 1980 erstmals aus dem Y.___ in die Schweiz ein und war als Saisonnier im Gastge werbe und als Haushaltsangestellte tätig ( Urk. 7 /8/3, Urk. 7 /63/5). Vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 arbeitete sie als Behandlungsassisten tin im X.___ und ist seither arbeitslos (Urk. 7/5/1, Urk. 7/5/4, Urk. 7/8/3, Urk. 7 /8/8, Urk. 7 /48 , Urk. 7/62; Urk. 7/132 ). Mit Verfügung vom 3. September 1997 lehnte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um beruflich e Massnahmen und eine Invaliden rente ab (Urk. 7 /33). Die hiergegen am 3. Oktober 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-4) wies das hiesige Ge richt mit Urteil IV.97.00694 vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 7 /38), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver si cherung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /44). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen i n beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 6. Mai 2009 die Ausrichtung einer Viertelsre nte ab dem 1. April 2005 (Urk. 7 /83). Dagegen führte die Versicherte am 5. Juni 2009 Beschwerde ( Urk. 7/86/3 ff.) . Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 6. Mai 2009 insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneint wurde, und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /88).

E. 1.2 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und stellt e mit Vorbescheid vom

8. Juli 2011 die Aus richtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 in Aussicht (Urk. 7/10

E. 1.3 Im Rahmen der im Herbst 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 4. Dezember 2013, Urk. 7/131) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche A b k lärungen und teilte der Versicherten am 2 6. Februar 2014 mit, dass keine Veränderung festgestellt worden sei und entsprechend weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 7/138). Die Versicherte zeigte sich nicht damit einverstanden und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung ( Schreiben vom 2 6. März 2014, Urk. 7/139). Die IV-Stelle holte daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 8. Oktober 2014 ein ( Urk. 7/155) und stellte mit Vorbescheid vom 1 3. November 2014 die Aufhe bung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/157). Nach erfolgtem Einwand vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 11/158; ergänzende Einwandbegründung vom 1. Januar 2015, Urk. 7/162) verfügte die IV-Stelle am 2 0. Februar 2015 wie in Aussicht gestellt die Aufhe bung der Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 3. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Viertelsrente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin . Mit Beschwerde antwort vom 8. Mai 2015 ( Urk.

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-166) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

8) den Arztbericht von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. April 2015 ein ( Urk. 9). Mit Ver fügung vom 1 2. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin über die Beschwerde antwort und die Beschwerdegegnerin über die Eingabe vom 1 1. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht spätestens bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ am 2 0. Oktober 2014 verbessert habe. Die Ausübung der angestammten wie auch jeder anderen, behinderungsange passten Tätigkeit sei seither zu 100 % zumutbar, womit keine Erwerbseinbusse vorliege. Entsprechend sei die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutach ten von Dr. A.___ weise inhaltliche Mängel auf, insbesondere habe er verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin anders oder ungenau wiederge geben ( Urk. 1 S. 9 ff.). Des Weiteren liege entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Er

stellte die selben psychiatrischen Diagnosen, wie sie von Dr. med. C.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2008 festgehalten und von Dr. B.___ im Februar 2014 bestätigt worden sei en . Beim Gutachten von Dr. A.___ handle es sich u m eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen psychischen Zustandes, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Der Anspruch auf eine Viertelsrente sei weiterhin ausgewiesen ( Urk. 1 S. 14).

In der Beschwerdeantwort bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer stabilisierenden Wirkung der Therapie hingewiesen habe. Offenbar sei dieser Erfolg bereits mit der sehr niederschwelligen Behandlung von 1 bis 2 Gesprächssitzungen pro Monat und ohne medikamentöse Behandlung erreicht worden. Eine weitere Verbesserung liesse sich sodann mit einer medikamentösen antidepressiven Behandlung erreichen, worauf auch Dr. A.___ zu Recht hingewiesen habe ( Urk. 6).

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf den neu eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 2 4. April 2015, worin sie die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung untermauere. Hinzu komme eine deutliche rezidivierende depressive Störung. Die anderen Störungen seien durch die Diagnose einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung abge deckt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor ( Urk. 8). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Das Urteil des hiesigen Gerichts IV.20 12.00634 vom 1 6. September 2013, wel ches die zugesprochene Viertelsrente bestätigte, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der D.___

vom 3. Oktober 2008 und das Gutachten von Dr. med. E.___ , Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 8. April 2011 ( Urk. 7/130/8 f. E. 4). 3.1.1

Die D.___ -Gutachter stellten in ihrer Exper tise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 7 /63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s fähigkeit: (1) anhaltend soma toforme Schmerzstörung (ICD-1 0: F45.4), (2) Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10: F41 .2), (3) neurasthenische Sympto matik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichke itsstörung vom regredierten, un reifen, passiv aggressiven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gut achter (1) Übergewicht (BMI 2 7,8), (2) einen Status nach Ent fernung eines Uteruspolypen 1 995, (3) einen Status nach Früh geburt eines Sohnes mitte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Op eration in Serbien 2005 (Urk. 7 /63/13).

In seiner Beurteilung hielt D.___ -Gutachter D

r. med. F.___ , FMH Neuro logie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von diese r geäusserten quantitativen Aus m ass zurückführen liessen (Urk. 7 /63/15). E r ging davon aus, dass die dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchs tens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical

- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (U rk. 7/63/25). Bei dege nerativen Wir belsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulenbe reich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schulter gürtels sei aber von einer vollen Arb eitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /63/27).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt e der D.___ -Gut achter Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ih rer Symptomatik, der Krankheits wert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerde führerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigk eit zu 60 % aufzu nehmen (Urk. 7 /63/36).

Dem D.___ -Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit der Be schwerdeführerin bestand (Urk. 7 /63/7).

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die D.___ -Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich, eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzunehmen. Diese Arbeit sollte angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittelmässig Körper achse und die Schultergelenke belastend (Urk.

E. 7 /103/15). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1

Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, notierte im von der Beschwer - degeg nerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/133), dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung erfolge bei Dr. B.___ . Es sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ( Urk. 7/133/5). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollumfänglich arbeitsun fähig ( Urk. 7/133/1). 3.2.2

Dr. B.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. Februar 2014 1) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige Episode ICD-10 F33.1, 2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), 3) eine Hypothyreose, 4) eine Migräne und 5) eine Hiatushernie , cer vikospondylogenes und lumboradikuläres Syndrom gemäss Hausarzt Dr. G.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/136).

Dr. B.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines adoleszenten Sohnes täglich an ihre Grenzen stosse. Seine Respektlosig keit ihr gegenüber mache sie ohnmächtig. Die Sozialarbeiterin der Schule sei eingeschaltet worden. Die Beschwerdeführerin scheine mit dem Leben allgemein überfordert zu sein. Die psychiatrische Spitex habe 2012 die schwierige Situa tion zuhause erfassen, jedoch wenig helfen können. Zum Beispiel stehe ein Kleiderschrank seit Jahren im Schlafzimmer und sei nicht montiert worden, da die Schrauben fehlen würden. Sogar eine Beschäftigung im geschützten Rah men scheine unmöglich zu sein. Zu den Terminen erscheine sie regelmässig verspätet und gestresst. Sie lebe sozial isoliert, bescheiden, reise nur im Sommer nach Serbien , um ihren Vater und ihren Bruder zu besuchen. Verschiedene Antidepressiva seien - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - schon aus probiert worden ( Remeron , Surmontil , Seropram ). Sie habe immer unte r Neben wirkungen gelitten. Im H erbst 2011 habe sie Fluoxetin und Cymbal ta wegen Unverträglichkeit ab gesetzt . Das vom Hausarzt verordnete

Eltroxin

nehme sie seit kurzer Zeit wieder, obwo hl sie über Nebenwirkungen klage. Es habe viel Motivationsarbeit gebraucht, sie so weit zu bringen ( Urk. 7/136/2) .

Die Beschwerdeführerin sei übergewichtig und sehe müde und gestresst aus . Sie sei allseits orientiert und es lägen keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstö rung en vor , die Konzentration sei leicht reduziert. Das Denken sei kohä rent, inhaltlich auf die gesundheitlichen Probleme und Probleme bei der Erziehung ihres Sohnes fixiert. Zu Begin n der Therapie bestehendes Misstrauen habe im Laufe der Behandlung abgebaut werden können . Die Stimmung sei trau rig, kaum schwingungsfähig. Sie sei klagend und hilfesuchend ( Urk. 7/136/2) .

Dr. B.___ hielt fest, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin physisch und psychisch in der Lage sei, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Sie sei seit dem 2. November 2011 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeit sunfähig ( Urk. 7/136/2). 3.2.3

Dr. A.___ konstatierte in seinem Gutachten vom 2 8. Oktober 2014, dass keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen ( Urk. 7/155/7) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63)

Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bis 1995 an verschiedenen Stellen arbeitsfähig gewesen sei , in der Regel zu 100 % . Zu r Aufgabe der Arbeitstätigkeit habe gemäss ihren Angaben die Schmerzkrankheit geführt . Sie habe schon seit längerem an Rückenschmerzen gelitten , diese hätten sich im Laufe der Zeit aus gedehnt, unterdessen leide

sie an Ganzkörperschmerzen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vor liegen einer psychosomatischen Überlagerung: Sie sei au f die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und z eige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme führ t en oft zu einer Verstärkung der Schmerzen. Diese bilde te n den Haup tfokus ihres Inte resses. Dies kö nn e anlässlich d er heutigen Untersuchung (2 0. Oktober

2014) beobac htet werden. Zusammenfassend sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden ( Urk. 7/155/8) .

Aus verschiedenen Gründen, teilweise auch wegen den schwierigen Jugend- Verhältnissen, habe die Beschwerdeführerin begonnen, an Verstimmungen und Ängsten zu leiden. Die se psychischen Beschwerden seien nie stark ausgeprägt

gewesen , es habe nie eine Suizidalität bestanden, sie sei auch fähig gewesen , selbstständig zu leben und ihren Sohn alleine zu erziehen. Bei der heutigen Untersuchung zeige sie mehrmals eine ausge glichene Stimmungslage, reagiere zudem positiv auf Humor. Wenn von belastenden Lebenserei gnissen gesprochen we rd e, reagiere sie etwas verstimmt. Sie weine dann, kö nn e sich aber rasch auffangen. Die Ängste seien anamn estisch zu erfragen, sie schiene n nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Gemäss der ICD-10 sei eine Kombination von Ängsten und Depressionen, welche nicht ausgeprägt seien , als „Angst und depressive Störung gemischt" (F41.

2) aufzufassen. Die ICD-10 führe aus, dass bei dieser Störung nie Depressionen oder Ängste in einem derartigen Ausmass aufträ ten, dass eine depressive Episode oder eine Angststörung diagnostiziert werden m ü ss e . Die Beschwerdeführerin lasse sich knapp einmal monatlich psy chiatrisch ambulant behandeln, Psychopharmaka n ehme sie keine ein. Dies weise darauf hin, dass der Leidensdruck nicht stark sei . Zwecks Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sollte sie eine Therapie mit

Antidepres siva unternehmen. Es k ö nn e damit eine günstige Wirkung erzielt werden. Eine medikamentöse Therapie sei zumutbar. Sie hätte bei früheren Einnahmen derar tiger Medikamente unter Nebenwirkungen gelitten , unter anderem während der Therapie be i Dr. H.___ . Es gebe

inzwischen moderne Psychopharmaka, welche zielführend eingesetzt wü rden und nur geringgradige Nebenwirkungen zeig t en ( Urk. 7/155/8 f.) .

Eine Persönlichkeitsstörung sei bei der heutigen Untersuchung ni cht festzustel len. Allenfalls fänden sich akzentuierte Persönl ichkeitszüge ( Urk. 7/155/9) .

Es gebe ungünstige krankheitsfremde Fak toren: Lange Phase von Arbeits- Untätig keit, schwierige Situation als alleinerziehende Mutter, schlechte Wohn lage, finanzielle Schwierigkeiten ( Urk. 7/155/9) .

Dr. A.___ prüfte anhand der Förster-Kriterien die Überwindbarkeit der soma toformen Schmerzstörung und konstatierte, dass zwar zwei der verlangten Kri terien zuträfen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität mild ausgeprägt sei. Die Prognose sei nicht ungünstig ( Urk. 7/155/9 f.).

Es habe sich seit ca. einem Jahr eine Verbesserung der psychischen Komorbidi tät eingestellt, die Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr nachweisbar. Sie leide zudem kaum noch an Ängsten und die Verstimmungen seien ebenfalls verbes sert. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige und eine angepasste Tätigkeit in vollem Ausmass zumutbar. Sie sollte schonend in die Arbeitswelt eingeführt werden. Hoher Stress und enge mitmenschliche Kontakte seien zu Beginn zu vermeiden ( Urk. 7/155/11 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. Oktober 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 3 ). Es beruht auf fachärz tlichen Untersuchungen durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/155/2 f. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, insbesondere auch das Gutachten des D.___ und der Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Feburar 2014 ( Urk. 7/155/14 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt

es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4 ).

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „inhaltlichen Män gel“ ( Urk. 1 S. 9 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Ungenauigkeiten beispielsweise in Bezug auf die genaue Ausbildung oder den exakten Wohnort - seien sie der Protokollierung, der Aussage der Beschwerdeführerin oder einem allfälligen Missverständnis geschuldet - nichts an der Beweiskräftigkeit des Gutachtens zu ände rn vermögen . 4.2

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der de r Beschwer deführer in eine Viertelsrente zusprechenden Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/120; Urk. 7/117 ) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich insbesondere vor, dass lediglich eine abweichende Beurteilung des unveränder ten medizinischen Sachverhaltes vor liege, womit kein Revisionsgrund erstellt sei.

D em ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___

nachvollziehbar darstellte, dass sich im Vergleich zum D.___ -Gutachten keine Neurasthenie mehr feststellen lasse und auch die Persönlichkeitsstörung nicht mehr nachzuweisen sei. Des Weiteren hätten sich die Verstimmungen und Ängste zurückgebildet ( E. 3.2.3; Urk. 7/155/8 f.; Urk. 7/155/14). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psyc hischen Gesundheitszustandes der Beschw erdeführe rin

eingetreten. 4.3

Auch die Berichte von Dr. B.___ (E. 3.2.2 und Urk.

9) vermögen das schlüssig und ausführlich begründete Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften. In ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2014 nahm Dr. B.___ zwar Stellung zur Arbeits fähigkeit - ob und wie weit die psychosozialen Faktoren bei ihrer Beurteilung eine Rolle spielten, bleibt allerdings unklar (E. 3.2.2). In ihrem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 2 4. April 2014 nahm sie keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Sie hielt fest, dass sie mit einem SKID II Fragebogen für Persönlichkeitsstörungen die Diagnose überprüft habe - räumte allerdings auch ein, dass man auch andere Störungen diagnostizieren könne, welche ihrer Meinung nach aber mit der Diagnose einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung abgedeckt seien ( Urk. 9). Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache , dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte von Dr. B.___ das psychiatrische Gutachten ent sprechend nicht zu entkräften. 4.4

Zusammenfassen d ist - entsprechend dem Gutachten von Dr. A.___

- von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt. 4.4.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an - schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.2

Beweisrechtlich entscheidend ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol gend der Aspekt der Konsistenz

(BGE 141 V 281 E. 4.4):

Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin a nlässlich der Untersu chung gesagt habe , dass sie sich seit ca. einem Jahr psychisch besser fühle. Ihre Psychiaterin besuche sie alle vier bis fünf Wochen. Sie sei froh, mit jemandem sprechen zu können. Man habe früher antidepressiv wirkende Medikamente ausprobiert, welche sie nicht ertragen habe. Sie glaube, dass die Einnahme eines solchen Medikaments nicht notwendig sei, da die psychischen Beschwerden nicht mehr ausgeprägt seien. Sie denke nicht, dass sie arbeiten könne, sie sei zu lange von der Arbeitswelt weg. Eine intensive Psychotherapie benötige sie nicht. Sie habe von der bis 2007 erfolgten Behandlung bei Dr. H.___ nur wenig profitiert. Dieser habe immer wieder versucht, ihre Kindheit zu besprechen, da er geglaubt habe, dass sie als ehemals unerwünschtes Kind noch heute darunter leide. Sie selber habe ihre Jugend verarbeitet, sie habe ausreichende aktuelle Probleme, die sie mit ihrer Psychiaterin bespreche: Schulden, Probleme mit dem Sohn, Fluglärm. Sie sei vor allem körperlich krank, man sollte ihr in diesem Bereich helfen. Leider habe sie diesbezüglich negative Erfahrungen gemacht, man könne vermutlich ihre Schmerzen nicht heilen ( Urk. 7/115/5 f.). Bei Gesprächsterminen alle vier bis fünf Wochen und fehlender Einnahme einer antidepressiven Medikation ist der Leide nsdruck - insbesondere auch un ter Berücksichtigung, dass auch die behandelnde Psychiaterin eine antidepressive medikamentöse Behandlung als induziert erachtet ( Urk. 7/136/2) - behand lungsanamnestisch als äusserst gering zu beurteilen.

Bezüglich des Aktivitätenniveaus ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Tagesab lauf bzw. die Aktivitäten der Beschwerdeführerin

nur kursorisch erfasste : D ie Beschwerdeführerin habe ausgeführt, das sie jedes Jahr Ferien in Serbien mache, im Jahr 2014 während vier Wochen. Z u Hause sei sie nach denklich, schaue viel fern, vor allem die Tagesschau. Ein Haustier halte sie sich nicht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie ohne weiteres nutzen, sie habe keine Ängste dabei. Sie stehe morgens nicht vor 12.00 Uhr auf, der Tagesablauf sei dann regelmässig. Sie bereite jewei ls das Essen für den Sohn vor ( Urk. 7/115/5). Das Aktivitätenniveau lässt sich damit nicht abschliessend beurteilen. 4.4.3

In Bezug auf die Kategorie funktioneller Schweregrad ist auszuführen, dass die von Dr. A.___ erhobenen Befunde nur mässig ausgeprägt sind (vgl. Urk. 7/115/6 f.). Des Weiteren bestehe nur eine leichte psychische Komorbidität, wobei der Verlauf zeige, dass diese zumindest seit ca. einem Jahr kein bedeu tendes Ausmass mehr erreicht habe ( Urk. 7/115/10).

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über ein intaktes soziales Umfeld: So berichtete sie, dass sie ihre Wohnung durch Verwandte erhalten habe , welche auch sonst für sie sorgen würden .

S ie sei von ihnen nach Bern gefahren worden. Sie habe einige enge Kolleginnen in Zürich. Sie verbringe jedes Jahr Ferien in Serbien, so im Jahr 2014 währen d vier Wochen. Sie sei mit dem Auto hingefahren. Sie sei nur teilweise selber gefahren. Sie selber besitze kein Auto, könne aber bei Bedarf ein Fahrzeug von Bekannten nutzen ( Urk. 7/115/5). 4.4.4

Unter Berücksichtigung der behandlungsanamnestisch äusserst geringen Konsis tenz, der nicht stark ausgeprägten Befunde, der nicht mehr in bedeuten dem Ausmass vorhandenen Komorbidität und des guten sozialen Umfeldes der Beschwerdeführerin sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerde führerin nach bundesge richtlicher Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung auch nach neuer bun desgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend qualifizieren. 4.5

Dass sich der somatische Ges undheitszustand verändert hätte, geht weder aus den Akten hervor , noch machen die Parteien dies geltend. Damit ist in somati scher Hinsicht gestützt auf die Gutachten des D.___ und Dr. E.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2).

Aus psychischer Sicht liegt - wie gezeigt (E. 4.1-4.4) - kein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr vor . D ie angefochtene Ver fügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 12/1 ). Antrags gemäss ( Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfü gung vom 1 2. Juni 2015 mitgeteilt ( Urk.

13) - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. U nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen .

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich,

wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00355 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, reiste im Jahre 1980 erstmals aus dem Y.___ in die Schweiz ein und war als Saisonnier im Gastge werbe und als Haushaltsangestellte tätig ( Urk. 7 /8/3, Urk. 7 /63/5). Vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 arbeitete sie als Behandlungsassisten tin im X.___ und ist seither arbeitslos (Urk. 7/5/1, Urk. 7/5/4, Urk. 7/8/3, Urk. 7 /8/8, Urk. 7 /48 , Urk. 7/62; Urk. 7/132 ). Mit Verfügung vom 3. September 1997 lehnte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um beruflich e Massnahmen und eine Invaliden rente ab (Urk. 7 /33). Die hiergegen am 3. Oktober 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-4) wies das hiesige Ge richt mit Urteil IV.97.00694 vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 7 /38), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenver si cherung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /44). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen i n beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verfügte am 6. Mai 2009 die Ausrichtung einer Viertelsre nte ab dem 1. April 2005 (Urk. 7 /83). Dagegen führte die Versicherte am 5. Juni 2009 Beschwerde ( Urk. 7/86/3 ff.) . Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 6. Mai 2009 insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneint wurde, und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /88). 1.2

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und stellt e mit Vorbescheid vom

8. Juli 2011 die Aus richtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 in Aussicht (Urk. 7/10 6 ), wogegen die Versicherte am

29. Juli 2011 Einwand erhob (Urk. 7/111; ergänzende Einwandbegründung vom 1 1. Oktober 2011, Urk. 7/115 ). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Viertelsren te ab 1. April 2005 (Urk. 7/120; Verfügungsteil 2, Urk. 7/117 ). Die Versicherte erhob hiergegen am 1 3. Juni 2012 Beschwerde ans hiesige Gericht ( Urk. 7/128/3 ff.), welche mit Urteil IV.2012.00634 vom 1 6. September 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 7/130) . 1.3

Im Rahmen der im Herbst 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 4. Dezember 2013, Urk. 7/131) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche A b k lärungen und teilte der Versicherten am 2 6. Februar 2014 mit, dass keine Veränderung festgestellt worden sei und entsprechend weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 7/138). Die Versicherte zeigte sich nicht damit einverstanden und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung ( Schreiben vom 2 6. März 2014, Urk. 7/139). Die IV-Stelle holte daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 8. Oktober 2014 ein ( Urk. 7/155) und stellte mit Vorbescheid vom 1 3. November 2014 die Aufhe bung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/157). Nach erfolgtem Einwand vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 11/158; ergänzende Einwandbegründung vom 1. Januar 2015, Urk. 7/162) verfügte die IV-Stelle am 2 0. Februar 2015 wie in Aussicht gestellt die Aufhe bung der Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 3. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Viertelsrente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin . Mit Beschwerde antwort vom 8. Mai 2015 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-166) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

8) den Arztbericht von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. April 2015 ein ( Urk. 9). Mit Ver fügung vom 1 2. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin über die Beschwerde antwort und die Beschwerdegegnerin über die Eingabe vom 1 1. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht spätestens bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ am 2 0. Oktober 2014 verbessert habe. Die Ausübung der angestammten wie auch jeder anderen, behinderungsange passten Tätigkeit sei seither zu 100 % zumutbar, womit keine Erwerbseinbusse vorliege. Entsprechend sei die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutach ten von Dr. A.___ weise inhaltliche Mängel auf, insbesondere habe er verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin anders oder ungenau wiederge geben ( Urk. 1 S. 9 ff.). Des Weiteren liege entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Er

stellte die selben psychiatrischen Diagnosen, wie sie von Dr. med. C.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2008 festgehalten und von Dr. B.___ im Februar 2014 bestätigt worden sei en . Beim Gutachten von Dr. A.___ handle es sich u m eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen psychischen Zustandes, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Der Anspruch auf eine Viertelsrente sei weiterhin ausgewiesen ( Urk. 1 S. 14).

In der Beschwerdeantwort bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer stabilisierenden Wirkung der Therapie hingewiesen habe. Offenbar sei dieser Erfolg bereits mit der sehr niederschwelligen Behandlung von 1 bis 2 Gesprächssitzungen pro Monat und ohne medikamentöse Behandlung erreicht worden. Eine weitere Verbesserung liesse sich sodann mit einer medikamentösen antidepressiven Behandlung erreichen, worauf auch Dr. A.___ zu Recht hingewiesen habe ( Urk. 6).

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf den neu eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 2 4. April 2015, worin sie die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung untermauere. Hinzu komme eine deutliche rezidivierende depressive Störung. Die anderen Störungen seien durch die Diagnose einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung abge deckt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor ( Urk. 8). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Das Urteil des hiesigen Gerichts IV.20 12.00634 vom 1 6. September 2013, wel ches die zugesprochene Viertelsrente bestätigte, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der D.___

vom 3. Oktober 2008 und das Gutachten von Dr. med. E.___ , Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 8. April 2011 ( Urk. 7/130/8 f. E. 4). 3.1.1

Die D.___ -Gutachter stellten in ihrer Exper tise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 7 /63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s fähigkeit: (1) anhaltend soma toforme Schmerzstörung (ICD-1 0: F45.4), (2) Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10: F41 .2), (3) neurasthenische Sympto matik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichke itsstörung vom regredierten, un reifen, passiv aggressiven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gut achter (1) Übergewicht (BMI 2 7,8), (2) einen Status nach Ent fernung eines Uteruspolypen 1 995, (3) einen Status nach Früh geburt eines Sohnes mitte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Op eration in Serbien 2005 (Urk. 7 /63/13).

In seiner Beurteilung hielt D.___ -Gutachter D

r. med. F.___ , FMH Neuro logie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von diese r geäusserten quantitativen Aus m ass zurückführen liessen (Urk. 7 /63/15). E r ging davon aus, dass die dege nerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchs tens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical

- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (U rk. 7/63/25). Bei dege nerativen Wir belsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulenbe reich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schulter gürtels sei aber von einer vollen Arb eitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /63/27).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt e der D.___ -Gut achter Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ih rer Symptomatik, der Krankheits wert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerde führerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigk eit zu 60 % aufzu nehmen (Urk. 7 /63/36).

Dem D.___ -Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits f ähigkeit der Be schwerdeführerin bestand (Urk. 7 /63/7).

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die D.___ -Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich, eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzunehmen. Diese Arbeit sollte angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittelmässig Körper achse und die Schultergelenke belastend (Urk. 7 /63/17). 3.1.2

Dr. E.___ nannte in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wir belsäule bei degenerativen Veränder ungen der Bandscheiben der mitt le ren/unteren HWS und degenerativen Verän derungen der lumbosacralen Band scheibe, jedoch ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beze ichnete sie eine Fehl statik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizien z, muskulärer Hartspann und ver schmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits nur gering verkürzte Ischi o k ruralmuskulatur . Anamnestisch bestünden Beschwerden der Kniegelenke und der Fersen. Die klinische Untersuchung ergebe kein eigenst ändiges Krank heits bild (Urk. 7 /103/13).

Dr. E.___ stellte anhand der Untersuchungsbefunde und der radiologischen Befunde, die sich seit 2004 nicht verschlechtert hätten, eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule mit qualitativ, jedoch nicht mit quantita tiven Auswir kungen, fest (Urk. 7 /103/14). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausge übten Tätigkeit als Behandlungsassistentin in einer Physiotherapiepraxis handle es sich überwiegend um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch verbun den mit kurz dauernden Zwangshaltungen (Urk. 7 /103/14). Da diese Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage mit nur kurzen Zwangshaltungen ausgeführt werde, ergebe sich weiter hin ein vollschichtiges Arbeits vermögen. Die Beschwerdeführerin sei bei verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht für körperlich schwere Arbeiten geeignet, die mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und dem Einfluss von Kälte und Nässe einhergingen. Für sämtliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ergebe sich ein vollsch ichtiges Arbeitsvermögen (Urk. 7 /103/15).

Rückwirkend sei bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit möglich, jedoch nicht in renten berechtigendem Aus mass (Urk. 7 /103/15). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2.1

Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, notierte im von der Beschwer - degeg nerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/133), dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung erfolge bei Dr. B.___ . Es sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ( Urk. 7/133/5). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollumfänglich arbeitsun fähig ( Urk. 7/133/1). 3.2.2

Dr. B.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. Februar 2014 1) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige Episode ICD-10 F33.1, 2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), 3) eine Hypothyreose, 4) eine Migräne und 5) eine Hiatushernie , cer vikospondylogenes und lumboradikuläres Syndrom gemäss Hausarzt Dr. G.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/136).

Dr. B.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines adoleszenten Sohnes täglich an ihre Grenzen stosse. Seine Respektlosig keit ihr gegenüber mache sie ohnmächtig. Die Sozialarbeiterin der Schule sei eingeschaltet worden. Die Beschwerdeführerin scheine mit dem Leben allgemein überfordert zu sein. Die psychiatrische Spitex habe 2012 die schwierige Situa tion zuhause erfassen, jedoch wenig helfen können. Zum Beispiel stehe ein Kleiderschrank seit Jahren im Schlafzimmer und sei nicht montiert worden, da die Schrauben fehlen würden. Sogar eine Beschäftigung im geschützten Rah men scheine unmöglich zu sein. Zu den Terminen erscheine sie regelmässig verspätet und gestresst. Sie lebe sozial isoliert, bescheiden, reise nur im Sommer nach Serbien , um ihren Vater und ihren Bruder zu besuchen. Verschiedene Antidepressiva seien - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - schon aus probiert worden ( Remeron , Surmontil , Seropram ). Sie habe immer unte r Neben wirkungen gelitten. Im H erbst 2011 habe sie Fluoxetin und Cymbal ta wegen Unverträglichkeit ab gesetzt . Das vom Hausarzt verordnete

Eltroxin

nehme sie seit kurzer Zeit wieder, obwo hl sie über Nebenwirkungen klage. Es habe viel Motivationsarbeit gebraucht, sie so weit zu bringen ( Urk. 7/136/2) .

Die Beschwerdeführerin sei übergewichtig und sehe müde und gestresst aus . Sie sei allseits orientiert und es lägen keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstö rung en vor , die Konzentration sei leicht reduziert. Das Denken sei kohä rent, inhaltlich auf die gesundheitlichen Probleme und Probleme bei der Erziehung ihres Sohnes fixiert. Zu Begin n der Therapie bestehendes Misstrauen habe im Laufe der Behandlung abgebaut werden können . Die Stimmung sei trau rig, kaum schwingungsfähig. Sie sei klagend und hilfesuchend ( Urk. 7/136/2) .

Dr. B.___ hielt fest, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin physisch und psychisch in der Lage sei, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Sie sei seit dem 2. November 2011 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeit sunfähig ( Urk. 7/136/2). 3.2.3

Dr. A.___ konstatierte in seinem Gutachten vom 2 8. Oktober 2014, dass keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen ( Urk. 7/155/7) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63)

Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bis 1995 an verschiedenen Stellen arbeitsfähig gewesen sei , in der Regel zu 100 % . Zu r Aufgabe der Arbeitstätigkeit habe gemäss ihren Angaben die Schmerzkrankheit geführt . Sie habe schon seit längerem an Rückenschmerzen gelitten , diese hätten sich im Laufe der Zeit aus gedehnt, unterdessen leide

sie an Ganzkörperschmerzen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vor liegen einer psychosomatischen Überlagerung: Sie sei au f die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und z eige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme führ t en oft zu einer Verstärkung der Schmerzen. Diese bilde te n den Haup tfokus ihres Inte resses. Dies kö nn e anlässlich d er heutigen Untersuchung (2 0. Oktober

2014) beobac htet werden. Zusammenfassend sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden ( Urk. 7/155/8) .

Aus verschiedenen Gründen, teilweise auch wegen den schwierigen Jugend- Verhältnissen, habe die Beschwerdeführerin begonnen, an Verstimmungen und Ängsten zu leiden. Die se psychischen Beschwerden seien nie stark ausgeprägt

gewesen , es habe nie eine Suizidalität bestanden, sie sei auch fähig gewesen , selbstständig zu leben und ihren Sohn alleine zu erziehen. Bei der heutigen Untersuchung zeige sie mehrmals eine ausge glichene Stimmungslage, reagiere zudem positiv auf Humor. Wenn von belastenden Lebenserei gnissen gesprochen we rd e, reagiere sie etwas verstimmt. Sie weine dann, kö nn e sich aber rasch auffangen. Die Ängste seien anamn estisch zu erfragen, sie schiene n nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Gemäss der ICD-10 sei eine Kombination von Ängsten und Depressionen, welche nicht ausgeprägt seien , als „Angst und depressive Störung gemischt" (F41.

2) aufzufassen. Die ICD-10 führe aus, dass bei dieser Störung nie Depressionen oder Ängste in einem derartigen Ausmass aufträ ten, dass eine depressive Episode oder eine Angststörung diagnostiziert werden m ü ss e . Die Beschwerdeführerin lasse sich knapp einmal monatlich psy chiatrisch ambulant behandeln, Psychopharmaka n ehme sie keine ein. Dies weise darauf hin, dass der Leidensdruck nicht stark sei . Zwecks Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sollte sie eine Therapie mit

Antidepres siva unternehmen. Es k ö nn e damit eine günstige Wirkung erzielt werden. Eine medikamentöse Therapie sei zumutbar. Sie hätte bei früheren Einnahmen derar tiger Medikamente unter Nebenwirkungen gelitten , unter anderem während der Therapie be i Dr. H.___ . Es gebe

inzwischen moderne Psychopharmaka, welche zielführend eingesetzt wü rden und nur geringgradige Nebenwirkungen zeig t en ( Urk. 7/155/8 f.) .

Eine Persönlichkeitsstörung sei bei der heutigen Untersuchung ni cht festzustel len. Allenfalls fänden sich akzentuierte Persönl ichkeitszüge ( Urk. 7/155/9) .

Es gebe ungünstige krankheitsfremde Fak toren: Lange Phase von Arbeits- Untätig keit, schwierige Situation als alleinerziehende Mutter, schlechte Wohn lage, finanzielle Schwierigkeiten ( Urk. 7/155/9) .

Dr. A.___ prüfte anhand der Förster-Kriterien die Überwindbarkeit der soma toformen Schmerzstörung und konstatierte, dass zwar zwei der verlangten Kri terien zuträfen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität mild ausgeprägt sei. Die Prognose sei nicht ungünstig ( Urk. 7/155/9 f.).

Es habe sich seit ca. einem Jahr eine Verbesserung der psychischen Komorbidi tät eingestellt, die Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr nachweisbar. Sie leide zudem kaum noch an Ängsten und die Verstimmungen seien ebenfalls verbes sert. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige und eine angepasste Tätigkeit in vollem Ausmass zumutbar. Sie sollte schonend in die Arbeitswelt eingeführt werden. Hoher Stress und enge mitmenschliche Kontakte seien zu Beginn zu vermeiden ( Urk. 7/155/11 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. Oktober 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 3 ). Es beruht auf fachärz tlichen Untersuchungen durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/155/2 f. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, insbesondere auch das Gutachten des D.___ und der Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Feburar 2014 ( Urk. 7/155/14 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt

es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4 ).

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „inhaltlichen Män gel“ ( Urk. 1 S. 9 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Ungenauigkeiten beispielsweise in Bezug auf die genaue Ausbildung oder den exakten Wohnort - seien sie der Protokollierung, der Aussage der Beschwerdeführerin oder einem allfälligen Missverständnis geschuldet - nichts an der Beweiskräftigkeit des Gutachtens zu ände rn vermögen . 4.2

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der de r Beschwer deführer in eine Viertelsrente zusprechenden Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/120; Urk. 7/117 ) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich insbesondere vor, dass lediglich eine abweichende Beurteilung des unveränder ten medizinischen Sachverhaltes vor liege, womit kein Revisionsgrund erstellt sei.

D em ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___

nachvollziehbar darstellte, dass sich im Vergleich zum D.___ -Gutachten keine Neurasthenie mehr feststellen lasse und auch die Persönlichkeitsstörung nicht mehr nachzuweisen sei. Des Weiteren hätten sich die Verstimmungen und Ängste zurückgebildet ( E. 3.2.3; Urk. 7/155/8 f.; Urk. 7/155/14). D amit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psyc hischen Gesundheitszustandes der Beschw erdeführe rin

eingetreten. 4.3

Auch die Berichte von Dr. B.___ (E. 3.2.2 und Urk.

9) vermögen das schlüssig und ausführlich begründete Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften. In ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2014 nahm Dr. B.___ zwar Stellung zur Arbeits fähigkeit - ob und wie weit die psychosozialen Faktoren bei ihrer Beurteilung eine Rolle spielten, bleibt allerdings unklar (E. 3.2.2). In ihrem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 2 4. April 2014 nahm sie keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Sie hielt fest, dass sie mit einem SKID II Fragebogen für Persönlichkeitsstörungen die Diagnose überprüft habe - räumte allerdings auch ein, dass man auch andere Störungen diagnostizieren könne, welche ihrer Meinung nach aber mit der Diagnose einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung abgedeckt seien ( Urk. 9). Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache , dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte von Dr. B.___ das psychiatrische Gutachten ent sprechend nicht zu entkräften. 4.4

Zusammenfassen d ist - entsprechend dem Gutachten von Dr. A.___

- von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt. 4.4.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an - schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.2

Beweisrechtlich entscheidend ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol gend der Aspekt der Konsistenz

(BGE 141 V 281 E. 4.4):

Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin a nlässlich der Untersu chung gesagt habe , dass sie sich seit ca. einem Jahr psychisch besser fühle. Ihre Psychiaterin besuche sie alle vier bis fünf Wochen. Sie sei froh, mit jemandem sprechen zu können. Man habe früher antidepressiv wirkende Medikamente ausprobiert, welche sie nicht ertragen habe. Sie glaube, dass die Einnahme eines solchen Medikaments nicht notwendig sei, da die psychischen Beschwerden nicht mehr ausgeprägt seien. Sie denke nicht, dass sie arbeiten könne, sie sei zu lange von der Arbeitswelt weg. Eine intensive Psychotherapie benötige sie nicht. Sie habe von der bis 2007 erfolgten Behandlung bei Dr. H.___ nur wenig profitiert. Dieser habe immer wieder versucht, ihre Kindheit zu besprechen, da er geglaubt habe, dass sie als ehemals unerwünschtes Kind noch heute darunter leide. Sie selber habe ihre Jugend verarbeitet, sie habe ausreichende aktuelle Probleme, die sie mit ihrer Psychiaterin bespreche: Schulden, Probleme mit dem Sohn, Fluglärm. Sie sei vor allem körperlich krank, man sollte ihr in diesem Bereich helfen. Leider habe sie diesbezüglich negative Erfahrungen gemacht, man könne vermutlich ihre Schmerzen nicht heilen ( Urk. 7/115/5 f.). Bei Gesprächsterminen alle vier bis fünf Wochen und fehlender Einnahme einer antidepressiven Medikation ist der Leide nsdruck - insbesondere auch un ter Berücksichtigung, dass auch die behandelnde Psychiaterin eine antidepressive medikamentöse Behandlung als induziert erachtet ( Urk. 7/136/2) - behand lungsanamnestisch als äusserst gering zu beurteilen.

Bezüglich des Aktivitätenniveaus ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Tagesab lauf bzw. die Aktivitäten der Beschwerdeführerin

nur kursorisch erfasste : D ie Beschwerdeführerin habe ausgeführt, das sie jedes Jahr Ferien in Serbien mache, im Jahr 2014 während vier Wochen. Z u Hause sei sie nach denklich, schaue viel fern, vor allem die Tagesschau. Ein Haustier halte sie sich nicht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie ohne weiteres nutzen, sie habe keine Ängste dabei. Sie stehe morgens nicht vor 12.00 Uhr auf, der Tagesablauf sei dann regelmässig. Sie bereite jewei ls das Essen für den Sohn vor ( Urk. 7/115/5). Das Aktivitätenniveau lässt sich damit nicht abschliessend beurteilen. 4.4.3

In Bezug auf die Kategorie funktioneller Schweregrad ist auszuführen, dass die von Dr. A.___ erhobenen Befunde nur mässig ausgeprägt sind (vgl. Urk. 7/115/6 f.). Des Weiteren bestehe nur eine leichte psychische Komorbidität, wobei der Verlauf zeige, dass diese zumindest seit ca. einem Jahr kein bedeu tendes Ausmass mehr erreicht habe ( Urk. 7/115/10).

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über ein intaktes soziales Umfeld: So berichtete sie, dass sie ihre Wohnung durch Verwandte erhalten habe , welche auch sonst für sie sorgen würden .

S ie sei von ihnen nach Bern gefahren worden. Sie habe einige enge Kolleginnen in Zürich. Sie verbringe jedes Jahr Ferien in Serbien, so im Jahr 2014 währen d vier Wochen. Sie sei mit dem Auto hingefahren. Sie sei nur teilweise selber gefahren. Sie selber besitze kein Auto, könne aber bei Bedarf ein Fahrzeug von Bekannten nutzen ( Urk. 7/115/5). 4.4.4

Unter Berücksichtigung der behandlungsanamnestisch äusserst geringen Konsis tenz, der nicht stark ausgeprägten Befunde, der nicht mehr in bedeuten dem Ausmass vorhandenen Komorbidität und des guten sozialen Umfeldes der Beschwerdeführerin sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerde führerin nach bundesge richtlicher Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung auch nach neuer bun desgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Standardindikato ren als nicht invalidisierend qualifizieren. 4.5

Dass sich der somatische Ges undheitszustand verändert hätte, geht weder aus den Akten hervor , noch machen die Parteien dies geltend. Damit ist in somati scher Hinsicht gestützt auf die Gutachten des D.___ und Dr. E.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2).

Aus psychischer Sicht liegt - wie gezeigt (E. 4.1-4.4) - kein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr vor . D ie angefochtene Ver fügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 12/1 ). Antrags gemäss ( Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfü gung vom 1 2. Juni 2015 mitgeteilt ( Urk.

13) - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. U nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen .

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. März 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich,

wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler