Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Dezember 2008 bei der Y.___ in Zürich als Kurier/Reprograf, ehe er am 1 3. März 2010 beim Snowboardfahren stürzte
und sich dabei einen Wirbelsäulenbruch zuzog (Urk. 7/1). Am 1 0. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge dieses Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2).
Mit Verf ügung vom 2 9. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um be rufliche Massnahmen ab ( Urk. 7/ 42 ). M it Verfügung vom 1 7. Februar 2012 sprach sie ihm
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %
mit Wirkung ab dem
1. März bis zum 3 1. Oktober 2011 eine befrist ete Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/68 ).
Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. März 2012 Besch werde ( Urk. 7/73 ), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00326 vom 1 7. S eptember 2013 abwies ( Urk. 7/93 ). Die dagegen vom Versicherten am 6. November 2013 erho bene Beschwerde ( Urk. 7/94 ) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2013 vom 1 9. Dezem ber 2013 ( Urk. 7/95) ab. 1.2
Mit Ve rfügung vom 1 6. Mai 2013 hatte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend: Allianz; Unfallversicherung) die für die Folgen des Unfalls vom 1 3. März 2010 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 1. März 2013 ein gestellt . Im Weiteren hatte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente verneint und ihm bei einem Integritätsschaden von 25 % eine Integritäts entschädigung zu gesprochen ( Urk. 7/86 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid v om 2. Dezember 2013 ab. Dage gen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Beschwerde. Mit Urteil UV.2014.00003 vom 2 8. November 2014 hiess das Sozi alversicherungsgerich t die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den
angef och tene n
Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Allianz zurückwies , damit diese ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag gebe und danach über den Leistungsanspruch des Vers icherten neu verfüge (Urk. 7/123 ). 1.3
Am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 28. März 2014 stellte die IV-Stelle ihm die Abweisung seines Gesuchs um beruf liche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 7/103). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Mai respektive 1 8. Juni 2014 Einwand ( Urk. 7/104 und Urk. 7/108). Am 2 2. Oktober 2014 stellte
er bei der IV-Stelle ein Revisions-/Wiedererwägungsge such betref fend die Rentenverfügung vom 1 7. Februar 2012
( Urk. 7/113). Mit Eingabe vom 2 8. April 2015 reichte d er Versicherte der IV-Stelle das von der Allianz in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Prof. Dr. med. Z.___ vom A.___ ein ( Urk. 7/121-122). Die IV-Stelle zog das von der Allianz veranlasste Gutachten der B.___ vom 1 7. Januar 2017 und das
Gutachten von Dr. med. C.___ , FMH Chi rurgie, vom 3 0. Januar 2017 bei
( Urk. 7/137). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 stellt e
sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht . Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 seien sodann nicht erfüllt ( Urk. 7/140). Mit Verfü gung vom 2 4. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/141). Am 2 8. März 2017 erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 7/146-147). Daraufhin nahm die IV-Stelle den von der Allianz in Auftrag gegebenen Bericht des D.___ vom 1 0. Juli 2017 betreffend Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) zu den Akten ( Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 1 5. September 2017 stellte die Allianz die Tagge ld- und Heil behandlungsleistungen per 3 1. März 2013 ein. Weiter hielt die Allianz fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %
Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG)
habe ( Urk. 7/161 ). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ver neinte d ie IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. November 2017 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2011 auf unbefristete Zeit eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; 2. Es seien die vollständigen Akten des UVG-Versicherers, Schadennummer «…» , Allianz Suisse, Zürich, im vor liegenden Verfahren beizuziehen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfä hig sei. Die Besprechung mit ihrem Rechtsdienst habe ergeben, dass im Bericht des D.___ s vom 1 0. Juli 2017 Widersprüche vorhanden seien. Die Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers werde als fraglich beurteilt und die schmerzbeding ten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen handle es sich bei den somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Aus dem Bericht von Dr. med.
E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. Oktober 2017 gehe hervor, dass psych o soziale Fak toren vorhanden seien. Zudem könnten die psychischen Beschwerden mit der Fortführung der Behandlung wesentlich verbessert werden. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich daher nicht um IV-relevante Diagnosen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass das D.___
infolge der Wirbelsäulenproblematik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit postuliert habe. Gestützt auf diese Beurteilung sei ihm von der Allianz rückwirkend ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Invalidenrente aus UVG zugesprochen worden. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gesprochen werden. D er Unfall vom 1 3. März 2010 sei vielmehr erst nach Rückweisung des Falles durch das Sozialversicherungsgericht an die Allianz abschliessend abgeklärt und damit liquid geworden ( Urk. 1 S. 7 ff. ). 3 .
3.1
3.1.1
Der vom Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2 013 vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 7/95) höchstinstanzlich bestätigten Verfügung der Beschwerdegegneri n vom 1 7. Februar 2012 ( Urk. 7/68 ), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1.
März bis zum 3 1. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde , lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde. 3.1.2
Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hi elt in der Stellungnahme vom 8. März 2011 fest, dass ein Gesundheitsschaden im S inne einer Berstungsfra ktur Brustwirbelkörper ( BWK )
9 und Deckplattenimpressionsf raktur BWK7 am 13. März 2010 sowie eine
Osteosynthesematerialentfernung BWK 8-1 0 am 21. Oktober 2010 vorlägen. R ein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körper - nah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Trep pe n steigen seien dem Beschwerdeführer ab dem 2 7. Februar 2011 in einem 50%-Pensum möglich ( Urk. 7 /41/3). 3.1.3
Die Ärzte der G.___
erklä rten im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2011 , dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unauffällig sowie der Beckenstand des Beschwerdeführers gerade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Hal tung unauffällig. Die Narben im Bereich des thorakolumbalen Übergangs seien bland und reizlos, wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde. Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm, die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Fersengang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbeinstand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig. Endgradig werde an der Wirbelsäule jeweils ein Ziehen verspürt. Die Waddell -Zeichen seien negativ. Die Lateralfle xion der Wirbelsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei. Betref fend Neurostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien symmetrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmet risch und seitengleich provozierbar . Die Ärzte der G.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulenbelas tende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dau ernde vorgeneigte Tätigkeiten nunmehr (wieder) ganztags zumutbar seien ( Urk. 7 /52/83-84 und Urk. 7/52/87-88 ). 3 .2
3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Prof.
Z.___ führte im Kurzgutachten vom 3 1. März 2015 zuhanden der Allianz folgende Diagnose an ( Urk. 7/122/1): Status nach BWK9– instabiler Fraktur und Deckplattenimpressionsfraktur BWK7
p rimär Versorgung von dorsal mit Pedikelschrauben in BWK8 und BWK10, März 2010 H.___ Entfernun g des Implantates, Oktober 2010
H.___ a ktuell Pseudarthrose
der Wirbelkörperfraktur BWK9
Prof. Z.___ erklärte , dass d ie Frakturversorgung primär nicht optimal vorgenom men worden sei . Als Folge zeige sich eine frühzeitige Schraubenlockerung mit nur teilweisem Durchbau . Bei der Schraubenlockerung habe man den dorsalen Du rchbau Th8/9 gesehen. Th9/10 sei jedoch nicht durchgebaut. Aufgrund der Pseudarthrose und der zusätzlich verle tzten Costeovertebralgelenke sei es nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe . Bei den gegebenen Beschwerden und der nachgewiesenen
Pseudarthrose wäre eine Revisionsopera tion zu empfehle
n. Der Beschwerdeführer sei an einer weiteren chirurgischen Behandl ung nicht interessiert, da er dazu psy chologisch nicht in der Lage sei . Seine Mutter sei an Krebs erkrankt, sein Vater habe einen Hirnschlag erlitten und sein Bruder sei nach einem Mot orradunfall querschnittgelähmt. Zudem habe er Angst, nach einer erneuten Operatio n mehr Beschwerden zu haben ( Urk. 7/122 ) . 3.2.3
Die Ärzte der B.___ erklärten im an die Allianz gerichteten Akteng utachten vom 1 7. Januar 2017, dass es sich bei der von Prof. Z.___ vorgeschlagenen Operation (dorsale langstreckige Fixation von Th6-C10 mit Pedikelschrau b en und zusätz lich Knochenanlagerung ) um einen erheblichen Eingriff handle. Dies aufgrund der Lokalisation des Operationsgebietes, der Dauer der Operation, der Implantat dichte und der engen Beziehung zum Rückenmark im Thorakalbereich. Ange sichts der Vor abklärung durch PD Dr. med. I.___ aus dem Jahr 2011 mit den zuvor durchgeführten CT-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe Th8/9 und Th9/10 beidseits, die zu einer Verbesser ung der Beschwerden geführt hätten , sei nicht klar ersichtlich, inwieweit die Fraktur oder Begleitung des BWK7 ebenso für die Beschwerden ursächlich sei. Angesichts der persönlichen Ängste, der familiären Situation und des deutlichen Vorbehalt s des Beschwerdefüh rers gegenüber einem Eingriff könne ihm ein solcher Eingriff grundsätzlich nicht auf gezwungen werden. Der Erfolg bleibe fraglich (Urk. 7/137/54-55). 3.2.4
Dr. C.___ hielt in der an die Allianz gerichteten Aktenbeurteilung vom 30. Januar 2017 fest, dass aufgrund der Gesamtsituation ohne erneute Interven tion abzuklären sei, ob dem Beschwerdeführer eine wirbelsäulenadaptierte Tätig keit zu 100 % zumutbar wäre ( Urk. 7/137/3). 3.2.5
Die Ärzte des D.___ s führten im FOMA- Bericht vom 1 0. Juli 2017 zuhanden der Allianz aus, dass angesichts der ossär erwiesenermassen schl ech teren Situation (als damals im März 2014 im H.___ angenommen) davon auszuge h en sei , dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kurier nur noch in wenigen Prozenten, vielleicht 20 % bis 30 % , arbeitsfähig sei. In einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei er bei einer sechs stündigen Präsen z zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/152/7-8 ). 3.2.6
Dr. E.___
stellte im Bericht vom 3. Oktober 2017 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mitte l gradige Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit mindestens 2013, aktuelle Episode seit Juni/Juli 201 7. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier/Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht vom 2. August bis zum 1. Oktober 2017 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen s ei. Ab dem
2. Oktober 2017 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden ( Urk. 7/162/1 und Urk. 7/162/ 4- 5). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Erlass der Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 ( Urk. 7/68) und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) erheblich verschlechtert haben. 4.2
Dr. med. J.___ , FMH Orthopädische Ch irurgie, gab im Bericht vom 16. Juni 2 014 («Drittmeinung») an, dass sich im am 2. Juni 2014 d urch geführten CT
eindeutig zeige , dass der Wi rbel Th9 weiterhin instabil, vor allem belastungs instabil sei . Eine Ausheilung der Segmente Th9 und Th10 habe nach vier Jahren nicht stattgefunden. Faktisch laufe der Beschwerdeführer mit einer Fraktur herum, die aufgrund des Frakturtyps spontan nie respektive – wenn überhaupt - erst im Verlauf mehrerer Jahre zur Einheilung komme. Es sollt e unb edingt eine Operation erfolgen ( Urk. 7/107/3). Dr. med.
K.___ vom L.___
erklärte im von der Allianz veranlassten
Kurz g utachten vom 29. September 2014 demgegenüber , dass aufgrund der (aktuellen) Bildgebung eine Instabilität von BWK9 wenig wahrscheinlich sei. Die ossäre Kon solidation des Wirbelkörpers linksseitig bis zur Hälfte dürfte für die Stabilität des Wirbelkörpers ausreichen. Eine Sinterung von BWK9 im Vergleich zu den Unfallbildern habe nicht stattgefunden (Urk. 7/114/54). Im Wesentlichen auf grund dieser sich wi dersprechenden Beurteilungen der
Dr es . J.___
und K.___
wies das Sozialver sicherungsgericht die Streitsache mit Urteil UV.2014.00003 vom 2 8. November 2014 an die Allianz zurück, damit diese ein orthopädisch-chirur gisches Gutachten einhole (Urk. 7/123). Prof. Z.___ stellte in seinem von der Allianz veranlassten Kurzg utachten vom 3 1. März 2015 sodann
– gestützt auf eine klinische Untersuchung und
auf die Ergebnisse ein es bereits im Juni 2014 durchgeführte n CT der BWS - erstmals eine Pseudarthrose (Falsch gelenk) der Wirbelkörperfraktur BWK9 fest. Aufgrund dieser
Pseudarthrose und der zusätz lich verle tzten Costeovertebralgelenke erachtete er es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe ( Urk. 7/122 ). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des
D.___ s
am 19 . /2 0. Juni 2017 ein gehend fachärztlich untersucht. Zudem wurde insbesondere eine FOMA
durchgeführt , im Rahmen derer auch unterschiedliche Tests betref fend Kooperation und Konsistenz vorgenommen wurden.
Die Ärzte des D.___ s kamen zum Schluss, dass aufgrund der nachgewiesenen, nicht verheil ten Th9-Fraktur, der daraus resultierenden Fehlstatik und der mechanisch mus kulären Komponenten davon auszugehen sei , dass der Beschwerdeführer auch in einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr ganztägig arbeitsfähig sei. Eine ganztägige Präsenz führe mit an Sicherheit grenzender Wah rscheinlichkeit zu einer deutli c hen Schmerzkumulation. Somit sei die Prä senz auf sechs Stunden pro Tag zu reduzieren, wobei innerhalb di eser sechs Stun den zusätzliche Kurzp ausen von insgesamt zwei Stunden erforderlich seien , um einer Schmerzintensivierung bei ununterbrochener Arbeit entgegenzuwirken . Rechnerisch resultiere demnach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Leistung bei sechsstündiger Präsenz (Urk. 7/158/13 ). 4.3
Diese Beurteilung der Ärzte des D.___ s ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Test s ein teilweise selb stlimi t ierendes Verhalten gezeigt habe und die Konsistenz mässig gewesen sei ( Urk. 7/152/6 und Urk. 7/152/8), haben die Gutachter des D.___ s berück sichtigt. Nachdem die Ärzte der G.___ im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2011
eine angepasste Tätigkeit gestützt auf weitgehend unauffällige Befunde im Bereich der Wirbelsäule noch in einem 100%-Pensum als zumutbar erachtet hatte n ( Urk. 7/52/83 ), kann somit
von einer
erhebliche n
Verschlechte rung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit war diese Verschlechterung bereits bei der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) eingetreten ( Urk. 7/97; vgl. auch E. 5.3 nachfolgend). 4.4
Was die psychischen Beschwerden anbelangt, ist im Übrigen unbestrittenermas sen nicht von einem Leiden auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers zusätzlich dauerhaft
einschränken würde ( Urk. 1 S. 8).
Der Beizug weiterer Akten der Allianz ist nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass , so werden bei der Berec hnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher z urückgelegt e Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV).
Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbeg ehren gestellt wurde (Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV). Diese Sonderregelung ist analog anwen dbar und die sechsmonatige Karenz zeit nach Art. 29 Abs. 1 IV G nicht zu bestehen, wenn die Invalidität aus den gleichen Gründen, welche frühe r zur Invalidität geführt haben , wiederauflebt (vgl. BGE 140 V 2; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 27 zu Art. 29). 5.3
Nachdem die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2011 aufgehoben wurde ( Urk. 7/68) und er sich am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) wegen derselben Beschwerden, die zur befristeten Rentenzusprache geführt hat ten, erneut zum Leistun gsbezug angemeldet hat ( Urk. 7/97 ), ist per Februar 2014 ein neuer Einkommensvergleich vorzu nehmen. 5.4
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
ging die Allianz bei der Ermitt lung des Valideneinkommens vom Monatsl ohn in der Höhe von brutto Fr. 4'800.-- aus , den der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesun dheitsschadens bei der Y.___
erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie
sodann
ein jährliches
Validen e inko mmen von Fr. 59'110.-- (Urk. 7/161/3 ).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, zog die Allianz bei der Bemes sung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran. Ausgehend vom monatlichen Medi anlohn in der Höhe von Fr. 5'210.-- im Jahr 2012 errechnete sie unter Berück sichtigung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung ein hypothetisc hes Einkommen von Fr. 65’698.--.
Da dem Beschwerdeführer lediglich noch ein 50%-Pensum möglich ist, resultierte ein Invali deneinkommen von Fr. 32’849.--.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘110.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 32‘849.-- resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 26‘261.-- und damit ein Invaliditä tsgrad von abgerundet 44 % (Fr. 26‘261. -- : Fr. 59‘110.--). 5.5
Dieser Einkommensvergleich der Allianz ist nicht zu beanstanden. Er wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zwei fel gezogen . Der Beschwerdeführer wies vielmehr – zu Recht – darauf hin, dass eine bereits rechtskräftige Invaliditätsfest legung zwar für einen später entscheidenden anderen Versicherungsträger
nicht verbindlich, von diesem aber doch massgebe nd zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 9 ; BGE 126 V 288 ). Schliesslich ist bezüglich des Einkommensvergleichs der Voll ständigkeit halber noch zu bemerken, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («all seitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6
Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 somit Anspruch auf eine Viertels rente (vgl. E. 1.3). 6.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie z u einem Drittel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 400.--) aufzuerlegen. 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweise r Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 3 0. Oktober 2017 aufgeho ben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- wer den dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 2 00.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Drittel n (Fr. 4 00.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-V ersicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfä hig sei. Die Besprechung mit ihrem Rechtsdienst habe ergeben, dass im Bericht des D.___ s vom 1 0. Juli 2017 Widersprüche vorhanden seien. Die Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers werde als fraglich beurteilt und die schmerzbeding ten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen handle es sich bei den somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Aus dem Bericht von Dr. med.
E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. Oktober 2017 gehe hervor, dass psych o soziale Fak toren vorhanden seien. Zudem könnten die psychischen Beschwerden mit der Fortführung der Behandlung wesentlich verbessert werden. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich daher nicht um IV-relevante Diagnosen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass das D.___
infolge der Wirbelsäulenproblematik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit postuliert habe. Gestützt auf diese Beurteilung sei ihm von der Allianz rückwirkend ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Invalidenrente aus UVG zugesprochen worden. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gesprochen werden. D er Unfall vom 1 3. März 2010 sei vielmehr erst nach Rückweisung des Falles durch das Sozialversicherungsgericht an die Allianz abschliessend abgeklärt und damit liquid geworden ( Urk. 1 S. 7 ff. ).
E. 3 .
E. 3.1.1 Der vom Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2 013 vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 7/95) höchstinstanzlich bestätigten Verfügung der Beschwerdegegneri n vom 1 7. Februar 2012 ( Urk. 7/68 ), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1.
März bis zum 3 1. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde , lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde.
E. 3.1.2 Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hi elt in der Stellungnahme vom 8. März 2011 fest, dass ein Gesundheitsschaden im S inne einer Berstungsfra ktur Brustwirbelkörper ( BWK )
9 und Deckplattenimpressionsf raktur BWK7 am 13. März 2010 sowie eine
Osteosynthesematerialentfernung BWK 8-1 0 am 21. Oktober 2010 vorlägen. R ein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körper - nah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Trep pe n steigen seien dem Beschwerdeführer ab dem 2 7. Februar 2011 in einem 50%-Pensum möglich ( Urk.
E. 3.1.3 Die Ärzte der G.___
erklä rten im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2011 , dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unauffällig sowie der Beckenstand des Beschwerdeführers gerade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Hal tung unauffällig. Die Narben im Bereich des thorakolumbalen Übergangs seien bland und reizlos, wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde. Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm, die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Fersengang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbeinstand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig. Endgradig werde an der Wirbelsäule jeweils ein Ziehen verspürt. Die Waddell -Zeichen seien negativ. Die Lateralfle xion der Wirbelsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei. Betref fend Neurostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien symmetrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmet risch und seitengleich provozierbar . Die Ärzte der G.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulenbelas tende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dau ernde vorgeneigte Tätigkeiten nunmehr (wieder) ganztags zumutbar seien ( Urk.
E. 7 /52/83-84 und Urk. 7/52/87-88 ). 3 .2
3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Prof.
Z.___ führte im Kurzgutachten vom 3 1. März 2015 zuhanden der Allianz folgende Diagnose an ( Urk. 7/122/1): Status nach BWK9– instabiler Fraktur und Deckplattenimpressionsfraktur BWK7
p rimär Versorgung von dorsal mit Pedikelschrauben in BWK8 und BWK10, März 2010 H.___ Entfernun g des Implantates, Oktober 2010
H.___ a ktuell Pseudarthrose
der Wirbelkörperfraktur BWK9
Prof. Z.___ erklärte , dass d ie Frakturversorgung primär nicht optimal vorgenom men worden sei . Als Folge zeige sich eine frühzeitige Schraubenlockerung mit nur teilweisem Durchbau . Bei der Schraubenlockerung habe man den dorsalen Du rchbau Th8/9 gesehen. Th9/10 sei jedoch nicht durchgebaut. Aufgrund der Pseudarthrose und der zusätzlich verle tzten Costeovertebralgelenke sei es nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe . Bei den gegebenen Beschwerden und der nachgewiesenen
Pseudarthrose wäre eine Revisionsopera tion zu empfehle
n. Der Beschwerdeführer sei an einer weiteren chirurgischen Behandl ung nicht interessiert, da er dazu psy chologisch nicht in der Lage sei . Seine Mutter sei an Krebs erkrankt, sein Vater habe einen Hirnschlag erlitten und sein Bruder sei nach einem Mot orradunfall querschnittgelähmt. Zudem habe er Angst, nach einer erneuten Operatio n mehr Beschwerden zu haben ( Urk. 7/122 ) . 3.2.3
Die Ärzte der B.___ erklärten im an die Allianz gerichteten Akteng utachten vom 1 7. Januar 2017, dass es sich bei der von Prof. Z.___ vorgeschlagenen Operation (dorsale langstreckige Fixation von Th6-C10 mit Pedikelschrau b en und zusätz lich Knochenanlagerung ) um einen erheblichen Eingriff handle. Dies aufgrund der Lokalisation des Operationsgebietes, der Dauer der Operation, der Implantat dichte und der engen Beziehung zum Rückenmark im Thorakalbereich. Ange sichts der Vor abklärung durch PD Dr. med. I.___ aus dem Jahr 2011 mit den zuvor durchgeführten CT-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe Th8/9 und Th9/10 beidseits, die zu einer Verbesser ung der Beschwerden geführt hätten , sei nicht klar ersichtlich, inwieweit die Fraktur oder Begleitung des BWK7 ebenso für die Beschwerden ursächlich sei. Angesichts der persönlichen Ängste, der familiären Situation und des deutlichen Vorbehalt s des Beschwerdefüh rers gegenüber einem Eingriff könne ihm ein solcher Eingriff grundsätzlich nicht auf gezwungen werden. Der Erfolg bleibe fraglich (Urk. 7/137/54-55). 3.2.4
Dr. C.___ hielt in der an die Allianz gerichteten Aktenbeurteilung vom 30. Januar 2017 fest, dass aufgrund der Gesamtsituation ohne erneute Interven tion abzuklären sei, ob dem Beschwerdeführer eine wirbelsäulenadaptierte Tätig keit zu 100 % zumutbar wäre ( Urk. 7/137/3). 3.2.5
Die Ärzte des D.___ s führten im FOMA- Bericht vom 1 0. Juli 2017 zuhanden der Allianz aus, dass angesichts der ossär erwiesenermassen schl ech teren Situation (als damals im März 2014 im H.___ angenommen) davon auszuge h en sei , dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kurier nur noch in wenigen Prozenten, vielleicht 20 % bis 30 % , arbeitsfähig sei. In einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei er bei einer sechs stündigen Präsen z zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/152/7-8 ). 3.2.6
Dr. E.___
stellte im Bericht vom 3. Oktober 2017 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mitte l gradige Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit mindestens 2013, aktuelle Episode seit Juni/Juli 201 7. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier/Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht vom 2. August bis zum 1. Oktober 2017 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen s ei. Ab dem
2. Oktober 2017 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden ( Urk. 7/162/1 und Urk. 7/162/ 4- 5). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Erlass der Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 ( Urk. 7/68) und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) erheblich verschlechtert haben. 4.2
Dr. med. J.___ , FMH Orthopädische Ch irurgie, gab im Bericht vom 16. Juni 2 014 («Drittmeinung») an, dass sich im am 2. Juni 2014 d urch geführten CT
eindeutig zeige , dass der Wi rbel Th9 weiterhin instabil, vor allem belastungs instabil sei . Eine Ausheilung der Segmente Th9 und Th10 habe nach vier Jahren nicht stattgefunden. Faktisch laufe der Beschwerdeführer mit einer Fraktur herum, die aufgrund des Frakturtyps spontan nie respektive – wenn überhaupt - erst im Verlauf mehrerer Jahre zur Einheilung komme. Es sollt e unb edingt eine Operation erfolgen ( Urk. 7/107/3). Dr. med.
K.___ vom L.___
erklärte im von der Allianz veranlassten
Kurz g utachten vom 29. September 2014 demgegenüber , dass aufgrund der (aktuellen) Bildgebung eine Instabilität von BWK9 wenig wahrscheinlich sei. Die ossäre Kon solidation des Wirbelkörpers linksseitig bis zur Hälfte dürfte für die Stabilität des Wirbelkörpers ausreichen. Eine Sinterung von BWK9 im Vergleich zu den Unfallbildern habe nicht stattgefunden (Urk. 7/114/54). Im Wesentlichen auf grund dieser sich wi dersprechenden Beurteilungen der
Dr es . J.___
und K.___
wies das Sozialver sicherungsgericht die Streitsache mit Urteil UV.2014.00003 vom 2 8. November 2014 an die Allianz zurück, damit diese ein orthopädisch-chirur gisches Gutachten einhole (Urk. 7/123). Prof. Z.___ stellte in seinem von der Allianz veranlassten Kurzg utachten vom 3 1. März 2015 sodann
– gestützt auf eine klinische Untersuchung und
auf die Ergebnisse ein es bereits im Juni 2014 durchgeführte n CT der BWS - erstmals eine Pseudarthrose (Falsch gelenk) der Wirbelkörperfraktur BWK9 fest. Aufgrund dieser
Pseudarthrose und der zusätz lich verle tzten Costeovertebralgelenke erachtete er es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe ( Urk. 7/122 ). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des
D.___ s
am 19 . /2 0. Juni 2017 ein gehend fachärztlich untersucht. Zudem wurde insbesondere eine FOMA
durchgeführt , im Rahmen derer auch unterschiedliche Tests betref fend Kooperation und Konsistenz vorgenommen wurden.
Die Ärzte des D.___ s kamen zum Schluss, dass aufgrund der nachgewiesenen, nicht verheil ten Th9-Fraktur, der daraus resultierenden Fehlstatik und der mechanisch mus kulären Komponenten davon auszugehen sei , dass der Beschwerdeführer auch in einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr ganztägig arbeitsfähig sei. Eine ganztägige Präsenz führe mit an Sicherheit grenzender Wah rscheinlichkeit zu einer deutli c hen Schmerzkumulation. Somit sei die Prä senz auf sechs Stunden pro Tag zu reduzieren, wobei innerhalb di eser sechs Stun den zusätzliche Kurzp ausen von insgesamt zwei Stunden erforderlich seien , um einer Schmerzintensivierung bei ununterbrochener Arbeit entgegenzuwirken . Rechnerisch resultiere demnach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Leistung bei sechsstündiger Präsenz (Urk. 7/158/13 ). 4.3
Diese Beurteilung der Ärzte des D.___ s ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Test s ein teilweise selb stlimi t ierendes Verhalten gezeigt habe und die Konsistenz mässig gewesen sei ( Urk. 7/152/6 und Urk. 7/152/8), haben die Gutachter des D.___ s berück sichtigt. Nachdem die Ärzte der G.___ im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2011
eine angepasste Tätigkeit gestützt auf weitgehend unauffällige Befunde im Bereich der Wirbelsäule noch in einem 100%-Pensum als zumutbar erachtet hatte n ( Urk. 7/52/83 ), kann somit
von einer
erhebliche n
Verschlechte rung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit war diese Verschlechterung bereits bei der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) eingetreten ( Urk. 7/97; vgl. auch E. 5.3 nachfolgend). 4.4
Was die psychischen Beschwerden anbelangt, ist im Übrigen unbestrittenermas sen nicht von einem Leiden auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers zusätzlich dauerhaft
einschränken würde ( Urk. 1 S. 8).
Der Beizug weiterer Akten der Allianz ist nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass , so werden bei der Berec hnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher z urückgelegt e Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV).
Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbeg ehren gestellt wurde (Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV). Diese Sonderregelung ist analog anwen dbar und die sechsmonatige Karenz zeit nach Art. 29 Abs. 1 IV G nicht zu bestehen, wenn die Invalidität aus den gleichen Gründen, welche frühe r zur Invalidität geführt haben , wiederauflebt (vgl. BGE 140 V 2; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 27 zu Art. 29). 5.3
Nachdem die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2011 aufgehoben wurde ( Urk. 7/68) und er sich am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) wegen derselben Beschwerden, die zur befristeten Rentenzusprache geführt hat ten, erneut zum Leistun gsbezug angemeldet hat ( Urk. 7/97 ), ist per Februar 2014 ein neuer Einkommensvergleich vorzu nehmen. 5.4
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
ging die Allianz bei der Ermitt lung des Valideneinkommens vom Monatsl ohn in der Höhe von brutto Fr. 4'800.-- aus , den der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesun dheitsschadens bei der Y.___
erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie
sodann
ein jährliches
Validen e inko mmen von Fr. 59'110.-- (Urk. 7/161/3 ).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, zog die Allianz bei der Bemes sung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran. Ausgehend vom monatlichen Medi anlohn in der Höhe von Fr. 5'210.-- im Jahr 2012 errechnete sie unter Berück sichtigung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung ein hypothetisc hes Einkommen von Fr. 65’698.--.
Da dem Beschwerdeführer lediglich noch ein 50%-Pensum möglich ist, resultierte ein Invali deneinkommen von Fr. 32’849.--.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘110.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 32‘849.-- resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 26‘261.-- und damit ein Invaliditä tsgrad von abgerundet 44 % (Fr. 26‘261. -- : Fr. 59‘110.--). 5.5
Dieser Einkommensvergleich der Allianz ist nicht zu beanstanden. Er wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zwei fel gezogen . Der Beschwerdeführer wies vielmehr – zu Recht – darauf hin, dass eine bereits rechtskräftige Invaliditätsfest legung zwar für einen später entscheidenden anderen Versicherungsträger
nicht verbindlich, von diesem aber doch massgebe nd zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 9 ; BGE 126 V 288 ). Schliesslich ist bezüglich des Einkommensvergleichs der Voll ständigkeit halber noch zu bemerken, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («all seitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6
Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 somit Anspruch auf eine Viertels rente (vgl. E. 1.3). 6.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie z u einem Drittel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 400.--) aufzuerlegen.
E. 7.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweise r Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 3 0. Oktober 2017 aufgeho ben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- wer den dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 2 00.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Drittel n (Fr. 4 00.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-V ersicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01296
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin Nora Castagna , Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Dezember 2008 bei der Y.___ in Zürich als Kurier/Reprograf, ehe er am 1 3. März 2010 beim Snowboardfahren stürzte
und sich dabei einen Wirbelsäulenbruch zuzog (Urk. 7/1). Am 1 0. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge dieses Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2).
Mit Verf ügung vom 2 9. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um be rufliche Massnahmen ab ( Urk. 7/ 42 ). M it Verfügung vom 1 7. Februar 2012 sprach sie ihm
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %
mit Wirkung ab dem
1. März bis zum 3 1. Oktober 2011 eine befrist ete Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/68 ).
Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. März 2012 Besch werde ( Urk. 7/73 ), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00326 vom 1 7. S eptember 2013 abwies ( Urk. 7/93 ). Die dagegen vom Versicherten am 6. November 2013 erho bene Beschwerde ( Urk. 7/94 ) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2013 vom 1 9. Dezem ber 2013 ( Urk. 7/95) ab. 1.2
Mit Ve rfügung vom 1 6. Mai 2013 hatte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend: Allianz; Unfallversicherung) die für die Folgen des Unfalls vom 1 3. März 2010 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 1. März 2013 ein gestellt . Im Weiteren hatte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente verneint und ihm bei einem Integritätsschaden von 25 % eine Integritäts entschädigung zu gesprochen ( Urk. 7/86 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid v om 2. Dezember 2013 ab. Dage gen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Beschwerde. Mit Urteil UV.2014.00003 vom 2 8. November 2014 hiess das Sozi alversicherungsgerich t die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den
angef och tene n
Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Allianz zurückwies , damit diese ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag gebe und danach über den Leistungsanspruch des Vers icherten neu verfüge (Urk. 7/123 ). 1.3
Am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 28. März 2014 stellte die IV-Stelle ihm die Abweisung seines Gesuchs um beruf liche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 7/103). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Mai respektive 1 8. Juni 2014 Einwand ( Urk. 7/104 und Urk. 7/108). Am 2 2. Oktober 2014 stellte
er bei der IV-Stelle ein Revisions-/Wiedererwägungsge such betref fend die Rentenverfügung vom 1 7. Februar 2012
( Urk. 7/113). Mit Eingabe vom 2 8. April 2015 reichte d er Versicherte der IV-Stelle das von der Allianz in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Prof. Dr. med. Z.___ vom A.___ ein ( Urk. 7/121-122). Die IV-Stelle zog das von der Allianz veranlasste Gutachten der B.___ vom 1 7. Januar 2017 und das
Gutachten von Dr. med. C.___ , FMH Chi rurgie, vom 3 0. Januar 2017 bei
( Urk. 7/137). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 stellt e
sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht . Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 seien sodann nicht erfüllt ( Urk. 7/140). Mit Verfü gung vom 2 4. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/141). Am 2 8. März 2017 erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 7/146-147). Daraufhin nahm die IV-Stelle den von der Allianz in Auftrag gegebenen Bericht des D.___ vom 1 0. Juli 2017 betreffend Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) zu den Akten ( Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 1 5. September 2017 stellte die Allianz die Tagge ld- und Heil behandlungsleistungen per 3 1. März 2013 ein. Weiter hielt die Allianz fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %
Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG)
habe ( Urk. 7/161 ). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ver neinte d ie IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. November 2017 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2011 auf unbefristete Zeit eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; 2. Es seien die vollständigen Akten des UVG-Versicherers, Schadennummer «…» , Allianz Suisse, Zürich, im vor liegenden Verfahren beizuziehen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfä hig sei. Die Besprechung mit ihrem Rechtsdienst habe ergeben, dass im Bericht des D.___ s vom 1 0. Juli 2017 Widersprüche vorhanden seien. Die Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers werde als fraglich beurteilt und die schmerzbeding ten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen handle es sich bei den somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Aus dem Bericht von Dr. med.
E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. Oktober 2017 gehe hervor, dass psych o soziale Fak toren vorhanden seien. Zudem könnten die psychischen Beschwerden mit der Fortführung der Behandlung wesentlich verbessert werden. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich daher nicht um IV-relevante Diagnosen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass das D.___
infolge der Wirbelsäulenproblematik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit postuliert habe. Gestützt auf diese Beurteilung sei ihm von der Allianz rückwirkend ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Invalidenrente aus UVG zugesprochen worden. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gesprochen werden. D er Unfall vom 1 3. März 2010 sei vielmehr erst nach Rückweisung des Falles durch das Sozialversicherungsgericht an die Allianz abschliessend abgeklärt und damit liquid geworden ( Urk. 1 S. 7 ff. ). 3 .
3.1
3.1.1
Der vom Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2 013 vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 7/95) höchstinstanzlich bestätigten Verfügung der Beschwerdegegneri n vom 1 7. Februar 2012 ( Urk. 7/68 ), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1.
März bis zum 3 1. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde , lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde. 3.1.2
Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hi elt in der Stellungnahme vom 8. März 2011 fest, dass ein Gesundheitsschaden im S inne einer Berstungsfra ktur Brustwirbelkörper ( BWK )
9 und Deckplattenimpressionsf raktur BWK7 am 13. März 2010 sowie eine
Osteosynthesematerialentfernung BWK 8-1 0 am 21. Oktober 2010 vorlägen. R ein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körper - nah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Trep pe n steigen seien dem Beschwerdeführer ab dem 2 7. Februar 2011 in einem 50%-Pensum möglich ( Urk. 7 /41/3). 3.1.3
Die Ärzte der G.___
erklä rten im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2011 , dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unauffällig sowie der Beckenstand des Beschwerdeführers gerade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Hal tung unauffällig. Die Narben im Bereich des thorakolumbalen Übergangs seien bland und reizlos, wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde. Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm, die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Fersengang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbeinstand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig. Endgradig werde an der Wirbelsäule jeweils ein Ziehen verspürt. Die Waddell -Zeichen seien negativ. Die Lateralfle xion der Wirbelsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei. Betref fend Neurostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien symmetrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmet risch und seitengleich provozierbar . Die Ärzte der G.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulenbelas tende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dau ernde vorgeneigte Tätigkeiten nunmehr (wieder) ganztags zumutbar seien ( Urk. 7 /52/83-84 und Urk. 7/52/87-88 ). 3 .2
3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Prof.
Z.___ führte im Kurzgutachten vom 3 1. März 2015 zuhanden der Allianz folgende Diagnose an ( Urk. 7/122/1): Status nach BWK9– instabiler Fraktur und Deckplattenimpressionsfraktur BWK7
p rimär Versorgung von dorsal mit Pedikelschrauben in BWK8 und BWK10, März 2010 H.___ Entfernun g des Implantates, Oktober 2010
H.___ a ktuell Pseudarthrose
der Wirbelkörperfraktur BWK9
Prof. Z.___ erklärte , dass d ie Frakturversorgung primär nicht optimal vorgenom men worden sei . Als Folge zeige sich eine frühzeitige Schraubenlockerung mit nur teilweisem Durchbau . Bei der Schraubenlockerung habe man den dorsalen Du rchbau Th8/9 gesehen. Th9/10 sei jedoch nicht durchgebaut. Aufgrund der Pseudarthrose und der zusätzlich verle tzten Costeovertebralgelenke sei es nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe . Bei den gegebenen Beschwerden und der nachgewiesenen
Pseudarthrose wäre eine Revisionsopera tion zu empfehle
n. Der Beschwerdeführer sei an einer weiteren chirurgischen Behandl ung nicht interessiert, da er dazu psy chologisch nicht in der Lage sei . Seine Mutter sei an Krebs erkrankt, sein Vater habe einen Hirnschlag erlitten und sein Bruder sei nach einem Mot orradunfall querschnittgelähmt. Zudem habe er Angst, nach einer erneuten Operatio n mehr Beschwerden zu haben ( Urk. 7/122 ) . 3.2.3
Die Ärzte der B.___ erklärten im an die Allianz gerichteten Akteng utachten vom 1 7. Januar 2017, dass es sich bei der von Prof. Z.___ vorgeschlagenen Operation (dorsale langstreckige Fixation von Th6-C10 mit Pedikelschrau b en und zusätz lich Knochenanlagerung ) um einen erheblichen Eingriff handle. Dies aufgrund der Lokalisation des Operationsgebietes, der Dauer der Operation, der Implantat dichte und der engen Beziehung zum Rückenmark im Thorakalbereich. Ange sichts der Vor abklärung durch PD Dr. med. I.___ aus dem Jahr 2011 mit den zuvor durchgeführten CT-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe Th8/9 und Th9/10 beidseits, die zu einer Verbesser ung der Beschwerden geführt hätten , sei nicht klar ersichtlich, inwieweit die Fraktur oder Begleitung des BWK7 ebenso für die Beschwerden ursächlich sei. Angesichts der persönlichen Ängste, der familiären Situation und des deutlichen Vorbehalt s des Beschwerdefüh rers gegenüber einem Eingriff könne ihm ein solcher Eingriff grundsätzlich nicht auf gezwungen werden. Der Erfolg bleibe fraglich (Urk. 7/137/54-55). 3.2.4
Dr. C.___ hielt in der an die Allianz gerichteten Aktenbeurteilung vom 30. Januar 2017 fest, dass aufgrund der Gesamtsituation ohne erneute Interven tion abzuklären sei, ob dem Beschwerdeführer eine wirbelsäulenadaptierte Tätig keit zu 100 % zumutbar wäre ( Urk. 7/137/3). 3.2.5
Die Ärzte des D.___ s führten im FOMA- Bericht vom 1 0. Juli 2017 zuhanden der Allianz aus, dass angesichts der ossär erwiesenermassen schl ech teren Situation (als damals im März 2014 im H.___ angenommen) davon auszuge h en sei , dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kurier nur noch in wenigen Prozenten, vielleicht 20 % bis 30 % , arbeitsfähig sei. In einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei er bei einer sechs stündigen Präsen z zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/152/7-8 ). 3.2.6
Dr. E.___
stellte im Bericht vom 3. Oktober 2017 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mitte l gradige Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit mindestens 2013, aktuelle Episode seit Juni/Juli 201 7. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier/Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht vom 2. August bis zum 1. Oktober 2017 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen s ei. Ab dem
2. Oktober 2017 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden ( Urk. 7/162/1 und Urk. 7/162/ 4- 5). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Erlass der Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 ( Urk. 7/68) und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) erheblich verschlechtert haben. 4.2
Dr. med. J.___ , FMH Orthopädische Ch irurgie, gab im Bericht vom 16. Juni 2 014 («Drittmeinung») an, dass sich im am 2. Juni 2014 d urch geführten CT
eindeutig zeige , dass der Wi rbel Th9 weiterhin instabil, vor allem belastungs instabil sei . Eine Ausheilung der Segmente Th9 und Th10 habe nach vier Jahren nicht stattgefunden. Faktisch laufe der Beschwerdeführer mit einer Fraktur herum, die aufgrund des Frakturtyps spontan nie respektive – wenn überhaupt - erst im Verlauf mehrerer Jahre zur Einheilung komme. Es sollt e unb edingt eine Operation erfolgen ( Urk. 7/107/3). Dr. med.
K.___ vom L.___
erklärte im von der Allianz veranlassten
Kurz g utachten vom 29. September 2014 demgegenüber , dass aufgrund der (aktuellen) Bildgebung eine Instabilität von BWK9 wenig wahrscheinlich sei. Die ossäre Kon solidation des Wirbelkörpers linksseitig bis zur Hälfte dürfte für die Stabilität des Wirbelkörpers ausreichen. Eine Sinterung von BWK9 im Vergleich zu den Unfallbildern habe nicht stattgefunden (Urk. 7/114/54). Im Wesentlichen auf grund dieser sich wi dersprechenden Beurteilungen der
Dr es . J.___
und K.___
wies das Sozialver sicherungsgericht die Streitsache mit Urteil UV.2014.00003 vom 2 8. November 2014 an die Allianz zurück, damit diese ein orthopädisch-chirur gisches Gutachten einhole (Urk. 7/123). Prof. Z.___ stellte in seinem von der Allianz veranlassten Kurzg utachten vom 3 1. März 2015 sodann
– gestützt auf eine klinische Untersuchung und
auf die Ergebnisse ein es bereits im Juni 2014 durchgeführte n CT der BWS - erstmals eine Pseudarthrose (Falsch gelenk) der Wirbelkörperfraktur BWK9 fest. Aufgrund dieser
Pseudarthrose und der zusätz lich verle tzten Costeovertebralgelenke erachtete er es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe ( Urk. 7/122 ). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des
D.___ s
am 19 . /2 0. Juni 2017 ein gehend fachärztlich untersucht. Zudem wurde insbesondere eine FOMA
durchgeführt , im Rahmen derer auch unterschiedliche Tests betref fend Kooperation und Konsistenz vorgenommen wurden.
Die Ärzte des D.___ s kamen zum Schluss, dass aufgrund der nachgewiesenen, nicht verheil ten Th9-Fraktur, der daraus resultierenden Fehlstatik und der mechanisch mus kulären Komponenten davon auszugehen sei , dass der Beschwerdeführer auch in einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr ganztägig arbeitsfähig sei. Eine ganztägige Präsenz führe mit an Sicherheit grenzender Wah rscheinlichkeit zu einer deutli c hen Schmerzkumulation. Somit sei die Prä senz auf sechs Stunden pro Tag zu reduzieren, wobei innerhalb di eser sechs Stun den zusätzliche Kurzp ausen von insgesamt zwei Stunden erforderlich seien , um einer Schmerzintensivierung bei ununterbrochener Arbeit entgegenzuwirken . Rechnerisch resultiere demnach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Leistung bei sechsstündiger Präsenz (Urk. 7/158/13 ). 4.3
Diese Beurteilung der Ärzte des D.___ s ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Test s ein teilweise selb stlimi t ierendes Verhalten gezeigt habe und die Konsistenz mässig gewesen sei ( Urk. 7/152/6 und Urk. 7/152/8), haben die Gutachter des D.___ s berück sichtigt. Nachdem die Ärzte der G.___ im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2011
eine angepasste Tätigkeit gestützt auf weitgehend unauffällige Befunde im Bereich der Wirbelsäule noch in einem 100%-Pensum als zumutbar erachtet hatte n ( Urk. 7/52/83 ), kann somit
von einer
erhebliche n
Verschlechte rung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit war diese Verschlechterung bereits bei der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) eingetreten ( Urk. 7/97; vgl. auch E. 5.3 nachfolgend). 4.4
Was die psychischen Beschwerden anbelangt, ist im Übrigen unbestrittenermas sen nicht von einem Leiden auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers zusätzlich dauerhaft
einschränken würde ( Urk. 1 S. 8).
Der Beizug weiterer Akten der Allianz ist nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass , so werden bei der Berec hnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher z urückgelegt e Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV).
Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbeg ehren gestellt wurde (Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV). Diese Sonderregelung ist analog anwen dbar und die sechsmonatige Karenz zeit nach Art. 29 Abs. 1 IV G nicht zu bestehen, wenn die Invalidität aus den gleichen Gründen, welche frühe r zur Invalidität geführt haben , wiederauflebt (vgl. BGE 140 V 2; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 27 zu Art. 29). 5.3
Nachdem die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2011 aufgehoben wurde ( Urk. 7/68) und er sich am 2 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) wegen derselben Beschwerden, die zur befristeten Rentenzusprache geführt hat ten, erneut zum Leistun gsbezug angemeldet hat ( Urk. 7/97 ), ist per Februar 2014 ein neuer Einkommensvergleich vorzu nehmen. 5.4
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
ging die Allianz bei der Ermitt lung des Valideneinkommens vom Monatsl ohn in der Höhe von brutto Fr. 4'800.-- aus , den der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesun dheitsschadens bei der Y.___
erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie
sodann
ein jährliches
Validen e inko mmen von Fr. 59'110.-- (Urk. 7/161/3 ).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, zog die Allianz bei der Bemes sung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran. Ausgehend vom monatlichen Medi anlohn in der Höhe von Fr. 5'210.-- im Jahr 2012 errechnete sie unter Berück sichtigung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung ein hypothetisc hes Einkommen von Fr. 65’698.--.
Da dem Beschwerdeführer lediglich noch ein 50%-Pensum möglich ist, resultierte ein Invali deneinkommen von Fr. 32’849.--.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘110.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 32‘849.-- resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 26‘261.-- und damit ein Invaliditä tsgrad von abgerundet 44 % (Fr. 26‘261. -- : Fr. 59‘110.--). 5.5
Dieser Einkommensvergleich der Allianz ist nicht zu beanstanden. Er wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zwei fel gezogen . Der Beschwerdeführer wies vielmehr – zu Recht – darauf hin, dass eine bereits rechtskräftige Invaliditätsfest legung zwar für einen später entscheidenden anderen Versicherungsträger
nicht verbindlich, von diesem aber doch massgebe nd zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 9 ; BGE 126 V 288 ). Schliesslich ist bezüglich des Einkommensvergleichs der Voll ständigkeit halber noch zu bemerken, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («all seitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6
Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 somit Anspruch auf eine Viertels rente (vgl. E. 1.3). 6.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie z u einem Drittel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 400.--) aufzuerlegen. 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweise r Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 3 0. Oktober 2017 aufgeho ben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- wer den dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 2 00.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Drittel n (Fr. 4 00.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-V ersicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl