Sachverhalt
1. 1.%2 X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2008 bei der Y.___ in Z.___ als Kurier/Reprograf, ehe er am 1 3. März 2010 einen Snowboard-Unfall erlitt und arbeitsunfähig wurde. Am 7. Mai 2010 mel dete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge dieses Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 10/2). 2.%2 Die IV-Stelle holte den Bericht von A.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, vom 3 0. Mai 2010 ( Urk. 10/6/1-4), die Akten der zustän digen Unfallversicherung, Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (A lli anz Suisse), ( Urk. 10/7), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 3. Juni 2010 ; Urk. 10/8), den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 3. Juni 2010 ( Urk. 10/10/1-6), den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ vom 2. August 2010 ( Urk. 10/11/1-3) und die Stellungnahme der Allianz Suisse vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 10/14) ein. Mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2010 stellte sie X.___ die Abwei sung seines Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 10/16). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. November ( Urk. 10/18) respektive 3 0. Dezember 2010 ( Urk. 10/27) Einwand, insbesondere unter Beilage der Stel lungnahme der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 10/21). In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von A.___ vom 2 7. Februar 2011 ( Urk. 10/29) bei, lud X.___ zu einem Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein, das am 6. Mai 2011 stattfand ( Urk. 10/34), und holte die Stellungnahme der Allianz Suisse vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 10/38) ein. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2011 wies sie das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab ( Urk. 10/43). Mit Vorbescheid vom 3 0. Juni 2011 stellte sie X.___ die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2011 in Aussicht ( Urk. 10/44). Am 1 3. September 2011 teilte die Allianz Suisse der IV-Stelle mit, dass sie mit dem vorgesehenen Ent scheid nicht einverstanden sei ( Urk. 10/51) und reichte die nachgeführten Akten des Verfahrens betreffend Unfallversicherung ( Urk. 10/52) ein. Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. Oktober 2011, der denjenigen vom 3 0. Juni 2011 ersetzte, und stellte dem Versicherten neu eine von März bis Oktober 2011 befristete Dreiviertelsrente i n Aussicht ( Urk. 10/57), wogegen
X.___ am 1 5. Dezember 2011 Einwand erhob ( Urk. 10/64). Wie ange kündigt sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 1 7. Februar 2012 – aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 63 %
- mit Wirkung ab 1. März bis 3 0. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2). %1. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Rich ter, am 1 6. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen: „ 1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer eine angemesse ne Invalidenrente zuzusprechen; 2. e ventualiter sei der angefochtene Entscheid unter Durchführung eines fachchirurgischen Gutachtens und anschliessendem neuen Leistungsentscheid aufzuheben; 3. es sei en die vollständigen Akten des UVG-Versicherers, Schadennr . 2010 7307457 (Allianz Suisse) im vorliegenden Verfahren beizuziehen; 4. es sei ein zwei ter Schriftenwechsel anzuordnen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. “
Mit Eingabe vom 1 9. April 2012 ( Urk.
7) legte der Beschwerdeführer das Schrei ben der Allianz Suisse vom 1 6. April 2012 ( Urk.
8) ins Recht. Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Replik vom 7. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Am 1 8. Juni 2012 teilte die Beschwerdegeg nerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 17). Am 2 4. Mai 2013 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Allianz Suisse vom 1 6. Mai 2013 ein ( Urk. 18). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung : 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
A.___ stellte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2010 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Berstungsfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie eine Deckplatten-Impressionsfraktur Brustwirbelkörper 7 mit dorsaler Spondy lodese Brustwirbelkörper 8 bis 1 0. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er keine. Der Beschwerdeführer sei in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur seit dem 1 3. März 2010 bis auf Weiteres zu 100 % ar beitsunfähig. Ab nächster/übernächster Woche sei ihm die bisherige Tätigkeit evtl. wieder zu 30 % zumutbar ( Urk. 10/6/1-2). 2.2
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ (nachfolgend: Ärzte des B.___ ) hielten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit den Snowboard-Sturz vom 1 3. März 2010 mit (1) einem leichten Schädelhirntrauma, Monokelhämatom , (2) einer Thoraxkontusion und (3) einem Wirbelsäulentrauma mit kompletter Bers tungs spaltfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie Deckplatten-Impressionsfraktur Brust wir belkörper 7 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit se i ein Monokel hämatom links. Seit dem 7. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/11/1-2). 2.3
Im Bericht vom 3. Dezember 2010 zuhanden von A.___ diagnostizierten die Ärzte des B.___ (1) einen Status nach dorsaler Spondylodese
Brustwirbelkör per 8 auf Brustwirbelkörper 10 mit USS II, System und DBX-mix am 1 4. März 2010 bei Berstungsspaltfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie Deckplatten-Impres sionsfraktur Brustwirbelkörper 7 am 1 3. März 2010 und (2) einen Status nach Osteosynthese-Materialentfernung dorsal am 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/22/1). In der Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2010 zuhanden der IV-Stelle teilten die Ärzte des B.___ mit, dass die für den Beschwerdeführer festgelegte Arbeits unfähigkeit in ihrem Bericht vom 2. August 2010 nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Die Arbeitsunfähigkeiten seien durch A.___ sowie das B.___ wie folgt zu korrigieren ( Urk. 10/21): 100 % vom 1 3. März bis 2 1. April 2010 ( B.___ ) 100 % vom 2 0. April bis 6. Juni 2010 ( B.___ ) 70 % vom 7. Juni bis 3 0. Juni 2010 ( A.___ ) 70 % vom 1. Juli bis 3 1. Juli 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. August bis 3 1. August 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. September bis 3 0. September 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. Oktober bis 2 0. Oktober 2010 ( A.___ ) 100 % vom 2 1. Oktober bis 5. Dezember 2010 ( B.___ und A.___ ) 2.4 A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2011 die gleichen Diag nosen wie die Ärzte des B.___ in deren Bericht vom 3. Dezember 2010 ( vgl. E.
2.3). Er gab an, in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Auslieferdienst eines Kopiergeschäfts sei der Beschwerdeführer seit dem 1 3. März 2010 zu 100 % ar beitsunfähig. In einer leichten, wechselbel astenden Tätigkeit bestehe
folgende Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; Urk. 10/29/1-5): 100 % ab dem 2 2. Oktober 2010 80 % ab dem 1. Februar 2011 70 % ab dem 1. März 2011 60 % ab dem 1. April 2011 50 % ab dem 1. Mai 2011 2.5 C.___ , Assistenzarzt in der Klinik für Unfallchirurgie am B.___ , berichtete am 2 0. Mai 2011 zuhanden der Allianz Suisse, dass am 2 7. April 2011 eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle sechs Monate post operativ erfolgt sei. Er gab an, dass der Beschwerdeführer als Grafikdesigner weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei . Aufgrund seiner persistierenden Be schwerden im Rückenbereich wäre
eine intensive, stationäre Physiotherapie, zum Beispiel in der D.___ , sinnvoll . A b dem 2. Mai 2011
sei eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen ( gewesen; Urk. 10/52/99 ). 2.6
Im Austrittsbericht der D.___ vom 1 8. Juli 2011 z uhanden der Allianz Suisse hielten die behandelnden Ärzte
die bekannten Diagnose n sowie Restbeschwerden im
thorakolumbalen Übergang
fest ( Urk. 10/52/83) . Sie
erklär ten , dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte b is mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulen belas tende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dauernde v orgeneigte Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 10/52/83-84). 2.7
A.___ berichtete am 1. November 2011 zuhanden der Allianz Suisse, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) an instabilitätsbedingten Schmerzen der mittleren Wirbelsäule leide. Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment noch 50 % ( Urk. 10/64/6). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Februar 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. März 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen sei . Nach Ablauf der Wartezeit ( 1 3. März 2011 ) sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewe sen ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme
des E.___ , F.___ , Fach arzt für Orthopädi sch e Chirurgie un d Traumatologie FMH, vom 8. März 2011 , der ausgeführt hatte , dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für rein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körpernah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Treppen steigen
ab d em 2 7. Februar 2011
50 % betragen habe ( Urk. 10/41/3).
Dies e Einschätzung F.___ s ist plausibel, aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesen
Hausarzt A.___ ging fü r den Zeitraum vor Mai 2011 noch von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus, begründete diese jedoch nicht hinrei chend (vgl. Urk. 10/29/5 )
und im Übrigen unbestritten. 3.2
3.2.1
Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens nach dem Aufenthalt in der D.___ , das heisst ab dem 1 8. Juli 2011, wieder zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2). Diesbezüglich stützte sie sich auf die Stellungnahmen des E.___ -Arztes G.___ , Fach arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 1. September 2011 ( Urk. 10/55/2) und 2 0. Januar 2012 ( Urk. 10/65/1-2) , der die bisherige Tätig keit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeit en ab dem 1 8. Juli 201 1 als zu 100 % zumutbar erachtet hatte. 3.2.2
Die Beurteilung von
E.___ -Arzt G.___
basiert
insbesondere auf dem Aus trittsbericht der D.___ vom 1 8. Juli 2011 ( Urk. 10/52/83-90 ) . Die behandelnden Ärzte der D.___ beschrieben darin
bereits bei Klinike intritt des Beschwerdeführers am 1 6. Juni 2011 weitgehend unauffällige objektive Befunde. So hielten sie damals hinsich tlich des Bewegungsapparates fest , dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unau ffällig sowie der Beckenstand g rade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Haltung unauffällig. D ie Nar ben im Bereich des thorako lumbalen Übergangs seien
bland und reizlos , wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde . Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm , die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Ferseng ang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbein stand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig . E ndgradi g werde an der Wirbelsäule jeweils ein Zie hen verspürt. Die Waddell -Zeichen seien negativ. Die Lateralflexion der Wir belsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei . Betreffend
Neu rostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien sym metrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmetrisch und seitengleich provozi erbar
( Urk. 10/52/87-88).
Nach Abschluss der vierwöchigen Behandlung kamen d ie Ärzte der D.___ zum Schluss, dass sich im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe ( Urk. 10/52/88). Die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen
würden sich in der Lokalisation und auch in der Intensität aufgrund der Diagnose n sowie der klinischen und radiologischen Befunde nicht gänzlich erklären lassen . Ihre - unter Berücksich tigung der Vorakten
–
bei Klinikaustritt abgegebene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (wechselbelastend, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken, ohne länger dauernde vorgeneigte Tätigkeiten) ganztags zumutbar seien ( Urk. 10/52/83-84) , ist ange sichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2.3
Aufgrund der sehr diskreten objektiven Befunde bei Klinike intritt kann die Aussage im Austrittsbericht der D.___ , es habe keine wesentliche Verbesserung der Rückenproblematik erreicht und di e Rumpfstabilität nur minim gesteigert werden könne n ( Urk. 10/52/85) ,
im Übrigen nur so verstanden werden, dass dem im Zeitpunkt des Klinikaufenthalts erst 31-jährigen Be schwerdeführer auch nach Austritt aus der Klinik keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar waren. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer am Ende seines Aufenthalts in der D.___ , dass er mit der festgelegten Zu m u tbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden sei . Dies wurde
im A us tritt sbericht auch festgehalten . Die gleich daran anschliessende Bemerkung der Ärzte, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung sei eher schlecht , ist
in diesem Kontext zu sehen – und somit ebenfalls schlüssig .
D er Austrittsbericht der D.___ stellt sodann
kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar , sondern ist als üblicher , eher ausführlicher Bericht
von behandelnden Ärzten zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer schreibt selber, dass der vierwöchige Aufenthalt in der D.___ vom Case Ma nager der Unfallversicherung - nach Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer - unter anderem zwecks Abklärung der medizinischen Situation und Arbeitsfähigk eit initiiert worden war (Urk. 1 S. 4), weshalb er in der Folge nicht überrascht und dadurch auch nicht in seinem Gehörsanspruch verletzt sein konnte, als die D.___ sich zu seiner Arbeitsfähigkeit dann auch tatsächlich äusserte.
Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Zudem ist zu beachten, dass
H.___ von der D.___ , der über den Facharzt titel Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH verfügt, bezüglich des vor liegenden Beschwerdebildes – ebenfalls entgegen dem Vorbringen des Be schwer deführers ( Urk. 1 S. 8) - sehr wohl als fachkompetent zu b etrachten ist (vgl . http://www.fmh.ch/files/pdf9/physikalische_medizin_version_internet_d.pdf
. ,
besucht am 2 7. August 2013).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass n ebst dem Austrittsbericht der D.___ auch ein an die Allianz Suisse gerichtete r Bericht der Klinik für Unfall chirurgie des B.___ vom 2 0. Mai 2011 aktenkundig ist , in dem von einer vorgesehenen 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit ( gemeint war wohl eine behin derungsangepasste Tätigkeit) bereit s per 2. Mai 2011 die Rede war ( Urk. 10/52/99). Dies deutet darauf hin, dass man offenbar seitens des B.___ ebenfalls von
eine r
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers aus ging . Auch d er Ei nwand des Beschwerdeführers, der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Revisionsgrundes liege ausschliesslich der Austrittsbericht der D.___
zugrunde ( Urk. 1 S. 8) , erweist sich d aher als unzutreffend.
Betreffend den Bericht von A.___ vom 1. November 2011 legte E.___ -Arzt G.___
schliesslich –
ohne Weiteres nachvollziehbar - dar, dass darin als einziger Untersuchungsbefund eine schmerzhafte Bewegung von Brustwirbel körper 11 gegenüber Brustwirbelkörper 10 angeführt sei. Eine 50%ige Arbeits unfähigkeit lasse sich damit jedenfalls nicht begründen. Die Beurteilung des E.___ vom 2 1. September habe daher weiterhin Bestand ( Urk. 10/65/2). 3.2. 4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
auch auf die Stellungnahme n des E.___ -Arztes G.___ abgestellt werden kann. %1. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 1.%2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.%2 Im Zeitpunkt des Rentenbeginns, das heisst im März 2011, ergibt sich folgender Einkommensvergleich:
Gemäss Kündigungsschreiben der Y.___ vom 9. November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Januar 2011 infolge einer umfassenden betrieblichen Reorganisation
– und nicht wegen dessen gesundheitlicher Probleme - aufgelöst ( Urk. 10/52/69 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer seine Stelle auch ohne Gesund heitsschaden verloren hätte . Sein Valideneinkommen
ist folglich anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen . Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Brutto monatslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1 % ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer ) resultiert für das Jahr 2011 ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 61‘924.65 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen ebenfalls
an hand der Tabellenl ö hne gemäss LSE 2010 zu bestimmen . Demgemäss kann ein sogenannter Proze ntvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbseinkommen
ist
dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozent satz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts grad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen ; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
A.___ stellte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2010 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Berstungsfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie eine Deckplatten-Impressionsfraktur Brustwirbelkörper 7 mit dorsaler Spondy lodese Brustwirbelkörper 8 bis 1 0. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er keine. Der Beschwerdeführer sei in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur seit dem 1 3. März 2010 bis auf Weiteres zu 100 % ar beitsunfähig. Ab nächster/übernächster Woche sei ihm die bisherige Tätigkeit evtl. wieder zu 30 % zumutbar ( Urk. 10/6/1-2). 2.2
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ (nachfolgend: Ärzte des B.___ ) hielten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit den Snowboard-Sturz vom 1 3. März 2010 mit (1) einem leichten Schädelhirntrauma, Monokelhämatom , (2) einer Thoraxkontusion und (3) einem Wirbelsäulentrauma mit kompletter Bers tungs spaltfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie Deckplatten-Impressionsfraktur Brust wir belkörper 7 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit se i ein Monokel hämatom links. Seit dem 7. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/11/1-2). 2.3
Im Bericht vom 3. Dezember 2010 zuhanden von A.___ diagnostizierten die Ärzte des B.___ (1) einen Status nach dorsaler Spondylodese
Brustwirbelkör per
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 auf Brustwirbelkörper
E. 10 mit USS II, System und DBX-mix am 1 4. März 2010 bei Berstungsspaltfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie Deckplatten-Impres sionsfraktur Brustwirbelkörper 7 am 1 3. März 2010 und (2) einen Status nach Osteosynthese-Materialentfernung dorsal am 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/22/1). In der Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2010 zuhanden der IV-Stelle teilten die Ärzte des B.___ mit, dass die für den Beschwerdeführer festgelegte Arbeits unfähigkeit in ihrem Bericht vom 2. August 2010 nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Die Arbeitsunfähigkeiten seien durch A.___ sowie das B.___ wie folgt zu korrigieren ( Urk. 10/21): 100 % vom 1 3. März bis 2 1. April 2010 ( B.___ ) 100 % vom 2 0. April bis 6. Juni 2010 ( B.___ ) 70 % vom 7. Juni bis 3 0. Juni 2010 ( A.___ ) 70 % vom 1. Juli bis 3 1. Juli 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. August bis 3 1. August 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. September bis 3 0. September 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. Oktober bis 2 0. Oktober 2010 ( A.___ ) 100 % vom 2 1. Oktober bis 5. Dezember 2010 ( B.___ und A.___ ) 2.4 A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2011 die gleichen Diag nosen wie die Ärzte des B.___ in deren Bericht vom 3. Dezember 2010 ( vgl. E.
2.3). Er gab an, in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Auslieferdienst eines Kopiergeschäfts sei der Beschwerdeführer seit dem 1 3. März 2010 zu 100 % ar beitsunfähig. In einer leichten, wechselbel astenden Tätigkeit bestehe
folgende Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; Urk. 10/29/1-5): 100 % ab dem 2 2. Oktober 2010 80 % ab dem 1. Februar 2011 70 % ab dem 1. März 2011 60 % ab dem 1. April 2011 50 % ab dem 1. Mai 2011 2.5 C.___ , Assistenzarzt in der Klinik für Unfallchirurgie am B.___ , berichtete am 2 0. Mai 2011 zuhanden der Allianz Suisse, dass am 2 7. April 2011 eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle sechs Monate post operativ erfolgt sei. Er gab an, dass der Beschwerdeführer als Grafikdesigner weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei . Aufgrund seiner persistierenden Be schwerden im Rückenbereich wäre
eine intensive, stationäre Physiotherapie, zum Beispiel in der D.___ , sinnvoll . A b dem 2. Mai 2011
sei eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen ( gewesen; Urk. 10/52/99 ). 2.6
Im Austrittsbericht der D.___ vom 1 8. Juli 2011 z uhanden der Allianz Suisse hielten die behandelnden Ärzte
die bekannten Diagnose n sowie Restbeschwerden im
thorakolumbalen Übergang
fest ( Urk. 10/52/83) . Sie
erklär ten , dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte b is mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulen belas tende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dauernde v orgeneigte Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 10/52/83-84). 2.7
A.___ berichtete am 1. November 2011 zuhanden der Allianz Suisse, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) an instabilitätsbedingten Schmerzen der mittleren Wirbelsäule leide. Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment noch 50 % ( Urk. 10/64/6). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Februar 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. März 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen sei . Nach Ablauf der Wartezeit ( 1 3. März 2011 ) sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewe sen ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme
des E.___ , F.___ , Fach arzt für Orthopädi sch e Chirurgie un d Traumatologie FMH, vom 8. März 2011 , der ausgeführt hatte , dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für rein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körpernah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Treppen steigen
ab d em 2 7. Februar 2011
50 % betragen habe ( Urk. 10/41/3).
Dies e Einschätzung F.___ s ist plausibel, aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesen
Hausarzt A.___ ging fü r den Zeitraum vor Mai 2011 noch von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus, begründete diese jedoch nicht hinrei chend (vgl. Urk. 10/29/5 )
und im Übrigen unbestritten. 3.2
3.2.1
Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens nach dem Aufenthalt in der D.___ , das heisst ab dem 1 8. Juli 2011, wieder zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2). Diesbezüglich stützte sie sich auf die Stellungnahmen des E.___ -Arztes G.___ , Fach arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 1. September 2011 ( Urk. 10/55/2) und 2 0. Januar 2012 ( Urk. 10/65/1-2) , der die bisherige Tätig keit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeit en ab dem 1 8. Juli 201 1 als zu 100 % zumutbar erachtet hatte. 3.2.2
Die Beurteilung von
E.___ -Arzt G.___
basiert
insbesondere auf dem Aus trittsbericht der D.___ vom 1 8. Juli 2011 ( Urk. 10/52/83-90 ) . Die behandelnden Ärzte der D.___ beschrieben darin
bereits bei Klinike intritt des Beschwerdeführers am 1 6. Juni 2011 weitgehend unauffällige objektive Befunde. So hielten sie damals hinsich tlich des Bewegungsapparates fest , dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unau ffällig sowie der Beckenstand g rade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Haltung unauffällig. D ie Nar ben im Bereich des thorako lumbalen Übergangs seien
bland und reizlos , wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde . Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm , die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Ferseng ang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbein stand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig . E ndgradi g werde an der Wirbelsäule jeweils ein Zie hen verspürt. Die Waddell -Zeichen seien negativ. Die Lateralflexion der Wir belsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei . Betreffend
Neu rostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien sym metrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmetrisch und seitengleich provozi erbar
( Urk. 10/52/87-88).
Nach Abschluss der vierwöchigen Behandlung kamen d ie Ärzte der D.___ zum Schluss, dass sich im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe ( Urk. 10/52/88). Die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen
würden sich in der Lokalisation und auch in der Intensität aufgrund der Diagnose n sowie der klinischen und radiologischen Befunde nicht gänzlich erklären lassen . Ihre - unter Berücksich tigung der Vorakten
–
bei Klinikaustritt abgegebene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (wechselbelastend, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken, ohne länger dauernde vorgeneigte Tätigkeiten) ganztags zumutbar seien ( Urk. 10/52/83-84) , ist ange sichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2.3
Aufgrund der sehr diskreten objektiven Befunde bei Klinike intritt kann die Aussage im Austrittsbericht der D.___ , es habe keine wesentliche Verbesserung der Rückenproblematik erreicht und di e Rumpfstabilität nur minim gesteigert werden könne n ( Urk. 10/52/85) ,
im Übrigen nur so verstanden werden, dass dem im Zeitpunkt des Klinikaufenthalts erst 31-jährigen Be schwerdeführer auch nach Austritt aus der Klinik keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar waren. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer am Ende seines Aufenthalts in der D.___ , dass er mit der festgelegten Zu m u tbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden sei . Dies wurde
im A us tritt sbericht auch festgehalten . Die gleich daran anschliessende Bemerkung der Ärzte, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung sei eher schlecht , ist
in diesem Kontext zu sehen – und somit ebenfalls schlüssig .
D er Austrittsbericht der D.___ stellt sodann
kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar , sondern ist als üblicher , eher ausführlicher Bericht
von behandelnden Ärzten zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer schreibt selber, dass der vierwöchige Aufenthalt in der D.___ vom Case Ma nager der Unfallversicherung - nach Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer - unter anderem zwecks Abklärung der medizinischen Situation und Arbeitsfähigk eit initiiert worden war (Urk. 1 S. 4), weshalb er in der Folge nicht überrascht und dadurch auch nicht in seinem Gehörsanspruch verletzt sein konnte, als die D.___ sich zu seiner Arbeitsfähigkeit dann auch tatsächlich äusserte.
Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Zudem ist zu beachten, dass
H.___ von der D.___ , der über den Facharzt titel Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH verfügt, bezüglich des vor liegenden Beschwerdebildes – ebenfalls entgegen dem Vorbringen des Be schwer deführers ( Urk. 1 S. 8) - sehr wohl als fachkompetent zu b etrachten ist (vgl . http://www.fmh.ch/files/pdf9/physikalische_medizin_version_internet_d.pdf
. ,
besucht am 2 7. August 2013).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass n ebst dem Austrittsbericht der D.___ auch ein an die Allianz Suisse gerichtete r Bericht der Klinik für Unfall chirurgie des B.___ vom 2 0. Mai 2011 aktenkundig ist , in dem von einer vorgesehenen 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit ( gemeint war wohl eine behin derungsangepasste Tätigkeit) bereit s per 2. Mai 2011 die Rede war ( Urk. 10/52/99). Dies deutet darauf hin, dass man offenbar seitens des B.___ ebenfalls von
eine r
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers aus ging . Auch d er Ei nwand des Beschwerdeführers, der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Revisionsgrundes liege ausschliesslich der Austrittsbericht der D.___
zugrunde ( Urk. 1 S. 8) , erweist sich d aher als unzutreffend.
Betreffend den Bericht von A.___ vom 1. November 2011 legte E.___ -Arzt G.___
schliesslich –
ohne Weiteres nachvollziehbar - dar, dass darin als einziger Untersuchungsbefund eine schmerzhafte Bewegung von Brustwirbel körper
E. 11 gegenüber Brustwirbelkörper 10 angeführt sei. Eine 50%ige Arbeits unfähigkeit lasse sich damit jedenfalls nicht begründen. Die Beurteilung des E.___ vom 2 1. September habe daher weiterhin Bestand ( Urk. 10/65/2). 3.2. 4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
auch auf die Stellungnahme n des E.___ -Arztes G.___ abgestellt werden kann. %1. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 1.%2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.%2 Im Zeitpunkt des Rentenbeginns, das heisst im März 2011, ergibt sich folgender Einkommensvergleich:
Gemäss Kündigungsschreiben der Y.___ vom 9. November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Januar 2011 infolge einer umfassenden betrieblichen Reorganisation
– und nicht wegen dessen gesundheitlicher Probleme - aufgelöst ( Urk. 10/52/69 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer seine Stelle auch ohne Gesund heitsschaden verloren hätte . Sein Valideneinkommen
ist folglich anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen . Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Brutto monatslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1 % ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer ) resultiert für das Jahr 2011 ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 61‘924.65 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen ebenfalls
an hand der Tabellenl ö hne gemäss LSE 2010 zu bestimmen . Demgemäss kann ein sogenannter Proze ntvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbseinkommen
ist
dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozent satz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts grad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen ; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2
Dispositiv
- August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom
- Dezember 2005 E. 3.2 ). Vorliegend ist zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerde führers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen . Von diesen 50 % ist daraufhin noch ein sogenannte r Leidensabzug vorzunehmen. Dieser Leidensabzug wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 1
- Februar 2012 äusserst grosszügig auf 25 % festgelegt, was i m Lichte der vom hiesigen Gericht zu beachtenden „Ohne-Not-Praxis“ (wonach nicht „ohne Not“ in Ermessensentscheide unte rgeordneter Behörden eingegrif fen werden soll [ vgl. Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 473 f. ] ) und angesichts des kurzen Zeit raums der Berentung als gerade noch vertretbar erscheint . Damit resultiert ein e dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 63 % (100 % - [50 % x 0,75]) . Der Beschwerdeführer hat ab dem
- März 2011 daher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 1.3 ) . 4.3 Für den im Zeitpunkt des Eintritts des Revisionsgrundes, das heisst im Juli 2011 , vorzunehmenden Einkommensvergleich st ellt sich die Situation wie folgt dar: Auch hier ist sowohl seitens des Validen - als auch seitens des Invalideneinkom mens von einem hypothetischen Jahreseinkommen von Fr. 61‘924.65 auszu gehen (vgl. E. 4.2 ) und sodann ein Prozentvergleich durchzuführen . Da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeiten ab dem 1
- Juli 2011 wieder in einem Voll zeitpensum zumutbar waren, ergibt sich , dass sich selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwer degegnerin wiederum gewährten, allerdings nicht mehr zu rechtfertigenden, maximal zulässigen Leidensabzugs in der Höhe von 25 % , welcher dem Invali ditätsgrad entspricht , kein Rentenanspruch begründen lässt . Somit entfällt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im November 2011 ( vgl. E. 1.4). 4.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1
- Februar 2012 damit als rechtens , weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00326 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.%2 X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2008 bei der Y.___ in Z.___ als Kurier/Reprograf, ehe er am 1 3. März 2010 einen Snowboard-Unfall erlitt und arbeitsunfähig wurde. Am 7. Mai 2010 mel dete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge dieses Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 10/2). 2.%2 Die IV-Stelle holte den Bericht von A.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, vom 3 0. Mai 2010 ( Urk. 10/6/1-4), die Akten der zustän digen Unfallversicherung, Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (A lli anz Suisse), ( Urk. 10/7), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 3. Juni 2010 ; Urk. 10/8), den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 3. Juni 2010 ( Urk. 10/10/1-6), den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ vom 2. August 2010 ( Urk. 10/11/1-3) und die Stellungnahme der Allianz Suisse vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 10/14) ein. Mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2010 stellte sie X.___ die Abwei sung seines Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 10/16). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. November ( Urk. 10/18) respektive 3 0. Dezember 2010 ( Urk. 10/27) Einwand, insbesondere unter Beilage der Stel lungnahme der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 10/21). In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von A.___ vom 2 7. Februar 2011 ( Urk. 10/29) bei, lud X.___ zu einem Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein, das am 6. Mai 2011 stattfand ( Urk. 10/34), und holte die Stellungnahme der Allianz Suisse vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 10/38) ein. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2011 wies sie das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab ( Urk. 10/43). Mit Vorbescheid vom 3 0. Juni 2011 stellte sie X.___ die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2011 in Aussicht ( Urk. 10/44). Am 1 3. September 2011 teilte die Allianz Suisse der IV-Stelle mit, dass sie mit dem vorgesehenen Ent scheid nicht einverstanden sei ( Urk. 10/51) und reichte die nachgeführten Akten des Verfahrens betreffend Unfallversicherung ( Urk. 10/52) ein. Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. Oktober 2011, der denjenigen vom 3 0. Juni 2011 ersetzte, und stellte dem Versicherten neu eine von März bis Oktober 2011 befristete Dreiviertelsrente i n Aussicht ( Urk. 10/57), wogegen
X.___ am 1 5. Dezember 2011 Einwand erhob ( Urk. 10/64). Wie ange kündigt sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 1 7. Februar 2012 – aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 63 %
- mit Wirkung ab 1. März bis 3 0. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zu ( Urk. 2). %1. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Rich ter, am 1 6. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen: „ 1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer eine angemesse ne Invalidenrente zuzusprechen; 2. e ventualiter sei der angefochtene Entscheid unter Durchführung eines fachchirurgischen Gutachtens und anschliessendem neuen Leistungsentscheid aufzuheben; 3. es sei en die vollständigen Akten des UVG-Versicherers, Schadennr . 2010 7307457 (Allianz Suisse) im vorliegenden Verfahren beizuziehen; 4. es sei ein zwei ter Schriftenwechsel anzuordnen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. “
Mit Eingabe vom 1 9. April 2012 ( Urk.
7) legte der Beschwerdeführer das Schrei ben der Allianz Suisse vom 1 6. April 2012 ( Urk.
8) ins Recht. Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Replik vom 7. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Am 1 8. Juni 2012 teilte die Beschwerdegeg nerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 17). Am 2 4. Mai 2013 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Allianz Suisse vom 1 6. Mai 2013 ein ( Urk. 18). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung : 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
A.___ stellte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2010 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Berstungsfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie eine Deckplatten-Impressionsfraktur Brustwirbelkörper 7 mit dorsaler Spondy lodese Brustwirbelkörper 8 bis 1 0. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er keine. Der Beschwerdeführer sei in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur seit dem 1 3. März 2010 bis auf Weiteres zu 100 % ar beitsunfähig. Ab nächster/übernächster Woche sei ihm die bisherige Tätigkeit evtl. wieder zu 30 % zumutbar ( Urk. 10/6/1-2). 2.2
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ (nachfolgend: Ärzte des B.___ ) hielten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit den Snowboard-Sturz vom 1 3. März 2010 mit (1) einem leichten Schädelhirntrauma, Monokelhämatom , (2) einer Thoraxkontusion und (3) einem Wirbelsäulentrauma mit kompletter Bers tungs spaltfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie Deckplatten-Impressionsfraktur Brust wir belkörper 7 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit se i ein Monokel hämatom links. Seit dem 7. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/11/1-2). 2.3
Im Bericht vom 3. Dezember 2010 zuhanden von A.___ diagnostizierten die Ärzte des B.___ (1) einen Status nach dorsaler Spondylodese
Brustwirbelkör per 8 auf Brustwirbelkörper 10 mit USS II, System und DBX-mix am 1 4. März 2010 bei Berstungsspaltfraktur Brustwirbelkörper 9 sowie Deckplatten-Impres sionsfraktur Brustwirbelkörper 7 am 1 3. März 2010 und (2) einen Status nach Osteosynthese-Materialentfernung dorsal am 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/22/1). In der Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2010 zuhanden der IV-Stelle teilten die Ärzte des B.___ mit, dass die für den Beschwerdeführer festgelegte Arbeits unfähigkeit in ihrem Bericht vom 2. August 2010 nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Die Arbeitsunfähigkeiten seien durch A.___ sowie das B.___ wie folgt zu korrigieren ( Urk. 10/21): 100 % vom 1 3. März bis 2 1. April 2010 ( B.___ ) 100 % vom 2 0. April bis 6. Juni 2010 ( B.___ ) 70 % vom 7. Juni bis 3 0. Juni 2010 ( A.___ ) 70 % vom 1. Juli bis 3 1. Juli 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. August bis 3 1. August 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. September bis 3 0. September 2010 ( A.___ ) 60 % vom 1. Oktober bis 2 0. Oktober 2010 ( A.___ ) 100 % vom 2 1. Oktober bis 5. Dezember 2010 ( B.___ und A.___ ) 2.4 A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2011 die gleichen Diag nosen wie die Ärzte des B.___ in deren Bericht vom 3. Dezember 2010 ( vgl. E.
2.3). Er gab an, in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Auslieferdienst eines Kopiergeschäfts sei der Beschwerdeführer seit dem 1 3. März 2010 zu 100 % ar beitsunfähig. In einer leichten, wechselbel astenden Tätigkeit bestehe
folgende Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; Urk. 10/29/1-5): 100 % ab dem 2 2. Oktober 2010 80 % ab dem 1. Februar 2011 70 % ab dem 1. März 2011 60 % ab dem 1. April 2011 50 % ab dem 1. Mai 2011 2.5 C.___ , Assistenzarzt in der Klinik für Unfallchirurgie am B.___ , berichtete am 2 0. Mai 2011 zuhanden der Allianz Suisse, dass am 2 7. April 2011 eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle sechs Monate post operativ erfolgt sei. Er gab an, dass der Beschwerdeführer als Grafikdesigner weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei . Aufgrund seiner persistierenden Be schwerden im Rückenbereich wäre
eine intensive, stationäre Physiotherapie, zum Beispiel in der D.___ , sinnvoll . A b dem 2. Mai 2011
sei eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen ( gewesen; Urk. 10/52/99 ). 2.6
Im Austrittsbericht der D.___ vom 1 8. Juli 2011 z uhanden der Allianz Suisse hielten die behandelnden Ärzte
die bekannten Diagnose n sowie Restbeschwerden im
thorakolumbalen Übergang
fest ( Urk. 10/52/83) . Sie
erklär ten , dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte b is mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulen belas tende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dauernde v orgeneigte Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 10/52/83-84). 2.7
A.___ berichtete am 1. November 2011 zuhanden der Allianz Suisse, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) an instabilitätsbedingten Schmerzen der mittleren Wirbelsäule leide. Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment noch 50 % ( Urk. 10/64/6). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Februar 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. März 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen sei . Nach Ablauf der Wartezeit ( 1 3. März 2011 ) sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewe sen ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme
des E.___ , F.___ , Fach arzt für Orthopädi sch e Chirurgie un d Traumatologie FMH, vom 8. März 2011 , der ausgeführt hatte , dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für rein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körpernah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Treppen steigen
ab d em 2 7. Februar 2011
50 % betragen habe ( Urk. 10/41/3).
Dies e Einschätzung F.___ s ist plausibel, aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesen
Hausarzt A.___ ging fü r den Zeitraum vor Mai 2011 noch von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus, begründete diese jedoch nicht hinrei chend (vgl. Urk. 10/29/5 )
und im Übrigen unbestritten. 3.2
3.2.1
Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens nach dem Aufenthalt in der D.___ , das heisst ab dem 1 8. Juli 2011, wieder zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2). Diesbezüglich stützte sie sich auf die Stellungnahmen des E.___ -Arztes G.___ , Fach arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 1. September 2011 ( Urk. 10/55/2) und 2 0. Januar 2012 ( Urk. 10/65/1-2) , der die bisherige Tätig keit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeit en ab dem 1 8. Juli 201 1 als zu 100 % zumutbar erachtet hatte. 3.2.2
Die Beurteilung von
E.___ -Arzt G.___
basiert
insbesondere auf dem Aus trittsbericht der D.___ vom 1 8. Juli 2011 ( Urk. 10/52/83-90 ) . Die behandelnden Ärzte der D.___ beschrieben darin
bereits bei Klinike intritt des Beschwerdeführers am 1 6. Juni 2011 weitgehend unauffällige objektive Befunde. So hielten sie damals hinsich tlich des Bewegungsapparates fest , dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unau ffällig sowie der Beckenstand g rade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Haltung unauffällig. D ie Nar ben im Bereich des thorako lumbalen Übergangs seien
bland und reizlos , wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde . Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm , die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Ferseng ang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbein stand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig . E ndgradi g werde an der Wirbelsäule jeweils ein Zie hen verspürt. Die Waddell -Zeichen seien negativ. Die Lateralflexion der Wir belsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei . Betreffend
Neu rostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien sym metrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmetrisch und seitengleich provozi erbar
( Urk. 10/52/87-88).
Nach Abschluss der vierwöchigen Behandlung kamen d ie Ärzte der D.___ zum Schluss, dass sich im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe ( Urk. 10/52/88). Die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen
würden sich in der Lokalisation und auch in der Intensität aufgrund der Diagnose n sowie der klinischen und radiologischen Befunde nicht gänzlich erklären lassen . Ihre - unter Berücksich tigung der Vorakten
–
bei Klinikaustritt abgegebene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (wechselbelastend, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken, ohne länger dauernde vorgeneigte Tätigkeiten) ganztags zumutbar seien ( Urk. 10/52/83-84) , ist ange sichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2.3
Aufgrund der sehr diskreten objektiven Befunde bei Klinike intritt kann die Aussage im Austrittsbericht der D.___ , es habe keine wesentliche Verbesserung der Rückenproblematik erreicht und di e Rumpfstabilität nur minim gesteigert werden könne n ( Urk. 10/52/85) ,
im Übrigen nur so verstanden werden, dass dem im Zeitpunkt des Klinikaufenthalts erst 31-jährigen Be schwerdeführer auch nach Austritt aus der Klinik keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar waren. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer am Ende seines Aufenthalts in der D.___ , dass er mit der festgelegten Zu m u tbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden sei . Dies wurde
im A us tritt sbericht auch festgehalten . Die gleich daran anschliessende Bemerkung der Ärzte, die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung sei eher schlecht , ist
in diesem Kontext zu sehen – und somit ebenfalls schlüssig .
D er Austrittsbericht der D.___ stellt sodann
kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar , sondern ist als üblicher , eher ausführlicher Bericht
von behandelnden Ärzten zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer schreibt selber, dass der vierwöchige Aufenthalt in der D.___ vom Case Ma nager der Unfallversicherung - nach Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer - unter anderem zwecks Abklärung der medizinischen Situation und Arbeitsfähigk eit initiiert worden war (Urk. 1 S. 4), weshalb er in der Folge nicht überrascht und dadurch auch nicht in seinem Gehörsanspruch verletzt sein konnte, als die D.___ sich zu seiner Arbeitsfähigkeit dann auch tatsächlich äusserte.
Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Zudem ist zu beachten, dass
H.___ von der D.___ , der über den Facharzt titel Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH verfügt, bezüglich des vor liegenden Beschwerdebildes – ebenfalls entgegen dem Vorbringen des Be schwer deführers ( Urk. 1 S. 8) - sehr wohl als fachkompetent zu b etrachten ist (vgl . http://www.fmh.ch/files/pdf9/physikalische_medizin_version_internet_d.pdf
. ,
besucht am 2 7. August 2013).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass n ebst dem Austrittsbericht der D.___ auch ein an die Allianz Suisse gerichtete r Bericht der Klinik für Unfall chirurgie des B.___ vom 2 0. Mai 2011 aktenkundig ist , in dem von einer vorgesehenen 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit ( gemeint war wohl eine behin derungsangepasste Tätigkeit) bereit s per 2. Mai 2011 die Rede war ( Urk. 10/52/99). Dies deutet darauf hin, dass man offenbar seitens des B.___ ebenfalls von
eine r
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers aus ging . Auch d er Ei nwand des Beschwerdeführers, der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Revisionsgrundes liege ausschliesslich der Austrittsbericht der D.___
zugrunde ( Urk. 1 S. 8) , erweist sich d aher als unzutreffend.
Betreffend den Bericht von A.___ vom 1. November 2011 legte E.___ -Arzt G.___
schliesslich –
ohne Weiteres nachvollziehbar - dar, dass darin als einziger Untersuchungsbefund eine schmerzhafte Bewegung von Brustwirbel körper 11 gegenüber Brustwirbelkörper 10 angeführt sei. Eine 50%ige Arbeits unfähigkeit lasse sich damit jedenfalls nicht begründen. Die Beurteilung des E.___ vom 2 1. September habe daher weiterhin Bestand ( Urk. 10/65/2). 3.2. 4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
auch auf die Stellungnahme n des E.___ -Arztes G.___ abgestellt werden kann. %1. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 1.%2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.%2 Im Zeitpunkt des Rentenbeginns, das heisst im März 2011, ergibt sich folgender Einkommensvergleich:
Gemäss Kündigungsschreiben der Y.___ vom 9. November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Januar 2011 infolge einer umfassenden betrieblichen Reorganisation
– und nicht wegen dessen gesundheitlicher Probleme - aufgelöst ( Urk. 10/52/69 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer seine Stelle auch ohne Gesund heitsschaden verloren hätte . Sein Valideneinkommen
ist folglich anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen . Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Brutto monatslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1 % ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer ) resultiert für das Jahr 2011 ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 61‘924.65 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen ebenfalls
an hand der Tabellenl ö hne gemäss LSE 2010 zu bestimmen . Demgemäss kann ein sogenannter Proze ntvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbseinkommen
ist
dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozent satz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts grad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen ; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und
I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E.
3.2 ).
Vorliegend ist zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerde führers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen . Von diesen 50 % ist daraufhin noch ein sogenannte r Leidensabzug vorzunehmen. Dieser Leidensabzug wurde von der
Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfü gung vom 1 7. Februar 2012 äusserst grosszügig auf 25 % festgelegt, was i m Lichte der vom hiesigen Gericht zu beachtenden „Ohne-Not-Praxis“ (wonach nicht „ohne Not“ in Ermessensentscheide unte rgeordneter Behörden eingegrif fen werden soll [ vgl. Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2010, N 473 f. ] ) und angesichts des kurzen Zeit raums der Berentung
als gerade noch vertretbar erscheint . Damit resultiert
ein e dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 63 % (100 %
- [50 % x 0,75]) . Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. März 2011 daher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
(vgl. E. 1.3 ) . 4.3
Für den im Zeitpunkt des Eintritts des Revisionsgrundes, das heisst im Juli 2011 , vorzunehmenden Einkommensvergleich st ellt sich die Situation wie folgt dar:
Auch hier ist sowohl seitens des Validen
- als auch seitens des Invalideneinkom mens von einem hypothetischen Jahreseinkommen von
Fr. 61‘924.65 auszu gehen (vgl. E. 4.2 ) und sodann ein Prozentvergleich durchzuführen . Da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurierfahrer sowie leichte bis mittelschwere Arbeiten ab dem 1 8. Juli 2011 wieder in einem Voll zeitpensum zumutbar waren, ergibt sich , dass sich selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwer degegnerin wiederum gewährten, allerdings nicht mehr zu rechtfertigenden, maximal zulässigen Leidensabzugs
in der Höhe von 25 % , welcher dem Invali ditätsgrad entspricht , kein Rentenanspruch begründen lässt . Somit entfällt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im November 2011 ( vgl. E. 1.4). 4.4
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 7. Februar 2012 damit als rechtens , weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt