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UV.2014.00003

Rückweisung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2014-11-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheisse n , dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2. Dezember 2013

aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführers neu ver füge.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Nachdem X.___ , geboren 1980, am 13. März 2010 einen Snowboardunfa ll erlitten und sich dabei multi ple Verletzungen zugezoge n hatte (vgl. Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 23. März 2010, Urk. 7/4a ),

die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 7/176) die für die Folgen dieses Unfalls vom 13. März 2010 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 3

1. März 2013 ein gestellt und einen Anspruch des Versicherten auf ei ne Invalidenrente verneint und dies mit Einspracheentsche id vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) bestätigt hatte, nach Einsicht in die vom Versicherten gegen diesen Einspracheentscheid

erhobene Beschwerde vom

8. Januar 2014 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort der Beschwer degegnerin vom 25. Februar 2014 (Urk. 6), die Eingabe n/Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2014 (Urk. 9),

21. Juli 2014 (Urk. 15) und 22.

Oktober 2014 (Urk. 25) und

die Stellungnahme n der Beschwerdegegne rin vom 19. Mai 2014 (Urk. 13) und

3. Oktober 2014 (Urk. 21) sowie die aufge legten Verfahrensakten, unter Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Januar 2014 beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhebe n und es seien ihm über den 31. März 2013 hinaus Taggelder und gegebenenfalls eine Invalidenrente ba sierend auf einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten (Urk.

1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), dass d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Urk. 15) den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie , vom 16. Juni 2014 (Urk. 16) ins Recht legte , dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 mitteilt e, dass ihr beratender Arzt Dr. me d. A.___ ,

FMH Chirurgie, dem der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2014 vorgelegt worden sei, eine gutachterliche Abklärung der möglichen Therapieoptionen durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, empfehle und dass sie einer solchen Abklärung grundsätzlich nicht entgegenstehe (Urk. 21), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 erklärte , er sei mit der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlage nen Begutachtung durch Prof.

B.___ einverstanden, unter Beachtung der Kautelen, dass die Begutachtung im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens angeordnet werde und dass sich der Gutachter

nicht nur zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren Opera tion des BWK-9-Raum s beziehungsweise entsprechender Therapieoptionen , sondern auch zur

Frage der unfallbedingten Arbeitsunf ähigkeit des Beschwer deführers in der angestammten und einer angepassten T ätigkeit äussere (Urk.

25 ), in Erwägung, dass nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger die Begehren prüft, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt und dass es in erster Linie Sache des Unfallversicherers ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 478/04 v om 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3;

zur jüngsten bundesgerichtlichen Rechtspre chung dazu

auch Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ), dass

zwischen den Parteien vorliegend insofern Einigkeit besteht, als beide

– in Über einstimmung mit der medizinischen Aktenlage (vgl. insbesondere die Stellung nahme von Dr. A.___ v om 30. September 2014, Urk. 22/1) -

von einer ungenü genden Abklärung des medizinischen Sachverhalts ausgehen (Urk. 21 und Urk.

25),

dass se it dem Unfall vom 13. März 2010 noch keine

Begutachtu ng des Beschwerde führers durchgeführt wurde , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

damit sie ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag gibt

- sofern möglich bei Prof.

B.___ – , in dem sich der Gutachter insbesondere zur Frage, ob von der Fort setzung d er ärztlichen Behandlung (von einer neuerlichen Operation und/oder welchen anderweitigen Massnahmen?)

der Folgen des Unfalls vom 13. März 2010 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers erwartet werden kann, und zur Frage der unfallbedingten Arbeits un fä higkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer ange passten Tätigkeit äussern soll, dass die Beschwerdegegnerin danach über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge, dass vorliegend

aufgrund des ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts k ein Ents cheid über den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von Taggeldern und ei ner Invalidenrente möglich ist (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2014, Urk. 2 5), dass die Rückweisung einer Sache an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren Abklärung und zu neue r Verfügung als vollständiges Obsiegen gil t und der Beschwerde führer deshalb Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkei t des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 3 SVGer ) und auf Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzu setzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheisse n , dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2. Dezember 2013

aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl